Datum: 11.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | UKVS/10/1/21 |
SPNr. vor TOP 4
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2 | UKVS/10/2/21 |
Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx;
-Antrag der ÖDP vom 01.10.2021
-Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.10.2021
-Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 27.10.2021
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3 | UKVS/10/3/21 |
SPNr. nach TOP 4
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4 | UKVS/10/4/21 |
Errichtung einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Kalkwerke Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
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5 | UKVS/10/5/21 |
Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und Café auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma MGR Immobilienverwaltung Eins Stiftung & Co.KG, BV-Nr.: xxx
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6 | UKVS/10/6/21 |
Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin Rhön 29 GmbH, BV-Nr.: xxx
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7 | UKVS/10/7/21 |
Baumfällungen des Tiefbauamtes 2021/2022;
- Bericht der Verwaltung
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8 | UKVS/10/8/21 |
Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2021/2022
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1. / UKVS/10/1/21. SPNr. vor TOP 4
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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11.11.2021
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ö
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Beschließend
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1 | UKVS/10/1/21 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing schlägt vor, TOP 4 an erster Stelle zu behandeln, was auf vollständige Zustimmung stößt.
Anschließend lässt er darüber abstimmen, ob die Tagesordnung um den Eilantrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (Kl) vom 08.11.2021 wegen „Resolution Solarstrom für Neubauten Klinikum“ (Anlage 1) nachträglich erweitert werden soll.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 2, Dagegen: 12
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
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2. / UKVS/10/2/21. Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx;
-Antrag der ÖDP vom 01.10.2021
-Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.10.2021
-Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 27.10.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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11.11.2021
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ö
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Beschließend
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2 | UKVS/10/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.08.2021 beantragte die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH den Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg.
Das geplante Parkhaus besteht aus 2 Gebäudeteilen, welche in zwei Bauabschnitten errichtet werden. Im Bestand ist derzeit im östlichen Bereich des Baufeldes eine ebenerdige Stellplatzanlage, parallel zur Straße am Hasenkopf vorhanden. Hieran schließen sich westlich 2 Parkdecks parallel an. Es ist geplant, im ersten Bauabschnitt (ca. Mitte 2022 bis Frühjahr 2023) im Bereich der östlichen Stellplatzanlage ein Parkhaus mit drei Ebenen zu errichten und nach Fertigstellung im zweiten Bauanschnitt das mittlere Parkdeck im Bereich der Parkierungsanlage abzubrechen und hier ein Parkhaus mit vier Ebenen zu errichten. Die Baumaßnahme wird in 2 Bauabschnitten umgesetzt um den temporären Wegfall von Stellplätzen während der Baumaßnahme auf das Minimum zu reduzieren.
Die bisher 1.160 vorhandenen PKW-Stellplätze erhöhen sich nach Abschluss dieser Baumaßnahme um ca. 520 auf ca. 1.680 PKW-Stellplätze.
Die Gesamtgrundstücksgröße liegt bei 110.399 m².
II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx für „den Neubau eines Klinikums am Hasenkopf im Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Haibacher Straße und der Straße am Krämersgrund“.
Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:
Sondergebiet Klinik
GFZ 2,2
geschlossene Bauweise
IV Vollgeschosse
Baugrenzen
Private Parkplätze
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt für den betroffenen Bereich „Private Parkplätze“ fest. Geplant ist eine offene Großgarage. Der Nutzungszweck „Parken“ ist hier identisch. Das Parkhaus dient der Sicherstellung ausreichenden Parkraums für das Klinikum und hält sich damit innerhalb der Festsetzung „Sondergebiet Klinik“.
Maß der baulichen Nutzung
Auch wenn der Nutzungszweck „Parken“ identisch ist, umfasst der Bebauungsplan lediglich die Festsetzung „Private Parkplätze“. Nachdem anstelle offener, ebenerdiger Stellplätze eine Großgarage als Gebäude geplant ist, kommt eine Zulassung nur im Wege der Befreiung in Betracht. Eine solche kann erteilt werden, da sich das Bauvorhaben, aufgrund des stark fallenden Geländeprofils in die Topographie des Areals einfügt und im westlichen Bereich, bzw. im mittleren, abzubrechenden Bereich bereits ähnliche Anlagen vorhanden sind.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und berührt nicht die Grundzüge der Planung. Nachbarliche Belange werden hier nicht berührt.
Überbaubare Grundstücksflächen
Das geplante Parkhaus hält sich innerhalb der überbaubaren Flächen.
Stellplätze / barrierefreier Zugang
Das geplante Parkhaus dient der Deckung des bestehenden Stellplatzbedarfes und löst selbst keine zusätzliche Stellplatzpflicht aus. Mit Abschluss des ersten Bauabschnittes erhöht sich die Anzahl der Stellplätze um ca. 270, mit Abschluss des zweiten Bauabschnittes um weitere ca. 250 PKW-Stellplätze. Insgesamt erhöht sich die Stellplatzzahl um 520 auf dann 1.680 PKW-Stellplätze.
Diese Stellplätze dienen der Linderung des bestehenden Parkdrucks, wie auch der Deckung des künftigen Bedarfes des Klinikums, insbesondere aufgrund der künftig geplanten Baumaßnahmen, z.B. der Errichtung des Operationszentrums oder des Eltern-Kind-Zentrums.
Die Planung sieht 4 Treppenhäuser entlang der Nordseite des Parkhauses vor. Das westliche Treppenhaus verfügt über eine barrierefreie Aufzugsanlage über alle Parkebenen.
In der Erdgeschossebene des Parkhauses sind barrierefreie Parkplätze in unmittelbarer Nähe des geplanten Aufzuges vorgesehen. Auf der Höhe zwischen den beiden Parkebenen 1 und 2 ist über einen Steg ein direkter, ebenerdiger Zugang zum Gehweg der Zufahrtsstraße „Am Hasenkopf“ möglich.
Gem. § 7 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) ist für Nichtwohngebäude, welche über mehr als sechs Stellplätze verfügen mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zumindest ein Ladepunkt zu errichten. Die notwendigen Voraussetzungen sind erfüllt.
Erschließung / Zufahrt
Die Erschließung des Baugrundstücks ist gesichert.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Begrünung / Photovoltaikanlage
Gem. Freiflächenplan wird im Rahmen der Baumaßnahme eine Rodung von 9, gem. Bebauungsplan festgesetzten Bäumen, erforderlich. Hierfür werden 9 Ersatzpflanzungen vorgenommen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen. Vor Beginn der Bauarbeiten, wie auch bei der Baumauswahl ist der städtische Baumberater zu beteiligen. Der vorhandene Baumbestand ist während der Bauarbeiten fachgerecht zu sichern und zu schützen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Aus baurechtlichen Gründen ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage. Die Klinikleitung hat allerdings mitgeteilt, dass derzeit ein Gesamtkonzept für eine Photovoltaikanlage auf dem Gebäude des Klinikums unter Berücksichtigung einer Simulation des Lastgangs und der sich bereits in Betrieb befindlichen Eigenenergieerzeugung erstellt werde.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH auf Neubau eines Parkhauses auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Auflagen:
- Von der Festsetzung „Private Parkplätze“ wird eine Befreiung zur Errichtung eines Parkhauses erteilt.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Für die neun, im Rahmen der Baumaßnahme zu rodenden, festgesetzten Bäume sind neun Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Folgende Anträge werden zur Kenntnis genommen:
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.10.2021 (Anlage 2)
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.10.2021 (Anlage 3)
- Antrag der ÖDP vom 01.10.2021 (Anlage 4)
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 27.10.2021 (Anlage 5)
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / UKVS/10/3/21. SPNr. nach TOP 4
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11.11.2021
|
ö
|
Beschließend
|
3 | UKVS/10/3/21 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing verlässt die Sitzung und übergibt den Vorsitz an Herrn Bürgermeister Eric Leiderer.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. / UKVS/10/4/21. Errichtung einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Kalkwerke Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11.11.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | UKVS/10/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.09.2021 beantragte die Kalkwerke Immobilien GmbH die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Das Grundstück verfügt über eine Fläche von 23.924 m².
Geplant ist, eine bestehende Lagerhalle an der Goldbacher Straße mit Abmessungen von ca. 71 m x 23,5 m abzubrechen und an gleicher Stelle eine neue Lagerhalle mit Abmessungen von ca. 76,5 m x 30 m zu errichten. Die geplante Lagerhalle verfügt über ein flach geneigtes Satteldach mit einer Firsthöhe von 10,6 m und einer Traufhöhe von 9,0 m. Im südöstlichen Anschluss an die Lagerhalle ist eine überdachte Andienung mit den Abmessungen 30 m x 17 m mit flach geneigtem Pultdach, welches sich an die Traufe der Lagerhalle anschließt, geplant.
Unter Berücksichtigung der neuen Lagerhalle wird eine überbaute Grundfläche von 9.583 m² erreicht.
Im Übrigen bleibt die Bebauung und Nutzung auf dem Grundstück unverändert.
Auf der neuen Halle wird eine Photovoltaikanlage, wie auf den unmittelbar südlich angrenzenden Hallen errichtet.
II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 20/9 „Änderung des Bebauungsplanes für das „Depot“ im Gebiet zwischen Goldbacher Straße, Schönbornstraße, Gemarkungsgrenze Goldbach, Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg und östlicher Grenze des Flurstückes Nr. xxx“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Es gelten die folgenden Festsetzungen:
Sondergebiet Baumarkt
GRZ 0,8
GFZ 2,0
besondere Bauweise
OK max. 24,00 m
F mind. 1.500 m²
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan schreibt für diesen Bereich „Sondergebiet Baumarkt“ vor. In der näheren Beschreibung ist als Zweckbestimmung ausgeführt: Gebiete für Einkaufzentren und großflächige Handelsbetriebe – Spezial-Baumarkt.
Der bereits seit Jahren in dieser Lage angesiedelte Betrieb der Firma Kalkwerke erfüllt die Voraussetzungen. Eine Betriebsänderung ist nicht geplant. Es wird lediglich ein Gebäude durch ein gleichartiges Neues ersetzt.
Maß der baulichen Nutzung
Das Bauvorhaben erreicht mit der vorhandenen Bestandsbebauung eine GRZ1 von 0,4 und eine GRZ2 von 0,97. Die zulässige GRZ1 von 0,8 wird nicht überschritten. Bei der GRZ2 liegt zwar eine Überschreitung vor, allerdings ergibt sich hier durch die Baumaßnahme keine Veränderung, da lediglich bereits versiegelte Flächen überbaut werden. Der Grünstreifen an der Goldbacher Straße bleibt erhalten. Außerdem wird 10 % der Nordwestfassade begrünt.
Die zulässige Höhe von 24,0 m wird mit einer Firsthöhe von 10,6 m nicht überschritten.
Die erforderliche Mindestgröße des Baugrundstückes von 1.500 m² wird eingehalten.
Überbaubare Fläche (Baugrenzen)
Das geplante Gebäude, einschließlich der überdachten Anlieferung befindet sich vollständig innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Änderungen im Stellplatznachweis ergeben sich nicht, da sich die erforderlichen Stellplätze, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung bei Lagerhallen nach der Anzahl der Beschäftigten richtet. Nachdem lediglich eine alte durch eine neue Lagerhalle ersetzt wird, ist hier kein neuer Nachweis zu führen.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes werden – außer an der südwestlichen Gebäudeecke - eingehalten. In diesem Bereich ergibt sich eine Abstandsflächenüberschreitung zum Grundstück Fl.Nr. 3658/2, Gem. Aschaffenburg im Umfang von 19,28 m². Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Eigentum des Bauherrn. Dieser hat die Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück übernommen.
Erschließung / Zufahrt / Leitungsrechte
Die Erschließung über die Goldbacher Straße, bzw. An der Lache ist gesichert.
Änderungen im bestehenden Zufahrtsbereich ergeben sich durch die Baumaßnahme nicht.
Durch den vergrößerten Neubau wird im nordwestlichen Hallenbereich der Leitungsschutzstreifen, in dem eine unterirdische Haupt-Stromversorgungsleitung (Mittelspannungskabelsystem und zwei Schutzrohre) liegt und bei der eine Überbauung erst in einer Höhe von mindestens 5 m ab OK Gelände zulässig ist, in der EG-Zone überbaut.
Von der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH liegt eine Mitteilung vor, dass einer Bebauung in diesem Bereich zugestimmt werden kann, soweit der Bauherr die Kosten für die Verlegung der Erdanschlusskabel übernimmt. Insofern kann unter dieser Bedingung auch eine Befreiung von einer Freihaltung dieses Bereiches von einer Überbauung erteilt werden. Eine Vereinbarung mit der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH hierzu liegt vor.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung / Photovoltaikanlage
Aus dem Bebauungsplan ergeben sich keine Begrünungsauflagen für das Bauvorhaben. Das Baufeld ist derzeit bereits mit einer Lagerhalle bebaut, im Übrigen versiegelt. Die nordwestliche Gebäudefassade wird zu 10 % begrünt.
Der Bauherr hat erklärt, auf der neuen Lagerhalle eine Photovoltaikanlage, wie auf den beiden südlich angrenzenden Hallen errichten zu wollen.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag zur Errichtung einer Lagerhalle auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg, durch die Kalkwerke Immobilien GmbH entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiung, Bedingung:
- Von der Festsetzung eines Überbauverbotes für einen Leitungsschutzstreifen im nordwestlichen Bereich der Lagerhalle wird eine Befreiung unter der Bedingung erteilt, dass der Bauherr in Abstimmung mit der Aschaffenburger-Versorgungs-GmbH eine Verlegung der Leitung vornimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / UKVS/10/5/21. Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und Café auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma MGR Immobilienverwaltung Eins Stiftung & Co.KG, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11.11.2021
|
ö
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Beschließend
|
5 | UKVS/10/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 20.08.2021 beantragte die MGR Immobilienverwaltung Eins Stiftung & Co.KG eine Bauvoranfrage die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und Café auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Über das Bauvorhaben wurde bereits im Wesentlichen mit Bauvoranfrage vom 04.12.2019, welche in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 22.01.2020 behandelt wurde entschieden. Der Vorbescheid wurde am 04.03.2020 erteilt (BV-Nr.: xxx).
Zur damaligen Bauvoranfrage sind folgende Änderungen eingetreten:
- Die südliche Baugrenze wird statt um 1 m (68,4 m²), um 3 m (207 m²) überschritten.
- Der Abstand zur südlichen Grundstücksgrenze beträgt jetzt 4,0 m.
- Die Anlieferungszone wird von 5,61 m auf 6,25 m verbreitert.
- Die Baumscheiben der Bäume wurden angepasst. Die Anzahl der Bäume bleibt unverändert.
- Es wird an der westlichen Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand errichtet.
II.
Geplant ist der Neubau eines eingeschossigen Norma-Einzelhandelsmarktes als Ersatzbau für den bestehenden Markt mit einer derzeitigen Verkaufsfläche von ca. 600 m². Das bestehende Gebäude soll abgebrochen werden. Die künftige Verkaufsfläche des neu geplanten Marktes soll ca. 1.100 m² betragen. Dieser gliedert sich eine Bäckereifiliale mit Café mit einer weiteren Fläche von 149 m² und einer Freifläche mit ca. 23 m² an. Die gesamte Geschossfläche des geplanten Vorhabens beträgt 1.692 m².
Der Baukörper erreicht in Ost-West-Richtung eine Länge von ca. 69 m, bei einer Breite in Nord-Süd-Richtung von ca. 28 m. Das Gebäude soll längsseits von der Seidelstraße abgerückt werden und wird nahe der südlichen Grundstücksgrenze angeordnet. Hierdurch öffnet sich die nördliche Grundstücksfläche für die Aufnahme von 70 PKW-Stellplätzen und den notwendigen Fahrradabstellplätzen. Die Warenanlieferung erfolgt auf der östlichen, der Wohnbebauung abgewandten, Gebäudeseite. Die Bäckerei, bzw. das Café sind westlich im Anschluss an das Einzelhandelsgebäude geplant.
Mit der Vergrößerung der Verkaufsfläche ist keine Sortimentserweiterung beabsichtigt, es soll die Warenpräsentation verbessert werden.
Das Gebäude ist eingeschossig mit Pultdach mit einer Dachneigung von 7° geplant und erreicht Wandhöhen von ca. 5 m (Rückseite) bzw. 8,50 m (Vorderseite). Das Dach wird auf einer Fläche von 1.400 m² mit einer blendfreien Photovoltaikanlage belegt. An der westlichen Grundstücksgrenze wird eine Lärmschutzwand, gem. Vorgabe des Schallschutzgutachtens errichtet.
III.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. xxx (Bebauungsplan für das Gebiet zwischen Seidelstraße, Ringstraße, Hafenbahngelände, Kirchstraße, Leiderer Stadtweg und Kapellenstraße). Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. fest:
Gewerbegebiet GE
mit Einschränkung der zulässigen Lärmemissionen
GRZ 0,8
GFZ 2,0
max. III Vollgeschosse
Baugrenzen
offene Bauweise
Flachdach
Pflanzgebote
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nach § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1977 zu beurteilen.
Art der baulichen Nutzung
Das Baugrundstück befindet sich in einem, mit Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet. Der geplante Einzelhandelsmarkt ist dort als Gewerbebetrieb aller Art
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung allgemein zulässig. Als einziger Discounter im Stadtteil Leider hat er eine wichtige Funktion für die Nahversorgung. Mit derzeit nur ca. 600 m² Verkaufsfläche ist er aber auch nach Wertung des Einzelhandelstandort- und zentrenkonzepts aus dem Jahr 2010 zu klein und ggf. nicht dauerhaft funktionsfähig. Mit den geplanten 1.100 m² Verkaufsfläche (plus Bäckerei / Café) erreicht der Einzelhandelsbetrieb eine inzwischen marktübliche und gängige Größenordnung. Dennoch ist er aufgrund der „Vermutungsregel“ des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb und damit zunächst sondergebietspflichtig, da er eine Geschossfläche von über 1.500 m² hat (§ 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977).
Nach stadtplanerischer Einschätzung wird sich an vorliegendem Standort ein Discounter mit 1.100 m² Verkaufsfläche (ohne Bäckereifiliale) und 1.692 m² Geschossfläche nicht wesentlich auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung auswirken: Der Betrieb befindet sich in „integrierter Lage“ im Stadtteil Leider und dient eindeutig der verbrauchernahen Versorgung. Es sind keine negativen Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr und auf die Versorgung der Bevölkerung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977) zu befürchten.
Die Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Unterfranken hat der Vergrößerung der Verkaufsfläche ohne Sondergebietsausweisung zustimmt.
Vom Büro Wölfel Engineering GmbH & Co.KG, als Schallschutzgutachter wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte zum westlich angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet (WA) geringfügig überschritten werden und nur durch Errichtung einer Lärmschutzwand eingehalten werden können. Die Lärmschutzwand wurde daraufhin zwischen Planer und Schallschutzgutachter so abgestimmt, dass diese einen optimalen Lärmschutz bietet und sich aus stadtplanerischer Sicht dennoch in das Gebiet einfügt.
Die Auflagen des Schallschutzgutachtens sind zu beachten, insbesondere ist die Schallschutzwand an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend den Vorgaben des Schallschutzgutachtens auszuführen. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
Maß der baulichen Nutzung
Durch die eingeschossige Bauweise wird die max. zulässige Zahl der Vollgeschosse nicht überschritten.
Die GRZ von 0,8 wird mit einem Wert von 0,39 eingehalten. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO 1977 werden Flächen von Nebenanlagen nicht auf die GRZ angerechnet.
Die GFZ wird mit einem Wert von 0,35, bei einer zulässigen GFZ von 2,0 eingehalten.
Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde bereits eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Dachform (Pultdach statt Flachdach mit 7° Dachneigung) in Aussicht gestellt.
Überbaubare Fläche
Hinsicht der Überschreitung der westlichen Baugrenze durch den Bäckereibetrieb mit Café wurde bereits im Rahmen der Bauvoranfrage eine Befreiung in Aussicht gestellt.
Das Bauvorhaben überschreitet zudem die südliche Baugrenze um 3 m, statt, wie in der Bauvoranfrage bewilligt um 1 m. In diesem Umfang kann eine zusätzliche Befreiung erteilt werden, da der bestehende Grünstreifen erhalten wird und die Nachbargebäude durch die Verlagerung des Zugangs zum Einzelhandelsmarkt durch das Gebäude abgeschirmt werden. Darüber hinaus werden die, sich bisher im südlichen Grundstücksbereich befindlichen Stellplätze nach Norden verlagert, so dass sich auch insofern eine Abschirmung für die Nachbargrundstücke ergibt. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die nachbarlichen Belange sind insofern berücksichtigt. Die Nachbarn haben der Planung auch zugestimmt.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz, für die Bäckerei je 12 m² und für die Außenbewirtung je 15 m² je 1 Stellplatz vorzuhalten. Insgesamt sind 55 PKW-Stellplätze erforderlich. Die Planung sieht 70 PKW-Stellplätze vor.
Die 17 erforderlichen Fahrradabstellplätze wurden nachgewiesen.
Im nordöstlichen Grundstücksbereich sind 4 E-Mobil-Ladeplätze vorgesehen. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Die südliche Außenwand erreicht eine Höhe von 4,725 m. In Gewerbegebieten beträgt die gesetzliche Abstandsfläche 0,2 H, d.h. 0,95 m, mindestens aber 3 m. Der tatsächliche Abstand zur Grundstücksgrenze beträgt 4,0 m.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 70 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 18 Bäumen. In der Freiflächenplanung wird die Pflanzung von 15 Laubbäumen und der Erhalt einer Baugruppe an der südöstlichen Grundstücksgrenze nachgewiesen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
Dem Antrag der MGR Immobilienverwaltung Eins Stiftung & Co. KG auf Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Bäckerei und Café auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Seidelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Von der Überschreitung der südlichen Baugrenze wird eine Befreiung im Umfang von 3 m (ca. 207 m²) erteilt.
- Die Auflagen des Schallschutzgutachtens sind zu beachten, insbesondere ist die Schallschutzwand an der westlichen Grundstücksgrenze entsprechend auszuführen. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Gem. Freiflächenplan sind insgesamt 18 standortgerechte Laubbäume zu pflanzen, bzw. zu erhalten und die Grünfläche im rückwärtigen Grundstücksbereich ist zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Die Verwaltung sichert zu, mit dem Bauherren in Bezug auf eine mögliche Interimslösung bezüglich des Supermarktes während der Bauzeit zu sprechen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / UKVS/10/6/21. Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Bauherrin Rhön 29 GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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11.11.2021
|
ö
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Beschließend
|
6 | UKVS/10/6/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 04.06.2021 mit Planänderungen, eingegangen am 20.08.2021 beantragte die Bauherrin Rhön 29 GmbH den Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und 2 Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.
Bei dem 4.395,46 m² (davon 469,83 m² öffentliche Grünfläche und 68 m² private Verkehrsfläche) großen Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, welches grundbuchmäßig abgetrennt wird. Das Baufeld war bislang mit dem Commissary-Gebäude bebaut. Die bestehenden baulichen Anlagen wurden abgebrochen.
Die Wohnanlage umfasst zwei Gebäude, die von der Rhönstraße aus erschlossen werden.
Das straßenseitige/vordere Gebäude mit den Abmessungen 31,49 m x 12,49 m befindet sich exakt im vom Bebauungsplan vorgegebenen Baufenster und wird 4-geschossig ausgeführt. Im Erdgeschoss sind zwei Gewerbeeinheiten mit einer Gesamtfläche von 307 m², in den drei Obergeschossen jeweils 4 Wohneinheiten (insgesamt 12 WE) mit einer Wohnfläche zwischen 97 m² und 99 m² vorgesehen.
Das rückwärtige Gebäude mit den Abmessungen 48,74 m x 20,82 m befindet sich innerhalb des Baufensters und hat fünf Geschosse. Das Gebäude ist durch zwei Treppenhäuser in zwei Hälften geteilt. Im offenen Erdgeschoss werden 50 Stellplätze untergebracht. Die Treppenhäuser erschließen in den vier Obergeschossen jeweils 2 x 4 WE je Etage (insgesamt 32 WE).
Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 5,45 m. Sie dient langfristig auch zur Erschließung des an der nordwestlichen Grundstücksgrenze sich anschließenden Baugrundstücks.
Die Stellplätze werden im Garagengeschoss des Hinterhauses sowie im Zugangsbereich des Vorderhauses, 86 Fahrradabstellplätze werden erdgeschossig überdacht nachgewiesen.
Die Standorte für die Wertstoffentsorgung sind an insgesamt drei Standorten jeweils in unmittelbarer Gebäudenähe.
Entlang der Rhönstraße werden 5 Bäume erhalten. Auf den restlichen geplanten Grünflächen werden sieben weitere Laubbäume angepflanzt. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sowie die private Grünfläche werden begrünt und mit Büschen und Bäumen bepflanzt.
Das Bauvorhaben wurden in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 06.10.2021 vorgestellt. Entgegen der ursprünglichen Planung wurden die Freiflächen, die Fassade und der Kinderspielplatz neu gestaltet.
II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Es gelten die folgenden Festsetzungen:
Mischgebiet (MI3)
GRZ 0,6
GFZ 1,6
Pultdach / Flachdach - DN 0-15°
Geschossigkeit: IV - V
Maximale Gebäudehöhe: 194,80 m – 197,80 m ü.NN
Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Pflanzfläche PF3 auf dem Grundstück
Öffentliche Grünfläche im östlichen Grundstücksbereich
Ausschluss von Vergnügungsstätten
Art der baulichen Nutzung
Die geplante Wohnnutzung mit 44 Wohnungen, wie auch die beiden gewerblichen Nutzungseinheiten mit je ca. 155 m² Nutzfläche im Erdgeschoss des Vorderhauses sind im Mischgebiet allgemein zulässig. Bei den gewerblichen Einheiten ist, gem. Antragsunterlagen eine Nutzung als Büro- und Verwaltungsräume vorgesehen. Es handelt sich hier um eine solche gewerbliche Nutzung, welche das Wohnen nicht wesentlich stört (§ 6 Abs. 1 BauNVO).
Die zur Rhönstraße hin orientierten Wohnungen sind im vorderen Gebäudeteil ausnahmsweise zulässig. Der Antragsteller hat die Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte, gem. DIN 4109 gutachterlich für alle Aufenthaltsräume sowie für Balkone und Loggien nachzuweisen.
Das Baugrundstück überlappt mit einem 68 m² großen Streifen die im Bebauungsplan festgesetzte „Verkehrsfläche“ (Privatstraße). Die dieser „Privatstraße“ zugedachte Erschließungsfunktion wird über Grundstückszu- und –überfahrten, teils an anderer Stelle, gewährleistet. Eine Befreiung von der Bebauungsplanfestsetzung als „Verkehrsfläche“ kann erteilt werden. Sie ist vorliegend städtebaulich vertretbar, weil die Erschließung auch ohne die „Privatstraße“ gesichert werden kann.
Maß der baulichen Nutzung
Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,37 und eine GRZ2 von 0,8. Die zulässige GRZ1 von 0,6 wird nicht überschritten. Bei der Berechnung der GRZ2 werden Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Nebenanlagen mitberücksichtigt. Gem. § 19 Abs. 4 BauNVO darf hier die festgesetzte GRZ um bis zu 50 %, max. bis zu einer GRZ2 von 0,8 überschritten werden. Diese Werte werden vorliegend eingehalten.
Das Gesamtbauvorhaben erreicht eine GFZ 1,58 und bleibt damit unter der zulässigen GFZ von 1,6.
Das Bauvorhaben hält die zulässige Zahl der Vollgeschosse beim Vorderhaus mit IV und beim Rückgebäude mit V ein. Gleiches gilt hinsichtlich der Höhe, beim Vorderhaus mit einer Höhe von 191,895 m ü.NN. (zulässig 194,80 m ü.NN.) und beim Rückhaus mit einer Höhe von 194,20 m ü.NN. (zulässig 197,80 m ü.NN.).
Überbaubare Fläche (Baugrenzen)
Die geplanten Hauptgebäude befinden sich vollständig innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. Auch die Lage von Stellplätzen und Nebenanlagen entspricht den Bestimmungen des Bebauungsplans.
Dachform
Die geplanten Flachdächer mit extensiver Dachbegrünung entsprechen den Vorgaben des Bebauungsplans.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für die 44 Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Es ergeben sich hiernach 44 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Für die gewerbliche Nutzung als Büro- und Verwaltungsräume ist je 40 m² 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei einer Nutzfläche von 307 m² ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen. Insgesamt sind 52 PKW-Stellplätze vorzuhalten. Hiervon werden 50 Stellplätze im Garagengeschoss des Rückhauses und 2 Stellplätze vor dem Vorderhaus errichtet.
Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 44 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 4.005 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 80,1 Fahrradstellplätzen. Für den gewerblichen Bedarf ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz, somit 5,1 Stellplätze nachzuweisen. Insgesamt sind daher 86 Fahrradabstellplätze notwendig. Gem. Planunterlagen werden diese erdgeschossig überdacht nachgewiesen. Die Abstellanlagen mit den Abstellplätzen Nr. 14 bis 80 sind ergänzend zu der vorgesehenen Überdachung umschlossen und abschließbar herzustellen.
Der ergänzten Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität ausgestattet werden. Für den Gewerbeanteil des Gebäudes wird jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur ausgestattet und 1 Ladepunkt errichtet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes werden zu allen Grundstücksgrenzen eingehalten.
Erschließung / Zufahrt
Die Erschließung über die Rhönstraße ist gesichert. Die Zufahrt auf das Grundstück erfolgt entlang der westlichen Grundstücksgrenze mit einer Breite von 5,45 m. Sie dient langfristig auch zur Erschließung des sich an der nordwestlichen Grundstücksgrenze anschließenden Baugrundstücks.
Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS ist nur eine Grundstückszufahrt mit einer Breite von 3,50 m zulässig. Aufgrund der Größe des Bauvorhabens und einer Grundstücksbreite von 55 m an der Straßenbegrenzungslinie ist eine Überschreitung von 1,95 m vertretbar.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Gemäß Freiflächenplan erfüllt die „Pflanzgebotsfläche 3“ den mind. 60%-Grünflächenanteil der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans. Die Länge von knapp 47 m verlangt ergänzend zum Erhalt von drei Bestandsbäumen in diesem Bereich die Pflanzung eines weiteren großkronigen, standortgerechten Laubbaums.
Die im Bebauungsplan festgesetzte „öffentliche Grünfläche“ ist nicht Bestandteil des Baugrundstücks, sie soll aber die Funktion einer „privaten Grünfläche“ einnehmen. Eine Befreiung von der Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ kann erteilt werden, weil die Festsetzung als „öffentliche Grünfläche“ einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gleichkommt: Städtebauliches Ziel ist eine „Grünzäsur“ zwischen der gewerblichen Nutzung an der Ecke Würzburger Straße / Rhönstraße und dem Plangebiet bzw. dem Baugrundstück. Zu diesem Zweck gibt der Bebauungsplan u.a. den Erhalt bestehender Bäume und die flächige Begrünung dieses Grundstücksteils vor. Dieses städtebauliche Ziel erfordert aber keineswegs die Ausweisung, Nutzbarkeit und dauerhafte Unterhaltung als „öffentliche Grünfläche“, auch ist dieser Flächenteil nicht Gegenstand des vertraglich vereinbarten Flächenerwerbs durch die Stadt Aschaffenburg zur Realisierung des Grünzugs zwischen Hockstraße und Rhönstraße.
Erforderlich ist, dass auch die weiteren 2 Bestandsbäume im Bereich der privaten Grünfläche dauerhaft zu erhalten sind und mindestens 80% der Fläche als echte Grünfläche unversiegelt bleibt und bepflanzt wird. Insoweit ist eine Randeingrünung mit dichter Bepflanzung mit Sträuchern und Hecken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans vorzunehmen.
Auf dem Baugrundstück sind im Übrigen mindestens 7 Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zur Neuanpflanzung der insgesamt 8 erforderlichen Bäume und in Höhe von xxx € zur Sicherung der 5 Bestandsbäume (3 Bäume auf PF 3 und 2 auf privater Grünfläche) zu hinterlegen.
Zur Sicherung der Verpflichtung zur Bepflanzung und Randeingrünung von mindestens 80% der privaten Grünfläche ist eine Sicherheitsleistung von xxx € zu hinterlegen.
Die übrigen nicht überbauten Grundstücksflächen sind entsprechend Freiflächenplan zu begrünen und mit Büschen zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine weitere Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Die Dachflächen beider Hauptgebäude werden mindestens extensiv begrünt. Zusätzlich sind die Dachflächen der Fahrradabstellanlagen mit den Abstellplätzen 22-37 und 47-80 sind mindestens extensiv zu begrünen Zur Sicherung der Verpflichtungen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von gesamt xxx € zu hinterlegen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit Sandspielfläche und Spielgeräten mit einer Größe von mindestens 241 m² zu errichten. Dieser wurde neu geplant und wird im südlichen Grundstücksbereich nachgewiesen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Bauherrin Rhön 29 GmbH zum Neubau einer Wohnanlage mit 44 Wohneinheiten und zwei Gewerbeeinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg, entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen:
- Es wird eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt, soweit anstelle der öffentlichen Grünfläche eine private Grünfläche hergestellt wird.
- Es wird eine Befreiung erteilt, soweit das Baugrundstück mit einem 68 m² großen Streifen die im Bebauungsplan festgesetzte „Verkehrsfläche“ (Privatstraße) überlappt.
Abweichung:
- Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von ca. 1,95 m erteilt.
Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Der Antragsteller hat einen gutachterlichen Nachweis, gem. DIN 4109 zur Einhaltung der Lärmimmissionsgrenzwerte für die zur Rhönstraße hin orientierte Wohnnutzung vorzulegen.
- Die 67 Fahrradabstellplätze mit den Nrn. 14 bis 80 sind ergänzend zu der vorgesehenen Überdachung umschlossen und abschließbar herzustellen.
- Die Standplätze für Abfallbehälter und für Fahrradabstellplätze sind mit Sträuchern oder Hecken einzugrenzen bzw. mit Rankpflanzen einzugrünen.
- Die Dachflächen beider Gebäude sowie die Dachflächen der Fahrradabstellanlagen mit den Abstellplätzen 22 bis 37 und 47 bis 80 sind mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Auf dem Baugrundstück sind insgesamt sieben Laubbäume, gem. Freiflächenplan und auf der Pflanzfläche PF3 ein zusätzlicher großkroniger standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Die fünf bestehenden Bäume auf dem Baugrundstück entlang der Rhönstraße sind dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Mindestens 80% der privaten Grünfläche müssen als echte Grünfläche unversiegelt bleiben und bepflanzt werden. Es ist eine Randeingrünung mit dichter Bepflanzung mit Sträuchern und Hecken vorzunehmen. Zur Sicherung dieser Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Die übrigen nicht überbauten Grundstücksflächen sind entsprechend Freiflächenplan zu begrünen und mit Büschen zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / UKVS/10/7/21. Baumfällungen des Tiefbauamtes 2021/2022;
- Bericht der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11.11.2021
|
ö
|
Beschließend
|
7 | UKVS/10/7/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch den Baumkontrolleur auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.
Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3. Ordnung turnusmäßig geprüft werden.
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2021/22 diverse Bäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 5 und 50 cm zu fällen bzw. von Totholz zu befreien.
Anhand einer Präsentation werden die Schadensbilder erläutert und auch ein Rückblick über die Baumfällungen 2020/21 gegeben. Die Mehrzahl der zu fällenden Bäume weisen Stammdurchmesser kleiner als 15 cm auf. Diese führen in der Regel zu Sichtbehinderungen des Straßenverkehrs (Lichtraumprofil). Eine Nachpflanzung ist nicht vorgesehen, zumal diese Bäume in der Regel zufällig durch „Blindaufwuchs“ entstanden sind.
Bäume im Bereich von Gewässern 3. Ordnung werden teilweise nachgepflanzt, ebenso in Einzelfällen Solitärbäume an Feldwegen. Die Nachpflanzungen erfolgen durch das Garten- und Friedhofsamt.
.Beschluss:
I. Der Bericht des Tiefbauamtes zu den Baumfällungen 2021/22 sowie zu den Pflegearbeiten an Bäumen wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / UKVS/10/8/21. Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2021/2022
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11.11.2021
|
ö
|
Beschließend
|
8 | UKVS/10/8/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.
Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.
Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.
1. Baumfällungen
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2020/2021 insgesamt
65 Bäume (siehe Anlage 1 – 5) zu fällen, davon:
18 Stück mit einem Stammdurchmesser von 20 – 39 cm
35 Stück mit einem Stammdurchmesser von 40 – 59 cm
11 Stück mit einem Stammdurchmesser von 60 – 79 cm
1 Stück mit einem Stammdurchmesser von 80 – 99 cm
1.1. Schadbilder der zu fällenden Bäume:
37 Bäume sind absterbend oder abgestorben
28 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
Bäume bzw. Baumaßnahmen weichen.
2. Baumpflanzungen
Frühjahr 2021
Pflanzungen von insgesamt 20 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25)
bei folgenden Maßnahmen:
7 Bäume verschiedener Art Waldfriedhof
4 Bäume verschiedener Art Buntberg
3 Bäume verschiedener Art Bessenbacher Weg
6 Bäume verschiedener Art Stadtgebiet
Herbst 2021
Pflanzungen von insgesamt 192 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
6 Bäume verschiedener Art Sportplatz Südring
5 Bäume verschiedener Art Spielplatz Liebigplatz
7 Bäume verschiedener Art Altstadtfriedhof
11 Bäume verschiedener Art Friedhof Schweinheim
163 Bäume verschiedener Art Stadtgebiet
Im Jahr 2021 werden insgesamt 212 Solitärbäume gepflanzt und 65 Bäume gefällt.
3. Verdichtung Baumbestand
In den letzten drei Jahren wurde der Baumbestand um 270 Bäume im Stadtgebiet verdichtet. Gepflanzt wurden vor allem resistente Baumarten bezüglich Trockenheit, Hitze und Krankheiten.
Bei Neupflanzungen sind ausreichend große Pflanzbeete im Verkehrsraum vorgesehen. Generell werden sukzessive alle jüngeren Baumpflanzungen mit Bewässerungssystemen wie Drainagerohre, Bewässerungssäcke oder Bewässerung mit Steuerung ausgestattet.
In Zukunft wird der Baumbestand im Stadtgebiet mit ca. 70-80 Bäumen/Jahr verdichtet.
Ein Pflanzkonzept wird 2022-2024 vom Garten- und Friedhofsamt, dem Stadtplanungsamt und dem Tiefbauamt erstellt.
Eine Baumverdichtung im vorhandenen Straßennetz erweist sich wegen der Ver- und Entsorgungsleitungen als schwierig und kostenintensiv und bedarf einer intensiven und längeren Planung. Bei Grünanlagen, Freiflächen und Friedhöfen wird eine Verdichtung des Baumbestandes generell durchgeführt.
Die Haushaltsmittel werden je Haushaltsjahr den möglichen Baumpflanzungen angepasst.
.Beschluss:
I. Der Bericht über die Baumpflanzungen, die Baumfällungen und die Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2021 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.04.2022 12:37 Uhr