Datum: 08.12.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 18:38 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | UKVS/11/1/21 |
Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für einen Wohnhausumbau und eine energetische Gebäudesanierung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx und xxx, BV-Nr.: xxx
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2 | UKVS/11/2/21 |
Bauvoranfrage zum Umbau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Riemenschneiderstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
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3 | UKVS/11/3/21 |
Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V.;
Verlängerung der neu festgesetzten Schießzeiten
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4 | UKVS/11/4/21 |
Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 22.12.2020, vom 04.01.2021 und vom 02.09.2021 wegen "Ausweitung Lärmschutzmaßnahmen, Überprüfung der Ausweitung der Schiessaktivitäten und Beendigung des Probebetriebs gegenüber dem Schützenverein St. Sebatianus 1899 Aschaffenburg e. V. und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.07.2021
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5 | UKVS/11/5/21 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 16.09.2021 wegen "Bericht Öffentliche Toiletten in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.10.2021
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6 | UKVS/11/6/21 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 17.06.2021 wegen "Bericht und Planung zur Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.07.2021
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7 | UKVS/11/7/21 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 11.10.2021 wegen "Sachstandsbericht Lärmaktionsplan 2017" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2021
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1. / UKVS/11/1/21. Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre für einen Wohnhausumbau und eine energetische Gebäudesanierung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg, durch die Bauherren xxx und xxx, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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08.12.2021
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ö
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Beschließend
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1 | UKVS/11/1/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.10.2021 beantragten die Bauherren xxx und xxx den Wohnhausumbau und eine energetische Gebäudesanierung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg Yorckstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg und gleichzeitig die Erteilung einer Ausnahme von der, für dieses Gebiet bestehenden Veränderungssperre, da das Bauvorhaben alle Festsetzungsvorschläge des Bebauungsplanentwurfes Nr. 3/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ einhält und damit dem Bauvorhaben überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Auf dem Baugrundstück sind zwei Bestandsgebäude vorhanden:
- Yorckstraße xxx mit 1 Wohneinheit
- Yorckstraße xxx mit 2 Wohneinheiten
Das Gebäude Yorckstraße xxx bleibt unverändert.
Bei Gebäude Yorckstraße xxx ist geplant dieses im Inneren umzubauen und eine sehr große Wohnung in zwei kleinere Wohnungen zu teilen, so dass sich die Anzahl der Wohnungen in diesem Gebäude künftig auf 3 erhöht. Weiter ist geplant, die Gebäudehülle (Außenwände und Dach), gem. den aktuellen energetischen Anforderungen zu dämmen, sowie auf Teilflächen des Daches eine Photovoltaikanlage aufzubringen. Die äußeren baulichen Abmessungen verändern sich insofern lediglich im Umfang der notwendigen Stärke der aufzubringenden Dämmschichten.
Die Hauptbaukörper verfügen über eine Fläche von 360 m². Die Grundstücksfläche beträgt 1.229 m².
II.
Planungsrechtliche Beurteilung
GRUNDSÄTZLICHES:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 43 vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“. Dieser Baulinienplan setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest und ist damit ein „einfacher Bebauungsplan“ i. S. des § 30 Abs. 3 BauGB.
Gleichzeitig zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, für den das Einfügungsgebot des § 34 BauGB gilt. Die nähere Umgebung hat hierbei den Charakter eines „reinen Wohngebiets“ gemäß § 3 BauNVO.
Mit Datum vom 07.10.2019 hat der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans für das betreffende Gebiet beschlossen. Mit dem Aufstellungsbeschluss, der am 18.10.2019 amtlich bekannt gemacht wurde, wurden erste Planungsziele für dieses Gebiet formuliert. Mit Beschluss vom 19.10.2020 wurde dann ein Bebauungsplan-Vorentwurf mit konkreten Festsetzungsvorschlägen gebilligt.
Im Zusammenhang mit den Berichten über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden hat der Stadtrat am 28.06.2021 wenige Änderungen des Bebauungsplan-Vorentwurfs beschlossen, die für das vorliegende Bauvorhaben jedoch keine Relevanz haben.
Eine formelle oder materielle Planreife i. S. des § 33 BauGB hat der Bebauungsplan bisher nicht erlangt.
Für den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ wurde eine Veränderungssperre beschlossen und mit Datum vom 17.05.2021 in Kraft gesetzt.
Das Baugesuch ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen und mit dem vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf abzugleichen. Sollte es eine vollständige Übereinstimmung mit den Inhalten des Bebauungsplan-Vorentwurfs ergeben, kann nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden. Über diese Ausnahme ist vom Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates zu entscheiden.
VORGABEN DES ÜBERGELEITETEN BAULINIENPLANS NR. 43 VOM NOVEMBER 1955:
Der übergeleitete Baulinienplan Nr. 43 vom November 1955 für das „Gebiet nordöstlich der Blücherstraße zwischen Bismarckallee und Yorckstraße […]“ setzt ausschließlich Straßenbegrenzungslinien sowie Baugrenzen und Baulinien fest. Vorliegend sind vordere Baugrenzen mit einem Abstand von 4 m zur Straßenbegrenzungslinie der Yorckstraße, 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Arndtstraße und 7 m zur Straßenbegrenzungslinie des Verbindungsweges zwischen Yorck- und Arndtstraße festgesetzt. Nach hinten oder zur Nordseite ist die festgesetzte überbaubare Fläche nicht begrenzt.
ZUR EIGENART DER NÄHEREN UMGEBUNG:
Der maßgebende „im Zusammenhang bebaute Ortsteil“ im näheren Umfeld der „Arndtstraße“ und der „Yorckstraße“ weist den Charakter eines „Reinen Wohngebiets“ im Sinne des § 3 BauNVO auf. Typisch für die nähere Umgebung ist eine noch weitestgehend einzeilige, offene Bauweise mit in der Regel bis zu zwei Vollgeschossen plus Dach oder Staffelgeschoss.
Bereits in Ansätzen zwischen Arndt- und Yorckstraße und östlich der Yorckstraße dann dominierend wird die einzeilige Bauweise von einer zweiten Baureihe im Inneren der Baublöcke abgelöst.
Der in der näheren Umgebung stehende Baukörper mit der größten Grundfläche ist das Gebäude Bismarckallee xxx mit einer Grundfläche von ca. 420 m².
Die maximale Geschossigkeit liegt bei drei Vollgeschossen (EG, OG, Staffel- oder Dachgeschoss).
Die überbaubare Fläche wird bestimmt durch den Baulinienplan Nr. 43. Mit einem Abstand von 4 m zur Yorckstraße, 5 m zur Arndtstraße und 7 m zum Verbindungsweg überspannt das Baufenster den gesamten Baublock und erlaubt somit auch eine innenliegende Bebauung. Der Gebäudebestand weist keine einheitlichen Abstände zu den Straßenbegrenzungslinien auf.
In der näheren Umgebung kommen verschiedene Dachformen (Flachdächer sowie Steildächer z.B. als Sattel-, Walm- oder Mansarddächer) in unterschiedlicher Ausrichtung vor.
PLANUNGSZIELE + FESTSETZUNGSVORSCHLÄGE IM BEBAUUNGSPLAN-VORENTWURF:
Die Bebauungsplanung „Südlich Bismarckallee – Ost“ (Nr. 03/29) enthält nach aktueller Beschlusslage folgende Planungsziele und Festsetzungsvorschläge für den betreffenden Gebietsabschnitt (Billigungsbeschluss des Stadtrats vom 19.10.2020 und 28.06.2021):
- Reines Wohngebiet WR
- GRZ1 0,3 / GRZ2 (+ 30%) = 0,39 / GFZ 0,7
- Maximal drei Vollgeschosse (II+D / II+SG)
- Maximale Grundfläche von Gebäuden: 300 m²
- Höchstens fünf Wohneinheiten je (Wohn-)Gebäude
- Höchstens eine Wohnung je 150 m² Baugrundstücksfläche
- Offene Bauweise
- Überbaubare Fläche: Vordere Baugrenze mit 4 m Abstand zur Straßenbegrenzungslinie der Yorckstraße, 5 m zur Straßenbegrenzungslinie der Arndtstraße und 7 m zur Straßenbegrenzungslinie des Verbindungsweges zwischen Yorck- und Arndtstraße, keine hintere Baugrenze
- Garagen, Tiefgaragen und unterirdische Bauteile nur innerhalb der überbaubaren Flächen
- Max. drei oberirdische offene Pkw-Stellplätze je Grundstück
- Nebengebäude (außer z.B. Müll- und Fahrradhäuschen) nur außerhalb der „Vorgärten“
- Mind. 40 % Grünflächenanteil (Breite und Fläche) im „Vorgarten“
- Einfriedungen des Vorgartens max. 1,40 m hoch (gilt nicht für Hinterpflanzung mit standortgerechten Sträuchern und Hecken)
- Dächer mit Neigung zwischen 0° bis 50°
- Extensive Dachbegrünung bei flachen Dächern (0 bis 10°) ab 10 m² Größe
- Erhalt von Bäumen ab Stammumfang von 50 cm (außerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen bzw. jenseits der inneren Baugrenze)
- Pflanzgebot: 1 standortgerechter Laubbaum je voller 200 m² Grundstücksfläche
- […]
PLANUNGSRECHTLICHE BEURTEILUNG:
Das vorliegende Baugesuch für den Umbau und die energetische Sanierung des Anwesens Yorckstraße 29 / 31 hat u.a. folgende Kenngrößen:
- Baugrundstücksgröße: 1.229 m²
- Mehrfamilienhaus mit 4 WE (im Bestand 3 WE)
- Geschossigkeit: UG + EG (unverändert) = II Vollgeschosse
- Gebäudegrundfläche (Wohngebäude / Doppelhaus) = ca. 360 m² (unverändert zum Bestand); Gesamtversiegelung = ca. 472 m² (ca. 5 m² weniger als Bestand)
GRZ1 0,28 / GRZ2 = 0,38 / GFZ = 0,56
- OK OG = ca. 6,70 m über vorh. Gelände + ca. 3,65 m über OK Yorckstraße
- Gebäudestellung / Abstand zu den Straßenbegrenzungslinien (jeweils unverändert zum Bestand):
zwischen 4 m bis 7,5 m zur Yorckstraße; ca. 7,30 m bis 11,40 m zur Arndtstraße; ca. 3,50 m bzw. 7,20 m zum Verbindungsweg
- Offene Bauweise
- Wohnhaus mit Flachdach
- Bestehende Einzelgarage seitlich am Gebäude Yorckstraße xxx, bestehende Doppelgarage im UG des Gebäudes Yorckstraße xxx
- Stellplatznachweis: Es entsteht ein Mehrbedarf von 1 Pkw-Stellplatz, der an der Yorckstraße neben der Garagenzufahrt angeordnet wird.
Der Mehrbedarf von 2 Fahrradabstellplätzen wird in einer Fahrradbox seitlich des Hauszugangs Yorckstraße xxx nachgewiesen
- Zufahrtsbreite zu den Garagen: 5,23 m an der Yorckstraße (neu) und ca. 8 m an der Arndtstraße (unverändert zum Bestand)
- Begrünungsanteil im Vorgarten: an allen Seiten, die an eine Verkehrsfläche angrenzen, mindestens 65 %, keine unzulässigen Nebengebäude im Vorgarten
- Baumerhalt: praktisch keine Veränderung des Grünflächen- und Gehölzbestands; laut Freiflächenplan Erhalt von 8 Bäumen (ohne nähere Angaben)
- Einfriedung Vorgarten: keine zur Yorckstraße und zum Verbindungsweg, bestehende Mauer zur Arndtstraße (jeweils unverändert)
Art der baulichen Nutzung:
Das Mehrfamilienhaus (+1 WE = 4 WE) fügt sich mit seiner Wohnnutzung in die Eigenart der näheren Umgebung (reines Wohngebiet) ein und entspricht auch hinsichtlich der Zahl der Wohnungen (absolut und in Relation zur Grundstücksgröße) dem Bebauungsplan-Vorentwurf.
Maß der baulichen Nutzung:
Der geplante Hauptbaukörper weist eine unveränderte Grundfläche von ca. 360 m² auf. Die verringerte Gesamtversiegelung erreicht ca. 472 m², was einer GRZ1 von 0,28, einer GRZ2 von 0,38 sowie einer GFZ von 0,56 entspricht. Die GRZ1+2 sowie die GFZ liegen somit innerhalb des baulichen Rahmens der näheren Umgebung und entsprechen auch dem Bebauungsplan-Vorentwurf. Die Grundfläche des Baukörpers liegt bereits im Bestand über dem nach Bebauungsplan-Vorentwurf maximal zulässigen Maß von 300 m². Da sich hier durch die Baumaßnahme aber keine beachtliche Vergrößerung ergibt (nur Fassadendämmung!), unterliegt die vorhandene Grundfläche dem Bestandsschutz.
Der Baukörper hat nach wie vor unverändert II Vollgeschosse – dies bedarf daher keiner weiteren planungsrechtlichen Beurteilung, ohnehin fügt sich der Baukörper damit aber in die Eigenart der näheren Umgebung ein und beachtet auch die vorgesehene Obergrenze (II+D) des Bebauungsplan-Vorentwurfs:
Das Gebäude Haus-Nr. xxx erreicht zur Yorckstr. eine Höhe (OK OG) von ca. 3,65 m; über dem vorhandenen natürlichen Gelände auf der Gebäudesüdseite entspricht dies einer Höhe von ca. 6,7 m.
Eine Veränderung der Gebäudehöhe entsteht nur sehr geringfügig durch eine Erneuerung des Dachaufbaus mit Wärmedämmung. Die bauliche Höhe fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Planungsziele der Bebauungsplanung stehen hier ebenfalls nicht entgegen.
Überbaubare Grundstücksfläche, Gebäudestellung, Bauweise:
Der in offener Bauweise errichtete Baukörper überschreitet bereits im Bestand die im Baulinienplan festgesetzten Baugrenzen zur Yorckstraße und zum Verbindungsweg. Nach Bebauungsplan-Vorentwurf wird lediglich die Baugrenze zur Yorckstraße mit einem bereits bestehenden Gebäudeteil um bis zu 2,50 m überschritten.
Da der Gebäudestandort unverändert dem Bestandsbau entspricht, ist die bereits vorhandene Überschreitung der Baugrenzen vorliegend planungsrechtlich nicht relevant.
Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze:
Der Stellplatzmehrbedarf von 1 Pkw-Stellplatz wird an der Yorckstraße neben der Garagenzufahrt angeordnet. Damit befinden sich auf dem Baugrundstück 3 offene und 3 Garagen-Stellplätze.
Der Mehrbedarf von 2 Fahrradabstellplätzen wird in einer Fahrradbox seitlich des Hauszugangs Yorckstraße xxx nachgewiesen.
Die veränderte Zufahrtsbreite von 5,23 m an der Yorckstraße entspricht den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 GaStAbS und ist zulässig. Die Zufahrtsbreite von 8 m an der Arndtstraße ist bereits bestandsgenehmigt und wird nicht verändert.
Freiflächen und Bepflanzung:
Die Vorgartenzone ist in Breite und Fläche zu allen angrenzenden Verkehrsflächen durchgängig zu mindestens 65 % begrünt und übertrifft den Mindestanteil von 40 % bei weitem.
Gemäß Freiflächenplan bleiben die Grünflächen einschließlich vorhandener Gehölze (eingezeichnet sind 8 Bäume) nahezu vollständig erhalten; damit sind auch die Pflanz- bzw. Erhaltungsvorgaben nach Bebauungsplan-Vorentwurf (1 Baum je volle 200 m² Grundstück = insges. mind. 6 Bäume) erfüllt.
Dachbegrünung:
Das bestehende Flachdach wird nicht vollständig erneuert, sondern nur durch Aufbringung einer Wärmedämmung saniert. Gemäß Bauantrag ist eine großflächige Nutzung des Flachdachs mit Photovoltaikmodulen geplant, eine Begrünung der verbleibenden Dachflächen ist nicht vorgesehen. Da es sich vorliegend nur um eine Sanierung des bereits bestehenden Daches handelt, wird die Dachbegrünung der nicht mit Photovoltaik bedeckten Dachflächen aufgrund des Bestandsschutzes nicht beauflagt.
Einfriedung:
Gemäß Bauantrag werden keine Veränderungen an den vorhandenen Einfriedungen vorgenommen (keine Einfriedung zur Yorckstr. und zum Verbindungsweg, vorhandene Mauer zur Arndtstraße).
Zusammenfassung
Die geplanten Umbau- und Sanierungsmaßnahmen entfalten nur wenige planungsrechtlich relevante Veränderungen, nämlich die geplante zusätzliche Wohnung und das daraus resultierende Stellplatzerfordernis. Weitestgehend sind Sanierungsmaßnahmen ohne gravierende Veränderung des Gebäudevolumens und ohne jegliche bauliche Verdichtung vorgesehen.
Gebäudegrundfläche und –höhe verändern sich nur geringfügig durch energetisch erforderliche Maßnahmen zur Wärmedämmung an Fassade und Dach.
Die festzustellenden Baugrenzenüberschreitungen und die Überschreitung der nach Bebauungsplan-Vorentwurf angestrebten maximalen Gebäudegrundfläche sind bereits durch den Bestand gegeben, eine vernachlässigbare Veränderung ergibt sich hier nur durch die Fassadendämmung.
Im Übrigen fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und entspricht den Festsetzungsvorschlägen des vom Stadtrat gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs.
Ziel der Veränderungssperre ist eine Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich (§ 14 Abs. 1 BauGB). Es soll verhindert werden, dass mit der Zulassung von Bauvorhaben während der Planaufstellungsphase Fakten geschaffen werden, welche die laufende Planung für dieses Bebauungsplangebiet gefährden.
Gem. § 14 Abs. 2 BauGB kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn der Zulassung des Bauvorhabens überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Festsetzungsvorschläge des vom Stadtrat gebilligten Bebauungsplan-Vorentwurfs Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ sind bereits sehr konkret gefasst. Die dementsprechenden Festsetzungsvorschläge werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Bei Umsetzung des Vorhabens ist keine Gefährdung der weiteren Planung erkennbar. Aus stadtplanerischer Sicht wurde der Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 2 BauGB zugestimmt. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung des Vorhabens liegen damit vor.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, für dieses Bauvorhaben eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 03/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“, gem. § 14 Abs. 2 BauGB für den Wohnhausumbau und die energetische Gebäudesanierung zu erteilen.
.Beschluss:
I. Für den Wohnhausumbau und eine energetische Gebäudesanierung auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Yorckstraße xxx und xxx, 63739 Aschaffenburg, wird gem. § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 3/29 „Südlich Bismarckallee – Ost“ erteilt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1
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2. / UKVS/11/2/21. Bauvoranfrage zum Umbau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Riemenschneiderstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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08.12.2021
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ö
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Beschließend
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2 | UKVS/11/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Sachverhalt
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 23.09.2021, reichte Herr xxx eine Bauvoranfrage zum Umbau eines Mehrfamilienwohnhauses mit künftig 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, Riemenschneider Straße xxx, 63739 Aschaffenburg ein.
Das bestehende Gebäude mit einer Grundfläche von ursprünglich ca. 156 m² (ca. 12 m² x 13 m²) soll umgebaut und von der Grundfläche durch mehrere Vor- und Anbauten erheblich erweitert werden. Es soll ein zweigeschossiges Gebäude mit Dachgeschoss, wobei dieses ein Vollgeschoss darstellt, und Mandsarddach entstehen. Die Gebäudegrundfläche ist im Erdgeschoss mit nunmehr 320 m² geplant. Die Gesamtversiegelung des Grundstücks soll 462 m² betragen. Der Gebäudeabstand zum Bohlenweg ist mit 3,5 m vorgesehen, zur Riemenschneiderstraße mit dem neu geplanten Portikus ca. 1 m, mit der bestehenden Gebäudewand 3 m bis 4,5 m. Die Bautiefe beträgt mit dem Anbau ca. 19 m vom Bohlenweg aus und ca. 15,50 m ab der Riemenschneider Straße.
Im Rahmen der Bauvoranfrage werden zu dem Bauvorhaben folgende Fragen gestellt:
- Mindestgrenzabstand nach BayBO Art.6 Abs.5 Satz 1
Die Planung sieht vor, das bestehende Wohngebäude umzubauen und zu erweitern. Die Erweiterung nach Osten in Richtung Riemenschneiderstraße dient dazu die Fassade zu gliedern und um einen Vorbau zu erweitern. Der Mindestgrenzabstand von 3m wird durch den Vorbau um ca. 55 cm unterschritten, durch den Balkon um ca. 1,50 m.
Ist eine solche Unterschreitung genehmigungsfähig?
- Ausnutzung des Grundstücks
Bei vorliegender Planung ergibt sich eine Ausnutzung des Grundstücks wie folgt:
GRZ I (Gebäude): 0,32 / GRZ II (+Garagen, Stellplätze, Zufahrten): 0,70 / GFZ: 1,1
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet „zwischen Ludwigsallee, Schongauerstraße, Kühruhgraben und Riemenschneiderstraße“. Dort sind folgende Ausnutzungen zulässig: GRZ I (Gebäude): 0,45 / GRZ II (+Garagen, Stellplätze, Zufahrten) = +50% von GRZ I = 0,67 / GFZ: 0,9
Ist die geplante Ausnutzung des Grundstücks genehmigungsfähig?
- Dachform
Das bestehende Satteldach wird zurückgebaut und im Zuge des Umbaus ein Mansarddach errichtet.
Im umgebenden Wohngebiet befinden sich mehrere verschiedene Dachformen wie z.B. Satteldach, Krüppelwalmdach, Zeltdach, Mansarddach sowie Mansard-Flachdach.
Ist hier ein Mansarddach wie in den Plänen dargestellt genehmigungsfähig?
- Anzahl der Geschosse
Das geplante Gebäude besitzt zwei Vollgeschosse (EG und OG) sowie ein als Vollgeschoss anzurechnendes Dachgeschoss. Die Anzahl der Vollgeschosse beträgt somit 3 Geschosse. Das Untergeschoss bleibt auch nach dem Umbau kein Vollgeschoss!
Sind die Anzahl der Geschosse sowie die dargestellten Trauf- und Wandhöhen genehmigungsfähig?
- Stellplätze
Laut Aussage von der Stadtplanung Aschaffenburg sind für eine Wohneinheit auch hintereinanderliegende Stellplätze zulässig und anrechenbar. Dies ist nicht aus der Stellplatzsatzung ersichtlich.
Geplant sind zwei Wohnungen mit je 100-150qm Wohnfläche. Diesen sind je zwei hintereinanderliegende Stellplätze zugeordnet. Die restlichen Wohnungen benötigen je nur einen Stellplatz. Diese sind alle einzeln anfahrbar.
Ist die Anordnung der Stellplätze wie in den Plänen ersichtlich genehmigungsfähig?
II.
Rechtliche Beurteilung
Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen schon vor Einreichung des Bauantrags ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden.
Das Bauvorhaben ist nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, aber innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gelegen. Die nähere Umgebung weist den Charakter eines reinen Wohngebietes auf. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich demgemäß nach § 34 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO.
In vorliegendem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gestaltet sich der maßgebende bauliche Rahmen der näheren Umgebung wie folgt:
- Die Gebäudegrundfläche erreicht ein Maß bis ca. 450 m²
- Die bauliche Höhenentwicklung entspricht II Vollgeschossen plus Dach oder Staffelgeschoss (Dach als Vollgeschoss möglich).
- Das Nachbarhaus Riemenschneiderstraße 8 erreicht folgende Höhen:
Berg-/Ostseite: TH ca. 7,50 m / FH ca. 13,05 m;
Tal-/Westseite: TH ca. 8,50 m / FH ca. 15,15 m
- Der Gebäudeabstand zum Bohlenweg (Nordseite) beträgt im Abschnitt westlich der Riemenschneiderstraße mindestens 4 m, in der östlichen Fortsetzung nur noch 3 m. Zur Riemenschneiderstraße (Westseite) beträgt der Abstand ziemlich einheitlich ca. 3 m; die nordöstliche Gebäudeecke des Bestandshauses Riemenschneiderstraße 10 rückt mit knapp 2,90 m am nächsten an die Straße heran. Die Gebäudeflucht entlang der Westseite der Riemenschneiderstraße definiert hier eine „Baulinie“.
- Die Bautiefen gemessen ab Straßenbegrenzungslinie variieren stark: Baukörper erreichen Bautiefen (=hintere Gebäudekante) bis rund 25 m Abstand zum Bohlenweg (z.B. Bohlenweg 41), in Einzelfällen auch deutlich mehr (z.B. Bohlenweg 39). Im engeren Umfeld entlang der Riemenschneiderstraße (Westseite, Abschnitt zwischen Ludwigsallee und Bohlenweg) werden Bautiefen bis ca. 17 m erreicht (Riemenschneiderstraße 4).
- Die straßenseitige Breite der Gebäude bewegt sich in einem Rahmen von überwiegend bis ca. 20 m, vereinzelte Gebäude und/ oder Hausgruppen erreichen größere Breiten (z.B. Ludwigsallee 58 / Riemenschneiderstraße 2+2a).
Zu Frage 1
Durch den Vorbau an der Riemenschneiderstraße werden die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Allerdings ist der Vorbau samt Portikus an der Ostseite des Gebäudes planungsrechtlich so nicht zulässig: Zur Riemenschneiderstraße beträgt der Abstand der westlich davon stehenden Gebäude ziemlich einheitlich ca. 3 m; die nordöstliche Gebäudeecke des Bestandshauses Riemenschneiderstraße xxx rückt mit knapp 2,90 m am nächsten an die Straße heran. Die Gebäudeflucht entlang der Westseite der Riemenschneiderstraße definiert hier also quasi eine Baulinie.
Portikus und Vorbau überschreiten diese hier vorhandene imaginäre Baulinie deutlich (um 1,5 m).
Der Anbau ist daher nicht genehmigungsfähig. Der offene Portikus (ohne aufgesetzten Balkon) könnte im Sinne des § 23 Abs.2 Satz 2 BauNVO (Vortreten von Bauteilen in geringfügigem Ausmaß) als „Hauseingangsüberdachung“ mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen werden.
Der Vorbau ist somit wie beantragt nicht genehmigungsfähig.
Zu Frage 2
Die Maßzahlen GRZ und GFZ sind im unbeplanten Innenbereich kein Zulässigkeitskriterium. Entscheidend für die Frage des Einfügens sind die tatsächliche Gebäudegrundfläche, die insgesamt überbaute Fläche und die tatsächliche Gebäudehöhe (Wand-/ Traufhöhe und Firsthöhe).
Die geplante Gebäudegrundfläche liegt mit 320 m² innerhalb des baulichen Rahmens der Umgebungsbebauung. Mehrere Gebäude im näheren Umfeld (Riemenschneiderstraße, Bohlenweg, Seitenstraßen) weisen größere bzw. vergleichbare Grundflächen auf. Auch eine Gesamtversiegelung von 462 m² fügt sich folglich noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Zu Frage 3
Die Dachlandschaft in der näheren Umgebung ist sehr heterogen. Es überwiegen Steildachformen wie Sattel-, Walm- und Mansarddächer mit unterschiedlichsten Dachaufbauten, es gibt aber auch flache oder flachgeneigte Dächer und Hybriddachformen (z.B. gekapptes Mansarddach in der Dürerstraße xxx).
Ein Mansarddach fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.
Zu Frage 4
Typisch für die Umgebungsbebauung sind Gebäude mit zwei Regelgeschossen, häufig plus Dachgeschoss – bei entsprechendem Ausbaugrad des geneigten Daches oder bei einem Staffelgeschoss mit Flachdach werden also III Vollgeschosse erreicht. In hängigem Gelände (wie auf der Westseite der Riemenschneiderstraße) kommt häufig ein auf der Talseite aus dem Gelände ragendes Untergeschoss dazu, das aber in aller Regel soweit in der Erde steckt, dass es kein „Vollgeschoss“ ist.
Planungsrechtlich maßgebend sind vor allem die Wand- und Gebäudehöhen. Vorliegend fügt sich die Planung diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung ein: Der Baukörper nähert sich bezüglich der Traufhöhe dem Nachbarhaus Riemenschneiderstraße 8 an, bezüglich der Firsthöhe bleibt er in seiner Höhenentwicklung deutlicher dahinter zurück.
Die Anzahl der Geschosse sowie die dargestellten Trauf- und Wandhöhen sind demgemäß aus planungsrechtlicher Sicht genehmigungsfähig.
Zu Frage 5
Die erforderlichen Stellplätze ermitteln sich nach Art. 47 BayBO in Verbindung mit der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS). Nach § 5 Abs. 1 der GaStAbS sind Garagen und Stellplätze so anzulegen, dass zum öffentlichen Straßenraum hin keine Zu- und Abfahrten von mehr als 3,50 m Breite entstehen. Für maximal 2 direkt aneinandergrenzende Garagen oder Stellplätze ist eine Zufahrt mit einer Breite zulässig, die der Breite dieser Garagen oder Stellplätze entspricht.
Grundsätzlich müssen die Stellplätze separat anfahrbar sein. Die Hintereinanderanordnung von je zwei Stellplätzen für eine Wohneinheit kann jedoch zugelassen werden.
Vorliegend entspricht die geplante Anordnung der Pkw-Stellplätze nicht den Bestimmungen des § 5 Abs.1 GaStAbS. Insgesamt werden Zufahrten in einer Gesamtbreite von mehr als 20 m entstehen. Stellplatz 3 und die Stellplätze 5/7/8 erzeugen schon isoliert betrachtet Zufahrtsbreiten, die von den Vorgaben der GaStAbS abweichen.
Aufgrund der Ecklage des Grundstücks ist es vorstellbar, dass jeweils eine Zufahrt von der Riemenschneiderstraße und eine Zufahrt vom Bohlenweg in der jeweils maximal zulässigen Breite hergestellt wird. Daraus folgt aber, dass Stellplatz 3 und Stellplatz 8 nicht genehmigungsfähig sind.
Unter gleichzeitiger Berücksichtigung nachbarlicher Belange und Beachtung des Rücksichtnahmegebotes konnten die obigen Feststellungen nach Prüfung der Sach- und Rechtslage über die im Antrag gestellten Fragen in der dargestellten Form, gem. Art. 71 BayBO getroffen werden.
Im Rahmen der Bauvoranfrage werden lediglich die aufgeworfenen Fragestellungen geprüft und beantwortet. Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insofern ergeht diesbezüglich mit dieser Bauvoranfrage keine Entscheidung.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.
.Beschluss:
I.
Die Bauvoranfrage zum Umbau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Riemenschneiderstraße xxx, Aschaffenburg, durch Herrn xxx wird wie folgt beantwortet:
- Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:
- Mindestgrenzabstand nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO
Die Planung sieht vor, das bestehende Wohngebäude umzubauen und zu erweitern. Die Erweiterung nach Osten in Richtung Riemenschneiderstraße dient dazu die Fassade zu gliedern und um einen Vorbau zu erweitern. Der Mindestgrenzabstand von 3 m wird durch den Vorbau um ca. 55 cm unterschritten, durch den Balkon um ca. 1,50 m.
Ist eine solche Unterschreitung genehmigungsfähig?
- Ausnutzung des Grundstücks
Bei vorliegender Planung ergibt sich eine Ausnutzung des Grundstücks wie folgt:
GRZ I (Gebäude): 0,32 / GRZ II (+Garagen, Stellplätze, Zufahrten): 0,70 / GFZ: 1,1
Auf der gegenüberliegenden Straßenseite beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet „zwischen Ludwigsallee, Schongauerstraße, Kühruhgraben und Riemenschneiderstraße“. Dort sind folgende Ausnutzungen zulässig: GRZ I (Gebäude): 0,45 / GRZ II (+Garagen, Stellplätze, Zufahrten) = +50% von GRZ I = 0,67 / GFZ: 0,9
Ist die geplante Ausnutzung des Grundstücks genehmigungsfähig?
- Dachform
Das bestehende Satteldach wird zurückgebaut und im Zuge des Umbaus ein Mansarddach errichtet.
Im umgebenden Wohngebiet befinden sich mehrere verschiedene Dachformen wie z.B. Satteldach, Krüppelwalmdach, Zeltdach, Mansarddach sowie Mansard-Flachdach.
Ist hier ein Mansarddach wie in den Plänen dargestellt genehmigungsfähig?
- Anzahl der Geschosse
Das geplante Gebäude besitzt zwei Vollgeschosse (EG und OG) sowie ein als Vollgeschoss anzurechnendes Dachgeschoss. Die Anzahl der Vollgeschosse beträgt somit drei Geschosse. Das Untergeschoss bleibt auch nach dem Umbau kein Vollgeschoss!
Sind die Anzahl der Geschosse sowie die dargestellten Trauf- und Wandhöhen genehmigungsfähig?
- Stellplätze
Laut Aussage von der Stadtplanung Aschaffenburg sind für eine Wohneinheit auch hintereinanderliegende Stellplätze zulässig und anrechenbar. Dies ist nicht aus der Stellplatzsatzung ersichtlich.
Geplant sind zwei Wohnungen mit je 100-150 m² Wohnfläche. Diesen sind je zwei hintereinanderliegende Stellplätze zugeordnet. Die restlichen Wohnungen benötigen je nur einen Stellplatz. Diese sind alle einzeln anfahrbar.
Ist die Anordnung der Stellplätze wie in den Plänen ersichtlich genehmigungsfähig?
- Die Fragen werden wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Der geplante Vorbau ist nicht genehmigungsfähig.
Zwar werden durch den Vorbau die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO eingehalten.
Allerdings ist der „Vorbau“ samt Portikus an der Ostseite des Gebäudes planungsrechtlich so nicht zulässig: Zur Riemenschneiderstraße beträgt der Abstand der westlich davon stehenden Gebäude ziemlich einheitlich ca. 3 m; die nordöstliche Gebäudeecke des Bestandshauses Riemenschneiderstraße 10 rückt mit knapp 2,90 m am nächsten an die Straße heran. Die Gebäudeflucht entlang der Westseite der Riemenschneiderstraße definiert hier also quasi eine Baulinie.
Portikus und Vorbau überschreiten diese hier vorhandene faktische Baulinie deutlich (um 1,5 m).
Der Anbau ist daher nicht genehmigungsfähig. Der offene Portikus (ohne aufgesetzten Balkon) könnte im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO (Vortreten von Bauteilen in geringfügigem Ausmaß) als „Hauseingangsüberdachung“ mit einem Mindestabstand von 2,50 m zur Straßenbegrenzungslinie zugelassen werden.
Zu Frage 2:
Die geplante Ausnutzung des Grundstücks ist genehmigungsfähig.
Sowohl die mit 320 m² geplante Gebäudegrundfläche als auch die Gesamtversiegelung mit 462 m² fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und sind demgemäß planungsrechtlich genehmigungsfähig.
Zu Frage 3:
Ein Mansarddach fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.
Zu Frage 4:
Die Anzahl der Geschosse sowie die dargestellten Trauf- und Wandhöhen sind genehmigungsfähig.
Zu Frage 5:
Die Anordnung der Stellplätze ist wie in den Plänen ersichtlich nicht genehmigungsfähig.
Die hintereinanderliegende Anordnung von je zwei Stellplätzen für eine Wohneinheit kann zugelassen werden. Allerdings entspricht die geplante Anordnung der Pkw-Stellplätze nicht den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 GaStAbS. Insgesamt werden Zufahrten in einer Gesamtbreite von mehr als 20 m erzeugt. Stellplatz 3 und die Stellplätze 5/7/8 erzeugen schon isoliert betrachtet Zufahrtsbreiten, die von den Vorgaben der GaStAbS abweichen.
Aufgrund der Ecklage des Grundstücks ist es vorstellbar, dass jeweils eine Zufahrt von der Riemenschneiderstraße und eine Zufahrt vom Bohlenweg in der jeweils maximal zulässigen Breite hergestellt wird. Daraus folgt aber, dass Stellplatz 3 und Stellplatz 8 nicht genehmigungsfähig sind.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / UKVS/11/3/21. Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V.;
Verlängerung der neu festgesetzten Schießzeiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
08.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
3 | UKVS/11/3/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Dem Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wurde im März 1974 eine Teilfläche der Flur Nr. 11745/2 Gmkg Schweinheim, in der Natur handelt es sich um den früheren „Höllein-Steinbruch“ sowie dem Gelände vor dem Steinbruch nebst den Baulichkeiten, verpachtet. Die bisherige von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung belief sich auf 13.000 Schuss/ Woche. Die Ruhezeiten, die am 08.12.2009 festgelegt wurden, waren von Montag bis Donnerstag: bis 14:00 Uhr; Freitag und Samstag: 12:00 bis 14:00 Uhr und Sonntag: 12:00 bis 14:00 Uhr – im Zeitraum der MEZ (mitteleuropäische Zeit) und 12:00 bis 14:30 Uhr – im Zeitraum der MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit. Der Schießbetrieb endet an Sonntagen generell um 19:00 Uhr. Ausgenommen von dieser Regelung waren Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 10 Tagen im Jahr.
Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. hatte in den letzten zehn Jahren eine höhere sechsstellige Summe für Standsanierung und Schallschutz ausgegeben. Eine der Hauptaufgaben der Sanierungsarbeiten war die Beseitigung von Altlasten, die durch den Schießbetrieb entstanden sind. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch die Schallschutzanlagen verbessert. Der Schießstand ist geeignet für das Schießen mit Langwaffen und Kurzwaffen, sowie zum Tontauben- und Skeetschießen.
2020 wurde vom Verein eine Ausweitung der Schießzeiten beantragt, da neben den Schießübungen der Vereinsmitglieder auch die Polizei aufgrund der zurzeit geänderten politischen Lage (u.a. Terrorbekämpfung usw.) zu Ausbildungs- und Übungszwecken auf Schießanlagen angewiesen ist. Die Polizei wurde in den letzten Jahren u.a. wegen der Terrorbekämpfung mit Langwaffen ausgerüstet. Für diese Waffen fehlen der Polizei aber geeignete Schießstände um das Schießen und die Handhabung zu üben. Die Polizei aus Hessen (Polizeipräsidium Südosthessen) und Bayern sind daher an den Schützenverein herangetreten, um den vereinseigenen Schießstand für Ausbildungszwecke zu nutzen. Der Schießstand wird zurzeit auch von der Justiz, dem Industrie- und Werkschutz (IWS), dem Reservistenverband und zur Jagdausbildung von der Jägervereinigung Aschaffenburg genutzt. Durch die polizeiliche Ausbildung, bei der es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, sowie der Jagdausbildung, bei der es sich um eine staatliche Prüfung handelt, aber auch durch andere externe Nutzer würde sich die Schusszahl so erhöhen, dass für die eigenen Vereinsmitglieder nicht mehr genug Schusskapazitäten zur Verfügung stehen.
Durch die ursprünglich geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes (neuer § 15a BJagdG nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 19/26024), das u. a. einen jährlichen Schießnachweis für Jäger vorgesehen hat, die an Gesellschaftsjagden teilnehmen, würde sich der Schusszahlbedarf auf dem Schießstand weiter erhöhen, wenn ein Gesetz mit diesen Zielsetzungen auch in den neuen Bundestag wieder eingebracht werden würde. Auch ist bekannt, dass die Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland angekommen ist, welche eine gezieltere Bejagung und umfangreichere Schießausbildung erfordert.
Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. bat daher, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG im Bescheid vom 10.02.2010 von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung von 13.000 Schuss/ Woche auf 25.000 Schuss/ Woche zu erhöhen sowie eine Tageshöchstgrenze von 6.000 Schuss/ Tag festzulegen. Ein Schallgutachten der Fa. Wölfel hält sogar eine Schusszahlobergrenze von 8.000 Schuss/ Tag für möglich, da durch die bereits erfolgten Schallschutzmaßnahmen sich die Immissionswerte verringert haben. Diese 56.000 Schuss pro Woche wurden aber weder beantragt noch war oder ist dies beabsichtigt. Die Begrenzung der Schusszahlen im Bescheid vom 10.02.2010 erfolgt nicht aus immissionsschutzrechtlichen Gründen. Es wurde lediglich die beantragte Schusszahl festgesetzt.
Durch die erhöhte Nutzung der Schießanlage waren folgende wöchentliche Schusszeiten vorgesehen:
Werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
14.00 Uhr – 22.00 Uhr
sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit)
14.00 Uhr – 19.00 Uhr MESZ
sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit)
13.00 Uhr – 19.00 Uhr MEZ
Beibehalten wurde die Sonderregelung, dass an 10 Tagen im Jahr anlässlich von Meisterschaften, Jagdlehrgängen und behördliche Maßnahmen von der vorstehenden Regelung abgewichen werden darf.
In der 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 wurde einer Erhöhung der Schusszahlen und einer neuen Festsetzung der Schießzeiten, probeweise bis 31.12.2021 zugestimmt.
Mit Bescheid vom 07.05.2021 wurde dem Schützenverein St. Sebastianus die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schusszahlen erteilt. Zur Prüfung der Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme wurden folgende städtische Dienststellen beteiligt:
- Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz
(Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
- Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (Untere Waffenbehörde)
- Stadtplanungsamt
Des Weiteren wurde die Regierung von Unterfranken (Gewerbeaufsichtsamt, Höhere Naturschutzbehörde) als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt.
Bei den bei der Stadt Aschaffenburg bisher eingegangenen Beschwerden von rund 35 Personen ging es zwar um den „Lärm“ durch die Schießanlage. Die Beschwerden bezogen sich aber selten ausschließlich auf die zusätzlichen Schießzeiten (wochentags vormittags) sondern waren eher allgemein gehalten oder bezogen sich explizit auf andere Zeiten (Nachmittage, Wochenende).
Die Schusszahlerhöhung hatte keinerlei nachweisbare Auswirkungen auf die Fauna im mittelbaren und unmittelbaren Bereich der Schießanlage. Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz hat bestätigt, dass der Uhu auch in diesem Jahr wieder auf dem Gelände des Steinbruchs erfolgreich gebrütet hat.
Auf entsprechende Nachfrage hat der Vorstand des Vereins St. Sebastianus ausdrücklich bestätigt, dass er die Erweiterung der Schießzeiten nicht aus eigenem Interesse beantragt hat, sondern aus seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Sicherheitsbelange der Bevölkerung. Die Rahmenbedingungen der Vereinsschießanlage sind für die Polizei- und Behördenausbildung nicht nur in funktionaler Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Schonung wertvoller Einsatzkapazitäten optimal. Wenn der Stadtrat bei seiner Entscheidung die Schwerpunkte anders setzt, wird dies vom Verein respektiert. In diesem Falle wird lediglich darum gebeten, die erweiterten Schießzeiten bis zum 30.3.2022 zu verlängern, um allen Beteiligten die erforderliche Zeit zur Neuorientierung zu geben. Nach diesem Zeitpunkt ist das Ausbildungs- und Übungsschießen der bayerischen und hessischen Polizei auf der Vereinsanlage nicht mehr möglich
.Beschluss: 1
Dem Antrag der KI, die Schießzeiten nicht mehr zu verlängern, wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 4, Dagegen: 13
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Dem gemeinsamen Antrag der Stadtratsfraktionen von CSU und SPD vom 06.12.2021 (Anlage 1) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / UKVS/11/4/21. Behandlung der Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 22.12.2020, vom 04.01.2021 und vom 02.09.2021 wegen "Ausweitung Lärmschutzmaßnahmen, Überprüfung der Ausweitung der Schiessaktivitäten und Beendigung des Probebetriebs gegenüber dem Schützenverein St. Sebatianus 1899 Aschaffenburg e. V. und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 08.07.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
08.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | UKVS/11/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vgl. Anlagen
.Beschluss:
Die Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 22.12.2020, vom 04.01.2021 und vom 02.09.2021 sowie die Stellungnahme der Verwaltung vom 08.07.2021 (Anlage 2) werden zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / UKVS/11/5/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 16.09.2021 wegen "Bericht Öffentliche Toiletten in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 26.10.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
08.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
5 | UKVS/11/5/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 16.09.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 26.10.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / UKVS/11/6/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 17.06.2021 wegen "Bericht und Planung zur Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.07.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
08.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
6 | UKVS/11/6/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 17.06.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.07.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).
Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 03.12.2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / UKVS/11/7/21. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 11.10.2021 wegen "Sachstandsbericht Lärmaktionsplan 2017" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
11. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
08.12.2021
|
ö
|
Beschließend
|
7 | UKVS/11/7/21 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 11.10.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 16.11.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 6).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 05.05.2022 12:32 Uhr