Datum: 22.04.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:25 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1WS/1/1/21 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2022
2WS/1/2/21 Teilweise Rückerstattung der Abfallgebühren im gewerblichen Bereich auf Grund von Einschränkungen/Schließung durch die Corona-Pandemie
3WS/1/3/21 Neubau eines Parkhauses auf dem Gelände Schlachthof
4WS/1/4/21 Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen"
5WS/1/5/21 Abfallbilanz 2020
6WS/1/6/21 Bericht zur Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
7WS/1/7/21 Behandlung des Antrages der Grünen Stadtratsfraktion Herrn Thomas Giegerich und Frau Katharina Koch vom 19. März 2021 - Bericht zur Einführung eines ÖPNV-Schülertickets
8WS/1/8/21 Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.01.2021 wegen Fragen bezüglich elektrischer Energie, Wasserstoff, autonome Beförderungssysteme im ÖPNV - Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg

zum Seitenanfang

1. / WS/1/1/21. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 1WS/1/1/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 3PL/6/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2022. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird in der nächsten Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 05.05.2021 zwischen den Gesellschaftern verhandelt.

Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadt Aschaffenburg bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg vertreten zu können.
Durch die Neugründung der VAB GmbH kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden.

Die Notwendigkeit einer Tarifanpassung begründet sich für die Stadtwerke im Wesentlichen aus den folgenden Punkten:

       Ausweitung des Fahrplanangebotes ab dem 04.04.2021 ca. 425.000 €.

       Einführung eines On-Demand-Verkehres an Sonntagen ca. 100.000 €.

       Digitalisierung; Handyticket, AFZS automatische Fahrgastzählung ca. 100.000 €.

       Busersatzbeschaffung 2021; zwei Wasserstoff- und zwei E-Busse ca. 2.500.000 €.

       Wasserstofftankstelle ca. 800.000 €.

       Elektrotankstelle ca. 120.000 €

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH ab dem 01.01.2022 wird zur Kenntnis genommen.

Die Werkleitung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 05.05.2021 eine angemessene Tarifanpassung der Fahrscheintarife, ab dem 01.01.2022 in der Größenordnung von ca. 2,5 % über das gesamte Tarifangebot zu verhandeln.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

2. / WS/1/2/21. Teilweise Rückerstattung der Abfallgebühren im gewerblichen Bereich auf Grund von Einschränkungen/Schließung durch die Corona-Pandemie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Beschließend 2WS/1/2/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Grund der getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie gab es für einen Teil der Gewerbebetriebe erhebliche Einschränkungen, die neben vielen weiteren Auswirkungen auch dazu führten, dass deutlich weniger Abfall zu entsorgen war. Hierauf haben viele Betriebe richtig reagiert und die Leerungshäufigkeit, Anzahl der Abfallbehälter oder das Abfallbehältervolumen durch Antrag reduziert, manche hatten dafür aufgrund der vielfältigen Probleme jedoch keinen Gedanken oder kein Personal.

Die Hürde für einen (nachträglichen) Erlass von Gebührenforderungen aufgrund von Billigkeitserwägungen ist hoch: nach Ansicht des Bundesfinanzhofs liegen Billigkeitsgründe nur dann vor, wenn die Steuer- oder Gebührenerhebung selbst zur Existenzgefährdung führen würde und ein Erlass somit geeignet wäre, diese abzuwenden.
Eine objektive Unbilligkeit der Abfallgebührenerhebung in voller Höhe scheidet aus, da ein erheblicher Teil der Leistung und der damit verbundenen Kosten der Abfallentsorgung als Vorhalteleistung erbracht werden – die Mülltonnen und die Abfallentsorgungseinrichtungen sind bereitgestellt, die Abfallsammelfahrzeuge sind auf Sammelfahrt und die Müllwerker leeren die Mülltonnen mit 10 % oder mit 100 % Befüllung.
Die Annahme einer objektiven Unbilligkeit eines Teils der Abfallgebühr in Höhe eingesparter Entsorgungskosten erscheint hingegen möglich.
Straßenreinigungsgebühren können auch anteilig nicht erstattet werden, da in diesem Bereich keine Leistungsminderung erfolgt ist.

Nicht möglich für die Stadtwerke ist die Überprüfung, ob eine Existenzgefährdung des jeweiligen Betriebs vorliegt. Hierfür kann jedoch auf die Bescheide zur Überbrückungshilfe I, II, III und evtl. weiterer Überbrückungshilfen zurückgegriffen werden.

Um einen teilweisen Gebührenerlass für Antragssteller*innen und Stadtwerke möglichst einfach zu gestalten und auf die erheblichen Fälle zu begrenzen, werden folgende Rahmenbedingungen für das Antragsverfahren vorgeschlagen:
- Der Umsatzrückgang des Betriebs betrug für den Antragszeitraum laut Bescheid zur Überbrückungshilfe mindestens 50 %.
- Dem Betrieb ist direkt (es liegt ein eigener Abfallgebührenbescheid für den Betrieb vor) oder indirekt (mit Nebenkostenabrechnung des Vorjahres belegt) mindestens ein separater Restmüllbehälter von mindestens 240 Liter zugeordnet.
- Das Restmüllbehältervolumen wurde für den Antragszeitraum zu maximal 50 % genutzt.
- Durch einen Gebührenerlass in Höhe von bis zu 50 % ergibt sich ein Erstattungsbetrag von mindestens 100,- €.

Nach positiver Bestätigung des reduzierten Abfallaufkommens durch die Müllabfuhr würde der errechnete Betrag an den Abfallgebührenzahler erstattet.

Mit beiliegendem Antragsformular soll das Antrags- und Genehmigungsverfahren möglichst einfach gestaltet werden.

Der jährliche Erstattungsbetrag wird auf insgesamt maximal 30.000 € geschätzt.

.Beschluss:

I. Gewerbebetrieben, die aufgrund der getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie erhebliche Einschränkungen hinnehmen mussten und demzufolge deutlich weniger Restmüll zu entsorgen hatten, wird unter folgenden Voraussetzungen ein teilweiser Gebührenerlass bis zu 50 % gewährt:

  • es liegt ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 % vor, für den vom Bund Überbrückungshilfe I, II und/oder III (und evtl. weitere) gewährt wurde/wird;

  • dem Betrieb ist direkt oder indirekt mindestens ein separater Restmüllbehälter von mindestens 240 Liter zugeordnet;

  • das Restmüllbehältervolumen wurde für den Antragszeitraum zu maximal 50 % genutzt;

  • durch einen Gebührenerlass in Höhe von 50 % ergibt sich ein Erstattungsbetrag von mindestens 100,- €.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. / WS/1/3/21. Neubau eines Parkhauses auf dem Gelände Schlachthof

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Beschließend 3WS/1/3/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Neubau Parkhaus auf dem Schlachthofgelände der Südbahnhofstraße – Vergabe Planung 

Die Stadtwerke Aschaffenburg planen einen Parkhausneubau auf dem Gelände des Schlachthofs in der Südbahnhofstraße.

Das Parkhaus soll auf dem Gelände der Südbahnhofstraße Haus-Nr. 19/19a bzw. auf dem Grundstück Flur-Nr. 6554 errichtet werden. Dieses dient hauptsächlich zum Nachweis von Stellplätzen, die für die neu zu planenden Verwaltungs- und Wohngebäude auf dem Werksgelände der AVG/Stadtwerke notwendig werden sowie als Ersatz der Mitarbeiterstellplätze, die bei Erstellung der Neubauten zukünftig entfallen.

Die Stadtwerke Aschaffenburg beabsichtigt den Teil des Grundstücks, der für den Bau des neuen Parkhauses notwendig ist, von der Stadt Aschaffenburg zu erwerben.

Das Architekturbüro Ritter-Bauer wurde im in der Werksenatssitzung vom 08.10.2020 mit der Erstellung der Planung für das neue Parkhaus betraut. Nach der Art der Nutzung ist ein Parkhaus auf dem Areal grundsätzlich planungsrechtlich zulässig.
Die von Ritter-Bauer erstellte, beigefügte Studie vom 16.02.2021 soll umgesetzt werden, da diese den kleinstmöglichen Grundstücksanteil des Schlachthofgeländes beansprucht und es hierbei keiner größeren Eingriffe in den Gebäudebestand bedarf. Auch werden die vorhandenen Baumreihen weitestgehend, außer an der Stelle der neuen Zu-/Ausfahrt, erhalten.  

Es besteht die Absicht noch im April 2021 einen Bauantrag einzureichen. Die Planung wurde mit dem Finanzreferat, dem Schlachthofbetreiber und dem Stadtplanungsamt abgestimmt.

Das Parkhaus soll in Systembauweise errichtet werden. Die geschätzten Baukosten belaufen sich auf etwa 10.000 € netto pro Stellplatz und somit gerundet 5.000.000 € netto.
Da die Bausumme unterhalb des europäischen Schwellenwertes liegt, soll eine beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.
Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen soll auf eine losweise Vergabe verzichtet und ein Totalübernehmer zur Herstellung des Parkhauses zum schlüsselfertigen Festpreis beauftragt werden. Gerade im Systembau ist diese Vorgehensweise, nach vorheriger Abstimmung mit der Fachaufsicht, in der öffentlichen Verwaltung machbar und sinnvoll.

Demnach wird die Werkleitung beauftragt:

  • Mit der Stadt Aschaffenburg für das Teilgrundstück, zum Bau eines Parkhauses, auf dem Schlachthofgelände einen Kaufvertrag zu verhandeln und zur Entscheidung vorzulegen.

  • Ein Vergabeverfahren (Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb) durchzuführen und einen Vergabevorschlag zur Entscheidung zur Beschlussfassung vorzulegen.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Werkleitung zum planerischen Konzept und zur Einreichung des Baugenehmigungsantrags zum Neubau eines Parkhauses auf dem Gelände des Schlachthofs wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Werkleitung wird beauftragt:

2. Mit der Stadt Aschaffenburg für das Teilgrundstück, zum Bau eines Parkhauses, auf dem Schlachthofgelände einen Kaufvertrag zu verhandeln und zur Entscheidung vorzulegen.

3. Ein Vergabeverfahren (Beschränkte Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb) durchzuführen und einen Vergabevorschlag zur Entscheidung zur Beschlussfassung vorzulegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

*  Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. / WS/1/4/21. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 4WS/1/4/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 4PL/6/4/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Betriebssatzung des Eigenbetriebs Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wurde - wie nachfolgend im Einzelnen erläutert - überarbeitet:

Neue Aufgaben der Stadtwerke
§ 2 Abs. 1 S. 1:

1)        Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung:                                                                                     Die Zuständigkeit wird in den Bereichen, die die Kerntätigkeit der Stadtwerke betreffen, von der Stadtverwaltung auf den Eigenbetrieb übertragen. Die Aufteilung befindet sich derzeit noch in Abstimmung.
2)        Errichtung und Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden:                                                                   Die Versorgung soll subsidiär durch die Stadtwerke mit Hilfe von Förderprogrammen erfolgen, um die gewünschte Versorgungslage zu erreichen.
3)        Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum): Perspektivisch ist die Erfassung, Verarbeitung und Archivierung kommunaler Daten angedacht („WLAN/Smart City“).

Anpassung der Zuständigkeit der Werkleitung für Personalangelegenheiten
§§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 1 Nr. 13:

Die Betriebssatzung war hinsichtlich der Zuständigkeiten der Werkleitung für Personalangelegenheiten an mehreren Stellen begrifflich zu aktualisieren (§ 4 a.F.: „Arbeiter und Angestellte“, Vergütung nach BAT).
Dies wurde zum Anlass genommen die Abgrenzung der personalrechtlichen Zuständigkeiten in Anlehnung an die „Mustersatzung für Eigenbetriebe bayerischer Städte und Gemeinden“, die zwischen VKU, Bayerischem Staatsministerium des Innern, Bayerischem Städtetag und VBEW abgestimmt ist, anzupassen. Die Zuständigkeit der Werkleitung wird innerhalb der kommunalrechtlichen Grenzen im Interesse einer flexiblen Geschäftsführung des Eigenbetriebs auf einschließlich Entgeltgruppe 14 TVÖD erstreckt, die Zuständigkeit des Stadtrates entsprechend reduziert.

Vertretungsbefugnis
§ 8 Abs. 2 S. 4:
Die Vertretungsbefugnis für die Werkleitung ist nach der geltenden Geschäftsordnung subsidiär auch den Leitungen Personal bzw. Recht übertragen. Hier liegt jeweils kein Beschäftigungsverhältnis mit den Stadtwerken sondern mit der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zugrunde. Daher soll grundsätzlich der einschränkende Zusatz „Bedienstete der Stadtwerke“ entfallen.
§ 8 im Übrigen und § 9:
Die Regelungen zur Vertretungsbefugnis werden konsolidiert in § 8 abgebildet und entfallen daher in § 9. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Redaktionelle Anpassungen
2 Abs. 1 S. 1 am Ende:
Die Verpackungsverordnung wurde vom Verpackungsgesetz zum 01.01.2019 abgelöst. Daher ist die Aktualisierung der Bezeichnung angezeigt.
§§ 6 Abs. 1 Nr. 6:
Es ist eine Aktualisierung des Verweises in die Gemeindeordnung erfolgt.

Als Anlage ist dieser Beschlussvorlage eine Lesefassung der Eigenbetriebssatzung unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beigefügt.

Die Regierung von Unterfranken hat mit E-Mail vom 12.03.2021 erklärt, dass keine Einwendungen gegen den Entwurf der Änderungssatzung bestehen.

.Beschluss: 1

I. Der Absetzungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.04.2021 (Anlage 1) wird mündlich zurückgenommen.

Der Bericht der Werkleitung zu dem Antrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 12.03.2021 „Stadtwerke berichten zum Ausbaustand des eigenen Glasfasernetzes sowie der zukünftigen Ausbauplanungen“ sowie zu dem Änderungsantrag der Grünen Stadtratsfraktion vom 20.04.2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

II. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 S. 1, Art. 88 Abs. 5 S. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350) folgende

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“ (Anlage 4)

§ 1

Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 14.03.2018, wird wie folgt geändert:


§ 2 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt gefasst:

„Aufgabe der Stadtwerke ist
der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs,
die Wahrnehmung der administrativen und operativen Aufgaben des Aufgabenträgers im Sinne des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30.07.1996 in der jeweils gültigen Fassung,
die Errichtung und der Betrieb von Parkhäusern und Tiefgaragen,
der Betrieb des Reisemobilstellplatzes,
die Errichtung und der Betrieb der passiven LWL-Infrastruktur in Gebieten, die nicht eigenwirtschaftlich durch Dritte versorgt werden,
das Erbringen von kommunal orientierten Datendienstleistungen (z.B. Rechenzentrum u.a.),
der Betrieb der Bäder und der Eissporthalle,
der Betrieb des digitalen Gründerzentrums,
die Abfallentsorgung,
die Klärschlammtrocknung und -verwertung,
die Straßenreinigung,
die Straßenbeleuchtung,
die Stromerzeugung und
der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen jeder Art an Unternehmen, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Fernwärme und der Entsorgung von Abfällen zur Verwertung einschließlich der Aufgaben aus dem Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes dienen.“

In § 4 Abs. 3 S. 1 werden die Wörter „Angestellten und Arbeiter“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

In § 4 Abs. 3 S. 2 werden die Wörter „Angestellten bis Vergütungsgruppe III BAT und von Arbeitern“ durch die Wörter „Arbeitnehmern bis Vergütungsgruppe EG 14 TVÖD“ ersetzt und ergänzt mit dem Zusatz „nur nicht für Betriebsleiter in den Stadtwerken“.

In § 6 Abs. 1 Nr. 6 wird „Art. 102 Abs. 4 der Gemeindeordnung“ durch „§ 102 Abs. 3 S. 1 der Gemeindeordnung“ ersetzt.

In § 6 Abs. 1 Nr. 13 werden nach dem Wort „Dienstes“ die Wörter „soweit nicht die Werkleitung zuständig ist“ eingefügt.

In § 8 Abs. 2 S. 4 werden die Wörter „auf Bedienstete der Stadtwerke“ gestrichen.

§ 8 erhält folgenden Absatz 3:
„Die Werkleitung unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, ihre Stellvertreter mit dem Zusatz „in Vertretung“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt.“

§ 9 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 1 S. 3 und § 9 Abs. 2 werden gestrichen. Die Absatzbezeichnung (1) wird gestrichen.

§ 2

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

III. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. / WS/1/5/21. Abfallbilanz 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Beschließend 5WS/1/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Gesamtabfallmenge aus kommunalen Sammlungen in der Stadt Aschaffenburg nahm im vergangenen Jahr um 438 t zu.

Im letzten Jahr wurden 13.078 t Abfall aus Aschaffenburg im Gemeinschaftskraftwerk Schweinfurt verbrannt und 519 t auf den Deponien Rothmühle und Wirmsthal abgelagert; die Differenz zur erfassten Abfallmenge ergibt sich durch die Veränderung der Lagermenge auf der Müllumladestation der GBAB. Im Vergleich zum Jahr 1989 beträgt die Restmüllmenge heute noch ca. 17,3 % (vgl. Anlage 1).

Bereich Hausmüll/kommunale Sammlungen:

Die Menge der zu verwertenden Abfälle nahm im vergangenen Jahr um 19 t auf 25.015 t zu (vgl. Anlage 2). Für Hartplastik (PE/PP) konnte wieder ein Verwerter gefunden werden, an den 63 t geliefert wurden.

Zu nennenswerten Steigerungen kam es bei Metall um 255 t, bei Bauschutt um 235 t, bei Bioabfall um 65 t und vor allem durch die Corona-bedingten veränderten Lebensumstände um 394 t bei Haus- und Geschäftsmüll.

Nennenswerte Rückgänge ergaben sich bei Papier um 357 t (bei gleichzeitig deutlich zunehmendem Volumen), bei Altholz um 114 t und bei Grünabfällen aus dem privaten Bereich um 107 t – sicher auch aufgrund der ausgefallenen Baum- und Strauchschnittsammlung im Frühjahr.

Im Bereich der Schadstoffsammlung lag die Erfassungsmenge bei 80 t. Der eingeschlagene Weg der stationären Schadstofferfassung im Recyclinghof Fürther Straße bewährt sich und wird von den Bürgern und Gewerbebetrieben sehr gut angenommen.

Die Bedeutung der beiden Recyclinghöfe als Möglichkeit, wo Bürger und gewerbliche Anlieferer nahezu alle Abfälle abgeben können, bewegt sich trotz der Corona-bedingten Einschränkungen auf stabil hohem Niveau (vgl. Anlage 3). 147.535 Anlieferer (23.503 weniger Anlieferungen, als im Vorjahr) nutzten dieses komfortable Entsorgungsangebot im vergangenen Jahr und lieferten jeweils durchschnittlich 73,68 kg Abfälle (9,26 kg mehr, als im Vorjahr) an (153,5 kg/Ew*a).

Die bisher als nicht verwertbar bezeichnete Menge an Haus- und Sperrmüll nahm um 339 t zu. Die direkt an der Müllumladestation angelieferte Gewerbeabfallmenge steigerte sich um 129 t (vgl. Anlage 1).

Erhebliche Aufwendungen verursachen weiterhin die wilden Abfallablagerungen im Stadtgebiet. 1 bis 2 Mitarbeiter sammeln ganzjährig ca. 150 - 200 t Abfall ein. Sofern Hinweise auf den Abfall-erzeuger gefunden werden, erhält dieser unmittelbar eine Rechnung und der Vorfall wird zur Anzeige gebracht.

Die Gesamtabfallmenge (Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung) im Hausmüllbereich nahm im vergangenen Jahr vor allem durch die Corona-bedingten veränderten Lebensumstände um 439 t zu.

Die Verwertungsquote im Hausmüllbereich liegt bei 68,9 % (2019 ca. 69,7 %, 1991 ca. 40 %).  Unter Berücksichtigung der Schlacke- und Altmetallverwertung im GKS beträgt die Verwertungsquote ca. 80 %. Nach der Definition des am 01.06.2012 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt auf Grund des hohen energetischen Wirkungsgrades des GKS von 63,4 % inzwischen auch der verbrannte Haus- und Sperrmüll als energetisch verwertet, wodurch sich nach LfU eine Verwertungsquote von 108 % errechnet.

Kommunale Abfälle

In erheblichem Umfang konnten insgesamt 12.211 t kommunale Abfälle (Grünabfall, Papierkorbabfälle, Rechengut aus dem Klärwerk, Straßenkehricht, Sinkkasteninhalte, Sandfanggut und Klärschlamm) einer Verwertung zugeführt werden (vgl. Anlage 4).

Der kommunale Klärschlamm wird nach der Trocknung in der Klärschlammtrocknungsanlage ebenfalls einer energetischen Verwertung im GKS zugeführt.

Recyclinghofladen

Der Umsatz der Recyclinghofläden ging aufgrund der Zeiten der Ladenschließung und eingeschränkten Öffnung um 41.731 € (24,5 %) auf 128.527 € zurück. Nach wie vor bestätigt das ansonsten hohe Niveau und die Kundenzufriedenheit jedoch diesen seit 15 Jahren beschrittenen Weg, bei dem

  • tatsächliche Abfallvermeidung erfolgt
  • Bürger mit knappem Budget sich Dinge anschaffen können, die sonst nicht leistbar wären
  • und der Abfallgebührenhaushalt durch vermiedene Entsorgungskosten und zusätzliche Einnahmen doppelt entlastet wird  

Entsorgungssystem und Gebühren

Zu Recht werden von Bürgern und Gewerbebetrieben neben dem Leistungsumfang und dem Service vor allem auch die Gebührenhöhe kritisch betrachtet.

Durch erhebliche Anstrengungen konnten die Abfallentsorgungsgebühren in der Stadt Aschaffenburg nach zwölf Jahren auf gleichbleibendem Niveau vor dreizehn Jahren um 2,4 % und vor neun Jahren um 5,2 % gesenkt und gleichzeitig die erforderlichen Rückstellungen für die Nachsorge der Deponie Stockstadt aufgebaut werden.

Den bisherigen Erfolg hoher Recyclingquoten bei hohem Servicestandard und moderaten Gebühren verdanken wir vor allem der Bereitschaft fast aller Bürger, sich an diesem etablierten System praktizierten Umweltschutzes aktiv zu beteiligen und nur mit deren Beteiligung werden auch die zukünftigen Herausforderungen bewältigt werden können. Der „Circularity Gap Report“ kommt zu dem Ergebnis, dass die Kreislaufwirtschaft durch intelligente Strategien und einen reduzierten Materialverbrauch die globalen Treibhausgasemissionen um 39 % und den Rohstoffverbrauch um 28 % senken kann – eine Dimension, ohne die die Pariser Klimaziele nicht erreicht werden können.

.Beschluss:

I. Der Bericht über die Abfallbilanz 2020 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. / WS/1/6/21. Bericht zur Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle und Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Vorberatend 6WS/1/6/21
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.05.2021 ö Beschließend 5PL/6/5/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Januar 2019 bestehen Zweckvereinbarungen mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Entsorgung nicht brennbarer Abfälle auf den Deponien Rothmühle und Wirmsthal.

Im Dezember 2020 hat der Landkreis Schweinfurt und im Februar 2021 das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen die Stadtwerke von einer Gebührenerhöhung ab 01.01.2021 informiert, weshalb eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich ist.

Außerdem informierte Herr Florian Töpper, der Landrat des Landkreises Schweinfurt darüber, dass der Abschluss des Genehmigungsverfahrens für die Erweiterung der Deponie Rothmühle aktuell noch nicht absehbar sei und daher die geschlossene Zweckvereinbarung aus heutiger Sicht über den 31.12.2022 hinaus nicht aufrechterhalten werden kann.

Das Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen kündigte die Zweckvereinbarung zur Deponierung von künstlichen Mineralfasern bereits zum 31.12.2021, da die vorhandene Presse im August 2019 abgebrannt ist und unverpresste Mineralfaserabfälle zukünftig nicht mehr angenommen werden können.

Die Stadtwerke bereiten aktuell gemeinsam mit dem Landkreis Aschaffenburg die Suche nach nachfolgenden Entsorgungsmöglichkeiten vor.

Unverändert bleiben die Annahmebedingungen und -kosten für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten; aufgrund des höheren Organik-Gehaltes dürfen diese Platten nicht auf oberirdischen Deponien, sondern nur in Untertagedeponien abgelagert werden.

Aufgrund der beiliegenden aktualisierten Gebührenkalkulation für nicht brennbare Abfälle ergeben sich folgende Gebühren

für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                        364,00 € je Tonne

für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne
unverändert

für sonstige inerte Abfälle                                                                146,00 € je Tonne

Die Satzungsänderung soll zum 01.06.2021 wirksam werden.

.Beschluss:

I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die Zusammenarbeit mit dem Landkreis Schweinfurt und dem Kommunalunternehmen des Landkreises Bad Kissingen zur Deponierung nichtbrennbarer Abfälle wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 14.01.2019 (amtlich bekannt gemacht am 25.01.2019),

§ 1

In § 4 erhält Abs. 9 b) folgenden Wortlaut:

für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können

1.        für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                207,00 € je Tonne

2.        für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten                364,00 € je Tonne

3.        für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten        953,00 € je Tonne

4.        für sonstige inerte Abfälle                                                        146,00 € je Tonne

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.06.2021 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

7. / WS/1/7/21. Behandlung des Antrages der Grünen Stadtratsfraktion Herrn Thomas Giegerich und Frau Katharina Koch vom 19. März 2021 - Bericht zur Einführung eines ÖPNV-Schülertickets

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Beschließend 7WS/1/7/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mündlicher Bericht

.Beschluss:

I. Der mündliche Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur Einführung eines ÖPNV-Schülertickets wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Nach eingehender Diskussion wurde zur Kenntnis genommen, dass das ÖPNV-Schülerticket zum nächsten Schuljahr umgesetzt werden soll.





III. Angaben zur Klimawirkung:

Durch den Einsatz von zusätzlichen Fahrzeugen entstehen höhere klimawirksame Emissionen, gleichzeitig stellt aber jede ÖPNV Nutzung gegenüber der Nutzung des MIV als Verkehrsmittel eine noch größere Entlastung dar.

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

IV. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. / WS/1/8/21. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion vom 14.01.2021 wegen Fragen bezüglich elektrischer Energie, Wasserstoff, autonome Beförderungssysteme im ÖPNV - Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 22.04.2021 ö Beschließend 8WS/1/8/21

.Beschluss:

I. Der Bericht der Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg zu den Fragen der CSU-Stadtratsfraktion bezüglich elektrischer Energie, Wasserstoff und autonomen Beförderungssystemen im ÖPNV wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant
Sehr klimarelevant
[ x..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[…..]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.07.2021 09:53 Uhr