Datum: 17.06.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / WS/2/1/21. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar 2021 bis einschließlich April 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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17.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
1 | WS/2/1/21 |
.Beschluss:
I.
- Auf Wunsch von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn wird das Thema „Ausweitung der Öffnungsslots im Freibad für Familien“ behandelt. Herr Dieter Gerlach informiert, dass die Öffnungsslots für das Freibad beibehalten werden.
- Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH in der Zeit vom 01.01.2021 bis 30.04.2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / WS/2/2/21. Sachstandsbericht zur Rahmenvorgabe an die dualen Systeme; Rücknahme der Rahmenvorgabe
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
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2. Sitzung des Werksenates
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17.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
2 | WS/2/2/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach ergebnislosen Verhandlungen mit den dualen Systemen zur Verbesserung des Sammelsystems und Einführung einer gelben Tonne wurde nach Beratung und Ermächtigung durch den Stadtrat am 02.11.2020 eine Rahmenvorgabe zur LVP-Erfassung gemäß § 22 Abs. 2 Verpackungsgesetz für das Entsorgungsgebiet der Stadt Aschaffenburg zum 01.09.2021 als schriftlicher Verwaltungsakt erlassen und der Sofortvollzug angeordnet.
Wie zu erwarten, wurde die Rahmenvorgabe vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg beklagt und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 23.03.2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Sofortvollzug ab, wogegen die Stadt Aschaffenburg am 07.04.2021 Beschwerde einlegte. Diese Beschwerde wurde am 28.04.2021 vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Ansbach zurückgewiesen.
Nach Einschätzung unseres Rechtsanwalts Dr. Gruneberg sind die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren aufgrund der intensiven Auseinandersetzung des Gerichts mit dem Sachverhalt in der Beschlussbegründung im Eilverfahren und der vollumfänglichen Ablehnung gering. Auf den mündlichen Bericht von Rechtsanwalt Dr. Gruneberg wird verwiesen.
Nachdem sich die verfolgte Zielsetzung mit dem Instrument der Rahmenvorgabe nicht umsetzen lässt, wird vorgeschlagen, die Rahmenvorgabe zurückzunehmen.
Zur Beseitigung des abstimmungslosen Zustandes sind dann die Verhandlungen mit den Systemen über die Abstimmungsvereinbarung wiederaufzunehmen. Hier wird es als sinnvoll erachtet, den Vorschlag des Bayerischen Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz aufzugreifen und über die Regierung von Unterfranken als mit den Gegebenheiten in der Stadt Aschaffenburg vertrauten Mittelbehörde an einem gemeinsamen runden Tisch zu verhandeln.
Die Verhandlungen sind mit der Zentek GmbH & Co. KG als neuem gemeinsamen Vertreter der dualen Systeme zu führen.
.Beschluss:
I.
1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Rahmenvorgabe gegenüber den dualen Systemen zurückzunehmen und die laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf diese Weise durch Erledigung zu beenden (Anlage 2).
2. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorschlag des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz aufzugreifen und über die Regierung von Unterfranken an einem gemeinsamen runden Tisch mit dem Vertreter der dualen Systeme teilzunehmen und die Verhandlungen über die Abstimmungsvereinbarung wieder aufzunehmen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ X ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / WS/2/3/21. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
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17.06.2021
|
ö
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Vorberatend
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3 | WS/2/3/21 |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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28.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/9/11/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind regelmäßig nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten.
Die Abfallgebühren wurden letztmals 01.01.2012 um durchschnittlich 5,2 % und zum 01.01.2005 um durchschnittlich 4 % gesenkt. Die letzte Erhöhung der Abfallgebühren zum 01.01.1993 liegt fast 28 Jahre zurück. Seither sind die Lebenshaltungskosten um 47 % gestiegen.
In der Folgezeit gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierliche Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 10,75 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.
Für die Jahre 2017/2018 konnte noch eine Überdeckung in Höhe von 1.070.703 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine Unterdeckung von 604.067 € aus den vergangenen beiden Jahren entgegen, da die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) 2019 erheblich zurückgegangen und im vergangenen Jahr förmlich eingebrochen sind. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 466.636 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen.
Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von insgesamt 2,1 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um durchschnittlich 5,9 % gegenüber dem aktuellen Stand und erreicht damit die bis 2005 geltende Gebühr oder bleibt darunter.
Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und –vermeidung aufgegeben wurde.
Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten noch rechtlich erforderlich. Wieder aufgenommen werden sollte allerdings eine geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.07.2021 vorgeschlagen:
Bezeichnung
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Gebühr aktuell (in €/Jahr)
|
Gebühr neu (in €/Jahr)
|
Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
|
prozentuale Erhöhung
|
Gebühr 1997-2005 (in €/Jahr)
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
|
96,00
|
101,40
|
5,40
|
5,60%
|
101,24
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
|
192,00
|
202,80
|
10,80
|
5,60%
|
199,40
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
|
281,40
|
296,50
|
15,10
|
5,40%
|
300,64
|
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
|
563,40
|
593,00
|
29,60
|
5,30%
|
601,28
|
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
|
1.503,00
|
1.599,90
|
96,90
|
6,40%
|
1.656,59
|
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
|
2.412,60
|
2.569,90
|
157,30
|
6,50%
|
2.760,98
|
Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
|
1.543,20
|
1.643,90
|
100,70
|
6,50%
|
2.126,97
|
10 l zusätzliches Altpapier-Volumen
|
0,00
|
1,00
|
1,00
|
|
1,79
|
|
|
|
|
|
|
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
|
53,50 €
|
58,00 €
|
4,50 €
|
8,40%
|
82,00 €
|
Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponien Rothmühle und Wirmsthal zum 01.06.2021 angepasst.
Unverändert bleiben folgende Gebühren:
Bezeichnung
|
Gebühr aktuell
|
Gebühr neu
|
Gebühr für Abfälle, die thermisch behandelt werden müssen (§ 4 Abs. 9a AbfGS)
|
141,00 €/t
|
141,00 €/t
|
Restmüllsack mit 70 l Füllraum
|
5,00 €
|
5,00 €
|
Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
|
3,50 €
|
3,50 €
|
10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
|
10 €/Jahr
|
10 €/Jahr
|
Zuschlag für Sonderleistung (mehrere kleine statt eines großen Behälters)
|
30 €/Stück
|
30 €/Stück
|
Entleerung falsch befüllter Wertstoffbehälter
|
0,13 €/Liter
|
0,13 €/Liter
|
Expresstermin für Sperrmüllabholung
|
25,00 €
|
25,00 €
|
Zusätzliche Leerung eines 1100 Liter-Gewerbeabfallbehälters
|
20,00 €
|
20,00 €
|
Zuschlag je abschließbares Gefäß
|
7,20 €/Jahr
|
7,20 €/Jahr
|
Zuschlag für Bioabfall-Gefäß mit Bio-Filterdeckel
|
12,60 €/Jahr
|
12,60 €/Jahr
|
Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.07.2021 wirksam werden.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 03.05.2021 (amtlich bekannt gemacht am 21.05.2021):
§ 1
§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der
Regelleistung Zuschlag für
Sonderleistung
1. je Behälter mit 80 l 202,80 € 30,00 €
2. je Behälter mit 120 l 296,50 €
3. je Behälter mit 240 l 593,00 €
4. je Behälter mit 660 l 1.599,90 €
5. je Behälter mit 1 100 l 2.569,90 €
§ 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l 101,40 €
Zuschlag für Sonderleistung 30,00 €
§ 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.643,90 €.
§ 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt
1. für Bioabfall 10,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
§ 4 Abs. 6 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt 58,00 €
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.07.2021 in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / WS/2/4/21. Aufnahme von zwei weiteren Gesellschaftern in der VAB GmbH zum 01.01.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
|
17.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
4 | WS/2/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Omnibusbetriebe Franz Staab GmbH & Co. KG beantragen mit Schreiben vom 23.12.2020 die Vollmitgliedschaft in der VAB GmbH ab dem 01.01.2021.
Mit Bescheid der Regierung von Unterfranken vom 22.12.2020 wurde die Übertragung der Betriebsführung der Liniengenehmigung L (B) 191 mit Wirkung vom 01.01.2021 gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 3 PBefG auf die
Omnibusbetrieb Franz Staab GmbH & Co. KG, Im Gewerbegebiet 9, 63846 Laufach genehmigt.
Die Genehmigungsurkunde L (B) 191 beinhaltet die Einrichtung und der Betrieb eines Linienverkehrs nach § 42 PBefG auf den Strecken Aschaffenburg – Laufach – Hain, Linie 44 und Aschaffenburg – Sailauf – Eichenberg, Linie 45 – gültig bis 31.12.2025.
Die Gute Reisen Hauck GmbH beantragen mit Schreiben vom 12.09.2020 die Vollmitgliedschaft in der VAB GmbH ab dem 01.01.2021.
Die
Gute Reisen Hauck GmbH, K. Blank-Straße 4, 91747 Westheim
erhält im offenen Verfahren des Landkreises Miltenberg den Zuschlag in dem Verfahren D69217 „Vergabe öffentlicher Personenverkehrsleistungen in den Linienbündeln „Regiobus Miltenberg“ und „Elsavatal““. Aktenzeichen der Bekanntmachung: 2020/S 119-290442
Gemäß Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH, § 10 Abs. 2 Nr. 4. ist die Aufnahme neuer Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung zu beschließen. Die Beschlüsse wurden einstimmig gefasst.
.Beschluss:
I. Der mündliche Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur Aufnahme der Gute Reisen Hauck GmbH, 91747 Westheim, sowie der Franz Staab GmbH & Co. KG, 63846 Laufach, als weitere Gesellschafter in der VAB GmbH ab dem 01.01.2021 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / WS/2/5/21. Bericht zum ZfK- Artikel „Zweifelhafte Umwege sind nicht mehr nötig“ vom November 2020
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
|
17.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
5 | WS/2/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Zfk-Artikel „Zweifelhafte Umwege sind nicht mehr nötig“ von November 2020 behandelt Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zur Zulässigkeit sog. Inhouse-Vergaben bei der Vergabe von Nahverkehrsaufträgen, aber auch neuen Aufgaben wie on-demand-Verkehren oder Bike-Sharing unter Geltung des allgemeinen Vergaberechts. Konkret bezieht sich der Artikel auf die Beschlüsse Verg 1/19 v. 19.02.2020, Verg 11/18 v. 04.03.2020 und 27/19 v. 27.04.2020.
1. Kontext des Zfk-Artikels
Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 VO 1370/2007 sind Dienstleistungsaufträge oder öffentliche Dienstleistungsaufträge gemäß der Definition in den allgemeinen Vergaberichtlinien für den straßengebundenen ÖPNV vorrangig nach den dort (Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU) vorgesehenen Regeln zu vergeben.
Öffentliche Aufträge sind gemäß § 103 Abs. 1 GWB entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern oder Sektorenauftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die u.a. die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.
Diese Regeln finden mangels Auftragseigenschaft im klassisch vergaberechtlichen Sinne bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und bei Inhouse-Vergaben keine Anwendung. Eine Inhouse-Vergabe liegt vor, wenn der Auftrag an ein von dem Auftraggeber rechtlich verschiedenes Unternehmen vergeben wird, über das er eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle ausübt (Kontrollkriterium) und dieses Unternehmen im Wesentlichen für den Auftraggeber tätig wird (Wesentlichkeitskriterium).
An diesem Punkt setzt der ZfK-Artikel an und erläutert aktuelle Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Inhouse-Vergabe.
2. Kurzzusammenfassung der Beschlüsse
Verg 1/19 B. v. 19.02.2020
In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf das allgemeine Vergaberecht anwendbar und die vom Aufgabenträger beabsichtigte Direktvergabe an eine in ihrem Alleineigentum stehende GmbH gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 unzulässig, da zum einen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Dienstleistungskonzession nicht vorlagen (das mit Übernahme der Busverkehrsdienstleistungen verbundene Betriebsrisiko wurde durch die konkrete Ausgestaltung nicht zu einem wesentlichen Teil selbst von der GmbH getragen) und eine Inhouse-Vergabe zum anderen aufgrund der bestehenden Gas- und Wasserversorgungssparte nicht in Betracht kam (GmbH erbrachte nicht mehr als 80% ihrer Tätigkeiten für den Aufgabenträger, so dass das sog. Kontrollkriterium nicht erfüllt war).
Verg 11/18 B. v. 04.03.2020
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Vergabeverfahren hat der Aufgabenträger die gewählte Direktvergabeart in der Vorinformation fehlerhaft als eine „Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2“ der Verordnung (EG) 1370/2007 bezeichnet. Die Vergabe einer Dienstleistungskonzession war nicht beabsichtigt. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf lagen aber die Voraussetzungen für eine Direktvergabe nach § 108 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5 GWB vor und rechtfertigten die getroffene Vergabeentscheidung zugunsten des kommunalen Verkehrsunternehmens an der der Aufgabenträger mit 12,5% beteiligt war. Dass der Aufgabenträger gemeinsam mit weiteren Kreisen und Städten Mitglied eines Zweckverbandes war dem unter anderem die Teilaufgabe Tarif unter dem Aspekt „Gemeinschaftstarif“ übertragen wurde, die Durchführung des Verkehrs und damit die Übernahme der unternehmerischen Tätigkeit hingegen nicht Aufgabe des Zweckverbands war, stand nach Auffassung des OLG Düsseldorf der Annahme des Kontrollkriteriums nicht entgegen. Der Aufgabenträger übe nach Auffassung des Gerichts im Sinne von § 108 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 GWB gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern über das Unternehmen eine ähnliche Kontrolle aus wie jeder der öffentlichen Auftraggeber über seine eigenen Dienststellen. Gemeinsam haben sie ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der Beigeladenen. Bezüglich des Wesentlichkeitskriterium erachtete es das OLG Düsseldorf als unkritisch, dass die Beigeladene einen großen Teil ihrer Umsätze mit Fahrgästen erzielt. Diese Umsätze seien nicht als Drittumsätze zu werten, sondern beruhen auf dem Auftrag, den das Unternehmen vom Aufgabenträger erhält. Sie würden nicht aufgrund einer eigenen unternehmerischen Entscheidung erzielt, sondern aufgrund der Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers.
Verg 27/19 B. v. 27.04.2020
Das OLG Düsseldorf hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das für eine Inhouse-Vergabe gem. § 108 Abs. 1, 2 GWB erforderliche Kontrollkriterium auch dann erfüllt ist, wenn der Aufgabenträger über eine 100%ige Tochter-GmbH am Verkehrsunternehmen zu 90 % mittelbar und zu 10% direkt beteiligt ist (Enkelunternehmen). Begründet wurde dies mit dem zwischen der Tochter-GmbH und dem Enkelunternehmen zugunsten der Tochter-GmbH bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Im Hinblick auf das Wesentlichkeitskriterium wurde auch hier nochmal darauf verwiesen, dass Fahrgeldeinnahmen keine für ein Inhouse-Geschäft schädlichen Drittumsätze darstellen.
Die Beschlüsse sind dieser Beschlussvorlage im Volltext als Anlage beigefügt.
3. Konstellation in Aschaffenburg
In Aschaffenburg wurden die Stadtwerke Aschaffenburg im Jahr 2018 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 VO 1370/2007 mit der Durchführung des ÖPNV beauftragt.
Bei den Stadtwerken Aschaffenburg handelt es sich um einen Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Eine Beauftragung der Stadtwerke durch die Stadt Aschaffenburg stellt daher lediglich eine verwaltungsinterne Abrede dar und keinen Vertrag zwischen verschiedenen Rechtssubjekten. Daher fehlte vorliegend bereits der Anknüpfungspunkt für die Anwendung des klassischen Vergaberechts. Eine Inhouse-Vergabe spielte aus diesem Grund ebenfalls keine Rolle.
Entscheidend für die Möglichkeit der genannten Direktvergabe entsprechend der VO 1370/2007 war, dass keine Anträge auf eigenwirtschaftliche Erbringung der Verkehrsleistungen gestellt wurden. Diese wären grundsätzlich vorrangig gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PBefG zu berücksichtigen mit allen daraus resultierenden Konsequenzen welche die Werkleitung immer wieder betont hat. An dieser Sachlage hat sich also grundsätzlich, auch durch die o.g. Beschlüsse, nichts geändert. Solange im PPefG der Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit unverändert bestehen bleibt, ist die Wiedererlangung der Konzession im Rahmen einer Direktvergabe nach wie vor dem Risiko eines eigenwirtschaftlichen Antrages ausgesetzt. Auch bei der jüngsten Änderung des PPefG im Jahr 2021 wurde dieser Umstand nicht entschärft.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Werkleitung zum ZfK-Artikel „Zweifelhafte Umwege sind nicht mehr nötig“ vom November 2020 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / WS/2/6/21. Behandlung des Antrages der CSU-Stadtratsfraktion, Herrn Fraktionsvorsitzenden Peter Schweickard und Frau Fraktionsgeschäftsführerin Brigitte Gans, vom 11.09.2020 – Luitpoldstraße – Probeweise Einrichtung einer inneren Ringbuslinie mit elektrisch betriebenen Kleinbussen, von montags bis samstags in der Zeit von 9 - 21 Uhr und Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 27.05.2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
2. Sitzung des Werksenates
|
17.06.2021
|
ö
|
Beschließend
|
6 | WS/2/6/21 |
.Beschluss:
I. Das Antwortschreiben der Stadtwerke Aschaffenburg vom 27.05.2021 zum Antrag der CSU-Stadtratsfraktion bezüglich „Luitpoldstraße – Probeweise Einrichtung einer inneren Ringbuslinie mit elektrisch betriebenen Kleinbussen“ (Anlage 3) wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[…..] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.10.2021 11:55 Uhr