Datum: 07.10.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleinen Saal der Stadthalle Aschaffenburg
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1WS/4/1/21 neue SPNr.
2WS/4/2/21 Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar 2021 bis einschließlich August 2021
3WS/4/3/21 Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen
4WS/4/4/21 Risikobericht 2020 der Stadtwerke - Kommunale Dienstleistungen
5WS/4/5/21 Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2021
6WS/4/6/21 Einführung eines Fahrradverleihsystems
7WS/4/7/21 Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter
8WS/4/8/21 Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion Aschaffenburg vom 26.08.2021 wegen "E-Scooter Chaos? Nein, Danke! Aschaffenburg kann das besser!" und Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 20.09.2021

zum Seitenanfang

1. / WS/4/1/21. neue SPNr.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 1WS/4/1/21

.Beschluss:

Herr Stadtrat Jürgen Zahn (KI) beantragt im nichtöffentlichen Teil dieser Sitzung über den Vorfall des Übergriffs auf einen Busfahrer der Stadtwerke vom 21.09.2021 zu berichten. 

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. / WS/4/2/21. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar 2021 bis einschließlich August 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 2WS/4/2/21

.Beschluss:

I. Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH in der Zeit vom 01.01.2021 bis 31.08.2021 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. / WS/4/3/21. Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Vorberatend 3WS/4/3/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 11PL/16/11/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen 

  1. Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung

Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2019 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 26.07.2019 die Dornbach GmbH, Mainz bestellt. Die Prüfung wurde überwiegend in den Verwaltungsräumen der Werke mit Unterbrechungen in den Monaten Januar bis Juli 2020 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.

Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 30.07.2020. Der Bericht wurde aufgrund der Pandemie-Situation nicht dem Werksenat sondern direkt dem Stadtrat am 24.07.2020 zur Kenntnis gegeben, und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.

An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art 106 Abs.3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2019 wurde unter dem Datum vom 18.12.2020 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 08.03.2021. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.

Es wird gebeten, den Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 30.07.2020 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 08.03.2021 zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Bilanzsumme des Jahresgewinn
  2. Verwendung des Jahresgewinns

Der Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2019 aufgestellt. Der Jahresabschluss wurde über den Oberbürgermeister aufgrund der Pandemie Situation ohne Vorlage an den Werksenat an den Stadtrat (Plenum) am 24.07.2020 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2019.
Die nach §25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.

Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2019 beträgt 125.646.759,42 €. Es wurde ein Gewinn von 8.235.891,24 € erwirtschaftet.

Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:


Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                6.933.131,95 €        
Abführung an den Haushalt der Stadt                                1.302.759,29 €
Davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.100.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer                                                  202.759,29 €

Die Stadtwerke bitten um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2019.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Dornbach GmbH, Mainz vom 30.07.2020 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 18.12.2020 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2019 (01.01.2019 – 31.12.2019) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen.

Der nach der Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2019 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.

Bei einer Bilanzsumme von 125.646.759,42 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 8.235.891,24 €.

Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                6.933.131,95 €        
Abführung an den Haushalt der Stadt                                1.302.759,29 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse                                        1.100.000,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer                                               202.759,29 €

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. / WS/4/4/21. Risikobericht 2020 der Stadtwerke - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 4WS/4/4/21

.Beschluss:

I. Der Risikobericht für das Geschäftsjahr 2020 der Stadtwerke - Kommunale Dienstleistungen wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. / WS/4/5/21. Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 5WS/4/5/21

.Beschluss:

I. Der Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2021 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. / WS/4/6/21. Einführung eines Fahrradverleihsystems

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 6WS/4/6/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangssituation

Die Stadtwerke Aschaffenburg beabsichtigen einen Fahrradverleih in der Stadt Aschaffenburg einzuführen. Der Fahrradverleih soll als Ergänzung zum ÖPNV dienen. Da dieses Sharing-Angebot zeitlich flexibel ist und die Fahrtstrecken individuell wählbar sind, können systemische Nachteile des ÖPNV (Bindung an einen Fahrplan mit festgelegten Fahrwegen) ausgeglichen und das System ÖPNV insgesamt attraktiver gestaltet werden. Die Kombination beider Verkehrsmittel schafft eine vollwertige Mobilitätsalternative und kann Fahrten im MIV überflüssig machen. Die Akzeptanz der Leihfahrräder ist u.a. mit der Attraktivität des Angebots verknüpft (hochwertige Fahrräder, Verfügbarkeit an mehreren Standorten). Gerade für kürzere Strecken ist das Fahrrad sehr attraktiv.

Ein Fahrradverleihsystem bietet sowohl ökologische als auch sozialökonomische Vorteile. Durch eine Verringerung von Fahrten im MIV werden die Straßen vor allem im städtischen Bereich entlastet und die Luftqualität verbessert. Außerdem steigt die Attraktivität des öffentlichen Raums, weil Fahrräder weniger Fläche für Fahren und Abstellen beanspruchen. Dem Nutzer bietet die körperliche Betätigung gesundheitliche Vorteile. Zudem muss er sich nicht um die Anschaffung und Pflege eines eigenen Rades kümmern.

Um die Chancen für ein Fahrradverleihsystem in Aschaffenburg zu ermitteln, soll der Betrieb zunächst als Pilotprojekt für zwei Jahre erfolgen. Die Stadtwerke Aschaffenburg haben hierzu mehrere Anbieter von Fahrradverleihsystemen angefragt und wichtige Aspekte für eine Umsetzbarkeit geprüft. Das Ergebnis wird im Folgenden dargestellt.


Mengenbedarf und mögliche Standorte

Bei der Ermittlung des Mengenbedarfs wurde auf die Einschätzungen der Anbieter und auch des Radverkehrsbeauftragten der Stadt Aschaffenburg zurückgegriffen. Die Annahmen tendieren von einem Fahrradbestand von mindestens 40 Rädern bis zu einer Anzahl von über 100 Rädern. Bezogen auf die Stadtgröße bzw. Einwohnerzahl wird eine Zielgröße im Endausbau von 100 Fahrrädern empfohlen. Dieser Wert dient als Empfehlung und kann entsprechend der Erfahrungen aus dem Testbetrieb angepasst werden.

Als Standorte für die Fahrräder kommen in der Stadt Aschaffenburg insbesondere in Frage:
  • ROB
  • Freihofsplatz
  • Bahnhof Nord (Dämmer Tor)
  • Brentanoviertel (Fahrradstraße im Bereich Haltestelle Lamprechtstr. stadteinwärts)
  • Herstallturm (Goldbacher Straße in Höhe des Reisebüros)
  • Hochschule
  • Werkstraße/Stadtwerke

Abgeleitet aus den oben genannten Annahmen sowie den Erfahrungswerten der Anbieter schlagen die Stadtwerke für den Start des Pilotprojektes 50 Fahrräder vor. Pro Station sollen zunächst 7-8 Fahrräder aufgestellt werden.




Abbildung 1: Mögliche Standorte Fahrradverleih


Vergleich der Angebote

Von vier angefragten Anbietern sind drei Angebote eingegangen. Verglichen wurden die Anbieter Donkey Republic (Kopenhagen), Deutsche Bahn Connect GmbH (Call a Bike) (Frankfurt am Main) und Mainova (Hop-On Sharing) (Frankfurt am Main).

Donkey Republic ist ein Anbieter aus Dänemark und wurde 2015 gegründet. Angebote gibt es z. B. in Genf, Berlin, Köln, Landshut, Freiburg und Regensburg.

Call a Bike ist Teil des DB-Konzerns und hat 20 Jahre Erfahrung im Bereich Fahrradverleih. In über 80 Städten können ca. 16.000 Fahrräder ausgeliehen werden. Zu den Städten gehören beispielsweise Frankfurt am Main, Darmstadt, Offenbach, Lüneburg, Stuttgart und Hamburg. Call a Bike hat über 1 Mio. Kunden.

Die Mainova AG ist ein Energiedienstleister aus Frankfurt am Main und bietet neben klassischen Versorgungsinfrastrukturen auch Produkte und Dienstleistungen an, wie z.B. das Hop-On Sharing. Dabei handelt es sich um ein Sharing-System, in dem Fahrräder, aber auch weitere Fahrzeugarten angeboten und vermietet werden können. 
Aktuell ist das Bike-Sharing-System in Frankfurt vertreten. Zudem arbeitet Mainova derzeit an Sharing-Modellen mit E-Bikes in rund 25 hessischen Städten. Weiter bietet Mainova Car-Sharing für viele Kommunen und Energieversorgungsunternehmen an, u.a. in Königstein und Alzenau. Zuletzt wurden auch E-Scooter angeboten, dies musste aber aufgrund von Problemen mit dem Lieferanten zunächst wieder eingestellt werden.


  1. Leistungen
Gemeinsamkeiten aller Anbieter:

  • IT- Dienstleistungen (Einrichtung und Aktualisierung von Hintergrundsystem und Kunden-App)
  • Einrichtung der Stationen (physisch oder virtuell)
  • Durchführung des Kundenservice (Telefon, Web, Mail, App, Social Media)
  • Fahrräder: langlebig und wartungsarm; Flächen für eigene Werbung vorhanden
  • Möglichkeit für Vergünstigungen für Abo-Kunden, Unternehmen, Hochschulen etc.

Unterschiede zwischen den Anbietern:

Donkey Republic
Call a Bike
Mainova AG
  • Fahrräder werden von den Stadtwerken gekauft und sind Eigentum der Stadtwerke
  • „Buy-Back“-Option, wenn Fahrradverleihsystem nicht fortgeführt wird
  • Fahrräder werden nur bereitgestellt und verbleiben im Eigentum von Call a Bike
  • Räder werden von Mainova an die Stadtwerke vermietet 
  • Wartung, Reparatur und Zurückstellen der Räder durch die Stadtwerke
  • Operativer Betrieb wird komplett von Call a Bike übernommen (inkl. Reparaturen)
  • Full-Service Betrieb mit Vollkaskoversicherung
  • Inklusive: IT-System, Abwicklung, Wartung, Reparatur und Versicherung 
  • Zurückstellen der Räder durch die Stadtwerke 
  • Einnahmen werden an die Stadtwerke ausgezahlt
  • Einnahmen verbleiben bei Call a Bike
  • 75 % der Nettoerlöse aus der Drittvermietung erhalten die Stadtwerke
  • Stationen: Hybridsystem aus vorwiegend virtuellen Stationen + physischen Ankerstationen
  • Stationen: Wahl zwischen Stations- und Free-Floating-Modellen
  • Physische Stationen
  • Branding: Farbe der Fahrräder kann individualisiert werden, Logo kann in App integriert werden 
  • Branding der Deutschen Bahn
  • Individuelles Branding: App, Webseite und Fahrrad können nach Wunsch gestaltet werden

In den wesentlichen Leistungen unterscheiden sich die Anbieter kaum. Unterschiede bestehen in der konkreten Ausgestaltung, vor allem bezogen auf interne Prozesse.


  1. Buchung und Tarif
Die Buchung und das Entleihen der Fahrräder (Entsperren bei Fahrtantritt und Sperren nach Fahrtbeendigung) erfolgt über die jeweilige App. Der Nutzer muss das Fahrrad an einer der Stationen abholen und abstellen. Wenn Fahrräder außerhalb der Stationen abgestellt werden, wird eine Strafgebühr berechnet oder die Fahrt kann gar nicht erst beendet werden. Somit wird vermieden, dass Fahrräder wahllos im Stadtgebiet abgestellt werden.

Die Abrechnung erfolgt bei allen drei Anbietern im Wesentlichen nach Zeit. Daneben gibt es jeweils noch weitere Tarife für Vielnutzer. Ein direkter Vergleich zwischen den Anbietern ist nicht möglich, da bei Donkey Republic und Mainova die Minutenpreise individuell für jede Stadt gelten und individuell festgelegt werden können. Bezahlt wird bei Donkey Republic mit einem digitalen Zahlungsmittel (Debit- und Kreditkarten, Paypal), bei Call a Bike und Mainova per Kreditkarte oder Lastschrift. 

  1. Kosten
Für 50 Fahrräder und bei einer Laufzeit von 2 Jahren belaufen sich die Kosten bei Mainova auf ca. 92.950,00 €. Donkey Republic bietet einen Preis von ca. 46.150,00 €. Die eigenen Kosten der Stadtwerke sind darin jedoch noch unberücksichtigt. Das Angebot von Call a Bike (ebenfalls 50 Räder, 2 Jahre) würde ca. 108.000 Euro kosten. 
Die preislichen Unterschiede der drei Anbieter sind teilweise sehr auffällig. Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis kann jedoch aus Sicht der Stadtwerke Mainova bieten.

  1. Vor- und Nachteile

Donkey Republic
Call a Bike (DB)
Mainova
Vorteile
  • Vergleichsweise kostengünstig
  • Angebot individuell anpassbar
  • Umfangreiche Auswertemöglichkeiten
  • 20 Jahre Erfahrung
  • Werkstatt in Frankfurt am Main
  • Ansprechpartner vor Ort
  • Feste, wöchentliche Sichtprüfung und jährliche Wartung
  • Haftung liegt bei Call a Bike
  • Gutes Preis-Leistungs-Verhältnis
  • Full-Service
  • Ansprechpartner vor Ort
  • 75 % der Erlöse werden rückvergütet
  • Flexible Erweiterung des Angebots (z.B. E-Bikes, E-Scooter)
  • Selbstbestimmbare Nutzungspreise
  • Inspektion 2x jährlich
Nachteile
  • 5 Jahre Erfahrung (vergleichsweise wenig)
  • Sitz in Kopenhagen (kein Ansprechpartner vor Ort)
  • Wartung, Sichtkontrolle, Inspektion etc. durch Stadtwerke
  • Haftung liegt bei den Stadtwerken
  • Vergleichsweise teuer
  • Keine regelmäßigen Sichtkontrollen 
  • Reinigung, Luftprüfung und Logistik nicht im Angebot enthalten

Der Hauptunterschied zwischen den Anbietern besteht darin, dass sich Call a Bike um die Kontrolle und Wartung der Räder kümmert, sowie die Haftung für die Sicherheit der Räder übernimmt. 
Im Fall von Donkey Republic müssen sich die Stadtwerke um die Kontrolle und Wartung der Räder selbst kümmern und dementsprechend die Haftung übernehmen. In diesem Punkt liegt auch der Unterschied in den Kosten begründet. Daher sind auf die oben genannten Kosten noch die Kosten für die Kontrolle und Wartung der Räder hinzuzurechnen. 
Problematisch könnte es sein, einen Anbieter für Reparaturleistungen zu finden, da die Fahrradwerkstätten aktuell eine starke Auslastung verzeichnen. Die Lieferzeiten für Ersatzteile sind ebenso recht lang. 

Mainova hingegen führt zwei Mal jährlich eine große Inspektion durch und sichert sich mit Hilfe der AGBs ab. Der Nutzer stimmt in den AGBs zu, dass er/sie vor Fahrtbeginn das Fahrrad auf Verkehrssicherheit prüft. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, bei Bedarf eine Reinigung inklusive Kurzcheck für 13,50 € pro Rad (netto) zu vereinbaren.
Bei diesem Angebot ist es sinnvoll einen eigenen Mitarbeiter mit der Logistik und Sichtkontrolle zu beauftragen. Dies könnte z. B. im Rahmen des Außendienstes durchgeführt werden.


Bewertung und Vorschlag

Aufgrund des Preis-Leistungs-Verhältnisses, dem Full-Service und der Möglichkeit einer Rückerstattung, empfehlen die Stadtwerke die Kooperation mit dem Anbieter Mainova AG. 50 Fahrräder sollen an den 7 priorisierten Stationen (siehe oben) bereitgestellt werden. Es handelt sich dabei um normale Fahrräder und keine Pedelecs oder E-Bikes. Der Betrieb ist zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren als Pilotprojekt vorgesehen. Vor Ablauf der zwei Jahre berichten die Stadtwerke über die Testphase und die gewonnenen Erkenntnisse und schlagen das weitere Vorgehen vor.  Konkrete Fördermöglichkeiten des Projekts müssen noch abgefragt werden.




















Fahrradtyp bei Mainova (unter Vorbehalt der Lieferfähigkeit): A200 28“ 7 Gang Shimano Nexus Freilauf

Bei einem Start im Frühjahr 2022 sind ggf. weitere Modelle verfügbar.

Bei einem Erfolg des Angebotes ist eine Ausweitung sowohl räumlich auf weitere Stationen bzw. Stadtteile als auch auf weitere nachhaltige Mobilitätslösungen (E-Bikes, E-Scooter etc.) denkbar, müssen jedoch gesondert geprüft werden.


Klimawirkung

Das Vorhaben ist als teilweise klimarelevant einzustufen. Ein Fahrradverleihsystem kann dazu beitragen, Fahrten im MIV zu vermindern und das Verkehrsaufkommen im MIV zu senken. Weniger MIV bedeutet weniger Ausstoß von Treibhausgasen. Gerade Kurzstreckenfahrten mit dem PKW können durch das Fahrrad ersetzt werden. Gleichzeitig kann das Fahrrad die Attraktivität des ÖPNV steigern, indem es als Ergänzung und als Verkehrsmittel für die „letzte Meile“ zur Verfügung steht. Die umweltfreundliche und emissionsfreie Nahmobilität steht im Fokus.

Der Einspareffekt von Treibhausgasen ist allerdings an die Akzeptanz des Angebots geknüpft. Für die Bereitstellung der Fahrräder werden Ressourcen verbraucht und indirekt Treibhausgase ausgestoßen. Außerdem ist das Angebot zunächst nicht flächendeckend verfügbar, wodurch nicht alle möglichen Nutzer profitieren. Wenn durch die Nutzung der Leihfahrräder aber tatsächlich Autofahrten eingespart werden, dürften die negativen Auswirkungen marginal sein und die positive Klimawirkung überwiegen.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg über die Einführung eines Fahrradverleihsystems wird zur Kenntnis genommen.

Die Stadtwerke Aschaffenburg werden beauftragt, zunächst für 2 Jahre ein Fahrradverleihsystem mit 50 Fahrrädern an 7 Stationen einzuführen und die entsprechenden Vorbereitungen zu treffen.  Eine Kooperation soll mit dem Anbieter Mainova AG erfolgen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

7. / WS/4/7/21. Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Vorberatend 7WS/4/7/21
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 22.11.2021 ö Beschließend 12PL/16/12/21

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund der Geltungsdauer der Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter wurde im vergangenen Jahr eine inhaltsgleiche Verordnung mit einer Geltungsdauer von einem Jahr beschlossen und die Werkleitung gleichzeitig beauftragt, die Verordnung anhand der Musterverordnung zu überarbeiten und eine Neufassung der überarbeiteten Verordnung dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorzulegen.

Aufgrund der Musterverordnung wurden dabei folgende inhaltliche Anpassungen vorgenommen:
In § 5 Reinigungsarbeiten die Reinigungshäufigkeit nach Bedarf 
wurde ergänzt durch: „regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag
und die Regelung für den Laubfall: „Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen. Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.“
und die Reinigung von Abflussrinnen und Kanaleinläufe auch nach einem Unwetter
In § 13 Ordnungswidrigkeiten wurde die Höhe der möglichen Geldbuße auf bis zu fünfhundert Euro konkretisiert.
Die übrigen Änderungen sind redaktionell.

Im Straßenverzeichnis (Anlage 1) der Verordnung wurden Straßenabschnitte einheitlich und eindeutig definiert, Dopplungen entnommen und 2 Straßenabschnitte (Friedrichstraße und Linkstraße) aufgrund geänderter Verkehrsführung neu begrenzt.

.Beschluss:

I. Auf Grund des Art. 51 Abs. 4 und 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1981 (BayRS 91-1-I) zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20.12.2007 (GVBl. S. 958), erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter:

Allgemeine Vorschriften

§ 1 Inhalt der Verordnung
Diese Verordnung regelt Inhalt und Umfang der Reinhaltungs-, Reinigungs- und Sicherungspflicht auf den öffentlichen Straßen in der Stadt Aschaffenburg. 
 
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen im Sinne des Art. 2 Nr. 1 BayStrWG oder des § 1 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der jeweiligen Fassung. Hierzu gehören insbesondere die Fahrbahnen, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, die Geh- und Radwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege und die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen. Die Bundesautobahnen sind keine öffentlichen Straßen im Sinne dieser Verordnung. 
(2) Gehbahnen sind 
a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straße (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege oder 
b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straße in einer Breite von 1,50 m gemessen vom begehbaren Straßenrand aus. 
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebiets, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.


Reinhaltung der öffentlichen Straßen

§ 3 Verbote
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit ist es untersagt, öffentliche Straßen mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu verunreinigen oder verunreinigen zu lassen. 
(2) Insbesondere ist es verboten, 
a) auf öffentlichen Straßen Putz-, Waschwasser, Jauche oder sonstige verunreinigende Flüssigkeiten auszuschütten oder ausfließen zu lassen, Fahrzeuge, Maschinen oder sonstige Geräte zu säubern, Gebrauchsgegenstände auszustauben oder auszuklopfen, Tierfutter auszubringen, 
b) Gehwege durch Tiere verunreinigen zu lassen; 
c) Klärschlamm, Steine, Bauschutt, Schutt, Schrott, Gerümpel, Verpackungen, Behältnisse sowie Eis und Schnee 
1. auf öffentliche Straßen abzuladen, abzustellen oder zu lagern, 
2. neben öffentlichen Straße abzuladen, abzustellen oder zu lagern, wenn dadurch die
    Straßen verunreinigt werden können, 
3. in Abflussrinnen, Kanaleinlaufschächte, Durchlässe oder offene Abzugsgräben der 
    öffentlichen Straßen zu schütten oder einzuleiten. 
d) Abfälle aller Art, auch unbedeutende wie Papier, Zigaretten, Speisereste oder Kaugummis auf öffentlichen Straßen wegzuwerfen; 
e) mutwillig Glasbruch auf öffentlichen Straßen zu erzeugen; 
f) Bänke und sonstige Bestandteile der öffentlichen Straßen zu verunreinigen; 
g) eine Verunreinigung öffentlicher Straßen durch die Ladung und den Betriebsstoff von Fahrzeugen herbeizuführen; 
h) öffentliche Straßen zu bekleben; 
i) auf öffentlichen Straßen die Notdurft zu verrichten. 
(3) Das Abfallrecht bleibt unberührt. 


Reinigung der öffentlichen Straßen

§ 4 Reinigungspflicht
(1) Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Reinlichkeit haben die Eigentümer und die zur Nutzung dinglich Berechtigten von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über diese öffentlichen Straßen mittelbar erschlossen werden (Hinterlieger), die in § 6 bestimmten Reinigungsflächen gemeinsam auf eigene Kosten zu reinigen. Grundstücke werden über diejenigen Straßen mittelbar erschlossen, zu denen über dazwischenliegende Grundstücke in rechtlich zulässiger Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden darf. 
(2) Grenzt ein Grundstück an mehrere im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführte öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere derartige Straßen mittelbar erschlossen oder grenzt es an eine derartige Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. 
(3) Die Vorderlieger brauchen eine öffentliche Straße nicht zu reinigen, zu der sie aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen keinen Zugang und keine Zufahrt nehmen können und die von ihrem Grundstück aus nur unerheblich verschmutzt werden kann. 
(4) Keine Reinigungspflicht trifft ferner die Vorder- oder Hinterlieger, deren Grundstücke einem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, soweit auf diesen Grundstücken keine Gebäude stehen. 
(5) Zur Nutzung dinglich Berechtigte im Sinne des Absatzes 1 sind die Erbbauberechtigten, die Nießbraucher, die Dauerwohn- und Dauernutzungsberechtigten und die Inhaber eines Wohnungsrechtes nach § 1093 BGB.

§ 5 Reinigungsarbeiten
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die im Straßenreinigungsverzeichnis (Anlage 1) aufgeführten öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen (§ 6) zu reinigen.
Sie haben dabei die Gehwege, die gemeinsamen Geh- und Radwege, die Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen)
a) nach Bedarf, regelmäßig aber mindestens einmal im Monat, an jedem ersten Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen (soweit diese in üblichen Hausmülltonnen für Bioabfall, Papier oder Restmüll oder in Wertstoffcontainern entsorgt werden können); entsprechendes gilt für die Entfernung von Unrat auf den Grünstreifen.
Im Herbst sind die Reinigungsarbeiten bei Laubfall, soweit durch das Laub – insbesondere bei feuchter Witterung – die Situation als verkehrsgefährdend einzustufen ist, ebenfalls bei Bedarf, regelmäßig aber einmal in der Woche, jeweils am Samstag, durchzuführen.
Fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen.
b) von Gras und Unkraut zu befreien, soweit es aus Ritzen und Rissen im Straßenkörper wächst.
c) bei Bedarf, insbesondere nach einem Unwetter sowie bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinläufe freizumachen, soweit diese innerhalb der Reinigungsfläche (§ 6) liegen.

§ 6 Reinigungsfläche
(1) Die Reinigungsfläche ist der Teil der öffentlichen Straße, der zwischen der 
gemeinsamen Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück und 
a) bei Straßen der Gruppe A des Straßenreinigungsverzeichnisses der Fläche außerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist), 
b) bei Straßen der Gruppe B des Straßenreinigungsverzeichnisses einer parallel zum Fahrbahnrand in einem Abstand von 0,5 m verlaufende Linie innerhalb der Fahrbahn (wobei ein von der Fahrbahn getrennter Parkstreifen Teil der Reinigungsfläche ist), 
c) bei Straßen der Gruppe C des Straßenreinigungsverzeichnisses der Mittellinie des Straßengrundstücks liegt, wobei Anfang und Ende der Reinigungsfläche von einem Grundstück jeweils durch die von den Grundstücksgrenzen aus senkrecht zur Straßenmittellinie gezogene Linien bestimmt werden. 
(2) Bei einem Eckgrundstück gilt Absatz 1 entsprechend für jede öffentliche Straße, an die das Grundstück angrenzt, einschließlich der gegebenenfalls in einer Straßenkreuzung liegenden Flächen.

§ 7 Gemeinsame Reinigungspflicht der Vorder- und Hinterlieger
(1) Die Vorderlieger tragen gemeinsam mit den ihnen zugeordneten Hinterliegern die Reinigungspflicht für ihre Reinigungsfläche. Sie bleiben auch dann gemeinsam verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten anderer Personen oder Unternehmer bedienen; das gleiche gilt auch für den Fall, dass Vereinbarungen nach § 8 abgeschlossen sind. 
(2) Ein Hinterlieger ist dem Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt.

§ 8 Aufteilung der Reinigungsarbeiten bei Vorder- und Hinterlieger
(1) Es bleibt den Vorder- und Hinterliegern überlassen, die Aufteilung der auf sie treffenden Arbeiten untereinander durch Vereinbarung zu regeln. 
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann jeder Vorder- oder Hinterlieger eine Entscheidung der Gemeinde über die Reihenfolge und die Zeitdauer, in der sie ihre Arbeiten zu erbringen haben, beantragen. Unterscheiden sich die Grundstücke der einander zugeordneten Vorder- und Hinterlieger hinsichtlich der Flächen wesentlich, kann die Entscheidung beantragt werden, dass die Arbeiten nicht in gleichen Zeitabständen zu erbringen sind, sondern dass die Zeitabschnitte in demselben Verhältnis zueinanderstehen, wie die Grundstücksflächen.


Sicherung der Gehbahnen im Winter

§ 9 Sicherungspflicht
(1) Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in § 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen (Sicherungsfläche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. 
(2) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5, §§ 7 und 8 gelten sinngemäß. Die Sicherungspflicht besteht für alle Straßen, auch wenn diese nicht im Straßenverzeichnis aufgeführt sind.

§ 10 Sicherungsarbeiten
(1) Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 7 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder ätzenden Mitteln zu bestreuen. 
Bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Streusand, der im Freien gelagert ist, darf zu seiner Streufähigkeit einen Salzanteil von 10 Prozent enthalten. 
Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20 Uhr so oft zu wiederholen, wie es die Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. 
(2) Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. 
Ist das nicht möglich, haben die Vorder- und Hinterlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tage von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. 

§ 11 Sicherungsfläche
(1) Sicherungsfläche ist die vor dem Vorderliegergrundstück innerhalb der Reinigungsfläche liegende Gehbahn. 
(2) § 6 Abs. 2 gilt sinngemäß.


Schlussbestimmungen

§ 12 Befreiungen und abweichende Regelungen
(1) Befreiungen vom Verbot des § 3 gewährt die Gemeinde, wenn der Antragsteller die unverzügliche Reinigung besorgt. 
(2) Für Vorder- und Hinterlieger, die an die gemeindliche Straßenreinigungsanstalt angeschlossen sind, erfüllt die Gemeinde für die angeschlossenen Teile der Reinigungsflächen die in § 5 aufgeführten Reinigungsarbeiten nach Maßgabe der Satzung. 
(3) In Fällen, in denen die Vorschriften dieser Verordnung zu einer erheblichen unbilligen Härte führen würden, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Interessen der übrigen Vorder- und Hinterlieger nicht zugemutet werden kann, spricht die Gemeinde auf Antrag durch Bescheid eine Befreiung aus oder trifft unbeschadet des § 8 Abs. 2 sonst eine angemessene Regelung. Eine solche Regelung hat die Gemeinde auch zu treffen in Fällen, in denen nach dieser Verordnung auf Vorder- und Hinterlieger keine Verpflichtung trifft. Die Entscheidung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen oder Widerrufsvorbehalt erteilt werden.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
(1) entgegen § 3 eine öffentliche Straße oder Bestandteile der öffentlichen Straße verunreinigt oder verunreinigen lässt, 
(2) die ihm nach den §§ 4 und 5 obliegende Reinigungspflicht nicht erfüllt, 
(3) entgegen den §§ 9 und 10 die Gehbahnen nicht oder nicht rechtzeitig oder mit unzulässigen Mitteln sichert.

§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 18.12.2021 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.“



II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. / WS/4/8/21. Behandlung des Antrages der SPD-Stadtratsfraktion Aschaffenburg vom 26.08.2021 wegen "E-Scooter Chaos? Nein, Danke! Aschaffenburg kann das besser!" und Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 20.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 07.10.2021 ö Beschließend 8WS/4/8/21

.Beschluss:

I. Der Antrag von der SPD-Stadtratsfraktion vom 26.08.2021  und die Stellungnahme der Stadtwerke Aschaffenburg vom 20.09.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 28.02.2022 16:50 Uhr