Datum: 20.09.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/12/1/21. PL/12/1/21
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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1 | PL/12/1/21 |
.Beschluss:
Die anwesenden Stadtratsmitglieder und Verwaltungsmitarbeiterinnen und –mitarbeiter nehmen die geplanten Bildaufnahmen durch die örtliche Presse zustimmend zur Kenntnis.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/12/2/21. Sitzverteilung und Besetzung neuer Senate
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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2 | PL/12/2/21 |
zum Seitenanfang
3. / PL/12/3/21. PL/12/3/21
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
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Beschließend
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3 | PL/12/3/21 |
.Beschluss: 1
Gegen den Geschäftsordnungsantrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 20.09.2021 zur Behandlung des Tagesordnungspunktes Nr. 8 d. ö. S. vor dem Tagesordnungspunkt Nr. 7 d. ö. S. erhebt sich kein Widerspruch. Dem Antrag wird somit gefolgt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Das Plenum nimmt zur Kenntnis, dass das Thema „Lüftungsgeräte an Schulen“ in der nächsten Sitzung des Plenums am 04.10.2021 behandelt wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 3
Dem Geschäftsordnungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, zur Behandlung von TOP 8 d.ö.S. vor TOP 1 d.ö.S. und der Absetzung von TOP 15 d.ö.S., wenn mit der Beratung über diesen TOP noch nicht bis 21:30 Uhr begonnen wurde, wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
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4. / PL/12/4/21. Änderung der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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4 | PL/12/4/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die aktuell gültige Kostensatzung für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr Aschaffenburg stammt aus dem Jahr 2009. Eine Überarbeitung der Kostensatzung ist aus nachfolgenden Gründen erforderlich:
- Durch die aktuelle Änderung des Art. 28 (Ersatz von Kosten) des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) ergeben sich neue Kostentatbestände, die in der aktuell gültigen Kostensatzung nicht berücksichtigt sind und somit, obwohl rechtlich zulässig, dadurch nicht abgerechnet werden können.
- Der Geräte- und Fuhrpark hat sich seit Inkrafttreten der momentan gültigen Satzung wesentlich verändert. Hier sind wir rechtlich verpflichtet die Kostensatzung anzupassen.
- Die Personalkosten mussten neu kalkuliert werden, da es seit der letzten Satzungsanpassung eine Steigerung der Personalvollkosten durch Lohn-/ Gehaltser-höhungen gegeben hat.
- Die Auswertung von aktuellen Urteilen der Bayerischen Verwaltungsgerichte zum Kostenersatz nach Feuerwehreinsätzen legen nahe, dass die aktuelle Satzung in bestimmten Teilbereichen nicht rechtsicher ist und auch nicht mehr der aktuell eingeführten Mustersatzung entspricht.
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die Änderung der Kostensatzung der Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen.
2. Der als Anlage 1 beigefügten Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr mit Wirkung zum 01.01.2022 wird zugestimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ ] nein [ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
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5. / PL/12/5/21. Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
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Beschließend
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5 | PL/12/5/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg wird im Rahmen des weiterhin notwendigen Ausbaus von Kindertageseinrichtungen ab dem 01.10.2021 eine Mini-Kita mit 12 Krippenplätzen im Stadtteil Damm in kommunaler Trägerschaft betreiben. Zukünftig ist die Schaffung von weiteren Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft geplant.
Die Erhebung von Benutzungsgebühren von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedarf einer Rechtsgrundlage in Form einer städtischen Satzung.
Innerhalb der Satzung ist unter anderem die Entstehung und Fälligkeit der zu begleichenden Gebühren und deren Höhe zu regeln.
Entsprechend den Vorgaben des BayKiBiG wurden die Benutzungsgebühren entsprechend der Buchungszeiten gestaffelt.
Bei der Festlegung der Höhe der Benutzungsgebühren wurden die durchschnittlichen Elternbeiträge der Einrichtungen von freien Trägern in der Stadt Aschaffenburg zugrunde gelegt.
Die Verwaltung schlägt den Beschluss der in der Anlage beigefügten Satzung vorbehaltlich einer Prüfung durch Rechtsstelle und Gleichstellungsbeauftragte vor.
.Beschluss: 1
Dem Änderungsantrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner, wonach in § 6 Abs. 4 der Satzung eine Gebührenermäßigung um 50% formuliert werden soll, wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 2
I. Der Stadtrat stimmt der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) vorbehaltlich der Prüfung durch das Rechtsamt und die Gleichstellungsbeauftragte, zu.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 2
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6. / PL/12/6/21. Ausschüttung von nicht abgerufenen Mitteln des Stadtjugendrings an die Mitgliedsverbände (Antrag des Stadtjugendrings vom 30.07.2021)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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6 | PL/12/6/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Corona-Pandemie hat das gesellschaftliche, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben auch im Jahr 2021 erheblich belastet und vor ganz besondere Herausforderungen gestellt.
Hiervon war auch die Jugendarbeit massiv betroffen, deren Wesensmerkmal es ist, junge Menschen zusammenzuführen und ihnen Möglichkeiten zu bieten, gemeinsam Freizeit zu
erleben, sich auszutauschen und neue Erfahrungen im sozialen Miteinander zu finden.
Viele Veranstaltungen konnten nicht in der bewährten Form stattfinden. Um die Jugendarbeit
dennoch fortführen zu können, mussten Hygienepläne erstellt und umgesetzt werden, die Rahmenbedingungen von Versammlungen und Veranstaltungen häufig kurzfristig völlig neu konzipiert und vielfach auch auf Online-Kommunikationsverfahren umgestellt werden,
was neben dem hohen Engagement der Ehrenamtlichen auch mit nicht unerheblichen Zeit- und Kostenaufwänden verbunden war und ist.
Der Stadtjugendring hat in diesem Zusammenhang beantragt, den Mitgliedsverbänden von den im Jahr 2020 nicht verausgabten Mittel einen einmaligen Zuschuss in Höhe von 650,00 € pro Jugendverband und dessen Ortsgruppen zukommen zu lassen, um die vorgenannten Aufwendungen zu kompensieren und den Verbänden die Möglichkeit zu geben, sich personell, organisatorisch und materiell auf diese besonderen
Herausforderungen der Jugendarbeit auch für das Jahr 2021 einstellen zu können.
Die Verwaltung befürwortet den Antrag, zumal die entsprechenden Haushaltsmittel aus dem Etat des Jahres 2021 bereits zur Verfügung stehen und insofern keine Mehrkosten daraus resultieren.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt der Ausschüttung von nicht abgerufenen Mitteln des Stadtjugendrings an die Mitgliedsverbände gemäß dem Antrag des Stadtjugendrings Aschaffenburg vom 30.07.2021 zu, um die durch die Corona-Pandemie bedingten Mehraufwände der Jugendverbände zur Aufrechterhaltung und Anpassung der Angebote auszugleichen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
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7. / PL/12/7/21. Antrag auf personelle Aufstockung der Heimaufsicht im Amt für soziale Leistungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
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Beschließend
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7 | PL/12/7/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der aktuelle Stellenumfang der FQA wurde anhand der Empfehlung des Bayerischen Landkreistages vom 30.06.2010 ermittelt, wonach für die Aufsicht über 14 Einrichtungen ein Stellenanteil von 0,8 Vollzeit-Äquivalenten angemessen ist. Seit der letzten Stellenbemessung sind weitere Einrichtungen hinzugekommen, und zwar ein Wohnheim für Menschen mit Behinderungen (Haus Clemens) sowie 3 ambulant betreute Intensivpflegewohngemeinschaften.
Mithin sind aktuell 18 Einrichtungen vorhanden, die dem jährlichen Prüfauftrag der FQA unterliegen.
Davon fallen 15 Einrichtungen unter den Geltungsbereich der besonderen Vorschriften für stationäre Einrichtungen und 3 Einrichtungen unter den Geltungsbereich der ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen.
In einer weiteren ambulant betreuten Wohngemeinschaft wird derzeit nur 1 Person von einem Pflegedienst betreut.
In naher Zukunft werden weitere Einrichtungen hinzukommen und zwar
- eine Übergangseinrichtung für Menschen mit seelischer Behinderung (AWO, Inbetriebnahme voraussichtlich Mitte 2022)
Abgesehen von neuen Einrichtungen sind mittlerweile auch Antragsverfahren hinzugekommen, die bei der Bemessung der Zeitanteile keine Berücksichtigung finden konnten.
So müssen Einrichtungen Anträge auf Befreiung bzw. Angleichungsfristverlängerung stellen, sofern das Gebäude nicht den seit 2011 geltenden neuen Mindestanforderungen entsprechen (Barrierefreiheit nach DIN 18040), Einzelzimmerquote usw.
Diese Anträge sind umfangreich und in der Bearbeitung sehr zeitintensiv.
Zudem wirkt sich die gegenwärtige Corona-Pandemie auf die Arbeitsbelastung der FQA aus.
Auch nach Abflauen des akuten Ausbruchsgeschehens zum Frühjahr 2021 kommt es nach wie vor zu vielen Anfragen von Seiten der Angehörigen, aber insbesondere auch von Seiten der Einrichtungen hinsichtlich der jeweils aktuellen coronabedingten Auflagen und Vorgaben (z. B. Besuchsregelungen, Testpflicht, Testmöglichkeiten, Maskenpflicht, Hygienekonzepten, Impfungen usw.).
Aufgrund der sehr dynamischen Entwicklung in der Pandemiebekämpfung (häufige Änderung bzw. Anpassung der gesetzlichen Vorgaben, Empfehlungen, Handlungsanweisungen usw.) besteht ein außerordentlich hoher Informationsbedarf auf Seiten der Einrichtungen, aber auch der Angehörigen.
Derzeit übt der Stelleninhaber sowohl die Heimaufsicht als auch die Gruppenleitung für den Bereich der Betreuungsstelle aus.
Für die Gruppenleitung/Führungsaufgaben sind 0,2 Stellenanteile angerechnet.
Zum 01.01.2023 tritt eine umfassende Gesetzesreform des Betreuungsrechtes in Kraft, die aufgrund neuer Aufgaben in diesem Bereich auch zu einer deutlichen Mehrung von Personalstellen in der Betreuungsstelle führen wird, so dass auch der Stellenanteil für die Gruppenleitung der Betreuungsstelle erhöht werden sollte.
Die Vertretung der Heimaufsicht kann wegen der sehr spezifischen und umfangreichen Inhalte nicht ohne Weiteres in Zeiten von Krankheit oder Urlaub durch die Sachgebietsleitung oder Amtsleitung übernommen werden können.
Um die Voraussetzung für ein qualitätsgesichertes, bayernweit einheitliches Vorgehen bei den Heimprüfungen im multiprofessionellen Team, bestehend aus Ärzten, Pflegekräften, Sozialpädagogen und Verwaltungskräften zu schaffen, sieht das Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege eine fünfzehntägige Weiterbildung vom FQA-Auditor für alle Mitglieder des multiprofessionellen Teams vor.
Im Hinblick auf die Zunahme der zu prüfenden Einrichtungen und perspektivisch neuer Einrichtungen wird aus Sicht des Fachamtes eine weitere Teilzeit-Stelle benötigt. Aus Sicht der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, die Heimaufsicht um weitere 0,5 Stellenanteile aufzustocken. Aufgrund der Zeit, die von der Ausschreibung bis zur Stellenbesetzung ca. ein halbes Jahr dauert, sollte die Ausschreibung möglichst bald erfolgen.
.Beschluss: 1
I.
1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Schaffung und Besetzung einer weiteren 0,5 Stelle für die Heimaufsicht wird zugestimmt.
3. Die Stelle ist im Haushalt 2022 auszuweisen.
4. Der Besetzung der Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt wird zugestimmt.
5. Die Verwaltung wird beauftragt, über die Aufgaben der Heimaufsicht im Stadtrat zu berichten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant teilweise klimarelevant sehr klimarelevant
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich [ ] kurze Erläuterung in den Begründungen [ ] ausführliche Erläuterung
in den Begründungen
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten: ja [ x ] nein [ ]
Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt ja [ ] nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten ja [ x ] nein [ ]
Häufigkeit der Folgekosten einmalig
[ ] wiederkehrend
[ x ]
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Der Verwaltung bestätigt, dass diese Stelle der im Rahmen der Haushaltsberatungen 2021 festgelegten Priorisierung „1 b“, also den Stellen „zur Sicherung oder Verbesserung des Serviceangebotes oder für freiwillige Aufgaben“ entspricht und dass durch den heutigen Beschluss die Entscheidung über diese Stelle vorgezogen wird. Die Verwaltung bekräftigt zusätzlich, dass versucht wird, am Stellenumfang festzuhalten und dass eine Kompensation dieser Stelle geprüft wird.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8. / PL/12/8/21. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss;
- Bestellung von Frau xxx als Vertreterin des Vertreters der Agentur für Arbeit
- Bestellung von Frau xxx als Nachfolgerin von Frau Lisa Fischer als Vertreterin des Stadtjugendrings
- Bestellung von Frau xxx als beratendes Mitglied als Nachfolgerin von xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/12/8/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Schreiben vom 12.08.2021 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass Frau Corina Berndt die Vertretung des Mitglieds der Agentur für Arbeit Herrn Ruben Schmitt übernehmen wird.
Mit Email vom 28.06.2021 wurde mitgeteilt, dass Frau Lisa Fischer nicht mehr als Vertreterin des Stadtjugendrings zur Verfügung steht. Als Nachfolgerin wurde Frau Pia Haile benannt.
Der bisherige Leiter des Stadtjugendamts, Herr Adam Mantel ist zum 01.09.2021 in die Freistellungsphase der Altersteilzeit gewechselt. Frau Tanja Sebald ist die Nachfolgerin als Leiterin des Stadtjugendamts. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 AGSG gehört die Leitung der Verwaltung des Jugendamts dem Jugendhilfeausschuss als beratendes Mitglied an.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt den folgenden Umbesetzungen im Jugendhilfeausschuss zu:
- Frau xxx wird als Vertreterin von Herrn xxx als Vertreter der Agentur für Arbeit bestellt.
- Frau xxx wird als Nachfolgerin von Frau xxx als Vertreterin des Stadtjugendrings bestellt.
- Frau xxx wird als beratendes Mitglied anstelle des bisherigen Ausschussmitglieds Herrn xxx bestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 0
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9. / PL/12/9/21. Ausgleichsmaßnahmen Ringschluss Ost, 2. BA:
Entsiegelung Flugfeld Nilkheim
Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
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Beschließend
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9 | PL/12/9/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Die Maßnahme ist der letzte Bestandteil des externen Ausgleichs für Eingriffe in Natur und Landschaft für den Neubau „Ringschluss Ost“.
- Projektbeschreibung
Die zu entsiegelnde Fläche beträgt ca. 8.050 qm. Im Dezember 2020 wurde eine abfalltechnische Untersuchung der bituminös gebundenen Oberfläche, des Straßenunterbaus (Auffüllungen) und des anstehenden Bodens veranlasst.
Mit den Ergebnissen dieser Untersuchung wurden zwei Varianten diskutiert.
Bei Variante 1 wurde geprüft, ob es abfallrechtlich möglich gewesen wäre, ohne hohe Entsorgungskosten das anstehende Material nur aufzufräsen, mit Bankettmaterial zu mischen, zu verdichten und einzusäen (überschüssiges Material entsorgen). Dabei wurde abgefragt, ob das Material an Ort und Stelle verbleiben kann und dies trotz einer LAGA-Einbauklasse von teilweise >Z2 (Schwarzdecke). Hintergrund der Fragestellung war, dass die Stadt als Abfallerzeuger nach dem Abfallrecht keinen „Entsorgungswillen“ hat.
Diese Variante wurde vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz aus wasserrechtlicher und bodenschutzfachlicher Sicht intensiv geprüft und erwartungsgemäß ausgeschlossen.
Da diese Variante jedoch die zu erwartenden Kosten um ein Vielfaches reduziert hätte und nur sehr wenig Abfall entstanden wäre, hat das Tiefbauamt um Prüfung und fachliche Stellungnahme des zuständigen Fachamtes gebeten.
Bei Variante 2 werden der anstehende Straßenoberbau und der darunterliegende Boden in einer Gesamttiefe von ca. 35 cm durch eine ca. 15 cm starke Schottertragschicht und ca. 20 cm starke Vegetationstragdeckschicht ersetzt. Der Aufbau ist geeignet, um die noch zulässige Nutzung der Fläche als Parkplatz an 9 Tagen pro Kalenderjahr zu ermöglichen (nur Veranstaltung KOMMZ und Afrika-Karibik-Festival, Genehmigungsbescheid vom 18.08.2021).
Diese Variante wurde dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz mit Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung wurde mit Schreiben vom 18.08.2021 erteilt.
- Kosten (brutto)
Baukosten Variante 2
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Baunebenkosten
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Gesamt
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697.149,60 €
|
7.000,00 €
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704.149,60 €
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Die berechneten Baukosten ergeben sich aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis vom 25.08.2021. Die Nebenkosten entstehen durch baubegleitende Bodengutachten und werden derzeit mit ca. 7.000,00 € brutto angenommen. Die Planungskosten wurden bereits beauftragt (47.530,56 € brutto, Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt, Auftrag vom 06.05.2020).
Die Baukosten sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt (bepreistes Leistungsverzeichnis). Die Höhe der Baunebenkosten für baubegleitende Bodengutachten sind in ähnlicher Höhe bei vergleichbaren Maßnahmen angefallen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten je nach Ausschreibungsergebnis bzw. Aufwand für Abfall- und geo-technische Untersuchungen abweichen können.
- Finanzierung
Für das Projekt sind im Haushalt 2021 auf der Haushaltstelle 1.6320.9512 insgesamt 733.003,69 Euro vorhanden.
- Weiteres Vorgehen
Eine Vergabe der Bauleistungen ist für Anfang Dezember 2021 geplant. Mit der Bauausführung soll am 07.03.2022 begonnen werden.
.Beschluss:
I.
1. Der Stadtrat stimmt der Entsiegelung des Flugfeldes in Nilkheim mit Gesamtkosten von 704.875,50 € brutto zu.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entsiegelung im Jahr 2021 baulich zu beginnen und Anfang 2022 abzuschließen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0
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10. / PL/12/10/21. Erlass einer neuen Geschäftsordnung für den Stadtrat;
- Ergebnisse aus dem Arbeitskreis
- Behandlung aller bisher vorliegenden Stadtratsanträge
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.09.2021
|
ö
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Beschließend
|
10 | PL/12/10/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) gibt sich der Stadtrat eine Geschäftsordnung in der insbesondere Bestimmungen über Frist und Form der Einladung zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang des Stadtrates und seiner Ausschüsse enthalten sein müssen.
Für die Wahlzeit 2020 bis 2026 übernahm der Stadtrat durch Beschluss in der konstituierenden Sitzung am 04.05.2020 (PL/4/7/20) zunächst die Geschäftsordnung des vorhergehenden Stadtrates.
Danach sind zahlreiche Stadtratsanträge (vgl. Anlage 1) zur Anpassung der Geschäftsordnung eingegangen. Deshalb berief der Oberbürgermeister einen Arbeitskreis ein, der sich mit allen Änderungsvorschlägen zur bisherigen Geschäftsordnung befasst hat. Neben der Verwaltung (Herr Dr. Gruber, Herren Patalong, Dann und Kluge) gehörten je Stadtratsfraktion, Partei oder Gruppe eine Vertreterin / ein Vertreter als Mitglied diesem Arbeitskreis an. Dies waren die Stadtratsmitglieder Thomas Gerlach (CSU), Oberbürgermeister a. D. Klaus Herzog (SPD), Thomas Giegerich (GRÜNE), Karsten Klein (FDP), Bernhard Schmitt (ÖDP), Johannes Büttner (KI), Dr. Lothar Blatt (UBV) und Ramona Storm (AfD). Der Arbeitskreis hat in 8 Sitzungen konstruktive Änderungsvorschläge für die Geschäftsordnung erarbeitet, die nun dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden. Alle Arbeitskreissitzungen wurden schriftlich protokolliert. Die Protokolle können bei Bedarf in der Verwaltung eingesehen oder auch angefordert werden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind diese allerdings nicht dieser Beschlussvorlage beigefügt.
Die „neuen" Regelungen der Geschäftsordnung gliedern sich in drei Kategorien:
- Kategorie 1: unverändert übernommene Regelungen aus der bisherigen Geschäftsordnung (Stand: 13.10.2020). Diese Regelungen sind in schwarzer Farbe der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) abgedruckt. Die Anpassung an eine geschlechterneutrale Formulierung wurden in dieser Kategorie durchgeführt.
b) Kategorie 2: Änderungen, die mit Zustimmung aller Mitglieder des Arbeitskreises vorgeschlagen werden. D. h. über diese Änderungen besteht fraktionsübergreifend Konsens für eine Übernahme. Diese Regelungen sind in roter Farbe in der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) abgedruckt.
Diese Änderungen betreffen z. B.
- redaktionelle Anpassungen,
- Übernahme von Formulierungen aus dem Geschäftsordnungsmuster 2020 des Bayerischen Gemeindetags,
- Übernahme der Regelungen für die nachträgliche Aufnahme von Tagesordnungspunkten in Anlehnung an die Rechtsprechung (vgl. BayVGH vom 06.10.1987, BayVBl. 1988, 83),
- Inanspruchnahme der Übertragung von Befugnissen in Personalentscheidungen auf den Oberbürgermeister nach Art. 43 Abs.1 Satz 3 GO,
- Wegfall der Aufnahme von Stadtratsanträgen in eine Tagesordnung, die durch den Oberbürgermeister als laufende Angelegenheit erledigt werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO, § 23 Abs. 6 (neu) GeschO,
- Anpassung der Bestimmungen bei einem Antrag auf Ende der Debatte gem. Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 16.12.2020.
Daneben wird insbesondere auf die Anpassung der Wertgrenze nach § 10 Abs. 2 Nrn. 3 und 7 GeschO, die eine Zuständigkeit des Oberbürgermeisters begründen, hingewiesen. Bisher war der Oberbürgermeister (vereinfacht ausgedrückt) bis zu einem Betrag von 50.000.- EUR (brutto) selbstständig entscheidungsbefugt. Dieser Betrag wurde auf 70.000.-- EUR (brutto) angepasst.
Dies entspricht einer Bewirtschaftungsbefugnis in Höhe ca. einem Euro pro Einwohner der Stadt
Aschaffenburg und orientiert sich damit an den Wertgrenzen in anderen vergleichbaren bayerischen Städten.
c) Kategorie 3: Änderungen, zu denen mangels Übereinstimmung im Arbeitskreis zwei Alternativen zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Regelungen sind in der beigefügten Fassung der Geschäftsordnung (Anlage 3) in gelber Farbe markiert bzw. im umseitigen Beschlussvorschlag aufgelistet.
Dem Plenum wird empfohlen, zunächst über die Regelungsvorschläge der Kategorie 3 zu entscheiden und diese Ergebnisse dann zusammen mit den Regelungen der Kategorie 1 und 2 als neue Geschäftsordnung des Stadtrates zu beschließen.
Anlagen:
Anlage 1 - Chronologische Übersicht aller Stadtratsanträge
Anlage 2 - Synopse mit rechtlicher Begründung
Anlage 3 - neue Geschäftsordnung
.Beschluss: 1
Der Bericht der Verwaltung aus den Arbeitskreissitzungen wird zur Kenntnis genommen. Alle bisher vorliegenden Stadtratsanträge (Anlage 3) sind im Arbeitskreis besprochen worden und gelten durch die heutige Beschlussfassung als behandelt im Sinne der Geschäftsordnung.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
§ 7 Abs. 2 Nr. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„1. Haupt- und Finanzsenat
Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung.
Angelegenheiten des Finanzwesens der Stadt und des Finanzwesens der von ihr verwalteten Stiftungen, u. a. Bewilligung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben, Aufnahme von Darlehen, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (ausgenommen bei öffentlichen Abgaben) und des Steuerwesens, soweit nicht der Steuersenat zuständig ist.
Sonstige Verfügungen über Vermögen der Stadt und der von ihr verwalteten Stiftungen, u. a. Grundstücksangelegenheiten.
Entscheidungen über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der 3. Qualifikationsebene ab Besoldungsgruppe A 11 und die Entscheidungen über die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der vergleichbaren Beschäftigten.
Zulassung zur modularen Qualifizierung für Ämter der Qualifikationsebene 3 einschl. Feststellung des erfolgreichen Abschlusses.
Angelegenheiten der öffentlichen Einrichtungen, soweit nicht der Werksenat oder der Stadthallensenat (Werkausschuss) zuständig ist.
Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung.
Vergabe aller Bauaufträge, sonstigen Leistungen und Lieferungen sowie Abschluss von Werkverträgen, soweit nicht der Werksenat oder der Stadthallensenat (Werkausschuss) zuständig ist.
Alle sonstigen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 3
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„3. Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Angelegenheiten des Umwelt- und Klimaschutzes sowie der Klimaanpassung, u. a. Immissionsschutz und Abfallrecht.
Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes.
Angelegenheiten des Wasserrechtes und der Wasserwirtschaft einschließlich Sicherung des Trinkwassers.
Angelegenheiten der Sicherheit und Ordnung, u. a. Gewerbeangelegenheiten und Angelegenheiten des Gesundheitswesens.
Angelegenheiten der Bauordnung und des Wohnungswesens, u. a. Baugenehmigungen.
Angelegenheiten des Denkmalschutzes, insbesondere die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Denkmalschutzgesetz mit wesentlichen Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Einzeldenkmals bzw. Ensembles.
Sonstige Angelegenheiten der Kreisverwaltungsbehörde, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen.
Für Finanzangelegenheiten ist der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nicht zuständig.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 4
a) Folgende Senate werden in § 7 Abs. 2 der Geschäftsordnung neu aufgenommen und damit neu gebildet:
„4. Kultursenat
Angelegenheiten der Kulturpflege und -förderung.
Angelegenheiten der Städtepartnerschaft.
In Finanzangelegenheiten - ausgenommen die Zuschussgewährung für kulturelle Veranstaltungen im Rahmen der bereitgestellten Mittel und den Erlass von Mieten für die Überlassung kultureller Einrichtungen an Dritte - ist der Kultursenat nur vorberatend zuständig.“
|
„5. Bildungssenat
Angelegenheiten des Schulwesens, insbesondere Information über Schulentwicklungspläne, Schülerbeförderung, Digitalisierung der Schulen, Angelegenheiten der Integration und Inklusion an Schulen wesentliche Baumaßnahmen einschließlich Außenanlagen, umfangreiche Sachanschaffungen, von der Stadt finanzierte Personalmaßnahmen.
Angelegenheiten der Bildung (z. B. Bildungsleitplanung, Bildungsbüro), weitere Bildungsthemen.
Angelegenheiten der Erwachsenenbildung, sofern nicht der Volkshochschulausschuss rechtlich zuständig ist.
In Finanzangelegenheiten - ausgenommen den Erlass von Mieten für die Überlassung schulischer Einrichtungen an Dritte - ist der Bildungssenat nur vorberatend zuständig.“
|
„6. Senat für Sport und Gesundheit
Sportangelegenheiten
Kommunale Gesundheitsfürsorge.
In Finanzangelegenheiten – ausgenommen die Zuschussgewährung an Sportvereine im Rahmen der bereitgestellten Mittel - ist der Senat für Sport und Gesundheit nur vorberatend zuständig.“
|
„10. Digitalisierungs- und Organisationssenat
Digitalisierung der Stadtverwaltung und der Verwaltungsleistungen.
Angelegenheiten der städtischen Informations- und Telekommunikationstechnik einschl. Informationssicherheit und Datenschutz.
Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation soweit nicht die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister zuständig ist.
Angelegenheiten der Digitalisierung der Stadtgesellschaft (Smart City, Bürgerbeteiligung) Kooperationen im Zusammenhang mit der Digitalisierung.
Für Finanzangelegenheiten und Vergaben ist der Digitalisierungs- und Organisationssenat nicht zuständig.“
|
b) In § 7 Abs. 2 Nr. 7 der Geschäftsordnung wird im Aufgabenkatalog des Planungs- und Verkehrssenates folgender Satz neu aufgenommen:
„Angelegenheiten der Digitalisierung der Stadtgesellschaft, die wesentliche Belange der Stadtentwicklung berühren.“
c) Die Verwaltung wird beauftragt, § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der vorgehenden Beschlüsse redaktionell anzupassen.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 5
Der Kultursenat und der Bildungssenat sowie der „Senat für Sport und Gesundheit“ werden als beschließende Ausschüsse mit 16 Mitgliedern (ohne Vorsitzenden) gebildet.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 6
Der „Digitalisierungs- und Organisationssenat“ wird als Ausschuss mit 16 Mitgliedern (ohne Vorsitzenden) gebildet.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1
.Beschluss: 7
§ 10 Abs. 4 Satz 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„Zusätzlich werden der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister die Entscheidungen nach Satz 1 für Beamte(innen) der 3. Qualifikationsebene bis Besoldungsgruppe A 10 sowie für vergleichbare Beschäftigte übertragen (Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO).“
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
.Beschluss: 8
§ 26 Abs. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„(1) Nach der Berichterstattung, ggf. nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet die / der Vorsitzende die Beratung.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 9
Mit Zustimmung des Plenums wird die Sitzung für 10 Minuten unterbrochen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 10
a) § 26 Abs. 3 der Geschäftsordnung soll folgende Formulierung erhalten:
„(3) Ein Stadtratsmitglied darf in der Sitzung nur dann sprechen, wenn ihm die/der Vorsitzende das Wort erteilt hat. Die /der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. In besonderen Fällen kann er davon absehen, um zunächst je einem Sprecher oder einer Sprecherin der Fraktionen, Parteien, Wählergruppen oder Ausschussgemeinschaften das Wort zu erteilen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet die/der Vorsitzende über die Reihenfolge.
Bei Wortmeldungen "zur Geschäftsordnung" ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen. Die Ausführungen müssen sich in diesem Fall auf die geschäftsordnungsmäßige Behandlung des zur Beratung stehenden Tagesordnungspunktes oder auf die Abwicklung der Tagesordnung beziehen.
b) Zusätzlich sollen unter dem Vorbehalt einer Prüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörde folgende Regelungen, die auch nur für die Plenarsitzungen gelten, in § 26 Abs. 3 neu aufgenommen werden.
„Die Redezeit beträgt grundsätzlich bis zu 5 Minuten. Die / der Vorsitzende kann die Redezeit verlängern. Bei Widerspruch beschließt der Stadtrat über die Verlängerung der Redezeit.
Jedes Stadtratsmitglied darf grundsätzlich zu einem Beratungsgegenstand nur einmal sprechen; ausgenommen sind
a) das Schlusswort der Antragstellerin oder des Antragsstellers unmittelbar vor der Abstimmung,
b) die Richtigstellung offenbarer Missverständnisse,
c) Anfragen zur Klärung von Zweifelsfragen,
d) Anträge und Einwendungen zur Geschäftsordnung.
Die / der Vorsitzende kann im Einzelfall zulassen, dass ein Stadtratsmitglied mehr als
einmal zur Sache sprechen darf. Bei Widerspruch entscheidet der Stadtrat.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 11
a) In § 26 der Geschäftsordnung wird folgender Absatz 3a neu eingefügt:
„(3a) Berät ein Senat (Ausschuss) über einen Antrag eines Stadtratsmitglieds, das diesem Senat (Ausschuss) nicht angehört, so entscheidet der Senat (Ausschuss) im Einzelfall auf Antrag eines Senatsmitgliedes über die Gelegenheit einer mündlichen Begründung durch die/den Antragsteller(in).“
b) In § 26 der Geschäftsordnung wird folgender Absatz 3b neu eingefügt:
„(3b) Auf Antrag und mit Zustimmung des Stadtrates kann jedem Stadtratsmitglied eine zusätzliche visuelle Präsentation seiner Wortmeldung in der Sitzung gestattet werden.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 12
§ 27 Abs. 2 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:
1. Anträge zur Geschäftsordnung,
2. Anträge, die mit dem Beschluss eines Ausschusses übereinstimmen; über sie ist vor allen anderen Anträgen zum gleichen Beratungsgegenstand abzustimmen,
3. weitergehende Anträge; als weitergehend sind nur solche Anträge anzusehen, die einen größeren Aufwand erfordern oder eine einschneidendere Maßnahme zum Gegenstand haben,
4. zuerst gestellte Anträge, sofern der spätere Antrag nicht unter Nr. 1 -3 fällt.
Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Stadtrat.“
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1
.Beschluss: 13
§ 31 Abs. 1 der Geschäftsordnung erhält folgende Fassung:
„(1) Die Niederschrift über die Verhandlungen des Stadtrates und seiner Aus-schüsse richtet sich nach Art. 54 Abs. 1 und 2 GO.“
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 14
Der Stadtrat gibt sich mit Wirkung zum 01.10.2021 unter Berücksichtigung der zuvor gefassten Beschlüsse die als Anlage 4 beigefügte Fassung der Geschäftsordnung als neue Geschäftsordnung für die verbleibende Wahlzeit.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 7
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11. / PL/12/11/21. Live-Streaming von öffentlichen Stadtratssitzungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.09.2021
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/12/11/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Streamen (Übertragen von Inhalten/Daten ins Internet) von öffentlichen Sitzungen hat nicht zuletzt durch die Einschränkungen der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Wie allgemein bekannt, können durch eine Live-Übertragung einer Sitzung ins Internet mehr interessierte Personen als Zuhörerin bzw. Zuhörer an einer Sitzung teilnehmen, als es oft die Sitzplatzkapazitäten vor Ort im Sitzungssaal ermöglichen. Das Live-Streaming stellt daher im „Medienzeitalter“ eine weitere Möglichkeit der Öffentlichkeitsarbeit einer Gemeinde dar.
Vereinfacht ausgedrückt werden beim Live-Streaming die Inhalte/Daten von einem PC direkt ins Internet (Netzwerk) übertragen. Eine Nutzerin bzw. Nutzer des Streamings kann sich die Inhalte/Daten über ein Endgerät (z. B. PC, Laptop, Tablet oder Smartphone) über eine Internetseite abrufen. Im Gegensatz zu einem Download werden diese Inhalte/Daten aber nicht dauerhaft auf dem Endgerät der Nutzerin bzw. des Nutzers gespeichert.
Generell ist beim Streaming von Inhalten/Daten ins Internet zu beachten, dass diese weltweit von einem unbegrenzten Personenkreis abgerufen, aufgezeichnet und unter Umständen auch verändert und ausgewertet werden können. Ebenso können die Inhalte/Daten auch über Suchmaschinen aufgefunden werden. Eine zweckwidrige Weiterverwendung der Aufnahmen durch Dritte ist daher weder absehbar noch beeinflussbar.
Wie allgemein bekannt ist, sind die Tätigkeiten von Gemeinderatsmitgliedern nicht direkt mit den Tätigkeiten der Abgeordneten auf EU-, Bundes- oder Landesebene vergleichbar, da die Gemeinderatsmitglieder eben ein Ehrenamt ausüben und ein Teil eines Verwaltungsorgans (Exekutive) sind (BayVGH 51, 117; BayVerfGH 5, 66). Die Regeln bzw. die Anforderungen oder die Maßstäbe, die für die Abgeordnete der Parlamente der Legislative gelten, sind daher nicht 1:1 auf die Tätigkeiten der ehrenamtlichen kommunalen Entscheidungsträger übertragbar. So hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 03.08.1990 (BayVBl. 1991, 89) zum Ausdruck gebracht, dass die Funktionsfähigkeit eines Gemeinderates dadurch beeinträchtigt werden kann, wenn sich Ratsmitglieder u. U. nicht mehr unbefangen äußern, wenn sie wissen, dass ihre Redebeiträge aufgezeichnet werden. Nach Auffassung des Gerichts „…seien ehrenamtliche Gemeinderatsmitglieder im Durchschnitt eben keine im Umgang mit den Medien erfahrenen Berufspolitiker, so dass Befangenheit Platz greift und die Redebeiträge in einer Sitzung an Spontaneität verlieren.“ Die Auffassung des BVerwG hat zur Folge, dass die Zulässigkeit der Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen zunächst eines Gemeinderatsbeschlusses bedarf. Fühlt sich das Einzelne ehrenamtliche Gemeinderatsmitglied durch die Aufnahme seines Redebeitrags beeinträchtigt, so kann es eine Verletzung seines Mitgliedschaftsrechts geltend machen, mit der Folge, dass der Vorsitzende die Aufnahme seines Redebeitrags zu untersagen hat Für die live Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen gelten diese Grundsätze entsprechend (vgl. (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Rn. 10 zu Art. 52 GO bzw. die Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz unten).
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg bzw. der Oberbürgermeister sind von den positiven Möglichkeiten einer Live-Übertragung dennoch überzeugt. Sie haben sich daher nach Güterabwägung zuletzt entschieden, bei besonderen Anlässen, wie z. B. anlässlich der Konstituierenden Sitzung am 04.05.2020 oder für anlässlich des sog. „Klima-Plenums“ am 13.10.2020 eine öffentliche Sitzung live streamen zu lassen.
Nach Recherche der Verwaltung haben die Konstituierenden Sitzung ca. 340 Personen für einen längeren Zeitraum (bis zu einer Stunde) die Sitzung live an ihren Endgeräten mitverfolgt. Bei der Sitzung des sog. Klima-Plenums am 13.10.2020 haben ca. 80 Personen virtuell als Zuhörer(in) teilgenommen.
Nachfolgend wird auf die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen eingegangen:
1. Rechtliche Voraussetzungen:
Bei der Übertragung von Ton- und Bildaufnahmen von natürlichen Personen ins Internet werden eben unstrittig deren personenbezogenen Daten weltweit im Netz veröffentlicht. Deshalb richtet sich im Ausfluss der o. g. Entscheidung des BVerwG die rechtliche Zulässigkeit nach dem Datenschutz.
Wie der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz in seinem 29. Tätigkeitsbericht unter Ziffer 5.2.1 (vgl. https://www.datenschutz-bayern.de/tbs/tb29/k5.html#5.2.1) zu diesem Thema veröffentlicht hat, gibt es bisher keine Rechtsgrundlage, wonach eine Gemeinde berechtigt wäre personenbezogenen Daten aller in einem Sitzungssaal anwesenden Personen (auch gegen deren Willen) weltweit ins Internet zu übertragen. Folglich können einzelne Personen in Wort (Ton) oder Bild nur live gestreamt werden, wenn sie dazu vorher freiwillig eingewilligt haben (gem. Art. 4 Nr. 11, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a, Art. 7 DSGVO).
„Die Entscheidung über die Zustimmung (Einwilligung) muss dabei ohne psychischen Druck auf der Grundlage ausreichender Informationen über die besonderen Modalitäten einer Interneteinstellung und mit ausreichender Überlegungsfrist erfolgen können. Die Verweigerung der Zustimmung darf nicht in diskriminierender Weise zur Kenntnis gebracht werden. Der Zuschauerraum darf nicht so in die Übertragung einbezogen werden, dass einzelne Zuschauer erkannt werden können.“
Diese informierte Einwilligung ist zu dokumentieren und jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Eine Einwilligung ist auch von den Stadtratsmitgliedern notwendig, die wiederum nur virtuell an einer Sitzung teilnehmen!
Fehlt es an einer Einwilligung so muss bei der Aufnahme dafür gesorgt werden, dass die Person nicht gestreamt wird.
Zusätzlich ist das Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung zu beachten, da in einer Sitzung auch immer Beschäftigte der Stadtverwaltung anwesend sind.
2. Technische Umsetzung, Personaleinsatz und Kosten
2.1 Anforderungen an die Technik des Sitzungssaals
2.1.1 Sitzungsräume in der Stadthalle am Schloss
Da die Kongress- und Touristikbetriebe über keine Tischmikrophone verfügt, werden diese aktuell von einem Dienstleister angemietet. Diese Mikrophone sind für eine direkte Tonabnahme geeignet.
In den Sitzungsräumen der Stadthalle am Schloss ist eine ausreichende Bandbreite der Internetverbindung für das Live-Streaming vorhanden.
2.1.2 Großer Sitzungssaal des Rathauses (Sitzungssaalgebäude)
Die vorhandene Tonanlage im Sitzungssaal ist veraltet und muss dazu vorher ertüchtigt werden.
Der Haupt- und Finanzsenat hat dazu am 14.06.2021 einen Auftrag an die Firma Siemens AG erteilt.
Für das Sitzungssaalgebäude muss die notwendige Bandbreite der Internetverbindung nachgerüstet werden. Hier ist das Amt für Hochbau- und Gebäudewirtschaft bereits tätig geworden.
2.2 Durchführung des Live-Streamings (Hardware, Software und Personaleinsatz)
Zur Durchführung des Live-Streamings sind zwei Varianten vorstellbar:
a) Die Stadtverwaltung streamt selbst:
Dazu sind zunächst Investitionen in Hard- und Software notwendig:
Kostenschätzung (aufgrund vorliegendem Angebot):
Kamerazug mit Stativ: ca. 4.000 Euro (netto)
z. B. MacBookPro mit entsprechender Leistung ca. 3.000 Euro (netto)
Lizenzgebühr Encoder: ca. 900 Euro (netto)
Kabel und Adapter für die Einbindung von Präsentationen ca. 1.000 Euro (netto)
ca. 8.900 EUR (netto)
Daneben entstehen zusätzliche wiederkehrende Hosting Gebühren, die pro Stream anfallen.
Nach vorliegenden Informationen betragen diese etwa bei 300 Zuschauern ca. 180 Euro pro Sitzungstag.
Personal:
Die Stadtverwaltung verfügt über keinen professionellen Audio-Video („AV“)-Techniker, der für ein ordnungsgemäßes und zuverlässiges Streamen benötigt wird.
Zum Begriff AV-Technik bzw. Techniker:
„Klassische AV-Medien sind Kameras, Projektoren, Rekorder, Beschallungsanlagen und Displays jeglicher Art. Der Begriff AV-Technik bezieht sich jedoch nicht nur auf die Technologie der Medien selbst, sondern auch auf das Management dieser. Durch diese Dimension kommen Aspekte wie Systemintegration, Signalverteilung oder Cloud Computing hinzu (entnommen: https://www.professional-system.de/basics/was-ist-av-technik/).“
b) Die Stadt vergibt den Auftrag an einen professionellen externen Dienstleister
Aufgrund eines vorliegenden Angebots kann die Höhe der Kosten wie folgt beziffert werden:
für Hardware- u. Software und Hosting Gebühren
|
ca. 500 EUR (netto)
|
Personalkosten für 1 Techniker
|
ca. 320 EUR (netto)
|
Gesamt
|
ca. 820 EUR (netto) pro Sitzung
|
2.3 Kostenvergleich
Grundlage: Es sollen zunächst nur die öffentlichen Plenarsitzungen für ein halbes Jahr live-gestreamt werden. Es handelt sich dabei um 10 geplante Sitzungen.
Live-Streaming durch die Stadt AB
|
Live-Streaming durch Dritte
|
8.900 EUR (netto) Investitionen
1.260 EUR (netto) Streaming-Gebühr
|
„Rund um Paket“
|
10.160 EUR (netto)
|
8.200 EUR (netto)
|
geeignetes Personal fehlt
|
---
|
3. Interkommunaler Vergleich:
Kommune
|
Streaming
seit
|
Externer Dienstleister
für das Streamen
|
Streaming in Eigenregie
|
Bayreuth
|
2017
|
Ja
|
---
|
Ingolstadt
|
2020
|
Ja
|
---
|
Passau
|
2011
|
Ja
|
---
|
Erlangen
|
2020
|
Ja
|
---
|
Regensburg
|
2015
|
Nein
|
Ja
|
München
|
2013
|
Ja
|
Zusätzlich Mitarbeit der Pressestelle als Regie
|
Die Mehrheit der befragten Städte haben über eine endgültige Entscheidung für das regelmäßige Live-Streaming von Sitzungen erst nach einer mehrmonatigen Probephase getroffen. Außerdem werden nur die öffentlichen Plenarsitzungen und nicht die Sitzungen der Ausschüsse / Senate gestreamt.
Der Personalrat innere Verwaltung hat mit E-Mail vom 23.02.2021 mitgeteilt, dass dort keine Bedenken gegen die Live-Übertragung bestehen, sofern die o. g. ausgeführten datenschutzrechtlichen Vorgaben beachtet werden.
4. Einrichtung einer Mediathek für aufgezeichnete Stadtratssitzungen:
Von einer nachträglichen Einstellung eines Livestreams in eine Mediathek, die über das Internet auf Dauer zugänglich ist, wird unter Berücksichtigung der Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragte für Datenschutz in Ziffer 6.10.1 des 27. Tätigkeitsberichts 2016
„Eine Gemeinde kann ihre gesetzlichen Befugnisse nicht beliebig mit Hilfe von Einwilligungen erweitern. Der Gesetzgeber hat schon die Live-Übertragung öffentlicher Stadtrats- und Ausschusssitzungen im Internet nicht geregelt. Wie im 21. Tätigkeitsbericht 2004 unter Nr. 11.2 dargestellt, kann sie mit Hilfe von Einwilligungen unter bestimmten Voraussetzungen noch gerechtfertigt sein. Im Gegensatz zu einer solchen flüchtigen Momentaufnahme hat eine dauerhafte Archivierung weitergehende Auswirkungen auf die Persönlichkeitsrechte und die Funktionsfähigkeit des Gremiums. Daher sehe ich ohne gesonderte gesetzliche Regelung keinen Raum, auf Basis einer Einwilligung diese Datenübermittlung für zulässig zu halten. Die Einwilligung ist als Instrument nicht geeignet, sich derart weit vom gesetzlichen Regelungsmodell - Öffentlichkeit der Stadtratssitzung nur nach Maßgabe von Art. 52 Abs. 2 GO - zu entfernen.“
abgesehen.
5. Konzept für das Live-Streaming
-> nur mit datenschutzkonformer Einwilligung aller vom Live-Stream betroffenen Personen.
(Einwilligung kann auch elektronisch erfolgen)
-> zur Durchführung des Live-Streamings im Einzelfall oder für den Probetrieb erfolgt zunächst eine Vergabe an einen externen Dienstleister.
-> Zuhörerraum darf nicht gestreamt werden.
-> ggf. Nutzung eines Rednerpults mit Mikrophon, um Übertragung von Redebeiträgen weitgehend auszuschließen, die nicht von einer Einwilligung gedeckt sind.
-> bei fehlender Einwilligung muss die Person oder ihr Redebeitrag in einer diskriminierungsfreien Weise ausgeblendet werden (z. B. Standbild)
-> Präsentationen der Verwaltung sind ebenfalls zu übertragen
-> Keine Einstellung des Live-Streams in eine Mediathek
.Beschluss:
I.
1. Der Bericht der Verwaltung über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen des Live-Streamings von öffentlichen Stadtratssitzungen wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Stadtrat stimmt dem Konzept für die Durchführung eines „Live-Streamings“ für öffentliche Sitzungen zu (Anlage 5).
3. Der Stadtrat (Plenum) beauftragt die Verwaltung, alle öffentlichen Plenarsitzungen probeweise für ein halbes Jahr live im Internet zu übertragen. Auf Basis der im Probebetrieb gewonnenen Erfahrungen wird danach über das weitere Vorgehen bis zum Ende der Wahlzeit neu entschieden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
12. / PL/12/12/21. Modellprojekte Smart Cities - Stadtentwicklung und Digitalisierung (Fördergeber: Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) - und Ideenwettbewerb "kommunal? digital!" (Fördergeber: Bayerisches Staatsministerium für Digitales);
- Bericht der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.09.2021
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PL/12/12/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In der Sitzung des Stadtrates vom 15.03.2021 wurde im Rahmen der Berichterstattung zur Digitalisierung der Verwaltung mitgeteilt, dass eine Bewerbung beim Förderprogramm "kommunal? digital!" des bayerischen Digitalministeriums erfolgt ist.
Im Rahmen des Projektes wird die „Digitale Manufaktur Aschaffenburg“ entstehen. Es handelt sich um ein innovatives Leuchtturmprojekt, bei dem alle Menschen der Stadtgesellschaft digital mitgestalten können. Sie ermöglicht umfängliche Teilhabe an Entwicklung und Umsetzung von Digitalprojekten in der Stadt und ist über die Stadt hinaus regional und bayernweit übertragbar. Gefördert wird die Umsetzung eines Prototyps der „Digitalen Manufaktur“, die neue Möglichkeiten der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger bietet.
Mit Hilfe künstlicher Intelligenz können Ideen oder Problemstellungen der Bürgerinnen und Bürger besser miteinander verzahnt und ausgewertet werden sowie mit ähnlichen Projekten aus anderen Städten oder bereits bestehenden Planungen des Stadtrates und der Verwaltung sinnvoll vernetzt werden.
Die geschätzten Kosten für den gesamten Förderzeitraum sind der Tabelle im Anhang zu entnehmen.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass der Fördergeber (Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat) die Bewerbung der Stadt Aschaffenburg am Bundesförderverfahren „Modellprojekte Smart Cities“ unter dem Leitthema „Gemeinsam aus der Krise: Raum für Zukunft“ zur Förderung der Entwicklung und Umsetzung einer SmartCity-Strategie nicht berücksichtigt hat.
- Der Stadtrat nimmt weiterhin die Entscheidung des Fördergebers (Bayerisches Staatsministerium für Digitales) über die Bewerbung der Stadt Aschaffenburg am Ideenwettbewerb „kommunal? digital!“ zur Kenntnis. Die Stadt Aschaffenburg hat erfolgreich teilgenommen und mit Ihrer Idee der „Digitalen Manufaktur“ den Preis gewonnen.
- Die Gesamtfördersumme beträgt max. 500.000€ und ist zu 90% förderfähig.
- Der Eigenanteil von 10% ist im Haushaltsansatz für 2022 und 2023 berücksichtigt.
- Die geplanten ebenfalls im Fördervolumen abgedeckten befristeten Projektstellen werden nach der formalen Mittelbewilligung (Ende Oktober) im Stellenplan hinterlegt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
13. / PL/12/13/21. "Aschaffenburg im Internet";
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.07.2021
- Bericht und Beschlussfassung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.09.2021
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PL/12/13/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bei den angesprochenen Themenbereichen wird durch die bisherigen Erfahrungen und bereits erfolgte Recherchen deutlich, dass einer Optimierung der digitalen Kommunikation eine umfassende Analyse vorausgehen muss. Exemplarisch sei hierfür erwähnt, dass die Kosten für Website-Relaunches oder die Einführung einer App im Haushalt zusätzlich berücksichtigt werden müssen.
Inhaltlich darf z. B. im Bereich der Webseite nicht nur der Status Quo optimiert werden, sondern es müssen auch – exemplarisch genannt – Themen wie ein Serviceportal für E-Government-Dienste, Beteiligungsformate oder Daten-Dashboards berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass insbesondere die Themenbereiche Webseite und App in der Regel technisch sehr eng verzahnt sind.
Für die Stadtverwaltung ist es zentral, Lösungsansätze zu entwickeln, die auch eine Offenheit für die Implementierung zukünftiger digitaler Entwicklungen bereithalten. Gleichzeitig ist es notwendig, den Bürgerinnen und Bürgern möglichst schnell sichtbare Vorteile zu bieten.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt einer Analyse der drei genannten Themenbereiche aus dem Antrag der SPD-Stadtratsfraktion (Relaunch Webseite, Einführung einer App, Neuausrichtung Social-Media-Kanäle) in Zusammenarbeit mit einem unabhängigen externen Dienstleister zu. Ziel ist es, eine Empfehlung für die grundsätzliche Vorgehensweise aus technischer und inhaltlicher Sicht, eine Meilensteinplanung sowie den zu erwartenden Kostenrahmen aufzuzeigen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt einen Prozess durchzuführen, um Kriterien für eine barrierefreie und nach den aktuellen modernen und technischen Möglichkeiten aufgebaute (zentrale) Internetseite zu erarbeiten und deren Kosten vorzustellen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Einführung einer zentralen App für Aschaffenburg zu untersuchen und die technischen sowie inhaltlichen Standards vorzustellen und die Kosten darzulegen.
- Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die bestehenden digitalen Dialogstrukturen, insbesondere in sozialen Medien zu analysieren und strategisch neu auszurichten sowie Möglichkeiten und Kosten einer Weiterentwicklung aufzuzeigen
In allen genannten Bereichen wird zusätzlich geprüft, inwiefern die drei Bereiche miteinander verzahnt oder separat betrachtet werden sollten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0
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14. / PL/12/14/21. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
|
ö
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Beschließend
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14 | PL/12/14/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2020 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
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xxx
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26
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27
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Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 30.07.2021 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
15. / PL/12/15/21. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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15 | PL/12/15/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2020 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
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3
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Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 30.07.2021 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
|
Teilweise klimarelevant
|
Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
16. / PL/12/16/21. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2020
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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16 | PL/12/16/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2020 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
1
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2
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Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 30.07.2021 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH für das Geschäftsjahr 2020 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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Wenig klimarelevant
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Teilweise klimarelevant
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Sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[…..] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[…..] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
17. / PL/12/17/21. Behandlung der gemeinsamen Anträge von ÖDP, KI und UBV vom 25.03.2021 wegen
- Antrag 1: Verhaltenskodex Stadtratsmitglieder
- Antrag 2: Transparenzsatzung und -register einführen
- Antrag 3: Anonymes Hinweissystem schaffen
- Antrag 4: Resolution zur Vertrauensbildung - Offenlegung von Parteispenden
- Änderungsantrag der KI vom 15.07.2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.09.2021
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ö
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Beschließend
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17 | PL/12/17/21 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Am 25.03.2021 haben die im Stadtrat vertretenen Gruppierungen von ÖDP, KI und UBV die als Anlage beigefügten vier Anträge eingereicht.
Nach Prüfung der Antragsbegehren stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
a) Antrag 1 – Verhaltenskodex für Stadtratsmitglieder
Ziel dieses Antrags ist der Erlass einer freiwilligen Selbstverpflichtung für „Transparenz und Verhalten zur Vermeidung von Interessenskonflikten“ durch die gewählten Stadtratsmitglieder.
Wie bekannt ist, haben die Stadtratsmitglieder kein allgemeines politisches Mandat (s. BVerwG, BayVBl 1991, 440/441). Sie üben als Ausfluss des Grundsatzes der repräsentativen Demokratie hingegen ein freies (und keim imperatives Mandat) aus und sind nur ihrem Gewissen unterworfen und sind nicht an Weisungen gebunden (Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Erl. 1 zu Art. 30 GO). Wie bekannt, sind die Mitglieder des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (mit Ausnahmen der 2. Bürgermeisterin und des 3. Bürgermeisters) ehrenamtlich tätig.
Der Rechtsrahmen zur Ausübung dieses öffentlichen Ehrenamtes, das oft neben einer beruflichen Tätigkeit und neben einer Vielzahl von weiteren Ehrenämtern ausgeübt wird, findet sich in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern wieder. Das Ehrenamt verlangt ein hohes Maß an Verantwortungsbereitschaft und vor allem die eine zeitliche Inanspruchnahme von den Inhaberinnen und Inhabern.
Die Ausübung dieser verantwortungsvollen ehrenamtlichen Tätigkeit hat daher stets uneigennützig und alleine dem Allgemeinwohl sowie der Wahrung der kommunalen Selbstverwaltung zu dienen.
Bei Amtsantritt leistet jedes erstmal neu in den Stadtrat gewählte Mitglied daher feierlich in öffentlicher Sitzung den nachfolgenden Eid bzw. das nachfolgende Gelöbnis (Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern):
„Ich schwöre/gelobe Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre/gelobe, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre/gelobe, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, (so wahr mir Gott helfe).“
Dieser Eid bzw. dieses Gelöbnis bildet somit neben dem Gewissen das zweite Fundament der ehrenamtlichen Stadtratstätigkeiten. Neben dieser zentralen Vorschrift, gibt es bereits jetzt schon weitere gesetzliche Regelungen, die den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern als „Kompass“ bei Ausübung ihrer Tätigkeit dienen:
- Einhaltung der Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht nach Art. 20a GO
- Vermeidung von Interessenskonflikten bei Beratung und Abstimmungen im Stadtrat aufgrund persönlicher Beteiligung nach Art. 49 Abs. 1 GO
- Einschränkung des Vertretungsrechts nach Art. 50 GO
- Gesetzesmäßigkeit des gemeindlichen Verwaltungshandelns (Art. 56 Abs. 1 GO)
- Strafe für Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (§ 108e des Strafgesetzbuches, StGB).
In der Gemeindeordnung existieren allerdings keine unmittelbaren Vorschriften, die Verhaltensweisen von Gemeinderatsmitgliedern hinsichtlich einer sog. Korruptionsprävention, beinhalten. Unter Korruption ist nach Transparency International Deutschland der „Missbrauch anvertrauter Macht zum privaten Nutzen oder Vorteil“ zu verstehen1. Korruptive Verhaltensweisen schaden nicht nur dem Rechtsstaat und dem Ansehen einer Institution und Beschäftigten, sondern führen auch zu einem hohen volkswirtschaftlichen Schaden1. Korruption ist kein Kavaliersdelikt, sondern erfüllt in den meisten Fällen einen Straftatbestand (wie z. B. § 108e StGB).1 Häufig anzutreffende Fälle von Korruption sind, z. B. die Annahme von Geld und Sachgeschenken, Einladungen zu Sport- oder Kulturveranstaltungen, Gewährung von Vorteilen für Familienangehörige, Abschluss von Beraterverträgen oder Verschaffung von Vorteilen bei Immobilien- und sonstigen Geschäften1.
Für die Beschäftigten der Verwaltung dagegen existieren im Bereich der Korruptionsprävention zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen im Dienst- bzw. Arbeitsrecht bzw. im Straf- oder Disziplinarrecht weitere Verhaltensempfehlungen in Form einer innerdienstlichen Richtlinie.
Diese sog. „Richtlinie zur Verhütung und Bekämpfung von Korruption bei der Stadt Aschaffenburg“ wurde vom städtischen Rechnungsprüfungsamtes ausgearbeitet. Zudem wurde der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes zum Korruptionsbeauftragten der Stadt Aschaffenburg bestellt. Diese Richtlinie entfaltet gegenüber den ehrenamtlichen Stadtratsmitgliedern jedoch keine Wirkung. Diese Richtlinie ist als Anlage zur Information beigefügt.
Aufgrund des offensichtlich bestehenden Informationsbedarfs zum Thema „Korruptionsprävention“ wurde zusammen mit dieser Beschlussvorlage an alle Vorsitzenden und Sprecher der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Gruppen oder Parteien das „Merkblatt für kommunale Mandatsträger“ von Rechtsanwalt Matthias Schumann, Forum Verlag Herkert GmbH, verteilt. Die Funktionsträger können diese Informationen an interessierte Mitglieder weiterleiten. Bei Bedarf kann die Verwaltung weitere kostenpflichtige Exemplare dieses urheberrechtlich geschützten Merkblatts erwerben. Zudem steht das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Aschaffenburg als Ansprechpartner in Angelegenheiten der Korruptionsprävention zur Verfügung.
In anderen Städten, wie z. B. in Köln (vgl. https://www.stadt-koeln.de/artikel/00619/index.html), wurden unter den Begriffen „Verhaltens- oder Ehrenkodex“ dagegen zusätzliche Verhaltensregeln entwickelt, um den Ratsmitgliedern weitere Vorgaben hinsichtlich einer Korruptionsprävention zur Ausübung der ehrenamtlichen Stadtratstätigkeit zur Verfügung zu stellen.
Die Stadt Erlangen (vgl. Vorlagennummer 13/259/2018 der Stadt Erlangen) hat unter anderem festgestellt, dass „zwar zusätzliche Regelungen aufgestellt werden können, die Überwachung bzw. Ahndung von Verstößen jedoch Probleme aufwerfen würde, da hierfür keine gesetzlichen Rechtsgrundlagen vorhanden sind.“ Im Kontext des im Jahr 2014 neu geschaffenen
§ 108e StGB hat man sich dort darauf geeinigt, nur Verhaltensempfehlungen bzgl. der Annahme von Geschenken durch die Stadtratsmitglieder zu entwickeln. Diese Empfehlungen hat der Stadtrat von Erlangen selbst entwickelt.
Sofern der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg die Notwendigkeit sieht, auch für seine Mitglieder Verhaltensregelungen im Bereich der Korruptionsprävention zu erlassen, so empfiehlt die Verwaltung, dass der Stadtrat mit Hilfestellung des städtischen Rechnungsprüfungsamtes diese Regelungen ausarbeitet und sich selbst auferlegt.
Die Verwaltung weist abschließend darauf hin, dass eine Überwachung der Einhaltung entsprechender Regelung keine Aufgabe der Verwaltung ist. Dies liegt schon in der Tatsache der fehlenden personellen Ressourcen als auch in der Kenntnisnahme eines etwaigen missbräuchlichen Verhaltens begründet. Ebenso dürfte bekannt sein, dass die Beurteilung, ob im Einzelfall ein strafrechtliches Verhalten vorliegt oder nicht, alleine den Strafverfolgungsbehörden obliegt. Im Umkehrschluss kann die Einhaltung von selbstgegebenen Verhaltensregeln, auch nicht zwangsläufig eine Strafbarkeit ausschließen.
b) Antrag 2 – Einführung einer Transparenzsatzung zur Schaffung eines sog. Transparenzregisters:
Ziel des Antrags ist die Schaffung eines sog. „Transparenzportals“. In den Stadtstaaten Hamburg (http://transparenz.hamburg.de/) und Bremen (vgl. https://www.transparenz.bremen.de/) existieren beispielsweise die entsprechenden online Portale. Auf diesen Portalen wird eine Vielzahl von Informationen, wie z. B. eine Sammlung der landesrechtlichen Gesetze und Verordnungen, Dokumente des Landesparlaments, statistische Informationen, Bebauungspläne oder auch sog. Geodaten usw. für jedermann im Internet zum Abruf bereitgestellt.
Der Betrieb und die Inhalte dieser Portale basieren in der Regel auf gesetzlichen Grundlagen. So ersetzt z. B. in Hamburg das „Hamburgische Transparenzgesetz“ das bisherige „Hamburgische Informationsfreiheitsgesetz“. Das Bundesland Bremen hat ein eigenes „Informationsfreiheitsgesetz“, das den Zugang und Inhalt eines elektronischen online Portals regelt. Zudem werden die Daten des Portals von verschiedenen öffentlichen Behörden dezentral hochgeladen, die an dieses Portal angeschlossen sind.
Wie bekannt sein dürfte, hat der Bayerische Gesetzgeber dagegen bisher kein bayerisches Informationsfreiheitsgesetz erlassen. Der bayerische Gesetzgeber hat dem Gedanken der Informationsfreiheit nicht in einem Informationsfreiheitsgesetz Rechnung getragen, sondern einen eigenständigen Lösungsweg entwickelt, der die Verknüpfung von Informationsfreiheit und Datenschutz besonders hervorhebt. Dazu wurde in Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz ein „Allgemeines Auskunftsrecht“ verankert (bis zum 24.05.2018: Art. 36 BayDSG a. F.). Der gewählte Ansatz ist normativ bewusst schlank gehalten und kommt mit einer einzigen Gesetzesbestimmung aus.2 Diese Regelung schafft einen allgemeinen Informationszugangsanspruch gegenüber allen öffentlichen Stellen im bayerischen Landesrecht (vgl. Will, BayVBl 2016, 613 ff.). Diese Norm enthält jedoch keine Regelungen über ein online Portal.
In Bundesländern ohne allgemeine Gesetze zur Informationsfreiheit ist grundsätzlich noch Raum für kommunale Informationsfreiheitssatzungen (vgl. Schrader, BayVBl 2012, 289/291). Mangels entsprechender bayerischer Landesgesetzgebung haben einige bayerische Städte diese sog. Informationsfreiheitssatzungen erlassen. Diese Satzungen kann jedoch nur den Informationszugang in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einer Gemeinde (Art. 6, Art. 7 Abs. 2 GO) regeln. Rechtsgrundlage zum Erlass einer solchen Satzung ist Art. 23 Abs. 1 GO.
„…Nach dieser Vorschrift (Art. 23 Abs. 1 GO) können die Gemeinden zur Regelung ihrer Angelegenheiten, also für den eigenen Wirkungskreis nach Art. 7 GO, Satzungen erlassen. Die Satzungskompetenz für die weisungsfreien Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Ausfluss des verfassungsrechtlich durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. Art. 23 Satz 1 GO kommt damit grundsätzlich als Rechtsgrundlage für die Regelung des auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises beschränkten Informationszugangs in Betracht (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, Einl. Rn. 248 ff. m.w.N.). Allerdings ermächtigt die allgemeine Satzungsbefugnis aus Art. 23 Satz 1 GO nur zu Regelungen, die nicht in Rechte Dritter eingreifen. Für Grundrechtseingriffe bedarf es einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung in Form eines Parlamentsgesetzes (vgl. BVerwG, U.v. 16.10.2013 -8 CN 1.12 - BVerwGE 148, 133 Rn. 28 m.w.N.). Dementsprechend können Grundrechtskonflikte im Informationsfreiheitsrecht nicht durch eine auf die Generalklausel gestützte Satzung gelöst werden (vgl. Schoch, a.a.O., Einl. Rn. 249; Schrader, BayVBl 2012, 289/291; Brodmerkel, BayVBl 2016, 621/622). Die Satzung kann sich nur dann auf Art. 23 Satz 1 GO stützen, wenn Grundrechtseingriffe durch eine entsprechende Gestaltung der Ausschlussgründe verhindert werden (vgl. Laser, KommPrax 2006, 126).“
„Sowohl bei personenbezogenen Daten, die vom Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt sind, als auch bei Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG) stellt die behördliche Gestattung des Informationszugangs gegen den Willen des Grundrechtsträgers einen Grundrechtseingriff dar, der allein aufgrund der kommunalrechtlichen Generalklausel zum Satzungserlass nicht gerechtfertigt werden kann (vgl. Schoch, a.a.O., Einl. Rn. 252). Kommunale Informationsfreiheitssatzungen müssen daher personenbezogene Daten ebenso wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfassend vor einer behördlichen Offenlegung schützen (Art. 30 BayVwVfG; vgl. Schrader, BayVBl 2012, 289/295). So ist bei personenbezogenen Auskunftsbegehren zu beachten, dass ortrechtliche Regelungen die gesetzlichen Grenzen wie z.B. die vorrangigen datenschutzrechtlichen Anforderungen des Art. 19 BayDSG nicht modifizieren können (vgl. Will, BayVBl 2016, 613/614; Petri/Haag, BayVBl 2014, 161/164 f.). Insofern verbleibt es bei der allgemeinen Regelung des Art. 15 Abs. 1 BayDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig sind, wenn dies gesetzlich erlaubt oder angeordnet wird (Nr. 1) oder wenn der Betroffene eingewilligt hat (Nr. 2).“
Aufgrund dieser höchstrichterlichen Entscheidung bleibt für den Erlass einer städtischen Informationsfreiheitssatzung, nach Auffassung der Verwaltung wenig Raum.
Darüber hinaus werden bereits jetzt schon eine Vielzahl von wesentlichen städtischen Informationen im Internet auf der städtischen Homepage für jedermann abrufbar veröffentlicht und dabei dem Grundsatz der Transparenz Rechnung getragen:
Beispiele:
- Veröffentlichung aller Beschlussvorlagen und Beschlüsse aus öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse im Ratsinformationssystem (RIS),
c) Antrag 3 – Anonymes Hinweisgebersystem schaffen:
Hintergrund dieses Antrags ist die sog. „EU-Whistleblowing-Richtlinie“ der Europäischen Union. Diese Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU 2019/1937), sieht die Pflicht zur Einrichtung interner „Meldekanäle“ für sog. Hinweisgeber vor.
Aufgrund eines aktuellen Rundschreibens des Bayerischen Städtetags Nr. 150/2021 vom 12.05.2021 (Anlage) wird den Städten ab 10.000 Einwohnern aktuell empfohlen, „sich gedanklich
bereits auf erforderliche Schritte zur Implementierung eines Hinweisgebersystems vorzubereiten,
mit der konkreten organisatorischen und personellen Umsetzung jedoch noch das
deutsche Hinweisgebergesetz erst abzuwarten.“
Die Verwaltung schließt sich aktuell dieser Empfehlung an.
d) Antrag 4 - Resolution zur Vertrauensbildung - Offenlegung von Parteispenden:
Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe. Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluss nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluss nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozess der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen (§ 1 des Parteiengesetzes – PartG).
Das Verfahren und die Umstände zur Offenlegung von Parteispenden bestimmt sich nach § 25 PartG. Das Parteispendenrecht ist dort vom zuständigen Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden.
Es wird darauf hingewiesen, dass als Empfänger der Spenden eben die Parteien fungieren, die rechtlich von den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen zu unterscheiden sind.
Die Gemeinden sind nicht Adressat des Parteiengesetzes. Die Behandlung von Parteispenden stellt im Übrigen auch keine kommunale Aufgabe dar.
_________________________________________
1 Matthias Schumann, Merkblatt für kommunale Mandatsträger, 3. Auflage, Seite 4,
.Beschluss: 1
Der Bericht der Verwaltung über die gemeinsamen Anträge von ÖDP, KI und UBV vom 25.03.2021 und vom 15.07.2021 (Anlage 6) wird zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
.Beschluss: 2
Dem Antrag Nr. 1 in Anlage 6 wegen „Erlass eines Verhaltenskodex für Stadtratsmitglieder“ wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 2
.Beschluss: 3
Dem Antrag Nr. 2 in Anlage 6 wegen „Transparenzsatzung und Transparenzregister einführen“ wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 4
Dem Antrag Nr. 3 in Anlage 6 wegen „Anonymes Hinweissystem einführen“ wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
.Beschluss: 5
Dem Antrag Nr. 3 in Anlage 6 modifiziert durch den Antrag vom 15.07.2021 wegen „Resolution zur Offenlegung von Parteispenden“ wird nicht zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 3
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18. / PL/12/18/21. PL/12/18/21
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
12. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.09.2021
|
ö
|
Beschließend
|
18 | PL/12/18/21 |
.Beschluss:
1. Der Bericht der Verwaltung über den Beschluss des Plenums vom 28.06.2021 wegen „Erlass einer Resolution gegen Abschiebungen nach Afghanistan“ wird zur Kenntnis genommen.
2. Der Vorschlag der Verwaltung, dass aufgrund des bundesweiten Abschiebestopps keine weitere Vorgehensweise nach Art. 59 Abs. 2 der Gemeindeordnung für diesen Plenarbeschluss weiterverfolgt werden soll, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 09.11.2021 13:43 Uhr