Datum: 19.01.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/1/1/22 Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Helenenstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Hoch4 GmbH, BV-Nr.: xxx
2UKVS/1/2/22 Neubau eines Büro-, Boarding- und Wohnhauses mit 2 Büro-, 10 Boarding- und 28 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Ka3 Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
3UKVS/1/3/22 Neubau eines Wohnhauses mit 16 Wohnungen, Gewerbeflächen und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Wohnstudio M GmbH, BV-Nr.: xxx
4UKVS/1/4/22 Errichtung eines Garagenparks auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
5UKVS/1/5/22 Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung als Gesundheitszentrum auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
6UKVS/1/6/22 SPNr. nach TOP 5

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1. / UKVS/1/1/22. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Helenenstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Hoch4 GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 1UKVS/1/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Sachverhalt

Mit Bauantrag, eingegangen am 02.11.2021, beantragt die Firma Hoch4 GmbH die Genehmigung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Helenenstraße xx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist, die beiden Bestandsgebäude auf dem Grundstück abzubrechen und durch zwei Neubauten zu ersetzen.

Bei den zwei geplanten Gebäuden handelt es sich um ein Vorderhaus mit 3 Wohneinheiten an der Helenenstraße mit einer Grundfläche im Mittel von 13,0 m x 10,8 m über zwei Geschosse mit Dachgeschoss (Satteldach mit 28° Dachneigung).

Das Gebäude wird an der Ostseite unmittelbar grenzständig an das Nachbarhaus Helenenstraße 13 angebaut.

Das Wohngebäude erhält drei Eingänge. Ein Zugang erschließt die westliche Wohneinheit, welche sich über alle Geschosse erstreckt und insgesamt über eine Wohnfläche von 119,8 m² verfügt. Der Gebäudeteil bildet insofern eine Art Reihenhaus. Der zweite Eingang erschließt eine Wohnung im Erdgeschoss mit einer Wohnfläche von 63,7 m², der dritte Eingang eine Wohnung im Ober-/Dachgeschoss mit einer Wohnfläche vom 69,5 m².

Die für das Vorderhaus erforderlichen vier Stellplätze werden von der Helenenstraße aus anfahrbar nachgewiesen. Die große Wohneinheit erhält davon zwei Stellplätze, welche hintereinander angeordnet sind.

Das geplante Hinterhaus mit sechs Wohneinheiten wird von der Bertastraße aus über eine Zufahrt des ehemaligen Clemensheim-Areals erschlossen und mittels Geh- und Fahrtrecht gesichert.
Das auf dem Baugrundstück freistehend geplante Gebäude hat eine Grundfläche von im Mittel 22,6 m x 12,9 m über zwei Geschosse, zuzüglich Dachgeschoss. Die Wohneinheiten haben Wohnflächen mit 2 x 60,4 m², 86,5 m², 89,9 m², 91,8 m² und 93,3 m². Die Gesamtwohnfläche beider Gebäude liegt bei 735,31 m². Die Gesamtgrundstücksgröße liegt bei 1.092 m².
Die erforderlichen sechs Stellplätze für das Hinterhaus werden in der Tiefgarage des angrenzenden ehemaligen Clemensheim-Areals nachgewiesen und entsprechend dinglich gesichert. 

Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt und mit Büschen und Bäumen bepflanzt. 

Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² wird mittig auf dem Grundstück nachgewiesen. Es ist eine Gemeinschaftsfläche mit einer Größe von 130 m² zwischen den beiden Gebäuden vorgesehen.

II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt. Der Bauantrag ist am 02.11.2021 vollständig eingegangen. Die Vorprüfungsfrist endete am 23.11.2021. Demnach ist die Baugenehmigung bis spätestens 23.02.2022 zu erteilen. Andernfalls tritt die Genehmigungsfiktion ein.

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 06/04 für den Bereich zwischen dem Bahnweg, der Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg, Adelenstraße, Katharinenstraße, Obernauer Straße und Südbahnhofstraße. Für die Beurteilung gilt die BauNVO 1968. Der Bebauungsplan enthält für das Baugrundstück die folgenden Festsetzungen:
WA – Allgemeines Wohngebiet
bis zu II Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 0,8
geschlossene Bauweise
Baugrenze
SD – Satteldach mit einer Dachneigung von max. 52°


Art der baulichen Nutzung

Der Bebauungsplan Nr. 06/04 setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO 1968 fest. Die geplante Wohnnutzung entspricht dieser Festsetzung. 

Maß der baulichen Nutzung
Das zu bildende Baugrundstück verfügt über eine Größe von 1.092 m². Die geplante überbaute Grundfläche liegt bei 436,6 m². Hieraus errechnet sich eine GRZ von 0,4. Die geplante Geschossfläche liegt bei 873,2 m². Hieraus errechnet sich eine GFZ von 0,8. Sowohl die GRZ, wie auch die GFZ entsprechen genau den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Der Bebauungsplan enthält eine Festsetzung von max. II zulässigen Vollgeschossen. Aufgrund der geringen Höhe bilden die Dachgeschosse beider Gebäude keine Vollgeschosse (Art. 83 Abs. 6 BayBO i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO i.d.F. bis 31.12.2007). Die zulässige Geschossigkeit wird daher eingehalten.

Bauweise

Der Bebauungsplan sieht für das Baufenster eine geschlossene Bauweise vor. Gleichwohl ist der bauliche Bestand zu berücksichtigen. Hiernach halten die Gebäude Helenenstraße xx und xx im Bestand eine gegenseitige Abstandsfläche zueinander ein. Das Gebäude Helenenstraße xx wird nunmehr durch einen Neubau ersetzt, welcher ebenfalls die gesetzlichen Abstandflächen zur westlichen Grundstücksgrenze einhält. Insofern kann hier eine Befreiung von der geschlossenen Bauweise erteilt werden.

Gleiches gilt für das geplante Rückgebäude. Nachdem hier beidseits eine Bebauung nicht vorhanden ist, kann hier, sowohl auf der West-, wie auch auf der Ostseite eine Befreiung von der Festsetzung der geschlossenen Bauweise erteilt werden. 

Die Befreiungen sind städtebauliche vertretbar und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 


Überbaubare Flächen

Das Bauvorhaben hält sich vollständig innerhalb der Baugrenzen.


Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen sind eingehalten. Da der Bebauungsplan eine geschlossene Bauweise vorsieht, ist eine Abstandsfläche für das Vorderhaus zum östlich angrenzenden Nachbargebäude nicht einzuhalten.

Stellplatznachweis

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Für 8 Wohnungen unter 100 m² ergeben sich hiernach 8, für 1 Wohnung über 100 m² ergeben sich 2 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Insgesamt ergibt sich ein Bedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Hiervon werden 4 Stellplätze ebenerdig und 6 Stellplätze in der Tiefgarage auf dem angrenzenden ehemaligen Clemensheim-Areal nachgewiesen und entsprechend dinglich gesichert.

Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 9 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 735 m². Hieraus ergibt sich ein Bedarf von 15 Fahrradstellplätzen. Hiervon werden 12 im Bereich des Hinterhauses und 3 im Bereich des Vorderhauses nachgewiesen. Die Abstellplätze sind überdacht, umschlossen und abschließbar.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Eine Baumpflanzverpflichtung nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist erst ab 8 ebenerdiger Stellplätze gegeben. Anforderungen aus dem Bebauungsplan ergeben sich nicht. 

Gem. Art. 7 Abs. 1 BayBO sind die nicht überbauten Grundstücksflächen jedoch, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Erschließung
Die Erschließung ist gesichert. Für die geplante Erschließung des Hinterhauses über eine Zufahrt des ehemaligen Clemensheim-Areals ist ein dinglich gesichertes Geh- und Fahrtrecht nachzuweisen.

Das Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Gleichzeitig beziehen sich bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (z.B. GRZ/GFZ, Stellplätze, Kinderspielplatz, etc.) auf das Gesamtbaugrundstück. Daher sind die betroffenen Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.

Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von mindestens 60 m² zu errichten. Zur Sicherung der Herstellung des Spielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Hoch4 GmbH zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 9 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Helenenstraße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise werden Befreiungen gewährt
    1. für das Vorderhaus auf der Westseite
    2. für das Hinterhaus auf der West- und Ostseite.

  2. Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  3. Für das Hinterhaus ist die Zufahrt über das ehemalige Clemensheim-Areal mittels Geh- und Fahrtrecht dinglich zu sichern und nachzuweisen.

  4. Die sechs in der Tiefgarage auf dem ehemaligen Clemensheim-Areal nachgewiesenen Stellplätze sind dinglich zu sichern und nachzuweisen.

  5. Die betroffenen Teilflächen aus den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen und der dingliche Vollzug nachzuweisen.

  6. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 5

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2. / UKVS/1/2/22. Neubau eines Büro-, Boarding- und Wohnhauses mit 2 Büro-, 10 Boarding- und 28 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Ka3 Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 2UKVS/1/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit dem Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.08.2019 und ergänzenden Planunterlagen vom 04.02.2020 und 07.08.2020 hatte der Bauherr Michael Joachimi bereits die Genehmigung zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten (Gebäude C) mit Tiefgarage in der Rhönstraße xx, 63743 Aschaffenburg für das gleiche Baugrundstück beantragt (BV-Nr.: xxx).

Dieses Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 12.11.2020 behandelt und beschlossen. Hinsichtlich dieses Beschlusses wurde ein Überprüfungsantrag vom 16.11.2020 durch die CSU-Stadtratsfraktion gestellt. Im Wesentlichen ging es hier um die beiden benachbarten Gebäude der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) und dem Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B – beide BV-Nr.: xxx), wie auch die Tiefgarage und die durch die Veranstaltungen bedingten Immissionen. Diesbezüglich wird derzeit ein Schallschutzgutachten durch die Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG erstellt. Für das Gebäude C wurde der Bauantrag durch den Bauherrn zwischenzeitlich zurückgenommen, da sich die Planungsabsichten wesentlich geändert haben. Insbesondere ist, statt wie bisher ein Wohn- und Geschäftshaus mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten nunmehr ein Büro-, Boarding- und Wohnhaus mit 28 Wohnungen geplant. Über den nun vorliegenden Bauantrag (BV-Nr.: xxx) ist neu zu entscheiden. Das bisherige Bauvorhaben und damit die Behandlung des Nachprüfungsantrages hat sich, aufgrund Rücknahme des Bauantrages erledigt.

Mit dem Bauantrag, eingegangen am 13.10.2021 beantragt nunmehr die Firma Ka3 Immobilien GmbH, Würzburger Straße 168, 63743 Aschaffenburg die Genehmigung für den Neubau eines Gebäudes mit Büronutzung, Boardinghouse-Nutzung und Wohnnutzung mit zweigeschossiger Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg in der Rhönstraße xxx.
Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Commissary-Gelände an der Rhönstraße. Das Bauvorhaben wird auf einem Grundstück mit einer Fläche von ca. 3.191 m² geplant, das neu gebildet wird und von der im Bebauungsplan geplanten öffentlichen Grünfläche bis zur im Bebauungsplan geplanten Privatstraße reicht. 

Das Gebäude mit den Abmessungen 34,8 m x 36,8 m ist als ein Atriumgebäude mit IV Geschossen und diversen Dachaufbauten (Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse) geplant. Das Atrium verfügt über eine Fläche von 11,0 m x 14,7 m. Unterirdisch sind zwei Tiefgaragengeschosse vorgesehen.

Bei dem Gebäude ist eine 
  • Büronutzung mit 2 Einheiten und einer Nutzfläche von 317 m², eine
  • Boardinghouse-Nutzung mit 10 Einheiten und einer Nutzfläche von insgesamt 397 m², sowie eine 
  • Wohnnutzung mit 28 Wohneinheiten mit insgesamt 2.677 m² Wohnfläche (von 65 m² bis 145 m²) vorgesehen.

Gegenüber der ursprünglichen Planung haben sich insbesondere folgende Veränderungen ergeben:
  • Änderung der Fenster- und Raumaufteilung
  • Terrassen und Balkone in östlicher Richtung wurden hinzugefügt
  • die Tiefgaragenzufahrt wurde auf das Baugrundstück verlegt
  • der Büroanteil wurde verringert
  • die Wohnungsgrößen wurden verkleinert, die Anzahl erhöht
  • auf der westlichen Seite wurden statt Büros Boardingsappartements eingeplant
  • der Bauherr hat gewechselt
  • der Grundstückszuschnitt hat sich leicht verändert

Für das geplante Gebäude werden insgesamt 47 Stellplätze nachgewiesen. Hiervon 37 Stellplätze im 1. Untergeschoss der Tiefgarage und 10 Stellplätzen oberirdisch, davon 1 Behindertenstellplatz.
Im 2. Untergeschoss der Tiefgarage sind 50 Stellplätze für die benachbarten Gebäude A und B vorgesehen. 

Für das geplante Gebäude werden insgesamt 60 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, hiervon 36 Fahrradabstellplätze im Freien und 24 Fahrradabstellplätzen im 1. Untergeschoss.
Auf dem Baugrundstück ist ein Spielplatz mit einer Fläche von 115 m² geplant. Zusammen mit einer 60 m² großen Spielfläche hinter Gebäude (A – ehemalige amerikanische Kirche) auf dem Nachbargrundstück ergibt sich eine Spielplatzfläche von 175 m².

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ mit u.a. folgenden Festsetzungen:

Mischgebiet (MI3)
GRZ 0,6
GFZ 1,6
DN 0-15°
Geschossigkeit: II-IV
Maximale Gebäudehöhe: 194,80 m ü.NN
Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Pflanzfläche PF3 auf dem Grundstück


Art der baulichen Nutzung

Es ist ein Nutzungsmix aus Büro-, Boardingnutzung und Wohnen geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht. 

Das Baugrundstück liegt allerdings nicht ausschließlich im Mischgebiet. Teile des neu herausgeteilten Grundstücks tangieren die im Bebauungsplan festgesetzte Privatstraße mit Wendehammer (ca. 570 m² Grundstücksfläche). Auf dieser Fläche sind vom Bauherrn nicht nur Stellplätze, Terrassen und Grünflächen vorgesehen, sondern auch der erforderliche Kinderspielplatz. Im Rahmen der genehmigten Planung für die beiden Folgegebäude D und E (Rhönstraße xx, BV-Nr.: xxx) wurde nachgewiesen, dass die Privatstraße geringfügig nach Osten verlegt und auf den hinteren Teil der Privatstraße, einschließlich Wendehammer verzichtet werden kann. Der Bauherr und Eigentümer der betroffenen Grundstücke hat erklärt, dass dieser Wendehammer auch für die weiteren, sich hieran anschließende Bauvorhaben nicht benötigt wird und eine ausreichende Zuwegung für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke sichergestellt ist. Hierzu wurde eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Gleiches gelte für die notwendige Feuerwehrzufahrt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher erteilt werden.

Maß der baulichen Nutzung

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,37 bei einem zulässigen Wert von 0,6 und eine GRZ2 von 0,7 bei einem zulässigen Wert von 0,8. Die GFZ von 1,6 wird durch das vorliegende Bauvorhaben mit einem Wert von 1,52 ebenfalls eingehalten.

Die Baugrenzen sind durch Terrassen im Erdgeschoss und den darüberliegenden Balkonen im 2. und 3. Obergeschoss einmal um 1,5 m x 8 m und zweimal um 1,8 m x 11,8 m, somit um insgesamt ca. 78,5 m² überschritten. Eine Befreiung für diese Bauteile kann gewährt werden.
Die zulässige Höhe von 194,80 m ü. NN wird durch das Bauvorhaben eingehalten und mit einer Höhe vom 193,27 m ü. NN unterschritten. Die zulässige Geschossigkeit von max. IV Vollgeschossen wird ebenfalls eingehalten. Lediglich Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse überschreiten die zulässige Geschossigkeit, nicht aber die zulässige Gebäudehöhe.

Eine Befreiung für die Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse kann erteilt werden, da diese Bauteile eine untergeordnete Wirkung und Funktion entfalten, baulich deutlich zurücktreten und die Gesamthöhe des Gebäudes, einschließlich dieser Bauteile hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt. 

Nachbarliche Belange sind durch die Befreiungen nicht betroffen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Immissionsschutz
Für das Vorhaben liegt eine Voruntersuchung zum Schallimmissionsschutz des Büros Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 12.03.2021, sowie eine Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 26.10.2021 vor. Hiernach finden im Gebäude C keine geräuschrelevanten Nutzungen statt.

Lediglich durch die Tiefgaragennutzung im 2. Untergeschoss für Veranstaltungen der westlich gelegenen Nachbargebäude A und B ist ggf. mit einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte zu rechnen.

Im Rahmen dieser Baugenehmigung wird allerdings lediglich die Genehmigung zur Tiefgaragennutzung für den beantragten Zweck, d.h. für eine Büro-, Boarding- und Wohnnutzung erteilt. Eine Verbindung der Tiefgarage zu benachbarten Tiefgaragen ist von der Genehmigung ebenfalls nicht umfasst. Die geplante, spätere Verbindung der Tiefgaragenanlagen und die Änderung und Erweiterung der Nutzung bleibt einem späteren gesonderten baurechtlichen Verfahren für die Gebäude A und B vorbehalten. Eine Prüfung durch einen qualifizierten Schallschutzgutachter läuft derzeit. 

Begrünung und Bepflanzung
Die im Bebauungsplan geforderte Pflanzfläche PF3 wurden in die vorliegenden Außenanlagenpläne aufgenommen. Laut Bebauungsplan ist mindestens alle 12 m ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum in Reihe zu pflanzen, der Anteil an unversiegelter, begrünter Fläche muss mindestens 60 % betragen. Die Grundstückslänge beträgt ca. 47 m, daher sind mind. 4 Bäume auf dem Grundstück zu pflanzen. 

Die 4 Bäume sind, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der Bebauungsplan sieht eine Dachbegrünung für Dächer mit einer Dachneigung von
weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m² vor. Die Flachdächer des Gebäudes sind daher mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Erschließung
Die Erschließung ist gesichert.

Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg), wie in den Planunterlagen dargestellt, herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden, da die Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung, die erteilten Befreiungen hinsichtlich der Privatstraße, wie auch die berücksichtigte Spielplatzfläche, sowie die Abstandsflächenberechnung auf dieser Grundlage basieren.

Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze und für Wohnungen mit Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. In diesem Gebäude verfügen 22 Wohnungen über weniger als 100 m², 6 Wohnungen bewegen sich im Bereich zwischen 100 m² und 150 m² Wohnfläche. Für die 28 Wohnungen ergeben sich hiernach 34 nachzuweisende PKW-Stellplätze. 

Für die geplanten Büronutzungen ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 317 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 8 PKW-Stellplätzen.

Für Boardingappartements ist je 2 Appartements 1 KFZ-Stellplatz vorzusehen. Bei 10 geplanten Appartements ergibt sich ein Bedarf von 5 KFZ-Stellplätzen.

Für das geplante Gebäude ergibt sich ein Gesamtbedarf von 47 KFZ-Stellplätzen. Hiervon werden 37 Stellplätze im 1. Untergeschoss der Tiefgarage und 10 Stellplätzen oberirdisch (davon 1 Behindertenstellplatz) nachgewiesen. Die im 2. Untergeschoss der Tiefgarage geplanten 50 Stellplätze sind für die benachbarten Gebäude A und B vorgesehen. Die Nutzung für Veranstaltungszwecke hängt von der, für diese Gebäude noch zu erteilende Baugenehmigung ab. In diesem Zusammenhang wird auch der Schallschutz geprüft. 

Für die 28 Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 28 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 2.677 m². Hiernach sind 54 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Für die Büronutzung ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 317 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 5 Fahrradabstellplätzen. 

Für Boardingappartements ist je 15 Appartements 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Hiernach ist ein weiterer Fahrradabstellplatz erforderlich.

Für das geplante Gebäude werden insgesamt 60 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, hiervon 36 Fahrradabstellplätze im Freien und 24 Fahrradabstellplätzen im 1. Untergeschoss.
Die nachgewiesenen Stellplätze werden, gem. Beschreibung mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.


Kinderspielplatz
Auf dem Baugrundstück ist ein Spielplatz mit einer Fläche von 115 m² geplant. Zusammen mit einer 60 m² großen Spielfläche hinter Gebäude (A – ehemalige amerikanische Kirche) auf dem Nachbargrundstück ergibt sich eine Spielplatzfläche von 175 m².

Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Teilflächen, welche außerhalb des Baugrundstückes liegen sind dinglich zu sichern.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Ka3 Immobilien GmbH zum Neubau eines Büro-, Boarding- und Wohnhauses mit 2 Büro-, 10 Boarding- und 28 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und  
-stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen, Bedingungen:

  1. Es werden Befreiungen erteilt:

    1. Von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (IV) um ein Vollgeschoss für Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse. 
    2. Von einer Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen im Erdgeschoss und Balkone im 2. und 3. Obergeschoss um ca. 78,5 m².
    3. Von der Festsetzung einer Privatstraße mit Wendehammer. Die Privatstraße wird auf einer Fläche von ca. 570 m² nach Osten verlegt. 

  2. Die Tiefgarage ist im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 4 großkronigen Laubbäumen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und i.H.v. xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

  1. Die Flachdächer auf dem Gebäude sind mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden.

  1. Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von mind. 160 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Teilflächen, welche außerhalb des Baugrundstückes liegen sind dinglich zu sichern.



II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3. / UKVS/1/3/22. Neubau eines Wohnhauses mit 16 Wohnungen, Gewerbeflächen und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Wohnstudio M GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 3UKVS/1/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen am 02.11.2021, beantragt die Firma Wohnstudio M GmbH die Genehmigung für den Neubau eines Wohnhauses mit 16 Wohnungen, 3 Boardingappartements und 2 Büroeinheiten und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg in der Rhönstraßexxx, bzw. Würzburger Straße xxx in Aschaffenburg.

Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Commissary-Gelände (Grundstück, Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) an der Rhönstraße. Das Bauvorhaben wird auf einem Grundstück mit einer Fläche von 1.980 m² geplant, das neu gebildet wird. Dieses wird von der Würzburger Straße aus über die Grundstücke, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg (Campus II der Hochschule Aschaffenburg) erschlossen und mittels Geh- und Fahrtrechten in seiner Erschließung gesichert.

Das geplante Gebäude hat im Untergeschoss eine Tiefgarage, oberirdisch erhält es vier Geschosse, mit einem Flachdach, welches intensiv begrünt wird. Auf dem Flachdach befinden sich zu den darunterliegenden Wohnungen gehörende Aufenthaltsräume, die über das Treppenhaus und die Aufzugsanlage erschlossen werden. 

Das Gebäude hat ein Außenmaß von 18 m x 46 m und tritt durch den geplanten mittigen Rücksprung auf beiden Längsseiten (jeweils 3 m x 10 m) wie zwei Gebäude mit Zwischenteil in Erscheinung.

Die Nutzungen im Gebäude sind wie folgt geplant:

  • Untergeschoss:
    Tiefgarage mit 23 KFZ-Stellplätzen mit Zufahrt über die Würzburger Straße (Campus II), vorgesehene einspurige Durchfahrt mit Einbahnregelung von der Tiefgarage Rhönstraße zur Ausfahrt Würzburger Straße (Campus II)
Fahrradraum mit 26 Fahrradabstellplätzen und weitere 12 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage verteilt, sowie Keller- und Technikräume

  • Erdgeschoss:
4 Wohnungen, 3 Boardingappartements, Fitnessraum und (nicht öffentliche) Sauna 

  • 1. Obergeschoss:
1 Büroeinheit, 3 Wohnungen

  • 2. Obergeschoss:
1 Büroeinheit, 5 Wohnungen

  • 3. Obergeschoss
4 Wohnungen

  • Dachebene:
Dachaufbauten mit zweimal je zwei Räumen und dazugehörigen Terrassen (zwei Terrassen sind gemeinschaftlich zugänglich, zwei Terrassen gehören zu den darunterliegenden Wohnungen)

Die Gesamtwohnfläche liegt bei 1.854 m².
Für das geplante Gebäude werden 36 KFZ-Stellplätze, hiervon 23 Stellplätze in der Tiefgarage, 3 Stellplätze oberirdisch und 10 weitere Stellplätze im angrenzenden Tiefgaragenbereich unter den benachbarten Punkthäusern nachgewiesen. Diese werden dinglich gesichert.
Für das geplante Gebäude werden insgesamt 48 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, hiervon 36 Fahrradabstellplätze im Untergeschoss und 12 Fahrradabstellplätze im Freien.
Auf der Westseite des Baugrundstückes ist ein Spielplatz mit einer Fläche von 111 m² geplant. 

II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ mit u.a. folgenden Festsetzungen:

Mischgebiet (MI3)
GRZ 0,6
GFZ 1,6
DN 0-15°
Geschossigkeit: max. IV
Maximale Gebäudehöhe: 197,80 m ü.NN
Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Pflanzfläche PF2 auf dem Grundstück


Art der baulichen Nutzung

Es ist ein Nutzungsmix aus Büro-, Boardingnutzung und Wohnen geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht. 

Das Baugrundstück liegt allerdings nicht ausschließlich im Mischgebiet. Teile des neu herausgeteilten Grundstücks tangieren die im Bebauungsplan festgesetzte Privatstraße mit Wendehammer (ca. 133 m² Grundstücksfläche). Auf dieser Fläche sind vom Bauherrn nicht nur Stellplätze, Terrassen und Grünflächen vorgesehen, sondern auch der erforderliche Kinderspielplatz. Im Rahmen der genehmigten Planung für die beiden Folgegebäude D und E (Rhönstraße xxx, BV-Nr.: xxx) wurde nachgewiesen, dass die Privatstraße geringfügig nach Osten verlegt und auf den hinteren Teil der Privatstraße, einschließlich Wendehammer verzichtet werden kann. Der Bauherr und Eigentümer der betroffenen Grundstücke hat erklärt, dass dieser Wendehammer auch für die weiteren, sich hieran anschließende Bauvorhaben nicht benötigt wird und eine ausreichende Zuwegung für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke sichergestellt ist. Hierzu wurde eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Gleiches gelte für die notwendige Feuerwehrzufahrt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher erteilt werden.

Maß der baulichen Nutzung

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,389 bei einem zulässigen Wert von 0,6 und eine GRZ2 von 0,597 bei einem zulässigen Wert von 0,8. Die GFZ von 1,6 wird durch das vorliegende Bauvorhaben mit einem Wert von 1,557 ebenfalls eingehalten.

Die Baugrenzen sind durch Terrassen im Erdgeschoss und den Balkonen in den Obergeschossen einmal um 3,0 m x 12,7 m und zweimal um 1,0 m x 10,1 m, somit um insgesamt ca. 58,3 m² überschritten. Eine Befreiung für diese Bauteile kann gewährt werden, insbesondere, da die Grundstücksausnutzung bei der GRZ nicht voll ausgeschöpft wurde.

Die zulässige Höhe von 197,80 m ü. NN wird durch das Bauvorhaben eingehalten und mit einer Höhe von 196,0 m ü. NN unterschritten. Die Hauptnutzungen halten die zulässige Geschossigkeit von max. IV Vollgeschossen ein. Auf dem Dach sind allerdings 2 Dachaufbauten mit den Abmessungen von je ca. 16,3 m x 4,8 m, bzw. 6,7 m geplant. Es handelt sich hier um je ein Treppenhaus, ein Aufzug und zwei Dachräumen, zur Nutzung der Dachterrassen. Eine Befreiung kann hier erteilt werden, da diese Bauteile eine untergeordnete Wirkung und Funktion entfalten, baulich deutlich zurücktreten und die Gesamthöhe des Gebäudes, einschließlich dieser Bauteile hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt. 

Nachbarliche Belange sind durch die Befreiungen nicht betroffen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Immissionsschutz
Durch das geplante Gebäude werden keine geräuschrelevanten Emissionen hervorgerufen. Die geplante Verbindung der Tiefgarage für das Gebäude F mit der Tiefgarage unter Gebäude C wird lediglich einspurig in Richtung Würzburger Straße ausgeführt. Eine Ausfahrt in Richtung Rhönstraße ist nach der vorliegenden Planung nicht möglich. Eine nähere schallimmissionsschutzrechtliche Untersuchung ist für das Vorhaben insofern nicht erforderlich.

Begrünung und Bepflanzung
Die im Bebauungsplan festgesetzte Pflanzfläche PF2 dient als Übergang zwischen der Mischgebiets- und der Gewerbegebietsnutzung im Bebauungsplangebiet. Gemäß Bebauungsplan ist im betroffenen Bereich mindestens ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und der Anteil an unversiegelter, begrünter Fläche muss mindestens 60 % betragen. Die Länge der Pflanzfläche im Bereich des Baugrundstückes beträgt ca. 16 m, bei einer Breite von 5 m. Der Baum ist im südöstlichen Grundstücksbereich, außerhalb der Tiefgaragenunterbauung zu pflanzen. Der geplante Standort für die Fahrräder und Abfallentsorgungsbehälter ragt mit einer Länge von ca. 7,5 m in die Pflanzfläche PF2 hinein. Dies entspricht einer Fläche von 37,5 m². Unter der Voraussetzung, dass die gesamte Anlage (Fahrrad- und Abfallentsorgungsanlage mit Maßen von ca. 11 m x 5 m = 55 m²) überdacht und die Dachfläche vollflächig extensiv begrünt wird, kann hier eine Befreiung für den überbauten Bereich der Pflanzfläche erteilt werden. Insbesondere bleibt hier der Charakter des geplanten begrünten Übergangs zwischen den unterschiedlichen Nutzflächen erhalten. Insofern werden auch die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Der Baum ist, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Der Bebauungsplan sieht eine Dachbegrünung für Dächer mit einer Dachneigung von
weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m² vor. Die Flachdächer des Gebäudes sind daher mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden an zwei Stellen im südwestlichen Grundstücksbereich mit Dreiecksflächen mit den Maßen 4,5 m x 6 m und 6 m x 8 m (37,5 m²) überschritten.
Eine Abweichung kann hier erteilt werden, da das Nachbargebäude an der Rhönstraße (Gebäude C) einen Abstand von 14,76 m zur Grundstücksgrenze einhält und hierdurch ein sehr breiter Grünstreifen zwischen den Gebäuden verbleibt. Selbst zwischen den Abstandsflächen verbleibt ein breiter Abstand. Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften (Belichtung, Belüftung, Brandschutz, sozialer Friede) wird durch eine Abweichung nicht berührt. Der Nachbar hat der Abstandsflächenüberschreitung zugestimmt, insofern ist die Abweichung auch mit den nachbarlichen Belangen vereinbar.

Erschließung
Die Erschließung ist gesichert.

Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.Nrn. xxx, Gem. Aschaffenburg), wie in den Planunterlagen dargestellt, herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden, da die Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung, die erteilten Befreiungen hinsichtlich der Privatstraße, wie auch die berücksichtigte Spielplatzfläche, sowie die Abstandsflächenberechnung auf dieser Grundlage basieren.

Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. In diesem Gebäude verfügen 10 Wohnungen über weniger als 100 m², 6 Wohnungen bewegen sich im Bereich zwischen 100 m² und 150 m² Wohnfläche. Für die 16 Wohnungen ergeben sich hiernach 22 nachzuweisende PKW-Stellplätze. 

Für die geplanten Büronutzungen ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 480 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 12 PKW-Stellplätzen.

Für Boardingappartements ist je 2 Appartements 1 KFZ-Stellplatz vorzusehen. Bei 3 geplanten Appartements ergibt sich ein Bedarf von 2 KFZ-Stellplätzen.

Für das geplante Gebäude ergibt sich ein Gesamtbedarf von 36 KFZ-Stellplätzen. Hiervon werden 23 Stellplätze in der Tiefgarage, 3 Stellplätze oberirdisch und 10 weitere Stellplätze im angrenzenden Tiefgaragenbereich unter den benachbarten Punkthäusern nachgewiesen. Diese Stellplatzzuordnung ist dauerhaft dinglich zu sichern.

Für die 16 Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 16 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 1.854 m². Hiernach sind 38 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Für die Büronutzung ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei einer Gesamtnutzfläche von 480 m² ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 8 Fahrradabstellplätzen. 

Für Boardingappartements ist je 15 Appartements 1 Fahrradabstellplatz, mindestens 2 vorzusehen. Hiernach sind zwei weitere Fahrradabstellplätze erforderlich.

Für das geplante Gebäude werden insgesamt 48 Fahrradabstellplätze nachgewiesen, hiervon 36 Fahrradabstellplätze im Untergeschoss und 12 Fahrradabstellplätze im Freien.
Die nachgewiesenen Stellplätze werden, gem. Beschreibung mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.


Kinderspielplatz
Auf dem Baugrundstück ist ein Spielplatz mit einer Fläche von 111 m² geplant. 
Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Wohnstudio M GmbH zum Neubau eines Wohnhauses (16 Wohnungen) mit Gewerbeflächen und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen, Bedingungen:

  1. Es werden Befreiungen erteilt:

    1. Von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (IV) um ein Vollgeschoss für Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse. 

    2. Von einer Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen im Erdgeschoss und Balkone in den Obergeschossen um ca. 58,3 m².

    3. Von der Festsetzung einer Privatstraße mit Wendehammer. Die Privatstraße wird auf einer Fläche von ca. 133 m² nach Osten verlegt. 

  2. Für eine Teilfläche von 37,5 m² im Bereich der Pflanzfläche PF2 wird eine Befreiung für eine Überbauung mit Fahrrad- und Mülltonnenabstellplätzen, unter der Auflage erteilt, dass dieser Standort vollflächig (ca. 55 m²) überdacht und extensiv begrünt wird. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  3. Die Tiefgarage ist im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 1 großkronigen Laubbaum, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und i.H.v. xxx € für die Baumpflanzung zu hinterlegen.

  1. Die Flachdächer auf dem Gebäude sind mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die Erschließung des Baugrundstückes von der Würzburger Straße aus über die Grundstücke, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg ist dauerhaft dinglich zu sichern.

  1. Die notwendige Baugrundstücksfläche ist aus dem betroffenen Grundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) herauszumessen und als eigenes rechtliches Grundstück zu bilden.

  1. Die 10 außerhalb des Baugrundstückes nachgewiesenen KFZ-Stellplätze sind dinglich zu sichern und dauerhaft dem Bauvorhaben zuzuordnen.

  1. Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von mind. 111 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. 


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/1/4/22. Errichtung eines Garagenparks auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 4UKVS/1/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 24.02.2021 beantragte der Bauherr xxx die Errichtung eines Garagenparks auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg. 

Geplant ist, das bestehende Gebäude abzubrechen und durch einen Garagenpark mit 55 Systemgaragen, angeordnet in 5 Reihen zu ersetzen. Die Garagen sind zur Vermietung für Trailer, Anhänger, Boote etc. vorgesehen und verfügen über eine Breite von 3,50 m, bei einer Tiefe von 7,14 m, 7,28 m oder 8,06 m. Die Garagenfläche liegt bei insgesamt 1.470 m². Die Gesamtgrundstücksgröße beträgt 3.533 m².

Das Baugrundstück ist großflächig von Flächen umgrenzt, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen, polyaromatische Kohlenwasserstoffe und anthropogene Auffüllungen). Weiterhin ist aufgrund des früheren Betriebs einer Kfz-Werkstatt auf dem Baugrundstück eine Schadstoffbelastung des Bodens und des Grundwassers nicht auszuschließen.

Die ursprüngliche Planung vom 24.02.2021 war nicht genehmigungsfähig, da einerseits eine ausreichende Begrünung, wie auch eine Niederschlagswasserversickerung auf dem Grundstück nachzuweisen war, andererseits die v.g. Bodenbelastung den v.g. Anforderungen entgegenstand. Die konfligierenden Anforderungen waren zunächst in Ausgleich zu bringen. In Abstimmung mit den betroffenen Dienststellen wurde die Planung geändert und am 11.11.2021 eingereicht.

Die notwendige Begrünung wird im südlichen Grundstücksbereich, außerhalb der kontaminierten Flächen mit 12 Laubbäumen nachgewiesen.


II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich Schönbergweg“ zwischen Linkstraße, Schönbergweg und Bahnlinie Frankfurt-Aschaffenburg (Nr. 18/9). Dieser setzt für den das Bauvorhaben betreffenden Bereich folgendes fest:

Gewerbegebiet
zulässig sind Betriebe und Anlagen, die eine zulässige Geräuschemission 
von 60/45 dB(A) je qm Tag/Nacht nicht überschreiten
GRZ 0,8
GFZ 2,0
max. III Vollgeschosse
besondere Bauweise, die der offenen Bauweise entspricht und in der die Gebäude das Maß von 50 m Länge überschreiten dürfen, wenn es die Grundstücke bei Beachtung der seitlichen Grenzabstände zulassen
zulässig ist auch eine gemeinsame, einseitige Grenzbebauung für gewerbliche Gebäude bis 5 m Traufhöhe bei gegenseitigem Einvernehmen
max. Gebäudeoberkante 12 m
gärtnerische Gestaltung der nicht überbaubaren Flächen (je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang 16-18 cm zu pflanzen

Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt nach § 30 BauGB.


Art der baulichen Nutzung 

In einem Gewerbegebiet sind, gem. § 8 BauNVO Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser und Lagerplätze allgemein zulässig. Der geplante Garagenpark hält sich innerhalb dieser Festsetzung. Überschreitungen der zulässigen Geräuschemissionen sind nicht zu befürchten. 


Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht eine GFZ von 0,44 und unterschreitet damit die zulässige GFZ von 2,0 deutlich.

Allerdings wird durch die vorliegende Planung die GRZ von 0,8 um 0,08 überschritten. Eine Befreiung von der Überschreitung der GRZ kann aus folgenden Gründen erteilt werden:

  • Aufgrund der großflächigen Belastung der Böden mit umweltgefährdenden Stoffen ist eine GRZ von 0,8 nicht realisierbar und es stehen generell kaum Flächen zur Begrünung und Bepflanzung zur Verfügung.
  • Im geänderten Freiflächenplan vom 10.11.2021 wurde der Grünflächenanteil durch Versetzen der Garagen 1 - 26 nach Norden bis zum Mindestgrenzabstand von 3 m und der Erweiterung der Grünflächen im südwestlichen Bereich durch Reduzierung der überdimensionierten Zufahrt zu den Garagenzeilen 27 - 55 sowie dem Ausbilden einer begrünten Dreiecksfläche vor der Garage 27 (vorher 29) erhöht.
  • Eine weitere Erhöhung der Begrünung ist nicht möglich, da die 8 – 9 m breiten Rangierflächen vor den Garagen zum Rangieren der für die Vermietung für Trailer, Anhänger, Boote, etc. vorgesehenen Garagen benötigt werden.

Die Grundzüge der Planung werden durch die Befreiung nicht berührt. 


Bauweise 

Die Garagenzeilen weisen an der längsten Stelle eine Länge von 45,5 m auf. Insofern ist eine offene Bauweise eingehalten.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Überbaubare Flächen / Altlastenflächen / Freiflächengestaltung

Die südliche Baugrenze wird mit Garage Nr. 48 geringfügig mit einer Dreiecksfläche von ca. 1 m ² überschritten. Die Überschreitung ist geringfügig und kann, gem. § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO im Wege der Ausnahme zugelassen werden.

Das Baugrundstück ist großflächig von Flächen umgrenzt, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind (Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen, polyaromatische Kohlenwasserstoffe und anthropogene Auffüllungen). Weiterhin ist aufgrund des früheren Betriebs einer Kfz-Werkstatt auf dem Baugrundstück eine Schadstoffbelastung des Bodens und des Grundwassers nicht auszuschließen. 

Gem. Feststellung der unteren Bodenschutzbehörde werden die Garagen auf ebenerdiger Fläche errichtet. Aus Sicht des Bodenschutzes sind daher keine Maßnahmen veranlasst. Im Falle einer Entsiegelung oder Eingriffe in den Boden ist die Untere Bodenschutzbehörde zu beteiligen.

Je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum mit einem Mindest-Stammumfang von 16-18cm zu pflanzen. Bei einer Grundstücksfläche von ca. 3.533 m² sind daher insgesamt 12 Laubbäume zu pflanzen. Es werden gem. Freiflächenplan vom 11.11.2021 insgesamt 12 Bäume gepflanzt. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbaubaren, nicht belasteten Flächen sind zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Lagerräume und -plätze je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Die Anzahl der Beschäftigten des Betriebs liegt bei 3. Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 1 PKW-Stellplätze. 

Je 5 Beschäftigte ist ein Fahrradabstellplatz nachzuweisen.


Erschließung / Zufahrt

Die Erschließung des Baugrundstückes ist vom Schönbergweg aus gesichert. Die Grundstücke Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm sind zu vereinigen oder zu verschmelzen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.
Im Zufahrtsbereich von der öffentlichen Stichstraße ist eine 6 m breite Toranlage geplant. 
Eine Abweichung von § 5 Abs.1 GaStAbS von der max. zulässigen Zufahrtsbreite kann gewährt werden, da diese Breite in einem angemessenen Verhältnis zur geplanten Grundstücksnutzung steht.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn xxx auf Errichtung eines Garagenparks auf den Baugrundstücken 
Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Ausnahmen, Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der GRZ von 0,8 um 0,08 wird eine Befreiung gewährt.

  2. Von der geringfügigen Überschreitung der südlichen Baugrenze um ca. 1 m² wird eine Ausnahme gewährt.

  3. Es sind mind. 12 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  4. Die nicht überbauten, nicht belasteten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  5. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Damm sind zu vereinigen oder zu verschmelzen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 3

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5. / UKVS/1/5/22. Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung als Gesundheitszentrum auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 5UKVS/1/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.02.2021 stellte Herr Marcus Westarp eine Bauvoranfrage zu einer geplanten Nutzungsänderung des Gebäudes im Magnolienweg x zu einem Gesundheitszentrum auf dem Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider.

Der Antragsteller beabsichtigt, an dem Standort ein Objekt mit einer Nutzung für gesundheitliche Zwecke zu realisieren. Geplant ist unter anderem die Ansiedlung einer Physiotherapiepraxis, eines medizinisch orientierten Trainingsstudios und von Arztpraxen.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8/4, 2. Änderung, der für den Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet festsetzt und gleichzeitig regelt, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke unzulässig sind. Insofern wird angefragt, ob eine Befreiung von dieser Festsetzung des Bebauungsplans erteilt werden kann.


II.

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8/4, 2. Änderung „für das Gebiet zwischen Kastanienweg, nördlicher und östlicher Grenze und der Großostheimer Straße im Bereich zwischen Kastanienweg, Pappelweg, Efeuweg, Ahornweg, nordöstlicher Grenze und Großostheimer Straße“ vom 17.06.2002

Dieser sieht für die Baugrundstücke u.a. folgende Festsetzungen vor:
Gewerbegebiet (GEb) mit einem flächenbezogenen
Schallleistungspegel von 60/45 dB(A)/m² tags/nachts
Ausgeschlossen sind Anlage für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten und Freisportanlagen (z.B. Sportplatz)
Grundflächenzahl (GRZ) 0,8
Geschossflächenzahl (GFZ) 2,2
Max. IV Vollgeschosse
Gebäudehöhe max. 16,00 m
besondere Bauweise


Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan sieht im vorliegenden Gewerbegebiet (GEb) eine Nutzung für Gewerbebetriebe vor. Das geplante Gesundheitszentrum ist als Betrieb für gesundheitliche Zwecke einzuordnen. Derartige Nutzungen sind für Gewerbebetriebe als Ausnahme in § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1990 ausdrücklich vorgesehen. Allerdings schließen die textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan diese Nutzung explizit aus. 

Im näheren Umfeld befinden sich bereits mehrere Betriebe mit einer ähnlichen Nutzung im Gesundheitssektor. Weder von der vorhandenen im Verhältnis zur geplanten Nutzung, noch umgekehrt sind negative Auswirkungen zu erwarten. Insofern ist eine Gebietsverträglichkeit gegeben.

Das Vorhaben ist mit dem Nachbarschutz und mit öffentlichen Belangen vereinbar.
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans, wonach Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Bereich des Baugrundstücks ausgeschlossen sind, kann vorliegend erteilt werden.


Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, etc.
Die Bauvoranfrage bezieht sich lediglich auf eine geänderte Nutzung des bestehenden Gebäudes. Insofern ist über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise, etc. nicht neu zu entscheiden.

Im Rahmen der Bauvoranfrage werden lediglich die aufgeworfenen Fragestellungen geprüft und beantwortet. Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insofern ergeht diesbezüglich mit dieser Bauvoranfrage keine Entscheidung.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zur Änderung der Nutzung des Bestandsgebäudes als Gesundheitszentrum auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx5, Gem. Leider, Magnolienweg x, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn Marcus Westarp wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:

1.        Kann auf dem Grundstück Magnolienweg x, 63741 Aschaffenburg die Realisierung eines Objektes mit einer Nutzung für gesundheitliche Zwecke gem. der beigefügten formlosen Baubeschreibung genehmigt werden?

2.        Wird die für die Realisierung erforderliche Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8/4 Gebiet zwischen Kastanienweg und Großostheimer Str. erteilt?
B.        Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1:
Der hier einschlägige Bebauungsplan Nr. 08/04 2. Änderung setzt für den Bereich des Vorhabens ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO fest und regelt zusätzlich, dass Anlagen für gesundheitliche Zwecke unzulässig sind. Das Bauvorhaben widerspricht demgemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans. Eine Genehmigungsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn nach Art. 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung erteilt werden kann (siehe Frage 2).

Zu 2:
Eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans, wonach Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Bereich des Baugrundstücks ausgeschlossen sind, kann erteilt werden.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Im direkten Umfeld sind bereits mehrere Anlagen für gesundheitliche Zwecke (Sanitätshaus, MVZ Chirurgie) vorhanden. Das Vorhaben fügt sich nach der Art der Nutzung in die Umgebung ein. Weder von der vorhandenen im Verhältnis zur geplanten Nutzung, noch umgekehrt sind negative Auswirkungen zu erwarten. Insofern ist eine Gebietsverträglichkeit gegeben.
Das Vorhaben ist mit dem Nachbarschutz und mit öffentlichen Belangen vereinbar.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/1/6/22. SPNr. nach TOP 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 19.01.2022 ö Beschließend 6UKVS/1/6/22

.Beschluss:

Die Verwaltung gibt bekannt, dass für die Errichtung das Aufzugs im Rahmen der Schlossufer-Neugestaltung sechs Bäume gefällt werden müssen. Es werden Ersatzpflanzungen an anderer Stelle erfolgen. Die Presse wird entsprechend informiert.

Herr Jäger weist auf den Bericht des Bauordnungsamtes von 2020 hin, der bereits an alle Stadträte verteilt wurde. Hervorzuheben ist, dass die Einnahmen für Baugenehmigungen im Vergleich zu den Vorjahren erheblich gestiegen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.05.2022 12:36 Uhr