Datum: 01.02.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/2/1/22 Umbau Fußgängerüberweg Molkenbornstraße - Vorstellung der Entwurfsplanung
2PVS/2/2/22 Verkehrsberuhigung Baugebiet Am Gäßpfad - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.09.2021 - Antrag der KI vom 13.07.2021
3PVS/2/3/22 Großostheimer Straße Trennung Geh- und Radweg und Anbindung Aspenweg
4PVS/2/4/22 Baumstandort vor der Klinik am Ziegelberg
5PVS/2/5/22 Baulandmobilisierungsgesetz - Bericht - Antrag der KI vom 09.09.2021
6PVS/2/6/22 Radverkehrsmaßnahmen 2022
7PVS/2/7/22 Darmstädter Straße - Neuordnung des Verkehrsraumes zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehres
8PVS/2/8/22 Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.06.2021 wegen "Aufhebung der zeitlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Schillerstraße zwischen 22 und 6 Uhr" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2021
9PVS/2/9/22 Behandlung der Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion - vom 29.06.2021 wegen "Sicherung der Zukunft des Aschaffenburger Schlachthofs" - vom 30.06.2021 wegen "Prüfauftrag Schlachthofgelände" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2021
10PVS/2/10/22 Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.11.2021 wegen "Ermöglichung freier Durchgang für Fußgänger zwischen Stollstraße und Schillerstraße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.12.2021

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1. / PVS/2/1/22. Umbau Fußgängerüberweg Molkenbornstraße - Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 1PVS/2/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass

Im Jahr 2010 wurden in einer Arbeitsgruppe „Fußgängerüberwege (FGÜ)“ alle im Stadtgebiet befindlichen FGÜ präsentiert und mittels einer einheitlichen Checkliste auf der Basis der geltenden Gesetze, der DIN-Normen sowie der Regelwerke untersucht und bewertet.
Seitdem setzt die Stadt kontinuierlich den Umbau von Fußgängerüberwegen in Einzelmaßnahmen um.
Bisher wurden umgebaut:
2009
Nr. 404 
Gutwerkstraße
Beleuchtung, Bordabsenkung
2009
Nr. 407
Gutwerkstraße
Beleuchtung, Bordabsenkung
2009
Nr. 302
Kolpingstraße
Beleuchtung, Mittelinsel
2010
Nr. 309
Platanenallee
Beleuchtung
2014
Nr. 112
Aschaffstraße
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
2014
Nr. 202
Ruhlandstraße
Beleuchtung; differenz. Bordhöhe; Einengung
2014
Nr. 316
Bismarckallee
Beleuchtung
2014
Nr. 402
Schweinheimer Str.
Beleuchtung; differenz. Bordhöhe
2014
Nr. 347
Löherstraße (Wilder Mann)
Abbau Querungshilfe, Neubau FGÜ mit Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
2015
Nr. 109
Mittelstraße
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
2015
Nr. 410 
An den Bornwiesen
Beleuchtung, Rollbord
2015
Nr. 505
Weißbergstraße
Beleuchtung; Rollbord
2015
Nr. 303
Lange Straße
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
2015
Nr. 107
Mühlstraße
Beleuchtung; Beschilderung
2015
Nr. 204
Seidelstraße
Beleuchtung, differenz. Bordhöhe
2017
Nr. 104
Mainaschaffer Straße
Beleuchtung; Markierung
2017
Nr. 413
Steubenstraße (Kiga)
Versetzung; Beleuchtung; differenz. Bordhöhe
2017
Nr. 102
Daimlerstraße
Abbau zugunsten Radstreifenverlängerung
2017
Nr. 306
Fabrikstraße
Beleuchtung, Einengung; differenz. Bordhöhe
2017
Nr. 308
Fabrikstraße
Versetzen, differenz. Bordhöhe, Beleuchtung
2017
Nr. 205
Stadtbadstraße
Versetzen, differenz. Bordhöhe, Beleuchtung
2017
Nr. 307
Ernsthofstraße
Abbau zugunsten Fahrradschleuse mit Querungshilfe
2017
Nr. 344
Steubenstraße
Abbau zugunsten vier Verkehrswächter
2018
Nr. 108
Linkstraße
Beleuchtung, differenzierte Bordhöhe
2018
Nr. 106
Linkstraße
Beleuchtung, differenzierte Bordhöhe
2018
Nr. 320
Würzburger Straße
Neue Mittelinsel, differenzierte Bordhöhe; Beleuchtung
2018
Nr. 321
Alexandrastraße
Differenzierte Bordhöhe, Mittelinsel, Beleuchtung
2019
Nr. 602
Brucknerstraße
Differenzierte Bordhöhe, Beleuchtung
2019
Nr. 402
Gailbacher Straße
Beleuchtung, differenzierte Bordhöhe
2019
Nr. 106
Spessartstraße
Verlegung, Einengung, differenzierte Bordhöhe
2019
Nr. 105
Horchstraße
Verbreiterung; Fahrspurtrennung, differenzierte Bordhöhe
2021
Nr. 402
Schweinheimer Straße
Differenzierte Bordhöhe, Mittelinsel, Beleuchtung
2021
Neu
Schweinheimer Straße
Neubau mit differenzierter Bordhöhe

Der Bau –und Finanzierungsbeschluss des Fußgängerüberwegs Nr. 401 Blütenstraße (Kreuzung Vogelsbergstraße) wurde bereits am 19.04.2021 beschlossen. Der Ausbau wurde jedoch auf das Frühjahr 2022 verschoben, da umfangreiche Arbeiten der AVG in diesem Bereich vorgezogen werden mussten.


2. Projektbeschreibung

Im Jahr 2022 soll folgender FGÜ barrierefrei umgebaut werden:
Nr. 408: Molkenbornstraße (Kreuzung Gutwerkstraße)
Der FGÜ befindet sich an der Kreuzung Molkenbornstraße/ Gutwerkstraße. Dabei führt die von Süden kommende Molkenbornstraße als abknickende Vorfahrt in die nach Norden verlaufende Gutwerkstraße. In diesem Kreuzungsbereich befinden sich drei FGÜ. Der einzige FGÜ, der sich auf der Vorfahrtsstraße befindet, wurde bereits vor einigen Jahren mit einer speziellen FGÜ-Beleuchtung (Peitschenmasten) ausgestattet. 
Im Jahr 2022 soll nun der Fußgängerüberweg in der Molkenbornstraße, die als Nebenstraße auf die abknickende Vorfahrtsstraße führt, verbessert und barrierefrei ausgebaut werden.
Derzeit befindet sich der Überweg direkt am Beginn des Abzweiges. Dies ist zwar für Fußgänger, die aus der Nebenstraße Gutwerkstraße kommen und weiter die Vorfahrtsstraße nutzen wollen, der kürzeste Weg, aber dadurch wird der Überweg oft von wartepflichtigen Fahrzeugen aus der Molkenbornstraße zugestellt. Die Planung sieht daher vor, den FGÜ um 2,50 m in die Molkenborn-straße zu verschieben, so dass sich ein Fahrzeug hinter dem FGÜ aufstellen kann und der Übergang dennoch nicht zu weit von der Kreuzung entfernt ist.
Die Anlage des FGÜ bleibt bei einer Länge 8,00 m. Dies ist oberhalb der Richtlinien für den Bau eines FGÜ (nach den Richtlinien sollte ein FGÜ eine Länge von 6,50 m nicht überschreiten). Eine Einengung oder der Einbau einer Mittelinsel ist aber aufgrund der Schleppkurven für den öffentlichen Personennahverkehr nicht möglich. Die Verkehrsbetriebe haben sich gegen eine Einengung ausgesprochen, da diese es dem Bus nicht ermöglichen würde trotz eines aus der Molkenbornstraße einbiegenden Fahrzeuges in dieselbe abbiegen zu können. Der Bus müsste den Fahrverkehr aus der Molkenbornstraße abwarten. Dies sei besonders in den Morgenstunden und im Feierabendverkehr ein den Fahrgästen nicht zumutbarer Zeitverlust.
Eine Entfernung des FGÜ ist an dieser Kreuzung wegen Schulweg und höherer Frequenz nicht hinnehmbar. Eine Verlegung weiter nach hinten in die Molkenbornstraße würde von den Fußgängern in überwiegender Zahl nicht angenommen werden, da meist der kürzeste Weg gewählt wird. Der Stadtrat hat bereits den vor einigen Jahren von der Verwaltung vorgelegten Vorschlag, den FGÜ wegen Nichteinhaltung der Richtlinien zu entfernen, abgelehnt.
Der Einbau von taktilen Elementen und Borde mit einer differenzierten Höhe (6 cm für Blinde bzw. Nullabsenkung für Rollstuhlfahrer und Rollatoren) ermöglicht es auch Blinden und Sehbehinderten hier sicher die Fahrbahn zu queren.
Da der breite Gehweg derzeit von den Bewohnern gerne als Parkfläche genutzt wird, sollten Poller zum Schutz der wartenden Fußgänger und zum Schutz vor dem Überfahren der taktilen Elemente gesetzt werden. 
Die Beleuchtung wird durch eine spezielle FGÜ-Beleuchtung konzentriert und sorgt somit für eine bessere Erkennbarkeit des FGÜ auch bei Dämmerung und in der Dunkelheit.
Über den Bauunterhalt wird eine Deckensanierung über den gesamten Kreuzungsbereich angestrebt, da die Fahrbahn starke Verdrückungen und Abnutzungen aufweist.


3. Kosten

Die berechneten Kosten im Rahmen der Entwurfsplanung betragen:
FGÜ Molkenbornstraße
Kostenberechnung in € brutto
Baukosten
152.500
20% Baunebenkosten
30.500
Gesamtkosten
183.000

Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


4. Finanzierung

Im Haushaltsentwurf für das Jahr 2022 wurden die erforderlichen Mittel angemeldet. Derzeit stehen in der mittelfristigen Finanzplanung auf der Haushaltsstelle 1.6350.9500 100.000 EUR zur Verfügung. Die Kosten für die Sanierung der Fahrbahn in Höhe von 83.500 EUR werden über die Haushaltsstelle 0.6300.5131 abgerechnet. Hier stehen in diesem Jahr ausreichende Mittel zur Verfügung.


5. Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird im II. Quartal 2022 für die Maßnahme den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeiführen und diese nach Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ausschreiben.
Eine Vergabe der Bauleistungen ist im III. Quartal des Jahres 2022 geplant. Die Bauausführung schließt sich an.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Entwurfsplanung zum Umbau des Fußgängerüberwegs Molkenbornstraße (Kreuzung Gutwerkstraße) (Nr. 408) zu (Anlage 1).
  2. Die Verwaltung wird beauftragt den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / PVS/2/2/22. Verkehrsberuhigung Baugebiet Am Gäßpfad - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.09.2021 - Antrag der KI vom 13.07.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 2PVS/2/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Neubaugebiet Am Gäßpfad wurde Anfang der 2010er Jahre fertiggestellt. In weiten Teilen ist das Neubaugebiet aufgesiedelt. Rund ein Drittel der Grundstücke sind noch unbebaut. 2021 haben die Erschließungsarbeiten für das benachbarte Neubaugebiet Rotäcker begonnen. Das Bauende ist für Mitte 2023 terminiert. Das Gebiet Rotäcker umfasst rund 110 Baugrundstücke, im Gäßpfad sind es 75 Baugrundstücke. Im Gebiet Rotäcker geht die Verwaltung von einer mehrjährigen Aufsiedlung aus.
Mit diesen neuen Siedlungsgebieten am Ortsrand ergibt sich für den Stadtteil Schweinheim ein zusätzliches Verkehrsaufkommen. Die Zu- und Abführung erfolgt aus Richtung Innenstadt kommend im Wesentlichen über die Ebersbacher, die Bischbergstraße und die Rotäcker Straße. Im Zuge der Planung der Neubaugebiete, insbesondere bei der Bauleitplanung, haben sich die verkehrlichen Aspekte auf die Ausgestaltung der Straßenräume konzentriert. Hierbei stand ein verkehrsberuhigter Ausbau aller Wohnstraßen mit reduziertem Straßenquerschnitt im Mittelpunkt. Damit verbunden war das Ziel eine Durchfahrung der Quartiere zu vermeiden. 
Aus Sicht der Verwaltung ist der verkehrsberuhigte Ausbau auch gut gelungen. Er geht weit über den üblichen Ausbaustandard im Stadtgebiet hinaus.

Aus der Bewohnerschaft im Neubaugebiet Am Gäßpfad wird dennoch Klage über eine angespannte Verkehrssituation geführt. Im Fokus steht zu schnelles Fahren, Schleichverkehre, unnötiger LKW-Verkehr, die Buslinienführung durch den verkehrsberuhigten Bereich sowie die Sorge um ein stark anwachsendes Verkehrsaufkommen durch das fertiggestellte Neubaugebiet Rotäcker. 

Seit geraumer Zeit steht die Verwaltung daher in Kontakt mit Anwohnern. 2019 wurde im Gäßpfad, nachgebessert. Hierbei wurden in den jeweiligen Einfahrtsbereichen Ruhstockweg. Stockbrunnenweg, Bischbergstraße bzw. Bischbergweg die Beschilderung (Zeichen 325) angepasst. Zusätzlich wurde erstmals in einem Wohngebiet in Aschaffenburg die Einfahrtssituation in die verkehrsberuhigten Straßen durch vier große Bodenpiktogramme auf der Fahrbahn unterstützt. Im Ruhstockweg wurden Baken zur Geschwindigkeitsdämpfung gestellt. Zur Unterstützung der Zonengeschwindigkeit 30 erfolgte in der Bischbergstraße eine Bodenmarkierung. Unterstützt wurden diese Maßnahmen mit einer regelmäßigen Erfassung der Fahrgeschwindigkeiten durch die Meßtafel Viasis. Diese werden auch in der Zukunft weiterhin zum Einsatz kommen. 

Aus der jüngsten Viasis-Messung vom 25.10.bis 26.11 2021 im Ruhstockweg ist festzustellen, dass 85 % der Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 19 km/h oder weniger unterwegs waren. Die Durchschnittgeschwindigkeit lag bei 14 km/h. Die Details der Profile werden in der PVS-Sitzung erläutert.

Keine Lösung konnte die Verwaltung bislang anbieten für den Bereich in der Vorfahrtsstraße Rotäckerstraße-Bischbergweg. Hier erfolgt nach den Beobachtungen der Bewohner ein zu schnelles Einfahren in den verkehrsberuhigten Bereich insbesondere von der Rotäckerstraße gerade aus in den Ruhstockweg. Die bauliche und verkehrsrechtliche Situation ist an sich eindeutig geregelt. 

Die Verwaltung schlägt daher vor den Kurvenbereich umzubauen. An der Geometrie selbst kann nichts verändert werden. Auf dieser Strecke findet Busverkehr statt. Insofern soll für eine optische Aufmerksamkeit gesorgt werden indem der Oberbau in der Kurve durch einen Farbasphalt ausgetauscht wird (Anlage 1). Die kostengünstigere Alternative wäre der Einbau von Schwellen oder sogenannten Kölner Teller direkt am Beginn des Ruhstockweges und der Bischbergstraße (Anlage 2). Mit solchen Einbauten ergeben sich allerdings neue Probleme (Lärmentwicklung, Akzeptanz etc.). Die Stadtverwaltung hat aber mit diesen Elementen keine guten Erfahrungen. Die Kosten für den Straßenumbau mit Farbasphalt werden auf 20.000,- Euro geschätzt. Die Verwaltung gibt bei einer solchen Maßnahme zu bedenken, dass sich bei den Verkehrsteilnehmern, die ja überwiegend ortskundig sind, schnell ein Gewöhnungseffekt einstellt und die Wirkung dieser optischen Maßnahme „verpufft“.

Im Bereich des Ruhstockweges haben sich die provisorisch aufgestellten Baken bewährt. Sie sollen nun ausgetauscht werden gegen bepflanzte Kübel.

Beschwerden liegen auch zur verbotswidrigen Nutzung des Bischbergweges durch den KFZ-Verkehr vor. Nach den Beobachtungen der Anlieger nehmen sie von Jahr zur Jahr zu. Es wird daher eine Abschrankung des Bischbergweges gefordert. Die Abschrankung von landwirtschaftlichen Wegen in der Feldflur ist unüblich, nur an wenigen Stellen gibt solche Schranken. Für die Landwirte sind Schranken ein Betriebshindernis. Mit mehreren Schweinheimer Landwirten ist im Rahmen eines Ortstermins am 19.01.22 erörtert worden ob im Bischbergweg eine solche Anlage errichtet werden kann. Die Beurteilung war eindeutig. Die Abschrankung des Bischbergweges wird als nicht erforderlich angesehen und stellt eine erhebliche Einschränkung dar. Aus Sicht der Landwirte, die in diesem Bereich mehrmals täglich unterwegs sind, werden nach deren Beobachtungen zufolge, auch keine Verkehrsprobleme gesehen, die es rechtfertigen würden diese Maßnahme umzusetzen. Der Aufwand für die Organisation einer Schranke mit der Erfassung der Berechtigten und der Ausgabe von Schlüsseln ist gerade in dem betreffenden Gebiet zwischen Bischberg und Erbig sehr hoch. Neben den Vollerwerbslandwirten hätten hier auch Nebenerwerbslandwirte und die zahlreichen Eigentümer von Streuobstgrundstücken Anspruch auf eine Zugangsberechtigung. Dies ist unabhängig von der Frage welche Art von Schranke zum Einsatz kommen würde (Schlüssel oder Transponder). Unter Abwägung der verschiedenen Gesichtspunkte empfiehlt die Verwaltung auf den Einsatz einer Schranke zu verzichten. 

Bei der Buslinienführung der Linie 10 durch das Baugebiet Am Gäßpfad sieht die Verwaltung in ihrer Funktion als Aufgabenträger keine alternative Route die einen solchen hohen Bedienungskomfort für die Bürgerinnen und Bürger gewährleistet. Die Führung ist im Nahverkehrsplan festgelegt. Durch die sehr engen Straßen und Kreuzungen mit starken Parkdruck insbesondere in der Stockbrunnenstraße ist eine Umfahrung des Baugebietes Gäßpfad nicht möglich. Die Fortführung des Linienweges über die Rotäcker Straße schafft kurze Wegeverbindungen in das Neubaugebiet Rotäcker. 

Unabhängig von notwendigen Einzelmaßnahmen im Baugebiet Am Gäßpfad ist es vor dem Hintergrund der Aufsiedlung des Neubaugebietes Rotäcker Straße sinnvoll das Siedlungsgefüge Schweinheim – räumlich betrachtet der Südwesten – einer verkehrsplanerischen Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Das letzte ganzheitliche Konzept war die Einführung der flächenhaften Tempo 30 Zone den Anfang der 2000er Jahre. Hierbei muss es vor allem um eine Verkehrsmengenbetrachtung, die Verkehrslenkung, die Umsetzung von baulichen Verkehrsberuhigungsmaßnahmen, den ruhenden Verkehr und die Schulwegsicherheit gehen. 

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung zur Verkehrssituation im und rund um das Baugebiet Am Gäßpfad wird zur Kenntnis genommen.

  2. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Umsetzung folgender Sofortmaßnahmen zur Verkehrsberuhigung zu:

  • Austausch der Baken im Ruhstockweg mit Pflanzkübeln
  • Umgestaltung der abknickenden Vorfahrt Rotäckerstraße/Bischbergstraße im Bereich der einmündenden Straßen Ruhstockweg und Bischbergstraße

  1. Vor dem Hintergrund des in Bau befindlichen Neubaugebietes Rotäcker wird die Verwaltung beauftragt, in 2022 eine verkehrliche Gesamtbetrachtung der Siedlungsgebiete südwestlich der Ebersbacher Straße vorzunehmen. Das Gesamtkonzept ist mit den Bürgern zu erörtern.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung:
keine Beschlussfassung

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3. / PVS/2/3/22. Großostheimer Straße Trennung Geh- und Radweg und Anbindung Aspenweg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 18.01.2022 ö Beschließend 7PVS/1/7/22
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 3PVS/2/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Allgemeine Einführung

Die Großostheimer Straße ist eine Alltags-Radverbindung 1. Ordnung nach dem Radverkehrskonzept. Es ist die schnellste und direkteste Verbindung von der Innenstadt in Richtung Nilkheim, Linde und weiter in Richtung Großostheim. Im Gegensatz zur Kleinen Schönbuschallee ist sie auch beleuchtet und bietet soziale Sicherheit. Die Gegebenheiten für den Fuß- und Radverkehr sind entlang der Großostheimer Straße im Bereich des Stadtteils Nilkheim aber baulich mangelhaft und die Führungsform wird vor allem subjektiv nicht als verkehrssicher empfunden. Die Ursache dafür ist die fehlende Trennung der Fahrbahn vom Seitenbereich durch einen Bordstein. Der Fußverkehr ist von diesem Unsicherheitsgefühl noch wesentlich stärker betroffen als der Radverkehr.

Insbesondere stadteinwärts findet deshalb auf der Mainseite der Großostheimer Straße praktisch kein Fußverkehr statt. Der formal als „gemeinsamer Geh- und Radweg“ mit Verkehrszeichen 240 ausgewiesene Seitenbereich ist lediglich durch einen Breitstrich (25 cm) von der Fahrbahn getrennt. Dies gilt für den gesamten Betrachtungsbereich zwischen dem Mainwiesenweg und der Willigisbrücke auf 2,1 km Länge.

Stadtauswärts gibt es zwischen der Adenauerbrücke und dem Lorbeerweg zunächst auf ca. 700 m einen baulich mit einem Entwässerungsgraben und Grünstreifen von der Fahrbahn getrennten Geh- und Radweg. Dieser ist als gut und sicher einzuschätzen und wird deshalb auch in beide Fahrtrichtungen benutzt. Zwischen Lorbeerweg und Kastanienweg schließt sich dann auf weiteren 700 m ein getrennter Geh- und Radweg an, wo ein Bordstein fehlt und der Geh- und Radweg nur durch einen Breitstrich von der Fahrbahn getrennt ist. Zwischen Kastanienweg und Ulmenweg wird der Seitenbereich dann auf weiteren 300 m Länge zu gemeinsamen Geh- und Radweg, der aber wesentlich zu schmal ist.

Dementsprechend hatte die Überprüfung der Benutzungspflichten an Radwegen in 2019 auch zahlreiche Mängel entlang der Großostheimer Straße aufgeführt. Auf Basis dieses Prüfungsergebnisses wurde im Sommer 2021 zusammen mit der Fahrbahnsanierung und dem Einbau der Lichtsignalanlage am Anschluss zur Adenauerbrücke eine sichere Querung sowie ein breiter und durch Doppelstrich und Leitfahnen abgetrennter Geh- und Radweg im Zweirichtungsbetrieb zur Anbindung des Mainradweges umgesetzt (Maßnahme 8). Dieser kurze Abschnitt ist optisch als Referenz für die Trennung des Geh- und Radweges an der Großostheimer Straße zu betrachten. 

Durch eine bauliche Sanierung der Seitenbereiche gibt es die Möglichkeit, den Doppelstrich neu zu markieren und die Leitfahnen in die 50 cm breiten Trennbereiche einbauen zu können. Die geplanten Maßnahmen sind als Übergangslösung zu betrachten. Denn aktuell ist ein Vollausbau der Großostheimer Straße mit Kanalisation und Entwässerung sowie dem Einbau eines Bordsteins auf der gesamten Strecke im Bereich Nilkheim finanziell nicht darstellbar. Zudem fehlen noch die planerischen Beschlüsse zu übergeordneten Themen wie der Reaktivierung der Bachgaubahn, der Busbeschleunigung oder einer Elektrifizierung der Hafenbahn mit einem Brückenneubau.


Aktueller Anlass: Einmündung Aspenweg und Anschluss Adenauerbrücke

An der Einmündung vom Aspenweg ist der Einbau einer neuen Lichtsignalanlage und eine Fahrbahnsanierung vorgesehen. Bei den verwaltungsinternen Besprechungen zu einer funktionalen und verkehrssicheren Führung des Fuß- und Radverkehrs wurden die bekannten Probleme mit den Wegbreiten und der fehlenden Trennung des Fuß- und Radverkehrs wieder offenbar. Dies veranlasste die Straßenverkehrsbehörde gemeinsam mit der Polizeiinspektion Aschaffenburg zur der Feststellung, dass eine bauliche Trennung des Geh- und Radweges rechtlich notwendig ist und auch zeitnah für den gesamten Abschnitt der Großostheimer Straße im Bereich von Nilkheim notwendig ist. Dies wird wesentlich zu einer Erhöhung der Verkehrssicherheit beitragen und den Anteil des Fuß- und Radverkehrs entlang der Großostheimer Straße deutlich steigern können. 

Der Ausbau des Baugebietes Anwandeweg erhöht den Handlungsbedarf, denn dem Aspenweg hat als Stadtteil-Ausgang eine sehr wichtige Funktion. Mit dem Zuzug von zahlreichen weiteren Einwohnern wird es auch zu einer Zunahme des Verkehrsgeschehens kommen. Funktionale und als verkehrssicher empfindbare Geh- und Radwege sind eine Grundvoraussetzung dafür, dass möglichst viele dieser neuen Einwohner zu Fuß gehen oder das Fahrrad benutzen werden. Die innenstadtnahe Lage ist hierfür prädestiniert. Die Kleine Schönbuschallee bietet als Freizeitroute keine soziale Sicherheit und kann mit ihrer wassergebundenen Deckschicht nur im Sommerhalbjahr die Ansprüche einer Alltagsradroute erfüllen.


Fuß- und Radverkehrsführung zwischen Adenauerbrücke und Aspenweg

Im Rahmen der Fahrbahnsanierungen und dem Einbau der Lichtsignalanlage wurde auf der Mainseite auf 70 m Länge der Anschluss von der Adenauerbrücke zum Mainradweg im Zweirichtungsbetrieb umgesetzt und verkehrssicher gestaltet. Es gibt dort einen Trennbereich von 50 cm Breite mit Doppelstrich und Leitfahnen in der Mitte sowie einen breiteren Geh- und Radweganteil, der die Vorgaben zur Anordnung einer Benutzungspflicht erfüllt.

In Gegenrichtung vom Aspenweg zum Anschluss an den Mainradweg ist dies auf der Mainseite allerdings noch nicht gegeben. Auch Fußverkehr muss direkt und sicher vom Anwandeweg über den Aspenweg zum Anschluss an den Geh- und Radweg am Main möglich sein. Eine bauliche Trennung von der Fahrbahn ist hier erforderlich.

Auf der Nilkheimer Seite der Großostheimer Straße gibt es eine starke Radverkehrsverbindung aus dem Aspenweg heraus zur Adenauerbrücke und von dort weiter in Richtung Südbahnhof, östliche Innenstadt sowie in Richtung Schweinheim und Obernau. Diese Radfahrenden fahren aktuell als „Geisterfahrer“ zur Adenauerbrücke. Denn die legale Fahrweise mit zeitintensivem zweimaligen Queren der Großostheimer Straße auf 250 m (am Aspenweg und an der Adenauerbrücke) wird aus nachvollziehbaren Gründen nicht angenommen. Dies wird sich für diese Fahrbeziehung auch zukünftig nicht ändern lassen.

Es wird deshalb empfohlen, auf der Nilkheimer Seite eine Verbreiterung des 250 m langen getrennten Geh- und Radweges auf 3,5 m Breite umzusetzen sowie eine Freigabe und Legalisierung des Zweirichtungsbetriebes vorzusehen.


Fuß- und Radverkehrsführung auf beiden Straßenseiten zwischen Aspenweg und Kastanienweg

In diesem Bereich gibt es die Möglichkeit, nach einer Reduzierung der überbreiten Fahrstreifen des Kfz-Verkehrs auf der bestehenden Fahrbahnfläche die baulichen Trennungen des Seitenbereichs mit 50 cm Breite einzubauen und daneben richtlinienkonforme Breiten für den Geh- und Radweg zu haben.


Fuß- und Radverkehrsführung auf beiden Straßenseiten zwischen Kastanienweg und Mainwiesenweg

In diesem Bereich ist der gesamte Fahrbahnbereich schmaler und vor allem sind die bestehenden gemeinsamen Geh- und Radwege wesentlich zu schmal. Hier ist eine Verbreiterung dringend erforderlich und räumlich auch möglich. Die bauliche Trennung des Geh- und Radweges kann hier zukünftig verkehrssicheren Fuß- und Radverkehr ermöglichen. Die konzeptionellen Maßnahmen 1-5 aus dem Prüfungsergebnis zur Benutzungspflicht können dann umgesetzt werden. Eine Konkretisierung wird im Rahmen der anstehenden Detailplanung erfolgen.


Fuß- und Radverkehrsführung zwischen Adenauerbrücke und Willigisbrücke

Die Trennung des Geh- und Radweges mit Doppelstrich und Leitfahnen ist auch stadteinwärts bis zum Anschluss zur Planung an der Willigisbrücke umzusetzen. Dies entspricht dann einem Lückenschluss, um eine durchgängig von der Fahrbahn getrennte Fuß- und Radverbindung anbieten zu können. Die überbreiten Fahrsteifen der Großostheimer Straße können verschmälert werden, ohne die Leistungsfähigkeit des Kfz-Verkehrs einzuschränken.

Stadtauswärts ist in diesem Bereich eine Sanierung der schlechten Oberflächenqualität des getrennten Geh- und Radweges erforderlich. Ein Ausbau der gefährlichen Längskante wird dabei erfolgen. An der ersten Rampe zur Ringstraße ist die Radverkehrsführung anzupassen und fahrbahnnah zu führen. Denn die aktuellen Furten sind nur umwegig erreichbar und nachteilig und gefährlich wegen ungünstiger Blickwinkel und unklarer Vorfahrtsregelung. Eine eindeutige und vorfahrtsberechtigte Führung des Radverkehrs ist an dieser Stelle unbedingt erforderlich. Da nur sehr wenige Kraftfahrzeuge diese Rampe zur Auffahrt auf den Westring in Richtung Ebertbrücke benutzen, ist dies ohne Verlust der Leistungsfähigkeit des Kfz-Verkehrs möglich.


Förderung des Radverkehrs an Lichtsignalanlagen

Stadteinwärts sind an den Lichtsignalen bei den Einmündungen von Ulmenweg, Lorbeerweg, Aspenweg und an der Adenauerbrücke stets Haltlinien für den Radverkehr markiert. Denn theoretisch besteht ein Konflikt zum querenden Fußgängern und den aus der Einmündung hinzukommenden Radfahrenden, die auf den Geh- und Radweg einfahren. Folglich muss der Radverkehr beim allgemeinen Rotsignal für Fahrverkehr auch an den Haltlinien anhalten. Da die genannten Konfliktsituationen in der Praxis nicht oder nur äußerst selten auftreten, wird das Rotsignal stadteinwärts nahezu von allen Radfahrenden missachtet.

Es besteht die Möglichkeit, im Zuge der baulichen Trennung des Seitenbereichs und mithilfe zusätzlicher Markierung ein legales „Dauergrün“ bzw. eine legale Umfahrung des Signalgebers zu ermöglichen. Ohne dabei die Verkehrssicherheit des einmündenden Fuß- und Radverkehrs einzuschränken. Dies wäre auch ein sehr positives Symbol der Förderung des Radverkehrs und der umweltfreundlichen Mobilität und ein Zeichen an alle stehenden Kfz-Fahrer. Neben den praktischen Vorteilen bewahrt eine legale Weiterfahrtmöglichkeit die Radfahrenden vor Rotlichtverstößen.

Die Detailplanung und Abstimmung dazu ist noch nicht abgeschlossen. Je nach Art der Umsetzung wird auf kurzer Strecke eine geringfügige Verbreiterung des Geh- und Radweges im Seitenbereich erforderlich werden. Diese muss dann zwangsläufig durch eine Ausweitung in den Überschwemmungsbereich des Mains stattfinden und entsprechend ausgeglichen werden.


Kostenschätzung

Die Planung zur Neuaufteilung des Straßenraumes kann verwaltungsintern durchgeführt werden. Die bauliche Sanierung der schlechten Oberfläche in beiden Seitenbereichen ist trotz der sehr langen Strecke vergleichsweise günstig und einfach durchzuführen. Denn die Seitenbereiche müssen außer an Einmündungen und Zufahrten nicht von schweren Kraftfahrzeugen befahren werden können.

Für die Trennung von der Fahrbahn und die Sanierung der Seitenbereiche sind in der Haushaltstelle Radverkehr für 2022 zusammen 300.000 EUR vorgesehen. Es erscheint nach den Erfahrungen der vergangenen Ausschreibungen für Wegebau beim Radverkehr realistisch, dass dieser Ansatz ausreichen wird.


Klimawirkungsprüfung:

Die Förderung des Fuß- und Radverkehrs ist stets auch klimarelevant. Auf dieser langen Strecke werden hohe Verlagerungspotenziale insbesondere für den Radverkehr gesehen. Während sich der Kfz-Verkehr oftmals staut, ist auf den Geh- und Radwegen zumeist „freie Fahrt“ möglich. Die gesamte Radverbindung 1. Ordnung in Richtung Großostheim in ca. 8 km Entfernung profitiert maßgeblich von den vorgesehenen Maßnahmen. Auch im Nahbereich können Kfz-Fahrten durch die bessere und verkehrssicherere Gestaltung des Fuß- und Radverkehrs in Richtung Innenstadt oder an den Main ersetzt werden.

Anlagen:

  1. 2019 Prüfungsergebnisse Benutzungspflicht Großostheimer Straße
  2. Stellungnahme von Straßenverkehrsbehörde und Polizei
  3. Aspenweg-Adenauerbrücke, Optimierung Radverkehr
  4. Foto Zweirichtungsradweg Adenauerbrücke-Mainradweg
  5. Foto Trennung Geh/Radweg mit Doppelstrich und Leitfahnen

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Trennung des Geh- und Radweges und zur Anbindung des Aspenweges zur Kenntnis (Anlage 2).

  1. Der Stadtrat beschließt, den Geh- und Radweganteil zu sanieren sowie die bauliche Trennung des Geh- und Radweges zwischen Mainwiesenweg und Anschluss Adenauerbrücke umzusetzen. Es sind Wegbreiten vorzusehen, die beidseitig eine Benutzungspflicht für den Radverkehr ermöglichen.

  1. Der Stadtrat beschließt, als Trennelement die bewährte und kostengünstige Variante mit einem Doppelstrich und Leitfahnen umzusetzen.

  2. Der Stadtrat beschließt, auf dem Abschnitt zwischen Aspenweg und Adenauerbrücke den durch einen Grünstreifen getrennten Geh- und Radweg auf der Nilkheimer Seite auf 3,5 m zu verbreitern und den Zweirichtungsverkehr zur Adenauerbrücke zu legalisieren.

  1. Stadteinwärts sollen im Bereich der Lichtsignalanlagen sichere, legale und radverkehrsfreundliche Lösungen gefunden und umgesetzt werden, die zukünftig kein Anhalten des Radverkehrs mehr erforderlich machen.


II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PVS/2/4/22. Baumstandort vor der Klinik am Ziegelberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 4PVS/2/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung: 
In der Ziegelbergstraße wurde eine Neuordnung der Parksituation erforderlich und umgesetzt. Zur Sicherung der Parkplätze vor der Klinik am Ziegelberg („Frauenklinik“) wurde im Frühjahr 2021 eine Sperrfläche mit Monoblocks angelegt. Die Einrichtung der Sperrfläche hat sich bewährt.

Die Sperrfläche bietet sich für die Anlage eines Baumstandortes an und trägt zur Verbesserung des Stadtklimas bei. Der Bereich vor der „Frauenklinik“ wird gestalterisch aufgewertet. 

Skizze des geplanten Baumstandortes:

Die geplante Pflanzinsel steht weder im Konflikt mit bestehenden Versorgungsleitungen noch mit Anforderungen der Feuerwehr.
Die Perspektive, dass die Sperrfläche mittelfristig durch einen Baum aufgewertet werden kann, wurde bei einem Ortstermin im Frühjahr 2021 von der Leitung der Klinik ausdrücklich begrüßt.

Die Auswahl eines standortgerechten Baums erfolgt eigenständig durch das Garten- und Friedhofsamt.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat stimmt der Pflanzung eines standortgerechten Baumes vor der Frauenklinik in der Ziegelbergstraße zu (Anlage 3).

  1. Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.01.2022 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PVS/2/5/22. Baulandmobilisierungsgesetz - Bericht - Antrag der KI vom 09.09.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 5PVS/2/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Einführung

Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 
2021 (BGBl. I S. 1802) ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten. Das Bundesgesetz soll den für die Ausweisung von Bauland verantwortlichen Gemeinden helfen, mehr Bauland bereitzustellen und bezahlbares Wohnen zu sichern. Daneben werden verschiedene weitere städtebauliche Anliegen aufgegriffen.
Das Baulandmobilisierungsgesetz enthält Änderungen des Baugesetzbuchs, der Baunutzungsverordnung und der Planzeichenverordnung. 
Sofern die Landesregierungen von den Verordnungsermächtigungen in Bezug auf Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten Gebrauch machen, werden den Gemeinden weitere Instrumente an die Hand gegeben.


Überblick über die wesentlichen Neuregelungen:

Änderungen im Baugesetzbuch

  • § 1 Absatz 3 (Erforderlichkeit der Bauleitplanung)
Die Ausweisung von Wohnbauland wird als ein Kriterium der Erforderlichkeit der 
Bauleitplanung ausdrücklich erwähnt. 
  • § 9 Absatz 2d (Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung)
Im unbeplanten Innenbereich können in einem einfachen Bebauungsplan Flächen 
bestimmt werden, auf denen Wohngebäude, insbesondere auch mit Wohnungen errichtet 
werden dürfen, die Kriterien der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.
  • § 13a (Anwendung des beschleunigten Verfahrens für die Aufhebung von Bebauungsplänen)
    Das beschleunigte Verfahren ist auch bei der Aufhebung von Bebauungsplänen anwendbar.
  • § 13b (Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren)
Die zwischenzeitlich außer Kraft getretene Regelung wird wieder befristet eingeführt.
  • § 24 (Allgemeines Vorkaufsrecht)
Das allgemeine Vorkaufsrecht wird auf sog. „Schrott-“ oder „Problemimmobilien“ 
ausgedehnt.
Die Ausübung zur Deckung eines Wohnbedarfs kann als dem Wohl der Allgemeinheit 
dienend die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtfertigen.
  • § 28 (Verfahren und Entschädigung)
Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts wird auf drei Monate verlängert. Die 
Ausübung zum Verkehrswert wird erleichtert.
  • § 34 Absatz 3a (Zulässigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich)
Es können auch in mehreren Fällen sich nicht einfügende Vorhaben zugelassen werden, 
wenn es sich um Wohnzwecken dienende Gebäude handelt.
  • § 35 Absatz 4 Nummer 1 („entprivilegierte“ landwirtschaftliche Gebäude)
Ein als privilegiertes landwirtschaftliches Vorhaben errichtetes Gebäude kann auch 
mehrfach umgenutzt werden.
  • § 176 (Baugebot)
Verlangt der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks, kann die Gemeinde das 
Grundstück auch zugunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft übernehmen.
  • § 176a (Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Stärkung der Innenentwicklung)
Die Gemeinde kann in einem städtebaulichen Entwicklungskonzept Aussagen zu 
Maßnahmen treffen, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen. Dadurch kann auch 
die Begründung der Ausübung von Vorkaufsrechten oder von Baugeboten unterstützt 
werden.

  • § 246 (Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte)
Ein Teil der Sonderregelungen wurde befristet neu eingeführt. Ergänzend wurde geregelt, dass von diesen Sonderregelungen nur Gebrauch gemacht werden darf, soweit dringend benötigte Unterkünfte im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können. 
  • § 246b (Sonderregelungen für Anlagen für gesundheitliche Zwecke im Zuge der COVID 19-Pandemie)
Die Sonderregelungen wurden jeweils befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 
neu eingeführt.


Änderungen in der Baunutzungsverordnung

  • § 5a (Dörfliche Wohngebiete)
Es wird ein neuer Baugebietstyp geschaffen, der der Unterbringung von Wohnnutzungen, 
land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden 
Gewerbebetrieben dient.
  • § 17 (Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung)
Die bisherigen Obergrenzen des Maßes der baulichen Nutzung, die nur unter 
bestimmten Voraussetzungen überschritten werden durften, werden als 
Orientierungswerte ausgestaltet.


Änderungen im Baugesetzbuch für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt - 
Nur in von der Landesregierung durch Verordnung nach § 201a bzw. nach § 250 bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten zusätzlich folgende Änderungen:

  • § 25 (Besonderes Vorkaufsrecht)
Durch Satzung kann für unbebaute oder brachliegende (im Innenbereich i.S.v. § 34) und 
brachliegende Grundstücke (in Bebauungsplangebieten) ein Vorkaufsrecht begründet 
werden, wenn die Grundstücke vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können.
  • § 31 Absatz 3 (Befreiungen)
Zugunsten des Wohnungsbaus kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans 
unter erleichterten Voraussetzungen befreit werden. Die Befreiung ist nicht ausgeschlossen, wenn die Grundzüge der Planung berührt werden.
  • § 176 (Baugebot)
Es kann verlangt werden, dass ein Grundstück mit einer oder mehreren Wohneinheiten 
zu bebauen ist, auch wenn andere Vorhaben zulässig wären. Von dem Baugebot ist 
abzusehen, wenn der Eigentümer das Grundstück für einen Ehegatten oder eine in 
gerader Linie verwandte Person halten will.
  • § 250 (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten) Die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum bedarf der 
Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf Genehmigung.


Näher eingegangen wird nachfolgend auf einzelne Neuerungen, die für Aschaffenburg von besonderer Bedeutung sind oder sein können:

Bauleitplanung

Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung (§ 9 Absatz 2d BauGB)

Der Neubau von Wohnungen erfolgt nicht nur in beplanten Gebieten, sondern häufig auch im sogenannten „unbeplanten Innenbereich“. Hier haben Grundstückseigentümer grundsätzlich bereits Baurecht, also einen Anspruch auf eine Baugenehmigung, wenn sich das Vorhaben „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt“. 
Diese Baurechte werden in Innenstadtlagen oft dazu genutzt, hochpreisigen Wohnraum zu schaffen. Um den Kommunen hier bessere Handlungsoptionen zu geben, sieht das Baulandmobilisierungsgesetz die Einführung eines neuen sektoralen Bebauungsplans vor: Der „Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung“ ist ein thematisch auf den Wohnungsbau beschränkter „einfacher Bebauungsplan“, in dem baulicher Bestand einschließlich bisher unbebauter Flächen (Baulücken) im „unbeplanten Innenbereich“ zugunsten der Errichtung von (ggf. förderfähigen) Wohnungen überplant werden kann. Dabei kann u. a. das bislang planungsrechtlich zulässige Maß der baulichen Nutzung im Sinne einer Verdichtung erhöht werden.

Es können die folgenden Festsetzungen getroffen werden:

  • Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen
    Weitere Einschränkungen sind mit dieser möglichen Festsetzung nicht verbunden. 
  • Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne 
oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der 
sozialen Wohnraumförderung erfüllen.
Ob die Eigentümerin oder der Eigentümer selbst eine solche Förderung beantragt oder die förderfähigen Wohnungen tatsächlich als solche vermarktet, kann damit nicht verbindlich bestimmt werden. 
  • Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten, und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
    Dies kann z. B. durch städtebaulichen Vertrag oder eine Selbstverpflichtung der Bauherrin oder des Bauherrn sichergestellt werden. Nicht festgelegt ist mit der Festsetzung, zu welchem Zeitpunkt die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Verpflichtung eingeht. 

Für die Aufstellung eines „Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung“ gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften des Baugesetzbuchs. 
Die Anwendung des Instrumentes ist befristet: Will eine Gemeinde einen derartigen Bebauungsplan aufstellen, muss das förmliche Verfahren bis zum 31. Dezember 2024 eingeleitet sein. Der Satzungsbeschluss ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen. 


Aufhebung von Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren

Das „beschleunigte Verfahren“ nach § 13a BauGB kann zukünftig auch für die Aufhebung von Bebauungsplänen genutzt werden. Bisher beschränkte sich die Regelung auf die Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen.


Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13b BauGB)

Die Möglichkeit der Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren (§ 13b) wurde wiedereingeführt. Voraussetzung ist nunmehr, dass ein solches Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 förmlich eingeleitet und der Satzungsbeschluss bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 gefasst wird.


Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 17 BauNVO)

Die bisher in § 17 Absatz 1 BauNVO geregelten Obergrenzen für das Maß der baulichen Nutzung werden in Orientierungswerte umgewandelt. Unabhängig von dieser Umwandlung sind die allgemeinen Regelungen für die Aufstellung von Bebauungsplänen weiterhin beachtlich. Insofern sind bei einer Überschreitung der Orientierungswerte weiterhin u. a. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen. Auch das Gebot der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt gilt weiterhin.


Sicherung der Bauleitplanung / Vorkaufsrechte

Bei privaten Grundstücksverkäufen steht den Gemeinden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs im Einzelfall ggf. ein Vorkaufsrecht zu. Weil die Ausübung eines Vorkaufsrechts ein scharfer Eingriff in die Eigentumsgarantie ist, sind die Zugriffsmöglichkeiten begrenzt und an enge Bedingungen geknüpft – ein gemeindliches Vorkaufsrecht darf nicht beliebig ausgeübt werden, sondern u.a. nur, wenn das „Wohl der Allgemeinheit“ dies rechtfertigt. Sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung eines Vorkaufsrechts erfüllt, kann die Gemeinde in einen abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag als Käufer zu den Bedingungen eintreten, die die ursprünglichen Vertragsparteien vereinbart haben. 

Mit dem Gesetz wird nun das Vorkaufsrecht für die Gemeinden ausgeweitet. Sie werden so in zusätzlichen, städtebaulich relevanten Fällen leichter und sicherer davon Gebrauch machen können. Den Gemeinden soll damit bei der Durchsetzung des städtebaulichen Ziels zur vermehrten Schaffung von Wohnbebauung geholfen werden. Dafür hat der Bundesgesetzgeber auch Änderungen für einen erleichterten Zugriff auf zur Veräußerung stehende Grundstücke geschaffen:

  • Im den §§ 24 und 25 BauGB wird nun klargestellt, dass auch ein eingefriedetes oder nur zu vorläufigen Zwecken bebautes Grundstück als unbebaut zu werten ist und somit ggf. dem Vorkaufsrecht unterliegt.
  • In § 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 BauGB wird ein Vorkaufsrecht der Gemeinde für den Fall eingeführt, dass auf einem zu veräußernden Grundstück ein Missstand besteht und das Grundstück dadurch negative Ausstrahlungseffekte auf sein Umfeld verursacht (sogenannte „Schrott- oder Problemimmobilie“). Voraussetzung ist, dass ein Gebiet vorliegt, in dem ein erheblicher „Missstand“ besteht. Die Anforderungen an die Titulierung einer Immobilie als „Schrott- oder Problemimmobilie“ sind allerdings streng, denn die Gemeinden haben hierfür zu ermitteln, ob der festgestellte Missstand nachteilige Auswirkungen auf das soziale oder städtebauliche Umfeld hat und ob diese Auswirkungen erheblich sind. Zur Beurteilung der Erheblichkeit bedarf es einer Gesamtbetrachtung bzw. Abwägung aller Umstände im Hinblick auf die betroffenen Eigentums- und Verfügungsrechte und die mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verfolgten städtebaulichen Ziele. Das kann z.B. dann gegeben sein, wenn von der Immobilie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. 
  • Das Vorkaufsrecht darf generell nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. In § 24 Absatz 3 Satz 2 wird klargestellt, dass dem Wohl der Allgemeinheit auch die Deckung eines dringenden Wohnbedarfs in der Gemeinde dient. 
  • Die Ausübungsfrist des Vorkaufsrechts wurde von zwei auf drei Monate verlängert.
  • Mit der neuen gesetzlichen Regelung wird der Gemeinde die Möglichkeit eingeräumt, ein Grundstück im Rahmen des Vorkaufsrechts zum Verkehrswert zu erwerben, wenn der im Kaufvertrag vereinbarte Preis diesen übersteigt. Allerdings steht dem Verkäufer dann ein Rücktrittsrecht zu; entstandene Verfahrenskosten (z.B. Notargebühren) gehen zu Lasten der Gemeinde.


Besonderes Städtebaurecht

Baugebot zugunsten kommunaler Wohnungsbaugesellschaften 

Durch die ergänzende Regelung in § 176 Absatz 4 Satz 2 kann die Gemeinde bei einem Übernahmeverlangen des Eigentümers nach einem Baugebot eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft mit der Bebauung beauftragen. 
Nach bisher geltendem Recht kann der Eigentümer die Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde (gegen Entschädigung) verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Maßnahme individuell wirtschaftlich nicht zuzumuten ist. Die Neuregelung ermöglicht es der Gemeinde, das Grundstück zu Gunsten einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft zu übernehmen, sofern diese in der Lage ist, die Baumaßnahme innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen, und sie sich hierzu vertraglich verpflichtet.


Städtebauliches Entwicklungskonzept

Das Städtebauliche Entwicklungskonzept nach § 176a soll die Entwicklung und bauliche 
Nutzbarmachung ungenutzter Grundstücke und die Schließung von Baulücken auch bei 
unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden Grundstücken erleichtern. Dies 
können etwa Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken oder untergenutzte Grundstücke 
sein. 
Die ausdrückliche Einfügung von § 176a soll die Gemeinden zu einem speziell der 
Innenentwicklung gewidmeten Entwicklungskonzept ermutigen, das bei der Anwendung 
einer Reihe von städtebaulichen Instrumenten als Begründungshilfe für die Erforderlichkeit der jeweils anzuwendenden Maßnahmen genutzt werden kann:
- Beim Abschluss von städtebaulichen Verträgen mit den betroffenen Grundstückseigentümern.
- Bei der Prüfung, ob zur Verwirklichung der Ziele die Ausübung von Vorkaufsrechten in Betracht kommt; in diesem Fall kann das Innenentwicklungskonzept zur Begründung der Vorkaufsrechte herangezogen werden.
- Bei der Prüfung, ob eventuell der Erlass eines oder mehrerer Baugebote in Betracht kommt. In diesem Fall kann das Innenentwicklungskonzept zur Begründung der Baugebote herangezogen werden.
- Als Begründung zur Festlegung einer Gebietskulisse, in der Städtebauförderungsmittel eingesetzt werden können.

Die Stadt Aschaffenburg verfügt mit dem im Jahr 2020 aufgestellten „Innenentwicklungskataster inkl. Monitoring und Aktivierungsempfehlungen“ (bearbeitet durch das Büro Baader Konzept GmbH Gunzenhausen, gefördert im Programm „Erhebung der Innenentwicklungspotenziale“ durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr) bereits über ein entsprechend anwendbares „städtebauliches Entwicklungskonzept“.


Nur in Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ geltende und anwendbare Regelungen

Die Landesregierungen werden nach § 201a ermächtigt, Gebiete mit einem angespannten 
Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dadurch die Voraussetzung für
die Anwendung besonderer baurechtlicher Instrumente durch die Gemeinden zu schaffen.
Für die Anwendung der in § 201a genannten baurechtlichen Instrumente (Vorkaufsrechtssatzung für unbebaute und brachliegende Grundstücke, besondere Befreiungsmöglichkeiten von den Festsetzungen eines Bebauungsplans, Baugebot zur Errichtung von Wohnraum, präventives Verbot mit Genehmigungsvorbehalt für die Bildung von Wohneigentum) ist es zwingende Voraussetzung, dass die Landesregierungen die für die Begründung eines angespannten Wohnungsmarktes erforderlichen Daten und Erkenntnisse erheben und darauf basierend und nachvollziehbar begründet eine eigenständige Verordnung erlassen.
Die Ermächtigung zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung ist gesetzlich befristet bis zum 31. Dezember 2026. 
Die folgenden Instrumente setzen eine Rechtsverordnung der Landesregierung zur Bestimmung der Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt voraus:


Schaffung eines Vorkaufsrechts durch Satzung für unbebaute und brachliegende Grundstücke (§ 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)

Es wird eine neue Form des „besonderen Vorkaufsrechts“ eingeführt, das die Gemeinden durch Satzung aktivieren können. Der Anwendungsbereich der Vorkaufsrechtssatzung soll sich nicht mehr nur auf unbebaute, sondern auch auf brachliegende Grundstücke erstrecken können - darunter zu verstehen sind insbesondere Grundstücke, deren vormalige Nutzung dauerhaft aufgegeben wurde.
Die Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 setzt voraus, dass es sich 
um ein per landeshoheitlicher Rechtsverordnung bestimmtes Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt handelt. 


Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten durch Lockerung der Bindung an die „Grundzüge der Planung“ (§ 31 Absatz 3)

Eine Befreiungsmöglichkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans, auch für den Fall, dass „die Grundzüge der Planung berührt“ werden, war bisher nur in den Sonderregelungen für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden enthalten. Dies wird nun auf bestimmte Konstellationen zugunsten der Schaffung von Wohnraum ausgeweitet.

Gebunden ist eine entsprechende Befreiung vor allem an folgende Voraussetzungen:
- Das beantragte Vorhaben befindet sich in einem per landeshoheitlicher Rechtsverordnung bestimmten „Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt“ 
- Es liegt ein „Einzelfall“ vor. 
- Die Befreiung erfolgt zugunsten des Wohnungsbaus. 
- Die Befreiung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein. Zu den ggf. zu berücksichtigenden Belangen gehören unter anderem die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse, die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit.


Baugebot zugunsten einer Wohnbebauung (§§ 175 Absatz 2, § 176)

Mit § 176 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ der Anwendungsbereich des Baugebots erweitert:
So sind nun auch Baugebote zur Errichtung von Wohnungen – ggf. einschließlich bebauungsplankonformer Anordnungen über das Maß der Nutzung – möglich. Dies gilt nicht nur für Gebiete mit überwiegender Wohnnutzung (z.B. „Allgemeine Wohngebiete“), sondern auch für Baugebiete der BauNVO, in denen Wohnnutzungen neben anderen Nutzungen gleichermaßen zulässig sind (z.B. „Mischgebiete“). Dem Eigentümer können folglich Vorgaben zur Bebauung gemacht werden, wodurch seine Dispositionsbefugnis hinsichtlich der Art der Nutzung eingeschränkt wird. 

Für den Fall der Anordnung eines solchen Baugebots wird in § 176 Absatz 3 neben der 
bisherigen subjektiven wirtschaftlichen Unzumutbarkeit eine befristete zusätzliche 
Abwendungsmöglichkeit für den Eigentümer eingeführt. Die Gemeinde hat danach von dem Baugebot abzusehen, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass ihm die Durchführung des Vorhabens aus Gründen des Erhalts der Entscheidungsbefugnis über die Nutzung des Grundstücks für seinen Ehegatten oder eine in gerader Linie verwandte Person nicht zuzumuten ist. Die Regelung trägt dem Verfügungsbedarf im Rahmen des engsten Familienkreises Rechnung. Dadurch kann das Grundstück insbesondere als Altersvorsorge oder finanzielle Absicherung im Familienbesitz gehalten werden. Zum engsten Familienkreis zählen die Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner sowie die in gerader Linie verwandten Personen - zu berücksichtigen sind damit neben den Ehe- und Lebenspartnern die Kinder, Enkel, Großenkel, Eltern und Großeltern.


Bildung von Wohneigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 250)

§ 250 eröffnet den Landesregierungen die Möglichkeit, in per Rechtsverordnung bestimmten „Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt“ durch weitere Rechtsverordnung einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder 
Teileigentum nach § 1 Wohnungseigentumsgesetz einzuführen.
Gegenstand der Rechtsverordnung ist die Festlegung der Gebiete. Die Rechtsfolgen ergeben sich dann aus den gesetzlichen Bestimmungen. Sie werden regelmäßig nur für Wohngebäude ausgelöst, 
- die bereits bei Inkrafttreten der Verordnung bestehen und 
- die mehr als fünf Wohnungen enthalten.
Das Genehmigungserfordernis soll also erst dann greifen, wenn sich in dem Wohngebäude mehr als fünf Wohnungen befinden. Mit dieser Ausnahme sollen Kleineigentümer geschützt werden. Die Umwandlungsregelung zielt in erster Linie auf Wohnungsunternehmen. Dagegen sollen Privatpersonen, die etwa zum Zweck der Altersvorsorge nur in geringem Umfang Immobilienvermögen erworben haben, in ihrer Verfügungsgewalt nicht eingeschränkt werden.

Unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Gegebenheiten kann die Landesregierung eine abweichende Anzahl von Wohnungen in einem bestehenden Wohngebäude festlegen, ab der das Genehmigungserfordernis gilt; die Anzahl kann zwischen drei und 15 Wohnungen liegen. 
Die Länder bestimmen zudem die Stelle, die für die Genehmigungserteilung bzw. Versagung 
zuständig ist. 


Kurze Würdigung und Ausblick

Die Neuregelungen des Baulandmobilisierungsgesetzes sind zunächst sehr umfassend und bieten eine Reihe verschiedener Ansatzpunkte zur Mobilisierung von Wohnbauland. Einige der neu eingeführten Regelungen stehen jedoch unter dem Vorbehalt des Erlasses einer Rechtsverordnung durch den Freistaat und sind zudem zeitlich relativ eng befristet, weshalb ihre Relevanz für die kommunale Praxis mit einem Fragezeichen zu versehen ist.
Der Bayerische Städtetag setzt sich bereits für den Erlass einer entsprechenden Rechtsverordnung ein und hat die Bayerische Staatsregierung aufgefordert, die „Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt“ in Bayern nach § 201a BauGB zu bestimmen.

Einen echten Fortschritt bedeuten die Erweiterungen bei den Vorkaufsrechten und die Einführung des Instrumentes des sektoralen „Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung“.
Es liegt zwar in der Natur der Sache, dass insbesondere bei neuen Instrumenten wie dem sektoralen Bebauungsplan noch eine Reihe von Unklarheiten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Anwendungsmöglichkeiten und mangels Kommentierung und Rechtsprechung auch Rechtsunsicherheiten und -risiken bestehen – dies braucht bei geeigneten städtebaulichen Szenarien aber kein unumstößliches Hindernis für eine Anwendung des Instruments sein. Umso mehr muss ein bisher unbeplantes Gebiet, das für einen sektoralen Bebauungsplan in Frage kommt, behutsam und mit großem Bedacht auf seine Eignung hin untersucht und ausgewählt werden. Die planaufstellende Gemeinde darf nicht aus dem Blick verlieren, dass auch die Aufstellung eines „Bebauungsplans zur Wohnraumversorgung“ den allgemeinen Grundsätzen der Bauleitplanung verpflichtet bleibt – zu nennen ist hier insbesondere das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB, wonach „öffentliche und private Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen“ sind.

Auch die Erweiterungen beim Instrument des Baugebots scheinen theoretisch zunächst vielversprechend – hier darf aber nicht übersehen werden, dass ein Baugebot ein sehr weitreichender, harscher Eingriff in persönliche Eigentumsrechte ist, dessen Durchsetzung einer Vielzahl von gesetzlichen Bedingungen standhalten und nachweisbar im öffentlichen Interesse liegen muss. Die rechtlichen und tatsächlichen Hürden liegen hier sehr hoch, der Erfahrung nach werden Anläufe zur Durchsetzung eines Baugebots regelmäßig auf dem Rechtswege überprüft, bedürfen meistens einer Legitimation durch Gerichtsentscheid und ziehen folglich ein entsprechend aufwändiges und ggf. auch langwieriges Verfahren nach sich.



Anlagen:
- Antrag KI vom 09.09.2021
- Gesetzestext im BGBl I S. 1802 (in der Cloud)
- Muster-Einführungserlass zum Baulandmobilisierungsgesetz (in der Cloud)

.Beschluss:

I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht zur Novellierung des Baugesetzbuchs durch das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S.1802), in Kraft getreten am 23. Juni 2021, zur Kenntnis (Anlage 5).

Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 09.09.2021 wir zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PVS/2/6/22. Radverkehrsmaßnahmen 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 6PVS/2/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:
Die Verwaltung hat die für 2022 vorgesehenen Radverkehrsmaßnahmen festgelegt. Ein sehr wichtiges Kriterium zur Auswahl der Infrastrukturmaßnahmen war dabei die Bedeutung des Streckenabschnitts in der Netzhierarchie. Die Kosten der einzelnen Maßnahmen wurden kalkuliert und auf ein Budget von 1.000.000 EUR eingepasst. Die Maßnahmen wurden insbesondere auch hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit bezüglich der Beschlusslage, des Planungsstandes und der zeitlichen und bautechnischen Möglichkeiten überprüft.
Das Ergebnis ist in der Tabelle im Anhang ersichtlich. Dort sind die Maßnahmen strukturiert nach dem vorgesehenen Haushaltsübertrag und nach drei Prioritäten.
  • Vier Maßnahmen wurden in 2021 noch nicht baulich umgesetzt. Sie sind aber bereits beauftragt bzw. die Förderanträge wurden eingereicht bzw. bewilligt. Deshalb ist ein Haushaltsübertrag der veranschlagten Kosten vorgesehen.

  • In Priorität 1 sind Maßnahmen, die mit der Umsetzung anderer, größerer Projekte verbunden sind. Hier sind auch Mittel für die optische und bauliche Anpassung der Umweltstraße Luitpoldstraße als Teil des inneren Rings eingeplant.

  • In Priorität 2 sind Maßnahmen, die höchste Priorität für den Alltagsradverkehr haben. Sie befinden sich also alle an Radhauptverbindungen 1. Ordnung nach dem Radverkehrskonzept oder sind Bestandteil vom inneren Ring. Hier sind auch die jährlich fortlaufenden Positionen für die Erhöhung der Verkehrssicherheit durch Markierungen, das Aufstellen weiterer Fahrradbügel zum Fahrradparken sowie die Öffentlichkeitsarbeit aufgeführt.

  • In Priorität 3 sind Maßnahmen, die eine hohe Priorität für Alltagsradverkehr haben. Hier sind auch vorbereitende Untersuchungen genannt, deren Ergebnisse als Grundlagen für Projekte der kommenden Jahre erforderlich sind.


Die kalkulierten Mehrkosten über das Budget von 1.000.000 EUR hinaus werden durch die Zahlungseingänge aus den abgeschlossenen Förderprojekten (Abstellanlagen Hauptbahnhof, Radwegweisung, Bike & Ride) abgedeckt.

Umsetzungszeitpunkt der Baumaßnahmen in der Platanenallee:
Im Planungs- und Verkehrssenat vom 20.07.2021 wurde im Zuge der Radschnellverbindung Aschafftal eine neue Fahrbahnaufteilung in der Platanenallee beschlossen. Diese beinhaltet bessere Gegebenheiten für Radfahrende stadtauswärts als auch eine Bevorrechtigung des Bussonderfahrstreifens mit Radfreigabe stadteinwärts. Aufgrund der erforderlichen Erneuerung der schadhaften Oberfläche werden die Kosten ca. 220.000 EUR betragen. Die Verwaltung wurde in der Sitzung beauftragt, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit des Radverkehrs auf dem inneren Ring eine möglichst rasche Umsetzung dieses Abschnitts zu prüfen. 
Es ist zu beachten, dass ab Juni 2022 die Baumaßnahme am Kreisverkehr Würzburger Straße / Hofgartenstraße bei Opel Brass beginnt und in 2023 dann die Änderung der Straßenraumaufteilung in der Hofgartenstraße eingeplant ist. Zwei gleichzeitige Baustellen auf dem inneren Ring sollen aber wegen der Baustelleneinrichtungen und Umleitungen unbedingt vermieden werden. Somit kann die Baumaßnahme in der Platanenallee entweder im April / Mai 2022 vorgezogen werden oder voraussichtlich erst danach im Frühjahr 2024 umgesetzt werden.
Eine kurzfristige Umsetzung im April / Mai 2022 wird aus folgenden Gründen nicht empfohlen:
  • Die Stadtwerke müssen in der den kommenden Jahren Leitungen austauschen. Es ist sinnvoll, beide notwendigen Maßnahmen zeitlich zu koordinieren und gemeinsam durchzuführen. Dann wird keine neu gestaltete Fahrbahn wieder beeinträchtigt, es wird nur einmal eine Großbaustelle mit Verkehrsbehinderungen erforderlich und es können in hohem Maße Kosten eingespart werden.
  • Die Umgestaltung der Platanenallee wurde im Zuge der Radschnellverbindung Aschafftal geplant. Diese passt inhaltlich in das neue Förderprogramm „Radoffensive Klimaland Bayern“ und es ist sehr hohe Förderquote von 80 % zu erwarten. Eine Antragstellung und Bewilligung ist zeitlich mit einer Umsetzung in April / Mai 2022 unvereinbar.

Klimawirkungsprüfung:
Die Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung des Radverkehrskonzeptes sind grundsätzlich sehr klimarelevant. Denn gute und sichere Radverkehrsanlagen sind die Grundlage dafür, dass der Radverkehr zukünftig einen höheren Stellenwert entwickeln kann. Insbesondere auf den kurzen Wegen in der Stadt kann Radverkehr als klimaneutrale Mobilitätsform im hohen Maße Emissionen vermeiden.

Anlage:
  1. Tabelle der Radverkehrsmaßnahmen 2022

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zu den vorgesehenen Radverkehrsmaßnahmen im Jahr 2022 zur Kenntnis.

  2. Der Stadtrat beschließt das Maßnahmenkonzept Radverkehr 2022. Über die Umsetzung der jeweiligen Maßnahmen beschließt der Stadtrat im Einzelfall (Anlage 7).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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7. / PVS/2/7/22. Darmstädter Straße - Neuordnung des Verkehrsraumes zur Verbesserung des Fuß- und Radverkehres

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 7PVS/2/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Ausgangslage

Die verkehrliche Situation wird zwischen dem Knoten Willigisbrücke/ Großostheimer Straße und Leiderer Lichtspiele für die schwachen Verkehrsarten als verbesserungswürdig angesehen. Die Ausbildung der Radverkehrsführung entspricht nicht den Anforderungen einer Hauptverbindung 1. Ordnung als wichtige radiale Verbindungen Richtung Leider, Nilkheim und Stockstadt. Zudem sind im Radverkehrskonzept für diesen Streckenabschnitt Mängel der Prioritäten 1 und 2 festgestellt worden. Auch kann der Radverkehr stadtauswärts den Knoten Leiderer Lichtspiele nur über einen Umweg passieren.

Darüber hinaus queren heute häufig Fußgänger – insbesondere Schüler - die Darmstädter Straße auf Höhe der Bushaltestellen. Dies führt immer wieder zu gefährlichen Situationen, da derzeit kein höhengleiches Angebot besteht, den überdimensionierten vergleichsweise breiten Straßenquerschnitt zwischen Schulzentrum und Bushaltestelle/P&R-Platz zu queren. Der Umweg über den Knoten Leiderer Lichtspiele oder die Unterführungen werden kaum akzeptiert und wenig angenommen.

Ein weiteres Problem stellt das Falschparken auf der Darmstädter Straße innerhalb des Rings dar. Insbesondere bei Großveranstaltungen auf dem Volksfestplatz kommt es stets zu Konflikten und gefährlichen Ausweichmanövern zwischen Kfz-Verkehren, Radfahrern und Fußgängern. Als kurzfristige Lösung musste bisher der gesamte Streckenabschnitt bei Veranstaltungen beidseitig vom Bauhof personell sowie materiell aufwendig mit Baken bestückt und nach Veranstaltungsende wieder abgebaut werden. 

Ziel ist es, dem Radverkehr in beiden Fahrtrichtungen fahrbahnbegleitend eine durchgängige und sichere Radverkehrsführung anzubieten.  

Darüber hinaus soll die fußläufige Anbindung des P+R Parkplatzes sowie der Bushaltestellen verbessert werden, um deren Alltagstauglichkeit sowie soziale Sicherheit zu erhöhen. Hierzu trägt auch eine Querungsmöglichkeit inform einer Mittelinsel auf der Darmstädter Straße für Fußgänger und Radfahrer bei. 

Vorliegende Planung bezweckt für alle Verkehrsteilnehmer eine deutlichere und sicherere Verkehrsführung zwischen den Knoten Willigisbrücke/ Großostheimer Str. und Ringstr./ Darmstädter Straße. 


  1. Netzbedeutung – Bedeutung im Straßen- und Radverkehrsnetz

Die Darmstädter Straße ist innerhalb der Ringstraße eine Hauptverkehrsstraße und stellt am Knoten Westring/ Darmstädter Straße eine wichtige Anbindung an die Bundesstraße B 26 und die Staatsstraße St 3115 dar. Die Großostheimer Straße gehört ab Einmündung Ring zum klassifizierten Straßennetz und ist in Richtung Großostheim eine Anbindung an die Bundesstraße B 469.
Die Radverkehrsanlagen der Darmstädter- und Großostheimer Straße sind im Radverkehrsnetz als Hauptverbindung 1. Ordnung eingestuft. Insbesondere für die Stadtteile Leider und Nilkheim stellen die Strecken wichtige Hauptverbindungen in die Innenstadt dar und ergänzen als Radialverbindungen das städtische Radroutennetz. Daher sollten sie auch hinsichtlich der Herstellung des Neubaugebietes Anwandeweg verbessert werden. Darüber hinaus wird auch der Radverkehr ins Umland z. B. in die Gemeinden Großostheim, Stockstadt etc. über diese Straßenzüge angebunden. 
Zusätzlich ist die Verkehrsqualität des ÖPNV zu berücksichtigen, der über beide Straßenzüge den stark frequentierten Freihofsplatz und wichtige Haltepunkte innerhalb des Ringes ansteuert. Die Haltestelle „Stadtbad“ in der Darmstädter Straße sowie die Haltestelle „Willigisbrücke“ in der Großostheimer Straße sind hochfrequentierte Haltepunkte insbesondere für das nahegelegene Schulzentrum sowie für die FreizeitWelt mit Freibad, Hallenbad, Sauna und Eishalle. Zudem wird über diese Haltestellen der P&R-Parkplatz an die Innenstadt angebunden. Daraus resultiert hier ein hohes Fußgängeraufkommen und unterstreicht die Bedeutung der Fußgängerbeziehungen an diesem Knoten.


  1. Bestand und Planung

2.1 Bestand

Radfahrende mit dem Ziel Leider oder Stockstadt werden stadtauswärts gemeinsamen mit dem Fußgänger auf dem Gehweg geführt. Im Knotenpunkt Ringstraße/ Darmstädter Straße benutzt der Radfahrer die Wegebeziehungen gemeinsam mit dem Fußgänger und muss daher mehrmals anhalten um die Kreuzung zu queren.

Stadteinwärts wird der Radfahrer auf einem Radfahrstreifen bis zur Willigisbrücke geführt. 

Das Verkehrsaufkommen des MIV wird innerhalb des Ringes einspurig auf überdimensionierten Richtungsfahrbahnen abgewickelt. Im Knotenpunktbereich stehen dem MIV stadtauswärts zwei geradeaus geführte Fahrbahnen zur Verfügung. Stadteinwärts passiert der MIV den Knoten ebenfalls auf zwei geradeaus gerichteten Fahrbahnen, die im Inneren Ring der Darmstädter Straße zu einer Fahrbahn zusammengeführt werden (Anlage 2). 

Der Fußgänger wird nur im Längsverkehr geführt, Querungsmöglichkeiten der Darmstädter Straße sind im Streckenabschnitt nicht vorhanden.

2.2 Planung 

Die Darmstädter Straße verläuft innerhalb des Rings stadtein- und stadtauswärts einspurig, lediglich die Fahrspurbreiten werden angepasst. Auch heute wird der motorisierte Verkehr zwar mit überdimensionierten Fahrbahnbreiten aber dennoch einspurig abgewickelt. Die gewonnene Fläche ermöglicht in beiden Fahrtrichtungen Radwege (Breite mindestens 1,85m) mit einem Sicherheitstrennstreifen von 0,5m mit Leitfahnen oder Schutzborden (Anlage 2). 

In der stadtauswärts gelegenen Knotenzufahrt wird eine Radverkehrsführung über den Bypass hinweg rechts zur Dreiecksinsel vorgeschlagen (Anlage 2). Damit hat der Radfahrer aus der Innenstadt kommend Vorfahrt vor dem rechtsabbiegenden KFZ und muss einmal weniger warten, um die Kreuzung Richtung Leider/Nilkheim zu queren. Radfahrende mit einem Ziel Richtung Berufsschule werden über eine Rampe auf den bestehenden Gehweg geführt (Anlage 2).

Die Fahrspurbreiten (stadtauswärts) werden in der Knotenzufahrt von über 4m auf 3,25m bzw. 3m reduziert und zum Knoten hin auf die vorhandenen weiterführenden Bestandsfahrspuren verzogen. Bauliche Anpassungen u. a. inform von Bordabsenkungen werden notwendig.

Die stadteinwärts gerichtete Knotenausfahrt soll anfänglich mit einem Straßenquerschnitt von 5,55 m auf zwei Fahrspuren geführt werden. Hierbei wird eine Spuraufteilung von 3,05 m und 2,50 m mit Markierung 3.00/3.00/0.12 empfohlen. Damit wird das Nebeneinanderfahren von LKW bzw. Bus und PKW gewährleistet, bevor der Verkehr nach angemessener Verziehungslänge einstreifig verläuft (Anlage 2). Am Beginn des Einrichtungsradweges wird eine deutliche und reflektierende Straßenausstattung zur besseren Erkennbarkeit der Radverkehrsanlage empfohlen. Die Verwaltung favorisiert hierfür die an anderer Stelle bewährten Leitfahnen (Höhe 50 cm, Breite 10 cm).

Mittels voranstehender Maßnahmen wird auch das Parken auf dem Radweg während des Volksfestes (oder ähnlichen Großveranstaltungen) unterbunden.

Weitere Maßnahmen zur Radverkehrsführung am Knoten Ringstr./ Darmstädter Str. sind in vorliegender Beschlussvorlage nicht enthalten, da hierfür eine Gesamtbetrachtung des Knotens mit aufwendigen Umbaumaßnahmen von mehreren Zuständigkeiten (insbesondere staatliches Bauamt) erforderlich wird. 

Desweiteren wird die Querungssituation für Fußgänger zwischen P+R bzw. Bushaltestelle und Schule sowie Volksfestplatz durch den Einbau einer Querungshilfe verbessert.

Die voran beschriebenen Radverkehrsmaßnahmen wurden am 15.10.2021 im Fahrradforum vorgestellt und deren Umsetzung von der Mehrheit begrüßt (vgl. Kap. 2.3).

2.3 Ergebnis Fahrradforum

Die Mehrheit der Teilnehmer befürwortete die Planung, da die separate Führung des Radverkehrs größere Sicherheit und hindernisfreien Fahrkomfort gewährleisten. Die Führung und Ausbauform wird der Hauptverbindung 1. Ordnung gerecht.

Die Verkehrsbetriebe sind von der vorgelegten Planung nicht beeinträchtigt. 

2.4 Kosten 

Die Kosten für die vorgeschlagene Planung liegen nach derzeitigem Kenntnisstand bei rd. 140.000 € und werden über die Haushaltsstelle Radverkehr finanziert. 

Des Weiteren wurden im Rahmen der konzeptionellen Planung u. a. weder Bodengutachten noch Kampfmitteluntersuchungen etc. durchgeführt, wodurch sich in der Kostenberechnung der späteren Leistungsphasen Kostensteigerungen ergeben können.


  1. Klimawirkungsprüfung

Die Bundesregierung hat zu verschiedenen Planungshorizonten Ziele zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen in Deutschland aufgestellt. In diesem Sinne werden Maßnahmenpakte geschnürt, die zur Umsetzung dieser festgesetzten Ziele beitragen sollen. Ein Fokus liegt hierbei auf dem Verkehrswesen, wobei gerade im innerstädtischen Bereich den Infrastrukturanlagen für Fußgänger- und Radverkehre eine entscheidende Rolle zukommt und Potential für den Ausbau umweltschonender Mobilität bietet.  Hierbei spielen sichere, durchgängige sowie direkte und umwegarme Fußgänger- und Radverkehrsanlagen sowohl innerstädtisch als auch außerstädtisch eine entscheidende Rolle in der Verkehrsmittelwahl, um das Auto für Kurzstrecken stehen zu lassen. Der Umweltverbund soll durch die Verbesserung von Infrastruktur und Betrieb gestärkt werden. Die Steigerung des Radverkehrsanteils am Modal Split kann eine umweltschonende Mobilität weiter ausbauen. Hierfür verbessert die Stadt Aschaffenburg nicht nur die innerstädtischen Verbindungen, sondern auch stadtteilbezogene- und außerstädtische Verbindungen in die umliegenden Gemeinden. Dadurch werden nicht nur Pendlerverkehre sondern auch Freizeitunternehmungen als Fahrerlebnis für Familien unterstützt. Durch die Stärkung des Radverkehres werden nicht nur der Kohlenstoffdioxidgehalt in der Luft, sondern auch die Belastungen durch andere Schadstoffe und Lärmemissionen verringert. Durch Investitionen in Radverkehrsmaßnahmen wird zum einen das Verkehrsverhalten nachhaltig auf die Aktive Mobilität gelenkt, zum anderen auch der verkehrsbedingte Flächenverbrauch in und um Aschaffenburg zukünftig reduziert. Durch die Verbesserung der Fußgängerbeziehungen zu den Bushaltestellen, wird auch die Erreichbarkeit des ÖPNV-Netzes optimiert. Auch dies kann dazu beitragen, mehr Fahrgäste zu gewinnen und somit den MIV und damit den CO2-Ausstoß zu reduzieren.


  1. Zeitlicher Ablauf, Zuständigkeiten

Die Umsetzung der Maßnahmen ist für das Jahr 2022 vorgesehen. 

Die geplanten Maßnahmen wurden mit dem Staatlichen Bauamt, Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei 630174745 abgestimmt. 

Kostenträger der Baumaßnahmen ist die Stadt Aschaffenburg. 

Der Planung liegen ein Übersichtsplan (Maßstab 1:1000; Anlage 1) und ein Lageplan im Maßstab 1: 500 (Anlagen 2)

.Beschluss:

I. 
  1. Die Maßnahmen zur Neuordnung des Verkehrsraums entlang der Darmstädter Straße zwischen Einmündung Volksfestplatz und westlicher Ringstraße werden zur Kenntnis genommen (Anlage 8).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen entlang des Streckenabschnitts Darmstädter Straße innerhalb der Ringstraße sowie am Knoten Leiderer Lichtspiele in diesem Jahr (2022) umzusetzen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / PVS/2/8/22. Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.06.2021 wegen "Aufhebung der zeitlichen Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Schillerstraße zwischen 22 und 6 Uhr" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 8PVS/2/8/22

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 12.06.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 05.12.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 9).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PVS/2/9/22. Behandlung der Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion - vom 29.06.2021 wegen "Sicherung der Zukunft des Aschaffenburger Schlachthofs" - vom 30.06.2021 wegen "Prüfauftrag Schlachthofgelände" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 9PVS/2/9/22

.Beschluss:

Die Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 29.06.2021 und vom 30.06.2021 sowie die Stellungnahme der Verwaltung vom 10.12.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 10).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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10. / PVS/2/10/22. Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.11.2021 wegen "Ermöglichung freier Durchgang für Fußgänger zwischen Stollstraße und Schillerstraße" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 14.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 2. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 01.02.2022 ö Beschließend 10PVS/2/10/22

.Beschluss:

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.11.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 14.12.2021 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 11).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 12:17 Uhr