Datum: 05.04.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/4/1/22 Schlossufer - Entwurfsplanung für die Teilprojekte der Bundesförderung
2PVS/4/2/22 Erweiterung und Generalsanierung Kronberg-Gymnasium 4. Bauabschnitt: Fachklassengebäude Vorentwurf
3PVS/4/3/22 Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
4PVS/4/4/22 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020
5PVS/4/5/22 Neubau der Bushaltestellen Albrechtstraße im Schneidmühlweg - Vorstellung der Entwurfsplanung
6PVS/4/6/22 Tarifanträge ÖPNV - Monatskarte für Jugendliche; - Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD und GRÜNEN vom 16.03.2022 - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.03.2022 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2022 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 28.01.2022
7PVS/4/7/22 Gutachten von RegioConsult zur geplanten Erneuerung der B469 zwischen AS Stockstadt (AB 16) und der AS Großostheim (St 3115); - Antrag von KI, GRÜNEN-Stadtratsfraktion und ÖDP vom 17.01.2022

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1. / PVS/4/1/22. Schlossufer - Entwurfsplanung für die Teilprojekte der Bundesförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 1PVS/4/1/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 4PL/6/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zur Einhaltung der Fristen zur Fertigstellung und Vorlage eines Schlussverwendungsnachweises für die Teilprojekte innerhalb des Förderabschnitts „Nationale Projekte des Städtebaus“ hat die Stadtverwaltung gemeinsam mit den Planungsbüros den Bauzeitenplan dahingehend überarbeitet, dass diese zeitliche Vorgabe eingehalten werden kann. Das bedeutet, dass die Teilprojekte

       Aufzug
       Stützmauersanierung an Suicardusstraße und Oberem Hofweg sowie
       Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer 

im Wesentlichen in den Jahren 2022 und 2023 mit abschließenden Restarbeiten in 2024 realisiert werden. Dies spiegelt sich im überarbeiteten Rahmenterminplan wider. In diesem wird davon ausgegangen, dass der Verwendungsnachweis dem Bund bis spätestens 31.12.2024 vorgelegt wird (siehe Beschlussvorlage im Plenum am 7.3.2022, TOP 11).

Für das Teilprojekt „Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer“ wird hiermit dem Stadtrat die Entwurfsplanung vorgelegt und um Zustimmung gebeten. 
Die Entwurfsplanung zur Aufzugsanlage wurde bereits beschlossen (Bau- und Finanzierungsbeschluss am 6.12.2021 im Plenum). 

In die Entwurfsplanung des Teilprojekts „Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer“, sind die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung und die Überarbeitung zum Baumerhalt (siehe Beschluss im Planungs- und Verkehrssenat am 8.3.2022, TOP 8) ebenso eingegangen wie die Stellungnahmen der Umweltverbände und der Behindertenbeauftragten.

In Zusammenarbeit mit dem Blindeninstitut Aschaffenburg wurde ein Konzept für eine taktile Leitinfrastruktur entwickelt und abgestimmt. 

Die Fahrradabstellanlagen wurden in Abstimmung mit dem Radverkehrsbeauftragten optimiert. 

Die Treppenanlage die von der Suicardusstraße zum Spielplatz und zur Terrasse mit der WC-Anlage auf dem Regenüberlaufbecken führt, ist nun mit einer geringeren Steigung geplant und erhält eine Schieberampe für Kinderwagen.

Weitere Überarbeitungen beziehen sich auf einen verbesserten Unterhalt und vereinfachten Pflegeaufwand, so wurde im Bereich der Einmündung des Oberen Hofweges in die Suicardusstraße der Übergang vom Kleinpflaster auf die Farbasphaltfläche für das städtische Reinigungsfahrzeug optimiert. Der Fußweg der vom kleinen Seitendurchgang des Theoderichstors zur Suicardusstraße führt, wird aus Unterhaltungsaspekten nicht in einer wassergebundenen Decke, sondern als Pflasterfläche angelegt.

.Beschluss:

I. 
1. Der Stadtrat stimmt der vorgelegten Entwurfsplanung zu den Freianlagen (Anlage 1) und Verkehrsanlagen (Anlage 2) innerhalb des Förderabschnitts „Nationale Projekte des Städtebaus“ zu.

2. Der Planungs- und Verkehrssenat empfiehlt dem Plenum, die 3. Linde an der Kante der Schlossmauer zu erhalten.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ X ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ X ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [X  ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [X ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[X  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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2. / PVS/4/2/22. Erweiterung und Generalsanierung Kronberg-Gymnasium 4. Bauabschnitt: Fachklassengebäude Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Beschließend 2PVS/4/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Bestandsplanung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 15.06.2015 der Entwurfsplanung und Kostenberechnung für die Generalsanierung des Kronberg Gymnasiums (2.- 6.Bauabschnitt) zugestimmt.

Der Förderantrag wurde am 13.11.2015 eingereicht und am 04.04.2016 von der Regierung im Wesentlichen genehmigt.

Der 2. und 3.Bauabschnitt umfasst die inzwischen abgeschlossene Generalsanierung des Hauptgebäudes. Im 4. und 5. Bauabschnitt wurde die Sanierung des vorgelagerten Fachklassengebäudes (Atriumgebäude) aufgeteilt. Zum Abschluss der Maßnahme war die Neugestaltung der Außenanlagen als 6. Bauabschnitt geplant.

Die Kostenberechnung nach DIN 276 vom Dezember 2014 gliedert sich wie folgt:

4. und 5. Bauabschnitt (Umbau und Sanierung Fachklassengebäude)                6.483.791,31 €
6. Bauabschnitt Außenanlagen                                                        1.024.695,73 €  
Summe                                                                                7.508.487,04 €

Der Baukostenindex vom September 2014 bis November 2021 beträgt 35,3%. Dadurch würden sich die Baukosten auf ca. 10,1 Mio € erhöhen.


2.        Neukonzeption

In der Stadtratssitzung am 16.12.2019 wurde der Schulentwicklungsplan der Firma Biregio aus Bonn vorgestellt. Bedingt durch die steigenden Schülerzahlen und die Einführung des 9-jährigen Gymnasiums soll das Kronberg Gymnasium nochmals erweitert und zur 5-zügigen Schule ausgebaut werden.

Die Ausführungsplanung für den 4. und 5. Bauabschnitt sind daraufhin ausgesetzt worden.

Am 03.03.2020 hat der Planungs- und Verkehrssenat der Konzeptplanung zur Sanierung und Aufstockung des Fachklassengebäudes zugestimmt. Der Architektenvertrag des beauftragten Architekturbüros Ritter+Bauer aus Aschaffenburg wurde in der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates am 22.06.2020 um die Aufstockung erweitert.


3.        Vorentwurf

Die Raumkonzeption des Erd- und Obergeschosses des Atriumgebäudes bleibt im Wesentlichen gegenüber der bisherigen Planung unverändert. Bedingt durch das Brandschutzkonzept müssen jedoch zur Entfluchtung des Gebäudes die beiden innenliegenden Treppen gedreht werden.

Die Aufstockung in leichter Holzbauweise umfasst 12 Klassenzimmer mit Nebenräumen, die in zwei Cluster aufgeteilt werden. Die Lastabtragung erfolgt über außenliegende Holzstützen, da die Bestandskonstruktion die zusätzlichen Lasten nicht aufnehmen kann. Die Aufstockung ragt zweiseitig ca. 3,0 m in das Atrium ein. Das Flachdach wird komplett begrünt und mit einer PV-Anlage ausgestattet. Als Wärmeerzeugung werden zwei Wärmepumpen eingesetzt, die u.a. die Anforderungen für erneuerbare Energie gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) erfüllen.

Durch die Erweiterung wird das zusätzlich erforderliche Raumprogramm für ein 5-zügiges Gymnasium abgedeckt. Exakte Angaben können erst nach der schulaufsichtlichen Genehmigung durch die Regierung von Unterfranken erfolgen.


Energetisch wird das Bauvorhaben gemäß Einspar-Offensive für städtische Gebäude, analog dem Hauptgebäude, 25 % unter der aktuellen ENEV geplant.

Während der Bauzeit wird der Unterricht in Biologie, Physik und Informatik in die Klassenräume verlegt. Für den Chemieunterricht wird ein Modulgebäude im oberen Pausenhof temporär errichtet. Außer den zwei Chemieräumen ist ein Vorbereitungsraum sowie ein Klassenraum für differenzierten Unterricht in dem Behelfsbau erforderlich. Die technische Ausstattung der Chemieräume wird nach dem Rückbau des Modulgebäudes in den neuen Chemiesälen weiterverwendet.


4.        Kostenschätzung nach DIN 276

a)        Aufstockung und Sanierung Fachklassengebäude

KG 100 Grundstück                                                                                ----

KG 200 Vorbereitende Maßnahmen                                                             50.000,00 €

KG 300 Bauwerk                                                                        9.505.000,00 €

KG 400 Technische Installationen                                                        5.594.000,00 €

KG 500 Außenanlagen (Technische Anlagen)                                           788.000,00 €

KG 600 Ausstattung                                                                           514.000,00 €

KG 700 Nebenkosten                                                                        4.342.000,00 €


b)        Temporäres Modulgebäude
Interimsgebäude
  459.000,00 €
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

      GESAMTKOSTEN:                                                                 21.252.000,00 €


Der prozentuale Anteil Aufstockung zu Generalsanierung beträgt 48 : 52. Kostenstand ist der Baukostenindex vom November 2021. Der Baukostenindex für Februar 2022 erscheint erst Ende März und kann deshalb nicht berücksichtigt werden.


c)        Außenanlagen

Die genehmigten Außenanlagen können nach Fertigstellung des Fachklassengebäudes als 5. und letzter Bauabschnitt neu gestaltet werden.

Pausenhof, Parkplätze, Feuerwehrzufahrt, Löschwassertank                        1.183.000,00 €
(Anpassung Baukosten-Index)





5.        Förderung

Die Förderung der unter a) genannten Baumaßnahme beträgt beim aktuellen Kostenrichtwert von 5.437,00 €/m2HNF voraussichtlich ca. 6,5 Mio €. Nicht förderfähig nach Art. 10 FAG ist dabei die Sanierung der Hausmeisterwohnung sowie die Photovoltaikanlage.

Das temporäre Modulgebäude (b) ist ebenso nicht förderfähig. Die darin enthaltene technische Ausrüstung der Chemieräume (ca. 160.000,00 €) wird jedoch weiterverwendet und kann gefördert werden.  Die Außenlagen sind bereits Bestandteil des endgültigen Förderbescheides vom 13.12.2017 und werden aktuell mit ca. 477.000,00 € bezuschusst.

Ob zusätzliche Förderung über die KfW („Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) für Kommunen“) oder andere Fördergeber möglich sind, muss noch abgeklärt werden. Weitere Zuwendungen sind bei der Regierung mitteilungspflichtig und können zur Kürzung der FAG-Förderung führen.


6.        Kostenprognose

Durch die derzeitig steigende Baupreisentwicklung ist bis zum geplanten Baubeginn im September 2023 mit erheblichen Mehrkosten zu rechnen. Aktuell führt der Ukraine-Krieg zu steigenden Preisen in der Stahl- und Chemieindustrie (Bitumen). Bei einem Preisindex von 20 % betragen die Gesamtkosten bei Baubeginn bereits 24,3 Mio € !


7.        Neubaukosten

Nach kompletten Abriss des Fachklassengebäudes könnte an gleicher Stelle ein 3-geschossiger Ersatzneubau errichtet werden.

Die geschätzten Neubaukosten (nach BKI und Index 11/2021) liegen bei 20,75 Mio € und damit ca. 500.000,00 € unter der Variante Sanierung/Aufstockung.


8.        Weitere Planung

Zur Abwägung Neubau oder Sanierung mit Aufstockung ist folgendes zu berücksichtigen:

8.1        Sanierung und Aufstockung ist nachhaltiger als Neubau, da Ressourcen geschont werden.
8.2        Neubau bedarf einer kompletten Neuplanung und verlängert das Bauvorhaben unnötig.
8.3        Die bisherigen Planungskosten können beim Neubau nicht angerechnet werden.
8.4         Die Fertigstellung des Neubaus ist nicht bis zum gewünschten Schuljahrbeginn 2025/26 realisierbar.
8.5        Die unter Punkt 7 genannten Minderkosten werden durch die Bauzeitenverlängerung beim Neubau wieder egalisiert.

Das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft schlägt deshalb vor, die Generalsanierung und Aufstockung des Atriumgebäudes weiter zu verfolgen.

Nach Fertigstellung des Vorentwurfes muss das Raumprogramm und die Planung von der Regierung von Unterfranken schulaufsichtlich genehmigt werden. Der Förderantrag vom 13.11.2015 ist für den 4.und 5. Bauabschnitt bei der Regierung zurück zu ziehen.

Gemäß Rahmenterminplan ist die Entwurfsplanung bis zum November 2022 vorgesehen. Der neue Förder- und Bauantrag soll Ende November gestellt werden. 
Als Baubeginn ist der September 2023 anvisiert.

.Beschluss:

I.
  1. Der Vorentwurf mit der Kostenschätzung über 21,252 Mio. € für den 4. Bauabschnitt (Sanierung und Aufstockung) am Kronberg-Gymnasium wird zustimmend zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

  1. Der bisherige Förderantrag für den 4. und 5. Bauabschnitt (Sanierung) wird zurückgezogen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt die Entwurfsplanung und Kostenberechnung für den neuen 4. Bauabschnitt zu erstellen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PVS/4/3/22. Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 3PVS/4/3/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 5PL/6/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 16.10.2020) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 26.10.2020 bis 18.12.2020 statt. Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen wurden für die Unterrichtung der Bürgerschaft umfassend digitale Informations- und Beteiligungsformen eröffnet. So konnten die Planunterlagen über die Homepage der Stadt Aschaffenburg online aufgerufen werden. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen war sowohl per Brief als auch elektronisch (e-mail oder Nutzung des digitalen Beteiligungsportals) möglich. Gleichzeitig bestand aber auch die Möglichkeit, die Planunterlagen nach entsprechender Terminvereinbarung im Rathaus persönlich einzusehen und mit zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern und zu diskutieren.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten den Bebauungsplanvorentwurf vom 31.08.2020 mit Begründungsentwurf vom 31.08.2020.


Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verkehrssituation / -belastung in der Mühlstraße

Während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ ist zur Verkehrssituation in der Mühlstraße eine Musterstellungnahme incl. einer von 47 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenliste sowie eine weitere Stellungnahme eines Bürgers, die sich ebenfalls auf die Musterstellungnahme bezieht, eingegangen. 
Die sich insgesamt äußernden 48 Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner aus benachbarten Gebieten beidseits der Mühlstraße und der Haidstraße. 

Überschlägiges Meinungsbild aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:

Die Bürger wehren sich gegen die nach ihrer Auffassung unzumutbare Verkehrsbelastung in einer 30er Zone und bemängeln das viel zu hohe Verkehrsaufkommen mit 6000 Fahrzeugen am Tag. Die Bürger fordern von der Stadtverwaltung Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße wie Maßnahmen zur Halbierung des Durchfahrverkehrs, keine Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße, permanente digitale Geschwindigkeitsanzeigen sowie eng getaktete Verkehrsüberwachung, regelmäßige Messung der Lärmbelastung und der Luftverschmutzung, striktes Unterbinden der zunehmenden LKW – Durchfahrten sowie keine weitere Belastung der Mühlstraße durch Maßnahmen wie Änderung des Bebauungsplans 17/5, Bebauung ,,Penny/Gelände" oder weiterer Erschließungen im Strietwald.










Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe und zur Geschossigkeit 

Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind zur Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe und zur Geschossigkeit zwei Musterstellungnahmen incl. zwei von 5 und 27 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenlisten sowie eine weitere Musterstellungnahme incl. einer von 24 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenliste sowie eine weitere Stellungnahme einer Bürgerin eingegangen. 
Die sich äußernden Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner aus benachbarten Gebieten beidseits der Mühlstraße und der Haidstraße.

Ein weiterer Bürger wendet sich gegen die Umwandlung Gewerbegebiet in Mischgebiet, gegen die Marktansiedlung, gegen die geplante Geschossigkeit, gegen die Verkehrsbelastung / -führung in der Mühlstraße. 

Da die Einwendungen zur Verkehrsbelastung / Verkehrssituation inhaltlich das gleiche Thema betreffen, werden diese nachfolgend zusammengefasst.


Überschlägiges Meinungsbild aus den o.g. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:

Die Einwender beziehen sich auf die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/5 Mühlstraße / Strietwaldstraße. Sie wenden ein, dass die massive Planung und die angedachte Bebauung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen führt und die bisher schon enorme Verkehrsbelastung und das viel zu hohe Verkehrsaufkommen mit 6000 Fahrzeugen am Tag in der Mühlstraße für die Anwohner unzumutbar macht. Die Einwender schlagen vor der Zulassung einer weiteren Bebauung jedweder Art eine Entlastung der Mühlstraße und ein Gesamtverkehrskonzept vor.

Ebenso wenden sich die Einwender gegen die geplante 4-geschossige Bauweise, die unter Hinzuziehung der umliegenden Gebäude viel zu hoch dimensioniert sei und bitten um eine Reduzierung der Geschossanzahl auf max. 2,5 bzw. 3 Geschosse.

Weiterhin führen sie eine angebliche Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm auf, die durch die geplanten 4-geschossigen Gebäude unterbrochen würde, was zu einer Erwärmung in der angrenzenden Bebauung und der Stadt führen würde.


Anmerkung eines weiteren Bürgers zum öffentlichen Grillplatz / Bestandsgebäude außerhalb des Plangebietes / Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe

Ein Einwender macht Anmerkungen zum öffentlichen Grillplatz und zu einem Bestandsgebäude in der außerhalb des Plangebietes liegenden öffentlichen Grünfläche. Weiterhin unterstellt der Einwender, die Planung zur Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet sei zur Befriedigung von Privatinteressen. Er stellt weiterhin den Nutzen des Neubaus des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des bisher festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße in Frage.










Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die Bürgerinnen und Bürger wendeten sich zum einen gegen eine zu starke bauliche Verdichtung im Plangebiet und haben eine „maßvolle Nachverdichtung“ unter dem Aspekt einer Reduzierung der Geschossigkeit vorgeschlagen. 
Weiterhin befürchten die Bürgerinnen und Bürger durch die zu erwartenden neuen Wohnungs- / Lebensmittelmarkt- und evt. Gewerbeansiedlungen eine unerträgliche Zuspitzung der bisher schon enormen Verkehrsbelastung in der Mühlstraße. 
Die Bürgerinnen und Bürger fordern Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße zur bestehenden Verkehrssituation, zur Verkehrsführung und zum Verkehrsaufkommen.


Im Einzelnen werden die Stellungnahmen wie folgt gewürdigt:

Zur Anmerkung zum öffentlichen Grillplatz und einem Bestandsgebäude außerhalb des Plangebietes in der öffentlichen Grünfläche:

Der Grillplatz auf dem städtischen Grundstück Fl.-Nr. 2270 sowie das Gebäude der Fa. Heilos liegen außerhalb des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes 17/5, sie liegen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche des rechtskräftigen Bebauungsplanes 17/5. 
Dies betrifft die B-Plan-Änderung somit nicht. Die genannten Punkte entziehen sich der Klärung auf der Ebene der Bauleitplanung.
Das Gebäude bzw. die Gebäude, die innerhalb des Hochwassergebietes im Gewerbegebiet liegen, sind Bestandteil des gesamten Gebäudekomplexes der ehem. Fa. Ultra-Präzisionswerk GmbH. Die Gebäude bestehen seit Jahrzehnten und liegen seit Jahrzehnten im Hochwassergebiet, d.h. diese Situation ist nicht durch den Bebauungsplanentwurf verursacht. Die Gebäude sind im Bebauungsplanentwurf lediglich als Bestandsgebäude dargestellt. 
Vielmehr wird mit der Aktualisierung der Überschwemmungsgebietsgrenze die im östlichen Plangebiet bisher im Überschwemmungsgebiet liegende bestehende gewerbliche Nutzungsstruktur in den vorhandenen Gebäuden (z.B. des ehem. Ultra-Geländes) planungsrechtlich im Bestand gesichert.  
Zusätzlich werden den ansässigen Gewerbebetrieben durch die festgesetzten Baufenster, die außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen, für zukünftige Planungen und Erweiterungsmöglichkeiten Zukunftsperspektiven ermöglicht.


Zur Umwandlung des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet und zur Marktansiedlung an neuem Standort:

Die planerische Zielsetzung eines Mischgebietes ist bereits im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) 2030, der den zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher öffentlicher Grünfläche gelegenen südwestlichen Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt, sichtbar und gewünscht (s. II.1 der Begründung).
Die im Bebauungsplan verankerte ausnahmsweise Zulässigkeit eines Lebensmittelfachgeschäfts mit Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 600m² VK entspricht nicht mehr den heute üblichen Größen von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelnahversorgung und behindert damit die beabsichtigte Sicherung der Nahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete.
Zur Zielsetzung des Erhalts und der Stärkung der Lebensmittelnahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete in Damm und Strietwald wird der westliche Teil des Plangebietes als Mischgebiet festgesetzt. Im Mischgebiet sind gem. Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung Wohnungen generell zulässig; im Bebauungsplanentwurf sind Wohnungen erst oberhalb des Erdgeschosses zulässig.
Die Überschwemmungsgebietsgrenzen HQ 100 der Aschaff und das Regenrückhaltebecken wurden auf Basis der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes17/5 am 23.02.1990 geltenden Verlaufs der Ü-Grenzen und Vorgaben festgesetzt. Die in der Änderung des Bebauungsplanvorent-wurfs eingezeichneten Überschwemmungsgebietsgrenzen wurden neu überrechnet und der neue Verlauf mit Verordnung vom 05.03.2018 amtlich festgesetzt. Damit können die Grundstücke außerhalb dieser Überschwemmungsgebietsgrenzen und innerhalb der überbaubaren Flächen grundsätzlich einer Bebauung zugeführt werden.
Entlang der Strietwaldstraße zwischen der Mühlstraße und dem vorhandenen Ein- und Ausfahrtsbereich ist zur Schaffung einer städtebaulich gewünschten wirksamen Raumkante eine straßenbegleitende Bebauung vorgesehen, die durch eine Baugrenze definiert wird. Dies wird durch die Verlagerung des Neubaus des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße i.V.m. der Möglichkeit der Aufstockung des eingeschossigen Marktgebäudes planungsrechtlich gesichert.


Zur Verkehrssituation und zur zukünftigen Verkehrsplanung:

Die unbefriedigende Verkehrssituation in der Mühlstraße ist der Verwaltung bekannt und ist durch mehrere Schreiben von Bürgern dokumentiert.
Die geforderten Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße, wie Halbierung des Durchfahrverkehrs, wie die Unterbindung der Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße, permanente digitale Geschwindigkeitsanzeigen sowie eng getaktete Verkehrsüberwachung, regelmäßige Messung der Lärmbelastung und der Luftverschmutzung, striktes Unterbinden der zunehmenden LKW – Durchfahrten, betreffen konkrete Maßnahmen zur Änderung der Verkehrssituation, zur Verkehrsführung, zur Verkehrsüberwachung und zum Verkehrsverhalten jedes Verkehrsteilnehmers. 

Als konkrete Maßnahme zur Änderung der Verkehrssituation und zur Verkehrsführung ist die Anordnung einer Vorankündigung des Lkw-Fahrverbots Mühlstraße in der Schillerstraße –entweder als eigenständiger Schilderstandort oder als Folie auf der vorhandenen Informationstafel für die Spuraufteilung vorgesehen.
Weiterhin wurden Bodenschwellen auf der Sperrfläche Wilhelmstraße/Ecke Mühlstraße montiert.
Die Unterbindung der Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße ist nicht möglich, da über die Mühlstraße die Buslinie 2 zur Anbindung des Strietwalds geführt wird.

Anzumerken ist, daß die Verkehrssituation und die zukünftige Verkehrsführung sowie die Verkehrsüberwachung nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes sind.


Zum Verkehrsaufkommen:

Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/05 werden das Verkehrsaufkommen in den angrenzenden Straßenzügen nicht signifikant erhöht und weder die vorhandene Verkehrsbelastung noch die vorhandenen begrenzten Platzverhältnisse verschlechtert.
Im Vergleich zum baulichen Bestand und zum „alten“ Bebauungsplan werden nur begrenzt Erweiterungsmöglichkeiten über die Bauleitplanung angeboten; hauptsächlich betrifft das das Baugebiet „MI“ mit dem Baufenster für die geplante Verlagerung des Discounters und dem Baufenster mit der Möglichkeit, an Stelle des bestehenden Supermarktes einen Neubau für Wohn- und Gewerbezwecke zu errichten (jeweils III+D Geschosse als Obergrenze). 
Die Leistungsfähigkeit der Mühlstraße ist hauptsächlich eingeschränkt, weil ein Großteil der Fahrbahn durch den ruhenden Verkehr belegt ist, der, nicht zuletzt, durch das Parken von Anwohnern auf der öffentlichen Straße anstatt auf ihren Privatgrundstücken verursacht wird. Das ist allerdings ein straßenverkehrsrechtliches Problem, das nicht über das Bauplanungsrecht gelöst werden kann. 

Im Zuge der Erstellung eines Immissionsschutzgutachtens für das Plangebiet war die Ermittlung des Verkehrsaufkommens erforderlich. Hierzu wurde für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehr der Mühlstraße, des Schwalbenrainwegs und der Strietwaldstraße eine Verkehrszählung am 19./20.10.2021 durchgeführt.
Im Ergebnis wurden die Kfz/Tag ermittelt, die sich auf die Fahrzeugarten Rad, Krad, Pkw, Lfw, Bus, Lkw aufteilen. Auf der Mühlstraße wurden 3853 Kfz/Tag, auf der Strietwaldstraße 4027 Kfz/Tag, im Schwalbenrainweg 2467 Kfz/Tag ermittelt. Diese Zahlen, u.a. auch die der Mühlstraße, liegen weit unterhalb des von den Bürgerinnen und Bürgern vermuteten Verkehrsaufkommens mit 6000 Kfz/Tag in der Mühlstraße.

Zu beachten ist, dass das B-Plan-Gebiet nicht nur über die Mühlstraße, sondern auch über den Schwalbenrainweg, die Strietwaldstraße und die Habichtstraße erreichbar ist. Gerade im Hinblick auf die Abwicklung des gewerblichen Verkehrs ist der Schwalbenrainweg i.V.m. der Linkstraße, dem Nordring und der Ringstraße eine attraktive und schnelle Anbindung vom Plangebiet zur Innenstadt und den angrenzenden Stadtteilen und Umlandgemeinden bzw. ins Plangebiet. 

Im Ergebnis wird eingeschätzt, dass ein durch das Plangebiet evt. verursachtes zusätzliches Verkehrsaufkommen (aus planungsrechtlicher Sicht) über das vorhandene Erschließungsnetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. 


Zur Geschossigkeit:

„Angebliche“ Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm
Der von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachte Einwand der Behinderung der „angeblichen“ Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm durch die viergeschossige Bauweise ist nicht relevant, da es die erwähnte Frischluftachse nicht gibt. 
Eine der wirksamsten Kaltluftleitbahnen Aschaffenburgs ist das Aschafftal, zu dem u.a. die Aschaffaue gehört und die nördlich am Plangebiet vorbeiläuft. Dieses wird u.a. von den weitläufigen kaltluft- und frischluftproduzierenden Land- und Forstwirtschaftsflächen nördlich des Plangebiets gespeist. Diese Kaltluftleitbahn/-strömung versorgt den Stadtteil Damm und den Stadtteil Strietwald in den Sommermonaten mit kühlender, nächtlicher Kalt- und Frischluft. 
Die offenen Baufenster im Mischgebiet liegen ca. 60 m von der Aschaffaue entfernt. Die Anordnung der offenen Baufenster und der Erhalt der von Bebauung freigehaltenen Parkplatzfläche ermöglicht weiterhin ein Durchströmen der von Norden kommenden Kalt- und Frischluftströme und stellt keine Barriere für die Kaltluftleitbahn/-strömung der Aschaffaue dar; ein Hitzestau ist somit nicht zu erwarten. 



Zur Geschossigkeit in den Gewerbegebieten:

In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 wurde die viergeschossige Bauweise in Anlehnung an den gewerblichen Bestand festgesetzt.

Das im Gewerbegebiet GE 2 liegende, vorhandene und gewerblich genutzte Gebäude Mühlstraße 94a und 96 weist insgesamt IV Vollgeschosse auf (UG = VG, EG, 1. und 2. OG, das DG und das Tiefgaragengeschoss, welches hofseitig im Norden komplett aus dem Erdreich ragt, sind keine Vollgeschosse).
Ohne Festsetzung der IV Vollgeschosse im GE 2 würde das Bestandsgebäude überplant werden. 
Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem bis zu 7 m tiefer gelegenen nördlichen Grundstücksbereich und der Mühlstraße tritt das Gebäude zur Hofseite als viergeschossiges Gebäude in Erscheinung, zur Mühlstraße allerdings nur als dreigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss (s. Begründung zum Bebauungsplanentwurf unter „IV.3 Höhe und Stellung baulicher Anlagen“).
Im Gewerbegebiet GE 2 wird, wie in allen Baugebieten, daher flankierend zur Regelung der max. Geschossigkeit die max. Gebäudehöhe (Gebäudeoberkante OK, Traufhöhe TH) festgesetzt. 
Durch diese flankierende Festsetzung der max. Gebäudehöhen, die sich nah am Bestand orientieren, ist sichergestellt, dass kein Gebäude entstehen kann, das den Rahmen dessen, was an baulicher Höhe in Bezug auf die Bestandsbebauung vorhanden ist, sprengt.

Fazit:
Aus den o.g. Gründen ist aufgrund der sich aus der Bestandsbebauung ergebenden IV Vollgeschosse eine Reduzierung der im GE 2 festgesetzten IV VG aus planungsrechtlicher Sicht nicht sinnvoll.

Das im Gewerbegebiet GE 1 liegende Bestandsgebäude in der Mühlstraße 98a weist III Vollgeschosse auf + ausgebautes Dachgeschoss, welches kein Vollgeschoss ist. 
Die im Gewerbegebiet GE 1 liegenden Bestandsgebäude Mühlstraße 98-100 (ehemaliges Ultra-Gelände) variieren in ihrer Anzahl der Vollgeschosse. Sie weisen max. III Vollgeschosse + ausgebautes Dachgeschoss als zusätzliches Vollgeschoss auf. Ein Gebäudeteil des ehem. Ultra-Geländes weist IV Vollgeschosse auf, der zur Mühlstraße II-geschossig in Erscheinung tritt. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem 5m bis 7m tiefergelegenen nördlichen Grundstücksbereich zur Mühlstraße tritt dieses, ebenso wie das ehem. Verwaltungsgebäude mit Walmdach zur Mühlstraße, straßenseitig nur zweigeschossig in Erscheinung.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Gewerbegebiet GE 1 von max. IV Vollgeschossen auf max. III + D reduziert, wobei das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein darf. Diese Festsetzung orientiert sich näher am Bestand. Der zur Hofseite viergeschossige Gebäudeteil, der aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem bis zu 6-7 m tiefer gelegenen Hofbereich und der Mühlstraße nur als zweigeschossiger Gebäudeteil in Erscheinung tritt, wird durch die Reduzierung der Geschossigkeit überplant.


Zur Geschossigkeit im Mischgebiet:

Im Mischgebiet wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von max. IV Vollgeschossen auf max. III + D reduziert, wobei das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein darf.
Dies erfolgt in Anlehnung an die Reduzierung der Geschossigkeit im östlichen, direkt angrenzenden Gewerbegebiet GE 1.


Regelung zu Staffelgeschossen:

Neben der Anzahl der Vollgeschosse wird in den Baugebieten MI und GE 1 eine Regelung zur Errichtung von Staffelgeschossen aufgenommen. Zwar erreichen Gebäude mit Staffelgeschoss größere Wandhöhen als Gebäude mit Steildach, dafür bleibt die absolute Höhe eines Staffelgeschosses in der Regel hinter der Firsthöhe eines Hauses mit Steildach zurück. Zudem ist die Dachlandschaft im Plangebiet nicht so einheitlich, dass sich Staffelgeschosse mit Flachdächern aus Gründen des Ortsbildes verbieten würden. 
So werden in den Baugebieten MI und GE 1 Staffelgeschosse (also Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als viertes Vollgeschoss an Stelle eines Dachgeschosses ausnahmsweise zugelassen, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden, maximal 65% des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m aufweisen (gemessen von der Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika). Die Beschränkung auf Einzelhäuser stellt sicher, dass es nicht zu einem ortsgestalterisch unerwünschten Aneinanderbauen eines Staffelgeschosses mit einem Steildach kommt; die Begrenzung in Höhe und Fläche gewährleistet, dass Staffelgeschosse an Stelle eines Steildaches kein vergleichsweise übermäßiges Volumen erzeugen. 
Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf die Baugebiete MI und GE 1, in denen „III + D“ zur Zahl der Vollgeschosse als Obergrenze vorgegeben ist – hier ist es ausnahmsweise erlaubt, anstelle eines geneigten Daches als Vollgeschoss auch ein Staffelgeschoss im vorgegebenen Umfang zu errichten.





Regelung zu Garagengeschossen:

Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets der Aschaff (HQ 100) und des Risikogebiets für ein Extremhochwasser (HQextrem) liegen in Teilen im Plangebiet. 
Aus diesem Grund ist die Errichtung von z.B. Tiefgaragen, auch außerhalb des HQ 100, nicht empfehlenswert. Wenn überdachte Stellplätze und Garagen ebenerdig hergestellt werden, stehen die dafür benötigten Flächen für Hauptnutzungen im Mischgebiet und in den Gewerbegebieten nicht mehr zur Verfügung.
 
Um dennoch eine ausgewogene Nutzungsdichte zu ermöglichen, werden in allen Baugebieten gemäß § 21a Abs. 1 BauNVO Garagengeschosse (= Geschosse, die nur Stellplätze und/oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen enthalten, wie Zu- und Abfahrten, Fahrgassen, Rampen, Treppenräume und Verbindungstreppen, Aufzüge und ihre Maschinenräume, Räume für Lüftungseinrichtungen) in sonst anders genutzten Gebäuden incl. den ihnen zugehörigen Nebenanlagen (z.B. Kellerräume) gem. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht angerechnet; es ist ausnahmsweise max. 1 oberirdisches Garagengeschoss / Gebäude zulässig.
Weiterhin bleiben in allen Baugebieten Garagengeschosse, die nach § 21a Abs. 1 BauNVO nicht angerechnet werden, bei der Ermittlung der Geschossfläche gem. § 21a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO unberücksichtigt.
zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB        wurde im Zeitraum vom 26.10.2020 – 18.12.2020 durchgeführt.
Es wurden insgesamt 36 Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und städtische Ämter und Dienststellen beteiligt. 
Während der frühzeitigen Beteiligung sind 19 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen eingegangen; davon waren 6 Stellungnahmen ohne Hinweise zur Planung und 13 Stellungnahmen mit Hinweisen zur Planung.
Dabei handelt es sich um Anregungen und Hinweise folgender Träger öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat BQ – Bauleitplanung

Deutsche Telekom Technik GmbH (Süd PTI 14)

Handelsverband Bayern e.V., Bezirk Unterfranken

Handwerkskammer für Unterfranken

Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co.KG

Stadt Aschaffenburg: Amt für Brand- und Katastrophenschutz

Stadt Aschaffenburg: Garten- und Friedhofsamt

Stadt Aschaffenburg: Tiefbauamt

Stadt Aschaffenburg: Untere Immissionsschutzbehörde

Stadt Aschaffenburg: Untere Naturschutzbehörde

Stadt Aschaffenburg: Untere Wasserbehörde

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Unter anderem auf Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im weiteren Verfahrensverlauf ein Immissionsschutzgutachten und ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt und insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 21.03.2022 und seinen Begründungsentwurf vom 21.03.2022 eingearbeitet:

  •     Immissionsschutzgutachten incl. Ermittlung der zulässigen Geräuschkontingente für die Gewerbegebiete und das Mischgebiet und Festsetzung der ermittelten Geräuschkontingente zum Immissionsschutz im Bebauungsplanentwurf unter den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie einem Hinweis zu Schallemissionen

  •    Gutachten zur speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und Aufnahme eines Hinweises aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021 in den textlichen Festsetzungen

  •     Anpassung der Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

  •    Änderung der Festsetzung zur Dachbegrünung

  •     Ergänzung der Festsetzung der Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

  •     Ergänzung der Festsetzung von Flächen zur Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auch zugunsten der Stadt Aschaffenburg

  •     Hinweis zum Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und zum Umgang mit Funden von Bodendenkmälern

  •     Hinweis zur Sicherstellung einer geordneten Grundstücksentwässerung und zur Versickerung von Niederschlagswasser

  •    Hinweis zum Grundwasserstand und zur Errichtung von Heizölverbraucheranlagen

  •    Nachrichtliche Übernahme des Risikogebietes für ein Extremhochwasser (HQextrem)

Weiterhin wurde die Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfes aktualisiert (s. Übersicht in der beigefügten Abwägungstabelle incl. Abwägungsbericht vom 09.03.2022).


Zu 3. und 4.:

Mit dem Bebauungsplanänderungsentwurf vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) steht als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. 

Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche soll die öffentliche Auslegung erfolgen. 
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

I. 
1.        Der Bericht der Verwaltung vom 21.03.2022 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen.

2.        Der Bericht der Verwaltung vom 21.03.2022 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen.

3.        Der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 21.03.2022 für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 wird gebilligt.

4.        Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Bebauungsplanänderungsentwurfes vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant        teilweise klimarelevant        sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich        [  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen        [  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [  ]        nein [x  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PVS/4/4/22. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 7PVS/7/7/20
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 4PVS/4/4/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 6PL/6/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Diese Beschlussvorlage wurde annähernd inhaltsgleich bereits im Planungs- und Verkehrssenat am 03.03.2020 beraten; da damals das betreffende Gelände jedoch als potentieller Standort für einen Neubau der Brentano-Mittelschule gesehen wurde, erfolgte hierzu keine Beschlussfassung und der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. Auch von der Tagesordnung des Planungs- und Verkehrssenats am 11.11.2020 wurde die Beschlussvorlage wegen der noch offenen Schul-standortentscheidung abgesetzt.
Mittlerweile liegen sowohl die Standortanalyse für einen Neubau der Brentano-Mittelschule (vorgestellt und beraten in der Sitzung des PVS am 15.09.2020) als auch die Standortentscheidung für einen Neubau auf dem „Schulgrundstück“ im Neubaugebiet „Anwandeweg“ im Stadtteil Nilkheim vor (Beschluss des Stadtrats in der Sitzung des Plenums am 17.05.2021). Der Neubau der Brentano-Mittelschule wird zunächst bis zum Jahr 2025 ausgesetzt, dies hat auf die grundsätzliche Standortentscheidung aber aktuell keinen Einfluss.


Planungsanlass und –ziel

Die Maria-Ward-Stiftung hat im Jahr 2017 Teile ihres an der Mattstraße gelegenen Schulsportgeländes an eine private Gesellschaft verkauft. Die veräußerten Flächen werden für den Schulbetrieb (der Maria-Ward-Schule oder einer anderen Schule) nicht mehr benötigt. Aus stadtplanerischer Sicht soll und kann das Areal also aus der Gemeinbedarfsbindung für schulische Zwecke entlassen und einer neuen Nutzung zugeführt werden.


Verkauf der Fläche und andere Grundstücksgeschäfte aus der Vergangenheit

Beim Grundstücksverkauf im Jahr xxx waren Vorkaufsrechte durch die Stadt Aschaffenburg nicht auszuüben: Mit Kaufvertrag vom xxx wurden das Grundstück Fl.Nr. xxx (Schweinheimer Straße xxx, Gebäude- und Freifläche, ca. 3230qm) sowie drei Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. xxx (Schweinheimer Straße xxx, Freiflächen der Schulsportanlage sowie ein Teil der Grundstückszufahrt, in Summe ca. 7.570qm) veräußert. 
Für die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bzw. nur bedingt vor: Das bebaute Grundstück Fl.Nr. xxx ist im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Mischgebiet“ festgesetzt, eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. xxx (inzwischen Fl.Nr. xxx, nicht im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung enthalten) als „Gewerbegebiet“ – solche Grundstücke sind dem Allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB entzogen. 
Die übrigen veräußerten Teilflächen der Schulsportanlage (Fl.Nr. xxx, inzwischen Fl.Nr. xxx) sowie ein Teil der Grundstückszufahrt (jetzt Fl.Nr. xxx) sind im geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Fläche für Gemeinbedarf: Sportanlage + schulische Zwecke“ bzw. als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Für diese Flächen hätte grundsätzlich ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB bestanden – die Ausübung eines Vorkaufsrechts muss aber selbstverständlich der Umsetzung der konkreten Festsetzung oder wenigstens ihrer Förderung dienen. Eine von dem festgesetzten Nutzungszweck abweichende planerische Absicht rechtfertigt das Vorkaufsrecht nicht. Aus diesem Grund war von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die betreffenden Teilflächen gesetzeskonform abzusehen.
Auch aus länger zurückliegenden Tauschgeschäften aus den Jahren xxx und xxx zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem (damals noch) „Institut der Englischen Fräulein“ bestanden keine grundbuchlich gesicherten Vorkaufsrechte oder Ansprüche auf etwaige Rückübertragung, z.B. für den Fall eines Weiterverkaufs. 


Sinn und Zweck der Bebauungsplanänderung

Im aktuell geltenden und seit dem 14.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) ist nun also ein großer Teil des veräußerten Geländes als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und / oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Diese Bereiche sind damit planungsrechtlich zunächst einer veränderten baulichen Nutzung, z.B. für Gewerbe oder Wohnen, entzogen. 
Im Sinne einer flächensparenden Stadtentwicklung soll dieses Areal aber nicht dauerhaft brach liegen, sondern für eine veränderte Nutzung zur Verfügung gestellt werden – schließlich handelt es sich um einen nahezu voll erschlossenen, vollständig im besiedelten Gebiet befindlichen innenstadtnahen Standort, der im besten Sinne einer Innenentwicklung erhebliche Potentiale für die Generierung von Gewerbeflächen, Wohnungen und auch Gemeinbedarfsflächen birgt. Die Nutzung dieser Potentiale setzt aber die Schaffung entsprechender planungsrechtlicher Grundlagen durch Änderung des Bebauungsplans voraus.


Bebauungsplanänderungsverfahren

Anwendung finden soll hierfür das Verfahren nach § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“. Dieses Instrument gibt das Baugesetzbuch den Kommunen bewusst für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs.1 BauGB) an die Hand. Auch andere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Verfahrensart sind vorliegend erfüllt (z.B. bebaubare Grundfläche weniger als 20.000qm, keine Beeinträchtigung von „Natura 2000“-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). 


Geltungsbereich und Eigentum

Der Geltungsbereich des ca. 1,25 ha großen Plangebietes umfasst die Grundstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurnummern 6284/1, 6284/2, 6284/4, 6284/6, 6251/6, 6251/10 sowie Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nr. 6247 und 6251.
Bei den Grundstücken 6247 und 6251 handelt es sich um öffentliche Verkehrs- und Grünflächen (Mattstraße und Grünanlage der Ringstraße), die anteilig in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einbezogen werden und im Eigentum der Stadt Aschaffenburg stehen.
Auch die Grundstücke Fl.Nr. 6251/6+10 sind Eigentum der Stadt Aschaffenburg; hier handelt es sich um eine (nicht mehr benötigte) Tartan-Laufbahn für den Schulsport.
Alle übrigen Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind Privateigentum.


Aktuell bestehendes Planungsrecht

Der aktuell noch geltende Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) trifft für den zu ändernden Bereich folgende Festsetzungen:

- bisher für den Schulsport reservierte Flächen (Fl.Nr. 6248/4, 6251/6, 6251/10) sind festgesetzt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und/ oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
- die bestehende Zufahrt von der Schweinheimer Straße (Fl.Nr. 6248/2, 6248/6) ist festgesetzt als „private Verkehrsfläche und Stellplätze“
- das mit dem Gebäude „Schweinheimer Straße 17a“ bebaute Grundstück (Fl.Nr. 6248/1) ist festgesetzt als „Mischgebiet“ mit Baurecht für eine deutlich stärkere bauliche Nutzung (GRZ 0,6/ GFZ 1,2/ bis III Vollgeschosse plus Dach). Für dieses Grundstück wurde im Jahr 2016 ein Bauvorbescheid für den Bau eines „Übergangswohnheims für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie“ erteilt; zu einer Konkretisierung der Planung oder gar zur Realisierung kam es nicht, die Geltungsdauer des Vorbescheids (3 Jahre) ist inzwischen verstrichen.
- die anteilige Fläche der Mattstraße (Fl.Nr. 6247 tlw.) ist festgesetzt als „öffentliche Parkfläche“ (Pkw-Stellplätze) mit Integration zu erhaltender Bäume
- die anteilige Fläche der Grünanlage der Ringstraße (Fl.Nr. 6251 tlw.) ist festgesetzt als „Straßenbegleitgrün“ und als „Verkehrsfläche“ (= Fuß- und Radweg).

Das Grundstück Fl.Nr. 6248/4 ist (u.a.) Gegenstand eines baurechtlichen Bescheids vom 02.10.2018 zu einem „Baumfällantrag für Laub- und Nadelbäume“. In diesem Bescheid ist festgelegt, welche Ersatzpflanzungen für zu fällende bzw. gefällte Bäume zu tätigen sind und welche von den vorhandenen Bäumen zu erhalten sind.
Der Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan stellt das zu überplanende Areal abschnittsweise als „gemischte Baufläche“, als „Gemeinbedarfsfläche: Schule“ und als „Grünfläche“ dar. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, ist der FNP voraussichtlich nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen („Gemeinbedarfsfläche: Schule“ wird zu „gemischte Baufläche“).


Städtebauliche Konzeption

Städtebaulich soll im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Gewerbe- und Büroflächen, Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen (Unterbringung einer dreigruppigen Kindertagesstätte) und Wohnen im Geschossbau ermöglicht werden. Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird bei maximal fünfgeschossiger Bauweise ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen z.B. durch Tiefgaragen sind mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt. Die verkehrliche Anbindung für den motorisierten Verkehr ist von der Schweinheimer Straße und von der Mattstraße aus möglich, für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz entlang der Ringstraße und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
Die „xxx“ mit Sitz in der xxx in Aschaffenburg als Investor und privater Grundstückseigentümer der Fl.Nr. xxx (Gemarkung Aschaffenburg) hat für das „Areal Maria-Ward-Schule“ ein Nutzungs- und Bebauungskonzept entwickelt und das Planungsbüro xxx“ aus Gießen mit dem Planentwurf beauftragt. Dieses Konzept ist in seinen Grundzügen mit dem Stadtplanungsamt vorabgestimmt und steht grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Unabhängig davon sind im Bebauungsplanänderungsverfahren private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, das Verfahren ist ergebnisoffen und es besteht kein Anspruch darauf, dass das Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis führt.

Das vorliegende Nutzungs- und Bebauungskonzept mit Datum vom 27.01.2020 hat folgenden Inhalt:

       Vier Baukörper in offener Kammstruktur bieten Raumangebote für eine dreigruppige Kindertagesstätte, für ca. 130 Wohnungen (davon ca. 85 Ein- bis Zweizimmerwohnungen und ca. 45 Drei- bis Fünfzimmerwohnungen) sowie für Büro- und Gewerbeflächen. Konzeptionell überplant ist auch die in kommunalem Eigentum stehende Laufbahn (Fl.Nr. 6251/6+10), die nicht mehr für schulsportliche Zwecke benötigt wird und von der Stadt Aschaffenburg an den Investor verkauft werden soll.

       Zentrale Figur des Bebauungskonzepts ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zur Ringstraße fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll gemischte Nutzungen aufnehmen: Am östlichen Ende, zur Mattstraße, eine dreigruppige Kindertagesstätte, am westlichen Rand über mindestens drei Geschosse gewerblich nutzbare Büroflächen, und im übrigen Wohnungen.

       Bei den drei kleineren Gebäuden im Inneren des Areals handelt es sich um maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten.

       Erschlossen ist das Areal von zwei Seiten, nämlich von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße. Grünanlage und Fuß-/Radweg entlang der Ringstraße bleiben in ihrer Funktion unverändert, für Fußgänger und Radfahrer bietet sich aber die günstige Möglichkeit, das Neubauareal direkt vom vorhandenen Fuß-/Radweg zu erreichen.

       Notwendige Parkplätze für Pkw (nach aktuellem Stand voraussichtlich ca. 200 Stück) werden vorrangig in zwei Tiefgaragen unterzubringen sein; eine kleinere Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen ist von der Mattstraße aus erreichbar, und eine größere Tiefgarage mit ca. 110 Stellplätzen von der Schweinheimer Straße. Die Tiefgaragen werden einen großen Teil des Geländes unterbauen, weitere Stellplätze sind oberirdisch angeordnet.

       Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets wird abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der „Höfe“ auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer zu gewährleisten sein.

       In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden die Bäume, die gemäß Bescheid vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.

Die Entwurfsalternative vom 31.01.2022 zeigt die Möglichkeit, bei annähernd gleichbleibender städtebaulicher Figur die dreigruppige Kindertagesstätte im westlichen Gebäuderiegel anstatt an der Mattstraße unterzubringen. Daraus ergäben sich folgerichtig auch gewisse Veränderungen in der Freiflächengestaltung, der Zufahrt und der Parkierung.
Der Eigentümer bietet der Stadt Aschaffenburg darüber hinaus an, in dem derzeit als Mischgebiet festgesetzten Grundstücksteil Schulräume zu bauen und an die Stadt Aschaffenburg zu vermieten. Die Schulräume könnten sowohl für die Erfordernisse der Brentano-Mittelschule als auch der Brentano-Grundschule zur Verfügung gestellt werden.

Ein im Bebauungsplanänderungsverfahren wichtiger und zu beachtender Belang wird der Immissionsschutz sein: Infolge der von der Gießerei der „xxx“ an der Schweinheimer Straße (zum Unternehmensverbund der xxx gehörig) ausgehenden Geruchs- und Gewerbelärmbelastung und der insbesondere von der Ringstraße einwirkenden Verkehrsgeräusche sind gutachterliche Untersuchungen und ggf. planerische bzw. bauliche Maßnahmen erforderlich, damit die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richt- und Grenzwerte sichergestellt wird. Die Gießerei der „xxx“ genießt Bestandsschutz und darf durch evtl. heranrückende Nutzungen nicht in ihrem Fortbestand gefährdet werden. 
Gemäß vorliegendem Nutzungs- und Bebauungskonzept handelt es sich bei den ca. 130 Wohnungen nicht um Wohnungen mit Sozialbindung. In Ausübung ihrer Planungshoheit kann die Kommune in Bebauungsplänen jedoch Flächen bestimmen, „auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichten werden dürfen“ (§ 9 Abs.1 Nr.7 BauGB). Wenn der Stadtrat dies verlangt, kann eine solche Festsetzung in einen für den nächsten Verfahrensschritt zu erstellenden Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Daraus ergäbe sich für einen Bauherrn die Pflicht, die entsprechenden Gebäude nach dem Standard der Wohnungsbauförderung zu errichten; eine spätere Vermietung als preisgebundener Wohnraum oder gar eine Preisbindung selbst können im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden – dies entzieht sich dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Allerdings kann ergänzend mit dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn verhandelt und in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden, dass bestimmte Wohnungen nur als preisgebundener Wohnraum vermietet werden dürfen.


Städtebaulicher Vertrag

Flankierend zum Bebauungsplanänderungsverfahren wird zwischen privatem Grundstückseigentümer / Investor und der Stadt Aschaffenburg ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sein. Hierin werden verpflichtend die Errichtung der Kindertagesstätte und ggf. Modalitäten zum Betrieb geregelt. Weiterhin können Anforderungen zum Wohnungsanteil und zum „Wohnungsmix“, zu Wohnungsstandards (z.B. den Förderkriterien der sozialen Wohnraumförderung entsprechend) oder auch zur Mietpreisbindung definiert werden. 
Auch eine eventuelle Übernahme von Folgekosten durch den Investor ist hier zu verankern: dabei geht es in erster Linie um die Übertragung von Planungs- und Gutachterkosten, aber ggf. auch um finanzielle Beteiligung an infrastrukturellen Maßnahmen (hierzu zählt die Kindertagesstätte, denkbar sind aber auch Lärmschutzmaßnahmen oder Anpassungsarbeiten an Straßen, Wegen und Leitungsmedien).


Klimarelevanz

Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.

Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.

Handlungsfeld Mobilität:
Zunächst gilt hier das Gleiche wie für das „Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien“ (siehe oben).
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.  


Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der nächste Verfahrensschritt nach der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden. Bei Billigung des städtebaulichen Konzepts vom 27.01.2020 soll die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail bzw. über ein Beteiligungsportal). Flankierend werden die Konzeptentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung dort eingesehen und erörtert werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss:

I. 
1.        Die Änderung des Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich         Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer         Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße wird beschlossen.

2.        Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Nordwestlich         Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer         Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung)         nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“         durchzuführen.

3.        Der Stadtrat nimmt das vom Planungsbüro „xxx“ für das „Areal Maria-        Ward-Schule“ entworfene Konzept des privaten Grundstückseigentümers der Grundstücke         Fl.-Nr. 6248/1+4+6 (Gemarkung Aschaffenburg) vom 27.01.2020 sowie die Entwurfsalternative vom 31.01.2022 zur Kenntnis.

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Entwurfsalternative vom 31.01.2022  die Unterrichtung der         Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        

5.        Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Änderung des Bebauungsplans eine Realisierung der Brentano-Mittelschule auf dem Gelände “Areal-Maria-Ward-Schule” mit dem Grundstückseigentümer zu verhandeln. Das schließt eine Vereinbarung über ein mögliches Tauschgelände ein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)

Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[x]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)


III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [   ]
Es entstehen Folgekosten
ja [   ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[   ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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5. / PVS/4/5/22. Neubau der Bushaltestellen Albrechtstraße im Schneidmühlweg - Vorstellung der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Beschließend 5PVS/4/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.        Sachstand und Anlass

Seit einigen Jahren schon haben die Verkehrsbetriebe die Stadt gebeten die Haltestelle Albrechtstraße zu verändern. Die Haltestelle stadteinwärts ist gerademal 6 m lang und sitzt zwischen zwei Zufahrten. Die Fahrgäste steigen derzeit auf einen quasi abgesenkten Bord aus bzw. von einem abgesenkten Bord ein. Da in diesem Wohnviertel auch viele Fahrgäste auf Rollatoren angewiesen sind, ist diese Haltestelle für diese Fahrgäste durch die fehlende Barrierefreiheit eine Herausforderung. Die Haltestelle wird häufig von gehbehinderten Personen benutzt, da der weitere Verlauf der Buslinie stadteinwärts über die Glattbacher Überfahrt an den Busbahnhof/ Bahnhof führt und somit in die Innenstadt. 
Denn für manche Fahrgäste ist diese Strecke, trotz der Möglichkeit die Unterführung am Dämmer Tor zu benutzen, zu Fuß eine zu lange Strecke.
Der derzeitige Standort zwischen zwei Zufahrten lässt jedoch keinen adäquaten Ausbau zu. Bisher lag es daher allein an der Standortfindung, dass diese Haltestelle noch nicht umgebaut wurde. Zumal die Haltestelle - wie jetzt auch - mit einer Wartehalle ausgestattet werden soll. 


2.        Projektbeschreibung

Im November 2019 fand eine weitere Ortsbegehung mit Amt 61, Amt 66 und den Verkehrs-betrieben statt. Vor der Kreuzung des Schneidmühlweges mit der Paulusstraße wurde ein passender Standort für beide Bushaltestellen (BHS) gefunden, sowohl stadteinwärts als auch stadtauswärts. Da das angrenzende Gelände (Rasenfläche) im Eigentum der Stadtbau liegt, erhoffte man sich eine Möglichkeit der Aufstellung einer Wartehalle außerhalb des bestehenden Gehweges. 
Durch die neue Haltestelle entfallen auf jeder Seite vier halbseitige Gehwegparkplätze. Dafür könnten am alten Standort der Haltestelle(n) als Ersatz mindestens fünf neue Stellplätze eingerichtet werden.

Die Haltestellen werden barrierefrei mit taktilen Elementen und einem 18 cm Sonderbord ausgebaut. Zudem sind sie mit einer Länge von 15 m auch für Gelenkbusse komfortabel anfahrbar. Alle Türen werden gut abgedeckt; die Aus-und Einstiegssicherheit der Fahrgäste ist damit gewährleistet.
Die stadteinwärts gerichtete Haltestelle erhält, wie am alten Standort auch, eine Wartehalle mit 2 Feldern. Mit der Stadtbau GmbH wurde vereinbart, dort keine längere Wartehalle zu errichten, damit die angrenzenden Bewohner möglichst wenig davon berührt werden. Die Wartehalle sollte nicht vor dem Wohngebäude stehen, da dort Fenster vorhanden sind. Auf der gegenüber-liegenden Seite ist laut den Verkehrsbetrieben keine Wartehalle geplant, da hier der Bedarf geringer ist. Die Haltestelle fungiert zumeist als Aussteigehaltestelle.

Um dem ersten Straßenbaum (Platane) an der Kreuzung zur Paulusstraße vor der Haltestelle mehr Raum zu geben, wird ein erweitertes Pflanzbeet geschaffen, an das sich das Straßen-parken der Paulusstraße anschließt. Das Gartenamt begrüßt diese Maßnahme sehr, da der Stamm der Platane sich bereits über den vorhandenen Bord wölbt. Da diese Kreuzung ohnehin sehr großzügig dimensioniert und die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h reduziert ist, stellt dies nur einen marginalen Eingriff in die Fahrbeziehungen dar.

Die vorhandene Straßenbeleuchtung ist ausreichend. 

Die geplante Wartehalle soll zusätzlich mit einer beleuchteten Vitrine im Seitenbereich ausgestattet werden.

Die AVG plant keine weiteren Verlegungen von Leitungen.


3.        Kosten


Die berechneten Kosten im Rahmen der Entwurfsplanung betragen:

BHS        Baukosten        Bau-
nebenkosten 20%        Gesamt
BHS Albrechtstraße        111.000 €        22.200 €        133.200 € 

Die Kosten (brutto) sind nach derzeitigem Preis - und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index - und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenberechnung abweichen können.


4.        Finanzierung

Auf der Haushaltsstelle „barrierefreie Stadt“ (1.6400.9500) stehen im Haushalt 2022 
150.000 € zur Verfügung. 


5.        Weiteres Vorgehen

Es geplant im Juni den Bau-und Finanzierungsbeschluss zu erlangen. 
Eine Vergabe der Bauleistungen ist im 3.Quartal des Jahres 2022 vorgesehen. 
Die Bauausführung folgt im Anschluss.

.Beschluss:

I. 
1.        Der Stadtrat stimmt der Entwurfsplanung zum Neubau der Bushaltestellen (BHS) „Albrechtstraße“ im Schneidmühlweg zu (Anlage 4).

2.        Die Verwaltung wird beauftragt den Bau- und Finanzierungsbeschluss herbeizuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant        teilweise klimarelevant        sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich        [  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen        [  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:        ja [ x ]        nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt        ja [ x ]        nein [  ]
Es entstehen Folgekosten        ja [ x ]        nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten        einmalig
[  ]        wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PVS/4/6/22. Tarifanträge ÖPNV - Monatskarte für Jugendliche; - Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD und GRÜNEN vom 16.03.2022 - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.03.2022 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2022 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 28.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Beschließend 6PVS/4/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1        Ausgangslage
Zum Schuljahresbeginn am 14.09.2021 wurde das vergünstigte Schülerticket in Aschaffenburg eingeführt. Das Monatsticket wird für 12 € unter folgenden Bedingungen angeboten:

  • Eine jährlich aktualisierte VAB-Kundenkarte mit Altersnachweis,
  • Hauptwohnsitz in Aschaffenburg,
  • Besuch einer Schule (muss keine Aschaffenburger Schule sein),
  • das Alter bewegt sich zwischen 6 bis einschließlich 16 Jahren und
  • die Gültigkeit erstreckt sich auf das Stadtgebiet Aschaffenburg (Preisstufe 11).

Der Ausgleich durch den städtischen Haushalt bemisst sich pro Ticket an dem Tarif der Azubi-Monatskarte:

  • 2021: 25,30 € (= 37,30 € Azubi-Monatskarte – 12 € Selbstkosten) und
  • 2022: 26,20 € (= 38,20 € Azubi-Monatskarte – 12 € Selbstkosten).

In Bild 1 sind die bisherigen Verkaufszahlen dargestellt:
Bild 1: Verkaufszahlen im 12 Euro Schülerticket


Die Verkaufszahlen unterliegen saisonalen und pandemiebedingten Schwankungen. Nach den bisherigen 6 Monaten lässt sich aber bereits jetzt vermuten, dass der Haushaltsansatz für 2022 in Höhe von 80.000 € nicht ausreichen wird.


2        Anträge auf Erweiterung des Schülertickets

Der Verwaltung liegen 3 Anträge vor, die auf die Erweiterung des Schülertickets auf andere Alters- bzw. Nutzergruppen abzielen. Bild 2 fasst die Antragsinhalte zusammen:

Bild 2: Übersicht der Anträge zur Erweiterung des Schülertickets


Insgesamt liegen damit 3 Varianten für eine mögliche Erweiterung des Schülertickets vor, die sich entweder von der Nutzergruppe oder der Abgrenzung durch das Alter unterscheiden.

Bezogen auf die Nutzergruppe spricht sich die Verwaltung in Abstimmung mit den Stadtwerken dafür aus, das Schülerticket künftig für die gesamte Nutzergruppe der Auszubildenden zugänglich zu machen – jedoch ohne Studierende. Für Studierende wird nach wie vor eine mit dem RMV verbundübergreifende Lösung verfolgt. Ein vergünstigtes, nur auf dem Stadtgebiet gültiges Monatsticket für Studierende könnte dem Ansinnen einer verbundübergreifenden Lösung entgegenwirken.

Der Status des Auszubildenden ist in den Tarifbestimmungen der VAB definiert und macht das Ticket unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze. Ein Auszug aus den Tarifbestimmung ist am Schluss der Beschlussvorlage abgebildet. 

Eine definierte Altersgrenze für ein Ticket sorgt immer für Ungerechtigkeit jenseits der Altersgrenze, solange der Status einer Ausbildung nach wie vor besteht. Daher die deutliche Aussprache für die Anwendung auf alle Auszubildenden ohne Studierende.


3        Auswirkung eines erweiterten Tickets auf den Ausgleichsbedarf

In Bild 3 wird der abgeschätzte monatliche Ausgleichbedarf ermittelt. Dabei wird unterstellt, dass sich der Anteil der bisherigen Nutzergruppe um 20% erhöhen kann und der Anteil der neu erschlossenen Nutzergruppe der Azubis sich um 40% steigert in Folge des günstigen Preises.

Der Ausgleichsbedarf ist sowohl für den bisherigen Fahrpreis von 12 € als auch für 15 € bestimmt worden. Durch die Erweiterung auf alle Azubis und damit auch der Nutzung weit über das 18. Lebensjahr hinaus, sieht die Verwaltung einen höheren Fahrpreis für gerechtfertigt. Der Spareffekt zum Regeltarif (38,20 €) bleibt dabei noch deutlich bestehen. Für die heutigen Nutzer der 12 €-Tickets fühlt sich der Sprung auf 15 € zwar hoch an – langfristig profitieren sie dafür aber auch weit über das Alter von 16 Jahren hinaus von dem günstigen Azubi-Ticket und müssen nicht den Sprung auf 38,20 € vollziehen. Daneben ist ein höherer Fahrpreis als 12 € auch sinnvoll, um sich von dem Preis einer Azubi-Wochenkarte abzugrenzen, die ebenfalls 12 € kostet.

Bild 3: Ermittlung des monatlichen Ausgleichsbedarfs


Auszug aus den aktuellen Tarifbestimmung der VAB:

Auszubildende im Sinne der Fahrpreisregelung sind gem. § 1 der Verordnung über den Ausgleich
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Personenverkehr:

1) Schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres. Das Lebensalter ist durch
einen amtlichen Lichtbildausweis oder durch eine Bestätigung der Schule nachzuweisen.

2) Nach der Vollendung des 15. Lebensjahres

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater 
- allgemeinbildender Schulen, 
- berufsbildender Schulen, 
- Einrichtungen des zweiten Bildungsweges, 
- Hochschulen, Akademien 
Ausgenommen sind 
- Verwaltungsakademien, 
- Volkshochschulen, 
- Landvolkshochschulen.
b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buchstabe a) fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig sind.
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realschulabschlusses besuchen.
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden.
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen. 
f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für die Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist.
g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.
h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.



Bezeichnung aller Anlagen (Pläne, Anträge, Sonstiges):
- Antrag der Stadtratsfraktionen von SPD und GRÜNEN vom 16.03.2022
- Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.03.2022
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 31.01.2022
- Antrag der Stadtratsfraktion der GRÜNEN vom 28.01.2022

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung zum 12-Euro Schülerticket wird zur Kenntnis genommen (Anlage 5).

  1. Der Erweiterung des Schülertickets auf den Nutzerkreis aller Auszubildenden gem. den Tarifbestimmungen der VAB mit Ausnahme von Studierenden wird zugestimmt.

  1. Der Fahrpreis des Schülertickets beträgt 12 € und wird für den erweiterten Nutzerkreis zum Schuljahresbeginn 2022/23 umgesetzt.

II. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / PVS/4/7/22. Gutachten von RegioConsult zur geplanten Erneuerung der B469 zwischen AS Stockstadt (AB 16) und der AS Großostheim (St 3115); - Antrag von KI, GRÜNEN-Stadtratsfraktion und ÖDP vom 17.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Beschließend 7PVS/4/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Datum 20.08.2021 haben Bündnis 90 die Grünen, ÖDP und KI als Mitglieder des Aktionsbündnisses „B469 Klima Wald statt Asphalt“ den Antrag gestellt, in öffentlicher Sitzung des Stadtrates das oben genannte Gutachten vorzustellen, zu erläutern und zu diskutieren.
Die B 469 stellt in der Region die bedeutendste Hauptverkehrsverbindung zu den Bundesautobahnen A 3 und A 45 dar und damit zum Großraum Rhein-Main und zu den Oberzentren Aschaffenburg und Hanau. Auf eine Länge von 35 km ist sie von der A 3 bis nach Klingenberg, Ortsteil Trennfurt zweibahnig ausgebaut. Die Verkehrsbelastung der B 469 beträgt nördlich der Anschlussstelle zur B 26 rund 41.000 und südlich der Anschlussstelle rund 30.000 Kfz pro Tag (Verkehrszählung 2015). Im Abschnitt zwischen der AB 16 und der St 3115 (Länge 5,6 km) sind folgende Maßnahmen geplant:

  • Verbesserung von Verkehrssicherheit und -qualität durch Herstellung einer ausreichenden Haltesichtweite,
  • Verlängerung der Ein- und Ausfädelungsstreifen an der Anschlussstelle B 26,
  • Grundhafte Erneuerung des Fahrbahnoberbaus,
  • Bedarfsgerechte Verbreiterung des Mittelstreifens und der Fahrstreifen mit Anbau von Seitenstreifen (Standstreifen).
  • Maßnahmen zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlage der Stadt Aschaffenburg vor Verunreinigung durch Straßenwässer.

Die Baukosten sind mit etwa 102 Millionen Euro veranschlagt.

Für die Erneuerung der Bundesstraße B 469 zwischen der AS Stockstadt (AB 16) und der AS Großostheim (St 3115) mit Anbau von Seitenstreifen wurde im September 2020 von der Regierung von Unterfranken das Planfeststellungsverfahren eingeleitet. Für die Stadt Aschaffenburg besteht keine Gebietsbetroffenheit. Sie wird daher auch nicht im Planfeststellungsverfahren gehört. Als grundsätzliche Position der Stadt Aschaffenburg ist anzuführen, dass die Erneuerung der B469 grundsätzlich begrüßenswert ist, da die Bundesstraße für das Oberzentrum Aschaffenburg selbst und zur Verknüpfung mit den Städten und Gemeinden in der Region 1 Bayerischer Untermain leistungsfähig und verkehrssicher gehalten werden muss. Die B 469 ist im Südwesten Aschaffenburg mit der B26 verknüpft.  Zur Entlastung dieses Südwestkorridors und auch zur Vermeidung von Durchgangsverkehren durch das Oberzentrum ist eine leistungsfähige Verbindung zur BAB 3 von großer Bedeutung. 

Zur Planung hat sich ein Aktionsbündnis zusammengeschlossen das kritisiert, dass die Erneuerungsplanung überdimensioniert und nicht mehr zeitgemäß ist. Die Akteure fordern einen umweltschonenderen und sichereren Ausbau und begründen dies mit den Ergebnissen eines eigen beauftragten Gutachten der Firma RegioConsult (Verkehrs- und Umweltmanagement. Fachagentur für Stadt- und Verkehrsplanung, Marburg). 

Kritisiert wird unter anderem dass die Belange des Natur- und Klimaschutzes nicht ausreichend gewürdigt werden und der Ausbaustandart wesentlich geringer ausfallen kann ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden. Vor dem Hintergrund des REMOSI-Gutachtens wäre ein autobahnähnlicher Ausbau der B469 nicht mehr zeitgemäß, man solle stärker auf den Umweltverbund setzen und zeitgemäße Mobilitätskonzepte umsetzen. 

Das Gutachten liegt dieser Beschlussvorlage bei.


Das Gutachten wurde vom BUND im Rahmen des Anhörungsverfahrens zum Planfeststellungsverfahren vorgelegt. Das Gutachten und die darin enthaltenen Thesen werden somit im laufenden Planfeststellungsverfahren durch die Planfeststellungsbehörde geprüft, abgewogen und entschieden. Die Stadtverwaltung empfiehlt dem Stadtrat das Gutachten sowie den aktuellen Verfahrensstand und die abschließende Zuständigkeit der Planfeststellungbehörde in diesem laufenden straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren zur Kenntnis zu nehmen.

.Beschluss:

Der Bericht der Verwaltung zum Gutachten von RegioConsult zur geplanten Erneuerung der B469 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 6).

Folgende Anträge werden zur Kenntnis genommen:
  • Antrag der GRÜNEN, KI und ÖDP vom 17.01.2022 wegen „Haushalt 2022 - Vorstellung des Gutachtens von RegioConsult zum geplanten Ausbau der B469“ (Anlage 7)
  • Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 04.04.2022 wegen „Absetzungsantrag TOP 7 ö des PVS am 05.04.2022“ (Anlage 8)

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2022 13:14 Uhr