Datum: 02.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:20 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/6/1/22 SPNr. vor TOP 1
2PL/6/2/22 Fortführung des Live-Streamings öffentlicher Plenarsitzungen bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.05.2022
3PL/6/3/22 Mieterhebung bei der Hospital-Stiftung; Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 25.11.2021
4PL/6/4/22 Schlossufer - Entwurfsplanung für die Teilprojekte der Bundesförderung
5PL/6/5/22 Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Antrag der KI vom 29.04.2022
6PL/6/6/22 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020 - Antrag der KI vom 29.04.2022
7PL/6/7/22 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2023
8PL/6/8/22 Corona-Pandemie; - Aufhebung der sog. "3-G-Regel" als Voraussetzung zur Sitzungsteilnahme
9PL/6/9/22 Unterbringung und Betreuung Geflüchteter aus der Ukraine; Bericht der Verwaltung

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1. / PL/6/1/22. SPNr. vor TOP 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 1PL/6/1/22

.Beschluss:

Die mündliche Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller (AfD) wegen “Informationen über Vorkehrungen im Katastrophenfall” vom 29.04.2022 wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/6/2/22. Fortführung des Live-Streamings öffentlicher Plenarsitzungen bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 2PL/6/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I. Anlass: 

Mit Beschluss des Plenums vom 20.09.2021 (SPNr. PL/12/11/21) wurde die Verwaltung beauftragt, während einer halbjährigen Probephase die öffentlichen Plenarsitzungen live ins Internet zu übertragen und danach dem Stadtrat die Entscheidungsgrundlagen über die Fortführung des Live-Streamings vorzulegen. Die rechtliche Begründung des Beschlusses vom 20.09.2021 ist auch Grundlage dieses Beschlusses. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wird auf die Ausführungen unter https://ris.aschaffenburg.de/Agendaitem.mvc/Details/56063686/26536153.

II. Auswertung des Probezeitraums:

a) Anzahl der Sitzungen:

Insgesamt wurden 9 Sitzungen live gestreamt.

b) Werbung:

Das Live-Streaming wurde regelmäßig im Internet, in den sozialen Medien, in Printmedien und letztlich durch Berichterstattungen in der lokalen Presse beworben. 

c) Nutzerzahlen:


Anhand der Zahlen lässt sich erkennen, dass insbesondere aktuelle Themen in der Kommunalpolitik zu einer signifikanten Steigerung der Nutzung des Live-Streamings geführt haben.

Trotz der Möglichkeit des Live-Streamings haben dennoch durchschnittlich 10 Zuschauer*innen die Sitzungen noch vor Ort im Sitzungssaal besucht. Im Schnitt haben fast siebenmal mehr Personen über das Internet an der Sitzung teilgenommen, als vor Ort die Sitzung besucht haben. 

In der Gesamtschau belegen die Nutzerzahlen, dass das Live-Streaming zu einer signifikanten Steigerung des Interesses an den kommunalpolitischen Entscheidungen bei der Bürgerschaft geführt hat. 

d) Technische Umsetzung, Personaleinsatz und Kosten: 

Das Live-Streaming wurde von einem externen Dienstleister im “Komplettpaket” durchgeführt. Der Dienstleister übernahm die Kameraführung, die Aufbereitung (z. B. Einblenden der Tagesordnungspunkte) und die Übertragung des Streams als Streaming-Operator ins Netz mit seinem eigenem technischen Equipment. Der Dienstleister stellte eine Streamingkapazität für ca. 1.000 gleichzeitige Nutzer*innen zur Verfügung.

Von Seiten der Stadt wurde zur Weitergabe des Live-Streams lediglich ein Internetanschluss in ausreichender Bandbreite bereitgestellt. Die Live-Übertragung wurde auf der Seite https://www.aschaffenburg.de/Verwaltung/Stadtrat/Stadtratssitzung-Live-Stream/DE_index_6014.html eingebunden. Auf dieser Seite befindet sich auch ein direkter Link in das städtische Ratsinformationssystem, der den Nutzer*innen ermöglicht, zusätzliche Informationen (Beschlussvorlagen, Angaben über die ehrenamtlichen Stadtratsmitglieder etc.) abzurufen.

Die Gesamtkosten für die externe Dienstleistung beliefen sich im Probezeitraum auf 4.820.-- EUR (netto). 

e) Feedback aus der Bürgerschaft:

Zu Beginn des Probezeitraums war ca. ein Dutzend positiver Rückmeldungen aus der Bürgerschaft über die verschiedenen städtischen Kommunikationskanäle zu verzeichnen. Allerdings haben sich inzwischen auch fünf Personen konstruktiv kritisch geäußert. Ihre Kritik bezog sich hauptsächlich darauf, dass die Redner*innen aus dem Stadtrat nur mit Ton zu hören und regelmäßig nicht in Bild zu sehen waren. Die Beschwerdeführer*innen konnten nicht nachvollziehen, warum in öffentlichen Sitzungen nach den Vorgaben des Datenschutzes eine freiwillige Einwilligung zur Übertragung von Bild und Ton der betroffenen Person ins Internet erforderlich ist. Die Verwaltung hat daraufhin die verbindliche rechtliche Vorgabe gegenüber den Beschwerdeführer*innen erläutert und insoweit schriftlich Stellung gegenüber den Beschwerdeführer*innen genommen.

An dieser Stelle möchte die Verwaltung einige Gesichtspunkte zur Ausführung des Live-Streamings in die weitere Entscheidungsfindung einfließen lassen, die es abzuwägen gilt:

-> es gibt Städte (z. B. Frankfurt am Main oder Ingolstadt (für Ausschusssitzungen), die “nur” ein Audio-Stream aus öffentlichen Sitzungen anbieten (vgl. Live-Audiostream | Stadt Frankfurt am Main),
-> Zuhörer*innen vor Ort sehen die Redner*innen ebenfalls nicht frontal, sondern nur aus entfernter Perspektive und damit den Rücken der Redner*innen (siehe dazu Ziffer III Buchstabe a) weiter unten),
-> der Aufwand (personell und technisch) zur Durchführung des Live-Streamings kann erhöht werden, um das subjektive “Nutzererlebnis” des Live-Streamings zu verbessern. Dies führt jedoch auch zu einer Kostensteigerung,
-> alle Redner*innen, die frontal gefilmt werden möchten, könnten ein Rednerpult nutzen. Dies wirkt sich jedoch wiederum negativ auf die Sitzungsökonomie aus (Zeitverlust für Zu- und Abgang vom Rednerpult)
f) Datenschutz:

Im Probezeitraum ist es zu keinen Datenschutzverstößen gekommen. 

Alle Personen, die in Wort und/oder Bild live ins Internet gestreamt worden sind, haben dazu im Vorfeld ihre schriftliche Einwilligung erteilt. Für eine Übertragung von städtischen Beschäftigten hatte der Personalrat keine Bedenken geäußert, wenn diese zuvor freiwillig eingewilligt haben. 

Von den 44 Mitgliedern des Stadtrates haben 36 Personen, d. h. 82 % der Stadtratsmitglieder in die Live-Übertragung eingewilligt.

III. Weiteres Vorgehen:

a) Aufgrund der positive Effekte wird empfohlen, das Live-Streaming für öffentliche Sitzung des Plenums bis zum Ende der Wahlzeit des Stadtrates unter Anwendung des folgenden Konzepts fortzuführen:

- es dürfen nur Personen live mit Wort und / oder (Frontal-)Bild ins Internet übertragen werden, die zuvor dazu freiwillig eingewilligt haben (Datenschutz)
- bei fehlender Einwilligung muss die Person oder ihr Redebeitrag in einer diskriminierungsfreien Weise ausgeblendet werden (z. B. Standbild)
- Zuhörerraum darf nicht gefilmt werden
- Präsentationen der Verwaltung sollen übertragen werden
- der Live-Stream wird auf der Internetseite der Stadt Aschaffenburg zum Abruf bereitgestellt
- der Ton ist direkt von der Redneranlage abzunehmen
- die Tagesordnungspunkte sind mittels Binde einzublenden
- eine Aufnahme aller Sitzungsteilnehmer im Plenum aus einer räumlich weiter entfernten Perspektive wie z. B. des Zuhörerraums, ist auch bei fehlender Einwilligung einzelner Personen zulässig, wenn eine Identifizierung der Personen aufgrund der Distanz nicht mehr ohne Weiteres möglich ist.

b) Durchführung des Live-Streamings / Kosten:

Zur Durchführung des Live-Streamings sind zwei Varianten denkbar:

  • Alternative 1: Die Stadtverwaltung streamt selbst.

Dazu sind zunächst Investitionen in die Hard- und Software notwendig. Diese belaufen sich nach Kostenschätzungen auf ca. 8.900 EUR (vgl. https://www.aschaffenburg.de/Verwaltung/Stadtrat/Stadtratssitzung-Live-Stream/DE_index_6014.html

Die Stadtverwaltung verfügt allerdings aktuell über keinen Streaming-Operator, der qualitativ ansprechendes bzw. professionelles Streaming ausführen kann. Sollte dennoch geeignetes städtisches Personal für die Durchführung des Live-Streamings akquiriert werden können, so fallen für diese Mehrarbeit natürlich Personalkosten an. Leider können diese aktuell nicht beziffert werden.

Der Große Sitzungssaal des Rathauses (Sitzungssaalgebäude) soll in der 16. Kalenderwoche 2022 mit einer neuen modernen Redneranlage und einer festinstallierten Kamera ausgestattet werden. Die Verwaltung wird danach prüfen, ob diese Kamera auch für ein Live-Streaming von Sitzungen geeignet ist. Insofern würden sich hier noch Synergien ergeben, die die oben genannten Investitionskosten reduzieren können.

  • Alternative 2: Beauftragung eines externen Dienstleisters

Die bisherige Erfahrung und die Zusammenarbeit mit dem Dienstleister haben sich sehr bewährt und gestaltete sich als sehr zuverlässig. Die Übertragungen wurde im „Komplettpaket“ erbracht und verliefen alle problemlos und professionell. 

Die Kosten für ein “Komplettpaket” (z. B. Equipment, Streaming-Server, Personal usw.) werden aufgrund den vorliegenden Erkenntnissen auf ca. 1.000 EUR (netto) pro Sitzung geschätzt. 

Bis zum Ende der Wahlzeit rechnet die Verwaltung mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 63.000 EUR (netto):

Jahr
Anzahl Plenarsitzungen
Kosten pro Jahr (netto)
2022
10
10.000 EUR
2023
16
16.000 EUR
2024
16
16.000 EUR
2025
16
16.000 EUR
2026
5
5.000 EUR

Gesamt:                                        63.000 EUR

.Beschluss: 1

I. 
1. Der Bericht der Verwaltung über die Erfahrungen aus dem Probebetrieb der live gestreamten öffentlichen Plenarsitzungen wird zur Kenntnis genommen.

2. Der Stadtrat stimmt der Fortführung des Live-Streamings öffentlicher Plenarsitzungen bis zum Ende seiner Wahlzeit zu.

3. Die Verwaltung wird beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte zur Umsetzung dieser freiwilligen Aufgabe einzuleiten. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 2

.Beschluss: 2

Der Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.05.2022 wegen “Einrichtung einer Mediathek und Durchfürhung des Live-Streamings auf Senatssitzungen” wird zur Kenntnis genommen. Die Verwaltung sagt daraufhin eine Prüfung des Antrags bis zur Sommerpause zu.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / PL/6/3/22. Mieterhebung bei der Hospital-Stiftung; Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 25.11.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 3PL/6/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Da die Allgemeine Rücklage der Hospital-Stiftung Aschaffenburg in den letzten Jahren, wie im Prüfungsbericht des Städt. Prüfungsamtes Nr. 594/2021 festgestellt wurde, immer weiter gesunken ist, sollen die Mieten nun regelmäßig angepasst werden. Das ergibt sich schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Erhaltung des Grundstockvermögens gemäß 
§ 2 Satz 2 der Satzung der Hospital-Stiftung sowie Art. 6 Abs.2 des BayStG.

.Beschluss: 1

I. Die Verwaltung der Hospital-Stiftung wird beauftragt, die Wirtschaftlichkeitsberechnungen unter Beachtung der Baualtersklassen für alle sieben Objekte im Zuge der Anpassung der Verwaltungs- und Instandsetzungspauschale nach der II. Berechnungsverordnung alle drei Jahre durchzuführen und entsprechend die Mieten zu erhöhen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

Die Verwaltung sagt aufgrund einer Forderung von Herrn Stadtrat Dr. Erich Henke zu, im Stadtrat über den Erhaltungsaufwand für ein Mietobjekt der Hospital-Stiftung zu berichten.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/6/4/22. Schlossufer - Entwurfsplanung für die Teilprojekte der Bundesförderung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 1PVS/4/1/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 4PL/6/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu I.
Zur Einhaltung der Fristen zur Fertigstellung und Vorlage eines Schlussverwendungsnachweises für die Teilprojekte innerhalb des Förderabschnitts „Nationale Projekte des Städtebaus“ hat die Stadtverwaltung gemeinsam mit den Planungsbüros den Bauzeitenplan dahingehend überarbeitet, dass diese zeitliche Vorgabe eingehalten werden kann. Das bedeutet, dass die Teilprojekte

  • Aufzug
  • Stützmauersanierung an Suicardusstraße und Oberem Hofweg sowie
  • Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer 

im Wesentlichen in den Jahren 2022 und 2023 mit abschließenden Restarbeiten in 2024 realisiert werden. Dies spiegelt sich im überarbeiteten Rahmenterminplan wider. In diesem wird davon ausgegangen, dass der Verwendungsnachweis dem Bund bis spätestens 31.12.2024 vorgelegt wird (siehe Beschlussvorlage im Plenum am 7.3.2022, TOP 11).

Für das Teilprojekt „Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer“ wird hiermit dem Stadtrat die Entwurfsplanung vorgelegt und um Zustimmung gebeten. 
Die Entwurfsplanung zur Aufzugsanlage wurde bereits beschlossen (Bau- und Finanzierungsbeschluss am 6.12.2021 im Plenum). 

In die Entwurfsplanung des Teilprojekts „Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und einer Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer“, sind die Ergebnisse der Bürgerbeteiligung und die Überarbeitung zum Baumerhalt (siehe Beschluss im Planungs- und Verkehrssenat am 8.3.2022, TOP 8) ebenso eingegangen wie die Stellungnahmen der Umweltverbände und der Behindertenbeauftragten.

In Zusammenarbeit mit dem Blindeninstitut Aschaffenburg wurde ein Konzept für eine taktile Leitinfrastruktur entwickelt und abgestimmt. 

Die Fahrradabstellanlagen wurden in Abstimmung mit dem Radverkehrsbeauftragten optimiert. 

Die Treppenanlage die von der Suicardusstraße zum Spielplatz und zur Terrasse mit der WC-Anlage auf dem Regenüberlaufbecken führt, ist nun mit einer geringeren Steigung geplant und erhält eine Schieberampe für Kinderwagen.

Weitere Überarbeitungen beziehen sich auf einen verbesserten Unterhalt und vereinfachten Pflegeaufwand, so wurde im Bereich der Einmündung des Oberen Hofweges in die Suicardusstraße der Übergang vom Kleinpflaster auf die Farbasphaltfläche für das städtische Reinigungsfahrzeug optimiert. Der Fußweg der vom kleinen Seitendurchgang des Theoderichstors zur Suicardusstraße führt, wird aus Unterhaltungsaspekten nicht in einer wassergebundenen Decke, sondern als Pflasterfläche angelegt.

Kosten:
Für die Teilprojekte der Bundesförderung „Nationale Projekte“ werden im Rahmen der Entwurfsplanung Kosten in Höhe von 6.289.509 € kalkuliert.

Im Rahmen der Interessenbekundung wurde von einem Kostenansatz von 6.059.700 € ausgegangen. Hieraus errechnete sich bei einem Fördersatz von 2/3 der Kosten der heute noch aktuelle Zuschuss des Bundes in Höhe von 4.039.799 €.

Die bisherige Bewilligung des Bundes basiert auf einer aktualisierten Kostenprognose über 6.203.256 € - demgegenüber besteht aktuell ein Mehrbedarf von 86.253 €.

Interessenbekundung        :        6.059.700 €
bisherige Bewilligung:        6.203.256 €
aktuelle Kostenprognose:        6.289.509 €

Förderanteil jeweils:                4.039.799 €


Zu II.
Am 5. April 2022 fand ein Ortstermin des Planungs- und Verkehrssenates (PVS) am Schlossufer statt, hier wurde der erweitere Bauerhalt im Zuge des Planungsfortschritts (Beratung im PVS am 8.4.2022) erörtert. In diesem Zusammenhang wurde auch der Standort der drei Linden an der südlichen Ecke der Wappenmauer betrachtet. 
Die Planung sieht hier den Entfall des nördlichen Baumes vor. Die Linde wurde bei der Baumkartierung mit der Vitalität 3 (Skala von 1 bis 4) bewertet und weist als Vorschädigung u.a. einen Pilzbefall auf. Die beiden anderen Linden der Dreiergruppe wurden mit den Vitalitätsstufen 1 und 2 bewertet. 
Da laut Stadtratsbeschluss und den Vorgaben der bisherigen Planungsschritte (Masterplan und Vorplanung) rd. 100 Stellplätze entlang der Suicardusstraße geschaffen werden sollen wurde in der vorgelegten Entwurfsplanung weiterhin der Entfall des Baumes und die Anlage von Stellplätzen vorgesehen.
In der dem Ortstermin nachfolgenden Sitzung des PVS wurde daher im Zuge der Vorberatung zur vorliegenden Beschlussvorlage „Entwurfsplanung für die Teilprojekte der Bundesförderung“, der Erhalt der markanten Dreiergruppe diskutiert. Die Entscheidung über den Erhalt des dritten nördlichen Baumes soll im Plenum getroffen werden.

Durch den Erhalt des Baumes könnten insgesamt vier Stellplätze nicht wie bisher geplant errichtet werden.
Der Baum mit der Vitalität 3 wird mit der Vorschädigung wohl noch weitere 10 bis 15 Jahre überstehen. Gunst- und Ungunstfaktoren können diese Prognose natürlich stark beeinträchtigen. Im schlechtesten Fall wäre selbstverständlich eine Nachpflanzung möglich.

Der aktuellen Beschlussvorlage ist eine alternative Planung mit dem Erhalt des Baumes und dem Wegfall von vier Stellplätzen beigefügt. Bei Beschluss dieser Alternative würden die Entwurfspläne durch die beauftragte Schlossufer GbR entsprechend überarbeitet und angepasst.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat stimmt der vorgelegten Entwurfsplanung zu den Freianlagen und Verkehrsanlagen innerhalb des Förderabschnitts „Nationale Projekte des Städtebaus“ zu (Anlage 1).

  1. Der Stadtrat stimmt der Planungsalternative zum Erhalt des dritten nördlichen Baumes der Dreiergruppe vor der Wappenmauer und dem Wegfall von vier bisher geplanten Stellplätzen zu.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 4

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5. / PL/6/5/22. Aufstellung zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss - Antrag der KI vom 29.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 3PVS/4/3/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 5PL/6/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 16.10.2020) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 26.10.2020 bis 18.12.2020 statt. Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Aufgrund der pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen wurden für die Unterrichtung der Bürgerschaft umfassend digitale Informations- und Beteiligungsformen eröffnet. So konnten die Planunterlagen über die Homepage der Stadt Aschaffenburg online aufgerufen werden. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen war sowohl per Brief als auch elektronisch (e-mail oder Nutzung des digitalen Beteiligungsportals) möglich. Gleichzeitig bestand aber auch die Möglichkeit, die Planunterlagen nach entsprechender Terminvereinbarung im Rathaus persönlich einzusehen und mit zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern und zu diskutieren.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten den Bebauungsplanvorentwurf vom 31.08.2020 mit Begründungsentwurf vom 31.08.2020.


Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verkehrssituation / -belastung in der Mühlstraße

Während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ ist zur Verkehrssituation in der Mühlstraße eine Musterstellungnahme incl. einer von 47 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenliste sowie eine weitere Stellungnahme eines Bürgers, die sich ebenfalls auf die Musterstellungnahme bezieht, eingegangen. 
Die sich insgesamt äußernden 48 Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner aus benachbarten Gebieten beidseits der Mühlstraße und der Haidstraße. 

Überschlägiges Meinungsbild aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:

Die Bürger wehren sich gegen die nach ihrer Auffassung unzumutbare Verkehrsbelastung in einer 30er Zone und bemängeln das viel zu hohe Verkehrsaufkommen mit 6000 Fahrzeugen am Tag. Die Bürger fordern von der Stadtverwaltung Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße wie Maßnahmen zur Halbierung des Durchfahrverkehrs, keine Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße, permanente digitale Geschwindigkeitsanzeigen sowie eng getaktete Verkehrsüberwachung, regelmäßige Messung der Lärmbelastung und der Luftverschmutzung, striktes Unterbinden der zunehmenden LKW – Durchfahrten sowie keine weitere Belastung der Mühlstraße durch Maßnahmen wie Änderung des Bebauungsplans 17/5, Bebauung ,,Penny/Gelände" oder weiterer Erschließungen im Strietwald.


Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe und zur Geschossigkeit 

Während der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sind zur Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe und zur Geschossigkeit zwei Musterstellungnahmen incl. zwei von 5 und 27 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenlisten sowie eine weitere Musterstellungnahme incl. einer von 24 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenliste sowie eine weitere Stellungnahme einer Bürgerin eingegangen. 
Die sich äußernden Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner aus benachbarten Gebieten beidseits der Mühlstraße und der Haidstraße.

Ein weiterer Bürger wendet sich gegen die Umwandlung Gewerbegebiet in Mischgebiet, gegen die Marktansiedlung, gegen die geplante Geschossigkeit, gegen die Verkehrsbelastung / -führung in der Mühlstraße. 

Da die Einwendungen zur Verkehrsbelastung / Verkehrssituation inhaltlich das gleiche Thema betreffen, werden diese nachfolgend zusammengefasst.


Überschlägiges Meinungsbild aus den o.g. Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:

Die Einwender beziehen sich auf die geplante Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/5 Mühlstraße / Strietwaldstraße. Sie wenden ein, dass die massive Planung und die angedachte Bebauung zu einem erheblichen Verkehrsaufkommen führt und die bisher schon enorme Verkehrsbelastung und das viel zu hohe Verkehrsaufkommen mit 6000 Fahrzeugen am Tag in der Mühlstraße für die Anwohner unzumutbar macht. Die Einwender schlagen vor der Zulassung einer weiteren Bebauung jedweder Art eine Entlastung der Mühlstraße und ein Gesamtverkehrskonzept vor.

Ebenso wenden sich die Einwender gegen die geplante 4-geschossige Bauweise, die unter Hinzuziehung der umliegenden Gebäude viel zu hoch dimensioniert sei und bitten um eine Reduzierung der Geschossanzahl auf max. 2,5 bzw. 3 Geschosse.

Weiterhin führen sie eine angebliche Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm auf, die durch die geplanten 4-geschossigen Gebäude unterbrochen würde, was zu einer Erwärmung in der angrenzenden Bebauung und der Stadt führen würde.


Anmerkung eines weiteren Bürgers zum öffentlichen Grillplatz / Bestandsgebäude außerhalb des Plangebietes / Verkehrsbelastung durch die Ansiedlung von Wohnen, Markt, Gewerbe

Ein Einwender macht Anmerkungen zum öffentlichen Grillplatz und zu einem Bestandsgebäude in der außerhalb des Plangebietes liegenden öffentlichen Grünfläche. Weiterhin unterstellt der Einwender, die Planung zur Umwandlung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet sei zur Befriedigung von Privatinteressen. Er stellt weiterhin den Nutzen des Neubaus des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des bisher festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße in Frage.


Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die Bürgerinnen und Bürger wendeten sich zum einen gegen eine zu starke bauliche Verdichtung im Plangebiet und haben eine „maßvolle Nachverdichtung“ unter dem Aspekt einer Reduzierung der Geschossigkeit vorgeschlagen. 
Weiterhin befürchten die Bürgerinnen und Bürger durch die zu erwartenden neuen Wohnungs- / Lebensmittelmarkt- und evt. Gewerbeansiedlungen eine unerträgliche Zuspitzung der bisher schon enormen Verkehrsbelastung in der Mühlstraße. 
Die Bürgerinnen und Bürger fordern Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße zur bestehenden Verkehrssituation, zur Verkehrsführung und zum Verkehrsaufkommen.


Im Einzelnen werden die Stellungnahmen wie folgt gewürdigt:

Zur Anmerkung zum öffentlichen Grillplatz und einem Bestandsgebäude außerhalb des Plangebietes in der öffentlichen Grünfläche:

Der Grillplatz auf dem städtischen Grundstück Fl.-Nr. 2270 sowie das Gebäude der Fa. Heilos liegen außerhalb des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes 17/5, sie liegen innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünfläche des rechtskräftigen Bebauungsplanes 17/5. 
Dies betrifft die B-Plan-Änderung somit nicht. Die genannten Punkte entziehen sich der Klärung auf der Ebene der Bauleitplanung.
Das Gebäude bzw. die Gebäude, die innerhalb des Hochwassergebietes im Gewerbegebiet liegen, sind Bestandteil des gesamten Gebäudekomplexes der ehem. Fa. Ultra-Präzisionswerk GmbH. Die Gebäude bestehen seit Jahrzehnten und liegen seit Jahrzehnten im Hochwassergebiet, d.h. diese Situation ist nicht durch den Bebauungsplanentwurf verursacht. Die Gebäude sind im Bebauungsplanentwurf lediglich als Bestandsgebäude dargestellt. 
Vielmehr wird mit der Aktualisierung der Überschwemmungsgebietsgrenze die im östlichen Plangebiet bisher im Überschwemmungsgebiet liegende bestehende gewerbliche Nutzungsstruktur in den vorhandenen Gebäuden (z.B. des ehem. Ultra-Geländes) planungsrechtlich im Bestand gesichert.  
Zusätzlich werden den ansässigen Gewerbebetrieben durch die festgesetzten Baufenster, die außerhalb des Überschwemmungsgebietes liegen, für zukünftige Planungen und Erweiterungsmöglichkeiten Zukunftsperspektiven ermöglicht.


Zur Umwandlung des Gewerbegebiets in ein Mischgebiet und zur Marktansiedlung an neuem Standort:

Die planerische Zielsetzung eines Mischgebietes ist bereits im geltenden Flächennutzungsplan (FNP) 2030, der den zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher öffentlicher Grünfläche gelegenen südwestlichen Bereich des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt, sichtbar und gewünscht (s. II.1 der Begründung).
Die im Bebauungsplan verankerte ausnahmsweise Zulässigkeit eines Lebensmittelfachgeschäfts mit Beschränkung der Verkaufsfläche auf max. 600m² VK entspricht nicht mehr den heute üblichen Größen von Einzelhandelsbetrieben der Lebensmittelnahversorgung und behindert damit die beabsichtigte Sicherung der Nahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete.
Zur Zielsetzung des Erhalts und der Stärkung der Lebensmittelnahversorgung für die angrenzenden Wohngebiete in Damm und Strietwald wird der westliche Teil des Plangebietes als Mischgebiet festgesetzt. Im Mischgebiet sind gem. Nutzungskatalog der Baunutzungsverordnung Wohnungen generell zulässig; im Bebauungsplanentwurf sind Wohnungen erst oberhalb des Erdgeschosses zulässig.
Die Überschwemmungsgebietsgrenzen HQ 100 der Aschaff und das Regenrückhaltebecken wurden auf Basis der zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes17/5 am 23.02.1990 geltenden Verlaufs der Ü-Grenzen und Vorgaben festgesetzt. Die in der Änderung des Bebauungsplanvorent-wurfs eingezeichneten Überschwemmungsgebietsgrenzen wurden neu überrechnet und der neue Verlauf mit Verordnung vom 05.03.2018 amtlich festgesetzt. Damit können die Grundstücke außerhalb dieser Überschwemmungsgebietsgrenzen und innerhalb der überbaubaren Flächen grundsätzlich einer Bebauung zugeführt werden.
Entlang der Strietwaldstraße zwischen der Mühlstraße und dem vorhandenen Ein- und Ausfahrtsbereich ist zur Schaffung einer städtebaulich gewünschten wirksamen Raumkante eine straßenbegleitende Bebauung vorgesehen, die durch eine Baugrenze definiert wird. Dies wird durch die Verlagerung des Neubaus des Lebensmittelmarktes (Penny) an der Stelle des festgesetzten Regenrückhaltebeckens zur Strietwaldstraße i.V.m. der Möglichkeit der Aufstockung des eingeschossigen Marktgebäudes planungsrechtlich gesichert.


Zur Verkehrssituation und zur zukünftigen Verkehrsplanung:

Die unbefriedigende Verkehrssituation in der Mühlstraße ist der Verwaltung bekannt und ist durch mehrere Schreiben von Bürgern dokumentiert.
Die geforderten Sofortmaßnahmen für die Mühlstraße, wie Halbierung des Durchfahrverkehrs, wie die Unterbindung der Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße, permanente digitale Geschwindigkeitsanzeigen sowie eng getaktete Verkehrsüberwachung, regelmäßige Messung der Lärmbelastung und der Luftverschmutzung, striktes Unterbinden der zunehmenden LKW – Durchfahrten, betreffen konkrete Maßnahmen zur Änderung der Verkehrssituation, zur Verkehrsführung, zur Verkehrsüberwachung und zum Verkehrsverhalten jedes Verkehrsteilnehmers. 

Als konkrete Maßnahme zur Änderung der Verkehrssituation und zur Verkehrsführung ist die Anordnung einer Vorankündigung des Lkw-Fahrverbots Mühlstraße in der Schillerstraße –entweder als eigenständiger Schilderstandort oder als Folie auf der vorhandenen Informationstafel für die Spuraufteilung vorgesehen.
Weiterhin wurden Bodenschwellen auf der Sperrfläche Wilhelmstraße/Ecke Mühlstraße montiert.
Die Unterbindung der Anbindung des Stadtteils Strietwald über die Mühlstraße ist nicht möglich, da über die Mühlstraße die Buslinie 2 zur Anbindung des Strietwalds geführt wird.

Anzumerken ist, daß die Verkehrssituation und die zukünftige Verkehrsführung sowie die Verkehrsüberwachung nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Bebauungsplanes sind.


Zum Verkehrsaufkommen:

Durch die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17/05 werden das Verkehrsaufkommen in den angrenzenden Straßenzügen nicht signifikant erhöht und weder die vorhandene Verkehrsbelastung noch die vorhandenen begrenzten Platzverhältnisse verschlechtert.
Im Vergleich zum baulichen Bestand und zum „alten“ Bebauungsplan werden nur begrenzt Erweiterungsmöglichkeiten über die Bauleitplanung angeboten; hauptsächlich betrifft das das Baugebiet „MI“ mit dem Baufenster für die geplante Verlagerung des Discounters und dem Baufenster mit der Möglichkeit, an Stelle des bestehenden Supermarktes einen Neubau für Wohn- und Gewerbezwecke zu errichten (jeweils III+D Geschosse als Obergrenze). 
Die Leistungsfähigkeit der Mühlstraße ist hauptsächlich eingeschränkt, weil ein Großteil der Fahrbahn durch den ruhenden Verkehr belegt ist, der, nicht zuletzt, durch das Parken von Anwohnern auf der öffentlichen Straße anstatt auf ihren Privatgrundstücken verursacht wird. Das ist allerdings ein straßenverkehrsrechtliches Problem, das nicht über das Bauplanungsrecht gelöst werden kann. 

Im Zuge der Erstellung eines Immissionsschutzgutachtens für das Plangebiet war die Ermittlung des Verkehrsaufkommens erforderlich. Hierzu wurde für den auf das Plangebiet einwirkenden Verkehr der Mühlstraße, des Schwalbenrainwegs und der Strietwaldstraße eine Verkehrszählung am 19./20.10.2021 durchgeführt.
Im Ergebnis wurden die Kfz/Tag ermittelt, die sich auf die Fahrzeugarten Rad, Krad, Pkw, Lfw, Bus, Lkw aufteilen. Auf der Mühlstraße wurden 3853 Kfz/Tag, auf der Strietwaldstraße 4027 Kfz/Tag, im Schwalbenrainweg 2467 Kfz/Tag ermittelt. Diese Zahlen, u.a. auch die der Mühlstraße, liegen weit unterhalb des von den Bürgerinnen und Bürgern vermuteten Verkehrsaufkommens mit 6000 Kfz/Tag in der Mühlstraße.

Zu beachten ist, dass das B-Plan-Gebiet nicht nur über die Mühlstraße, sondern auch über den Schwalbenrainweg, die Strietwaldstraße und die Habichtstraße erreichbar ist. Gerade im Hinblick auf die Abwicklung des gewerblichen Verkehrs ist der Schwalbenrainweg i.V.m. der Linkstraße, dem Nordring und der Ringstraße eine attraktive und schnelle Anbindung vom Plangebiet zur Innenstadt und den angrenzenden Stadtteilen und Umlandgemeinden bzw. ins Plangebiet. 

Im Ergebnis wird eingeschätzt, dass ein durch das Plangebiet evt. verursachtes zusätzliches Verkehrsaufkommen (aus planungsrechtlicher Sicht) über das vorhandene Erschließungsnetz leistungsfähig abgewickelt werden kann. 


Zur Geschossigkeit:

„Angebliche“ Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm
Der von den Bürgerinnen und Bürgern eingebrachte Einwand der Behinderung der „angeblichen“ Frischluftachse hoch zur Mühlstraße / Schillerstraße / Damm durch die viergeschossige Bauweise ist nicht relevant, da es die erwähnte Frischluftachse nicht gibt. 
Eine der wirksamsten Kaltluftleitbahnen Aschaffenburgs ist das Aschafftal, zu dem u.a. die Aschaffaue gehört und die nördlich am Plangebiet vorbeiläuft. Dieses wird u.a. von den weitläufigen kaltluft- und frischluftproduzierenden Land- und Forstwirtschaftsflächen nördlich des Plangebiets gespeist. Diese Kaltluftleitbahn/-strömung versorgt den Stadtteil Damm und den Stadtteil Strietwald in den Sommermonaten mit kühlender, nächtlicher Kalt- und Frischluft. 
Die offenen Baufenster im Mischgebiet liegen ca. 60 m von der Aschaffaue entfernt. Die Anordnung der offenen Baufenster und der Erhalt der von Bebauung freigehaltenen Parkplatzfläche ermöglicht weiterhin ein Durchströmen der von Norden kommenden Kalt- und Frischluftströme und stellt keine Barriere für die Kaltluftleitbahn/-strömung der Aschaffaue dar; ein Hitzestau ist somit nicht zu erwarten. 


Zur Geschossigkeit in den Gewerbegebieten:

In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 wurde die viergeschossige Bauweise in Anlehnung an den gewerblichen Bestand festgesetzt.

Das im Gewerbegebiet GE 2 liegende, vorhandene und gewerblich genutzte Gebäude Mühlstraße 94a und 96 weist insgesamt IV Vollgeschosse auf (UG = VG, EG, 1. und 2. OG, das DG und das Tiefgaragengeschoss, welches hofseitig im Norden komplett aus dem Erdreich ragt, sind keine Vollgeschosse).
Ohne Festsetzung der IV Vollgeschosse im GE 2 würde das Bestandsgebäude überplant werden. 
Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem bis zu 7 m tiefer gelegenen nördlichen Grundstücksbereich und der Mühlstraße tritt das Gebäude zur Hofseite als viergeschossiges Gebäude in Erscheinung, zur Mühlstraße allerdings nur als dreigeschossiges Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss (s. Begründung zum Bebauungsplanentwurf unter „IV.3 Höhe und Stellung baulicher Anlagen“).
Im Gewerbegebiet GE 2 wird, wie in allen Baugebieten, daher flankierend zur Regelung der max. Geschossigkeit die max. Gebäudehöhe (Gebäudeoberkante OK, Traufhöhe TH) festgesetzt. 
Durch diese flankierende Festsetzung der max. Gebäudehöhen, die sich nah am Bestand orientieren, ist sichergestellt, dass kein Gebäude entstehen kann, das den Rahmen dessen, was an baulicher Höhe in Bezug auf die Bestandsbebauung vorhanden ist, sprengt.

Fazit:
Aus den o.g. Gründen ist aufgrund der sich aus der Bestandsbebauung ergebenden IV Vollgeschosse eine Reduzierung der im GE 2 festgesetzten IV VG aus planungsrechtlicher Sicht nicht sinnvoll.

Das im Gewerbegebiet GE 1 liegende Bestandsgebäude in der Mühlstraße 98a weist III Vollgeschosse auf + ausgebautes Dachgeschoss, welches kein Vollgeschoss ist. 
Die im Gewerbegebiet GE 1 liegenden Bestandsgebäude Mühlstraße 98-100 (ehemaliges Ultra-Gelände) variieren in ihrer Anzahl der Vollgeschosse. Sie weisen max. III Vollgeschosse + ausgebautes Dachgeschoss als zusätzliches Vollgeschoss auf. Ein Gebäudeteil des ehem. Ultra-Geländes weist IV Vollgeschosse auf, der zur Mühlstraße II-geschossig in Erscheinung tritt. Aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem 5m bis 7m tiefergelegenen nördlichen Grundstücksbereich zur Mühlstraße tritt dieses, ebenso wie das ehem. Verwaltungsgebäude mit Walmdach zur Mühlstraße, straßenseitig nur zweigeschossig in Erscheinung.
Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird im Gewerbegebiet GE 1 von max. IV Vollgeschossen auf max. III + D reduziert, wobei das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein darf. Diese Festsetzung orientiert sich näher am Bestand. Der zur Hofseite viergeschossige Gebäudeteil, der aufgrund des Höhenunterschieds zwischen dem bis zu 6-7 m tiefer gelegenen Hofbereich und der Mühlstraße nur als zweigeschossiger Gebäudeteil in Erscheinung tritt, wird durch die Reduzierung der Geschossigkeit überplant.


Zur Geschossigkeit im Mischgebiet:

Im Mischgebiet wird die Zahl der zulässigen Vollgeschosse von max. IV Vollgeschossen auf max. III + D reduziert, wobei das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein darf.
Dies erfolgt in Anlehnung an die Reduzierung der Geschossigkeit im östlichen, direkt angrenzenden Gewerbegebiet GE 1.


Regelung zu Staffelgeschossen:

Neben der Anzahl der Vollgeschosse wird in den Baugebieten MI und GE 1 eine Regelung zur Errichtung von Staffelgeschossen aufgenommen. Zwar erreichen Gebäude mit Staffelgeschoss größere Wandhöhen als Gebäude mit Steildach, dafür bleibt die absolute Höhe eines Staffelgeschosses in der Regel hinter der Firsthöhe eines Hauses mit Steildach zurück. Zudem ist die Dachlandschaft im Plangebiet nicht so einheitlich, dass sich Staffelgeschosse mit Flachdächern aus Gründen des Ortsbildes verbieten würden. 
So werden in den Baugebieten MI und GE 1 Staffelgeschosse (also Geschosse, die ganz oder teilweise hinter die Außenwände des darunter liegenden Geschosses zurückspringen) als viertes Vollgeschoss an Stelle eines Dachgeschosses ausnahmsweise zugelassen, wenn sie auf Einzelhäusern in offener Bauweise errichtet werden, maximal 65% des darunter liegenden Geschosses überdecken und eine Höhe von höchstens 4m aufweisen (gemessen von der Oberkante Rohdecke des darunter liegenden Geschosses bis Oberkante Dachhaut bzw. Attika). Die Beschränkung auf Einzelhäuser stellt sicher, dass es nicht zu einem ortsgestalterisch unerwünschten Aneinanderbauen eines Staffelgeschosses mit einem Steildach kommt; die Begrenzung in Höhe und Fläche gewährleistet, dass Staffelgeschosse an Stelle eines Steildaches kein vergleichsweise übermäßiges Volumen erzeugen. 
Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf die Baugebiete MI und GE 1, in denen „III + D“ zur Zahl der Vollgeschosse als Obergrenze vorgegeben ist – hier ist es ausnahmsweise erlaubt, anstelle eines geneigten Daches als Vollgeschoss auch ein Staffelgeschoss im vorgegebenen Umfang zu errichten.


Regelung zu Garagengeschossen:

Die Grenzen des Überschwemmungsgebiets der Aschaff (HQ 100) und des Risikogebiets für ein Extremhochwasser (HQextrem) liegen in Teilen im Plangebiet. 
Aus diesem Grund ist die Errichtung von z.B. Tiefgaragen, auch außerhalb des HQ 100, nicht empfehlenswert. Wenn überdachte Stellplätze und Garagen ebenerdig hergestellt werden, stehen die dafür benötigten Flächen für Hauptnutzungen im Mischgebiet und in den Gewerbegebieten nicht mehr zur Verfügung.
 
Um dennoch eine ausgewogene Nutzungsdichte zu ermöglichen, werden in allen Baugebieten gemäß § 21a Abs. 1 BauNVO Garagengeschosse (= Geschosse, die nur Stellplätze und/oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen enthalten, wie Zu- und Abfahrten, Fahrgassen, Rampen, Treppenräume und Verbindungstreppen, Aufzüge und ihre Maschinenräume, Räume für Lüftungseinrichtungen) in sonst anders genutzten Gebäuden incl. den ihnen zugehörigen Nebenanlagen (z.B. Kellerräume) gem. § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse nicht angerechnet; es ist ausnahmsweise max. 1 oberirdisches Garagengeschoss / Gebäude zulässig.
Weiterhin bleiben in allen Baugebieten Garagengeschosse, die nach § 21a Abs. 1 BauNVO nicht angerechnet werden, bei der Ermittlung der Geschossfläche gem. § 21a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO unberücksichtigt.
zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB        wurde im Zeitraum vom 26.10.2020 – 18.12.2020 durchgeführt.
Es wurden insgesamt 36 Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und städtische Ämter und Dienststellen beteiligt. 
Während der frühzeitigen Beteiligung sind 19 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen eingegangen; davon waren 6 Stellungnahmen ohne Hinweise zur Planung und 13 Stellungnahmen mit Hinweisen zur Planung.
Dabei handelt es sich um Anregungen und Hinweise folgender Träger öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen:

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege – Referat BQ – Bauleitplanung

Deutsche Telekom Technik GmbH (Süd PTI 14)

Handelsverband Bayern e.V., Bezirk Unterfranken

Handwerkskammer für Unterfranken

Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co.KG

Stadt Aschaffenburg: Amt für Brand- und Katastrophenschutz

Stadt Aschaffenburg: Garten- und Friedhofsamt

Stadt Aschaffenburg: Tiefbauamt

Stadt Aschaffenburg: Untere Immissionsschutzbehörde

Stadt Aschaffenburg: Untere Naturschutzbehörde

Stadt Aschaffenburg: Untere Wasserbehörde

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Unter anderem auf Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im weiteren Verfahrensverlauf ein Immissionsschutzgutachten und ein Gutachten zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) erstellt und insbesondere folgende Änderungen und Ergänzungen in den Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 21.03.2022 und seinen Begründungsentwurf vom 21.03.2022 eingearbeitet:

  •     Immissionsschutzgutachten incl. Ermittlung der zulässigen Geräuschkontingente für die Gewerbegebiete und das Mischgebiet und Festsetzung der ermittelten Geräuschkontingente zum Immissionsschutz im Bebauungsplanentwurf unter den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen sowie einem Hinweis zu Schallemissionen

  •    Gutachten zur speziellen artenschutzrechtliche Prüfung (saP) und Aufnahme eines Hinweises aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021 in den textlichen Festsetzungen

  •     Anpassung der Festsetzung der Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

  •    Änderung der Festsetzung zur Dachbegrünung

  •     Ergänzung der Festsetzung der Bindungen für Bepflanzung und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen

  •     Ergänzung der Festsetzung von Flächen zur Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten auch zugunsten der Stadt Aschaffenburg

  •     Hinweis zum Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und zum Umgang mit Funden von Bodendenkmälern

  •     Hinweis zur Sicherstellung einer geordneten Grundstücksentwässerung und zur Versickerung von Niederschlagswasser

  •    Hinweis zum Grundwasserstand und zur Errichtung von Heizölverbraucheranlagen

  •    Nachrichtliche Übernahme des Risikogebietes für ein Extremhochwasser (HQextrem)

Weiterhin wurde die Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil des Bebauungsplanentwurfes aktualisiert (s. Übersicht in der beigefügten Abwägungstabelle incl. Abwägungsbericht vom 09.03.2022).


Zu 3. und 4.:

Mit dem Bebauungsplanänderungsentwurf vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) steht als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. 

Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) zur Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche soll die öffentliche Auslegung erfolgen. 
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss: 1

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung vom 21.03.2022 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

  1. Der Bericht der Verwaltung vom 21.03.2022 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

  1. Der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 21.03.2022 für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 wird gebilligt (Anlage 2).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Bebauungsplanänderungsentwurfes vom 21.03.2022 mit Begründungsentwurf vom 21.03.2022 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

1. Herr Stadtrat Jürgen Zahn nimmt den Antrag der KI vom 29.04.2022 bzgl. der Aufnahme einer PV-Pflicht in den Bebauungsplan zurück. Gleichzeitig beantragt er die Erstellung eines städtbaulichen Konzepts, um zukünftig eine PV-Anlagen Pflicht in Bebauungsplänen aufnehmen zu können.
2. Die Verwaltung wird daher beauftragt, ein städtebauliches Konzept zur Aufnahme einer PV-Anlagen-Pflicht in Bebauungsplänen zu entwickeln.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/6/6/22. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) - Änderungsbeschluss - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 15.09.2020 - Antrag der KI vom 29.04.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 15.09.2020 ö Vorberatend 7PVS/7/7/20
Planungs- und Verkehrssenat 4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 05.04.2022 ö Vorberatend 4PVS/4/4/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 6PL/6/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Diese Beschlussvorlage wurde annähernd inhaltsgleich bereits im Planungs- und Verkehrssenat am 03.03.2020 beraten; da damals das betreffende Gelände jedoch als potentieller Standort für einen Neubau der Brentano-Mittelschule gesehen wurde, erfolgte hierzu keine Beschlussfassung und der Tagesordnungspunkt wurde abgesetzt. Auch von der Tagesordnung des Planungs- und Verkehrssenats am 11.11.2020 wurde die Beschlussvorlage wegen der noch offenen Schul-standortentscheidung abgesetzt.
Mittlerweile liegen sowohl die Standortanalyse für einen Neubau der Brentano-Mittelschule (vorgestellt und beraten in der Sitzung des PVS am 15.09.2020) als auch die Standortentscheidung für einen Neubau auf dem „Schulgrundstück“ im Neubaugebiet „Anwandeweg“ im Stadtteil Nilkheim vor (Beschluss des Stadtrats in der Sitzung des Plenums am 17.05.2021). Der Neubau der Brentano-Mittelschule wird zunächst bis zum Jahr 2025 ausgesetzt, dies hat auf die grundsätzliche Standortentscheidung aber aktuell keinen Einfluss.


Planungsanlass und –ziel

Die Maria-Ward-Stiftung hat im Jahr 2017 Teile ihres an der Mattstraße gelegenen Schulsportgeländes an eine private Gesellschaft verkauft. Die veräußerten Flächen werden für den Schulbetrieb (der Maria-Ward-Schule oder einer anderen Schule) nicht mehr benötigt. Aus stadtplanerischer Sicht soll und kann das Areal also aus der Gemeinbedarfsbindung für schulische Zwecke entlassen und einer neuen Nutzung zugeführt werden.


Verkauf der Fläche und andere Grundstücksgeschäfte aus der Vergangenheit

Beim Grundstücksverkauf im Jahr xxx waren Vorkaufsrechte durch die Stadt Aschaffenburg nicht auszuüben: Mit Kaufvertrag vom xxx wurden das Grundstück Fl.Nr. xxx (Schweinheimer Straße xxx, Gebäude- und Freifläche, ca. 3230qm) sowie drei Teilflächen des Grundstücks Fl.Nr. xxx (Schweinheimer Straße xxx, Freiflächen der Schulsportanlage sowie ein Teil der Grundstückszufahrt, in Summe ca. 7.570qm) veräußert. 
Für die Ausübung des allgemeinen Vorkaufsrechts nach § 24 BauGB lagen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht bzw. nur bedingt vor: Das bebaute Grundstück Fl.Nr. xxx ist im bisher geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Mischgebiet“ festgesetzt, eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. xxx (inzwischen Fl.Nr. xxx, nicht im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung enthalten) als „Gewerbegebiet“ – solche Grundstücke sind dem Allgemeinen Vorkaufsrecht nach § 24 BauGB entzogen. 
Die übrigen veräußerten Teilflächen der Schulsportanlage (Fl.Nr. xxx, inzwischen Fl.Nr. xxx) sowie ein Teil der Grundstückszufahrt (jetzt Fl.Nr. xxx) sind im geltenden Bebauungsplan Nr. 04/06a als „Fläche für Gemeinbedarf: Sportanlage + schulische Zwecke“ bzw. als „Verkehrsfläche“ festgesetzt. Für diese Flächen hätte grundsätzlich ein Allgemeines Vorkaufsrecht nach § 24 Abs.1 Nr.1 BauGB bestanden – die Ausübung eines Vorkaufsrechts muss aber selbstverständlich der Umsetzung der konkreten Festsetzung oder wenigstens ihrer Förderung dienen. Eine von dem festgesetzten Nutzungszweck abweichende planerische Absicht rechtfertigt das Vorkaufsrecht nicht. Aus diesem Grund war von der Ausübung des Vorkaufsrechts für die betreffenden Teilflächen gesetzeskonform abzusehen.
Auch aus länger zurückliegenden Tauschgeschäften aus den Jahren xxx und xxx zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem (damals noch) „Institut der Englischen Fräulein“ bestanden keine grundbuchlich gesicherten Vorkaufsrechte oder Ansprüche auf etwaige Rückübertragung, z.B. für den Fall eines Weiterverkaufs. 


Sinn und Zweck der Bebauungsplanänderung

Im aktuell geltenden und seit dem 14.01.2005 rechtskräftigen Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) ist nun also ein großer Teil des veräußerten Geländes als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und / oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Diese Bereiche sind damit planungsrechtlich zunächst einer veränderten baulichen Nutzung, z.B. für Gewerbe oder Wohnen, entzogen. 
Im Sinne einer flächensparenden Stadtentwicklung soll dieses Areal aber nicht dauerhaft brach liegen, sondern für eine veränderte Nutzung zur Verfügung gestellt werden – schließlich handelt es sich um einen nahezu voll erschlossenen, vollständig im besiedelten Gebiet befindlichen innenstadtnahen Standort, der im besten Sinne einer Innenentwicklung erhebliche Potentiale für die Generierung von Gewerbeflächen, Wohnungen und auch Gemeinbedarfsflächen birgt. Die Nutzung dieser Potentiale setzt aber die Schaffung entsprechender planungsrechtlicher Grundlagen durch Änderung des Bebauungsplans voraus.


Bebauungsplanänderungsverfahren

Anwendung finden soll hierfür das Verfahren nach § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“. Dieses Instrument gibt das Baugesetzbuch den Kommunen bewusst für die „Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ (§ 13a Abs.1 BauGB) an die Hand. Auch andere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Verfahrensart sind vorliegend erfüllt (z.B. bebaubare Grundfläche weniger als 20.000qm, keine Beeinträchtigung von „Natura 2000“-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes). 


Geltungsbereich und Eigentum

Der Geltungsbereich des ca. 1,25 ha großen Plangebietes umfasst die Grundstücke aus der Gemarkung Aschaffenburg mit den Flurnummern 6284/1, 6284/2, 6284/4, 6284/6, 6251/6, 6251/10 sowie Teilflächen aus den Grundstücken Fl.Nr. 6247 und 6251.
Bei den Grundstücken 6247 und 6251 handelt es sich um öffentliche Verkehrs- und Grünflächen (Mattstraße und Grünanlage der Ringstraße), die anteilig in den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung einbezogen werden und im Eigentum der Stadt Aschaffenburg stehen.
Auch die Grundstücke Fl.Nr. 6251/6+10 sind Eigentum der Stadt Aschaffenburg; hier handelt es sich um eine (nicht mehr benötigte) Tartan-Laufbahn für den Schulsport.
Alle übrigen Grundstücke im Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind Privateigentum.


Aktuell bestehendes Planungsrecht

Der aktuell noch geltende Bebauungsplan „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) trifft für den zu ändernden Bereich folgende Festsetzungen:

- bisher für den Schulsport reservierte Flächen (Fl.Nr. 6248/4, 6251/6, 6251/10) sind festgesetzt als „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit einer Zweckbestimmung für „Schule“ und/ oder „sportlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“
- die bestehende Zufahrt von der Schweinheimer Straße (Fl.Nr. 6248/2, 6248/6) ist festgesetzt als „private Verkehrsfläche und Stellplätze“
- das mit dem Gebäude „Schweinheimer Straße 17a“ bebaute Grundstück (Fl.Nr. 6248/1) ist festgesetzt als „Mischgebiet“ mit Baurecht für eine deutlich stärkere bauliche Nutzung (GRZ 0,6/ GFZ 1,2/ bis III Vollgeschosse plus Dach). Für dieses Grundstück wurde im Jahr 2016 ein Bauvorbescheid für den Bau eines „Übergangswohnheims für psychisch beeinträchtigte Menschen mit Werkstatt für Arbeitstherapie“ erteilt; zu einer Konkretisierung der Planung oder gar zur Realisierung kam es nicht, die Geltungsdauer des Vorbescheids (3 Jahre) ist inzwischen verstrichen.
- die anteilige Fläche der Mattstraße (Fl.Nr. 6247 tlw.) ist festgesetzt als „öffentliche Parkfläche“ (Pkw-Stellplätze) mit Integration zu erhaltender Bäume
- die anteilige Fläche der Grünanlage der Ringstraße (Fl.Nr. 6251 tlw.) ist festgesetzt als „Straßenbegleitgrün“ und als „Verkehrsfläche“ (= Fuß- und Radweg).

Das Grundstück Fl.Nr. 6248/4 ist (u.a.) Gegenstand eines baurechtlichen Bescheids vom 02.10.2018 zu einem „Baumfällantrag für Laub- und Nadelbäume“. In diesem Bescheid ist festgelegt, welche Ersatzpflanzungen für zu fällende bzw. gefällte Bäume zu tätigen sind und welche von den vorhandenen Bäumen zu erhalten sind.
Der Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan stellt das zu überplanende Areal abschnittsweise als „gemischte Baufläche“, als „Gemeinbedarfsfläche: Schule“ und als „Grünfläche“ dar. Da Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen, ist der FNP voraussichtlich nach Abschluss des Bebauungsplanänderungsverfahrens nach § 13a Abs.2 Nr.2 BauGB im Wege der Berichtigung anzupassen („Gemeinbedarfsfläche: Schule“ wird zu „gemischte Baufläche“).


Städtebauliche Konzeption

Städtebaulich soll im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Gewerbe- und Büroflächen, Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen (Unterbringung einer dreigruppigen Kindertagesstätte) und Wohnen im Geschossbau ermöglicht werden. Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird bei maximal fünfgeschossiger Bauweise ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen z.B. durch Tiefgaragen sind mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt. Die verkehrliche Anbindung für den motorisierten Verkehr ist von der Schweinheimer Straße und von der Mattstraße aus möglich, für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das Fuß- und Radwegenetz entlang der Ringstraße und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
Die xxx“ mit Sitz in der xxx in Aschaffenburg als Investor und privater Grundstückseigentümer der Fl.Nr. xxx (Gemarkung Aschaffenburg) hat für das „Areal Maria-Ward-Schule“ ein Nutzungs- und Bebauungskonzept entwickelt und das Planungsbüro „xxx“ aus Gießen mit dem Planentwurf beauftragt. Dieses Konzept ist in seinen Grundzügen mit dem Stadtplanungsamt vorabgestimmt und steht grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Unabhängig davon sind im Bebauungsplanänderungsverfahren private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander abzuwägen, das Verfahren ist ergebnisoffen und es besteht kein Anspruch darauf, dass das Verfahren zu einem bestimmten Ergebnis führt.

Das vorliegende Nutzungs- und Bebauungskonzept mit Datum vom 27.01.2020 hat folgenden Inhalt:

       Vier Baukörper in offener Kammstruktur bieten Raumangebote für eine dreigruppige Kindertagesstätte, für ca. 130 Wohnungen (davon ca. 85 Ein- bis Zweizimmerwohnungen und ca. 45 Drei- bis Fünfzimmerwohnungen) sowie für Büro- und Gewerbeflächen. Konzeptionell überplant ist auch die in kommunalem Eigentum stehende Laufbahn (Fl.Nr. 6251/6+10), die nicht mehr für schulsportliche Zwecke benötigt wird und von der Stadt Aschaffenburg an den Investor verkauft werden soll.

       Zentrale Figur des Bebauungskonzepts ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zur Ringstraße fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll gemischte Nutzungen aufnehmen: Am östlichen Ende, zur Mattstraße, eine dreigruppige Kindertagesstätte, am westlichen Rand über mindestens drei Geschosse gewerblich nutzbare Büroflächen, und im übrigen Wohnungen.

       Bei den drei kleineren Gebäuden im Inneren des Areals handelt es sich um maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten.

       Erschlossen ist das Areal von zwei Seiten, nämlich von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße. Grünanlage und Fuß-/Radweg entlang der Ringstraße bleiben in ihrer Funktion unverändert, für Fußgänger und Radfahrer bietet sich aber die günstige Möglichkeit, das Neubauareal direkt vom vorhandenen Fuß-/Radweg zu erreichen.

       Notwendige Parkplätze für Pkw (nach aktuellem Stand voraussichtlich ca. 200 Stück) werden vorrangig in zwei Tiefgaragen unterzubringen sein; eine kleinere Tiefgarage mit ca. 60 Stellplätzen ist von der Mattstraße aus erreichbar, und eine größere Tiefgarage mit ca. 110 Stellplätzen von der Schweinheimer Straße. Die Tiefgaragen werden einen großen Teil des Geländes unterbauen, weitere Stellplätze sind oberirdisch angeordnet.

       Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets wird abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der „Höfe“ auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer zu gewährleisten sein.

       In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden die Bäume, die gemäß Bescheid vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.

Die Entwurfsalternative vom 31.01.2022 zeigt die Möglichkeit, bei annähernd gleichbleibender städtebaulicher Figur die dreigruppige Kindertagesstätte im westlichen Gebäuderiegel anstatt an der Mattstraße unterzubringen. Daraus ergäben sich folgerichtig auch gewisse Veränderungen in der Freiflächengestaltung, der Zufahrt und der Parkierung.
Der Eigentümer bietet der Stadt Aschaffenburg darüber hinaus an, in dem derzeit als Mischgebiet festgesetzten Grundstücksteil Schulräume zu bauen und an die Stadt Aschaffenburg zu vermieten. Die Schulräume könnten sowohl für die Erfordernisse der Brentano-Mittelschule als auch der Brentano-Grundschule zur Verfügung gestellt werden.

Ein im Bebauungsplanänderungsverfahren wichtiger und zu beachtender Belang wird der Immissionsschutz sein: Infolge der von der Gießerei der „xxx“ an der Schweinheimer Straße (zum Unternehmensverbund der xxx gehörig) ausgehenden Geruchs- und Gewerbelärmbelastung und der insbesondere von der Ringstraße einwirkenden Verkehrsgeräusche sind gutachterliche Untersuchungen und ggf. planerische bzw. bauliche Maßnahmen erforderlich, damit die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden Richt- und Grenzwerte sichergestellt wird. Die Gießerei der „xxx“ genießt Bestandsschutz und darf durch evtl. heranrückende Nutzungen nicht in ihrem Fortbestand gefährdet werden. 
Gemäß vorliegendem Nutzungs- und Bebauungskonzept handelt es sich bei den ca. 130 Wohnungen nicht um Wohnungen mit Sozialbindung. In Ausübung ihrer Planungshoheit kann die Kommune in Bebauungsplänen jedoch Flächen bestimmen, „auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichten werden dürfen“ (§ 9 Abs.1 Nr.7 BauGB). Wenn der Stadtrat dies verlangt, kann eine solche Festsetzung in einen für den nächsten Verfahrensschritt zu erstellenden Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Daraus ergäbe sich für einen Bauherrn die Pflicht, die entsprechenden Gebäude nach dem Standard der Wohnungsbauförderung zu errichten; eine spätere Vermietung als preisgebundener Wohnraum oder gar eine Preisbindung selbst können im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden – dies entzieht sich dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Allerdings kann ergänzend mit dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn verhandelt und in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden, dass bestimmte Wohnungen nur als preisgebundener Wohnraum vermietet werden dürfen.


Städtebaulicher Vertrag

Flankierend zum Bebauungsplanänderungsverfahren wird zwischen privatem Grundstückseigentümer / Investor und der Stadt Aschaffenburg ein städtebaulicher Vertrag zu schließen sein. Hierin werden verpflichtend die Errichtung der Kindertagesstätte und ggf. Modalitäten zum Betrieb geregelt. Weiterhin können Anforderungen zum Wohnungsanteil und zum „Wohnungsmix“, zu Wohnungsstandards (z.B. den Förderkriterien der sozialen Wohnraumförderung entsprechend) oder auch zur Mietpreisbindung definiert werden. 
Auch eine eventuelle Übernahme von Folgekosten durch den Investor ist hier zu verankern: dabei geht es in erster Linie um die Übertragung von Planungs- und Gutachterkosten, aber ggf. auch um finanzielle Beteiligung an infrastrukturellen Maßnahmen (hierzu zählt die Kindertagesstätte, denkbar sind aber auch Lärmschutzmaßnahmen oder Anpassungsarbeiten an Straßen, Wegen und Leitungsmedien).


Klimarelevanz

Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.

Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.

Handlungsfeld Mobilität:
Zunächst gilt hier das Gleiche wie für das „Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien“ (siehe oben).
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.  


Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Der nächste Verfahrensschritt nach der Einleitung des Bebauungsplan-Änderungsverfahrens ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann trotz der Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie durchgeführt werden. Bei Billigung des städtebaulichen Konzepts vom 27.01.2020 soll die Unterrichtung der Bürgerschaft vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail bzw. über ein Beteiligungsportal). Flankierend werden die Konzeptentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können nach entsprechender Terminvereinbarung dort eingesehen und erörtert werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. Dieser Verfahrensschritt bedarf keiner besonderen Verfahrensweise aufgrund der Corona-Pandemie.

.Beschluss: 1

I. 
1.        Die Änderung des Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich         Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer         Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße wird beschlossen.

2.        Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Nordwestlich         Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer         Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung)         nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“         durchzuführen.

3.        Der Stadtrat nimmt das vom Planungsbüro „xxx“ für das „Areal Maria-        Ward-Schule“ entworfene Konzept des privaten Grundstückseigentümers der Grundstücke Fl.-Nr. 6248/1+4+6 (Gemarkung Aschaffenburg) vom 27.01.2020 sowie die Entwurfsalternative vom 31.01.2022 zur Kenntnis (Anlage 3).

4.         Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Entwurfsalternative vom 31.01.2022
       die Unterrichtung der         Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)         gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1         BauGB durchzuführen.        

5.        Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Änderung des B-Plans eine Realisierung         einer Schule auf dem Gelände „Areal Maria-Ward-Schule“ mit dem Grundstückseigentümer zu verhandeln. Das schließt eine Vereinbarung über ein mögliches Tauschgelände ein.

6.         Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Änderung des B-Plans Flächen zu
bestimmen, auf denen ganz oder teilweise sozialer Wohnungsbau errichtet werden
kann.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
Wenig klimarelevant
Teilweise klimarelevant 
Sehr klimarelevant
[…..]   keine weiteren Angaben erforderlich
[x]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[…..]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 

Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [   ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

Zum Antrag der KI vom 29.04.2022 bzgl. der Aufnahme einer PV-Pflicht in den Bebauungsplan teilt die Verwaltung mit, dass diese Forderung im städtbaulichen Vertrag geregelt werden muss.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / PL/6/7/22. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 3. Sitzung des Werksenates 07.04.2022 ö Vorberatend 2WS/3/2/22
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 7PL/6/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung des VAB-Tarifes zum 01.01.2023. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wird in der nächsten Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 04.05.2022 zwischen den Gesellschaftern verhandelt. 

Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt um die Interessen der Stadt Aschaffenburg bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg, gegenüber den aktuell zehn Gesellschaftern der VAB GmbH, vertreten zu können. 

Durch die Neugründung der VAB GmbH kann die eigentliche Beantragung des Tarifes bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, nicht mehr wie in der Vergangenheit von jedem Verkehrsunternehmen in eigenem Namen, sondern nur noch von der VAB GmbH gestellt werden. 

.Beschluss:

I. 
1. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH, ab dem 01.01.2023 wird zur Kenntnis genommen.

2. Die Werkleitung wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der VAB GmbH am 04.05.2022 eine angemessene Tarifanpassung der Fahrscheintarife, ab dem 01.01.2023 in der Größenordnung von ca. 3,8% über das gesamte Tarifangebot zu verhandeln.

II. Angaben zur Klimawirkung:

Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:

Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 7

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8. / PL/6/8/22. Corona-Pandemie; - Aufhebung der sog. "3-G-Regel" als Voraussetzung zur Sitzungsteilnahme

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 8PL/6/8/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion vom 21.11.2021 wurde mit Beschluss des Plenums vom 22.11.2021 (SPNr. PL/16/13/21) die Anwendung der sog. „3-G-Regel“ als Voraussetzung für eine Sitzungsteilnahme angeordnet.

Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lageentwicklung der Corona-Pandemie und der Rücknahme von behördlich angeordneten Schutzmaßnahmen wird vorgeschlagen, den vorgenannten Beschluss außer Kraft zu setzen.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer medizinischen OP-Maske ist Art. 53 Abs. 1 Satz 1 GO, also das Recht der Sitzungsordnung. Mit dieser Regelung wird dem Anspruch der zur Teilnahme verpflichteten Stadtratsmitglieder auf den Schutz ihrer Gesundheit Rechnung getragen (siehe dazu das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 08.04.2022 unter https://www.stmi.bayern.de/assets/stmi/kub/ims_v._08.04.2022.pdf). 

.Beschluss:

Das Plenum beschließt mit Wirkung zum 03.05.2022:

1. Der Beschluss des Plenums vom 22.11.2021 (SPNr. PL/16/13/21) mit dem die Anwendung der sog. „3-G-Regel“ als Teilnahmevoraussetzung für die Stadtratsmitglieder festgesetzt worden ist, wird aufgehoben.

2. Im Sitzungsraum muss anstelle einer FFP2-Maske mindestens eine medizinische (OP-)Maske beim Zu- und Abgang vom Sitzplatz getragen werden. Am Sitzplatz kann die Maske abgenommen werden.

3. Der mündliche Bericht der Verwaltung über die aktuelle Lage der Corona-Pandemie wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / PL/6/9/22. Unterbringung und Betreuung Geflüchteter aus der Ukraine; Bericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 6. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.05.2022 ö Beschließend 9PL/6/9/22

.Beschluss:

Die mündlichen Berichte zur aktuellen Lage hinsichtlich der Unterbringung und Betreuung von aus der Ukraine geflüchteten Personen wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.06.2022 09:04 Uhr