Datum: 04.05.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:41 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/5/1/22 Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten
2UKVS/5/2/22 Neubau von 2 Wohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten und Umbau eines denkmalgeschützten Wohnhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
3UKVS/5/3/22 Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf einer Teilfläche des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, BV-Nr.: xxx

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1. / UKVS/5/1/22. Bekanntgabe der Änderungen an Mobilfunkstandorten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 5. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.05.2022 ö Beschließend 1UKVS/5/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung vom 18.03.2009 wurde durch den UVS beschlossen, dass alle Änderungen der Mobilfunkanlagen im Stadtrat veröffentlicht werden.
Bei den aufgelisteten Standorten handelt es sich um bereits bestehende Anlagen. Diese Veränderungen dienen der Verbesserung der Telekommunikationsinfrastruktur. Nach der Umsetzung der Veränderungen an den jeweiligen Standorten werden diese dann durch die Standortbescheinigungen dokumentiert und entsprechen somit den gesetzlichen Regelungen. 


Standort
Änderung
Standortbeschei-nigung vorhanden


ja
nein
Altenbachstraße
xx bietet ab sofort zusätzliche Frequenzen an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X

    
Hofgartenstraße
xx stellen ab sofort zusätzlich LTE 1800 an dem bereits bestehenden Standort zur Verfügung.

X



Mühlstraße
xx hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

X

Lamprechtstraße
xx hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

X

Würzburgerstraße
xx bietet ab sofort zusätzliche Frequenzen an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X


Schweinheimer Straße
xx hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

X

Schulstraße
xx bietet ab sofort zusätzliche Frequenzen an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X

DarmstädterStraße
xx hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

X

Leimeisterweg
xx bietet ab sofort zusätzliche Frequenzen an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X

Am Sportplatz/Strietwald
xx hat an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE installiert.

X

Corneliusstraße
xx bietet ab sofort zusätzliche Frequenzen an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X

Industriestraße
xx bietet an dem bereits bestehenden Standort Mobilfunkdienste im Bereich GSM, LTE sowie 5G an.

X

Neuhofstraße
xx erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich LTE.

X

Inselstraße
xx erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich  GSM/LTE.

X

Pappelweg 
xx erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich  GSM/LTE.

X

Ludwigstraße 
xx erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich  GSM/LTE.

X

Am Funkhaus 
xx erweitert an dem bereits bestehenden Mobilfunkstandort zusätzliche Mobilfunkdienste im Bereich  GSM/LTE.

X

Kerschensteiner Straße 
Der Standort existiert nicht mehr, da der Kamin als Träger abgerissen wurde. Ein Ersatzstandort wird gesucht.



.Beschluss:

I. Die Änderungen an den bereits bestehenden Mobilfunkanlagen werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/5/2/22. Neubau von 2 Wohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten und Umbau eines denkmalgeschützten Wohnhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 5. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.05.2022 ö Beschließend 2UKVS/5/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.12.2021 und ergänzten, bzw. geänderten Planunterlagen vom 03.03.2022 beantragten die Bauherren xxx und xxx die Errichtung von 2 Wohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten und den Umbau eines denkmalgeschützten Wohnhauses auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Das Baugrundstück ist derzeit bebaut mit einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus, einem angebauten erdgeschossigen Ladengebäude, sowie mehreren weiteren Nebenanlagen (ehem. Stallungen und Scheune) im rückwärtigen Grundstücksbereich. Das denkmalgeschützte Fachwerkhaus wird erhalten und saniert. Das Gebäude ist unter der Aktennummer D-6-61-000-621 in der Denkmalliste mit folgender Beschreibung eingetragen:

Ackerbürgerhaus
Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage, teilunterkellerter giebelständiger zweigeschossiger Sichtfachwerkbau mit Satteldach, hofseitig mit Krüppelwalm, Erdgeschoss versteinert, 1703/04 (dendro.dat.).

Das Ladengebäude und die weiteren Nebengebäude sollen abgebrochen werden.
Das Baugrundstück besteht derzeit aus zwei Flurstücken mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 917 m². Die Teilflächen sollen vereinigt werden und bilden ein Baugrundstück.

Geplant ist die Errichtung eines Vorderhauses mit 2 Wohnungen, welches mit Trauf- und Firsthöhe, sowie Bautiefe an das Nachbargebäude Ruhlandstraße 49, quasi als Doppelhaushälfte angebaut werden soll. Im Keller sind Kellerabteile und 5 Fahrradabstellplätze geplant. Die Erdgeschosswohnung verfügt über ca. 70 m², die zweite Wohnung erstreckt sich über das 1. Obergeschoss und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 99 m².

Das winkelförmig geplante Rückgebäude fügt sich beidseitig grenzständig an die bestehende Nachbarbebauung an. Das zweigeschossige Gebäude verfügt im westlichen Gebäudeteil über ein Satteldach, im östlichen Gebäudeteil über ein Flachdach mit Dachterrasse. Das Rückgebäude ist nicht unterkellert und verfügt über 5 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 55 und 93 m². Die Gesamtwohnfläche liegt bei 551 m².

Es werden 5 offene PKW-Stellplätze, sowie 2 Garagenstellplätze, sowie 11 Fahrradabstellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen.

Der Vorgarten und der rückwärtige Gartenbereich werden begrünt. Im Innenhof sind kleinere Grünflächen mit Hecken vorgesehen. Das Flachdach wird, mit Ausnahme der Dachterrasse extensiv begrünt. Ein Spielplatz mit einer Fläche von 60 m² ist im rückwärtigen Grundstücksbereich nachgewiesen.

II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt. 

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben befindet sich in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung ist von überwiegend zweigeschossiger Wohnbebauung geprägt und weist einen noch dörflich anmutenden Charakter mit giebelständigen Häusern auf. Die Dachlandschaft wird weit überwiegend dominiert von Satteldächern. Auch die rückwärtigen Höfe sind teilweise bebaut und Wohnen „in zweiter Reihe“ ist in der Umgebung des Öfteren zu finden. Die Bebauungsdichte ist sehr unterschiedlich – von Grundstücken mit straßenseitiger Bebauung mit großen unbebauten Gärten bis hin zu fast vollständiger Überbauung des Grundstücks mit kleinem Hof. Grenzbebauungen in unterschiedlicher Form, sowohl mit Haupt- und Nebennutzungen, sind ebenfalls häufiger anzutreffen, eine „offene Bauweise“ bleibt aber insgesamt gewahrt.


Art der baulichen Nutzung

Die nähere Umgebung ist als Allgemeines Wohngebiet zu bewerten. Die geplante Wohnnutzung ist in der überwiegend von Wohngebäuden geprägten Umgebung im Sinne des § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig.


Maß der baulichen Nutzung und überbaute Grundstücksfläche

Das Bauvorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein: Die Geschossigkeit (II + D), die bauliche Höhe und die Grundfläche (ca. 210 m² Grundfläche bei Haus 2) der einzelnen Häuser entsprechen der Typik der Umgebungsbebauung. Auch die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück mit Vorder- und Hinterhaus und die damit erzielte maximale Bautiefe von ca. 35 m ab Straßenbegrenzungslinie fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich zulässig.

Durch die gänzliche Freihaltung des südlichen Grundstücksteils als Grünfläche bleibt die Gesamtversiegelung (GRZ1 ca. 0,49 / GRZ2 ca. 0,71) im ortstypischen Rahmen; zudem wird das Flachdach des südöstlichen Gebäudetrakts extensiv begrünt (außer Dachterrasse).


Bauweise und Ortsbild

Bestandshaus, Neubau Haus 1 als Doppelhaushälfte und Neubau Haus 2 als Teil einer Hausgruppe wahren die offene Bauweise und fügen sich diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die grenzständig geplante Bebauung des Vorderhauses ist planungsrechtlich, aufgrund des deckungsgleichen Anschlusses an das bestehende, ebenfalls grenzständig errichtete Nachbargebäude (Ruhlandstraße xxx, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider) zulässig.

Hinsichtlich des Rückgebäudes ist aus planungsrechtlicher Sicht ebenfalls ein beidseitiges Anbaurecht gegeben, welches sich aus der umliegenden Bestandsbebauung ableitet. Insbesondere sind grenzständig bereits entsprechende Bauwerke vorhanden. Eine spätere Angleichung der baulichen Höhe ist hier möglich und entspricht beispielsweise den Gebäuden Lauestraße  xxx/Ruhlandstraße xxx, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider.

Die Nachbarn wurden beteiligt. Deren Zustimmung liegt vor. 

Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Vielmehr tritt mit der denkmalgerechten Sanierung des Fachwerkhauses, dem Abbruch des eingeschossigen Ladentrakts und dem Anbau von Haus 1 an die grenzständige Brandwand der Ruhlandstraße 49 eine Verbesserung für das Ortsbild ein.


Denkmalschutz

Es ist geplant, das denkmalgeschützte Fachwerkhaus (Ackerbürgerhaus) fachgerecht zu sanieren und im Inneren umzubauen. Wesentliche Änderungen am Bestand sind nicht geplant, allerdings soll das Gebäude einer zeitgemäßen Wohnnutzung zugeführt und insofern auch dauerhaft im Bestand erhalten und unterhalten werden. Derzeit werden, in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Voruntersuchungen durchgeführt, die ein statisches Tragwerkgutachten und eine restauratorische Befunduntersuchung beinhalten. 

Das Ergebnis der Voruntersuchungen wird die Basis des Umbaus und der denkmalgerechten Sanierung des Fachwerkhauses bilden. Die Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde sind zu beachten.


Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Die 7 Wohnungen weisen jeweils Größen unter 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 7 PKW-Stellplätzen. Für das denkmalgeschützte Bestandsgebäude ist kein Stellplatznachweis erforderlich, da dieses Gebäude, auch ohne damaligen Stellplatznachweis Bestandschutz genießt.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 551 m² sind daher 11 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Der Nachweis wird auf dem Grundstück erbracht.
Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.


Zufahrt, Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die Ruhlandstraße gesichert. Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
Das Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke, welche überbaut werden. Daher sind die Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx Gem. Leider zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen und der dingliche Vollzug nachzuweisen.

Abstandsflächen

Das Vorderhaus (Haus 1) schließt an der Westseite mit Trauf- und Firsthöhe, sowie hinsichtlich der Bautiefe deckungsgleich an das grenzständige Nachbargebäude (Ruhlandstraße 49) an. Das Gebäude bildet insofern mit dem Nachbargebäude ein Doppelhaus. Eine Abstandsfläche ist, aufgrund abweichender planungsrechtlicher Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO) nicht erforderlich.

Das Rückgebäude (Haus 2) schließt an der West- und Ostseite grenzständig an die bestehenden Nebengebäude an. An der Westseite entsteht, durch das geplante Gebäude, mit 39° geneigtem Satteldach, grenzständig eine Giebelwand mit einer Traufhöhe von 6,52 m und einer Firsthöhe von 10,18 m mit einer Länge von ca. 9,0 m. Das grenzständige Nachbargebäude erreicht lediglich eine Firsthöhe von ca. 3,7 m. Da allerdings aus planungsrechtlichen Gründen ein gegenseitiges Anbaurecht, entsprechend der gegenüberliegenden Bebauung (Lauestraße xxx/Ruhlandstraße xxx, Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider) besteht, ist auch hier ein Grenzanbau zulässig. 

An der Ostseite entsteht ein grenzständiges, zweigeschossiges Flachdachgebäude mit Dachterrasse und einer Traufhöhe von 6,52 m, welches an das bestehende Nachbargebäude (Rückgebäude Ruhlandstraße xxx, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider) anschließt. Das Nachbargebäude verfügt über ein Pultdach mit Gefälle zur Grenze bei einer Traufhöhe von 5,24 m und einer Firsthöhe von 6,50 m. Auch hier ist ein gegenseitiges Anbaurecht gegeben und insofern eine Abstandsfläche nicht erforderlich.

Die geplante Dachterrasse hält lediglich einen Abstand von 1,46 m zur Grundstücksgrenze (Ruhlandstraße xxxx, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider) ein. Einzuhalten wäre ein Abstand von 3,00 m. Nachdem an dieser Stelle auf dem Nachbargrundstück bereits eine Grenzbebauung besteht und die nachbarliche Zustimmung vorliegt, stehen nachbarliche Interessen dem Vorhaben nicht entgegenstehen. Insofern kann eine entsprechende Abweichung erteilt werden.

Begrünung und Baumpflanzungen

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Reine Kies- und Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung sind Sicherheitsleistungen in Höhe von xxx € zu leisten.

Die Dachfläche des Flachdachgebäudes ist, außerhalb der geplanten Terrassenflächen mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz
Für das Bauvorhaben wird ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 60 m² nachzuweisen. Zur Sicherung der Herstellung des Kleinkinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Bauherren xxx und xxx zum Neubau von 2 Wohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten und Umbau eines denkmalgeschützten Wohnhauses auf den Baugrundstücken Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die geplante, fachgerechte Sanierung und der Umbau im Inneren des denkmalgeschützten Fachwerkhauses ist in Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde durchzuführen. Das Ergebnis der Voruntersuchungen, welche ein statisches Tragwerkgutachten und eine restauratorische Befunduntersuchung beinhalten, ist zu berücksichtigen. Die Auflagen der Unteren Denkmalschutzbehörde sind zu beachten.

  2. Es wird eine Abweichung in der Tiefe von 1,54 m in Bezug auf die Abstandsfläche der geplanten Dachterrasse zum Nachbargrundstück (Ruhlandstraße xxx, Fl.Nr. xxx, Gem. Leider) erteilt.

  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  4. Die Dachfläche des Flachdachgebäudes ist außerhalb der geplanten Terrassenflächen mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  5. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxxx, Gem. Leider sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen und der dingliche Vollzug nachzuweisen.

  6. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UKVS/5/3/22. Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 24 Wohneinheiten auf einer Teilfläche des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 5. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.05.2022 ö Beschließend 3UKVS/5/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.03.2022 stellte die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 24 Wohneinheiten auf einer Teilfläche des Baugrundstückes Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Die Bestandsbebauung soll abgebrochen werden.
Das geplante Bauvorhaben soll in einem winkelförmigen Grundriss auf einer dreieckigen Grundstücksteilfläche, welche aus dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg herausgeteilt werden soll, errichtet werden. Das Baugrundstück befindet zwischen der Obernauer Straße und der Werkstraße.

Geplant ist eine dreigeschossige Bebauung mit Staffelgeschoss und Flachdach. Eine Dachflächenbegrünung, sowie eine Photovoltaikanlage sind vorgesehen. Die Fassade wird ebenfalls teilweise begrünt.

Das Gebäude erreicht eine Grundfläche von ca. 880 m². Die Geschossfläche beträgt 3.049 m².
Die Wohnflächen der 24 geplanten Wohnungen liegen zwischen 49 m² und 122 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 1.806 m².

Nach Bauherrenangabe ist geplant, das Projekt über das Förderprogramm der Einkommensorientierten Förderung (EOF) des Freistaates Bayern laufen zu lassen und damit öffentlich geförderten Wohnraum zu schaffen.

Die notwendigen PKW-Stellplätze sollen im nahegelegenen Parkhaus in der Südbahnhofstraße xxx, xxx (BV-Nr.: xxx) nachgewiesen werden. Unmittelbar angrenzend, auf dem Gelände der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, bzw. Stadtwerke Aschaffenburg sind Car-Sharing-Stellplätze vorgesehen.

Fahrradabstellplätze und ein Kinderspielplatz werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

II.

Im Rahmen der Bauvoranfrage werden lediglich die aufgeworfenen Fragestellungen geprüft und beantwortet. Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insofern ergeht diesbezüglich mit dieser Bauvoranfrage keine Entscheidung.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gleichwohl aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, gem. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat im Wesentlichen den Charakter eines Mischgebietes (§ 6 BauNVO). 
Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1990.

Art der baulichen Nutzung: 
Das geplante Mehrfamilienwohnhaus mit 24 Wohneinheiten ist nach der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in einem Mischgebiet allgemein zulässig.

Maß der baulichen Nutzung:         
Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist das sog. Einfügegebot zu beachten. Hierbei ist nicht auf Verhältniszahlen, wie eine GRZ (hier: 0,44) oder GFZ (hier: 1,53), wie bei Vorhaben, welche sich Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden abzustellen, sondern auf die tatsächlich überbaute Grundfläche im Vergleich zu dem, sich aus der näheren Umgebung ableitenden Rahmen.

In der näheren Umgebung befinden sich deutlich größere Gebäudegrundflächen, z.B. neues Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH mit über 1.700 m² Grundfläche, altes Verwaltungsgebäude, aber auch Wohngebäudezeilen in der Südbahnhofstraße (z.B. xx-xx und xx-xx) und in der Obernauer Straße (z.B. xx-xx und xx-xx). Das geplante Gebäude erreicht eine Gebäudegrundfläche von ca. 880 m².

Gleiches gilt für die Gebäudehöhe. Die Gebäude in der Werkstraße 1, Südbahnhofstraße xx-xx verfügen über III Vollgeschosse, zuzüglich Dachgeschoss, welches mit den Satteldächern regelmäßig ein Vollgeschoss bildet. Darüber hinaus verfügt das alte Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH über IV Vollgeschosse, zuzüglich Sockelgeschoss. Das geplante Gebäude soll über III Vollgeschosse, zuzüglich eines Staffelgeschosses mit einer Gebäudegesamthöhe von 13,0 m verfügen. Für die 8 Gebäude in der Südbahnhofstraße xx-xx wurde im Jahr 2017 ein Dachgeschossausbau, einhergehend mit einer Erhöhung der Firsthöhe von vormals 12,3 m auf 13,73 m genehmigt. 

Bezüglich der überbauten Grundstücksfläche, der Höhe und der Bautiefe liegt das o.g. Bauvorhaben im vorgegeben baulichen Rahmen und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Gebäudestellung und Bauweise:
Die Bautiefen innerhalb des o.g. Baublocks liegen bei ca. 10 - 13 m. Beispielsweise erreicht das Gebäude Obernauer Straße xx eine Bautiefe von ca. 13 m. Das geplante Gebäude soll über eine Gebäudetiefe von 12,40 m verfügen.

Die geplante Gebäudestellung, unmittelbar angrenzend an die Straße fügt sich ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es ergibt sich hier kein einheitliches städtebauliches Muster. Einzelne Gebäude grenzen direkt an die Straßenbegrenzungslinie an, andere weisen eine Vorgartenzone auf. Das geplante Gebäude erreicht an der Werkstraße eine Länge von 34,60 m. Hierbei tritt das Treppenhaus auf einer Breite von 7,24 m aus der Fassade hervor und liegt direkt an der Straßenbegrenzungslinie an, im Übrigen tritt das Gebäude ca. 1,30 m hinter die Straßenbegrenzungslinie zurück. Dies kann so, unter der Auflage, dass dieser Streifen weitestgehend, soweit dieser nicht als Zuwegungsflächen benötigt wird, flächig begrünt und bepflanzt wird, zugelassen werden. Es wird empfohlen, durch weiteres Abrücken des Gebäudes den Pflanzstreifen noch zu verbreitern, um der sonst in diesem Bereich optisch deutlich beengten Straßenfläche mehr Raum zu verschaffen.

Der geplante Baukörper verfügt über eine Schenkellänge von 34,6 m, bzw. 39,2 m und hält damit die offene Bauweise ein. Das Vorhaben liegt damit im vorgegeben baulichen Rahmen und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Abstandsflächen:
Die gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind einzuhalten. Im Rahmen der Novelle der Bayerischen Bauordnung wurden die gesetzlichen Abstandsflächen von 1 H auf 0,4 H deutlich verkürzt. Die Rechtsänderung ist zum 01.02.2021 in Kraft getreten.

Das Bauvorhaben erreicht eine Gesamthöhe von 13,0 m. Allerdings tritt das Staffelgeschoss in einer Tiefe von ca. 1,3 m zurück. Das 2. Obergeschoss erreicht mit seinem oberen Deckenabschluss eine Höhe von 9,75 m. Hinzu kommt eine Brüstungshöhe von 1,0 m. Insofern erreicht das Gebäude an der Außenkante eine Höhe von 10,75 m. Unter Anwendung des Maßes der Abstandflächentiefe von 0,4 H ergibt sich hieraus eine einzuhaltende Abstandfläche von 4,3 m. Das Staffelgeschoss mit einer Höhe von 13,0 m löst keine darüberhinausgehende Abstandfläche aus. Beim Treppenaus ergibt sich eine Höhe von 13 m und eine Abstandfläche von 5,2 m. Die Abstandflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Soweit das Gebäude an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist eine Inanspruchnahme dieser Fläche bis zur Straßenmitte möglich.

Soweit aus dem Grundstück Fl.Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg eine Teilfläche, wie in den eingereichten Plänen dargestellt, als Baugrundstück herausgeteilt werden soll, ist zu beachten, dass die Abstandflächen der nördlichen Gebäudefassade nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen. In diesem Fall ist entweder die Grundstücksteilung entsprechend zu ändern oder eine Abstandsflächenübernahme erforderlich. 

Nach den vorliegenden Planunterlagen wären die Abstandflächen, außer auf der Nordseite des Gebäudes eingehalten.

Stellplätze:
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Von den 24 geplanten Wohnungen sollen 18 Wohnungen über Wohnflächen unter 100 m² und 6 Wohnungen über Wohnflächen über 100 m² verfügen. Demnach wären 30 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Der Nachweis ist grundsätzlich auf dem eigenen Baugrundstück zu erbringen. Ausnahmsweise ist ein Nachweis auf einem fremden Grundstück möglich. Voraussetzung ist, dass sich dieses Grundstück in unmittelbarer Nähe befindet und dauerhaft rechtlich dem Bauvorhaben zugeordnet und insofern als Stellplatznachweis geeignet ist. Das geplante und bereits genehmigte nahegelegene Parkhaus in der Südbahnhofstraße xx, xx (BV-Nr.: xxx) befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 - 150 m und ist damit für einen Stellplatznachweis somit noch geeignet. Die Zuordnung der Stellplätze zum Bauvorhaben ist nachzuweisen und dinglich zu sichern.

Nachdem in vorliegendem Fall öffentlich geförderter Wohnraum geplant ist, kommt beim Stellplatznachweis die Sonderregelung des § 2 Abs. 6 GaStAbS zum Tragen. Auf Antrag des Bauherrn kann die Zahl der zu errichtenden Stellplätze auf bis zu 50 % verringert werden, soweit

  • mindestens 20 Wohneinheiten in einer einheitlich geplanten und gebauten Wohnanlage errichtet werden, 
  • der Fußweg bis zur nächsten Haltestelle des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) höchstens 500 m beträgt, 
  • die Bedienungsfrequenz des ÖPNV mindestens 1-mal die Stunde für jede Fahrtrichtung in den Hauptverkehrszeiten (montags bis freitags 6 Uhr bis 19 Uhr) beträgt, 
  • sich der Bauherr für sich und seine Rechtsnachfolger zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Car-Sharing-Systems für die Nutzer der Wohnanlage verpflichtet, und 
  • im Bauantrag für die Wohnanlage die erforderlichen Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge festgelegt werden.

Pro angefangener zwölf, nicht zu errichtender PKW-Stellplätze wäre ein Car-Sharing-Stellplatz herzustellen. Vorliegend wäre es möglich, bei Errichtung von mindestens 2 Car-Sharing-Stellplätzen auf bis zu 15 PKW-Stellplätze zu verzichten.

Einzelheiten sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Insbesondere ist hier der Bewilligungsbescheid der Regierung von Unterfranken im Rahmen der Einkommensorientierten Förderung vorzulegen.

Zudem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Bei einer geplanten Wohnfläche von 1.806 m² wären 37 Fahrradabstellplätze vorzusehen, hiervon 31 für Bewohner und 6 für Besucher. Die 31 Fahrradabstellplätze für Bewohner müssen überdacht, umschlossen und absperrbar hergestellt werden. Die aktuelle Planung verfügt nur über 26 Fahrradabstellplätze, welche nicht umschlossen sind.

Erschließung:
Die Erschließung des Baugrundstückes über die Werkstraße ist gesichert.

Kinderspielplatz:
Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ist ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen (Art. 7 Abs. 3 BayBO). Die Größe des Kinderspielplatzes richtet sich nach der Wohnfläche. Die Spielplatzfläche muss i.d.R. 6 % der Wohnfläche betragen, d.h. je 1.000 m² Wohnfläche ist eine Spielplatzfläche von 60 m² auszuweisen. Lt. Antragsunterlagen wird eine Wohnfläche von ca. 1.806 m² erreicht. Hieraus errechnet sich eine Kinderspielplatzfläche im Umfang von 108 m². Der Nachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu erbringen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.

.Beschluss:

I. 
Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 24 Wohneinheiten auf einer Teilfläche des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:

1.        Kann ein Anteil der notwendigen Stellplätze durch den Neubau des Parkhauses nachgewiesen werden?
2.        Sind die im Abstandflächenplan nachgewiesenen Abstandsflächen gemäß der Novelle BayBO 2021 (Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO, Stand Juni 2021) als genehmigungsfähig zu bewerten?
3.        Wird die Ausnutzung mit GRZ und GFZ als genehmigungsfähig bewertet?
B.        Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1:
Der Stellplatznachweis ist grundsätzlich auf dem eigenen Baugrundstück zu erbringen. Ausnahmsweise ist ein Nachweis auf einem fremden Grundstück möglich. Voraussetzung ist, dass sich dieses Grundstück in unmittelbarer Nähe befindet und dauerhaft rechtlich dem Bauvorhaben zugeordnet und insofern als Stellplatznachweis geeignet ist. Das geplante und bereits genehmigte nahegelegene Parkhaus in der Südbahnhofstraße xxx, xxx (BV-Nr.: xxx) befindet sich in einer Entfernung von ca. 100 - 150 m und ist damit für einen Stellplatznachweis somit noch geeignet. Die Zuordnung der Stellplätze zum Bauvorhaben ist nachzuweisen und dinglich zu sichern.

Zu 2:
Das Bauvorhaben erreicht eine Gesamthöhe von 13,0 m. Allerdings tritt das Staffelgeschoss in einer Tiefe von ca. 1,3 m zurück. Das 2. Obergeschoss erreicht mit seinem oberen Deckenabschluss eine Höhe von 9,75 m. Hinzu kommt eine Brüstungshöhe von 1,0 m. Insofern erreicht das Gebäude an der Außenkante eine Höhe von 10,75 m. Unter Anwendung des Maßes der Abstandsflächentiefe von 0,4 H ergibt sich hieraus eine einzuhaltende Abstandsfläche von 4,3 m. Das zurückgesetzte Staffelgeschoss mit einer Höhe von 13,0 m löst keine darüberhinausgehende Abstandsfläche aus. Beim Treppenaus ergibt sich eine Höhe von 13 m und eine Abstandsfläche von 5,2 m. Die Abstandsflächen müssen auf dem eigenen Grundstück liegen. Soweit das Gebäude an eine öffentliche Verkehrsfläche grenzt, ist eine Inanspruchnahme dieser Fläche bis zur Straßenmitte möglich.

Soweit aus dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg eine Teilfläche, wie in den eingereichten Plänen dargestellt, als Baugrundstück herausgeteilt werden soll, ist zu beachten, dass die Abstandsflächen der nördlichen Gebäudefassade nicht auf dem Baugrundstück selbst liegen. In diesem Fall ist entweder die Grundstücksteilung entsprechend zu ändern oder eine Abstandsflächenübernahme erforderlich. 

Nach den vorliegenden Planunterlagen wären die Abstandsflächen, außer auf der Nordseite des Gebäudes eingehalten.

Zu 3:
Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist das sog. Einfügegebot zu beachten. Hierbei ist nicht auf Verhältniszahlen, wie eine GRZ (hier: 0,44) oder GFZ (hier: 1,53), wie bei Vorhaben, welche sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden abzustellen, sondern auf die tatsächlich überbaute Grundfläche im Vergleich zu dem sich aus der näheren Umgebung ableitenden Rahmen.

In der näheren Umgebung befinden sich deutlich größere Gebäudegrundflächen, z.B. neues Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH mit über 1.700 m² Grundfläche, altes Verwaltungsgebäude, aber auch Wohngebäudezeilen in der Südbahnhofstraße (z.B. xxx-xxx und xxx-xxx) und in der Obernauer Straße (z.B. xx-xx und xx-xx). Das geplante Gebäude erreicht eine Gebäudegrundfläche von ca. 880 m².

Gleiches gilt für die Gebäudehöhe. Die Gebäude in der Werkstraße 1, Südbahnhofstraße xx-xx verfügen über III Vollgeschosse, zuzüglich Dachgeschoss, welches mit den Satteldächern regelmäßig ein Vollgeschoss bildet. Darüber hinaus verfügt das alte Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH über IV Vollgeschosse, zuzüglich Sockelgeschoss. Das geplante Gebäude soll über III Vollgeschosse, zuzüglich eines Staffelgeschosses mit einer Gebäudegesamthöhe von 13,0 m verfügen. Für die 8 Gebäude in der Südbahnhofstraße xx-xx wurde im Jahr 2017 ein Dachgeschossausbau, einhergehend mit einer Erhöhung der Firsthöhe von vormals 12,3 m auf 13,73 m genehmigt.

Bezüglich der überbauten Grundstücksfläche, der Höhe und der Bautiefe liegt das o.g. Bauvorhaben im vorgegebenen baulichen Rahmen und fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 13.10.2022 08:54 Uhr