Datum: 22.06.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 19:16 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | UKVS/6/1/22 |
Antrag der Firma Linde Material Handling GmbH für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur mit Wasserstofferzeugung für die Betankung der betriebseigenen Flurförderfahrzeuge am Standort Dr.-Hans-Meinhardt-Allee 1, 63741 Aschaffenburg, gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
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2 | UKVS/6/2/22 |
Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Wohnhaus mit 21 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Maximilianstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma MTI Invest GmbH, BV-Nr.: xxx
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3 | UKVS/6/3/22 |
Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Jahnstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MP. Immobilien Beteiligungs GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
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4 | UKVS/6/4/22 |
Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohnungen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Expugno Asset Management GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
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5 | UKVS/6/5/22 |
Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage mit 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
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6 | UKVS/6/6/22 |
Bauvoranfrage zum Abbruch und zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Gailbacher Straße xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma City Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx
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7 | UKVS/6/7/22 |
Blühflächenkonzept Stadt Aschaffenburg
Referentin: Frau Simlacher (PAN Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH)
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1. / UKVS/6/1/22. Antrag der Firma Linde Material Handling GmbH für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur mit Wasserstofferzeugung für die Betankung der betriebseigenen Flurförderfahrzeuge am Standort Dr.-Hans-Meinhardt-Allee 1, 63741 Aschaffenburg, gem. § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
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ö
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Beschließend
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1 | UKVS/6/1/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Firma Linde Material Handling GmbH beabsichtigt im Rahmen eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geförderten Modellprojekts die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur mit Wasserstofferzeugung für die Betankung der betriebseigenen Flurförderfahrzeuge am Standort xxx.
Im Rahmen des beantragten Vorhabens sollen insgesamt xxx Gabelstapler mit Brennstoffzellenantrieb angeschafft werden, welche die bisherigen verbrennungsmotorbetriebenen Flurförderfahrzeuge ersetzen sollen. Neben der Umstellung auf emissionsfreie Gabelstapler in der Intralogistik soll im Projekt auch eine klimaneutrale Wasserstoffproduktion und Betankungsinfrastruktur für die Fahrzeuge aufgebaut werden. Das beabsichtigte Vorhaben umfasst die Errichtung und den Betrieb folgender Hauptkomponenten:
- 1 Elektrolyseur (max. Erzeugung von 100 kg Wasserstoff pro Tag und einer max. Wirkleistung von 350 kW)
1 Hochdruckkompressor (Kolbenverdichter)
1 Hochdruckspeicher (Lagerung von max. 150 kg Wasserstoff)
1 Bündelwasserstoff (Temporäre Lagerung von max. 90 kg Wasserstoff)
1 Prozessleittechnik (Regelung und Steuerung der Wasserstoffinfrastruktur)
1 Dispenser (Abgabeeinrichtung für die Betankung der Fahrzeuge)
Für das Vorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), da dieses der Nr. 4.1.12 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist.
Die geplante Inbetriebnahme der zu genehmigenden Anlage ist im Quartal II/III 2022 vorgesehen. Die Wasserstoffinfrastruktur soll 24 Stunden pro Tag, sieben Tage die Woche betrieben werden.
Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden die folgenden Fachgutachten vorgelegt:
- Schalltechnische Stellungnahme
- Gefährdungsbeurteilung des notwendigen Anfahrschutzes
- Blitzschutzkonzept
- Brandschutzkonzept
- Explosionsschutzdokument
- Prüfbericht zum Erlaubnisantrag nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger*innen öffentlicher Belange beteiligt:
- Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
- Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
- Stadtplanungsamt
- Amt für Brand- und Katastrophenschutz
- Tiefbauamt
- Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
- Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt
- Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Das beantragte Vorhaben wurde daher durch die Stadt Aschaffenburg am 04.03.2022 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Zugleich erfolgte die öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Stadt Aschaffenburg sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by.
Gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG war für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ebenso eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchzuführen, da das Vorhaben Nr. 4.2 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist.
Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung war zu klären, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UVPG). Im Ergebnis war dies zu verneinen, da durch das Neuvorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Diese Feststellung wurde der Öffentlichkeit ebenfalls am 04.03.2022 im Main-Echo, auf der städtischen Website sowie im o. g. UVP-Portal unter Nennung der folgenden wesentlichen Gründe bekanntgegeben:
Der beim Betrieb entstehende gasförmige Sauerstoff sowie der für Spül- und Inertisierungsvorgänge verwendete Stickstoff führt zu keiner Luftverunreinigung. Der zukünftige Betrieb der Flurförderzeuge mit Wasserstoff führt zu einem Entfall des bisher verwendeten Treibgases. Geräuschemissionen treten durch den Anlagenbetrieb sowie durch den Fahrverkehr lediglich auf dem Anlagengelände auf. Gem. vorgelegter schalltechnischer Stellungnahme werden die maßgeblichen Immissionsrichtwerte sowohl am Tag als auch in der Nachtzeit um mehr als 10 dB (A) unterschritten. Eine Lärmbelästigung für die umliegende Nachbarschaft kann daher ausgeschlossen werden.
Durch die geschützte Wasserstofflagerung (Anfahrschutz, Brandschutzwände) sowie anderweitige bauliche Maßnahmen (z. B. federbelastete Sicherheitsventile, Überspannungsableiter, Brandmelder, Blitzfangstange) und organisatorische Vorkehrungen (z. B. Umzäunung, Drucküberwachung, Temperaturüberwachung, Not-Aus-Konzept) wird sichergestellt, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen beim Betrieb der Anlage eingehalten werden. Die Anlage wird ferner nur von unterwiesenem Personal bedient, welches auch in den Alarmplan der Anlage eingewiesen ist. Die verwendeten Baustoffe, Maschinen und Aggregate sind für ihre jeweilige Verwendung zugelassen und bereits langjährig einsatzerprobt. Dies gilt insbesondere für die Wasserstoffinfrastruktur. Der Standort des Vorhabens unterliegt nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV), da die entsprechenden Schwellenwerte nicht erreicht werden. Der Vorhabenstandort befindet sich auch außerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes einer im nahen Umkreis befindlichen Flüssiggasumschlagsanlage.
Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 14.03.2022 bis einschließlich 13.04.2022 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg öffentlich zur Einsicht aus. Gleichzeitig wurden die o. g. Unterlagen für den vorstehenden Zeitraum auch vollständig im Internet unter www.aschaffenburg.de/umwelt_bekanntmachungen veröffentlicht.
Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 14.03.2022 bis einschließlich 13.05.2022 schriftlich oder elektronisch beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg erhoben werden. Da diese unterblieben, wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 24.05.2022 im Großen Sitzungssaal des Rathauses der Stadt Aschaffenburg vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben.
Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
- Energie sparsam und effizient verwendet wird,
- der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
- andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Alle o. g. Träger*innen öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen, zugestimmt. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, dem Antrag der Firma Linde Material Handling GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur mit Wasserstofferzeugung für die Betankung der betriebseigenen Flurförderfahrzeuge am Standort xxx, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.
.Beschluss:
I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 4 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserstoffinfrastruktur mit Wasserstofferzeugung für die Betankung der betriebseigenen Flurförderfahrzeuge am Standort xxx, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
2. / UKVS/6/2/22. Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Wohnhaus mit 21 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Maximilianstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma MTI Invest GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
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ö
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Beschließend
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2 | UKVS/6/2/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 29.03.2022 und ergänzten, bzw. geänderten Planunterlagen vom 18.05.2022 beantragte die Firma MTI Invest GmbH den Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Wohnhaus mit 21 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Maximilianstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Das Bestandsgebäude besteht aus einem jeweils dreigeschossigen Vorder- und Rückgebäude mit einem an der östlichen Grundstücksgrenze angeordnetem Zwischengebäude. Das Vordergebäude verfügt über ein Dachgeschoss mit Zeltdach. Das Zwischengebäude verfügt über ein Pultdach, das dreiseitig an die Grundstücksgrenzen anschließende Rückgebäude über ein flach geneigtes Satteldach. Bei dem Gebäude handelt es sich um eine ehemalige Kleiderfabrik. Aktuell sind in dem Gebäude Läden und 4 Wohnungen vorhanden.
Die Grundstücksgröße beträgt 690 m². Die Baukörper verfügen eine Grundfläche von insgesamt ca. 545 m². Das Grundstück ist 100 % versiegelt.
Im Kellergeschoss befinden sich 21 Kellerabteile, ein Müllraum, ein Fahrradabstellraum und Technikräume. In den oberen Geschossen sind insgesamt 21 Wohnungen vorgesehen. Die Wohnflächen der geplanten Wohnungen liegen zwischen 37 m² und 113 m². Die Durchschnittsgröße liegt bei ca. 55 m². Lediglich 3 Wohnungen verfügen über mehr als 75 m², eine Wohnung mehr als 100 m² Wohnfläche. Die Gesamtwohnfläche der geplanten Wohnungen liegt bei 1.151 m².
Für eine bessere Belichtung und Belüftung der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen Nrn. 3-6 wird die vorhandene ca. 4 m hohe Grenzmauer zum angrenzenden Parkplatz der Einzelhandelsmärkte auf eine Höhe von 2,00 m (gemessen vom Parkplatz aus) reduziert und aus schallschutztechnischen Gründen mit einer ca. 79 cm hohen Schallschutzverglasung versehen.
Außerdem ist im Grenzbereich zum Parkplatz zur Gewährleistung besserer Wohnverhältnisse ein ca. 0,50 m breiter Pflanzstreifen mit Bepflanzung vorgesehen.
Das Rückgebäude ist ab dem 1. Obergeschoss ca. 3,00 m von der Grundstücksgrenze abgerückt. Das bestehende Vordergebäude hält zu den seitlichen Nachbaranwesen Maximilianstr. xxx und xxx lediglich einen geringen Abstand ein.
Es werden 24 Fahrradabstellplätze im Fahrradraum im Kellergeschoss und erdgeschossig vier Fahrradabstellplätze für Besucher nachgewiesen.
Im Hof im überdeckelten offenen Bereich wird ein Spielplatz für Kleinkinder mit einer Größe von ca. 35 m² vorgesehen. Im Übrigen ist eine Ablösung der Verpflichtung vorgesehen.
II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.
III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung ist von einer gemischten Nutzung und überwiegend viergeschossiger Wohnbebauung, mit Dachgeschoss geprägt. Die Dachlandschaft ist sehr heterogen und weist fast alle Arten an Dachformen auf. Der Versiegelungsgrad liegt bei fast 100 %. Die Bebauung besteht in der Regel aus einem Vorder- und Rückgebäude mit Zwischengebäude.
Aus der näheren Umgebung lassen sich folgende Vorgaben ableiten:
Mischgebiet (MI)
IV Vollgeschosse, zzgl. Dachgeschoss
überbaute Grundstücksfläche: ca. 60 %
Versiegelungsgrad: ca. 100 %
abweichende Bauweise
Art der baulichen Nutzung
Die nähere Umgebung ist als Mischgebiet zu bewerten. Die geplante Wohnnutzung ist gem. § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.
Maß der baulichen Nutzung und überbaute Grundstücksfläche, Bauweise
Das innerstädtisch zentral gelegene Baugrundstück ist im Bestand zu 100 % versiegelt. Die baulichen Änderungen betreffen den Anbau einer notwendigen Außentreppe, einer Hebebühne (Barrierefreiheit) und 4 Besucher-Fahrradstellplätze. Es erfolgt im Übrigen lediglich eine Nutzungsänderung im Bestand und keine Veränderung der äußeren Gebäudehülle. Insofern werden das Maß der baulichen Nutzung, wie auch die überbaute Grundstücksfläche nicht wesentlich geändert. Gleiches gilt für die Bauweise.
Stellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 20 Wohnungen weisen jeweils Größen unter 100 m², eine Wohnung eine Größe über 100 m² auf. Hiernach ergäbe sich ein Bedarf von 22 PKW-Stellplätzen.
Vorliegend sind für die geplanten 21 Wohnungen allerdings keine Stellplätze nachzuweisen, da sich das Bauvorhaben im Kernbereich der Innenstadt, gemäß § 3 Abs. 2 der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung befindet.
Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 21 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.151 m² sind daher 24 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Die notwendigen Fahrradabstellplätze werden im Kellergeschoss nachgewiesen. 4 zusätzliche Fahrradabstellplätze für Besucher sind im Innenhof vorgesehen.
Zufahrt, Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke
Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die Maximilianstraße gesichert. Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
Abstandsflächen
Das Rückgebäude ist ab dem 1. Obergeschoss ca. 3,00 m von der Grundstücksgrenze abgerückt. Gem. Art. 6 BayBO wäre eine Abstandsfläche von ca. 4,50 m erforderlich. Da es sich bei dem Gebäude um ein Bestandsgebäude handelt und die Mindestabstandsfläche von 3 m eingehalten wird, kann hierfür eine Abweichung erteilt werden. Der Schutzzweck der Norm, eine ausreichende Belichtung und Belüftung, sowie den Brandschutz zu gewährleisten ist gewahrt. Nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Insgesamt ist auch die verdichtete Bebauung in der zentralen innerstädtischen Lage in der Abwägung, sowie die Bestandssituation zu berücksichtigen. Das Nachbargrundstück wird dauerhaft als Parkplatzfläche für innerstädtische Einzelhandelsmärkte genutzt.
Für eine bessere Belichtung und Belüftung der erdgeschossigen Wohnungen Nrn. 3-6 wird die vorhandene ca. 4 m hohe Grenzmauer zum angrenzenden Parkplatz der Einzelhandelsmärkte auf eine Höhe von 2,00 m (gemessen vom Parkplatz aus) reduziert und aus schallschutztechnischen Gründen mit einer ca. 79 cm hohen Schallschutzverglasung versehen. In diesem Umfang ist eine Abweichung von den Abstandsflächen erforderlich. Diese kann gewährt werden, da die Schallschutzverglasung zur Trennung der unmittelbar angrenzenden Parkplatznutzung zur geplanten Wohnnutzung erforderlich ist. Durch die transparente Ausführung in Glas werden nachbarliche Rechte nicht wesentlich berührt.
Das bestehende Vordergebäude hält zu den Nachbaranwesen Maximilianstr. xxx und xxx die gesetzlichen Abstandsflächen zur Seite nicht ein. Da allerdings keine wesentlichen Änderungen im Bestand, sondern lediglich eine Nutzungsänderung erfolgt, kann hier eine Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen gewährt werden.
Kinderspielplatz
Für das Bauvorhaben wäre ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 69 m² nachzuweisen. Aufgrund der beengten Grundstücksverhältnisse kann lediglich ein Kleinkinderspielplatz mit einer Fläche von 35 m² im überdachten Innenhofbereich nachgewiesen werden. Darüber hinaus verfügen lediglich 2 Wohnungen über mehr als ein Schlafzimmer, so dass die Wohnstruktur des Gebäudes nicht auf Familien ausgerichtet ist.
Die weiter nachzuweisende Fläche von 34 m² wird durch Zahlung eines Ablösebetrages durch den Bauherrn in Höhe von xxx € zur Herstellung oder Unterhaltung einer örtlichen Kinder- oder Jugendfreizeiteinrichtung erfüllt.
Zur Sicherung der Herstellung des Kleinkinderspielplatzes mit einer Größe von 35 m² ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma MTI Invest GmbH zum Umbau eines Wohn- und Geschäftshauses zu einem Wohnhaus mit 21 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1764/3, Gem. Aschaffenburg, Maximilianstraße 10, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Abweichungen, Sicherheitsleistungen:
- Von den gesetzlichen Abstandsflächen werden Abweichungen gewährt:
- Für das Rückgebäude (Bestand) zu den Grundstücken Fl.-Nrn. 1769 und 1769/8, Gem. Aschaffenburg in einer Tiefe von ca. 1,5 m.
- Für die Errichtung einer transparenten Schallschutzverglasung auf der rückseitigen Mauer zu den Grundstücken Fl.-Nrn. 1769 und 1769/8, Gem. Aschaffenburg im Umfang von ca. 0,79 m.
- Für das Vordergebäude (Bestand) zu den seitlichen Grundstücken Fl.-Nrn. 1763/2 und 1764/2, Gem. Aschaffenburg (Maximilianstraße 8 und 12).
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes mit einer Fläche von 35 m² ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 € zu hinterlegen.
- Die Verpflichtung zur Herstellung des Kinderspielplatzes mit einer Restfläche von 34 m² wird durch Zahlung eines Betrages von 3.400 € abgelöst.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / UKVS/6/3/22. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Jahnstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma MP. Immobilien Beteiligungs GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
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ö
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Beschließend
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3 | UKVS/6/3/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit dem Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.04.2022, beantragt die Firma MP. Immobilien Beteiligungs GmbH & Co.KG die Genehmigung zum Neubau eines zweigeschossigen Mehrfamilienhauses mit insgesamt 8 Wohneinheiten, sowie einer Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Jahnstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.
Auf dem Grundstück sind derzeit zwei Gebäude vorhanden. Es ist geplant, das vordere Gebäude abzubrechen und durch einen Neubau zu ersetzen. Das Rückgebäude bleibt erhalten.
Der am Südhang geplante Neubau verfügt über eine Grundfläche von 17,82 m x 16,43 m (bis 18,50 m), erhält zwei Vollgeschosse (Erdgeschoss und 1. Obergeschoss) und zwei Nicht-Vollgeschosse (1. und 2. Dachgeschoss).
Das Gebäude erhält umlaufend Dachterrassen und ein im Dachgeschoss zurückgesetztes Satteldach mit 36° Dachneigung.
Die Tiefgarage wird an der südlichen Grundstücksgrenze von der Jahnstraße aus angefahren. In der Tiefgarage sind 10 Stellplätze (incl. 2 Behindertenstellplätze) geplant. Sämtliche Geschosse sind barrierefrei mit Aufzug erreichbar.
Im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss sind je 3 Wohnungen, im 1. und 2. Dachgeschoss insgesamt 2 Wohnungen geplant. Die 8 Wohnungen haben Wohnflächen zwischen 71 m² und 148 m² (2 WE > 100 m², 6 WE < 100 m²). Der Stellplatzbedarf von insgesamt 10 Stellplätzen wird in der Tiefgarage nachgewiesen.
Im rückwärtigen Bereich sind 14 Fahrradstellplätze als überdachte und umschlossene Doppelparker-Anlage sowie zwei überdachte, offene Fahrradstellplätze geplant, die über das Privatgrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau angedient werden. Für diese Nutzungen ist die Erschließung mittels Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau zugunsten des Baugrundstückes grundbuchrechtlich zu sichern.
Im rückwärtigen Gartenbereich ist ein 60 m² großer Kinderspielplatz geplant.
II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.
III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 25/3 – Änd. 3 „Jahnstraße“ im Bereich zwischen nördlicher Begrenzung, Heidigweg, südlicher Begrenzung und Jahnstraße. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens u.a. folgende Festsetzungen:
WA – Allgemeines Wohngebiet
max. II Vollgeschosse
GRZ 0,4
GFZ 0,8
offene Bauweise / Einzelhausbebauung
Satteldach
DN 30° – 40°
Traufhöhe talseitig: max. 7 m
Traufhöhe bergseitig: max. 4 m
Art der baulichen Nutzung
Die geplante Wohnnutzung mit 8 Wohneinheiten ist im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Grundflächenzahl
Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,324 und eine GRZ2 von 0,345 und bleibt damit innerhalb der zulässigen Werte (zul. GRZ 0,4).
Geschossflächenzahl
Die maximal zulässige GFZ von 0,8 wird mit einem Wert von 0,594 deutlich unterschritten.
Vollgeschosse und maximal festgesetzte Höhe
Die Obergrenze von zwei Vollgeschossen wird eingehalten. Lediglich das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss bilden ein Vollgeschoss. Für das 1. und 2. Dachgeschoss liegt ein rechnerischer Nachweis vor, dass es sich hier um keine Vollgeschosse handelt.
Das geplante Gebäude erreicht eine talseitige Traufhöhe von 6,50 m, bei einer zulässigen Höhe von 7,00 m und bergseitig eine Traufhöhe von 3,50 m, bei einer zulässigen Höhe von 4,00 m.
Überbaubare Fläche
Das Hauptgebäude bleibt nahezu vollständig innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Lediglich die beiden auskragenden Balkone im vorderen, westlichen Gebäudeteil zur Jahnstraße überschreiten die Baugrenze um 1,50 m auf einer Gesamtfläche von ca. 14,5 m². Die Überschreitung ist geringfügig und städtebaulich vertretbar. Eine Befreiung kann erteilt werden. Grundzüge der Planung oder nachbarliche Belange sind hiervon nicht berührt.
Bauweise
Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein. Die Festsetzung „Einzelhaus“ ist gewahrt.
Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 6 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 2 Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Die geplante Tiefgarage mit 10 Stellplätzen erfüllt diese Anforderungen. 2 PKW-Stellplätze sind barrierefrei geplant.
Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 8 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 648 m² sind daher 13 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.11 Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen, 5 Fahrradabstellplätze sind im Eingangsbereich für Besucher vorgesehen.
Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Zufahrt / Erschließung
Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert.
Die Zufahrt zu den rückwärtigen Fahrradabstellplätzen, welche sich auf das Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem Obernau erstreckt ist mit einem Geh- und Fahrrecht dauerhaft dinglich zu sichern.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Das Bauvorhaben hält die gestalterischen Vorgaben ein. Das Satteldach weist eine Dachneigung von 36° (zul. 30°bis 40) auf.
Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma MP. Immobilien Beteiligungs GmbH & Co. KG zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 8 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau, Jahnstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Bedingungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die beiden Balkone wird eine Befreiung im Umfang von ca. 14,5 m² gewährt.
- Die Zufahrt zum rückseitigen Grundstücksbereich über das Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau ist mit einem Geh- und Fahrrecht dauerhaft dinglich zu sichern.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ c ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / UKVS/6/4/22. Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohnungen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Expugno Asset Management GmbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
|
ö
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Beschließend
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4 | UKVS/6/4/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.04.2022, bzw. Planänderungen vom 25.05.2022 beantragte die Firma EXPUGNO Asset Management GmbH & Co.KG den Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohnungen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg.
Auf den beiden Baugrundstücken mit einer Gesamtfläche von 2.588 m² sind derzeit zwei Vordergebäude (Rhönstraße xxx und xxx), sowie ein Rückgebäude im Bestand vorhanden. Es ist geplant sämtliche Gebäude abzubrechen und das Gesamtgrundstück mit einer Wohnanlage, bestehend aus einer Tiefgarage mit 40 PKW-Stellplätzen und 3 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 37 Wohneinheiten neu zu bebauen.
Das Vordergebäude gliedert sich in zwei Gebäudeteile mit gesonderter Erschließung und schließt östlich, wie der bisherige bauliche Bestand, höhengleich an die Nachbarbebauung an. Zur Westseite hin werden die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten. Die beiden Gebäudeteile grenzen mittig mit einem zweigeschossigen Zwischenbau aneinander. Im Erdgeschoss ist ein Durchgang zum Innenhof angeordnet, oberhalb des 2. Obergeschosses befindet sich eine Dachterrasse. Beide Gebäudeteile verfügen über um 44° geneigtes traufständiges Satteldach, welches der Bebauungsstruktur der Rhönstraße entspricht.
Das westlich platzierte Rückgebäude ist freistehend als zweigeschossige Baukörper mit Staffelgeschoss geplant. Das östlich platzierte Rückgebäude ist, mit flach geneigtem Satteldach (DN 20°), grenzständig, anschließend an das bestehende Nachbargebäude (Rhönstraße xxx) geplant.
Die Tiefgaragenzufahrt ist im westlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Die Tiefgarage fasst 40 PKW-Stellplätze, 2 Fahrradabstellräume mit 46 Fahrradabstellplätzen, Technik-, Wertstoff- und Abstellräume, sowie 4 Treppenhäuser mit 4 Aufzugsanlagen.
Im Vorderhaus sind insgesamt 20 Wohnungen vorgesehen. Hierbei entfallen je Gebäudeteil je 2 Wohnungen auf das Erd- und Dachgeschoss, sowie je 3 Wohnungen auf das 1. und 2. Obergeschoss. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 48 m² und 83 m².
Im westlichen Rückgebäude sind 10 Wohnungen vorgesehen. Hierbei entfallen je 4 Wohnungen auf das Erdgeschoss und das 1. Obergeschoss, sowie 2 Wohnungen auf das Staffelgeschoss. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 58 m² und 83 m². Zwei Wohnungen erreichen je ca. 110 m².
Im östlichen Rückgebäude sind 7 Wohnungen vorgesehen. Hierbei entfallen 3 Wohnungen auf das Erdgeschoss, sowie je 2 Wohnungen auf das 1. Obergeschoss und das Staffelgeschoss. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 70 m² und 104 m².
Die 37 Wohnungen umfassen eine Gesamtwohnfläche von 2.682 m².
Sämtliche Gebäude sind jeweils von der Tiefgarage bis zum Dach-, bzw. Staffelgeschoss mit Treppenhaus und Aufzug erschlossen.
Die Außenanlage wird begrünt. Es sind 6 Baumpflanzungen geplant. Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 163 m² wird zwischen den beiden Gebäuden nachgewiesen.
II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.
III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung ist von überwiegend zwei-, bzw. dreigeschossiger Wohnbebauung mit Dachgeschossen geprägt. Die Dachlandschaft entlang der Rhönstraße wird weit überwiegend dominiert von Satteldächern. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sind teilweise bebaut und ein Wohnen „in zweiter Reihe“ hat sich bereits über Jahre entwickelt. Auf dem Baugrundstück ist bereits eine grenzständige rückwärtige Bebauung vorhanden. Die geplante Bebauungsstruktur orientiert sich an der baulichen Entwicklung der Nachbargrundstücke (Sälzerweg xxx, xxx und xxx, xxx). Die Bebauungsdichte ist sehr unterschiedlich – von Grundstücken mit straßenseitiger Bebauung mit großen unbebauten Gärten bis hin zu einem relativ hohen Überbauungsgrad des Grundstücks, welcher in östlicher Richtung deutlich zunimmt. Eine „offene Bauweise“ bleibt aber stets gewahrt. Aus der näheren Umgebung lassen sich folgende Vorgaben ableiten:
WA – Allgemeines Wohngebiet
Firsthöhe bis ca. 15,3 m
Vollgeschosse: II – III, zuzüglich Dachgeschoss in der vorderen Baureihe
bis III Vollgeschosse (einschl. Staffelgeschoss) in der zweiten Baureihe
Grundfläche: bis ca. 370 m²
offene Bauweise
Art der baulichen Nutzung
Die nähere Umgebung ist überwiegend von einer Wohnnutzung geprägt. Es ist daher von einem Allgemeinen Wohngebiet, gem. § 4 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnnutzung mit 37 Wohneinheiten ist daher bauplanungsrechtlich allgemein zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Grundfläche
Aus der näheren Umgebung ergeben sich Gebäudegrundflächen von bis zu 370 m² (Referenzgebäude Sälzerweg xxx). Das Gebäude Sälzerweg xxx erreicht ca. 320 m².
Das Vordergebäude ist in zwei Gebäudeteile mit Abmessungen von je ca. 17,5 m x 11,5 m (ca. 202 m²) gegliedert. Durch den, von der Durchfahrt und der Dachterrasse geprägten Einschnitt ergibt sich eine deutliche Zäsur. Die Gebäudeteile verfügen auch, außer über die Tiefgarage über keine direkte Verbindung, sondern bilden technisch selbstständige Gebäude.
Das östliche Rückgebäude erreicht mit Gebäudeabmessungen von ca. 16,1 m x 14 m, zzgl. Treppenhaus eine Gebäudegrundfläche von ca. 235 m².
Das westliche Rückgebäude erreicht mit Gebäudeabmessungen von ca. 18 m x 20,7 m, eine Gebäudegrundfläche von ca. 367,69 m² und bleibt damit knapp unter der Grundfläche des Referenzgebäudes (Sälzerweg xxx: 369,17 m²).
Insofern werden die zulässigen Gebäudegrundflächen eingehalten.
Vollgeschosse und maximal Höhe
Das Vordergebäude schließt höhengleich an das bestehende Nachbargebäude (Rhönstraße xxx) mit einer Firsthöhe von 15,32 m (191,62 m ü.NN) an. Dachform und Dachneigung des Nachbargebäudes werden übernommen.
Das grenzständig, östlich platzierte Rückgebäude passt sich hinsichtlich der Höhe in etwa dem Nachbargebäude (Rhönstraße xxx) an. Maßstab bildet die nähere Umgebung, welche II Vollgeschosse, zzgl. Dach-, bzw. Staffelgeschoss umfasst. Gleiches gilt für das westlich platzierte Rückgebäude mit 2 Geschossen und Staffelgeschoss.
Sämtliche Gebäude fügen sich hinsichtlich der Höhenentwicklung in die nähere Umgebung ein.
Überbaubare Fläche
Das Vordergebäude nimmt die faktische Baulinie entlang der Rhönstraße mit einer Tiefe von ca. 4,5 m zur Straßenbegrenzungslinie hinauf. Lediglich die beiden Treppenhäuser treten in einer Tiefe von 0,5 m zur Gliederung der Fassade hervor. Dies entspricht der vorhandenen Bebauungsstruktur der Rhönstraße. Die Tiefe des Vorderhauses orientiert sich ebenfalls anhand der vorhandenen Bebauung.
Bezüglich der rückwärtigen Bebauung ergibt sich die Beschränkung der Bautiefe beim östlichen Rückgebäude aus der Bautiefe des Nachbargebäudes und bei dem westlichen Rückgebäude aus der zulässigen Grundfläche und den gesetzlichen Abstandsflächen.
Bauweise
Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein.
Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² 2 Stellplätze erforderlich. 34 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 3 Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 40 PKW-Stellplätzen. Diese werden in der geplanten Tiefgarage nachgewiesen.
Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 37 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 2.682 m² sind daher 54 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hiervon werden 46 Fahrradabstellplätze in den beiden Fahrradräumen im Untergeschoss und 8 Fahrradabstellplätze vor dem Vordergebäude nachgewiesen.
Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Zufahrt / Erschließung
Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert.
Die geplanten Gebäude, deren Erschließung, der Stellplatznachweis, etc. erstrecken sich über 2 rechtlich selbstständige Grundstücke. Die beiden Grundstücke Fl.Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind daher dinglich zu vereinigen oder zu verschmelzen.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten, von der Tiefgarage unterbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Es sind mind. 6 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Baumpflanzungen im unterbauten Bereich ist eine Erdüberdeckung von mindestens 1,00 m im Bereich der Baumscheibe (6 m²) vorzusehen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 163 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma EXPUGNO Asset Management GmbH & Co. KG zum Neubau von 3 Mehrfamilienhäusern mit 37 Wohnungen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Bedingungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind dinglich zu vereinigen oder zu verschmelzen.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten, von der Tiefgarage unterbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm, im Baumpflanzbereich auf einer Fläche von 6 m² mit mindestens 1,00 m starken Erdsubstratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Es sind mind. 6 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 21.06.2022 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / UKVS/6/5/22. Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage mit 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
|
ö
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Beschließend
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5 | UKVS/6/5/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.05.2022 beantragte die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage mit 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.
Das 1.143 m² große Baugrundstück mit relativ steiler Südhanglange ist derzeit mit einem zurückgesetzten Wohngebäude bebaut, welches abgebrochen werden soll. Die Höhendifferenz im geplanten Bebauungsbereich liegt bei ca. 5,70 m.
Es ist geplant, das Grundstück mit einer ebenerdig anfahrbaren Tiefgarage mit 10 Stellplätzen und 15 Fahrradabstellplätzen zu unterbauen. Das Vordergebäude wird zweigeschossig mit Dachgeschoss direkt auf die Tiefgarage aufgesetzt. Das Rückgebäude erhält eine eingeschobene Teilunterkellerung mit Abstellräumen und verfügt selbst ebenfalls über zwei Geschosse mit Dachgeschoss. Jedes Gebäude erreicht eine Länge von ca. 20 m und eine Tiefe von ca. 10 m. Aufgrund der Südhanglage ergibt sich ein gestaffelter Höhenversatz der beiden Häuser um 1 Geschoss.
Vorder- und Rückgebäude verfügen über jeweils 5 Wohnungen, hiervon je 2 im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, sowie eine Wohnung im Dachgeschoss. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 69 und 83 m² im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss, bzw. 129 m² in den Dachgeschossen. Die Gesamtwohnfläche beträgt 857 m².
Beide Gebäude sind jeweils von der Tiefgarage bis zum Dachgeschoss mit Treppenhaus und Aufzug erschlossen.
Die Außenanlage wird begrünt. Es sind 3 Baumpflanzungen geplant. Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² wird zwischen den beiden Gebäuden nachgewiesen.
II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt. Auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde durch den Bauherrn verzichtet.
III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 05/32 für das Gebiet „Nördlich Seebornstraße“ zwischen Seebornstraße, Bergstraße, Matthäusstraße, Sonnenstraße und Leidersbacher Gäßchen. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:
- Baugebiet ohne Festsetzung der Nutzungsart
- Grundfläche: max. 200 m²
- Geschosse: II + D (Dachgeschoss als Vollgeschoss zulässig)
- Vordere und hintere Baugrenze
- offene Bauweise
- Dachneigung zwischen 0° und 45°
- Traufhöhe bergseitig max. 7,50 m ü. OK vorh. Gelände
- Traufhöhe talseitig max. 9,00 m ü. OK vorh. Gelände
- Leitungsrecht an der westlichen Grundstücksgrenze
Art der baulichen Nutzung
Der Bebauungsplan setzt keine bestimmte Nutzungsart fest. Diese bestimmt sich insofern nach der näheren Umgebung. Diese ist überwiegend von einer Wohnnutzung geprägt. Es ist daher von einem Allgemeinen Wohngebiet, gem. § 4 BauNVO auszugehen. Die geplante Wohnnutzung mit 10 Wohneinheiten ist daher bauplanungsrechtlich allgemein zulässig.
Maß der baulichen Nutzung
Grundfläche
Der Bebauungsplan setzt eine Grundfläche von max. 200 m² je Gebäude fest. Die beiden Gebäude halten mit den Außenmaßen 10 m x 20 m dieses Maß jeweils ein.
Vollgeschosse und maximal festgesetzte Höhe
Die Obergrenze von zwei Geschossen, zuzüglich Dachgeschoss wird bei jedem Gebäude eingehalten.
Das Vordergebäude erreicht eine talseitige Traufhöhe von ca. 7,5 m und eine bergseitige Traufhöhe von ca. 6,0 m, das Rückgebäude eine talseitige Traufhöhe von ca. 7,0 m und eine bergseitige Traufhöhe von ca. 6,5 m. Zulässig ist eine Traufhöhe bergseitig bis max. 7,50 m ü. OK vorh. Gelände und talseitig bis max. 9,00 m ü. OK vorh. Gelände. Diese Maße werden eingehalten.
Überbaubare Fläche
Das Vorder- und das Rückgebäude halten die vordere und rückseitigen Baugrenzen ein. Allerdings überschreiten die geplanten Terrassen sowohl die südliche Baugrenze um 31 m² (2 x 15,5 m²), wie auch die nördliche Baugrenze um 37,56 m² (2 x 18,78 m²). Die Baugrenzenüberschreitung kann im Wege der Befreiung zugelassen werden, da sich die Baukörper an sich innerhalb der Baugrenzen halten und die Terrassen ebenerdig ausgeführt werden. Auskragende Balkone sind nicht geplant.
Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und berührt nicht die Grundzüge der Planung. Nachbarliche Belange werden hiervon nicht betroffen.
Bauweise
Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein.
Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² 2 Stellplätze erforderlich. 8 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 2 Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 12 PKW-Stellplätzen. Die geplante Tiefgarage fast 10 PKW-Stellplätze. Weitere zwei PKW-Stellplätze sind in der Garage auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim nachgewiesen. Diese Stellplätze sind dem Bauvorhaben dauerhaft dinglich zuzuordnen, entweder durch Grundstücksverschmelzung oder Eintragung einer Grunddienstbarkeit.
Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 10 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 857 m² sind daher 18 Fahrradabstellplätze erforderlich. Diese werden in der Tiefgarage nachgewiesen.
Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Allerdings überdecken sich die Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude auf einer Länge von ca. 20 m geringfügig um ca. 0,13 m (ca. 2,6 m²), bzw. im Bereich der beiden Dachgauben auf einer Länge von ca. 2 x 3 m um ca. 0,45 m (ca. 2,7 m²). In diesem Umfang kann eine Abweichung erteilt werden. Der Schutzzweck der Abstandsflächenvorschriften, insbesondere Belichtung, Belüftung und Brandschutz werden hiervon nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen.
Zufahrt / Erschließung
Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
Die Erschließung ist gesichert.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten, von der Tiefgarage unterbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Es sind mind. 3 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Leitungsrecht
Der Bebauungsplan sieht für das Baugrundstück an der westlichen Grundstücksgrenze ein Leitungsrecht vor. Das Bauvorhaben rückt von dieser Leitungstrasse in einem ausreichenden Abstand ab und berührt insofern das Leitungsrecht nicht. Allerdings ist an der südlichen Grundstücksgrenze, unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie bereits eine ca. 3 m hohe Stützmauer vorhanden. Es ist geplant, diese Stützmauer um ca. 1,5 m in der Höhe zu reduzieren und um ca. 1,7 m nach Norden versetzt, eine neue Stützmauer mit einer Höhe von 1,5 m zu errichten, so dass sich künftig eine Terrassierung der Mauer ergibt. Die Ebenen werden begrünt und bepflanzt. Hierdurch ergibt sich eine deutliche Auflockerung der bisherigen Bestandssituation. Aufgrund der topographischen Verhältnisse des Grundstückes kann auf eine Stützmauer auch nicht verzichtet werden.
Von dem im Bebauungsplan an der westlichen Grundstücksgrenze eingetragenen Leitungsrecht wird daher eine Befreiung für den Bereich an der südlichen Grundstücksgrenze in einer Tiefe von ca. 2 m zum Umbau der vorhandenen Stützmauer erteilt.
Einzelheiten zur konkreten Ausgestaltung der Befreiung sind zwischen Bauherrn und Tiefbauamt abzustimmen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage mit 10 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Bedingungen, Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:
- Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen werden Befreiungen gewährt:
- Im Bereich der südlichen Baugrenze um 31 m² (2 x 15,5 m²),
- Im Bereich der nördlichen Baugrenze um 37,56 m² (2 x 18,78 m²).
- Die beiden auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim nachgewiesenen Stellplätze sind dauerhaft dinglich dem Baugrundstück zuzuordnen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.
- Von der Überdeckung der Abstandsflächen zwischen Vorder- und Rückgebäude wird eine Abweichung im Umfang von ca. 5,3 m² erteilt.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten, von der Tiefgarage unterbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Es sind mind. 3 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Von dem im Bebauungsplan an der westlichen Grundstücksgrenze eingetragenen Leitungsrecht wird eine Befreiung für den Bereich an der südlichen Grundstücksgrenze in einer Tiefe von ca. 2 m zum Umbau der vorhandenen Stützmauer erteilt.
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / UKVS/6/6/22. Bauvoranfrage zum Abbruch und zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Gailbacher Straße xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma City Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
|
6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
|
22.06.2022
|
ö
|
Beschließend
|
6 | UKVS/6/6/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 08.02.2022 stellte die Firma City Liegenschaften GmbH, vertreten durch die ARTE Projektentwicklungs- und Ingenieurgesellschaft mbH eine Bauvoranfrage zum Abbruch und zum Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Gailbacher Straße xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg.
Die Bestandsbebauung, bestehend aus zwei Gebäuden (Gebäudegruppe Dümpelsmühle, Gailbacher Straße xxx und xxx) soll abgebrochen werden. Es sind zwei zweigeschossige Neubauten mit Satteldach mit, in Bezug auf die bisherige Bebauung gleichem Grundriss und ähnlicher Kubatur an gleicher Stelle geplant.
In der Bauvoranfrage wurde ausgeführt, dass die bestehenden Gebäude wirtschaftlich vertretbar nicht umgebaut werden können. Es ist daher ein Abbruch und die Errichtung von zwei, mit den Altbauten nahezu deckungsgleichen Neubauten als Mehrfamilienhäuser geplant. Diese sollen dem öffentlich geförderten Wohnungsbau zugeführt werden.
Bereits am 27.03.2008 wurde hier eine Bauvoranfrage für diese Baugrundstücke eingereicht. Auch hier ging es um einen Abbruch der beiden Bestandsgebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit 1 Wohn- und 1 Büroeinheit (BV-Nr. xxx). Die Bauvoranfrage wurde mit Bescheid vom 01.04.2009 abgelehnt. Der Bescheid wurde damit begründet, dass das Vorhaben im Außenbereich, gem. § 35 BauGB liege und es sich hier weder um eine privilegierte Nutzung, noch eine sonstige zulässige Nutzung handele. Öffentliche Belange (insb. Darstellungen im Flächennutzungsplan, Überschwemmungsbereich, Naturschutz) stehen dem Bauvorhaben entgegen. Gegen den Ablehnungsbescheid wurden damals keine Rechtsmittel eingelegt.
Eine Bauvoranfrage ist grundsätzlich mit Fragen zu versehen, über welche im Verfahren zu entscheiden ist. Die Bauvoranfrage vom 08.02.2022 beinhaltete im Wesentlichen Aussagen. Der Antragsteller wurde hierauf hingewiesen und um Ergänzung der Bauvoranfrage, bzw. Einreichung entsprechender Fragen gebeten. Hierauf wurde ein Schreiben vom 11.04.2022 vorgelegt, welches nunmehr ebenfalls Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Nachdem auch dieser Ergänzung keine konkrete Fragestellung zu entnehmen war, wurde das Bauvorhaben planungsrechtlich umfassend geprüft und bewertet. Die Bauvoranfrage wird insofern in einer Gesamtdarstellung strukturiert beantwortet.
II.
Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen, vorliegend beschränkt auf eine rein planungsrechtliche Beurteilung. Sonstige Fragestellungen, insbesondere bauordnungsrechtlicher, wasserrechtlicher, naturschutz- oder artenrechtlicher Natur bleiben außen vor.
Genehmigungslage:
Für die Gebäudegruppe der „Dümpelsmühle“ (Gailbacher Straße 80 und 80b) wurde erstmals im Jahr 1894 eine Genehmigung zum „Umbau einer Scheune zu einem Wirtschafts-Lokale“ erteilt. Das vordere Gebäude bestand damals aus einem „projektierten Wirts-Lokal“, einem Schuppen und einer Halle. Das Rückgebäude bestand aus einem Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Gang und im hinteren Teil einer Mühle.
Im Jahre 1906/07 wurde ein Erweiterungsbau an das bestehende Wohnhaus genehmigt. Weitere Genehmigungen für An- Umbauten und einen Anschluss an die städtische Entwässerungsanlage erfolgten 1948, 1961 und 1964. Im Jahr 1969 wurde eine einsturzgefährdete Scheune mit Stall abgebrochen.
Im Jahr 2008 wurde eine Bauvoranfrage für einen Abbruch der beiden Bestandsgebäude und den Neubau eines Wohnhauses mit 1 Wohn- und 1 Büroeinheit (BV-Nr. xxx) eingereicht. Diese wurde als unzulässiges Außenbereichsvorhaben abgelehnt.
Für das weiter westlich gelegene Wohngebäude (Gailbacher Straße xxx) wurde 1969 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohnungen erteilt (BV-Nr. xxx). In den Jahren 2015 und 2018 wurden Genehmigungen für einen Umbau des Wohnhauses und eine Versetzung einer Carportanlage erteilt.
Nach den Feststellungen genießen die bestehenden Gebäude Bestandschutz. Ob darüber hinaus bauliche Veränderungen durchgeführt werden dürfen, hängt im Wesentlichen von deren planungsrechtlichen Zulässigkeit ab.
Planungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens:
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ebenso nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, gem. § 34 BauGB. Es fehlt vorliegend bereits an einem Bebauungszusammenhang. Die Bebauung muss hierzu eine Geschlossenheit (Zusammenhang) vermitteln und in ihrem Umfang ein siedlungsstrukturelles Gewicht besitzen (Ortsteilqualität). Vorliegend handelt es sich um drei einzelne, außerhalb des Bebauungszusammenhanges stehende Gebäude, welche keinen Bebauungszusammenhang mit dem nahegelegenen Stadtteil Schweinheim bilden. Es handelt sicher hier um eine sog. Splittersiedlung. Insofern ist das auf dem Anwesen der „Dümpelsmühle“ (Gailbacher Straße xxx und xxx) geplante Bauvorhaben als sog. Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Bei der Beurteilung eines Außenbereichsvorhabens ist zunächst danach zu unterscheiden, ob es sich um ein sog. privilegiertes Vorhaben oder um sonstiges Vorhaben handelt. Privilegierte Vorhaben sind solche, welche vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Außenbereich zugewiesen wurden (§ 35 Abs. 1 BauGB), z.B. weil diese nur im Außenbereich verwirklicht werden können, wie z.B. land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Betriebe, die der gartenbaulichen Erzeugung dienen oder welche im Innenbereich, insbesondere aufgrund zu erwartender Emissionen stören würden, wie z.B. Betriebe der Tierhaltung, etc.
In vorliegendem Fall ist ein reines Wohnbauvorhaben geplant, welches typischer Weise dem Innenbereich zuzuordnen ist und im Außenbereich ein sog. sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB bildet, welches nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Wegen der klaren Trennung zwischen Innen- und Außenbereich und um eine ungeordnete Entwicklung im Außenbereich zu verhindern ist generell ein strenger Maßstab anzulegen.
Das betreffende Areal ist im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ dargestellt. Insofern widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Wegen des Widerspruches zum Flächennutzungsplan werden auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Splittersiedlung verfestigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), da im Falle einer Zulassung des Vorhabens die Gefahr besteht, dass mit weiteren Baugesuchen gerechnet werden muss. Den Baugesuchen könnte auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier um einen Ersatzbau für die „Dümpelsmühle“ handelt, da der Bestandschutz mit dem Abbruch entfällt. Ein Ausnahmefall des § 35 Abs. 4 BauGB ist vorliegend nicht gegeben.
Letztendlich ist eine Nutzung der bestehenden Gebäude im Rahmen der früher erteilten Baugenehmigungen i.R.d. Bestandschutzes zulässig und damit möglich. Mit Abbruch der Gebäude entfällt der Bestandschutz und ein Neubau kann nicht zugelassen werden.
Analog dem Bauvorhaben auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück (Gailbacher Straße xxx), für welches in den Jahren 2015 und 2018 Genehmigungen erteilt wurden, wäre im Rahmen eines Umbaus eine interne Änderung der Grundrisse und ein geringfügiger Dachausbau mit Gauben ohne gravierende Ausdehnung der Nutzung (also z.B. ohne Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten) sowie Umbau / Umorganisation des Parkplatzes vorstellbar, wenn dadurch die Verhältnisse für den Hochwasserabfluss verbessert oder Eingriffe in Natur und Landschaft verringert werden können.
Die Hauptgebäude Gailbacher Straße xxx, xxx und xxx stehen im faktischen Überschwemmungsgebiet des Hensbachs. Bauliche Anlagen dürfen nur dann errichtet werden, wenn die Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG eingehalten werden. U.a. wäre der verlorengegangene Retentionsraum auszugleichen und es wäre eine hochwasserangepasste Bauweise erforderlich.
Die Ausführungen zum sozialen Wohnungsbau betreffen lediglich die Finanzierungsart des Bauvorhabens und die damit einhergehende Bindung für bestimmte Mietergruppen. Dies setzt allerdings dem Grunde nach ein zulässiges Bauvorhaben voraus und rechtfertigt nicht seinerseits die Zulassung eines bauplanungsrechtlich und wasserrechtlich unzulässigen Vorhabens. Ebenso spielen welt- oder tagespolitische Ereignisse bei der objektiven baurechtlichen Beurteilung keine Rolle.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.
.Beschluss: 1
Es wird über den Vertagungsantrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) abgestimmt (Anlage 2).
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I. Die Bauvoranfrage zum Abbruch und zum Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Gailbacher Straße xxx, xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma City Liegenschaften GmbH wird wie folgt beantwortet:
Für die Gebäudegruppe der „Dümpelsmühle“ (Gailbacher Straße xxx und xxx) wurden seit dem Jahr 1894 mehrere baurechtliche Genehmigungen erteilt. Die bestehenden Gebäude genießen in diesem Rahmen Bestandschutz. Ob darüber hinaus bauliche Veränderungen durchgeführt werden dürfen, hängt im Wesentlichen von deren planungsrechtlichen Zulässigkeit ab.
Die Baugrundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und ebenso nicht in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, gem. § 34 BauGB. Es fehlt vorliegend bereits an einem Bebauungszusammenhang. Die Bebauung muss hierzu eine Geschlossenheit (Zusammenhang) vermitteln und in ihrem Umfang ein siedlungsstrukturelles Gewicht besitzen (Ortsteilqualität). Vorliegend handelt es sich um drei einzelne, außerhalb des Bebauungszusammenhanges stehende Gebäude, welche keinen Bebauungszusammenhang mit dem nahegelegenen Stadtteil Schweinheim bilden. Es handelt sich hier um eine sog. Splittersiedlung. Insofern ist das auf dem Anwesen der „Dümpelsmühle“ (Gailbacher Straße xxx und xxx) geplante Bauvorhaben als sog. Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen.
Es handelt sich hier um kein sog. privilegiertes Vorhaben, sondern um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, welches nur zugelassen werden kann, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden und die Erschließung gesichert ist. Wegen der klaren Trennung zwischen Innen- und Außenbereich und um eine ungeordnete Entwicklung im Außenbereich zu verhindern ist generell ein strenger Maßstab anzulegen.
Das betreffende Areal ist im Flächennutzungsplan als „Grünfläche“ dargestellt. Insofern widerspricht das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtigt öffentliche Belange (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB).
Wegen des Widerspruches zum Flächennutzungsplan werden auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB).
Zudem besteht die Gefahr, dass sich die Splittersiedlung verfestigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB), da im Falle einer Zulassung des Vorhabens die Gefahr besteht, dass mit weiteren Baugesuchen gerechnet werden muss. Den Baugesuchen könnte auch nicht entgegengehalten werden, dass es sich hier um einen Ersatzbau für die „Dümpelsmühle“ handelt, da der Bestandschutz mit dem Abbruch entfällt. Ein Ausnahmefall des § 35 Abs. 4 BauGB ist vorliegend nicht gegeben.
Letztendlich ist eine Nutzung der bestehenden Gebäude im Rahmen der früher erteilten Baugenehmigungen i.R.d. Bestandschutzes zulässig und damit möglich. Mit Abbruch der Gebäude entfällt der Bestandschutz und ein Neubau kann nicht zugelassen werden.
Ein Abbruch ist genehmigungsfrei zulässig, wäre allerdings anzeigepflichtig.
Analog dem Bauvorhaben auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück (Gailbacher Straße xxx), für welches in den Jahren 2015 und 2018 Genehmigungen erteilt wurden, wäre im Rahmen eines Umbaus eine interne Änderungen der Grundrisse und ein geringfügiger Dachausbau mit Gauben ohne gravierende Ausdehnung der Nutzung (also z.B. ohne Erhöhung der Zahl der Wohneinheiten) sowie Umbau/Umorganisation des Parkplatzes vorstellbar, wenn dadurch die Verhältnisse für den Hochwasserabfluss verbessert oder Eingriffe in Natur und Landschaft verringert werden können.
Die Hauptgebäude Gailbacher Straße xxx und xxx stehen im faktischen Überschwemmungsgebiet des Hensbachs. Bauliche Anlagen dürfen nur dann errichtet werden, wenn die Anforderungen an eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG eingehalten werden. U.a. wäre der verlorengegangene Retentionsraum auszugleichen und es wäre eine hochwasserangepasste Bauweise erforderlich.
Die Ausführungen zum sozialen Wohnungsbau betreffen lediglich die Finanzierungsart des Bauvorhabens und die damit einhergehende Bindung für bestimmte Mietergruppen. Dies setzt allerdings dem Grunde nach ein zulässiges Bauvorhaben voraus und rechtfertigt nicht seinerseits die Zulassung eines bauplanungsrechtlich und wasserrechtlich unzulässigen Vorhabens. Ebenso spielen welt- oder tagespolitische Ereignisse bei der objektiven baurechtlichen Beurteilung keine Rolle.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / UKVS/6/7/22. Blühflächenkonzept Stadt Aschaffenburg
Referentin: Frau Simlacher (PAN Planungsbüro für angewandten Naturschutz GmbH)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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22.06.2022
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ö
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Beschließend
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7 | UKVS/6/7/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat beauftragte in der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates am 24.06.2019 die Verwaltung, ein Gesamtkonzept für Blühflächen zur Förderung der Artenvielfalt erarbeiten zu lassen. Grundlage waren Stadtratsanträge der CSU, SPD und Stadträtin L. Kapperer im Rahmen des Volksbegehrens „Artenvielfalt - Rettet die Bienen“ (Febr. / März 2019). Für die Erarbeitung eines solchen Blühflächenkonzeptes stellte der Stadtrat einen Betrag von zunächst bis zu 25.000 € bereit (HVS 24.06.2019) und stimmte einer Erhöhung der Mittel um ca. 11.000,00 € in der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates (HVS) am 20.04.2020 zu. Der Auftrag an das Planungsbüro PAN GmbH aus München mit einer Gesamtsumme von 35.860,65 € (brutto) wurde am 27.04.2020 erteilt und die Summe auf der Haushaltstelle 0.3600.6551 (Naturschutz/ Sachverständigenkosten) bereitgestellt.
Das 2019 erfolgreich durchgeführte Volksbegehren sowie der weltweit dramatische Rückgang der Artenvielfalt führten in der Politik, in Verbänden, Ämtern und in der Bürgerschaft zu einem stärkeren Bewusstsein für Blühflächen und Naturschutzbelangen. Die Stadt Aschaffenburg, insbesondere das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz, erreichen seitdem vermehrt Anfragen von Bürgern zur Anlage von Blühflächen. Darüber hinaus ist es rechtlich verpflichtend, in „freier Natur“ nur gebietsheimisches (autochthones) Saat- und Pflanzgut zu verwenden.
Unter Blühflächen werden nicht nur eigens dazu angesäte Blühstreifen verstanden. Es zählen hierzu v. a. alle extensiv genutzten Biotopflächen und Nutzungstypen, die eine besondere Funktion als Lebensraum, Wirts- und Nahrungspflanzen für Insekten haben (können) (vgl. Definition Blühflächen im Konzept).
Mit seiner Vorgehensweise und Inhalt knüpft das vorliegende Blühflächenkonzept an die Ziele und Maßnahmen des städtischen Arten- und Biotopschutzprogramms und damit auch an den rechtlich verbindlichen Landschaftsplan an.
Um langfristig eine fundierte und nachhaltige Herangehensweise zu bewirken, sollte ein ämterübergreifendes Gesamtkonzept erstellt werden, welches als Handlungsleitfaden für alle beteiligten Stellen zur Verfügung steht und für eine künftig angedachte „Blühflächenkoordination“ zur Umsetzung als Grundlagenwerk fungiert.
Bereits seit vielen Jahren besteht eine enge Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Ämtern der Stadtverwaltung, den Bienenzuchtvereinen, Obst- und Gartenbauvereinen, Naturschutzverbänden und den ortsansässigen Landwirten, wodurch zahlreiche Projekte und Umweltbildungsmaßnahmen initiiert sowie neue Ideen entwickelt werden konnten.
Das seit 2017 bestehende Aktionsbündnis „Aschaffenburg summt!“ konnte bereits etliche Aktivitäten für die biologische Vielfalt in Aschaffenburg durchführen und durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit weitere Kooperationen schaffen. Daneben haben die für die städtischen Flächen zuständigen Dienststellen – Garten- und Friedhofsamt, Tiefbauamt, Liegenschaften, Stadtbau GmbH, Stadtwerke/ AVG, Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz/untere Naturschutzbehörde ̶ auf ihren Flächen bereits Maßnahmen zur Förderung von Blühflächen umgesetzt, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu schaffen und zu entwickeln. Diese und weitere Aktivitäten sollen im Blühflächenkonzept gebündelt und gelenkt werden.
Aufgabe war daher, ein Zonenkonzept für das Stadtgebiet und ein Flächenkataster für Blühflächen in städtischem Eigentum nach naturschutzfachlichen Standards zu erstellen. Darin sollte u.a. auch ein städtisches Förderprogramm zur Bezuschussung von Saat- und Pflanzgut entwickelt werden.
Um die umfangreichen Aufgaben zur Umsetzung des Konzeptes bewältigen zu können, war vorgesehen ein Beratungs- und Schulungskonzept einschließlich einer Abschätzung des dafür notwendigen Personal- und Haushaltsmittelbedarfs zu erarbeiten. Die Konzepterstellung sollte außerdem Vorschläge für bewusstseinsbildende und öffentlichkeitswirksame Maßnahmen und deren konkrete Umsetzung beinhalten.
Die Erstellung des Blühflächenkonzeptes erfolgte in einem engen Beteiligungsprozess mit den zuständigen Ämtern der Stadt Aschaffenburg, der Stadtbau GmbH und der Stadtwerke/AVG.
Ergebnisse:
In einem dicht besiedelten Stadtraum sind verschiedene z.T. konkurrierende Ansprüche unumgänglich. Daher gilt es, im Einzelfall für alle Beteiligten tragbare Kompromisse zu finden, die je nach Nutzung und Standort Flächen bereitstellen, die Ihren Zweck erfüllen und zugleich die heimische Artenvielfalt in Aschaffenburg nachhaltig fördern. Hierzu bietet das Konzept für die verschiedenen Nutzungstypen konkrete Maßnahmenvorschläge die Biodiversität zu erhöhen. Beispielsweise können artenreiche Wiesen und Säume durch Übertragung von Mahdgut aus geeigneten blütenreichen Spenderflächen und Anpassung der Pflege in Bereichen von Wohnbauflächen oder Parkanlagen entwickelt werden. Dabei können intensiver genutzte Bereiche z.B. durch regelmäßige Mahd von Wegen auch gestalterisch eingesetzt werden. Dies gilt es im konkreten Fall zielgruppenspezifisch zu ermitteln, praktisch umzusetzen und öffentlichkeitswirksam zu kommunizieren.
Hauptziel dieses aufwendigen Prozesses ist ein praxistaugliches Konzept, welches zum einen von den betreffenden Ämtern bei konkreten Maßnahmen als Hilfestellung herangezogen werden kann und zum anderen als Grundlagenwerk für eine/n künftig zuständige/n Blühflächenkoordinator*in zur Umsetzung des Blühflächenkonzeptes dient. Das Blühflächenkonzept soll zudem im Rahmen von Beratungstätigkeiten eine nachvollziehbare und klare Kommunikationsgrundlage nach außen bieten.
Das Blühflächenkonzept setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
- Textteil (inklusive Maßnahmenblätter)
Karte Zonenkonzept (gesamtes Stadtgebiet)
Darstellung Flächenkataster in 6 Detailkarten Blühflächenkonzept im Maßstab 1:5.000
Zonenkonzept
Im städtischen Raum spielt die Akzeptanz von naturnahen Blühflächen eine wichtige Rolle. Dabei wird im innerstädtischen Bereich vor allem Wert darauf gelegt, dass Grünflächen ästhetisch ansprechend aussehen. Aus naturschutzfachlicher Sicht müssen Blühflächen jedoch v.a. Lebensraum und Nahrungsgrundlage der heimischen Tiere und Pflanzen sein. Entscheidend ist hierbei die Verwendung von gebietseigenem regionalem Saat- und Pflanzgut und der Verzicht auf Pflanzenschutz- und Düngemittel, um die charakteristische regionale Pflanzenvielfalt zu fördern. Denn eine Vielzahl heimischer Tierarten sind an diese Vegetation in ihrem Entwicklungszyklus angepasst und können ohne diese nicht überleben.
Um diese unterschiedlichen Belange zu berücksichtigen und konkrete Ziele und Maßnahmen formulieren zu können, wurde ein dreistufiges Zonenkonzept entwickelt. Diese Zonen teilen das Stadtgebiet anhand definierter Kriterien in die Zone I: Stadtraum (z.B. Wohnbauflächen, Ver- und Entsorgungsanlagen oder öffentliche Grünanlagen), Zone II: Naturzone (Schutzgebiete und wertvolle Biotopflächen) und Zone III: Entwicklungszone (landwirtschaftliche Flächen und Wald) ein.
Detailkarten Blühflächenkonzept
Inhalt der Detailkarten sind neben dem Zonenkonzept u. a. insektenrelevante Biotopflächen wie Streuobstwiesen, Magere Trockenstandorte, Lehm- und Lösswände oder artenreiches Grünland, geeignete Spenderflächen sowie das Blühflächenkataster mit den bestehenden und geplanten Blühflächen nach Initiative/ Flächeneigentümer.
Die zur Bearbeitung des Blühflächenkonzepts bekannten naturschutzrelevanten Daten sowie Flächen zum Blühflächenbestand und zur Planung im Stadtgebiet wurden digitalisiert und flurstücksgenau mit dem Zonenkonzept verschnitten. Diese werden in insgesamt 6 Detailkarten bzw. Kartenausschnitten des Stadtgebietes im Maßstab 1: 5.000 dargestellt.
Insgesamt liegen im Kataster aktuell 118 Bestandsflächen mit einem Flächenumfang von knapp 18 ha vor. Die Flächengrößen sind sehr unterschiedlich und reichen von 12 m² bis zu 27.592 m². Diese müssen langfristig fortgeführt und regelmäßig aktualisiert werden.
Informationen zu Saatmischungen und Pflanzenauswahl sowie städtisches Förderprogramm
Um die regionale Biodiversität zu fördern und eine Florenverfälschung einzudämmen darf gemäß §40 Abs. 1 BNatSchG seit März 2020 in der freien Natur ausschließlich Saat- und Pflanzgut mit gesicherter gebietseigener Herkunft ausgebracht werden. Um eine klare Vorgehensweise zu ermöglichen, werden Informationen zur Verwendung von Saatgutmischungen und Gehölzen für die jeweiligen Zonen und Standorte im Stadtgebiet Aschaffenburg benannt sowie Möglichkeiten zur regionalen Produktion und Vermarktung bzw. Vermittlung aufgezeigt. Durch gezielte Angebote für die Landwirtschaft, Bürger*innen, Kleingartenbesitzer*innen oder Unternehmen in Form von Ausgleichszahlungen, Gutscheinen oder Saatgutbereitstellung sollen Anreize zur Umsetzung geschaffen werden. Kosten- und Finanzierungsmöglichkeiten wurden über einen Zeitraum von 5 Jahren ermittelt und tabellarisch dargestellt.
Beratungs- und Schulungskonzept
Das Beratungs- und Schulungskonzept sieht vor, einen Beraterstab Blühflächen bestehend aus Blühflächenkoordinator*in, Blühflächenpartner und ehrenamtlichen Fachberater*innen aufzubauen. Eine erfolgreiche Umsetzung des Blühflächenkonzepts der Stadt Aschaffenburg hängt entscheidend davon ab, ob es gelingt, alle relevanten Akteur*innen zu aktivieren, zu motivieren und das hierfür notwendige Wissen zu vermitteln. Dies soll zielgruppenspezifisch über ein Angebot von Online-Schulungen, Einzelberatungen oder Runden Tischen geschaffen werden. Eine Kostenschätzung mit Finanzierungsmöglichkeiten sind für einen Zeitraum von 5 Jahren kalkuliert.
Blühflächenkoordination:
Zur Umsetzung des Blühflächenkonzeptes und somit zur nachhaltigen Unterstützung der Artenvielfalt in Aschaffenburg sind höhere personelle Anforderungen gegeben, die unter der derzeitigen Personalsituation nicht zu bewerkstelligen sind. Durch PAN wird hierfür mindestens eine 50 % Stelle zur Umsetzung als notwendig angesehen.
Zur Gesamtkoordinierung der Blühflächenaktivitäten in der Stadt Aschaffenburg soll der/die Blühflächenkoordinator*in u.a. folgende Aufgaben übernehmen:
- Ansprechpartner*in und fachliche Koordinierung aller Blühflächenmaßnahmen
- enge Zusammenarbeit mit dem Amt für Umwelt und Verbraucherschutz / uNB
- Lenkung und Bündelung der verschiedenen Aktivitäten und Akteure
- Führung des Blühflächenkatasters (regelmäßige Prüfung bzgl. Aktualität, Pflegemaß-nahmen, Aufnahme neuer Flächen, etc.)
- Vermittlung von Saat- und Pflanzgut und mögliche Spenderflächen
- Öffentlichkeitsarbeit
- Entwicklung von Beratungs- und Schulungsangeboten in Zusammenarbeit mit der Bayer. Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege (ANL) und der Bayer. Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen zum Blühflächenkonzept
- Beratung verschiedener Zielgruppen (v.a. Bürger*innen, Landwirte, Flächeneigentümer)
- Akquise und Beratung der Multiplikatoren und Kooperationspartner.
Information- und Kommunikation
Zur erfolgreichen Etablierung des Blühflächenkonzeptes in Aschaffenburg und besseren Sichtbarkeit spielt die Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligung der Bürger*innen eine entscheidende Rolle. Dies soll durch eine kontinuierliche Medienpräsenz, verschiedene Veranstaltungen oder der Entwicklung von Broschüren gewährleistet werden, welche im Konzept benannt und erforderliche Kosten für einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschätzt wurden.
Gesamtkosten und Förderprogramme
Für die Umsetzung des Blühflächenkonzeptes werden nach der Kalkulation und Kostenschätzung von PAN jährlich etwa 27.000 € für städtische Fördermaßnahmen, das Beratungs- und Schulungskonzept sowie Informations- und Kommunikationsmittel benötigt. Die zur Finanzierung der vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verfügung stehenden Förderprogramme mit den jeweiligen Modalitäten werden vorgestellt und bewertet.
Im Weiteren wird auf das Blühflächenkonzept und den mündlichen Bericht des Büro PAN, Referentin Christine Simlacher, verwiesen.
Beschluss:
- Der Bericht über das Blühflächenkonzept wird zustimmend zur Kenntnis genommen, der Stadtrat beschließt dessen Umsetzung.
- Der Stadtrat empfiehlt für die Umsetzung des Konzeptes die Schaffung einer halben Vollzeitstelle „Blühflächenkoordinator“ gemäß den Empfehlungen des Konzeptes und die jährliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von ca. 27.000 € zur Maßnahmenumsetzung.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht über das Blühflächenkonzept wird zustimmend zur Kenntnis genommen, der Stadtrat beschließt dessen Umsetzung.
- Der Stadtrat empfiehlt für die Umsetzung des Konzeptes die Schaffung einer halben Vollzeitstelle „Blühflächenkoordinator“ gemäß den Empfehlungen des Konzeptes und die jährliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von ca. 27.000 € zur Maßnahmenumsetzung.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 14.11.2022 10:14 Uhr