Datum: 20.07.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/7/1/22 Vorstellung der Ergebnisse des dt.-franz. Green-Deal-Jugendprojektes
2UKVS/7/2/22 Main-Festival im Jahr 2023 auf dem Volksfestplatz
3UKVS/7/3/22 Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit 49 Wohneinheiten mit Gemeinschaftsräumen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Schopenhauerstraße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg durch die WohnIdee Aschaffenburg eG, BV-Nr.: xxx
4UKVS/7/4/22 Bauvoranfrage zum Umbau eines Betriebsgebäudes zu einem Getränkefachmarkt auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
5UKVS/7/5/22 Auflösung der Holzwerkstatt sowie Umbau der Holzwerkstatt zu Büroräumen
6UKVS/7/6/22 Einstellung des Weihnachtsbaumverkaufs durch das Forstamt
7UKVS/7/7/22 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 wegen "Waffenrecht - Bericht über Kontrollen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2022

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1. / UKVS/7/1/22. Vorstellung der Ergebnisse des dt.-franz. Green-Deal-Jugendprojektes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 1UKVS/7/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Rahmen eines europäischen Projektes haben Jugendliche aus Aschaffenburg und Saint Germain en Laye ein Green-Deal Projekt erarbeitet. Inhalt des Projektes war sich Gedanken über die Zukunft ihrer Städte zu machen. Dabei erarbeiteten die Jugendlichen Ideen zur Zukunftsgestaltung Aschaffenburgs. Diese Ideen werden durch Projektteilnehmer den Mitgliedern des UKVS mit einer Powerpoint- Präsentation vorgestellt.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht über die Ergebnisse des dt.-franz. Green-Deal-Jugendprojektes wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
  2. Frau Bürgermeisterin Jessica Euler sagt zu, dass das Projekt in der Verwaltung hinsichtlich weiterer Machbarkeiten und Zuständigkeiten besprechen und bewerten zu lassen. Das Ergebnis wird anschließend bekannt gegeben. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/7/2/22. Main-Festival im Jahr 2023 auf dem Volksfestplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 2UKVS/7/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Dezember 2021 haben xxx mitgeteilt, dass sie gerne im Jahr 2023 in den Sommermonaten auf dem Volksfestplatz in Aschaffenburg ein Open-Air-Festival mit dem Arbeitstitel „Mainfestival“ durchführen würden. Für die Durchführung der Veranstaltung soll eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts verantwortlich sein, deren Gesellschafter xxx sein werden. Gespielt werden soll qualitativ hochwertige Live-Musik von regionalen, sowie überregionalen Bands. Geplant ist ein Mix aus Newcomer-Acts als Vorgruppe und national bekannten Künstlern als Hauptact je Abend. Um eine möglichst breite Zielgruppe abzufangen, ist ein Unterhaltungsmix von Rock und Pop, Schlager und Alternative vorgesehen. Das Musikangebot soll durch gastronomische Stände mit kulinarischen Spezialitäten, sowie verschieden Objekten im Rahmen eines Kunst- und Handwerkermarktes abgerundet werden. Das Festival soll an drei Tagen im August 2023 im Zeitraum des ehemaligen „One-Race-Human-Festivals“ durchgeführt werden. Pro Abend plant der Veranstalter mit ca. 5.000 Besuchern. Sollte das Testzentrum zum Zeitpunkt der Durchführung des Festivals widererwarten noch stehen, erstreckt sich das Veranstaltungsareal auf über 33.211m² laut beigefügtem Lageplan. Anderenfalls wird der gesamte Volksfestplatz zur Verfügung gestellt. Das Areal wird in eine Konzert- und eine Flaniermeile unterteilt. Die Flaniermeile dient somit als Foyer eines möglichen Konzertbesuchs. Der Eintritt in die Flaniermeile ist kostenfrei, zu den Konzerten beläuft sich der Eintritt auf den derzeitig auf dem Veranstaltungsmarkt vergleichbaren Ticketpreisen. Zusätzlich soll das Nilkheimer Flugfeld als Parkfläche angeboten werden. Campingmöglichkeiten sind durch den Veranstalter nicht vorgesehen. Die geplante Veranstaltung ist neu und wurde bislang weder in Aschaffenburg, noch in anderen Städten durchgeführt. Für die Veranstaltung steht bislang nur ein Grobkonzept, genauere Abstimmungen über Künstler etc. sollen in Absprache mit der Stadtverwaltung erfolgen. Der Veranstalter ist den Kongress- und Touristbetrieben, nachfolgend KUT genannt, bereits bekannt. Am 12.06.2022 haben sie die Veranstaltung „Night Fever“ in der Stadthalle durchgeführt und bereits einen neuen Vertrag für „xxx“ in 2023 erhalten. Die KUT sieht keinen Grund zur Beanstandung.

Mit Beschluss vom 8.3.2017 hat der Umwelt- und Verwaltungssenat festgelegt, dass er über die Verteilung der immissionsschutzrechtlich privilegierten Tage für „seltene Veranstaltungen“ selbst entscheiden will. Reserviert sind grundsätzlich 13 Tage für Volks- und Stadtfest. Von den restlichen Tagen wurden bislang üblicherweise 3 Tage für das „One-Race-Human-Festival“ eingeplant. Die Verwaltung schlägt daher vor, den Herren Benjamin Schäfer und Frank Herr die Durchführung des „Main-Festivals“ zu genehmigen und dafür die 3 privilegierten Tage des ehemaligen „One-Race-Human-Festivals“ zur Verfügung zu stellen.

.Beschluss:

I. 
  1. Die Stadt Aschaffenburg sichert einer GbR, bestehend aus xxx zu, an einem noch näher festzulegenden Wochenende (Freitag, Samstag und Sonntag) im August 2023 den Volksfestplatz und Flächen für Parkzwecke (z.B. auf der Fläche des ehemaligen Nilkheimer Flugfeldes) für die Durchführung eines Musikfestivals zu vermieten. Hiermit ist keine Zusicherung der ordnungsbehördlichen Genehmigung verbunden. Diese ist ausschließlich abhängig vom Vorliegen der ordnungsbehördlichen Genehmigungsvoraussetzungen.

  1. Die Stadt sichert des Weiteren xxx zu, dass sie drei der lärmprivilegierten Tage für „seltene Ereignisse“ im Jahr 2023 für das von ihnen beantragte Festival reservieren wird, wenn gegenüber dem Stadtrat nachgewiesen wird, dass durch Verpflichtung entsprechender Künstler eine besondere Attraktivität der Veranstaltung gegeben ist.


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UKVS/7/3/22. Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit 49 Wohneinheiten mit Gemeinschaftsräumen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Schopenhauerstraße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg durch die WohnIdee Aschaffenburg eG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 3UKVS/7/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 16.05.2022 beantragte die WohnIdee Aschaffenburg eG den Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit 49 Wohneinheiten mit Gemeinschaftsräumen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Schopenhauerstraße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg, die sich am äußersten nordöstlichen Rand des Neubaugebiets „Anwandeweg“ befinden.

Die Baugrundstücke verfügen über eine Gesamtfläche von 3.815 m². 

Bauherr der Maßnahme ist die WohnIdee Aschaffenburg eG, die im Jahr 2018 gegründet wurde und Mitglied im Verband der bayerischen Wohnungsunternehmen (VDW) ist. Sie verfolgt nach ihrer Satzung das Ziel, für ihre Mitglieder eine finanzierbare, unkündbare, sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung in Aschaffenburg zu ermöglichen. Als eingetragene Genossenschaft unterliegt sie dem Genossenschaftsgesetz. Der Bauherr strebt mit dem Bau eines „Hauses für die Gemeinschaft“ eine bauliche Umgebung an, die sowohl das Miteinander fördert als auch angemessene individuelle Rückzugsräume anbietet. Hierbei sollte einerseits ein möglichst behutsamer Umgang mit natürlichen Ressourcen als Gebäude manifestiert werden und andererseits durch Verwendung einfacher Konstruktionen möglichst bezahlbarer Wohnraum angestrebt werden. 

Auf dem Baugrundstück entstehen, gemäß Bebauungsplan auf zwei Baufeldern, zwei viergeschossiges Mehrfamilienhäuser mit L-förmigem Grundriss. Die Abmessungen des südlichen Baukörpers liegen bei ca. 32 m x 28,8 m, des nordwestlichen Baukörpers bei ca. 36,2 m x 28,8 m.

Über das offene Laubengangbauwerk werden die beiden Baukörper gestalterisch und funktional verbunden. Damit besteht eine witterungsgeschützte Verbindung aller Wohnungen zueinander sowie zu den Gemeinschaftsräumen auf allen Etagen. Mit den zwei zueinander redundanten Aufzügen ist damit eine uneingeschränkte Erreichbarkeit aller Bereiche des Hauses auch für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gewährleistet.

Entsprechend der gezielt durchmischten und generationenübergreifenden Nutzerschaft wurden vielfältige Zuschnitte von 1- bis 5-Zimmer-Wohnungen gestaltet. Der Anspruch des Bauherrn ist hierbei, Wohnraum mit möglichst gleichwertigen Qualitäten zu erzeugen - so orientieren sich alle Wohnräume in die sich aus der L-Form des Grundrisses ergebenden Innenhöfe nach Süd-Ost bzw. Süd-West und die Lage jeder Wohnung ist unabhängig von ihrer Größe, wodurch sich ein gleichermaßen geordnetes wie abwechslungsreiches Erscheinungsbild der Baukörper ergibt.
 
Die Wohnungsgrößen und -zuschnitte fördern ein vielfältiges Zusammenwohnen aller Generationen und Haushalte in der Gesamtanlage. Diese weist schon in den Allgemeinflächen vielfältige Raumangebote für graduell verschiedene Rückzugs- und Gemeinschaftserlebnisse auf. Die Wohnungen verfügen über Wohnflächen zwischen 30 m² bis 120 m². Die unterschiedlichen Wohnungstypen sind heterogen über die Gesamtgrundfläche verteilt, so dass sich eine gemischte Nutzerstruktur ergibt. 5 der 49 Wohnungen verfügen über Wohnungsgrößen über 100 m². 

Die Wohnungen teilen sich in folgende Kategorien auf:

4 Wohnungen unter 40 m²                Einzimmerwohnungen        Eine Person
4 Wohnungen unter 50 m²                Zweizimmerwohnungen        Eine Person
6 Wohnungen unter 55 m²                Zweizimmerwohnungen        Zwei Person
4 Wohnungen unter 65 m²                Dreizimmerwohnungen        Zwei Person
15 Wohnungen unter 75 m²                Dreizimmerwohnungen        Drei/vier Personen
3 Wohnungen unter 90 m²                Vierzimmerwohnungen        Vier Person
8 Wohnungen unter 100 m²                Vierzimmerwohnungen        Fünf Person
5 Wohnungen über 100 m²                Fünfzimmerwohnungen        Fünf/sechs Personen

Die Gesamtwohnfläche liegt bei 3.488 m².

Die Gebäude weisen vier Vollgeschosse auf, in einem untergeordneten Teilbereich des Daches sind in der fünften Etage Gemeinschaftsräume angeordnet. Die geschosshoch aufgehenden Wände sind gegenüber allen Gebäudekanten zurückversetzt, so dass für den Stadtraum die Wirkung eines viergeschossigen Baukörpers entsteht. In der obersten Etage (4. OG) sind keine Wohnungen angeordnet. Der übrige Teil des Daches ist konform zum Bebauungsplan als begrüntes Flachdach mit Photovoltaik-Modulen geplant.

Gemeinschaftsräume befinden sich überwiegend im Erd- und Kellergeschoss sowie auf der Dachebene. Etagenweise sind überdies Waschmaschinenräume und Gäste-Appartements als Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden. Gestalterisch sind sie so angeordnet, dass die Gemeinschaftsräume mit höherer Nutzungs- und Besucherfrequenz am Grundstückszugang angeordnet sind. 

Die Wohnungen wurden möglichst kompakt und mit dem Ziel eines geringen Flächenverbrauchs konzipiert. Die Gemeinschaftsräume dienen in diesem Zusammenhang also auch als räumliches Angebot, das eine jeweilige Reduktion der individuellen Wohnfläche erlaubt. Im Sinne der Nachhaltigkeitssäule „Suffizienz“ wird so ein verringerter Ressourcenverbrauch sowohl bei der Erstellung als auch dem Betrieb des Wohngebäudes angestrebt.

Das Gebäude weist ein zusammenhängendes Kellergeschoss mit Tiefgarage auf. Erreicht wird dieses über zwei Treppen sowie die an der Süd-Ost Ecke des Grundstücks gelegene Zufahrtsrampe. Im Kellergeschoss sind neben dem Hausanschlussraum einzelne Technikräume und Abstellkeller der Bewohner verortet. Zudem befindet sich unterhalb der den Eingang flankierenden Gemeinschaftsräume ein Teilbereich des Kellergeschosses mit größerer Raumhöhe und weiteren Gemeinschaftsräumen. Um hier natürliche Belichtung und Außenbezug zu schaffen, wird vor dem Gebäude ein Tiefhof hergestellt, der die Freianlagen erweitert.

Das Gebäude wird überwiegend mit Kreuzlagenholzdecken in Holz-Massivbauweise auf einem Kellergeschoss in Stahlbetonbauweise erstellt. Der Laubengang wird aus vorgefertigten Stahlbetonelementen mit Stahlstützen errichtet. 

Ergänzend zu den 45 Wohneinheiten können von den Bewohnenden 4 Gäste-Appartements zusätzlich als „gemeinsame Gästezimmer“ genutzt werden. Diese verfügen jeweils über ein Bad und eine Kochzeile, was die autarke Nutzung erlaubt. Sie haben jedoch keinen Balkon und keinen Außenbezug zu den Innenhöfen. Diese Gäste-Appartements dienen den Bewohnern des Hauses als ergänzendes Raumangebot außerhalb der jeweils eigenen Wohnung. Hierdurch soll - wiederum im Sinne der Suffizienz - den Mitgliedern ein kleinerer Flächenverbrauch ermöglicht und nahegebracht werden.

Im Kellergeschoss sind Abstellräume der Wohnungen sowie im Tiefgaragenbereich die für die Gebäudenutzung notwendigen Kfz-Stellplätze vorhanden. Fahrradabstellplätze werden ebenfalls im Bereich der Tiefgarage erstellt. Weitere Fahrradabstellplätze für Besucher stehen vor den Eingängen zur Verfügung.

Die beiden Gebäude weisen zudem Räume mit Gemeinschaftsfunktionen auf. Diese stehen den im Haus wohnenden Genossenschaftsmitgliedern zur Verfügung und werden von diesen teilweise quartiersoffen genutzt, um das soziale Miteinander auch mit der unmittelbar umgebenden Nachbarschaft zu fördern:

  • Café / Küche (im EG) 
Ein selbstverwaltetes Café mit Gemeinschaftsküche wird als „gemeinsames Wohnzimmer“ ein Ort der Zusammenkunft.

  • Co-Working (im EG)
Neben der Selbstverwaltung der Genossenschaft nutzen Hausbewohner diesen Raum als gemeinsames Arbeitszimmer („Homeoffice“).

  • Indoor-Spielraum (im KG)
Ergänzend zu den Möglichkeiten in den Wohnungen, im Garten und auf dem gegenüberliegenden öffentlichen Spielplatz besteht ein witterungsgeschützter und beheizter Raum als gemeinsamer „Indoor-Spielbereich“, der privat und gemeinschaftlich von den im Haus wohnenden Kindern genutzt wird.

  • Werkstatt (im KG)
Zwischen den Fahrrad- und KFZ-Abstellplätzen und außerhalb der beheizten Hülle richtet die Genossenschaft einen gemeinsamen Werkstattraum ein. Dieser dient zur Unterstützung des Mobilitätskonzeptes mit starkem Fahrrad-Bezug sowie als gemeinsamer Ort für geteilte Werkzeuge

  • Atelier mit Lager (im KG)
Das Atelier wird von den Hausbewohnern als Raum für privates und gemeinsames Basteln, Malen, Töpfern, Nähen und ähnliche kreative Tätigkeiten genutzt

  • Veranstaltung (im KG)
Der Veranstaltungsbereich stellt eine multifunktionale und räumlich veränderbare Raumfolge dar, der vielfältige Nutzungen durch die Mitglieder der Genossenschaft ermöglicht. 
Im Regelfall wird ein Raum bestuhlt genutzt - für Sitzungen, Treffen und Gespräche von Bewohnern untereinander, Musik, Kleinkunst, Erfahrungsaustausch und gegenseitige Lebenshilfe, Vorträge, gemeinsames Erleben von Sportübertragungen und Filmen, Hausaufgabenhilfe usw.
Ein weiterer Raum wird durch die Bewohner unbestuhlt benutzt - für Yoga, Tanz, Kinderturnen, Thai-Chi.

Im Erdgeschoss wird ein inklusives „WC für alle“ erstellt. Dieses steht auch allen Bewohnern zur Verfügung, die sich im Garten aufhalten. 
Im Kellergeschoss ist eine weitere WC-Anlage ausgebildet, die den Bewohnern bei Nutzung der Gemeinschaftsräume im Kellergeschoss zur Verfügung steht.

  • Waschraum  
Zur Förderung der Gemeinschaft, Reduktion der Schallbelastung in den Wohnungen sowie der Waschmaschinenzahl werden etagenweise Räume für Waschen und Trocknen eingerichtet. Ergänzend besteht allerdings auch die Möglichkeit, Waschmaschinen in den Wohnungen anzuschließen. 

  • Wellness (4. OG)
Im Zusammenhang mit dem ruhigeren Teilbereich der begehbaren Dachterrasse besteht der Wellness-Bereich. Hier werden eine von den Mitgliedern der Genossenschaft nutzbare Sauna nebst Dusche und WC eingerichtet sowie ein Raum für Ruhen, Meditation und selbstangeleitete physiotherapeutische Übungen.

Auf alle Gemeinschaftsfunktionen bezogen gilt, dass -je nach Funktion und zur Maximierung der Akzeptanz- für die individuelle Nutzung eine softwaregestützte und selbst-verwaltete Reservierung / koordinierte Belegung durch die Mitglieder erfolgt. Diese ist nur für Genossenschaftsmitglieder offen und damit nicht öffentlich.


II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.


III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

  • Allgemeines Wohngebiet (WA 13)
  • Grundflächenzahl GRZ I 0,35 / GRZ II 0,525
  • Geschossflächenzahl GFZ 1,2
  • Vollgeschosse: III - IV 
  • maximale Gebäudehöhe: 127,50 m ü.NN
  • offene Bauweise
  • vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsfläche
  • bei mindestens 50 % der gesamten Geschossfläche: Wohnungsbau, der den Bestimmungen des geförderten Wohnungsbaus entspricht
  • Dachneigung 0° bis 10°
  • Dachflächen sind ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0-10° extensiv oder intensiv zu begrünen. 
  • Baumpflanzgebot: je voller 200 m² Grundstücksgröße ist ein standortgerechter Laubbaum (unversiegelte Baumscheibe > 8 m²) gemäß Pflanzenauswahl Tabelle B zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen


Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnnutzung mit 49 Wohneinheiten ist im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. 

Die Wohnungsgrundrisse entsprechen größtenteils, mindestens aber zu 50 % den Standards des sozialen Wohnungsbaus und ermöglichen auch ein Wohnen für größere Familien.


Maß der baulichen Nutzung 

Die zulässige GRZ I von 0,35 wird durch das Bauvorhaben mit 0,38 um 0,03 überschritten. Zulässig wäre hiernach eine Grundfläche von 1.335 m², erreicht werden 1.437 m², d.h. es liegt eine Überschreitung um 102 m² vor. 

Die zulässige GRZ II von 0,525 wird durch das Bauvorhaben mit 0,47 eingehalten.

Die zulässige GFZ von 1,2 wird durch das Bauvorhaben mit 1,51 überschritten. Allerdings kann, gem. Bebauungsplan ein sog. Tiefgaragenbonus gewährt werden. Hierdurch wird je geschaffenem Tiefgaragenstellplatz pauschal eine zusätzlich zulässige Geschossfläche von 25 m² in Ansatz gebracht. Bei vorliegend 32 PKW-Stellplätzen steht somit eine zusätzliche Geschossfläche von 800 m² zur Verfügung. Dies ergibt folgende Rechnung:

Grundstücksfläche                         GFZ                 zulässige Geschossfläche
3.815 m²                        x        1,2        =        4.578 m²
zuzüglich „Tiefgaragenbonus“                =            800 m²
ergibt als zulässige Geschossfläche                =        5.378 m²

Zulässig wäre hiernach eine Geschossfläche von 5.378 m², erreicht werden 5.754 m², d.h. es liegt eine Überschreitung um 376 m² vor. Dies entspricht einer Überschreitung um 0,10 (7 %).

Befreiungen von der GRZ I und GFZ können gewährt werden, da diese städtebaulich 
vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarliche Belange nicht betroffen sind.

Der Bebauungsplan setzt eine maximale Gebäudehöhe von 127,50 m ü.NN und maximal IV
Vollgeschosse fest. Beide Gebäude halten diese Vorgaben mit dem Hauptbaukörper ein. 
Allerdings ist auf einem Teilbereich des südöstlichen Gebäudes ein Treppenaufgang, 
Aufzug, ein Technikraum, ein Gemeinschaftsbereich, eine Dachterrasse und eine Spa-
Terrasse geplant. Diese Aufbauten im Umfang von ca. 120 m² erreichen eine Höhe von 
130,30 m ü.NN und überschreiten die Höhenfestsetzung des Bebauungsplanes um 2,80 m.

Gleichzeitig stellen diese Aufbauten, insb. der Gemeinschaftsbereich ein zusätzliches
Vollgeschoss dar. Insofern wird für diesen Teilbereich auch die Festsetzung der 
höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse überschritten.

Zusätzliche Höhenüberschreitungen ergeben sich durch die, aufgrund dieser Nutzung 
notwendigen Brüstungen. Hierergeben sich auf einer Fläche von ca. 40 m² Höhen von 
128,50 m ü.NN und damit eine Überschreitung um 1 m.

Weitere Überschreitungen ergeben sich aus Flachdachflächen am Dachrand (Attika) mit 
einer Höhe von 127,80 m ü.NN und damit einer Höhenüberschreitung um 30 cm auf einer 
Fläche von 87 m².

Befreiungen von den Höhenüberschreitungen können gewährt werden, da diese 
städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
nachbarliche Belange nicht betroffen sind.


Überbaubare Fläche 

Der Bebauungsplan setzt für die beiden Baugrundstücke zwei L-förmige Baufenster fest. Die Hauptbaukörper halten diese Baufenster ein. Allerdings ist zur Erschließung ein vorgesetztes und die beiden Baukörper verbindendes Laubengangbauwerk geplant. Dieses „Verbindungsstück“ befindet sich notwendiger Weise zwischen den beiden Baufenstern und weist bei einer Länge von 10 m und einer Breite von 1,60 m eine Fläche von 16 m² auf.

Zudem treten zwei Baugrenzenüberschreitungen an der Südostgrenze des nördlichen Baufensters um 11 m² und an der Südostgrenze des südlichen Baufensters um 3 m², somit insgesamt 14 m² auf.

Befreiungen von den Baugrenzenüberschreitungen können gewährt werden, da diese
städtebaulich vertretbar sind, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 
nachbarliche Belange nicht betroffen sind.

Weitere Überschreitungen der Baugrenzen treten durch die geplanten Balkone auf den südlichen und westlichen Seiten der beiden Gebäude auf. Die Größe der Balkone ist allerdings so gewählt, dass es sich hier um untergeordnete Bauteile, gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO handelt, welche als solche zulässig sind.


Bauweise 

Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein. Das Laubengangbauwerk schafft zwar eine Verbindung zwischen den beiden Baukörpern, allerdings ist diese Spange auf 10 m x 1,6 m beschränkt und führt damit nicht zu einer geschlossenen Bauweise.


Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² 2 Stellplätze erforderlich. Für das Bauvorhaben mit 5 Wohnungen über 100 m² und 44 Wohnungen unter 100 m² ergibt sich damit grundsätzlich ein Stellplatzbedarf von 54 PKW- Stellplätzen.

Allerdings, sind gemäß § 2 Abs. 6 GaStAbS für Wohnungen, welche nach dem BayWoFG gefördert werden lediglich 0,8 KFZ-Stellplätze je Wohnung nachzuweisen.

Für das vorliegende Projekt liegt eine öffentliche Förderung nicht vor, allerdings wird das Projekt überwiegend, insbesondere nach der Bemessung der Wohnungsgrößen, der Barrierefreiheit und unter Berücksichtigung der Kosten nach den Kriterien des öffentlich geförderten Wohnungsbaus errichtet. Zudem erfolgt die Umsetzung im Rahmen eines genossenschaftlichen Modells. Gleichzeitig sind Car-Sharing-Angebote für PKW, Fahrräder und Lastenräder vorgesehen. Insofern kann hier, anhand des speziellen Sonderfalles eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes, gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS, nach den Kriterien des § 2 Abs. 6 GaStAbS im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zugelassen werden. 

Insofern wird vorgeschlagen, einer Reduzierung des notwendigen KFZ-Stellplatzbedarfes von 54 um 24 auf 30 KFZ-Stellplätze, gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS, nach den Kriterien des § 2 Abs. 6 GaStAbS im Rahmen einer Einzelfallentscheidung zuzustimmen. In diesem Fall ergibt sich die nachfolgende Berechnung.

Von den insgesamt 49 geplanten Wohnungen erfüllen 44 Wohnungen die Standards des sozialen Wohnungsbaus. Für die sonstigen Wohnungen sind die allgemeinen Kriterien anzuwenden, d.h. es ist je Wohnung unter 100 m² 1 KFZ-Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² je 2 KFZ-Stellplätze vorzusehen. Für geförderte Wohnungen sind 0,8 PKW-Stellplätze je Wohnung vorzusehen.

Dies ergibt folgende Rechnung:

5 Wohnungen über 100 m² Wohnfläche:                x 2                        10 Stellplätze
44 Wohnungen unter 100 m² Wohnfläche:                x 0,8                        35,2 Stellplätze
Summe:                                                                        45,2 Stellplätze

Gem. § 2 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist bei öffentlich geförderten Wohnungsprojekten eine weitere Reduzierung der Anzahl der KFZ-Stellplätze möglich, soweit ein Car-Sharing-Angebot geschaffen wird. Diese Vorschrift wäre vorliegend, gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS zur Reduzierung des Stellplatzbedarfes auf die 44 Wohnungen, welche die Kriterien des sozialen Wohnungsbaus erfüllen anwendbar. Hiernach reduziert sich der Stellplatzbedarf von 35,2 auf 18 KFZ-Stellplätze.

Hiernach können je 12 erforderliche KFZ-Stellplätze durch ein Car-Sharing-Fahrzeug ersetzt werden. Vorliegend ist geplant, 4 Car-Sharing-Stellplätze einzurichten. Hierdurch reduziert sich der Stellplatznachweis von 45,2 um 17,2 auf 28 KFZ-Stellplätze. Gleichzeitig sind mindestens 2 Car-Sharing-Stellplätze, somit insgesamt 30 KFZ-Stellplätze nachzuweisen.

Es ist geplant 32 PKW-Stellplätze (davon 28 reguläre, hiervon 8 barrierefrei und 4 Car-Sharing-Stellplätze) in der Tiefgarage zu errichten. Der erforderliche Stellplatznachweis ist daher, mit einem Überhang von 2 KFZ-Stellplätzen erfüllt.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 49 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 3.488 m² sind daher 70 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Aktuell sind 84 Fahrradabstellplätze und 8 Lastenfahrradabstellplätze in der Tiefgarage, sowie 12 Besucherfahrradabstellplätze im Eingangsbereich geplant. Insgesamt werden daher 104 Fahrradabstellplätze errichtet.

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.


Erschließung 

Die Erschließung ist des Baufeldes ist gesichert.

Die geplanten Gebäude, deren Erschließung, der Stellplatznachweis, etc. erstrecken sich über 2 rechtlich selbstständige Grundstücke. Die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider sind daher dinglich zu vereinigen oder zu verschmelzen.

Für die Tiefgaragenzufahrt muss ein vorhandenes Pflanzbeet im Straßenraum verkleinert werden. Diese Maßnahme ist mit dem Tiefbauamt abgestimmt. Die Kosten hierfür werden vom Bauherrn getragen.


Barrierefreiheit

Alle Wohnungen sowie alle Gemeinschaftsräume auf allen Etagen sind barrierefrei erreichbar. Dies wird durch die redundante Aufzugsanlage und Anbindung des Laubengangs an sämtliche Einheiten gewährleistet.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Bei einer Grundstücksgröße von 3.815 m² sind, gem. Bebauungsplan 19 Bäume zu pflanzen (ein Baum je 200 m² Grundstücksfläche). Die Anzahl der erforderlichen Bäume wird durch das eingereichte Bauvorhaben mit 19 geplanten Bäumen eingehalten. 

Es sind nach dem Baumpflanzgebot 19 standortgerechte Laubbäume gemäß Pflanzenauswahl Tabelle B zu pflanzen. Der Bauherr weist die zu pflanzenden Bäume im Freiflächenplan nach. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Das Dach der Tiefgarage wird außerhalb der befestigten Flächen intensiv und nach Vorgabe des Bebauungsplans begrünt. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Dachflächen der Gebäude sind intensiv bzw. mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Dachbegrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die Wertstoffsammlung erfolgt zentral in den Freianlagen neben der Grundstückszufahrt. Das notwendige Gebäude verfügt über ein extensiv begrüntes Dach.
In den Freianlagen werden keine KFZ Stellplätze ausgebildet. Der Garten erhält so einen größtmöglich zusammenhängenden und durchgrünten Charakter. 


Kinderspielplatz

An das Bauvorhaben grenzt unmittelbar ein öffentlicher Kinderspielplatz an, so dass die Verpflichtung zur Errichtung eines eigenen Spielplatzes entfällt. Im Übrigen errichtet der Bauherr einen zusätzlichen kleinen Spielbereich auf der Südwestseite des Grundstückes, zudem ist ein kleiner Indoor-Spielbereich vorgesehen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der WohnIdee Aschaffenburg eG zum Neubau von 2 Mehrfamilienwohnhäusern mit 49 Wohneinheiten mit Gemeinschaftsräumen und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Schopenhauerstraße xxx und xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Bedingungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Es werden folgende Befreiungen gewährt:
    1. von der Überschreitung der GRZ I um 0,03 (102 m²)
    2. von der Überschreitung der GFZ um 0,10 (376 m²)
  2. Von der zulässigen Bauhöhe (127,50 m ü.NN) werden für Teilflächen auf dem südöstlichen Gebäude Befreiungen gewährt:
    1. auf einer Teilfläche von ca. 120 m² mit einer Höhenüberschreitung von 2,80 m (130,30 m ü.NN) für das Treppenhaus mit Aufzugsanlage, Technik- und Gemeinschaftsräume
    2. auf einer Teilfläche von ca. 40 m² mit einer Höhenüberschreitung von 1,00 m (128,50 m ü.NN) für die umlaufende Brüstung
  3. Von der zulässigen Bauhöhe (127,50 m ü.NN) werden auf einer Teilfläche von ca. 87 m² mit einer Höhenüberschreitung von 0,30 m (127,80 m ü.NN) Befreiungen für Flachdachflächen im Bereich der Attika gewährt.
  4. Für die Aufbauten auf Teilflächen des südöstlichen Gebäudes wird eine Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse (IV) um I Vollgeschoss erteilt.
  5. Von der Überschreitung der Baugrenzen werden Befreiungen gewährt:
    1. für die Laubengangverbindung beider Gebäude im Umfang von 16 m²
    2. an der Südostgrenze des nördlichen Baufensters im Umfang von 11 m²
    3. an der Südostgrenze des südlichen Baufensters im Umfang von 3 m²
  6. Einer Reduzierung des notwendigen KFZ-Stellplatzbedarfes von 54 um 24 auf 30 KFZ-Stellplätze, gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS, nach den Kriterien des § 2 Abs. 6 GaStAbS im Rahmen einer Einzelfallentscheidung wird zugestimmt.
  7. Die beiden Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider sind dinglich zu vereinigen oder zu verschmelzen.
  8. Die Dachflächen der Gebäude sind intensiv bzw. mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Dachbegrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  9. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  10. Es sind mind. 19 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 1

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4. / UKVS/7/4/22. Bauvoranfrage zum Umbau eines Betriebsgebäudes zu einem Getränkefachmarkt auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 4UKVS/7/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.06.2022 stellte der Bauherr Jürgen Christl eine Bauvoranfrage zum Umbau und zur Erweiterung eines Betriebsgebäudes zu einem Getränkefachmarkt auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.

Ein bestehendes Betriebsgebäude, welches bisher als Malerbetrieb genutzt wurde, soll zu einem Getränkefachmarkt mit ca. 480 m² Verkaufsfläche und ca. 200 m² eingehauster Lagerfläche für Leergut umgebaut, bzw. erweitert werden. Zufahrten, Anlieferung und Stellplätze sind in der Vorzone zum Ahorn- und zum Magnolienweg geplant. Die Grundstücksgröße liegt bei 1.477 m².

Die Öffnungszeiten sind in der Zeit von 08.00 – 19.00 Uhr, die Betriebszeiten von 07.00 – 20.00 Uhr geplant. Es ist mit einer maximalen Belieferung durch 3 LKW´s pro Tag während der Betriebszeiten zu rechnen.

Im Rahmen der Bauvoranfrage wurden die 7 genannten Fragen gestellt, über welche im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden ist.

II.
Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.


Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 08/04 für das Gebiet zwischen Kastanienweg, Pappelweg, Efeuweg, Ahornweg, nordöstlicher Grenze und Großostheimer Straße (2. Änderung). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens folgendes fest:

  • GEb - Eingeschränktes Gewerbegebiet mit Ausschluss bzw. Begrenzung des Einzelhandels / Ausschluss von Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke / Ausschluss reiner Lagerplätze / Ausschluss von Freisportanlagen / Ausschluss von Vergnügungsstätten / Beschränkung der zulässigen Lärmemissionen
  • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8
  • Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2
  • Max. IV Vollgeschosse, maximale Gebäude-Oberkante 16 m ü. Gehsteighinterkante der angrenzenden Verkehrsfläche
  • „Besondere Bauweise“, definiert als „offene Bauweise“, in der Gebäude ein Längenmaß von 50 m überschreiten dürfen; außerdem Möglichkeit der gemeinsamen, einseitigen Grenzbebauung bei nachbarlichem Einvernehmen
  • Dachneigung 0° – 10°
  • Mindestgrundstücksgröße: 2.000 m²
  • Baumpflanzgebot: je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Stammumfang mind. 16-18 cm) zu pflanzen
  • Max. 40 % der Vorgartenlänge darf mit Stellplätzen belegt werden 
  • Einfriedungen / Zaunanlagen max. 2,10 m hoch

Art der baulichen Nutzung 

Bei dem geplanten Getränkefachmarkt handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Nutzung, welche in Gewerbegebieten, gem. § 8 BauNVO allgemein zulässig ist. Allerdings schließt der vorliegende Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) aus. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetreibe, die der Versorgung des Gebietes dienen bis zu einer Verkaufsfläche von 50 m² zugelassen werden.

Für die Errichtung und den geplanten Betrieb eines Getränkefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 480 m² und einer Lagerfläche für Leergut von ca. 200 m² kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung des Einzelhandels in Aussicht gestellt werden.

Für den geplanten Getränkemarkt ist eine Atypik zu den im Bebauungsplan ausgeschlossenen bzw. beschränkten Einzelhandelsnutzungen festzustellen. Die Grundzüge der Planung werden durch den geplanten Getränkefachmarkt nicht berührt.

Die Zielsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einzelhandelssteuerung sind:

  1. Die Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten für das vorhandene bzw. zu erweiternde Stadtteilzentrum am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz.
  2. Das Freihalten des Gewerbegebiets vorrangig zur Ansiedlung von produzierendem Gewerbe.
  3. Die Verhinderung von Störungen der Wohnnutzungen durch Kunden- und Lieferverkehr entlang der Pappelallee.

Zu a)        
Die Verkaufsfläche des geplanten Getränkemarkts unterschreitet die Schwelle zur Großflächigkeit deutlich. Zudem ist das Sortiment des Getränkemarktes eingeschränkt und hauptsächlich auf sogenannte „Kastenware“ ausgerichtet. Eine Beeinträchtigung der Entwicklungsfähigkeit des geplanten Stadtteilzentrums am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz mit einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt wird hierdurch nicht entstehen. Ein Getränkemarkt ist am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz nicht geplant.

Insofern steht die Befreiung unter der Bedingung, dass eine Beschränkung des Warensortiments erfolgt. Diesbezüglich ist in die Baugenehmigung eine Auflage zum Warensortiment mit folgendem Inhalt aufzunehmen: 

Ausschließlicher Verkauf von Getränken mit Beschränkung der Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche. Angebot der „Kastenware“ auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche.

Zu b)        
Die Flächenproduktivität eines Getränkemarktes liegt deutlich unter den flächenbezogenen Umsatzerwartungen des Lebensmitteleinzelhandels allgemein. Im Gegensatz zu umsatzstarken Einzelhandelsnutzungen wie Discounter, Drogeriefachmärkte sowie den ebenfalls ausgeschlossenen Vergnügungsstätten sind durch die Ansiedlung des geplanten Getränkemarkts keine negativen Auswirkungen auf das Miet- und Bodenpreisgefüge zu erwarten.

Zu c)        
Getränkemärkte weisen grundsätzlich im Vergleich zu Supermärkten oder Discountern eine deutlich geringere Kundenfrequenz auf. Beim konkreten Vorhaben kommt hinzu, dass hier die Schwelle der Großflächigkeit deutlich unterschritten wird.

Durch die Anlieferung des Marktes darf es aber nicht zu unverträglichen Lärmimmissionen im angrenzenden Wohngebiet kommen, weshalb die Anlieferung vom Magnolienweg aus und nur außerhalb der Ruhezeiten zu erfolgen hat. 

Daher ist die Anlieferung entsprechend umzuplanen. Die Anlieferung ist auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten (22 bis 6 Uhr) zu beschränken. 

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist durch eine schallschutztechnische Untersuchung eines Fachgutachters zwingend nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan beschränkten Emissionen und daraus resultierend die Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten im Neubaugebiet „Anwandeweg“ tags und nachts eingehalten werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen.


Maß der baulichen Nutzung 

In der Bauvoranfrage wurden keine Fragen zum Maß der baulichen Nutzung gestellt. Es sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere zur GRZ, GFZ und zur baulichen Höhe zu beachten.

Überbaubare Fläche 

In der Bauvoranfrage wurden keine Fragen zu den überbaubaren Flächen gestellt. Es sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere zu den Baugrenzen zu beachten.


Mindestgrundstücksgröße


Das Grundstück verfügt bereits im aktuellen Bestand lediglich über eine Größe 1.477 m². Der Bebauungsplan schreibt eine Mindestgrundstücksgröße von 2.000 m² vor. Das Bauvorhaben bedarf daher einer Befreiung von der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße, weil das Grundstück bereits im Bestand zu klein ist. Unter der Voraussetzung, dass die o.g. Anforderungen (Sortiment, Anlieferung, GRZ, Gestaltung und Begrünung Vorzone) erfüllt werden, wird diese Befreiung vom Bebauungsplan in Aussicht gestellt.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz zu errichten. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 480 m² ergibt sich ein Bedarf von 19,2 PKW-Stellplätzen. Demnach wären nach der aktuellen Planung 20 PKW-Stellplätze erforderlich.

Soweit der Stellplatznachweis nicht in vollem Umfang erfolgen kann, wäre die geplante Verkaufsfläche entsprechend zu reduzieren.  

In der vorliegenden Planung sind die Stellplätze Nrn. 16 und 17 hintereinander angeordnet. Grundsätzlich sind die Stellplätze so anzuordnen, dass diese selbständig nutzbar und anfahrbar sind. Nur in diesem Falle handelt es sich um geeignete Stellplätze i.S.d. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Für das geplante Bauvorhaben sind 20 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Hiervon wäre nach der vorliegenden Planung 1 PKW-Stellplatz nicht selbständig anfahrbar. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS kann die Anzahl der Stellplätze in besonderen Fallsituationen erhöht oder reduziert werden, wenn dies nach der besonderen Lage des Einzelfalles geboten ist. Diese Regelung kann analog angewendet werden, wenn zwar der Stellplatzbedarf nicht reduziert werden soll, aber ein nicht uneingeschränkt geeigneter Stellplatz berücksichtigt werden soll. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mehrere Mitarbeiter/innen in diesem Fachmarkt beschäftigt sind. Absprachen über die Parkplatznutzung wären daher möglich. Insofern wäre es vertretbar der Hintereinanderanordnung von 2 PKW-Stellplätzen (Nrn. 16 und 17) für Mitarbeiter/innen, die zeitgleich vor Ort sind, zuzustimmen.

Einer Ablösung von 2 Stellplätzen, dies entspricht ca. 10 % des notwendigen Bedarfes kann zugestimmt werden. Die Höhe des Ablösebetrages ist im Baugenehmigungsverfahren zu ermitteln und hängt u.a. vom aktuellen Bodenrichtwert ab.

Die Errichtung der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Für Fachmärkte ist je 120 m² Verkaufsfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend wären daher 4 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.


Erschließung 

Die Erschließung des Baufeldes ist gesichert. Die Andienung mit LKW ist über den Magnolienweg sicherzustellen.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Der Bebauungsplan setzt fest, dass max. 40 % der Vorgartenlänge mit Stellplätzen belegt werden darf.
Eine Nutzung von 70 % der Fläche des Vorgartenbereichs für Stellplätze und Anlieferung kann – auch nicht im Wege der Befreiung – zugelassen werden.

Die durch Bebauungsplanfestsetzung verfügten Beschränkungen für Befestigungen in der „Vorgartenzone“ beziehen sich auf Stellplätze (und sinngemäß deren Zufahrten), nicht auf sonstige Zufahrten, Anliefer- oder Funktionsflächen. Die Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Beschränkung bzw. vom Ausschluss des Einzelhandels setzt aber auch eine städtebauliche Vertretbarkeit voraus, die jenseits der Frage nach der Art der baulichen Nutzung nur dann gegeben ist, wenn sich das baulich genutzte Grundstück nicht zusätzlich funktional und gestalterisch negativ auf die städtebauliche Situation auswirkt. Das heißt, dass die GRZ von 0,8 einzuhalten ist (also 20 % echte Grünfläche), die Vorzone insbesondere zum Ahornweg (wegen der gegenüberliegenden Wohnbebauung), aber auch zum Magnolienweg eine grünordnerische und gestalterische Mindestqualität aufweist und im Zusammenhang damit die Pflanzgebote aus Bebauungsplan und Stellplatzsatzung erfüllt werden.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens sind Pläne vorzulegen, die diesen Anforderungen genügen.

Auf dem Grundstück befindet sich teils größerer Baumbestand, der voraussichtlich weitestgehend gerodet werden muss. Unter Beteiligung des städtischen Baumberaters soll der Baumbestand begutachtet werden und es sollen frühzeitig evtl. Erhaltungsmaßnahmen und/oder Ersatzpflanzungen festgelegt werden. Zu erhaltende Bäume sowie Ersatzpflanzungen können auf die Pflanzgebote nach Bebauungsplan und GaStAbS angerechnet werden.

Der Bebauungsplan setzt fest, dass je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Stammumfang mind. 16-18 cm) zu pflanzen ist. Bei einer Grundstücksgröße von 1.477 m² wären daher im Baugenehmigungsverfahren 4 Laubbäume nachzuweisen. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zum Umbau und Erweiterung eines Betriebsgebäudes zu einem Getränkefachmarkt auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx wird wie folgt beantwortet:

  1. Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:

  1. Darf, abweichend vom gültigen Bebauungsplan, in o.g. Gebäude ein Einzelhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von > 50 m² (geplante Verkaufsfläche ca. 480 m² und eingehauste Lagerfläche Leergut ca. 200 m²) eingebaut werden?
  2. Darf die nach § 5 Abs.1 GaStAbS zulässige Zufahrtsbreite zum Straßenraum mit maximal 5,00 m überschritten werden?
  3. Ist die Anlieferung des Getränkemarkts als Parallelfahrbahn zum Ahornweg (Breite ca. 3,50 m) in der im Lageplan bzw. EG-Grundriss eingezeichneten Form zulässig?
  4. Ist die Doppelnutzung des Anlieferungsbereichs am Ahornweg mit zwei Kundenstellplätzen und zwei Mitarbeiterstellplätzen in der im Lageplan / EG-Grundrissplan mit Außenanlage dargestellten Form zulässig?
  5. Wird der Anlage von zwei Mitarbeiterstellplätzen (Stellplatznummer 16+17), angrenzend zum Ahornweg xxx, hintereinander zugestimmt?

  1. Ist die Nutzung von ca. 70 % der Fläche des Vorgartenbereichs für Stellplätze und Anlieferungen zulässig?
  2. Können ggf. 2 Pkw-Stellplätze abgelöst werden?

B.        Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1:
Für die Errichtung und den geplanten Betrieb eines Getränkefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 480 m² und einer Lagerfläche für Leergut von ca. 200 m² kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung des Einzelhandels in Aussicht gestellt werden.

Für den geplanten Getränkemarkt ist eine Atypik zu den im Bebauungsplan ausgeschlossenen bzw. beschränkten Einzelhandelsnutzungen festzustellen. Die Grundzüge der Planung werden durch den geplanten Getränkefachmarkt nicht berührt.

Die Zielsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einzelhandelssteuerung sind:

  1. Die Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten für das vorhandene bzw. zu erweiternde Stadtteilzentrum am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz.
  2. Das Freihalten des Gewerbegebiets vorrangig zur Ansiedlung von produzierendem Gewerbe.
  3. Die Verhinderung von Störungen der Wohnnutzungen durch Kunden- und Lieferverkehr entlang der Pappelallee.

Zu a)        
Die Verkaufsfläche des geplanten Getränkemarkts unterschreitet die Schwelle zur Großflächigkeit deutlich. Zudem ist das Sortiment des Getränkemarktes eingeschränkt und hauptsächlich auf sogenannte „Kastenware“ ausgerichtet. Eine Beeinträchtigung der Entwicklungsfähigkeit des geplanten Stadtteilzentrums an Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz mit einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt wird hierdurch nicht entstehen. Ein Getränkemarkt ist am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz nicht geplant.

Insofern steht die Befreiung unter der Bedingung, dass eine Beschränkung des Warensortiments erfolgt. Diesbezüglich ist in die Baugenehmigung eine Auflage zum Warensortiment mit folgendem Inhalt aufzunehmen: 

Ausschließlicher Verkauf von Getränken mit Beschränkung der Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche. Angebot der „Kastenware“ auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche.

Zu b)        
Die Flächenproduktivität eines Getränkemarktes liegt deutlich unter den flächenbezogenen Umsatzerwartungen des Lebensmitteleinzelhandels allgemein. Im Gegensatz zu umsatzstarken Einzelhandelsnutzungen wie Discounter, Drogeriefachmärkte sowie den ebenfalls ausgeschlossenen Vergnügungsstätten sind durch die Ansiedlung des geplanten Getränkemarkts keine negativen Auswirkungen auf das Miet- und Bodenpreisgefüge zu erwarten.

Zu c)        
Getränkemärkte weisen grundsätzlich im Vergleich zu Supermärkten oder Discountern eine deutlich geringere Kundenfrequenz auf. Beim konkreten Vorhaben kommt hinzu, dass hier die Schwelle der Großflächigkeit deutlich unterschritten wird.

Durch die Anlieferung des Marktes darf es aber nicht zu unverträglichen Lärmimmissionen im angrenzenden Wohngebiet kommen, weshalb die Anlieferung vom Magnolienweg aus und nur außerhalb der Ruhezeiten zu erfolgen hat. 

Daher ist die Anlieferung entsprechend umzuplanen. Die Anlieferung ist auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten (22 bis 6 Uhr) zu beschränken. 

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist durch eine schallschutztechnische Untersuchung eines Fachgutachters zwingend nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan beschränkten Emissionen und daraus resultierend die Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten im Neubaugebiet „Anwandeweg“ tags und nachts eingehalten werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen.

Zu 2:
Für die am Ahornweg geplante überbreite Zufahrt kann keine Abweichung von § 5 Abs.1 der GaStAbS in Aussicht gestellt werden. Einerseits fügt sich diese Zufahrt mit Parallelfahrbahn zum Ahornweg nicht in Festsetzungen des Bebauungsplans zur Nutzung der Vorgartenfläche für Stellplätze und Anlieferung (siehe Ziffer 6) ein. Zum anderen ist eine Anlieferung an dieser Stelle aus immissionsschutzrechtlichen Gründen, aufgrund der unmittelbar gegenüberliegenden Wohnbebauung nicht möglich. Eine Umplanung der Anlieferzone ist erforderlich (siehe Ziffer 1c).

Zu 3:
Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Ziffer 2 verwiesen. Die Anlieferung des Getränkefachmarkts muss vom Magnolienweg aus erfolgen (vgl. Anlieferung Penny-Discounter schräg gegenüber).

Zu 4:
Wie unter Ziffern 2 und 3 ausgeführt, kann der Planung der Anlieferzone, entlang des Ahornweges nicht zugestimmt werden. Die Frage einer Doppelnutzung des Anlieferbereiches stellt sich daher nicht.

Zu 5:
In der vorliegenden Planung sind die Stellplätze Nrn. 16 und 17 hintereinander angeordnet. Grundsätzlich sind die Stellplätze so anzuordnen, dass diese selbständig nutzbar und anfahrbar sind. Nur in diesem Falle handelt es sich um geeignete Stellplätze i.S.d. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Für das geplante Bauvorhaben sind 20 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Hiervon wäre nach der vorliegenden Planung 1 PKW-Stellplatz nicht selbständig anfahrbar. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS kann die Anzahl der Stellplätze in besonderen Fallsituationen erhöht oder reduziert werden, wenn dies nach der besonderen Lage des Einzelfalles geboten ist. Diese Regelung kann analog angewendet werden, wenn zwar der Stellplatzbedarf nicht reduziert werden soll, aber ein nicht uneingeschränkt geeigneter Stellplatz berücksichtigt werden soll. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mehrere Mitarbeiter/innen in diesem Fachmarkt beschäftigt sind. Absprachen über die Parkplatznutzung wären daher möglich. Insofern wäre es vertretbar der Hintereinanderanordnung von 2 PKW-Stellplätzen (Nrn. 16 und 17) für Mitarbeiter/innen, die zeitgleich vor Ort sind, zuzustimmen.

Zu 6:
Eine Nutzung von 70 % der Fläche des Vorgartenbereichs für Stellplätze und Anlieferung kann – auch nicht im Wege der Befreiung – zugelassen werden.
Die durch Bebauungsplanfestsetzung verfügten Beschränkungen für Befestigungen in der „Vorgartenzone“ beziehen sich auf Stellplätze (und sinngemäß deren Zufahrten), nicht auf sonstige Zufahrten, Anliefer- oder Funktionsflächen. Die Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Beschränkung bzw. vom Ausschluss des Einzelhandels setzt aber auch eine städtebauliche Vertretbarkeit voraus, die jenseits der Frage nach der Art der baulichen Nutzung nur dann gegeben ist, wenn sich das baulich genutzte Grundstück nicht zusätzlich funktional und gestalterisch negativ auf die städtebauliche Situation auswirkt. Das heißt, dass die GRZ von 0,8 einzuhalten ist (also 20 % echte Grünfläche), die Vorzone insbesondere zum Ahornweg (wegen der gegenüberliegenden Wohnbebauung), aber auch zum Magnolienweg eine grünordnerische und gestalterische Mindestqualität aufweist und im Zusammenhang damit die Pflanzgebote aus Bebauungsplan und Stellplatzsatzung erfüllt werden.

Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens sind Pläne vorzulegen, die diesen Anforderungen genügen.

Zu 7:
Einer Ablösung von 2 PKW-Stellplätzen kann, soweit der übrige Bedarf nachgewiesen wird, zugestimmt werden. Gem. Anlage 1 zur Garagen-Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 480 m² ergibt sich ein Bedarf von 19,2 PKW-Stellplätzen. Demnach wären nach der aktuellen Planung 20 PKW-Stellplätze erforderlich. Eine Ablösung von 2 Stellplätzen entspricht 10 % des notwendigen Bedarfes. Dies erscheint vorliegend vertretbar.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 1

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5. / UKVS/7/5/22. Auflösung der Holzwerkstatt sowie Umbau der Holzwerkstatt zu Büroräumen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 5UKVS/7/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Forstamt verfügt zurzeit nur in eingeschränktem Umfang über Büroarbeitsplätze. Ein eigenes Büro hat lediglich der Amtsleiter. Die Verwaltungskraft nutzt ein Durchgangszimmer. Drei Revierförster und ein Forstwirtschaftsmeister teilen sich ein Büro mit ca. 20 m². Hinzu kommt ein Büroraum mit ca. 11 m², der vom Ausbildungsmeister und den derzeit 5 Auszubildenden genutzt wird. Es gibt keinen Besprechungsraum. Hierzu wird regelmäßig der Pausenraum der Forstmitarbeiter zweckentfremdet. Diese räumlichen Verhältnisse entsprechen nicht einschlägigen Vorgaben für Büroarbeitsplätze.
Forstamt und Verwaltung haben deshalb im Umfeld des Forstamtes nach Möglichkeiten gesucht, zusätzliche Verwaltungsräume bereitzustellen. Aufgrund der denkmalschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und der Eigentumssituation der Gebäude im Umfeld des Forstamtes erwies sich dies als schwierig. Letztendlich verblieb die Möglichkeit des Umbaus der bestehenden Schreinerwerkstatt zu Büroräumen. Nach Planungen durch das Hochbauamt besteht die Möglichkeit, mittels kostengünstigem Umbau der Werkstatt die notwendigen Büroarbeitsräume und auch einen Besprechungsraum dort zu bilden. Das vorläufige Raumkonzept ergibt sich aus der Anlage 1.

Die beiden Mitarbeiter der Holzwerkstatt sollen zukünftig veränderte Aufgaben übernehmen: 
  • Die Herstellung von Produkten zum Verkauf wird eingestellt.

  • Die für den Eigenbedarf des Forstamtes erforderlichen Produkte werden im Bereich der überdachten Lagereinrichtung am Forstamt weiter hergestellt. Ergänzend werden Naherholungseinrichtungen am Markt zugekauft.

  • Die frei werdenden Personalkapazitäten werden verwendet, um die Forstwirte bei der Fülle der anfallenden Aufgaben zu unterstützen. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die Pflege der vom Forstamt installierten Naherholungsprodukte im Gelände, die Überprüfung der Wildschutzzäune und der Pflege von Forstkulturen.

Für die Umbaumaßnahmen der Werkstatt ist im aktuellen Haushaltsplan ein Ansatz von 100.000 € als Verpflichtungsermächtigung vorgesehen (HSt. 8500.9450). Es ist geplant im Zuge der Nachtragshaushaltsberatungen dem Stadtrat vorzuschlagen, diesen Ansatz in einen Ausgabeansatz umzuwandeln.

.Beschluss:

I. Das Forstamt gibt die Holzwerkstatt auf, um die frei werdenden Räume zu Büroräumen umzubauen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/7/6/22. Einstellung des Weihnachtsbaumverkaufs durch das Forstamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 6UKVS/7/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Forstamt hat jährlich Weihnachtbäume an die städtische Bevölkerung verkauft. Ein Teil dieser Bäume stammte aus den städtischen Wäldern. 

Bedingt durch die Auswirkungen des Klimawandels und den damit einhergehenden starken Nadelverlichtungen konnten im vergangenen Jahr keine Bäume aus dem Stadtwald als Weihnachtsbäume angeboten werden. 

Somit war das Forstamt gezwungen, ausschließlich zugekaufte Bäume zum Verkauf anzubieten. Entsprechend den Grundsätzen der Gemeindeordnung zur Zulässigkeit gemeindlicher Unternehmen, wonach einer Gemeinde Tätigkeiten untersagt sind, die ebenso gut und wirtschaftlich von einem anderen erfüllt werden können (Art. 87 Abs. 1 Nr. 4 BayGO), was bei anderen Weihnachtsbaumverkäufern der Fall ist, bewegt die Stadt sich hier in einem „Graubereich“, der eine Korrektur als angemessen erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als der Weihnachtsbaumverkauf Arbeitskräfte bindet, die für andere dringlichere Arbeiten nicht zur Verfügung stehen. Auch ist der Weihnachtsbaumverkauf bei einer scharfen Kostenkalkulation beim Ankauf von Bäumen als defizitär einzustufen.

In den letzten Jahren war der Verkauf der Weihnachtsbäume im Forstamt rückläufig.

.Beschluss:

I. Das Forstamt stellt den jährlich stattfindenden Weihnachtsbaumverkauf ein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / UKVS/7/7/22. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 wegen "Waffenrecht - Bericht über Kontrollen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.07.2022 ö Beschließend 7UKVS/7/7/22

.Beschluss:

Da das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt in der Sitzung nicht vertreten ist, sagt Frau Bürgermeisterin Jessica Euler zu, dass der TOP „Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 wegen ‚Waffenrecht - Bericht über Kontrollen‘ und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2022“ in der nächsten Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates erneut auf die Tagesordnung genommen wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2022 10:18 Uhr