Datum: 10.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:14 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/13/1/22. Schlossufer
Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen
Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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1 | PL/13/1/22 |
.Beschluss:
„Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, das TOP 2 der öffentlichen Sitzung am 06.10.2022 durch Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing abgesetzt worden ist.“
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/13/2/22. Schlossufer
Freianlage Nord
Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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2 | PL/13/2/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Der Planungs-und Verkehrssenat hat in seiner Sitzung vom 08.11.2021 der Vorentwurfsplanung zum Abschnitt Freianlagen Nord zugestimmt. Die Entwurfsplanung sowie die Ausführungsplanung beinhalten keine wesentlichen Änderungen gegenüber der Vorentwurfsplanung.
Ein Bewilligungsbescheid im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung vom 18.02.2022 liegt vor, der Bewilligungszeitraum endet am 31.03.2024.
2. Projektbeschreibung
Der Bauabschnitt „Freianlagen Nord“ umfasst den Teilbereich zwischen Theoderichsplatz und dem Pompejanumsfelsen. Erschlossen wird er über die am Main entlang geführte 4m breite Uferpromenade, die bis kurz vor der Engstelle am Pompejanumsfelsen als Asphaltband in hellem Farbton ausgebaut wird.
Auf der nächst höheren Geländestufe liegt der „Panoramaweg“ (zugleich Fahrspur zur Kanal-unterhaltung) unterhalb der Schlossgartenmauer. Er wird in 2m Breite als wassergebundener Weg angelegt. Die zur Befahrung notwendige Breite wird als Schotterrasenstreifen ausgebaut.
An der Uferpromenade werden drei Mastleuchten aufgestellt. Sitzgelegenheiten gibt es sowohl an der Uferpromenade als auch am Panoramaweg. Oberhalb der Ufermauer des Theoderichsplatzes wird eine Picknickwiese mit Bänken und Tischen, überschattet von Bäumen eingerichtet.
Die vorhandenen Wiesenflächen bleiben weitgehend erhalten. Es werden zum Wasser hin einige Durchblicke geschaffen. Sträucher und Bäume werden an anderer Stelle neu gepflanzt.
3. Kosten
Die Baukosten für den Bauabschnitt Freianlagen Nord aus dem bepreisten Leistungsverzeichnis betragen 570.900,00 € brutto.
Zusammen mit den Planungs- und Nebenkosten ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von
685.012,00 € brutto. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten auf Grund der Marktsituation vom derzeitigen Kostenstand abweichen können. Pandemie, Energieknappheit und Lieferkettenunterbrechungen führen zu schwer vorhersehbaren Preisschwankungen.
Schlossufer Freianlage Nord Kostenberechnung Bepreistes LV
Baukosten netto 418.325,00 € 479.701,00 €
Baunebenkosten 20% 83.665,00 € 95.940,00 €
Gesamt netto 501.990,00 € 575.641,00 €
Gesamt brutto 597.368,10 € 685.012,00 €
Gegenüber der Kostenberechnung der Entwurfsplanung ergeben sich Mehrkosten in Höhe von ca. 87.644,00 €. Diese begründen sich zum einen mit der vertieften Planung der Bauabwicklung, zum anderen mit Kostensteigerungen in der Bauausführung auf Grund der seit Beginn des Jahres 2022 gestiegenen Energiepreise.
4. Finanzierung
Im Haushalt 2022 sind unter der Haushaltsstelle 1.6157.9581 100.000,00 € eingestellt. Eine Verpflichtungsermächtigung über 600.000,00 € ist in diesem Jahr im Nachtragshaushalt einzurichten.
Die erforderlichen Mittel müssen im Haushalt 2023 bereitgestellt werden.
Für das Projekt liegt eine Förderzusage der Regierung von Unterfranken in vorläufiger Höhe von
454.200,00 Euro vor. Der Bewilligungszeitraum endet am 31.03.2024.
5. Weiteres Vorgehen
Die Arbeiten werden zeitgleich zum Bauabschnitt „Schlossufer – Nationale Projekte“ EU weit ausgeschrieben, um möglicherweise von Synergieeffekten zu profitieren. Die Vergabe ist für Ende Dezember 2022 vorgesehen. Der Baubeginn ist für den Mai 2023 geplant.
Die erwartete Bauzeit beträgt 6 Monate.
.Beschluss:
I.
- Dem Bau- und Finanzierungsbeschluss für die Maßnahme Neugestaltung Schlossufer Abschnitt Freianlage Nord mit Gesamtkosten in Höhe von 685.012,00 € brutto wird zugestimmt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Basis der vorgestellten Kostenberechnung die Realisierung des Projektes im Jahr 2023 durchzuführen.
- Die Ausschreibung erfolgt im Herbst 2022, für die notwendigen Haushaltsmittel ist eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 600.000,00 € einzurichten. Im Haushalt 2022 stehen 100.000,00 € zur Verfügung.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 26, Dagegen: 0
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3. / PL/13/3/22. Konzept Kinderbetreuung "Flexbetreuung";
- Vorstellung des Konzepts
- Erlass der Satzung über die Benutzung des Betreuungsangebotes "Flexbetreuung" der Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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3 | PL/13/3/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Im Plenum vom 10.11.2020 hat die Verwaltung die Strategie des Ausbaus der Kindertagesbetreuung auch außerhalb des klassischen Betreuungsangebots in Kita und Krippe vorgestellt. Der Stadtrat hat die Verwaltung beauftragt, die Vorhaben zu verfolgen und eine Entscheidung vor der konkreten Umsetzung herbeizuführen.
Seitens der Verwaltung wurde entsprechend ein Konzept zur Kinderbetreuung außerhalb der Öffnungszeiten klassischer Kindertageseinrichtungen analog zu dem bereits in der Stadt Würzburg bestehenden Programm „Flexi24“ entwickelt und dem Jugendhilfeausschuss am 07.07.2022 vorgestellt.
Die vorgeschlagene Betreuungsform soll eine passgenaue Betreuung vor Ort in den Familien im vertrauten Umfeld ermöglichen. Sie soll dazu dienen, die Betreuung für Kinder auch außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kindertageseinrichtungen zu ermöglichen, soweit die Eltern dies aus nachgewiesen beruflichen Gründen benötigen.
I. Konzept
1. Zielgruppe
Als Zielgruppe für dieses Angebot gelten vorrangig Alleinerziehende, Eltern im Schichtdienst/Nachtdienst sowie Arbeitnehmer in Arbeitsfeldern, die frühe (6 Uhr) bzw. lange Dienstzeiten (20 Uhr) haben. Die ergänzende Betreuung wird während der Berufstätigkeit oder Ausbildung für Zeiten, die nicht durch die mit dem Kind zusammenlebenden Elternteile selbst abgedeckt werden können, gewährt.
Das Angebot richtet sich ausschließlich an Familien mit Kindern im Alter ab 0 bis 14 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in Aschaffenburg.
2. Durchführung des Angebotes
Familien, welche einen Bedarf an ergänzender Betreuung haben, können ihn schriftlich bei der Stadt Aschaffenburg anzeigen. Dieser Bedarf muss regelmäßig, jedoch mindestens alle 6 Monate, über Dienstpläne, Bestätigungen des Arbeitgebers o.ä. nachgewiesen werden.
Der Betreuungsumfang wird von der Stadt Aschaffenburg geprüft und per Bescheid zugestellt. Der Bedarf wird alle 6 Monate erneut überprüft.
Die Koordination, Vermittlung der Betreuung sowie die Organisation der Abwicklung wird von der Stadt Aschaffenburg, Jugendamt übernommen.
Vor den geplanten Betreuungen wird die Eingewöhnung bzw. Gewöhnung an die Betreuungspersonen durchgeführt. Somit können langfristige und gut fundierte Beziehungen aufgebaut werden.
Für die Benutzung des Betreuungsangebotes sind, je nach Einkommensverhältnissen, Gebühren zu entrichten.
3. Betreuungspersonen
Als Betreuungspersonen kommen volljährige Personen in Frage, die Kinder verstehen, Freude und Erfahrung im Umgang mit Kindern haben, Zeit für eine regelmäßige und kontinuierliche Betreuung haben und zu außergewöhnlichen Zeiten frühmorgens, abends und am Wochenende zur Verfügung stehen.
Die Vorrausetzungen um als Betreuungsperson im Rahmen von Flexi24 auf Honorarbasis tätig zu werden sind:
- Teilnahme an einer 3 teiligen Schulung
- Erste-Hilfe-Kurs am Kind
- Vorlage erweitertes Führungszeugnis
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung
- Eignungsfeststellung durch das Jugendamt
Die Tätigkeit als Betreuungsperson findet im Rahmen eines Honorarvertrages mit der Stadt Aschaffenburg statt.
Die Stadt Aschaffenburg organisiert die Vermittlung der Betreuungspersonen und ist für die Beratung und Begleitung der Betreuungspersonen zuständig.
4. Betreuungszeiten
Die ergänzende Betreuung muss außerhalb der Öffnungszeiten von Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und Hortangeboten von Grundschulen liegen.
Somit sind mögliche Betreuungszeiten:
- sehr früh, bevor die Regelbetreuung öffnet
- am späten Nachmittag oder abends nach der Regelbetreuung
- nachts
- an Feiertagen oder am Wochenende
Diese Betreuungsform stellt keine Konkurrenz zu den bestehenden Kitas dar, sondern versteht sich als ergänzendes Betreuungsangebot. Die Ferien und Schließzeiten sind nicht das ausdrückliche Ziele des Angebotes, aber auch nicht ausgeschlossen.
5. Akquise und Begleitung der Betreuungspersonen
Die Akquise und die Begleitung der Betreuungspersonen wird durch Mitarbeiter der Stadt Aschaffenburg übernommen. Dazu gehören:
- Anwerbung, Bewerbung, Auswahl und Kurs-Anmeldung
- Durchführung der 3-teiligen Schulung
- Betreuung und Begleitung der Betreuungspersonen durch das Jugendamt
6. Inhalte der Qualifizierungsschulung
Die 3-teilige Qualifizierungsschulung wird durch Mitarbeiter des Jugendamtes durchgeführt und beinhaltet alle Themenbereiche, die für eine Betreuung in einem fremden Haushalt notwendig sind.
Inhalte der Qualifizierungsschulung sind:
- Eingewöhnung
- Bindung
- Elterngespräche
- Nähe/Distanz
- Wie geht es mir in einem fremden Haushalt
- Rechtliche Grundlagen
- Aufsichtspflicht
- Abrechnung
- Sicherheit
- Das Modell Flexi24 an sich
- Was sind meine Aufgaben?
- Eigene Bedürfnisse
- Was ist mein eigenes Angebot
- Kinderschutz
Nach Teilnahme der Qualifizierungsschulung erhalten die Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung.
7. Abrechnung Honorarkräfte
Die Betreuungsperson (Honorarkraft) kann für die genehmigten und geleisteten Wochenstunden
Grundlage für die Abrechnung ist die genaue Stundenabrechnung.
8. Gebühren Eltern
Auf Grundlage des Bescheides zum Betreuungsumfang werden den Eltern über einen Bescheid die Gebühren zu den tatsächlich geleisteten Stunden der Honorarkraft erhoben.
Entscheidend für die Gebühren, die pro Betreuungsstunde erhoben werden, ist das Bruttoeinkommen des Vorjahres der Eltern.
9. Kosten
Die Verwaltung rechnet mit Kosten in Höhe von ca. 60.000,00 € p. a.
II. Satzung
Die Betreuung in Randzeiten über oben beschriebenes Konzept ist in einer städtischen Satzung zu regeln. Hierin müssen unter anderem Regelungen zu Zweck, Betreuungszeiten, Personal und Aufnahmevoraussetzungen enthalten sein.
Die Verwaltung schlägt die in der Anlage beigefügte Satzung vor.
Update vom 06.10.2022:
Die Regierung von Unterfranken hat inzwischen ihre Stellungnahme zu den Satzungen abgegeben. Die Satzungen in den Anlagen wurden entsprechend angepasst. Hierbei handelt es sich nicht um inhaltliche Änderungen.
Um die Veränderungen nachvollziehen zu können, hier die entsprechenden Auszüge aus der Mail der RUF:
1. Benutzungssatzung
- 1. Absatz: …., zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 347),….
- § 6 Abs. 4: …80805 München…
2. Gebührensatzung
- 1. Absatz: …KAG…zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S.638); GO…zuletzt geändert siehe oben; SGB VIII, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)…
- § 4: Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Aschaffenburg
- § 5: die Überschrift für die „anfallende Gebühr pro?“ ist nicht vollständig lesbar
- § 6 Abs. 1: Amt für Kinder, Jugend und Familie
- vor Inkrafttreten fehlt „§“
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat stimmt dem Konzept „Flexbetreuung“ über ein Kinderbetreuungsangebot in Randzeiten zu.
- Der Stadtrat stimmt der Satzung über die Benutzung des Betreuungsangebotes „Flexbetreuung“ der Stadt Aschaffenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 1) vorbehaltlich der Prüfung durch die Regierung von Unterfranken zu. Soweit Änderungen vorgenommen werden, werden diese übernommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 27, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
4. / PL/13/4/22. Erlass der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für das Betreuungsangebot "Flexbetreuung" der Stadt Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PL/13/4/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuung in Randzeiten Flexi 24(Arbeitstitel) bedarf einer Rechtsgrundlage in Form einer städtischen Satzung.
Innerhalb der Satzung ist unter anderem die Entstehung und Fälligkeit der zu begleichenden Gebühren und deren Höhe zu regeln.
Die Verwaltung schlägt den Beschluss der in der Anlage beigefügten Satzung vorbehaltlich der Prüfung durch die Regierung von Unterfranken vor.
Update vom 06.10.2022:
Die Regierung von Unterfranken hat inzwischen ihre Stellungnahme zu den Satzungen abgegeben. Die Satzungen in den Anlagen wurden entsprechend angepasst. Hierbei handelt es sich nicht um inhaltliche Änderungen.
Um die Veränderungen nachvollziehen zu können, hier die entsprechenden Auszüge aus der Mail der RUF:
1. Benutzungssatzung
- 1. Absatz: …., zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 347),….
- § 6 Abs. 4: …80805 München…
2. Gebührensatzung
- 1. Absatz: …KAG…zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2021 (GVBl. S.638); GO…zuletzt geändert siehe oben; SGB VIII, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959)…
- § 4: Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Aschaffenburg
- § 5: die Überschrift für die „anfallende Gebühr pro?“ ist nicht vollständig lesbar
- § 6 Abs. 1: Amt für Kinder, Jugend und Familie
- vor Inkrafttreten fehlt „§“
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Betreuungsangebotes „Flexbetreuung“ der Stadt Aschaffenburg in der vorliegenden Fassung (Anlage 2) vorbehaltlich der Prüfung durch die Regierung von Unterfranken zu. Soweit Änderungen vorgenommen werden, werden diese übernommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 27, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
5. / PL/13/5/22. Weiterbetrieb des gemeinsamen Corona-Testzentrums für Stadt und Landkreis Aschaffenburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
|
ö
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Beschließend
|
5 | PL/13/5/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg betreibt seit Februar 2021 am Volksfestplatz das gemeinsame Corona-Testzentrum für Stadt und Landkreis Aschaffenburg. Aufgrund der Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) war man davon ausgegangen, dass die Stadt Aschaffenburg als Betreiber des Testzentrums ab 01.Juli 2021 die Kosten und Aufwendungen nicht mehr über die TestV sowie die SARS-CoV-2-Testzentrenkostenerstattungsrichtlinie abrechnen konnte. Hierfür ursächlich war die Tatsache, dass laut Verordnungstext alleine der öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) zur Abrechnung der Testzentrumskosten gegenüber dem Staat legitimiert ist. Der Betrieb des Testzentrums wurde daher zum 01.Juli 2021 formell an das Landratsamt Aschaffenburg (Staatliches Gesundheitsamt) überführt. Um die reibungslose Fortführung der bereits etablierten Betriebsabläufe im Testzentrum sicherzustellen, beauftragte der Landkreis die Stadt Aschaffenburg mit der Weiterführung des operativen Betriebes per Betreibervertrag. Die kapazitive Planungsgröße des Testzentrums wurde nach Vorgabe des Gesundheitsamtes auf 500 bis 600 PCR-Testungen sowie 400 PoC-Antigen-Schnelltestungen täglich ausgelegt. Die kapazitätsabhängige Personalausstattung umfasst 22 Vollzeitadäquate. Mit Ausnahme der Personalkosten, sind die Kosten für die betriebliche Infrastruktur monatlich kündbar. Daraus entstehen monatliche Kosten in Höhe von ca. 120.000 €.
Mit Beschluss vom 19.07.2021 hat der Stadtrat dieser Vorgehensweise mit großer Mehrheit zugestimmt. Der entsprechende Vertrag wurde am 28.07.2021 unterzeichnet und seitdem reibungslos umgesetzt. Mit Mail vom 30.07.2021 hat die Regierung von Unterfranken mitgeteilt, dass der Freistaat Bayern die Regelungen der Testverordnung aufgrund der landesspezifischen Besonderheiten in der Form auslegt, dass die bisherigen kreisfreien Städte als Betreiber der Testzentren den Betrieb auch dann fortsetzen können, wenn sie nicht Träger des Gesundheitsamtes sind. Die vertragliche Vereinbarung mit dem Landkreis wurde gleichwohl nicht geändert, um die Organisationsstrukturen nicht erneut umzustellen.
Mit Beschluss vom 07.03.2022 hat der Stadtrat vorzeitig einer Verlängerung des Betreibervertrages zugestimmt. Damit sollte dem Risiko entgegengewirkt werden, dass die Mitarbeiter kündigen und so der Weiterbetrieb des Testzentrums nach dem 30.06.2022 nicht gewährleistet werden kann. Stadt und Landkreis haben sich das „Nichtverlängerungsrisiko“ geteilt. Der Freistaat Bayern hat dann mit Schreiben vom 15.06.2022 mitgeteilt, dass er unabhängig von einer Entscheidung auf Bundesebene die Refinanzierung der Testzentren auch nach dem 30.06.2022 bis zum 15.10.2022 sicherstellt. Am 29.06.2022 hat dann der Bund die Verlängerung der Testverordnung bis zum 25.11.2022 bekannt gegeben. Das Bay. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat daraufhin mit Pressemitteilung vom 26.07.2022 bekannt gegeben, dass
- die Testzentren der Kreisverwaltungsbehörden bis Ende Dezember weitergeführt werden,
die mobilen Teststrecken der Regierungen bis Ende des Jahres fortgesetzt werden und
eine Flexibilisierung der Pandemiebekämpfung durch lokale mobile Testteams erfolgen soll, um schnell und effektiv Ausbrüchen vor Ort begegnen zu können.
Die Refinanzierung des Testzentrums ist daher bis Ende 2022 gesichert. Weitergehende Finanzierungszusagen über den 31.12.2022 hinaus hat das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuletzt vorerst mit Mail vom 31.08.2022 an die Regierung von Oberfranken abgelehnt.
In Anbetracht der vorgenannten Rahmenbedingungen soll der Betrieb des gemeinsamen Testzentrums über den bereits mit dem Landkreis vereinbarten Betriebszeitraum bis 31.12.2022 hinaus bis zum 31.03.2023 erfolgen. Zwei Personen des Leitungspersonals sollen darüber hinaus bis zum 30.06.2023 beschäftigt werden, um ggf. die Abwicklung des Testzentrums zu begleiten. Damit würde auch die Personalkontinuität erleichtert werden, zudem wäre eine Personalabwanderung mehr als wahrscheinlich, was die Sicherstellung des Dienstbetriebes gefährden würde Der Landkreis schließt mit seinen coronabedingt eingestellten Mitarbeitern bereits Verträge mit einer Laufzeit bis zum 30.06.2023. Sofern eine vollumfängliche Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern nicht erfolgen sollte, teilen sich beide Kreisverwaltungsbehörden etwaig verbleibende Kosten zu gleichen Teilen.
Momentan ist davon auszugehen, dass für die Personalvorhaltung über den 31.12.2022 hinaus Personalkosten in einer Größenordnung von ca. 450.000 € entstehen. Das Kostenrisiko der Stadt würde auf dieser Basis ca. 225.000 € betragen, wobei die Stadt versuchen würde dieses Risiko zu minimieren, sobald absehbar ist, dass der Freistaat die weitere Kostenübernahme nicht zusagt. Im Einvernehmen mit dem Landkreis ist aufgrund der zurzeit geringeren Testzahlen die Personalvorhaltung bereits zurückgefahren worden, die kapazitive Testkapazität wurde auf 800 Testungen reduziert. Aufgrund des GMS vom 02.08.22 wird zudem aus der bestehenden Teststruktur ein mobiles Testteam etabliert um bei Bedarf gezielt, schnell und effizient Infektionsherde in vulnerablen Einrichtungen aufdecken zu können.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zum Betrieb des gemeinsamen Corona-Testzentrums für Stadt und Landkreis Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.
- Dem Weiterbetrieb des gemeinsamen Testzentrums für Stadt und Landkreis Aschaffenburg bis einschließlich 31.03.2023 wird zugestimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 30, Dagegen: 0
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6. / PL/13/6/22. Entwicklung einer Wirtschaftsförderungsstrategie
- Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Giegerich (GRÜNE) vom 06.10.2022
- Antrag von FDP und UBV vom 09.10.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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6 | PL/13/6/22 |
.Beschluss:
Dem Vertagungsantrag von FDP und UBV vom 09.10.2022 wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
Abstimmungsbemerkung:
Dieser Tagesordnungspunkt ist somit abgesetzt.
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7. / PL/13/7/22. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2023 und die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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7 | PL/13/7/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen.
Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab.
Für das Jahr 2023 ist nicht vorgesehen einen Förderantrag einzureichen. Aktuell wird eine Sanierungsberatung angeboten. Private Grundstückseigentümer können bei der Stadt einen Antrag auf einen Beratungstermin durch ein Architekturbüro stellen. Ein Verfügungsfonds ist eingerichtet.
Allgemeines
Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen.
Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2024 durchgeführt (Haushaltsjahr 2024), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2023).
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“, „Ortskern Obernau“ für das Jahr 2023 sowie für die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 3).
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2023 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2024 - 2026 nach den Werten im Jahresantrag 2022 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0
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8. / PL/13/8/22. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2023 und die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/13/8/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die drei o. g. Bereich ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen.
Für das Jahr 2023 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:
- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Schlossufer-Neugestaltung:
Die Neugestaltung des Schlossufers wurde in das Förderprogramm des Bundes „Nationale Projekte des Städtebaus“ aufgenommen. Nicht gefördert werden können in diesem Programm Maßnahmen auf Flächen, die sich im Eigentum des Bundes befinden. Die trifft auf größere Teilflächen entlang des Mainufers zu, die im Eigentum der Bundeswasserstraßenverwaltung stehen. Für deren Neugestaltung im Abschnitt zwischen Thederichstor und Willigisbrücke („Freianlagen Süd“) können Mittel aus dem Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ eingesetzt werden. Die Umsezung ist für die Jahre 2024 - 2026 vorgesehen
Voraussichtliche weitere Kosten und Ausführungszeitraum: 4.271.000 € / 2024 - 2026
- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Initiativkreises Innenstdt bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Für die Jahre 2024 und 2025 sollen pro Jahr 5.000 € bereitgestellt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2024 - 2025
- Abschnitt 9 - Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier - Frohsinnstraße - Einbau von versenkbaren Pollern im Abschnitt zwischen Ludwigstraße und Erthalstraße:
Der Abschnitt der Frohsinnstraße zwischen Ludwigstraße und Erthalstraße wurde als Fußgängerzone ausgewiesen. Gegen diese Regelung wird permanent verstoßen. Zur Verhinderung unerwünschten KFZ-Verkehrs sollen versenkbare Poller eingebaut werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 100.000 € / 2023 - 2024
- Ortskern Damm - Investitions- und Verfügungsfonds:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Quartiersbeirats bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Für die Jahre 2014 und 2025 sollen pro Jahr 10.000 € bereitgestellt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 20.000 € / 2024 - 2025
- Nördlich der Aschaff - Durchführung städtebaulicher Wettbewerb:
Die Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept werden derzeit erstellt. In Kürze findet die Bürgerbeteiligung statt. Nach deren Abschluss kann das Sanierungsgebiet durch Satzungsbeschluss förmlich festgelegt werden.Die Größe des Quartiers wie auch die Bedeutung der Entwicklung des bisherigen Impress-Areals für den Stadtteil Damm legen es nahe, einen städtebaulichen Wettbewerb für das Impress-Gelände mit Umfeld durchzuführen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2024
Allgemeines:
Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen.
Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2024 durchgeführt (Haushaltsjahr 2024), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2023).
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm - für das Jahr 2023 sowie für die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 4).
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2023 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2024 - 2026 nach den Werten im Jahresantrag 2023 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0
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9. / PL/13/9/22. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2023 und die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PL/13/9/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Abschnitte 1, 1a, 1b, 2, 3, 3c, 4, 4a, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c und 7 des Sanierungsgebiets Innenstadt sind in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ (früher „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind.
Für das Jahr 2023 ist geplant, für folgende Projekte einen detaillierten Förderantrag bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:
- Roßmarkt - Einbau von versenkbaren Pollern im Abschnitt zwischen Herstallstraße und Badergasse:
Dieser Abschnitt der Fußgängerzone wird - auch außerhalb der Andienungszeiten - immer wieder rechtswidrig von Kraftfahrzeugen befahren. Diese Problematik wurde in der Sitzung des PVS am 19.05.2020 diskutiert. Der Stadtrat hat dabei der Konzeptstudie über den Einbau von versenkbaren Pollern im Roßmarkt zwischen Herstallstraße und Badergasse grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Planungsschritte einzuleiten und dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die zeitliche Umsetzung ist abhängig vom Fortgang der Bauarbeiten für das Anwesen Roßmarkt 21.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 100.000 € / 2023
- Skateranlage Darmstädter Straße:
Die vorhandene Anlage mit ihrem Asphaltbelag und den darauf montierten Betonelementen ist nur eingeschränkt befahrbar. Zwischen Rampen und Belag haben sich Fugen und Kanten gebildet, die das Rollverhalten beeinträchtigen. Reparaturen erbringen nur kurzzeitig Verbesserung. Es gibt daher zwei Entwürfe zur Neugestaltung der Anlage. Im Herbst 2022 soll hierzu ein Workshop im JUKUZ stattfinden. Es ist aktuell von Kosten in Höhe von ca. 650.000 € auszugehen. Die Regierung von Unterfraanken prüft, inwieweit eine Förderung aus Sanierungsmitteln in Betracht kommt. In die Bedarfsmitteilung wird der komplette Betrag eingestellt. Es ist aber davon auszugehen, dass der tatsächlich zuwendungsfähige Betrag deutlich niedriger ist.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 650.000 € / 2024
- Ausarbeitung eines Gestaltungshandbuches:
In der Innenstadt finden sich noch eine Reihe historischer Gebäude. Der Eindruck für den Besucher wird aber sowohl durch moderne Einbauten (v. a. in den Erdgeschosszonen dieser Häuser) als auch durch neuzeitliche Bauten in deren Umfeld getrübt. Ein Gestaltungshandbuch soll den Grundstückseigentümern als Empfehlung dienen, wie ein Gebäude deutlich aufgewertet und sich besser in die Umgebung einfügen kann.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 50.000 € / 2023 - 2024
- Projektfonds 2024 - 2025:
Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Initiativkreises bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Für die Jahre 2024 und 2025 ist im Jahr 2023 ein neuer Förderantrag einzureichen. Es ist Vorgabe des Programms „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“, dass von den Beteiligten im Gebiet 50 % der entstehenden Kosten auf freiwilliger Basis erstattet werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 30.000 € / 2024 - 2025
Allgemeines
Der Entwurf des Sanierungsprogramms ist der Regierung von Unterfranken bereits bekannt. Eine Förderzusage ist damit aber noch nicht verbunden. Hierfür sind jeweils eigene, konkrete Förderanträge einzureichen.
Anzumerken ist abschließend, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2024 durchgeführt (Haushaltsjahr 2024), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2023).
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ für das Jahr 2023 sowie für die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 5).
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2023 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2024 - 2026 nach den Werten im Jahresantrag 2023 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
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10. / PL/13/10/22. Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PL/13/10/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Mitglieder (Vertreter/in und Stellvertreter/in) des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau 2. Bürgermeisterin (als Sozialreferentin) vom Stadtrat nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssitzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen.
Vom Malteser Hilfsdienst wurden Änderungen mitgeteilt, über die vom Stadtrat zu beschließen sind. Hierzu muss die Vertreterin durch den Stadtrat berufen werden:
xxx hat nicht mehr die Dienststellenleitung Aschaffenburg sowie die Leitung der sozialen Dienste inne. Ihre Nachfolgerin für die Leitung der sozialen Dienste ist xxx. Deshalb wird vorgeschlagen, xxx in den Seniorenbeirat zu berufen.
.Beschluss:
I. Ab dem 01.10.2022 wird xxx als Vertreterin des Malteser Hilfsdienstes Aschaffenburg berufen. Die bisherige Vertreterin xxx scheidet aus dem Gremium aus.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
11. / PL/13/11/22. Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
6. Sitzung des Werksenates
|
22.09.2022
|
ö
|
Vorberatend
|
2 | WS/6/2/22 |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/13/11/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Feststellung des Jahresabschlusses 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen
- Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung
Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im Weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2020 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 19.10.2020 die Rödl & Partner GmbH, Nürnberg bestellt. Die Prüfung wurde überwiegend Online in den Monaten Januar bis Juli 2021 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.
Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 28.06.2021. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 22.07.2021 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.
An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2020 wurde unter dem Datum vom 15.11.2021 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 29.11.2021. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 15.11.2021 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.
Es wird gebeten, den Bericht der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 28.06.2021 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 15.11.2021 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 29.11.2021 zur Kenntnis zu nehmen.
- Bilanzsumme und Jahresgewinn
- Verwendung des Jahresgewinns
Der Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß §25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2020 aufgestellt und über dem Oberbürgermeister dem Werksenat am 22.07.2021 und dem Stadtrat (Plenum) 30.07.2021 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2020.
Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.
Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2020 beträgt 130.094.123,64 €. Es wurde ein Gewinn von 4.984.162,44 € erwirtschaftet.
Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:
Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke 2.492.162,44 €
Zuführung an den Haushalt der Stadt 2.492.000,00 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 2.097.641,00 €
Abzuführende Kapitalertragssteuer inkl. Solidaritätszuschlag 394.359,00 €
Die Stadtwerke bittet um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2020.
.Beschluss:
I. Der Bericht von der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 28.06.2021 und der Bericht des Rechungsprüfungsamtes vom 15.11.2021 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2020 (01.01.2020 – 31.12.2020) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zu Kenntnis genommen (Anlage 6).
Der nach der Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2020 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.
Bei einer Bilanzsumme von 130.094.123,64 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 4.984.162,44 €.
Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:
Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke 2.492.162,44 €
Abführung an den Haushalt der Stadt 2.492.000,00 €
davon
Auszahlung an die Stadtkasse 2.097.641,00 €
Abzuführende Kapitalertragsteuer 394.359,00 €
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
12. / PL/13/12/22. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PL/13/12/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2021 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
xxx
Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 29.07.2022 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH für das Geschäftsjahr 2021 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung:
(ohne Mitwirkung der persönlich beteiligten Mitglieder)
zum Seitenanfang
13. / PL/13/13/22. Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
10.10.2022
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PL/13/13/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2021 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
xxx
xxx
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Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 29.07.2022 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH für das Geschäftsjahr 2021 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung:
(ohne Mitwirkung der persönlich beteiligten Mitglieder)
zum Seitenanfang
14. / PL/13/14/22. Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH;
1. Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung
2. Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2021
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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14 | PL/13/14/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
Im vorliegenden Fall sind
- die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind,
und
- die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates, die zugleich Stadtratsmitglieder sind und die im Geschäftsjahr 2021 aktiv an Sitzungen teilgenommen haben,
persönlich beteiligt.
Es handelt sich dabei um folgende Stadtratsmitglieder:
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Nach Art. 49 Abs. 3 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.
- Der Beschlussvorschlag enthält die Empfehlung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 7 Abs. 1 b) in Verbindung mit § 46 Nr. 1 GmbHG. Es wird um antragsgemäße Beschlussfassung zur Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder gebeten.
Hinweis zur Beschlussfähigkeit des Stadtrates (Plenum):
Nach Art. 47 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ist der Stadtrat ohne Rücksicht auf die Erschienenen beschlussfähig, sofern der Stadtrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen wird.
Art. 47 Abs. 3 GO ist hier zutreffend, da dieser Tagesordnungspunkt bereits im Plenum am 29.07.2022 zur Abstimmung vorlag.
.Beschluss:
I.
- Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und die im Geschäftsjahr aktiven stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg in der Gesellschafterversammlung die Aufsichtsratsmitglieder der Stadtwerke Aschaffenburg Verkehrs GmbH für das Geschäftsjahr 2021 zu entlasten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Abstimmungsbemerkung:
(ohne Mitwirkung der persönlich beteiligten Mitglieder)
zum Seitenanfang
15. / PL/13/15/22. Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2020 sowie für die Wirtschaftsjahre 2019 - 2011
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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10.10.2022
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ö
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Beschließend
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15 | PL/13/15/22 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern (GO) hat der Stadtrat über die Entlastung der Werkleitung der Stadtwerke nach Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.
Dieser Beschluss wurde auch in der Vergangenheit nicht eingeholt und muss nachgeholt werden. Daher bittet die Werkleitung um umseitige Beschlussfassung für das Wirtschaftsjahr 2020, sowie rückwirkend für die Wirtschaftsjahre 2019 – 2011.
.Beschluss:
I.
- Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2020 wird erteilt.
- Die Entlastungen nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für die Wirtschaftsjahre 2019 - 2011 werden rückwirkend erteilt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.11.2022 11:13 Uhr