Datum: 06.10.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 19:09 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/8/1/22 Winterlinden in den Sauerswiesen
2UKVS/8/2/22 Antrag der Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG zur Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
3UKVS/8/3/22 Bauvoranfrage zum Neubau eines Möbelhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Niedernberger Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Möbel Kempf GbR, BV-Nr.: xxx
4UKVS/8/4/22 Bauvoranfrage zum Neu-, bzw. Umbau von insgesamt 5 Wohn-, bzw. Geschäftshäusern mit Tiefgarage und Umbau eines Bestandsgebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Weißenburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
5UKVS/8/5/22 Bekanntgabe der dringlichen Anordnung des Oberbürgermeisters vom 13.09.2022 zum Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes in der Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg wegen akuter Einsturzgefahr
6UKVS/8/6/22 Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 wegen "Waffenrecht - Bericht über Kontrollen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung

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1. / UKVS/8/1/22. Winterlinden in den Sauerswiesen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 1UKVS/8/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangssituation

Der Baumbestand mit acht Winterlinden auf dem Flurstück Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg, „In den Sauerswiesen 1“ wurde für die geplante Ausweisung als Naturdenkmal mit Bescheiden vom 15.07.2021 einstweilig sichergestellt.

Abbildung 1: Luftbild der Winterlinden auf dem Grundstück „In den Sauerswiesen 1“

Durch die einstweilige Sicherstellung sollte die Winterlindengruppe bis zum Abschluss des Verfahrens zur Unterschutzstellung als Naturdenkmal gesichert und in ihrem aktuellen Status erhalten werden.

Im Rahmen einer vorläufigen und überschlägigen Betrachtung war die untere Naturschutzbehörde zu dem Ergebnis gekommen, dass die Winterlinden die Kriterien für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal erfüllen. Grundlage für diese Beurteilung war die aus der Distanz vorgenommene Betrachtung der belaubten Winterlinden im Sommer 2021 von außerhalb der Grundstücksgrenze.

Am 06.10.2021 beschloss der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat die Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens für die Winterlindengruppe.

Gegenstand des Beschlusses war auch die Einholung zweier Fachgutachten zur Überprüfung der Wertigkeit der Winterlinden in Bezug auf den Artenschutz sowie deren Standfestigkeit und Stabilität. Im Rahmen der Erstellung der Fachgutachten erfolgte auch eine Begutachtung der Winterlinden durch die untere Naturschutzbehörde von innerhalb des Grundstückes.

Da bisher nur eine überschlägige Betrachtung der Winterlinden aus der Distanz erfolgt war, sollen die Ergebnisse der Gutachten sowie der Ortstermin vom 04.02.2022 als Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die geplante Ausweisung als Naturdenkmal dienen.


Da die Ergebnisse der Begutachtung der Winterlinden am 04.02.2022 von maßgeblicher Bedeutung für die Frage der Unterschutzstellung sind, werden nachfolgend zunächst die Ergebnisse der beiden Fachgutachten dargestellt.


Zusammenfassung der fachlichen Begutachtung des Baumbestandes

Die Baumprüfung wurde vom Sachverständigenbüro Leitsch (Groß-Gerau) bei einem Ortstermin am 04.02.2022 im Hinblick auf die Untersuchung der Stand- und Bruchsicherheit, Erhaltungswürdigkeit und –fähigkeit sowie der Prüfung eventuell erforderlicher baumpflegerischer Maßnahmen in Form einer visuellen Begutachtung nach der geltenden FLL-Baumkontroll-Richtlinie ausgeführt.

Die 8 Winterlinden (Tilia cordata) stehen im Osten der Stadt Aschaffenburg auf dem eingezäunten Wiesengrundstück „In den Sauerswiesen 1“, welches nördlich an die Ludwigsallee angrenzt. Im näheren Umfeld findet man eine Baustruktur mit Vorstadtcharakter, mit teilweise älterem Baumbestand im Norden an der Ludwigsallee. In ca. 200 m in östlicher Richtung beginnt der Außenbereich mit dem als Stadtbiotop kartierten Areal rund um den Büchelberg, das mit Wiesen und Gehölzbeständen abwechslungsreich strukturiert ist und eine hohe ökologische Wertigkeit hat.
Die Beurteilung der Bäume erfolgte im Februar, im unbelaubten Zustand, da eventuelle Auffälligkeiten/Schädigungen besser sichtbar und prüfbar sind.

Die Winterlinden haben ein geschätztes Alter zwischen 80 und 100 Jahren, wurden vermutlich zeitgleich gepflanzt und befinden sich in der Alterungsphase. Die Gesamtwuchshöhe liegt bei 14 m bis 19 m mit einem Stammumfang von 1,60 m bis 2,14 m.

Die Bäume wurden unfachgemäß auf einer Stammhöhe von 2 m bis 5 m gekappt, dann nicht regelmäßig gepflegt und vor einigen Jahren in einer Höhe zwischen 10 m-13 m erneut stark eingekürzt. 
Durch die Schnittmaßnahmen in der Vergangenheit entstanden Stammköpfe. Damit wurde die typische Kronenentwicklung der Winterlinden zerstört. Aus den Rückschnitten resultieren verschiedene Beschädigungen, wie Astungswunden, Totholzanteile, Reiterate, Höhlungen und Morschungen sowie vereinzelt Rindenschäden. Diese Schäden in unterschiedlichem Ausmaß betreffen den gesamten Baumbestand und haben erheblichen Einfluss auf die Gesundheit (Vitalität) der Bäume, da die Schadstellen Eintrittspforten für Baumschädlinge und Krankheiten (z.B. Pilze, Bakterien) darstellen.

Die Vitalität der Bäume wurde nach dem 4-stufigen Modell (nach Roloff) beurteilt. Danach werden die Bäume in vier verschiedene Vitalitätsstufen eingeteilt: Vitalitätsstufe 0: gesunder Baum mit geschlossener Krone, kein Totholz, Stufe 1: Degenerationsphase (s.u.); Stufe 2: Stagnationsphase; Stufe 3: Resignations­phase (Absterben des Baumes).
Der Zustand der Baumgruppe wurde der Vitalitätsstufe 1, der Degenerationsphase zugeordnet. Die Degenerationsphase besagt, dass die Bäume geschwächt sind, das Erscheinungsbild im Kronenbereich nicht mehr geschlossen ist, sondern teilweise zerklüftet bzw. zerfranst. Dabei ist wenig Totholz sichtbar. Das Potenzial der Neuaustriebe verringert sich zunehmend und führt zwangsläufig zu einer Abnahme der Blattmasse sowie zunehmend zu einer Reduktion der Blütentracht.
Laut vorliegenden Gutachten sind aktuell an 4 Bäumen Verkehrssicherungsmaßnahmen durch Beseitigung von Totholz durchzuführen. Die Bruchsicherheit der Stämme ist zurzeit gegeben, die Standsicherheit ist ebenfalls vorhanden. 

Die Erhaltung der Bäume ist nach der Einschätzung des Gutachters auf mehr als 20 Jahre (Standardwert bei Gutachten) gegeben. Es kann jedoch in absehbarer Zeit durch die Beschädigungen und das Alter der Bäume zu Bruchschäden kommen. 

Für die Gewährleistung der Verkehrssicherheitserwartung wird jedoch eine jährliche Regelkontrolle empfohlen. Zusätzlich können nach Auswertung der Regelkontrolle weitere eingehende Untersuchungen zur Beurteilung der Bruch- und Standsicherheit erforderlich werden, die in der Regel mit einem erheblichen Kostenaufwand verbunden sind.



Nachfolgendes Foto wurde am Tag der fachlichen Begutachtung der Winterlinden aufgenommen (04.02.2022).

Abbildung 2



Zusammenfassung der artenschutzrechtlichen Abschätzung mit Hinweisen zur ökologischen Wertigkeit des Baumbestandes für die Tierwelt

Die artenschutzrechtliche Beurteilung der Winterlinden unter besonderer Berücksichtigung der ökologischen Bedeutung für die Fauna und Flora wurde vom Dipl. Biologen Marcus Stüben (Bessenbach) durchgeführt und im vorliegenden Gutachten vom 10.02.2022 dokumentiert.
Für diese Expertise wurden 2 Begehungen (am 29.12.2021, 04.02.2022) vorgenommen. Bei der Untersuchung der unbelaubten Baumgruppe erfolgte eine Überprüfung auf Vorhandensein gesetzlich geschützter Lebensstätten von Fledermäusen, Brutvögeln, Mulm-Insekten, xylobiontischer Insekten, Haselmaus u.a. mittels nichtinvasiver Untersuchungsmethoden.

Die Baumgruppe steht auf einer rasenartigen Grünfläche, die intensiv gepflegt wird. Deshalb sind keine Betroffenheiten von geschützten Pflanzen nach Anhang IV b der FFH-Richtlinie und von bodenbrütenden Vögeln zu erwarten. Auf Grund der nicht geeigneten Habitatausstattung kann das Vorkommen von Haselmäusen, Garten- und Siebenschläfern ausgeschlossen werden. Im Bereich der besonnten kurzrasigen Flächen und Offenbodenstellen ist ein Vorkommen von Sandbienen und erdnistenden Wildbienen potenziell nicht auszuschließen.

Durch die nicht fachgerechten Schnittmaßnahmen (Absägen von Starkästen und Stammabschnitten) sind Wunden entstanden, die die Bäume nicht verschließen konnten. Daraus resultieren Höhlungen, Wassertöpfe, Mulm-Höhlen und Höhlenansätze in unterschiedlichen Größen, die potenzielle (=mögliche) Habitatstrukturen für verschiedene nach Anhang IV a der FFH-Richtlinie geschützte Tierarten bieten und daraufhin untersucht wurden.

Fledermäuse:
Es gibt mehrere Baumhöhlen, die potenziell von Fledermausarten genutzt werden könnten. Da eine sommerliche Nutzung nicht auszuschließen ist, sind diese Baumhöhlen als gesetzlich geschützte Lebensstätten anzusprechen.

Vögel:
Es wurden mehrere Baumhöhlen nachgewiesen, die eine Eignung für Höhlen- und Halbhöhlenbrüter, wie z.B. Waldkauz, Dohlen, Amseln, Hausrotschwanz u.a. aufweisen. Tierische Nutzungsspuren (Kot, Federn o.ä.) wurden bei der Untersuchung nicht gefunden.
Zwei Altnester der Ringeltaube (Freibrüter) konnten vom letzten Jahr nachgewiesen werden, die nicht unter den gesetzlichen Schutz fallen.
Es wurden aktuell keine Horste, die als dauerhaft gesetzlich geschützte Lebensstätten einzustufen sind, festgestellt.

Insekten:
Die Winterlinden haben einen besonderen ökologischen Wert als Nahrungsquelle für zahlreiche Insekten wie Bienen, Hummeln, Käfer und besonders für Schmetterlinge (Tag- und Nachtfalter), die ausschließlich auf Winterlinden spezialisiert sind. Eine kon­krete Ermittlung der Arten konnte auf Grund des Untersuchungszeitraumes im Winter nicht durchgeführt werden.

Xylobionte Käfer und Mulmkäfer:
Die Ermittlung von Nachweisen xylobionter Käfer und Mulm-Käfer wurde nicht durchgeführt, da dafür aufwendige und invasive Methoden erforderlich sind. Im Rahmen der durchgeführten nichtinvasiven Untersuchung wurden keine Spuren, die zum Nachweis einer dieser Arten geführt hätten, gefunden. 

Langfristig wäre zu berücksichtigen, dass durch die Degenerationsprozesse an den Bäumen die abnehmende Neuaustriebsfähigkeit zur Reduktion der Blattmasse und der Blütentracht führt. Damit verringert sich das Nahrungsangebot für die verschiedenen Tierarten.


Von Bedeutung sind auch die finanziellen Folgen einer Unterschutzstellung, die nachfolgend dargestellt werden: 

Finanzielle Folgen der Unterschutzstellung

Die Unterschutzstellung als Naturdenkmal hat erhebliche finanzielle Folgen für die Stadt Aschaffenburg in Form von Entschädigungsansprüchen sowie der Kosten für die Pflege des Naturdenkmals.

Entschädigungsansprüche:

Bei der Unterschutzstellung handelt es sich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Eine Entschädigungspflicht kann sich aus § 68 BNatSchG i. V. m. Art. 41 BayNatSchG i. V. m. Art. 10 BayEG analog ergeben. 
Eine Entschädigung ist demnach zu leisten, wenn es sich bei der Unterschutzstellung um eine „unzumutbare Belastung des Eigentums“ handelt (§ 68 Abs. 1 BNatSchG).
Da das Grundstück im Bebauungsplan als Baugrundstück festgesetzt ist und vor diesem Hintergrund erworben wurde und im Falle einer Unterschutzstellung nicht mehr als Baugrundstück genutzt werden kann, ist davon auszugehen, dass eine unzumutbare Belastung des Eigentums vorliegt.

Daher muss davon ausgegangen werden, dass dem Grundstückseigentümer eine Übernahme des Grundstücks zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Unterschutzstellung zustünde.
Das Grundstück wurde im Jahr 2021 durch den jetzigen Eigentümer gekauft. Es ist davon auszugehen, dass der komplette damals gezahlte Kaufpreis als Entschädigung zu zahlen wäre.

Kosten für die Pflege des Naturdenkmals:

Die Berechnung basiert auf aktuellen Durchschnittswerten. Den erforderlichen Umfang an Pflegekosten und Kosten für eingehendere Untersuchungen für die nächsten 20 Jahre beruhen auf Schätzungen. Die ermittelten Kosten für die Winterlinden-Baumgruppe werden wie folgt ermittelt:

Kosten für die Regelkontrolle pro Jahr: ca. 960 €                für 20 Jahre:                ca. 19.200 €

Kosten für eingehende Untersuchungen (wg. Stand- und Bruchsicherheit):
Einmalig für alle Bäume:  ca. 8.000€                für 20 Jahre (4 Untersuchungen):        ca. 32.000 €

Kosten für Pflegemaßnahmen (wie z.B. Totholzbeseitigung, Rückschnitte u.a.)
Einmalig für alle Bäume        ca. 2.400 €        für 20 Jahre (6 Pflegegänge)                ca. 48.000 €

Summe in 20 Jahren:                                                                        ca. 99.200 €

Es könnten materielle Aufwendungen in der Größenordnung von 100.000 € für die nächsten 20 Jahren entstehen, die Grundstückspflege wurde hierbei nicht berücksichtigt. Wie bereits ausgeführt, befinden sich die Winterlinden aktuell in der Degenerationsphase. Da von einer weiteren Beschleunigung der beginnenden Abbauphase ausgegangen werden kann, lässt sich der exakte finanzielle Aufwand zur Pflege und Erhaltung der Stand- bzw. Verkehrssicherheit der Winterlinden nicht konkret beziffern. 


Bewertung der Fachgutachten durch die untere Naturschutzbehörde:


Bewertung Baumgutachten:

Der arttypische Habitus der Winterlinden konnte sich durch die engen Baumabstände nur bedingt entwickeln und wurde primär durch nicht fachgerechte Pflege- bzw. Schnittmaßnahmen in der Vergangenheit zerstört. Aktuell sind die Stand- und Bruchsicherheit gegeben. Von einer Gefährdung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück durch das Wurzelwerk der Baumgruppe wird laut Gutachten nicht ausgegangen.

Die vorhandenen Baumschäden - die in unterschiedlichem Ausmaß alle Bäume betreffen – bei denen Höhlenansätze, kleinere Höhlen und Vermorschungen entstanden sind, werden sich langfristig durch Umwelteinflüsse weiterhin vergrößern. Das bedeutet für die Bäume eine gesteigerte Vermorschung und Entstehung von Faulstellen, die sich wiederum negativ auf die Stand-/ Bruchsicherheit und Vitalität der Bäume auswirken. Durch die veränderten klimatischen Verhältnisse (Hitze, Trockenheitsstress, Schädlingsproblematik) ist davon auszugehen, dass die Degenerationsphase, also die beginnende Abbauphase bzw. der Alterungsprozess noch weiter beschleunigt wird. Es ist zukünftig mit einem erheblichen, reell nicht abschätzbaren Pflegeaufwand zur Erhaltung der Stand- bzw. Verkehrssicherheit der Bäume zu rechnen. An die Verkehrssicherheit werden an diesem Standort erhöhte Erwartungen gestellt, da unmittelbar an das Grundstück ein bebautes Grundstück und ein Fußweg angrenzen.



Bewertung Artenschutzgutachten:

Aus artenschutzrechtlicher Sicht stellen die Winterlinden einen potenziellen (=möglichen) Lebensraum für die potenziellen (eventuellen) Nutzerarten, wie z.B. Fledermäuse, Vögel und Insekten dar. 

Es konnten Nachweise von Baumhöhlen, Mulm-Höhlen, Wassertöpfen und Höhlenansätzen 
geführt werden, die teilweise eine Eignung als Lebensstätte für Brutvögel oder Fledermäuse und u.U. für Mulm-Insekten aufweisen. Bedingt durch die Veränderung von Höhlenansätzen durch Witterungs- und Umwelteinflüsse können sich daraus zukünftig neue Habitatstrukturen entwickeln.
Im Rahmen der Untersuchungen wurden keine planungsrelevanten gesetzlich geschützten Tier- oder Pflanzenarten nachgewiesen.

Durch weitere Vermorschungen und Abbauvorgänge an den Bäumen, den Höhlen, Mulm-Höhlen und Wassertöpfen können potenziell langfristig neue Lebensraumstrukturen (größere Höhlungen und Mulmtöpfe) für die Fauna entstehen. Diese Abbauprozesse sind positiv für die Tierwelt, aber negativ für die langfristige Erhaltung und die notwendige Verkehrssicherungserwartung der Winterlinden, da diese Prozesse mit einer Verminderung der Baumvitalität einhergehen. 

Bei einer Fällung der Bäume im Zuge der baulichen Nutzung des Grundstücks, die bei einem Verzicht auf die Unterschutzstellung als Naturdenkmal möglich wäre, sind die Winterlinden erneut vor der Fällung von einem Fachmann (z.B. Biologen) zu untersuchen, da die artenschutzrechtlich relevanten Strukturen an den Bäumen (z.B. Höhlungen, Risse, Mulm etc.) Veränderungen durch die Baumalterung und äußere Umwelteinflüssen unterliegen und zwischenzeitlich neue gesetzlich geschützte Lebensstätten entstehen können. 


Bewertung der Kriterien für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal:

Gemäß § 28 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) handelt es sich bei Naturdenkmälern um rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 

  1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

Die Schutzwürdigkeitskriterien der wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen sowie landeskundlichen Gründe liegen bei den Winterlinden offenkundig nicht vor.

Artenschutzrechtliche Gründe allein rechtfertigen nicht die Ausweisung eines Naturdenkmals, eine Ausweisung eines Naturdenkmals aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes ist von dem § 28 BNatSchG nicht gedeckt (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG. § 28 Rn. 16f.)
Die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen ist selbst gesetzlich über die Regelungen der §§ 39 und 44 BNatSchG geregelt. 

Nachfolgend wird dargestellt, wie sich die relevanten Kriterien definieren lassen und inwieweit sie im Fall der Winterlinden erfüllt bzw. nicht erfüllt sind.


Definition der Einzelschöpfung:

Wesentlich für das Kriterium der Einzelschöpfung ist, dass das geschützte Objekt besondere Eigenschaften besitzt, die es von anderen seiner Art wesentlich abhebt. 
Naturdenkmäler müssen eine gewisse Objekthaftigkeit und Beständigkeit im äußeren Erscheinungsbild aufweisen, sowie ortsfest und dauerhaft sein (Lütkes/Ewer/Heugel, BNatSchG § 28 Rn. 3).
Die im Gutachten festgestellten vorhandenen Baumschäden werden sich langfristig negativ auf die Stand-/Bruchsicherheit und Vitalität der Bäume auswirken.
Da zu erwarten ist, dass sich die Degenerationsphase noch weiter beschleunigen wird, kann die Winterlindengruppe langfristig nur mit einem erheblichen Pflegeaufwand erhalten werden. Durch die langfristig notwendigen erheblichen Pflegemaßnahmen ist jedoch damit zu rechnen, dass sich dadurch das äußere Erscheinungsbild in Zukunft weiterhin deutlich sichtbar verändern wird. Eine Beständigkeit im äußeren Erscheinungsbild ist damit dauerhaft nicht gewährleistet.


Definition der Seltenheit:
Selten ist ein Einzelobjekt dann, wenn es sich von anderen Objekten seiner Art deutlich unterscheidet. (Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, § 28 Rn. 19). Das Naturdenkmal muss eine besondere Ausgestaltung besitzen, die sonst kaum vorkommt.

Bewertung der Seltenheit:

Bei den Winterlinden selbst handelt es sich um keine seltene Baumart im Gebiet der Stadt Aschaffenburg. Im Rahmen der Ortsbesichtigung wurde zudem deutlich, dass auch die Anordnung der Einzelbäume zur Winterlindengruppe keinen wie zuvor angenommenen Alleecharakter aufweist, welcher eine Unterschutzstellung aus Gründen der Seltenheit rechtfertigen könnte.
Durch die unfachmännischen Kappungen und Rückschnitte liegt eine Wuchsform vor, die von der üblichen Ausprägung von Winterlinden abweicht (s. dazu Abbildungen 5 und 6). Die Auswirkungen dieser Kappungen und Rückschnitte auf die Winterlinden sind eher als negativ anzusehen, was insbesondere durch die abnehmende Vitalität sowie die optische Erscheinung (s. u.) deutlich wird.


Definition der Schönheit:
Der Begriff der Schönheit stellt auf das ästhetische Empfinden ab. Als Maßstab gilt das Empfinden des gebildeten, für die Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 1 Rn. 63). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich darüber, was intuitiv als schön empfunden wird, ein Konsens erreichen lässt. Obwohl bei einer ästhetischen Wertung Subjektivität nicht vermeidbar ist, muss diese Wertung intersubjektiv nachvollziehbar sein (Meßerschmidt, Bundesnaturschutzrecht, § 28 Rn. 54). Je weiter verbreitet das Objekt seiner Art nach ist, desto höher sind die Anforderungen an die Schönheit. 

Bewertung der Schönheit:

Insbesondere beim Betrachten der Winterlinden im unbelaubten Zustand, bei welchem die vorhandenen Schädigungen und die damit verbundene zerstörte arttypische Wuchsform der Winterlinden deutlich sichtbar sind, ist davon auszugehen, dass ein dem Naturschutz gegenüber aufgeschlossener Durchschnittsbetrachter nicht zu dem Ergebnis kommen kann, dass diese Winterlinden im Vergleich zu anderen Bäumen ihrer Art ein besonders ästhetisches Erscheinungsbild besitzen. Die natürliche Schönheit der Winterlinden, die sich an der naturtypischen Wuchsform dieser Baumart orientiert, wurde durch die Kappungen und Rückschnitte nachhaltig zerstört.

Auch beim Vergleich der Winterlinden mit dem üblichen Wuchs von Bäumen dieser Art sowie mit anderen Naturdenkmälern wird deutlich, dass die Winterlinden das optische Erscheinungsbild betreffend deutlich hinter diesen zurückstehen (s.u., Abbildungen 5-8). 

Die nachfolgenden Fotos wurden bei der Ortseinsicht am 04.02.2022 aufgenommen. 

Abbildung 3
Abbildung 4


Definition der Eigenart:

Die Eigenart stellt auf das individuelle Erscheinungsbild ab. Das Objekt muss sich durch eine gewisse „Eigentümlichkeit“ auszeichnen und nicht der „normalen Ausprägung“ entsprechen. D. h. es muss sich von anderen Objekten seiner Art durch besondere Merkmale deutlich positiv unterscheiden.   
Als Baumdenkmäler kommen insbesondere Bäume mit hohem Alter, außergewöhnlichem Wuchs (z. B. Größe, aber auch sonstige Eigenart, z. B. „Doppel-Eiche“) und landschaftsprägendem Standort, wobei es sich um Einzelbäume, Baumgruppen oder Alleen handeln kann. 

Bewertung der Eigenart:

Die unfachgemäßen massiven Kappungen haben den arttypischen Wuchs der Winterlinden zerstört. Da der natürliche Habitus der Winterlinden so stark geschädigt und die Winterlinden durch die sehr engen Baumabstände in ihrer Wuchsentwicklung beeinträchtigt sind, spricht dies gegen eine Unterschutzstellung aufgrund der Eigenart der Winterlinden.
Gerade im Vergleich zur üblichen Wuchsform von Winterlinden sowie zu anderen Naturdenkmälern der Stadt Aschaffenburg (dazu beispielhaft die nachfolgenden Abbildungen) wird deutlich, dass sich diese im Vergleich mit den Winterlinden in den Sauerswiesen bezüglich ihrer Eigenart und Schönheit deutlich hervorheben.


Abbildung 5 (xxx)                                                  

Abbildungen 5 und 6: Darstellung der typischen Wuchsform einer Winterlinde (Quelle: xxx) im Vergleich zu den Winterlinden in den Sauerswiesen (Quelle: Gutachten Sachverständigenbüro Leitsch vom 21.03.2022)


Abbildung 7: Foto der Kastanienallee des Naturdenkmals „Baumbestand am ehemaligen Offiziers-Casino, Berliner Allee“



Abbildung 8: Foto der als Naturdenkmal geschützten Linde im Bohlenweg



Abschließendes Fazit und Beschlussvorschlag:

Erst im Rahmen des Ortstermins vom 04.02.2022 konnte das erhebliche Ausmaß der Schädigungen der Winterlinden in vollem Umfang wahrgenommen werden. 

Die Baumgruppe ist durch einen engen Stand der Bäume ohne den vermuteten alleeartigen Charakter und durch zahlreiche dünnere Langtriebe am Kronenansatz gekennzeichnet. Durch die geringen Abstände zwischen den Bäumen wurden in der Vergangenheit Rückschnitte der Kronen durchgeführt. Diese unsachgemäßen Schnittmaßnahmen an der Baumgruppe in Form von zweifach durchgeführten Kappungen - führten nicht nur zu erheblichen Schäden an allen Bäumen (wie z.B. Astungswunden, Rindenschäden, und Morschungen), sondern auch zur Zerstörung des für die Winterlinden typischen Kronenaufbaus. An den Kappungsstellen sind anstelle von Starkästen zahlreiche bruchgefährdete Langtriebe gewachsen. Bei Abbruch dieser Triebe entstehen weitere zusätzliche Schadstellen, die Eintrittspforten für Baumschädlinge und Krankheitserreger darstellen. Die beschriebenen Schäden haben langfristig erhebliche negative Auswirkungen auf die Baumgesundheit und führen damit zur Beeinträchtigung der Stand- und Bruchsicherheit sowie zur Reduzierung der Verkehrssicherheit der Bäume.

Anhand der vertieften Prüfung der Winterlinden in Form der Begutachtung im Rahmen der Ortseinsicht sowie der beiden Fachgutachten hält die untere Naturschutzbehörde eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal für nicht gerechtfertigt. Die Schutzwürdigkeitskriterien für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal sind nicht erfüllt.
Auch die erheblichen finanziellen Kosten für die Stadt Aschaffenburg für die Entschädigungszahlungen sowie die Pflegekosten wären für eine Unterschutzstellung dieser Baumgruppe in ihrer Ausprägung nicht verhältnismäßig.

Wie oben dargestellt, ist eine Unterschutzstellung der Winterlinden aufgrund des aktuellen Zustandes und der absehbaren Entwicklung, der fehlenden Schutzwürdigkeit sowie der finanziellen Auswirkungen – auch unter Abwägung der Wertigkeit insbesondere für den Artenschutz sowie der Berücksichtigung der Vorbildfunktion der Stadt Aschaffenburg - nicht gerechtfertigt.

Daher wird unter Abwägung aller Gesichtspunkte empfohlen, auf eine Unterschutzstellung der „Winterlinden in den Sauerswiesen“ als Naturdenkmal zu verzichten und die einstweilige Sicherstellung vom 15.07.2021 durch die untere Naturschutzbehörde aufheben zu lassen.
Durch diese Entscheidung wird auch der Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 06.10.2021 zur Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens aufgehoben.



Begründung der Angaben zur Klimawirkung:
Der Beschluss wird als teilweise klimarelevant eingestuft, da bei einem Verzicht auf eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal und der Aufhebung der einstweiligen Sicherstellung eine Fällung der Winterlinden und damit ein Verlust der Winterlinden mit ihrer Funktion für das Kleinklima möglich ist.

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, auf eine Unterschutzstellung der „Winterlinden in den Sauerswiesen“ als Naturdenkmal zu verzichten und die einstweilige Sicherstellung vom 15.07.2021 aufzuheben.
  2. Der Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 06.10.2021 zur Durchführung eines Unterschutzstellungsverfahrens wird aufgehoben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 7, Dagegen: 10

Abstimmungsbemerkung:
Der Beschlussvorschlag ist damit abgelehnt.

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2. / UKVS/8/2/22. Antrag der Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG zur Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 2UKVS/8/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG betreibt am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur Behandlung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen. Bei den zur zeitweiligen Lagerung und zu behandelnden Abfällen der Anlage handelt es sich um Elektronikschrott sowie um Eisen- und Nichteisenschrott. Die Anlage wurde mit Genehmigungsbescheid vom 19.12.2011 Immissionsschutzrechtlich genehmigt.

Mit Unterlagen vom 11.04.2022 beantragte die Betreiberin eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung. Der Antrag beinhaltet die folgenden geplanten Änderungen:

  • Erweiterung der Anlage am Standort Römerstr. 5+7 um das östlich benachbarte Grundstück (Römerstr. 1-3, Flurstück 1084/30-Teilfläche, Gemarkung Leider, ca.  1.651 m2, Flurstück 1084/42, Gemarkung Leider, ca. 1.649 m2)
  • Erhöhung der Lager wie auch der Behandlungskapazitäten für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle, im Einzelnen sind dies:
  Erhöhung der max. Lagermenge von 140t auf 760t gefährliche Abfälle
  Erhöhung der max. Lagermenge von 250t auf 2.405t nicht gefährliche Abfälle
  Erhöhung der Behandlungskapazitäten von 10t auf 70t gefährliche Abfälle
  Erhöhung der Behandlungskapazitäten von 5t auf 150t nicht gefährliche Abfälle
  • Behandlung des Abfalls mit der AVV-NR 15 01 10* - Verpackungen, die Rückstände gefährlicher Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind, hier: verunreinigte Metallfässer und Lotpastentuben, die am Standort nur sortiert werden.
  • Betrieb von zusätzlichen Maschinen sowie die Verbesserung von bereits vorhanden Maschinen, es werden sowohl in den Hallen wie auch im Freien neue Maschinen aufgestellt und/oder bereits vorhandene Maschinen optimiert. Die neuen Maschinen sowie die optimierten Altmaschinen erlauben eine noch genauere und schnellere Trennung der verschiedenen Abfälle, im bisherigen Verfahren musste das zu verarbeitende Material teilweise mehrfach über die Anlagen gefahren werden, mit den neuen Maschinen und optimierten Altmaschinen ist diese nichtmehr notwendig und gleichzeitig wird die Durchsatzmenge erhöht.
  • Änderung der Betriebszeit an Samstagen von 06:30 Uhr bis 13:00 Uhr bisheriger Betrieb an Samstagen erfolgt von 08:00Uhr bis 13:00Uhr

Die geplante Inbetriebnahme ist unmittelbar nach Erhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vorgesehen. 

Für das Vorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), da dieses den Nr. 8.11.2.1, 8.11.2.4, 8.12.1.1, 8.12.2 sowie 8.12.3.2 des Anhang 1 der 4. BImSchV zuzuordnen ist. 

Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden die folgenden Fachgutachten vorgelegt:

  • Staubprognose
  • Lärmprognose
  • Unterlagen zur allgemeinen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 

Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger*innen öffentlicher Belange beteiligt:

  • Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
  • Bauordnungsamt (Bautechnik, vorbeugender Brandschutz, Denkmalschutz)
  • Stadtplanungsamt
  • Amt für Brand- und Katastrophenschutz
  • Tiefbauamt 
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
  • Regierung von Unterfranken – Gewerbeaufsichtsamt

Des Weiteren wurden folgende Nachbargemeinden beteiligt:

  • Gemeinde Mainaschaff
  • Markt Stockstadt

Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. Das beantragte Vorhaben wurde daher durch die Stadt Aschaffenburg am 17.06.2022 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Zugleich erfolgte die öffentliche Bekanntmachung auf der Website der Stadt Aschaffenburg sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by

Gem. § 7 Absatz 1 Satz 1 UVPG war für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage ebenso eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchzuführen, da das Vorhaben Nr. 8.7.1.1 der Anlage 1 zum UVPG zuzuordnen ist.

Im Rahmen dieser allgemeinen Vorprüfung war zu klären, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Sätze 2 und 3 UVPG). Im Ergebnis war dies zu verneinen, da durch das Änderungsvorhaben keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.

Diese Feststellung wurde der Öffentlichkeit ebenfalls am 17.06.2022 im Main-Echo, auf der städtischen Website sowie im o. g. UVP-Portal bekanntgegeben.

Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.07.2022 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg öffentlich zur Einsicht aus. 

Gleichzeitig wurden die o. g. Unterlagen für den vorstehenden Zeitraum auch vollständig im Internet unter www.aschaffenburg.de/umwelt_bekanntmachungen veröffentlicht. 

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 27.06.2022 bis einschließlich 26.08.2022 schriftlich oder elektronisch beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg erhoben werden. Da diese unterblieben, wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 12.09.2022 in der Stadthalle vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben. 

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird,
  5. der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Alle o. g. Träger*innen öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen zugestimmt. Des Weiteren wurde mit der durchgeführten schalltechnischen Untersuchung der IBAS mbH die Einhaltung der reduzierten Immissionsrichtwerte an den relevanten Immissionsorten nachgewiesen. Auch die Prognose der Staubemissionen durch die DEKRA Automobil GmbH ergab eine sichere Einhaltung der Immissionswerte für Staubpartikel sowie Staubniederschlag. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird vorgeschlagen, dem Antrag der Firma Rohstoffhandel Bernhard Westarp GmbH & Co. KG auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 BImSchG zur Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden. 

.Beschluss:

I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gem. § 16 BImSchG zur Erweiterung der Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Abfällen am Standort Römerstr. 5+7, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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3. / UKVS/8/3/22. Bauvoranfrage zum Neubau eines Möbelhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Niedernberger Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Möbel Kempf GbR, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 3UKVS/8/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.05.2022 stellte die Firma Möbel Kempf GbR eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Möbelhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Niedernberger Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Geplant ist der Neubau des Möbelhauses „Mobile“ (derzeit angesiedelt in Sulzbach am Main). In dem dreigeschossigen Gebäude sind im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss laut Angabe ca. 8.300 m² Verkaufsfläche für Möbel und Randsortimente sowie im 2. Obergeschoss Praxis- und Büroräume vorgesehen.
Hauptsächlich betroffen von dieser Baumaßnahme ist das Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider mit einer aktuellen Größe von 11.088 m², wobei eine Grundstücksneuordnung, unter Einbeziehung der Fl.-Nrn. xxx (Fa. B. Westarp KG), xxx und xxx (Fa. Möbel Kempf GbR), Gem. Leider vorgesehen ist. Nach der Grundstücksneuordnung ergäbe sich eine Grundstücksgröße von 11.299 m².
Laut Angabe in den Antragsunterlagen setzt der Neubau des Möbelhauses „Mobile“ die Fertigstellung der benachbarten Möbelhaus „Kempf“-Erweiterung sowie eines „Logistikzentrums“ (Hochregallager) mit bis zu fünf Obergeschossen voraus. Dieses Bauvorhaben ist zwar seitens des Bauherrn in Planung (BV-Nr.: xxx), aber bisher nicht genehmigt und mangels erforderlicher Unterlagen und Nachweise nicht abschließend genehmigungsfähig.
Für den Mobile Markt sind die folgenden Öffnungszeiten geplant:
Mo. - Fr. von 8:00 bis 19:00 Uhr 
 Sa. von 10:00 bis 18:00 Uhr

Die Andienung des Marktes, die über die geplante Erweiterung des Bestandshauses erfolgen soll, ist nicht an Zeiten gebunden. Die Anlieferung soll außerhalb der „Stoßzeiten“ über die Großostheimer Straße erfolgen.

Der Erweiterungsbau des Möbelhauses Kempf beinhaltet dann den gesamten Lager-
bereich des Haupthauses und des Mitnahmemarktes Mobile. Der Verkauf im Möbelhaus Kempf und des Mitnahmemarktes Mobile erfolgen jedoch getrennt.

Im Rahmen der Bauvoranfrage wurden die oben genannten Fragen gestellt, über welche im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden ist.


II.

Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Planungsrechtliche Vorgaben
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9/4 1. Änderung. Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben nach § 30 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO zu beurteilen. 
Der Bebauungsplan Nr. 9/4 1. Änd. trifft für das Baugrundstück u.a. folgende Festsetzungen: 
  • Gewerbegebiet (GE) mit Ausschluss der Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben
  • GRZ 0,8 / GFZ 2,0 / max. III Vollgeschosse
  • OK Gebäude max. 15 m über Gehsteig
  • offene Bauweise
  • Baufenster mit umlaufender Baugrenze in einem Abstand von 4-5 m zur Geltungsbereichsgrenze
  • Begrünungs- und Pflanzgebote, Pflicht zur Flachdachbegrünung (90 % der Dachfläche) und zur Fassadenbegrünung (1/3 der „Frontflächen“)
  • naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen im Plangebiet selbst (je 250 m² privater Grundstücksfläche ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen) und außerhalb (Entsiegelung und Renaturierung von 3.000 m² auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider)
  • Querung des Baugrundstücks durch ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht

Art der baulichen Nutzung 

Planungsrechtlich ist der Neubau eines Möbelhauses mit ca. 8.300 m² Verkaufsfläche im festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO nicht zulässig.
Zwar ist die im 2. Obergeschoss geplante Büro- und Praxisnutzung im vorliegend festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig. Allerdings ist der im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss geplante, großflächige Möbeleinzelhandel zum Verkauf an Endverbraucher im vorliegend festgesetzten Gewerbegebiet unzulässig. Da im Bebauungsplan die Festsetzung „Gewerbegebiet (GE)“ textlich um den Ausschluss der Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben präzisiert wird, ist planungsrechtlich auch eine Befreiung von dieser Festsetzung nicht statthaft, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs löst einen „Planungsbedarf“ aus und setzt die bauleitplanerische Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO voraus. Vorliegend bedürfte es der Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplans.
Ergänzende Hinweise zum Einzelhandel am Standort:
Gemäß Angaben in den Antragsunterlagen ist für die Möbelhäuser Kempf und Mobile eine Verkaufsfläche von insgesamt ca. 39.000 m² geplant, davon 2.000 m² Erweiterung Möbel Kempf und 8.300 m² Neubau Mobile.
Abgesehen von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des großflächigen Einzelhandels im Gewerbegebiet liegt diese Gesamtgröße der Möbel-Verkaufsfläche weit über der im Bebauungsplan benachbart für das „Sondergebiet“ (Möbel Kempf) festgesetzten Obergrenze. 
Auch im „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ (Stadt Aschaffenburg / BBE Handelsberatung GmbH, September 2010) liegt die für den „Kompetenzbereich living“ am Standort Niedernberger Straße taxierte Verträglichkeitsschwelle bei 29.000 m² Verkaufsfläche. Insofern steht auch eine bauleitplanerische Handlungsoption zunächst unter der zwingenden Voraussetzung, dass die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Unterfranken eine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben und zur erzielbaren Gesamtverkaufsfläche am Standort abgibt. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Verkaufsflächenerweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt oder in anderen Gemeinden hat – auf dieser Basis wäre ein Einstieg in die Bauleitplanung denkbar, wobei das Planverfahren ergebnisoffen bleibt.

Maß der baulichen Nutzung 

In der Bauvoranfrage wurden keine Fragen zum Maß der baulichen Nutzung gestellt. Es sind die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere zur GRZ, GFZ und zur baulichen Höhe zu beachten. Nach den vorliegenden, nicht näher geprüften Unterlagen wird bei einer zulässigen GRZ von 0,8 eine GRZ1 von 0,44 und eine GRZ2 von 0,48 erreicht. Die in der Bauvoranfrage genannte GFZ von 1,19 unterschreitet die zulässige GFZ von 2,0 deutlich. Eine eingehende Prüfung wird im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. 

Bauweise

Das Bauvorhaben (und auch bereits der Bestand) entspricht aufgrund der Gebäudelänge von mehr als 50 m und der Einhaltung von Grenzabständen weder der offenen, noch der geschlossenen Bauweise. Diese „abweichenden Bauweise“ ist ortstypisch und städtebaulich vertretbar – eine Befreiung von der festgesetzten „offenen Bauweise“ kann in Aussicht gestellt werden.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz zu errichten. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 8.300 m² für den Mobile Markt ergibt sich ein Bedarf von 332 PKW-Stellplätzen. Hinzu kommen für Büroräume je 1 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche, für Lagerräume je 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte, für den Restaurantbereich je 1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche. 

Hinsichtlich der Verkaufsfläche des Möbelhauses handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer deutlich geringeren Besucherdichte als bei klassischen Fachmärkten, Einkaufszentren, SB-Warenhäuser oder Lebensmittel-Discountmärkten. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS kann die Anzahl der Stellplätze erhöht oder vermindert werden, wenn in der besonderen Situation des Einzelfalls das Ergebnis im Missverhältnis zum speziellen, tatsächlichen Bedarf steht. 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, in welchem Umfang, z.B. abgeleitet aus den Besucherzahlen ein voraussichtlicher Stellplatzbedarf besteht. In der Bewertung durch die Genehmigungsbehörde werden Vergleichsfälle, z.B. bisher genehmigte Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte einbezogen. Eine verbindliche Aussage, ob und in welchem Umfang eine Reduzierung der Stellplätze erfolgen kann, wird erst im Baugenehmigungsverfahren, nach Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen können.

Die Errichtung der notwendigen Fahrradabstellplätze ist ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Für Fachmärkte ist je 120 m² Verkaufsfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend wären daher alleine für den Mobile Markt 70 Fahrradabstellplätze erforderlich. Auch hier ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze in der, bei Beurteilung der PKW-Stellplätze genannten Form möglich.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.


Erschließung 

Die Erschließung der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider ist derzeit gesichert. Bei der Grundstücksneuordnung handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Baurechtliche Teilungsgenehmigungen nach dem Baugesetzbuch sind rechtlich nicht mehr vorgeschrieben und damit erforderlich. Allerdings ist bei solchen Grundstücksneuordnungen zu beachten, dass für alle neu gebildeten oder verbleibenden Grundstücke die Erschließung gesichert sein muss und öffentlich-rechtliche Vorgaben (z.B. Abstandsflächenvorschriften, etc.) nicht verletzt werden dürfen.
Durch den geplanten neuen Grenzverlauf hätte das Grundstück Fl.-Nr.: xxx mit Fl.-Nr.: xxx, Gem. Leider keinen direkten Anschluss mehr an die Niedernberger Straße. Insofern wäre die Erschließung der Grundstücke nicht mehr gesichert. Durch dingliche Sicherung entsprechender Geh-und Fahrtrechte und Eintragung im Grundbuch könnte die Erschließung auf andere Weise gesichert werden. Gleiches gilt für die Sicherung sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Die Stellplätze sind gemäß § 5 Abs. 6 GaStAbS zu planen. 
Somit ist die vorgesehene Stellplatzeinteilung mit Baumscheiben diagonal über vier Stellplätze, welche damit verkleinert werden, und ohne zusammenhängende Grünflächen nicht genehmigungsfähig. 
Nach den genannten Vorgaben ist stattdessen nach jedem 4. Stellplatz mind. ein großkroniger Laubbaum auf einer Baumscheibe von mind. 6 m² Fläche zu pflanzen. Zusätzlich sind die Stellplätze mit zusammenhängenden Grünelementen zu gestalten. 

Weitere Hinweise:
Gem. Antragsunterlagen steht der geplante Neubau des Möbelhauses „Mobile“ in unmittelbarem Zusammenhang mit der geplanten Fertigstellung der benachbarten Möbelhaus-Kempf“-Erweiterung sowie eines „Logistikzentrums“ (Hochregallager) mit bis zu 5 Obergeschossen. 
Ergänzend zu den Fragestellungen des Antragstellers wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Baugenehmigungsverfahren insbesondere noch die folgenden Punkte zu beachten sind: 
  • Die gesicherte verkehrliche Erschließung ist nachzuweisen: Grundsätzlich ist das Baugrundstück über die Niedernberger Straße erschlossen. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsmengen ist zu prüfen, ob der Knoten Niedernberger Straße / Großostheimer Straße den zusätzlichen Anliefer-/Abhol- und Kundenverkehr leistungsfähig abwickeln kann (Leistungsfähigkeitsgutachten). 
  • Das Bauvorhaben befindet sich am Rande der Wasserschutzzone IIIA und bedarf daher der Beteiligung der Unteren Wasserbehörde.
  • Das Bauvorhaben berührt evtl. die „Hindernisbegrenzungsfläche des Verkehrslandeplatzes Ringheim“; die Beteiligung und Zustimmung der Luftfahrtbehörde / Luftamt bei der Regierung von Mittelfranken sind erforderlich.
  • Freiflächen und Begrünung: Im Bebauungsplan sind eine GRZ von 0,8 (= 20 % Grünfläche! und ein Baumpflanzgebot mit Schlüssel 1 Baum je 250 m² Grundstücksfläche festgesetzt. Daraus ergibt sich für das zu bildende Baugrundstück in einer Größe von 11.299 m² ein Pflanzgebot für 45 Laubbäume. Soweit die notwendigen Baumpflanzungen nicht auf dem Grundstück untergebracht werden können, sind diese auf einer Ausgleichsfläche nachzuweisen. Ein qualifizierter Freiflächenplan ist vorzulegen.
  • Bereits aus der Altgenehmigung des BV xxx steht der (im Bebauungsplan 9/4 1. Änd. festgesetzte) naturschutzrechtliche Ausgleich noch aus. Auch bei der Genehmigung für die Erweiterung des Einrichtungshauses (BV xxx) wurden die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen der Genehmigung für das bereits bestehende Hauptgebäude mit in die Auflagen für die Erweiterung aufgenommen. Bisher sind diese Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgt. Sie müssen nach wie vor noch geleistet werden.
Zusammenfassung:
Insgesamt wird das Bauvorhaben positiv bewertet. Allerdings liegen die baurechtlichen Voraussetzungen derzeit noch nicht vor. Da die geplante Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs einen „Planungsbedarf“ auslöst, ist eine Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplans notwendig. Dem Bauherrn wird empfohlen, zunächst eine Stellungnahme der höheren Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Unterfranken hinsichtlich der zulässigen Gesamtverkaufsfläche einzuholen. Soweit diese positiv ausfällt wird dem Stadtrat empfohlen ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplans einzuleiten.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I. 
Die Bauvoranfrage zum Neubau eines Möbelhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Niedernberger Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Möbel Kempf GbR wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:
1a.        Ist eine Grundstücksneuordnung möglich, wenn sich die beteiligten Parteien einig sind und ein gleichberechtigter Zugang zu den Grundstücken von dem Wendehammer in der Niedernberger Straße (Städtische Straße) erfolgen kann?

1b.        Ist es denkbar, dass der geplante Mobile Markt mit an einige der geplanten redundanten Systeme im best. Möbelhaus und dessen Erweiterung unterirdisch angeschlossen werden kann (z.B. Löschwassertanks, Schichtenspeicher bzw. Pufferspeicher der Heizungsanlage)? 

1c.        Können die geplanten Stellplätze für das bestehende Gebäude und dessen geplanter Erweiterung und dem neuen Mobile Markt (auch mit der Büro- und Praxisnutzung im DG) als Nutzungseinheit nachgewiesen werden?

2.        Ist auch Einzelhandel, Büro- und/oder Praxisnutzung dort denkbar und zulässig?
       Insbesondere ein Möbelmarkt und kein Supermarkt oder Discounter!

3.        Ist es vorstellbar und zulässig das Gebäude nicht in offener Bauweise sondern 
entsprechend den eingereichten Planunterlagen (ca. 60 m x 80 m) auszuführen?

4.        Können die Abwässer aus der neuen Grundstücksnutzung (dazu gehören 
auch die bekiesten und bepflanzten Flachdächer, die die Niederschläge zeitversetzt wieder abgeben) ebenso in die bestehende Kanalisation eingeleitet werden? 
Mit der Einbeziehung der neuen Grünstreifen wäre dies eine nicht geringe Minderung der Abwassermenge im Vergleich zum Bestand (ca. 1/3 weniger). 

5.        Durch die Veränderungen im Konsumverhalten verändern sich auch die
Anforderungen an die Gebäude und deren Nutzung (Internethandel). 
Aber auch nicht beeinflussbare Umstände können, wie in den vergangenen 2 Jahren,
das Kaufverhalten verändern. 

Ist das geplante Bauvorhaben in dieser Form genehmigungsfähig?

B.        Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1a:
Bei der Grundstücksneuordnung handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Baurechtliche Teilungsgenehmigungen nach dem Baugesetzbuch sind rechtlich nicht mehr vorgeschrieben und damit erforderlich. Allerdings ist bei solchen Grundstücksneuordnungen zu beachten, dass für alle neu gebildeten oder verbleibenden Grundstücke die Erschließung gesichert sein muss und öffentlich-rechtliche Vorgaben (z.B. Abstandsflächenvorschriften etc.) nicht verletzt werden dürfen.
Durch den geplanten neuen Grenzverlauf hätte das Grundstück Fl.-Nr.: xxx mit Fl.-Nr.: xxx, Gem. Leider keinen direkten Anschluss mehr an die Niedernberger Straße. Insofern wäre die Erschließung der Grundstücke nicht mehr gesichert. Durch dingliche Sicherung entsprechender Geh- und Fahrtrechte und Eintragung im Grundbuch könnte die Erschließung auf andere Weise gesichert werden. Gleiches gilt für die Sicherung sämtlicher Ver- und Entsorgungsleitungen.

Zu Frage 1b:
Planungsrechtlich ist eine eventuell unterirdische Verbindung (z.B. Ver- und Entsorgung) verschiedener Gebäude und Liegenschaften nicht von Belang. Sind davon auch öffentliche Flächen (z.B. Straßen) berührt, erfordert dies eine Beteiligung und Abstimmung mit dem Tiefbauamt als Straßenbaulastträger, sowie den Abschluss entsprechender Nutzungsvereinbarungen hierzu. Soweit Drittgrundstücke betroffen sind, ist eine dingliche Sicherung der Kanal- bzw. Leitungsrechte in Abstimmung mit dem Eigentümer erforderlich. 
Die Feuerwehr Aschaffenburg hat zum angefragten Sprinklervorlagenbehälter folgende Auskunft erteilt:
„Es ist grundsätzlich möglich, den vorhandenen Sprinklervorlagenbehälter auch für den geplanten Neubau zu nutzen, da der Lastfall Brand immer nur einmal anzusetzen ist. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Inhalt des Behälters auch für das neu entstehende Risiko ausreicht und bei VdS-Anlagen der jeweilige Sachversicherer auch zustimmt.“
Ergänzend hierzu wird die gestellte Frage folgendermaßen beantwortet:
Grundsätzlich wäre es möglich mit entsprechenden Dienstbarkeiten (auch zugunsten der Stadt Aschaffenburg) einige der geplanten redundanten Systeme unterirdisch anzuschließen. Voraussetzung ist allerdings, dass die Systeme dafür dimensioniert sind, und die jeweiligen Prüfsachverständigen für den Brandschutz und die sicherheitstechnischen Anlagen (nach SPrüfV) - jeweils für beide Objekte - damit auch einverstanden sind und die notwendigen Bescheinigungen dazu ausstellen werden. 

Zu Frage 1c:
Grundsätzlich ist ein Stellplatznachweis in jedem einzelnen Baugenehmigungsverfahren und für jedes Objekt, wie auch für die unterschiedlichen Nutzungen einzeln erforderlich. Dies schließt allerdings nicht aus, bestehende oder geplante Stellplätze auf unmittelbaren Nachbargrundstücken, auch anderer Bauvorhaben in diese Betrachtung einzubeziehen. Dies setzt allerdings voraus, dass diese einzubeziehenden Stellplätze nicht bereits für einen anderen Stellplatznachweis verplant sind und diese Stellplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen. In diesem Fall wäre ein Gesamtstellplatznachweis für alle einzubeziehenden Objekte und deren Stellplätze möglich. Soweit sich nachgewiesene Stellplätze auf eigenständigen Grundstücken befinden ist eine dingliche Sicherung und damit Bindung an das jeweilige Objekt notwendig. Entsprechende Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz zu errichten. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 8.300 m² für den Mobile Markt ergibt sich ein Bedarf von 332 PKW-Stellplätzen. Hinzu kommen für Büroräume je 1 Stellplatz je 40 m² Nutzfläche, für Lagerräume je 1 Stellplatz je 3 Beschäftigte, für den Restaurantbereich je 1 Stellplatz je 10 m² Nettogastraumfläche. 

Hinsichtlich der Verkaufsfläche des Möbelhauses handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb mit einer deutlich geringeren Besucherdichte als bei klassischen Fachmärkten, Einkaufszentren, SB-Warenhäuser oder Lebensmittel-Discountmärkten. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS kann die Anzahl der Stellplätze erhöht oder vermindert werden, wenn in der besonderen Situation des Einzelfalls das Ergebnis im Missverhältnis zum speziellen, tatsächlichen Bedarf steht. 

Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ist nachzuweisen, in welchem Umfang, z.B. abgeleitet aus den Besucherzahlen ein voraussichtlicher Stellplatzbedarf besteht. In der Bewertung durch die Genehmigungsbehörde werden Vergleichsfälle, z.B. bisher genehmigte Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte einbezogen. Eine verbindliche Aussage, ob und in welchem Umfang eine Reduzierung der Stellplätze erfolgen kann, wird erst im Baugenehmigungsverfahren, nach Vorlage entsprechender Nachweise erfolgen können.

Die Errichtung der notwendigen Fahrradabstellplätze ist ebenfalls im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Für Fachmärkte ist je 120 m² Verkaufsfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend wären daher alleine für den Mobile Markt 70 Fahrradabstellplätze erforderlich. Auch hier ist eine Reduzierung der nachzuweisenden Fahrradabstellplätze in der bei Beurteilung der PKW-Stellplätze genannten Form möglich.

Zudem sind die folgenden Hinweise zu beachten:
  • Die Stellplätze sind gemäß § 5 Abs. 6 GaStAbS zu planen. 
  • Somit ist die vorgesehene Stellplatzeinteilung mit Baumscheiben diagonal über vier Stellplätze, welche damit verkleinert werden, und ohne zusammenhängende Grünflächen nicht genehmigungsfähig. 
  • Nach den genannten Vorgaben ist stattdessen nach jedem 4. Stellplatz mindestens ein großkroniger Laubbaum auf einer Baumscheibe von mind. 6 m² Fläche zu pflanzen. Zusätzlich sind die Stellplätze mit zusammenhängenden Grünelementen zu gestalten. 

Zu Frage 2:
Eine Büro- und Praxisnutzung ist im festgesetzten Gewerbegebiet allgemein zulässig.
Großflächiger Möbeleinzelhandel zum Verkauf an Endverbraucher ist im festgesetzten Gewerbegebiet dagegen nicht zulässig. Da im Bebauungsplan die Festsetzung „Gewerbegebiet (GE)“ textlich um den Ausschluss der Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben präzisiert wird, ist planungsrechtlich auch eine Befreiung von dieser Festsetzung nicht statthaft, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden.
Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs löst einen „Planungsbedarf“ aus und setzt die bauleitplanerische Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO voraus. Vorliegend bedürfte es der Änderung des Flächennutzungs- und des Bebauungsplans.

Ergänzende Hinweise zum Einzelhandel am Standort:
Gemäß Angaben in den Antragsunterlagen ist für die Möbelhäuser Kempf und Mobile eine Verkaufsfläche von insgesamt ca. 39.000 m² geplant, davon 2.000 m² Erweiterung Möbel Kempf und 8.300 m² Neubau Mobile.
Abgesehen von der planungsrechtlichen Unzulässigkeit des großflächigen Einzelhandels im Gewerbegebiet liegt diese Gesamtgröße der Möbel-Verkaufsfläche weit über der im Bebauungsplan benachbart für das „Sondergebiet“ (Möbel Kempf) festgesetzten Obergrenze. 
Auch im „Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept“ (Stadt Aschaffenburg / BBE Handelsberatung GmbH, September 2010) liegt die für den „Kompetenzbereich living“ am Standort Niedernberger Straße taxierte Verträglichkeitsschwelle bei 29.000 m² Verkaufsfläche. Insofern steht auch eine bauleitplanerische Handlungsoption zunächst unter der zwingenden Voraussetzung, dass die höhere Landesplanungsbehörde bei der Regierung von Unterfranken eine positive Stellungnahme zum Bauvorhaben und zur erzielbaren Gesamtverkaufsfläche am Standort abgibt. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Verkaufsflächenerweiterung keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Stadt oder in anderen Gemeinden hat – auf dieser Basis wäre ein Einstieg in die Bauleitplanung denkbar, wobei das Planverfahren ergebnisoffen bleibt.

Zu Frage 3:
Das Bauvorhaben (und auch bereits der Bestand) entspricht aufgrund der Gebäudelänge von mehr als 50 m und der Einhaltung von Grenzabständen weder der offenen, noch der geschlossenen Bauweise. Diese „abweichende Bauweise“ ist ortstypisch und städtebaulich vertretbar – eine Befreiung von der festgesetzten „offenen Bauweise“ kann in Aussicht gestellt werden.

Zu Frage 4:
Eine gesicherte Erschließung ist Grundbedingung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben. Hinsichtlich der Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers ist im Rahmen des Antragsverfahrens zur Erlangung der Entwässerungsgenehmigung, gem. § 10 der städtischen Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Aschaffenburg (Entwässerungssatzung - EWS) zu entscheiden. Einzelheiten sind mit dem Tiefbauamt, als zuständige Dienststelle abzustimmen.
Laut der Unteren Wasserbehörde ist das anfallende und gesammelte Niederschlagswasser gemäß § 55 Abs. 2 WHG vorrangig ortsnah zu versickern. Ist eine Versickerung nicht möglich (z.B. auch aufgrund von einschlägigen Verboten der Wasserschutzgebietsverordnung), sind diesbezügliche Einzelheiten ebenfalls mit dem Tiefbauamt, als zuständige Dienststelle abzustimmen.
Das Vorhaben liegt in der Wasserschutzzone III. Die Untere Wasserbehörde teilte hierzu mit, dass, soweit das Vorhaben innerhalb des Wasserschutzgebiets zum Liegen kommen sollte, die Verbote und Anforderungen der Wasserschutzgebietsverordnung in ihrer jeweils gültigen Form eingehalten werden müssen. Sollte das Vorhaben oder Teile davon nicht innerhalb des Wasserschutzgebietes liegen, sich aber dennoch auf den Einwirkungsbereich der Trinkwasserbrunnen der AVG einwirken (Einwirkungsbereich), ist nachzuweisen, dass hiervon keine nachteiligen Auswirkungen für die Brunnen und das Grundwasser ausgehen. Werden die vorgenannten Bestimmungen und Anforderungen nachweislich eingehalten, ist die Ausführung des Bauvorhabens aus wasserrechtlicher Sicht grundsätzlich zulässig.

Zu Frage 5:
Planungsrechtlich ist der Neubau eines Möbelhauses mit ca. 8.300 m² Verkaufsfläche im festgesetzten Gewerbegebiet gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO derzeit nicht zulässig.
Da im Bebauungsplan die Gewerbegebiet-Festsetzung textlich um den Ausschluss der Errichtung oder Erweiterung von Einzelhandelsbetrieben präzisiert wird, ist planungsrechtlich auch eine Befreiung von dieser Festsetzung nicht statthaft, da die Grundzüge der Planung berührt werden (vgl. Ziffer 2).
Die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs löst einen „Planungsbedarf“ aus und setzt die bauleitplanerische Ausweisung eines Sondergebiets im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO voraus. 
Alle anderen Fragen aus der Bauvoranfrage stehen zunächst hinter der grundsätzlichen Unzulässigkeit des Bauvorhabens zurück.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/8/4/22. Bauvoranfrage zum Neu-, bzw. Umbau von insgesamt 5 Wohn-, bzw. Geschäftshäusern mit Tiefgarage und Umbau eines Bestandsgebäudes auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Weißenburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 4UKVS/8/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.07.2022 stellte der Bauherr xxx eine Bauvoranfrage zum Neu- bzw. Umbau von insgesamt 5 Wohn-, bzw. Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Weißenburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.
Das vorliegende Bauvorhaben umfasst insgesamt 5 Gebäude. Hierbei werden einzelne Gebäude neu errichtet, andere Gebäude umgebaut.

Gebäude I
An der vorderen Grundstücksgrenze zur Weißenburger Straße ist die Schließung der bestehenden Baulücke geplant. Hier soll an der Straßenbegrenzungslinie ein beidseits grenzständiges Wohngebäude mit 5 Geschossen und Satteldach zwischen die beiden Bestandsgebäude (Weißenburger Straße xxx und xxx) eingefügt werden. Trauf- und Firsthöhe sollen sich hierbei an dem Gebäude Weißenburger Straße xxx orientieren. Die Bautiefe des Gebäudes entspricht der Bautiefe der beiden benachbarten Bestandsgebäude. Im Erdgeschoss ist auf der Ostseite eine Feuerwehrdurchfahrt, sowie eine Zufahrt zur geplanten Tiefgarage vorgesehen. Als Nutzung sind im Untergeschoss und Erdgeschoss Ladenflächen, im 1. Obergeschoss eine Arztpraxis und in den übrigen Geschossen insgesamt 10 Wohnungen geplant. 
Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 239 m² und eine Geschossfläche von ca. 1.680 m².

Gebäude II
Im Anschluss an dieses Gebäude soll das, an der westlichen Grundstücksgrenze bestehende Gebäude mit zwei Wohneinheiten abgebrochen werden und ebenfalls grenzständig zum Anwesen Weißenburger Str. xxx durch die Neuerrichtung des Gebäudes II, als Verbindungsbau zwischen Gebäude I und dem bestehendem Gebäude III ersetzt werden. Das geplante Gebäude soll über drei Geschosse verfügen. Es ist ein Pultdach mit 10 Grad Dachneigung geplant. Im Untergeschoss und Erdgeschoss sind Lager und Läden geplant. Im 1. und 2. Obergeschoss ist je eine Wohneinheit vorgesehen. 
Die geplante Grundfläche beträgt ca. 175 m², die Geschossfläche ca. 725 m²

Gebäude III
Bei dem sich wiederum hieran anschließenden, L-förmigen Bestandsgebäude (Gebäude III) handelt es sich um einen 3-geschossigen Backsteinbau mit Pultdach. Aktuell befinden sich in diesem Gebäude die Nutzungen Gastronomie im Untergeschoss und in den übrigen Geschossen gewerblichen Nutzungen (Lager, Möbelhandel, Büro). Als Nutzungsänderung ist die Reduzierung der Gewerbeflächen zur Schaffung von 2 Wohneinheiten vorgesehen. Als geplanter Umbau ist der Einbau eines zusätzlichen Treppenhauses zur Verbesserung der Rettungswegsituation vorgesehen. 
Die Grundfläche beträgt ca. 550 m², die Geschossfläche ca. 2.195 m²

Gebäude IV
Im nordwestlichen Bereich im Anschluss an das Bestandsgebäude (Gebäude III) ist die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Anbau an das Bestandsgebäude (Gebäude III) mit Durchfahrt zum rückwärtigen Gartengrundstück mit Kinderspielplatz (60 m²) vorgesehen. Das geplante Gebäude soll über 3 Geschosse verfügen. Es ist ein Pultdach mit einer teilweise extensiven Dachbegrünung geplant. In diesem Gebäude sind 6 Wohneinheiten vorgesehen. 
Die Grundfläche beträgt ca. 223 m², die Geschossfläche ca. 670 m². 

Gebäude V
Im rückwärtigen Bereich an der östlichen Grenze zu den Anwesen Ludwigstr. Xxx und Weißenburger Str. xxx ist die Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten geplant. Das geplante Gebäude soll über 3 Geschosse und ein Pultdach verfügen. Zur nördlichen Grundstücksgrenze hin verfügt das Gebäude lediglich über ein Kellergeschoss und Erdgeschoss und rückt ab dem 1. Obergeschoss um ca. 3 m von der nördlichen Grundstücksgrenze ab.
Die Grundfläche beträgt ca. 177 m², die Geschossfläche 572 m²

Im nordwestlichen Grundstücksbereich ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen.

Im Rahmen der Bauvoranfrage wurden Fragen gestellt, über welche im Rahmen dieses Verfahrens zu entscheiden ist.


II.
Verfahren
Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären. Die vorliegenden Planunterlagen sind auch nur eingeschränkt prüfbar, da diese in Qualität und Umfang nicht den Anforderungen eines förmlichen Bauantragsverfahrens entsprechen.

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplans Nr. 1/22, welcher nur den Ausschluss von Vergnügungsstätten regelt und ansonsten keine Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung oder zu den überbaubaren Grundstücksflächen enthält.
Gleichwohl zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“, der in der näheren Umgebung des Baugrundstücks den Charakter eines Mischgebiets hat. 
Baugesuche sind planungsrechtlich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zu beurteilen.

Zur Eigenart der näheren Umgebung:
Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil, dem das Anwesen Weißenburger Straße 56 zugehörig ist, weist den Charakter eines „Mischgebiets“ im Sinne des § 6 BauNVO auf. Das Gebiet ist gekennzeichnet durch eine vorwiegend gewerbliche Nutzung (Handel, Dienstleistung, Gastronomie) im Erdgeschoss und teils auch in den Obergeschossen. Im engeren Umfeld des Bauvorhabens dominiert in den Obergeschossen allerdings eine Wohnnutzung. Aufgrund der Verkehrslärmimmissionen bedingen die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse für die zur Weißenburger Straße orientierten Aufenthaltsräume in der Regel einen baulichen (passiven) Lärmschutz.
Die bauliche Struktur weist straßenseitig eine fast vollständig geschlossene Blockrandbebauung mit Bautiefen von ca. 10 m bis 20 m auf. Im Blockinneren finden sich häufig Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen; durchaus gebietstypisch sind aber auch Hauptbaukörper unterschiedlichster Größe im Blockinneren platziert, hier dann allerdings nicht in geschlossener, sondern in meist abweichender, seltener in offener Bauweise.
Die Geschosszahl im Quartier reicht straßenbegleitend von drei bis maximal sechs Vollgeschosse (V + Dach), wobei das Anwesen Weißenburger Straße xxx etwa die maximale Trauf- und Firsthöhe im Straßenabschnitt definiert. Die Gebäude und baulichen Anlagen im Blockinneren sind niedriger und erreichen max. III Geschosse.
Der Versiegelungsgrad im Quartier ist durchweg sehr hoch (bis 100 %), die im Quartiersinneren absolut größte überbaute Fläche (Hauptgebäude) mit gut 560 m² Grundfläche befindet sich auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg. Am Quartiersrand gibt es auch noch größere Baukörper: Die Kolpingschule hat eine Grundfläche von knapp 740 m², das Anwesen Ludwigstraße 15 kommt auf eine Grundfläche von knapp 840 m².
Die Dachlandschaft wird am Blockrand bestimmt von Steildächern, im Quartiersinneren hingegen ist sie sehr uneinheitlich (Flach-, Pult-, Walmdächer).

Aus der näheren Umgebung lassen sich folgende Vorgaben ableiten:
Mischgebiet (MI)
V Vollgeschosse, zzgl. Dachgeschoss
Max. Gebäudegrundfläche: 560 m²
Versiegelungsgrad: bis ca. 100 %
abweichende Bauweise

Art der baulichen Nutzung 

Die nähere Umgebung ist als Mischgebiet zu bewerten. Die geplante Wohnnutzung, wie auch Läden und Arztpraxen sind gem.  § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig. 
Allerdings ist zu gewährleisten, dass bei dem an der Weißenburger Straße geplanten Gebäude (Gebäude I) gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse gewahrt sind. Für eine Hauptnutzung im Untergeschoss betrifft dies die Belichtung, für die zur Weißenburger Straße orientierten Aufenthaltsräume in den Obergeschossen den Lärmschutz. Aufgrund des Verkehrslärms der Weißenburger Straße müssen passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Einhaltung der entsprechenden Lärmgrenzwerte ist im Baugenehmigungsverfahren durch ein qualifiziertes Schallschutzgutachten zu belegen.


Maß der baulichen Nutzung und überbaute Grundstücksfläche, Bauweise

Gebäude I

Das Gebäude I schließt die vorhandene Baulücke zwischen den beiden Gebäuden Weißenburger Straße xxx und xxx, wird im Süden grenzständig an der Straßenbegrenzungslinie und im Westen und Osten beidseitig grenzständig an die beiden vorhandenen Nachbargebäude angebaut. Hierbei wird die Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes Weißenburger Straße xxx, wie auch Dachneigung und –form übernommen. Die Bautiefe deckt sich ebenfalls mit den beiden benachbarten Bestandsgebäuden. Der Baukörper fügt sich insofern hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig.

Gebäude II
Grundsätzlich fügt sich das geplante Gebäude II hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist diesbezüglich planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig. 
Allerdings ist auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg keine entsprechende Grenzbebauung mit Hauptnutzung vorhanden. Im Quartiersinneren ist zudem keine geschlossene Bauweise vorgegeben, sondern es ergibt sich eine abweichende Bauweise. Die geplante Grenzbebauung setzt daher eine Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes in Hinblick auf eine Wechselbezüglichkeit der Grenzbebauung zwingend voraus. Andernfalls ist eine grenzständige Errichtung des geplanten Hauptgebäudes nicht möglich und es sind die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten.

Gebäude III

Bei Gebäude III ist lediglich eine Nutzungsänderung, wie auch der Einbau eines zusätzlichen Treppenhauses zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes geplant. Äußere Änderungen der Gebäudekubatur ergeben sich nicht, so dass sich eine Überprüfung des Maßes der baulichen Nutzung erübrigt.


Gebäude IV

Das geplante Gebäude IV fügt sich hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig. Einschränkungen ergeben sich ggf. im Rahmen der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen.


Gebäude V

Grundsätzlich fügt sich das geplante Gebäude V hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist diesbezüglich planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig. Allerdings wird an die auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg vorhandene Bebauung nicht höhengleich angebaut – die geplante Grenzbebauung verlangt für diese Höhenüberschreitung zwingend die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Andernfalls muss das grenzständig geplante Hauptgebäude höhenmäßig reduziert werden. Dies ist im späteren Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Im Übrigen sind die gesetzlichen Abstandsflächen (insb. zum nördlichen Baugrundstück) zu beachten. 

Nach den Bauakten sind vorhandene Fenster (hier Glasbausteine) zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Ob zivilrechtliche Regelungen bestehen ist vom Bauherrn zu überprüfen und die Bebauung im Übrigen mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes abzustimmen. 


Denkmalschutz

Das Baufeld des in den Antragsunterlagen mit Gebäude I bezeichneten, geplanten Wohn- und Geschäftshauses befindet sich im denkmalgeschützten Ensemble Friedrichstraße/Weißenburgstraße, das unter folgendem Text in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg verzeichnet ist:
„Seit 1854, mit dem Anschluss an die Ludwig-Westbahn, begann Aschaffenburg sich weiter nach Norden auszudehnen. Dieses Wachstum kam erst während der Gründerzeit zur vollen Entfaltung, da bis 1870 die äußere Stadtbefestigung von 1370/80 im wesentlichen erhalten geblieben war. Erst nachdem der Graben zwischen der ehem. Apfelallee (heute Weißenburger Straße) und dem Seilergang (jetzt Friedrichstraße) aufgefüllt und die Stadtmauer beseitigt worden war (1870/71), setzte die Bebauung ein, die dem Ensemble trotz zahlreicher Kriegszerstörungen und Neubauten seinen bleibenden Stempel aufdrückt. Ein Beispiel der frühen Bebauung ist das Anwesen Friedrichstraße xxx aus dem Jahr 1874, errichtet an der Stelle des 1867 abgebrochenen sog. Folterturms, der Teil der äußeren Aschaffenburger Stadtbefestigung gewesen war. Dieses ehem. spätklassizistische Wohnhaus, heute an einen modernen Geschäftsbau angebunden, illustriert die ursprüngliche villenartige Bebauung am Rande der Unteren Stadt. Mit Bauten des späten Historismus und Jugendstils, mit zum Teil prächtigen, roten und gelben Sandsteinfassaden des späten 19. und frühen 20. Jh., wurde diese Straßenanlage zu einer vom Typus der Ringstraße erweitert, die auch den hierfür charakteristischen, parkartigen Grünstreifen besitzt und so in besonderer Weise die alte „Stadtgrenze“ anschaulich macht. Ein besonderes städtebauliches Gewicht bekommt das Ensemble dadurch, dass es im Zusammenhang eines größeren, die Stadt einfassenden Park- und Grüngürtels steht. Denn östlich der erhaltenen Barbakane des 1869 abgebrochenen Herstalltores, die einen Endpunkt des Ensembles markiert, erstreckt sich der Park Schöntal, der ehem. ummauerte fürstliche Tiergarten, der im 18. Jh. zu einem englischen Park (mit der „Staffagearchitektur“ der Beginenklosterruine) umgewandelt worden war. Am westlichen Endpunkt des Ensemblebereichs, ungefähr da, wo das ehem. Karlstor bzw. Dingstalltor stand, setzt sich der Grüngürtel im Schlossgarten fort, der, bis zum Main führend, einen Schloss und Pompejanum einfassenden Park bildet.“
Das in den Antragsunterlagen mit Gebäude (I) bezeichnete, geplante Wohn- und Geschäftshaus grenzt zudem unmittelbar an das Baudenkmal Weißenburger Straße xxx an, das unter folgendem Text in der Denkmalliste der Stadt Aschaffenburg verzeichnet ist:
„Mietshaus, viergeschossiger Satteldachbau mit übergiebeltem Mittelrisalit und Balkon, Sandsteingliederungen, Neurenaissance, 1895.“
Aus denkmalrechtlicher Sicht wurde zu der vorliegenden Bauvoranfrage festgestellt:
Zu 1a
Im Rahmen der Bauvoranfrage wurde lediglich die planungsrechtliche Zulässigkeit angefragt. Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist der Denkmalschutz förmlich zu beteiligen. Hierbei ist festzustellen, dass in den Ansichten und Schnitten der Bauvoranfrage die Nachbargebäude, zu denen auch das Baudenkmal 58 gehört, nicht korrekt dargestellt wurden. Außerdem wurden keine Angaben zu den bestehenden Trauf- und Firsthöhen dieser Gebäude gemacht, eine Beurteilung seitens des Denkmalschutzes hinsichtlich der Verträglichkeit mit dem Baudenkmal und des Einfügens in das Ensemble ist so nicht abschließend möglich.
Im späteren Baugenehmigungsverfahren sind die angrenzenden Nachbargebäude in der Weißenburger Straße mit Angabe der First- und Traufhöhen korrekt nachzuweisen. 
Zu 1b
Der angestrebten Nutzung wurde seitens der Denkmalpflege zugestimmt.

Abstandsflächenrecht

Die Bauvoranfrage beschränkt sich auf die Fragestellungen. Eine abstandsflächenrechtliche Beurteilung ist lediglich im Rahmen einer Bauantragsprüfung mit konkreten Maßangaben möglich. Im Rahmen der Bauvoranfragen beschränken sich die Feststellungen daher auf explizit gestellte Fragen oder auf Fälle, in welche sich eine abstandsflächenrechtliche Stellungnahme aufdrängt. 

Bei Gebäude IV ergibt sich an einer Stelle eine Überschreitung der gesetzlichen Abstandsfläche.

Hierzu ist festzustellen, dass die gesetzlichen Abstandsflächen in der letzten Novelle der Bayerischen Bauordnung deutlich von 1,0 H, bzw. 0,5 H auf 0,4 H reduziert wurden. Diese Mindestabstandsflächen sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen hiervon können allenfalls im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden, soweit die Abstandsflächen nicht anderweitig, z.B. durch Staffelung der Obergeschosse, etc. eingehalten werden können. Die Erteilung einer Abweichung im Rahmen einer Bauvoranfrage kommt hier nicht in Betracht. Für die Beurteilung und Entscheidung ist eine konkrete Planung und eine konkrete Begründung für eine zu erteilende Abweichung erforderlich. Sinn und Zweck der Norm, insbesondere eine ausreichende Belichtung, Belüftung, Brandschutz wie auch ein sozialer Abstand sind zu wahren.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Hierbei sind auch die notwendigen Fahrradabstellplätze nachzuweisen. 

Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im „Innenstadt-Kernbereich“ der Stellplatzsatzung ist eine erheblich verringerte Zahl an Pkw-Stellplätzen erforderlich. Für den gewerblichen Bereich ist die Zahl der notwendigen Stellplätze auf 50 % der regulär erforderlichen PKW-Stellplätze vermindert. Die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze müssen in Anzahl und Qualität den Vorgaben der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung geplant und errichtet werden.
Über eine mögliche Ablösung von Stellplätzen ist im Rahmen eines späteren Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall und unter Angaben entsprechender Gründe zu entscheiden.


Erschließung 

Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

Da die Erschließung des Grundstückes über eine gemeinsame Zufahrt erfolgt, sowie Stellplätze und der Kinderspielplatz für das Gesamtbauvorhaben nachgewiesen werden und Abstandsflächen für die Gebäude anfallen, ist eine Vereinigung oder Verschmelzung der Baugrundstücke erforderlich. Alternativ käme die Bestellung von Dienstbarkeiten in Betracht.


Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Weitgehend fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist grundsätzlich planungsrechtlich unter Auflagen und Bedingungen gemäß § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse verlangen auch in verdichteten Innenstadtlagen ein Mindestmaß an Begrünung. Soweit dies in der Fläche nicht oder nur begrenzt möglich ist, sind Kompensationen z.B. durch Dach- und Fassadenbegrünungen anzustreben. Bei den Flachdächern und den flachgeneigten Pultdächern wird daher vorausgesetzt, dass sie mit einer extensiven Dachbegrünung ausgeführt werden, es sei denn, die betreffenden Dachflächen werden zur Gewinnung von Solarenergie genutzt.

Kinderspielplatz
Gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei Bauvorhaben mit mehr als 3 Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Der Flächenbedarf ermittelt sich hierbei aus der Wohnfläche geteilt durch 25 mal 1,5. Bei 1.000 m² wäre somit ein Kinderspielplatz mit einer Mindestfläche von 60 m² erforderlich. Bei der Speifläche auf dem Nachbargrundstück handelt es sich um keinen öffentlichen Spielplatz, sondern um eine Außenfläche der Kolpingschule. Diese Fläche kann nicht für eine Reduzierung der nachzuweisenden Spielplatzfläche herangezogen werden. Soweit keine geeigneten Flächen auf dem eigenen Grundstück zur Verfügung stehen, käme eine Ablösung in Betracht. Allerdings treten die Grundstücksversiegelungen erst im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahmen ein, so dass der erforderliche Kinderspielplatz grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen ist.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zum Neu- bzw. Umbau von insgesamt 5 Wohn- bzw. Geschäftshäusern mit Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Weißenburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellungen des Bauherrn und die vorgeschlagenen Antwortformulierungen zur Bauvoranfrage lauten:

  1. Gebäude I – Schließung der Baulücke an der Weißenburger Straße xxx
- Geschosse: UG / EG / 1. – 4. OG / DG
- Nutzungen: UG / EG Ladenflächen / 1. OG Arztpraxis / 2. OG bis DG Wohnungen (10 WE)
- Fassade und Dachform: Lochfassade / Mauerwerk verputzt, ziegelgedecktes Satteldach mit Gauben (Blecheindeckung)
- EG mit Feuerwehrdurchfahrt und Tiefgaragenzufahrt

Frage 1a:        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 239 m² (20,46 m x 11,3 m und 8 m x 1 m) bei einer Traufhöhe von 14,75 m und einer Firsthöhe von 20,40 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort:        Das Gebäude I schließt die vorhandene Baulücke zwischen den beiden Bestandsgebäuden Weißenburger Straße xxx und xxx, wird im Süden grenzständig an der Straßenbegrenzungslinie und im Westen und Osten beidseitig grenzständig an die beiden vorhandenen Nachbargebäude angebaut. Hierbei wird die Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes Weißenburger Straße xxx, wie auch Dachneigung und -form übernommen. Die Bautiefe deckt sich ebenfalls mit den beiden benachbarten Bestandsgebäuden. Der Baukörper fügt sich insofern hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig.

Frage 1b:        Kann der angestrebten Nutzung (Laden im UG und EG, Arztpraxis im 1. OG und Wohnungen in den übrigen Geschossen) die behördliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort:        Ja, die geplanten Nutzungen fügen sich, auch in ihrer geschossweisen Gliederung, in die mischgebietstypische Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich gem. § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO grundsätzlich zulässig.
Allerdings ist zu gewährleisten, dass gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse gewahrt sind. Für eine Hauptnutzung im Untergeschoss betrifft dies die Belichtung, für die zur Weißenburger Straße orientierten Aufenthaltsräume in den Obergeschossen den Lärmschutz. Aufgrund des Verkehrslärms der Weißenburger Straße müssen passive Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Einhaltung der entsprechenden Lärmgrenzwerte ist im Baugenehmigungsverfahren durch ein qualifiziertes Schallschutzgutachten zu belegen.

  1. Gebäude II – Abbruch des bestehenden Wohnhauses, Neuerrichtung eines Verbindungsbaus zwischen Gebäude I und Gebäude III
- Geschosse: UG / EG / 1. und 2. OG
- Nutzungen: UG / EG Lager und Laden-Nebenflächen / 1. und 2. OG Wohnung (1 WE)
- Fassade und Dachform: Lochfassade / Mauerwerk verputzt, Pultdach (ca. 10°, Blecheindeckung), erdgeschossiger Zwischenbau mit extensiv begrüntem Flachdach

Frage 2a:        Kann dem geplanten Abriss des Bestandsgebäudes (2 WE) unter der Voraussetzung der Schaffung der neu geplanten zusätzlichen Wohnungen zugestimmt werden?
Antwort:        Ja, der Abbruch des Bestandsgebäudes ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig.

Frage 2b:         Ist das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 200 m² (7,4 m x 6,2 m und 18,7 m x 8,2 m) bei gestaffelten Gebäudehöhen von 4 m / 7 m und 10,5 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort:        Grundsätzlich fügt sich das geplante Gebäude [II] hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist diesbezüglich planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig. 
Allerdings ist auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg keine entsprechende Grenzbebauung mit Hauptnutzung vorhanden. Im Quartiersinneren ist zudem keine geschlossene Bauweise vorgegeben, sondern es ergibt sich eine abweichende Bauweise. Die geplante Grenzbebauung setzt daher eine Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes in Hinblick auf eine Wechselbezüglichkeit der Grenzbebauung zwingend voraus. Andernfalls ist eine grenzständige Errichtung des geplanten Hauptgebäudes nicht möglich und es sind die gesetzlichen Abstandsflächen einzuhalten.

Frage 2c:        Kann der angestrebten Nutzung (Lagerflächen im UG / Büro im EG, Wohnnutzung (1 WE) im 1. und 2. OG) die behördliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort:        Ja, die geplanten Nutzungen fügen sich, auch in ihrer geschossweisen Gliederung, in die mischgebietstypische Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich gem. § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig.

  1. Umbau des Bestandsgebäudes III 
- Geschosse: UG / EG / 1. und 2. OG sowie Schaffung einer 2. Dachebene im südlichen „Kopfbau“
- Nutzungen: UG Gastronomieflächen mit bestehender Konzession / EG, 1. und 2. OG gewerbliche Nutzungen (Möbellager und -verkauf) sowie Wohnnutzung (2 WE)
- geplante Nutzungsänderung: Der bestehende Gaststättenbetrieb im UG soll in der jetzigen Größe und Konzessionsform bestehen bleiben und modernisiert werden; die übrigen Flächen mit derzeitiger gewerblicher Nutzung (Lager, Möbelhandel) sollen zugunsten von Wohnflächen reduziert werden
- geplante Umbauten: Einbau eines zusätzlichen Treppenhauses zur Verbesserung des vorbeugenden Brandschutzes, Einbau von 2 Wohneinheiten

Frage 3a:        Kann für den Einbau der 2 Wohneinheiten (mit Schaffung einer 2. Dachebene im südlichen „Kopfbau“) die behördliche Genehmigung in Aussicht gestellt werden?
Antwort:        Ja, die geplanten 2 Wohneinheiten einschließlich Wohnnutzung des Dachraums fügen sich in die mischgebietstypische Eigenart der näheren Umgebung ein und sind planungsrechtlich gem. § 34 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO zulässig.

Frage 3b:         Kann die Nutzungsänderung in der Weise behördlich genehmigt werden, auch wenn die dadurch erforderlichen Stellplätze (siehe beiliegende Stellplatzbedarf-Aufstellung) nicht zur Gänze auf dem Grundstück nachgewiesen werden können?
Antwort:        Nein, grundsätzlich sind die Anforderungen der städtischen Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung an Pkw-Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze zu erfüllen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Baugrundstück im „Innenstadt-Kernbereich“ der Stellplatzsatzung liegt. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 GaStAbS kann das Pkw-Stellplatzerfordernis für die geplante Gastronomie sowie die Handel-, Büro- und Lagerflächen um 50 % reduziert werden; für Wohnungen müssen keine Pkw-Stellplätze nachgewiesen werden. Die beigefügte Stellplatzbedarf-Aufstellung gibt die Anforderungen der geltenden städtischen Garagen-, Stellplatz und Abstellplatzsatzung nicht korrekt wieder.
Für die gastronomische Nutzung ist ggf. auch eine Ablösung einzelner Pkw-Stellplätze nicht ausgeschlossen. Hierüber ist im späteren Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden.

  1. Gebäude IV – Neuerrichtung eines Wohngebäudes mit Anbau an das Gebäude III mit Durchfahrt zum rückwärtigen Gartengrundstück (mit Spielplatz)
- Geschosse: UG / EG / 1. und 2. OG
- Nutzungen: Teilflächen des UG sind Teil der Tiefgarage (siehe Pkt. 6); Wohnungen (6 WE)
- Fassade und Dachform: Lochfassade / Mauerwerk verputzt, Pultdach ca. 10° (Blecheindeckung), teilweise extensiv begrüntes Flachdach

Frage 4a:        Das Bauvorhaben unterschreitet an einer Stelle (ca. 4 m Länge) den Mindestabstand von 6 m zum Bestandsgebäude III, kann hierfür eine Abweichung in Aussicht gestellt werden?
Antwort:        Die gesetzlichen Abstandsflächen wurden in der letzten Novelle der Bayerischen Bauordnung deutlich von 1,0 H bzw. 0,5 H auf 0,4 H reduziert. Diese Mindestabstandsflächen sind grundsätzlich einzuhalten. Abweichungen hiervon können allenfalls im Baugenehmigungsverfahren erteilt werden, soweit die Abstandsflächen nicht anderweitig, z.B. durch Staffelung der Obergeschosse etc. eingehalten werden können. Die Erteilung einer Abweichung im Rahmen einer Bauvoranfrage kommt hier nicht in Betracht. Für die Beurteilung und Entscheidung ist eine konkrete Planung und eine konkrete Begründung für eine zu erteilende Abweichung erforderlich. Sinn und Zweck der Norm, insbesondere eine ausreichende Belichtung, Belüftung, Brandschutz wie auch ein sozialer Abstand sind zu wahren.

Frage 4b:        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 223 m² (10,4 m x 12,4 m und 13,7 m x 6,9 m) bei gestaffelten Gebäudehöhen von 8 m / 9,4 m und 9,7 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort:        Ja, das geplante Gebäude IV fügt sich hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig.

  1. Gebäude V – Neuerrichtung eines Wohngebäudes
- Geschosse: UG / EG / 1. und 2. OG
- Nutzung: Wohnungen (3 WE)
- Fassade und Dachform: Lochfassade / Mauerwerk verputzt, Pultdach ca. 10° (Blecheindeckung)

Frage 5a:        Das geplante Gebäude V grenzt nördlich an eine erdgeschossige Grenzbebauung an (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg). Kann an dieser Grenze ebenfalls ein erdgeschossiger überdachter Zugang (Grundfläche 11,2 m x 3,48 m, Höhe 3 m) geschaffen werden?
Antwort:        Ja, der erdgeschossige Gebäudeteil, der offenbar nur den Hauszugang sowie Nebenräume (Technik, Müll- und Fahrradabstellraum) umfasst, fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein und kann planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zugelassen werden.

Frage 5b:        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 178 m² bei gestaffelten Gebäudehöhen von 3 m / 8 m und 9,5 m planungsrechtlich zulässig?
Antwort:        Grundsätzlich fügt sich das geplante Gebäude V hinsichtlich zu überbauender Grundfläche und Höhe in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist diesbezüglich planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zulässig. Allerdings wird an die auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg vorhandene Bebauung nicht höhengleich angebaut – die geplante Grenzbebauung verlangt für diese Höhenüberschreitung zwingend die schriftliche Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Andernfalls muss das grenzständig geplante Hauptgebäude höhenmäßig reduziert werden.
Nach den Bauakten sind vorhandene Fenster (hier Glasbausteine) zum östlich angrenzenden Nachbargrundstück nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Ob zivilrechtliche Regelungen bestehen ist vom Bauherrn zu überprüfen und die Bebauung im Übrigen mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes abzustimmen. 


  1. Tiefgarage
Die im Zentrum des Bauraums geplante Tiefgarage soll mit 20 Kfz-Einstellplätzen den künftigen gesetzlichen Anforderungen gerecht werden. Es sind noch weitere 3 offene Kfz-Stellplätze geplant. Entsprechend den künftigen Nutzungen sind folgende Kapazitäten erforderlich:
Nutzung Ladenfläche [I] 160 m²: 4 Stpl. / Nutzung Arztpraxis im 1.OG [I] 80 m²: 2 Stpl. / Nutzung Gaststätte im UG [III] Gastraumfläche 95 m²: 9,5 Stpl. / Nutzung Büro [II] und [III] 200 m²: 5 Stpl. / Nutzung Lager, Ausstellung, Verkauf [III] 853 m²: 8,5 Stpl.
- Zwischensumme der erforderlichen Stellplätze: 29
- Für Wohnungen sind keine Kfz-Stellplätze nachzuweisen
- 23 Stellplätze werden nachgewiesen, für 6 weitere ist ein Antrag auf Stellplatzablöse zu stellen.
- Die Zu- und Abfahrt erfolgt über die Durchfahrt am Gebäude I, die TG-Abfahrt soll auf eine Länge von ca. 15 m eingehaust werden. Eine Erschließung der TG mit einem Behindertenaufzug ist ebenfalls geplant.

Frage 6a:        Ist das Bauvorhaben hinsichtlich dem Maß der Nutzung mit einer Grundfläche von ca. 520 m² und den Abmessungen nach Plan sowie mit einer Kapazität von 20 Kfz-Einstellplätzen und 3 offenen Stellplätzen planungsrechtlich zulässig?
Antwort:        Grundsätzlich fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und kann planungsrechtlich gem. § 34 BauGB zugelassen werden, sofern die bei den Antworten zu den Punkten 1 bis 5 formulierten Auflagen und Bedingungen beachtet werden.
Bezüglich des Stellplatznachweises wird auf die Antwort auf Frage 3b verwiesen: Grundsätzlich sind die Anforderungen der GaStAbS an Pkw-Stellplätze und Fahrrad-Abstellplätze zu erfüllen.

Frage 6b:        Können die in der Aufstellung erwähnten, fehlenden 6 Kfz-Stellplätze durch einen entsprechenden Geldbetrag bei der Stadt Aschaffenburg abgelöst werden?
Antwort:        Auch hier wird auf die Antwort auf Frage 3b verwiesen.
Für die gastronomische Nutzung ist ggf. auch die Ablöse einzelner Pkw-Stellplätze nicht ausgeschlossen, dies kann letztlich aber erst im Baugenehmigungsverfahren entschieden werden.

  1. Sonstige geplante Vorhaben
- Die Erschließung der Anlage mit Wegen soll mit Kleinpflaster, die notwendigen Fahrspuren mit Rasensteinen ausgeführt werden; 3 Kurz-Parkplätze (davon 2 für Behinderte) sollen nahe an den Häusern I und II errichtet werden.
- Übrige freie Flächen und ein Teil der Bestandsfassade (Gebäude III) sollen begrünt werden.
- Im nordwestlichen Bereich des Grundstücks soll ein Kinderspielplatz mit ca. 60 m² Fläche errichtet werden, eine Öffnung der Zaunanlage zum Nachbarspielplatz (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) wäre denkbar.

Frage 7a:        Der geplante Kinderspielplatz soll mit ca. 60 m² den Mindestanforderungen entsprechen; möglicherweise kann der Kinderspielplatz bei Realisierung von 22 Wohnungen nicht den Anforderungen gerecht werden. Kann hierfür eine Befreiung in Aussicht gestellt werden?
Begründung: Durch die unmittelbare Nähe des Kinderspielplatzes zum öffentlichen Spielplatz auf dem städtischen Grundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) wäre bei Bedarf auch eine Mitbenutzung desselben denkbar und sinnvoll.
Antwort:        Gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei Bauvorhaben mit mehr als 3 Wohnungen ein ausreichend großer Kinderspielplatz anzulegen. Der Flächenbedarf ermittelt sich hierbei aus der Wohnfläche geteilt durch 25 mal 1,5. Bei 1.000 m² wäre somit ein Kinderspielplatz mit einer Mindestfläche von 60 m² erforderlich. Bei der Spielfläche auf dem Nachbargrundstück handelt es sich um keinen öffentlichen Spielplatz, sondern um eine Außenfläche der Kolpingschule. Diese Fläche kann nicht für eine Reduzierung der nachzuweisenden Spielplatzfläche herangezogen werden. Soweit keine geeigneten Flächen auf dem eigenen Grundstück zur Verfügung stehen, käme eine Ablösung in Betracht. Allerdings treten die Grundstücksversiegelungen erst im Rahmen der geplanten Neubaumaßnahmen ein, so dass der erforderliche Kinderspielplatz grundsätzlich in vollem Umfang nachzuweisen ist. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

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5. / UKVS/8/5/22. Bekanntgabe der dringlichen Anordnung des Oberbürgermeisters vom 13.09.2022 zum Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes in der Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg wegen akuter Einsturzgefahr

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 5UKVS/8/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.12.2021 und ergänzten, bzw. geänderten Planunterlagen vom 03.03.2022 beantragten die Bauherren xxx die Errichtung von 2 Wohnhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten und den Umbau eines denkmalgeschützten Wohnhauses auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Ruhlandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Das Baugrundstück ist derzeit bebaut mit einem denkmalgeschützten Fachwerkhaus, einem angebauten erdgeschossigen Ladengebäude, sowie mehreren weiteren Nebenanlagen (ehem. Stallungen und Scheune) im rückwärtigen Grundstücksbereich. Das denkmalgeschützte Fachwerkhaus sollte erhalten und saniert werden. Das Gebäude ist unter der Aktennummer D-6-61-000-621 in der Denkmalliste mit folgender Beschreibung eingetragen:
Ackerbürgerhaus
Wohnhaus einer ehem. bäuerlichen Anlage, teilunterkellerter giebelständiger zweigeschossiger Sichtfachwerkbau mit Satteldach, hofseitig mit Krüppelwalm, Erdgeschoss versteinert, 1703/04 (dendro.dat.).
Das Ladengebäude und die weiteren Nebengebäude sollen abgebrochen werden.
Das Baugrundstück besteht derzeit aus zwei Flurstücken mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 917 m². Die Teilflächen sollen vereinigt werden und bilden ein Baugrundstück.
Geplant ist die Errichtung eines Vorderhauses mit 2 Wohnungen, welches mit Trauf- und Firsthöhe, sowie Bautiefe an das Nachbargebäude Ruhlandstraße 49, quasi als Doppelhaushälfte angebaut werden soll. Im Keller sind Kellerabteile und 5 Fahrradabstellplätze geplant. Die Erdgeschosswohnung verfügt über ca. 70 m², die zweite Wohnung erstreckt sich über das 1. Obergeschoss und Dachgeschoss mit einer Wohnfläche von ca. 99 m².
Das winkelförmig geplante Rückgebäude fügt sich beidseitig grenzständig an die bestehende Nachbarbebauung an. Das zweigeschossige Gebäude verfügt im westlichen Gebäudeteil über ein Satteldach, im östlichen Gebäudeteil über ein Flachdach mit Dachterrasse. Das Rückgebäude ist nicht unterkellert und verfügt über 5 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 55 und 93 m². Die Gesamtwohnfläche liegt bei 551 m².
Das Bauvorhaben wurde am 04.05.2022 im Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat vorgestellt und beschlossen. Hier wurde ausgeführt, dass sich der Bauantrag zunächst nur auf die geplante Neubebauung beziehe und das denkmalgeschützte Gebäude hiervon nicht berührt sein soll. Für dieses Gebäude war, in enger Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde geplant, ergebnisoffen eine Voruntersuchung durchzuführen, welche ein statisches Tragwerkgutachten und eine restauratorische Befunduntersuchung beinhalten sollten.
Ein entsprechender Ortstermin unter Beteiligung von:
  • der Bauherrin, xxx
  • dem Restaurator, xxx
  • dem Statiker, xxx
  • der Architektin, xxx
  • der Unteren Denkmalschutzbehörde, xxx
  • dem Bay. Landesamt für Denkmalpflege, Herrn xxx
  • der Heimatpflegerin, xxx
fand am 31.05.2022 statt.
In diesem Termin wurde – nach Öffnung der Oberflächen und Untersuchung der Gebäudesubstanz - festgestellt, dass die Bausubstanz durch Schädlingsbefall sehr stark beeinträchtigt ist und voraussichtlich maximal noch 20 % der vorhandenen Bausubstanz tatsächlich erhalten werden könne. Unter anderem wurden folgende Schädlinge festgestellt: Holzbock, Hausschwamm, Schimmel, Braunfäule. Von allen Beteiligten wurde daraufhin festgestellt, dass aus denkmalpflegerischer Sicht ein erhaltenswertes Denkmal nicht mehr gegeben ist, da auch nach einer denkmalpflegerisch fachgerechten Sanierung mind. 80 % der Bausubstanz durch neue Bauteile ersetzt werden müsste und das Denkmal in der Substanz damit nicht mehr erhalten werde könne.
Am 30.08.2022 ging hier die Mitteilung des Ingenieurbüros für Baustatik xxx, An der Leite xxx, 63872 Heimbuchenthal mit folgendem Inhalt ein:
„Mittlerweile besteht akute Einsturzgefahr. Hier ist Gefahr im Verzug
Die Fassade hat sich um ca. 8 cm von der Decke abgelöst und sich Richtung
Fußweg, Ruhlandstraße bewegt.
Ein Deckenbalken im OG, der nach Öffnung der Innenwände sichtbar wurde,
droht zu brechen und wurde provisorisch abgestützt.
Die Decke im Erdgeschoss droht ebenfalls einzustürzen.
Zur Verdeutlichung sende ich im Anhang Fotos der Situationen.
Vor allem die Veränderung der Fassade bereitet Sorge.
Ich rate daher dringend das Gebäude schnellstmöglich abzutragen, um
Personenschäden auszuschließen.“

Es wurde daraufhin eine Teilsperrung der Ruhlandstraße veranlasst und die Fassade mit Spanngurte vorläufig gesichert. Am 08.09.2022 teilte das Ingenieurbüro für Baustatik xxx mit, dass die Sicherung nur vorläufig sei und der Abbruch zügig in die Wege geleitet werden müsse. Von den Bauherren wurde mitgeteilt, dass die Baufirma eine Vorlaufzeit von ca. 3 Wochen benötige. Die Auftragserteilung sei daher unverzüglich erforderlich.
Am 09.09.2022 ging hier der denkmalschutzrechtliche Antrag auf Abbruch des denkmalgeschützten Gebäudes ein. 
Im laufenden Verfahren war die Unteren Denkmalschutzbehörde laufend eingebunden. Die Zustimmung zum Abbruch, aufgrund der vorhandenen massiven Schäden an der Gebäudesubstanz, sowie aufgrund der bestehenden und nachgewiesenen Einsturzgefahr liegt vor. Das Landesamt für Denkmalpflege und die Heimatpflegerin sind über den Sachverhalt in der Denkmalbesprechung am 13.09.2022 förmlich informiert und haben dem Abbruch ebenfalls zugestimmt. Herr xxx vom Landesamt für Denkmalpflege war bereits durch den Ortstermin am 31.05.2022 über den sehr schlechten baulichen Zustand des Gebäudes informiert. 
Aufgrund der bestehenden Einsturzgefahr des Gebäudes wurde dem Oberbürgermeister am 13.09.2022 vorgeschlagen, im Wege einer dringlichen Entscheidung dem vorliegenden denkmalschutzrechtlichen Antrag auf Abbruch des o.g. Gebäudes zuzustimmen. Die Entscheidung wurde sodann der Bauherrin unverzüglich mitgeteilt. Diese hat wiederum unverzüglich den Auftrag zum Abbruch des Gebäudes erteilt.
Derzeit wird ein Ersatzgebäude geplant, welches sich in Form und Kubatur an dem abzubrechenden Bestandsgebäude orientiert. 
Der zuständige Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird hiermit, gem. Art. 37 Abs. 3 GO über die dringliche Anordnung informiert.

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird über die folgende dringliche Anordnung des Oberbürgermeisters vom 13.09.2022 informiert:
„Dem Antrag der Bauherren xxx zum Abbruch des denkmalgeschützten Wohnhauses „Ackerbürgerhaus“ auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider in der Ruhlandstraße xxx im Stadtteil Leider wird - wegen akuter Einsturzgefahr - im Wege einer dringlichen Anordnung, gem. Art. 37 Abs. 3 GO zugestimmt. Der zuständige Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat ist unverzüglich in der nächsten Sitzung hierüber zu informieren.“

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UKVS/8/6/22. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 wegen "Waffenrecht - Bericht über Kontrollen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 06.10.2022 ö Beschließend 6UKVS/8/6/22

.Beschluss:

Der Antrag von Herrn Stadtrat Thomas Mütze (GRÜNE) vom 15.04.2021 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 20.06.2022 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.12.2022 09:27 Uhr