Datum: 10.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:34 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/9/1/22 Bericht der Verwaltung zum Erlass einer Katzenschutzverordnung - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 21.06.2022
2UKVS/9/2/22 Neubau einer Logistikhalle mit Hochregallager und Bestandsumbauten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma H+B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH, BV-Nr.: xxx
3UKVS/9/3/22 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Verbindungstrasse über die Großostheimer Straße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Linde Material Handling GmbH, BV-Nr.: xxx
4UKVS/9/4/22 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma T. Schreck GmbH und Aurelion & Company GmbH, BV-Nr.: xxx
5UKVS/9/5/22 Baumpflegemaßnahmen Bericht des Tiefbauamtes 2022
6UKVS/9/6/22 Baumpflegemaßnahmen Bericht über Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2022/2023
7UKVS/9/7/22 Verkehrssicherungsarbeiten in der Fasanerie durch das städtische Forstamt

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1. / UKVS/9/1/22. Bericht der Verwaltung zum Erlass einer Katzenschutzverordnung - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 21.06.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 1UKVS/9/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Schreiben vom 21.6.2022 hat die Fraktion Bündnis 90/Grüne den Erlass einer Katzenschutzverordnung beantragt.

  1. Rechtslage

Rechtsgrundlage für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ist § 13b TierSchG. Dieser lautet:
§ 13b TierSchG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
  1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
  2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung
  1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
  2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Seit April 2015 ist nach § 11 Nr. 3 der „Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV)“ die Zuständigkeit für den Erlass von Katzenschutzverordnungen auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen worden – in unserem Fall also auf die Stadt Aschaffenburg.

Am 6.7.2020 hat das Bayerischer Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Regierungen eine Handreichung zum Erlass von Katzenschutzverordnungen - Az. 45g-G8734.9-2020/2-10 – übermittelt, der auch ein Muster einer Katzenschutzverordnung beigefügt war. Danach gibt es folgende Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung: 

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob im auszuweisenden Gebiet eine hohe Anzahl freilebender Katzen vorhanden ist (z. B. Schätzung aufgrund dokumentierter Zahlen, beispielsweise von Tierheimen oder Tierschutzvereinen).

  1. Das betroffene Gebiet ist abzugrenzen (§ 13b S. 2 TierSchG); wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, ist das gesamte Gebiet der kreisfreien Stadt auszuweisen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist jedoch darauf zu achten, das entsprechende Gebiet so groß wie nötig, aber so klein wie möglich auszuweisen. Nachdem unkastrierte Kater Streifgebiete bis zu 1.000 ha haben, empfiehlt das Ministerium einen Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete.

  1. Im Anschluss daran muss geprüft werden, ob erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an diesen Tieren festzustellen sind. In Betracht kommen Krankheiten (z. B. Leukose, FIP, FIV, Katzenschnupfen, Parasitosen), Verletzungen wie beispielsweise Bisswunden und Traumata (z. B. durch Unfälle oder Kämpfe), Abmagerung oder andere Anzeichen eines reduzierten Pflege- und Ernährungszustandes (u. a. Schwächung des Immunsystems, erhöhte Krankheitsanfälligkeiten, fehlende Zähne) sowie erhöhte (Welpen-) Sterblichkeit.

  1. Zudem müssen die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl der Tiere zurückzuführen sein. Dies wird, soweit es sich um oben aufgeführte Erscheinungen handelt, vom Gesetzgeber grundsätzlich vermutet (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32) „Das Ausmaß dieser Erscheinungen nimmt mit steigender Populationsdichte zu“).

  1. Weiter müssen durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden (§ 13b S. 1 Nr. 2 TierSchG). Auch dies wird grundsätzlich vom Gesetzgeber vermutet: „Die konsequente Durchführung des Ansatzes (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere“ (amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32).

Können die vorstehenden Anforderungen bejaht und nachgewiesen werden, so ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung grundsätzlich möglich. Bei jeder der angeordneten Maßnahmen ist zu prüfen, ob sie bestimmt und geeignet ist, um die Anzahl der Katzen zu verhindern, und ob sie verhältnismäßig ist.

  1. Situation in Aschaffenburg

Vor diesem Hintergrund ist die Situation in Aschaffenburg zu bewerten.

  1. Hohe Anzahl freilebender Katzen

Vom Aschaffenburger Tierheim wurden auf Anfrage im Juli 2021/Oktober 2022 folgende Zahlen zu Fundkatzen übermittelt (in Klammern darin enthaltene Anzahl der Kitten = Katzenkind):
Zeitraum
Stadt
Land
Gesamt
2019
104 (43)
169 (62)
273 (105)
2020
138 (75)
177 (65)
315 (140)
2021
133 (57)
193 (76)
336 (133)

Bei den genannten Zahlen handelt es sich nur um Fundtiere, also keine Abgabetiere, im Tierheim geborene, aus Tierschutzfällen beschlagnahmte oder von anderen Tierheimen übernommene Kätzchen.
Von einer hohen Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet kann daher ausgegangen werden. Seitens des Veterinäramtes des Landratsamtes Aschaffenburg wurde diese Einschätzung zuletzt in einer Stellungnahme vom 8.11.2021 geteilt.

  1. Betroffenes Gebiet

Nach Angaben des Tierschutzvereins Aschaffenburg aber auch des Vereins Streunerhilfe Aschaffenburg e.V. gibt es Schwerpunkte beim Aufkommen im Hafengebiet, im Bereich des Gewerbegebietes an der Würzburger Straße aber auch in anderen Gewerbegebieten.
Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ministeriums, wonach ein Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete einzuhalten ist, wird man wohl das gesamte Stadtgebiet als potentielles Verordnungsgebiet ansehen müssen.

  1. erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Der Tierschutzverein hat in der erwähnten Stellungnahme vom Juli 2021 angeführt, dass die meisten Kitten krank sind. Meistens leiden sie unter Schnupfen und/oder Parasitenbefall. Entsprechende Fotodokumentationen liegen vor.
Auch das Veterinäramt hat in der Stellungnahme vom 8.11.2021 die Einschätzung geteilt, dass die genannten Erkrankungen der Jungtiere (Schnupfen und/oder Parasitenbefall) mit teilweise erheblichen oder länger anhalten Leiden und Schäden für die Tiere verbunden sind und mit der Dichte der Katzenpopulation in Zusammenhang stehen können.

  1. Ursächlichkeit der Katzenpopulation für die Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Hier wird man auf die Vermutung zurückgreifen müssen, die auch der Gesetzgeber in der amtl. Begründung zum § 13b TierschG angeführt hat. Ein genauer Nachweis ist schwer zu führen.

  1. Eignung der Reduzierung der Katzenpopulation zur Reduktion von Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Auch hier wird man dementsprechend auf die Vermutung des Gesetzgebers zurückgreifen müssen.

  1. Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Katzenschutzverordnung

Hierzu muss man sich zunächst den Regelungsgehalt einer Katzenschutzverordnung vor Augen führen.

Katzenschutzverordnungen betreffen „freilebende Katzen“, also Katzen, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten werden. Sie betreffen aber auch „freilaufende Katzen“, also Katzen, die von einem Menschen gehalten werden und die unkontrolliert freien Auslauf haben. Da in der Praxis allenfalls Maßnahmen gegenüber Katzen, die von jemandem gehalten werden, problematisch sein können, wird nachfolgend der Schwerpunkt der Darstellung hierauf gelegt.

Auf der Grundlage der Katzenschutzverordnung sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

  • Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter kann freilebende Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen lassen. Mit der Regierung von Unterfranken wurde geklärt, dass eine angetroffene unkastrierte und nicht gekennzeichnete Halterkatze durch die Stadt kastriert werden kann, wenn ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb einer näher zu bezeichnenden Frist (z. B. 48 Stunden) identifiziert werden kann. Vorherige verwaltungsrechtliche Anordnungen gegen einen Katzenhalter sind nach Rechtsauffassung der Regierung nicht erforderlich.
  • Die Stadt oder ein von ihr Beauftragter darf zur Ergreifung freilebender Katzen im Schutzgebiet gelegene Privat- und Betriebsgrundstücke betreten. Grundstückseigentümer und Pächter sind verpflichtet, dies zu dulden und müssen die Stadt bei ihrer Aufgabe unterstützen.
  • Wer im Schutzgebiet eine freilaufende Katze hält, hat diese mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft kennzeichnen zu lassen sowie zu registrieren.
  • Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
  • Die Stadt darf freilaufende Katzen innerhalb des Schutzgebietes zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgreifen und vorübergehend in Obhut nehmen.
  • Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Registrierung sowie die Fortpflanzungsunfähigkeit vorzulegen.
  • Die Stadt kann gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Eine Ahndung von Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung nach § 18 TierSchG ist nicht zulässig, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bußgeldtatbestände sind abschließend in § 18 TierSchG geregelt.

Nach Rechtsauffassung der Regierung ist auch die die Beauftragung Dritter mit der Vornahme bzw. Beauftragung der Kastration durch einen Tierarzt zulässig, sofern die Grenzen der Verwaltungshilfe eingehalten werden. Wesentlich ist insoweit, dass die Handlungsbeiträge des Verwaltungshelfers ohne eigene hoheitliche Entscheidungsgewalt und nicht in eigenem Namen und eigener Zuständigkeit erbracht werden, sondern im Hinblick auf die Tätigkeit eines im Außenverhältnis zum Bürger weiterhin zuständigen und verantwortlichen Hoheitsträgers (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 1 Rn. 64). Der Beauftragte Dritte (z. B. örtl. Tierschutzverein) sollte deshalb nur für die Vornahme tatsächlicher und informeller Hilfstätigkeiten beauftragt werden. Insbesondere für die Voraussetzungen, die zur Beauftragung einer Kastration führen, sollten dem Beauftragten genaue Vorgaben zum Vorgehen gemacht werden. Einer Beleihung im Sinne des Art.7 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesens (GVVG) bedarf es nicht.

Diese Maßnahmen werden üblicherweise als geeignet und verhältnismäßig angesehen. Sie entsprechen den Musterkatzenschutzverordnungen anderer Bundesländer.

Der Erlass einer Katzenschutzverordnung für das Stadtgebiet dürfte danach grundsätzlich möglich sein.

  1. Praktische Auswirkungen

Während in anderen Bundesländern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen weit verbreitet sind (vgl. 
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/ ), sind in Bayern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen die große Ausnahme. Soweit ersichtlich gibt es in Bayern bislang drei Landkreise, die Katzenschutzverordnungen erlassen haben: der Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Landkreis Dachau und Landkreis Berchtesgadener Land (zur Veranschaulichung als Anlage beigefügt). Nur der zuletzt genannte Landkreis hat die Stadt Laufen als konkretes Anwendungsgebiet benannt, sodass faktisch diese Stadt zurzeit die einzige Gemeinde in Bayern mit einer Katzenschutzverordnung ist. Diese ist allerdings erst zum 1.8.2022 in Kraft getreten, sodass praktische Erfahrungen über die Auswirkungen in Bayern nicht vorliegen. Valide statistische Daten zu den Auswirkungen von Katzenschutzverordnungen auf die Katzenpopulation sind nicht ersichtlich. In Medienberichten erfolgt lediglich allgemein der Hinweis, dass die Einführungen von Katzenschutzverordnungen erfolgreich waren.

Sehr ausführlich hat sich zuletzt die Hamburger Bürgerschaft (entspricht dem Landtag bzw. Stadtrat) anlässlich eines Antrages auf Einführung einer Katzenschutzverordnung mit der Thematik auseinandergesetzt. Die Einzelheiten sind in der Drucksache 22/9322 vom 7.9.2022 der „Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg“ dargelegt. Insbesondere wird auf den Seiten 7 ff. dieser Drucksache auf die Vollzugsproblematik hingewiesen. Auszugsweise wird auf folgende Passagen hingewiesen:

  • „Sollte eine Katzenschutzverordnung erlassen werden, müsste diese von den zu bestimmenden zuständigen Behörden in geeigneter und angemessener Form vollzogen werden. Zum Vollzug gehört neben der Erledigung der unmittelbar in einer Katzenschutzverordnung festgelegten behördlichen Aufgaben auch, in geeigneter Form darauf hinzuwirken, dass Katzenhalter:innen den ihnen obliegenden Pflichten nachkommen.“

  • „Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen regelmäßig nicht alle Normadressaten ihren gesetzlichen Pflichten freiwillig und pünktlich nach. Die Motivlage ist hierbei vielfältig (mangelnde finanzielle Ressourcen, Unkenntnis bezüglich der fehlenden Verpflichtungen, allgemeine Nachlässigkeit, fehlende Einsicht in die Verbindlichkeit rechtlicher Pflichten). Sofern die Katzenschutzverordnung nicht lediglich als unverbindlicher Appell verstanden werden soll, ist ein gewisser Vollzugsdruck, d.h. das Risiko für Katzenhalter:innen, „erwischt zu werden", wenn sie den Pflichten nach der Katzenschutzverordnung nicht nachkommen, erforderlich. Ungewiss ist, ob sich die Anzahl reiner Wohnungskatzen in Folge einer Regelung erhöht bzw. Katzen vermehrt abgegeben/ausgesetzt werden, um einer solchen Vorgabe zu entgehen.“
  • „Eine flächendeckende, anlassunabhangige Kontrolle, auch im Stichprobenverfahren, ist — völlig unabhängig von den durch ein derartiges Vorgehen entstehenden sehr hohen Verwaltungskosten — strukturell nicht möglich und wird, soweit bekannt, auch in keinem anderen Bundesland/ keiner anderen Kommune praktiziert.

Keiner privaten oder öffentlichen Stelle in Hamburg ist bekannt, wer in Hamburg eine Katze hält und welchen Katzen davon Freigang gewährt wird. Ohne Namen und Anschriften der potentiell zu kontrollierenden Personen ist eine (stichprobenartige) anlassunabhängige Kontrolle unmöglich. … Daten zur Kastrationspflicht werden im Übrigen, soweit bekannt, bislang lediglich auf freiwilliger Basis erhoben „Straßenkontrollen" scheiden ohnehin aus, da Katzen nicht ausgeführt werden und Katzen üblicherweise nicht mit ihren Halter:innen im öffentlichen Raum anzutreffen sind.“

  • „Anlass für Kontrollen und Maßnahmen im Einzelfall könnten zunächst einzelfallbezogene Hinweise und Beschwerden von Privaten sein, denen die zuständigen Behörden in angemessener Form nachgehen müssten. Der Verwaltungsaufwand lässt sich insoweit nicht abschätzen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, mit welcher Anzahl von Hinweisen/ Beschwerden zu rechnen ist.“

  • „Anordnungen im Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Vorgaben einer Katzenschutzverordnung (insbesondere: Kastration/ Kennzeichnung/ Registrierung) setzen die Kenntnis der Halterin/des Halters als Adressat voraus, ebenso der Erlass entsprechender Gebühren- oder Kostenersatzbescheide. Zumindest in den Fällen, in denen eine Katze nicht nur unkastriert, sondern darüber hinaus auch nicht gekennzeichnet und registriert ist, wird der Erlass derartiger Anordnungen in einer nicht zu unterschätzenden Anzahl von Fällen faktisch nicht möglich sein. 

Auf die Einfügung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung muss aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage verzichtet werden.“

Dem ist aus Verwaltungssicht nichts hinzuzufügen. Wenn eine solche Verordnung eingeführt werden soll, muss Sie auch kontrolliert werden. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt hat hierzu keine personellen Kapazitäten. Auf das vorliegende KGSt-Gutachten wird verwiesen. Selbst wenn zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird, dürften Kontrollen an den erwähnten faktischen Rahmenbedingungen scheitern. Ein wirksamer Tierschutz dürfte mangels fehlender Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten durch eine Katzenschutzverordnung nicht zu erreichen sein.

Hinweis: Für zusätzliches Personal stehen derzeit auch keine Räume und Ausstattung zur Verfügung.


  1. Alternative

Die Verwaltung hat in der Vergangenheit dem Tierschutzverein Aschaffenburg für Kastrationsaktionen 2.000 – 3.000 € jährlich zur Verfügung gestellt. Für 2022 wurde dem Tierschutzverein Aschaffenburg ein Zuschussbetrag von 10.000 € gegen Nachweis der entsprechenden Aufwendungen zugesagt. 

Der Tierschutzverein gibt als Kosten einer Standard-Kastration folgende Werte an:
  • Katze - ca. 145€ (ist das Tier bereits trächtig, steigen die Kosten je nach Arbeitsaufwand des Veterinärs)
  • Kater - ca. 81€ (bei Kryptorchiden bspw. deutlich mehr)
Hinzu kommen Behandlungskosten, wenn die eingefangenen Katzen krank sind, sowie Personal und Sachkosten. Das Tierheim gibt die Kosten einer medizinischen Standardbehandlung (Inklusive Kastration, Impfungen, Parasitenbehandlung etc.; bei Verletzungen, Operationen oder langwierigen Behandlungen ist die Summe deutlich höher) mit 270 €/Katze an. Bei 143 Fundkatzen im Stadtgebiet im Jahr 2021 belaufen sich daher die Behandlungskosten auf ca. 38.610 €/Jahr.

Das Land bezuschusst Kastrationsaktionen über die „Förderrichtlinie Tierheime – FöR-TH“ vom 18.7.2019 (vgl. Anlage dort Ziffer 2.3 i.V.m. Ziffer 5.3.4: 46,18 € für Katzen und 15,39 € für Kater maximal 20.000 €/Tierheim und Jahr).

Als praktisch wirksame Alternative zum Erlass einer Katzenschutzverordnung könnte sich eine Verstetigung des Kastrationszuschusses von 10.000 € an den Tierschutzverein anbieten. Die Kastration von Katzen ist Tierschutz auf die Broschüre des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz wird verwiesen.

Anlage:         Katzenschutzverordnung Berchtesgadener Land
               Broschüre des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Erlass einer Katzenschutzverordnung wird zugestimmt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten: 
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UKVS/9/2/22. Neubau einer Logistikhalle mit Hochregallager und Bestandsumbauten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma H+B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 2UKVS/9/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 19.09.2022 beantragte die Firma H+B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH den Neubau einer Logistikhalle mit Hochregallager und Bestandsumbauten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg. 

Die Firma Linde Material Handling GmbH plant am Standort Aschaffenburg, die Logistik durch eine ganzheitlich verstandene Zusammenfassung verschiedener Standorte neu aufzustellen und weitreichende Optimierungen vorzunehmen. Die bestehenden 5 Außenlager in und um Aschaffenburg werden auf dem ehemaligen Joysongelände gegenüber Werk 2 zu einem neuen Logistikzentrum „Urban New Home“ zusammengefasst. Das Logistikzentrum wird mit einem automatischen Hochraumlagersystem, einem automatisierten Kleinteilelager, sowie weiteren spezialisierten Lagertypen, z.B. Langgutlager für Hubzylinder ausgestattet.

Die Anbindung des neuen Logistikzentrums an das Werk 2 erfolgt über eine Elektrobodenbahn, wettergeschützt und kreuzungsfrei über die Großostheimer Straße. Hierfür liegt aktuell eine gesonderte Bauvoranfrage vor.

Durch das neue Logistikzentrum soll eine Optimierung der Logistik und hiermit verbunden eine deutliche Reduzierung des LKW-Verkehrs auf der Großostheimer Straße erfolgen. Bisheriger Lieferverkehr zwischen den einzelnen Standorten wird durch eine Bündelung im Logistikzentrum vermieden. Notwendige Güter werden zum größten Teil über die geplante Elektrobodenbahn vom Logistikzentrum ins Werk 2 transportiert.

Das Gesamtbauvorhaben umfasst den Neubau, bzw. Umbau mehrerer Gebäude, insbesondere:

Gebäude 1 (Bestand):
Büro- und Verwaltungsgebäude für ca. 94 Mitarbeiter
3 geschossig, Grundfläche: ca. 674 m²
Gebäudehöhe: ca. 14,1 m

Gebäude 2 (Bestand):
Büro- und Sozialgebäude mit Kantine, Aufwärmküche, Büroarbeitsplätze, Lager, Erste-Hilfe-Raum
3-geschossig, Grundfläche: ca. 2.370 m²
Gebäudehöhe: ca. 12,5 m

Gebäude 3 (Bestand):
Ehemalige Produktionshalle, Nutzung als Lagerhalle, interne Nutzung wird neu gegliedert, Betrieb mit voraussichtlich 31 Mitarbeitern
Grundfläche: ca. 8.950 m²
Gebäudehöhe: ca. 8,24 m

Gebäude 4 (Bestand):
Nebengebäude, bisher Werkstatt, künftig Montage der Räder für Gabelstapler, Betrieb mit voraussichtlich 6 Mitarbeitern

Grundfläche: ca. 409 m²
Gebäudehöhe: ca. 7,16 m

Gebäude 5 (Bestand):
Versorgungsgebäude mit Heizungszentrale, Stromverteilung und Sprinklerzentrale
Grundfläche: ca. 554 m²
Gebäudehöhe: ca. 10,2 m

Gebäude 7 (Bestand):
Leergutsortierung, Betrieb mit 5 Mitarbeitern
Grundfläche: ca. 385 m²
Gebäudehöhe: ca. 5,2 m

Gebäude 9 (Bestand):
Pufferbereich von Einzelkomponenten Felgen und Reifen, ohne feste Mitarbeiter
Grundfläche: ca. 96 m²
Gebäudehöhe: ca. 4,2 m

Gebäude 11/12 (Bestand):
Bestehende Versandüberdachungen, Lagerung von Leegütern, Reifen und Felgen
Grundfläche: ca. 5.368 m²
Gebäudehöhe: ca. 6,8 m, bzw. 8,7 m

Gebäude 14 (Bestand):
Keine Nutzung vorgesehen, Abbruch
Grundfläche: ca. 350 m²

Gebäude 16 (Neubau):
„Bahnhof“ – Die Gebäude 3 und 18 werden über Gebäude 16 an eine geplante Elektrobodenbahn, welche über die Großostheimer Straße verläuft, an Werk 2 angeschlossen, ohne feste Mitarbeiter
Grundfläche: ca. 830 m²
Gebäudehöhe: ca. 10 m

Gebäude 17 (Neubau):
Verbindungshalle zwischen Gebäude 3 und 20 und Transferhalle zwischen Gebäude 16 und Entsorgung-/Leergutbereich, ohne feste Mitarbeiter
Grundfläche: ca. 852 m²
Gebäudehöhe: ca. 12,6 m

Gebäude 18 (Neubau):
2-geschossiges Gebäude mit Kommissionierbereichen, Betrieb mit ca. 40 Mitarbeitern
Grundfläche: ca. 3.269 m²
Gebäudehöhe: ca. 10 m

Gebäude 19 (Neubau):
Vollautomatisches Hochregallager, ohne feste Mitarbeiter
Grundfläche: ca. 4.368 m²
Gebäudehöhe: ca. 18 m

Gebäude 20 (Neubau):
Lagerhalle für Warenein- und -ausgänge für LKW-Heckentladungen, Umpackzone und Zuführung zum Hochregallager, Betrieb mit ca. 26 Mitarbeitern
Grundfläche: ca. 9.904 m²
Gebäudehöhe: ca. 12,50 m

Gebäude 21 (Neubau):
Pförtnerhaus für Werkschutz, Betrieb mit ca. 2 Mitarbeitern
Grundfläche: ca. 25 m²
Gebäudehöhe: ca. 4,0 m

Gebäude 22 (Neubau):
Fahreraufenthaltsraum inklusive Automaten für Getränke und Snacks, sowie sanitäre Anlagen
Grundfläche: ca. 50 m²
Gebäudehöhe: ca. 5,0 m

Truck-Yard:
Es handelt sich hier um einen durch Zaun/Schiebetore baulich getrennten Bereich mit 20 LKW-Stellplätzen im nordöstlichen Grundstücksbereich. Die Anzahl der täglich anliefernden und abholenden LKW beträgt ca. 100 Fahrzeuge je Arbeitstag in der Zeit von 6.00 – 22.00 Uhr. Die gleichmäßige Auslastung des Bereiches erfolgt über vorab fest definierte Zeitfenster mit einer Taktung von 12,5 LKW/Std. Die Überwachung erfolgt durch Kamerasysteme und den Werkschutz.

Auf dem Baugrundstück werden insgesamt 112 PKW-Stellplätze, 20 LKW-Stellplätze, 10 LKW-Stellplätze im Ladebereich und 52 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Die Dächer des Hochregallagers (Gebäude 20), wie auch der Gebäude 16 und 17 werden extensiv begrünt. Auf den Dächern der Gebäude 2, 3, 18 und 20 sind Photovoltaikanlagen vorgesehen. Das Gebäude 3 wird energetisch saniert und das vorhandene Sheddach durch ein Flachdach ersetzt. In diesem Zusammenhang wird die Halle ebenfalls mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet. Bezüglich der energetischen Sanierung der Halle (Gebäude 3) und des Dachumbaus wird allerdings noch ein gesonderter Bauantrag gestellt.

Nicht überbaute Flächen werden begrünt und mit Bäumen und Sträuchern dauerhaft bepflanzt. Insgesamt sind 132 Bäume und 309 Sträucher vorgesehen. Von den insgesamt vorgesehenen 132 Baumpflanzungen handelt es sich um 39 Bestandsbäume und 93 geplante Neupflanzungen. Die Fassade des Gebäudes 18 wird, entlang der Großostheimer Straße begrünt.

Das Oberflächenwasser wird in Versickerungsbecken versickert.

II.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 9/5 mit integriertem Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, SMA, Main und Gartenamt. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

  • GE – Gewerbegebiet
  • Vollgeschosse: max. III
  • GRZ 0,8
  • GFZ 1,4
  • offene Bauweise
  • südliches Baufeld (Bereich der Neubauten): OK Gebäude max. 132,00 m ü.NN 
  • nördliches Baufeld (Bereich des Truck-Yard): OK Gebäude max. 129,00 m ü.NN
  • Baugrenzen
  • Private Grünfläche mit zu erhaltenden und zu pflanzenden Bäumen und Sträuchern
    • Direkt angrenzend an die Baugrenze
    • Zusätzlich an der Großostheimer Straße: „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“
  • Grünfläche innerhalb der Baugrenzen
    • Es sind 4 % der Flächen als Grünfläche zu erhalten oder anzulegen
    • Es ist mind. ein standortgerechter heimischer Laubbaum (gemäß Pflanzliste) pro 500 m² Grundstücksfläche zu pflanzen bzw. zu erhalten (Pflanzgröße mind. H STU 14 – 16)
  • Nicht überbaute Grundstücksfläche 
    • Private Grünflächen dürfen als Feuerwehrumfahrten genutzt werden
    • Max. 40 % Stellplätze zulässig, sofern sie mit Hochstämmen eingegrünt werden
  • Öffentliche Grünfläche mit zu pflanzenden Bäumen und Sträuchern 
    • Großteil der Fl.Nr.: 2999/1, Gem. Leider
    • Zusätzlich: „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“
  • Fassadenbegrünung = 10 % der Wandfläche; Schling- und Kletterpflanzen (Pflanzliste: Efeu, Wilder Wein, Schlingknöterich, Pfeifenblume)
  • Dachbegrünung = Flachdächer und Pultdächer bis 5 % Dachneigung sind als extensive Grünfläche (nur Gräser und Kräuter) anzulegen
  • Dacheindeckung = Farbton so wählen, dass sich der Baukörper bestmöglich in die Landschaft einfügt
  • Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen für Gas-, Wasser- und Kanalleitungen


Art der baulichen Nutzung 

Bei dem geplanten Logistikzentrum mit Büro- und Verwaltungsgebäuden, Lagerhallen, Versorgungsgebäuden, Kommissionierbereichen, etc. handelt es sich um klassische gewerbliche Nutzungen, welche gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BauNVO allgemein im Gewerbegebiet zulässig sind.

Maß der baulichen Nutzung 

Grundflächenzahl

Im Bestand sind Gebäude mit einer Grundfläche von 17.669 m² vorhanden. Mit der Neubaumaßnahme erhöht sich die Gebäudegrundfläche um 19.722 m² auf 37.391 m². Die Grundfläche für geplante Stellplätze und Nebenanlagen liegt bei 20.086 m². Insgesamt wird hierdurch eine versiegelte Fläche von 57.477 m² erreicht. Die Grundstücksfläche liegt bei 68.516 m².

Dies entspricht einer GRZ I von 0,55. Damit hält das Vorhaben die Festsetzung des Bebauungsplanes mit einer GRZ von 0,8 ein.

Die GRZ II erreicht einen Wert von 0,84. Dies entspricht einer übersteigenden Fläche von 2.664 m². Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist zwar, bei der Berücksichtigung von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen, etc. eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um bis zu 50 % zulässig, allerdings ist die Überschreitung auf ein Höchstmaß einer GRZ II von 0,8 beschränkt.

Von dieser Überschreitung kann befreit werden, da bereits in der Bestandssituation ein hoher Anteil des Baugrundstückes versiegelt ist. Daraus ergibt sich jedoch die Auflage, die Randbegrünung der Gewerbegebietsfläche entsprechend den Zielsetzungen des Bebauungsplans in Form einer dichteren Baumreihe entlang der Großostheimer Straße umzusetzen. Die Baumauswahl und der Abstand zwischen den Bäumen ist im Vorfeld mit dem Gartenamt abzustimmen. 

Geschossflächenzahl

Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossfläche von 43.606 m². Hieraus ergibt sich eine GFZ von 0,64. Nachdem der Bebauungsplan eine GFZ bis 1,4 zulässt, wird diese Festsetzung durch das Bauvorhaben eingehalten.

Vollgeschosse und max. Gebäudeoberkante

Die max. Gebäudeoberkante hat zum Ziel die Bausubstanz in die Mainaue einzubinden. Die geplante Höhe des Hochregellagers (Gebäude 19) von 18,00 m entspricht jedoch einer Gebäudeoberkante von 137,35 m ü.NN. Damit wird in diesem Bereich die festgesetzte max. Gebäudeoberkante von 132,00 m ü.NN. um 5,35 m überschritten. Die restlichen Gebäude liegen unterhalb der Höchstgrenze. Zur Prüfung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden Visualisierungen erstellt. Das Hochregallager ist zur Großostheimer Straße hin orientiert und umfasst lediglich eine Teilfläche des Gesamtareals. Eine Befreiung für die betroffene Fläche des Hochregallagers (4.368 m²) kann daher erteilt werden.

Überbaubare Fläche

Baugrenzen werden durch Bestandsgebäude, das neu geplante Pförtnergebäude (ca. 30 m²) sowie geringfügig durch das Neubaugebäude 20 (ca. 3 m²) überschritten. Die Überschreitung der Baugrenze bei Gebäude 20 im südöstlichen Gebäudebereich kann zugelassen werden, da diese als geringfügig einzuschätzen ist. 

Die Errichtung des Pförtnergebäudes setzt das Einvernehmen des Tiefbauamtes hinsichtlich der Kanalleitungen und der AVG hinsichtlich der Gas- und Wasserleitungen voraus, da in diesem Bereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht verläuft. Die Baugenehmigung wird daher unter der Bedingung erteilt, dass die v.g. Fachdienststellen zustimmen. Andernfalls ist der Standort des Pförtnergebäudes im Rahmen einer Tektur entsprechend zu verändern oder das Pförtnergebäude ist so zu errichten, dass dieses im Bedarfsfall ohne größeren Aufwand versetzt werden kann.

Zudem liegen neben dem Bestandsgebäude 1 (Büro- und Verwaltungsgebäude) ebenfalls die Neubaugebäude 18 und 19 auf der gesamten Gebäudelänge 12 m tief innerhalb der 40 m Baubeschränkungszone zur Staatsstraße 3115 (Großostheimer Straße). Der Abstand zur Straße durch die Neubauten liegt demnach bei 28 m. Gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG besteht ein Anbauverbot lediglich innerhalb eines Abstandes zur Straße von bis zu 20 m. Das Bauvorhaben befindet sich außerhalb dieses Bereiches, aber innerhalb der Baubeschränkungszone, gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG, welche sich über eine Entfernung bis 40 m zur Straße erstreckt. Eine Bebauung ist dann zulässig, soweit die zuständige Straßenbaubehörde ihr Einvernehmen erteilt. Das Tiefbauamt hat als zuständiger Straßenbaulastträger sein Einvernehmen erteilt, da Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten sind und da das Bauvorhaben zudem innerhalb der, durch Bebauungsplan festgelegten Baugrenzen liegt.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Für die Nutzung der Bestands- und Neubaugebäude sind laut Berechnungen 79 PKW-Stellplätze und 52 Fahrradstellplätze nachzuweisen.

Geplant ist die Herstellung von 112 PKW-Stellplätzen (inkl. 27 Besucher PKW-Stellplätzen) gebündelt auf drei Stellplatzanlagen im Bereich der Großostheimer Straße. Entsprechend der Satzung ist je angefangener 4 Stellplätze mindestens ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen, dessen Baumscheibe mindestens 6 m² beträgt. Von dieser Vorgabe weicht die südwestlich angeordnete Stellplatzanlage ab. Hier sind entsprechend Baumpflanzungen vorzunehmen und im Freianlagenplan darzustellen. Zudem sind die berechneten 52 Fahrradstellplätze im Freiflächenplan nachzuweisen.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind mindestens 1/3 der Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und mindestens 1 Ladepunkt zu errichten.

Erschließung 

Die Erschließung des Grundstückes ist über die Großostheimer Straße gesichert. Die Zufahrt erfolgt über den vorhandenen Knotenpunkt.

Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Laut Bebauungsplan sind Flachdächer und Pultdächer bis 5 % Dachneigung als extensive Grünfläche anzulegen. Vorgesehen werden Dachbegrünungen jedoch nur auf den Gebäuden 16, 17 und 19 (= ca. 5.960 m²). Alle weiteren Dachflächen sollen, statt mit einer extensiven Begrünung ausgestattet mit Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung genutzt werden. Der Nutzung der weiteren Dachflächen durch Photovoltaikanlagen, statt Errichtung einer extensiven Begrünung kann zugestimmt werden, wenn die jeweiligen Dachflächen vollflächig (22.637 m²) mit Ausnahme der Wartungswege, für Photovoltaikanlagen genutzt werden. Soweit die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind die weiteren Dachflächen zu begrünen 

Ebenso sollen 10 % der Wandfläche mit Schling- und Kletterpflanzen begrünt werden. Vorgesehen ist jedoch ausschließlich das Gebäude 18 an der zur Großostheimer Straße zugewandten Seite sowie das Stahltreppenhaus des Hochregallagers zu begrünen. Insgesamt werden dadurch ca. 465 m² Fassadenfläche begrünt. Dies entspricht 5,8 % der neugebauten Fassadenfläche und liegt damit unter den geforderten 10 % (= 805 m²). Hiervon kann befreit werden, wenn als Ausgleich, wie im Plan dargestellt und beschrieben, Strauchpflanzungen am Hochregallager auf einer Fläche von 340 m² vorgesehen werden. 

Entsprechend den Festsetzungen ist mindestens ein standortgerechter heimischer Laubbaum (gemäß Pflanzliste) pro 500 m² Grundstücksfläche zu pflanzen bzw. zu erhalten (Pflanzgröße mind. H STU 14 – 16). Zur Berechnung der Baumanzahl muss jedoch nicht die Fläche der öffentlichen Grünfläche miteinbezogen werden. Für die öffentliche Grünfläche setzt der Bebauungsplan separat ein Einzelpflanzgebot für 37 Bäume fest (siehe zeichnerische Festsetzungen). Die Anzahl der Baumpflanzungen setzt sich somit aus der Anzahl der Bäume je 500 m² und der Einzelpflanzgebote von 37 Bäumen auf der öffentlichen Grünfläche zusammen. Hiernach sind 174 Bäume erforderlich. Der Freiflächenplan weißt 169 Bäume nach, hiervon 39 Bäume als Bestand und 93 Neupflanzungen, sowie 37 Bäume auf der öffentlichen Grünfläche. Die fehlenden 5 Bäume sind durch eine ergänzende Planung nachzuweisen. Optional können Ausgleichspflanzungen auf angrenzenden städtischen Flächen vorgenommen werden. Vor Erteilung der Baugenehmigung sind entsprechende planerische Nachweise zu führen.

Die Festsetzung der privaten Grünfläche sowie Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen stützen die Zielsetzung das Gewerbegebiet einzugrünen. Zulässig sind innerhalb der privaten Grünflächen ausschließlich Feuerwehrumfahrten und max. 40 % Stellplätze, sofern sie mit Hochstämmen eingegrünt werden.

Ist-Zustand/Planung:
    • Die private Grünfläche ist bereits teilweise mit Bestandsgebäuden überbaut
    • Zusätzlich ergibt sich eine sehr geringfügige Überbauung durch Neubaugebäude 20 im Südosten
    • Die Zufahrt für LKW/PKW-Verkehr liegt teilweise auf der privaten Grünfläche
    • Die Zufahrt für Pkw/LKW-Verkehr liegt innerhalb der „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ an der Großostheimer Straße
    • Die Stellplätze im Nordwesten sind mit Baumpflanzungen nach jedem vierten Stellplatz und Drainpflaster versehen.

Trotz geringfügiger Verbesserung der Bestandsituation ergibt sich daraus weiterhin ein hoher Versieglungsgrad im Bereich der privaten Grünfläche. Ebenso ist die Randeingrünung des Gewerbegebiets nicht durchgängig vorgesehen. Zur weiteren Entsieglung sind die LKW-Verkehrsflächen in ihrer Breite (insbesondere zwischen den Gebäuden 3/11/12 und Gebäuden 5/7) auf das notwendige Minimum zu reduzieren und Grünflächen anzulegen. Diese sind im Freiflächenplan entsprechend darzustellen. Zudem wird die festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen an der Großostheimer Straße durch die geplante Pkw/LKW-Verkehrsflächen stark reduziert. Da die Bestandsituation jedoch durch zukünftig neuangelegte Baumpflanzungen entlang der Großostheimer Straße verbessert wird, wird hierfür eine Befreiung erteilt.

Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft verfolgt die Zielsetzung im südöstlichen Bereich des Mainbogens einen harmonischen Übergang in die freie Mainaue durch Pflanzungen zu erzeugen. Daher wurde der Grünraum zum Mainufer in seiner Tiefe so ausreichend bemessen, dass auch großkronige Bäume gepflanzt werden können. Die Bepflanzung an den Uferhängen sollen so ausgebildet werden, dass die dahinterliegenden Produktionsstätten von beiden Mainseiten aus nicht stark eingesehen werden können. Ein Teil dieser Fläche wird zugunsten einer LKW-Verkehrsfläche östlich des Neubaugebäudes 20 versiegelt. Die Überbauung dieser Fläche entspricht rund 360 m². Diese Abweichung ist städtebaulich zu vertreten. Zum Ausgleich wird die Rasenansaat mit einer Wildkräuter-Wiese auf allen Grünflächen anerkannt. Die Verortung der Wildkräuter-Wiesen sind im Freianlagenplan darzustellen. Da die öffentliche Grünfläche zum jetzigen Zeitpunkt kaum bepflanzt ist, ist diese zukünftig entsprechend der Festsetzungen im Bebauungsplan zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist so auszubilden, dass die Produktionsstätte von der Mainseite aus nicht stark eingesehen werden kann. Zur Förderung des harmonischen Übergangs in die freie Mainaue sind daher großkronige Bäume zu pflanzen. Da die Fläche zudem als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt ist, ist die Bepflanzung im Vorfeld mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz abzustimmen. Die Inhalte sind in einem Freiflächenplan zu fixieren. Das kartierte Stadtbiotop AB-1212-001 ist zu erhalten. 

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 112 geplanten KFZ- und 20 LKW-Stellplätzen ergibt sich eine Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens 33 Laubbäumen. Da gem. dem, im Bebauungsplan enthaltenen Pflanzgebot 174 Bäume zu pflanzen sind, geht diese Festsetzung vor. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Dächer des Hochregallagers (Gebäude 20), wie auch der Gebäude 16 und 17 sind, gem. Planunterlagen, extensiv zu begrünen. Auf den Dächern der Gebäude 2, 3, 18 und 20 sind, gem. Planunterlagen, Photovoltaikanlagen vorzusehen. Zur Sicherung der Verpflichtung zu Dachflächenbegrünungen, bzw. als Alternative zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.  

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma H+B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH zum Neubau einer Logistikhalle mit Hochregallager und Bestandsumbauten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Es werden folgende Befreiungen gewährt:

    1. Von der GFZ II mit einem Wert von 0,84 um 0,04 im Umfang von 2.664 m².
    2. Für das Gebäude 19 (Hochregallager) für eine Überschreitung der festgesetzten max. Gebäudeoberkante von 132,00 m ü.NN. um 5,35 m auf einer Fläche von 4.368 m².
    3. Von der Verpflichtung einer extensiven Dachflächenbegrünung auf den Dächern der Gebäude 2, 3, 18 und 20 auf einer Fläche von 22.637 m².
    4. Von der Verpflichtung zur Errichtung einer Fassadenbegrünung, statt im Umfang von 10 % (805 m²) im Umfang von 5,8 % (465 m²).
    5. Von der Verpflichtung zur Errichtung einer privaten Grünfläche im nordöstlichen Baufeld, im Bereich der geplanten LKW-Zufahrt zum Truck-Yard.

  1. Die Baugenehmigung steht unter der Bedingung, dass für die Errichtung des Pförtnerhauses, aufgrund dessen Lage innerhalb der festgesetzten Kanalleitungstrasse das Einvernehmen des Tiefbauamtes und der Aschaffenburger Versorgungs GmbH erteilt werden. Alternativ kann das Gebäude an dieser Stelle so errichtet werden, dass dieses jederzeit versetzt werden kann.

  1. Die Dächer des Hochregallagers (Gebäude 20), wie auch der Gebäude 16 und 17 sind, gem. Planunterlagen, extensiv zu begrünen. Auf den Dächern der Gebäude 2, 3, 18 und 20 sind, gem. Planunterlagen, Photovoltaikanlagen vorzusehen. Zur Sicherung der Verpflichtung zu Dachflächenbegrünungen, bzw. als Alternative zur Errichtung von Photovoltaikanlagen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i. H. v. xxx € zu hinterlegen.

  1. Es sind insgesamt mind. 174 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu erhalten, bzw. zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. Die Verwaltung führt Gespräche mit dem Bauherrn, ob auch auf dem Hochregallager eine Dachbegrünung realisiert werden kann.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UKVS/9/3/22. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Verbindungstrasse über die Großostheimer Straße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Linde Material Handling GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 3UKVS/9/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.10.2022 stellte die Firma Linde Material Handling GmbH eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Verbindungstrasse über die Großostheimer Straße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Die Firma Linde Material Handling GmbH plant am Standort Aschaffenburg, die Logistik durch eine ganzheitlich verstandene Zusammenfassung verschiedener Standorte neu aufzustellen und weitreichende Optimierungen vorzunehmen. Die bestehenden 5 Außenlager in und um Aschaffenburg werden auf dem ehemaligen Joysongelände gegenüber Werk 2 zu einem neuen Logistikzentrum „Urban New Home“ zusammengefasst. Das Logistikzentrum wird mit einem automatischen Hochraumlagersystem, einem automatisierten Kleinteilelager, sowie weiteren spezialisierten Lagertypen, z.B. Langgutlager für Hubzylinder ausgestattet. Für dieses Logistikzentrum liegt aktuell ein Bauantrag (BV-Nr.: xxx) vor, über welchen im Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat gesondert zu entscheiden ist.

Die Anbindung des neuen Logistikzentrums an das Werk 2 erfolgt über eine Elektrobodenbahn, wettergeschützt und kreuzungsfrei über die Großostheimer Straße. Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit dieser geplanten Anbindung wurde die vorliegende Bauvoranfrage gestellt.

Durch das neue Logistikzentrum soll eine Optimierung der Logistik und hiermit verbunden eine deutliche Reduzierung des LKW-Verkehrs auf der Großostheimer Straße erfolgen. Bisheriger Lieferverkehr zwischen den einzelnen Standorten wird durch eine Bündelung im Logistikzentrum vermieden. Notwendige Güter werden zum größten Teil über die geplante Elektrobodenbahn vom Logistikzentrum ins Werk 2 transportiert.

Das vorliegende Vorhaben erstreckt über den Grund des geplanten Logistikzentrums auf dem Grundstück der Firma H&B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx) über die öffentliche Verkehrsfläche der Stadt Aschaffenburg (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße) auf das Grundstück der Firma Linde Material Handling GmbH (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider).

Die geplante Verbindungstrasse schließt an das geplante Gebäude 16 des Logistikzentrums an und führt über eine Länge von 50,8 m, bei einer Breite von 7 m über das Privatgelände der Firma H&B Hallen- und Bodenentwicklungsgesellschaft mbH (Logistikzentrum). Überbaut wird eine Grundfläche von 355,6 m², hiervon 317,1 m² befestigte Fläche und 38,5 m² Grünfläche. 

Anschließend quert die Verbindungstrasse den öffentlichen Verkehrsgrund der Großostheimer Straße auf einer Länge von 28,8 m, bei einer Breite von 7 m. Überbaut wird eine Grundfläche von 201,6 m², hiervon 163,6 m² befestigte Fläche und 38,0 m² Grünfläche. Durch die Baumaßnahme sind zwei bestehende Bäume betroffen, welche gefällt werden müssen.

Die Verbindungstrasse erreicht dann das Werksgelände der Firma Linde Material Handling GmbH (Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider) und bindet dort die Hallen 2b, 3 und 4a an. Hier beträgt die Trassenlänge 350,5 m, bei einer Breite von 7 m. Überbaut wird eine Grundfläche von 2.453,5 m², hiervon 2.181,8 m² befestigte Fläche und 271,7 m² Grünfläche.

Die Verbindungstrasse überspannt die Großostheimer Straße als freitragende Konstruktion. Die Stützen werden innerhalb der angrenzenden privaten Grundstücksflächen errichtet. Die Durchfahrtshöhe liegt im Bereich der Großostheimer Straße bei ca. 5,50 m. Die Höhe (Oberkante) des Bauwerkes liegt bei 130,30 m ü.NN.

II.
Bauvoranfrage

Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt in den Geltungsbereichen der Bebauungspläne Nr. 9/5 mit integriertem Grünordnungsplan für das Gewerbegebiet III in Nilkheim zwischen Großostheimer Straße, SMA, Main und Gartenamt und Nr. 9/1 mit integriertem Grünordnungsplan für das Gebiet zwischen Großostheimer Straße (St 3115), dem Industriegleis an der Fa. Linde, Bahnlinie Aschaffenburg – Großostheim und dem Park Schönbusch. 

Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

                                                 Bebauungsplan 9/1

GI – Industriegebiet
BMZ 9,0
GRZ 0,8
OK Gebäude max. 130,00 m ü.NN
Baugrenzen
Grünflächenfestsetzungen

                                                 Bebauungsplan 9/5

GE – Gewerbegebiet
Vollgeschosse: max. III
GRZ 0,8
GFZ 1,4
OK Gebäude max. 132,00 m ü.NN
Baugrenzen
Grünflächenfestsetzungen


Art der baulichen Nutzung 

Bei der geplanten Verbindungstrasse handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung in Verbindung mit dem Werksgelände und dem Logistikzentrum, welche gem. §§ 8 und 9 BauNVO allgemein in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig ist. 

Die Konstruktion überspannt allerdings auch die, gem. Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen, wie auch die Verkehrsfläche der Großostheimer Straße in einer Breite von 7 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da hierdurch lediglich eine kleine Teilfläche der jeweiligen Bereiche betroffen ist. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.


Maß der baulichen Nutzung 

Die Verbindungstrasse erreicht eine Höhe von 130,30 m ü.NN. Der Bebauungsplan 9/5 lässt im Baufeld eine Höhe von 132,00 m ü.NN, der Bebauungsplan 9/1 eine Höhe von 130,00 m ü.NN zu. Demnach überschreitet das Bauwerk die zulässige Höhe gem. Bebauungsplan 9/1 um 30 cm. In diesem Umfang kann eine Befreiung gewährt werden, da sich diese auf geringe Teilflächen des Gesamtgrundstückes bezieht und der Umfang mit 30 cm eher als gering zu bewerten ist. 


Überbaubare Fläche

Die Baugrenzen werden durch die Verbindungstrasse überschritten. Eine Befreiung kann gewährt werden, da sich die Überschreitung lediglich auf den 7 m breiten Baukörper bezieht und die Baugrenzenüberschreitung eher als gering zu werten ist.

Das Bauvorhaben befindet sich allerdings auch innerhalb der Baubeschränkungszone der Staatsstraße 3115 (Großostheimer Straße), gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG, welche sich über eine Entfernung bis 40 m zur Straße erstreckt, wie auch innerhalb der Bauverbotszone, gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG für Bauwerke innerhalb eines Abstandes zur Straße von bis zu 20 m. Eine Ausnahme vom Anbauverbot kann allerdings zugelassen werden, da durch dieses Bauwerk keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Eine ausreichende Durchfahrtshöhe ist mit der vorliegenden Planung, bei einer Höhe von 5,50 m gewahrt. Das Bauwerk ist so zu gestalten, dass sich dieses nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt. Es ist zu gewährleisten, dass keine Teile auf die Verkehrsfläche herabfallen oder hineinragen können. Zudem ist sicherzustellen, dass durch das Bauwerk keine blendende Wirkung auf die Verkehrsfläche entstehen kann. Die Anbringung evtl. Werbeanlagen, Firmenlogos etc. bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

Die Baumaßnahme ist so auszuführen und rechtzeitig mit der Stadt Aschaffenburg abzustimmen, dass sich ein möglichst geringer Eingriff in das Verkehrsgeschehen der Großostheimer Straße ergibt. Die Termine hierzu sind mit den Baumaßnahmen der Stadt Aschaffenburg abzustimmen.


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Die Verbindungstrasse wird vollautomatisch betrieben und lediglich zu Wartungszwecken von Mitarbeitern betreten. Ein Stellplatznachweis ist daher nicht zu führen.


Erschließung 

Die Erschließung der betroffenen Grundstücke ist über das Werksgelände, bzw. das Gelände des Logistikzentrums sichergestellt. 


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können auf dem Werksgelände der Firma Linde Material Handling GmbH nicht eingehalten werden. Der Schutzzweck der Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicherzustellen wird auf dem gewerblich genutzten Gelände trotz Unterschreitung der Abstandsflächen sichergestellt. Unter der Voraussetzung, dass der Brandschutz gewahrt wird, kann hier eine Abweichung von den Abstandsflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Aussicht gestellt werden. Der Nachweis ist im Brandschutznachweis zu führen.


Begrünung 

Die Fällung der beiden betroffenen Bäume auf öffentlichem Grund ist mit dem Garten- und Friedhofsamt abzustimmen. Entsprechende Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen. Das Bauvorhaben ist insbesondere noch mit dem Sachgebiet Liegenschaften der Stadtkämmerei als Eigentümer der Grundstücksflächen und dem Tiefbauamt als Straßenbaulastträger abzustimmen. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zur Errichtung einer Verbindungstrasse über die Großostheimer Straße auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Leider, Großostheimer Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Linde Material Handling GmbH wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellung des Bauherrn zur Bauvoranfrage lautet:
       
Ist die Errichtung einer Logistikbrücke über die Großostheimer Straße entsprechend den beiliegenden Planunterlagen und entsprechend der dargestellten Lage bauplanungsrechtlich genehmigungsfähig?

B.        Die Frage wird wie folgt beantwortet:

Bei der geplanten Verbindungstrasse handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung in Verbindung mit dem Werksgelände und dem Logistikzentrum, welche gem. §§ 8 und 9 BauNVO allgemein in Gewerbe- und Industriegebieten zulässig ist. 

Die Konstruktion überspannt allerdings auch die, gem. Bebauungsplan festgesetzten Grünflächen, wie auch die Verkehrsfläche der Großostheimer Straße in einer Breite von 7 m. Eine Befreiung kann erteilt werden, da hierdurch lediglich eine kleine Teilfläche der jeweiligen Bereiche betroffen ist. Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die Verbindungstrasse erreicht eine Höhe von 130,30 m ü.NN. Der Bebauungsplan 9/5 lässt im Baufeld eine Höhe von 132,00 m ü.NN, der Bebauungsplan 9/1 eine Höhe von 130,00 m ü.NN zu. Demnach überschreitet das Bauwerk die zulässige Höhe gem. Bebauungsplan 9/1 um 30 cm. In diesem Umfang kann eine Befreiung gewährt werden, da sich diese auf geringe Teilflächen des Gesamtgrundstückes bezieht und der Umfang mit 30 cm eher als gering zu bewerten ist. 

Die Baugrenzen werden durch die Verbindungstrasse überschritten. Eine Befreiung kann gewährt werden, da sich die Überschreitung lediglich auf den 7 m breiten Baukörper bezieht und die Baugrenzenüberschreitung eher als gering zu werten ist.

Das Bauvorhaben befindet sich allerdings auch innerhalb der Baubeschränkungszone der Staatsstraße 3115 (Großostheimer Straße), gem. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG, welche sich über eine Entfernung bis 40 m zur Straße erstreckt, wie auch innerhalb der Bauverbotszone, gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG für Bauwerke innerhalb eines Abstandes zur Straße von bis zu 20 m. Eine Ausnahme vom Anbauverbot kann allerdings zugelassen werden, da durch dieses Bauwerk keine negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten sind. Eine ausreichende Durchfahrtshöhe ist mit der vorliegenden Planung, bei einer Höhe von 5,50 m gewahrt. Das Bauwerk ist so zu gestalten, dass sich dieses nicht negativ auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirkt. Es ist zu gewährleisten, dass keine Teile auf die Verkehrsfläche herabfallen oder hineinragen können. Zudem ist sicherzustellen, dass durch das Bauwerk keine blendende Wirkung auf die Verkehrsfläche entstehen kann. Die Anbringung evtl. Werbeanlagen, Firmenlogos etc. bedürfen einer gesonderten Genehmigung.

Die Baumaßnahme ist so auszuführen und rechtzeitig mit der Stadt Aschaffenburg abzustimmen, dass sich ein möglichst geringer Eingriff in das Verkehrsgeschehen der Großostheimer Straße ergibt. Die Termine hierzu sind mit den Baumaßnahmen der Stadt Aschaffenburg abzustimmen.

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen können auf dem Werksgelände der Firma Linde Material Handling GmbH nicht eingehalten werden. Der Schutzzweck der Abstandsflächen eine ausreichende Belichtung und Belüftung sicherzustellen wird auf dem gewerblich genutzten Gelände trotz Unterschreitung der Abstandsflächen sichergestellt. Unter der Voraussetzung, dass der Brandschutz gewahrt wird, kann hier eine Abweichung von den Abstandsflächen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens in Aussicht gestellt werden. Der Nachweis ist im Brandschutznachweis zu führen.

Die Fällung der beiden betroffenen Bäume auf öffentlichem Grund ist mit dem Garten- und Friedhofsamt abzustimmen. Entsprechende Ersatzpflanzungen sind vorzunehmen. Das Bauvorhaben ist insbesondere noch mit dem Sachgebiet Liegenschaften der Stadtkämmerei als Eigentümer der Grundstücksflächen und dem Tiefbauamt als Straßenbaulastträger abzustimmen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/9/4/22. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma T. Schreck GmbH und Aurelion & Company GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 4UKVS/9/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.09.2022, beantragt die Firma T. Schreck GmbH und Aurelion & Company GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Auf dem Grundstück sind derzeit mehrere Gebäude vorhanden. Das mehrgeschossige Vorderhaus wird unverändert erhalten. Die rückwärtigen Gebäude, entlang der westlichen Grundstücksgrenze sollen abgebrochen werden.

Im hinteren Grundstücksbereich ist die Neuerrichtung eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Satteldach geplant. Das Gebäude soll beidseits grenzständig errichtet werden und orientiert sich in der Bautiefe, Trauf- und Firsthöhe an dem, auf dem unmittelbar westlich angrenzenden Grundstück vorhandenen Bestandsgebäude. Hierdurch bildet sich – in Verbindung mit der bereits vorhandenen Bebauung - eine zweite Bauzeile parallel der Hanauer Straße, ähnlich der bereits unmittelbar nördlich vorhandenen zweiten Bauzeile parallel der Maximilianstraße.

Die Grundfläche des Gebäudes liegt bei ca. 9,2 m x 17,7 m, mit einer Traufhöhe von 9 m und einer Firsthöhe von ca. 12,2 m. Diese Maße, wie auch die geplante Dachneigung des Satteldaches von 34° orientieren sich am grenzständigen Nachbargebäude auf dem westlich gelegenen Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Hanauer Straße xxx). 

In den drei Geschossen sind je 2 Wohnungen mit je ca. 67 m² geplant. Insgesamt wird eine Wohnfläche von ca. 402 m² erreicht. Im Kellergeschoss sind 6 Abstellräume, sowie ein Technikraum vorgesehen.

Insgesamt werden 6 PKW-Stellplätze und 21 Fahrradabstellplätze zwischen dem vorderen Bestandsgebäude und dem geplanten Rückgebäude nachgewiesen. Gleiches gilt für den Kinderspielplatz mit einer geplanten Größe von 60 m².

II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich eines Baulinienplans, welcher eine vordere Baulinie festsetzt. Das vordere Gebäude hält diese Baulinie ein. Im Übrigen enthält der Baulinienplan keine Festsetzungen für das geplante Vorhaben. Insofern richtet sich die bauplanungsrechtliche Beurteilung für das Vorhaben nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entlang der Hanauer Straße ist von überwiegend viergeschossiger Bebauung mit gewerblicher Nutzung, wie auch Wohnnutzung mit Dachgeschossen geprägt. Eine zweite Bauzeile parallel zur Hanauer Straße ist bereits in Ansätzen vorhanden. Nachdem sich das Bauvorhaben ausschließlich auf das Rückgebäude bezieht, ist die planungsrechtliche Betrachtung auf die zweite Bauzeile parallel der Hanauer Straße zu beschränken.

Aus der näheren Umgebung lassen sich für das betroffene Baufeld folgende Vorgaben ableiten:

MI – Mischgebiet
First-, Traufhöhe des unmittelbar angrenzenden Rückgebäudes: 12,2 m und 9 m
Überbaute Grundstücksfläche bis ca. 60 % 
Offene, bzw. abweichende Bauweise


Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnnutzung mit 6 Wohneinheiten ist im Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. 

Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht mit Abmessungen von ca. 9,2 m x 17,7 m (ca. 163 m²) in etwa deckungsgleich die Grundfläche des vorhandenen Rückgebäudes in der Hanauer Straße xxx.
Die geplante Traufhöhe von 9 m und Firsthöhe von ca. 12,2 m entspricht genau den Höhen des unmittelbar angrenzenden Nachbargebäudes auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Hanauer Straße xxx) an welches insofern höhengleich angebaut wird. Auch die Bautiefe des Gebäudes entspricht den Abmessungen des Nachbargebäudes. 

Bauweise 

Im Baufeld des geplanten Gebäudes ist derzeit eine offene, bzw. abweichende Bauweise vorhanden. Teilweise wurden Gebäude beidseitig, teilweise einseitig grenzständig errichtet. Das Bauvorhaben schließt an der westlichen Grundstücksgrenze direkt an das bestehende Nachbargebäude an. An der östlichen Grundstücksgrenze entsteht erstmals eine unmittelbar grenzständige Bebauung. Nachdem der Nachbar hier ein Anbaurecht besitzt, ist eine planungsrechtliche Zulässigkeit der grenzständigen Bebauung gegeben. Der Nachbar hat dem Bauvorhaben zugestimmt.

Der Grad der überbauten Fläche überschreitet mit 23 % den Rahmen der umgebenden Bebauung nicht. Aufgrund des hohen Grades der versiegelten Fläche in diesem Bereich ist zur Wahrung der gesunder Wohnverhältnisse die Pflanzung von 2 Baumpflanzungen erforderlich.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 

Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im „Innenstadt-Randbereich“ der Stellplatzsatzung ist eine erheblich verringerte Zahl an Pkw-Stellplätzen ausreichend. Für den gewerblichen Bereich ist die Zahl der notwendigen Stellplätze auf 70 % der regulär erforderlichen PKW-Stellplätze vermindert (§ 3 GaStAbS). Die nachzuweisenden Fahrradabstellplätze müssen in Anzahl und Qualität den Vorgaben der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung geplant und errichtet werden.

Das bestehende Vordergebäude verfügt im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss über Büroräume mit einer Nutfläche von je 99,59 m². Hieraus ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 5 PKW-Stellplätzen für die gewerbliche Nutzung.

Im 2. OG befindet sich eine Wohnung mit einer Wohnfläche von ca. 127 m², im Dachgeschoss mit ca. 99 m². Für die Wohnnutzung wären daher grundsätzlich 3 Stellplätze erforderlich.

Die 6 Wohnungen des neu geplanten Rückgebäudes weisen alle Größen unter 100 m² auf. Hiernach ergäbe sich grundsätzlich ein zusätzlicher Bedarf von 6 PKW-Stellplätzen. 

Aufgrund der Lage des Baugrundstücks im „Innenstadt-Randbereich“ der Stellplatzsatzung sind Stellplätze für die Wohnnutzung nicht nachzuweisen. Die 5 nachzuweisenden Stellplätze für die gewerbliche Nutzung vermindern sich um 30 % auf 3,5, d.h. 4 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Tatsächlich werden 6 PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die insgesamt 8 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 648 m² sind daher 13 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Für die Büronutzung mit einer Nutzfläche von ca. 199 m² ist je 60 m² ein Fahrradabstellplatz, somit 4 Stellplätze vorzusehen. Insgesamt werden auf dem Grundstück 21 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Die Fahrradabstellplätze sind abschließbar herzustellen.

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen zur Süd- und Nordseite werden eingehalten. Aus bauplanungsrechtlichen Gründen ergibt sich auf der Westseite eine Anbaupflicht und auf der Ostseite ein Anbaurecht. Insofern sind hier gesetzliche Abstandsflächen nicht einzuhalten (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO)

Zufahrt / Erschließung

Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.

Die Erschließung ist gesichert. 

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Gem. Planunterlagen ist das geplante Carport mit einer extensiven Dachbegrünung zu begrünen. Zudem sind auf dem Baugrundstück, zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse zwei Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur extensiven Dachbegrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx €, hinsichtlich der Baumpflanzung xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma T. Schreck GmbH und Aurelion & Company GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Hanauer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die Dachfläche der geplanten Carports sind mind. extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  2. Auf dem Grundstück sind gem. Freiflächenplan mindestens 2 Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UKVS/9/5/22. Baumpflegemaßnahmen Bericht des Tiefbauamtes 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 5UKVS/9/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischem Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.

Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch den Baumkontrolleur auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.
Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3. Ordnung turnusmäßig geprüft werden.
Als Ergebnis der Baumkontrolle und aufgrund der Trockenperioden im Sommer sind im Winterhalbjahr 2022/23 wieder diverse Bäume zu fällen bzw. von Totholz zu befreien.

Anhand einer Präsentation werden die Baumpflegemaßnahmen und Schadensbilder in einem Rückblick für 2021/22 dargestellt. Aktuell erfolgt noch die Aufnahme des Baumbestandes in das neue digitale Baumkataster. Durch den massiven Trockenstress der letzten Sommer werden immer mehr Bäume mit Pilz- und Käferbefall erfasst. Auch kommt es immer wieder zu Sofortmaßnahmen durch Unwetterereignisse oder akuten Gefahrenbäume. 

Die Sofortmaßnahmen zur Sicherung der Verkehrssicherheit beinhalten Totholzentnahme, Einkürzung von Kronenteilen bis hin zur Fällung der Bäume. 

.Beschluss:

I. Der Bericht des Tiefbauamtes 2022 zu den Baumpflegemaßnahmen wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UKVS/9/6/22. Baumpflegemaßnahmen Bericht über Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2022/2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 6UKVS/9/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.

Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.

Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung durchgeführt.

1.        Baumpflanzungen
       
1.1      Frühjahr 2022

Pflanzungen von insgesamt 26 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25) 
bei folgenden Maßnahmen:
  6 Bäume verschiedener Art              Waldfriedhof
  3 Ahorn                                             Ahornweg
17 Bäume verschiedener Art              Stadtgebiet                                                              
  
1.2       Herbst 2022

Pflanzungen von insgesamt 121 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen: 
  8 Bäume verschiedener Art        Schöntal
  4 Bäume verschiedener Art                Grünbrücke 
19 Bäume verschiedener Art                Altstadtfriedhof
  4 Bäume verschiedener Art                Friedhof Schweinheim
  6 Bäume verschiedener Art                Habichtweg
            80 Bäume verschiedener Art                Stadtgebiet

2.          Baumfällungen

Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2023/2023  insgesamt 
63 Bäume (siehe Anlage 1 – 5) zu fällen, davon:

10  Stück mit einem Stammdurchmesser von   20 –   39 cm
32  Stück mit einem Stammdurchmesser von   40 –   59 cm
12  Stück mit einem Stammdurchmesser von   60 –   79 cm
  9  Stück mit einem Stammdurchmesser von   80 –   119 cm
            
            Schadbilder der zu fällenden Bäume:
       
       35 Bäume sind absterbend oder abgestorben
       28 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
            schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere
            Bäume bzw. Baumaßnahmen weichen.         

           Im Jahr 2022 werden insgesamt 147 Solitärbäume gepflanzt und 63 Bäume gefällt.
           Durch aufwendige Baumpflegemaßnahmen konnten zahlreiche Altbäume erhalten    
           werden.

3.         Verdichtung Baumbestand
Im Jahr 2022 wurde der Baumbestand um weitere 80 Bäume verdichtet. Gepflanzt werden vor allem resistente Baumarten bezüglich Trockenheit, Hitze und Krankheiten.                                     Es ist angestrebt, ein Pflanzkonzept für das Stadtgebiet innerhalb der Ringstraße bis 2024 durch eine Arbeitsgruppe zu erstellen.                                                                                                                                       Bei Neupflanzungen sind ausreichend große Pflanzbeete im Verkehrsraum vorgesehen. Generell werden sukzessive alle jüngeren Baumpflanzungen mit Bewässerungssystemen wie Drainagerohre, Bewässerungssäcken oder Bewässerung mit Steuerung ausgestattet. In Zukunft werden jährlich 70-80 Bäume zusätzlich gepflanzt. Eine Baumverdichtung im vorhandenen Straßennetz erweist sich wegen der Ver- und Entsorgungsleitungen als schwierig und kostenintensiv und bedarf einer intensiven und längeren Planung.                                                                                                                   Für die Pflanzung eines Baumes in der Habichtstraße wurden 14000,-Euro investiert. 
Bei Grünanlagen, Freiflächen und Friedhöfen wird eine Verdichtung des Baumbestandes generell durchgeführt.
Die Haushaltsmittel werden je Haushaltsjahr den möglichen Baumpflanzungen angepasst.

.Beschluss:

I. Der Bericht über die Baumpflanzungen, die Baumfällungen und die Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2022 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UKVS/9/7/22. Verkehrssicherungsarbeiten in der Fasanerie durch das städtische Forstamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 10.11.2022 ö Beschließend 7UKVS/9/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung

Das Forstamt bewirtschaftet den 2.060 Hektar großen Stadtwaldes und ist auch für die Verkehrssicherheit im Wald zuständig. 

Hierzu kontrolliert das Forstamt die der Verkehrssicherungspflicht unterliegenden Bereiche jährlich mindestens einmal. Dies sind insbesondere

  • Bäume, die an öffentlichen Straßen stehen oder an eine Bebauung angrenzende Waldränder; 
  • Bereiche mit atypischen Gefahren im Wald, also Bäume im Fallbereich von Erholungseinrichtungen, Aussichtspunkten im Wald, Hinweistafeln, Bauten, etc., 
  • Bäume entlang von stark frequentierten Wanderwegen im Wald, wie z.B. in der Fasanerie.

Die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung werden, wenn möglich, bei Durchforstungen in den Waldbeständen durch das Forstamt mit durchgeführt. Ist dies nicht möglich, werden die notwendigen Eingriffe separat durchgeführt. 

Anhand einer Präsentation werden an zwei Bäumen in der Fasanerie exemplarisch das Vorgehen bei der Baumkontrolle und auch die Notwendigkeit eines Eingriffes mit der entsprechenden Eingriffsabstufung erläutert. 

In den Bereichen, in denen Maßnahmen zur Verkehrssicherungspflicht durchgeführt werden, werden vom Forstamt keine Nachpflanzungen geplant da es sich oftmals um die Entnahme von Einzelbäumen in einem Waldrand handelt. Diese Entnahme schafft für die benachbarten Bäume einen besseren Standraum.         
In der Fasanerie ist auch bei der Entnahme von Baumgruppen, wie z.B. im Jahr 2019 die Entnahme von abgestorbenen Buchen, keine Nachpflanzung notwendig. Die umstehenden Altbäume verteilen ihre reifen Samen, die dann in sehr kurzer Zeit zu dichten Jungbeständen heranwachsen.

Beschluss:
Der Bericht des Forstamtes zu den Verkehrssicherungsmaßnahmen 2022 wird zur Kenntnis genommen.

.Beschluss:

I. Der Bericht über die Verkehrssicherungsarbeiten in der Fasanerie durch das städtische Forstamt wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2023 12:15 Uhr