Datum: 21.11.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/16/1/22 SPNr. 1 vor TOP 1
2PL/16/2/22 SpNR. 2 vor TOP 1
3PL/16/3/22 Bestellung von Stadtratsmitgliedern in die Ausschüsse und Senate des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg und weiterer Gremien
4PL/16/4/22 Bestellung von Stadtratsmitgliedern als Verbandsräte/innen in die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden der Stadt Aschaffenburg; - Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau - Krankenhauszweckverband Aschaffenburg
5PL/16/5/22 Bestellung von Stadtratsmitgliedern in den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH
6PL/16/6/22 Erlass einer Katzenschutzverordnung
7PL/16/7/22 Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e.V. Verlängerung der neu festgesetzten Schießzeiten - Änderungsantrag der KI vom 05.11.2022 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.11.2022
8PL/16/8/22 Bericht über die Situation des Familienstützpunktes Hefner-Alteneck mit Kita St. Martin Trägerwechsel - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.10.2022
9PL/16/9/22 Behandlung des Antrages der Kommunalen Initiative vom 10.10.2022 wegen "Bürger-Energie-Genossenschaft für Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadtwerke Aschaffenburg vom 08.11.2022

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1. / PL/16/1/22. SPNr. 1 vor TOP 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 1PL/16/1/22

.Beschluss:

Herr Stadtrat Thomas Mütze beantragt, dass TOP Nr. 7 des nichtöffentlichen Teils der Tagesordnung teilweise in öffentlicher Sitzung behandelt wird. Die Verwaltung teilt unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg mit, dass hierüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit, also im nichtöffentlichen Teil der Sitzung, entschieden werden muss.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/16/2/22. SpNR. 2 vor TOP 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 2PL/16/2/22

.Beschluss:

Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing gibt bekannt, dass Herr Stadtrat Jürgen Zahn (KI) seinen Antrag vom 31.10.2022 wegen “Erlass einer Resolution gegen den Angriffskrieg der Türkei im Nordirak und Nordsyrien” am 20.11.2022 als Dringlichkeitsantrag eingereicht hat. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing lässt unter Bezugnahme auf § 21 Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a) der Geschäftsordnung des Stadtrates positiv über die nachträgliche Erweiterung der Tagesordnung um diesen Dringlichkeitsantrag abstimmen.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag wird mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

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3. / PL/16/3/22. Bestellung von Stadtratsmitgliedern in die Ausschüsse und Senate des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg und weiterer Gremien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 3PL/16/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Wunsch der vorschlagsberechtigten Fraktionen, Wählergruppen bzw. Ausschussgemeinschaften sollen die vorgenannten Änderungen bzgl. der Ausschuss-Bestellungen vorgenommen werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat beschließt die Änderungen der Bestellungen in die nachfolgenden Ausschüsse/Senate:

  1. Haupt- und Finanzsenat:
2. Stellvertreter von Dr. Erich Henke: Tobias Wüst (anstelle von Manuel Michniok)

  1. Planungs- und Verkehrssenat:
1. Stellvertreter von Tobias Wüst: Eric Leiderer (anstelle von Uwe Flaton)

  1. Digitalisierungs- und Organisationssenat:
1. Stellvertreter von Dr. Erich Henke: Karl-Heinz Stegmann (anstelle von Anne Lenz- Böhlau)

  1. Stadthallensenat:
2. Stellvertreter von Uwe Flaton: Klaus Herzog (anstelle von Manuel Michniok)

  1. Wirtschaftsförderungsausschuss:
    1. Ordentliches Mitglied: Thomas Klein (anstelle von Bernhard Schmitt)
    2. 1. Stellvertreter von Thomas Klein: Bernhard Schmitt
    3. 2. Stellvertreter von Thomas Klein: Jürgen Zahn
    4. 1. Stellvertreter von Rainer Kunkel: Josef Taudte
    5. 2. Stellvertreter von Rainer Kunkel: Thomas Gerlach

  1. Berufsschulausschuss gem. der Zweckvereinbarung über die Aufbringung und Verteilung des Schulaufwandes der Staatlichen Gewerblichen Berufsschule Aschaffenburg und der Staatlichen Kaufmännischen Berufsschule Aschaffenburg:
2. Stellvertreterin von Dr. Maria Bausback: Brigitte Gans

  1. Volkshochschulausschuss gem. der Zweckvereinbarung über den Betrieb der Volkshochschule Aschaffenburg:
2. Stellvertreterin von Brigitte Gans: Johanna Rath

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PL/16/4/22. Bestellung von Stadtratsmitgliedern als Verbandsräte/innen in die Verbandsversammlungen von Zweckverbänden der Stadt Aschaffenburg; - Zweckverband Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau - Krankenhauszweckverband Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 4PL/16/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Wunsch der vorschlagsberechtigten Fraktionen, Wählergruppen bzw. Ausschussgemeinschaften sollen die vorgenannten Änderungen bzgl. der Verbandsräte-Bestellungen vorgenommen werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat beschließt die Änderungen der Bestellungen in die nachfolgenden Verbandsversammlungen von Zweckverbänden:

  1. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau:
  1. Gerald Otter wird als Stellvertreter von Verbandsrätin Johanna Rath bestellt.
  2. Thomas Klein wird anstelle von Bernhard Schmitt als Stellvertreter von Verbandsrat Johannes Büttner bestellt.

  1. Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau:
Dr. Lothar Blatt wird anstelle von Johannes Büttner zum Verbandsrat bestellt.
1. Stellvertreter von Dr. Lothar Blatt ist Bernhard Schmitt, 2. Stellvertreter ist Johannes Büttner.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PL/16/5/22. Bestellung von Stadtratsmitgliedern in den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 5PL/16/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Wunsch der vorschlagsberechtigten Fraktionen, Wählergruppen bzw. Ausschussgemeinschaften sollen die vorgenannten Änderungen vorgenommen werden.

.Beschluss:

I. Anstelle von Thomas Klein wird Jürgen Zahn als Mitglied des Aufsichtsrats der Stadtbau Aschaffenburg GmbH entsandt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/16/6/22. Erlass einer Katzenschutzverordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 6PL/16/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Rechtsgrundlage für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ist § 13b TierSchG. Dieser lautet:

§ 13b TierSchG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutz freilebender Katzen bestimmte Gebiete festzulegen, in denen
  1. an diesen Katzen festgestellte erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl dieser Tiere in dem jeweiligen Gebiet zurückzuführen sind und
  2. durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen innerhalb des jeweiligen Gebietes deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden können.
In der Rechtsverordnung sind die Gebiete abzugrenzen und die für die Verminderung der Anzahl der freilebenden Katzen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere können in der Rechtsverordnung
  1. der unkontrollierte freie Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen in dem jeweiligen Gebiet verboten oder beschränkt sowie
  2. eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben können, vorgeschrieben
werden. Eine Regelung nach Satz 3 Nummer 1 ist nur zulässig, soweit andere Maßnahmen, insbesondere solche mit unmittelbarem Bezug auf die freilebenden Katzen, nicht ausreichen. Die Landesregierungen können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.

Seit April 2015 ist nach § 11 Nr. 3 der „Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV)“ die Zuständigkeit für den Erlass von Katzenschutzverordnungen auf die Kreisverwaltungsbehörden übertragen worden – in unserem Fall also auf die Stadt Aschaffenburg.

Am 06.07.2020 hat das Bayerischer Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz den Regierungen eine Handreichung zum Erlass von Katzenschutzverordnungen - Az. 45g-G8734.9-2020/2-10 – übermittelt, der auch ein Muster einer Katzenschutzverordnung beigefügt war. Danach gibt es folgende Voraussetzungen für den Erlass einer Katzenschutzverordnung: 

  1. Zunächst ist zu prüfen, ob im auszuweisenden Gebiet eine hohe Anzahl freilebender Katzen vorhanden ist (z. B. Schätzung aufgrund dokumentierter Zahlen, beispielsweise von Tierheimen oder Tierschutzvereinen).

  1. Das betroffene Gebiet ist abzugrenzen (§ 13b S. 2 TierSchG); wenn die örtlichen Gegebenheiten es erfordern, ist das gesamte Gebiet der kreisfreien Stadt auszuweisen. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit ist jedoch darauf zu achten, das entsprechende Gebiet so groß wie nötig, aber so klein wie möglich auszuweisen. Nachdem unkastrierte Kater Streifgebiete bis zu 1.000 ha haben, empfiehlt das Ministerium einen Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete.

  1. Im Anschluss daran muss geprüft werden, ob erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an diesen Tieren festzustellen sind. In Betracht kommen Krankheiten (z. B. Leukose, FIP, FIV, Katzenschnupfen, Parasitosen), Verletzungen wie beispielsweise Bisswunden und Traumata (z. B. durch Unfälle oder Kämpfe), Abmagerung oder andere Anzeichen eines reduzierten Pflege- und Ernährungszustandes (u. a. Schwächung des Immunsystems, erhöhte Krankheitsanfälligkeiten, fehlende Zähne) sowie erhöhte (Welpen-) Sterblichkeit.

  1. Zudem müssen die festgestellten Schmerzen, Leiden oder Schäden auf die hohe Anzahl der Tiere zurückzuführen sein. Dies wird, soweit es sich um oben aufgeführte Erscheinungen handelt, vom Gesetzgeber grundsätzlich vermutet (vgl. amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32) „Das Ausmaß dieser Erscheinungen nimmt mit steigender Populationsdichte zu“).

  1. Weiter müssen durch eine Verminderung der Anzahl dieser Katzen deren Schmerzen, Leiden oder Schäden verringert werden (§ 13b S. 1 Nr. 2 TierSchG). Auch dies wird grundsätzlich vom Gesetzgeber vermutet: „Die konsequente Durchführung des Ansatzes (Einfangen-Kastrieren-Freisetzen) führt zu stabilen Gruppen mit mittelfristig abnehmenden Tierzahlen und einer Verbesserung des Wohlbefindens der Tiere“ (amtl. Begr., BT-Drs. 17/10572 S. 32).

Können die vorstehenden Anforderungen bejaht und nachgewiesen werden, so ist der Erlass einer Katzenschutzverordnung grundsätzlich möglich. Bei jeder der angeordneten Maßnahmen ist zu prüfen, ob sie bestimmt und geeignet ist, um die Anzahl der Katzen zu verhindern, und ob sie verhältnismäßig ist.

  1. Situation in Aschaffenburg

Vor diesem Hintergrund ist die Situation in Aschaffenburg zu bewerten.

  1. Hohe Anzahl freilebender Katzen

Vom Aschaffenburger Tierheim wurden auf Anfrage im Juli 2021/Oktober 2022 folgende Zahlen zu Fundkatzen übermittelt (in Klammern darin enthaltene Anzahl der Kitten = Katzenkinder):

Zeitraum
Stadt
Land
Gesamt
2019
104 (43)
169 (62)
273 (105)
2020
138 (75)
177 (65)
315 (140)
2021
146 (57)
193 (76)
336 (133)

Bei den genannten Zahlen handelt es sich nur um Fundtiere, also keine Abgabetiere, im Tierheim geborene, aus Tierschutzfällen beschlagnahmte oder von anderen Tierheimen übernommene Kätzchen.
Von einer hohen Anzahl freilebender Katzen im Stadtgebiet kann daher ausgegangen werden. Seitens des Veterinäramtes des Landratsamtes Aschaffenburg wurde diese Einschätzung zuletzt in einer Stellungnahme vom 08.11.2021 geteilt.

  1. Betroffenes Gebiet

Nach Angaben des Tierschutzvereins Aschaffenburg aber auch des Vereins Streunerhilfe Aschaffenburg e.V. gibt es Schwerpunkte beim Aufkommen im Hafengebiet, im Bereich des Gewerbegebietes an der Würzburger Straße aber auch in anderen Gewerbegebieten.

Unter Berücksichtigung der Empfehlung des Ministeriums, wonach ein Radius von 5 km um die betroffenen Gebiete einzuhalten ist, kann das gesamte Stadtgebiet als Verordnungsgebiet ansehen werden.

  1. erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Der Tierschutzverein hat in der erwähnten Stellungnahme vom Juli 2021 angeführt, dass die meisten Kitten krank sind. Meistens leiden sie unter Schnupfen und/oder Parasitenbefall. Entsprechende Fotodokumentationen liegen vor.

Auch das Veterinäramt hat in der Stellungnahme vom 8.11.2021 die Einschätzung geteilt, dass die genannten Erkrankungen der Jungtiere (Schnupfen und/oder Parasitenbefall) mit teilweise erheblichen oder länger anhalten Leiden und Schäden für die Tiere verbunden sind und mit der Dichte der Katzenpopulation in Zusammenhang stehen können.

  1. Ursächlichkeit der Katzenpopulation für die Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Hier ist auf die Vermutung zurückzugreifen, die auch der Gesetzgeber in der amtl. Begründung zum § 13b TierschG angeführt hat. Ein genauer Nachweis ist schwer zu führen.

  1. Eignung der Reduzierung der Katzenpopulation zur Reduktion von Schmerzen, Leiden oder Schäden an den Katzen

Auch kann man dementsprechend auf die Vermutung des Gesetzgebers zurückgreifen müssen.

  1. Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Katzenschutzverordnung

Hierzu muss man sich zunächst den Regelungsgehalt einer Katzenschutzverordnung vor Augen führen.

Katzenschutzverordnungen betreffen „freilebende Katzen“, also Katzen, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten werden. Sie betreffen aber auch „freilaufende Katzen“, also Katzen, die von einem Menschen gehalten werden und die unkontrolliert freien Auslauf haben. Da in der Praxis allenfalls Maßnahmen gegenüber Katzen, die von jemandem gehalten werden, problematisch sein können, wird nachfolgend der Schwerpunkt der Darstellung hierauf gelegt.

Auf der Grundlage der Katzenschutzverordnung sind zum Beispiel folgende Maßnahmen möglich:

  • Nur die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter kann freilebende Katzen in Obhut nehmen, kennzeichnen, registrieren und fortpflanzungsunfähig machen lassen. Mit der Regierung von Unterfranken wurde geklärt, dass eine angetroffene unkastrierte und nicht gekennzeichnete Halterkatze durch die Stadt kastriert werden kann, wenn ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb einer näher zu bezeichnenden Frist (hier 72 Stunden) identifiziert werden kann. Vorherige verwaltungsrechtliche Anordnungen gegen einen Katzenhalter sind nach Rechtsauffassung der Regierung nicht erforderlich.
  • Nur die Stadt oder ein von ihr Beauftragter darf zur Ergreifung freilebender Katzen im Schutzgebiet gelegene Privat- und Betriebsgrundstücke betreten. Grundstückseigentümer und Pächter sind verpflichtet, dies zu dulden und müssen die Stadt bei ihrer Aufgabe unterstützen.
  • Wer im Schutzgebiet eine freilaufende Katze hält, hat diese mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft kennzeichnen zu lassen sowie zu registrieren.
  • Wer im Schutzgebiet eine fortpflanzungsfähige Katze hält, darf dieser keinen unkontrollierten freien Auslauf gewähren.
  • Die Stadt darf freilaufende Katzen innerhalb des Schutzgebietes zum Zweck der Ermittlung des Halters aufgreifen und vorübergehend in Obhut nehmen.
  • Der Stadt ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Registrierung sowie die Fortpflanzungsunfähigkeit vorzulegen.
  • Die Stadt kann gemäß § 16a Abs. 1 S. 1 TierSchG die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Eine Ahndung von Verstößen gegen die Katzenschutzverordnung nach § 18 TierSchG ist nicht zulässig, da eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehlt. Die Bußgeldtatbestände sind abschließend in § 18 TierSchG geregelt.

Nach Rechtsauffassung der Regierung ist auch die die Beauftragung Dritter mit der Vornahme bzw. Beauftragung der Kastration durch einen Tierarzt zulässig, sofern die Grenzen der Verwaltungshilfe eingehalten werden. Wesentlich ist insoweit, dass die Handlungsbeiträge des Verwaltungshelfers ohne eigene hoheitliche Entscheidungsgewalt und nicht in eigenem Namen und eigener Zuständigkeit erbracht werden, sondern im Hinblick auf die Tätigkeit eines im Außenverhältnis zum Bürger weiterhin zuständigen und verantwortlichen Hoheitsträgers (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, § 1 Rn. 64). Der Beauftragte Dritte (z. B. örtl. Tierschutzverein) sollte deshalb nur für die Vornahme tatsächlicher und informeller Hilfstätigkeiten beauftragt werden. Insbesondere für die Voraussetzungen, die zur Beauftragung einer Kastration führen, sollten dem Beauftragten genaue Vorgaben zum Vorgehen gemacht werden. Einer Beleihung im Sinne des Art.7 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesens (GVVG) bedarf es nicht. Aus der Verordnung ergibt sich kein Rechtsanspruch entsprechende Maßnahmen ohne Beauftragung durchführen zu können. Ehrenamtliche Tierschützer werden durch die Verordnung daher rechtlich nicht bessergestellt. 

Diese Maßnahmen werden üblicherweise als geeignet und verhältnismäßig angesehen. Sie entsprechen den Musterkatzenschutzverordnungen anderer Bundesländer.

Der Erlass einer Katzenschutzverordnung für das Stadtgebiet ist daher grundsätzlich zulässig.

  1. Praktische Auswirkungen

Während in anderen Bundesländern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen weit verbreitet sind (vgl. 
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/heimtiere/katzen/katzenschutz/gemeinden-mit-katzenkastrationspflicht/ ), sind in Bayern Kommunen mit Katzenschutzverordnungen die große Ausnahme. Soweit ersichtlich gibt es in Bayern erst einen Landkreis, der eine Katzenschutzverordnungen erlassen, der Landkreis Berchtesgadener Land. Der Landkreis hat die Stadt Laufen als konkretes Anwendungsgebiet benannt, sodass faktisch diese Stadt zurzeit die einzige Gemeinde in Bayern mit einer Katzenschutzverordnung ist. Diese ist allerdings erst zum 01.08.2022 in Kraft getreten, so dass praktische Erfahrungen über die Auswirkungen in Bayern nicht vorliegen. Valide statistische Daten zu den Auswirkungen von Katzenschutzverordnungen auf die Katzenpopulation sind nicht ersichtlich. In Medienberichten erfolgt lediglich allgemein der Hinweis, dass die Einführungen von Katzenschutzverordnungen erfolgreich waren. Der vorliegende Entwurf orientiert sich an der Verordnung des Landratsamtes Berchtesgadener Land.

Sehr ausführlich hat sich zuletzt die Hamburger Bürgerschaft (entspricht dem Landtag bzw. Stadtrat) anlässlich eines Antrages auf Einführung einer Katzenschutzverordnung mit der Thematik auseinandergesetzt. Die Einzelheiten sind in der Drucksache 22/9322 vom 07.09.2022 der „Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg“ dargelegt. Insbesondere wird auf den Seiten 7 ff. dieser Drucksache auf die Vollzugsproblematik hingewiesen. Auszugsweise wird auf folgende Passagen hingewiesen:

  • „Sollte eine Katzenschutzverordnung erlassen werden, müsste diese von den zu bestimmenden zuständigen Behörden in geeigneter und angemessener Form vollzogen werden. Zum Vollzug gehört neben der Erledigung der unmittelbar in einer Katzenschutzverordnung festgelegten behördlichen Aufgaben auch, in geeigneter Form darauf hinzuwirken, dass Katzenhalter:innen den ihnen obliegenden Pflichten nachkommen.“

  • „Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kommen regelmäßig nicht alle Normadressaten ihren gesetzlichen Pflichten freiwillig und pünktlich nach. Die Motivlage ist hierbei vielfältig (mangelnde finanzielle Ressourcen, Unkenntnis bezüglich der fehlenden Verpflichtungen, allgemeine Nachlässigkeit, fehlende Einsicht in die Verbindlichkeit rechtlicher Pflichten). Sofern die Katzenschutzverordnung nicht lediglich als unverbindlicher Appell verstanden werden soll, ist ein gewisser Vollzugsdruck, d.h. das Risiko für Katzenhalter:innen, „erwischt zu werden", wenn sie den Pflichten nach der Katzenschutzverordnung nicht nachkommen, erforderlich. Ungewiss ist, ob sich die Anzahl reiner Wohnungskatzen in Folge einer Regelung erhöht bzw. Katzen vermehrt abgegeben/ausgesetzt werden, um einer solchen Vorgabe zu entgehen.“
  • „Eine flächendeckende, anlassunabhangige Kontrolle, auch im Stichprobenverfahren, ist — völlig unabhängig von den durch ein derartiges Vorgehen entstehenden sehr hohen Verwaltungskosten — strukturell nicht möglich und wird, soweit bekannt, auch in keinem anderen Bundesland/ keiner anderen Kommune praktiziert.

Keiner privaten oder öffentlichen Stelle in Hamburg ist bekannt, wer in Hamburg eine Katze hält und welchen Katzen davon Freigang gewährt wird. Ohne Namen und Anschriften der potentiell zu kontrollierenden Personen ist eine (stichprobenartige) anlassunabhängige Kontrolle unmöglich. … Daten zur Kastrationspflicht werden im Übrigen, soweit bekannt, bislang lediglich auf freiwilliger Basis erhoben „Straßenkontrollen" scheiden ohnehin aus, da Katzen nicht ausgeführt werden und Katzen üblicherweise nicht mit ihren Halter:innen im öffentlichen Raum anzutreffen sind.“

  • „Anlass für Kontrollen und Maßnahmen im Einzelfall könnten zunächst einzelfallbezogene Hinweise und Beschwerden von Privaten sein, denen die zuständigen Behörden in angemessener Form nachgehen müssten. Der Verwaltungsaufwand lässt sich insoweit nicht abschätzen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, mit welcher Anzahl von Hinweisen/ Beschwerden zu rechnen ist.“

  • „Anordnungen im Verwaltungsverfahren zur Durchsetzung der Vorgaben einer Katzenschutzverordnung (insbesondere: Kastration/ Kennzeichnung/ Registrierung) setzen die Kenntnis der Halterin/des Halters als Adressat voraus, ebenso der Erlass entsprechender Gebühren- oder Kostenersatzbescheide. Zumindest in den Fällen, in denen eine Katze nicht nur unkastriert, sondern darüber hinaus auch nicht gekennzeichnet und registriert ist, wird der Erlass derartiger Anordnungen in einer nicht zu unterschätzenden Anzahl von Fällen faktisch nicht möglich sein. 

Auf die Einfügung eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Verordnung muss aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Grundlage verzichtet werden.“

Dem ist aus Verwaltungssicht nichts hinzuzufügen. Wenn die Katzenschutzverordnung erlassen wird, sollte Sie auch kontrolliert werden. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt hat hierzu keine personellen Kapazitäten. Auf das vorliegende KGSt-Gutachten wird verwiesen. Selbst wenn zusätzliches Personal zur Verfügung gestellt wird, dürften Kontrollen an den erwähnten faktischen Rahmenbedingungen scheitern. Ein wirksamer Tierschutz ist aus Sicht der Verwaltung mangels fehlender Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten durch eine Katzenschutzverordnung nicht zu erreichen.

Hinweise: 
Für zusätzliches Personal stehen derzeit auch keine Räume und Ausstattung zur Verfügung.
Der UKVS hat sich in seiner Sitzung vom 10.11.2022 für den Erlass einer Katzenschutzverordnung ausgesprochen.
Um den Katzenhaltern und Katzenhalterinnen eine angemessene Frist zur Kennzeichnung und Kastration zu gewähren ist nach Ansicht des Ministeriums eine angemessene Frist einzuräumen. Die Verordnung soll daher erst zum 01.06.2023 in Kraft treten. 

.Beschluss:

I. Dem Erlass der Katzenschutzverordnung wird zugestimmt (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 1

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7. / PL/16/7/22. Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e.V. Verlängerung der neu festgesetzten Schießzeiten - Änderungsantrag der KI vom 05.11.2022 - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 09.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 7PL/16/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Hinblick darauf, dass der letzte Beschluss in dieser Angelegenheit vom Plenum gefasst wurde, wird auch diese Beschlussfassung dem Plenum vorgelegt.

Bei der Angelegenheit handelt es sich um eine Vertragsangelegenheit, die eigentlich nichtöffentlich zu behandeln wäre. Nachdem aber alle regelungsbedürftigen Punkte nach außen wahrnehmbar sind und zudem bislang bereits Gegenstand der öffentlichen Erörterung waren, wird die Angelegenheit ausnahmsweise insgesamt öffentlich behandelt.


  1. Bisherige Entwicklung

Dem Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wurde im März 1974 eine Teilfläche der Flur Nr. xxx Gem. Schweinheim, in der Natur handelt es sich um den früheren „Höllein-Steinbruch“ sowie dem Gelände vor dem Steinbruch nebst den Baulichkeiten, verpachtet. Die bisherige von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung belief sich auf 13.000 Schuss/ Woche. Die Ruhezeiten, die am 08.12.2009 auf privatrechtlicher Basis festgelegt wurden, waren von Montag bis Donnerstag: bis 14:00 Uhr; Freitag und Samstag: 12:00 bis 14:00 Uhr und Sonntag: 12:00 bis 14:00 Uhr – im Zeitraum der MEZ (mitteleuropäische Zeit) und 12:00 bis 14:30 Uhr – im Zeitraum der MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit. Der Schießbetrieb endet an Sonntagen generell um 19:00 Uhr. Ausgenommen von dieser Regelung waren Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 10 Tagen im Jahr.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. hatte in den letzten zehn Jahren eine höhere sechsstellige Summe für Standsanierung und Schallschutz ausgegeben. Eine der Hauptaufgaben der Sanierungsarbeiten war die Beseitigung von Altlasten, die durch den Schießbetrieb entstanden sind. Im Zuge dieser Arbeiten wurden auch die Schallschutzanlagen verbessert. Der Schießstand ist geeignet für das Schießen mit Langwaffen und Kurzwaffen, sowie zum Tontauben- und Skeetschießen. 

2020 wurde vom Verein eine Ausweitung der Schießzeiten beantragt, da neben den Schießübungen der Vereinsmitglieder auch die Polizei aufgrund der zurzeit geänderten politischen Lage (u.a. Terrorbekämpfung usw.) zu Ausbildungs- und Übungszwecken auf Schießanlagen angewiesen ist. Die Polizei wurde in den letzten Jahren u.a. wegen der Terrorbekämpfung mit Langwaffen ausgerüstet. Für diese Waffen fehlen der Polizei aber geeignete Schießstände um das Schießen und die Handhabung zu üben. Die Polizei aus Hessen (Polizeipräsidium Südosthessen) und Bayern sind daher an den Schützenverein herangetreten, um den vereinseigenen Schießstand für Ausbildungszwecke zu nutzen. Der Schießstand wird zurzeit auch von der Justiz, dem Industrie- und Werkschutz (IWS), dem Reservistenverband und zur Jagdausbildung von der Jägervereinigung Aschaffenburg genutzt. Durch die polizeiliche Ausbildung, bei der es sich um eine hoheitliche Tätigkeit handelt, sowie der Jagdausbildung, bei der es sich um eine staatliche Prüfung handelt, aber auch durch andere externe Nutzer würde sich die Schusszahl so erhöhen, dass für die eigenen Vereinsmitglieder nicht mehr genug Schusskapazitäten zur Verfügung stehen.

Durch die ursprünglich geplante Änderung des Bundesjagdgesetzes (neuer § 15a BJagdG nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 19/26024), das u. a. einen jährlichen Schießnachweis für Jäger vorgesehen hat, die an Gesellschaftsjagden teilnehmen, würde sich der Schusszahlbedarf auf dem Schießstand weiter erhöhen, wenn ein Gesetz mit diesen Zielsetzungen auch in den neuen Bundestag wieder eingebracht werden würde. Auch ist bekannt, dass die Afrikanische Schweinepest (ASP) in Deutschland angekommen ist, welche eine gezieltere Bejagung und umfangreichere Schießausbildung erfordert.

Der Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. bat daher, die nach § 16 Abs. 1 BImSchG im Bescheid vom 10.02.2010 von der Stadt Aschaffenburg genehmigte wöchentliche Schussbegrenzung von 13.000 Schuss/ Woche auf 25.000 Schuss/ Woche zu erhöhen sowie eine Tageshöchstgrenze von 6.000 Schuss/ Tag festzulegen. Dem Genehmigungsantrag wurde eine Schallprognose der Fa. Wölfel beigelegt, dies hält sogar eine Schusszahlobergrenze von 8.000 Schuss/ Tag unter Einhaltung der Immissionswerte für möglich. Diese 56.000 Schuss pro Woche wurden aber weder beantragt noch war oder ist dies beabsichtigt. Die Begrenzung der Schusszahlen im Bescheid vom 10.02.2010 erfolgt nicht aus immissionsschutzrechtlichen Gründen. Es wurde lediglich die beantragte Schusszahl festgesetzt.


Durch die erhöhte Nutzung der Schießanlage waren folgende wöchentliche Schusszeiten vorgesehen:

Werktags von                 08.00 Uhr – 12.00 Uhr
                       14.00 Uhr – 22.00 Uhr

sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit)
                           14.00 Uhr – 19.00 Uhr MESZ
sonn- und feiertags von 09.00 Uhr – 12.00 Uhr MEZ (mitteleuropäische Zeit)
                           13.00 Uhr – 19.00 Uhr MEZ


Parallel stattfindender Schießbetrieb durch Behörden und Verein wurde ausgeschlossen. Beibehalten wurde die Sonderregelung, dass an 10 Tagen im Jahr anlässlich von Meisterschaften, Jagdlehrgängen und behördliche Maßnahmen von der vorstehenden Regelung abgewichen werden darf.


In der 9. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 wurde einer Erhöhung der Schusszahlen und einer neuen Festsetzung der Schießzeiten, probeweise bis 31.12.2021 zugestimmt.
Mit Bescheid vom 07.05.2021 wurde dem Schützenverein St. Sebastianus die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung zur Erhöhung der Schusszahlen erteilt. Zur Prüfung der Unterlagen und Abgabe einer Stellungnahme wurden folgende städtische Dienststellen beteiligt:

- Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz 
  (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde)
-  Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (Untere Waffenbehörde)
-  Stadtplanungsamt

Des Weiteren wurde die Regierung von Unterfranken (Gewerbeaufsichtsamt, Höhere Naturschutzbehörde) als Trägerin öffentlicher Belange beteiligt.

Auf entsprechende Nachfrage hat der Vorstand des Vereins St. Sebastianus zur UVKS-Sitzung vom 8.12.2021 ausdrücklich bestätigt, dass er die Erweiterung der Schießzeiten nicht aus eigenem Interesse beantragt hat, sondern aus seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für die Sicherheitsbelange der Bevölkerung. Die Rahmenbedingungen der Vereinsschießanlage sind für die Polizei- und Behördenausbildung nicht nur in funktionaler Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die Schonung wertvoller Einsatzkapazitäten optimal. Wenn der Stadtrat bei seiner Entscheidung die Schwerpunkte anders setzt, wird dies vom Verein respektiert. In diesem Falle wurde lediglich darum gebeten, die erweiterten Schießzeiten bis zum 30.3.2022 zu verlängern, um allen Beteiligten die erforderliche Zeit zur Neuorientierung zu geben. Nach diesem Zeitpunkt ist das Ausbildungs- und Übungsschießen der bayerischen und hessischen Polizei auf der Vereinsanlage nicht mehr möglich.


In der Sitzung vom 8.12.2021 hat der Stadtrat die endgültige Entscheidung vertagt und die Verwaltung beauftragt, mit dem Verein über folgende Punkte zu verhandeln:

  • Der Verein soll seinen Schießbetrieb in der Form beschränken, dass der Sonntag weitgehend schießfrei bleiben sollte. Ausnahmen, etwa für Wettbewerbe, müssten mit der Stadtverwaltung abgesprochen werden.
  • Der Ausbildungsbetrieb von Polizei, Justiz und Werkschutz mit den neuen Langwaffen sollte auf 40 Vormittage (Montag bis Freitag) im Jahr begrenzt werden.
  • Zudem sollte untersucht werden, ob sich der Schallschutz weiter verbessern lasse.

Im Hinblick darauf hat der Stadtrat einer Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 30.6.2022 zugestimmt.

In der Plenumssitzung vom 16.5.2022 hat der Stadtrat die Angelegenheit ausführlich beraten und mehrheitlich folgenden Beschluss gefasst:

  • Es wird zeitlich unbefristet zugestimmt, dass die bayerische Polizei werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr ihr Schießtraining durchführt, soweit dabei Waffen mit Schalldämpfer verwendet werden und die Schüsse innerhalb des Schießstandes abgegeben werden.

  • Die Verwaltung wird beauftragt bis spätestens 01.10.2022 mit St. Sebastianus eine Vereinbarung zu schließen, die nachfolgende Eckwerte beinhaltet. Bis dahin kann der Schießbetrieb im bisherigen Umfang fortgeführt werden.

  • Die am 12.11.2020 vom UKVS beschlossene und am 08.12.2021 bis zum 30.06.2022 verlängerte Zustimmung zur Ausweitung der vereinbarten Schießzeiten einschließlich der damit verbundenen Erhöhung der Schusszahlen für den Schützenverein St. Sebastianus Aschaffenburg 1899 e. V. wird bis zum 31.12.2023 verlängert. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Schießzeiten werktags von 08.00 Uhr – 12.00 Uhr an nicht mehr als 60 Tagen (2022 incl. der bereits in Anspruch genommenen Tage) im Jahr in Anspruch genommen werden. Nach dem 31.12.2023 reduziert sich die Zahl dieser Tage auf 12.

  • St. Sebastianus verzichtet sonntags ab 12.00 Uhr auf Schießbetrieb. Ausgenommen von dieser Regelung sind Turniere, Lehrgänge und behördliche Maßnahmen bis zu einer Anzahl von 15 Tagen im Jahr. Dies gilt unter der Bedingung, dass die St. Sebastianus von der Stadt zur Nutzung gestattete Fläche für den Bogenschießsport im Wald (Beschluss Plenum vom 19.10.2015 nö) deutlich ausgeweitet wird. Bei Widerruf der Gestattung entfällt auch die Verpflichtung von St. Sebastianus zur Reduzierung der Sonntagsschießzeiten.

  • St. Sebastianus erklärt sich bereit, den Schallschutz seiner Anlage weiter zu optimieren. Das betrifft im Wesentlichen den Einbau von Schalldämmmatten im Bereich der Schützenstände und des Kugelfangs, eine partielle Einhausung des Wurfscheiben-Bereichs und die akustische Verbesserung der derzeit vorhanden schallharten (reflektierenden) Gebäudesegmente durch Ausrüstung mit entsprechendem Dämmmaterial akustisch zu verbessern. Die Stadt erstattet St. Sebastianus die hierfür erforderlichen Materialkosten gegen Nachweis maximal bis zur Höhe von 40.000 €. Die Haushaltsmittel werden überplanmäßig auf der Haushaltsstelle 5500.9880 bereitgestellt.

Ebenfalls wurde die Verwaltung durch Beschluss beauftragt, bis Herbst 2022 ein Bürgerinformationsgespräch zum Schießbetrieb des Schützenvereins St. Sebastianus durchzuführen.


  1. Verhandlungsergebnis

Die Verwaltung hat daraufhin Kontakt mit dem Verein aufgenommen. Wegen der Abgrenzung der Bogenschießfläche fand ein Ortstermin mit Vertretern des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz des Forstamtes und des Vereins statt. Wegen der angestrebten Lärmschutzmaßnahmen fand mit Vertretern des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz und des Vereins sowie einem Sachverständigen für Schießanlagen ein weiterer Ortstermin statt, in dem konkrete, mit vertretbarem Aufwand umsetzbare Lärmschutzmaßnahmen erarbeitet wurden. Der Verein hat daraufhin die Kosten eruiert. Der Verein geht auf Basis eines Angebotes von Kosten in einer Größenordnung von ca. 92.000 € aus wovon rund 45.000 € netto auf die Materialkosten entfallen. Übereinstimmung bestand dahingehend, dass die geplanten Maßnahmen den Lärm reduzieren werden, dass aber der Schießbetrieb nach wie vor wahrnehmbar sein wird.

Im Hinblick auf die Vorgaben des Stadtratsbeschlusses wurde mit dem Verein in allen Bereichen eine Übereinstimmung erzielt. Die Ergebnisse wurden in den beigefügten Änderungsverträgen umgesetzt.

Die Nutzung der Bogensportfläche wurde in einem sogenannten Gestattungsvertrag geregelt. Hintergrund der gesonderten Regelung ist, dass ggf. unter Naturschutzgesichtspunkten eine kurzfristige Auflösung des Vertrages möglich sein muss. Der alte Vertrag, der vom Stadtrat in der Plenumssitzung vom 19.10.2015 beschlossen wurde, wurde – abgesehen von einigen kleineren Anpassungen und der Flächenerweiterung nicht geändert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Die übrigen Beschlussvorgaben wurden in eine Änderung des Pachtvertrages eingearbeitet. In diesen wurden auch erstmals die bestehenden Vereinbarungen zur Betriebszeit aufgenommen. An Feiertagen gelten die Regelungen des neuen Nr. 2 a (2). Im Hinblick auf die deutlich höheren Investitionskosten wurde eine Zuschusserhöhung um 5.000 € brutto eingeräumt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage verwiesen.

Am 12.10.2022 fand eine Bürgerinformationsveranstaltung in Schweinheim statt, in der die Bürger  über die Verhandlungsergebnisse informiert wurden. Der vorgelegte Kompromissvorschlag stieß auf breite Akzeptanz.

3. Genehmigungsrechtliche Rahmenbedingungen

a) Beschreibung des Bogenparcours

Mit Gestattungsvertrag vom November 2015 hat die Stadt dem Verein St. Sebastianus eine Fläche von 40.000 m² zur Errichtung eines Bogen-Parcours für die Feldbogenabteilung überlassen. Mit der geplanten Erweiterungsfläche stellt die Stadt für den Feldbogen-Parcours zusätzlich 26.000 m² zur Verfügung, wovon zurzeit 9.000 m² eingezäunt sind, um den Aufwuchs einer Waldfläche zu ermöglichen. Dieser Bereich bleibt weiter eingezäunt.
Auf der Basis des Gestattungsvertrages war bereits bisher eine Nutzung des überlassenen Geländes für den Übungs- und Turnierbetrieb zulässig. Meisterschaftsfähige Parcours bestehen aus 28 Scheiben, laut Regelwerk 2 Standardeinheiten mit je 14 Scheiben. Die Geländeerweiterung ermöglicht die Nutzung einer Standardeinheit (14 Scheiben). Die Erweiterung der Parcoursfläche ermöglicht auch eine weitere Optimierung der sicherheitstechnischen Rahmenbedingungen. Die Abstände zwischen den Scheiben und zu den den Parcours umgebenden Bereichen können erhöht werden.

Für den geplanten Parcours werden keine baulichen Maßnahmen, wie Zäune oder Scheiben, welche nur mit Maschinen zu errichten sind, vorgenommen. Ebenso werden keine Erdbewegungen oder Baum- und Strauchschnitt durchgeführt. Auf die Entfernung von Baumbruch soll verzichtet werden. Für die Errichtung eines Parcours gibt es mindestens zwei Komponenten pro Scheibe/Ziel oder Schussbahn, welche benötigt werden um die Flächen „Gefahrenbereich“ und „Gefährdeter Bereich“ klar zu definieren. Dies sind zum einen der Abschusspflock und das Ziel/Scheibe. Die Schießbahnen werden unter Ausnutzung der topographischen Rahmenbedingungen optimiert. Steigungsbereiche bilden in diesem Zusammenhang eine natürliche Pfeilfangvorrichtung. Die Parcoursplanung richtet sich nach den „Sicherheitstechnischen und baulichen Regeln für Bogenplätze“, welche vom DFBV (Deutscher Feldbogensportverbande) und DSB (Deutscher Schützen Bund) mit Stand 21.03.2009 herausgegeben wurden. Der Verein verfügt über Leitungspersonal, das über zehn Jahre Sportleiter beim Deutschen Feldbogen Sportverband war und in dieser Zeit als Sportleiter und Schießsportleiter Parcours für Deutsche-Meisterschaften wie auch für Welt-Meisterschaften in ganz Deutschland abgenommen oder auch geplant hat.
Nach dem bestehenden Gestattungsvertrag ist die Parcoursfläche dauerhaft durch Pfosten zu markieren. Während eines Turniers ist die Fläche mit Bändern zu kennzeichnen, die nach jedem Turnier wieder zu entfernen sind.

b) Sicherheitsrechtliche Rahmenbedingungen

Nach einem Schreiben des Bay. Staatsministerium des Innern vom 7.4.2016 unterfallen Bogen(schieß)plätze - soweit auf ihnen insbesondere nicht auch mit Armbrüsten geschossen werden soll - regelmäßig nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes für die Zulassung und Abnahme von Schießstätten. Ein spezielles Anlagenzulassungsregime (Anzeige- oder gar Erlaubnispflicht) gibt es derzeit weder nach Bundes- noch nach Landesrecht. Das Innenministerium verweist hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Rahmenbedingungen auf das bereits erwähnte verbandsinterne Regelwerk des Deutschen Schützenbundes (DSB) und des Deutschen Feldbogensportverbandes (DFBV) sowie des Bogensportverbandes Bayern.

Die Erweiterungsfläche liegt in einem Bereich, der von der „Verordnung der Stadt Aschaffenburg über das Verbot des Betretens und Befahrens des städtischen Teils des Aschaffenburger Standortübungsplatzes im Stadtteil Schweinheim - Gailbach (Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz)“ vom 21.8.2007 erfasst wird. Nach § 2 dieser Verordnung ist ein Betreten der Sperrfläche außerhalb der freigegebenen Wege verboten. Im Gestattungsvertrag ist daher festgelegt, dass der Verein die Vertragsfläche auf eigene Kosten von einem Kampfmittelbeseitigungsdienst absuchen zu lassen hat.

c) Forstrechtliche Erlaubnis

Nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Nutzungsart der Erlaubnis. Nach dem Gestattungsvertrag dürfen weder Bäume gerodet noch Unterholz beseitigt werden. Der Verein hat die ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung zu dulden. Eine forstrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich. Das städtische Forstamt sieht sich in seiner Aufgabenerfüllung durch die geplante Anlage nicht beeinträchtigt.
d) Naturschutzrechtliche Genehmigung
Nach Art. 13 Abs. 1 BayWaldG ist das Betreten des Waldes jedermann unentgeltlich gestattet. Die Ausübung dieses Rechtes richtet sich nach den Vorschriften des Abschnittes V (jetzt Teil 6) des BayNatSchG. Nach Art. 33 Nr. 3 BayNatSchG kann das Betreten von Grundstücken in der freien Natur unterbunden werden zur Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen in der freien Natur. Nach Art. 34 BayNatschG ist die beabsichtigt Sperre der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen, die ggf. die Sperre untersagen kann. Im Vertrag ist geregelt, dass der Verein die geplanten Trainings- und Turnierzeiten jeweils zu Beginn einer Saison der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen hat. Änderungen sind schriftlich mitzuteilen. Dem kommt der Verein seit Jahren regelmäßig nach. Gründe für eine Untersagung der jeweils kurzzeitigen Sperrungen sind nicht ersichtlich.

Spezielle naturschutzrechtliche Gesichtspunkte (Artenschutz, Biotopschutz, etc.), die eine Untersagung der geplanten Nutzung erfordern, sind nach einer Begehung des Geländes durch die untere Naturschutzbehörde ebenfalls nicht ersichtlich.


Nach § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 BNatSchG ist es unter anderem verboten, wild lebende Tieren der besonders geschützten Arten zu töten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten zu beschädigen oder auch wild lebende Pflanzen oder ihre Standorte zu schädigen oder zu zerstören. Die Bestimmungen des Artenschutzrechts sind deshalb insbesondere während der Trainings- und Turnierzeiten zu beachten. Die entsprechende Auflage ist bereits im bisherigen Gestattungsvertrag enthalten und gilt weiter. Aktuell sind keine artenschutzrechtlichen Probleme erkennbar.

Die untere Naturschutzbehörde hatte dies bereits formlos mitgeteilt und mit Schreiben vom 16.11.2022 nochmals förmlich bestätigt.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Nachtrag Nr. 3 zum Pachtvertrag vom 18.03.1974 und dem Nachtrag Nr. 1 zum Gestattungsvertrag vom 25.10./02.11.2015 wird zugestimmt (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 3

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8. / PL/16/8/22. Bericht über die Situation des Familienstützpunktes Hefner-Alteneck mit Kita St. Martin Trägerwechsel - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 8PL/16/8/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Familienstützpunkt St. Martin mit Kindertagesstätte St. Martin im Stadtteil Schweinheim ist eine Einrichtung mit aktuell 50 Kindergarten- und 36 Krippenplätzen. Der Einrichtung gehört darüber hinaus eine Schulkindbetreuung an,in welcher bis zu 25 Kinder im Alter von 6 bis 14 Jahren kostenlos betreut werden, ein Mittagsessen einnehmen und an weiteren Freizeit- und Betreuungsangeboten auch während der Ferien teilnehmen können. 

Die Schulkindbetreuung ist in den offenen Ganztag der Hefner-Alteneck-Schule miteinbezogen.

Angegliedert ist außerdem ein Familienstützpunkt mit den Bereichen der allgemeinen Familienbildung, der Elementarbildung und der Jugendarbeit sowie Angeboten für Familien. 

Träger der Einrichtung ist die Kirchenstiftung St. Gertrud. 

Der Träger der Einrichtung hat sich an die Stadt Aschaffenburg gewandt, da sich die Mitglieder der Kirchenstiftung mit den Aufgaben der ehrenamtlichen Trägerschaft für die Einrichtung überfordert sehen, und um Prüfung gebeten, ob die Einrichtung gegebenenfalls in kommunaler Trägerschaft weitergeführt werden kann, soweit sich kein anderer geeigneter Träger findet, der zur Übernahme bereit ist. 

Der Träger erläuterte hierzu, dass die Aufgaben, die die Größe der Einrichtung mit sich bringen insbesondere im Hinblick auf den großen Personalstab und der Höhe des Gesamthaushalts von derzeit ca. 1,2 Millionen nicht mehr bewältigt werden können. 
Trägerseits soll die Trägerschaft so schnell wie möglich- spätestens bis Ende des Jahres- beendet  und an einen anderen Träger übergeben werden. Kommt eine Übergabe nicht zustande, wären alle Vertragsverhältnisse (insbesondere auch Arbeits- und Betreuungsverhältnisse) zu kündigen. 

Mit Beschluss vom 01.06.2022 hat die Kirchenstiftung St. Gertrud die Aufgabe aller Trägerschaften beschlossen. 

Inzwischen hat der St. Johanniszweigverein Schweinheim sein Interesse an einer Übernahme der Trägerschaft des Familienstützpunktes Hefner-Alteneck mit Kita St. Martin zum 01.02.2023 bekundet. 

Aufgrund der inzwischen veränderten Ausgangslage schlägt die Verwaltung eine Vergabe der Trägerschaft des Familienstützpunktes Hefner-Alteneck mit Kita St. Martin an den St. Johanniszweig Schweinheim vor. Der Weiterbetrieb der Schulkindbetreuung soll durch die Stadt Aschaffenburg selbst erfolgen. 

Der Trägerverein betreibt bereits mehrere Einrichtungen im Stadtteil Schweinheim und unter anderem einen Familienstützpunkt. An der Zuverlässigkeit bestehen keine Zweifel. Mit einer Vergabe der Trägerschaft an den örtlichen freien Träger würde dem Subsidiaritätsprinzip des § 4 SGB VIII Rechnung getragen. 
Darüber hinaus ist der Verwaltung aufgrund der hohen Anzahl von Mitarbeitenden eine Übernahme zum 01.02.2023 nicht möglich. Die hierfür notwendigen Schritte könnten binnen so kurzer Zeit nicht durchgeführt werden. Zur Sicherstellung der Betreuung der dortigen Kinder ist jedoch ein umgehender Trägerwechsel angezeigt.

Die Schulkindbetreuung ist seit vielen Jahren im Quartier etabliert und eine wichtige und äußerst sinnvolle Anlaufstelle für die dortigen Schulkinder. 
Derzeit werden die Kosten bereits zu 100% durch das Jugendamt übernommen. Insoweit entstehen durch eine Übernahme keine zusätzlichen Kosten für die Stadt Aschaffenburg. 
Im Hinblick auf die Förderung von Kindern und Jugendlichen, die Kooperation mit der Hefner-Alteneck-Schule und die verpflichtende Betreuung ab 2026 bietet sich durch die Fortführung durch die Stadt Aschaffenburg die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit den Schulen, dem Förderverein der Hefner-Alteneck-Schule als Träger der OGTS zu intensivieren und mit den vorhandenen Mitarbeitern gelingend weiterzuführen. 

.Beschluss: 1

Dem Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.10.2022, mit dem eine Übernahme des Kindergartens und der Kinderkrippe durch die Stadt Aschaffenburg gefordert wird, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I.
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht über die Situation des Familienstützpunkts St. Martin mit Kindertagesstätte St. Martin zur Kenntnis. 
  2. Der Stadtrat beschließt die Vergabe der Trägerschaft für den Familienstützpunkt Hefner-Alteneck mit Kita St. Martin an den St. Johanniszweigverein Schweinheim zum 01.02.2023. Die näheren Einzelheiten sind in einem Trägerschafts- und in einem Mietvertrag zu regeln, die nichtöffentlich beschlossen werden.
  3. Der Stadtrat beschließt den Weiterbetrieb der dortigen Schulkindbetreuung in kommunaler Trägerschaft ab dem 01.02.2023. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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9. / PL/16/9/22. Behandlung des Antrages der Kommunalen Initiative vom 10.10.2022 wegen "Bürger-Energie-Genossenschaft für Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Stadtwerke Aschaffenburg vom 08.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.11.2022 ö Beschließend 9PL/16/9/22

.Beschluss:

I. Der Antrag der Kommunalen Initiative vom 10.10.2022 wegen "Bürger-Energie-Genossenschaft für Aschaffenburg" wird aufgrund der Stellungnahme der Stadtwerke Aschaffenburg vom 08.11.2022 abgelehnt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag wird damit abgelehnt.

Datenstand vom 15.02.2023 10:34 Uhr