Datum: 07.12.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 18:05 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/10/1/22 Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Niddaweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
2UKVS/10/2/22 Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit 6 zusätzlichen Wohneinheiten und Aufzugneubau auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma WS Objekt GmbH, BV-Nr.: xxx
3UKVS/10/3/22 Weitere Steigerung der Solarenergienutzung Kommunales Förderprogramm für PV-Anlagen - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.08.2022 (hier zu Punkt 9) - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 15.09.2022 - Antrag der ÖDP und KI vom 25.10.2022
4UKVS/10/4/22 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zentraldepots der Museen Aschaffenburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx
5UKVS/10/5/22 Neubau eines Wohnhauses und Dachgeschossumbau mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Bischbergstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Kirchgeßner Immobilien GbR, BV-Nr.: xxx
6UKVS/10/6/22 Teilabbruch und Neubau einer Hallenanlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Hafenrandstraße xxx durch die Firma Sebold Entwicklungs GbR, BV-Nr.: xxx
7UKVS/10/7/22 Einstellung der Passivsammlermessungen für Stickstoffdioxid
8UKVS/10/8/22 Neue SPNr. nach TOP 7 d. ö. S.

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1. / UKVS/10/1/22. Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Niddaweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 1UKVS/10/1/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit dem Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.08.2022 und Planänderungen vom 20.09.2022 und 11.10.2022 beantragten die Bauherren xxx die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Niddaweg xxx, 63741 Aschaffenburg.

Das Grundstück ist derzeit unbebaut.

Geplant ist ein, dem schrägen Grundstücksverlauf angepasstes, zweigeschossiges Gebäude mit Satteldach und Dachgauben. Die maximalen Gebäudeabmessungen liegen bei 22,75 m x 17,5 m.

Im Untergeschoss sind 8 PKW-Stellplätze, Kellerabteile und ein Technikraum geplant.

Im Erdgeschoss sind 2 Wohnungen, im 1. Obergeschoss 3 Wohnungen und im Dachgeschoss ist eine Wohnung geplant. Die 6 Wohnungen haben Wohnflächen zwischen 33 m² und 158 m². Hierbei weisen 5 Wohnungen weniger als 100 m² und eine Wohnung (DG) mehr als 150 m² auf. Die Gesamtwohnfläche liegt bei 563 m².

Der Stellplatzbedarf von insgesamt 8 Stellplätzen wird in der Tiefgarage nachgewiesen.

Die notwendigen 12 Fahrradabstellplätze werden in einem Nebenraum in Erdgeschoss eingerichtet. Der 60 m² große Kinderspielplatz ist im westlichen Grundstücksbereich vorgesehen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt.

II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans xxx für das Gebiet zwischen Autobahn, Glattbacher Straße, Kinzigstraße und Kahlweg. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1968. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens u.a. folgende Festsetzungen:

WR – Reines Wohngebiet
II Vollgeschosse zwingend
GRZ 0,4
GFZ 0,8
Satteldach 0° bis 30°
Keine Dachaufbauten zulässig

Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnnutzung mit 6 Wohneinheiten ist im Reinen Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. 

Maß der baulichen Nutzung 

Grundflächenzahl
Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,3 und hält sich damit innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans. In der Fassung der BauNVO sind Nebenanlagen in die GRZ-Berechnung nicht einzurechnen (§ 19 Abs. 4 BauNVO (1968)). Allerdings würde das Vorhaben mit einer GRZ2 von 0,4 selbst diesen Wert einhalten.

Geschossflächenzahl
Die maximal zulässige GFZ von 0,8 wird mit einem Wert von 0,77 unterschritten.

Vollgeschosse
Das Bauvorhaben erfüllt mit II Vollgeschossen exakt die Festsetzungen des Bebauungsplans.

Überbaubare Fläche

Das Gebäude liegt nahezu vollständig innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Im südwestlichen Grundstücksbereich überschreitet das Bauvorhaben mit einer kleinen Dreiecksfläche mit den Maßen 6 m x 3 m (= ca. 9 m²) die Baugrenze. Eine Befreiung kann gewährt werden, da die Überschreitung auf den schrägen Grundstücksverlauf zurückzuführen ist. Nachbarliche Belange sind hierdurch nicht betroffen. 

Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 5 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 1 Wohnungen über 150 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen. Die geplante Tiefgarage mit 8 Stellplätzen erfüllt diese Anforderungen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 6 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 563 m² sind daher 12 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Diese12 Fahrradabstellplätze werden in einem Nebenraum im Erdgeschoss nachgewiesen.

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Zufahrt / Erschließung

Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.
 
Die Erschließung ist gesichert. 

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Das Bauvorhaben hält die Festsetzung „Satteldach“ mit einer Dachneigung von 30° ein. Gem. Bebauungsplan sind keine Dachaufbauten zulässig. Allerdings wurden bereits in der Vergangenheit Dachaufbauten im näheren Umfeld zugelassen. Zudem spricht der Gedanke der Nachverdichtung dafür, Dachaufbauten für eine Wohnnutzung des Dachgeschosses zuzulassen. Die modernen Flachdachgauben liegen homogen in der Dachfläche und fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Eine Befreiung kann daher erteilt werden.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Bauherren xxx zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Niddaweg xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der Baugrenzen im südwestlichen Grundstücksbereich durch das Untergeschoss, die Terrassen und Balkone wird eine Befreiung im Umfang von ca. 9 m² gewährt.
  2. Für die Errichtung von 3 Dachgauben auf der Nordseite und 2 Dachgauben auf der Südseite werden Befreiungen gewährt.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 11, Dagegen: 0

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2. / UKVS/10/2/22. Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit 6 zusätzlichen Wohneinheiten und Aufzugneubau auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma WS Objekt GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 2UKVS/10/2/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 26.08.2022 und Planänderung vom 12.10.2022 beantragte die Firma WS Objekt GmbH die Genehmigung zur Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit 6 zusätzlichen Wohneinheiten und Aufzugneubau auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Geplant ist der Umbau eines bestehenden Mehrfamilienwohnhauses mit 16 Wohneinheiten über 4 Geschosse. Das Gebäude verfügt derzeit über ein Satteldach, welches abgebrochen werden soll. An dessen Stelle soll ein neues, 4. Obergeschoss mit 4 Wohnungen und zusätzlich ein Staffelgeschoss mit 2 Wohnungen mit extensiv begrüntem Flachdach errichtet werden.

Straßenseitig ist unmittelbar am Eingang und Treppenhaus der Anbau eines Aufzuges in transparenter Stahl-Glas-Konstruktion geplant, der alle Geschosse einschließlich das Staffelgeschoss erschließt.

Das Gebäude hat im Bestand eine Grundfläche von 24,95 m x 15,44 m, das Staffelgeschoss ist mit einer Grundfläche von 20,86 x 10,59 m geplant.

Die vier Wohnungen im 4. OG verfügen über Wohnflächen von 2 x 61 m² und 2 x 77 m², die zwei Wohnungen im Staffelgeschoss weisen Wohnflächen von je 99 m² auf. Insgesamt wird eine zusätzliche Wohnfläche von 474 m² geschaffen.

Zu den im Bestand genehmigten 8 Stellplätzen werden für die zusätzlichen 6 Wohneinheiten weitere 6 Stellplätze hergestellt.

In unmittelbarer Nähe des Eingangs sind 6 Fahrradabstellplätze, rechts neben dem Gebäude sind weitere 6 Fahrradabstellplätze sowie Abstellflächen für Müllbehälter geplant.

Die im Hofbereich bestehenden Garagen sollen abgerissen werden, um eine ausreichende Feuerwehraufstellfläche zu erhalten. Über die bestehende Zufahrt entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze werden die erforderlichen 14 Stellplätze hofseitig erschlossen.

Hofseitig ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von 61 m² vorgesehen.

Im Bereich der Stellplätze sind 6 Baumpflanzungen, im Bereich des Vorgartens, entlang der Würzburger Straße sind 3 weitere Baumpflanzungen geplant.

II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

III.
Planungsrechtliche Vorgaben

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans xxx für das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße. Es gilt die BauNVO von 1990. 

Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens folgendes fest:
  • Mischgebiet; Wohnungen sind ab dem 1. OG zulässig
  • Grundflächenzahl – GRZ II
    • GRZ = 0,8, einschließlich der Flächen nach § 19 Abs. 4 BauNVO
  • Geschossflächenzahl 
    • GFZ = 2,0
    • die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen als Vollgeschosse, einschließlich Treppenhäuser und Umfassungswände sind mitzurechnen
  • Zahl der Vollgeschosse
    • Mindest- und Höchstgrenze: III-V (zwischen Baulinie und Baugrenze)
    • I Vollgeschoss ist im rückwertigen Baufeld ausnahmsweise zulässig, wenn es mit dem Hauptgebäude eine funktionale Einheit bildet
  • Dachform
    • Satteldach max. 35°
    • Pultdach max. 35°
    • Flachdach max. 5°
  • Firstrichtung: Traufständig
  • geschlossene Bauweise
  • Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen: 
    • „die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume sind auf der lärmabgewandten Seite der Würzburger Straße anzuordnen“
    • Fenster der Lärmschutzklasse III mit einem Schalldämmmass von 37 dB sind auf der lärmabgewandten Seite einzubauen
    • Die der Würzburger Straße zugewandten Bereiche sind mit Fenstern der Schallschutzklasse IV mit einem Schalldämmmass von 40-44 dB auszustatten.


Örtliche Bauvorschriften

  • Vorgarten (5 m Breite): Die Grundstücksflächen sind zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie und der Linie, die durch die straßenseitigen Gebäudefronten bestimmt ist, auf 50 % ihrer gesamten Fläche gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.
  • Eine Befestigung von Teilen der Vorgartenfläche ist ausnahmsweise zur Erschließung der Gebäude zulässig
  • Stellplätze werden ausnahmsweise zugelassen

IV.
Bauplanungsrechtliche und Bauordnungsrechtliche Prüfung

Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnhausaufstockung zur Schaffung von weiteren 6 Wohneinheiten (4.OG 4 WE, Staffelgeschoss: 2 WE) und der geplante Aufzugneubau ist im Mischgebiet nach § 6 BauNVO allgemein zulässig. 


Maß der baulichen Nutzung 

Grundflächenzahl
Das Bauvorhaben erreicht entsprechend der Berechnungen in den Bauantragsunterlagen eine GRZ II von 0,71 und bleibt damit innerhalb der zulässigen Werte (GRZ II max. 0,8).

Geschossflächenzahl
Das Vorhaben bewegt sich mit einer GFZ von 1,51 im zulässigen Bereich (GFZ max. 2,0). 

Vollgeschosse
Die geplante Aufstockung von zwei Vollgeschossen (I plus Staffelgeschoss) hat zur Folge, dass insgesamt 6 Vollgeschosse entstehen. Damit wird die im Bebauungsplan zulässige Höchstgrenze von 5 Vollgeschossen überschritten. Im Vergleich zur bestehenden Firsthöhe des Satteldachs (= ca. 16,70 m) bemisst sich die geplante Gebäudeoberkante auf eine Höhe von ca. 18,40 m. Damit ist die Gebäudeoberkante um lediglich ca. 1,70 m höher als im Bestand. Da zudem das Staffelgeschoss an allen Außenwänden zurück rückt – an der Würzburger Straße um ca. 1,20 m – ist die Überschreitung des Vollgeschosses aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Die beiden Nachbargebäude (Würzburger Straße xxx und xxx) werden ebenso mit 6 Vollgeschossen errichtet. Die Befreiung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass die Dachfläche des Staffelgeschosses – wie bereits im Freiflächenplan dargestellt – extensiv begrünt wird. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Überbaubare Fläche

Das Bestandsgebäude erstreckt sich entlang der Baulinie. Die Baulinie wird durch den Bau des außenliegenden Aufzugs um 1,75 m auf einer Länge von 1,80 m, d.h. im Umfang von 3,15 m² überschritten. Mit dem Bau des Aufzugs wird der Zugang zu den Geschossen erleichtert. Jedoch entsteht kein barrierefreier Zugang zu den Wohneinheiten, da der Aufzug nur die Zwischenpodeste anfahren kann. Aus städtebaulicher Sicht kann eine Befreiung von der Überschreitung der Baulinie aufgrund der gestalterischen Ausführung des Aufzugs als transparente Stahl-Glas-Konstruktion erteilt werden. 

Bauweise

Durch die Aufstockung bleibt die offene Bauweise des Bestandsgebäudes bestehen. Von der festgesetzten geschlossenen Bauweise ist abzusehen. 

Immissionsschutz

Gemäß Bebauungsplan sind „die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehene Räume auf der lärmabgewandten Seite der Würzburger Straße anzuordnen“. Die Raumaufteilung des 4. OG ist – aus statischen Gründen - nahezu identisch mit den darunterliegenden Stockwerken, weshalb sich abweichend von der Festsetzung Aufenthaltsräume im 4. OG und im Staffelgeschoss weiterhin zur Würzburger Straße hin orientieren. Die Fenster entlang der Würzburger Straße werden mit einer Schallschutzklasse IV, Schalldämmmaß von mindestens 44 dB und dezentrale, schallgedämmte Lüftungselemente mit einem Schalldämmmaß von mindestens 40 dB eingebaut. Dies entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Aufgrund der erheblichen verkehrlichen Immissionen an der Würzburger Straße ist ein Schallschutzgutachten erforderlich. Unter Beteiligung der Unteren Immissionsschutzbehörde ist die Anforderung an „gesunde Wohnverhältnisse“ nachzuweisen.

Zufahrt / Erschließung

Die zulässige Zufahrtsbreite wird eingehalten.

Die PKW-Stellplätze werden über die bestehende Zufahrt an der Würzburger Straße erschlossen. 

Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Alle 6 Wohnungen weisen Größen unter 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf von 6 PKW-Stellplätzen. Für die bestehenden 16 Wohneinheiten (EG – 3. OG) wurden bereits 8 PKW-Stellplätze genehmigt. Nach Abbruch der bestehenden Garagen ergibt sich ein Gesamtbedarf von 14 PKW-Stellplätzen. Diese werden im hinteren Teil des Grundstückes nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 6 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 474 m² sind daher 10 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Sowohl die Abstellplätze 1-6 als auch die Abstellplätze 7-10 sind überdacht, umschlossen und absperrbar im Freien herzustellen und bereitzuhalten. Die Abstellplätze für Besucher sind ebenerdig oder gut über Rampen erreichbar ohne Absperrungen zu errichten und bereitzustellen.

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden auf der Süd- und Nordseite eingehalten. Auf der Westseite ergibt sich eine Überschreitung der Abstandsfläche auf einem Streifen mit einer Breite von 0,57 m bis 0,85 m auf einer Länge von 15,44 m, d.h. insgesamt 11,0 m². Auf der Ostseite ergibt sich eine Überschreitung der Abstandsfläche auf einem Streifen mit einer Breite von 0,11 m bis 0,46 m auf einer Länge von 15,44 m, d.h. insgesamt 4,48 m². Eine Abweichung kann hier zugelassen werden, da der Schutzzweck der gesetzlichen Abstandsflächen, insbesondere eine ausreichende Belichtung und Belüftung, sowie den Brandschutz sicherzustellen, wie auch den sozialen Frieden zu wahren nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere setzt der Bebauungsplan grundsätzlich eine geschlossene Bauweise fest, von welcher befreit wird. Eine geringfügige Überschreitung der gesetzlichen Abstandsflächen ist insofern, auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen vertretbar.

Begrünung und Baumpflanzungen

Das Vorhaben erfüllt die Vorgabe, dass 50 % der Vorgartenfläche gärtnerisch anzulegen ist. Diese ist gärtnerisch als echte Grünfläche anzulegen, d.h. kein Kies, Schotter, Rasengitter oder ähnliches.
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je angefangener 4 PKW-Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Aufgrund des fehlenden Platzangebotes wird zugelassen, dass die Laubbäume auf dem rückliegenden Grünstreifen, hinter den Stellplätzen nachgewiesen werden können. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens 4 Laubbäumen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes, einschließlich Vorgartenfläche sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 61 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma WS Objekt GmbH zur Aufstockung eines Mehrfamilienhauses mit 6 zusätzlichen Wohneinheiten und Aufzugneubau auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die Fenster entlang der Würzburger Straße müssen der Schallschutzklasse IV, Schalldämmmaß von mindestens 44 dB und dezentrale, schallgedämmte Lüftungselemente mit einem Schalldämmmaß von mindestens 40 dB entsprechen. Zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ist für die, der Würzburger Straße zugewandten Aufenthaltsräume ein Schallschutzgutachten vorzulegen.
  2. Für das Staffelgeschoss wird eine Befreiung um I Vollgeschoss, von max. V auf VI Geschosse erteilt.
  3. Für die Errichtung der Aufzugsanlage wird eine Befreiung von der Überschreitung der Baulinie um 3,15 m² gewährt.
  4. Von den gesetzlichen Abstandsflächen werden Abweichungen erteilt:
    1. auf der Westseite im Umfang von 11,0 m²
    2. auf der Ostseite im Umfang von 4,48 m²
  5. Die Dachfläche des Staffelgeschosses ist mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  6. Die nicht überbauten Grundstücksflächen, einschließlich die Vorgartenfläche sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  7. Es sind gem. Freiflächenplan mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  8. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 0

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3. / UKVS/10/3/22. Weitere Steigerung der Solarenergienutzung Kommunales Förderprogramm für PV-Anlagen - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 09.08.2022 (hier zu Punkt 9) - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 15.09.2022 - Antrag der ÖDP und KI vom 25.10.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 3UKVS/10/3/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I. Bei der aktuellen Zubau-Rate von PV-Anlagen (PV: Solarstrom mittel Photovoltaik) wird die Stadt Aschaffenburg ihre territorialen Klimaschutzziele weiterhin weit verfehlen und die erforderliche Klimaneutralität bis 2040 nicht einmal annähernd erreichen.


Stand der Solarstrom-Erzeugung in Aschaffenburg:
Bislang haben sich PV-Anlagen fast ausschließlich wirtschaftlich gerechnet – wenn auch nur langfristig.  
Die Stadt Aschaffenburg war in den vergangenen Jahren im Bereich Beratung/Aufklärung besonders aktiv. Im Ranking der Städte schneidet Aschaffenburg darum auch gut ab - und dies, obwohl Städte mit einem hohen Anteil an Mehrfamilienhäusern (MFH) meist eine geringe PV-Rate haben. Auch Aschaffenburg hat einen hohen Anteil an MFH. Trotz den beachtlichen Aschaffenburger Werten (über 270 kWp/Einwohner) gibt es aber Städte in Deutschland, die größer sind und trotzdem einen höheren Anteil an Solarstromerzeugung pro Einwohner haben – das sind immerhin ca. zwanzig Kommunen (nach einer nichtamtlichen Liste einer NRO – Stand 2022-10-20). Betrachtet man diese zwanzig Kommunen mit hohen Solarstrom-Anteil oder hohem PV-Zubau, findet man dort überwiegend auch große PV-Freiflächenanlagen. Nach der Territorial-Betrachtung wird die Stadt Aschaffenburg aber gerade bei Freiflächen-Anlagen weiterhin nicht in den vordersten Reihen mithalten können. Somit wird klar: 
Aschaffenburg muss sich auf andere Weise mehr anstrengen – zumindest im gleichen Maße wie andere Vorbildstädte.


Kommunale Förderprogramme für PV-Anlagen:
Aufgrund der Klimaschutz-Ziele und den aktuellen Ereignissen (kriegsbedingtes Energie-Embargo) soll der Ausbau von gebäudegebundenen PV-Anlagen durch ein städtisches Förderprogramm zusätzlich gestärkt werden (ergänzend zu dem im Januar gestarteten Förderprogramm für Kindereinrichtungen). Eine allgemeine PV-Förderung wurde nicht nur in unserer Nachbarstadt Darmstadt – sondern auch in Würzburg und vielen weiteren Kommunen bereits erfolgreich gestartet.

Die Verwaltung wird Förderrichtlinien ausarbeiten in denen neben den üblichen Gebäudeanlagen auch Klein- bzw. Balkonanlagen gefördert werden. Letztere stellen eine besonders im sozialen Bereich wichtige Komponente der Energiewende dar und haben entgegen einiger Kritiken sehr wohl ein hohes Potential den Stromverbrauch und die –erzeugung zusammenzubringen. Angedacht sind dazu Sonder-Boni für einkommensschwache Haushalte. Hierzu laufen Abstimmungen mit Diakonie, Caritas und Amt für soziale Leistungen.
Nach einem bestehenden Vorschlag des Solarvereins-Aschaffenburg hat die Stadtverwaltung bereits begonnen diese Förderidee zusammen mit der AVG und der Stadtbau zu „harmonisieren“, denn beide Gesellschaften haben eigene Interessen bei der Form der Umsetzung bzgl. Standards für Optik, Sicherheit, Messtechnik, Meldeverfahren, Aufklärung etc..
Für das PV-Förderprogramm sollen im Haushalt folgende Gelder bereitgestellt werden:
- für das Jahr 2023:                   80.000 € 
- für die weiteren Jahre:         100.000 €
jeweils vorbehaltlich der abschließenden Haushaltsbeschlüsse
Davon unbenommen sollten die Haushaltsmittel für das im Jahr 2022 gestartete PV-Förderprogramm für Kindereinrichtungen bleiben:  je  20.000 € für die Jahre 2023 und 2024). 


Betrachtung der PV-Potentiale:
Der Bereich Gewerbebauten: Hier sieht die Verwaltung aktuell nicht den wichtigsten Förderbedarf. Aktuell kommt eine bereits begonnene Beratungskampagne zusammen mit der IHK und der Hochschule gut voran – unter Einbindung von Vorzeigeunternehmen im Stadtgebiet.
Der Bereich Wohngebäude: Für die Stimulierung von Energieeinspar-Investitionen bei Privathaushalten hat die Stadt bereits in den Jahren 2000 bis 2005 gute Erfahrung gemacht: Förderprogramm für vorbildliche Wärmedämmung. Kleine und begrenzte Fördergelder waren (auch zeitlich befristet) nicht nur ein Impuls für große Investitionen – sie blieben nach Ende der vierjährigen Förderung eine Keimzelle für viele weitere Bauprojekt nach diesem vorbildlichen Standard. Ähnliche Erfahrungen machten nun Kommunen mit der Förderung von PV-Anlagen.
Eine Förderung ist dabei auch ein starker Hebel, für eine fruchtreiche Neuberatung. Ein typischer Fall sind Bürger, die bei einer Beratung vor 10-15 Jahren gesagt bekamen, sie hätten ein ungeeignetes Dach ohne Süd-Fläche, und die diese Information nun für Dauergültig halten – ohne zu wissen, dass man heute selbst bei Flachdächern die Ost-West-Ausrichtung bevorzugt obschon hier auch eine Südausrichtung möglich ist. 


Aktivitäten / Beratung / Status Quo:
PV bei Neubau von Industrie und Gewerbebauten: 
Seit 2021 ist der Klimaschutzmanager bei Baugesuchen von Industrie- und Gewerbebauten beratend einbezogen. Neben neuen Optimierungs- und Brandschutz-Regelsystemen geht es auch um die Vermittlung von Pachtmodellen.

PV im Bestand von Industrie und Gewerbe: 
Das Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz baut seine Zusammenarbeit mit der Hochschule aus. Im Pilotprojekt (erste Gruppen-Beratungsrunde 2018-2019) wurden alle drei Muster-Groß-Projekte umgesetzt (2020 bis 2022). Im Zusammenhang mit einer Studenteninitiative unter der Leitung des Dekans der Ingenieurswissenschaften wurden weitere Betriebe eingeladen und sollen durch die Hochschule beraten werden.

PV für Kirchengemeinden: 
In Anlehnung an das Beratungsmodell für Gewerbe und Industrie wurden auch Kirchengemeinden eingeladen und sollen von der Hochschule beraten werden.
Diese Studentenprojekte für Bestandsgebäude werden durch den Dekan der Ingenieurswissenschaften und seinem Studiengang "Erneuerbare Energien und Energiemanagement" der technischen Hochschule Aschaffenburg betreut und von der Raiffeisen-Volksbank Aschaffenburg finanziell unterstützt. 

Förderung von PV-Anlagen für Kindereinrichtungen:
Stand des Aschaffenburger Förderprogramms „Photovoltaik-Anlagen für alle Kindereinrichtungen im Stadtgebiet“. 
Jan. 2022:        Start des Förderprogrammes Kraft Stadtratsbeschluss. Beginn intensiver Beratungsgespräche in den Einrichtungen durch den Klimaschutzmanager und einer Studentin. 
März 2022: Erster Förderantrag inkl. Angebot.
Juni  2022:  Erste Inbetriebnahme mit komplett laufender Anlage (Obernau).
Okt.  2022:  Zweite Inbetriebnahme:  Kinderhort St. Vinzenz.
Nov. 2022:          3.+4. Förderantrag mit entsprechenden Angeboten in Prüfung.
Haushaltsmittel 2022 werden komplett genutzt für voraussichtlich insgesamt drei Anlagen.
Haushaltsmittel für 2023 sind weitere 20.000 € eingeplant.


PV für Privatgebäude: 
Das Solarkataster ist unverändert ein ausgezeichnetes Instrument zur Beratung von Bürgern und Gewerbe für ihre Gebäude. Erweitert wurde dieses „tool“ für die Nutzung von Solarspeichern – und nun neu durch den Bereich „E-Mobilität“ – mit verschiedenen Nutzungsoptimierungen. Dieses „tool“ soll weiter beworben werden (Messe, Beratungstermine, telefonische online-Beratung, vhs-Vorträge). 
Für die kommunale Förderung von Klein- bzw. Balkonanlagen laufen Abstimmungen mit der AVG, der Stadtbau und Sozialverbänden.
Der Solarverein-Aschaffenburg empfiehlt für „Balkon-Anlagen“  eine erste online-tool Wirtschaftlichkeitsprüfung:   https://solar.htw-berlin.de/rechner/stecker-solar-simulator/
Quelle: Hochschule für Technik und Wirtschaft HTW-Berlin / Gruppe Prof. Dr. Quaschning:  Energieversorgungskonzepte und Forschung zu Photovoltaiksystemen / 2022.
PV für gemeinnützige Vereine:
Viele Vereine trifft das aktuelle, kriegsbedingte Energie-Embargo besonders hart. In Aschaffenbug gibt es nur wenige Vereinsheime mit vorbildlicher PV-Ausrüstung. Es haben allerdings auch weitere Vereinsheime ein PV-Nutzungspotential.

Personalaufwand:
Die Verwaltung wird prüfen müssen, wie ein neues Förderprogramm verlässlich und zusätzlich in einen Verwaltungsablauf eingefügt werden kann, bei dem schon weitere neue Klima-Projekte beschlossen und den Weg gebracht sind (klimaneutrale Verwaltung, klimaneutrale Stadt, Förderverfahren für Klima-Anpassung, fünf Klima-Quartiere – und deren Umsetzungen…. u.v.w.m.). Selbst bei einem sehr vereinfachten Förderablauf wie (Beispiel Darmstadt) liegt der Aufwand pro Projekt bei mind.  2-3 h.  Bei einem Ansatz von nur 20 Aufdachanlagen und 40 Balkonanlagen im ersten Anlaufjahr wären das zusätzlich rund 120-180 Arbeitsstunden pro Jahr, d.h. 3  bis 5 Arbeitswochen. In den Klima-Quartieren könnte dieser Aufwand z.T. durch Klima-Quartiersmanager aufgefangen werden. 

Zusammenfassung: 
Weil im Bereich Photovoltaik die Zubau-Raten nicht ausreichen und sich im Bereich Technik viel verändert hat, sollte die Stadt Aschaffenburg zusammen mit einem ergänzenden, kommunalen Förderprogramm die Beratung neu verstärken. Dies gilt auch für nun durch technische Normen legalisierten Mini-Anlagen (Balkon-Anlagen). Ein Förderprogramm muss dabei keine großen Kostenanteile übernehmen, auch kleine Förderraten führen meist zu einer großen Beratungsnachfrage (neudeutsch „nudging“ = anstoßen).  Dies ist das Hauptziel des für Aschaffenburg angedachten Förderprogrammes.
Um eine Überförderung auszuschließen, soll der Fördersatz 10% vom Kauf- und Installationspreis nicht überschreiten. Im Falle von Klein-Anlagen (z.B. Balkon) kann die Förderung auch darüber gehen, insbesondere im Zusammenhang mit Sonder-Boni für einkommensschwache Haushalte.


Erläuterungen zur Klimarelevanz-Einstufung
Eine mittelfristige zusätzliche PV-Leistung von 340kWp ist in der Einstufung die Grenze  zwischen den Einteilungen „teilweise klimarelevant“  oder  „sehr klimarelevant“ .
(Quelle:  Klimarelevanz-Kategorie in kommunalen Beschlüssen / IFEU-Heidelberg).   
Es ist aber zu erwarten, dass dieses kommunale Förderprogramm langfristig deutlich mehr als 340 kWp initiiert. Denn solche kleinen Förderprogramme für die Privat-Dächer und Kindergärten haben im Wesentlichen einen Initial-Charakter -  sogenannte „Keimzellen“ – und haben sich in diesem Bereich schon lange als wichtig bewiesen. 
Darum wird das Projekt eindeutig als „sehr klimarelevant“ eingestuft.


Weitere Details werden mündlich vorgetragen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung ein zweckgebundenes Förderprogramm für PV-Anlagen aufzulegen. 
Im Haushalt sollen dazu folgende Gelder bereitgestellt werden:
- für das Jahr 2023:                   80.000 € 
- für die weiteren Jahre:         100.000 €
jeweils vorbehaltlich der abschließenden Haushaltsbeschlüsse.        

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 2

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4. / UKVS/10/4/22. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zentraldepots der Museen Aschaffenburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Stadt Aschaffenburg, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 4UKVS/10/4/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit dem Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.10.2022 beantragt die Stadt Aschaffenburg (Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft) die Genehmigung zum Neubau eines Zentraldepots für die Museen in Aschaffenburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg.

Aktuell befindet sich das städtische Schlossmuseum, die Museumsverwaltung, wie auch die Depots im Schloss Johannisburg. Die Museumsdepots sind derzeit im Bergfried und im Nordturm untergebracht.

Das Schloss Johannisburg in Aschaffenburg, das im Eigentum des Freistaates Bayern steht, wird seit einigen Jahren umfassend saniert. Dazu müssen alle im Schloss untergebrachten Nutzungen Zug um Zug ausgelagert werden. Hiervon ist auch die Stadt Aschaffenburg mit den v.g. Räumlichkeiten betroffen. Das neue Ersatzdepot, das künftig die Gegenstände aus dem Schloss und anderen provisorischen Museumsdepots aufnehmen soll, muss Ende 2024 zur Verfügung stehen.

Die beiden Baugrundstücke liegen im Gewerbegebiet Röderäcker und wurden bereits im Rahmen der Umlegung parzelliert. Die Erschließungsanlage vor den Grundstücken ist noch nicht fertiggestellt. Der Baukörper des Zentraldepots wird auf dem rückwärtigen Teil der Grundstücke platziert, um dadurch die Option offen zu halten, den vorderen Grundstücksteil später anderweitig gewerblich nutzen zu können.

Das geplante Gebäude verfügt über Abmessungen von 51,3 m x 34,8 m und erreicht im westlichen Teil der geplanten LKW-Durchfahrt eine Höhe von 10,0 m, im Übrigen eine Höhe von 14,0 m. Die für die Bebauung vorgesehene anteilige Grundstückfläche liegt bei 4.836 m². Hiervon entfällt im Norden des Baugrundstückes eine Teilfläche von ca. 1.311 m² auf eine private Grünfläche. Das Gebäude erreicht eine überbaute Fläche von 1.785 m².

Mit der geplanten Gebäudeentwicklung kann eine wirtschaftliche Baulösung mit positiv reduzierter Bodenversiegelung geschaffen werden. Dadurch wird weiterer, wertvoller Raum für eine zusätzliche Gewerbenutzung erhalten. Die kompakte Gebäudeform ist nicht nur funktionell der Gebäudenutzung angepasst, sondern erlaubt auch material-, bzw. konstruktiv-bedingte Einsparungen und trägt damit zur Ressourcenschonung bei.

Die Erschließung des Museumsdepots soll zunächst über eine provisorische Zufahrt von der bestehenden Straße, dem Mühlweg, erfolgen. Diese Zufahrt nutzt den vorderen Grundstücksteil. Im Lageplan ist sowohl die provisorische Erschließung als auch die endgültige Erschließung des Grundstückes für das Museumsdepot dargestellt.

Im Gebäude sind keine dauerhaften Arbeitsplätze geplant. Die Nutzung erfolgt während spezieller Arbeitsphasen zur Ein- und Auslagerung sowie zur Vorbereitung der Lagervorgänge. Das Gebäude erhält auf der Westseite aus Sicherheitsgründen eine durchfahrbare LKW-Schleuse.

Auf dem Dach ist eine Photovoltaikanlage vorgesehen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt und bepflanzt.

In der Bauvoranfrage sind die Abweichungen vom Bebauungsplan und die Zulässigkeit der provisorisch geplanten Erschließung zu klären.

II.
Bauvoranfrage

Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „Röderäcker“, Nr. xxx für das Gebiet zwischen Mühlweg, Kiesgrube, Staatsstraße 2309, Grundstück Fl.-Nr. xxx (einschließlich), Bollenwaldstraße und Vereinsheim des Tennisclubs Obernau.

Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

GE – Gewerbegebiet
FH max. 8 m
GRZ 0,8
GFZ 2,0
Baugrenzen
Grünflächenfestsetzungen
Baumpflanzgebote


Art der baulichen Nutzung 

Bei dem geplanten Museumsdepot handelt es sich um ein Lagergebäude, welches, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein in Gewerbegebieten zulässig ist. 

Maß der baulichen Nutzung 

Die für die Bebauung vorgesehene anteilige Grundstückfläche liegt bei 4.836 m². Hiervon entfällt im Norden des Baugrundstückes eine Teilfläche von ca. 1.311 m² auf eine private Grünfläche. Die bebaubare Fläche liegt bei 3.525 m². Das Gebäude erreicht eine überbaute Fläche von 1.785 m². Hieraus ergibt sich eine GRZ1 von 0,51. Die zulässige GRZ1 liegt bei 0,8 und wird daher eingehalten. Allerdings sind gem. den vorliegenden Planunterlagen erhebliche Grundstücksversiegelungen für Zu-, Abfahrten und Umfahrungen vorgesehen. Rechnerisch ist der Grad der Gesamtversiegelung nicht belegt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist und hier eine GRZ2 von 0,8 einzuhalten ist. Insbesondere werden Möglichkeiten gesehen die Zufahrtsbreite, wie auch die Breite der geplanten Umfahrung zu reduzieren.

Gem. den vorliegenden Unterlagen erreicht das geplante Vorhaben eine Geschossfläche von 5.277 m². Hieraus errechnet sich eine GFZ von 1,50, bei einer zulässigen GFZ von 2,0. Dieser Wert ist eingehalten.

Der Bebauungsplan lässt eine Bebauung mit einer Höhe bis zu 8,0 m zu. Das geplante Vorhaben erreicht eine Höhe von 10,0 m, bzw. 14,0 m und überschreitet diese Höhe daher deutlich. Sinn und Zweck der planerischen Höhenbeschränkung war, in diesem Randbereich der Bebauung eine gute Einbindung ins Orts- und Landschaftsbild zu erreichen. Eine Befreiung kann unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

Die äußere Erscheinung des Gebäudekomplexes ist in der Entwurfsphase, mit der Stadt Aschaffenburg (Stadtplanungsamt) abzustimmen. Die Gestaltung des massigen Baukörpers ist im dargestellten Vorentwurfskonzept noch viel zu wenig aussagekräftig und so nicht entscheidungsreif in der Fassaden-, Gebäudegestaltung, etc.

Die überhohen, stark in Erscheinung tretenden Fassaden sind vorrangig intensiv mit Grünelementen zu versehen, die eine überzeugende Dauerhaftigkeit gewährleisten. Auch ein nuancierter Farb-, bzw. Materialeinsatz ist zur Reduzierung der optischen Wirkung der stark dominant sichtbaren Fassaden zu empfehlen.

Aufgrund von vorhandenen Bezugsbeispielen mit gleicher Höhenentwicklung in der unmittelbaren Umgebung und seiner separaten Lage am Rande des benachbarten Gewerbegebietes, wird das Zentraldepot, unter Beachtung der v.g. Bedingungen zur Gestaltung keine störende Wirkung auf das gesamte Landschaftsbild entfalten. 

Überbaubare Fläche

Die Baugrenzen werden eingehalten.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Da hier keine dauerhafte Beschäftigung von Mitarbeitern erfolgt, werden hier keine besonderen Anforderungen gestellt.

Erschließung 

Das Gewerbegebiet im Bebauungsplangebiet „Röderäcker“, in welchem sich die beiden Baugrundstücke, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg befinden, ist derzeit noch nicht erschlossen. Bisher wurde weder mit Arbeiten für den Kanal-, noch für den Straßenbau begonnen. Allerdings grenzen die Baugrundstücke unmittelbar südöstlich an die ausgebaute Straße Mühlweg im Gewerbegebiet des Bebauungsplangebietes Nr. xxx „Bollenäcker“ an. Geplant ist, das Grundstück im rückwärtigen, d.h. nördlichen Bereich zu bebauen und hierzu eine provisorische Zufahrt über die vordere, d.h. südliche Grundstücksfläche zu verlegen. Hierdurch wird das Baugrundstück an der südöstlichen Grundstücksecke an den nordwestlichen Kurvenverlauf des Mühlweges angebunden.

Eine gesicherte Erschließung ist sowohl aus bauplanungsrechtlichen Gründen (§ 30 Abs. 1 BauGB) als auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen (Art. 4 BayBO) zwingend erforderlich. Durch die Anschlussmöglichkeit an den Mühlweg liegt eine verkehrsmäßige Erschließung vor. Neben der verkehrsmäßigen Erschließung ist auch sicherzustellen, dass die Ver- und Entsorgung des Baugrundstückes gewährleistet ist, d.h. eine Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz, an die Stromversorgung, etc. besteht. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherrn nachzuweisen. Unter dieser Voraussetzung ist die Erschließung als gesichert zu betrachten.

Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die beiden Baugrundstücke derzeit in Nord-Süd-richtung geteilt sind und sich die geplante Bebauung über beide Grundstücke im rückwärtigen Raum erstreckt. Die geplante Bebauung erfordert daher eine Vereinigung der beiden Baugrundstücke. Soweit eine Teilung der Baugrundstücke in West-Ost-Richtung, wie im Lageplan dargestellt erfolgt, ist sicherzustellen, dass die Zufahrt oder zumindest ein Geh- und Fahrtrecht, wie auch entsprechende Leitungsrechte zugunsten des bebauten Grundstückes verbleiben.

Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Da die Tiefe der Abstandsfläche in Gewerbegebieten mit 0,2 H ermittelt werden, ergibt sich selbst bei einer Gebäudehöhe von 14,0 m lediglich die Mindestabstandsfläche von 3,0 m, welche hier augenscheinlich eingehalten ist.

Begrünung 

Der Bebauungsplan sieht eine private Grünfläche am südlichen, östlichen und nördlichen Rand des Baugrundstückes vor. Gem. Planung wird diese private Grünfläche eingehalten. Lediglich im südöstlichen Grundstücksbereich ist eine Zufahrt geplant, welche sich allerdings im notwendigen Rahmen hält und auch für die Erschließung des Grundstückes erforderlich ist.

Im südlichen Bereich der Baugrundstücke befinden sich 4 Baumpflanzgebote, welche einzuhalten sind. In den vorliegenden Unterlagen sind diese nicht enthalten.

Zudem ist je 500 m² Grundstücksfläche ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. Bei einer bebaubaren Grundstücksfläche ergeben sich hier 7 zu pflanzende Laubbäume, welche zusätzlich zu den o.g. Pflanzgeboten zu erbringen sind.

Im Norden des Baugrundstückes bestehen ebenfalls Baumpflanzgebote welche zu beachten sind.

Aufgrund der Überschreitung der zulässigen Höhe mit 10,0 m, bzw. 14,0 m gegenüber der zulässigen Höhe von 8,0 m ist, wie bereits ausgeführt eine Begrünung der Süd-, Nord-, Ostseite vorzunehmen, welche eine angemessene Einbindung in das Orts- und Landschaftsbild gewährleistet.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Zentraldepots der Museen Aschaffenburg auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Stadt Aschaffenburg (Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft) wird wie folgt beantwortet:

1.        Ist die Erschließung des Baugrundstückes bestehend aus den Flurstücken 8020/3 und 8020/4 der Gemarkung Obernau gesichert?

Das Gewerbegebiet im Bebauungsplangebiet „Röderäcker“, in welchem sich die beiden Baugrundstücke, Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Obernau, Im Oberfeld xxx, 63743 Aschaffenburg befinden, ist derzeit noch nicht erschlossen. Bisher wurde weder mit Arbeiten für den Kanal-, noch für den Straßenbau begonnen. Allerdings grenzen die Baugrundstücke unmittelbar südöstlich an die ausgebaute Straße Mühlweg im Gewerbegebiet des Bebauungsplangebietes Nr. xxx „Bollenäcker“ an. Geplant ist, das Grundstück im rückwärtigen, d.h. nördlichen Bereich zu bebauen und hierzu eine provisorische Zufahrt über die vordere, d.h. südliche Grundstücksfläche zu verlegen. Hierdurch wird das Baugrundstück an der südöstlichen Grundstücksecke an den nordwestlichen Kurvenverlauf des Mühlweges angebunden.

Eine gesicherte Erschließung ist sowohl aus bauplanungsrechtlichen Gründen (§ 30 Abs. 1 BauGB) als auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen (Art. 4 BayBO) zwingend erforderlich. Durch die Anschlussmöglichkeit an den Mühlweg liegt eine verkehrsmäßige Erschließung vor. Neben der verkehrsmäßigen Erschließung ist auch sicherzustellen, dass die Ver- und Entsorgung des Baugrundstückes gewährleistet ist, d.h. eine Anschlussmöglichkeit an das Kanalnetz, an die Stromversorgung, etc. besteht. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren durch den Bauherrn nachzuweisen. Unter dieser Voraussetzung ist die Erschließung als gesichert zu betrachten.

Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die beiden Baugrundstücke derzeit in Nord-Süd-richtung geteilt sind und sich die geplante Bebauung über beide Grundstücke im rückwärtigen Raum erstreckt. Die geplante Bebauung erfordert daher eine Vereinigung der beiden Baugrundstücke. Soweit eine Teilung der Baugrundstücke in West-Ost-Richtung, wie im Lageplan dargestellt erfolgt, ist sicherzustellen, dass die Zufahrt oder zumindest ein Geh- und Fahrtrecht, wie auch entsprechende Leitungsrechte zugunsten des bebauten Grundstückes verbleiben.

2.        Ist die Errichtung des Neubaus eines Zentraldepots auf einer abzuteilenden Teilfläche des Baugrundstückes (Grundstück A) möglich?

Bei dem geplanten Museumsdepot handelt es sich um ein Lagergebäude, welches, gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein in Gewerbegebieten zulässig ist. 

Die für die Bebauung vorgesehene anteilige Grundstückfläche liegt bei 4.836 m². Hiervon entfällt im Norden des Baugrundstückes eine Teilfläche von ca. 1.311 m² auf eine private Grünfläche. Die bebaubare Fläche liegt bei 3.525 m². Das Gebäude erreicht eine überbaute Fläche von 1.785 m². Hieraus ergibt sich eine GRZ1 von 0,51. Die zulässige GRZ1 liegt bei 0,8 und wird daher eingehalten. Allerdings sind gem. den vorliegenden Planunterlagen erhebliche Grundstücksversiegelungen für Zu-, Abfahrten und Umfahrungen vorgesehen. Rechnerisch ist der Grad der Gesamtversiegelung nicht belegt. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen ist und hier eine GRZ2 von 0,8 einzuhalten ist. Insbesondere werden Möglichkeiten gesehen die Zufahrtsbreite, wie auch die Breite der geplanten Umfahrung zu reduzieren.

Gem. den vorliegenden Unterlagen erreicht das geplante Vorhaben eine Geschossfläche von 5.277 m². Hieraus errechnet sich eine GFZ von 1,50, bei einer zulässigen GFZ von 2,0. Dieser Wert ist eingehalten.

Die Baugrenzen werden eingehalten.

Der Bebauungsplan sieht eine private Grünfläche am südlichen, östlichen und nördlichen Rand des Baugrundstückes vor. Gem. Planung wird diese private Grünfläche eingehalten. Lediglich im südöstlichen Grundstücksbereich ist eine Zufahrt geplant, welche sich allerdings im notwendigen Rahmen hält und auch für die Erschließung des Grundstückes erforderlich ist.

Im südlichen Bereich der Baugrundstücke befinden sich 4 Baumpflanzgebote, welche einzuhalten sind. In den vorliegenden Unterlagen sind diese nicht enthalten.

Zudem ist je 500 m² Grundstücksfläche ein hochstämmiger Laubbaum zu pflanzen. Bei einer bebaubaren Grundstücksfläche ergeben sich hier 7 zu pflanzende Laubbäume, welche zusätzlich zu den o.g. Pflanzgeboten zu erbringen sind.

Im Norden des Baugrundstückes bestehen ebenfalls Baumpflanzgebote, welche zu beachten sind.

3.        Kann die private Grünfläche auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstückes unter Berücksichtigung der Pflanzvorschriften des Bebauungsplans als Versickerungsfläche genutzt werden?

Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sind vollumfänglich zu beachten. Derzeit sind in den Planunterlagen keine detaillierten Angaben enthalten. Allerdings schließen sich Grünflächen und Versickerungsflächen nicht aus. Einzelheiten sind im Rahmen der zu erteilenden Entwässerungsgenehmigung mit dem Tiefbauamt abzustimmen. Grundsätzlich gibt es keine Einwände, für die Versickerung die private Grundstücksfläche auf dem rückwärtigen Teil des Baugrundstückes heranzuziehen. Die Bepflanzung ist in diesem Fall der Nutzung entsprechend anzupassen.

4.        Ist die geplante Gebäudehöhe von 14 m (ohne Photovoltaikelemente) zulässig?

Der Bebauungsplan lässt eine Bebauung mit einer Höhe bis zu 8,0 m zu. Das geplante Vorhaben erreicht eine Höhe von 10,0 m, bzw. 14,0 m und überschreitet diese Höhe daher deutlich. Sinn und Zweck der planerischen Höhenbeschränkung war, in diesem Randbereich der Bebauung eine gute Einbindung ins Orts- und Landschaftsbild zu erreichen. Eine Befreiung kann unter folgenden Bedingungen in Aussicht gestellt werden:

Die äußere Erscheinung des Gebäudekomplexes ist in der Entwurfsphase, mit der Stadt Aschaffenburg (Stadtplanungsamt) abzustimmen. Die Gestaltung des massigen Baukörpers ist im dargestellten Vorentwurfskonzept noch viel zu wenig aussagekräftig und so nicht entscheidungsreif in der Fassaden-, Gebäudegestaltung, etc.

Die überhohen, stark in Erscheinung tretenden Fassaden sind vorrangig intensiv mit Grünelementen zu versehen, die eine überzeugende Dauerhaftigkeit gewährleisten. Auch ein nuancierter Farb-, bzw. Materialeinsatz ist zur Reduzierung der optischen Wirkung der stark dominant sichtbaren Fassaden zu empfehlen.

Aufgrund von vorhandenen Bezugsbeispielen mit gleicher Höhenentwicklung in der unmittelbaren Umgebung und seiner separaten Lage am Rande des benachbarten Gewerbegebietes, wird das Zentraldepot, unter Beachtung der v.g. Bedingungen zur Gestaltung keine störende Wirkung auf das gesamte Landschaftsbild entfalten. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / UKVS/10/5/22. Neubau eines Wohnhauses und Dachgeschossumbau mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Bischbergstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Kirchgeßner Immobilien GbR, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 5UKVS/10/5/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 28.12.2021 beantragte die Firma Kirchgeßner Immobilien GbR den Neubau eines Wohnhauses und Dachgeschossumbau mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Bischbergstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg.

Geplant ist die Errichtung eines Kopfbaus an der Einmündung des Sportweges in die Bischbergstraße. Der für den Neubau vorgesehene Bereich des Baugrundstückes ist seit Jahren unbebaut und bildet eine Brachfläche. Das geplante Gebäude soll mit III Geschossen und Satteldach mit ausgebauten Dachgeschoss unmittelbar an das bestehende, grenzständige Gebäude in der Bischbergstraße xxx in gleicher Höhe, Dachform und Dachneigung angebaut werden. Das Dachgeschoss wird als Vollgeschoss ausgebildet, so dass IV Vollgeschosse erreicht werden. Zudem ist im rückwärtigen Gebäudebereich ein gestaffelter Anbau mit III-Geschossen in Richtung Erbsenrainweg geplant.

Der Stellplatznachweis soll in einer Tiefgarage, anfahrbar über den Erbsenrainweg, sowie 3 oberirdische Stellplätze geführt werden. Die Tiefgarage wird begrünt. Es sind 7 Baumpflanzungen und ein ca. 78 m² großer Kinderspielplatz geplant.

Zudem ist ein Umbau des Dachgeschosses des Bestandsgebäudes in der Bischbergstraße xxx vorgesehen.

II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

Im Rahmen der Prüfung des Bauantrages wurde festgestellt, dass das geplante Bauvorhaben mehreren Festsetzungen des Baulinienplanes Nr. xxx für ein Gebiet zwischen Rotäckerstraße, Bischbergstraße und Sportweg nicht entspricht. Mit dem Antragsteller wurde dieser Sachverhält in einem Gespräch am 16.02.2022 ausführlich erörtert. Am 25.02.2022 ging die Mitteilung ein, dass an dem Bauantrag in der eingereichten Form festgehalten und eine Entscheidung gewünscht wird. Eine angetragene Rücknahme des Bauantrages wurde abgelehnt.
Das Bauvorhaben sollte daraufhin am 06.04.2022 in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates (TOP 4) mit gleichlautendem Beschlussvorschlag behandelt werden. Nachdem hier noch Beratungsbedarf bestand, wurde der Tagesordnungspunkt abgesetzt. Der Bauherr hat am 05.04.2022 schriftlich auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion verzichtet.

Am 25.08.2022 wurden geänderte Planunterlagen mit folgenden geringfügigen Änderungen eingereicht:

  1. Die Gaube im Dachgeschoss an der Einmündung zum Sportweg wurde verkleinert (Ansicht Süd-Ost).
  2. Die Dachterrasse im Dachgeschoss wurde verkleinert, mit einer zusätzlichen Begrünung versehen und die Brüstung verändert, sowie eine Photovoltaikanlage auf der Terrassengaube vorgesehen (Ansicht Süd-West und Süd-Ost).
  3. Ein Fenster im 2. Obergeschoss wurde verschoben (Ansicht Süd-Ost).
  4. Es wurde ein zusätzliches Baufenster am Erbsenrainweg geschaffen (an der Brandwand des Anwesens Erbsenrainweg Nr. xxx) – siehe Grundriss.
Nach Prüfung der Planunterlagen wurde festgestellt, dass die Genehmigungsvoraussetzungen weiterhin nicht gegeben sind. Mit dem Bauherrn und dessen Planer wurde am 11.10.2022 dieser Sachverhalt erörtert und vorgeschlagen, die Planung, entsprechend den bisherigen Vorschlägen anzupassen. Dies wurde vom Bauherren abgelehnt. Insofern ist nunmehr über die aktuell vorliegenden Planunterlagen zu entscheiden.

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des übergeleiteten und qualifizierten Baulinienplans Nr. 02 für ein Gebiet zwischen Rotäckerstraße, Bischbergstraße und Sportweg.

Der übergeleitete Baulinienplan setzt fest:

  • WR – Reines Wohngebiet
  • Offene Bauweise, Gebäudezeilen bis max. 34 m Länge
  • Mindestgebäudeabstand 7 m
  • Mindestgrenzabstand 3,50 m
  • Zahl der Vollgeschosse: max. II; zurückgesetzte Geschosse und Keller, die mehr als 50 % über Terrain ragen, gelten als Vollgeschosse
  • GFZ: 0,5
  • Dachneigung max. 33°, Dachausbau unzulässig
  • Baufenster mit Baulinie unmittelbar an der Bischbergstraße und Baulinie am Erbsenrainweg, im westlichen Verlauf 4 m bzw. 5 m von der Straßenbegrenzungslinie des Erbsenrainwegs zurückgesetzt. Nach innen überspannt das Baufenster das komplette Baugrundstück.

Das Bauvorhaben ist planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO zu beurteilen.

Planungsrechtliche Beurteilung:

Bauplanungsrechtlich ist festzustellen, dass die geringfügigen Änderungen mit Planunterlagen vom 25.08.2022 zu keiner anderen, als bisherigen Beurteilung führt. Insbesondere wurde die Planung des Dachgeschosses nicht so geändert, dass es sich hier kein Vollgeschoss mehr handelt, so dass die zulässige Zahl der Vollgeschosse (II) mit IV weiterhin um 2 Vollgeschosse überschritten wird. Eine Überschreitung um I Vollgeschoss könnte im Wege der Befreiung zugelassen werden.

Weiter ist die zulässige GFZ von 0,5 mit 1,1 weiterhin um 0,6, d.h. um 120 % überschritten. Hierbei ist die im Erbsenrainweg geplante, an das Gebäude Erbsenrainweg xxx angrenzende Doppelhaushälfte in der Berechnung noch nicht berücksichtigt und wird zu einer weiteren Überschreitung der GFZ führen.

In diesem Zuge wurden die beiden angrenzenden Baugrundstücke der Bauzeile, welche ebenfalls die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vollständig einhalten mit folgenden Feststellungen überprüft:

  • Grundstück Fl.-Nr. xxx und xxx (Teilfläche), Gem. Schweinheim (Bischbergstraße xxx)

    Für das Gebäude wurde eine Befreiung für eine GFZ von 0,993 gewährt. Die zulässige GFZ (0,5) wurde damit um 0,493 (99 %) überschritten. Zudem wurde eine Befreiung von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse von II auf III gewährt. Außerdem wurde ein Dachgeschossausbau zugelassen.

  • Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Schweinheim (Bischbergstraße xxx, xxx)

    Die beiden Gebäude erreichen eine GFZ von 0,72 und überschreiten die zulässige GFZ (0,5) um 0,22 (44 %).

  • Grundstück Fl.-Nr. xxx, gem. Schweinheim (Bischbergstraße xxx, xxx)

Die beiden Gebäude erreichen eine GFZ von 0,787 und überschreiten zu zulässige GFZ (0,5) um 0,287 (57 %).

Ausgehend von diesen Bestandsgebäuden erscheint eine Befreiung von der zulässigen GFZ von 0,5 um max. 0,3 auf 0,8 noch vertretbar. Wie ausgeführt erreicht das Vorhaben allerdings eine GFZ von 1,1, zuzüglich des künftig geplanten Doppelhauses. D.h. bei Zulassung einer GFZ von 0,8 für dieses Vorhaben, würde bei einer späteren Genehmigung des Doppelhauses die GFZ auf dann ca. 1,0, bei einer zulässigen GFZ von 0,5 (ca. +100 %) ansteigen.

Im Übrigen gilt die bisherige planungsrechtliche Beurteilung fort:

In folgenden Punkten weicht das geplante Bauvorhaben von den Vorgaben des übergeleiteten Baulinienplans ab:

  • Abweichung von der Bauweise: Die Gebäudezeile erreicht mit dem Neubau eine Länge von ca. 60 m
  • Nichteinhaltung des Mindestgrenz- und –gebäudeabstands zum Wohnhaus Bischbergstraße 25 infolge Grenzbebauung
  • Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse: IV statt max. II
  • Überschreitung der zulässigen GFZ: 1,1 statt max. 0,5
  • leichte Überschreitung der zulässigen Hauptdachneigung: 34° statt max. 33°
  • Abweichung vom Verbot des Dachausbaus, Errichtung von Dachaufbauten
  • Überschreitung der festgesetzten Baulinie um insgesamt 11,41 m²

In der gegenwärtig vorliegenden Form ist das Bauvorhaben planungsrechtlich unzulässig und kann im Ergebnis nicht befürwortet werden. Besonders schwer wiegt die gravierende Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse (IV statt II) und (zum Teil daraus resultierend) die gravierende Überschreitung der GFZ (1,1 statt 0,5). 

Unter der Bedingung, dass der Hauptbaukörper an der Bischbergstraße max. III und der Anbau am Erbsenrainweg max. II Vollgeschosse erreicht und insgesamt eine GFZ von 0,8 eingehalten wird, ist aus planungsrechtlicher Sicht folgender Umgang mit den Abweichungen vom übergeleiteten Baulinienplan denkbar:

  • Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse:

Eine Befreiung des dritten Vollgeschosses im Neubau an der Bischbergstraße ist aufgrund der gleichartigen Fortsetzung der Gebäudezeile städtebaulich vertretbar; ein viertes Vollgeschoss (im Dachgeschoss) ist unzulässig.

Zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit wäre folgende Umplanung erforderlich:

Im „Haupthaus“ darf das Dachgeschoss insgesamt (Bestand und Neubau zusammen) kein Vollgeschoss werden, der Anbau ist nur mit II Vollgeschossen zulässig (EG + 1. OG + ggf. geneigtes Dach als Nicht-Vollgeschoss) 

  • Überschreitung der zulässigen GFZ

Die gravierende und ortsuntypische Überschreitung der GFZ von 0,5 um 0,6 (+ 120 %) auf 1,1, zuzüglich des geplanten Doppelhauses, dessen Maßzahlen noch nicht ermittelt wurden, ist städtebaulich nicht vertretbar. Denkbar ist eine der Typik und Dichte der Umgebungsbebauung nahekommende Befreiung bis zu einer GFZ von 0,8.

Zur Erreichung der Genehmigungsfähigkeit wäre folgende Umplanung erforderlich:

Reduzierung der GFZ auf max. 0,8. Hierbei ist das Doppelhaus zu berücksichtigen.

  • Bauweise: 

Eine Befreiung von der festgesetzten Maximallänge eines Zeilenbaus (die Gebäudezeile erreicht mit dem Neubau eine Länge von ca. 60 m) ist städtebaulich vertretbar. Aufgrund des vorhandenen Grenzanbaus ist eine Fortsetzung der Gebäudezeile durch Anbauen und Verlängerung planerisch konsequent.

  • Unterschreitung des Mindestgrenz- und -gebäudeabstands zum Wohnhaus Bischbergstraße 25 

Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Aufgrund des vorhandenen Grenzanbaus macht ein Abrücken des anschließenden Neubaus wenig Sinn.

  • leichte Überschreitung der zulässigen Hauptdachneigung: 34° statt max. 33°

Eine Befreiung dieser sehr geringfügigen Abweichung ist städtebaulich ohne Weiteres vertretbar, zumal eine Anpassung an die vorhandene Dachneigung wünschenswert ist.

  • Dachausbau durch Errichtung von Dachaufbauten

Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar. Der Dachausbau ist in der gesamten näheren Umgebung absolut typisch und zudem stadtplanerisch sinnvoll und gewünscht. Vorliegend steht diese Befreiung allerdings unter der Auflage der Nicht-Vollgeschossigkeit des Dachgeschosses

  • Überschreitung der festgesetzten Baulinie um insgesamt 11,41 m²

Eine Befreiung ist städtebaulich vertretbar, da die Überschreitung insgesamt geringfügig ist und sich auf die Ecksituation beschränkt.

  • Sonstiges:

    • Stellplatznachweis: Durch Reduzierung der GFZ wird sich voraussichtlich auch der Stellplatznachweis verändern.

    • Fahrradabstellplätze sind bisher nicht nachgewiesen. Aufgrund des Fehlens einer Abfahrt bzw. Rampe müssen sie nach Maßgabe des § 8 Abs.4 GaStAbS oberirdisch nachgewiesen werden (85% der erforderlichen Abstellplätze eingehaust für die Bewohner, 15% offen mit Anlehnbügel für Besucher).

    • Entlang des Erbsenrainwegs sind mindestens drei standortgerechte Laubbäume in Reihe zu pflanzen (siehe Freiflächenplan)

    • Die Erdüberdeckung der Tiefgarage soll, wie in den Plänen vermasst, mindestens 80 cm stark sein und muss intensiv begrünt werden.

    • Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim sind zu verschmelzen oder zu vereinigen.

Zusammenfassung:

Planungsrechtlich ist das Bauvorhaben wegen zu gravierender Abweichungen von den Vorgaben des übergeleiteten, qualifizierten Baulinienplans gem. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO nicht zulässig.

Bei entsprechender Planänderung, insbesondere hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse und der GFZ kann eine planungsrechtliche Zulässigkeit mit diversen Befreiungen vom Baulinienplan in Aussicht gestellt werden, wenn die beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung versagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Kirchgeßner Immobilien GbR zum Neubau eines Wohnhauses und Dachgeschossumbau mit insgesamt 6 Wohneinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Schweinheim, Bischbergstraße xxx und xxx, 63743 Aschaffenburg kann, wegen Nichteinhaltung der Festsetzungen des übergeleiteten Baulinienplanes Nr. xxx für ein Gebiet zwischen Rotäckerstraße, Bischbergstraße und Sportweg nicht entsprochen werden. Es wird daher beschlossen:

  1. Die Zustimmung zum Bauvorhaben wird versagt. 
  2. Die Verwaltung wird beauftragt, das Bauvorhaben förmlich abzulehnen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 2

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6. / UKVS/10/6/22. Teilabbruch und Neubau einer Hallenanlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Hafenrandstraße xxx durch die Firma Sebold Entwicklungs GbR, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 6UKVS/10/6/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.09.2022 beantragte die Firma Sebold Entwicklungs GbR den Teilabbruch und Neubau einer Hallenanlage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Hafenrandstraße xxx, 63741 Aschaffenburg. 

Das Grundstück verfügt über eine Fläche von 5.281 m².

Geplant ist eine bestehende Lagerhalle zum Teil abzubrechen und an gleicher Stelle eine neue Lagerhalle mit einer Grundfläche von 2.153 m² und einem Bruttorauminhalt von 20.453 m³ zu errichten. Die geplante Lagerhalle verfügt über ein Flachdach, die Oberkante der Hallenanlage bemisst sich auf 10,60 m.

Die Erschließung der 17 Pkw-Stellplätze auf dem Gelände erfolgt über die Lauestraße. Weitere 16 Pkw-Stellplätze werden direkt über die Hafenrandstraße angefahren. Die Erschließung der LKW Verladestationen erfolgt über die Hafenrandstraße.

Die geplante Hallenanlage ist als Lager- und Fertigungsstätte geplant.

Nicht überbaute Flächen werden begrünt und mit Bäumen dauerhaft bepflanzt. Insgesamt werden 21 Bäume gepflanzt, wovon einer bereits vorhanden ist. 

Die Bayernhafen GmbH & Co. KG hat dem Vorhaben als Hafenbetreiberin und Eigentümerin des Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke mit Schreiben vom 09.08.2022 zugestimmt.

II.
Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans xxx für das Gebiet zwischen Ruhlandstraße, Augasse und Hafenrandstraße, 1. Änderung. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

  • GE – Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO
    • nicht zulässig sind die Nutzungen unter § 8 Abs. 2 Nr. 3-4 BauNVO
    • die Nutzung unter § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ist nur ausnahmsweise und selbst dann höchstens bis zu zwei Wohnungen pro Betrieb möglich
    • die Nutzung unter § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ist selbst ausnahmsweise nicht zulässig
  • GRZ 0,8
  • GFZ 2,4
  • offene Bauweise
  • Baugrenzen
  • Max. Firsthöhe = 20 m 
  • Zahl der Vollgeschosse = II – IV
  • max. Höhe der Einfriedung = straßenseitig 1,80 m / seitlich und rückwärtig 2,00 m
  • Stellplätze = zulässige Stellplätze vor der Bauflucht sind in wasserdurchlässiger Weise herzustellen

III.
Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Art der baulichen Nutzung 

Der Neubau der Hallenanlage als Lager- und Fertigungsstätte ist im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig.

Maß der baulichen Nutzung 

Grundflächenzahl
Im Bestand bleibt ein Gebäude mit einer Grundfläche von 983 m² erhalten. Mit der Neubaumaßnahme erhöht sich die Gebäudegrundfläche um 2.153 m² auf 3.136 m². Die Grundstücksfläche liegt bei 5.281 m².

Dies entspricht einer GRZ I von 0,59. Damit hält das Vorhaben die Festsetzung des Bebauungsplanes mit einer GRZ von 0,8 ein.

Die GRZ II erreicht einen Wert von 0,84. Dies entspricht einer übersteigenden Fläche von 210 m². Gem. § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist zwar, bei der Berücksichtigung von Garagen, Stellplätzen, Nebenanlagen, etc. eine Überschreitung der festgesetzten GRZ um bis zu 50 % zulässig, allerdings ist die Überschreitung auf ein Höchstmaß einer GRZ II von 0,8 beschränkt.

Von dieser Überschreitung kann befreit werden, da das Bauvorhaben insgesamt eine geringere Flächenversiegelung im Vergleich zur Bestandssituation aufweist. Daraus ergibt sich jedoch die Auflage, den Grünflächenanteil im Umfang der Darstellungen im Freiflächenplan umzusetzen. Die Baumauswahl und der Abstand zwischen den Bäumen ist im Vorfeld mit dem Gartenamt abzustimmen. Des Weiteren sind die neu zu errichtenden PKW-Stellplätze in wasserdurchlässiger Weise herzustellen. Die Dachfläche ist entweder vollflächig extensiv zu begrünen oder vollflächig mit einer Photovoltaik-Anlage zu belegen (mit Ausnahme der Wartungswege und notwendigen Wärmeabzugsflächen).  


Geschossflächenzahl
Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossfläche von 4.479 m². Hieraus ergibt sich eine GFZ von 0,85. Nachdem der Bebauungsplan eine GFZ bis 2,4 zulässt, wird diese Festsetzung durch das Bauvorhaben eingehalten.

Gebäudehöhe
Die Oberkante der Hallenanlage bemisst sich auf 10,60 m und liegt damit im zulässigen Bereich, d.h. unter 20 m.

Überbaubare Fläche

Der Bebauungsplan setzt Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO fest, diese befinden sich 5 m hinter der Grundstücksgrenze. Die Hallenanlage soll bis auf 3 m an die Grundstücksgrenze zur Lauestraße (südöstliche Gebäudekante) hin gebaut werden. Damit überschreitet die Lagerhalle die Baugrenze in diesem Bereich um ca. 2 m. Aus städtebaulicher Sicht ist die Überschreitung vertretbar. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass eine Baumreihe mit mind. 5 Laubbäumen entlang der Lauestraße anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten ist. Die Auswahl der Bäume ist mit dem Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes frühzeitig abzustimmen.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche ein PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei einer Nutzfläche von ca. 36,55 m² für Büroräume ergibt sich ein Bedarf von einem KFZ-Stellplatz. Für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze ist je 100 m² Nutzfläche oder je drei Beschäftigte ein PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei einer Nutzfläche von ca. 2.410 m² für Lagerräume/Lagerplätze ergibt sich ein Bedarf von 24 KFZ-Stellplätzen, bzw. bei 12 Mitarbeitern ein Bedarf von vier KFZ-Stellplätzen. Der Gesamtbedarf liegt damit bei 5 KFZ-Stellplätzen. Dieser Bedarf wird nachgewiesen.

Entsprechend lfd. Nr. 2.1 „Büro- und Verwaltungsräume allgemein“ GaStAbS ist ein Fahrradabstellplatz je 60 m² Nutzfläche vorzuweisen. Bei 36,55 m² für Büroräume ist formell ein Fahrrad-Stellplatz erforderlich. Entsprechend lfd. Nr. 10.2 „Lagerräume, Lagerplätze" GaStAbS ist ein Fahrradabstellplatz je 150 m² Nutzfläche oder je 5 Beschäftigte nachzuweisen. Bei 2.410 m² für Lagerräume/Lagerplätze sind folglich 16 Fahrrad-Stellplätze erforderlich. Insgesamt wären somit 17 Fahrrad-Stellplätze erforderlich. Alternativ kann der Stellplatzbedarf statt über die Lagerfläche über die Anzahl der Beschäftigten berechnet werden. Insgesamt sind 12 Mitarbeiter im gesamten Betrieb beschäftigt, woraus sich ein Bedarf von 3 Fahrrad-Stellplätzen ergibt. Der Gesamtbedarf liegt somit bei 4 Fahrradstellplätzen. Insgesamt werden 19 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Die Erschließung der 17 PKW-Stellplätze auf dem Gelände erfolgt über die Lauestraße. Weitere 16 PKW-Stellplätze werden direkt über die Hafenrandstraße angefahren. Die Erschließung der LKW-Verladestationen erfolgt über die Hafenrandstraße. 

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind mindestens 1/3 der Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und mindestens 1 Ladepunkt zu errichten.

Erschließung 

Die Erschließung des Grundstückes ist über die Lauestraße und die Hafenrandstraße gesichert. Das Gebäude wird als erdgeschossige Halle errichtet, weshalb alle Bereiche innerhalb des Gebäudes barrierefrei zu erreichen sind.

Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS, ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,50 m bzw. 5 m zu begrenzen. Entlang der Hafenrandstraße befinden sich die bereits im Bestand vorhandenen Grundstückszufahrten, sowie insgesamt 16 PKW-Stellplätze. Diese überschreiten zwar die zulässige Breite der Grundstückszufahrten, allerdings sind diese bereits im Bestand vorhanden. Insofern ergeben sich hier keine Änderungen.

Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Auf dem Grundstück werden insgesamt 21 Bäume gepflanzt, wovon einer bereits vorhanden ist und erhalten wird. 

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 33 geplanten KFZ-Stellplätzen ergibt sich eine Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens 8 Laubbäumen. 

Für die Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze zur Lauestraße im südöstlichen Bereich der Hallenanlage für einen Grundstücksstreifen in einer Breite von ca. 2 m ist als Ausgleich vom Bauherrn darüber hinaus eine Baumreihe mit mindestens 5 Laubbäumen entlang der Lauestraße anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Auswahl der Bäume ist mit dem Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes frühzeitig abzustimmen.

Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Auf der Dachfläche ist die Photovoltaik-Anlage vollflächig anzubringen (mit Ausnahme der Wartungswege). Ist dies nicht der Fall, ist die restliche Dachflächen extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe vonxxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Karsten Klein beantragt, eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze zur Laustraße im südöstlichen Bereich der Hallenanlage um ca. 2 m nicht zu erteilen. Herr Oberbürgermeister lässt daraufhin über diesen Antrag abstimmen. Dem Antrag wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 9, Dagegen: 8

.Beschluss: 2

Die Verwaltung erklärt, dass damit der Bauantrag der Firma Sebold Entwicklungs GbR, BV-Nr. 20220202 abgelehnt worden ist.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UKVS/10/7/22. Einstellung der Passivsammlermessungen für Stickstoffdioxid

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 7UKVS/10/7/22

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Stadt Aschaffenburg werden durch das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU) seit 2019 die Konzentrationen von Stickstoffdioxid (NO2) mittels Passivsammlern an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet gemessen. Mit Schreiben vom 03.08.2022 und 11.11.2022 teilte das LfU mit, dass die Messungen ab dem Kalenderjahr 2023 nicht mehr fortgesetzt werden. Als Begründungen werden die Unterschreitungen des NO2-Grenzwertes von 40 µg/m3 im Jahr 2021 und eine erwartete Grenzwertunterschreitung in 2022 genannt. 

Nachfolgende Tabelle zeigt die bisher gemessenen (Jahres)mittelwerte für NO2 an den Messstellen der Stadt Aschaffenburg (MAB) in µg/m3:


Schiller-straße 73
(MAB 1)
Würzburger Straße 98
(MAB 2)
Landing-straße 6
(MAB 3)
Obernauer Straße 76
(MAB 4)
Park Schöntal
(MAB 5)
Bussard-weg
(MAB 6)
Grenz-wert im Jahresmittel
2019
40
47
53
32
23
25
40
2020
29
34
38
24
18
20
40
2021
28
32
38
26
19
20
40
2022
26*
32*
37*
24*
16*
17*
40
*: Mittelwert wurde errechnet aus den Einzelmesswerten der Monate Januar-September 2022. Ein direkter Vergleich mit dem Grenzwert im Jahresmittel darf daher nicht stattfinden!

Aus der Tabelle ist ersichtlich, dass zuletzt in 2019 an den Messorten in der Landingstraße und der Würzburger Straße die Grenzwerte im Jahresmittel überschritten wurden. 2020 und 2021 wurden die Grenzwerte an allen Messorten unterschritten, wobei 2020 aufgrund der Corona-bedingten lock-downs allerding nur eingeschränkt zu werten ist. 

Seitens des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutzes wird die Einschätzung des LfU geteilt, dass auch in 2022 die Grenzwerte für NO2 im Jahresmittel eingehalten werden. Aufgrund der Flottenerneuerung und dem Umstieg auf alternative Antriebe im Verkehrsbereich ist zudem zu erwarten, dass sich der bundesweite Trend zur Immissionsminderung bei Stickstoffdioxiden auch in Aschaffenburg fortsetzt (s. Abb. 1). Daher ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Grenzwerte auch in den o.g. Straßenabschnitten weiterhin eingehalten werden. Eine Weiterführung der Messungen wird daher zum jetzigen Zeitpunkt als nicht notwendig erachtet.


Abb. 1: Langzeitverlauf NO2-Konzentration an LÜB-Station Aschaffenburg / Bussardweg (Quelle: bayerisches LfU, 2021)


Historie:
In der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 10.10.2018 wurde beschlossen, zusammen mit dem LfU die NO2-Konzentration an 6 Standorten (s. Abb. 2) im Stadtgebiet mittels Passivsammler zu messen. Grundlage für die Festlegung der Messpunkte waren Berechnungen des LfU über das Straßennetz und den prognostizierten Belastungsschwerpunkten.

Messpunkte sind in den Straßenzügen der Würzburger Straße, Obernauer Straße, Schillerstraße, Landingstraße (exemplarisch für Löher-, Wermbach- und Landingstraße) sowie im Schöntal (Hintergrundbelastung). Des Weiteren befindet sich eine Messstelle an der LfU-Messstelle des Lufthygienischen Landesüberwachungssystems Bayern im Bussardweg (Strietwald), diese dient als Abgleich mit dem dort installierten Referenzmesssystem. 

Abb. 2: Räumliche Lage der Messstandorte in Aschaffenburg 
(Quelle: Bericht über Durchführung von NO2-Passivsammlermessungen in Aschaffenburg 2021; Müller-BBM)

Aufgrund den ursprünglich prognostizierten und in 2019 dann auch festgestellten Überschreitungen wurden zusammen mit dem Bayerischen Landesamt für Umweltschutz verschiedene Maßnahmen zur Luftreinhaltung auf ihre Wirksamkeit geprüft, u.a. Maßnahmen wie Busumrüstungen oder Lkw- bzw. Dieselfahrverbote. Die festgestellte wirksamste Maßnahme war die Umstellung der städtischen Diesel-Busflotte auf den aktuellen Schadstoffstandard Euro VI (s.a. UVS Sitzungen vom 10.10.2018 und 03.04.2019), diese ist inzwischen auch umgesetzt. Mit der Beschaffung von drei Elektrobussen wurde bei den Verkehrsbetrieben zudem der Einstieg in die Elektromobilität begonnen, diese wird mit der Beschaffung von Wasserstoffbussen weitergeführt.

.Beschluss:

I. Die vom Bayerischen Landesamtes für Umwelt angekündigte Einstellung der Passivsammlermessungen für Stickstoffdioxid wird zur Kenntnis genommen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / UKVS/10/8/22. Neue SPNr. nach TOP 7 d. ö. S.

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 07.12.2022 ö Beschließend 8UKVS/10/8/22

.Beschluss:

Der mündliche Bericht der Verwaltung zur Anfrage von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 07.12.2022 wegen Bauschäden an einem Anwesen in der Zobelstraße 21 in Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.01.2023 12:15 Uhr