Datum: 16.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Haupt- und Finanzsenat
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung, 17:19 Uhr bis 17:52 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1HFS/1/5/23 Zuschussgewährung an die ambulanten Pflegedienste und für die Hospizarbeit
2HFS/1/6/23 Novellierung der städtischen Erschließungsbeitragssatzung - Satzungsbeschluss
3HFS/1/7/23 Teilerlass eines Erschließungsbeitrages wegen unbilliger Härte für das Grundstück Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider
4HFS/1/8/23 Erschließungsbeitragswesen – Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 06/07 „Anwandeweg“ für die Niederschlagsentwässerung der Straßenflächen
5HFS/1/9/23 Erschließungsbeitragswesen; Bildung einer Erschließungseinheit für den Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ innerhalb des Bebauungsplangebiets Nr. 06/07 „Anwandeweg“ (vorberatend)

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1. / HFS/1/5/23. Zuschussgewährung an die ambulanten Pflegedienste und für die Hospizarbeit

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 1HFS/1/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Auf Anregung der Herren Stadträte Dr. Henke und Mütze anlässlich der Beschlussfassung im vergangenen Jahr am 22.11.2021 im Haupt- und Finanzsenat wird im Folgenden die Entwicklung der freiwilligen Zuschussgewährung der ambulanten Pflegedienste sowie der Hospizarbeit wie folgt dargelegt:


1.Historie:

Ausgangspunkt für diese freiwillige Leistung ist ein Beschluss des Sozialhilfeausschusses in der Sitzung vom 04.03.1998. (Auszug Niederschrift anbei).

Neben der Förderung der Hospizarbeit sollten auch Sozialstationen einen freiwilligen Zuschuss erhalten für
die von den Sozialstationen erbrachten Tätigkeiten, die außerhalb der Leistungen der Krankenkasse nach dem SGB V und der Pflegekassen nach dem SGB XI  erbracht und nicht abgegolten werden“, 
um so das Engagement der Sozialstationen außerhalb des Leistungskataloges der Kranken- und Pflegekassen zu würdigen und auch finanziell zu unterstützen.

Die Intention war, dass die Betreuung und Pflege von Aschaffenburger Bürgern sich menschlicher gestaltet, weil durch den Zuschuss auch Leistungen abgedeckt werden, die nicht durch die Krankenkasse und Pflegekasse vergütet werden.

Für die Zuwendung des freiwilligen Zuschusses zu der Hospizarbeit war Voraussetzung, dass eine Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ durch das Bayer.Landesamt für Versorgung und Familienförderung erfolgte.
 
Im Jahre 2005 wurde dieser Beschluss in der Sitzung vom 05.12.2005 modifiziert.
(Beschlussvorlage anbei).
Anlass war, dass zum 01.01.2005 die Förderung der Hospizarbeit in den Förderrichtlinien „Bayrisches Netzwerk Pflege“ ersatzlos gestrichen worden war.
Aufgrund des Ursprungsbeschlusses aus 1998 hätte dies zur Folge gehabt, dass die Hospizarbeit nicht mehr zuschussberechtigt gewesen wäre.

Der Stadt Aschaffenburg war es jedoch schon von je her ein Anliegen auch die Hospizarbeit zu fördern und zu würdigen. Aus diesem Grunde wurde in diesem Beschluss festgelegt, dass die bisherige Förderung beibehalten wird und nunmehr an die Zuwendung der  „Bayrischen Stiftung Hospiz“ gekoppelt wurde, wobei ein Höchstbetrag in Höhe von 3.500,00 Euro festgelegt wurde.

Aufgrund von Anträgen der Stadträte Johannes Büttner und Dr. Lothar Blatt wurde im Jahre 2012 in der Sitzung vom 18.06.2012 (Auszug Niederschrift anbei) der Empfängerkreis dieser freiwilligen Leistung schließlich auf alle ambulante Pflegedienste erweitert, die ihren Geschäftssitz in Aschaffenburg haben und bereit waren, unbürokratisch pflegebedürftigen Menschen, außerhalb des gesetzlichen Leistungskataloges, zu helfen. 

Dieser Beschluss wurde im Jahre 2018 in der Sitzung vom 11.06.2018 nochmal im Hinblick auf die Förderung der Hospizarbeit modifiziert. Hierbei wurde die Höhe der freiwilligen Leistung an die Höhe der Landesförderung für Projektzuschüsse gekoppelt. (Beschlussvorlage anbei).


2. aktuelles Leistungssystem SGB V und SGB XI
 
Die sogenannte Behandlungs- und häusliche Krankenpflege wird über das SGB V abgewickelt, die häusliche Pflege über die Pflegekasse gemäß SGB XI.
Die ambulanten Pflegedienste erhalten durch die Kranken-/Pflegekassen einen festgesetzten Pauschalbetrag.
Dauert die Pflege zeitlich länger, als der Leistungskatalog das vorsieht, so wird der zusätzliche Zeitaufwand nicht vergütet.
Die Pauschalen für die ambulanten Pflegedienste wurden zuletzt zum 01.04.2022 erhöht.
Insoweit sind die Tarifneuregelung zur Vergütung der Pflegekräfte, die zum 01.09.2022 in Kraft getreten ist, sowie die steigenden Energiepreise nicht berücksichtigt.


Die Hospizdienste werden seit 2002 durch die gesetzlichen Krankenkassen gefördert. 95% der Kosten werden durch die Krankenkassen übernommen.
Die Bayerische Stiftung Hospiz fördert die Grundausbildung von Sterbebegleiter und gibt Zuschüsse für Öffentlichkeitsarbeit und Ausbildungen.


3. Verteilungsmaßstab der Haushaltsmittel

Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel werden seitdem jährlich in einer Sitzung des Haupt-und Finanzsenates am Jahresende beschlossen.

Hierbei werden zunächst die Zuschüsse für die ehrenamtliche Hospizarbeit der Hospizgruppe Aschaffenburg und der Malteser in Abzug gebracht.
Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich dabei an der Zuwendung der Bayrischen Stiftung Hospiz für die ehrenamtliche Hospizarbeit.
Ausweislich des Beschlusses vom 11.06.2018 werden 50% der Landesförderung als zusätzliche freiwillige Leistung durch die Stadt Aschaffenburg für die Hospizarbeit geleistet, gedeckelt auf einen Betrag in Höhe von 3.500,00 Euro.
Der dann noch zur Verfügung stehende Betrag wird an die ambulanten Pflegedienste ausgeschüttet und richtet sich nach der Anzahl der Vollzeitkräfte, die für Pflegeleistungen in Aschaffenburg von dem jeweiligen Pflegedienst eingesetzt werden.
Die Hospizgruppe Aschaffenburg hat für das Jahr 2022 von der Bayerischen Stiftung Hospiz Fördermittel in Höhe von 15.016,50 Euro erhalten, die Malteser 4.221,27 Euro.
50% hiervon, gedeckelt auf 3.500 Euro ergeben die im Beschlussvorschlag aufgeführten Beträge.
Der Rest verteilt sich dann auf die ambulanten Pflegedienste entsprechend der Anzahl der Pflegekräfte.

.Beschluss:

I. Die Verteilung der Haushaltsmittel im Rahmen der freiwilligen Zuschussgewährung für das Jahr 2022 wird wie folgt beschlossen:

Sozialstation
Vollzeitpflegekräfte
Zuschuss in €
Alten- und Krankenpflege zu Hause I. Otto
6,14
3.927,24 € 
Arbeiter-Samariter-Bund
5,32
3.402,76 € 
Aschaffenburger Pflegedienst A. Kurz
2,34
1.496,70 € 
BRK Sozialstation
6,62
4.234,26 € 
Caritas Sozialstation
27,87
17.826,10 € 
Betreuungsdienste Christ
10,87
6.952,63 € 
DWU Sozialstation
10,24
6.549,67 € 
Hospizgruppe Aschaffenburg

3.500,00 €
Malteser Hilfsdienst

2.110,64 €
Summe
69,4
50.000,00 €

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant 
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 17, Dagegen: 0

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2. / HFS/1/6/23. Novellierung der städtischen Erschließungsbeitragssatzung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Vorberatend 2HFS/1/6/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 11PL/1/11/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg erhebt ihre Erschließungsbeiträge derzeit auf Grundlage der §§ 127-135 BauGB, Art. 5a KAG und der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12.06.1990, die durch Satzung vom 07.10.1996 und vom 24.09.2012 geändert wurde.

Es ist nun beabsichtigt, die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg zu novellieren. Dies erfolgt in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und wird um einige Modifikationen komplettiert. Anlass der Novellierung ist, dass auch die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden, so dass künftig diese Herstellungskosten, die auf die Straßenfläche entfallen, über die Erschließungsbeiträge abgerechnet werden können.

In diesem Zuge werden auch Anpassungen der Formatierung, von Begrifflichkeiten (z.B. Gehweg anstatt Bürgersteig) sowie der Formulierung vorgenommen. Verschiedene Ergänzungen bzw. Änderungen dienen der Klarstellung, besseren Verständlichkeit und Transparenz. So wurden beispielsweise zur Klarstellung zusätzlich in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand die kombinierten Geh- und Radwege (vgl. § 2 Abs. 2 Buchstaben g, h) einbezogen. Die Regelungen zur Bestimmung der Fläche der Baugrundstücke (§ 6 Abs. 3) wurden neu formuliert. Die pauschale Tiefenbegrenzung wurde herausgenommen. Stattdessen erfolgt im Rahmen der Abrechnung eine Entscheidung im Einzelfall über die Tiefe der Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die in den Außenbereich ragen. Die neu einzubeziehende Ergänzung in § 6 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung bei der Berechnung des Nutzungsfaktors um eine alternative Berechnung nach der Wandhöhe/Firsthöhe dient der besseren Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit für die Bürger. Zur besseren Verständlichkeit wurde die Definition der Vollgeschosse in § 6 Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung eingefügt. In Anpassung an die Ergänzungen in § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung und in Anlehnung an die Mustersatzung wurde § 7 um die Positionen „kombinierte Geh- und Radwege, Herstellung von Mischflächen, Mehrzweckstreifen und unselbständige Parkplätze“ ergänzt. Zur besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wurden §§ 10, 12 und 13 in die neue Satzung einbezogen. In § 14 wurde mit Abs. 2 unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung eine Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität aufgenommen.

Der Entwurf der neuen Erschließungsbeitragssatzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Haupt- und Finanzsenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Vorberatend beschließt der Haupt- und Finanzsenat aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 2 und 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 132 und § 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) m.W.v. 13.10.2022 den Erlass der in Anlage 1 beigefügten Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung-EBS).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / HFS/1/7/23. Teilerlass eines Erschließungsbeitrages wegen unbilliger Härte für das Grundstück Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 3HFS/1/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Auf der Höhe des Grundstücks Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider zweigt eine Verbindungsstraße von der Jaspersstraße ab und führt von dort aus zur Kantstraße. Die Straße hat eine Breite von ca. 4,5 m und eine Länge von ca. 61 m. Es handelt sich um einen verkehrsberuhigten Bereich, entsprechend ist kein gesonderter Gehsteig für Fußgänger vorhanden. Nördlich der Straße liegt eine öffentliche Grünfläche mit einer Breite von ca. 12,5 m. Diese Seite der Straße ist nicht anbaubar. Südlich der Straße liegen das Baugrundstück Fl.-Nr. xxx (Jaspersstraße xxx) mit einer Größe von 519 m² und 7 Stellplätze mit je ca. 17 m², die jeweils auf einem eigenständigen Grundstück liegen. Die Verbindungsstraße sichert den Stellplätzen die Ersterschließung. Für das Wohnbaugrundstück stellt sie aufgrund der gleichzeitigen Lage an der Jaspersstraße die Zweiterschließung dar. Entsprechend der städtischen Erschließungsbeitragssatzung sind die Stellplätze als eingeschossig bebaubar anzusehen. Das Wohnbaugrundstück kann mit bis zu 2 Vollgeschossen bebaut werden.

Für die Herstellung der Straße fallen voraussichtliche Kosten von xxx € an. Nach Abzug des Stadtanteils werden Kosten von xxx € auf die Grundstücke umgelegt. Diese Kosten sind in etwa vergleichbar mit den Kosten für die anderen Verbindungsstraßen im Gebiet Anwandeweg.

Die Erschließungsbeiträge errechnen sich sodann regelmäßig aus der Grundstücksfläche multipliziert mit dem Nutzungsfaktor, woraus sich zunächst die Beitragseinheit ergibt. Der Nutzungsfaktor beträgt bei eingeschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich genutzten Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, 1,0 sowie je weiteres Vollgeschoss zuzüglich 0,3 (§ 6 Abs. 2 Erschließungsbeitragssatzung). Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten nach § 6 Abs. 7 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung als eingeschossig bebaubare Grundstücke.

Für die von der Verbindungstraße erschlossenen Grundstücke ergeben sich insgesamt 560,8 Beitragseinheiten (BE). Unter Berücksichtigung des zu verteilenden beitragsfähigen Aufwandes ergibt sich pro Beitragseinheit ein Aufwand von xxx € (xxx € / 560,8 BE).

Auf das Wohnbaugrundstück entfallen aufgrund der Größe und seiner höheren baulichen Nutzbarkeit im Vergleich zu den Garagengrundstücken insgesamt 449,8 BE (519 m² Grundstücksfläche x 1,3 NF abzüglich 1/3 Eckermäßigung). Es errechnet sich ein Erschließungsbeitrag in Höhe von xxx € (449,8 BE x xxx €). Auf das Grundstück entfallen damit ca. 80 % der umgelegten Kosten. Die Eckermäßigung ist - wie aufgeführt - hierbei bereits berücksichtigt. Im Vergleich dazu fällt für das Beitragsgrundstück für die Herstellung der deutlichen längeren und breiteren Jaspersstraße „lediglich“ ein Erschließungsbeitrag in Höhe von nur xxx € an.

Die Kosten pro Beitragseinheit fallen bei den anderen Verbindungsstraßen deutlich geringer aus. Die maximalen Kosten pro BE lagen bei den Verbindungsstraßen bei xxx €, die niedrigsten bei xxx €. In der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße auf Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx betragen die Kosten dagegen pro BE 93,21 €. Sie liegen entsprechend bei einem weitaus höheren Wert.

II.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Gemeinde von der Erhebung eines Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen. In Betracht kommen eine Freistellung im öffentlichen Interesse, ein Erlass wegen sachlicher Härte sowie wegen persönlicher Härte. Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 5a Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 135 Abs. 5 BauGB.

Solche Billigkeitsmaßnahmen stehen im Ermessen der Gemeinde. Den Grundsätzen der Billigkeit entspricht eine Maßnahme, wenn sie für den Beitragspflichtigen bei Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen oder allgemeinen Verhältnisse und der ihm sonst obliegenden Verpflichtungen keine den Umständen nach unangemessene Zumutung darstellt. So können Billigkeitsgründe z.B. in der Natur der Sache (sachliche Billigkeitsgründe) oder in den persönlichen Verhältnissen des Abgabenpflichtigen (persönliche Billigkeitsgründe) begründet sein. Es muss sich um atypische Einzelfälle handeln, bei denen die Höhe des Beitrages nicht mehr in einem vertretbaren Verhältnis zum gewährten Erschließungsvorteil steht.

Ein sachlicher Billigkeitsgrund liegt nur vor, wenn der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft (Matloch/Wiens, Kommentar: Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Rn. 1712, S. 160).

Vorliegend ist von einem solchen Härtefall aus sachlichen Gründen auszugehen. Es sind mehrere Besonderheiten gegeben, die für sich genommen zwar nicht als Härtefall zu werten wären. Diese fallen aber so zusammen, dass sie in ihrer Gesamtheit eine besondere sachliche Härte entstehen lassen.

Zum einen ist das Beitragsgrundstück mehrfach erschlossen und damit zweifach erschließungsbeitragspflichtig. Zum anderen werden durch die Verbindungsstraße - im Vergleich zu anderen Verbindungsstraßen in dem Baugebiet - nur wenige Grundstücke erschlossen. Diese Grundstücke sind zudem gegenüber dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider vergleichsweise klein (17 m²) und gelten als nur eingeschossig bebaubar. Demgemäß entfällt auf diese nur ein vergleichsweise geringer Beitrag, der restliche Betrag entfällt auf das Wohnbaugrundstück.

Die Höhe der Beitragsforderung ergibt sich im Wesentlichen daraus, dass die Erschließungsanlage nur einseitig anbaubar ist. Der sog. „Halbteilungsgrundsatz“, der in diesen Fällen die Beitragsschuld mindern könnte, ist in diesem Fall jedoch nicht einschlägig. Dieser ist nur anwendbar, wenn der Ausbau der Straße das gebotene Maß überschreitet, was nicht gegeben ist. Im vorliegenden Fall sind 7 Grundstücke zwingend auf die lediglich 4,50 m breite Straße angewiesen. Diese Straßenbreite ist für die Erschließung notwendig. Daher sind die Kosten des Ausbaus vollständig auf die bebaubare Seite umzulegen.

Die Eckermäßigung hat nur eine sehr geringe Auswirkung auf die Beitragsschuld, da auf die anderen Grundstücke kaum Beitragseinheiten entfallen.

Letztlich erhält das Grundstück durch die Zweiterschließung durch die Verbindungsstraße einen nennenswerten Vorteil. Ein vollständiger Erlass der Beiträge kann daher nicht gewährt werden. 

Jedoch ist nach Abwägung aller wesentlichen Belange ein Teilerlass von xxx € aufgrund der gegebenen sachlichen Härte gerechtfertigt, so dass nach dessen Abzug eine Beitragsschuld von xxx € (xxx € abzgl. xxx €) verbleibt. Wie oben dargelegt haben sich für andere Verbindungsstraßen in der näheren Umgebung max. xxx € pro Beitragseinheit ergeben, was jedoch für sich genommen noch nicht die obere Grenze der Zumutbarkeit bestimmt. Vorliegend wird ein Zuschlag entsprechend dem Mittelwert zwischen dem Höchstbetrag bei vergleichbaren Verbindungstraßen und der tatsächlichen Höhe im vorliegenden Fall als geeignet zur Bestimmung der Obergrenze angesehen, so dass ein Betrag von abgerundet 65,00 € pro Beitragseinheit entsprechend 70 % der eigentlichen Höhe von xxx € als angemessen und zumutbar betrachtet werden kann. Hieraus ergibt sich ein Beitrag von xxx € (449,8 BE x xxx €)


Es wird daher seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Teilerlass in Höhe eines Betrages von xxx € zugunsten des Grundstücks, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, bezogen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße in Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx zu beschließen.

.Beschluss:

I. Der Haupt- und Finanzsenat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 135 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB), zugunsten des Grundstücks Jaspersstraße xxx, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Leider, den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Verbindungsstraße zwischen Jaspersstraße und Kantstraße in Höhe des Anwesens Jaspersstraße xxx in Höhe von xxx € teilweise zu erlassen. Der zu leistende Erschließungsbeitrag mindert sich hierdurch von xxx € um xxx € auf xxx €.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / HFS/1/8/23. Erschließungsbeitragswesen – Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 06/07 „Anwandeweg“ für die Niederschlagsentwässerung der Straßenflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 4HFS/1/8/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 12PL/1/12/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören zum Erschließungsaufwand bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen die Kosten der Einrichtungen für ihre Entwässerung, d.h. vom Ansatz her die Kosten für Einrichtungen, die ausschließlich dem Abfluss des auf der jeweiligen Anbaustraße anfallenden Regenwassers dienen.

Grundsätzlich wird der beitragsfähige Straßenentwässerungsaufwand aus den Herstellungskosten der in der jeweiligen Erschließungsanlage befindlichen Straßenentwässerungseinrichtungen ermittelt.

Im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB jedoch die Möglichkeit, beim Straßenentwässerungsanteil nicht nur auf die Kosten der Entwässerungseinrichtungen in einer bestimmten Straße, sondern darüber hinaus auch auf das abzuheben, was funktionell der Entwässerung der Straße dient. Die Stadt kann somit zur Ermittlung der Entwässerungskosten für eine Straße nicht nur auf die Kosten der in dieser Anlage verlegten Kanalisationsrohre etc., sondern auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abstellen.

Dadurch kann auch der Straßenentwässerungskostenanteil von z.B. Regenrückhaltebecken, Retentionsbecken, Versickerungsbecken, Verbindungsleitungen außerhalb der Straßenfläche sowie Verbindungsleitungen zur Vorflut bzw. zum Versickerungsbecken beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand berücksichtigt werden.

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands erfolgt dann nach einem Durchschnittssatz auf Grundlage der für das Entwässerungssystem entstandenen tatsächlichen beitragsfähigen Kosten. Diese sind zudem anteilig für die Straßenentwässerung zu ermitteln, sofern Kosten sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dabei werden die Herstellungskosten des Entwässerungssystems durch die Summe der zu entwässernden Straßenflächen geteilt, und entsprechend der zu entwässernden Straßenflächen wieder jeder Erschließungsanlage zugeordnet.

Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist eine diesbezügliche Entwässerungssystementscheidung, die der Stadtrat vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) treffen muss.

Bei den Entwässerungseinrichtungen im Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“, Bebauungsplan Nr. 07/06 handelt es sich um ein räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem.

Im Siedlungsabschnitt „Grünes Häuschen innerhalb des Bebauungsplangebiets „Anwandeweg“ erfolgt die Straßenentwässerung über Regenwasserkanäle, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen; im Übrigen, also in den Siedlungsabschnitten „Büschelschesäcker“ und „Mittlere Anwande“ (Übersicht gemäß Anlage 1 und 2) dienen die Regenwasserkanäle sowohl der Straßenentwässerung als auch der Beseitigung des Niederschlagswassers der angeschlossenen Grundstücke. Alle Regenwasserkanäle münden in insgesamt 7 zentrale, in sich verbundene Versickerungsbecken, die sich im Bebauungsplangebiet befinden (vgl. Anlage 2).

Das anfallende Regenwasser von den Straßenflächen wird im Kanal abgeleitet und in den Versickerungsbecken im Baugebiet Anwandeweg versickert. Das Wasser wird von Randsteinen und Rinnen aufgefangen und gelangt durch Versickerungskästen in die Kanalisation. Die Kanäle der jeweiligen Straßen führen dann über einen Sammelkanal zu den Versickerungsbecken. Es wird kein Regenwasser aus dem Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ abgeleitet und kein Regenwasser aus Bereichen außerhalb des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Damit liegt eine ausreichende räumliche und technische Abgrenzung vor. Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten durch ein räumlich und funktionell abgegrenztes Entwässerungssystem für das Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ ist nach Abwägung aller wesentlichen Belange sinnvoll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass andernfalls bei der endgültigen Abrechnung der Erschließungsbeiträge die Herstellungskosten der Versickerungsbecken und der Sammelkanäle nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden könnten.

Die Verwaltung schlägt vor, für das Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“, die Entwässerungssystementscheidung, wie vorgeschlagen, zu treffen.

.Beschluss:

I. Vorberatend beschließt der Haupt- und Finanzsenat aufgrund Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) folgende Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“:

Die im Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg" der Straßenentwässerung dienenden Einrichtungen, insbesondere die Straßenrinnen, Straßensinkkästen, der Regenwasserkanal sowie die Anbindungsleitung außerhalb der Straßenfläche zu den Versickerungsbecken sowie die Versickerungsbecken selbst, stehen in einem räumlich funktionalen Zusammenhang zueinander. Die auf die Straßenentwässerung entfallenden Herstellungskosten dieses technisch abgegrenzten Entwässerungssystems werden insgesamt als beitragsfähiger Erschließungsaufwand berücksichtigt. Dabei wird die Summe der Herstellungskosten des Entwässerungssystems durch die Gesamtfläche der zu entwässernden Straßen geteilt und den einzelnen Erschließungsanlagen entsprechend ihrer zu entwässernden Straßenflächen wieder zugeordnet.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

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5. / HFS/1/9/23. Erschließungsbeitragswesen; Bildung einer Erschließungseinheit für den Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ innerhalb des Bebauungsplangebiets Nr. 06/07 „Anwandeweg“ (vorberatend)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 5HFS/1/9/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 13PL/1/13/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung der im Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ Nr. 07/06 festgesetzten Erschließungsstraßen im Siedlungsbereich „Im grünen Häuschen“ (siehe Anlage 1) erhebt die Stadt Aschaffenburg von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg.

Grundsätzlich wird der beitragsfähige Aufwand für jede einzelne Erschließungsanlage ermittelt und auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Bilden mehrere Anlagen für die Erschließung eines Baugebiets eine Einheit, so kann der Erschließungsaufwand auch insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit, Art. 5a KAG i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung).

Voraussetzung ist, dass zwischen den Straßen eine funktionale Abhängigkeit dergestalt besteht, dass die Anlieger der Nebenstraße auf die Benutzung der Hauptstraße angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Stadt zu erreichen. Die Bildung der Erschließungseinheit darf nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen.

Die Anbindung sämtlicher im Siedlungsbereich „Im Grünen Häuschen“ (siehe Anlage 1) gelegener Nebenstraßen an das übrige Verkehrsnetz des Ortsteils Nilkheim erfolgt ausschließlich über die Verlängerung der Jean-Stock-Straße („Jean-Stock-Straße (Ost)“, Teilfläche aus den Flurnummern xxx + xxx, Gem. Leider). Bei der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ handelt es sich um die einzige Hauptstraße des Siedlungsbereichs „Im grünen Häuschen“. Auch die Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“, in die ausschließlich über die Straßen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ eingefahren werden kann, ist über die funktionelle Abhängigkeit zu diesen beiden Straßen, letztlich auch von der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ zwingend abhängig.

Eine Prognoseberechnung hat ergeben, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führt.

Somit sind die Voraussetzungen zur Bildung einer Erschließungseinheit erfüllt.

Die Bildung einer Erschließungseinheit steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde.
Die Anlieger der kostenintensiven Hauptstraße „Jean-Stock-Straße (Ost)“ werden bei Bildung einer Abrechnungseinheit mit den Nebenstraßen, im Vergleich zu einer Einzelabrechnung, geringer belastet. Bei einer Einzelabrechnung liegt die Belastung der Anlieger der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ etwa beim Dreifachen der Belastung der Anlieger der Nebenstraßen. Der Umstand, dass die Kosten für den Bau der Hauptstraße voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher liegen als die Beitragssätze für jede Nebenstraße, könnte, der Auslegung des BVerwG (BVerwG Urteil vom 12.5.2016 – 9 C 11.15) folgend, gar zu einer Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung führen. Durch die Bildung einer Abrechnungseinheit wird ferner dem Vorteil der Anlieger der Nebenstraßen Rechnung getragen, den diese aus der Mitnutzung der Hauptstraße ziehen. Ein Einfahren in die Nebenstraßen bzw. ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz ist ohne die Mitnutzung der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ schlicht nicht möglich. Das Institut der Erschließungseinheit dient im vorliegenden Fall der bewussten Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast, so kann eine Beitragsgerechtigkeit für die erschlossenen Anlieger erreicht werden. 

Abrechnungstechnisch werden die Straßen innerhalb einer Erschließungseinheit wie eine Erschließungsanlage behandelt; die Kosten werden zusammengerechnet und auf alle erschlossenen Grundstücke in der Erschließungseinheit verteilt. Die nicht befahrbaren reinen Fußwege, wie sie von den Nebenstraßen abzweigen bzw. „Spiegelwiesen“ und „Am Grünen Häuschen“ sowie „Krumme Äcker“ und „Untere Auwiesen“ verbinden, sind nicht abrechenbar und werden nicht in die Erschließungseinheit einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünsti-gung können nur Grundstücke erhalten, die zusätzlich zu der Erschließung über die jeweilige Erschließungseinheit auch über die andere Erschließungseinheit oder eine andere Erschließungsanlage erschlossen werden.

Die Jean-Stock-Straße wurde in der Vergangenheit bis einschließlich der Kreuzung mit der Martin-Luther-Straße abgerechnet. Der noch abzurechende Bereich der Jean-Stock-Straße reicht ab der Kreuzung bis zur Busschleuse. Die Busschleuse, die im östlichen Teil der Flurnummer 2451/18 auf Höhe der Einengung der Straßenbreite beginnt und weiter nach Osten zum Ahornweg verläuft, ist kein Teil der Erschließungsanlage Jean-Stock-Straße und ist nicht abrechenbar.

Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung zur Bildung der Erschließungseinheit bezogen auf das Baugebiet Anwandeweg im Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ durch Zusammenfassung der Straßen „Jean-Stock-Straße (Ost)“ (Teilfläche aus den Flurnummern 450/12 + 2451/18, Gem. Leider) mit sämtlichen von ihr abgehenden Nebenstraßen „Krumme Äcker“, „Untere Auwiesen“, „Spiegelwiesen“, „Am grünen Häuschen“ einschließlich der Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ sowie „Am Stiftsacker“ und „Bei der Feldremise“ zu treffen.

.Beschluss:

I. Im Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“ werden die Straßen „Jean-Stock-Straße (Ost)“ (Teilfläche aus den Flurnummern xxx + xxx, Gem. Leider) zusammen mit sämtlichen von ihr abgehenden Nebenstraßen des 2. Bauabschnittes (Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“), nämlich die Nebenstraßen „Krumme Äcker“, „Untere Auwiesen“, „Spiegelwiesen“, „Am grünen Häuschen“ einschließlich der Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ sowie „Am Stiftsacker“ und „Bei der Feldremise“ gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2023 10:09 Uhr