Datum: 16.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 21:28 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/1/1/23 Internationaler Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust; Ansprache des 1. Vorsitzenden des Förderkreises „Haus Wolfsthalplatz“ e. V. - musikalischer Beitrag durch die städtische Musikschule
2PL/1/2/23 Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers, Modifizierung der Fördergebiete und Änderungsantrag zum Programm “Nationale Projekte des Städtebaus“
3PL/1/3/23 Schlossufer; Umbau der Suicardusstraße Nord und Kranichplatz (BA 1) sowie Sanierung der historischen Stützmauern im Bereich Suicardusstraße Nord Bau- und Finanzierungsbeschluss Vortrag: Ingenieurbüro GRASSL GmbH
4PL/1/4/23 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern gem. § 108e StGB Sachstandsbericht der Verwaltung
5PL/1/5/23 Verkaufsoffene Sonntage anlässlich der Frühjahrs- und Herbst-Mobilia
6PL/1/6/23 Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Wirtschaftsplan 2023
7PL/1/7/23 Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2022 nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Betriebssatzung
8PL/1/8/23 Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Erteilung der Entlastung nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Betriebssatzung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für das Wirtschaftsjahr 2021
9PL/1/9/23 Feststellung des Wirtschaftsplanes 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
10PL/1/10/23 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung
11PL/1/11/23 Novellierung der städtischen Erschließungsbeitragssatzung - Satzungsbeschluss
12PL/1/12/23 Erschließungsbeitragswesen – Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 06/07 „Anwandeweg“ für die Niederschlagsentwässerung der Straßenflächen
13PL/1/13/23 Erschließungsbeitragswesen; Bildung einer Erschließungseinheit für den Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ innerhalb des Bebauungsplangebiets Nr. 06/07 „Anwandeweg“
14PL/1/14/23 Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx – Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 und Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020
15PL/1/15/23 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2023 und die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 Fortschreibung
16PL/1/16/23 Fortführung der Koordinierungsstelle im Rahmen des Modellprojekts CURA -"Coaching von Bedarfsgemeinschaften zur Bekämpfung urbaner Arbeitslosigkeit"
17PL/1/17/23 Erneute Berufung von ehrenamtlichen GutachterInnen in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05. April 2005 Bestellung und Berufung: - als Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses - als stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses - sowie Berufung als ehrenamtliche Gutachterin in den Gutachterausschuss
18PL/1/18/23 Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026
19PL/1/19/23 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von xxx als Nachfolge von xxx
20PL/1/20/23 Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) und von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 29.11.2022 wegen „Resolution gegen Kriminalisierung der Proteste von Klima-Aktivisten:innen“
21PL/1/21/23 Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH; - Bericht der Geschäftsführung - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 30.11.2022 - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 30.11.2022

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1. / PL/1/1/23. Internationaler Tag des Gedenkens an die Opfer des Holocaust; Ansprache des 1. Vorsitzenden des Förderkreises „Haus Wolfsthalplatz“ e. V. - musikalischer Beitrag durch die städtische Musikschule

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 1PL/1/1/23
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2. / PL/1/2/23. Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers, Modifizierung der Fördergebiete und Änderungsantrag zum Programm “Nationale Projekte des Städtebaus“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 2PL/1/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Plenums am 16.01.2023 sollen folgende Beschlussvorlagen zum Projekt Schlossufer behandelt werden: 

  • Modifizierung der Fördergebiete und Änderungsantrag zum Programm “Nationale Projekte des Städtebaus“

  • Fortschreibung der mittelfristigen Bedarfsplanung zur Städtebauförderung „Sozialer Zusammenhalt“, hier: Aufnahme der Teilprojekte Suicardussraße Süd mit historischen Stützmauern und Freianlage über dem Regenüberlaufbecken

  • Bau- und Finanzierungsbeschluss zum Teilabschnitt Suicardusstraße Nord und oberer Kranichplatz (Verkehrs- und Freianlagen)

  • Vergabebeschluss zur Bauausführung Freianlagen Nord (nicht öffentlicher Teil)


Modifizierung der Fördergebiete und Änderungsantrag zum Programm “Nationale Projekte des Städtebaus“

Der Stadtrat wurde zuletzt am 07.03.2022 mit der Änderung des Förderantrags „Nationale Projekte des Städtebaus“ befasst. In diesem Zusammenhang wurde der Beschluss des Plenums vom 17.01.2022 vollzogen, der im Wesentlichen den Verzicht des Teilprojektes „Ausbau des Park&Ride-Platzes“ und den Einsatz der freiwerdenden Finanzmittel in Höhe von rd. 950.000 € (zuwendungsfähigen Kosten) für die Sanierung der historischen Stützmauern, vorsieht.

In der Sitzung wurde weiterhin ein modifizierter Zuschnitt der Förderbereiche der jeweiligen Förderprogramme beschlossen in denen die verschiedenen Teilprojekte des Gesamtprojektes Schlossufer liegen.

Innerhalb des Förderprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus“ (Förderung des Bundes) werden die Teilprojekte Aufzugsanlage, oberer Kranichplatz, Suicardusstraße und Sanierung der Stützmauern entlang der Suicardusstraße abgebildet. 

Innerhalb des Sonderprogramms „Innenstädte beleben“ werden der Fuß- und Radweg sowie die Freianlagen zwischen Pomejanumsfelsen und Theoderichstor gefördert. Dieses Teilprojekt wird im Frühjahr 2023 realisiert.

Über die Mittel der Städtebauförderung „Sozialer Zusammenhalt“ werden die übrigen Freianlagen, Festwiese, Panoramaweg, unterer Kranichsplatz, Sitzstufenanlagen, Biergarten, Platz am Theoderichstor umgesetzt.

Das Förderprogramm „Nationale Projekte des Städtebaus“ (Bundesförderung) hat eine zeitliche Begrenzung des Förderrahmens.  Eine Baufertigstellung hat bis 31.12.2023 zu erfolgen; Restarbeiten, Abrechnung und Schlussverwendungsnachweis bis Ende 2024. Neben dem engen zeitlichen Korsett ist auch der finanzielle Rahmen durch eine Begrenzung der Fördermittel des Bundes auf max. 4.039.799 € bei einem Förderrahmen von 6.203.256 € brutto (der optimale städtische Eigenanteil beträgt demnach: 2.163.457 €) definiert.

In der Sitzung des Plenums am 08.11.2021 wurde der Stadtrat über die Notwendigkeit der Stützmauersanierung im Bereich der Suicardusstraße informiert. Mit dem Änderungsbescheid vom 22.04.2022 wurde die Maßnahme wie beantragt als Teilprojekt in das Förderprogramm „Nationale Projekte des Städtebaus“ aufgenommen.
Aus Gründen der Standsicherheit muss die Sanierung der historischen Stützmauern entlang der Suicardusstraße zwingend vor dem Umbau der Suicardusstraße erfolgen.
 
Die Sanierung der Mauern gestaltet sich jedoch als deutlich aufwendiger. So sind derzeit rd. 300 Maueranker geplant, die auch eine aufwendige Kampfmittelsondierung erfordern.
Das beauftragte Planungsbüro hat Mitte November 2022 eine Bauzeit von 150 Arbeitstagen (ohne Kampfmittelfreigabe) und Kosten von rd. 2,8 Mio. € (brutto) kalkuliert. In dem Förderrahmen sind für die Mauersanierung Kosten von 949.110 € eingeplant. Demnach ergibt sich ein Mehrbedarf von rd. 1,85 Mio. € für die Mauersanierung.

Neben der Überschreitung des optimierten finanziellen Förderrahmens (s.o.) folgt aus dem Arbeitsumfang eine erhebliche Bauzeitenverzögerung der nachfolgenden Projekte, was unvereinbar ist mit dem Zeitrahmen zur Fertigstellung bis Ende 12/2023.

Der Bau der Aufzugsanlage verzögerte sich durch eine erneute Ausschreibung der konstruktiven Gewerke und statische Änderung der Gründung. Durch die vorliegenden Ausschreibungsergebnisse werden aktuell Kosten von rd. 3,1 Mio. € kalkuliert. Im Förderrahmen sind jedoch nur 1.862.795 € für den Aufzug berücksichtigt. Demnach ergibt sich ein Mehrbedarf von rd. 1,2 Mio. € für den Aufzug und damit eine Überschreitung des optimierten finanziellen Förderrahmens.
In Summe entstehen aus der Sanierung der historischen Stützmauern und der Aufzugsanlage Mehrkosten von rd. 3,05 Mio. € brutto für die Stadt, die derzeit nicht im Förderrahmen abgebildet sind.

Um die vorgegeben Fertigstellungstermine, verbunden mit der zeitlichen Begrenzung des Förderrahmens, einhalten zu können, kommt es zwangsweise zu Bauablaufkonflikten. Die folgenden Teilprojekte müssen zeitgleich hergestellt werden:

• Bau der Aufzugsanlage
• Kampfmittelfreigabe der historischen Stützmauern
• Sanierung der historischen Stützmauern
• Ausbau der Suicardusstraße
• Bau des oberen Kranichplatzes

Zudem muss im ersten Halbjahr 2023 die Baustelle für das Programm „Innenstädte beleben“ über die Suicardusstraße angedient werden.
Die Zuwegung über die Suicardusstraße ist während der Kampfmittelfreigabe und der Sanierung der historischen Stützmauern nicht mehr möglich, was die Baumaßnahmen Aufzugsanlage, Ausbau Suicardusstraße und das Projekt zur Umgestaltung der Freianlage im Programm „Innenstädte beleben“ blockiert.

Eine fristgerechte Fertigstellung der Teilprojekte innerhalb des Förderprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus“ zum 31.12.2023 ist somit unmöglich.

Um den Herausforderungen in der zeitlichen Dimension (Einhaltung der Fristen zur Baufertigstellung) und der finanziellen Dimension (Einhaltung des Förderrahmens) zu begegnen, verbleiben der Stadt grundsätzlich drei Handlungsoptionen (Varianten):

  1. eine Verlängerung der Frist bis zum Abschluss der Maßnahme in bewilligtem Umfang durch den Zuwendungsgeber um 2 Jahre bis 31.12.2025 (Verwendungsnachweis bis Dezember 2026) oder

  2. eine weitere Änderung des Förderumfangs durch Reduzierung des Fördergebietes „Nationale Projekte des Städtebaus“ (Aufzugsanlage, oberer Kranichplatz, Suicardusstraße Nord und Mauersanierung Nord verbleiben mit tatsächlichen Kostenansätzen in Nationale Projekte des Städtebaus, Suicardusstraße Süd und Mauersanierung Süd werden über Städtebauförderung im Programm „Sozialer Zusammenhalt gefördert) oder 
  3. ein kompletter Ausstieg aus dem Bundesprogramm „Nationale Projekte des Städtebaus“ mit Weiterführung ausschließlich über Mittel der Städtebauförderung.

Das mit der Projektsteuerung beauftragte Planungsbüro FKS hat diese Varianten auf ihre finanziellen Auswirkungen untersucht und dabei insbesondere die Verschiebungen hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Fördermittel, als auch der Eigenanteile der Stadt herausgearbeitet.

Kostenaufteilung 
Variante 1 
Variante 2 
Variante 3 
Summe 
15.805.463 €
15.805.463 €
15.805.463 €
Förderung 
7.474.243 € 
9.755.019 € 
7.520.924 € 
Anteil Stadt 
8.331.220 € 
6.050.444 € 
8.284.539 € 

Diese Tabelle beinhaltet unter „Förderung“ alle bisher bekannten Fördermittel aus verschiedenen Programmen wie „Nationale Projekte des Städtebaus“ und „Sozialer Zusammenhalt“.

Die Variante 1 erfordert eine Zustimmung des Bundesfördergebers zur Verlängerung des Förderzeitraums. Diese Option ist jedoch sehr unwahrscheinlich – schon allein aus Gründen der gängigen Verfahren des Bundeshaushalts. Weiterhin werden durch die Variante 1 nur die Herausforderungen der zeitlichen Dimension (Einhaltung der Fristen zur Baufertigstellung) erfüllt. Die Herausforderungen der finanziellen Dimension (Einhaltung des Förderrahmens) bleiben bestehen. 

Die Variante 2 erfordert formell eine Änderung des Zuwendungsbescheids zur Reduktion der Teilprojekte. In Vorbesprechungen mit dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR), der Landesbaudirektion und der Regierung von Unterfranken ist es der Stadtverwaltung jedoch gelungen eine Grundzustimmung dieser Variante herbeizuführen.
 
Durch die Reduktion des Umfangs im Förderprogramms „Nationale Projekte des Städtebaus“ (Bund) kann sowohl der Zeitrahmen, als auch der Förderrahmen eingehalten werden.
Die Regierung von Unterfranken ist gerne bereit mit den Mitteln der Städtebauförderung dies zu kompensieren und so auch den südlichen Teilabschnitt der Suicardusstraße und der dazugehörigen historischen Stützmauer in das Programm „Sozialer Zusammenhalt“ aufzunehmen.
Durch die Neuordnung des Kosten- und Finanzierungsplans ist es gelungen die Fördermittel bestmöglich einzusetzen. Hierdurch kann der Eigenanteil der Stadt ebenfalls optimiert werden.
Die wegen den Bauabläufen zeitlich versetzte und somit spätere Ausführung der Suicardusstraße Süd mit den Mitteln der Städtebauförderung ist auch für die mittelfristige Haushaltsplanung eine Entlastung.

Die Variante 3 stellt die grundsätzlich mögliche Exit-Option dar. Ein Ausstieg aus der Bundesförderung würde jedoch bedeuten, dass bereits erhaltene Fördermittel zurückgezahlt werden müssten und die bereits begonnene Baumaßnahme der Aufzugsanlage z.B. durch die Städtebauförderung nicht mehr alternativ gefördert werden kann. Mit dem Ausstieg aus der Bundesförderung fällt zwar der enge Zeitrahmen weg; die finanziellen Bedingungen würden sich für die Stadt jedoch noch zusätzlich verschlechtern.

Aus dieser Abwägung der Handlungsoptionen ergibt sich, dass die Variante 2 „Reduktion der Teilprojekte Nationale Projekte und verlagern in die Städtebauförderung“ die sinnvollste Lösung für das weitere Vorgehen darstellt, da die Herausforderungen in der zeitlichen Dimension (Einhaltung der Fristen zur Baufertigstellung) und der finanziellen Dimension (Einhaltung des Förderrahmens) erfüllt werden können.

Die Mittel aus dem Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ können damit weiterhin eingesetzt werden. Der Bau des Aufzugturmes kann weiterhin bezuschusst werden. Bei einem Ausstieg aus dem Programm „Nationale Projekte“ käme eine Förderung des Aufzuges aus einem anderen Programm (z. B. „Sozialer Zusammenhalt“) nicht in Betracht, da Aufträge bereits vergeben sind und somit eine Förderschädlichkeit vorläge.

Dem Ziel des Bundesprogramms, das Umfeld des Schlosses Johannisburg aufzuwerten und eine Verbindung zwischen Mainufer und Schloss zu schaffen, wird weiterhin Rechnung getragen. Das Gesamtprojekt Schlossufer wird weiterhin sowohl aus Mitteln des Bundesprogramms als auch der Städtebauförderung bezuschusst. Die Umsetzungsperspektive für das Gesamtprogramm bleibt durch die Kombination beider Förderprogramme unberührt. 

Das neue Ensemble aus der Aufzugsanlage, dem oberen Kranichplatz und der Suicardusstraße unterhalb der Schlossmauer stellt bereits eine deutlich städtebauliche Aufwertung da. Mit der so erstmalig geschaffenen barrierefreien Verbindung der Oberstadt mit dem Schlossufer wird ein wichtiges städtebauliches Ziel im Jahr 2023 realisiert.

Die Suicardusstraße Süd inkl. Stützmauer wird in den Jahren 2024 und 2025 baulich umgesetzt gefördert. Hierzu wird die mittelfristige Bedarfsmittteilung für die Städtebauförderung angepasst und fortgeschrieben. Die Fortschreibung wird in einem nachfolgenden Tagesordnungspunkt dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.

Die Sanierung der historischen Stützmauern wurde zudem über ein Denkmalschutz-Sonderprogramm der Beauftragten des Bundesregierung für Kultur und Medien mit rd. 350.000 € gefördert. 
Weitere Fördermittel sollen über die Stiftung Denkmalschutz und dem Bezirk Unterfranken generiert werden. Die Höhere Denkmalschutzbehörde steht hier der Stadt beratend zur Seite.

Die Maßnahmen im Förderprogramm „Innenstädte beleben“ (Freianlagen Nord, zwischen Pompejanumsfelsen und Theoderichstor) werden in 2023 umgesetzt, ebenso die Maßnahmen im Bundesprogramm „Nationale Projekte der Städtebauförderung (Aufzugsanlage, oberer Kranichplatz, nördlicher Teilabschnitt der Stützmauer, Suicardusstraße Nord). In den Folgejahren werden mit den Mitteln der Städtebauförderung die Maßnahmen fortgesetzt: (südlicher Teilabschnitt der Stützmauer im Jahr 2024 und Suicardusstraße Süd im Jahr 2025; die übrigen Freianlagen, Festwiese, Panoramaweg, unterer Kranichsplatz, Sitzstufenanlagen, Biergarten, Platz am Theoderichstor in den fortfolgenden Jahren ab 2026).

Der Änderungsantrag liegt in der Anlage bei. Aus Zeitgründen wurde der Änderungsantrag bereits vorab als Entwurf bei beim Bund (BBSR) und der Landesbaudirektion eingereicht. Erst mit Zustimmung durch den Stadtrat gilt der Änderungstrag als wirksam eingereicht.

Mit dem neuen Änderungsantrag gelingt es das Gesamtprojekt erneut an die sich geänderten Bedingungen und dem Projektfortschritt anzupassen. Die Regierung von Unterfranken hat sich weiterhin als verlässlicher Partner der Stadt Aschaffenburg gezeigt und gibt der Stadt durch die Städtebauförderung eine gesicherte Umsetzungsperspektive für das ambitionierte Gesamtprojekt zur Aufwertung und Neugestaltung des Schlossufers.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Sachstandsbericht mit den Handlungsoptionen der Verwaltung zum Förderprojekt Schlossufer zur Kenntnis (Anlage 1).
  2. Der Stadtrat stimmt dem Verwaltungsvorschlag der Handlungsoption Variante 2 zu.
  3. Der Stadtrat stimmt dem Änderungsantrag zum Programm „Nationale Projekte des Städtebaus“ mit dem modifizierten Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie dem Bauzeitenplan zur Handlungsoption Variante 2“ zu (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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3. / PL/1/3/23. Schlossufer; Umbau der Suicardusstraße Nord und Kranichplatz (BA 1) sowie Sanierung der historischen Stützmauern im Bereich Suicardusstraße Nord Bau- und Finanzierungsbeschluss Vortrag: Ingenieurbüro GRASSL GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 3PL/1/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand:

Das Plenum hat in seiner Sitzung vom 02.05.2022 der Entwurfsplanung für den Umbau der Suicardusstraße mit Stellplätzen und der Teilfläche der Verbindung zwischen Aufzug und Mainufer zugestimmt.


  1. Projektbeschreibung:

Änderungen in der Planung nach dem Plenumsbeschluss am 02.05.2022 (Vorstellung der Entwurfsplanung):


Änderungen der Förderabschnitte:

Die Förderabschnitte werden in der Zuordnung modifiziert. Der Förderabschnitt „Nationale Projekte“ (Förderung des Bundes) beinhaltet nun die Teilprojekte Aufzugsanlage, oberer Kranichplatz, Suicardusstraße Nord und Sanierung der Stützmauern Nord entlang der Suicardusstraße, wie in der vorlautenden Beschlussvorlage zur Kenntnis genommen wurde.


Weitere Trafostation:

Für die einzelnen Elektroanschlüsse (temporäre Gastronomie, Bühne, Toilettenwagen) ist eine weitere Trafostation erforderlich. Diese wird als Dreiraum-Station ausgeführt. Somit steht ein separater Raum zur Verfügung, in dem die Zähleranlage und die Abgänge für die Beleuchtungsanlagen untergebracht werden. Die Trafostation wird nördlich des Kranichplatzes im Bereich der Stellplätze erstellt. Mit der Schlösserverwaltung ist der Standort und die Eingrünung der Station am 23.08.2022 abgesprochen worden. Die von der Schlösserverwaltung vorgeschlagene Eingrünung der Trafostation wird umgesetzt. Direkt an der Trafostation werden Pflanzbereiche mit 1,5 Metern Tiefe vorgesehen, die eine ausreichende Grünkulisse durch hohe Hecken ermöglichen. Der glückliche Umstand, dass an diesem Standort kein Geländesprung besteht, ermöglicht den Aufbau einer vorgelagerten und abgestuften Begrünung durch größere und kleine Bepflanzungen. Die Trafostation wird daher optisch in der Grünkulisse verschwinden. Das Dach wird als fünfte Ansichtsfläche begrünt – einzig die Stirnseite direkt gegenüber der Wappenmauer wird mit der Eingangstür sichtbar sein. Die Stirnseite soll daher vorbeugend mit einem Graffiti-Schutz versehen werden. 

Um eine entsprechende Pflanzfläche zu generieren, müssen insgesamt 3 Stellplätze entfallen. Die Planung der Lichtpunkte wird entsprechend angepasst.


Blinden-und Sehbehinderteneinrichtungen (Leitelemente):

Der geplante Leitstreifen am Kranichplatz wird von den Sitzblöcken abgerückt und mittig zwischen Pfosten und Sitzblöcken bis zum Rand geführt. Der Leitstreifen am unteren Kranichplatz entfällt, da die Einfassung (anthrazitfarbener Einzeiler, bruchrau) der Blütenfelder als Orientierungslinie ausreichend ist. Am Theoderichstor soll es einen Leitstreifen (auch kontrastierend) über den Platz vom Panoramaweg zum Panoramaweg geben. Der 2. Leitstreifen über den Platz zwischen dem Mainuferweg entfällt. Die beiden Pflasterbänder im Fahrbahnbereich im Anschluss des Oberen Hofweges erhalten ebenfalls eine anthrazitfarbene Einfassung. Die Maßnahmen wurden mit der Behindertenbeauftragten abgestimmt.


Lagerfläche:

Es ist vorgesehen, die derzeitige Bereitstellungsfläche des Regenüberlaufbeckens zu übernehmen. Eine Genehmigung nach Art. 20 BayWG liegt bereits vor.


Kranichplatz:

In der Planung des Kranichplatzes gibt es keine Änderung zur Entwurfsplanung.


Stützmauern Suicardusstraße Nord mit Kampfmitteluntersuchung:

Der Bereich der zu sanierenden Stützmauern im Förderprojekt „Nationale Projekte Bund“ beträgt ca. 40 m, die sich nördlich des Aufzug bis über eine Teilstrecke oberhalb der Suicardusstraße erstreckt. Das Planungsbüro wird zum Sitzungstermin anwesend sein und über die Sanierung der Stützmauern detailliert Bericht erstatten.


3. Kosten:

Die ermittelten Kosten des bepreisten Leistungsverzeichnis (LV) für die Suicardusstraße Nord, den oberen Kranichplatz und die Elektroinstallationen betragen:

Baukosten 
Baukosten brutto
BNK
Honorarkosten
BNK
Sonstige
Gesamtkosten
Straßenbau Suicardusstraße Nord
984.772 €
121.086 €
52.451 €
1.158.309 €
Freianlagen Nationale Projekte (oberer Kranichplatz)
587.031 €
78.000 €
24.316 €
689.347 €
Gesamtkosten
1.571.803 €
199.086 €
76.767 €
1.847.656 €

Die ermittelten Kosten auf Basis einer Kostenberechnung im Rahmen der Entwurfsplanung für die Sanierung des Teilabschnitts der Stützmauer (=Suicardusstraße Nord) betragen:


Baukosten 
Brutto
BNK
Honorarkosten
BNK
Sonstige
Gesamtkosten
STM Sanierung
959.224 €
142.553 €
60.072 €
1.161.849 €

Gesamtkosten



3.009.505 €

Die Gesamtkosten für die beiden aktuell europaweit auszuschreibenden Leistungspakete betragen 3.009.505 Euro. Die Kosten sind nach derzeitigem Preis – und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index – und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von denen im bepreisten LV bzw. in der Kostenberechnung abweichen können.


4. Finanzierung

Die erforderlichen Mittel für die aktuellen Leistungspakete sind im Haushalt 2023 und in der mittelfristigen Haushaltsplanung enthalten. Die Gesamtschau der Kosten mit Blick auf die Förderkulisse erfolgt in einem gesonderten Tagesordnungspunkt dieser Sitzung.


  1. Weiteres Vorgehen

Nach dem Bau- und Finanzierungsbeschluss erfolgt umgehend die europaweite Vergabe der Bauleistungen des Förderabschnitts „Nationale Projekte Bund“.
Der Beginn der Bauausführungen soll im April 2023 erfolgen. 

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat fasst den Bau- und Finanzierungsbeschluss über das Förderprojekt „Nationale Projekte Bund“ für 
a) den Ausbau der Suicardusstraße Nord, oberer Kranichplatz inklusive der Elektroinstallationen mit Kosten in Höhe von (Baukosten mit Baunebenkosten) 1.847.656 € Brutto.
b) die Sanierung der historischen Stützmauer Suicardusstraße Nord mit Kosten in Höhe von 1.161.849 € Brutto.
  1. Die Verwaltung wird ermächtigt, die für die bauliche Umsetzung erforderlichen Leistungen europaweit auszuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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4. / PL/1/4/23. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern gem. § 108e StGB Sachstandsbericht der Verwaltung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 4PL/1/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Es erfolgt ein tagesaktueller mündlicher Bericht der Verwaltung.

.Beschluss:

I. 
1. Der mündliche Bericht der Verwaltung über das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bestechung und Bestechlichkeit von Mandatsträgern gem. § 108e StGB wird zur Kenntnis genommen.

2. Dem Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI), den Oberbürgermeister zu beauftragen, damit dieser die Generalstaatsanwaltschaft zur Durchführung eines „beschleunigenden Verfahrens“ auffordert, wird nicht zugestimmt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 1

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5. / PL/1/5/23. Verkaufsoffene Sonntage anlässlich der Frühjahrs- und Herbst-Mobilia

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 5PL/1/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In Aschaffenburg bestand bereits früher eine Dauerverordnungen, die verkaufsoffene Sonntage für ermöglichten.

Die Regierung von Unterfranken regte 2018 an, die bisherigen Rechtsverordnungen aufzuheben. Nach gängiger Rechtsprechung sollte die Freigabe der Verkaufsstellen zumindest örtlich auf die Bereiche beschränkt werden, in denen die Veranstaltung entweder stattfindet oder sich wenigstens auswirkt (z. B. Ausschluss außerhalb liegender Einkaufszentren). Bei einer Beschränkung auf Handelszweige ist auf die durch die Veranstaltung ausgelösten Bedürfnisse abzustellen.

Der Stadtrat folgte dieser Empfehlung der Regierung und beschloss die Aufhebung der Dauerverordnungen für das gesamte Stadtgebiet.

Bis 2022 beantragte der Handelsverband jeweils einzeln die Festsetzungen von verkaufsoffenen Sonntagen in erheblich verkleinertem Gebietsumfang. 

Unter Würdigung der Rahmenbedingungen

  • aus Rechtsprechung, 
  • aus den Ergebnissen einer Umfrage zu einem verkaufsoffenen Sonntag am 31.03.2019,
  • der Erfahrungen aus den Vorjahren
 
sollen wieder eine Dauerverordnung erlassen werden. 

Am 22.11.2022 stellte der Handelsverband Bayern (HBV) vertreten durch xxx den Antrag auf den Erlass einer Satzung zur Festsetzung von zwei verkaufsoffenen Sonntagen im Jahr 2023 anlässlich der beiden Automobil- und Zweirad-Ausstellungen im Frühjahr und Herbst.

Aus den Reihen der Einzelhändlern erging an den HBV die große Bitte, diese zusätzlichen Möglichkeiten für eine Geschäftsöffnung frühzeitiger zu beantragen und zu kommunizieren, um die Planungen in den Unternehmen zu erleichtern und damit auch die Beteiligung zu steigern. Es ist im Interesse des Einzelhandels, verkaufsoffene Sonntage zu veranstalten. Mit dem Antrag ist weiterhin keine Ausweitung der Anzahl solcherTage verbunden oder geplant. Dennoch sind die zusätzlichen Verkaufsmöglichkeiten, die vom bestehenden Ladenschlussgesetz für Bayern
umfasst sind, gerade durch die massiven wirtschaftlichen Einschnitte während der Corona-Pandemie und den umfassenden Auswirkungen des Ukraine-Krieges für den lokalen Einzelhandel von größter Bedeutung. 

Verkaufsoffenen Sonntage wurden in Aschaffenburg bereits in den vergangenen Jahren an die geltende Rechtsauffassung zur Durchführung verkaufsoffener Sonntage angepasst; dies hatte u.a. zur Folge, dass der Wirkungskreis der Geschäftsöffnung, der vormals für das gesamte Stadtgebiet freigegeben war, auf die engere Innenstadt beschränkt wurde. Dieses Gebiet wird auch seit einigen Jahren für Verlängerungen der Öffnungszeiten aufgrund öffentlichen Interesses nach § 23 LadSchlG angesetzt und genehmigt.

Der Aschaffenburger Stadtrat hat die diesbezüglichen Belange der Innenstadt und des Einzelhandels in der Vergangenheit wohlwollend unterstützt, indem er die Satzungen für die anlassbezogene Öffnung verabschiedet hat. 

Rechtliche Grundlage des Antrags ist § 14 LadSchlG, nach dem Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Zu beachten ist dabei, dass bei der Öffnung fünf zusammenhängende Stunden nicht überschritten werden, die Öffnung spätestens um 18 Uhr endet und außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen muss. Diese Vorgaben sind erfüllt.

Seit 2013 veranstaltet die Funkhaus Aschaffenburg GmbH & Co Studiobetriebs KG mit zunehmendem Erfolg die Mobilia als stetig wachsende Automobil- und Zweirad-Ausstellung in der Innenstadt, und heute eine der größten Veranstaltungen darstellt, die im Jahresverlauf im Zentrum stattfinden. Mittlerweile präsentieren sich regelmäßig rund 40 Aussteller aus der Untermain-Region auf den Ausstellungsflächen vom Schloss Johannisburg über den Schlossplatz, durch die Fußgängerzone bis zum Park Schöntal und der City Galerie. Aufgrund der außerordentlich hohen Akzeptanz der Mobilia beteiligt sich seit mehreren Jahren das städtische Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz aktiv an der Veranstaltung. In diesem Kontext wurde die Ausstellung mit der E-Mobilia um die nach wie vor politisch und gesellschaftlich fokussierte Elektromobilität erweitert und aufgewertet.

Durch die Bekanntmachung des StMAS vom 10.11.2004 wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen. Die Gemeinden haben bei der Festsetzung dieser sogenannten „verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage“ unbedingt zu beachten, dass sie eine Rechtsverordnung nur aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erlassen dürfen, die geeignet sind, einen im Verhältnis zur Einwohnerzahl beträchtlichen Besucherstrom anzuziehen. Anlass für eine Rechtsverordnung besteht daher keinesfalls, wenn das Offenhalten der Verkaufsstelle im Vordergrund steht. Die Festsetzung einer Ladenöffnung an einem Sonn- oder Feiertag anlässlich eines Markts oder einer Messe setzt unabdingbar voraus, dass der Markt oder die Messe nach § 69 Gewerbeordnung von der zuständigen Stelle festgesetzt ist.

Vor Erlass einer Rechtsverordnung sind im Interesse einer sachgemäßen und einheitlichen Handhabung der Einzelhandelsverband, die Gewerkschaften, die örtlichen Kirchen, die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer und die Kreisverwaltungsbehörden rechtzeitig zu hören (Nr. 4 der Bekanntmachung des StMAS vom 10.11.2004).

Die Anhörung erfolgte am 23.11.2022: 

Aus den Stellungnahmen:

  • Einzelhandelsverband:
     
    Der Antrag wurde durch den Handelsverband Bayern gestellt

  • Gewerkschaften (Ver.di) vom 05.12.2022:

    „Auf die rechtmäßigen Rahmenbedingungen zur gesetzeskonformen Durchführung von Sonntagsöffnungen haben wir schon mehrfach hingewiesen. Weiter beziehen wir uns auf unsere Argumente gegen verkaufsoffene Sonntage, die wir Ihnen in den bisherigen Stellungnahmen bereits mitgeteilt haben.  Unseren Standpunkt haben wir schriftlich und persönlich vorgetragen und nehmen Bezug darauf, da diese hinlänglich bekannt sind.

Sonderöffnungen entfalten deshalb Wirkung, weil sie Öffnungen erlauben, während andere Betriebe/Unternehmen an anderen Orten schließen müssen. Dies haben Unternehmen in der Corona Krise schon zur Genüge erlebt, ohne diesen Umstand positive Wirkungen abgewinnen zu können.

Im Ergebnis führen aber Sonderöffnungen gesamtwirtschaftlich nicht zu mehr Umsatz, sondern lediglich zu zeitlich wie räumlich verlagerten Umsätzen.

Durch die räumliche Verlagerung der Umsätze werden vielfach Konzerne und Betriebsformate mit geringen Personalkosten begünstigt, welche derzeit bereits den Verdrängungswettbewerb anheizen. Sie gehen damit zu Lasten der klein- und mittelständischen Betriebe, sie gehen zu Lasten der Nahversorgung und sie gehen zu Lasten der bedienungsintensiven Betriebsformate.

Im bayerischen Einzelhandel arbeiten über 500.000 Menschen, davon ca. 70 Prozent Frauen. Diesen wird nun Sonntagsarbeit zu gemutet. Dies soll geschehen, ohne dass es einen wichtigen Grund gibt, der einen solchen Angriff auf die Gesundheit rechtfertigt (bei Berufen mit Nachtarbeit wie Krankenberufe, Pflege, Polizei, Feuerwehr, öffentlicher Personennahverkehr, etc. gibt es ein klar definiertes öffentliches Interesse).

Bereits in heutigen Befragungen unter jungen Menschen rangiert eine Perspektive im Einzelhandel auf den hinteren Plätzen. Auch bei Befragungen von Beschäftigten raten mehr als 60 Prozent der Betroffenen von der Berufswahl als Verkäuferin, Kassiererin oder Einzelhandelskauffrau ab.

Die Stärkung des Einzelhandels muss für die Zeit zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr, also von Montag bis Samstag erfolgen. Sonntagsöffnungen können Fehler in 60 bis 80 Stunden Öffnungszeiten nicht kompensieren. Im Gegenteil, durch Sonderöffnung werden Fehler eher noch fortgesetzt und manifestiert (Warensortiment, Warenverfügbarkeit, Vernetzung stationärer mit online Handel, zusätzliche Dienstleistungen, Fachberatung, etc.).

Aus vorgenannten  Gründen  sind  wir gegen verkaufsoffene Sonntage.“


  • Örtliche Kirchen (keine Stellungnahme bis Fristablauf, aus den früheren Stellungnahmen):

Die Evangelische Kirche hat bereits in der Vergangenheit mitgeteilt, dass man grundsätzlich mit einer solchen Aktion einverstanden wäre, wenn es das Maß von 2 im Jahr nicht übersteigen würde. Man wäre sogar einverstanden mit einer Verdopplung auf 4, um damit Verluste aus der Pandemiezeit kompensieren zu können. 

Von Seiten der Evangelischen Kirche wird also dem verkaufsoffenen Sonntag zugestimmt.

Dem Antrag zu verkaufsoffenen Sonntagen stimmt der Dekan des Katholischen Dekanats Aschaffenburg zu. Er wünscht den Veranstaltungen einen guten und erfolgreichen Verlauf.


  • Industrie- und Handelskammer (IHK) vom 25.11.2022:

    „die Kammer unterstützt uneingeschränkt den vorliegenden Antrag zum Erlass einer Satzung zur Festsetzung von zwei anlassbezogenen verkaufsoffenen Sonntagen im Innenstadtgebiet am 26. März 2023 und 15. Oktober 2023 während der Automobil- und Zweirad-Ausstelllungen Mobilia.

In den detaillierten Ausführungen des Antrags wird unserer Meinung nach klar nachgewiesen, dass die erforderlichen Anforderungen an anlassbezogene Geschäftsöffnungen erfüllt werden.“

  • Handwerkskammer vom 24.11.2022:

    „Grundsätzlich sollte der Sonntag als Tag der Ruhe aus unserer Sicht geschützt sein. Der Sonntag sollte weiterhin möglichst vielen Arbeitnehmern als Tag der Erholung und für die Familie zur Verfügung stehen.

Die Position des Einzelhandels, der sich einen immer härteren Konkurrenzkampf unterziehen muss, ist ebenfalls nachvollziehbar. Die verkaufsoffenen Sonntage können als Symbiose den Mobilia-Messen der Stärkung der Wirtschaft dienen, da an diesen Tagen bereits viele Bürger vor Ort sein werden. 
In Anbetracht der besonderen Umstände werden unter dieser Voraussetzung von unserer Seite aus keine Einwände erhoben.“

.Beschluss:

I. Anlässlich der Frühjahrs- und Herbst-Mobilia finden sonntags, in Aschaffenburg in einem räumlich begrenzten Einzugsbereich dieser Veranstaltungen verkaufsoffene Sonntage statt.

    1. Der Antrag wird zur Kenntnis genommen und der Durchführung von jährlich zwei verkaufsoffenen Sonntagen wird zugestimmt. 
    2. Die beiliegende Verordnung wird erlassen (Anlage 2). 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 27, Dagegen: 13

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6. / PL/1/6/23. Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Wirtschaftsplan 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadthallensenat 2. Sitzung des Stadthallensenates 23.11.2022 ö Beschließend 1SHS/2/1/22
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 6PL/1/6/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Eigenbetrieb Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg hat gemäß § 13 EBV den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2023 bestehend aus Erfolgsplan und Vermögensplan aufgestellt. Dieser wurde gemäß § 9, Absatz 1, der Betriebssatzung mit der Kämmerei der Stadt Aschaffenburg abgestimmt. 

Dem Stadthallensenat wurde der Wirtschaftsplan 2023 zum Beschluss vorgelegt und einstimmig beschlossen.

Dem Stadtrat (Plenum) wird der Wirtschaftsplan 2023 zum Beschluss vorgelegt.

Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

Der Stadtrat (Plenum) stellt den Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2023 (Anlage 3) fest:


  1. Plan Kongressbetrieb

     Erfolgsplan                                        Vermögensplan

     Erlöse/Erträge        1.002.675 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Abschreibungen                    161.000 Euro

     Aufwendungen        1.626.320 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Kreditaufnahme                     34.170 Euro

     Verlust                   623.645 Euro                Ausgaben                           195.170 Euro


  1. Plan Touristikbetrieb

     Erfolgsplan                                        Vermögensplan

     Erlöse/Erträge             82.050 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Abschreibungen                               0 Euro

     Aufwendungen           778.535 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Kreditaufnahme                     70.000 Euro

     Verlust                   696.485 Euro                Ausgaben                             70.000 Euro


  1. Plan Veranstaltungs-Management

     Erfolgsplan                                        Vermögensplan

     Erlöse/Erträge           418.000 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Abschreibungen                               0 Euro

     Aufwendungen           894.180 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Kreditaufnahme                     19.000 Euro

     Verlust                   476.180 Euro                Ausgaben                             19.000 Euro


  1. Gesamtplan                                        

     Erfolgsplan                                        Vermögensplan

     Erlöse/Erträge        1.502.725 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Abschreibungen                    161.000 Euro

     Aufwendungen        3.299.035 Euro                Deckungsmittel aus
                                               Kreditaufnahme                   123.170 Euro

     Verlust                1.796.310 Euro                Ausgaben                           284.170 Euro


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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7. / PL/1/7/23. Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2022 nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Betriebssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadthallensenat 2. Sitzung des Stadthallensenates 23.11.2022 ö Beschließend 2SHS/2/2/22
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 7PL/1/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kongress- und Touristikbetriebe bitten die Prüfung des Jahresabschlusses 2022 auf Grund des günstigsten Angebots an die Firma DORNBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Rheinstraße 4N, 55116 Mainz, zu vergeben.
Es wurden fünf Wirtschaftsprüfer angeschrieben, davon wurden zwei Angebote abgegeben, eine Absage erteilt und von zwei gab es keine Rückmeldung.

Dem Stadthallensenat wurde die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2022 zum Beschluss vorgelegt und einstimmig beschlossen.

Dem Stadtrat (Plenum) wird die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2022 zum Beschluss vorgelegt.

Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2022 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg wird die Firma DORNBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Rheinstraße 4N, 55116 Mainz, gemäß § 6 Abs. 1, Nr. 7 der Betriebssatzung bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / PL/1/8/23. Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg; Erteilung der Entlastung nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 der Betriebssatzung i.V.m. Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für das Wirtschaftsjahr 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 8PL/1/8/23

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PL/1/9/23. Feststellung des Wirtschaftsplanes 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 7. Sitzung des Werksenates 13.12.2022 ö Vorberatend 3WS/7/3/22
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 9PL/1/9/23

.Beschluss:

I. Dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2023, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan, Finanzplan und Stellenplan wird zugestimmt (Anlage 4).

Es wird festgestellt:

  1. Nach dem Erfolgsplan beträgt der voraussehbare Gewinn        25.000,00 €

  1. Nach dem Vermögensplan belaufen sich die voraussehbaren
    Einnahmen und Ausgaben auf        15.005.000,00 €

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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10. / PL/1/10/23. Änderung der Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 7. Sitzung des Werksenates 13.12.2022 ö Vorberatend 4WS/7/4/22
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 10PL/1/10/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Werksenat hat am 03.02.2022 der Abstimmungsvereinbarung mit den dualen Systemen zur Einführung der gelben Wertstofftonne zugestimmt. Die Leistung wurde vom dualen System Zentek ausgeschrieben und der Auftrag ab Januar 2023 an die Fa. Emde APEV GmbH in Aschaffenburg erteilt.

Wie bisher wird das System zur Erfassung von LVP-Verkaufsverpackungen (nicht von Um- und Transportverpackungen) und stoffgleichen Nichtverpackungen in der Abfallwirtschaftssatzung definiert: die Sammlung im Bringsystem (Recyclinghöfe) und Holsystem (Behälterabfuhr), die Behältergröße (240 l und 1100 Liter) und der 4-wöchentliche Leerturnus.

Die Satzungsänderung soll zum 01.02.2023 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 3 und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen in der Stadt Aschaffenburg (Abfallwirtschaftssatzung) vom 17.06.1997 (amtlich bekannt gemacht am 27.06.1997), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 03.07.2017 (amtlich bekannt gemacht am 14.07.2017)

§ 1
In § 11 Abs. 2 wird nach Nr. 1 a folgender Abschnitt angefügt:
b) Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind, soweit sie nicht im Holsystem entsorgt werden; 
c) stoffgleiche Nichtverpackungen aus Kunststoff und Metall, soweit sie nicht im Holsystem entsorgt werden.

§ 2
In § 13 Abs. 2 wird nach Nr. 1 b folgender Abschnitt angefügt:
c) Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind und stoffgleiche Nichtverpackungen, soweit sie nicht im Bringsystem entsorgt werden;

§ 3
In § 14 Abs. 1 wird nach Nr. 4 angefügt:
5. gelbe Normgefäße mit 240 l und 1.100 l Füllraum für Leichtverpackungen, die aufgrund des § 14 Abs. 1 des Verpackungsgesetzes außerhalb der öffentlichen Entsorgung zurückzunehmen und zu verwerten sind und stoffgleiche Nichtverpackungs-Wertstoffe;

§ 4
§ 16 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
Die Behälter für Altpapier und die für Leichtverpackungen und stoffgleiche Nichtverpackungen werden vierwöchentlich geleert.

§ 5
§ 16 Abs. 3 entfällt.

§ 6
Die Änderungssatzung tritt am 01.02.2023 in Kraft.


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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11. / PL/1/11/23. Novellierung der städtischen Erschließungsbeitragssatzung - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Vorberatend 2HFS/1/6/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 11PL/1/11/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg erhebt ihre Erschließungsbeiträge derzeit auf Grundlage der §§ 127-135 BauGB, Art. 5a KAG und der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 12.06.1990, die durch Satzung vom 07.10.1996 und vom 24.09.2012 geändert wurde.

Es ist nun beabsichtigt, die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg zu novellieren. Dies erfolgt in Anlehnung an die Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages und wird um einige Modifikationen komplettiert. Anlass der Novellierung ist, dass auch die Herstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einbezogen werden, so dass künftig diese Herstellungskosten, die auf die Straßenfläche entfallen, über die Erschließungsbeiträge abgerechnet werden können.

In diesem Zuge werden auch Anpassungen der Formatierung, von Begrifflichkeiten (z.B. Gehweg anstatt Bürgersteig) sowie der Formulierung vorgenommen. Verschiedene Ergänzungen bzw. Änderungen dienen der Klarstellung, besseren Verständlichkeit und Transparenz. So wurden beispielsweise zur Klarstellung zusätzlich in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand die kombinierten Geh- und Radwege (vgl. § 2 Abs. 2 Buchstaben g, h) einbezogen. Die Regelungen zur Bestimmung der Fläche der Baugrundstücke (§ 6 Abs. 3) wurden neu formuliert. Die pauschale Tiefenbegrenzung wurde herausgenommen. Stattdessen erfolgt im Rahmen der Abrechnung eine Entscheidung im Einzelfall über die Tiefe der Bebauungsmöglichkeit der Grundstücke in unbeplanten Gebieten, die in den Außenbereich ragen. Die neu einzubeziehende Ergänzung in § 6 Abs. 5 der Erschließungsbeitragssatzung bei der Berechnung des Nutzungsfaktors um eine alternative Berechnung nach der Wandhöhe/Firsthöhe dient der besseren Praktikabilität und Nachvollziehbarkeit für die Bürger. Zur besseren Verständlichkeit wurde die Definition der Vollgeschosse in § 6 Abs. 9 der Erschließungsbeitragssatzung eingefügt. In Anpassung an die Ergänzungen in § 2 Abs. 1 der Erschließungsbeitragssatzung und in Anlehnung an die Mustersatzung wurde § 7 um die Positionen „kombinierte Geh- und Radwege, Herstellung von Mischflächen, Mehrzweckstreifen und unselbständige Parkplätze“ ergänzt. Zur besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit wurden §§ 10, 12 und 13 in die neue Satzung einbezogen. In § 14 wurde mit Abs. 2 unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung eine Regelung im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungspraktikabilität aufgenommen.

Der Entwurf der neuen Erschließungsbeitragssatzung ist in der Anlage 1 beigefügt.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Satzung zu beschließen. Dem Haupt- und Finanzsenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 2 und 5a des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 132 und § 133 Abs. 3 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.10.2022 (BGBl. I S. 1726) mit Wirkung vom 13.10.2022 den Erlass der in Anlage 5 beigefügten Satzung der Stadt Aschaffenburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung-EBS).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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12. / PL/1/12/23. Erschließungsbeitragswesen – Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 06/07 „Anwandeweg“ für die Niederschlagsentwässerung der Straßenflächen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 4HFS/1/8/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 12PL/1/12/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB gehören zum Erschließungsaufwand bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen die Kosten der Einrichtungen für ihre Entwässerung, d.h. vom Ansatz her die Kosten für Einrichtungen, die ausschließlich dem Abfluss des auf der jeweiligen Anbaustraße anfallenden Regenwassers dienen.

Grundsätzlich wird der beitragsfähige Straßenentwässerungsaufwand aus den Herstellungskosten der in der jeweiligen Erschließungsanlage befindlichen Straßenentwässerungseinrichtungen ermittelt.

Im Erschließungsbeitragsrecht eröffnet § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB jedoch die Möglichkeit, beim Straßenentwässerungsanteil nicht nur auf die Kosten der Entwässerungseinrichtungen in einer bestimmten Straße, sondern darüber hinaus auch auf das abzuheben, was funktionell der Entwässerung der Straße dient. Die Stadt kann somit zur Ermittlung der Entwässerungskosten für eine Straße nicht nur auf die Kosten der in dieser Anlage verlegten Kanalisationsrohre etc., sondern auf den Herstellungsaufwand für ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem abstellen.

Dadurch kann auch der Straßenentwässerungskostenanteil von z.B. Regenrückhaltebecken, Retentionsbecken, Versickerungsbecken, Verbindungsleitungen außerhalb der Straßenfläche sowie Verbindungsleitungen zur Vorflut bzw. zum Versickerungsbecken beim beitragsfähigen Erschließungsaufwand berücksichtigt werden.

Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands erfolgt dann nach einem Durchschnittssatz auf Grundlage der für das Entwässerungssystem entstandenen tatsächlichen beitragsfähigen Kosten. Diese sind zudem anteilig für die Straßenentwässerung zu ermitteln, sofern Kosten sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung dienen. Dabei werden die Herstellungskosten des Entwässerungssystems durch die Summe der zu entwässernden Straßenflächen geteilt, und entsprechend der zu entwässernden Straßenflächen wieder jeder Erschließungsanlage zugeordnet.

Voraussetzung für eine entsprechende Berücksichtigung ist eine diesbezügliche Entwässerungssystementscheidung, die der Stadtrat vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BauGB) treffen muss.

Bei den Entwässerungseinrichtungen im Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“, Bebauungsplan Nr. 07/06 handelt es sich um ein räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem.

Im Siedlungsabschnitt „Grünes Häuschen innerhalb des Bebauungsplangebiets „Anwandeweg“ erfolgt die Straßenentwässerung über Regenwasserkanäle, die ausschließlich der Straßenentwässerung dienen; im Übrigen, also in den Siedlungsabschnitten „Büschelschesäcker“ und „Mittlere Anwande“ (Übersicht gemäß Anlage 1 und 2) dienen die Regenwasserkanäle sowohl der Straßenentwässerung als auch der Beseitigung des Niederschlagswassers der angeschlossenen Grundstücke. Alle Regenwasserkanäle münden in insgesamt 7 zentrale, in sich verbundene Versickerungsbecken, die sich im Bebauungsplangebiet befinden (vgl. Anlage 2).

Das anfallende Regenwasser von den Straßenflächen wird im Kanal abgeleitet und in den Versickerungsbecken im Baugebiet Anwandeweg versickert. Das Wasser wird von Randsteinen und Rinnen aufgefangen und gelangt durch Versickerungskästen in die Kanalisation. Die Kanäle der jeweiligen Straßen führen dann über einen Sammelkanal zu den Versickerungsbecken. Es wird kein Regenwasser aus dem Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ abgeleitet und kein Regenwasser aus Bereichen außerhalb des Bebauungsplangebietes eingeleitet. Damit liegt eine ausreichende räumliche und technische Abgrenzung vor. Die Ermittlung der Straßenentwässerungskosten durch ein räumlich und funktionell abgegrenztes Entwässerungssystem für das Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ ist nach Abwägung aller wesentlichen Belange sinnvoll. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass andernfalls bei der endgültigen Abrechnung der Erschließungsbeiträge die Herstellungskosten der Versickerungsbecken und der Sammelkanäle nicht in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand eingestellt werden könnten.

Die Verwaltung schlägt vor, für das Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“, die Entwässerungssystementscheidung, wie vorgeschlagen, zu treffen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 5a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) folgende Entwässerungssystementscheidung für das Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“:

Die im Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg" der Straßenentwässerung dienenden Einrichtungen, insbesondere die Straßenrinnen, Straßensinkkästen, der Regenwasserkanal sowie die Anbindungsleitung außerhalb der Straßenfläche zu den Versickerungsbecken sowie die Versickerungsbecken selbst, stehen in einem räumlich funktionalen Zusammenhang zueinander. Die auf die Straßenentwässerung entfallenden Herstellungskosten dieses technisch abgegrenzten Entwässerungssystems werden insgesamt als beitragsfähiger Erschließungsaufwand berücksichtigt. Dabei wird die Summe der Herstellungskosten des Entwässerungssystems durch die Gesamtfläche der zu entwässernden Straßen geteilt und den einzelnen Erschließungsanlagen entsprechend ihrer zu entwässernden Straßenflächen wieder zugeordnet.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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13. / PL/1/13/23. Erschließungsbeitragswesen; Bildung einer Erschließungseinheit für den Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ innerhalb des Bebauungsplangebiets Nr. 06/07 „Anwandeweg“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Haupt- und Finanzsenat 1. Sitzung des Haupt- und Finanzsenates 16.01.2023 ö Beschließend 5HFS/1/9/23
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 13PL/1/13/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung der im Bebauungsplangebiet „Anwandeweg“ Nr. 07/06 festgesetzten Erschließungsstraßen im Siedlungsbereich „Im grünen Häuschen“ (siehe Anlage 1) erhebt die Stadt Aschaffenburg von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG, §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Aschaffenburg.

Grundsätzlich wird der beitragsfähige Aufwand für jede einzelne Erschließungsanlage ermittelt und auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Bilden mehrere Anlagen für die Erschließung eines Baugebiets eine Einheit, so kann der Erschließungsaufwand auch insgesamt ermittelt werden (Erschließungseinheit, Art. 5a KAG i.V.m. § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2, 5 Satz 2 der Erschließungsbeitragssatzung).

Voraussetzung ist, dass zwischen den Straßen eine funktionale Abhängigkeit dergestalt besteht, dass die Anlieger der Nebenstraße auf die Benutzung der Hauptstraße angewiesen sind, um das übrige Straßennetz der Stadt zu erreichen. Die Bildung der Erschließungseinheit darf nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führen.

Die Anbindung sämtlicher im Siedlungsbereich „Im Grünen Häuschen“ (siehe Anlage 1) gelegener Nebenstraßen an das übrige Verkehrsnetz des Ortsteils Nilkheim erfolgt ausschließlich über die Verlängerung der Jean-Stock-Straße („Jean-Stock-Straße (Ost)“, Teilfläche aus den Flurnummern xxx + xxx, Gem. Leider). Bei der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ handelt es sich um die einzige Hauptstraße des Siedlungsbereichs „Im grünen Häuschen“. Auch die Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“, in die ausschließlich über die Straßen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ eingefahren werden kann, ist über die funktionelle Abhängigkeit zu diesen beiden Straßen, letztlich auch von der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ zwingend abhängig.

Eine Prognoseberechnung hat ergeben, dass die Bildung der Erschließungseinheit nicht zu einer Mehrbelastung der Anlieger der Hauptstraße führt.

Somit sind die Voraussetzungen zur Bildung einer Erschließungseinheit erfüllt.

Die Bildung einer Erschließungseinheit steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde.
Die Anlieger der kostenintensiven Hauptstraße „Jean-Stock-Straße (Ost)“ werden bei Bildung einer Abrechnungseinheit mit den Nebenstraßen, im Vergleich zu einer Einzelabrechnung, geringer belastet. Bei einer Einzelabrechnung liegt die Belastung der Anlieger der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ etwa beim Dreifachen der Belastung der Anlieger der Nebenstraßen. Der Umstand, dass die Kosten für den Bau der Hauptstraße voraussichtlich um mehr als ein Drittel höher liegen als die Beitragssätze für jede Nebenstraße, könnte, der Auslegung des BVerwG (BVerwG Urteil vom 12.5.2016 – 9 C 11.15) folgend, gar zu einer Pflicht zur gemeinsamen Abrechnung führen. Durch die Bildung einer Abrechnungseinheit wird ferner dem Vorteil der Anlieger der Nebenstraßen Rechnung getragen, den diese aus der Mitnutzung der Hauptstraße ziehen. Ein Einfahren in die Nebenstraßen bzw. ein Anschluss an das öffentliche Straßennetz ist ohne die Mitnutzung der „Jean-Stock-Straße (Ost)“ schlicht nicht möglich. Das Institut der Erschließungseinheit dient im vorliegenden Fall der bewussten Nivellierung und Umverteilung der Beitragslast, so kann eine Beitragsgerechtigkeit für die erschlossenen Anlieger erreicht werden. 

Abrechnungstechnisch werden die Straßen innerhalb einer Erschließungseinheit wie eine Erschließungsanlage behandelt; die Kosten werden zusammengerechnet und auf alle erschlossenen Grundstücke in der Erschließungseinheit verteilt. Die nicht befahrbaren reinen Fußwege, wie sie von den Nebenstraßen abzweigen bzw. „Spiegelwiesen“ und „Am Grünen Häuschen“ sowie „Krumme Äcker“ und „Untere Auwiesen“ verbinden, sind nicht abrechenbar und werden nicht in die Erschließungseinheit einbezogen. Eine Eckgrundstücksvergünsti-gung können nur Grundstücke erhalten, die zusätzlich zu der Erschließung über die jeweilige Erschließungseinheit auch über die andere Erschließungseinheit oder eine andere Erschließungsanlage erschlossen werden.

Die Jean-Stock-Straße wurde in der Vergangenheit bis einschließlich der Kreuzung mit der Martin-Luther-Straße abgerechnet. Der noch abzurechende Bereich der Jean-Stock-Straße reicht ab der Kreuzung bis zur Busschleuse. Die Busschleuse, die im östlichen Teil der Flurnummer 2451/18 auf Höhe der Einengung der Straßenbreite beginnt und weiter nach Osten zum Ahornweg verläuft, ist kein Teil der Erschließungsanlage Jean-Stock-Straße und ist nicht abrechenbar.

Die Verwaltung schlägt vor, die Entscheidung zur Bildung der Erschließungseinheit bezogen auf das Baugebiet Anwandeweg im Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“ durch Zusammenfassung der Straßen „Jean-Stock-Straße (Ost)“ (Teilfläche aus den Flurnummern 450/12 + 2451/18, Gem. Leider) mit sämtlichen von ihr abgehenden Nebenstraßen „Krumme Äcker“, „Untere Auwiesen“, „Spiegelwiesen“, „Am grünen Häuschen“ einschließlich der Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ sowie „Am Stiftsacker“ und „Bei der Feldremise“ zu treffen.

.Beschluss:

I. Im Bebauungsplangebiet Nr. 07/06 „Anwandeweg“ werden die Straßen „Jean-Stock-Straße (Ost)“ (Teilfläche aus den Flurnummern xxx + xxx, Gem. Leider) zusammen mit sämtlichen von ihr abgehenden Nebenstraßen des 2. Bauabschnittes (Siedlungsabschnitt „Im grünen Häuschen“), nämlich die Nebenstraßen „Krumme Äcker“, „Untere Auwiesen“, „Spiegelwiesen“, „Am grünen Häuschen“ einschließlich der Verbindungsstraße zwischen „Untere Auwiesen“ und „Spiegelwiesen“ sowie „Am Stiftsacker“ und „Bei der Feldremise“ gemäß Art. 5a Abs. 2 KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB zu einer Erschließungseinheit zusammengefasst.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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14. / PL/1/14/23. Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx – Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 und Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 14PL/1/14/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.08.2019 und ergänzenden Planunterlagen vom 19.03.2020, 07.08.2020 und 18.10.2021 beantragt der Bauherr xxx die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau der ehemaligen amerikanischen Kapelle zur Versammlungsstätte (Gebäude A), sowie den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes (Gebäude B) mit Versammlungsräumen, 8 Boarding-Appartements, 7 Wohnungen und Tiefgarage in der Rhönstraße xxx auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg. Gegenüber der ursprünglichen Planung haben sich in der Zwischenzeit geringfügige Änderungen ergeben, insbesondere

  • statt 7 Boarding-Appartements und 8 Wohnungen sind jetzt 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen geplant,
  • bei Gebäude B werden auf der Südseite eine Terrasse und auf der Süd- und Nordseite Balkone errichtet,
  • der Raucherbereich wurde nach Norden, hinter Gebäude A verlagert,
  • hinter dem Gebäude A ist ein Kinderspielplatz vorgesehen.

Das Bauvorhaben ist auf einem Grundstück mit einer Fläche von 3.723 m² geplant, das östlich bis zur, im Bebauungsplan festgelegten öffentlichen Grünfläche reicht. Die Grundstücksfläche des Gebäudes A (ehemalige amerikanische Kapelle) beträgt 2.274 m², die des Gebäudes B (Wohn- und Veranstaltungsgebäude) 1.449 m².

Dieses Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 12.11.2020 behandelt und beschlossen. Hinsichtlich dieses Beschlusses wurde ein Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 durch die CSU-Stadtratsfraktion gestellt. Im Wesentlichen ging es hier um die beiden benachbarten Gebäude, die amerikanische Kapelle (Gebäude A) und das Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B – beide BV-Nr.: xxx), wie auch die Tiefgarage und die durch die Veranstaltungen bedingten Immissionen. Diesbezüglich wurde zwischenzeitlich ein Schallschutzgutachten durch die Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG erstellt. Für das Gebäude C (BV-Nr.: xxx) wurde der Bauantrag durch den Bauherrn zwischenzeitlich zurückgenommen, da sich die Planungsabsichten wesentlich geändert haben. Insbesondere ist, statt wie bisher ein Wohn- und Geschäftshaus mit 8 Wohn- und 5 Büroeinheiten nunmehr ein Büro-, Boarding- und Wohnhaus mit 28 Wohnungen geplant. Über den neuen Bauantrag (BV-Nr.: xxx) wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 19.01.2022 positiv entschieden. Der Nachprüfungsantrag hat sich insofern hinsichtlich des Gebäudes C (BV-Nr.: xxx) erledigt. Hinsichtlich der Gebäude A und B (BV-Nr.: xxx) ist über den Nachprüfungsantrag hingegen vom Stadtrat zu entscheiden. Aus diesem Grunde wird der Bauantrag nunmehr dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.

Die im Nachprüfungsantrag gestellten Fragen wurden mit Schreiben vom 18.07.2022 beantwortet. Zwischenzeitlich wurde die Nachuntersuchung zum ersten Schallimmissionsgutachten der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 20.05.2022, Nr. X0623.003.03.001 mit gutachterlicher Stellungnahme vom 16.11.2022, Nr. X0623.003.04.002 nachgereicht. Hierzu liegt in Abänderung zur fachtechnischen Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 14.07.2022 eine ergänzende Stellungnahme vom 19.12.2022, welche Gegenstand der zu erteilenden Baugenehmigung ist.

Gebäude A

Die ehemalige amerikanische Kapelle steht unter Denkmalschutz und wird in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpflegern im Inneren zu einer Versammlungsstätte umgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich der eigentliche Versammlungsraum mit Bühne (ehemaliger Altarraum). In den Nebenräumen befinden sich eine Garderobe, Cateringräume (Kühlung, Spülen, Essensausgabe) sowie WC-Anlagen mit separatem Behinderten-WC.

Im Innenraum der Kapelle befindet sich über dem Eingangsbereich eine Empore mit einer Lounge / Bar, die über eine zusätzliche neue zweite Treppe erschlossen wird.

Im Äußeren bleibt die ehemalige amerikanische Kapelle unverändert bestehen. Es wird eine Renovierung und Sanierung des Gebäudes erfolgen, wobei die ursprüngliche Farbgebung erhalten bleibt.

Vorgesehen sind, wie im Bebauungsplan „Spessart-Manor“ für dieses Gebäude als Sondergebiet SO zugelassen, Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit diese nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen.

Der Versammlungsraum umfasst 211,80 m², die Bühne hat eine Nutzfläche von 37,60 m². Die Empore erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 59,80 m².

Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon ein Behinderten-Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden, dazu ein Müllstandort und 16 Fahrradabstellplätze. Hinter dem Gebäude ist ein 60,5 m² großer Kinderspielplatz geplant. Das komplette Areal ist mit einer 2,5 m hohen offenporigen Natursteinmauer umgeben. Vor dieser Mauer wird eine Bepflanzung erfolgen.

Gebäude B

Östlich der ehemaligen Kapelle befindet sich gemäß Bebauungsplan ein weiteres Baufenster auf dem ein Neubau mit den Abmessungen von ca. 12 m x 40 m mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 26° geplant ist.

Dieses Gebäude beinhaltet im Erdgeschoss und Untergeschoss Räumlichkeiten für Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellung jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen. Im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss sind 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen vorgesehen.

Das geplante Gebäude verfügt über drei Vollgeschosse mit einer Firsthöhe zwischen 12,7 m und 13,42 m (187,80 m ü.NN).

Im 2. Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 30 KFZ-Stellplätzen geplant. Die Tiefgarage wird mit der geplanten Tiefgarage auf dem Nachbargrundstück (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) verbunden. Dort werden 41 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Im 1. Untergeschoss sollen zwei Versammlungsräume mit einer Fläche von 135 m² und 65 m², sowie eine Küche mit 44 m² und zugehörige Toilettenanlagen errichtet werden.

Im Erdgeschoss sind 2 Versammlungsräume mit Flächen von 236 m² und 135 m² vorgesehen.

Im 1. Obergeschoss werden 8 Boarding-Appartements mit Größen von 7 x 19 m² und 1 x 35 m², sowie eine Rezeption und ein Gemeinschaftsbereich errichtet.

Außerdem sind im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss 7 Wohnungen vorgesehen, die sich über jeweils interne Treppen über zwei Geschosse bis ins Dachgeschoss erstrecken. Im Dachgeschoss befinden sich die jeweiligen zugehörigen Wohn- und Schlafräume.

Die 7 Wohnungen verfügen über Wohnflächen von 3 x 59 m², 1 x 64 m², 2 x 76 m² und 112 m², somit insgesamt 505 m².

Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage im 2. Untergeschoss auf diesem und einem Nachbargrundstück nachgewiesen, die über ein benachbartes Grundstück von der Rhönstraße aus erschlossen und angefahren werden. 3 Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle angelegt.

Insgesamt werden 7 Laubbäume erhalten, bzw. gepflanzt.

Nachbarbeteiligung

Vom Bauherrn wurde ausgeführt, dass alle Nachbarn beteiligt wurden. Hierzu fanden vor Ort Erörterungstermine entweder im Commissary-Gebäude oder in persönlichen Terminen statt. Ein in Luxemburg ansässiges Unternehmen wurde schriftlich beteiligt. In den Terminen wurden die Planungen vom planenden Architekten erläutert. Zahlreiche Nachbarn haben dem Bauvorhaben durch Unterschrift zugestimmt.

II.

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im Jahr 2018 aufgestellten, rechtskräftigen Bebauungsplans 04/03b „Spessart-Manor“. Geplant sind zwei Gebäude, im Bauantrag bezeichnet als Gebäude A und B.

Gebäude A umfasst den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen amerikanischen Kapelle auf dem westlichen Grundstücksteil. 

Gebäude B umfasst den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit Versammlungsräumen mit 8 Boarding-Appartements, 7 Wohnungen und Tiefgarage auf dem östlichen Grundstücksteil.

Das Bauvorhaben betrifft zwei Baufelder des Bebauungsplans.

Aus dem rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ ergeben sich u.a. folgende Festsetzungen:

Für die ehemalige amerikanische Kapelle (Gebäude A):

  • Sondergebiet SO mit der Nutzung Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit sie nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen
  • GRZ 0,3
  • GFZ 0,3
  • Pflanzfläche PF1 an der westlichen Grundstücksgrenze
  • Denkmal

Für das Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B):

  • Mischgebiet (MI4) mit einem Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,2
  • DN 0-30°
  • Geschossigkeit: II
  • maximale Gebäudehöhe: 187,80 m ü.NN
  • Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 20° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²

Art der baulichen Nutzung

Die Nutzung im Sondergebiet SO (Gebäude A, ehemalige amerikanische Kapelle) ist im Bebauungsplan klar umrissen. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, sowie Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.

Im Mischgebiet ist ein Nutzungsmix aus Veranstaltungsbereich, Boardinghaus und Wohnnutzung (Gebäude B) geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.

Immissionsschutz

Das Vorhaben befindet sich in einem Mischgebiet (MI). Die umliegende Bebauung besteht aus einem Mischgebiet und einem allgemeinen Wohngebiet. Als relevante Immissionssorte wurden in Abstimmung mit dem Immissionsschutz der Stadt Aschaffenburg die Wohnhäuser in der Rhönstraße xxx, xxx und xxx (WA) und die Nutzungen in der Rhönstraße xxx, xxx und xxx (MI) gewählt. 

Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte (Gebäude A) oder Veranstaltungsgebäude (Gebäude B) sind die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde gem. fachtechnischen Stellungnahmen vom 14.07.2022 und 19.12.2022 auf Grundlage des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 20.05.2022, Nr. X0623.003.03.001 und Nachuntersuchung vom 16.11.2022, Nr. X0623.003.04.002 zu beachten. Diese werden Bestandteil der Baugenehmigung.

Maß der baulichen Nutzung

Beim Maß der baulichen Nutzung ist ebenfalls zwischen dem Sondergebiet Kapelle und dem Mischgebiet MI4 zu unterscheiden.

Sondergebiet SO (Gebäude A)

Für das Sondergebiet ist eine GRZ und eine GFZ von jeweils 0,3 festgesetzt. Beide werden durch das Bauvorhaben eingehalten (GRZ geplant: 0,21). In die Berechnung für die GRZ II sind Nebenanlagen und -flächen miteinzubeziehen. Hier beträgt der zulässige Wert 0,45 und wird mit 0,31 eingehalten. Da das Gebäude nur eingeschossig ist, beträgt die GFZ ebenfalls 0,21 und liegt damit unter dem zulässigen Wert von 0,3.

Das denkmalgeschützte Gebäude wird im Bestand erhalten, so dass sich sonstige Änderungen beim Maß der baulichen Nutzung nicht ergeben.

Mischgebiet MI4 (Gebäude B)

Die zulässige GRZ von 0,6 wird mit 0,39 deutlich unterschritten und auch die zulässige GFZ von 1,2 wird mit einem Wert von 1,03 eingehalten. Die max. GRZ II von 0,8 wird mit einem Wert 0,46 ebenfalls nicht erreicht.

Das Bauvorhaben verfügt über III Vollgeschosse und überschreitet damit die zulässige Zahl der Vollgeschosse von II um I Vollgeschoss. Allerdings wird durch das Bauvorhaben die festgesetzte, absolute bauliche Höhe von 187,80 m ü.NN exakt eingehalten. Von der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse kann daher eine Befreiung erteilt werden. Nachbarliche Belange oder die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Bauweise

Im Mischgebiet MI4 ist eine offene Bauweise festgesetzt. Diese ist vorliegend eingehalten.

Überbaubare Fläche

Das Gebäude B schöpft die Baugrenzen nahezu vollständig aus. Auf der Südseite ist eine Terrasse mit ca. 65 m² Grundfläche mit zwei übereinander angeordneten Balkonen mit je ca. 8 m² und auf der Nordseite zwei übereinander angeordnete Balkone (1. OG und DG) mit je ca. 15 m² Grundfläche geplant. Die Terrasse und die Balkone überschreiten die Baugrenzen.

Von der Überschreitung der Baugrenzen können Befreiungen im Umfang von insgesamt ca. 88 m² erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.

Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon ein Behinderten-Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden. Gem. Bebauungsplan sind Stellplätze außerhalb der gekennzeichneten Flächen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Außerdem verläuft die Zufahrt über einen festgesetzten Pflanzstreifen an der Rhönstraße. Eine Befreiung kann hier gewährt werden, da die Zahl der Stellplätze auf ein Minimum reduziert bleibt eine geringe Anzahl an oberirdischen Stellplätzen, z.B. als Behindertenstellplätze oder Stellplätze für Lieferfahrzeuge erforderlich ist. 

Begrünung und Bepflanzung

Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.

Laut Bebauungsplan befinden sich auf dem Baugrundstück 4 festgesetzte Baumstandorte. Diese Bäume sind, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zusätzlich sind 3 weitere Bäume, gem. Freiflächenplan zu Pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen

Zum hinteren Bestandsgebäude ergeben sich geringfügige Überschneidungen der Abstandsflächen durch Gebäude B im Umfang von ca. 10 m². 

In diesem Umfang kann eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden, da Sinn und Zweck der Abstandsflächen gewahrt bleiben und eine ausreichende Belichtung, Belüftung, sowie der Brandschutz sichergestellt ist.

Denkmalschutz

Das Gebäude A (Amerikanische Kapelle) ist unter Nr.: D-6-61-000-396 als Baudenkmal in die Bayerische Denkmalliste mit folgendem Text eingetragen:

„Amerikanische Kapelle, Saalbau mit halbrundem Chor, Satteldach, und Giebeltürmchen, um 1955; ehem. zur amerikanischen Wohnsiedlung der Kasernen gehörig.“

Die Veränderung eines Baudenkmals bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, gem. Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDschG). Innerhalb der Kapelle sind Umbauten geplant. Die Freifläche vor der Kapelle soll neu gestaltet werden. Außerdem ist eine Nutzungsänderung geplant. Zu diesem geplanten Vorhaben wurde die Untere Denkmalschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und die Heimatpfleger hinzugezogen und beteiligt. Am 07.07.2020 fand ein gemeinsamer Ortstermin statt. Vom Bauherrn und dessen Planer wurde, in Abstimmung mit der Denkmalpflege ein Maßnahmenplan für einen denkmalgerechten Umbau der amerikanischen Kapelle erarbeitet, welcher Gegenstand der zu erteilenden denkmalrechtlichen Erlaubnis wird.

Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Veränderungen an der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) kann, unter der Auflage, dass der Maßnahmenplan eingehalten wird, erteilt werden, da diese Maßnahmen mit den Organen der Denkmalpflege abgestimmt sind. Die zu erteilende Baugenehmigung schließt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein.

Stellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Im Gebäude B verfügen 6 Wohnungen über weniger als 100 m² und 1 Wohnung zwischen 100 und 150 m². Für die Wohnungen ergeben sich hiernach 8 nachzuweisende PKW-Stellplätze. 

Für Boarding-Appartements ist je 2 Zimmereinheiten 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Es ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Bedarf von 4 Stellplätzen bei Gebäude B.

Für die beiden Versammlungsstätten in den Gebäuden A mit 219 Sitzplätzen und B mit 201 Sitzplätzen ergeben sich insgesamt 42 nachzuweisende PKW-Stellplätze, nachdem je 10 Sitzplätze 1 Stellplatz nachzuweisen ist. 

Für das Gebäude A ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 22, für Gebäude B von 32 Stellplätzen. Der Gesamtbedarf liegt bei 54 PKW-Stellplätzen.

3 PKW-Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle nachgewiesen. Der notwendige Stellplatznachweis für die restlichen 51 Stellplätze erfolgt in der Tiefgarage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg. Die Tiefgarage umfasst insgesamt 117 Stellplätze und deckt den erforderlichen Bedarf. 

Bei Versammlungsstätten ist je 10 Sitzplätze 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Hieraus ergeben sich für Gebäude A (22) und B (20) insgesamt 42 nachzuweisende Stellplätze. Bei Boarding-Appartements ist je 15 Zimmereinheiten 1 Stellplatz nachzuweisen. Hinzu kommt ein Bedarf von 11 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen für die 7 Wohnungen in Gebäude B. Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 7 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 505 m². 

Der Gesamtbedarf liegt bei 54 Fahrradstellabstellplätzen. Hiervon werden 16 oberirdisch und 38 unterirdisch in der Tiefgarage nachgewiesen.

Nachdem die Tiefgaragenzufahrt über ein weiteres Baugrundstück erfolgt und einzelne PKW-Stellplätze, bzw. Fahrradabstellplätze unterirdisch außerhalb des Baugrundstückes liegen, ist eine dingliche Sicherung der Stellplätze, Fahrradabstellplätze und der Tiefgaragenzufahrt erforderlich.

Kinderspielplatz

Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60,5 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Dem Stadtrat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung, im Rahmen des vorgelegten Nachprüfungsantrages vom 16.11.2020 vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherren xxx zum Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Abweichungen, Auflagen, Bedingungen:

  1. Für das Gebäude B wird eine Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss erteilt.

  1. Für die Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen, außerhalb der bebaubaren Flächen vor der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) wird eine Befreiung erteilt.

  1. Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte (Gebäude A) und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B) sind die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde gem. fachtechnischer Stellungnahmen vom 14.07.2022 und vom 19.12.2022 auf Grundlage des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 20.05.2022, Nr. X0623.003.03.001 und Nachuntersuchung vom 16.11.2022, Nr. X0623.003.04.002 zu beachten (Anlage 6).

  1. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die auf der Südseite geplante Terrasse und die auf der Süd- und Nordseite geplanten Balkone werden Befreiungen im Umfang von insgesamt ca. 88 m² erteilt.

  1. Von der notwendigen Abstandsfläche zum hinteren Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 10 m² erteilt.

  2. Beim Umbau der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) ist der mit der Denkmalpflege abgestimmte Maßnahmenplan einzuhalten.

  1. Die Tiefgarage ist im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 7 großkronigen Laubbäumen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € für die Begrünung und Bepflanzung und in Höhe von xxx € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.

  1. Die Tiefgaragenzufahrt und die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze innerhalb der Tiefgarage, außerhalb des Baugrundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg sind dinglich zu sichern.

Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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15. / PL/1/15/23. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2023 und die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 Fortschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 15PL/1/15/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die drei o. g. Bereich ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen.

Dieser wurde vom Stadtrat in der Sitzung am 10.10.2022 bereits beschlossen.

Seit dieser Beschlussfassung haben sich aber bezüglich der Finanzierung des Projektes „Neugestaltung des Schlossufers“ Änderungen ergeben. In Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken wird ein weiterer Teilabschnitt aus dem Programmgebiet „Nationale Projekte des Städtebaus“ herausgenommen und dem Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ zugeordnet. Es handelt sich um den südlichen Bereich der Suicardusstraße mit Parkplätzen und er östlich anschließenden Fläche um den Oberen Hofweg.

Diese Änderungen bedingen eine Fortschreibung des bereits beschlossenen Sanierungsfortschreibungsprogramms für die Jahre 2023 bis 2026. Die Neufassung liegt in der Anlage bei. Die Änderungen beziehen sich ausschließlich auf die Maßnahme „Neugestaltung des Schlossufers“ im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet Abschnitt 8 („Oberstadt / Mainufer“). Alle anderen Maßnahmen sind gegenüber der Beschlussfassung vom Oktober 2022 unverändert.

Im Zuge der Neugestaltung des Schlossufers werden folgende Teilbereiche im Rahmen des Programms „Sozialer Zusammenhalt“ gefördert:

-        Mauersanierung Stützmauern Suicardusstraße Süd
       Durchführung 2024 - 2025
       Antragstellung 2023
       Gesamtkosten 2,534 Mio €

-        Neugestaltung Suicardusstraße Süd
Durchführung 2025 - 2026
Antragstellung 2024
Gesamtkosten 1,267 Mio €

-        Spiel- und Freizeitflächen Suicardusstraße
(Sandsteinverkleidung Regenüberlaufbecken, Bastion, Spielplatz, Stützmauersanierung zur Suicardusstraße)
Durchführung 2025 - 2026
Antragstellung 2025
Gesamtkosten 2,970 Mio €

-        Freiflächen Süd
Durchführung 2026 -2029
       Antragstellung 2025 - 2027
Gesamtkosten 4,824 Mio €

Die Gesamtsumme beläuft sich auf 11,595 Mio € brutto incl. Baunebenkosten. Die Maßnahmen werden dem Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ zugeordnet, so dass von einem Fördersatz von 60 % (auf Basis der zuwendungsfähigen Kosten) ausgegangen werden kann. Somit verbleibt ein Eigenanteil der Stadt in Höhe von 4,638 Mio. €, der Zuschuss beläuft sich auf 6,957 €.

Für den Bereich „Spiel- und Freizeitflächen Suicardusstraße“ wurde bereits vor Baubeginn des Regenüberlaufbeckens im Dezember 2018 ein Förderantrag eingereicht. Seitens der Regierung wurde eine Zustimmung zum Vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt. Durch die Verzögerungen beim Bau des Regenüberlaufbeckens kann derzeit aber eine Neugestaltung dessen Umfeldes nicht in Angriff genommen werden. Mit der Regierung von Unterfranken wurde daher vereinbart, den Förderantrag rechtzeitig vor Baubeginn neu einzureichen.

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2024 durchgeführt (Haushaltsjahr 2024), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2023).

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.

.Beschluss:

I. Die fortgeschriebene Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm - für das Jahr 2023 sowie für die Fortschreibungsjahre 2024 - 2026 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 7).

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
  2. im Entwurf für den Haushalt 2023 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
  3. die Finanzierung für die Jahre 2024 - 2026 nach den Werten im Jahresantrag 2023 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]
Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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16. / PL/1/16/23. Fortführung der Koordinierungsstelle im Rahmen des Modellprojekts CURA -"Coaching von Bedarfsgemeinschaften zur Bekämpfung urbaner Arbeitslosigkeit"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 16PL/1/16/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die von der Bayerischen Staatsregierung im Rahmen eines Strukturprogramms zunächst im
Raum Nürnberg/Fürth geförderten Modellprojekte „Perspektiven für Familien“ (in Nürnberg) und 
„TANDEM“ (in Fürth) wurden nach einer Gesamtlaufzeit von 6 Jahren evaluiert und haben sich nach den vorliegenden Ergebnissen als Maßnahmen erwiesen, Familien wirksam vor drohender Langzeitarbeitslosigkeit zu bewahren oder aus bereits bestehender Langzeitarbeitslosigkeit herauszuführen. Aufgrund der sehr guten Ergebnisse der Projekte wurden diese unter dem
Titel „CURA – Coaching von Bedarfsgemeinschaften zur Bekämpfung urbaner Arbeitslosigkeit“ zwischenzeitlich auch auf andere bayerische Städte (u.a. Augsburg, Hof, Schweinfurt und Aschaffenburg) ausgeweitet.

Zielgruppe sind Ein- und Mehrpersonenbedarfsgemeinschaften mit Kindern, also
Langzeitarbeitslose und ihre Familienangehörigen mit komplexen Problemlagen
(leistungsberechtigt nach § 7 SGB II).
Die niedrigschwellige Unterstützung von SGB II-Bedarfsgemeinschaften durch die
Jugendämter ermöglicht eine intensive Kooperation, eine niedrigschwellige Betreuung
und die entsprechenden Koordinationsleistungen innerhalb des Jugendamtes
sowie mit Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe zum Wohle der ganzen Familie.

Im Jahr 2017 startete das Jobcenter der Stadt Aschaffenburg auf der Grundlage eines mit dem Jugendamt abgestimmten Konzepts. Die zuständigen Fachkräfte betreut bis zu 40 Bedarfsgemeinschaften, greift dabei aber auf ein Netzwerk von Beratungsstellen und Fachdiensten zurück, um für die jeweiligen Familien die bestmögliche individuelle Unterstützung aufzubauen. Das Jugendamt der Stadt Aschaffenburg ist zum 01.11.2018 mit der dortigen Koordinierungsstelle in das Projekt eingestiegen. 

Das Jugendamt mit seinen vielfältigen Beratungs- und Unterstützungsmöglichkeiten ist ein vorrangiger Kooperationspartner für die Durchführung des Projekts. Die Angebote von Jobcenter und Jugendhilfe werden einzelfallbezogen aufeinander abgestimmt und im Rahmen eines
gemeinsamen Hilfeplanprozesses weiterentwickelt bzw. bei Bedarf angepasst. 

Gemeinsames Ziel ist es, die Angebote aus beiden Rechtskreisen so auszurichten, dass zum einen Eltern motiviert und gefördert werden, ihre berufliche Eingliederung voranzutreiben und zum anderen hinreichende Unterstützung für die Kinder in ihrer eigenen Entwicklung (Persönlichkeitsentwicklung, Betreuung, Lernförderung, schulische und berufliche Eingliederung) gewährleistet werden. Eltern sollen in ihrer Kompetenz von den Kindern als
Vorbild erlebt werden. Gleichzeitig sollen Eltern teilhaben können an den schulischen Erfolgen
ihrer Kinder. Dies sind die elementaren Voraussetzungen dafür, der Entwicklung zur Tradierung
bzw. Verstetigung sozialer Randlagen entgegen zu wirken. 
Familien in akuten unsicheren Übergangssituationen (Trennung, drohender Wohnungsverlust, Überschuldung) können im Rahmen einer konzertierten Hilfegewährung sowohl finanziell gestützt
wie auch pädagogisch begleitet werden. 

In den vorangegangenen Förderperioden des CURA-Projekts haben sich die in das Projekt gesetzten Erwartungen in vollem Umfang bestätigt. Durch die enge Kooperation zwischen dem Jobcenter und der Koordinierungsstelle des Projekts im Jugendamt konnten zahlreiche Familien erreicht werden. 

Die Vernetzung des Projekts mit dem Jobcenter, den Fachdiensten des Jugendamtes, anderer Träger der Jugendhilfe sowie zahlreichen Beratungseinrichtungen hat zu einer deutlichen strukturellen Verbesserung der Beratungs- und Hilfsangebote geführt und gewährt „individuell
zugeschnittene“ Unterstützung für die am Projekt beteiligten Familien. 
Unter Berücksichtigung der bereits bestehenden „Schnittmengen“ zwischen den Klienten des Jobcenters und der Jugendhilfe haben sich zahlreiche Synergieeffekte ergeben, die sich aus der Optimierung des Hilfeprozesses an sich und der nachgewiesenen frühzeitigen umfassenden Hilfestellung ergeben.

Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration hat sich bereits
im Herbst 2017 erfolgreich dafür eingesetzt, dass auch die am Projekt teilnehmenden Jugendämter eine angemessene finanzielle Förderung erhalten, um die personellen Mehraufwände zu kompensieren. 
Auf dieser Grundlage wird eine vom Jugendamt eingestellte Fachkraft mit 90 % der Brutto-Personalkosten gefördert.

Die Laufzeit des Förderprojekts war laut der Förderhinweise für das Modellprojekt Niedrigschwellige Unterstützung von SGB II-Bedarfsgemeinschaften durch die Jugendämter“ im Rahmen der Gesamtkonzeption „CURA – Coaching zur Bekämpfung urbaner Arbeitslosigkeit“ war nach einer einmaligen pandemiebedingten Verlängerung befristet bis zum 31.12.2022. Seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales wurde jedoch Anfang Dezember 2022 darüber informiert, dass die Weiterförderung der bestehenden Standorte auf Basis der bisherigen Förderhinweise im Rahmen einer Einzelförderung bis zum 31.12.2023 ermöglicht werden soll, wenn ein Bedarf seitens der Zielgruppe der CURA-Projekte zumindest örtlich weiterhin gegeben ist.

Da die Bedarfe in der Stadt Aschaffenburg weiterhin unverändert fortbestehen, wurde ein Antrag auf weitere Förderung gestellt. Mit Schreiben vom 15.12.2022 wurde Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn ab dem 01.01.2023 durch den Fördergeber erteilt. 
Die Kosten belaufen sich jährlich für eine durch einen Sozialpädagogen besetzte Vollzeitstelle auf ca. 60.000 €, wovon 90% aus den staatlichen Fördermitteln ersetzt werden. Hiermit verbleibt für die Stadt Aschaffenburg ein Eigenanteil von ca. 6.000 € im Jahr.

Die Verwaltung schlägt vor, die Koordinierungsstelle des Projekts, welches zum 01.11.2018 in Aschaffenburg starten konnte, ab 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 weiterzuführen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der Fortführung der Koordinierungsstelle CURA des Jugendamts bis zum 31.12.2023 zu.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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17. / PL/1/17/23. Erneute Berufung von ehrenamtlichen GutachterInnen in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV) vom 05. April 2005 Bestellung und Berufung: - als Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses - als stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses - sowie Berufung als ehrenamtliche Gutachterin in den Gutachterausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 17PL/1/17/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.

Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihr nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV).

Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).

Die Amtszeiten der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen 

1.                Herr XXX

2.                Frau XXX

laufen zum 07.05.2023 und 11.02.2023 aus. Sie werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen; die wiederholte Berufung ist möglich (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 BayGaV).

2.

Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie aus ehrenamtlichen Gutachtern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV) und bedient sich einer Geschäftsstelle (§ 9 BayGaV). 
Für den Vorsitzenden sind mindestens zwei Stellvertreter zu berufen, die, ebenso wie der Vorsitzende, Bedienstete der Stadt Aschaffenburg sein müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV). 

In der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wurde eine zusätzliche technische Stelle (50 %) geschaffen. Die Besetzung dieser Stelle erfolgte ab 01.10.2022 mit Frau XXX, Bachelor of Engineering (FH) und Dipl.-Sachverständige (DIA) für bebaute und unbebaute Grundstücke, Mieten und Pachten. 

Frau XXX nimmt seit Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Geschäftsstelle alle Aufgaben der Geschäftsführung wahr. Aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb der Geschäftsstelle übernimmt Frau XXX die Geschäftsführung der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses und wird folglich als Geschäftsführerin bestellt.

Weiter wird Frau XXX gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretende Vorsitzende und zusätzlich zu ihren Funktionen im Gutachterausschuss bzw. der Geschäftsstelle gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BayGaV als ehrenamtliche Gutachterin bestellt.

.Beschluss:

I. 
1. Der erneuten Berufung der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg 
- Herr XXX
- Frau XXX
wird für weitere vier Jahre zugestimmt.

2. Frau XXX wird:
- als Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses der kreisfreien Stadt
  Aschaffenburg bestellt
- als stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses bestellt
- als ehrenamtliche Gutachterin für den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im
  Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erstmals auf die Dauer von 4 Jahren berufen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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18. / PL/1/18/23. Nachbenennung eines Mitglieds des Seniorenbeirates bis 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 18PL/1/18/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Mitglieder (Vertreter*innen und Stellvertreter*innen) des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Oberbürgermeister und Frau 2. Bürgermeisterin (also Sozialreferentin) vom Stadtrat nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssatzung in den Seniorenbeirat berufen.

In den Einrichtungen der Erwachsenenbildung, hier der Volkshochschule (VHS) gibt es eine personelle Veränderung: xxx ist seit Anfang 2022 nicht mehr die Leiterin der VHS, ihre Nachfolgerin in dieser Position ist xxx.
Hierzu muss die Vertreterin durch den Stadtrat berufen werden. Deshalb wird vorgeschlagen, xxx in den Seniorenbeirat zu berufen. 

.Beschluss:

I. Ab dem 16.01.2023 wird für den Seniorenbeirat xxx als Vertreterin der Einrichtungen der Erwachsenenbildung (VHS) benannt. Die bisherige Vertreterin xxx scheidet aus dem Gremium aus.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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19. / PL/1/19/23. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss; Bestellung von xxx als Nachfolge von xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 19PL/1/19/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Email vom 19.10.2022 wurde xxx als Nachfolge von xxx als Vertreterin für das staatliche Schulamt benannt. 

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzungen im Jugendhilfeausschuss zu:
xxx wird als Nachfolge für xxx bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 40, Dagegen: 0

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20. / PL/1/20/23. Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) und von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 29.11.2022 wegen „Resolution gegen Kriminalisierung der Proteste von Klima-Aktivisten:innen“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 20PL/1/20/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Antrag

Mit Schreiben vom 29.11.2022 - eingegangen bei der Stadt am 29.11.2022 - haben die Stadträte Zahn (KI) und Büttner (KI) beantragt, eine Resolution gegen die Kriminalisierung der Proteste von Klima-Aktivisten:innen für den Stadtrat Aschaffenburg mit folgendem Inhalt zu fassen:
Die Stadt Aschaffenburg setzt sich gegenüber der Regierung von Bayern schriftlich gegen die Inhaftierung und Kriminalisierung von Klima-aktivist:innen ein. Die Stadt Aschaffenburg fordert die sofortige Freilassung der ohne Urteil inhaftierten Klimaaktivisten:innen bzw. die Unterlassung der Präventivhaft.


2. Rechtslage

Den bayerischen Gemeinden obliegen – als Ausfluss des im Kernbereich verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts – „alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ (Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG, Art. 7 Abs.1 GO), die Erfüllung ihrer „eigenen Angelegenheiten“ (Art. 11 Abs.2 Satz 2 BV) bzw. der „örtlichen Angelegenheiten“ (Art. 1 Satz 1 GO). Diese Vorschriften meinen trotz ihres voneinander abweichenden Wortlautes alle das gleiche. Die Gemeinden haben demnach die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, ohne besondere Kompetenztitel anzunehmen (BVerfGE 79, 127, 146).

Voraussetzung einer auf dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gründenden hoheitlichen Befassung ist, dass sie die der Gemeindevertretung gezogenen Grenzen des Betätigungsfeldes wahrt, die durch den Tatbestand der „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“ vorgegeben sind. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 28 Abs.2 Satz 1 GG sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen der Gemeinde betreffen (s. BVerwG vom 14.12.1990, Az. 7 C 37/89 mit Verweis auf BVerfGE 79, 127 151; ferner BVerGE 8, 122, 134; 50, 195, 201; 52, 95, 120). Die Stellungnahme muss demnach auch und gerade, wenn sie den Kompetenz- und Zuständigkeitsbereich sonstiger Stellen der vollziehenden Gewalt betrifft, in spezifischer Weise ortsbezogen sein. Der bloße Umstand, dass die Gemeindevertretung nur für die eigene Gemeinde spricht, genügt dem Anspruch spezifischer Ortsbezogenheit schon deshalb nicht, weil sie sonst unter Berufung auf die im Selbstverwaltungsrecht wurzelnde Allzuständigkeit der Gemeinde auch allgemeinpolitische Fragen zum Gegenstand ihrer Tätigkeit machen könnte. Die Gemeinde erlangt jedoch aus Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz II 1 GG nur ein kommunalpolitisches, kein allgemeines politisches Mandat (BVerfGE 79, BVERFGE Jahr 79 Seite 127 (BVERFGE Jahr 79 Seite 147) = NVwZ 1989, NVWZ Jahr 1989 Seite 347 = NJW 1989, NJW Jahr 1989 Seite 179 ; ferner BVerfGE 8, BVERFGE Jahr 8 Seite 122 (BVERFGE Jahr 8 Seite 134) = NJW 1958, NJW Jahr 1958 Seite 1341, NJW Jahr 1958 Seite 1771 ), ebenso wie sie selbst weder Inhaberin grundrechtsgeschützter politischer Freiheit noch Sachwalterin der grundrechtlichen Belange ihrer Bürger ist (BVerGE 61, 82 (102 f.) = NJW 1982, NJW Jahr 1982 Seite 2173 = NVwZ 1982, NVWZ Jahr 1982 Seite 554 ). Die von der Gemeindevertretung gefassten Beschlüsse ergehen vielmehr, auch soweit die Vertretung sich in der Form “appellativer” oder “symbolischer” Entschließungen äußert, in Ausübung gesetzlich gebundener öffentlicher Gewalt und bedürfen daher der - hier durch Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz II 1 GG vermittelten - Rechtsgrundlage.

Die beabsichtigte Resolution soll zwar eine Solidaritätsbekundung und Positionierung der Stadt Aschaffenburg gegenüber dem Bündnis „Letzte Generation“ darstellen und die Freilassung der möglicherweise zu Unrecht inhaftierten Klimaaktivist:innen bewirken. Jedoch beinhaltet die beantragte Resolution nicht das Zusammenleben der Gemeindebewohner innerhalb der örtlichen Gemeinschaft. Es handelt sich bei der beabsichtigten Resolution um eine übergreifende allgemeinpolitische Problematik, woraus sich die Ortsbezogenheit allein aus der Solidaritätsbekundung und der Aufforderung der Freilassung gegenüber der Regierung von Bayern nicht ergibt.

Der Antrag scheitert demnach an der Voraussetzung der „Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft“.

.Beschluss:

I. Der Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) und von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 29.11.2022 zur Verabschiedung einer Resolution gegen die Kriminalisierung der Proteste von Klima-Aktivisten:innen wird mangels kommunaler Befassungskompetenz abgelehnt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

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21. / PL/1/21/23. Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH; - Bericht der Geschäftsführung - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 30.11.2022 - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 30.11.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 1. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 16.01.2023 ö Beschließend 21PL/1/21/23

.Beschluss:

I.
  1. Der mündliche Bericht der Geschäftsführung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau gGmbH wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 30.11.2022 und Herrn Stadtrat Johannes Büttner (KI) vom 30.11.2022 sowie die Stellungnahme der Geschäftsführung, werden zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.03.2023 09:50 Uhr