Datum: 17.01.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 21:03 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/1/1/23 Planfeststellung zur Errichtung und Betrieb zweier Wasserfernleitungen von Main-km 84,355 zur Betriebstätte der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH, Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg; bzw. von der Betriebsstätte zu Main-km 84,135 - Vorstellung durch den Managing Director der DS Smith Paper Deutschland GmbH Ulrich Albert
2PVS/1/2/23 Neubau Geh- und Radweg B 26 Darmstädter Str. zwischen Westring und Auweg Externe Präsentation durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg
3PVS/1/3/23 Bewohnerparken mit Parkausweis in den dafür ausgewiesenen Parkgebieten für große Wohnmobile - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 26.07.2022
4PVS/1/4/23 Neuordnung Parksituation Brentanoplatz
5PVS/1/5/23 Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg Vorstellung des aktuellen Standes der Entwurfsplanung
6PVS/1/6/23 Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Satzungsbeschluss
7PVS/1/7/23 Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) Billigungsbeschluss

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1. / PVS/1/1/23. Planfeststellung zur Errichtung und Betrieb zweier Wasserfernleitungen von Main-km 84,355 zur Betriebstätte der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH, Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg; bzw. von der Betriebsstätte zu Main-km 84,135 - Vorstellung durch den Managing Director der DS Smith Paper Deutschland GmbH Ulrich Albert

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Beschließend 1PVS/1/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die DS Smith Paper Deutschland GmbH (DS Smith) plant in ihrem Werk in Aschaffenburg eine Umstrukturierung des Wassernutzungskonzeptes, um die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auch in Zukunft, insbesondere für den Fall von Wasserknappheit der Aschaff, zu sichern.

Die Firma DS Smith bezieht das benötigte Wasser zur Papierproduktion bisher aus der Aschaff direkt am Werksgelände. Es ist künftig geplant, das Wasser zur Papierproduktion im gleichen Umfang aus dem Main zu entnehmen. Das Produktionsabwasser aus der Betriebskläranlage der Firma DS Smith wird derzeit über einer ca. 30 Jahre alte Druckleitung zum bestehenden Einlaufbauwerk in den Main gepumpt. Die Einleitungsstelle liegt in der Gemarkung Mainschaff. Es ist seitens der Firma DS Smith beabsichtigt auch eine neue Abwasserdruckleitung von der Betriebstätte zum bestehenden Einlaufbauwerk in den Main zur errichten und zu betrieben. Bezüglich des Volumens und der Zusammensetzung des Abwassers sind keine Änderungen zu erwarten. Die bereits bestehende Abwasserdruckleitung soll als Redundanz in Betrieb bleiben.

Das neue Wassernutzungskonzept sieht die Errichtung und den Betrieb zweier ca. 4,4 km langen Druckleitungen zum Befördern von Wasser aus dem Main bzw. von Produktionsabwasser in den Main vor. Die Leitungen mit einem Durchmesser von ca. 30 cm verlaufen vom DS Smith-Betriebsgelände, Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg, bis zum Bereich der städtischen Kläranlage, Mörwiesenstraße, 63741 Aschaffenburg, direkt neben-, bzw. in besonders engen Abschnitten untereinander in einer Tiefe von ca. 1,20 m. Im Bereich der städtischen Kläranlage trennen sich für die letzten Meter die Leitungen. Die Abwasserleitung führt in das bestehende Auslaufbauwerk bei Main-km. 84,135. Die Frischwasserleitung führt zu einem Pumpenhaus auf dem Gelände der Kläranlage. Die Entnahme erfolgt bei Main-km. 84,355. Die von der Maßnahme betroffenen Grundstücke liegen weit überwiegend in kommunaler Hand (Stadt Aschaffenburg und Gemeinde Mainaschaff).

Für die Errichtung und den Betrieb der Wasserfernleitungen bedarf es einer Planfeststellung gemäß § 65 Abs. 1 UVPG, da für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Auch wenn für das Vorhaben gemäß der Nr. 19.8.2 der Anlage 1 zum UVPG grundsätzlich eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG erforderlich war, so hat die Firma DS Smith eine freiwillige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 3 UVPG beantragt und die Stadt Aschaffenburg dies als zweckmäßig erachtet. Die UVP wird im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Im Rahmen des Verfahrens über die Errichtung und den Betrieb der Fernleitung zur Wasserversorgung wird auch über die Errichtung und den Betrieb der Abwasserleitung entschieden. Zuständige Planfeststellungsbehörde ist die Stadt Aschaffenburg – Stadtplanungsamt. Gemäß Art 75 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz stellt der Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange fest. Damit sind in diesem alle öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Befreiungen zusammengefasst und alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt. Aktuell befindet sich das Vorhaben im Verfahrenstand „Vorantragsphase“.

Alle Behörden, Umweltverbände und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, wurden vom Stadtplanungsamt über das geplante Vorhaben informiert und aufgefordert bis Ende Januar eine Stellungnahme über die aus ihrer Sicht erforderlichen Antragsunterlagen sowie zu Inhalt, Umfang und Detailtiefe des UVP-Berichtes abzugeben (sog. „Scoping-Verfahren“). Bereits vor einem Jahr gab es ein solches Scoping-Verfahren für einen anderen Trassenverlauf. Indes konnte seitdem durch weitere Untersuchungen ein besser geeigneter und nun finaler Verlauf gefunden werden. Das „alte“ Scoping-Verfahren wird durch das Neue lediglich noch ergänzt.

Der Managing Director der DS Smith Paper Deutschland GmbH Ulrich Albert stellt in einem Vortrag die Planung kurz vor.

.Beschluss:

I. Der Bericht über den Planungsstand zu Errichtung und Betrieb zweier Wasserfernleitungen von Main-km 84,355 zur Betriebstätte der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH, Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg; bzw. von der Betriebsstätte zu Main-km 84,135 durch den Managing Director der DS Smith und der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PVS/1/2/23. Neubau Geh- und Radweg B 26 Darmstädter Str. zwischen Westring und Auweg Externe Präsentation durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Beschließend 2PVS/1/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Sachstand
Die Stadt Aschaffenburg setzt das Radverkehrskonzept von 2015 sukzessive um. Dabei sind die radial zum Zentrum führenden Radhauptrouten aus den Stadtteilen und den Nachbarkommunen besonders wichtig, denn diese haben die höchste Priorität im Alltagsradverkehr. 

Für die Alltagsroute nach Stockstadt gibt es großflächige Einschränkungen durch den Hafen und den Landschaftspark Schönbusch. In beiden ist Radfahren nicht gestattet oder erwünscht. Somit bleibt als direkte Verbindung in Richtung Stockstadt ausschließlich die Darmstädter Straße als mögliche Radhauptroute übrig. Als B 26 befindet sich diese in der Straßenbaulast des Staatlichen Bauamts Aschaffenburg (StBA AB).

Innerhalb der Ringstraße hat die Stadt Aschaffenburg die Bedingungen für Fuß- und Radverkehr in 2022 deutlich verbessert. Ebenfalls in 2022 wurde seitens des StBA AB mit dem Bau des neuen Geh- und Radweges an der B 26 im Bereich des Hafens begonnen. Die Beleuchtung dieses Abschnitts im Hafenbereich wurde von der Stadt Aschaffenburg als Radverkehrsmaßnahme finanziert. Noch keinen straßenbegleitenden Geh- und Radweg gibt es aktuell zwischen Westring und der Zufahrt zum Landschaftspark Schönbusch auf Höhe des Autohauses Fischer (Hsnr. 102).

Für 2023 ist nun seitens des StBA AB vorgesehen, auch zwischen dem Westring und dem Auweg einen Geh- und Radweg zu bauen. Dieser wird die bestehende Netzlücke deutlich reduzieren können und am Stadion Schönbusch bzw. am Auweg anschließen. Der Weg wird dann nach seiner Umsetzung auch die Funktion als Radhauptroute 1. Ordnung übernehmen. In der Gesamtbetrachtung wird die Nutzung des neuen Weges wesentlich attraktiver sein als die Durchfahrung des Stadtteils Leider, wie es im Radverkehrskonzept von 2015 noch auf einer unkomfortablen und umwegigen Route vorgesehen ist. Aus diesem Grund wird auch vorgeschlagen, das Radverkehrsnetz aus 2015 für diesen Abschnitt zu aktualisieren und den Neubau des Geh- und Radweges entlang der B 26 zukünftig als Radhauptverbindung 1. Ordnung im Alltagsradverkehr zu definieren.


Beschreibung der Neubaumaßnahme durch das Staatliche Bauamt Aschaffenburg
Der zwischen Auweg und Stadion geplante Geh- und Radweg entlang der B 26 hat eine Gesamtlänge von ca. 750 m. Beginnend im Bereich der Querungshilfe am Auweg mit Anschluss an die Unterführung der B 26 in Richtung Leider verläuft der Radweg parallel zur Bundesstraße und mündet in Nähe des Stadions in die Zufahrt zur Gartenanlage „Schönbusch“.

Der Geh- und Radweg wird zukünftig als Radhauptroute im bayerischen Radwegenetz geführt. Im Radwegenetz der Stadt Aschaffenburg ist er als Hauptroute 2. Ordnung klassifiziert, soll jedoch zur Hauptroute 1. Ordnung aufgestuft werden.

Der Geh- und Radweg wird daher mit einer Breite von 3,50 hergestellt. Um die Standsicherheit der vorhandenen Pappeln neben der Bundesstraße 26 zu gewährleisten, ist der Radweg ca. 5 m von denen abgerückt. Zwischen den Pappeln und dem Geh- und Radweg wird noch eine Hecke gepflanzt. Diese entspricht der Vorentwurfsplanung des Ingenieurbüros KuBuS von 2019.

Die Stadt Aschaffenburg wünscht auch in diesem Abschnitt der B 26 als Hauptroute 1. Ordnung nach dem Radverkehrskonzept eine Beleuchtung des Geh- und Radweges. Diese wird analog der bereits umgesetzten Beleuchtung im 2022 fertiggestellten Abschnitt der Darmstädter Straße im Bereich des Hafens vorgesehen und ist im Regelquerschnitt dargestellt. Im Leitungsgraben der Straßenbeleuchtung wird auf Wunsch der Stadt Aschaffenburg ein zusätzliches Leerrohr für eine spätere Nachrüstung eines Steuerkabels für eine Ampelkoordinierung verlegt.

Im Anhang sind die entsprechenden Lagepläne und der Regelquerschnitt mit allen relevanten Details beigefügt.

Kosten
Die Baukosten des Weges übernimmt das Stattliche Bauamt als Straßenbaulastträger der B26. Die Kosten der Beleuchtung des außerörtlichen Geh- und Radweges muss die Stadt Aschaffenburg übernehmen. Diese werden aber voraussichtlich nicht vor 2024 kassenwirksam.


Empfehlung der Stadtverwaltung
Die Stadtverwaltung begrüßt das Bauvorhaben und wird die Umsetzung aktiv unterstützen. Es ist ein weiterer Baustein für eine attraktive und durchgängige Geh- und Radwegeverbindung an der Darmstädter Straße / B 26 in Richtung Stockstadt. Nach der Neugestaltung der Darmstädter Straße innerhalb der Ringstraße in 2022 wird eine attraktive und komfortable Verbindung bis zum Auweg fortgesetzt und die bestehende Netzlücke wird deutlich verkleinert.

Nach Abschluss der Neugestaltung der B 26 im Bereich des Hafens verbleibt nur noch die Lücke zwischen dem Auweg und der Zufahrt zum Park Schönbusch auf ca. 600 m. Hier sind allerdings die Überquerung der Hafenbahn und ein Brückenneubau erforderlich. Da bislang noch unklar ist, ob die Hafenbahn elektrifiziert wird, kann auch noch keine Planung für diese Netzlücke aufgenommen oder beauftragt werden. Denn die Frage der Elektrifizierung der Hafenbahn beeinflusst die erforderliche Höhe des Bauwerks maßgeblich und damit auch die Lage und Höhendifferenz von Rampen sowie die Lage eines Geh- und Radweges.


Angaben zur Klimawirkung
Die Radverkehrsförderung und der Ausbau der Geh- und Radwege zur Erhöhung des Radverkehrsanteils am Verkehrsgeschehen hat grundsätzlich eine hohe Klimawirkung. Die Trasse an der B 26 entlang der Darmstädter Straße in Richtung Stockstadt hat als alleinige Verbindung eine äußerst hohe Bedeutung für den Alltagsradverkehr und damit ein sehr enormes Einsparpotenzial an klimawirksamen Gasen. Dementsprechend ist der Neubau des Fuß- und Radweges als sehr klimarelevant einzuschätzen.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht des Staatlichen Bauamts Aschaffenburg zum Neubau des Geh/Radweges an der B26 Darmstädter Straße zwischen Westring und Auweg zur Kenntnis.

  1. Der Stadtrat begrüßt das Vorhaben und die geplante Umsetzung in 2023.

  1. Der Stadtrat beschließt, diese direkte Verbindung auf der Südseite der B 26 als Radhauptroute 1. Ordnung im Alltagsradverkehr zu definieren und damit das Radverkehrsnetz von 2015 auf diesem Abschnitt zu aktualisieren.

Die Verwaltung sagt zu, das Thema nochmals im Fahrradforum im März vorzustellen und darüber diskutieren zu lassen.
Des Weiteren klärt die Verwaltung ab, ob eine Verbreiterung des Radweges um 0,50 m möglich wäre, an der sich die Stadt finanziell beteiligen würde.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 16, Dagegen: 1

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3. / PVS/1/3/23. Bewohnerparken mit Parkausweis in den dafür ausgewiesenen Parkgebieten für große Wohnmobile - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 26.07.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Beschließend 3PVS/1/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Stadtgebiet Aschaffenburg sind aktuell 645 Wohnmobile zugelassen. Für 43 dieser Fahrzeuge, mit einer Länge von mehr als sechs Metern, könnte der jeweilige Fahrzeughalter einen Bewohnerparkausweis beantragen. 
Aktuell kann in einzelnen Bewohnerparkgebieten vermehrt beobachtet werden, dass Fahrzeuge mit einer Länge von bis zu 12 Metern dauerhaft auf Bewohnerparkplätzen abgestellt werden. Die von der Stadt Aschaffenburg eingerichteten Bewohnerparkgebiete sollen den Bewohnern eine privilegierte Parkmöglichkeit für ihre im Alltag genutzten Kraftfahrzeuge ermöglichen. Es ist jedoch nicht beabsichtigt, günstige Stellplätze für übergroße Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Grund zur Verfügung zu stellen.

Die Stadtverwaltung beabsichtigt daher zukünftig die Bewohnerparkausweise mit dem Hinweis zu versehen, dass diese nicht für Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als sechs Metern gelten. Zu Unrecht beantragte Bewohnerparkausweise werden von der Stadtverwaltung mit Fristsetzung wieder eingezogen. 

Nach Ablauf der Frist für die Rückgabe eines zu Unrecht genutzten Bewohnerparkausweises, können die widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge von der Verkehrsraumüberwachung kostenpflichtig verwarnt werden.

.Beschluss:

I. Halter von Wohnmobilen und LKW´s, mit einer Länge von mehr als sechs Metern, haben in den ausgewiesenen Bewohnerparkgebieten keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises für dieses Fahrzeug. Die Verwaltung der Stadt Aschaffenburg wird aufgefordert zukünftig keine Bewohnerparkausweise für die genannten Fahrzeuge auszustellen bzw. zu Unrecht beantragte Bewohnerparkausweise für Wohnmobile und LKW mit einer Länge von mehr als sechs Metern wieder einzuziehen. 

Die Verwaltung sagt zu, die Frage von Herrn Stadtrat Stefan Wagener (GRÜNE), ob die Stadt an die derzeitige Höhe der Jahresgebühr der Bewohnerparkausweise gebunden ist, schriftlich zu beantworten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PVS/1/4/23. Neuordnung Parksituation Brentanoplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Beschließend 4PVS/1/4/23

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PVS/1/5/23. Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg Vorstellung des aktuellen Standes der Entwurfsplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Beschließend 5PVS/1/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

Am 11.11.2020 wurde dem Planungs- und Verkehrssenat die Vorplanung des Projekts Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg vorgestellt. Der Stadtrat nahm die Vorplanung zur Kenntnis und ermächtigte die Verwaltung die Planung durch Abruf der Leistungsstufe 2 weiterzuführen.


  1. Projektbeschreibung

Während der vertiefenden Planungen wurden die Baugrunduntersuchungen verfeinert und in Abstimmungen mit der Bayerischen Schlösserverwaltung mehrere Lösungsvarianten betrachtet. Zur Sicherstellung der Beschickung des Schlossgrabens, der zurzeit über die alte Büchelbergleitung quer durch die Innenstadt mit Wasser aus dem Kühruhgraben versorgt wird, wurde eine ergänzende Studie in Auftrag gegeben, welche die Realisierbarkeit einer Beschickung durch maschinelle Förderung von Mainwasser untersucht. Über die Ergebnisse wird die Verwaltung zu einem späteren Zeitpunkt gesondert berichten. Außerdem wurde im Oktober ein Ingenieurvertrag zur Anfertigung einer Studie zum Energieerzeugungspotential im neu zu errichtenden Fallschacht abgeschlossen.

Die grundsätzliche Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg sieht vor, den Regenüberlauf (RÜ) Karlstraße aufzugeben und durch den Neubau des Regenüberlaufs Am Schloßberg zu ersetzen. 

Die Sanierungsplanung besteht aus der Planung 
  • eines neuen Zulaufkanals,
  • eines neuen Regenüberlaufs Am Schloßberg,
  • eines neuen Qkrit-Kanals mit Anschluss an die bestehende Mischwasserkanalisation und
  • eines neuen Auslasskanals mit einem neuen Einleitungsbauwerk in den Main.

Außerdem wird im Zuge der Neuordnung der Entwässerung im Bereich des Schlossbergs der Bestandskanal zwischen Karlstraße und dem Regenüberlauf Schloßberg saniert.

    1. Variantenuntersuchung

Im Rahmen der Vorplanung wurden zwei Varianten untersucht, die sich durch die Leitungsführung zwischen Karlstraße und RÜ Schloßberg unterschieden. Beiden Varianten war gemeinsam, dass der Auslasskanal die historische Stadtmauer kreuzt. Die Bayerische Schlösserverwaltung wollte der Kreuzung der Mauer nördlich des Theoderichstores nicht zustimmen, solange nicht untersucht worden war, ob eine Leitungsführung durch das Theoderichstor möglich ist. Daraufhin wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt und Schürfen hergestellt, um die Gründungstiefe der Mauer an den potenziellen Kreuzungspunkten festzustellen. 

Es stellte sich heraus, dass die Gründungsverhältnisse der Mauer eine Kreuzung sowohl unter der Mauer etwas weiter nördlich als in der Vorplanung vorgesehen (Kreuzungsvariante 1) als auch durch das Theoderichstor (Kreuzungsvariante 2) zuließen. Die Verwaltung entschied, Teile der Vorplanung zu wiederholen, um diese beiden Varianten auf Realisierbarkeit und Kosten näher zu untersuchen. 

Kreuzungsvariante 1:
Die Kreuzungsvariante 1 beinhaltet die Kreuzung des Auslasskanals DN 1600 in geschlossener Bauweise mit der nördlichen historischen Stadtmauer.


Kreuzungsvariante 2:
Bei der Kreuzungsvariante 2 wird der Auslasskanal in offener Bauweise durch das Theoderichstor verlegt.

Die beiden Kreuzungsvarianten unterscheiden sich hinsichtlich der Anordnung des Regenüberlaufes, des Anschlusses des Qkrit-Kanals DN 700 an den vorhandenen Mischwasserkanal, der Kreuzungsstelle der historischen Stadtmauer mit dem Auslasskanal DN 1600 und der Weiterführung des Auslasskanals als Rechteckprofil. Der Zulaufkanal mit Fallschacht und Verbindungsbauwerk und das Auslaufbauwerk in den Main aus der Variante 2 der Vorplanung sind in beiden Kreuzungsvarianten gleich. In beiden Kreuzungsvarianten wird eine Drossel des Typs „Alligator“ eingebaut. Ebenso wird in den RÜ ein nachgeschalteter Lamellenrechen installiert, der für beide Kreuzungsvarianten gilt.
Die elektrotechnische Ausrüstung für beide Kreuzungsvarianten unterscheidet sich nicht.

    1. Vorzugsvariante

Kreuzungsvariante 1 definiert die fachtechnisch einzige realisierbare Ausführung. Die Konstruktion des Regenüberlaufbauwerks erlaubt ein Aufrechthalten der vorhandenen Entwässerung über nahezu die ganze Bauzeit. Der Auslasskanal kann wie in der Vorplanung vorgesehen ohne zusätzliche Bauwerke geführt werden. Aufgrund des Bauverfahrens (Rohrvortrieb) entfallen Kosten für die Grundwasserhaltung während der Herstellung des Auslasskanals und das Risiko durch Grundwasser ist minimiert. Die im Erläuterungsbericht aufgeführten Nachteile werden als handhabbar oder durch die Erkenntnisse aus den Schürfen als kaum relevant eingeschätzt.

Die Vorteile der Kreuzungsvariante 2 können deren Nachteile nicht aufwiegen. Neben erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit der historischen Mauer während der Bauphase wäre eine aufwändige Wasserhaltung notwendig, weil aufgrund zu geringer Überdeckung für einen Rohrvortrieb nur eine offene Bauweise als Bauverfahren infrage käme. Die Nähe der Baugrube zum vorhandenen nicht tief gegründeten Gebäude Suicardusstraße 1 (Roter Kopf) macht Setzungen und somit Schäden am Gebäude wahrscheinlich. Außerdem müsste ein weiterer Baum gefällt werden. Dass Kreuzungsvariante 2 nicht umsetzbar ist, hat sich bei Überlegungen zur Bauausführung sehr deutlich gezeigt. Der hohe Grundwasserstand, der sich u. a. bei Schürfen unter dem Theoderichstor eingestellt hat, erfordert ein tiefes Einbinden des vorgesehenen Spundwandverbaus. Das bedeutet, dass mehrere Meter lange Spundbohlen eingebracht werden müssten, was eine große Arbeitshöhe erforderlich macht, die im Bereich des Theoderichstores dem Grunde nach nicht gegeben ist. Die Kreuzungsvariante 2 ist nicht umsetzbar.


  1. Risikobewertung

Für dieses Projekt bedarf es von Seiten der Stadtverwaltung einer klaren Positionierung im Hinblick auf die fachlichen Bedürftigkeiten, die zeitlichen Erfordernisse und die Risikobewertungen im Bauablauf, so dass der Stadtrat den Prozess korrekt einordnen und in den nachfolgenden Haushaltsberatungen die Weichen für eine erfolgreiche Umsetzung richtig stellen kann.

Die Erfordernisse, die Entwässerung im Bereich des Schlossberges neu zu ordnen, ergaben sich aus einer Vielzahl von baulichen, hydraulischen und wasserrechtlichen Defiziten, welche in Summe das Gesamtpaket zu einer der dringlichsten Aufgaben für die Stadtentwässerung machten.

Die vorgefundenen Rahmenbedingungen, wie

  • schlechter, streckenweise sehr schlechter, baulicher Zustand der Kanäle im Schloßberg zwischen Kapuzinerplatz und RÜ Schloßberg und des Auslasskanals des RÜ Karlstraße durch den Schloßgraben,
  • die hydraulische Überlastung dieser Kanäle,
  • sowie Regenüberläufe RÜ Karlstraße und RÜ Schloßberg, die nicht den technischen Anforderungen entsprechen, was dazu führt, dass keine Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnisse mehr erwirkt werden kann,

definieren den Projektrahmen und die hohen Planungsanforderungen für eine Neuordnung des Entwässerungssystems.

Der Kanal zwischen Kapuzinerplatz und RÜ Schloßberg ist besonders im Bereich der Treppenanlage in sehr schlechtem Zustand. Bei der TV-Untersuchung im Jahr 2012 wurden Einstürze festgestellt, die dazu führten, dass die Inspektion von zwei Seiten durchgeführt werden musste, weil die Einsturzstellen den Abfluss stark behindern. Es ist davon auszugehen, dass sich der Zustand seitdem weiter verschlechtert hat. Das gleiche gilt für den Auslasskanal des RÜ Karlsstraße, der ungefähr in der Trasse des Schloßgrabens verläuft.

Es kann zurzeit keine Aussage über den aktuellen Zustand der Kanäle getroffen werden und es muss jederzeit damit gerechnet werden, dass die Kanäle zumindest an einzelnen Stellen komplett zusammenbrechen, woraus sich akuter Handlungsbedarf ergäbe, um die Entwässerung wieder sicherzustellen. Das gilt insbesondere für die steilen Abschnitte unter der Treppenanlage sowie für den Auslasskanal im Schloßgraben, der durch den Bewuchs der Fläche einer äußeren zusätzlichen Belastung ausgesetzt ist.

Sollte der Fall des Versagens einzelner Abschnitte aufgrund von Einstürzen eintreten, so wird sich das Wasser im Kanal zurückstauen und an der nächstmöglichen oberen Öffnung austreten. Das können Kanalschächte oder Straßenabläufe, schlimmstenfalls sogar Keller oder Wohnbereiche sein. Wo das Abwasser austritt, wird es oberflächlich Richtung Main abfließen.

Die Regenüberläufe sind im Gegensatz zu den Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen nicht über die Fernwirktechnik mit der Zentrale im Klärwerk vernetzt, so dass es hier keine Aufzeichnungen über die Aktivität der Regenüberläufe gibt. Beobachtungen aus dem Betrieb und Unterhalt lassen allerdings darauf schließen, dass die Regenüberläufe RÜ Karlstraße und RÜ Schloßberg regelmäßig schon bei kleinen Regenereignissen anspringen und Abwasser in den Main abschlagen. Mangelnde Ausführung im Hinblick auf den Stand der Technik führt dabei zu erhöhtem Großstoffaustrag durch Überstau an Schächten oder direkt in den Main.

In der jetzigen Situation kann von der Unteren Wasserbehörde keine wasserrechtliche Erlaubnis für den weiteren Betrieb der Regenüberläufe erteilt werden, was wiederum bedeutet, dass mit jedem Anspringen der Regenüberläufe dem Grunde nach ein wasserrechtlicher Straftatbestand entsteht.

Jeder der vorgenannten Gründe definiert bereits isoliert betrachtet den dringenden Handlungs-bedarf das Entwässerungssystem neu zu ordnen. In Summe ist kein Handlungsspielraum für einen Weiterbetrieb im Status quo vorhanden, so dass die Verwaltung dem Stadtrat ausdrücklich empfehlen muss, die Umsetzung der Planung zur Sanierung des Entwässerungssystems Schloßberg freizugeben und auch weiterhin den Planungsprozess konstruktiv zu unterstützen, damit die Sanierung des maroden Gesamtsystems verzögerungsfrei erfolgen kann. Sollte sich der Stadtrat als Souverän entscheiden, die bauliche Realisierung des Projektes gem. Punkt 7 grundlegend zu verändern und zeitlich zu verschieben, kann die Verwaltung bei einem Versagen des Systems keine Verantwortung und Haftung übernehmen.  


  1. Kosten

Unter Ansatz der Mehrwertsteuer von 19% liegt die Variante 1 zum aktuellen Stand der Entwurfsplanung bei Gesamtkosten von insgesamt ca. 8,25 Mio Euro brutto. Die Mehrkosten in Höhe von 1,25 Mio Euro brutto gegenüber der ersten Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung begründen sich einerseits in der Verbauplanung, die auf Grundlage der Erkenntnisse aus weiteren Baugrunduntersuchungen und aufgrund der notwendigen anspruchsvollen Wasserhaltung mit höheren Werten in die fortgeschriebenen Kosten einflossen und andererseits in der Inkludierung der Honorare für Zweitgutachter und Projektsteuerer in die Baunebenkosten des Gesamtprojektes. Mit Abschluss der Leistungsphase 3 wird die Verwaltung dem Stadtrat dann in gesonderter Sitzung die finale Kostenberechnung, auf der alle weiteren Kostenstadien aufbauen, vorlegen und die einzelnen Kostenbestandteile detailliert vorstellen.


  1. Finanzierung

Die für die Umsetzung des Projektes erforderlichen Haushaltsmittel müssen im Haushalt 2023 und in der mittelfristigen Finanzplanung bereitgestellt werden.


  1. Klimarelevanz

Das Projekt ist nur in geringer Weise klimarelevant.
Bei der technischen Ausrüstung kommen Pump-, Mess- und Drosseleinrichtungen zum Einsatz, die elektrisch betrieben werden. Es wird darauf geachtet, dass energiesparende Ausführungen gewählt werden, soweit die technischen und wasserrechtlichen Vorgaben dies zulassen.


  1. Weiteres Vorgehen

Die Rahmentermine für die weitere Bearbeitung stellen sich derzeit wie folgt dar:

Entwurfsplanung                         bis Mitte Januar 2023
Genehmigungsplanung                bis Mitte Februar 2023
Ausführungsplanung                        bis Ende Juni 2023
LV-Erstellung und Ausschreibung        bis Ende Juli 2024
Baubeginn                                 September 2024
Bauende                                August 2026

Diese Roadmap dient der zeitlichen Einordnung des Gesamtprojektes und wird in den nächsten Planungsschritten verfeinert und an die Rahmenbedingungen angepasst, immer mit dem Ziel schnellstmöglich einen sanierten und damit sicheren Zustand des Entwässerungssystems zu erreichen. Die Relevanz dieses Projektes mit Blick auf die zeitliche Umsetzung wurde in den vorherigen Kapiteln ausführlich beschrieben. Auf die Ausführungen wird ausdrücklich verwiesen.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zum aktuellen Stand der Entwurfsplanung zur Kenntnis (Anlage 2).
  2. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zu den Risiken und Auswirkungen bei einem Versagen des bestehenden Entwässerungssystems am Schlossberg und dem sich daraus ergebenden dringlichen Handlungsbedarf ausdrücklich zur Kenntnis.
  3. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, die Planung auf Grundlage von Kreuzungsvariante 1 weiterzuführen und mit Vorliegen der Entwurfsplanungsreife diese dem Planungs- und Verkehrssenat erneut vorzustellen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt den Lösungsvorschlag über eine Zweitmeinung im Sinne einer Risikoabschätzung überprüfen zu lassen.
  5. Die Verwaltung wird beauftragt eine Baugrunduntersuchung sowie eine historische Untersuchung zur Beschlussfassung vorzubereiten.
  6. Die Verwaltung wird beauftragt eine aktualisierte Kostenprognose und ein worst-case-Szenario in die Finanzplanung einzuarbeiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung:
Frau 2. Bürgermeisterin Jessica Euler hat die Sitzung von 20:13 - 20:23 Uhr unterbrochen.

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6. / PVS/1/6/23. Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Vorberatend 6PVS/1/6/23
Stadtrat (Plenum) 2. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 13.02.2023 ö Beschließend 8PL/2/8/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1:        Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche
       Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen         Träger öffentlicher Belange

Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs im Zeitraum vom 13.09.2022 – 28.10.2022 ist eine schriftliche Stellungnahme von einer juristischen Person mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese Stellungnahme wird im Bericht der Verwaltung vom 15.12.2022 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer Person ID: 23282 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht ist der o.g. Einwender durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahme sowie eine darauf basierende Einwenderliste mit den Adressdaten des Einwenders liegen der Stadtverwaltung vor. 

Inhaltlich ergibt sich folgendes Bild:

Der Einwender hat Bedenken gegen die Festsetzung eines Gewerbegebiets aufgrund der vorhandenen Gebietscharakteristik im östlichen Plangebiet und fordert die Änderung des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet aufgrund der Gebietscharakteristik.
Abwägung:
In der Begründung zum Bebauungsplan sind unter III.1.3 in der Matrix und der Tabelle die bestehenden Nutzungen in den Bestandsgebäuden im Plangebiet ausführlich, eindeutig und unzweifelhaft dargestellt und erläutert, dass der weit überwiegende Teil des festgesetzten Gewerbegebiets von Gewerbenutzung dominiert ist. 
In der Summe entspricht der Gebietscharakter im östlichen Baugebiet damit eindeutig und unzweifelhaft den Merkmalen eines Gewerbegebiets. 
Somit hat eine hinreichende Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials nach § 2 Abs. 3 BauGB bezüglich der Auswirkungen der im Plangebiet bereits vorhandenen Wohnbebauung auf den Gebietscharakter des Baugebiets stattgefunden.

Im Ergebnis wurde der Anregung der juristischen Person nicht gefolgt.


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 13.09.2022 – 28.10.2022 wurden in insgesamt zehn schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 15.12.2022 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 1, 19, 21, 25, 28, 29, 30, 31 und 32 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zur Planung von neun Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen. 
Den Hinweisen des Tiefbauamts, der Unteren Denkmalschutzbehörde und des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt. Den Hinweisen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) wird teilweise gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen. 

Die daraus resultierenden Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 21.03.2022 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 02.05.2022.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 02.01.2023 kann daher als Satzung beschlossen werden. Die dem Bebauungsplan zugehörige Begründung vom 02.01.2023 ist zu billigen.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses wurden der Bebauungsplanänderungsentwurf und die Begründung zum Bebauungsplanänderungsentwurf vom 02.01.2023 um die geringfügigen Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis ergänzt und endredaktionell bearbeitet.

In den Bebauungsplanänderungsentwurf und in die Begründung zum Bebauungsplan-änderungsentwurf vom 02.01.2023 sind folgende geringfügige Planänderungen gemäß Abwägungsergebnis sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Änderung des Bebauungsplans (Planzeichnung und Text):

  •        Ergänzung der Schraffur in der Planzeichnung für das vorhandene Nebengebäude auf Flurstück 1262/7 gem. der Darstellung "Bestehende Gebäude" in der Legende der Änderung des Bebauungsplans

  •        Der Hinweis unter III.2 zum „Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und Umgang mit Funden von Bodendenkmälern“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung
des Bebauungsplans unter III.2 wie folgt gefasst:
„III.2 Umgang mit Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind und Umgang mit Funden von Bodendenkmälern
Im östlichen Bereich des Plangebietes sind Bodendenkmäler zu vermuten. Auf die Bestimmungen des Art. 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wird verwiesen, Bodeneingriffe bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis.
Im weiteren Plangebiet gilt Art. 8 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes. Auftretende Funde von Bodendenkmälern sind unverzüglich dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Aufgefundene Gegenstände und Fundorte von Bodendenkmälern sind unverändert zu belassen.“

  •        Der Hinweis unter III.3 zur „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.3 wie folgt gefasst:
„III.3 Versickerung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) zu beachten.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für eine gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.“

  •        Der Hinweis unter III.4 zum “Grundwasserstand / Einrichtung von Heizölverbraucheranlagen“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.4 wie folgt gefasst:
„III.4 Grundwasserstand / Errichtung von Heizölverbraucheranlagen
Aufgrund der Nähe zur Aschaff ist bei Hochwasserlagen auch im Plangebiet mit erhöhten Grundwasserständen zu rechnen. 
Die vorhandene Bebauung liegt teilweise im Bereich der Hochwassergefahrenfläche HQ extrem. Bei einem Extremereignis können im Planungsgebiet Wasserstände von 0 – 1,0 m auftreten (Quelle: https://geoportal.bayern.de/bayernatlas). Es werden zusätzliche bauliche Maßnahmen an Einzelgebäuden und eine hochwasserangepasste Bauweise bei zukünftigen Erweiterungen und Neubauten empfohlen.
Im Hinblick auf zunehmende Starkniederschläge wird empfohlen, alle Hausöffnungen mindestens 25 cm erhöht über Geländeniveau sowie Keller (inkl. aller Öffnungen) als wasserdichte Wanne vorzusehen.
Auf die Vorgaben des § 78c (Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) wird verwiesen.“

  •        Die Hinweise unter III.6 aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021 werden ergänzt und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter III.6 wie folgt gefasst:
„III.6 Hinweise aus der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) vom 20.12.2021
Für das östliche Baufenster im MI 1 wird empfohlen, bei der Errichtung von Hauptgebäuden Flachkästen für Fledermäuse in mindestens 4m Höhe entweder als Einbausteine oder auf der Fassade an verschiedenen Hausseiten und mit freiem Anflug anzubringen. Nisthilfen für gebäudebrütende Vogelarten können Halbhöhlenkästen für den Hausrotschwanz, Kästen für Haussperlinge oder Kästen für Mauersegler umfassen, die möglichst wettergeschützt, jedoch zugänglich für die Reinigung angebracht werden sollten. Im an das östliche Baufenster angrenzenden Pflanzstreifen sind Nisthilfen für in Baumhöhlen brütende Vogelarten anzubringen. In Frage kommen hierfür Kästen für Baumläufer, Kleiber, Meisenarten, Nischenbrüter, Star.
Die in dieser saP aufgeführten Hinweise zu den artenschutzrechtlichen Minimierungs- und Vermeidungsmaßnahmen (Baufeldbeschränkung, Vermeidung von baubedingter Tötung oder Verletzung, Vermeidung von anlagebedingter und betriebsbedingter Störung, Vermeidung von anlagebedingter und betriebsbedingter Tötung oder Verletzung) sind zu beachten.“

  •    Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern sowie Präzisierungen in den textlichen Festsetzungen 

Begründung zur Änderung des Bebauungsplans:

- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung

- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen
  inhaltlicher Erläuterungen

Die geringfügig geänderte und ergänzte Änderung des Bebauungsplans vom 02.01.2023 mit Begründung gleichen Datums kann als Satzung beschlossen werden.

.Beschluss:

I.
  1. Die Berichte der Verwaltung vom 15.12.2022 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche werden zur Kenntnis genommen.
Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß der Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentlichen Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB behandelt und abgewogen.
Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit – öffentliche Auslegung):
Person ID: 23282:        Der Anregung der juristischen Person wird nicht gefolgt.

Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange):

Nr. 1        Den Hinweisen des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg wird teilweise gefolgt.
Nr. 19        Die Hinweise des Amtes für Brand und Katastrophenschutz werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 21        Die Hinweise des Büros des Oberbürgermeisters (Wirtschaftsförderung) werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 25        Den Hinweisen des Tiefbauamtes wird gefolgt.
Nr. 28        Den Hinweisen der Unteren Denkmalschutzbehörde wird gefolgt.
Nr. 29  Dem Hinweis der Unteren Immissionsschutzbehörde wird nicht gefolgt.
Nr. 30        Den Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Nr. 31        Den Hinweisen der Unteren Wasserbehörde wird teilweise gefolgt.
Nr. 32        Den Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes wird gefolgt.

  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9, § 10 und § 13 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, die Änderung des Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen Aschaff, östlicher Begrenzung, Mühlstraße und Strietwaldstraße (Nr. 17/05) im Bereich zwischen Mühlstraße, Strietwaldstraße und festgesetzter nördlicher und östlicher öffentlicher Grünfläche vom 02.01.2023 als Satzung und billigt hierzu die Begründung gleichen Datums (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / PVS/1/7/23. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a – 2. Änderung) Billigungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 17.01.2023 ö Vorberatend 7PVS/1/7/23
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.03.2023 ö Beschließend 3PL/3/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.05.2022 die Änderung des Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ beschlossen.

Mit diesem Beschluss wurde zudem die Verwaltung bereits beauftragt, auf Grundlage des mit Datum vom 31.01.2022 modifizierten Nutzungs- und Bebauungskonzepts von xxx die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Das Nutzungs- und Bebauungskonzept von xxx steht zwar grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Insbesondere ist jedoch vorliegend noch zu klären, ob und in welchem Umfang die bisher für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Schule) festgesetzte Fläche zukünftig noch benötigt wird bzw. sich für den bestehenden städtischen Schulflächenbedarf eignet. 

Zur planerischen Erörterung dieser Frage wurden daher für die Erstellung des Bebauungsplan-Vorentwurfs zwei weitere städtebauliche Entwürfe auf Basis des Konzepts von xxx seitens der Verwaltung erstellt. Eine Variante berücksichtigt eine mögliche Teilnutzung des Geländes für die Brentano-Grund- oder Mittelschule. Dies wurde in der Sitzung des Plenums am 02.05.2022 so beschlossen. Durch diese Variante kann flexibel auf die noch ausstehende Standortentscheidung reagiert werden. Die weitere Variante überplant das Gelände dominierend zum Zwecke der Generierung von Wohn-, Gewerbe- und Büroangeboten. In beiden Varianten ist zudem ein Standort zur Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte enthalten.

Als zusätzlicher alternativer Standort wird aktuell die Nutzungsmöglichkeit des Maria-Ward-Geländes in der Mattstraße für eine räumliche Erweiterungsmöglichkeit der Brentano-Grundschule unter Einbeziehung des Oberstufen-Gebäudes geprüft. Dazu steht das Referat für Jugend, Schule und Soziales sowie das Bau- und Stadtentwicklungsreferat in engem Austausch mit der Maria-Ward-Stiftung.

Ergänzend zu den Entwurfsvarianten 1 und 2 vom 02.01.2023 wurden Planzeichnungen mit zeichnerischen Festsetzungen für die Bebauungsplanvorentwürfe ausgearbeitet. Die Bebauungsplanvorentwürfe vom 02.01.2023 sollen nun gemeinsam mit den Entwurfsvarianten vom 02.01.2023 Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB sein. Nach Klärung der Standortentscheidung für die Erweiterungsmöglichkeit der Brentano-Grundschule, kann das Bebauungsplanverfahren der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04-06a anschließend fortgeführt werden. 


Städtebauliche Konzeption

Den konzeptionellen Ansatz für die Änderung des Bebauungsplans 04/06a zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit bilden die beiden städtebaulichen Entwurfsvarianten 1 und 2 vom 02.01.2023. Allgemeines städtebauliches Ziel ist es, im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Gewerbe- und Büroflächen im Geschossbau sowie Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen zu ermöglichen. 

Im Folgenden werden die beiden Entwürfe näher erläutert. 




BAUWEISE / NUTZUNG
Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen sollen mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung versehen werden. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt. 


Gemeinsamkeiten der Entwurfsvarianten:
  • Die beiden städtebaulichen Entwürfe sehen eine maximal fünfgeschossige Bauweise vor. 
  • Zentrale Figur der beiden Bebauungskonzepte ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zum Dr.-Willi-Reiland-Ring fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll in beiden Varianten gemischte Nutzungen aufnehmen. 
  • Die drei kleineren Gebäude im Inneren des Areals sind maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten. 
  • Zur Förderung der Wohnraumversorgung von Haushalten mit niedrigen Einkommen soll zumindest anteilig vorgegeben werden, dass die Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen. 
Wenn der Stadtrat dies wünscht, kann eine solche Festsetzung in den für die öffentliche Auslegung zu erstellende Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Daraus ergäbe sich für einen Bauherrn die Pflicht, die entsprechenden Gebäude nach dem Standard der Wohnungsbauförderung zu errichten; eine spätere Vermietung als preisgebundener Wohnraum oder gar eine Preisbindung selbst können im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden – dies entzieht sich dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Allerdings kann ergänzend mit dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn verhandelt und in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden, dass bestimmte Wohnungen nur als preisgebundener Wohnraum vermietet werden dürfen.

Unterschiede der Entwurfsvarianten:
  • Die Entwurfsvarianten 1 und 2 unterscheiden sich insofern, dass sich der Gebäudeschenkel des L-förmigen Baukörper entlang des Rings zugunsten des Schulhofs verkürzt. 
  • In Variante 1 wird die Kindertagesstätte im westlichen Schenkel des L-förmigen Baukörpers untergebracht. In Variante 2 wird die Kindertagesstätte am östlichen Ende zur Mattstraße hin angeordnet. Als Orientierungswert wurde für den Kindergarten mit 3 Gruppen (ca. 75 Plätze) die förderfähige Raumgröße von ca. 430 m² und für die Außenfläche ein Richtwert von 10 qm/ Kind (= ca. 750 m²) für beide Entwurfsvarianten angenommen. 
  • Der westliche Teil des L-förmigen Baukörpers dient in der Variante 2 schulischen Zwecken der Brentano-Grundschule (Grundstücksfläche ca. 5.000 m², 8 Klassen). Anstelle eines separaten Schulbaukörpers soll die riegelförmige Bebauung entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings zur Abschirmung von Lärmimmissionen bestehen bleiben. Durch den Flächenbedarf des Schulgeländes verdichtet sich zudem auch der Freiraum um die drei kleineren Gebäude im Inneren des Areals. 

ERSCHLIESSUNGSSTRUKTUR / STELLPLÄTZE
  • Beide Entwurfsvarianten verfolgen die Idee eines oberirdisch weitgehend autofreien, gemischt genutzten Quartiers. 
  • Für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das vorhandene Fuß- und Radwegenetz entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
  • Die verkehrliche Erschließung des Areals ist für den motorisierten Verkehr von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße aus möglich. Über die vorhandene Zufahrt an der Schweinheimer Straße soll zusätzlich eine neue Verbindung zur Mattstraße hin entstehen. Diese soll ausschließlich Rettungsdiensten, Feuerwehr und Müllabfuhr zur Erschließung des Quartiers vorbehalten sein und daher mit Absperrungen versehen werden. 
  • Die notwendigen Parkplätze für Pkws sind auf dem Grundstück und vorrangig in einer Tiefgarage unterzubringen. Die Tiefgarage wird voraussichtlich einen großen Teil des Geländes unterbauen, weshalb zur Schaffung eines angenehmen Wohn- und Arbeitsumfelds der unterbaute Bereich mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen ist. Einzelne Kurzzeitparkplätze (z.B. KITA, Schule) sollen oberirdisch am Rand des Quartiers angeordnet werden. Damit ist eine flächensparende und geordnete Organisation des ruhenden Verkehrs gesichert. 
  • Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (GaStAbS) der Stadt Aschaffenburg ist zu beachten. 

NACHHALTIGKEIT 
  • Aufgrund der stadträumlichen Lage wird die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.  
  • Zur Förderung der Nachverdichtung und Schaffung eines angenehmen Wohnumfelds wird zusätzlich die notwendige Verkehrsfläche auf ein Minimum reduziert (s. Erschließungskonzepte). 
  • Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets soll abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der privaten Freiflächen auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer gewährleistet werden. 
  • In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden müssen die Bäume, die gemäß Bescheid vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.

FAZIT: Seitens der Verwaltung wird die Variante 1 favorisiert. Sollte der Stadtrat die Variante 2 präferieren, wäre der Grundstückseigentümer mit einem flächengleichen Grundstückstausch einverstanden. 



Planungsrechtliche Regelungsvorschläge Bebauungsplanvorentwurf

Art der baulichen Nutzung: 
Alle Teilbaugebiete sollen als „Mischgebiet“ ausgewiesen werden. 
In den beiden festgesetzten Teilbaugebieten ist eine Gliederung der Mischgebietsnutzung wie folgt angedacht:
MI 1: Im Teilbaugebiet MI 1 der Vorentwurfsvariante 1 soll eine gemischte Nutzung mit vorrangig Flächen für nicht wesentlich störende gewerbliche Zwecke (Büros) sowie für soziale Zwecke und nachrangig für Wohnen ermöglicht werden.  In der Vorentwurfsvariante 2 sollen kulturelle Zwecke (Schulnutzung) Vorrang haben.  
MI 2: Im Teilbaugebiet MI 2 soll in beiden Vorentwurfsvarianten Wohnnutzung dominieren.


Maß der baulichen Nutzung:
  • Für das gesamte Gebiet soll als Obergrenze eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 festgesetzt werden.
  • Entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings (nordwestliche Kante) sollen mindestens IV Vollgeschosse und maximal V Vollgeschosse entstehen. Das V Vollgeschoss ist nur als Staffelgeschoss zulässig. 
  • Innerhalb der rückwärtigen Baufenster sind maximal IV Vollgeschosse zulässig. Das IV Vollgeschoss ist nur als Staffelgeschoss zulässig. 




Überbaubare Grundstücksflächen:
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen geregelt. 
  • In beiden Vorentwurfsvarianten sind die Baufenster des MI 1 und MI 2 entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings zwischen 5,00 m und 9,90 m von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone sowie eine Tiefgaragenzufahrt. 
  • In der Vorentwurfsvariante 1 ist das Baufenster entlang der Zufahrt über die Schweinheimer Straße im MI 1 um 10,00 m von der Straßenbegrenzungslinie und im MI 2 um 5,50 m von der Privatstraße abgerückt.
  • In der Vorentwurfsvariante 2 ist das Baufenster entlang der Zufahrt über die Schweinheimer Straße im MI 1 um 9,00 m von der Straßenbegrenzungslinie und im MI 2 um 5,50 m von der Privatstraße abgerückt.

Bauweise:
  • Im Teilbaugebiet MI 1 gilt die „geschlossene Bauweise“
  • Im Teilbaugebiet MI 2 gilt für das Baufenster entlang des Dr.-Will-Reiland-Rings die „geschlossene Bauweise“ und für das rückwärtige Baufenster die „offene Bauweise“. 

Dachgestaltung:
  • Dächer von Hauptgebäuden dürfen eine Dachneigung zwischen 0° (Flachdach) und 10° haben.
  • Dachbegrünung

Grünordnerische Regelungen:
  • Nicht überbaute Tiefgaragenflächen sind als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit bepflanzbaren Bodensubstrat in einer Stärke von mindestens 80 cm zu überdecken und intensiv zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
  • Der Anteil der echten Grünflächen soll 20 % der überbaubaren Grundstücksfläche umfassen. 
  • Die nicht über- und unterbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. 
  • Auf den Baugrundstücken ist je voller 500 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (unversiegelte Baumscheibe > 8 m²) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen (innerhalb eines Jahres). Bestehende Bäume können auf diese Bestimmung angerecht werden.
  • Erhaltungs- und Pflanzgebot: Erhalt und Pflanzung der Bäume gemäß Bescheid vom 02.10.2018.

Verkehrsflächen:
  • bestehende Straßen und Wege werden als „Straßenverkehrsfläche“ oder „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmungen“ festgesetzt. 
  • Weitere Erschließungswege werden durch Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert

Ruhender Verkehr (Pkw):
  • Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Quartiers und auf seine Durchgrünung. Daher ist es in diesem verstärkt nachverdichteten innenstadtnahen Bereich wichtig, dass Stellplätze nicht in den Freiflächen rund um die Gebäude platziert werden, sondern möglichst in einer Tiefgarage untergebracht werden. Der Bebauungsplanvorentwurf lässt ausreichend Spielraum für die räumliche Einordnung von Tiefgaragen zur Unterbringung von Stellplätzen. 
  • Oberirdische Pkw-Stellplätze sollen nur innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze am Rand des Quartiers zulässig sein. 



Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Bei Billigung der städtebaulichen Konzepte und der Bebauungsplanvorentwürfe vom 02.01.2023 soll die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail bzw. über ein Beteiligungsportal). Flankierend werden die Konzeptentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können dort eingesehen und erörtert werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. 


Klimarelevanz

Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.

Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.

Handlungsfeld Mobilität:
Zunächst gilt hier das Gleiche wie für das „Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien“ (siehe oben).
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.  

.Beschluss:

I. 
1. Der Stadtrat nimmt die beiden Entwurfsvarianten vom 02.01.2023 sowie die Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 02.01.2023 für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße zur Kenntnis (Anlage 4).

2. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Vorentwürfe die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.        

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 22.03.2023 10:27 Uhr