Datum: 08.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:11 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/3/1/23 Soziale Energieberatung - Empfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates vom 27.07.2022 (Agenda21-Beirat) - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.07.2022 - Änderungsantrag der GRÜNEN-Staatsfraktion vom 01.03.2023
2UKVS/3/2/23 Bericht der Verwaltung über die Einführung einer Solaranlagenpflicht
3UKVS/3/3/23 Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma FD Gemeinschafts GmbH, BV-Nr.: xxx
4UKVS/3/4/23 Neubau eines Getränkefachmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
5UKVS/3/5/23 Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH, BV-Nr.: xxx
6UKVS/3/6/23 Behandlung des Antrags der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.02.2023 wegen "Kinderbetreuungseinrichtungen in geplanten Bauvorhaben" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.02.2023

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1. / UKVS/3/1/23. Soziale Energieberatung - Empfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates vom 27.07.2022 (Agenda21-Beirat) - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.07.2022 - Änderungsantrag der GRÜNEN-Staatsfraktion vom 01.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 1UKVS/3/1/23

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / UKVS/3/2/23. Bericht der Verwaltung über die Einführung einer Solaranlagenpflicht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 2UKVS/3/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.        Rechtslage

Der Bayerische Landtag hat am 13.12.2022 die Einfügung des neuen Art. 44a in die Bayerische Bauordnung (BayBO) und damit die Einführung einer Photovoltaikanlagenpflicht in Bayern beschlossen. Der Gesetzestext ist in der Anlage beigefügt.

Die neue Vorschrift ist im Wesentlichen dreistufig aufgebaut:

  1. Seit 01.01.2023 besteht eine Photovoltaikanlagenpflicht für geeignete Dachflächen auf Gebäuden des Freistaates Bayern. Die Pflicht gilt auch für Bestandsgebäude, einschließlich Wohngebäude, steht allerdings unter Haushaltsvorbehalt.

  2. Ab 01.03.2023 besteht eine Photovoltaikanlagenpflicht für den Neubau von Gebäuden, die ausschließlich gewerblich oder industriell genutzt werden. Ab 01.07.2023 gilt diese Pflicht auch für alle sonstigen Nichtwohngebäude. Entscheidend ist der Tag der Bauantragstellung. Ab 01.01.2025 wird die Verpflichtung auf eine vollständige Erneuerung der Dachhaut des Gebäudes ausgedehnt.

  3. Ab 01.01.2025 tritt eine „Empfehlung (Soll-Vorschrift)“ für die Eigentümer vom Wohngebäuden in Kraft. Diese gilt für Neubauten und bei einer vollständigen Erneuerung der Dachhaut des Gebäudes. Entscheidend ist auch hier der Tag der Bauantragstellung.

Die Verpflichtung besteht ausschließlich für Dachflächen, d.h. nicht für Wandflächen, Balkone oder andere Bauteilen des Gebäudes. Die in Art. 44a Abs. 3 BayBO genannten baulichen Anlagen (insb. kleine Anlagen oder vorübergehend aufgestellte Gebäude) sind von der Verpflichtung ausgenommen. Die Flächen müssen für eine Photovoltaiknutzung geeignet sein. Eine Verpflichtung besteht nicht, soweit eine Ausstattung mit einer Photovoltaikanlage aus praktischen oder technischen Gründen ausscheidet (z.B. massive Verschattung, etc.).

Es sind Photovoltaikanlagen in „angemessener Auslegung“ zu errichten. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird in Art. 44a Abs. 1 Satz 2 BayBO so konkretisiert, dass die Modulfläche mindestens einem Drittel der an sich geeigneten Dachfläche entsprechen muss.

Soweit nach den Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) solarthermische Anlagen nach § 35 GEG oder Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG errichtet oder betrieben werden, gilt die v.g. Photovoltaikanlagenpflicht als erfüllt.

II.         Praktischer Vollzug im Baugenehmigungsverfahren

Bei künftigen Bauanträgen wird geprüft, ob eine Photovoltaikanlagenpflicht, gem. Art. 44a BayBO besteht. In diesem Fall ist die zu errichtende Solaranlage in den Planunterlagen darzustellen und wird Gegenstand der Baugenehmigung. Die bestehende Verpflichtung wird als Auflage in den Bescheid aufgenommen.

III.        Praktischer Vollzug bei künftigen städtischen Bauprojekten

Die baulichen Anlagen, die durch das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft derzeit erstellt werden und kürzlich fertig gestellt wurden und deren Bauantragstellung in der Vergangenheit lagen, werden bereits mit Photovoltaikanlagen ausgestattet. 
Folgende Projekte werden in den nächsten 2 Jahren mit Photovoltaikanlagen ausgestattet sein:

Kindertagesstätten:

  • Ottostrasse
  • Regerstrasse
  • Anwandeweg

Schulen:

  • Grünewaldschule
  • Schönbergschule
  • Kronberg-Gymnasium
Derzeit laufen die Planungen und teilweise Ausschreibungen für Photovoltaikanlagen auf den Dächern der folgenden Bestandsgebäude:

  • Turnhalle Pfaffengasse
  • Karlsplatz 2
  • Pfaffengasse 11

die in 2023 errichtet werden sollen.

Gemeinsam mit dem Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz werden derzeit weitere Liegenschaften untersucht, die mit einer Photovoltaikanlage ausgestattet werden können. Die AVG wurde in die Abstimmungen einbezogen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die Novellierung der Bayerischen Bauordnung zur Kenntnisnahme gegeben.




Anlage
Art. 44a BayBO
Solaranlagen
(1) 1Auf geeigneten Dachflächen von im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Gebäuden sind im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel in angemessener Auslegung Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie zu errichten und betreiben. 2Eine angemessene Auslegung nach Satz 1 liegt vor, wenn die Modulfläche mindestens einem Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht. 3Dachflächen sind insbesondere nicht geeignet, soweit sie der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen. 4Bei geneigten Dachflächen müssen die Module dachparallel errichtet werden oder in die Dachfläche integriert sein.
(2) 1Die Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen
1.        ab dem 1. März 2023 für Gebäude, die ausschließlich gewerblicher oder industrieller Nutzung zu
dienen bestimmt sind, oder

2.        ab dem 1. Juli 2023 für sonstige Nichtwohngebäude
eingehen, haben sicherzustellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Die Pflichten nach Satz 1 gelten auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1.        Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m2,

2.        Wohngebäuden dienende Gebäude oder Gebäudeteile wie Garagen, Carports oder Schuppen,

3.        unterirdische Bauten,

4.        Gewächshäuser,

5.        Traglufthallen und Zelte,

6.        vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Gebäude.
(4) 1Die Eigentümer von Wohngebäuden, deren Antrag auf Baugenehmigung oder deren vollständige Bauvorlagen ab dem 1. Januar 2025 eingehen, sollen sicherstellen, dass Anlagen in angemessener Auslegung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie auf den hierfür geeigneten Dachflächen errichtet und betrieben werden. 2Dies gilt auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut eines Gebäudes, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wird. 3Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 4Die Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
(5) 1 Die Pflichten nach Abs. 1 und 2 entfallen, soweit ihre Erfüllung
1.        anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere solchen aus einer städtebaulichen Satzung 
oder einer Satzung nach Art. 81, widerspricht, oder

2.        im Einzelfall
a)        technisch unmöglich ist oder

b)        wegen besonderer Umstände, durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger 
Weise zu einer unbilligen Härte führen würde, insbesondere wenn glaubhaft gemacht wird, dass die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet werden können.
(6) Die Pflichten nach den Abs. 1 und 2 gelten für Gebäude, die der Nutzungspflicht erneuerbarer Energien nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) oder § 52 Abs. 1 GEG unterfallen, als erfüllt, wenn solarthermische Anlagen nach § 35 GEG oder Anlagen für Strom aus erneuerbaren Energien nach § 36 GEG errichtet und betrieben werden.

.Beschluss:

I. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird der Bericht der Verwaltung über die Einführung einer Solaranlagenpflicht durch Änderung der Bayerischen Bauordnung zur Kenntnisnahme gegeben (Anlage 1).
Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Bericht der Verwaltung über den Start des städtischen Förderprogramms für Photovoltaikanlagen zu Kenntnis. 
 
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. / UKVS/3/3/23. Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma FD Gemeinschafts GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 3UKVS/3/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 02.11.2022 und Planänderungen vom 10.01.2023 beantragte die Firma FD Gemeinschafts GmbH den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit halboffener Mittelgarage und insgesamt 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg.

Das 1.111 m² große Baugrundstück mit steiler Südhanglange ist derzeit mit einem Wohn- und Nebengebäude bebaut, welche abgebrochen werden sollen. Die Höhendifferenz des Grundstückes liegt im geplanten Bebauungsbereich bei ca. 8 m. 

Es ist geplant, auf dem Grundstück zwei Mehrfamilienhäuser mit einen dazwischen angeordneten, überdachten Innenhof mit 8 Stellplätzen, sowie einem weiteren, direkt an der Seebornstraße gelegenen Stellplatz zu errichten. 

Das Vordergebäude (Haus A) verfügt über eine Grundfläche von ca. 197 m² und ist 1,74 m von der Seebornstraße zurückgesetzt angeordnet. Es verfügt über 2 Geschosse und ein Staffelgeschoss. Im Gebäude sind 3 Wohnungen mit Wohnflächen von 90, 121 und 126 m², insgesamt ca. 337 m² vorgesehen.

Das Rückgebäude (Haus B) verfügt über eine Grundfläche von ca. 219 m² und ist im rückwärtigen Grundstücksbereich, ca. 50 m von der Seebornstraße entfernt, angeordnet. Es verfügt über 2 Geschosse und ein Staffelgeschoss. Im Gebäude sind 4 Wohnungen mit Wohnflächen von 3 x ca. 99 m² und 73 m², insgesamt ca. 371 m² vorgesehen.

Die Gesamtwohnfläche beträgt 708 m².

Die Außenanlage wird begrünt. Es sind Dachbegrünungen und 5 Baumpflanzungen geplant. Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² wird im südlichen Grundstücksbereich nachgewiesen.

Auf den Flachdächern ist eine bedarfsgerechte Photovoltaikanlage geplant.

II.

Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt. Auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde durch den Bauherrn verzichtet.

III.

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. 

Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 34 Abs.1 BauGB)

Das Baugrundstück befindet sich in Nähe des Hensbachs, liegt aber außerhalb dessen HQ 100 - Überschwemmungsbereichs. 

In vorliegendem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gestaltet sich der maßgebende bauliche Rahmen der näheren Umgebung wie nachfolgend beschrieben, und zwar unabhängig von Grundstücksgrößen und relativen Maßzahlen wie GFZ und GRZ, die kein Beurteilungskriterium für das „Einfügungsgebot“ sind:

  • Die Gebäudegrundflächen erreichen ein Maß bis ca. 230 m² (Bezugsfall: Seebornstr. 36 und 40).
  • Die bauliche Höhenentwicklung wird bestimmt von Gebäuden mit II Vollgeschossen plus Dach (Dach auch als Vollgeschoss möglich), evtl. zuzüglich eines talseits aus dem Hang tretenden Untergeschosses (je nach Hangsituation, in der Regel keine Vollgeschosse). Im Hinterland „in zweiter Reihe“ gibt es ein- und zweigeschossige Häuser mit Flach-, Walm- oder Satteldach.
  • Die entlang der Seebornstraße errichteten Gebäude „in erster Reihe“ stehen im betreffenden Gebietsabschnitt meist unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie, es gibt aber auch einige Gebäude mit Abstand zur Straße zwischen 4 m bis 15 m (z.B. die Häuser Seebornstraße 60, 62, 64, 66). Die überwiegend traufständig errichteten Häuser haben geneigte Dächer.
  • Nicht untypisch für die Ortslage ist der Bestand an Hauptgebäuden auch „in zweiter Reihe“ mit jeweiliger Privaterschließung über das Vorderanwesen. Eine fiktive hintere Baugrenze wird inzwischen definiert durch die südliche Gebäudekante (Giebelwand) des im Bau befindlichen Wohnhauses Seebornstraße 46d. Daraus ergibt sich eine maximale Bautiefe von 54 m, gemessen ab Straßenbegrenzungslinie der Seebornstraße.
  • Vorherrschend ist eine „offene Bauweise“ aus Einzel- und Doppelhäusern, die Hausgruppe Seebornstraße 34-42 weist aufgrund der Gesamtlänge von über 60 m eine „geschlossene Bauweise“ auf. In den Fällen der Hinterlandbebauung „in zweiter Reihe“ handelt es sich ausschließlich um freistehende Einzelhäuser in offener Bauweise unter Wahrung entsprechender Abstände.

Zusammengefasst ergibt sich hieraus als maßgebender baulicher Rahmen:

  • Allgemeines Wohngebiet - WA
  • Grundfläche: max. 230 m²
  • Geschosse: II + D, teilweise UG
  • Vordere Baugrenze: Straßenbegrenzungslinie
  • Bautiefe: bis ca. 54 m
  • offene Bauweise

Art der baulichen Nutzung 

Die nähere Umgebung weist den Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) auf. Eine Wohnnutzung ist hiernach allgemein zulässig. Die geplante Nutzung mit 2 Mehrfamilienhäusern mit 3, bzw. 4 Wohneinheiten fügt sich damit in die nähere Umgebung ein.


Maß der baulichen Nutzung 

Bauliche Höhe

Die geplanten Häuser haben jeweils drei Vollgeschosse sowie ein Flachdach:

Haus A:         Erdgeschoss, Obergeschoss, Staffelgeschoss; 
Untergeschoss ist kein Vollgeschoss

Haus B:         Untergeschoss, Erdgeschoss, Staffelgeschoss

Beide Gebäude fügen sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Das an der Seebornstraße zu errichtende „Haus A“ passt sich städtebaulich und bezüglich seiner Höhe auch mit dem Penthaus und dem Flachdach in die Gebäudereihung an der Seebornstraße ein. In den Bauantragsunterlagen ist hierzu ein „Straßenprofil“ dargestellt.

Gebäudegrundflächen

Die Gebäudegrundflächen der einzelnen Häuser betragen ca. 197 m“ (Haus A) und ca. 219 m² (Haus B) und fügen sich hinsichtlich ihrer Größe noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die relative Gebäudegrundfläche liegt im Verhältnis zum Baugrundstück bei 38 %.

Die überbaute und versiegelte Fläche erreicht einen Grundstücksanteil von 72 % und ist damit relativ hoch. Durch die geplanten extensiven Dachbegrünungen wird ein gewisser Ausgleich geschaffen, zudem liegt in der Umgebungsbebauung bereits eine vergleichbare Prägung vor (siehe Seebornstraße 62 / 62a sowie Seebornstraße 46 / 46a-d). Unter Beachtung der Auflage zur Dachbegrünung fügt sich das Bauvorhaben hinsichtlich der überbauten Flächen noch in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 

Die im Freiflächenplan als begrünt dargestellten Dachflächen sind daher mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu unterhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Überbaubare Fläche

Die maximale Bautiefe (hintere Gebäudekante / Balkonkante) erreicht ein Maß von 50 m hinter der Straßenbegrenzungslinie, wodurch der vorgegebene Rahmen eingehalten wird.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 5 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 2 Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 9 PKW-Stellplätzen. Von den erforderlichen 9 Pkw-Stellplätzen sind 8 im weitgehend überdachten Innenhof und 1 offener, ebenerdiger Stellplatz unmittelbar an der Seebornstraße nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 708 m² sind daher 15 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. In den Bauantragsunterlagen sind nachgewiesen:

3 Besucherabstellplätze bei Haus A
7 Abstellplätze für Bewohner im Fahrradabstellraum Haus A
5 Abstellplätze im überdachten Innenhof
4 zusätzliche überdachte Abstellplätze am Zugang Haus B

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Zufahrt / Erschließung

Die Erschließung ist über die Seebornstraße gesichert. 

Die beiden geplanten und notwendigen Zufahrten sind ortstypisch. Durch die anteilige Begrünung der neu entstehenden Vorzone tritt grünordnerisch eine Verbesserung der Situation ein. Einer Abweichung von § 5 Abs.1 GaStAbS für die zwei Zufahrten (Gesamtbreite: 6,50 m) kann daher zugestimmt werden.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Hochwasserschutz

Das Grundstück und die geplante Bebauung befinden sich vollständig außerhalb des Überschwemmungsgebiets des Hensbachs. Aufgrund der relativen Nähe (Abstand zwischen südlicher Grundstücksecke und Ufer: ca. 25 m) ist die Untere Wasserbehörde zu beteiligen.

Freiflächen und Begrünung

Da die künftig versiegelte Fläche einen Anteil von ca. 72 % erreicht ist ein Ausgleich durch zusätzliche Begrünungsmaßnahmen zu leisten. Insbesondere sind die Dachflächen mindestens extensiv zu begrünen und mind. 5 Baupflanzungen vorzunehmen. Insofern ist der Freiflächenplan und Plan „Baumbestand“ hinsichtlich der Begrünung und der angegebenen Bepflanzungen einschließlich Dachbegrünungen verbindlich. Der Baumberater des Garten- und Friedhofsamts wurde hinsichtlich des Erhalts des Baumbestandes beteiligt. Ein Erhalt ist allerdings nicht möglich. Es wurden daher 5 Ersatzpflanzungen, insbesondere im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze vorgeschlagen

Zur Sicherung der Verpflichtung der, im Freiflächenplan dargestellten Dachbegrünung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss: 1

Auf Antrag von Herrn Stadtrat Stefan Wagener (GRÜNE) wird im Bereich des Baugrundstücks Fl.-Nr. 851, Seebornstraße 54, Gem. Schweinheim ein Bebauungsplanverfahren in Gang gesetzt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I. Dem Antrag der Firma FD Gemeinschafts GmbH zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit halboffener Mittelgarage und insgesamt 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Schweinheim, Seebornstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Abweichung, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der maximalen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von 3,0 m erteilt.

  1. Die im Freiflächenplan als begrünt dargestellten Dachflächen sind mindestens extensiv zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu unterhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Es sind mind. 5 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  1. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 10, Dagegen: 6

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4. / UKVS/3/4/23. Neubau eines Getränkefachmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 4UKVS/3/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 17.01.2023 und Planänderung vom 08.02.2023 beantragte der Bauherr xxx den Neubau eines Getränkefachmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.

Ein bestehendes Betriebsgebäude, welches bisher als Malerbetrieb genutzt wurde, mit Abmessungen von ca. 27 m x 12 m soll abgebrochen und durch einen Neubau mit den Abmessungen von ca. 33 m x 20,6 m ersetzt werden. Geplant ist ein Getränkefachmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 370 m² und einer Lagerfläche von 189 m². Die Höhe des Gebäudes liegt bei ca. 10,4 m. 

Die Grundstücksgröße liegt bei 1.477 m².

Für das Bauvorhaben wurde bereits eine Bauvoranfrage eingereicht, über welche in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 20.07.2022 entschieden wurde. Der Vorbescheid wurde mit Bescheid vom 28.07.2022 (BV-Nr.: xxx) erteilt.

Das Bauvorhaben weicht nunmehr von der Bauvoranfrage ab, da die bestehende Halle nicht erhalten und erweitert werden kann, sondern durch einen Neubau ersetzt werden soll. Hierbei bleibt die nunmehr geplante Verkaufsfläche mit 370 m² sogar hinter der damals geplanten Verkaufsfläche von 480 m² zurück. Die Öffnungszeiten sind von 8 - 19 Uhr, die Betriebszeiten von 7 - 20 Uhr geplant.


Die Stellplätze werden, wie in der bisherigen Planung entlang des Ahornweges angelegt. 11 PKW-Stellplätze werden von zwei Zufahrten über den Magnolienweg erschlossen. 4 PKW-Stellplätze werden direkt vom Ahornweg aus angefahren. Die LKW-Andienung des Getränkemarktes erfolgt vom Magnolienweg aus.

Nicht überbaute Grundstücksflächen werden begrünt.

Auf dem Flachdach ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage geplant.


II.

Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 08/04 für das Gebiet zwischen Kastanienweg, Pappelweg, Efeuweg, Ahornweg, nordöstlicher Grenze und Großostheimer Straße (2. Änderung). Es gilt die Baunutzungsverordnung (BauNVO) von 1990. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens folgendes fest:

  • GEb - Eingeschränktes Gewerbegebiet mit Ausschluss bzw. Begrenzung des Einzelhandels / Ausschluss von Anlagen für kirchliche, soziale und gesundheitliche Zwecke / Ausschluss reiner Lagerplätze / Ausschluss von Freisportanlagen / Ausschluss von Vergnügungsstätten / Beschränkung der zulässigen Lärmemissionen
  • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8
  • Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2
  • Max. IV Vollgeschosse, maximale Gebäude-Oberkante 16 m ü. Gehsteighinterkante der angrenzenden Verkehrsfläche
  • „Besondere Bauweise“, definiert als „offene Bauweise“, in der Gebäude ein Längenmaß von 50 m überschreiten dürfen; außerdem Möglichkeit der gemeinsamen, einseitigen Grenzbebauung bei nachbarlichem Einvernehmen
  • Dachneigung 0° – 10°
  • Mindestgrundstücksgröße: 2.000 m²
  • Baumpflanzgebot: je 300 m² privater Grundstücksfläche ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Stammumfang mind. 16-18 cm) zu pflanzen
  • Max. 40 % der Vorgartenlänge darf mit Stellplätzen belegt werden 
  • Einfriedungen / Zaunanlagen max. 2,10 m hoch


III.         Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Prüfung

Art der baulichen Nutzung 

Bei dem geplanten Getränkefachmarkt handelt es sich grundsätzlich um eine gewerbliche Nutzung, welche in Gewerbegebieten, gem. § 8 BauNVO allgemein zulässig ist. Allerdings schließt der vorliegende Bebauungsplan Einzelhandelsbetriebe (Verkauf an Endverbraucher) aus. Ausnahmsweise können Einzelhandelsbetreibe, die der Versorgung des Gebietes dienen bis zu einer Verkaufsfläche von 50 m² zugelassen werden.

Mit Vorbescheid vom 28.07.2022 (BV-Nr.: xxx) wurde bereits eine Befreiung mit folgendem Inhalt in Aussicht gestellt:

„Für die Errichtung und den geplanten Betrieb eines Getränkefachmarktes mit einer Verkaufsfläche von 480 m² und einer Lagerfläche für Leergut von ca. 200 m² kann eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss bzw. zur Begrenzung des Einzelhandels in Aussicht gestellt werden.

Für den geplanten Getränkemarkt ist eine Atypik zu den im Bebauungsplan ausgeschlossenen bzw. beschränkten Einzelhandelsnutzungen festzustellen. Die Grundzüge der Planung werden durch den geplanten Getränkefachmarkt nicht berührt.

Die Zielsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Einzelhandelssteuerung sind:

  1. Die Wahrung der Entwicklungsmöglichkeiten für das vorhandene bzw. zu erweiternde Stadtteilzentrum am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz.
  2. Das Freihalten des Gewerbegebiets vorrangig zur Ansiedlung von produzierendem Gewerbe.
  3. Die Verhinderung von Störungen der Wohnnutzungen durch Kunden- und Lieferverkehr entlang der Pappelallee.

Zu a)        

Die Verkaufsfläche des geplanten Getränkemarkts unterschreitet die Schwelle zur Großflächigkeit deutlich. Zudem ist das Sortiment des Getränkemarktes eingeschränkt und hauptsächlich auf sogenannte „Kastenware“ ausgerichtet. Eine Beeinträchtigung der Entwicklungsfähigkeit des geplanten Stadtteilzentrums am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz mit einem Lebensmittelvollsortimenter und einem Drogeriemarkt wird hierdurch nicht entstehen. Ein Getränkemarkt ist am Geschwister-Scholl-Platz und Martin-Luther-Platz nicht geplant.

Insofern steht die Befreiung unter der Bedingung, dass eine Beschränkung des Warensortiments erfolgt. Diesbezüglich ist in die Baugenehmigung eine Auflage zum Warensortiment mit folgendem Inhalt aufzunehmen: 

Ausschließlicher Verkauf von Getränken mit Beschränkung der Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche. Angebot der „Kastenware“ auf mindestens 75 % der Verkaufsfläche.

Zu b)        

Die Flächenproduktivität eines Getränkemarktes liegt deutlich unter den flächenbezogenen Umsatzerwartungen des Lebensmitteleinzelhandels allgemein. Im Gegensatz zu umsatzstarken Einzelhandelsnutzungen wie Discounter, Drogeriefachmärkte sowie den ebenfalls ausgeschlossenen Vergnügungsstätten sind durch die Ansiedlung des geplanten Getränkemarkts keine negativen Auswirkungen auf das Miet- und Bodenpreisgefüge zu erwarten.

Zu c)
       
Getränkemärkte weisen grundsätzlich im Vergleich zu Supermärkten oder Discountern eine deutlich geringere Kundenfrequenz auf. Beim konkreten Vorhaben kommt hinzu, dass hier die Schwelle der Großflächigkeit deutlich unterschritten wird.

Durch die Anlieferung des Marktes darf es aber nicht zu unverträglichen Lärmimmissionen im angrenzenden Wohngebiet kommen, weshalb die Anlieferung vom Magnolienweg aus und nur außerhalb der Ruhezeiten zu erfolgen hat. 

Daher ist die Anlieferung entsprechend umzuplanen. Die Anlieferung ist auf die Zeiten außerhalb der Ruhezeiten (22 bis 6 Uhr) zu beschränken. 

Im späteren Baugenehmigungsverfahren ist durch eine schallschutztechnische Untersuchung eines Fachgutachters zwingend nachzuweisen, dass die im Bebauungsplan beschränkten Emissionen und daraus resultierend die Immissionswerte für ein Allgemeines Wohngebiet an den nächstgelegenen Immissionsorten im Neubaugebiet „Anwandeweg“ tags und nachts eingehalten werden. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen.“

Das geplante Bauvorhaben hält sich in diesem Rahmen. Die Getränkeanlieferung wurde umgeplant und die Zufahrt in den Magnolienweg verlegt.

Bezüglich der Lärmemissionen durch die Getränkeanlieferungen ist eine schallschutztechnische Untersuchung eines Sachverständigen, gem. § 29b BImSchG vorzulegen. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.

Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,46 und eine GRZ2 von 0,79. Die zulässige GRZ von 0,8 wird daher eingehalten. Die zulässige GFZ von 2,2 wird mit einem Wert von 0,48 deutlich unterschritten. Der Bebauungsplan lässt Gebäude mit einer Höhenentwicklung bis 16 m zu. Das Bauvorhaben erreicht eine Höhe von maximal 10,4 m.

Bauweise und überbaubare Fläche 

Die Gebäudelänge liegt mit 32,90 m unter dem Wert für die offene Bauweise und hält damit die besondere Bauweise, gem. Bebauungsplan ein.

Das Bauvorhaben hält sich innerhalb der Baugrenzen. Es liegt lediglich auf der Südseite eine Überschreitung durch die Überdachung des Anlieferbereiches mit Abmessungen von 3 m x 6 m vor. Diese Überschreitung kann im Wege einer Befreiung zugelassen werden.

Mindestgrundstücksgröße

Das Grundstück verfügt bereits im aktuellen Bestand lediglich über eine Größe von 1.477 m². Der Bebauungsplan schreibt eine Mindestgrundstücksgröße von 2.000 m² vor. Das Bauvorhaben bedarf daher einer Befreiung von der festgesetzten Mindestgrundstücksgröße, weil das Grundstück bereits im Bestand zu klein ist. Unter der Voraussetzung, dass die o.g. Anforderungen (Sortiment, Anlieferung, GRZ, Gestaltung und Begrünung Vorzone) erfüllt werden, wurde diese Befreiung vom Bebauungsplan bereits mit Vorbescheid vom 28.07.2022 in Aussicht gestellt.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche 1 PKW-Stellplatz zu errichten. Bei einer geplanten Verkaufsfläche von 370 m² ergibt sich ein Bedarf von 14,8 PKW-Stellplätzen. Demnach wären nach der aktuellen Planung 15 PKW-Stellplätze erforderlich.

In der vorliegenden Planung sind die Stellplätze Nrn. 12 und 13 hintereinander angeordnet. Grundsätzlich sind die Stellplätze so anzuordnen, dass diese selbständig nutzbar und anfahrbar sind. Nur in diesem Falle handelt es sich um geeignete Stellplätze i.S.d. Art. 47 Abs. 1 Satz 1 

BayBO, Für das geplante Bauvorhaben sind 15 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Hiervon wäre nach der vorliegenden Planung 1 PKW-Stellplatz nicht selbständig anfahrbar. Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS kann die Anzahl der Stellplätze in besonderen Fallsituationen erhöht oder reduziert werden, wenn dies nach der besonderen Lage des Einzelfalles geboten ist. Diese Regelung kann analog angewendet werden, wenn zwar der Stellplatzbedarf nicht reduziert werden soll, aber ein nicht uneingeschränkt geeigneter Stellplatz berücksichtigt werden soll. Vorliegend ist davon auszugehen, dass mehrere Mitarbeiter/innen in diesem Fachmarkt beschäftigt sind. Absprachen über die Parkplatznutzung wären daher möglich. Mit Vorbescheid vom 28.07.2022 wurde bereits eine Zustimmung für eine Hintereinanderanordnung von 2 PKW-Stellplätzen (Nrn. 12 und 13) in Aussicht gestellt. 

Die Errichtung der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Für Fachmärkte ist je 120 m² Verkaufsfläche 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Vorliegend wären daher 4 Fahrradabstellplätze erforderlich.

Die notwendigen Stellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Erschließung 

Die Erschließung des Baufeldes ist gesichert. Die Andienung mit LKW ist über den Magnolienweg sichergestellt.

Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS, ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m, bzw. 5 m zu begrenzen. Für das Bauvorhaben sind 4 PKW-Stellplätze, mit 3 Zufahrten entlang des Ahornweges und zwei Zufahrten mit LKW-Anlieferung am Magnolienweg geplant. Die Zufahrtsbreite beläuft sich auf ca. 25 m. Für die Überschreitung um ca. 20 m wurde bereits eine Abweichung mit Vorbescheid vom 28.07.2022 in Aussicht gestellt.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Der Bebauungsplan setzt fest, dass max. 40 % der Vorgartenlänge mit Stellplätzen belegt werden darf.

Die zulässigen 40 % Stellplätze in der Vorgartenzone werden durch das Bauvorhaben überschritten. Zunächst war nur ein schmaler Grünstreifen am Ahornweg geplant. Der Freiflächenplan wurde lt. Tektur vom 08.02.2023 dahingehend verändert, dass die Vorgartenfläche deutlich vergrößert wurde und die Bäume als gliedernde Elemente der in der Vorgartenfläche geplanten Stellplätze erscheinen. Damit hat der Bauherr der Forderung nach einer deutlichen Vorgartenzone zum Ahornweg Rechnung getragen. Ein Begrünungsanteil von 60 % der Vorgartenfläche wird nicht erreicht, kann aber aufgrund der geänderten Freiflächenplanung befreit werden. 

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der Bebauungsplan setzt fest, dass je 300 m² privater Grundstücksfläche ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Stammumfang mind. 16-18 cm) zu pflanzen ist. Bei einer Grundstücksgröße von 1.477 m² wären daher im Baugenehmigungsverfahren 4 Laubbäume nachzuweisen. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau eines Getränkefachmarktes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen, Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Festsetzung des Bebauungsplans zum Ausschluss, bzw. zur Begrenzung des Einzelhandels wird eine Befreiung mit folgender Beschränkung als Auflage gewährt:
Ausschließlicher Verkauf von Getränken mit Beschränkung der Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche. Das Angebot der sog. „Kastenware“ muss mindestens 75 % der Verkaufsfläche umfassen.

  1. Bezüglich der Lärmemissionen durch die Getränkeanlieferungen ist eine schallschutztechnische Untersuchung eines Sachverständigen, gem. § 29b BImSchG vorzulegen. Die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde sind zu beachten.
  2. Die Überschreitung der Baugrenze auf der Südseite des Gebäudes durch die geplante Überdachung des Anlieferbereiches im Umfang von ca. 3 m x 6 m wird im Wege der Befreiung zugelassen.

  3. Von der Überschreitung der maximalen Zufahrtsbreite am Ahornweg und Magnolienweg wird eine Abweichung im Umfang von 20 m gewährt.

  4. Von der Mindestgrundstücksgröße von 2.000 m² wird eine Befreiung erteilt.

  5. Gem. Freiflächenplan sind mindestens 4 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

  6. Von der Festsetzung, dass lediglich 40 % der Vorgartenlänge durch Stellplätze belegt werden dürfen wird eine Befreiung erteilt.

  7. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UKVS/3/5/23. Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 5UKVS/3/5/23

.Beschluss:

Mit Zustimmung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates der Stadt Aschaffenburg wird der TOP 5 d. ö. S. "Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: 6228/5, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße 166, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH, BV-Nr.: 20220267" abgesetzt.

Die Verwaltung wird die Gremiumsmitglieder zu einem Termin einladen, um die Situation vor Ort zu erörtern.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / UKVS/3/6/23. Behandlung des Antrags der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.02.2023 wegen "Kinderbetreuungseinrichtungen in geplanten Bauvorhaben" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 13.02.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 08.03.2023 ö Beschließend 6UKVS/3/6/23

.Beschluss:

Der Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 04.02.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 13.02.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.04.2023 10:07 Uhr