Datum: 20.03.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Saal der Stadthalle am Schloss
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:04 Uhr bis 20:47 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/3/1/23. Neue SPNr. vor TOP 1 ö
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.03.2023
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ö
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Beschließend
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1 | PL/3/1/23 |
.Beschluss:
Der Bericht der Verwaltung über den Vollzug von Vereinsfesten und das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/3/2/23. Änderung der Satzung über Aufwands- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.03.2023
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ö
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Beschließend
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2 | PL/3/2/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Wirkung vom 01.01.2022 wurde die Kostensatzung für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr letztmalig angepasst. Aufgrund geänderter Rahmenbedingungen (u.a. Fahrzeugneubeschaffungen etc.) ist nunmehr eine erneute Änderung der Kostensatzung erforderlich.
Die Änderungen betreffen folgende Kostensätze in der Anlage der Satzung:
- Nr. 1 Streckenkosten: Durch Indienststellung neuer Einsatzfahrzeuge wurden die Streckenkosten für die Fahrzeuggruppen „Einsatzleitwagen“, „Rüstwagen“ und „Anhänger“ neu kalkuliert. Im Hinblick auf die Indienststellung des neuen Mehrzweckbootes wurde eine neue Fahrzeuggruppe „Boote“ in die Satzung aufgenommen.
- Nr. 2 Ausrückestundenkosten: Durch Indienststellung neuer Einsatzfahrzeuge wurden auch die Ausrückestundenkosten für die Fahrzeuggruppen „Einsatzleitwagen“, „Rüstwagen“ und „Anhänger“ neu kalkuliert. Die Fahrzeuggruppe „Boote“ wurde neu aufgenommen.
- Nr. 3.3 Sicherheitswachen: Die Stundensätze für Personal bei Sicherheitswachen wurde an die veränderten gesetzlichen Vorgaben angepasst.
Die Änderung der Kostensatzung soll mit Wirkung zum 01.05.2023 in Kraft treten.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung über die Änderung der Kostensatzung der Feuerwehr wird zur Kenntnis genommen.
- Der Stadtrat erlässt die beigefügte Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwands- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehr mit Wirkung zum 01.05.2023 (Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PL/3/3/23. Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße (Nr. 04-06a - 2. Änderung)
Billigungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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17.01.2023
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ö
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Vorberatend
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7 | PVS/1/7/23 |
Stadtrat (Plenum)
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3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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20.03.2023
|
ö
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Beschließend
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3 | PL/3/3/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.05.2022 die Änderung des Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs.1 BauGB für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ (Nr. 04/06a) zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ beschlossen.
Mit diesem Beschluss wurde zudem die Verwaltung bereits beauftragt, auf Grundlage des mit Datum vom 31.01.2022 modifizierten Nutzungs- und Bebauungskonzepts von xxx die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Das Nutzungs- und Bebauungskonzept von xxx steht zwar grundsätzlich im Einklang mit den städtebaulichen Zielen, die mit der Bebauungsplanänderung verfolgt werden. Insbesondere ist jedoch vorliegend noch zu klären, ob und in welchem Umfang die bisher für den Gemeinbedarf (Zweckbestimmung: Schule) festgesetzte Fläche zukünftig noch benötigt wird bzw. sich für den bestehenden städtischen Schulflächenbedarf eignet.
Zur planerischen Erörterung dieser Frage wurden daher für die Erstellung des Bebauungsplan-Vorentwurfs zwei weitere städtebauliche Entwürfe auf Basis des Konzepts von xxx seitens der Verwaltung erstellt. Eine Variante berücksichtigt eine mögliche Teilnutzung des Geländes für die Brentano-Grundschule, da sich ein Bedarf einer räumlichen Erweiterung abzeichnet. Durch diese Variante kann flexibel auf die noch ausstehende Standortentscheidung der Brentano Grundschule reagiert werden. Als alternativen Standort wird aktuell die Nutzungsmöglichkeit des Maria-Ward-Geländes in der Mattstraße für eine räumliche Erweiterungsmöglichkeit der Brentano-Grundschule geprüft. Dazu steht das Referat für Jugend, Schule und Soziales sowie das Bau- und Stadtentwicklungsreferat in engem Austausch mit der xxx. Die zweite Variante überplant das Gelände dominierend zum Zwecke der Generierung von Wohn-, Gewerbe- und Büroangeboten. In beiden Varianten ist zudem ein Standort zur Errichtung einer dreigruppigen Kindertagesstätte enthalten.
Ergänzend zu den Entwurfsvarianten 1 und 2 vom 02.01.2023 wurden Planzeichnungen mit zeichnerischen Festsetzungen für die Bebauungsplanvorentwürfe ausgearbeitet. Die Bebauungsplanvorentwürfe vom 02.01.2023 sollen nun gemeinsam mit den Entwurfsvarianten vom 02.01.2023 Grundlage für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB sein. Nach Klärung der Standortentscheidung für die Erweiterungsmöglichkeit der Brentano-Grundschule, kann das Bebauungsplanverfahren der 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 04-06a anschließend fortgeführt werden.
Städtebauliche Konzeption
Den konzeptionellen Ansatz für die Änderung des Bebauungsplans 04/06a zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit bilden die beiden städtebaulichen Entwurfsvarianten 1 und 2 vom 02.01.2023. Allgemeines städtebauliches Ziel ist es, im Plangebiet eine gemischte Nutzung mit Wohnen, Gewerbe- und Büroflächen im Geschossbau sowie Sozial- und Gemeinbedarfsnutzungen zu ermöglichen.
Im Folgenden werden die beiden Entwürfe näher erläutert.
BAUWEISE / NUTZUNG
Im Sinne einer flächensparenden Bodennutzung wird ein mischgebietstypischer oberirdischer Überbauungsgrad von höchstens 60% angestrebt, weitergehende Unterbauungen sollen mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung versehen werden. Durch extensive Dachbegrünungen sind weitere positive Effekte für das Kleinklima und den Rückhalt von Niederschlagswasser zu erzielen. Die Geschossflächenzahl soll maximal 1,6 betragen, was für diesen innenstadtnahen Standort eine angemessene Dichte erlaubt.
Gemeinsamkeiten der Entwurfsvarianten:
- Die beiden städtebaulichen Entwürfe sehen eine maximal fünfgeschossige Bauweise vor.
Zentrale Figur der beiden Bebauungskonzepte ist ein rahmensetzender, L-förmiger Riegel, der das Areal nach Norden zum Dr.-Willi-Reiland-Ring fünfgeschossig (IV + Staffelgeschoss) begrenzt und nach Westen einen viergeschossigen (III + Staffelgeschoss) Schenkel ausbildet. Dieser Baukörper soll in beiden Varianten gemischte Nutzungen aufnehmen.
Die drei kleineren Gebäude im Inneren des Areals sind maximal viergeschossige (III + Staffelgeschoss) Wohnbauten.
Zur Förderung der Wohnraumversorgung von Haushalten mit niedrigen Einkommen soll zumindest anteilig vorgegeben werden, dass die Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen.
Wenn der Stadtrat dies wünscht, kann eine solche Festsetzung in den für die öffentliche Auslegung zu erstellende Bebauungsplanentwurf aufgenommen werden. Daraus ergäbe sich für einen Bauherrn die Pflicht, die entsprechenden Gebäude nach dem Standard der Wohnungsbauförderung zu errichten; eine spätere Vermietung als preisgebundener Wohnraum oder gar eine Preisbindung selbst können im Bebauungsplan nicht vorgegeben werden – dies entzieht sich dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung. Allerdings kann ergänzend mit dem Grundstückseigentümer bzw. Bauherrn verhandelt und in einem städtebaulichen Vertrag festgeschrieben werden, dass bestimmte Wohnungen nur als preisgebundener Wohnraum vermietet werden dürfen.
Unterschiede der Entwurfsvarianten:
- Die Entwurfsvarianten 1 und 2 unterscheiden sich insofern, dass sich der Gebäudeschenkel des L-förmigen Baukörper entlang des Rings zugunsten des Schulhofs verkürzt.
- In Variante 1 wird die Kindertagesstätte im westlichen Schenkel des L-förmigen Baukörpers untergebracht. In Variante 2 wird die Kindertagesstätte am östlichen Ende zur Mattstraße hin angeordnet. Als Orientierungswert wurde für den Kindergarten mit 3 Gruppen (ca. 75 Plätze) die förderfähige Raumgröße von ca. 430 m² und für die Außenfläche ein Richtwert von 10 qm/ Kind (= ca. 750 m²) für beide Entwurfsvarianten angenommen.
- Der westliche Teil des L-förmigen Baukörpers dient in der Variante 2 schulischen Zwecken der Brentano-Grundschule (Grundstücksfläche ca. 5.000 m², 8 Klassen). Anstelle eines separaten Schulbaukörpers soll die riegelförmige Bebauung entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings zur Abschirmung von Lärmimmissionen bestehen bleiben. Durch den Flächenbedarf des Schulgeländes verdichtet sich zudem auch der Freiraum um die drei kleineren Gebäude im Inneren des Areals.
ERSCHLIESSUNGSSTRUKTUR / STELLPLÄTZE
- Beide Entwurfsvarianten verfolgen die Idee eines oberirdisch weitgehend autofreien, gemischt genutzten Quartiers.
- Für Fußgänger und Radfahrer ist eine hervorragende Anbindung an das vorhandene Fuß- und Radwegenetz entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings und über die Grünbrücke in Richtung Innenstadt („Brentano-Achse“) gegeben.
- Die verkehrliche Erschließung des Areals ist für den motorisierten Verkehr von Westen über die vorhandene Zufahrt, die von der Schweinheimer Straße rechtwinklig abzweigt, und von Osten über die Mattstraße aus möglich. Über die vorhandene Zufahrt an der Schweinheimer Straße soll zusätzlich eine neue Verbindung zur Mattstraße hin entstehen. Diese soll ausschließlich Rettungsdiensten, Feuerwehr und Müllabfuhr zur Erschließung des Quartiers vorbehalten sein und daher mit Absperrungen versehen werden.
- Die notwendigen Parkplätze für Pkws sind auf dem Grundstück und vorrangig in einer Tiefgarage unterzubringen. Die Tiefgarage wird voraussichtlich einen großen Teil des Geländes unterbauen, weshalb zur Schaffung eines angenehmen Wohn- und Arbeitsumfelds der unterbaute Bereich mit einer entsprechenden Erdüberdeckung und Intensivbegrünung zu versehen ist. Einzelne Kurzzeitparkplätze (z.B. KITA, Schule) sollen oberirdisch am Rand des Quartiers angeordnet werden. Damit ist eine flächensparende und geordnete Organisation des ruhenden Verkehrs gesichert.
- Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (GaStAbS) der Stadt Aschaffenburg ist zu beachten.
NACHHALTIGKEIT
- Aufgrund der stadträumlichen Lage wird die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.
- Zur Förderung der Nachverdichtung und Schaffung eines angenehmen Wohnumfelds wird zusätzlich die notwendige Verkehrsfläche auf ein Minimum reduziert (s. Erschließungskonzepte).
- Die städtebaulich wichtige Durchgrünung des Gebiets soll abgesehen von den verbleibenden „echten“ Grünflächen durch Intensivbegrünung der privaten Freiflächen auf der Tiefgarage und ergänzend durch (extensive) Begrünung der flachen Hausdächer gewährleistet werden.
- In der Freiflächenplanung vollständig berücksichtigt werden müssen die Bäume, die gemäß Bescheid vom 02.10.2018 zu erhalten bzw. zu pflanzen sind.
FAZIT: Seitens der Verwaltung wird die Variante 1 favorisiert. Sollte der Stadtrat die Variante 2 präferieren, wäre der Grundstückseigentümer mit einem flächengleichen Grundstückstausch einverstanden.
Planungsrechtliche Regelungsvorschläge Bebauungsplanvorentwurf
Art der baulichen Nutzung:
Alle Teilbaugebiete sollen als „Mischgebiet“ ausgewiesen werden.
In den beiden festgesetzten Teilbaugebieten ist eine Gliederung der Mischgebietsnutzung wie folgt angedacht:
MI 1: Im Teilbaugebiet MI 1 der Vorentwurfsvariante 1 soll eine gemischte Nutzung mit vorrangig Flächen für nicht wesentlich störende gewerbliche Zwecke (Büros) sowie für soziale Zwecke und nachrangig für Wohnen ermöglicht werden. In der Vorentwurfsvariante 2 sollen kulturelle Zwecke (Schulnutzung) Vorrang haben.
MI 2: Im Teilbaugebiet MI 2 soll in beiden Vorentwurfsvarianten Wohnnutzung dominieren.
Maß der baulichen Nutzung:
- Für das gesamte Gebiet soll als Obergrenze eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,6 festgesetzt werden.
- Entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings (nordwestliche Kante) sollen mindestens IV Vollgeschosse und maximal V Vollgeschosse entstehen. Das V Vollgeschoss ist nur als Staffelgeschoss zulässig.
- Innerhalb der rückwärtigen Baufenster sind maximal IV Vollgeschosse zulässig. Das IV Vollgeschoss ist nur als Staffelgeschoss zulässig.
Überbaubare Grundstücksflächen:
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen geregelt.
- In beiden Vorentwurfsvarianten sind die Baufenster des MI 1 und MI 2 entlang des Dr.-Willi-Reiland-Rings zwischen 5,00 m und 9,90 m von der Straßenbegrenzungslinie abgerückt und ermöglichen so die Ausbildung eines Vorgartens bzw. einer Vorzone sowie eine Tiefgaragenzufahrt.
- In der Vorentwurfsvariante 1 ist das Baufenster entlang der Zufahrt über die Schweinheimer Straße im MI 1 um 10,00 m von der Straßenbegrenzungslinie und im MI 2 um 5,50 m von der Privatstraße abgerückt.
- In der Vorentwurfsvariante 2 ist das Baufenster entlang der Zufahrt über die Schweinheimer Straße im MI 1 um 9,00 m von der Straßenbegrenzungslinie und im MI 2 um 5,50 m von der Privatstraße abgerückt.
Bauweise:
- Im Teilbaugebiet MI 1 gilt die „geschlossene Bauweise“
- Im Teilbaugebiet MI 2 gilt für das Baufenster entlang des Dr.-Will-Reiland-Rings die „geschlossene Bauweise“ und für das rückwärtige Baufenster die „offene Bauweise“.
Dachgestaltung:
Grünordnerische Regelungen:
- Nicht überbaute Tiefgaragenflächen sind als Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB mit bepflanzbaren Bodensubstrat in einer Stärke von mindestens 80 cm zu überdecken und intensiv zu begrünen. Für Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.
- Der Anteil der echten Grünflächen soll 20 % der überbaubaren Grundstücksfläche umfassen.
- Die nicht über- und unterbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen.
- Auf den Baugrundstücken ist je voller 500 m² Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (unversiegelte Baumscheibe > 8 m²) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen (innerhalb eines Jahres). Bestehende Bäume können auf diese Bestimmung angerecht werden.
- Erhaltungs- und Pflanzgebot: Erhalt und Pflanzung der Bäume gemäß Bescheid vom 02.10.2018.
Verkehrsflächen:
- bestehende Straßen und Wege werden als „Straßenverkehrsfläche“ oder „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmungen“ festgesetzt.
- Weitere Erschließungswege werden durch Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert
Ruhender Verkehr (Pkw):
- Der ruhende Verkehr hat erheblichen Einfluss auf das Erscheinungsbild des Quartiers und auf seine Durchgrünung. Daher ist es in diesem verstärkt nachverdichteten innenstadtnahen Bereich wichtig, dass Stellplätze nicht in den Freiflächen rund um die Gebäude platziert werden, sondern möglichst in einer Tiefgarage untergebracht werden. Der Bebauungsplanvorentwurf lässt ausreichend Spielraum für die räumliche Einordnung von Tiefgaragen zur Unterbringung von Stellplätzen.
- Oberirdische Pkw-Stellplätze sollen nur innerhalb der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze am Rand des Quartiers zulässig sein.
Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Bei Billigung der städtebaulichen Konzepte und der Bebauungsplanvorentwürfe vom 02.01.2023 soll die Unterrichtung der Öffentlichkeit durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Schriftverkehr und Abgabe von Stellungnahmen per e-mail bzw. über ein Beteiligungsportal). Flankierend werden die Konzeptentwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können dort eingesehen und erörtert werden.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
Klimarelevanz
Insgesamt wird unter Anwendung des „Bewertungsschemas nach KÖP“ eingeschätzt, dass sich die Bauleitplanung „Änderung des Bebauungsplans für das Gebiet ‚Nordwestlich Spessartstraße‘ [Nr. 04-06a – 2. Änderung]“ teilweise klimarelevant auswirkt. Berührt sind die beiden Handlungsfelder „Gebäude & erneuerbare Energien“ sowie „Mobilität“.
Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien:
Durch die Bebauungsplanänderung wird nicht gänzlich neu Baurecht geschaffen, sondern bestehendes Baurecht wird verändert. Durch eine mögliche höhere Dichte kann mehr gebaut werden. Dies setzt allerdings voraus, dass das Bebauungsplanänderungsverfahren tatsächlich abgeschlossen und das geschaffene Baurecht auch genutzt wird - der aktuell anstehende Beschluss zur Einleitung des Bebauungsplanänderungsverfahrens allein schafft keine Rechtsverbindlichkeit und entfaltet für sich auch keine Klimarelevanz. Perspektivisch wird das Vorhaben als wenig klimarelevant eingestuft: Den negativen Effekten des generellen Flächenverbrauchs stehen positive Effekte der "Innenentwicklung" gegenüber: Vorhandene Infrastruktur wird effektiver genutzt, wodurch ein erhöhter Flächenverbrauch an anderer Stelle vermieden wird - es sei denn, eine Stadtentwicklung durch Veränderung und/oder Neuschaffung von Bauflächen wird generell unterbunden. Eine Quantifizierung evtl. durch die Bauleitplanung ermöglichter zusätzlicher Treibhausgase ist nicht leistbar.
Handlungsfeld Mobilität:
Zunächst gilt hier das Gleiche wie für das „Handlungsfeld Gebäude & erneuerbare Energien“ (siehe oben).
Durch eine veränderte bauliche Nutzung des Standorts verändert sich auch das Verkehrsaufkommen innerhalb der Kommune. Generell erzeugen neu bebaute und genutzte Flächen zusätzlichen Ziel- und Quellverkehr - im Wesentlichen handelt es sich dabei aber um die bloße Verlagerung von Verkehrsströmen, weniger um einen echten Zuwachs. Eine "Innenentwicklung" trägt dabei maßgeblich zur Vermeidung von Verkehr bei und fördert die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel. So zeichnet sich der Standort des "Maria-Ward-Geländes" nordwestlich der Spessartstraße gerade durch seine für Fußgänger und Radfahrer günstige Anbindung an die Innenstadt aus. Insgesamt ist mit geringen Auswirkungen auf das Verkehrsaufkommen zu rechnen; quantifiziert werden kann dies vorliegend nicht. Aufgrund der stadträumlichen Lage wird jedenfalls die Nutzung nicht motorisierter Verkehrsmittel begünstigt.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat nimmt die beiden Entwurfsvarianten vom 02.01.2023 sowie die Bebauungsplan-Vorentwürfe vom 02.01.2023 für das Gebiet „Nordwestlich Spessartstraße“ zwischen Medicusstraße, Spessartstraße, Schweinheimer Straße und Ringstraße im Bereich nordwestlich der Mattstraße zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage der Vorentwürfe die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / PL/3/4/23. Sanierung der Brücke Kleine Schönbuschallee
Bau- und Finanzierungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PL/3/4/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Das Projekt wurde zuletzt im Planungs- und Verkehrssenat am 06.12.2022 ausführlich vorgestellt.
2.) Projektbeschreibung
Für eine wirtschaftliche Erhaltung des Bauwerks ist die Brücke zu ertüchtigen und der Belag der Brücke zu erneuern. Um die Brücke für Radfahrer freizugeben ist der Austausch des bestehenden Geländers notwendig. Für eine Erfüllung geltender Normen und Richtlinien ist eine Verstärkung der Brücke unumgänglich, da die aktuellen Lasten so nicht aufgenommen werden können.
Folgende Arbeiten werden notwendig:
- Aufnehmen des bestehenden Belags
- Betoninstandsetzung
Aufbringen einer Schicht aus Carbonbeton
Oberfläche und Gesims beschichten
Erneuerung des den heutigen Anforderungen nicht mehr genügenden Füllstabsgeländers (für Radverkehr zu niedrige Höhe)
3.) Kosten
Gegenüber der im Stadtrat vorgestellten Kostenberechnung vom Dezember 2022 gibt es aktuell eine Erhöhung der Kosten um ca. 70.000 €. Diese Änderungen resultieren als einer weiteren Preissteigerung der Bewehrung, genaueren Kosten für die Handlaufbeleuchtung und zusätzlichen Tiefbaumaßnahmen für den Anschluss der Beleuchtungskabel.
|
Kostenberechnung
EUR brutto
|
Bepreistes Leistungs-verzeichnis EUR brutto
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Baukosten
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1.071.000,- €
|
1.128.730,- €
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Baunebenkosten 20%
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214.200 €
|
225.746,- €
|
Summe
|
1.285.200 €
|
1.354.476,- €
|
4.) Finanzierung
Im Haushalt 2023 sind aktuell Mittel in Höhe von 1.200.000 Euro eingestellt. Je nach Submissionsergebnis müssen die Ansätze im Nachtragshaushalt korrigiert werden.
5.) Weiteres Vorgehen
Die Aufstellung und der Abbau des erforderlichen Gerüsts erfolgen jeweils an einem Wochenende. Dafür muss der Westring im betroffenen Abschnitt voraussichtlich am 08.07.2023 und 09.07.2023 gesperrt werden. Die Mittelstütze des Gerüsts wird in der vorhandenen Grünfläche aufgebaut und wird nach dem Aufbau nur einen geringen Einfluss auf den Verkehrsfluss haben. Der Abbau des Geländers ist für Oktober 2023 geplant. Für das Aufstellen und den Abbau des Gerüstes wird der Verkehr großräumig umgeleitet.
.Beschluss:
I. Dem Bau- und Finanzierungsbeschluss für die Maßnahme Sanierung der Brücke Kleine Schönbuschallee in Höhe von 1,355 Mio. € brutto wird zugestimmt. Die Verwaltung wird beauftragt die Realisierung des Projektes durchzuführen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / PL/3/5/23. Verlängerung des Stadtfestes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/3/5/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Bislang wurde das Stadtfest alljährlich am letzten Sams- und Sonntag des Monats August im Innenstadtbereich Aschaffenburgs veranstaltet. Die jüngste Preisentwicklung auf allen Gebieten macht es für die Teilnehmer, insbesondere für die Großbühnen finanziell sehr riskant, zumal auch zukünftig von weiteren Preissteigerungen ausgegangen werden muss. Als Open-Air-Veranstaltung ist das Stadtfest dem Witterungsrisiko ausgesetzt. Um die Wirtschaftlichkeit auf eine solidere Basis zu bringen, haben zwei Großbühnenbetreiber in einem Gespräch mit dem Oberbürgermeister am 19. Oktober 2022 den Wunsch geäußert, das Stadtfest künftig bereits am Freitag – einem klassischen Ausgehtag mit konsumfreudigem Publikum - beginnen zu lassen. In 2023 beträfe es den 25. August. Am 09.02.2023 wurde dieser Wunsch noch einmal schriftlich erläutert.
Der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute und Schausteller (BLV) schloss sich am 02.02.23 diesem Wunsch an.
Der Publikumszuspruch in 2022 bewies die hohe Akzeptanz dieses Festes. Insofern stößt ein weiterer Festtag in der Bürgerschaft und bei auswärtigen Gästen auch auf Zustimmung. Unter Umständen hätte dies auch eine entzerrende Wirkung. Die Veranstaltung stieß bereits im vergangenen Jahr baustellenbedingt an ihre Kapazitätsgrenzen.
Der Veranstaltungsbeginn am Freitag bedingt, dass die Aufbauarbeiten von bisher Freitag auf Donnerstag vorverlegt werden müssen. Damit gehen die Straßensperrungen im Bereich Weißenburger Straße/Friedrichstraße sowie Luitpoldstraße/Landing einher. Diese sind ab 20 Uhr vorgesehen, so dass die Geschäftszeiten des Einzelhandels am Donnerstag nicht betroffen wären.
Mit dem BLV wurde abgestimmt, dass die Aufbauarbeiten für die Bühnen und die Stände zeitlich entzerrt werden, so dass einer Eröffnung am Freitagnachmittag nichts entgegensteht.
Am 23. Januar fand eine Abstimmungsrunde unter den betroffenen Behörden statt. Der Diskussionsstand wird wie folgt zusammengefasst:
- Das Amt für Brand- und Katastrophenschutz hält die zeitliche Erweiterung des Stadtfestes für umsetzbar. Der Brandsicherheitsdienst der Freiwilligen Feuerwehr könne sichergestellt werden. Bedenken bestehen lediglich in den Bereichen Treibgasse, Nebensteingasse, Entengasse, Herstallstraße, Steingasse und Sandgasse wegen des stattfindenden Anlieferverkehrs. Auch die Zufahrt zum Marstallplatz wäre bei gleichzeitigem Stattfinden des Wochenmarktes beeinträchtigt. Die Freigabe von Veranstaltungsflächen erfolgt daher in enger Abstimmung mit dem Amt für Brand- und Katstrophenschutz, um die Sicherheitsbelange ausreichend zu berücksichtigen.
- Das Büro des Oberbürgermeisters, Sachgebiet Kooperationen, Marketing und Wirtschaft sieht eine regional weit ausstrahlende Wirkung des Stadtfestes, das zusätzlich Publikum nach Aschaffenburg lockt, von dem vor allem die Gastronomie profitiert, der Einzelhandel jedoch weniger.
- Für den Busverkehr müssten an einem Wochentag über 700 Busverbindungen umgeleitet und zusätzliche Nachtverkehre eingerichtet werden. Die Müllentsorgung findet auch freitags im Innenstadtbereich statt und kann bei den entsprechenden Einschränkungen nicht gewährleistet werden.
- Für alle beteiligten Behörden bedeutet ein zusätzlicher Veranstaltungstag einen erhöhten personellen Aufwand, so auch für die Polizei, zumal parallel zum Stadtfest auch mit der Michaelismesse in Miltenberg eine weitere Großveranstaltung begleitet werden muss.
- In der Oberstadt fallen Stellplätze für die Anwohner weg. An den bestehenden Baustellen, wie der Großbaumaßnahme Friedrichstraße sowie am Schloss muss ein Rückbau bzw. Stillstand der Baustellen erfolgen
- Die verkehrlichen Einschränkungen bedingen vermehrt Staus und starken Parksuchverkehr, so dass eine gewisse Klimarelevanz eines zusätzlichen Veranstaltungstages nicht von der Hand zu weisen ist.
- Der Einzelhandelsverband lehnt eine Erweiterung des Veranstaltungszeitraumes nicht grundsätzlich ab, sondern nur, wenn damit erhebliche Einschränkungen einhergehen. Die Andienung der Geschäfte am Freitag wird konzeptionell sichergestellt.
Ein weiterer Veranstaltungstag zieht auch eine Erhöhung der nutzungszeitabhängigen Veranstaltungskosten nach sich (Reinigung, Toilettenanlage, Strom- und Wasserbezug, Security, Sanitätsdienst, Sicherheitswache Feuerwehr). Hochrechnungen auf Basis der letztjährigen Zahlen ergaben einen Mehraufwand in Höhe von mindestens 24.000 €. Verbindliche Kostenangebote liegen allerdings erst nach einer Ausschreibung vor. Mit einem Kostenpuffer scheinen 30.000 € als realistische Größe.
Prämisse für eine Vorverlegung des Stadtfestbeginns ist das Ermöglichen des Wochenmarktes am Samstag. Eine Befragung der Marktbeschicker hat ergeben, dass über die Hälfte der Standbetreiber ihre Beteiligung am Stadtfest-Samstag absagen werden, so dass der Platz auf dem oberen Schloßplatz als auskömmlich angesehen wird, zumindest aber wenn der Randstreifen am Kastanienhain unter Berücksichtigung der Feuerwehrzufahrten mitgenutzt wird.
.Beschluss:
I.
- Das Plenum stimmt dem Antrag der Bühnenbetreiber sowie des Bayer. Landesverbands der Marktkaufleute und Schausteller auf Verlängerung des Stadtfestes um einen weiteren Tag (Freitag) zu und genehmigt die Mehrkosten für die Kongress- und Touristikbetriebe in Höhe von rund 30.000 €.
- Aus der Mitte des Stadtrates wird der Wunsch geäußert einen Abschlussbericht im Stadtrat zu geben und die Erfahrungen zu berichten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
6. / PL/3/6/23. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/3/6/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2021 geprüft und den Bericht Nr. 670/2022 vom 31.10.2022 über die Prüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg erstellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 28.11.2022 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2021 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2021 insgesamt geordnet.
Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 124 und 125 des Berichts) verwiesen.
.Beschluss:
I. Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 670/2022 über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg (Anlage 3) wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PL/3/7/23. Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/3/7/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg mit Bericht Nr. 670/2022 vom 31.10.2022 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 28.11.2022 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2021 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.
Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 28.11.2022 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
.Beschluss:
I. Die Jahresrechnung 2021 der Stadt Aschaffenburg wird wie folgt festgestellt:
|
|
|
Haushaltsrechnung 2021
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs- haushalt
|
Vermögens- haushalt
|
Gesamt- haushalt
|
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
Soll-Einnahmen
|
276.984.811,96
|
47.847.183,63
|
324.831.995,59
|
|
|
|
|
+
|
neue Haushalts- einnahmereste
|
|
13.372.046,78
|
13.372.046,78
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Haushalts-einnahmereste
|
|
-2.452.000,00
|
-2.452.000,00
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Kassen-einnahmereste
|
-289.440,22
|
-30.505,59
|
-319.945,81
|
|
|
|
|
|
|
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
|
276.695.371,74
|
58.736.724,82
|
335.432.096,56
|
|
|
|
|
|
Soll-Ausgaben
|
275.633.759,87
|
37.250.210,69
|
312.883.970,56
|
|
|
|
|
|
+
|
neue Haushalts- ausgabereste
|
1.240.556,39
|
25.258.577,56
|
26.499.133,95
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Haushalts- ausgabereste
|
-180.114,38
|
-3.784.373,68
|
-3.964.488,06
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Kassen- ausgabereste
|
1.169,86
|
12.310,25
|
13.480,11
|
|
|
|
|
|
|
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
|
276.695.371,74
|
58.736.724,82
|
335.432.096,56
|
In den Sollausgaben / -einnahmen sind enthalten:
|
|
Verwaltungshaushalt - Zuführung zum Vermögenshaushalt
|
33.930.095,23 €
|
Vermögenshaushalt - Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
|
3.743.822,25 €
|
Die Haushaltsrechnung ist ausgeglichen.
|
|
Kassenmäßiger Abschluss zum 31.12.2021
|
|
|
|
|
Verwaltungs- haushalt
|
Vermögens- haushalt
|
Gesamt- haushalt
|
|
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soll-Einnahmen einschließlich Vorjahr
|
287.092.471,35
|
78.730.121,14
|
365.822.592,49
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Einnahmen
|
276.783.406,25
|
78.121.082,73
|
354.904.488,98
|
|
|
|
|
|
|
Kasseneinnahmereste
|
10.309.065,10
|
609.038,41
|
10.918.103,51
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soll-Ausgaben einschließlich Vorjahr
|
285.851.914,96
|
58.323.720,60
|
344.175.635,56
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Ausgaben
|
285.776.480,69
|
58.156.120,60
|
343.932.601,29
|
|
|
|
|
|
|
Kassenausgabereste
|
75.434,27
|
167.600,00
|
243.034,27
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Fehlbetrag
|
-8.993.074,44
|
|
|
|
Ist-Überschuss
|
|
19.964.962,13
|
10.971.887,69
|
|
Unerledigte Verwahrgelder
|
|
|
47.671.177,93
|
|
Unerledigte Vorschüsse
|
|
|
550.149,06
|
|
Buchmäßiger Kassenbestand
|
|
|
59.193.214,68
|
|
|
|
|
|
|
Solleinnahmen einschließlich Vorjahr / Sollausgaben einschließlich Vorjahr
sind einschließlich
- Kasseneinnahmereste vom Vorjahr / Kassenausgabereste vom Vorjahr ./. Abgänge
- Anordnungen auf Haushaltseinnahmereste / Haushaltsausgabereste
- Ist-Überschuss vom Vorjahr / Ist-Fehlbetrag vom Vorjahr
|
|
Ist-Fehlbetrag = Ist-Einnahmen ./. Ist-Ausgaben
|
|
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
8. / PL/3/8/23. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/3/8/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 GO Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2021 geprüft und den Bericht Nr. 660/2022 vom 28.10.2022 über die Prüfung der Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg erstellt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 28.11.2022 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2021 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2021 geordnet.
Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 45 des Berichts) verwiesen.
.Beschluss:
I. Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 660/2022 über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg (Anlage 4) wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
9. / PL/3/9/23. Feststellung der Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PL/3/9/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.
Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg mit Bericht Nr. 660/2022 vom 28.10.2022 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 28.11.2022 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.
Die Überprüfung der Jahresrechnung 2021 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.
Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 28.11.2022 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.
.Beschluss:
|
I. Die Jahresrechnung 2021 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg wird wie folgt festgestellt:
|
|
|
Haushaltsrechnung 2021
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs- haushalt
|
Vermögens- haushalt
|
Gesamt- haushalt
|
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
Soll-Einnahmen
|
1.881.891,14
|
170.947,45
|
2.052.838,59
|
|
|
|
|
+
|
neue Haushalts- einnahmereste
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Haushalts-einnahmereste
|
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Kassen-einnahmereste
|
5.397,53
|
0,00
|
5.397,53
|
|
|
|
|
|
|
Summe bereinigte Soll-Einnahmen
|
1.876.493,61
|
170.947,45
|
2.047.441,06
|
|
|
|
|
|
Soll-Ausgaben
|
1.876.493,61
|
204.530,20
|
2.081.023,81
|
|
|
|
|
|
+
|
neue Haushalts- ausgabereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Haushalts- ausgabereste
|
0,00
|
33.582,75
|
33.582,75
|
|
|
|
|
|
./.
|
Abgang alter Kassen- ausgabereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
Summe bereinigte Soll-Ausgaben
|
1.876.493,61
|
170.947,45
|
2.047.441,06
|
In den Sollausgaben / -einnahmen sind enthalten:
|
|
|
|
Verwaltungshaushalt - Zuführung zum Vermögenshaushalt
|
170.947,45 €
|
|
|
Vermögenshaushalt - Zuführung zur Allgemeinen Rücklage
|
113.156,92 €
|
|
|
|
|
|
|
|
Die Haushaltsrechnung ist ausgeglichen.
|
|
|
|
|
|
|
|
Kassenmäßiger Abschluss zum 31.12.2021
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verwaltungs- haushalt
|
Vermögens- haushalt
|
Gesamt- haushalt
|
|
|
|
€
|
€
|
€
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Einnahmen
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soll-Einnahmen
|
1.900.588,45
|
232.944,70
|
2.133.533,15
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Einnahmen
|
1.880.890,63
|
232.944,70
|
2.113.835,33
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kasseneinnahmereste
|
19.697,82
|
0,00
|
19.697,82
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ausgaben
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Soll-Ausgaben
|
1.900.588,45
|
232.944,70
|
2.133.533,15
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Ausgaben
|
1.900.588,45
|
232.944,70
|
2.133.533,15
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Kassenausgabereste
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ist-Fehlbetrag
|
-19.697,82
|
0,00
|
-19.697,82
|
|
|
Ist-Überschuss
|
|
0,00
|
|
|
|
Unerledigte Verwahrgelder lt. JR
|
|
|
148.775,88
|
|
|
abzüglich Verwahrgelder, die nicht
|
|
|
|
|
|
im Ist vereinnahmt oder
|
|
|
|
|
|
verausgabt sind
|
|
|
-2.518,95
|
|
|
Unerledigte Vorschüsse lt. JR
|
|
|
0,00
|
|
|
Buchmäßiger Kassenbestand
|
|
|
126.559,11
|
|
|
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
10. / PL/3/10/23. Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2021 und für die Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2021
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PL/3/10/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Stadt Aschaffenburg und der Hospitalstiftung Aschaffenburg alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.
Der Stadtrat hat jeweils auf der Grundlage des vom Rechnungsprüfungsausschuss zum Prüfungsbericht erklärten Berichts der örtlichen Rechnungsprüfung mit den vorausgehenden Beschlüssen des heutigen Plenums die Jahresrechnung für die Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2021 und die Jahresrechnung für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Jahr 2021 gem. Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.
Mit Beschluss über die Entlastung erkennt der Stadtrat die Jahresrechnungen in der jeweils vorliegenden Form an. Die Entlastung bedeutet somit, dass haushaltswirtschaftliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben werden können.
Um umseitige Beschlussfassung wird daher gebeten.
.Beschluss:
I. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2021 und für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2021 wird erteilt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
11. / PL/3/11/23. Bedarfsnotwendigkeit von Kitaplätzen nach Art. 7 Abs. 2 BayKiBiG;
Einrichtung einer Mini-Kita
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
11 | PL/3/11/23 |
.Beschluss: 1
Der Stadtrat stimmt für eine kommunale Trägerschaft der Mini-Kita in Damm.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 20, Dagegen: 19
.Beschluss: 2
I.
- Die Stadt Aschaffenburg erkennt 12 Krippenplätze im Stadtteil Damm als bedarfsnotwendig im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) an.
- Die Einrichtung wird ab Januar 2024 in kommunaler Trägerschaft betrieben.
- Der Anmietung der Räumlichkeiten wird für eine Dauer von 5 Jahren sowie weiterer Option zugestimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
12. / PL/3/12/23. Aussetzung der Schließtagevorgabe für Kitas in der Stadt Aschaffenburg bis zum 31.08.2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
12 | PL/3/12/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg wurde von Kitaseite gebeten, die Schließtageregelung bei den Zuschussrichtlinien aufgrund des derzeitigen Fachkräftemangels zu streichen. Erst am 27.02.2023 schilderten Vertreterinnen der AG Kitaqualitätssicherung, ein Zusammenschluss mehrerer Leitungen Aschaffenburger Kitas, die aktuelle Problematik bei der Einhaltung der Schließtageregelung aufgrund des Fachkräftemangels.
Zur Entlastung der Einrichtungen befürwortet die Verwaltung eine Aussetzung der Schließtageregelung bis zum 31.08.2025. Somit würde die Schließzeitenregelung des BayKiBiG greifen, die maximal 30 Schließtage exklusive Fortbildungstagen erlaubt.
Die weitere Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt darüber hinaus ebenso abzuwarten wie die gesetzgeberischen Voraussetzungen. Eine Neubetrachtung ab dem Kitajahr 2025/26 kann daher erst im Herbst des Jahres 2024 erfolgen. Dem Stadtrat wird hierüber im Herbst 2024 berichtet werden
Eine Aufhebung der Regelung über den 31.08.2025 hinaus wird derzeit auch nicht als interessengerecht und angemessen angesehen. So sind zwar die Argumente der Betriebsträger und der Einrichtungsleitungen gut nachvollziehbar, jedoch sind auch die Interessen der Eltern von Kitakindern und die des im Gruppendienst tätigen Personals zu berücksichtigen.
Seitens der Eltern werden immer wieder nachvollziehbar organisatorische Betreuungsengpässe geschildert, die gegen eine dauerhafte Aufhebung der Schließtageregelung sprechen. So liegt z. B. der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche bei 24 Tagen.
Auch seitens des Personals von Kindertageseinrichtungen besteht nicht ausschließlich der Wunsch nach einer Ausweitung der Schließtageregelung. Vielfach wird dies als arbeitnehmerunfreundlich erachtet, da Urlaub ausschließlich in vorgegebenen Zeiten möglich ist.
Die Situation der Schließtageregelung muss im zweiten Halbjahr 2024 neu bewertet werden.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat beschließt, dass die Schließtageregelung der Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg für 1 Jahr ausgesetzt wird.
- Im kommenden Jahr wird im Stadtrat berichtet, wie das Förderkonzept angepasst werden kann.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
13. / PL/3/13/23. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
13 | PL/3/13/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Erhebung von Benutzungsgebühren von Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft bedarf einer Rechtsgrundlage.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 20.09.2021 wurde daher die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung) in ihrer derzeitigen Fassung erlassen.
Aufgrund der Tarifsteigerungen im Sozial- und Erziehungsdienst und der allgemeinen Preissteigerungen, die auch den Betrieb der kommunalen Kindertageseinrichtungen betreffen, ist eine Anpassung der Elternbeiträge zum folgenden Kitajahr angezeigt.
Bei den Krippenbeiträgen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung innerhalb der einzelnen Buchungskategorien von jeweils 34,00 € und bei den Kitabeiträgen von jeweils 21,00 € vor. In den Krippenbeiträgen sind die Kosten eines Vormittags- und Nachmittagssnacks, bei den Kitabeiträgen für den Nachmittagssnack inkludiert.
Bei der Festlegung des Erhöhungsbetrages wurde sich an den durchschnittlich von den freien Betriebsträgern in der Stadt Aschaffenburg aufgerufenen Elternbeiträgen orientiert. Eine aktuelle Abfrage ergab einen durchschnittlichen Elternbeitrag in Krippen von rund 340,00 € und in Kitas von rund 215,00 € bei einer Buchungszeit von 8-9 Stunden. Bei den Kitas reduziert sich die Belastung für die Eltern um den staatlichen Zuschuss in Höhe von 100,00 €. Beitragserhöhungen zum nächsten Kitajahr wurden durch die freien Träger bereits angekündigt.
Die Stadt Aschaffenburg liegt somit auch zukünftig im Durchschnitt aller Aschaffenburger Einrichtungen.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art.1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung) vom 30.12.2021 vorbehaltlich der Prüfung durch die Rechtsstelle:
§ 1
In § 6 erhält Absatz 3 a) folgenden Wortlaut:
für den Besuch von Kinderkrippen:
Buchungszeiten täglich
|
Beitrag Kind
|
4 bis 5 Stunden
|
288
|
5 bis 6 Stunden
|
310
|
6 bis 7 Stunden
|
332
|
7 bis 8 Stunden
|
354
|
8 bis 9 Stunden
|
376
|
9 bis 10 Stunden
|
398
|
§ 2
In § 6 erhält Absatz 3 b) folgenden Wortlaut:
für den Besuch der Kindergärten:
Buchungszeiten täglich
|
Beitrag Kind
|
4 bis 5 Stunden
|
176
|
5 bis 6 Stunden
|
191
|
6 bis 7 Stunden
|
206
|
7 bis 8 Stunden
|
221
|
8 bis 9 Stunden
|
236
|
9 bis 10 Stunden
|
251
|
§ 3
Die Änderungssatzung tritt zum 01.09.2023 in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2
zum Seitenanfang
14. / PL/3/14/23. Anpassung der Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
14 | PL/3/14/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg fördert Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg mit der „Richtlinie für die Zuwendung von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg“ über das seitens des Gesetzgebers vorgesehene Maß hinaus, um Träger, die sich im Ausbau und Erhalt des Angebots von Betreuungsplätzen für Kinder engagieren, zu unterstützen.
Die derzeit gültige Richtlinie (Anlage) wurde durch den Stadtrat am 16.07.2018 beschlossen.
Eine Anpassung erscheint aufgrund der gesellschaftlichen Entwicklungen notwendig. Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollen sowohl dem steigenden Finanzdruck als auch der tatsächlichen Betreuungsstruktur Rechnung getragen werden.
I.
Bisher wurden Natur- und Waldkindergärten, die nicht über feststehende Immobilien, sondern über Bauwägen verfügen, bei der Baukostenförderung nicht unterstützt. Es wird daher folgende Ergänzung von Ziff. I. 1. „Zuschusszweck“ zu ergänzen wie folgt:
Weiterhin wird ein Zuschuss auch bei Schaffung zusätzlicher Plätze in Natur- und Waldkindergärten gewährt, sowie bei Ersatzbeschaffungen.
II.
Die Verwaltung schlägt weiter vor, Ziff. I. 4 „Art und Umfang und Höhe der Zuwendung“ der Richtlinie wie folgt zu ergänzen:
Für die Natur- und Waldkindergärten gewährt die Stadt Aschaffenburg einen Zuschuss in Höhe von 80 % der Kosten für die erstmalige Anschaffung eines Bauwagens. Gundlage der Zuschussberechnung ist die Kostenberechnung des Maßnahmeträgers. Diese Förderung gilt auch für die Ersatzbeschaffung.
Weiterhin werden bei Natur- und Walkindergärten die erstmalige Einrichtung von Infrastruktur wie z. B. Toiletten mit 80 % der Kosten bezuschusst.
Die Bindungsfrist beträgt 15 Jahre soweit die Nutzung vorher aufgegeben wird, ist eine anteilige Rückerstattung der Förderung fällig.
III.
Bisher wurden Horte im Rahmen der Bezuschussung von neugeschaffenen Hortplätzen nicht berücksichtigt, was zu einer Ungleichbehandlung führte.
Es wird daher vorgeschlagen, Ziff.I. 6 „Erstausstattung“ wie folgt zu ergänzen:
„Einen Betrag in Höhe von 1.200,00 € pro neugeschaffenem Hortplatz“
Aufgrund der allgemeinen Preisentwicklung reichen die bisher bewilligten Zuschüsse für die Erstausstattung nicht mehr aus. Es wird daher bei Kindergärten und Krippen folgende Anpassung vorgeschlagen:
„Einen Betrag in Höhe von 1.700,00 € pro neugeschaffenem Kindergartenplatz.
Einen Betrag von 2.200,00 € pro neugeschaffenem Kinderkrippenplatz.
Zukünftig sollen hier auch im Rahmen von Modellprojekten vorübergehend geschaffene Plätze bezuschusst werden, daher wird folgende weitere Ergänzung vorgeschlagen:
Soweit im Rahmen von zusätzlichen Modellprojekten, die nicht von obigen Ausführungen umfasst sind, Plätze wie z. B. in Einstiegsgruppen für mindestens 6 Monate geschaffen werden,
einen Betrag von 500,00 pro neugeschaffenem Betreuungsplatz.
IV.
Um der bereits angesprochenen Ungleichbehandlungen von Trägern von Wald- und Naturkindergärten entgegenzuwirken, wird folgende Ergänzung von Ziff. II. Zuschüsse für bauliche investive Maßnahme“ vorgeschlagen:
„Vorstehende Bestimmungen gelten für Natur- und Waldkitas mit Betreuung in Bauwägen oder vergleichbaren Unterbringungsmöglichkeiten gleichermaßen.“
V.
Im Hinblick auf den kommenden Ganztagesanspruch wird vorgeschlagen, den Mietkostenzuschuss auch auf die Horte auszuweiten. Der Mietzuschuss wird außerdem wegen der allgemeinen Kostensteigerungen angehoben:
Die Stadt Aschaffenburg gewährt Betriebsträgern, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, und zusätzliche Betreuungsplätze für Kinder in angemieteten Räumen schaffen, einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 50% der Kaltmiete, maximal 6 €/m².
VI.
Die Praktikantenzuschüsse sollen den Änderungen der Ausbildung entsprechend angepasst werden. Es wird daher vorgeschlagen, Ziff. IV. wie folgt neu zu fassen:
„Die Stadt Aschaffenburg gewährt für die Förderung der Ausbildung von SEJ-Praktikanten, Berufspraktikanten und Optiprax-Praktikanten einen Zuschuss in Höhe von 50 % der jährlich entstehenden Kosten bis zu einer Höhe von max. monatlich 400,00 € unter der Voraussetzung, dass der Betriebsträger die Mindestvergütung entsprechend der Empfehlung der Arbeitsgemeinschaften der bayerischen Fachakademien für Sozialpädagogik zahlt.
Der Antrag ist bis zum 31.07. eines jeden Jahres für das kommende Kindergartenjahr zu stellen. Das Bestehen des Praktikumsverhältnisses ist durch Vorlage einer Kopie des Vertrages nachzuweisen und dem Antrag beizufügen. Abbrüche sind der Stadt Aschaffenburg unverzüglich mitzuteilen.
Soweit durch gesetzliche Bestimmungen weitere Formen von Praktika vorgesehen werden, sind diese in gleicher Weise zu bezuschussen. Voraussetzung ist, dass diese für die Anerkennung der Ausbildung erforderlich sind. Zur Ausbildung zählt auch ein einschlägiges Studium.
VII.
Aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen wird ferner vorgeschlagen, Ziff. V „Förderung des Verwaltungsaufwandes in einer Kindertageseinrichtung“ wie folgt anzupassen:
„Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 750,00 € pro Kita-Gruppe und bei eingruppigen Kitas 1.300,00 € als pauschalen Sachaufwand für den Betrieb der Kindertageseinrichtung. Der Zuschuss wird gewährt ohne dass es einer Antragstellung bedarf und im ersten Quartal des Jahres ausgezahlt. Änderungen in der Gruppenanzahl (langfristig geschlossene oder zusätzliche Gruppen) sind unverzüglich mitzuteilen. Überzahlungen aufgrund von Gruppenschließungen sind zurückzuerstatten. Eine Erhöhung des Zuschusses aufgrund unterjähriger Erweiterung der Gruppen wird im Folgejahr ausgezahlt.“
Die oben vorgeschlagenen Änderungen sollen rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft treten.
Ein Entwurf der Neufassung ist als Anlage beigefügt.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat beschließt die Anpassung der Richtlinie für die Zuwendungen von Zuschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg (Anlage 5).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
15. / PL/3/15/23. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Werksenat
|
1. Sitzung des Werksenates
|
16.02.2023
|
ö
|
Vorberatend
|
3 | WS/1/3/23 |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
15 | PL/3/15/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Durch den Abschluss der Zweckvereinbarung mit der KWiN Kreislaufwirtschaft Neckar-Odenwald Anstalt des öffentlichen Rechts zur Entsorgung nicht brennbarer Abfälle auf der Deponie Sansenhecken ist auch eine Änderung der Gebührensatzung erforderlich.
Die Gebühr für asbesthaltige Abfälle betrug bisher 207,00 €/t, für künstliche Mineralfaserabfälle 520 €/t und für sonstige nicht brennbare inerte Abfälle 146,00 €/t. Die Gebührenerhöhung ist aufgrund der höheren Entsorgungskosten für asbesthaltige Abfälle und künstliche Mineralfaserabfälle erforderlich.
Aufgrund der aktualisierten Gebührenkalkulation ergeben sich folgende Gebühren
für festgebundene asbesthaltige Abfälle 278,00 € je Tonne
für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten 599,00 € je Tonne
für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten
unverändert 988,00 € je Tonne
und für sonstige inerte Abfälle 168,00 € je Tonne
Die Satzungsänderung soll zum 01.04.2023 wirksam werden.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 28.06.2021 (amtlich bekannt gemacht am 02.07.2021),
§ 1
In § 4 erhält Abs. 9 b) folgenden Wortlaut:
für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können
- für festgebundene asbesthaltige Abfälle 278,00 € je Tonne
- für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 3. genannten 599,00 € je Tonne
- für Mineralfaserplatten, die gefährliche künstliche Mineralfasern enthalten 988,00 € je Tonne
- für sonstige inerte Abfälle 168,00 € je Tonne
§ 2
Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
16. / PL/3/16/23. Erweiterung der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geduldete
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
16 | PL/3/16/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Beschluss vom 17.11.2014 stimmte der Stadtrat der von der Regierung von Unterfranken erbetenen Verlängerung der Nutzungsdauer der Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geduldete im Sinne des Asylbewerberleistungsgesetzes, bis 30.06.2020, nebst einer Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre, zu.
Die Regierung von Unterfranken hat die Verlängerungsoption ausgeübt, so dass der Vertrag derzeit bis zum 30.06.2025 läuft.
Die Gemeinschaftsunterkunft wird bereits seit 01.07.1993 von der Regierung von Unterfranken, auf dem Gelände der ehemaligen „Graves-Kaserne, betrieben, ursprünglich mit einer Obergrenze von 350 Plätzen.
Im Zuge der Flüchtlingswelle 2014/2015 wurden zusätzlich rund 50 weitere Plätze in Wohncontainern geschaffen. Seitdem beträgt die Anzahl der Plätze in der GU 400.
Aufgrund der hohen Zugangszahlen von Geflüchteten und des dadurch entstehenden Unterbringungsdrucks ist es dringend notwendig weitere Kapazitäten zu schaffen.
Die Regierung von Unterfranken hat sich deshalb an die Stadt Aschaffenburg gewandt, da ihr von der BIMA ein Grundstück, gelegen an der Würzburger Straße, angeboten wurde, um dort Unterkünfte in Modulbauweise für die weitere Unterbringung von Asylbewerbern zu errichten.
Bei dem hier in Frage kommenden Grundstück, handelt es sich um ein großes, voll erschlossenes, hochwertiges Baugrundstück. Nach dem Bebauungsplan Nr. 3/20, „Bebauungsplan für das Gebiet südwestlich Wendelbergstraße, östlich der Begrenzung projektierter Straße, Würzburger Straße und Berliner Allee“, ist als Nutzungsart straßenbegleitend Kerngebiet mit einer hohen Ausnutzung von mindestens III und maximal IV Vollgeschossen festgesetzt.
Der rückwärtige Grundstücksteil ist als Gewerbegebiet für eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt.
Der Bebauungsplan setzt die städtebauliche Zielsetzung der Stadt Aschaffenburg für eine Dienstleistungsachse Würzburger Straße konsequent um.
Die Vermarktung dieser Liegenschaft wurde von der BIMA bislang immer wieder hintenangestellt. Für die Stadt Aschaffenburg ist eine Vermarktung der Fläche, nach der Festsetzung des Bebauungsplanes, von größtem Interesse.
Aufgrund der Bedeutung „Dienstleistungsachse Würzburger Straße“ ist die Stadt Aschaffenburg mit der Regierung von Unterfranken in Verhandlungen getreten und konnte erreichen, dass Bereitschaft besteht auf das Angebot, auf diesem Grundstück eine Flüchtlingsunterkunft zu errichten, verzichtet wird.
Stattdessen soll die Gemeinschaftsunterkunft auf 480 Plätze erweitert werden.
Da in der Gemeinschaftsunterkunft bereits eine soziale Infrastruktur und ein 24/7 Wachdienst vorhanden ist, ist dies aus Sicht der Stadtverwaltung Aschaffenburg die bessere Möglichkeit.
Die zusätzlichen Plätze werden auf die Verteilungsquote im vollen Umfang angerechnet.
Zur Schaffung der zusätzlichen Plätze beabsichtigt die Regierung, die nicht mehr nutzbaren Gebäude 303 und 305 abzureißen und stattdessen, in Modulbauweise, neue Unterkünfte zu schaffen.
Die Regierung von Unterfranken hat zugesagt, einen Lernraum sowie einen Gemeinschaftsraum einzurichten; weiterhin wird die Einrichtung eines zusätzlichen Raumes z.B. als Untersuchungszimmer geprüft. Zudem wurde versichert, die Außenanlagen im Rahmen der sukzessiven Sanierung der Unterkunftsgebäude ebenfalls zu verbessern.
Gleichzeitig wurden auch Zusagen gemacht, zu prüfen, inwieweit die medizinische Versorgung der Kinder und Jugendlichen in der Gemeinschaftsunterkunft durch ein Angebot vor Ort verbessert werden kann, insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Impfungen und U-Untersuchungen erfolgen.
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Stadtrat, soll eine Laufzeit von 10 Jahren, beginnend ab dem 01.07.2025, demnach bis zum 01.07.2035, vereinbart werden.
Die Verwaltung bittet insofern um Zustimmung.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat stimmt der Erweiterung der Gemeinschaftsunterkunft auf 480 Plätze zu.
- Die Nutzungsdauer der von der Regierung von Unterfranken betriebenen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber und Geduldete nach dem Asylbewerberleistungsgesetz wird bereits jetzt für eine Laufzeit von 10 Jahren ab dem 01.07.2025 zugestimmt.
- Voraussetzung für die Beschlussfassung ist der Verzicht der Regierung auf den Bau einer Flüchtlingsunterkunft an der Würzburger Straße und ein Bericht im Stadtrat über die Situationen in der Gemeinschaftsunterkunft. Die Rahmenvereinbarung mit der Regierung von Unterfranken soll präzisiert und ist dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 38, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
17. / PL/3/17/23. Nachbenennung neuer Mitglieder des Seniorenbeirates bis 2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
17 | PL/3/17/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Mitglieder des Seniorenbeirates werden mit Ausnahme von Herrn Oberbürgermeister und Frau Bürgermeisterin nach § 4 Abs. 1 Seniorenbeiratssitzung vom Stadtrat in den Seniorenbeirat berufen.
Als stellvertretenden Mitglied für die AWO Unterfranken wurde xxx vorgeschlagen.
Als stellvertretendes Mitglied für die VHS wurde xxx vorgeschlagen.
xxx scheidet aus dem Seniorenbeirat aus. Als Nachfolger wurde xxx vorgeschlagen.
.Beschluss:
I.
- Ab sofort wird xxx als stellvertretendes Mitglied für die AWO Unterfranken in den Seniorenbeirat berufen.
- Ab sofort wird xxx als stellvertretendes Mitglied für die VHS in den Seniorenbeirat berufen.
- Ab sofort wird xxx als stellvertretendes Mitglied für das Diakonische Werk Untermain e.V. in den Seniorenbeirat berufen. xxx scheidet aus dem Gremium aus.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
18. / PL/3/18/23. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss
Bestellung von xxx als Vertreterin des Vertreters der Agentur für Arbeit
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
3. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
20.03.2023
|
ö
|
Beschließend
|
18 | PL/3/18/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit E-Mail vom 10.02.2023 teilte die Agentur für Arbeit mit, dass xxx die Vertretung des Mitglieds der Agentur für Arbeit xxx übernehmen wird.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt folgender Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu:
Frau Jenny Göttert wird als Vertreterin von Herrn Ruben Schmitt als Vertreter der Agentur für Arbeit bestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 20.12.2023 17:27 Uhr