Datum: 19.04.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:39 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/4/1/23 Soziale Energieberatung - Empfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates vom 27.07.2022 (Agenda21-Beirat) - Anträge von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.07.2022 und 08.04.2023 - Antrag von der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 01.03.2023
2UKVS/4/2/23 Antrag der Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH auf Änderung der bestehenden Energiezentrale (Gas- und Dampfturbinenanlage) durch Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie zwei Großwasserraumkessel gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für einzelne Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a BImSchG am Standort Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 14.04.2023 - Antrag der KI vom 17.04.2023
3UKVS/4/3/23 Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Darmstädter Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx
4UKVS/4/4/23 Änderung der Nutzung in eine Akademie für Gesundheitsberufe und Physioschule, sowie Anbau eines Treppenhauses und einer Aufzuganlage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Wallberg Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx
5UKVS/4/5/23 Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 wegen "Außengastronomie am Freihof und in der Dalbergstraße auf öffentlichem Verkehrsraum" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.04.2023

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1. / UKVS/4/1/23. Soziale Energieberatung - Empfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates vom 27.07.2022 (Agenda21-Beirat) - Anträge von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 27.07.2022 und 08.04.2023 - Antrag von der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 01.03.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.04.2023 ö Beschließend 1UKVS/4/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Hintergrund / Geschichte der Sozialen Energieberater

Das von der Bundesregierung geförderte Projekt zur „Sozialen Energieberatung“ hat seinen Ursprung bei der Caritas Frankfurt am Main. Dieses Pilotprojekt war sehr bald erfolgreich und wurde bereits 2007 vom Bundespräsidenten als Vorzeigeprojekt ausgezeichnet und danach 2008 als Bundes-förderprogramm aufgelegt. Schon zu Beginn war es eine Beratungshilfe für die größte Not (z.T. wegen Stromabschaltungen bei unbezahlten Stromrechnungen). 
       
Noch heute heißt das Projekt „Stromspar-Check“, obschon die Beratungen zusätzlich auf die Bereiche Heizung, Wasser und neuerdings auch auf Abfall ausgedehnt wurden.
Karte: 2022/12/29  https://www.stromspar-check.de/standorte/standorte-karte
blaue Nadeln:  Beratungsstandorte inkl. Heizungsberatung,
rote Nadeln:  Beratungsstandorte „nur“ mit Stromberatung (noch).
  

Rückblick: In der Stadt Aschaffenburg wurde bereits vor 10 Jahren eine geförderte Soziale Energieberatung durchgeführt. Diese erfolgte nicht von der bundesweit erfahrenen Caritas, sondern von dem kleinen Verein „Café-Oase“ – zwar mit nachweislich, beachtlichen Einspar-Ergebnissen und mit hohem Engagement der AVG, allerdings nur wenige Jahre. Nach dem Scheitern wurde das Projekt von „Grenzenlos e.V. „aufgefangen“ und dann eingestellt.

Der Aschaffenburger Projekt-Neustart 2022 / 2023:  
Die nun neuen Impulse kamen - nach dem Beginn des Ukraine-Krieges - gleichzeitig von der Diakonie-Aschaffenburg und vom neuen und bereits projekterfahrenen Geschäftsführer der „Caritas-Aschaffenburg“ (Caritasverband Aschaffenburg – Stadt und Landkreis e.V.). 
Das neu angedachte Projektgebiet entspricht dem gesamte Wirkungsbereich des Caritas-Verbandes Aschaffenburg = Stadt & Landkreis Aschaffenburg.


Klimaschutz - die neue bayerische Gesetzesgrundlage: 
Die dringend gebotene Ernsthaftigkeit für den Klimaschutz ist nun auch im Bayerischen Klimaschutzgesetz angekommen (BayKlimaG: Änderungen verabschiedet am 23.12.2022 – in Kraft: 01.01.2023). Im Wesentlichen geht es nunmehr nicht nur um das Gesamtziel der vollständigen Klimaneutralität (2040 anstatt 2050), sondern auch um strengere und überwachbare Zwischenschritte: unter 5 Tonnen CO2-Äquivalent/Ew*a bis 2030. Um das zu erreichen, bedarf es in der gesamten Handlungsbreite der Gesellschaft sofortige Maßnahmen!
Die Soziale Energieberatung ist Klimaschutz par exellence. Das Bundes-Förderprogramm ist schon seit dem Jahr 2008 Teil der NKI  („Nationalen Klimaschutz Initiative“).





Der Fünffach-Gewinn:        1. Klimaschutz (in den Bereichen Strom / Gas / Mülltrennung)
       2. finanzielle Entlastung von Haushalten mit sehr wenig Geld
       3. Zugelassen Beratung bei drohender Stromsperre
       4. Schulung und Rückholung von Langzeitarbeitslosen für 3 Jahre
       5. Starthilfe für Langzeitarbeitslose in den vollen Arbeitsmarkt.

Ablauf-Kurzbeschreibung / Erfolgskonzept der Sozialen Energieberatung:
  • Beratungsberechtigte:   
    Menschen mit Bezug von „Bürgergeld“ (seit 31.12. 2022 Nachfolge von Arbeitslosengeld II), Menschen mit Grenzenlos- oder Kulturpass.

  • Ablauf = drei Hausbesuche:
      -Erster Hausbesuch:   Ein Berater-Team (zwei Berater) besucht Beratungsberechtigte. Gemeinsam wird der Energieverbrauch erfasst (Strom – und meist auch Wärme). Dauer: ca. 1 Stunde. Es gibt dabei bereits erste Tipps.
      -Zweiter Hausbesuch:  Besprechung des ausgearbeiteten, individuellen Fahrplanes zum Energie-Sparen, weitere vertiefte und quantifizierte Tipps und als Geschenke kleine Stromspar-Utensilien: LED-Lampen, schaltbare Steckdosenleisten, TV-Standby-Abschalter, Zeitschaltuhren und Strahlregler für Wasserhähne, die nach Bedarf auch sofort montiert werden.
      -Dritter Hausbesuch (nur bei Bedarf):   Vertiefung der Anwendung, Klärung von Fragen.

  • Wer berät:
    Die Berater-Teams sind für diese Beratung in einem bewährten Verfahren in über 100 Stunden für die tägliche Arbeitspraxis umfassend qualifiziert. Sie kennen als ehemalige Langzeitarbeitslose die Alltagsprobleme von Haushalten mit geringem Einkommen aus eigener Erfahrung – und können somit „auf Augenhöhe“ beraten. 
    Ein wichtiger „Nebeneffekt“ ist, dass ein großer Teil der geschulten und erfahrenen Berater nach einiger Zeit zurück in den „ersten Arbeitsmarkt“ findet.

  • Neu im Erfolgskonzept: Beratung für „Ergänzende Ressourcenschonung“:
    Als ergänzender Klimaschutz werden die neuen Teams seit 2020 auch für die Beratung zum ressourcenschonenden Verhalten geschult: Tipps zu Abfallvermeidung und Mülltrennung: Wie spart man Verpackungsmüll? Was gehört in welche Tonne? Kann man das Leitungswasser trinken? Hinweise zum Lagern von Lebensmittel. 
    Verständliche Informationen und Soforthilfen wie Wasserkaraffen aus Glas, Gemüsenetze und Einkaufstaschen erhält der Haushalt kostenlos.
Quelle mit weiteren Details:  www.stromspar-check.de/stromspar-check/im-ueberblick

Vorgesehene Projektpartner am Standort Aschaffenburg:
Die Stadt Aschaffenburg unterstützt den Neustart der „Sozialen Energieberatung“
    • unter der Leitung des Caritasverbands Aschaffenburg

      und in enger Zusammenarbeit mit:
  • Diakonie Untermain – Sozialberatung
  • Job-Center-Stadt Aschaffenburg

    sowie in regionaler Zusammenarbeit mit
  • dem Landratsamt Aschaffenburg sowie den Landkreisgemeinden
  • dem Job-Center Landkreis Aschaffenburg
  • mehreren Stadtwerken bzw. Gemeindewerken
  • Aschaffenburger NGO und Unternehmen als „Charity-Projekt-Partner“;

und die NKI-Bundesförderung:
Die Förderabwicklung & Projektleitung hat der Caritas-Verband Aschaffenburg übernommen. Die Beratungsleistungen sollen gemeinschaftlich mit der ebenfalls erfahrenen Diakonie (z.B. Bereich Sozial- und Schuldnerberatung) als Gemeinschaftsprojekt durchgeführt werden. 
Der Antrag wurde 2022 bereits fristgerecht eingereicht und auch schon bewilligt: Aschaffenburg ist somit als Standort in das Bundesprojekt aufgenommen. Bewilligung ab 04/2023 - auf 3 Jahre.

Projektfinanzierung: 
Von allen Akteuren ist auch eine finanzielle Beteiligung erforderlich und größtenteils zugesagt. Die Caritas hat Mitte Dezember den Finanzierungsplan vorgestellt. Zusätzlich sind weitere Drittmittel erforderlich. Bereits zugesagt haben die Herbert-Neumeyer-Stiftung und die Sparkasse Aschaffenburg-Alzenau. 
Der Landkreis Aschaffenburg - als Projektpartner zusammen mit der kreisfreien Stadt Aschaffenburg - will jährlich 15.000 [€/a] aus dem Haushalt „Energieberatung“ des Landratsamtes beitragen. Im März 2023 sollen bei einer Bürgermeisterkonferenz zusätzlich allen Gemeinden eine Beteiligung vorgeschlagen werden (nochmal 32x 500 € = 16.000 €).
Stadt Aschaffenburg / Erläuterung: Die Beschluss-Formulierung für den Agenda21-Beirat über 5.000[€/a] stammt noch aus einer Zeit (Ende Juni 2022), als es noch keine Förderzusage des Bundes gab – und darum auch noch keinen Gesamt-Projektfinanzierungsplan. 

Die AVG hat eine zusätzliche Projektunterstützung von 10.000 [€/a] zugesagt.

Zwischenzeitlich gibt es zusätzlich von regionale NGOs sowie Aschaffenburger Unternehmen Zusagen für eine „Charity-Projekt-Partnerschaft“.

Wirksamkeit / Erfahrungen der bestehenden Projekte in Deutschland:
  • rd. 150 Beratungsstandorte bundesweit
  • rd. 390.000 bislang beratene Haushalte
  • 20% Vermittlung der geschulten Energieberater in den ersten Arbeitsmarkt
  • 187 €/a  durchschnittliche Energieeinsparung allein im ersten Beratungs-Jahr
    (Bundes-Projekt-Monitoring mit den niedrigen, alten Energiepreisen bis 2021)

Zusammenfassung: 
Energiekosten explodieren - alle Preise steigen. Menschen mit geringem Einkommen, niedriger Rente oder Bezug von Bürgergeld trifft dies besonders hart. Der kostenfreier Stromspar-Check hilft sofort. Nachgewiesen sind Einsparungen von 100 bis 300 [€/a]. Kostenlose Soforthilfen und z.T. ein Zuschuss von 100 Euro zum Austausch von Kühlschrank oder Gefriertruhe helfen zusätzlich.

Erläuterungen zur Klimarelevanz-Einstufung der Beschlussvorlage
Kraft Stadtratsbeschluss wird die Einstufung der Klimarelevanz aller relevanten Stadtratbeschlusvorlagen nach einem standardisierten Schema vorgenommen (Verfahrens-Grundlage: „Klimarelevanz-Kategorie in kommunalen Beschlüssen / IFEU-Heidelberg & Klima-Bündnis“).  Das in dieser Beschlussvorlage vorgeschlagene Projekt ist entsprechend - spätestens bei Vollbesetzung der geförderten Berater-Teams (Drittes Quartal 2023) - in der höchsten Klima-Relevanz-Stufe: „Sehr klimarelevant“.
Rechengrundlage ist das bestehende, jahrelange Projekt-Monitoring des Bundes und der darin nachgewiesenen durchschnittlichen CO2-Einsparungen durch das Beratungsprojekt.

Die Klima-Relevanz-Stufen:

Empfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates Agenda21 Juli 2022:
Obschon es schon vor dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine seit dem 24.02.2022 einen großen Bedarf an „Sozialer Energieberatung“ gab, hat sich durch den aufkommenden „Energie-Krieg“ die Not - besonders am sogenannten „unteren Ende des sozialen Spektrums“ - verstärkt. 

Der Klimaschutzmanager stellte zusammen mit den Vertretern der Caritas und der Diakonie in einer turnusgemäßen Sitzung des „Agenda21-Beirates“ im Juli 2022 den Bedarf und den Wunsch nach einer neuen Sozialen Energieberatung vor. 

Empfehlungsbeschluss des Agenda21-Beirates vom 27.07.2022 an den Stadtrat:

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Stadt Aschaffenburg den Neustart der „Sozialen Energieberatung“ unter der Leitung des Caritasverbands Aschaffenburg und in enger Zusammenarbeit mit der Diakonie Untermain, den Job-Centern, dem Landkreis Aschaffenburg und weiteren regionalen Partnern unterstützt.

Basis ist das erfolgreiche Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz mit dem Projektträger Zukunft - Umwelt - Gesellschaft (ZUG) gGmbH.

Die Stadt Aschaffenburg stellt zur Unterstützung des Projektes aus eigenen Haushaltsmitteln 5.000 €/Jahr bereit.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]
Die gemäß Agenda21-Beirat empfohlenen Mittel über 5.000 € wurden angemeldet unter: 
HHSt. 0.1141.7170 (Zuschüsse für laufende Zwecke – Förderprogramme).

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UKVS/4/2/23. Antrag der Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH auf Änderung der bestehenden Energiezentrale (Gas- und Dampfturbinenanlage) durch Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie zwei Großwasserraumkessel gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und zur Zulassung des vorzeitigen Beginns für einzelne Errichtungsmaßnahmen gem. § 8a BImSchG am Standort Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 14.04.2023 - Antrag der KI vom 17.04.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.04.2023 ö Beschließend 2UKVS/4/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH hat zum 01.01.2023 den Betrieb des bislang von der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH betriebenen Gas- und Dampfturbinenkraftwerks am Standort Weichertstr. 7, 634741 Aschaffenburg, übernommen. 

Die bisherige 1991 genehmigte Reststoffverbrennungsanlage am gleichen Standort befindet sich seit dem vergangenen Jahr nicht mehr in Betrieb. Die Anlage soll durch eine neue Abfallmitverbrennungsanlage ersetzt werden. Temporär wird derzeit ein erdgasbefeuerter Dampfkessel eingesetzt, um die Prozessdampfversorgung am Standort bereitzustellen. 

Die Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH hat daher die Änderung der bestehenden Energiezentrale (Gas- und Dampfturbinenanlage) durch Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie zwei Großwasserraumkessel am Standort Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg, beantragt. Die vorgesehenen Energieerzeugungsanlagen sollen die am selben Standort (auf eigenem Betriebsgelände) befindliche Papierfabrik der Firma DS Smith Paper Deutschland GmbH mit Prozessdampf und elektrischem Strom versorgen. 

Für das Änderungsvorhaben besteht Genehmigungspflicht nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BImSchG, da durch die beabsichtigte Änderung für sich genommen die Leistungsgrenzen der Nrn. 1.2.3.1 und 8.1.1.3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erreicht werden. 

Das geplante Vorhaben besteht aus den folgenden Anlagen: 

  • Stationärer Wirbelschichtkessel mit Brennstoffhandling und nachgeschalteter trockener Rauchgasreinigung zur Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von max. 13,7 Tonnen pro Stunde (t/h) und max. Feuerungswärmeleistung (FWL) von 30 Megawatt thermisch (MWth)
  • Großwasserraumkessel, max. FWL von 23 MWth, betrieben mit Erdgas und anteilig Biogas (max. FWL 5,2 MWth)
  • Großwasserraumkessel, max. FWL 23 MWth, betrieben mit Erdgas 

In diesem Zusammenhang wurde auch ein Antrag auf Zulassung des vorzeitigen Beginns gem.     § 8a BImSchG gestellt. Dieser Antrag umfasst:

  • Baustelleneinrichtung und Herstellung von Baustraßen
  • Bodenverbesserung zur Errichtung von Bauwerken
  • Herstellung der Bodenplatte und der Fundamente
  • Erstellen des Treppenturms
  • Erstellen des Schaltanlagengebäudes
  • Errichtung des Stahlbaus für den Wirbelschichtkessel

Die geplante Inbetriebnahme der zu genehmigenden Anlage ist ab Dezember 2024 vorgesehen. 

Im Rahmen der Antragsunterlagen wurden u. a. die folgenden Fachgutachten vorgelegt:

  • Genehmigungsgutachten zu den Prüffeldern Luftreinhaltung, Abfallwirtschaft, Anlagensicherheit, Energieeffizienz, Anwendbarkeit der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) und der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) 
  • Fachgutachten Schallimmissionsprognose 
  • Brandschutzkonzept 
  • Explosionsschutzkonzept 
  • Gutachterliche Stellungnahme hinsichtlich der Anforderungen des anlagenbezogenen Gewässerschutzes 
  • Fauna-Flora-Habitat-Vorprüfung (FFH-Vorprüfung) 
  • Fachbeitrag Artenschutz mit Biotoptypenkartierung 
  • Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht (UVP-Bericht) 

In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt hat die Firma Müller-BBM Industry Solutions GmbH das o. g. Sachverständigengutachten zur Luftreinhaltung inklusive Auflagenvorschlägen erstellt.

Gleichzeitig wurde der LGA Immissions- und Arbeitsschutz GmbH von der Stadt Aschaffenburg der Auftrag erteilt, ein Gutachten zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit hinsichtlich Lärmimmissionen mit Auflagenvorschlägen zu erstellen. 

Im Zuge des Verfahrens wurden die folgenden Träger*innen öffentlicher Belange beteiligt:

  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht
  • Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen
  • Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung 
  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
  • Landratsamt Aschaffenburg (Gesundheitsamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Wasserbehörde)
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt
  • Regierung von Unterfranken (Gewerbeaufsichtsamt, Höhere Landesplanungsbehörde)
  • Regierung von Mittelfranken (Luftamt Nordbayern)
  • Stadt Aschaffenburg – Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Immissionsschutzbehörde, Untere Abfallbehörde, Untere Naturschutzbehörde, Untere Bodenschutz- und Wasserbehörde, Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft)
  • Stadt Aschaffenburg – Bauordnungsamt (inkl. Untere Denkmalschutzbehörde)
  • Stadt Aschaffenburg – Stadtplanungsamt (einschließlich Klimaschutzmanager)
  • Stadt Aschaffenburg – Amt für Brand- und Katastrophenschutz
  • Stadt Aschaffenburg – Tiefbauamt 
  • Stadt Aschaffenburg – Forstamt

Ferner wurden die folgenden Nachbargemeinden beteiligt: 

  • Markt Goldbach
  • Markt Hösbach
  • Gemeinde Haibach
  • Gemeinde Glattbach

Daneben wurde das Genehmigungsverfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit durchgeführt. 

Zunächst führte die Projektträgerin vor Antragsstellung in eigener Zuständigkeit eine freiwillige frühe Öffentlichkeitsbeteiligung durch. 

Dabei wurden die Mitglieder des Aschaffenburger Stadtrates postalisch zu einer Informationsveranstaltung am 12.07.2022 in der Stadthalle eingeladen. 

Zur Information und zum Austausch mit der interessierten Öffentlichkeit hat die Vorhabenträgerin für den darauffolgenden Tag eine eigene Informationsveranstaltung angeboten. Anrainer*innen im Umkreis von ca. zwei Kilometern zur geplanten Anlage wurden von der Projektträgerin per Postwurfsendung über das anstehende Projekt informiert und zur Veranstaltung eingeladen. Ferner haben verschiedene Umweltvereinigungen eine Einladung zu diesem Termin erhalten. Darüber hinaus erschien am 11.07.2022 eine Information zur Veranstaltung im Main-Echo. 
Unter www.aschaffenburg-eon.de wurde für die Öffentlichkeit eine eigene Website eingerichtet und zugleich eine Projekt-Hotline und Projekt-E-Mail-Adresse geschaffen. 

Schließlich wurden die Antragsunterlagen am 11.08.2022 beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg eingereicht. 

Das beantragte Vorhaben wurde durch die Stadt Aschaffenburg am 23.12.2022 im Main-Echo amtlich bekanntgegeben. Auch in den Amtsblättern der Märkte Goldbach und Hösbach sowie der Gemeinden Glattbach und Haibach erfolgte eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung. Zugleich erfolgte die Bekanntmachung des Vorhabens auf den Websites der vorstehenden Kommunen sowie im UVP-Portal Bayern unter www.uvp-verbund.de/by

Die Antragsunterlagen (ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) mit den der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Auslegungsbeginns vorliegenden entscheidungserheblichen Berichten und Empfehlungen lagen vom 02.01.2023 bis einschließlich 01.02.2023 im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz der Stadt Aschaffenburg sowie den o. g. Nachbargemeinden öffentlich zur Einsicht aus. Aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden die o. g. Unterlagen für den vorstehenden Zeitraum auch vollständig im Internet unter www.aschaffenburg.de/umwelt_bekanntmachungen veröffentlicht. Der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Genehmigungsbehörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben, waren zusätzlich im UVP-Portal Bayern unter der Internetadresse www.uvp-verbund.de/by veröffentlicht.

Einwendungen gegen das Vorhaben konnten vom 02.01.2023 bis einschließlich 01.03.2023 schriftlich oder elektronisch bei den o. g. Behörden erhoben werden. 

Im Rahmen der Einwendungsfrist wurden zwei Einwendungen einer Person erhoben, die jedoch zurückgenommen worden sind. Daher wurde von der Durchführung des ursprünglich für den 26.04.2023 vorgesehenen Erörterungstermins abgesehen. Auch diese Entscheidung wurde amtlich bekannt gegeben. 

Für das Vorhaben war ebenso eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Der hierfür erforderliche UVP-Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass durch das geplante Vorhaben unter der Voraussetzung der durchzuführenden Vermeidungs-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine erheblichen nachteiligen Beeinträchtigungen der Umwelt zu erwarten sind. 

Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 1 BImSchG i. V. m. den §§ 5 und 7 BImSchG zu erteilen, wenn unter Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 

  1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit nicht hervorgerufen werden,
  2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen,
  3. Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden,
  4. Energie sparsam und effizient verwendet wird,
  5. der Betreiber seinen Pflichten bei Betriebseinstellung nachkommen wird und
  6. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

Alle o. g. Träger*innen öffentlicher Belange haben dem Vorhaben, teilweise unter Beachtung von Auflagen/Bedingungen, zugestimmt. Die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wird dadurch sichergestellt. 

Dem beantragten Vorhaben auf Zulassung des vorzeitigen Beginns soll gem. § 8a Abs. 1 BImSchG zugestimmt werden, wenn 

  1. mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann,
  2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an dem vorzeitigen Beginn besteht und
  3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Auch diese gesetzlichen Voraussetzungen liegen vollständig vor. Das geplante Gesamtvorhaben ist genehmigungsfähig, die Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH hat wirtschaftliche Gründe, welche die vorzeitige Errichtungsmöglichkeit regelmäßig rechtfertigen, aufgeführt und die Verpflichtung gem. vorstehender Nr. 3 vorgelegt. 

Aufgrund der obigen Ausführungen wird vorgeschlagen, den Anträgen der Firma Sustainable Energy Aschaffenburg GmbH auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG zur Änderung der bestehenden Energiezentrale (Gas- und Dampfturbinenanlage) durch Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie zwei Großwasserraumkessel und zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für einzelne Errichtungsmaßnahmen am Standort Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg, unter der Voraussetzung zuzustimmen, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden. 

.Beschluss:

I. Der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung gem. § 16 BImSchG auf Änderung der bestehenden Energiezentrale (Gas- und Dampfturbinenanlage) durch Zubau einer Abfallmitverbrennungsanlage sowie zwei Großwasserraumkessel und zur Zulassung des vorzeitigen Beginns gem. § 8a BImSchG für einzelne Errichtungsmaßnahmen am Standort Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg, wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der beteiligten Fachstellen festgesetzt werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UKVS/4/3/23. Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Darmstädter Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch den Bauherrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.04.2023 ö Beschließend 3UKVS/4/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Begründung:

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 14.12.2022 beantragte der Bauherr xxx den Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Darmstädter Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider (Darmstädter Straße xxx) sind bereits Hallen zu Lager-, Ausstellungs- und Verkaufszwecken vorhanden. Das unmittelbar östlich angrenzende Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider (Darmstädter Straße xxx) ist derzeit, außer mit einem kleinen Wohnhaus (xxx), welches erhalten wird, unbebaut und wird als Lagerplatz genutzt.

Auf den beiden Grundstücken ist die Errichtung von 2 dreigeschossigen Hallen geplant. Die geplante Halle 1 schließt hierbei im nördlichen Grundstücksbereich an den bestehenden Hallenkomplex an. Die Halle 2 ist im südlichen Grundstücksbereich freistehend geplant. 
Im Einzelnen:

Halle 1 (Lagerhalle):

Gebäudegrundfläche:         769 m²

Gebäudehöhe:                 14,45 m

Geschossigkeit:                 3 Geschosse, ohne Keller, mit Flachdach

Geschossfläche:                 2.389 m²

Nutzung:        Die Lagerhalle wird im Erdgeschoss als Auslieferungslager, 
sowie in den beiden Obergeschossen als Bestandslager für den Möbelhandel genutzt.

Halle 2 (Ausstellungshalle/Lagerfläche):

Gebäudegrundfläche:         974 m²

Gebäudehöhe:                 14,70 m

Geschossigkeit:                 3 Geschosse, ohne Keller, mit Flachdach

Geschossfläche:                 2.925 m²

Verkaufsfläche:                1.940 m²

Nutzung:        Die Fläche im Erdgeschoss wird als Ausstellungsfläche für Möbel, sowie artverwandte Handelswaren, wie z.B. Lampen und Geschenkartikel genutzt. Weiterhin sind Lagerflächen zur Anlieferung und Auszeichnung für den Möbelhandel vorgesehen.

       Im 1. Obergeschoss ist eine Ausstellungsfläche für Möbel und Leuchten geplant.

       Im 2. Obergeschoss entsteht eine Gartenmöbelabteilung, sowie ein Lagerbereich/Abholbereich.

Insgesamt sind 38 PKW-Stellplätze und 18 Fahrradabstellplätze geplant. Die PKW-
Stellplätze 1 bis 20 liegen hierbei außerhalb des Baugrundstückes auf der bisherigen Kohlenkaistraße (Fl.-Nr. xxx/xxx, Gem. Leider) und sind mit Planfeststellungsbeschluss der Darmstädter Straße - Ausbau Knotenpunkte Hafen-West und Hafen-Mitte bereits genehmigt. Nach Ausbau der Darmstädter Straße wird dieser Bereich aufgelassen und steht für die geplante Stellplatznutzung zur Verfügung.

Auf dem Baugrundstück werden die weiteren 18 Stellplätze (Nrn. 21 bis 38) errichtet und jeweils mit Baumpflanzungen eingegrünt. Entlang der Darmstädter Straße werden statt Laubbäumen 3 Pappeln gepflanzt, um auch in diesem Bereich die Pappelallee fortzuführen.

Auf den Flachdächern ist die Errichtung großflächiger Photovoltaikanlagen geplant.

Das Niederschlagswasser wird in Zisternen gespeichert.

II.

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen. 

Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 34 Abs.1 BauGB)

Für den betreffenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergibt sich als maßgebender baulicher Rahmen:
Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO
Gebäudegrundfläche bis ca. 2.400 m² 
Versiegelungsgrad: ca. 100 %
abweichende Bauweise

Art der baulichen Nutzung

Ob sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist danach zu beurteilen, ob die nähere Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB) entspricht.

Da der Ortsteil im Abschnitt zwischen Hafenkopfstraße, Darmstädter Straße, Kohlenkaistraße und den Gleisanlagen fast ausschließlich gewerblich geprägt ist, entspricht dieses Gebiet einem Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO.

Der geplante Neubau eines Gebäudes als Ausstellungshalle für Möbel mit Lager (Halle 2) sowie der Neubau einer separaten Lagerhalle für Möbel (Halle 1) fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 

Gem. § 34 Abs. 3 BauGB sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu vermeiden. Insofern wurde die höhere Planungsbehörde beteiligt. Der Errichtung eines Möbelvollsortimenters mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.940 m² auf dem Grundstück Darmstädter Straße xxx hat die Regierung von Unterfranken – als höhere Planungsbehörde – mit Schreiben vom 05.12.2022, Gz.: 24-8314.2-10-4-6 zugestimmt.

Maß der baulichen Nutzung und überbaute Grundstücksfläche

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach dem Maß der baulichen Nutzung die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist daher auf absolute Größen wie Breite und Tiefe (Grundfläche), Höhe und Anzahl der Geschosse und dem Verhältnis der Gebäudegrundfläche zur vorhandenen Freifläche als Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Baudichte ist daher in der Regel nicht nach den relativen Maßzahlen wie GRZ und GFZ zu beurteilen. Relative Maßzahlen wie Grundflächen- und Geschossflächenzahl haben daher keine bzw. nur eine untergeordnete Bedeutung für die Frage des Einfügens, da sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar und damit nicht von außen wahrnehmbar sind. 

Gebäudegrundfläche

Die Gebäudegrundflächen der näheren Umgebung erreichen ein Maß bis ca. 2.378 m² (Bezugsfall: Nachbargebäude Darmstädter Straße 100b). Die beiden geplanten Hallen bleiben mit einer Gebäudegrundfläche von 974 m², bzw. 769 m² unterhalb dieses Maßes.

Gebäudehöhe

Die bauliche Höhenentwicklung ist abzuleiten aus der bestehenden Bebauung in der Hafenkopfstraße und in der Industriestraße, die bis zu 10 m (Flachdach) aufweist. Im weiteren Umfeld des Baugrundstückes im Hafengebietes finden sich Gebäude, Lagerhallen, Silos, Tanks, etc., welche diese Höhe wesentlich überschreiten.

Die Höhenentwicklung der Neubauten liegt mit einer Höhe von 14,45 m (Halle 1) und einer Höhe von 14,70 m (Halle 2) höher als die Bezugsgrößen im unmittelbaren Umfeld. Am Rand zum gewerblich-industriell genutzten Hafengebiet fügt sich diese Höhenentwicklung jedoch städtebaulich ein und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. 

Überbaubare Grundstücksfläche

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach der überbaubaren Grundstücksfläche die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage (im Sinne einer absoluten Zahl). Auch eine in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken.

Die Grundstücksfläche des neu gebildeten Baugrundstückes beträgt ca. 4.092 m². 
Aus der Grundfläche aller Gebäude von ca. 1.832 m² ergibt sich ein Überbauungsgrad von ca. 44,8 %, einschließlich Nebenanlagen von ca. 88,3 %. Die nähere Umgebung weist einen Überbauungsgrad von bis zu 100 % auf. Der Überbauungs- und Versiegelungsgrad überschreitet damit nicht den Rahmen der näheren Umgebung.

Baubeschränkungs-, bzw. Bauverbotszone nach dem Bundesfernstraßengesetz

Das geplante Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nähe der Bundesstraße 26 (Darmstädter Straße). Gem. § 9 FStrG besteht hier im Bereich bis 20 m der Bundesstraße eine Bauverbotszone und im Bereich 20 – 40 m eine Baubeschränkungszone. Hiernach ist eine Bebauung in diesem Bereich nur mit Zustimmung des zuständigen Staatlichen Straßenbauamtes zulässig. Nachdem in diesem Bereich bereits eine Bebauung im Bestand vorhanden war, wurde dies im Planfeststellungsbeschluss zur Darmstädter Straße – Ausbau Knotenpunkte Hafen-West und Hafen-Mitte bereits entsprechend berücksichtigt. Hiernach besteht eine Bauverbotszone im 10 m–Bereich der Darmstädter Straße. Das geplante Bauvorhaben hält diesen baulichen Abstand ein. Das zuständige Staatliche Straßenbauamt wurde beteiligt und hat dem Vorhaben zugestimmt.

Bauweise

Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach der Bauweise, ob ein Gebäude einen Grenzabstand einhalten muss oder nicht. 

Vorliegend handelt es sich vorwiegend um eine „abweichende Bauweise“ mit Baukörpern, die „Überlängen“ von mehr als 50 m aufweisen. Die geplante Bebauung ist hiernach zulässig.

Denkmalschutz

Die Untere Denkmalschutzbehörde wurde beteiligt. Das Bauvorhaben besitzt hiernach keine Auswirkungen für die nahegelegenen Baudenkmäler „Bahnbetriebswerk“ oder „Landschaftspark Schönbusch“. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis ist nicht erforderlich.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Lagerflächen entweder je 100 m² Nutzfläche oder je 3 Beschäftige 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Vorliegend werden auf einer Lagerfläche von ca. 3.291 m² voraussichtlich 8 Personen beschäftigt. Dementsprechend ergibt sich hieraus ein Bedarf von 2,66 PKW-Stellplätzen.

Für die Ausstellungs- und Verkaufsfläche im Umfang von ca. 1.940 m² wurde geltend gemacht, dass mit einem geringeren Publikumsverkehr zu rechnen ist. Zum einen wäre dies auf die Produktpalette, zum anderen auf die Lage im Hafengebiet zurückzuführen.

Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen oder zu vermindern, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalles das Ergebnis im Missverhältnis zum speziellen, tatsächlichen Bedarf steht. Gem. Ziffer 3.1, bzw. 3.2 der Anlage 1 zur GaStAbS ist für Läden 1 Stellplatz je 40 m², für Fachmärkte je 25 m² Verkaufsfläche nachzuweisen. Tatsächlich muss nach Sortiment und Art der Warenpräsentation unterschieden werden. Insbesondere für die Bereiche Bau- und Gartenmärkte, sowie Möbelhäuser wurde in Vergleichsfällen bisher 1 Stellplatz je 60 m² Verkaufsfläche gefordert. Grund hierfür sind die i.d.R. großzügig bemessenen Ausstellungsflächen und die im Vergleich zum allgemeinen Einzelhandel relativ geringe Besucherdichte. In der Praxis haben sich diese Maßzahlen auch bewährt. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 32,33 PKW-Stellplätzen für die Möbel-Ausstellungs- und Verkaufsflächen. Insgesamt sind daher 35 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Die Planunterlagen weisen insgesamt 38 PKW-Stellplätze aus.

Für Lagerflächen sind je 150 m² Nutzfläche oder je 5 Beschäftige 1 Fahrradabstellplatz vorzuhalten. Vorliegend werden auf einer Lagerfläche von ca. 3.291 m² voraussichtlich 8 Personen beschäftigt. Dementsprechend ergibt sich hieraus ein Bedarf von 1,8 Fahrradabstellplätzen.
Für die Ausstellungs- und Verkaufsfläche im Umfang von ca. 1.940 m² ergibt sich ein Bedarf von 1 Fahrradabstellplatz je 120 m² Verkaufsfläche. Hieraus errechnen sich 16,17 Fahrradabstellplätze. Insgesamt werden 18 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Von den insgesamt 38 PKW-Stellplätze liegen 15 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider und 3 PKW-Stellplätze auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider. Es ist geplant aus der entsprechenden Teilfläche des Grundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider und dem Grundstück Fl.-Nr. 1082, Gem. Leider ein neues Grundstück zu bilden. Dies ist zur dinglichen Sicherung und Zuordnung der entsprechenden PKW-Stellplätze erforderlich. 20 weitere PKW-Stellplätze befinden sich entlang der bisherigen Kohlenkaistraße (Eigentümerweg des Bayernhafen Aschaffenburg – Planfeststellung). Die dauerhafte Zuordnung dieser 20 PKW-Stellplätze zum Baugrundstück ist nachzuweisen.

Der notwendige Stellplatzbedarf wird damit erfüllt.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind mindestens 1/3 der Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und mindestens 1 Ladepunkt zu errichten.

Zufahrt, Erschließung und Verschmelzung oder Vereinigung der Grundstücke

Die Erschließung des Geländes ist über die Kohlenkaistraße sichergestellt. Da das Bauvorhaben innerhalb der Baubeschränkungs- und Bauverbotszone liegt und angrenzende Flächen Teil des Planfeststellungsverfahrens „Bundesstraße B 26: Darmstädter Straße, Ausbau der Knotenpunkte „Hafen-West“ und „Hafen-Mitte“ in Aschaffenburg“ sind, wurde das Staatliche Bauamt als „Träger der Straßenbaulast“ der B26 beteiligt. Das Einvernehmen zum Bauvorhaben wurde erteilt.

Das geplante Bauvorhaben erstreckt sich über die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider. Es ist geplant, das Baugrundstück, wie im Plan dargestellt, mit einer Fläche von ca. 4.092 m² neu zu bilden. Um eine gesicherte Erschließung des Grundstückes nachzuweisen, gleiches gilt für den Stellplatznachweise, Abstandsfläche, etc. ist die Grundstücksneubildung dinglich zu vollziehen und nachzuweisen. Alternativ ist eine Vereinigung beider Grundstücke als ein Gesamtgrundstück möglich.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen werden – außer auf der Nordseite der Halle 1 - eingehalten. Die Halle 1 schließt im Norden des Baugrundstückes unmittelbar an die bereits bestehende Halle an und hält im nordwestlichen Bereich – wie die Bestandshalle - lediglich einen Abstand von 1,13 m zur nördlichen Grundstücksgrenze ein. Der Abstand weitet sich im West-Ost-Verlauf auf 3,68 m auf. Aus der Gebäudehöhe von 14,45 m ergibt sich im Gewerbegebiet mit dem Faktor 0,2 H eine Mindestabstandsfläche von 3,00 m. Hieraus ergibt sich eine Dreiecksfläche, welche als Abstandsfläche auf das nördliche, mit Gleisanlagen belegte, Nachbargrundstück Fl.Nr. 1078, Gem. Leider entfällt. Vom Eigentümer, der Bayernhafen GmbH & Co. KG wurde hierfür eine Abstandsflächenübernahmeerklärung abgegeben.

Nach Neubildung des Baugrundstückes aus den Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider sind die gesetzlichen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück, bzw. durch Abstandsflächenübernahme nachgewiesen.

Begrünung und Bepflanzung

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Von den 38 geplanten PKW-Stellplätzen entfallen 18 auf das Baugrundstück, weitere 20 auf die bisherige Kohlenkaistraße. Bei 18 auf dem Baugrundstück geplanten PKW-Stellplätzen ergibt sich eine Verpflichtung zur Pflanzung von mindestens 5 Laubbäumen. Entlang der Darmstädter Straße ist geplant, die Pappelallee zu ergänzen. In Abstimmung mit der Hafenverwaltung als Grundstückseigentümer und dem Bauherrn als Erbbauberechtigten wurde vereinbart, dass die 3 geplanten Bäume parallel der Darmstädter Straße als Pappeln auszuführen sind. Einzelheiten werden mit dem Garten- und Friedhofsamt abgestimmt. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag des Bauherrn xxx zum Neubau von 2 Hallen mit Lager- und Ausstellungsflächen auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Darmstädter Straße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen, Sicherheitsleistungen:

  1. Gem. Planunterlagen ist aus den Grundstücken Fl-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider das Baugrundstück mit einer Größe von ca. 4.092 m² neu zu bilden oder eine Vereinigung beider Grundstücke als ein Gesamtgrundstück vorzunehmen. Der dingliche Vollzug ist spätestens mit Nutzungsaufnahme nachzuweisen.
  2. Gem. Freiflächenplan sind mindestens 5 Bäume, davon 3 Pappeln parallel zur Darmstädter Straße und 2 großkronige Laubbäume im nordöstlichen Grundstücksbereich zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 1

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4. / UKVS/4/4/23. Änderung der Nutzung in eine Akademie für Gesundheitsberufe und Physioschule, sowie Anbau eines Treppenhauses und einer Aufzuganlage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Wallberg Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.04.2023 ö Beschließend 4UKVS/4/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.01.2023 und Planänderung vom 07.03.2023 beantragte die Firma Wallberg Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG eine Änderung der Nutzung in eine Akademie für Gesundheitsberufe und Physioschule, sowie Anbau eines Treppenhauses und einer Aufzuganlage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg.

Ein bestehendes Betriebsgebäude, mit 3 Geschossen und Abmessungen von ca. 38,5 m x 38,5 m und einer Höhe von ca. 11,2 m, welches in der Vergangenheit von einem Büroausstattungsanbieter genutzt wurde, wird erhalten und im Inneren zu einer Akademie für Gesundheitsberufe und Physioschule umgebaut. Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt durch die Hans-Weinberger-Akademie, welche bereits einen Standort mit drei Berufsschulen für Pflege und Altenhilfe, sowie für Physiotherapie in der Berliner Allee betreibt. Insofern handelt es sich um eine Erweiterung der Akademie, da der Standort in der Berliner Allee bauliche Erweiterungen nicht mehr zulässt. 

In der Außenhülle wird die Anzahl der Fenster deutlich erhöht, eine Wärmedämmung aufgebracht und zum Magnolienweg hin eine neue Aufzugsanlage angebaut. Die Außenanlage wird neu gestaltet und auf dem Dach eine Photovoltaikanlage errichtet. Die Werbeanlage an der Großostheimer Straße entfällt.

Im Untergeschoss wird die Tiefgarage mit 26 PKW-Stellplätzen erhalten. Im Übrigen werden die Kellerräume neu abgeteilt.

Im Erdgeschoss sind mehrere Gruppenräume, Büros, Lehrerzimmer, Räume für die Schulleitung, sowie Besprechungs-, Technik- und Sozialräume vorgesehen.

Im 1. Obergeschoss sind 7 Klassenräume, 2 Demo-/Übungsräume, eine Cafeteria, sowie Sozialräume geplant.

Im 2. Obergeschoss sind 3 Klassenzimmer, 1 Gymnastikraum, Gruppenräume, Büros, Lehrerzimmer, eine Bibliothek sowie Sozialräume vorgesehen.

Der Haupteingang des Gebäudes befindet sich künftig am Magnolienweg. In diesem Bereich wird ein neues Treppenhaus in das Gebäude integriert und eine Aufzugsanlage angebaut, welche alle 4 Ebenen andient.

Die Grundstücksgröße liegt bei 3.866 m². Die Geschossfläche je Ebene liegt bei ca. 1.300 m².

Die Erschließung des Baugrundstückes erfolgt – wie bereits im Bestand - über drei Zufahrten vom Magnolienweg. Nicht überbaute Grundstücksflächen werden begrünt. Insgesamt sind 15 Baumpflanzungen geplant.


II.

Planungsrechtliche Vorgaben
Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 07/01 „Verlängerter Ahornweg“. Es gilt die BauNVO von 1977. 

Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens Folgendes fest:

  • Gewerbegebiet (GEA
    • Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO, gegliedert gem. § 1 Abs. 5 BauNVO. Zulässig sind Betriebe und Anlagen, die einen flächenbezogenen Schallleistungspegel von 65/60 dB (A) Tag/Nacht nicht überschreiten. 
    • Ausgeschlossen: Einzelhandelsbetriebe für überwiegend kurz- und mittelfristige Bedarfsdeckung; ausnahmsweise kann in Verbindung mit Handwerksbetrieben und produzierenden Gewerbebetrieben der Verkauf an Endverbraucher zugelassen werden. 
  • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8
  • Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0
  • offene Bauweise
    • Ausnahme: Abweichend von § 22 Abs. 2 BauNVO können die einzelnen Gebäude das Maß von 50 m überschreiten, wenn es die Grundstücke, bei Beachtung der seitlichen Grenzabstände zulassen. 
  • Dachform: Satteldächer bis max. 30° und Flachdächer
  • Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang des Magnolienweges sind mindestens zu 40 % gärtnerisch zu gestalten. 
  • Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang der St 3115 (Großostheimer Straße) und des Ahornweges sind gärtnerisch zu gestalten. Ausnahme: Anordnung von Kfz-Stellplätzen, max. jedoch nur 60 %
  • Je 250 m² Grundstücksfläche ist ein Laubbaum Mindestgröße StU 20/25 zu pflanzen und seinen natürliche Entwicklung zu fördern und zu erhalten. 
    • Pflanzenauswahl:  Baum- und Strauchpflanzungen hat aus der standortgerechten Artenzusammensetzung zu erfolgen.
    • Pflanzqualität: Die Qualitätsmerkmale richten sich nach den Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen DIN 18916

III.         Bauplanungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Prüfung

Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Nutzungsänderung zu Büro und Schulungsräumen der Berufsfachschulen für Pflege und Physiotherapie mit Anbau eines Aufzugs inkl. eines zweitem Treppenhauses ist im Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO planungsrechtlich allgemein zulässig.

Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ von 0,35. Die zulässige GRZ von 0,8 wird daher eingehalten. Die zulässige GFZ von 2,0 wird mit einem Wert von 1,04 deutlich unterschritten. Der Bebauungsplan lässt Gebäude mit einer Höhenentwicklung bis 16 m zu. Das Bauvorhaben erreicht eine Höhe von maximal 11,2 m.

Bauweise und überbaubare Fläche 

An das Bestandsgebäude wird lediglich ein Aufzug inkl. Treppenhaus angebaut. Diese bauliche Erweiterung liegt vollständig innerhalb des Baufensters. 
Die offene Bauweise bleibt weiterhin beibehalten. 

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) sind für Berufsschulen, bzw. Berufsfachschulen je Klasse 1,1 PKW-Stellplätze zu errichten. Bei bis zu 10 Klassen ergibt sich ein Bedarf von 11 PKW-Stellplätzen. Für Büroflächen ist 1 PKW-Stellplatz je 40 m² Bürofläche erforderlich. Bei einer geplanten Bürofläche von 369 m² ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf von 10 PKW-Stellplätzen. Demnach wären für die vorliegende Planung 21 PKW-Stellplätze erforderlich.

In der Tiefgarage werden 26 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Oberirdisch sind zudem 43 PKW-Stellplätze, somit insgesamt 69 Stellplätze vorhanden.

Für Berufsschulen, bzw. Berufsfachschulen ist zudem je 3 Schüler 1 Fahrradabstellplatz zu errichten. Bei bis zu 225 Schülern ergibt sich ein Bedarf von 75 Fahrradabstellplätzen. Für Büroflächen ist 1 Fahrradabstellplatz je 60 m² Bürofläche erforderlich. Bei einer geplanten Bürofläche von 369 m² ergibt sich ein zusätzlicher Bedarf von 7 Fahrradabstellplätzen. Demnach wären für die vorliegende Planung 82 Fahrradabstellplätze erforderlich. Die vorliegende Planung sieht 3 überdachte Fahrradabstellanlagen mit insgesamt 85 Fahrradabstellplätzen vor.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Erschließung 

Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert. Die Andienung ist – wie im Bestand - über den Magnolienweg sichergestellt.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Dachform

Das Flachdach des Bestandsgebäudes bleibt erhalten, wird mit Photovoltaikanlagen bestückt und hält sich innerhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans. 

Nicht überbaubare Grundstücksflächen 

Die nicht überbaubare Grundstücksfläche entlang des Magnolienwegs wird, zu ca. 35 % gärtnerisch gestaltet.
Die nicht überbaubare Grundstücksfläche entlang der St 3115 wird, dem vorhandenen Bestand entsprechend, zu ca. 30 % gärtnerisch gestaltet. Auf den verbleibenden knapp 70 % werden zum einen Kfz-Stellplätze angeordnet und zum anderen liegt ein 1 m breiter Fahrstreifen innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche, wodurch von der Festsetzung des Bebauungsplans abgewichen wird. Diese Abweichung kann jedoch befreit werden, da der Freiflächenplan die bauliche Bestandssituation aufnimmt. Der Freiflächenplan sieht zudem vor, die zwischen den Stellplätzen Nrn. 15 und 16 gelegene Fläche künftig zu begrünen und mit einem Laubbaum zu bepflanzen.

Baumpflanzgebot

Der Bebauungsplan setzt fest, dass je 250 m² privater Grundstücksfläche ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Stammumfang mind. 20/25 cm) zu pflanzen ist. Bei einer Grundstücksgröße von 3.866 m² sind daher 15 Laubbäume nachzuweisen. 
Für alle Baumpflanzgebote gilt die Festsetzung, gem. Bebauungsplan, wonach Bäume mit einer unversiegelten Baumscheibe mit einer Größe von mindestens 8 m² gemäß Pflanzenauswahl Tabelle B zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust innerhalb eines Jahres zu ersetzen sind. 

Der Freiflächenplan sieht eine entsprechende Anzahl an Bäumen vor. Der Freiflächenplan ist insofern verbindlich. Zur Sicherung der Verpflichtung der notwendigen Baumpflanzungen ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Wallberg Verwaltungsgesellschaft mbH & Co.KG zur Änderung der Nutzung in eine Akademie für Gesundheitsberufe und Physioschule, sowie Anbau eines Treppenhauses und einer Aufzuganlage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Leider, Magnolienweg xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen, Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Festsetzung, dass mindestens 40 % der nicht überbaubaren Grundstücksflächen entlang des Magnolienweges gärtnerisch zu gestalten sind wird eine Befreiung insofern gewährt, als lediglich ein Grad von ca. 30 % erreicht wird.
  2. Gem. Freiflächenplan sind mindestens 15 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UKVS/4/5/23. Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 wegen "Außengastronomie am Freihof und in der Dalbergstraße auf öffentlichem Verkehrsraum" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 06.04.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.04.2023 ö Beschließend 5UKVS/4/5/23

.Beschluss:

Der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 06.04.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2023 09:45 Uhr