Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit moderne Mobilitätskonzepte als ergänzende Alternativen zur reinen Bereitstellung von PKW-Stellplätzen im urbanen Raum in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu zu fassen.
Es wird vorgeschlagen in die Neufassung der Satzung folgende Änderungen aufzunehmen:
1. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
§ 1 – Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz
In § 1 Abs. 1 ist lediglich eine redaktionelle Änderung erforderlich
§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 vereinfacht Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises. Hierdurch soll eine Nachverdichtung oder Umwandlung von sonstigen Nutzungen in Wohnraum erleichtert werden. Ein Verzicht kommt nicht in Betracht wenn ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück möglich ist. Zudem wird – in Hinblick auf die i.d.R. angespannte Stellplatzsituation - eine Deckelung auf maximal 2 Stellplätze pro Objekt vorgeschlagen.
Die Neuregelung des § 2 Abs. 7 entspricht der aktuellen Rechtslage und Praxis und dient lediglich der Klarstellung und Vollständigkeit der Satzung.
§ 3 Alternative Mobilitätskonzepte
Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 6 zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wird in § 3 Abs. 1 der neugefassten Satzung übernommen. Hierbei wird die Mindestzahl der Wohnungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung von 20 auf 15 reduziert und gleichzeitig die höchstzulässige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV von 500 m auf 300 m verkürzt. Zudem wird die Anforderung an die Bedienfrequenz der Haltestelle von mindestens 1 auf 2 je Stunde und Fahrtrichtung, während der Hauptverkehrszeiten angehoben.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Regelung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und lässt künftig auch eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes bei nicht geförderten Wohnbauprojekten, bei Bereitstellung eines Car-Sharing-Angebotes zu. Hier ist weitere Voraussetzung eine Mindestgröße von 50 Wohneinheiten und eine gute, fußläufige erreichbare Nahversorgung. Eine Reduzierung der Stellplätze ist hier um 20 % auf 80 % des regulären Stellplatzbedarfes möglich. Je 5 entfallender Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug, einschließlich zusätzlichem Stellplatz dauerhaft bereitzustellen.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 stellt klar, dass die Regelungen der Abs. 1 und 2 nur alternativ und nicht zusammen in Anspruch genommen werden können. Zudem wird der Standort der Stellplätze näher bezeichnet und klargestellt, dass die Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge zusätzlich zum reduzierten Stellplatzbedarf zu schaffen sind.
Die Regelung lässt es zudem zu, bis zu 50 % der entfallenden PKW-Stellplätze durch E-Lastenräder oder E-Bikes im Bike-Sharing System zu ersetzen. Hierbei kann ein E-Lastenrad 2 PKW-Stellplätze und ein E-Bike im Bike-Sharing-System 1 PKW-Stellplatz ersetzen.
Für ein Wohnbauprojekt mit einem regulären Stellplatzbedarf von 100 PKW-Stellplätzen ergibt sich hieraus folgendes Rechenbeispiel:
- Reduzierung des Stellplatzbedarfes von 100 Stellplätzen um 20 % auf 80 Stellplätze
- 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden. Hiernach sind beim Verhältnis 1:5 für 10 entfallende Stellplätze 2 Car-Sharing-Fahrzeuge, einschließlich 2 zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.
- 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch E-Lastenräder und E-Bikes ersetzt werden. Für E-Lastenräder gilt ein Verhältnis von 1:2, für E-Bikes von 1:1. Hiernach könnten z.B. 2 E-Lastenräder und 6 E-Bikes oder 3 E-Lastenräder und 4 E-Bikes im Bike-Sharing-System bereitgestellt werden.
- Zusammenfassend ergäbe sich folgende Bilanz:
a) Das Wohnbauprojekt muss eine Mindestgröße aufweisen und über eine gute
ÖPNV-Anbindung und Nahversorgungssituation verfügen.
b) Von 100 PKW-Stellplätzen könnten 20 entfallen.
c) Hierfür wären im Beispielsfall als Ersatz
- 2 Car-Sharing-Fahrzeuge
- 2 E-Lastenräder
- 6 E-Bikes
einschließlich der hierfür erforderlichen Stellplätze, in einem dauerhaften
Car/Bike-Sharing-System vorzuhalten.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit das Car/Bike-Sharing-System auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen. Soweit kein Car/Bike-Sharing-System mehr nachgewiesen wird, sind die entfallenen Stellplätze tatsächlich nachzuweisen oder abzulösen.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 eröffnet auch für kleinere Bauvorhaben die Möglichkeit, notwendige Kraftfahrzeugstellplätze durch Fahrradabstellplätze, ggf. mit Lastenradstellplätze zu ersetzen. Die Anzahl der Fahrräder ist so gewählt, dass der Flächenbedarf etwa gleich hoch bleibt. Vorteile ergeben sich hier aus einer erhöhten Flexibilisierung bei der Nutzung, wie auch bei der Planung. Es wird eine Deckelung auf 15 % des Kraftfahrzeugstellplatzbedarfes vorgeschlagen.
Die Neuregelung des § 3 Abs. 6 dient der Sicherung eines Qualitätsstandards und geht über die Mindestanforderungen nach §§ 9 und 10 hinaus.
§ 4 Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises
Die Neuregelung des § 4 Abs. 1 und 2 übernimmt zunächst die bisherigen Beschränkungszonen für die Kernzone (Zone 1a) und Randzone (Zone 1b). Zusätzlich wird eine neue Zone 2 eingeführt, welche für den städtischen Bereich innerhalb des erweiterten Stadtrings (siehe Plan in Anlage 2) gilt. Hier wird eine erleichterte Ablösemöglichkeit für bis zu 20 % der regulär erforderlichen Stellplätze eingeführt. Der außerhalb des erweiterten Stadtrings liegende Bereich bildet die Zone 3. Hier ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme des Mobilitätskonzeptes, gem. § 3.
Die Neuregelung des § 4 Abs. 4 folgt einem Antrag aus den Reihen des Stadtrates vom 16.09.2020. Anlass war der Abbruch des Objektes Roßmarkt 21 in der Innenstadt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Abbruch von Bestandsgebäuden auch die bisher fiktiv nachgewiesenen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen entfallen. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes ist dann der Stellplatzbedarf, gem. Richtzahlenliste für gewerbliche Nutzungen zu erbringen. Da z.B. Gaststättennutzungen einen wesentlich höheren Stellplatznachweis (1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche) erfordern als Büronutzungen (1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche) muss in der zentralen Innenstadt (Zone 1 - Kernzone und Randbereich) – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung - mit einem Wandel von Gastronomie zu sonstigem Gewerbe (z.B. Büro) gerechnet werden. Um die vorhandenen, gewachsenen Strukturen in der Innenstadt zu erhalten, wird vorgeschlagen die Satzung wie vorgeschlagen anzupassen.
§ 5 – Ablösung von Stellplätzen
Die Ablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Hierbei wurden die Beträge in Abs. 1 von „5.000 DM“ durch „3.000 €“ und „8.000 DM“ durch „4.500 €“ ersetzt. In Abs. 2 wurde der Betrag i.H.v. „15.000 DM“ durch „10.000 €“ ersetzt. Durch die gestiegenen Bodenrichtwertsätze wird derzeit i.d.R. die Kappungsgrenze von 8.000 € erreicht.
Es wird vorgeschlagen, nach nunmehr fast 15 Jahren, die Ablösebeträge moderat anzugleichen. Gleichzeitig werden an anderer Stelle Vereinfachungen und Entlastungen geschaffen.
Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 ist erforderlich, als Ersatz für die Aufhebung der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung. Für die bisherige Regelung ist kein ausreichender sachlicher Grund ersichtlich. Künftig ist eine Ablösung dann ausgeschlossen,
- soweit in zumutbarer Entfernung im öffentlichen Raum kein ausreichender freier Parkraum zur Verfügung steht, oder
- es sich um gewerbliche Nutzungen in Wohn- oder Mischgebieten (§§ 2 bis 7 BauNVO) mit Betriebszeiten mit wesentlichen Anteilen in der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) handelt.
Die Zulassung einer Stellplatzablösung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, bzw. Stadt Aschaffenburg. Bereits in der Vergangenheit wurde dieser Ermessensspielraum sehr restriktiv ausgelegt, da die Stellplätze zur Vermeidung von Spannungen aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Raum grundsätzlich tatsächlich herzustellen waren. Insofern wurde eine Ablösung von Stellplätzen bereits bisher nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Das gegebene Ermessen wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung dahingehend eingeschränkt, dass eine Ablösung insbesondere dann ausgeschlossen wird, soweit in zumutbarer Entfernung kein ausreichender freier Parkraum im öffentlichen Raum als Ausweichfläche zur Verfügung steht oder dies mit zusätzlichen Parkbewegungen im öffentlichen Raum, mit entsprechenden Immissionswirkungen in der Nachtzeit verbunden ist.
§ 6 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge
Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung und wird lediglich redaktionell zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit geändert. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.
Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 wird entsprechend den Festsetzungen in aktuellen Bebauungsplänen auf eine Dachneigung von 5° auf 10° und eine Dachfläche ab 50 m², statt bisher 150 m² angepasst.
In die Regelung des § 6 Abs. 7 werden Tiefgaragendecken einbezogen.
§ 10 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze
In § 10 wird eine Regelung zur Größe eines Abstellplatzes für Lastenräder aufgenommen.
§ 15 – Ordnungswidrigkeiten
In § 15 werden die notwendigen redaktionellen Änderungen, bedingt durch die v.g. inhaltlichen Änderungen, wie auch die neue Paragrafierung vorgenommen.
2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf)
Nr. 1.1 - Wohngebäude
Die Grenze für den Nachweis eines dritten PKW-Stellplatzes für Wohngebäude soll von 150 m² auf 200 m² angehoben werden. Bereits bei einfachen Reihen- und Doppelhaushälften wird oftmals die Grenze von 150 m² knapp erreicht. Dies führt neben zusätzlichen Baukosten vor allem zu einer verstärkten Versiegelung von Vorgärten. Durch eine Anhebung der Nachweisgrenze auf 200 m² wird die Anwendung auf großflächige Wohnungen beschränkt. Hierdurch wird insbesondere der Bau kleinerer Einfamilienhäuser erleichtert.
Nr. 3.3 – Großflächiger Einzelhandel mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte)
Es fehlen bislang Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte. Die Besucherdichte solcher Betriebe ist nicht mit Läden oder Fachmärkten vergleichbar. Unter Anwendung dieser Richtwerte ergäben sich Flächenversiegelungen in extrem hohem Ausmaß. Bei bisherigen Bauvorhaben wurde hier – unter Anwendung des § 2 Abs. 4 – 1 Stellplatz je 60 m² zugrunde gelegt. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bewährt. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
3.3 Großflächiger Einzel- 1 St/60 m² VF 1 Ab/300 m² VF
handel mit mehr als 5.000
m² Verkaufsfläche
(Möbelhäuser, Bau- und
Gartenmärkte)
Nr. 5.14 – E-Sportanlagen, Escape Rooms
Es fehlen bislang Festsetzungen für E-Sportanlagen und Escape Rooms. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
5.14 E-Sportanlagen, 1 St/25 m² NF 1 Ab/50 m² NF
Escape Rooms (für
Gastronomiebereiche gilt
Nr. 6.1)
Nr. 6.6 - Internetcafes
Es fehlen bislang Festsetzungen für Internetcafes. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
6.6 Internetcafes 1 St/25 m² NF 1 Ab/50 m² NF
Nr. 10.7 – Friseurbetriebe und Nagelstudios
Es fehlen bislang Festsetzungen für Friseurbetriebe und Nagelstudios. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:
Nr. Verkehrsquelle Abt. I – Stellplätze für Abt. II – Abstellplätze für
Kraftfahrzeuge Fahrräder
10.7 Friseurbetriebe und 1 St/40 m² NF 1 Ab/120 m² NF
Nagelstudios
In den Erläuterungen zur Nutzfläche „NF“ wurden – aufgrund der Feststellungen im Rechnungsprüfungsbericht Nr. 632/2022 Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen.
3. Neufassung der Anlage 2 Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises – Übersichtsplan
Bedingt durch die neu geschaffenen Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises, gem. § 4 ist ein neuer Übersichtsplan als Anlage 2, welcher Bestandteil der Satzung wird zu erlassen. Hierbei wird die Zone 1 mit der Unterteilung in eine Kernzone und eine Randzone unverändert erhalten. Neu gebildet wird die Zone 2, welche den Bereich innerhalb des erweiterten Stadtringes erfasst. Der außerhalb der Zone 2 liegende Teil des Stadtgebietes bildet die Zone 3. Die neugebildeten Zonen spiegeln die Bereiche mit unterschiedlich hohem Parkdruck im Stadtgebiet wider.
Der Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS), einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist in der Anlage beigefügt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen wird die Neufassung der Satzung in zwei gleichlautenden Versionen beigefügt. In der ersten Version sind alle Änderungen gelb hervorgehoben. Die zweite Version gibt die zu beschließende Fassung textgleich, aber ohne Hervorhebungen - wider.
Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.