Datum: 21.06.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 18:47 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/6/1/23 Gewässerschutzbericht 2022 des Tiefbauamtes - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.06.2023
2UKVS/6/2/23 Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages für den Volksfestplatz
3UKVS/6/3/23 Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung
4UKVS/6/4/23 Behandlung der Anträge der - GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 wegen "Außengastronomie am Freihof und in der Dalbergstraße auf öffentlichem Verkehrsraum" - SPD-Stadtratsfraktion vom 30.03.2023 wegen "Freiflächen für die Außengastronomie" und Bekanntgabe der Stellungnahmen der Verwaltung vom 06.04.2023 und 26.05.2023

zum Seitenanfang

1. / UKVS/6/1/23. Gewässerschutzbericht 2022 des Tiefbauamtes - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 19.06.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.06.2023 ö Beschließend 1UKVS/6/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 65 Satz 2 WHG erstatten die Gewässerschutzbeauftragten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht. 

Im Falle der Stadt Aschaffenburg haben der Oberbürgermeister sowie der Tiefbauamtsleiter den Bericht im April 2023 in elektronischer Form zugestellt bekommen. 
In der Sitzung des UKVS wird auf die im Bericht genannten Themen eingegangen und es können Fragen gestellt werden, um etwaige Unklarheiten zu klären.

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Gewässerschutzbericht des Tiefbauamtes für das Jahr 2022 zur Kenntnis.


II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. / UKVS/6/2/23. Abschluss eines Bewirtschaftungsvertrages für den Volksfestplatz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.06.2023 ö Beschließend 2UKVS/6/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A.        Istzustand

Der Volksfestplatz wird zurzeit als Veranstaltungsplatz für Veranstaltungen unterschiedlichster Art genutzt. Er ist rechtlich ein Privatgrundstück der Stadt. Nur die asphaltierten Wege sind als beschränkt öffentliche Wege „nur für Fußgänger“ und „Andienungsverkehr frei“ gewidmet. Sofern keine Veranstaltungen stattfinden oder der Platz für Auf- oder Abbauarbeiten von Veranstaltungen benötigt wird, wird der Platz als kostenloser Parkplatz genutzt. Während früher Pkw und Lkw auf dem Platz nur kurzzeitig gestanden sind, entwickelt sich der Platz zunehmend zur Dauerabstellfläche für Fahrzeuge aller Art. Das reicht von Privat-Pkw mit zum Teil fragwürdigem Erhaltungszustand über Wohnmobile bis hin zu Lkw. Manche Firmen nutzen den Platz als Lkw-Umschlagplatz und ausgelagertes Betriebsgelände. Zum Teil stehen die Lkw aus der Darmstädter Region darauf. Probleme bereitet dies insbesondere dann, wenn die beparkten Flächen für Veranstaltungszwecke genutzt werden sollen. Eine Räumung ist dann kaum rechtzeitig erreichbar.

Zur Lösung der Problematik wurde eine Schrankenlösung erwogen, aber wegen der Vandalismus Gefahr und der Investitionskosten zunächst verworfen. Zu den Einzelheiten vgl. die nachfolgenden Ausführungen. In einem ersten Schritt soll daher eine Beparkungsregelung mit geringem Kostenaufwand eingeführt werden. Hierzu wurde mit den Stadtwerken das nachfolgende Modell entwickelt.

B.        Parkmodell

Die Stadtwerke schlagen vor, den Parkplatz „Volkfestplatz“ mittels Handy-Bezahl-System zu bewirtschaften. 
Zur Einhaltung und Überwachung der Zahlvorgänge (oder anderweitigen Legitimation) wird ein privates Unternehmen beauftragt. Dieses ist mit der „Pay by Phone“ Technik vertraut und führt diese Kontrollen auch an anderen Standorten aus.

Bewusst haben sich die Stadtwerke für eine Bewirtschaftung ohne Schrankenanlage entschieden. 

Es entstehen keine hohen Kosten für Tiefbau, Anschluss Steuer- und Spannungsleitung, sowie Kontrollgeräte und sonstigen Überwachungsgeräte.
Neben den Investitionskosten für die Geräte (Kontrollgeräte, Schranken und Kassen (ca. 120 Tsd. €) entstünden hohe Tiefbau-Kosten, welche hier bei insgesamt zwei benötigten Verkehrsinseln mit Ein- und Ausfahrtssituation jeweils auf mehrere 10.000 € zu beziffern sind. Dies ist begründet in der Tatsache, dass neben den erforderlichen TB-Arbeiten für die Inseln, auf dem gesamten Volksfestplatz, sowie in unmittelbarer Nähe des Volksfestplatzes, keine Steuerleitungen vorhanden sind, welche zur Ansteuerung der Schranken-, Sprechstellen- und Videoanlage allerdings zwingend benötigt werden. 

Durch diese Art der Bewirtschaftung entstehen keine baulichen Einschränkungen auf dem Festplatz bei Fest-Aktivitäten durch Maste oder Verkehrsinseln, Schranken oder sonstigen Kontrollgeräten
Die Anlagen (Kontrollgeräte und Schrankenanlagen) müssten u. E. sonst so ausgestattet sein, dass diese im Zweifel demontiert werden können. Nur so kann gewährleistet werden, dass bei Großveranstaltungen (Volksfest oder Zirkusveranstaltungen), der Schwerlastverkehr und Schaustellerfahrzeuge keine Beschädigungen an den vorhandenen Terminals und Schranken verursachen und ein „barrierefreies“ Ein- und Ausfahren der Sonderfahrzeuge möglich ist.

Durch die Bewirtschaftung mittels Handybezahlen und der damit einhergehenden Personalkontrolle vor Ort, entsteht ein weiterer, deutlicher Vorteil, auch im Vergleich zu einem „Free-Flow-System“ (Kennzeichenerfassungssystem). 

Mittels „einfachen Parkberechtigungen“ können Lehrkräfte, Schausteller, oder Marktbeschicker ausgestattet werden (auch kurzfristig oder vorübergehend) und müssen kein Verwarngeld befürchten, da der Kontrolldienst die Ausweise in der Scheibe sieht.

Optional kann dies zum Beispiel auch temporär für Anwohner-Parkausweise genutzt werden, wenn z. B. aufgrund von baulichen Maßnahmen oder Veranstaltungen in der entsprechenden Parkzone, Ausweichflächen benötigt werden. 

In all den beschriebenen Fällen ist es nur notwendig, dem Unternehmen, welches die Kontrolle durchführt, die entsprechenden „Legitimationsvorlagen“ zur Verfügung zu stellen, so dass die Nutzung des Parkplatzes ohne Bezahlung nachvollzogen werden kann.
Diese recht einfache Vorgehensweise ist bei allen anderen digitalen Systemen so nicht ohne weiteres möglich. Hier müssen stets Datensätze gepflegt, an die jeweiligen Systeme übergeben und Tarifmodule angelegt werden, was einen entsprechenden (personellen und finanziellen) Aufwand bedeutet. 

Auch Fahrschulen können nach wie vor auf dem Volksfestplatz uneingeschränkt Ihre Fahrübungen durchführen, ohne dass dies einer besonderen Regelung, Anlegen von Tarifen oder Datenpflege, bedarf. 

Die Bewirtschaftung mittels Handy Tickets lässt sich relativ kostenneutral und zeitunkritisch umsetzen, was in der Tatsache begründet, dass die Stadt Aschaffenburg (über die Stadtwerke) bereits mit einem Dienstleister das Handyparken in der Stadt im On-Street Bereich betreibt. Hier wird lediglich die vorhandene Plattform um den Parkplatz Volksfestplatz erweitert.

Auch die Parkraumüberwachung, welche die Legitimation beziehungsweise die Bezahlung der Park Tarife überwacht, ist zunächst für die Stadtverwaltung kostenfrei. Allerdings behält sich das Unternehmen vor, Falschnutzer mit einem Verwarngeld zu belegen.  Dieses Verwarngeld (aktuell 35,00 €) dient dem Unternehmen zur Deckung seiner Kosten (Personalkosten, Auskunftskosten für Halterfeststellung und dem nachgelagertem Inkassoverfahren).  
Sollten die Kontrollen deutlich erhöht werden müssen, gewollt werden oder die Anzahl der Falschnutzer nahezu „0“ sein, kann es ggf. zu Nachträgen kommen, was aktuell als unwahrscheinlich angesehen wird. 

Insgesamt liegen die Investitionskosten bei einem kleinen vierstelligen Betrag. Dieser setzt sich aus den Programmierkosten und den Kosten für die benötigte Beschilderung zusammen, welche bei Bedarf stetig erneuert werden muss.  
Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten für Unterhalt, Bestückung der Kassenautomaten, Kontrollgeräte, Schranken oder Videokameras an.

Das Produkt „Handyparken“ ist den Bürgern Aschaffenburgs vom On-Street-Bereich bekannt und sie benötigen keine weitere APP. Im Optimalfall können wir so weitere Kunden für die Nutzung des digitalen Bezahlsystem für die On-Street-Parkplätze im Stadtgebiet gewinnen.

Das Parkentgelt für den Bürger setzt sich aus den beschlossen Parktarifen + 15% Servicegebühren des Bezahlanbieters zusammen.  Die Stadtwerke ziehen pro Transaktion 0,05€ von den Parktarifen ab (Bearbeitungspauschale (analog Regelung TBA)) und führen die Parkerlöse an die Stadtverwaltung ab. 

Preisvorschlag für den Volksfestplatz:

pro Stunde        =   0,50 €
12 Stunden        =   6,00 € 
Max Parkdauer 24 Stunden         = 12,00 €


Die Stadtverwaltung schließen mit der Stadtwerken Aschaffenburg einen internen Bewirtschaftungsvertrag, welche den Leistungsaustausch und die Vergütung regelt.


Um Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I.
1. Der Stadtrat stimmt zu, dass der Volksfestplatz als Parkplatz bewirtschaftet werden soll,
    sofern die Fläche nicht für Veranstaltungszwecke genutzt wird.
2. Die Stadt Aschaffenburg schließt mit den Stadtwerken Aschaffenburg, Parkhausbetriebe, 
    einen Bewirtschaftungsvertrag für den Volksfestplatz.
3. Die Verwaltung prüft, dass Großdemonstrationen hiervon nicht betroffen sind.

II. Angaben zur Klimawirkung
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

3. / UKVS/6/3/23. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.06.2023 ö Beschließend 3UKVS/6/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit moderne Mobilitätskonzepte als ergänzende Alternativen zur reinen Bereitstellung von PKW-Stellplätzen im urbanen Raum in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung vom 01.08.2023 neu zu fassen.

Es wird vorgeschlagen in die Neufassung der Satzung folgende Änderungen aufzunehmen:

1. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 1 – Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz

In § 1 Abs. 1 ist lediglich eine redaktionelle Änderung erforderlich


§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 vereinfacht Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises. Hierdurch soll eine Nachverdichtung oder Umwandlung von sonstigen Nutzungen in Wohnraum erleichtert werden. Ein Verzicht kommt nicht in Betracht wenn ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück möglich ist. Zudem wird – in Hinblick auf die i.d.R. angespannte Stellplatzsituation - eine Deckelung auf maximal 2 Stellplätze pro Objekt vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 2 Abs. 7 entspricht der aktuellen Rechtslage und Praxis und dient lediglich der Klarstellung und Vollständigkeit der Satzung.


§ 3 Alternative Mobilitätskonzepte

Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 6 zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wird in § 3 Abs. 1 der neugefassten Satzung übernommen. Hierbei wird die Mindestzahl der Wohnungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung von 20 auf 15 reduziert und gleichzeitig die höchstzulässige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV von 500 m auf 300 m verkürzt. Zudem wird die Anforderung an die Bedienfrequenz der Haltestelle von mindestens 1 auf 2 je Stunde und Fahrtrichtung, während der Hauptverkehrszeiten angehoben.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Regelung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und lässt künftig auch eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes bei nicht geförderten Wohnbauprojekten, bei Bereitstellung eines Car-Sharing-Angebotes zu. Hier ist weitere Voraussetzung eine Mindestgröße von 50 Wohneinheiten und eine gute, fußläufige erreichbare Nahversorgung. Eine Reduzierung der Stellplätze ist hier um 20 % auf 80 % des regulären Stellplatzbedarfes möglich. Je 5 entfallender Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug, einschließlich zusätzlichem Stellplatz dauerhaft bereitzustellen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 stellt klar, dass die Regelungen der Abs. 1 und 2 nur alternativ und nicht zusammen in Anspruch genommen werden können. Zudem wird der Standort der Stellplätze näher bezeichnet und klargestellt, dass die Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge zusätzlich zum reduzierten Stellplatzbedarf zu schaffen sind.
Die Regelung lässt es zudem zu, bis zu 50 % der entfallenden PKW-Stellplätze durch E-Lastenräder oder E-Bikes im Bike-Sharing System zu ersetzen. Hierbei kann ein E-Lastenrad 2 PKW-Stellplätze und ein E-Bike im Bike-Sharing-System 1 PKW-Stellplatz ersetzen.

Für ein Wohnbauprojekt mit einem regulären Stellplatzbedarf von 100 PKW-Stellplätzen ergibt sich hieraus folgendes Rechenbeispiel:

  1. Reduzierung des Stellplatzbedarfes von 100 Stellplätzen um 20 % auf 80 Stellplätze
  2. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden. Hiernach sind beim Verhältnis 1:5 für 10 entfallende Stellplätze 2 Car-Sharing-Fahrzeuge, einschließlich 2 zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.
  3. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch E-Lastenräder und E-Bikes ersetzt werden. Für E-Lastenräder gilt ein Verhältnis von 1:2, für E-Bikes von 1:1. Hiernach könnten z.B. 2 E-Lastenräder und 6 E-Bikes oder 3 E-Lastenräder und 4 E-Bikes im Bike-Sharing-System bereitgestellt werden.
  4. Zusammenfassend ergäbe sich folgende Bilanz:
    a)        Das Wohnbauprojekt muss eine Mindestgröße aufweisen und über eine gute 
ÖPNV-Anbindung und Nahversorgungssituation verfügen.
b)        Von 100 PKW-Stellplätzen könnten 20 entfallen.
c)        Hierfür wären im Beispielsfall als Ersatz
       - 2 Car-Sharing-Fahrzeuge
       - 2 E-Lastenräder
       - 6 E-Bikes
einschließlich der hierfür erforderlichen Stellplätze, in einem dauerhaften 
Car/Bike-Sharing-System vorzuhalten.         

Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit das Car/Bike-Sharing-System auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen. Soweit kein Car/Bike-Sharing-System mehr nachgewiesen wird, sind die entfallenen Stellplätze tatsächlich nachzuweisen oder abzulösen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 eröffnet auch für kleinere Bauvorhaben die Möglichkeit, notwendige Kraftfahrzeugstellplätze durch Fahrradabstellplätze, ggf. mit Lastenradstellplätze zu ersetzen. Die Anzahl der Fahrräder ist so gewählt, dass der Flächenbedarf etwa gleich hoch bleibt. Vorteile ergeben sich hier aus einer erhöhten Flexibilisierung bei der Nutzung, wie auch bei der Planung. Es wird eine Deckelung auf 15 % des Kraftfahrzeugstellplatzbedarfes vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 6 dient der Sicherung eines Qualitätsstandards und geht über die Mindestanforderungen nach §§ 9 und 10 hinaus.


§ 4 Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises

Die Neuregelung des § 4 Abs. 1 und 2 übernimmt zunächst die bisherigen Beschränkungszonen für die Kernzone (Zone 1a) und Randzone (Zone 1b). Zusätzlich wird eine neue Zone 2 eingeführt, welche für den städtischen Bereich innerhalb des erweiterten Stadtrings (siehe Plan in Anlage 2) gilt. Hier wird eine erleichterte Ablösemöglichkeit für bis zu 20 % der regulär erforderlichen Stellplätze eingeführt. Der außerhalb des erweiterten Stadtrings liegende Bereich bildet die Zone 3. Hier ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme des Mobilitätskonzeptes, gem. § 3.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 4 folgt einem Antrag aus den Reihen des Stadtrates vom 16.09.2020. Anlass war der Abbruch des Objektes Roßmarkt 21 in der Innenstadt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Abbruch von Bestandsgebäuden auch die bisher fiktiv nachgewiesenen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen entfallen. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes ist dann der Stellplatzbedarf, gem. Richtzahlenliste für gewerbliche Nutzungen zu erbringen. Da z.B. Gaststättennutzungen einen wesentlich höheren Stellplatznachweis (1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche) erfordern als Büronutzungen (1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche) muss in der zentralen Innenstadt (Zone 1 - Kernzone und Randbereich) – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung - mit einem Wandel von Gastronomie zu sonstigem Gewerbe (z.B. Büro) gerechnet werden. Um die vorhandenen, gewachsenen Strukturen in der Innenstadt zu erhalten, wird vorgeschlagen die Satzung wie vorgeschlagen anzupassen.


§ 5 – Ablösung von Stellplätzen

Die Ablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Hierbei wurden die Beträge in Abs. 1 von „5.000 DM“ durch „3.000 €“ und „8.000 DM“ durch „4.500 €“ ersetzt. In Abs. 2 wurde der Betrag i.H.v. „15.000 DM“ durch „10.000 €“ ersetzt. Durch die gestiegenen Bodenrichtwertsätze wird derzeit i.d.R. die Kappungsgrenze von 8.000 € erreicht. 

Es wird vorgeschlagen, nach nunmehr fast 15 Jahren, die Ablösebeträge moderat anzugleichen. Gleichzeitig werden an anderer Stelle Vereinfachungen und Entlastungen geschaffen.

Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 ist erforderlich, als Ersatz für die Aufhebung der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung. Für die bisherige Regelung ist kein ausreichender sachlicher Grund ersichtlich. Künftig ist eine Ablösung dann ausgeschlossen,
  • soweit in zumutbarer Entfernung im öffentlichen Raum kein ausreichender freier Parkraum zur Verfügung steht, oder
  • es sich um gewerbliche Nutzungen in Wohn- oder Mischgebieten (§§ 2 bis 7 BauNVO) mit Betriebszeiten mit wesentlichen Anteilen in der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) handelt.
Die Zulassung einer Stellplatzablösung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, bzw. Stadt Aschaffenburg. Bereits in der Vergangenheit wurde dieser Ermessensspielraum sehr restriktiv ausgelegt, da die Stellplätze zur Vermeidung von Spannungen aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Raum grundsätzlich tatsächlich herzustellen waren. Insofern wurde eine Ablösung von Stellplätzen bereits bisher nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Das gegebene Ermessen wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung dahingehend eingeschränkt, dass eine Ablösung insbesondere dann ausgeschlossen wird, soweit in zumutbarer Entfernung kein ausreichender freier Parkraum im öffentlichen Raum als Ausweichfläche zur Verfügung steht oder dies mit zusätzlichen Parkbewegungen im öffentlichen Raum, mit entsprechenden Immissionswirkungen in der Nachtzeit verbunden ist. 


§ 6 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung und wird lediglich redaktionell zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit geändert. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 wird entsprechend den Festsetzungen in aktuellen Bebauungsplänen auf eine Dachneigung von 5° auf 10° und eine Dachfläche ab 50 m², statt bisher 150 m² angepasst.

In die Regelung des § 6 Abs. 7 werden Tiefgaragendecken einbezogen.


§ 10 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze

In § 10 wird eine Regelung zur Größe eines Abstellplatzes für Lastenräder aufgenommen.


§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

In § 15 werden die notwendigen redaktionellen Änderungen, bedingt durch die v.g. inhaltlichen Änderungen, wie auch die neue Paragrafierung vorgenommen.


2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) 

Nr. 1.1 - Wohngebäude

Die Grenze für den Nachweis eines dritten PKW-Stellplatzes für Wohngebäude soll von 150 m² auf 200 m² angehoben werden. Bereits bei einfachen Reihen- und Doppelhaushälften wird oftmals die Grenze von 150 m² knapp erreicht. Dies führt neben zusätzlichen Baukosten vor allem zu einer verstärkten Versiegelung von Vorgärten. Durch eine Anhebung der Nachweisgrenze auf 200 m² wird die Anwendung auf großflächige Wohnungen beschränkt. Hierdurch wird insbesondere der Bau kleinerer Einfamilienhäuser erleichtert.


Nr. 3.3 – Großflächiger Einzelhandel mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte)

Es fehlen bislang Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte. Die Besucherdichte solcher Betriebe ist nicht mit Läden oder Fachmärkten vergleichbar. Unter Anwendung dieser Richtwerte ergäben sich Flächenversiegelungen in extrem hohem Ausmaß. Bei bisherigen Bauvorhaben wurde hier – unter Anwendung des § 2 Abs. 4 – 1 Stellplatz je 60 m² zugrunde gelegt. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bewährt. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.3      Großflächiger Einzel-             1 St/60 m² VF                      1 Ab/300 m² VF
           handel mit mehr als 5.000                                                   
           m² Verkaufsfläche
           (Möbelhäuser, Bau- und
           Gartenmärkte)


Nr. 5.14 – E-Sportanlagen, Escape Rooms

Es fehlen bislang Festsetzungen für E-Sportanlagen und Escape Rooms. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

5.14     E-Sportanlagen,                    1 St/25 m² NF                               1 Ab/50 m² NF
       Escape Rooms (für
       Gastronomiebereiche gilt
       Nr. 6.1)                                

           
Nr. 6.6 - Internetcafes

Es fehlen bislang Festsetzungen für Internetcafes. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.6      Internetcafes                        1 St/25 m² NF                        1 Ab/50 m² NF


Nr. 10.7 – Friseurbetriebe und Nagelstudios

Es fehlen bislang Festsetzungen für Friseurbetriebe und Nagelstudios. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

10.7        Friseurbetriebe und                1 St/40 m² NF                        1 Ab/120 m² NF
       Nagelstudios                                        


In den Erläuterungen zur Nutzfläche „NF“ wurden – aufgrund der Feststellungen im Rechnungsprüfungsbericht Nr. 632/2022 Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen.


3. Neufassung der Anlage 2 Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises – Übersichtsplan 

Bedingt durch die neu geschaffenen Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises, gem. § 4 ist ein neuer Übersichtsplan als Anlage 2, welcher Bestandteil der Satzung wird zu erlassen. Hierbei wird die Zone 1 mit der Unterteilung in eine Kernzone und eine Randzone unverändert erhalten. Neu gebildet wird die Zone 2, welche den Bereich innerhalb des erweiterten Stadtringes erfasst. Der außerhalb der Zone 2 liegende Teil des Stadtgebietes bildet die Zone 3. Die neugebildeten Zonen spiegeln die Bereiche mit unterschiedlich hohem Parkdruck im Stadtgebiet wider. 

Der Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS), einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist in der Anlage beigefügt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen wird die Neufassung der Satzung in zwei gleichlautenden Versionen beigefügt. In der ersten Version sind alle Änderungen gelb hervorgehoben. Die zweite Version gibt die zu beschließende Fassung textgleich, aber ohne Hervorhebungen - wider.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. 
1. Der Bericht der Verwaltung über die Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) wir zur Kenntnis genommen.
2. Alle Fraktionen, Parteien und Wählergruppen sind dazu aufgerufen, Änderungswünsche oder -anträge an die Verwaltung zu schicken, die diese prüft und ggf. einarbeitet. Anschließend wird der Tagesordnungspunkt nochmals in eine Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates eingebracht.

II. Angaben zur Klimawirkung
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. / UKVS/6/4/23. Behandlung der Anträge der - GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 wegen "Außengastronomie am Freihof und in der Dalbergstraße auf öffentlichem Verkehrsraum" - SPD-Stadtratsfraktion vom 30.03.2023 wegen "Freiflächen für die Außengastronomie" und Bekanntgabe der Stellungnahmen der Verwaltung vom 06.04.2023 und 26.05.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 6. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.06.2023 ö Beschließend 4UKVS/6/4/23

.Beschluss:

Die Anträge der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 26.03.2023 und der SPD-Stadtratsfraktion vom 30.03.2023 sowie die Stellungnahmen der Verwaltung vom 06.04.2023 und 26.05.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2023 13:02 Uhr