Datum: 03.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:09 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/8/1/23 Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.-Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) und die Beteiligung der Behörden - Feststellungsbeschluss
2PL/8/2/23 Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Flurstück 3021 (Nr. 09/07)
3PL/8/3/23 Bebauungsplan 9/7 Südwestlich Obernburger Straße - Satzungsbeschluss
4PL/8/4/23 Deutschlandticket - Allgemeine Vorschrift
5PL/8/5/23 Kommunale Wärmeplanung Beantragung von Fördermitteln aus dem Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

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1. / PL/8/1/23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich Obernburger Straße auf der Fl.-Nr. 3021, Gem. Leider (FNP 2030/01) - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) und die Beteiligung der Behörden - Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2023 ö Vorberatend 5PVS/6/5/23
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2023 ö Beschließend 1PL/8/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)

Die Durchführung der „Beteiligung der Öffentlichkeit“ (öffentliche Auslegung) wurde durch „Amtli-che Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 02.12.2022) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 12.12.2022 bis einschließlich 20.01.2023 statt. Während der öffentli-chen Auslegung des Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung gingen keine Bedenken, Anre-gungen oder Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern bzw. aus der Öffentlichkeit ein.


zu 2:        Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden

Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Nach-bargemeinden im Zeitraum vom 12.12.2022 bis zum 20.01.2023 wurden 69 Stellen angeschrieben und beteiligt. Von 41 der Beteiligten wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. In vier die-ser schriftlichen Stellungnahmen wurden abwägungsrelevante Anregungen und Hinweise zum Ent-wurf der Flächennutzungsplanänderung vorgetragen. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange” (Deckblatt und “Abwägungstabelle”, siehe Anlagen) auf-geführt und dort unter den laufenden Nummern 1 bis 41 behandelt und bei Vorliegen von beachtli-chen Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.

Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind von vier Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen Stellungnahmen mit abwägungsrelevanten Anregungen und Hin-weisen zur Planung eingegangen: 
Die Hinweise des Bayerischen Landesamts für Umwelt und der Unteren Naturschutzbehörde wer-den berücksichtigt; den Hinweisen der Deutschen Telekom Technik GmbH wird teilweise gefolgt, die Hinweise der Deutschen Bahn AG finden auf Ebene der Flächennutzungsplanung keine Be-rücksichtigung. Alle übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

Daraus resultierende Änderungen in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung waren bzw. sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 


Zu 3+4:        Feststellungsbeschluss und Genehmigung 

Im Ergebnis der Abwägung der Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnah-men ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs der Flächennutzungsplanänderung vom 04.07.2022.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -er-gänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Zum Zwecke des Feststellungsbeschlusses werden der Entwurf der Flächennutzungsplanände-rung vom 04.07.2022 und die zugehörige Begründung gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen, -korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet. 

In die nun aktualisierte Flächennutzungsplanänderung vom 05.06.2023 und in die aktualisierte Begründung gleichen Datums (incl. Anlagen) sind geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung waren keinerlei Änderungen der zeichnerischen Darstellungen erforderlich. Einzelne redaktionelle Korrekturen und Anpassun-gen gab es hier lediglich bei der Kartengrundlage und in der Legende.

In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung wurden folgende Veränderungen vorgenommen:

- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung
- Ergänzung eines „Hinweis zu Telekommunikationslinien“
- Einfügung eines Abschnittes zum „Umweltbericht“ und Beifügung im Anhang
- sonstige einzelne redaktionelle Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen 


Der Beschluss zur Feststellung der geringfügig geänderten und ergänzten Flächennutzungsplan-änderung vom 05.06.2023 mit Begründung gleichen Datums (incl. Umweltbericht) kann gefasst werden.

Aufstellung und Änderungen des Flächennutzungsplans bedürfen gem. § 6 Abs.1 BauGB der Ge-nehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Die Stadtverwaltung wird daher beauftragt, die Flä-chennutzungsplanänderung der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung vorzulegen.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplans 2030 im Bereich Obernburger Straße (FNP 2030/01) wird zur Kenntnis genommen.

  1. Der Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplans 2030 im Bereich Obernburger Straße (FNP 2030/01) wird zur Kenntnis genommen.

Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange - „Abwägungstabelle“):

Nr. 8        Die Hinweise des Bayerischen Landesamts für Umwelt (Referat 15) wurden bereits bzw. werden berücksichtigt.
Nr. 9        Die Hinweise der Deutschen Bahn AG / DB Immobilien werden zur Kenntnis genommen, finden aber auf Ebene der vorbereitenden Bauleitplanung und der vorliegenden Flächennutzungsplanänderung keine Berücksichtigung.
Nr. 10        Die Hinweise der Deutschen Telekom Technik GmbH werden durch Vermerk in der Begründung der Flächennutzungsplanänderung teilweise berücksichtigt.
Nr. 37        Die fachlichen Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde zum Bebauungsplan und zum Grünordnungsplan werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans behandelt.

  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Feststellung der Änderung des Flächennutzungsplans 2030 im Bereich Obernburger Straße (FNP 2030/01)  i. d. F. vom 05.06.2023 einschließlich der Begründung vom 05.06.2023 (incl. Umweltbericht). 

  1. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, die Flächennutzungsplanänderung gem. § 6 Abs. 1 BauGB der Regierung von Unterfranken zur Genehmigung vorzulegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

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2. / PL/8/2/23. Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Flurstück 3021 (Nr. 09/07)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2023 ö Vorberatend 6PVS/6/6/23
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2023 ö Beschließend 2PL/8/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage mit einer Mindestleistung von 700 kWp. Der Standort befindet sich auf dem Gelände des ehemaligen Gartenbaubetriebes „Raudsepp“ westlich der Obernburger Straße auf dem Flurstück Nr. 3021, Gemarkung Leider.

Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat in der Sitzung am 23.11.2020 beschlossen, den Flächennutzungsplan zu ändern und im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (§ 12 BauGB) „Südwestlich Obernburger Straße“ für das Flurstück Nr. 3021, Gemarkung Leider aufzustellen, um die planungsrechtlichen Grundlagen für die Realisierung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage zu schaffen.

Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan besteht regelmäßig gemäß § 12 BauGB aus drei Elementen:
  • dem eigentlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan
  • dem Vorhaben- und Erschließungsplan
  • und dem Durchführungsvertrag.

Auf die Ausarbeitung eines eigenen Vorhaben- und Erschließungsplanes konnte im vorliegenden Fall verzichtet werden, da der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gemäß § 12 Abs. 4 BauGB über den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans hinausgreift, da sich beide auf das Flurstück Nr. 3021, Gemarkung Leider beschränken. Die Planurkunde des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Südwestlich Obernburger Straße (09/07)“ vom 05.06.2023 ist daher zugleich auch Vorhaben- und Erschließungsplan.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB muss sich der Vorhabenträger zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen sowie zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten im Durchführungsvertrag verpflichten. Der Durchführungsvertrag ist ein städtebaulicher Vertrag i.S.d. § 11 BauGB.


Inhalt des Durchführungsvertrages

Der hier vorliegende Durchführungsvertrag umfasst im Wesentlichen folgende Punkte:
  • Durchführungsverpflichtung
  • Kostentragung
  • Anforderungen an das Vorhaben und Nutzungsbindungen
  • Rückbauverpflichtung
  • Naturschutzrechtliche Auflagen
  • Erschließungsanlagen
  • Haftungsfragen


Verfahrensverlauf

Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Südwestlich Obernburger Straße (09/07)“ zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Aschaffenburg ist bereits vom Vorhabenträger unterzeichnet und liegt als Anlage dieser Beschlussvorlage bei. Das förmliche Zustandekommen des Durchführungsvertrags hängt nur noch von der Zustimmungsentscheidung des Stadtrates ab, mit der der Oberbürgermeister zur schriftlichen Annahme des Angebots ermächtigt wird.

Verfahrensrechtlich ist der Beschluss über den Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zu fassen.


Hinweis zur Klimawirkung:

Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei und haben aktuell zudem eine hohe Bedeutung für die Versorgungssicherheit.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz und dieser Beschluss als teilweise klimarelevant zu bewerten.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung zum Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Flurstück 3021 (Nr. 09/07) wird zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Südwestlich Obernburger Straße (09/07)“ wird zugestimmt (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

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3. / PL/8/3/23. Bebauungsplan 9/7 Südwestlich Obernburger Straße - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2023 ö Vorberatend 7PVS/6/7/23
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2023 ö Beschließend 3PL/8/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:        Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)

Die Durchführung der „Beteiligung der Öffentlichkeit“ (öffentliche Auslegung) wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 02.12.2022) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 12.12.2022 bis einschließlich 20.01.2023 statt. Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans gingen keine Bedenken, Anregungen oder Hinweise von Bürgerinnen und Bürgern bzw. aus der Öffentlichkeit ein.


zu 2:        Bericht über das Ergebnis der (erneuten) Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Während der (erneuten) Beteiligung der Nachbargemeinden, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 12.12.2022 bis zum 20.01.2023 bzw. 13.02.2023 wurden 34 Stellen angeschrieben und beteiligt. Von 20 der Beteiligten wurde eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. In 11 dieser schriftlichen Stellungnahmen wurden Anregungen und Hinweise zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vorgetragen. 

Aufgrund einer wasserrechtlich bedingten geringfügigen Änderung der textlichen Festsetzung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen wurde die Untere Naturschutzbehörde gemäß § 4a Abs.3 BauGB mit Schreiben vom 15.03.2023 nochmals um Stellungnahme gebeten. Mit Stellungnahme vom 31.03.2023 trug die Untere Naturschutzbehörde eine inhaltliche Anregung vor und stimmte darüber hinaus der geringfügigen Planänderung zu.

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über das „Ergebnis der (erneuten) Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange” (Deckblatt und “Abwägungstabelle”, siehe Anlagen) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 1 bis 20 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.

Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind von elf Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweisen zur Planung eingegangen. 
Den Anregungen der Unteren Wasserbehörde und der Unteren Naturschutzbehörde wird gefolgt; den Anregungen des Landratsamts Miltenberg wird teilweise gefolgt. Alle übrigen Hinweise werden zur Kenntnis genommen. 

Daraus resultierende Änderungen im vorhabenbezogenen Bebauungsplan und seiner Begründung mit Anlagen (siehe unter 3) waren bzw. sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 


Zu 3:        Satzungsbeschluss 

Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Entwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 bzw. 10.03.2023.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vom 19.09.2022 und die zugehörige Begründung gleichen Datums (incl. Anlagen) um die geringfügigen Planänderungen, -korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet. 

In den nun aktualisierten vorhabenbezogenen Bebauungsplan vom 05.06.2023 und in die aktualisierte Begründung gleichen Datums (incl. Anlagen) sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Bebauungsplan (Planzeichnung und Text):

- Die textliche Festsetzung zur „Ausgleichsfläche“ (im Bebauungsplan unter Abschnitt I – Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft) wird in Satz 4 gekürzt und angepasst; Satz 4 lautet nun wie folgt: "Diese Maßnahme ist aus artenschutzrechtlichen Gründen vor Beginn der Baumaßnahme durchzuführen.“

- Die nachrichtliche Übernahme zum "Wasserschutzgebiet“ (im Bebauungsplan unter Abschnitt III) wird ergänzt mit dem Verweis auf die mit Datum vom 02.05.2023 erteilte Ausnahmegenehmigung von der Wasserschutzgebietsverordnung. 

- sonstige einzelne redaktionelle Korrekturen


Begründung zum Bebauungsplan:

- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung

- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen 


Der geringfügig geänderte und ergänzte vorhabenbezogene Bebauungsplan vom 05.06.2023 mit Begründung gleichen Datums kann als Satzung beschlossen werden.


Zu II:        Angaben zur Klimawirkung

Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei und haben aktuell zudem eine hohe Bedeutung für die Versorgungssicherheit.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Flurstück 3021 (Nr. 09/07) wird zur Kenntnis genommen. 
  2. Der Bericht der Verwaltung vom 05.06.2023 über die (erneute) Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ auf dem Flurstück 3021 (Nr. 09/07) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
    Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange):

Nr. 1        Die Hinweise des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 9        Den Anregungen des Landratsamts Miltenberg wird teilweise gefolgt.
Nr. 11        Die Hinweise der Regierung von Mittelfranken (Landeseisenbahnaufsicht) werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 13        Die landesplanerischen Hinweise der Regierung von Unterfranken werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 14        Die Hinweise des Regionalen Planungsverbands werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 15        Die Hinweise des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz der Stadt Aschaffenburg                  werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 17        Die Hinweise der Unteren Immissionsschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen. 
Nr. 18        Den Anregungen der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg wird gefolgt.
Nr. 19        Den Anregungen der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg wird gefolgt.
Nr. 20        Die Hinweise des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg werden zur Kenntnis genommen.

  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9, § 10 und 
§ 12 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 
3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) geändert worden ist, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 704) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2022 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für das Gebiet „Südwestlich Obernburger Straße“ für das Flurstück 3021 (Nr. 09/07) vom 05.06.2023 als Satzung und billigt hierzu die Begründung gleichen Datums (Anlage 3).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 0

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4. / PL/8/4/23. Deutschlandticket - Allgemeine Vorschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2023 ö Beschließend 4PVS/6/4/23
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2023 ö Beschließend 4PL/8/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket soll zum 1. Mai 2023 starten. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. Daneben wird mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt.

Bei der Umsetzung des Deutschlandtickets arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu hat der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) angepasst. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Verkehrsunternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird. 

Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20. März 2023 (im Folgenden: Muster-Richtlinien 2023) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien sind von den Ländern jeweils noch auf die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Im Freistaat Bayern wird dies im Rahmen einer Richtlinie des Freistaats Bayern zur Umsetzung der Muster-Richtlinien erfolgen (im Folgenden: Richtlinie Bayern 2023). Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien 2023 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen. 

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des SPNV und des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

Um eine rechtzeitige Umsetzung des Deutschlandtickets im allgemeinen ÖPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet zum 1. Mai 2023 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt die Stadt Aschaffenburg eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Aschaffenburg tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Muster-Richtlinien 2023. Hierdurch werden die Vorgaben des RegG bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Aschaffenburg umgesetzt. 

Anlagen
Allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket – Stadt Aschaffenburg
Anlage 1:        Tarifbestimmungen Deutschlandticket (Stand vom 07.03.2023)
Anlage 2:        Beschluss für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des „Leipziger Modellansatzes vom 20. März 2023 
Anlage 3:        Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2023 aus Bundes- und Landesmitteln vom 20.03.2023 (Muster-Richtlinien 2023)

.Beschluss:

I. 
  1. Die allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Stadt Aschaffenburg erlässt eine allgemeine Vorschrift zum Deutschlandticket im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung (Anlage 4).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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5. / PL/8/5/23. Kommunale Wärmeplanung Beantragung von Fördermitteln aus dem Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 8. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 03.07.2023 ö Beschließend 5PL/8/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudeenergiegesetz GEG ist abzuleiten, dass die Bundesregierung eine verpflichtende kommunale Wärmeplanung (KWP) einführt. Betroffen sind alle Kommunen über 10.000 Einwohnern. Aktuell ist davon auszugehen, dass für Städte unter 100.000 Einwohnern eine Einführungsfrist der Kommunalen Wärmeplanung bis 2028 festgelegt wird. Solange keine kommunale Wärmeplanung vorliegt, gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht. 
Die kommunale Wärmeplanung stellt einen Fahrplan (Strategiekonzept) für die CO2 neutrale Wärmeversorgung bis 2045 im Gemeindegebiet dar. Sie koordiniert im gesamten Gemeindegebiet die Deckung des zukünftigen Wärmebedarfs durch die vor Ort verfügbaren und nachhaltigen Wärmequellen.
Die Stadt Aschaffenburg hat eine solche kommunale Wärmeplanung nicht. Sie muss schnellst möglich erarbeitet werden. Die jeweiligen Arbeitsphasen der KWP sind:
  • Bestandsanalyse (Ausgangssituation der Kommune vor dem Transformationsprozess)
  • Potenzialanalyse 
  • Ziele für 2045 (wie sieht der Transformationspfad aus)
  • Maßnahmen
Der Bearbeitungszeitraum wird abgeschätzt mit 12 – 18 Monaten. Durch die Komplexität der Aufgabenstellung ist es erforderlich einen Gutachter hinzuziehen. Für die Projektbearbeitung muss eine Projektgruppe mit einem stringenten Projektmanagement gebildet werden. Projektbeteiligte sind die Verwaltungsspitze der Stadtverwaltung, die Stadtwerke als örtliches Energieversorgungsunternehmen, die Schornsteinfegerinnung als lokaler Wissensträger, lokale Energieagenturen, die örtliche Wohnungsbaugesellschaft Stadtbau und ggf. weitere größere Bestandshalter und die Industrie/Unternehmen. 
Nach einer ersten Markterkundung sind für die gutachterlichen Leistungen Gesamtkosten zwischen 150.000,- € und 200.000,- € zu veranschlagen. Bedingt der bundesweit sehr großen Nachfrage nach Gutachtern ist eine schnelle Bindung und Vergabe an ein qualifiziertes Ing.- Büro vordringlich. 
Der Bund stellt aktuell Finanzmittel für die KWP zur Verfügung. Zu beantragen sind sie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Die Förderquoten betragen bis zu 90 %. Um sich diese hohe Förderquote zu sichern muss der Antrag bis zum 31.12.2023 gestellt werden. Danach sinkt die Förderquote auf 60 %. Antragsteller muss die Kommune sein. Der Förderantrag der Stadt Aschaffenburg ist vorbereitet und kann zeitnah an das Ministerium geschickt werden. Fördervoraussetzung ist eine Erklärung zur Mittelbereitstellung im kommunalen Haushalt. 
Aufgrund dieser Dringlichkeit bittet die Stadtverwaltung um die Bereitstellung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in der Größenordnung von 200.000,- € für das Haushaltsjahr 2023. Die Verpflichtungsermächtigung wir im Nachtragshaushalt 2023 eingestellt.

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat stimmt der Beantragung von Fördermitteln für die Kommunale Wärmeplanung aus dem Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zu.
  2. Der außerplanmäßigen Bereitstellung einer Verpflichtungsermächtigung in der Größenordnung von 200.000,- € für das Haushaltsjahr 2023 wird zugestimmt. Die Verpflichtungsermächtigung wird im Nachtragshaushalt 2023 eingestellt. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[ x ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2023 15:47 Uhr