Datum: 17.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/9/1/23 Grundsatzbeschluss zum Beitritt als Gesellschafter in die REW-Untermain GmbH zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Region Aschaffenburg-Miltenberg
2PL/9/2/23 Ausweisung zusätzlicher Stellen für weitere kommunale Kindertageseinrichtungen
3PL/9/3/23 Bekenntnis und Beitritt zum Bündnis "Aschaffenburg ist bunt"
4PL/9/4/23 Bericht über Groß-Demonstrationen in Aschaffenburg - Antrag von Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 03.07.2023
5PL/9/5/23 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2022 mit Lage- und Prüfungsbericht
6PL/9/6/23 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2022
7PL/9/7/23 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022
8PL/9/8/23 Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022
9PL/9/9/23 Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss
10PL/9/10/23 Änderung der Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Aschaffenburg-Alzenau

zum Seitenanfang

1. / PL/9/1/23. Grundsatzbeschluss zum Beitritt als Gesellschafter in die REW-Untermain GmbH zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Region Aschaffenburg-Miltenberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 1PL/9/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Kommunen im Landkreis Miltenberg möchten gemeinsam mit der Stadt Aschaffenburg und den Gemeinde- und Stadtwerken mit kommunalem Hintergrund aus der Region das REW (Regionales Energiewerk Untermain) als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gründen. Aufgabe der REW ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien in der Region voranzutreiben und so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dabei setzt die Gesellschaft auf eine enge Zusammenarbeit mit lokalen Unternehmen und Akteuren sowie auf die Beteiligung der Bevölkerung, insbesondere über die Beteiligung von Bürgerenergiegenossenschaften.

Als Gesellschafter der REW GmbH kann die Stadt Aschaffenburg aktiv an der Umsetzung dieser Ziele mitwirken. Durch den Beitritt kann die Stadt ihre Standortpotentiale in den Ausbau erneuerbarer Energien einbringen und gleichzeitig von den Erfahrungen und Ressourcen der anderen Gesellschafter profitieren. Auch Gemeinden die keine eigenen Standorte auf ihrem Gemeindegebiet realisieren können, haben so die Möglichkeit sich an solchen Projekten zu beteiligen oder ihren Bürgern und/oder Unternehmen eine solche Beteiligung über eine Bürger-Energiegenossenschaft zu ermöglichen. Die REW GmbH bietet zudem durch ihre Gesellschafterstruktur optimale Voraussetzungen und eine hervorragende Plattform, um gemeinsame Projekte und Initiativen mit anderen Städten und Gemeinden in der Region umzusetzen.

Nutzen des REW: 
  • Wertschöpfung für den Ausbau erneuerbarer Energien kann in der Region gehalten werden
  • Beteiligungsmöglichkeiten für Gemeinden, regionale Unternehmen und Bürger werden geschaffen
  • Aufträge können vor Ort vergeben werden 
  • Standortvorteile (Energieversorgung aus erneuerbaren Quellen) in der Region werden geschaffen 
  • Die Partner der REW können die Projektentwicklungen aktiv steuern 
  • Vermarktungschancen der Energie können zukünftig regional genutzt werden 
  • Bürgern und regionalen Unternehmen wird Zugang zu regional erzeugter Energie verschafft 
  • Eigenversorgungsanteil Energie von Gemeinden und Unternehmen kann erhöht werden 
  • Risiken von Einzelinvestitionen werden minimiert

Ohne, dass die Region aktiv die Projektentwicklung erneuerbarer Energiepotentiale in der Region in die Hand nimmt, überlässt man dieses Feld überwiegend privaten Projektentwicklern, die überwiegend Gewinnerzielungsabsichten für institutionelle Anleger damit verfolgen. Da diese privaten Projektentwickler derzeit bereits intensiv unterwegs sind und versuchen mit den Eigentümern potenziell geeigneter Flächen Vorverträge zum Ausbau erneuerbarer Energien abzuschließen ist eine gewisse Eilbedürftigkeit gegeben um den Gemeinden die Gestaltungsfreiheit darüber wo, in welchem Umfang und wann dieser Ausbau von Erzeugungsanlagen erfolgt, zu bewahren.

Aufgaben des REW: 
  • Unterstützung der Gemeinden in der gemeindlichen Planung in deren Gebiet Projektstandorte gegeben sind 
  • Unterstützung bei der Erstellung von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen 
  • Abschluss von Flächensicherungsverträgen mit den Grundstückseigentümern 
  • Vergabe und Begleitung von Gutachten, die für die Genehmigungsfähigkeit eines Projektes erforderlich sind 
  • Herstellung der Genehmigungsreife von Projekten, entsprechende Genehmigungsanträge ausarbeiten und stellen 
  • Organisation von Projektgesellschaften unter Beteiligung u.a. von regionalen Unternehmen und Bürgerenergiegenossenschaften, und Abgabe der Projekte an diese (gegen Erstattung der Aufwendungen). 
  • Das REW organisiert die Leistungen und kann sich zur Erfüllung der Aufgaben auch der Leistungen Dritter bedienen 

Organisation des REW: 

• Rechtsform GmbH 

• Beteiligungsverhältnisse: 

  • 51 % Gemeinden, Beteiligungsquote nach Einwohnerzahl 
  • 48 % Gemeinde- und Stadtwerke

Die regionalen Energiewerke sind ein wichtiger Baustein der REW. Sie bringen Knowhow aus der Projektentwicklung, der Realisierung und Finanzierung auch von größeren Energieprojekten, der Vermarktung von Energie auch in einem schwierigen Marktumfeld und die nötigen Ressourcen für eine erfolgreiche Projektentwicklung mit. Die vorgenannten Energieunternehmen haben einen vollständigen oder überwiegend kommunalen Eigentümer. Mit ihrer breiten Aufstellung in mehreren Energiebereichen sind sie zudem in der Lage neben dem Ausbau im Bereich Wind- und Solarenergie auch weitere Tätigkeitsfelder wie die Speicherung von Energie z.B. durch Elektrolyse und Projekte der Wärmewende mitzugestalten. Die Energiegesellschaften wollen auch aktiv in den Projektgesellschaften die Realisierung der Projekte mitgestalten. 

  • 12 % City-use, stellvertretend für deren Gesellschafter: (Stadtwerke Klingenberg, EMB Energieversorgung Miltenberg-Bürgstadt, EZV Energie- und Service GmbH, E-Werk Goldbach-Hösbach, Gemeindewerke Glattbach, Kahl a.M., Partenstein, Nüdlingen, Stadtwerke Hammelburg, Bad Brückenau, Bad Neustadt, Markt Frammersbach) 
  • 12 % AVG, Aschaffenburger Versorgungs-GmbH 
  • 12 % Entega AG Darmstadt 
  • 12 % Gasversorgung Unterfranken GmbH 
  • 1 % Energiegenossenschaft Untermain EG 

Die geringe Beteiligungshöhe der Energiegenossenschaft ist deren ausdrücklicher Wunsch. Höhere Beteiligungen der Bürgerenergiegenossenschaften sind dann in den Projektgesellschaften zu erwarten. 

• Die Kommunen haben mit 51 % Gesellschafteranteil immer die Mehrheit
• Stammkapitaleinlage 100.000 € 
• Jährlicher Aufwand (Umlageverfahren: 500.000 €) 
• mittel- und langfristige Refinanzierung aus den Einnahmen bei der Gründung von 
  Projektgesellschaften und Abgabe der Genehmigungen an Projektgesellschaften 
• In der REW selbst soll kein Geld verdient werden, sondern die REW sorgt für die Genehmigung
  von Erneuerbaren Energieprojekten und deren Realisierung in Projektgesellschaften 
• REW Gesellschafter entscheiden bei Gründung der Projektgesellschaften welche weiteren 
  Partner sich an der Realisierung und dem Betrieb beteiligen können 
• Es sind 1-2 ggfs. nebenamtliche Geschäftsführer + ggfs. hauptamtlicher Projektkoordinator
  vorgesehen. (ist noch nicht definiert)
Als Gründungsgeschäftsführer wird Dieter Gerlach, ehemaliger Geschäftsführer und Werkleiter der Stadtwerke Aschaffenburg, mittlerweile im Ruhestand, bestellt. Er hat erklärt, dass er bereit ist die Geschäfte bis längsten Januar 2024, bzw. bis zu einer Entscheidung über die zukünftige Geschäftsführung der REW, also nur vorübergehend zu führen. 

• Reduzierter administrativer Aufwand durch Auslagerung zentraler Dienstleistungen (kaufm.
  Rechnungswesen EDV usw.) 


• Aufsichtsrat 11 Mitglieder: 

  • 4x Vertreter Gemeinden aus dem Kreisverband BayGT Mil 
  • 1x Landrat MIL
  • 1x Oberbürgermeister Stadt AB 
  • 4x Vertreter Stadt-, Gemeindewerke 
  • 1x Vertreter Bürgerenergiegenossenschaft 

Um Zeit zu gewinnen, wird die REW bereits von einem Teil der 49 % Gesellschaftern gegründet, diese halten dann vorübergehend 100 % der Gesellschaftsanteile des REW. Damit kann der Aufbau der Gesellschaft bereits begonnen werden und erste Aktivitäten können entfaltet werden. Auf Grundlage des Gesellschaftervertrages, mit den vollständig vorliegenden Beitrittsbeschlüssen der Gemeinden, spätestens zum 1.1.2024, geben die Gründungsgesellschafter des REW den 51 % Gesellschafteranteil an diese Gemeinden im prozentualen Verhältnis der Einwohnerzahlen an diese Gemeinden ab. Damit wird der notarielle Aufwand reduziert. 


Finanzierung des REW: 

Stammkapitaleinlage 100.000 € 

  • Auf die 51 % Gesellschafter entfallen 51.000 €, bei vollständigem Beitritt aller Gemeinden (130.000 Einwohner MIL und 72.000 Stadt AB) entspricht dies einem einmaligen Kostenbeitrag von 0,25 €/Einwohner, wenn nur die Hälfte beitritt von ca. 0,50 € je Einwohner
  • Mit den Grundsatzbeschlüssen ergibt sich auch ein Überblick über die ungefähre Anzahl der beitrittswilligen Gemeinden und damit der Kostenschlüssel für die Höhe der Stammkapitaleinlage je Einwohner. 
  • Auf die 48 % Gesellschafter (Energiewerke) entfallen, vorausgesetzt 4 Partner, 48.000 € Einlage entspricht bei 4 Energiewerken = 12.000 €/Energiewerk 
  • Auf die Beteiligung der Bürgerenergie Genossenschaft mit 1 % entfallen 1.000 € Einlage

Jährlicher Aufwand 500.000 € 
  • Bei einem geschätzten jährlichen Aufwand von 500.000 € entfallen auf die Beteiligten die folgenden Beiträge. Um möglichst allen Gemeinden eine Beteiligung zu ermöglichen, wurden diese Aufwendungen nach einem anderen Schlüssel als der dem der Gesellschafteranteil entsprechen würde, aufgeteilt. Damit wird das Risiko bei evtl. begonnenen und später aber nicht realisierbaren Projekten für die Gemeinden stark reduziert. Die Stadt- und Gemeindewerke finanzieren hier den größten Teil der Aufwendungen und tragen auch das größere Risiko für nicht realisierbare Projektaufwendungen. 
    Mit einem niedrigen jährlichen Beitrag der Gemeinden möchte man erreichen, dass sich möglichst viele, im Idealfall alle Gemeinden beteiligen. Auch der Beitritt von Gemeinden, die im Moment keine verfügbaren Flächen in ihrem Gemeindegebiet sehen ist wünschenswert, weil damit auch deren Bürger Beteiligungsmöglichkeiten angeboten werden können und auch weitere Projekte z.B. in der Wärmewende usw. möglich sein können.

  • Bei Projekterfolg und Gründung von Projektgesellschaften wird der bis dahin betriebene, finanzielle Aufwand der REW zurückvergütet. Diese Mittel sollen so lange in der REW verbleiben und ggfs. wieder zu dem notwendigen Aufwandsbetrag von 500.000 €/a im selben Verhältnis aufgestockt werden wie weitere entwicklungsfähige Projekte verfolgt werden. Es wird in den ersten Jahren erforderlich sein die ersten Projekte durch den jährlichen Beitrag zu finanzieren. Werden diese Projekte zum Erfolg geführt finanzieren diese den zukünftigen Aufwand vollständig oder teilweise. 

  • Die 51 % Gesellschafter finanzieren 95.000 €/a. Bei der Teilnahme aller Gemeinden entspricht dies ca. 0,50 €/Einwohner, bei Teilnahme nur der Hälfte ca. 1,00 €/Einwohner und Jahr.
  • Die 48 % Gesellschafter finanzieren 400.000 €/a, dies entspricht bei 4 Energiewerken einem Betrag von 100.000 €/Energiewerk und Jahr
  • Die Bürgerenergiegenossenschaft finanziert 1 %, entspricht 5.000 €/a 

Werden durch die Abgabe der Projektgenehmigungen mehr finanzielle Mittel vereinnahmt als in der Zukunft erforderlich sind, oder wird die Entscheidung getroffen keine weiteren Projekte mehr zu verfolgen, werden die überschüssigen Mittel an die den Aufwand geleisteten Gesellschafter des REW im selben Aufwandsverhältnis zurückerstattet. 

Refinanzierung durch Gründung von Projektgesellschaften 

  • Grundsätzlich erfolgt eine projektbezogene Abrechnung in dem REW 
  • Mit der Weitergabe der Genehmigung für ein EEG-Projekt an die Projektgesellschaft, werden die bis dahin angefallenen Kosten dem REW zzgl. eines angemessenen Zinses und Risikozuschlages ersetzt. Damit fließen dem REW Mittel für zukünftige Projekte zu. 
  • Die Entscheidung wer welche Anteile an diesen Projektgesellschaften erhält (Gemeinden, Bürgerenergiegenossenschaften, Energieversorger, Firmen usw.) wird in der REW getroffen. Gemeinden behalten hier die Mehrheit! 


Kommunalaufsichtsrechtliche Würdigung: 

Der Gesellschaftsvertrag wird zur kommunalaufsichtsrechtlichen Prüfung der Regierung von Unterfranken, dem Landratsamt Miltenberg (und dem Regierungspräsidium Darmstadt) zur Würdigung vorgelegt. Die jeweiligen zusätzlichen Auflagen werden in den Gesellschaftsvertrag eingearbeitet. 

Die nächsten Schritte nach dem Grundsatzbeschluss: 
  • Sobald der Gesellschaftsvertrag in kommunalrechtlich akzeptierter Fassung vorliegt fassen die beitrittswilligen Gemeinden den eigentlichen Beschluss zum Gesellschaftsbeitritt. 
  • Notarieller Beitritt der Gemeinden zum REW-Untermain spätestens im Januar 2024 

Dem Stadtrat wird empfohlen den Grundsatzbeschluss zum Beitritt der Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter der REW GmbH zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Region Aschaffenburg-Miltenberg zuzustimmen.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat beschließt, vorbehaltlich der Vorlage eines kommunalrechtlich geprüften Gesellschaftervertrages, den Beitritt der Stadt Aschaffenburg als Gesellschafter zur REW-Untermain GmbH zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Region Aschaffenburg-Miltenberg.
  1. Die Stammkapitaleinlage in Höhe von 36.000 € und die anteilige Betriebsumlage in Höhe von 36.000 € bis maximal 72.000 € wird erforderlichenfalls im Nachtragshaushalt bereitgestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

2. / PL/9/2/23. Ausweisung zusätzlicher Stellen für weitere kommunale Kindertageseinrichtungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 2PL/9/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Einrichtung kommunaler Kindertageseinrichtungen liegen folgende Beschlüsse zu Grunde:

  • Beschluss des Stadtrates vom 18.01.2021, Betrieb einer Mini-Kita im Stadtteil Damm
  • Beschluss des Stadtrates vom 08.11.2021, zwei Natur-Gruppen im Stadtteil Damm
  • Beschluss des Stadtrates vom 18.07.2022, eine Krippen- und einer Kitagruppe im Stadtteil Schweinheim
  • Beschluss des Stadtrates vom 20.03.2023, Betrieb einer weiteren Mini-Kita im Stadtteil Damm.

Im Stellenplan sind für die erste Mini-Kita in Damm 3,0 VZÄ ausgewiesen, für die Natur-Kita Damm 6,0 VZÄ.

Die zunächst für die Natur-Kita Damm ausgewiesenen Stellen wurden für den Betrieb der Krippe / Kita in Schweinheim verwendet, nachdem sich die Inbetriebnahme der Natur-Gruppen in Damm verzögert hat und der Betrieb in Schweinheim sicherzustellen war.

Die zusätzlichen Stellenbedarfe orientieren an den bisherigen Erfahrungen und einer Bedarfsberechnung des Jugendamtes der Stadt Aschaffenburg auf der Grundlage des BayKiBiG und der ergänzenden Ausführungsvorschriften.

Ausgehend von Arbeitgeberkosten von 60.000 € pro Vollzeitstelle und Jahr ergeben sich für die 9,0 VZÄ Kosten in Höhe 540 T€ abzgl. Elternbeiträgen und staatlichen Zuschüssen.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung über den Bedarf zusätzlicher Stellen für weitere kommunale Kindertageseinrichtungen wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Besetzung folgender zusätzlicher Stellen entsprechend des zu erwartenden Betriebsbeginns und der Ausweisung im Stellenplan 2024 wird zugestimmt:
       - 3,0 VZÄ Mini-Kita Damm
       - 6,0 VZÄ Natur-Kita Damm

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung -  jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant 
sehr klimarelevant
[ x ]   keine weiteren Angaben erforderlich
[   ]   kurze Erläuterung in den Begründungen
[   ]  ausführlicher Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
 (Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [   ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [   ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[   ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. / PL/9/3/23. Bekenntnis und Beitritt zum Bündnis "Aschaffenburg ist bunt"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 3PL/9/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In Aschaffenburg ist ein gesellschaftliches Bündnis „Aschaffenburg ist bunt!“ aktiv. Das Bündnis wird unter anderem von vielen Parteien, den Gewerkschaften, den Kirchen und vielen weiteren Vereinen und Organisationen getragen. Das Bündnis versteht sich als ein parteiübergreifendes Organisationsbündnis dessen Grundlage die Ideale von Freiheit und Gleichheit aller Menschen und insbesondere das Recht auf ein Leben ohne Diskriminierung und Gewalt bilden. Der gesellschaftliche Zusammenhalt, die Teilhabe aller hier lebenden Menschen und die Stärkung der Demokratie stehen dabei im Mittelpunkt der Aktivitäten des Bündnisses.

Die Krisen und gesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit führen zu Unsicherheiten und zu Ängsten in der Bevölkerung. Dies nutzen insbesondere rechtsextremistische oder rechtspopulistische Strömungen aus, um durch das bewusste Schüren oder die billigende Inkaufnahme von Hetze, Hass und Falschinformationen die Gesellschaft zu spalten und eine Polarisierung hin zu ihren Gunsten zu erreichen. Im strikten Gegensatz dazu stellen Respekt, Toleranz, Weltoffenheit und die demokratische Willensbildung die Säulen der Stadtgesellschaft und der Stadtpolitik dar. 

Das zunehmende öffentliche Agieren dieser Gruppierungen löst äußerste Besorgnis im Hinblick auf die tragenden Säulen des Zusammenlebens in Aschaffenburg und schließlich auch auf die Außenwahrnehmung der Stadt Aschaffenburg aus.

Die Stadt Aschaffenburg begrüßt und bekennt sich daher heute ausdrücklich und öffentlich zu den Prinzipen und den Zielen des Bündnisses „Aschaffenburg ist bunt“ (Anlage). Die Stadt Aschaffenburg tritt diesem Bündnis bei.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat begrüßt die Zielsetzung des Bündnisses „Aschaffenburg ist bunt!“ (Anlage 1) und beschließt den Beitritt der Stadt Aschaffenburg zum Bündnis.
  2. Die Stadt Aschaffenburg wird beauftragt, als Mitglied des Bündnisses Ziffer 3 Satz 3 der Anlage 1 zu ändern, dass neben Rechtsradikalismus und Rechtspopulismus jede Form des Extremismus und Populismus in Aschaffenburg keine Chance haben dürfen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

4. / PL/9/4/23. Bericht über Groß-Demonstrationen in Aschaffenburg - Antrag von Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 03.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 4PL/9/4/23
zum Seitenanfang

5. / PL/9/5/23. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Jahresabschluss zum 31.12.2022 mit Lage- und Prüfungsbericht

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 5PL/9/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 und der Bericht über die gesetzliche Prüfung des Geschäftsjahres 2022 wurden sämtlichen Mitgliedern des Aufsichtsrates zugestellt.

Die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen wurde in der Zeit vom 02.05. bis 05.06.2022 (mit Unterbrechungen) durchgeführt und erstreckte sich auf

  • das Rechnungswesen für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2022
  • den Jahresabschluss vom 31.12.2022 mit Lagebericht und Anhang
  • die Geschäftsführung
  • und die wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Prüfungszeitpunkt.

Der Prüfungsauftrag erfolgte nach Beschluss des Aufsichtsrates vom 
28.06.2022 mit Schreiben vom 14.09.2022 durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing.

Der Prüfungsauftrag erstreckte sich gemäß § 317 HGB auf die Buchführung für 2022, den Jahresabschluss zum 31.12.2022 und den Lagebericht nebst Anhang. Erweitert wurde der Prüfungsumfang nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 (Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung) und Nr. 2 (Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse) des Haushaltsgrundsätzegesetzes (HGrG) sowie die Prüfung gemäß § 16 MaBV.

Bei der Tätigkeit der Organe im Berichtszeitraum wurden die Vorgaben nach Gesetz und Satzung eingehalten und erfüllt. Die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz hat keine Besonderheiten ergeben, die nach Auffassung des Wirtschaftsprüfers Anlass zu Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung ergeben. 

Die Geschäftstätigkeit, Bewirtschaftung und Verwaltung hat planmäßig und ordnungsgemäß stattgefunden. Die Buchführung, der Jahresabschluss und der Lagebericht wurden nach den deutschen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufgestellt. Die Buchführung entspricht den Vorgaben des Handelsrechts. 

Der Jahresabschluss wurde ordnungsgemäß aus der Buchführung entwickelt und vermittelt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Anhang und der Lagebericht erfüllen die gesetzlichen Vorgaben. 

Die Finanzverhältnisse sind geordnet. Die Zahlungsfähigkeit war jederzeit gegeben und ist auch für die überschaubare Zukunft gewährleistet.

Aufgrund der Prüfung wurde für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk erteilt.

Zusammenfassend lautet das Prüfungsergebnis:

„Wir haben den Jahresabschluss der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg – bestehend aus der Bilanz zum 31.12.2022 und der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2022 sowie den Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, Aschaffenburg, für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis 31.12.2022 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse 

  • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31.12.2022 sowie ihrer Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1.1. bis zum 31.12.2022 und

  • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.“


München, den 05. Juni 2023


VERBAND BAYERISCHER WOHNUNGSUNTERNEHMEN
(Baugenossenschaften und –gesellschaften) e.V.
Gesetzlicher Prüfungsverband



(gez. xxx)

(gez. xxx)
Wirtschaftsprüfer

Wirtschaftsprüfer

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg nimmt als Gesellschafterin der Stadtbau Aschaffenburg GmbH den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht sowie den Bericht über die gesetzliche Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen und die Stellungnahme des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH zur Kenntnis (Anlage 2 Jahresabschluss 2022).

Es wird festgestellt, dass die Prüfung durch den Verband bayerischer Wohnungsunternehmen unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze zu keinen Beanstandungen geführt hat.

Die Stadt Aschaffenburg als Gesellschafterin der Stadtbau Aschaffenburg GmbH stimmt zu, dass vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 29.06.2023 der Jahresabschluss 2022 durch die Gesellschafterversammlung festgestellt und mit dem Lagebericht genehmigt wird.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

6. / PL/9/6/23. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Bilanzgewinn im Jahresabschluss zum 31.12.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 6PL/9/6/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Jahresabschluss 2022 wird ein Bilanzgewinn in Höhe von 2.195.851,32 € (Vorjahr: 2.017.702,30 €) ausgewiesen.

Die Ertragslage der Gesellschaft ist durch Überschüsse aus der Hausbewirtschaftung sowie aus der Unterbringung von Asylbewerbern geprägt. Gestiegene sonstige betriebliche Aufwendungen sowie höhere Abschreibungen und Zinsaufwendungen konnten dadurch aufgefangen werden.

Der Jahresüberschuss des Geschäftsjahres setzt sich wie folgt zusammen:



Für die Durchführung der geplanten Neubau- und Modernisierungsmaßnahmen ist eine angemessene Eigenkapitalausstattung erforderlich. Daher soll der ausgewiesene Gewinn zur Stärkung des Eigenkapitals der freien Rücklage zugeführt werden.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister Herrn Jürgen Herzing vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 29.06.2023 als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung zuzustimmen, dass der Jahresüberschuss/Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 2.195.851,32 € der freien Rücklage zugeführt wird.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. / PL/9/7/23. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; - Beschluss über das Bestehen der persönlichen Beteiligung - Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 7PL/9/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Nach Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) kann ein Mitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Im vorliegenden Fall sind die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die zugleich Stadtratsmitglieder sind, persönlich beteiligt.

Es handelt sich dabei um folgende Personen:

xxx

Nach Art. 49 Abs. 1 GO entscheidet der Stadtrat formal ohne Mitwirkung der persönlich Beteiligten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 1 GO.

2. Im Prüfungsbericht für 2022 hat der Verband bayerischer Wohnungsunternehmen festgestellt, dass die Verwaltungsorgane ihren gesetzlichen und satzungsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen sind, so dass auch hier die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder erfolgen kann.

Die Geschäftsvorgänge, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsgemäßer Vorschriften der Zustimmung des Aufsichtsrats bedurften, sind in elf Sitzungen sowie einer Sondersitzung „Klimapfad“ beraten und die erforderlichen Beschlüsse gefasst worden. Außerdem hat der Aufsichtsrat zwei Umlaufbeschlüsse gefasst. Die Geschäftsführung hat den Aufsichtsrat durch Zwischenberichte umfassend über die Lage des Unternehmens informiert.

Darüber hinaus hat sich der Aufsichtsrat durch die Tätigkeit des Verbandes bayerischer Wohnungsunternehmen e. V., München, den zur Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht notwendigen Einblick zum Thema „Beurteilung des baren und unbaren Zahlungsverkehrs“ verschafft.

.Beschluss:

I. 
  1. Es wird festgestellt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates der Stadtbau Aschaffenburg GmbH, die gleichzeitig Stadtratsmitglieder sind, bei der Beschlussfassung zu Ziffer 2 gemäß Art. 49 Abs. 1 GO persönlich beteiligt sind und deshalb an einer Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen dürfen.
  2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den rechtlichen Vertreter des Oberbürgermeisters als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung den Aufsichtsrat der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für das Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Abstimmungsbemerkung:
(ohne die Mitwirkung der persönlich Beteiligten)

zum Seitenanfang

8. / PL/9/8/23. Stadtbau Aschaffenburg GmbH; Entlastung der Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 8PL/9/8/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Wirtschaftsprüfer hat in seiner Prüfung nach § 53 HGrG festgestellt:

„Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. 

Nach unserer Prüfung wurden die Geschäfte mit der erforderlichen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages geführt. 

Unsere Prüfung hat keine Anhaltspunkte ergeben, die nach unserer Auffassung Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung begründen könnten. 

Ferner hat die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu Beanstandungen ergeben.“

Aufgrund des vorgelegten Fragenkataloges zu § 53 HGrG und des Ergebnisses zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung hat der Aufsichtsrat in seinem Bericht zum vorgelegten Jahresabschluss 2022 der Gesellschafterversammlung die Entlastung der Geschäftsführung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg ermächtigt den Oberbürgermeister Herrn Jürgen Herzing vorbehaltlich der gleichlautenden Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 29.06.2023 als Gesellschaftervertreter in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung für das Geschäftsjahr 2022 zu entlasten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. / PL/9/9/23. Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und die frühzeitige Beteiligung der Behörden - Zustimmungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 6. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 20.06.2023 ö Vorberatend 2PVS/6/2/23
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 9PL/9/9/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung und bisheriger Verfahrensablauf:

Der Stadtrat hat am 21.10.2019 die Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebau-ungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) einstimmig beschlossen. 

Am 17.05.2021 hat der Stadtrat beschlossen, auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfs vom 19.04.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Diese wurde vor ca. zwei Jahren im Zeitraum Juni bis Ende Juli 2021 durchgeführt.

Im Ergebnis haben sich aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheits-technischer Sicht ergeben. Insbesondere die geplante zweite verkehrstechnische Anbindung des Klinikums erzeugte erheblichen Klärungs- und Abstimmungsbedarf: 

Im Planungsprozess hatte sich herauskristallisiert, dass die sicherheitsrelevanten Anforderungen des Klinikbetriebs nur durch eine von der bestehenden südlichen Hauptzufahrt unabhängigen, zweiten verkehrstechnischen Anbindung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von Norden von der Schmerlenbacher Straße erfüllt werden. Die nun im Bebauungsplanentwurf verankerte Verkehrsfläche stellt hinsichtlich Linienführung, Anbindung, Breite und Benutzbarkeit den vergleichsweise geringsten naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Da diese Anbindung innerhalb des nordöstlichen Randbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils „Krämersgrund“ verläuft, war eine Befreiung von der Verordnung über diesen geschützten Landschaftsbestandteil erforderlich; ein entsprechender Bescheid wurde vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz am 25.11.2022 erteilt.

Parallel zum Bebauungsplanverfahren werden inzwischen die auf dem Klinikgelände geplanten Neubauten (Operationszentrum, Eltern-Kind-Zentrum, Parkdeck) vorbereitet. Die Baugenehmigung für das OP-Zentrum wurde am 08.12.2021 erteilt, der Bauantrag für das Eltern-Kind-Zentrum wurde im März 2023 bei der Stadtverwaltung eingereicht. Das Parkdeck wurde Ende April 2023 in Betrieb genommen. Diese geplanten Neubauten und das Parkdeck entsprechen vollumfänglich den Vorgaben des Bebauungsplanentwurfs vom 03.07.2023. 
  
Es sind alle zu berücksichtigenden Belange in den Bebauungsplanentwurf vom 03.07.2023 eingeflossen. 


zu 1:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Durchführung der „frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ wurde durch „Amtliche Bekanntmachung“ (Amtsblatt im „Main-Echo“ vom 04.06.2021) ortsüblich bekannt gemacht und fand im Zeitraum vom 07.06.2021 bis 16.07.2021 statt. Bürgerinnen und Bürger hatten die Möglichkeit, sich über Ziele, Zwecke und voraussichtliche Auswirkungen der Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund zu informieren, diese zu erörtern und sich bei Bedarf zur Planung zu äußern.
Aufgrund der damals pandemiebedingten Kontaktbeschränkungen wurden für die Unterrichtung der Bürgerschaft umfassend digitale Informations- und Beteiligungsformen eröffnet. So konnten die Planunterlagen über die Homepage der Stadt Aschaffenburg online aufgerufen werden. Die Abgabe von schriftlichen Stellungnahmen war sowohl per Brief als auch elektronisch (e-mail oder Nutzung des digitalen Beteiligungsportals) möglich. Gleichzeitig bestand aber auch die Möglichkeit, die Planunterlagen nach entsprechender Terminvereinbarung im Rathaus persönlich einzusehen und mit zuständigen Sachbearbeiterinnen oder Sachbearbeitern des Stadtplanungsamtes zu erörtern und zu diskutieren.
Die der Öffentlichkeit vorgestellten Planunterlagen umfassten den Bebauungsplanvorentwurf vom 19.04.2021 mit Begründungsvorentwurf vom 19.04.2021.


Einwendungen von Bürgerinnen und Bürgern zur Verkehrssituation / -belastung 

Während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ ist zur vorhandenen verkehrlichen Erschließung des Klinikums an der Alois-Alzheimer-Allee und zur Forderung des Ausbaus der Berliner Allee eine Stellungnahme eines Bewohners aus der Vischerstraße in Aschaffenburg und eine Musterstellungnahme incl. einer von 151 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichneten Unterschriftenliste eingegangen. Die sich äußernden 151 Bürgerinnen und Bürger sind Grundstückseigentümer oder Bewohner aus Haibach im Bereich der Eckener Straße, Sponackerweg, Hirtenborn, Hohe Kreuzstraße, Büchelbergstraße.

Weiterhin ist eine Stellungnahme von zwei Bewohnern aus der Ludwigsallee zur Forderung eines Tempolimits incl. Kontrollen in der Ludwigsallee eingegangen. 

Insgesamt haben sich während der „Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit“ 154 Bürgerinnen und Bürger geäußert. 


Überschlägiges Meinungsbild aus den Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern:
Die Bürger wehren sich gegen die nach ihrer Auffassung völlig unzureichende bestehende Erschließung von der Alois-Alzheimer-Allee. Die Haibacher Bürger und ein Aschaffenburger Bürger fordern von der Stadtverwaltung den Ausbau der Berliner Allee entsprechend dem bereits seit mehr als 20 Jahren geltenden Bebauungsplan. Zwei weitere Aschaffenburger Bürger fordern ein Tempolimit in der Ludwigsallee.


Würdigung der Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die Bürgerinnen und Bürger aus Haibach fürchten eine zu hohe Verkehrsbelastung der Büchelbergstraße und der Eckener Straße in Haibach durch den Verkehr aus dem östlichen Landkreis (Spessartgemeinden) sowie des Sponackerwegs durch die Stadtteile Schweinheim und Gailbach und den weiter entfernten Gemeinden Soden, Sulzbach, Leidersbach u.a. 
Aus Sicht der Haibacher Bürger ist eine Entlastung des jetzigen über die Ludwigsallee und die Haibacher Straße führenden Zubringerverkehrs zum Klinikum nur durch den Ausbau der Berliner Allee möglich. Sie fordern daher diesen Ausbau. 


Diese Stellungnahmen werden wie folgt gewürdigt:

Zur Verkehrssituation, zum Verkehrsaufkommen und zur zukünftigen Verkehrsplanung:

Ein Versäumnis der Regelung der Zufahrt zum Klinikum liegt aus Sicht der Stadtverwaltung nicht vor. Da das Klinikum zur dauerhaften Sicherstellung der Gesundheitsversorgung für Stadt und Landkreis langfristig eine umfassende Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort incl. einer weiteren unabhängigen Verkehrsanbindung plant, wurden die Anbindungsoptionen zwischen Verwaltung, Klinikum und Rettungskräfte bereits im Vorfeld der Bebauungsplanung erörtert.         

Im Jahr 2018 wurde im Auftrag des Klinikums eine Machbarkeitsstudie für eine zweite unabhängige Anbindung des Klinikgeländes an das regionale Straßennetz beauftragt. Im Ergebnis hat die Machbarkeitsstudie fünf unterschiedliche Varianten zur Realisierung einer zweiten, unabhängigen Anbindung vorgeschlagen (Var.1 - Anbindung von der Straße Am Krämersgrund, Var.2 - Anbindung von der Alois-Alzheimer-Allee westlich der bestehenden Zufahrt, Var.3 - Anbindung von der Haibacher Straße östlich der bestehenden Zufahrt, Var.4 - Anbindung von der Schmerlenbacher Straße und Var. 4a - Anbindung von der Schmerlenbacher Straße mit alternativer Trassenführung und Anbindung an das Parkplatzareal).         
In diesem Kontext wurde auch der Ausbau der Berliner Allee bis zur Alois-Alzheimer-Allee, die über den seit 26.11.1999 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/18 für den Bau der Berliner Allee im Bereich zwischen Bessenbacher Weg und Ludwigsallee planungsrechtlich gesichert ist, thematisiert mit dem Ergebnis, dass zwar (ohne rechnerische Nachweise) von einer Entlastung der Ludwigsallee und der Büchelbergstraße in Haibach ausgegangen wird, die Erweiterung auf die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie aber keine Auswirkungen hat.        

Eine ausgebaute Berliner Allee zur Ludwigsallee/Alois-Alzheimer-Allee ist zwar auf den ersten Blick, gerade bei einem Verkehrsproblem auf dem Ring, eine Alternativroute zur Anbindung an das Klinikum und für eine Entlastung der Ludwigsallee. Allerdings ist diese Route auch abhängig von der steten Befahrbarkeit der Alois-Alzheimer-Allee zwischen der Straße Am Krämersgrund und der Zufahrt zum Klinikum. Bei einem Unfall in diesem Bereich ist das Klinikum auch mit einer ausgebauten Berliner Allee nicht erreichbar.        

Zur Notwendigkeit einer 2. Rettungszufahrt hat der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Bayer. Untermain (ZRF) in einer Stellungnahme vom 25.07.2022 aufgeführt, dass das Klinikum jederzeit für Notfallpatienten (Rettungsdienst oder Selbsteinweiser) erreichbar sein muss. Ein längerfristiger Ausfall bzw. eine Sperrung der Hauptzufahrt Ecke Haibacher Straße/ Am Hasenkopf (z.B. aufgrund Wasserrohrbruch) hätte unmittelbare, schwerwiegende Auswirkungen auf die regionale wie überregionale Notfallversorgung der Bevölkerung.
Lt. ZRF können die Verkehrsströme zwischen dem in den letzten Jahren erheblich zugenommenen Individualverkehr und dem bodengebundenen Rettungsdienst im Umfeld der Hauptzufahrt in der aktuellen Situation nur bedingt entflochten werden. Dies führt teilweise zu Verzögerungen bei der Anlieferung von Notfallpatienten durch den Rettungsdienst in das Klinikum sowie beim Ausrücken von Notfallrettungsmitteln ab dem Klinikum. 
Der Neubau einer zweiten unabhängigen Zufahrt, die durch Rettungsdienste genutzt werden kann, würde eine klare Entflechtung der Verkehrsströme ermöglichen. Hierdurch sind deutliche Zeitvorteile und eine signifikante Verbesserung der Situation aus Sicht des Rettungsdienstes zu erwarten.
Bei einer systemkritischen Störung des klinischen Betriebsablaufs (z.B. Ausfall technischer Infrastruktur, Brandereignis) ist die weitere Aufnahme von Notfallpatienten nicht mehr möglich. Gleichzeitig ist von einer schnellen Verlegung der bereits in der Notaufnahme befindlichen Patienten*innen in andere Kliniken auszugehen, da laut Krankenhausalarmplan die Notaufnahme zur Erstversorgung von Verletzten und Betroffenen aus dem klinikinternen Schadenereignis dienen soll. Die zweite Zufahrt für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge muss auf die einsatztaktischen Belange bei einem klinikinternen Schadenereignis ausgelegt sein. Hierfür ist es erforderlich, dass nicht nur das zu erwartende Kräfteaufkommen problemlos an das Klinikum herangeführt, sondern auch gleichzeitig der Abtransport von Patient*innen sichergestellt werden kann. Für dieses Szenario ist die Nutzung der Hauptzufahrt aus Sicht des ZRF nicht sinnvoll, da diese sehr schnell überlastet sein wird.
Eine gesicherte Abarbeitung eines klinikinternen Schadenereignisses ist daher nur durch Realisierung der geplanten zusätzlichen verkehrstechnischen Anbindung von Norden von der Schmerlenbacher Straße in 2-spurigem Ausbau als zweite Rettungszufahrt sichergestellt, um einen Begegnungsverkehr von an- bzw. abrückenden Einsatzfahrzeugen zu ermöglichen. 

Aus den o.g. Gründen hält die Stadtverwaltung einen Ausbau der Berliner Allee als Zubringer-verkehr und zusätzlichen Rettungsweg zum Klinikum für nicht erforderlich.


Zum Tempolimit und zur Geschwindigkeitskontrolle:
Die Stadt Aschaffenburg setzt seit vielen Jahren ihr Konzept zur flächendeckenden Verkehrsberuhigung um. Die Einführung von Tempo-30-Zonen und punktuellen Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung stoßen bei der Bevölkerung auf große Akzeptanz.
Die Ausbildung von Tempo-30-Zonen bedeutet aber auch, dass an den Rändern der Zonen Straßen verbleiben, auf denen weiterhin die ortsübliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h gilt. Bei der Ludwigsallee handelt es sich um eine Straße, die darüber hinaus auch eine ortsverbindende Funktion erfüllt. Verkehrsberuhigende Maßnahmen sind dadurch in der Ludwigsallee nur begrenzt möglich. Nicht zuletzt führen auch Buslinien über die Ludwigsallee. Einschneidende Verkehrsberuhigungen würden den Linienverkehr behindern und verlangsamen. Ganz im Gegenteil verfolgt die Stadt den Ansatz, die Busse im Stadtgebiet zu beschleunigen und konkurrenzfähig gegenüber dem Auto zu gestalten. In der Ludwigsallee gilt daher in der Zeit von 22 – 6 Uhr ein Tempolimit von 30 km/h.

In Bayern ist für die Überwachung des fließenden Verkehrs primär die Polizei zuständig. Die Stadt Aschaffenburg kann der Polizei nicht vorschreiben, wo und wann Verkehrskontrollen durchzuführen sind.
Die Stadt darf an von der Polizei genehmigten Messpunkten selbst Geschwindigkeitskontrollen durchführen. In der Ludwigsallee hat die Stadt eine genehmigte Messstelle und lässt hier über den kommunalen Zweckverband auch regelmäßig Kontrollen durchführen. Allerdings gibt es im gesamten Stadtgebiet Probleme mit zu schneller Fahrweise, weswegen noch an diversen anderen genehmigten Messstellen im Stadtgebiet Kontrollen durchgeführt werden. Die Kontrollen lassen sich durch den Zweckverband nicht weiter ausdehnen.


zu 2:        Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Behörden

Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 07.06.2021 – 30.07.2021 durchgeführt.
Es wurden insgesamt 64 Behörden, sonstige Träger öffentlicher Belange und städtische Ämter und Dienststellen beteiligt. 
Während der frühzeitigen Beteiligung sind 34 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen eingegangen; davon waren 21 Stellungnahmen ohne Hinweise zur Planung und 13 Stellungnahmen mit Hinweisen zur Planung (s. Übersicht in der beigefügten Abwägungstabelle vom 30.06.2023).
Dabei handelt es sich um Anregungen und Hinweise folgender Träger öffentlicher Belange und städtischen Ämtern und Dienststellen:

  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg Bereich Forsten
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Gemeinde Haibach
  • Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern
  • Regierung von Unterfranken, Raumordnung, Landes- und Regionalplanung
  • Stadt Aschaffenburg: Amt für Brand- und Katastrophenschutz
  • Stadt Aschaffenburg: Forstamt
  • Stadt Aschaffenburg: Garten- und Friedhofsamt
  • Stadt Aschaffenburg: Tiefbauamt – SG Neubau
  • Stadt Aschaffenburg: Untere Immissionsschutzbehörde
  • Stadt Aschaffenburg: Untere Naturschutzbehörde
  • Stadt Aschaffenburg: Untere Wasserbehörde
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Unter anderem auf Anregung einzelner Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden im weiteren Verfahrensverlauf ein Entwässerungskonzept, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, ein Grünordnungsplan mit Bilanzierung des Eingriffs und Konzeption der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und Umweltbericht erstellt. Insbesondere folgende zeichnerische und textliche Änderungen und Ergänzungen sind in den Bebauungsplan-Änderungsentwurf vom 03.07.2023 und seinen Begründungsentwurf vom 03.07.2023 eingearbeitet:

  •     Sicherung der zweiten Verkehrsanbindung über die Schmerlenbacher Straße als bestmögliche Erschließungsvariante unter Abwägung verkehrlicher, sicherheitsrelevanter sowie natur- und artenschutzrechtlicher Belange

  •     gesicherter Standort des neuen Regenrückhaltebeckens und der gesicherten Position und des Verlaufs der SW-Leitung sowie MW-Leitung zum Regenrückhaltebecken östlich des geplanten Eltern-Kind-Zentrums

  •     Planungsrechtliche Festsetzungen zum/zu/zur
  • Maß der baulichen Nutzung
  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 
  • Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
  • Dachbegrünung
  • Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
  • Flächen zur Begründung von Leitungsrechten zu Gunsten des / der anliegenden Grundstücke/s sowie der entsprechenden Ver- und Entsorgungsträger und der Stadt Aschaffenburg

  •     Regelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB und § 9 Abs. 1a BauGB i. V. m. § 14 ff BNatSchG zur Zuordnung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen

  •    Artenschutzrechtliche Regelungen nach §§ 44 und 45 BNatSchG

  •    Hinweis zur Anwendung der Baunutzungsverordnung

  •    Hinweise zum Gefahrenbereich Baumfallgrenze (Sicherheitsabstand zum Wald, Beeinträchtigungen, Haftungsfreistellung, Vorkehrungen gegen Funkenflug)

  •    Hinweis zur Versickerung von Niederschlagswasser

  •    Hinweis, wie mit zukünftigen Planungsvorhaben im Sicherheitsbereich der bestehenden Hubschrauberlandestelle umzugehen ist

  •    Hinweis zum Einsatz erneuerbarer Energien

  •    Hinweis zu artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 BNatSchG

  •    Hinweis zur Kostenregelung für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen

Weiterhin wurde die Katastergrundlage für den zeichnerischen Teil des Bebauungsplans aktualisiert (Stand des Katasters: 27.04.2023). 


Zu 3. und 4.:

Mit dem Bebauungsplanänderungsentwurf vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) steht als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. 

Bei Billigung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund soll die öffentliche Auslegung erfolgen. 
Die Behörden werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung vom 03.07.2023 über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Bericht der Verwaltung vom 03.07.2023 über die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund wird zur Kenntnis genommen.
  3. Der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 03.07.2023 für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 wird gebilligt (Anlage 3).
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage des Bebauungsplanänderungsentwurfes vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. / PL/9/10/23. Änderung der Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Aschaffenburg-Alzenau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 17.07.2023 ö Beschließend 10PL/9/10/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zuletzt wurde die Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbands Aschaffenburg-Alzenau 2021 angepasst. Die entsprechende Beschlussfassung erfolgte in der Plenumssitzung vom 6.12.2021. Insbesondere aufgrund der Gründung der Bildungsakademie für Gesundheitsberufe in der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH sind Anpassungen notwendig, da durch die Zusammenführung aller Schulen auch die ATA-OTA-Schule, welche bisher Teil der Aufgabe des Krankenhauszweckverbands waren, in die gGmbH überführt wird. Mit Beschlüssen des Aufsichtsrates und der Verbandsversammlung vom 11.11.2022 wurden die entsprechenden Änderungen der Satzung des Krankenhauszweckverbandes sowie des Gesellschaftervertrages und der relevanten Kooperationsverträge beauftragt.

In diesem Zuge wurden zudem nicht mehr relevante Passagen zu anderen Themen auf den aktuellen Stand gebracht und sprachliche Anpassungen vorgenommen.

Die Änderungen sind begleitet worden von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und einer Steuerkanzlei. Eine Abstimmung mit der Regierung von Unterfranken ist ebenfalls erfolgt. Eine Prüfung der neuen Fassung der Verbandssatzung hat somit unter steuerrechtlichen, haushaltsrechtlichen, gemeinnützigkeitsrechtlichen und förderrechtlichen Aspekten stattgefunden.
Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Änderungen ist in der Anlage neben der finalen Version der Verbandssatzung auch die Verbandssatzung im Änderungsmodus (Anlage 2) beigefügt.

Zusätzlich zur Beschlussfassung der Verbandsversammlung bedarf eine Änderung der Verbandsaufgaben nach § 23 der Verbandssatzung der Zustimmung der Verbandsmitglieder. Der Kreistag des Landkreises Aschaffenburg wird die Änderung der Verbandssatzung am 10.7.2023 beraten. Die Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau hat die Satzungsänderung am 30.6.2023 einstimmig beschlossen.

.Beschluss:

I. Der Änderung von § 3 (Aufgaben) der Verbandssatzung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau gemäß Anlage 4 wird zugestimmt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 39, Dagegen: 0

Datenstand vom 10.10.2023 10:56 Uhr