Datum: 19.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:13 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/7/1/23 Erneute Bestellung von Frau Dr. Anika Magath als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2023
2UKVS/7/2/23 Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH, BV-Nr.: xxx
3UKVS/7/3/23 Errichtung eines Eltern-Kind-Zentrums mit einer allgemeinen Kinder- und Jugendpflege auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx
4UKVS/7/4/23 Bauvoranfrage zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, BV-Nr.: xxx
5UKVS/7/5/23 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Lamprechtstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Freund Bauunternehmung GmbH, BV-Nr.: xxx
6UKVS/7/6/23 Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Damm, Wilhelmstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Kleespies Rhein-Main-Süd GmbH, BV-Nr.: xxx

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1. / UKVS/7/1/23. Erneute Bestellung von Frau Dr. Anika Magath als ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg ab 01.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 1UKVS/7/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

xxx wurde in den Sitzungen des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 13.06.2018 und des Stadtrates vom 02.07.2018 als weitere ehrenamtliche Heimatpflegerin der Stadt Aschaffenburg bestellt. 

Gem. § 2 Abs. 2 der städtischen Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg beträgt die Amtszeit 5 Jahre. Eine mehrfache Bestellung ist zulässig. Die Rechte und Pflichten richten sich nach der Heimatpflegersatzung der Stadt Aschaffenburg.

Die Amtszeit aufgrund der letzten Bestellung begann am 01.08.2018 und wird am 31.07.2023 enden. 

xxx hat ein Studium der Volkskunde mit den Nebenfächern neuere und neueste, sowie mittelalterliche Geschichte absolviert. Durch die bisherigen beruflichen Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Museen und Archäologie im Raum Aschaffenburg verfügt sie über die notwendige fachliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Aufgaben als Stadtheimatpflegerin. xxx hat sich für eine Fortführung des Amtes bereiterklärt.

Aus Anlass der erneuten Bestellung wurde das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, der Bayerische Landesverband für Denkmalpflege e.V., der Bezirksheimatpfleger und die Regierung von Unterfranken beteiligt. Von allen Beteiligten wurde zugestimmt, bzw. keine Einwendungen erhoben.

Bisher wurde das Amt des Stadtheimatpflegers zusätzlich von xxx begleitet. Dieser hat das Amt bereits seit dem Jahr 1992 inne. Altersbedingt ist ihm ist allerdings eine weitere Fortführung des Amtes nicht mehr möglich. xxx wird daher mit Wirkung vom 31.07.2023 in dieser Funktion verabschiedet werden.

Die Verwaltung schlägt vor, xxx mit Wirkung ab 01.08.2023 erneut als Stadtheimatpflegerin mit einer Amtszeit von 5 Jahren zu bestellen.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg bestellt xxx erneut als ehrenamtliche Heimatpflegerin mit Wirkung ab 01.08.2023.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UKVS/7/2/23. Bauvoranfrage zum Neubau eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 2UKVS/7/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 07.12.2022 und ergänzenden Planunterlagen vom 03.02.2023 reichte die Firma NSI GmbH einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg mit den beiden genannten Fragestellungen ein.

Auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg (Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg) betreibt die Firma NSI GmbH derzeit parallel zur Würzburger Straße die Waschstraße „Waterworld“ und im rückwärtigen Grundstücksbereich mehrere Staubsaugeranlagen. Das Unternehmen plant, das Grundstück zur Eigennutzung weiterzuentwickeln und im Bereich der Staubsaugeranlagen ein Geschäftsgebäude mit den Abmessungen von ca. 52 m x 17,6 m und einer Höhe von ca. 11,11 m zu errichten.

Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage geplant. Im Erdgeschoss sollen (Indoor-) Staubsaugeranlagen installiert werden. Das 1. Obergeschoss und das geplante Staffelgeschoss sind für eine Büronutzung des eigenen Unternehmens vorgesehen. 

Die Grundfläche des Gebäudes beträgt ca. 958 m² und die Geschossfläche ca. 2.597 m². Die Gesamtgrundstücksgröße liegt bei 5.199 m².

In der Tiefgarage werden 31 Stellplätze nachgewiesen. 


II.
Bauvoranfrage

Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Planungsrechtliche Vorgaben

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne: ca. 40 % des Grundstücks (südöstlich) liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans 04/03a „Würzburger Straße/Rhönstraße“, die restlichen ca. 60 % im Geltungsbereich des Bebauungsplans xxx „Spessart-Manor“.

Die Bebauungspläne setzen für den Bereich des geplanten Vorhabens Folgendes fest:

B-Plan xxx:
  • Mischgebiet mit Ausschluss von Einzelhandel, Vergnügungsstätten, Tankstellen, Schank-und Speisewirtschaften ohne Verbindung mit Beherbergungsbetrieben
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,2
  • geschlossene Bauweise
  • I Vollgeschoss in einem kleinen Bereich des geplanten Vorhabens, ansonsten kein Baufenster
  • festgesetzte Baumpflanzung in einem Teilbereich des geplanten Vorhabens
B-Plan xxx:
  • Gewerbegebiet GE2 mit Ausschluss von Vergnügungsstätten
  • GRZ 0,6
  • GFZ 1,0
  • Pultdach/Flachdach mit Dachneigung von 0°-15°


Art der baulichen Nutzung 

Das geplante Vorhaben liegt teilweise in einem Gewerbegebiet, gem. § 8 BauNVO und teilweise in einem Mischgebiet, gem. § 6 BauNVO. Die geplante Nutzung ist in beiden Gebietskategorien zulässig. Ein Ausschluss der Nutzungen liegt nicht vor. Allerdings ist für den Teilbereich des Mischgebietes zu gewährleisten, dass die neu geplanten Staubsaugeranlagen die geltenden Immissionsrichtwerte einhalten. Dies ist im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Hierbei ist zu beachten, dass diese Staubsaugerplätze bereits in offener Form vorhanden sind und die künftig geplante Indoor-Variante zu einer deutlichen Reduzierung der Lärmbelastung für die Bewohner der Nachbargebäude beiträgt.  

Maß der baulichen Nutzung 

Die beiden Bebauungspläne lassen eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,0, bzw. 1,2 zu. Die GRZ ist mit 0,6 einzuhalten. Für das geplante Bauvorhaben, einschließlich des Bestandsgebäudes errechnet sich eine GFZ von 0,90, welche sich innerhalb des Rahmens der beiden Bebauungspläne hält.

Der Bebauungsplan 04/03b sieht auf drei, an das Bauvorhaben angrenzenden Seiten III, IV, bzw. V Vollgeschosse und bauliche Höhen zwischen 189,75 m ü.NN und 197,80 m ü.NN vor. Das geplante Bauvorhaben erreicht, einschließlich Staffelgeschoss III Vollgeschosse. Das Baufeld weist eine Höhe von 178,511 m ü.NN auf. Bei einer geplanten Gebäudehöhe von 11,5 m wird eine Höhe von 190,0 m ü.NN und damit im Bereich der unteren Grenze der festgesetzten zulässigen umliegenden Bebauung erreicht. Eine Gebäudehöhe bis 11,5 m kann daher zugelassen werden.

Überbaubare Fläche

Das geplante Bauvorhaben befindet sich im Schnittpunkt der Bebauungspläne xxx „Würzburger Straße/Rhönstraße“ und xxx „Spessart-Manor“. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes xxx wies das ursprüngliche Baugrundstück einen anderen Grundstückszuschnitt auf. Die damalige Festsetzung der Baugrenze orientierte sich am damaligen Grenzverlauf. 

Bei Aufstellung des Bebauungsplanes xxx wurde lediglich das 2009 fertiggestellte Bestandsgebäude „Waterworld“ in die Festsetzung der Baugrenzen aufgenommen. 

Das Grundstück entspricht im derzeitigen Zustand nicht den Festsetzungen der Bebauungspläne, da es fast vollständig versiegelt ist. Voraussetzung für eine Befreiung wäre eine deutliche Verbesserung der Begrünung und der Versickerungsmöglichkeiten. Hierfür sind die im Freiflächenplan für den Neubau eingezeichneten Grünflächen tatsächlich herzustellen (in der Realität sind viele der angeblich bestehenden Grünflächen geschottert). Alle Grünflächen sind mit heimischen Stauden und/oder Sträuchern flächig zu bepflanzen, Schotterflächen sind nicht zulässig. Die Dachbegrünung auf dem Neubau ist als intensive Dachbegrünung auszuführen. 

Unter Beachtung der Anforderungen an eine ausreichende Begrünung des Grundstückes kann eine Befreiung von der Überschreitung der Baugrenzen, gem. Festsetzungen der beiden Bebauungspläne xxx und xxx in Aussicht gestellt werden.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 

Erschließung 

Die Erschließung ist über die Würzburger Straße, bzw. Rhönstraße gesichert.

Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen. Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 H. Bei einer Höhe von 8,13 m (OK 1. OG) ist eine Abstandsfläche von mindestens 3,25 m, bei einer Höhe von 11,11 m (OK 2. OG) ist eine Abstandsfläche von mindestens 4,44 m einzuhalten.

Begrünung 

Aufgrund des hohen Versiegelungsgrades und als Bedingung für eine Befreiung für eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen ist im Baugenehmigungsverfahren eine deutliche Begrünung des Baugrundstückes nachzuweisen. Zudem ist folgendes zu beachten:

  • Durch das Bauvorhaben wird verhindert, dass einer der im Bebauungsplan xxx festgesetzten Bäume gepflanzt werden kann. Daher ist eine Ersatzpflanzung an geeigneter Stelle nachzuweisen.

  • Mit den Baueingabeplänen ist ein aussagekräftiger Grünflächenplan mit Legende einzureichen, der sowohl die Grünflächen auf dem Baugrundstück als auch die intensive Begrünung auf der Dachfläche und die Lage der Photovoltaikelemente eindeutig beschreibt.

Sonstiges

Eine Photovoltaikanlagenpflicht, gem. Art. 44a BayBO ist zu beachten. 

Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Geschäftshauses mit Büronutzung und SB-Autoreinigungsstaubsaugerplätzen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma NSI GmbH wird für die eingereichten Fragen mit den nachfolgenden Antwortformulierungen erteilt:

  1. Ist eine Hauptnutzung (Büronutzung) außerhalb der Baugrenzen zulässig?

  1. Ist ein Gebäude zur Nachverdichtung der benötigten Büroflächen mit einer Grundfläche von 957 m² und einer max. Höhe ab OK natürliches Gelände von 11,50 m zulässig?

zu 1:
Für die geplante Hauptnutzung außerhalb der Baugrenze kann eine Befreiung von den Festsetzungen der beiden Bebauungspläne xxx und xxx in Aussicht gestellt werden, unter der Voraussetzung, dass eine deutliche Begrünung des gesamten Baugrundstückes mit heimischen Stauden und Sträuchern, sowie eine intensive Dachflächenbegrünung erfolgt.

Das Grundstück entspricht im derzeitigen Zustand nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da es fast vollständig versiegelt ist. Voraussetzung für die Befreiung kann nur eine Verbesserung der Begrünung und Versickerungsmöglichkeiten sein. Hierfür sind die im Freiflächenplan Neubau eingezeichneten Grünflächen tatsächlich herzustellen (in der Realität sind viele der angeblich bestehenden Grünflächen geschottert). Alle Grünflächen sind mit heimischen Stauden und/oder Sträuchern flächig zu bepflanzen, Schotterflächen sind nicht zulässig. Die Dachbegrünung auf dem Neubau ist als intensive Dachbegrünung auszuführen. Eine Photovoltaikanlagenpflicht, gem. Art. 44a BayBO ist zusätzlich zu beachten. 

zu 2:
Die beiden Bebauungspläne lassen eine GRZ von 0,6 und eine GFZ von 1,0 bzw. 1,2 zu. Die GRZ ist mit 0,6 einzuhalten. Für das geplante Bauvorhaben, einschließlich des Bestandsgebäudes errechnet sich eine GFZ von 0,90, welche sich innerhalb des Rahmens der beiden Bebauungspläne hält.

Der Bebauungsplan xxx sieht auf drei, an das Bauvorhaben angrenzenden Seiten III, IV bzw. V Vollgeschosse und bauliche Höhen zwischen 189,75 m ü.NN und 197,80 m ü.NN vor. Das geplante Bauvorhaben erreicht, einschließlich Staffelgeschoss III Vollgeschosse. Das Baufeld weist eine Höhe von 178,511 m ü.NN auf. Bei einer geplanten Gebäudehöhe von 11,5 m wird eine Höhe von 190,0 m ü.NN und damit im Bereich der unteren Grenze der festgesetzten zulässigen umliegenden Bebauung erreicht. Eine Gebäudehöhe bis 11,5 m kann daher zugelassen werden.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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3. / UKVS/7/3/23. Errichtung eines Eltern-Kind-Zentrums mit einer allgemeinen Kinder- und Jugendpflege auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 3UKVS/7/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 20.03.2023, beantragt die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH die Errichtung eines Eltern-Kind-Zentrums mit einer allgemeinen Kinder- und Jugendpflege auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg.

Die Klinikum Aschaffenburg-Alzenau GmbH plant im südwestlichen Bereich des Bestandsgebäudekomplexes einen nahezu freistehenden, vier- bis fünfgeschossigen Neubau eines Eltern-Kind-Zentrums mit einer allgemeinen Kinder- und Jugendpflege (ELKI):

Das geplante Gebäude wird auf einer Grundfläche von ca. 4.400 m² errichtet und gliedert sich in zwei Stationen á 30 Betten, Neonatologie ICE und IMC, Notaufnahme mit vorgelagerter Liegendkrankenvorfahrt, Ambulanz mit Tagesklinik und KV-Praxisbereich, Schwangerenambulanz, Entbindungen mit 7 Sälen und einem Sectio-OP-Bereich. Das Eltern-Kind-Zentrum ist in den Ebenen 04, 01 und 00 an das Bestandsbettenhaus A angebunden. Das Gebäude erreicht eine Geschossfläche von 20.073 m².

Es handelt sich um eine vom Freistaat Bayern geförderte Maßnahme.

Allgemeine Baubeschreibung

Die bestehende Kinderklinik aus dem Jahr 1962 am Standort Aschaffenburg soll durch ein neues Gebäude ersetzt werden. Neben zwei pädiatrischen Pflegestationen mit jeweils 30 Betten und zwei neonatologischen Pflegestationen soll das Gebäude eine pädiatrische Notaufnahme, Ambulanz, KV-Praxis sowie einen Entbindungsbereich mit Sectio-OP und eine geburtshilfliche Ambulanz mit Pränataldiagnostik beinhalten.

Aufgrund der Einstufung als Perinatalzentrum Level 1 ist eine Anbindung an die nachgeburtliche Betreuung und Neo-maternale Einheit im Haupthaus gewünscht. Durch den Anschluss an das bestehende Hauptgebäude und die funktionalen Beziehungen (insbesondere Entbindung und Geburtshilfe) muss sich die Geschosshöhe des Neubaus in der entsprechenden Ebene (E01) an der Geschosshöhe des Bestands orientieren.

Das städtebauliche Ziel leitet sich aus der Erscheinung des Bestandgebäudes der Klinik, mit seiner Anordnung am Hang ab. Hierbei wurden dem höheren Funktionsgebäude niedere Pflegehäuser vorgelagert. Dies galt es, mit dem Neubau des Eltern-Kind-Zentrums beizubehalten. Der massive Baukörper ordnet sich dem Haupthaus unter und erhält den Ausblick vom Haupteingang in das angrenzende FFH-Gebiet.
Grundsätzlich setzt sich das Eltern-Kind-Zentrum aus zwei rechteckigen Baukörpern, welche zur bestmöglichen Nutzung des Baufeldes gegeneinander verschoben wurden, sowie einem Zentralraum als Verbindungsglied zusammen. Eine Ebene kragt dabei aufgrund der Anbindung an das Bettenhaus A aus. Das Dachgeschoss ist größtmöglich aufgelöst und besteht im Wesentlichen aus der Fortführung des Zentralraums mit Erschließungskern, einem freistehenden Besprechungsraum und einem gläsernen Gang (Skywalk), welcher an das Bettenhaus A anschließt. Die Dachfläche wird freigehalten, und die Unterordnung zum Bestand gewährleistet.

Gebäudegröße 

Das Gebäude erreicht eine Gesamtlänge von 115 m und eine Breite von 35 m mit IV Vollgeschossen mit einem mittigen Versatz um ca. 6 m. Der Anschluss an das Bettenhaus des Haupthauses erfolgt mit den Maßen 18 m x 31 m. Ein V. Vollgeschoss mit den Außenmaßen 27 m x 29 m mit Appartements für Bereitschaftsdienst und Angehörigenübernachtung tritt mittig in Erscheinung, auch über dem Anschlussbauteil Richtung Haupthaus befindet sich als V. Vollgeschoss ein 18 m x 18 m großes Bauteil mit Besprechungs- und Lagerraum.

Das Eltern-Kind-Zentrum selbst bildet eine Nutzungsfläche (NUF) von 6.933 m² ab und erstreckt sich über eine Brutto-Grundfläche (BGF) von 20.073 m². Die überbaute Grundfläche liegt bei ca. 4.400 m².

Die Programmfläche von 8.343 m² (6.933 m² NUF im Eltern-Kind-Zentrum + 1.410 m² in Bettenhaus A) setzt sich aus den folgenden Funktionsbereichen zusammen:

       Diagnostik und Therapie:         2.523 m²
       Pflege:                                 4.484 m² (3.074 m² + 1.410 m² in Bettenhaus A)
       Allgemeine Dienste:                  1.130 m²
       Krankenhausmanagement:              62 m²
       Ver- und Entsorgung:             144 m²

Die Grundstücksgröße liegt bei 110.399 m².

Anbindung an Bestandsgebäude

Der Neubau Eltern-Kind-Zentrum wird funktionsoptimiert mit den Bestandsfunktionen des Klinikums verwoben. Dies bedingt eine Anbindung an den Bestand in folgenden Geschossen:

  • Ebene 00 an Ebene 00 (Bestand)
Anbindung über den ‚Skywalk‘ an das Bestandsbettenhaus A, wo dem Haupteingang zugeordnete Funktionen wie Cafeteria und Besprechungsräume verortet sind. Der ‚Skywalk‘ ist funktionsneutral und dient Personal, Patienten und Besuchern.
  • Ebene 01 an Ebene 01 (Bestand)
Anbindung über ‚bewohnte‘ Verbindungsbrücke (Entbindung und GBH Eltern-Kind-Zentrum an Bettenhaus A (GBH/Gyn./Neo IMC NME). Aufgrund der dort verorteten sensiblen Funktionen dient diese Anbindung ausschließlich als Wegeverbindung zwischen der nachgeburtlichen Betreuung und neo-maternalen Einheit an die Entbindung, sowie den U/B-Bereich der Geburtshilfe im Eltern-Kind-Zentrum.
  • Ebene 04 an Ebene 05 (Bestand)
Anbindung über unterirdischen Verbindungsgang an das Versorgungs- und Technikgeschoss des Bestands. Dieser Gang dient in erster Linie dem Transport nicht gehfähiger Patienten in das Haupthaus, also zum OP-Bereich, der Radiologie, der Endoskopie, etc. Um eine wirtschaftliche und funktionsoptimierte Verknüpfung des Ganges zu der im Haupthaus bestehenden Erschließungsstruktur herzustellen, werden des Weiteren zwei Logistikaufzüge (A8/A9) im Bestand ertüchtigt, ein Bettenaufzug in dem vorhandenen Rohbauschacht (A4) ergänzt, ein weiterer Bettenaufzug (A3) ausgetauscht. Der Schacht der Logistikaufzüge (A8/A9) sowie der beiden neuen Bettenaufzüge (A3/A4) wird bis Ebene 05 abgesenkt. So kann auch die bestehende Verkehrssituation im Haupthaus entlastet werden. Ergänzend zum Bettentransport wird auch der Gütertransport und die technische Erschließung über den unterirdischen Verbindungsgang abgewickelt.

Geplante Nutzungen 

Folgende Nutzungsverteilung wurde für die Planung festgelegt:

  • Ebene 00 Bereitschaft, Angehörigenübernachtung und Besprechung
  • Ebene 01 Entbindung mit Sectio-OP, GBH, Neonatologie ICU und IMC
  • Ebene 02 päd. Pflegestationen
  • Ebene 03 päd. Notaufnahme, Ambulanz, KV-Praxis, Arztdienst, Personalumkleiden
  • Ebene 04 Personalumkleide, Technik, Logistik und Lager
  • Ebene 05 Technik, Lager

Fassadengestaltung / Ansicht

Die aufgrund der städtebaulichen Rahmenbedingungen und Baufeldgegebenheiten entwickelte Konzeption eines zentralisierten, aber gestreckten Baukörpers wurde weiterverfolgt. Das Haus hat einen eigenen Haupteingang und bildet so eine eigene Adresse mit geschütztem Vorplatz innerhalb des Klinikgefüges.

Das Fassadenbild ist umlaufend einheitlich, der Sockel wird jedoch dunkel abgesetzt. So wird der inhomogene Geländeverlauf am Gebäude gefasst und das Haus geerdet. In dem gesteckten Baukörper befinden sich zwei Lichthöfe, welche die notwendige Tageslichtzufuhr für die innenliegenden dienlichen Räume generieren. Der Zentralbau, die Schnittstelle zwischen den rechteckigen Baukörpern, in welchem auch die vertikale Erschließung und der Haupteingang verortet ist, setzt sich durch ein höheres Öffnungsmaß der Fassade optisch ab.

Das Dachgeschoss (Ebene 00) ist die Verlängerung des Zentralraums mit Erschließungskern. Der Rest der Dachfläche wird mit Photovoltaikanlagen belegt, der Skywalk und der Besprechungsraum werden mit höchstmöglicher Transparenz vorgesehen

Die Öffnungen in der Fassade entwickeln sich aus den Funktionen im Inneren und werden als Lochfenster in die Rasterung der Fassadenelemente integriert. Für die Patientenzimmer der Ebene 02 und Ebene 01 wurde ein einheitliches Fenstermodul entwickelt und ein außenliegender Sonnenschutz als Jalousie vorgesehen. Dieses ist zweigeteilt, um einerseits großflächige Verglasungsanteile sicherzustellen und über den schmaleren Öffnungsflügel eine Reinigung dieser Elemente auch aus dem Inneren heraus zu ermöglichen. Die Untersuchungs- und Arztdienstzimmer des ELKI werden über zwei weitere Fenstermodule belichtet. Diese resultieren aus der Teilung des Pflegefenstermoduls, also einem schmalen und einem breiten Fenster.

Einzig die Magistrale erhält aufgrund der Höhe eine großflächige Verglasung. Somit wird ein freundliches Ankommen mit Blickbeziehungen für die erste Orientierung ermöglicht. Durch die Pfosten-Riegel-Fassade wird eine filigrane Glasfassade mit schmalen Ansichtsbreiten der Konstruktion geschaffen.

Technische Gebäudeausrüstung

Die Haupttechnikzentralen des Gebäudes befinden sich in der Ebene 04 des Neubaus.

Für die Be- und Entlüftung der zu lüftenden Räumlichkeiten werden kompakte Zentrallüftungsgeräte eingesetzt. Als Wärmerückgewinnung sind die Anlagen mit Wärmetauschern ausgestattet. Die Aufstellung der Lüftungsanlagen erfolgt in der Ebene 04.

Zur Abdeckung des Kühlbedarfs werden Kompressions-Kältemaschinen in der Ebene 04 vorgesehen.

Die Abwärme wird über neben dem Eltern-Kind-Zentrum angeordnete, freistehende Rückkühler abgeführt.

Für die Wärmeerzeugung ist aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten und zur GEG-Erfüllung ein Konzept mit einer strombetriebenen Luft-Wasser-Wärmepumpe gewählt, um das Eltern-Kind-Zentrum möglichst ohne fossile Energieträger und Erzeuger zu versorgen. Im Idealfall kann das Eltern-Kind-Zentrum durch regenerativ erzeugten Strom versorgt werden. Der hierfür benötigte Strom kann teilweise aus der Photovoltaikanlage gedeckt werden. Die Aufstellung der zur Wärmeversorgung erforderlichen Komponenten erfolgt in der Ebene E04. Die zum Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Rückkühlwerke befinden sich im Außenbereich, nördlich vom Gebäude.

Die Flachdächer werden, gem. Planunterlagen mit Photovoltaikanlagen versehen.

Barrierefreiheit / Begrünung / Stellplätze / Erschließung

Bei der Planung wurden die rechtlichen und technischen Vorgaben an die Barrierefreiheit beachtet.

Die Dachflächen werden extensiv begrünt. Der Außenbereich wird, gem. Freiflächenplan begrünt und bepflanzt. Der natur- und artenschutzrechtlich notwendige Ausgleichsbedarf wird derzeit im laufenden Bauleitplanungsverfahrens festgestellt und im Rahmen der Gesamtmaßnahme umgesetzt. 

Auf dem Gelände des Klinikums werden – nach Abschluss der bisher genehmigten Vorhaben - insgesamt 1.550 PKW-Stellplätze nachgewiesen. Zudem sind derzeit 118 Fahrradabstellplätze vorhanden. Weitere 26 Fahrradabstellplätze, davon 6 mit E-Lademöglichkeit werden im Rahmen dieses Bauvorhabens im Eingangsbereich neu geschaffen.

Die Feuerwehrumfahrt wird in der Ebene 01 und 0 überbaut. Die Erschließung erfolgt über die bestehende Feuerwehrumfahrt.

II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx für „den Neubau eines Klinikums am Hasenkopf im Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Haibacher Straße und der Straße am Krämersgrund“. Für diesen Bebauungsplan ist derzeit ein Änderungsverfahren eröffnet. Die Bebauungsplanänderung bezieht die Baufläche künftig in die bebaubaren Flächen ein. Das Bauvorhaben hält die künftigen Festsetzungen der beabsichtigten Bebauungsplanänderung ein.

Das Bauvorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 11 BauNVO 1977, aber auch im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen des sich in Änderung befindlichen Bebauungsplanes, gem. § 33 BauGB zu beurteilen.
Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Sondergebiet Klinik
GFZ 2,2
geschlossene Bauweise
IV Vollgeschosse
Baugrenzen

Art der baulichen Nutzung

Die geplante Errichtung des geplanten Eltern-Kind-Zentrums fügt sich in das Sondergebiet Klinik ein.

Maß der baulichen Nutzung

Die Grundstücksgröße liegt bei 110.399 m². Die bisherige Geschossfläche des Klinikums, einschließlich der zuletzt genehmigten Erweiterungen um das Operationszentrum und das Parkhaus belief sich auf 113.117 m². Durch das Eltern-Kind-Zentrum erhöht sich die Geschossfläche um 20.073 m² auf 133.190 m². 

Hieraus errechnet sich eine GFZ von 1,21, bei einer zulässigen GFZ von 2,2. 

Die nach aktuell gültigem Bebauungsplan zulässige Zahl der Vollgeschosse (IV) wird um ein Vollgeschoss überschritten. Eine Befreiung für die Überschreitung der max. IV Vollgeschosse durch den fünfgeschossigen Neubau kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden:
Die Geschossigkeit ist bereits im Bestand nicht eingehalten. Der Anbau an das ebenfalls fünfgeschossige Bestandsbettenhaus A ist aus funktionalen Beziehungen (insbesondere Entbindung und Geburtshilfe) erforderlich. Aufgrund des Alleinstellungsmerkmals des Klinikums am Standort und der umliegenden weitläufigen Natur ist aus planungsrechtlicher Sicht nicht auf eine bestimmte Gebäudeanordnung und –stellung zu achten.

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

In der Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. xxx) wird die max. Geschossigkeit erweitert. Damit wird weiterhin der störende Eindruck auf das Landschaftsbild möglichst geringgehalten (gem. Begründung für die Festsetzung der IV Vollgeschosse des Bebaungsplanes von 1985), aber zum einen auf die vorhandene Geschossigkeit einzelner vorhandener Gebäude reagiert und gleichzeitig zukünftig mehr Spielraum in der Höhenentwicklung einzelner Klinikgebäude gegeben. Damit entspricht die geplante Geschossigkeit den künftigen Festsetzungen des sich in Änderung befindlichen Bebauungsplanes. 

Bauweise

Eine Befreiung von der Abweichung der geschlossenen Bauweise kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden, da die geschlossene Bauweise bereits im Bestand nicht eingehalten ist und der geplante Anbau der bestehenden Gebäudestruktur entspricht. Die gewählte Stellung der Baukörper ermöglicht eine bessere Belichtung und folgt den Gegebenheiten des Grundstücksverlaufes.

Die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. 

Überbaubare Grundstücksflächen

Das Bauvorhaben liegt außerhalb der im aktuell gültigen Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen.

Eine Befreiung für die Überschreitung der Baugrenzen kann aus planungsrechtlicher Sicht erteilt werden.

Die im, seit 1985 rechtskräftigen Bebauungsplan für den Neubau eines Klinikums festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen lassen keinen Spielraum mehr für dringend benötigte Klinikbauten, bzw. -anbauten zu. Die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen zukunftsfähigen Klinikstandort sind durch den Aufstellungsbeschluss vom 21.10.2019 zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken Am Hasenkopf“ einschließlich der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (07.06. - 30.07.2021) mit einer großzügigen Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen in alle Himmelsrichtungen in die Wege geleitet. Aktuell ist geplant, Mitte August 2023 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes durchzuführen.

Das Bauvorhaben liegt vollständig innerhalb der vorgesehenen überbaubaren Flächen, gem. 
Bebauungsplan-Entwurf.

Der natur- und artenschutzrechtliche Ausgleich für den Eingriff in die Natur durch 
Überschreitung der zulässigen überbaubaren Flächen ist im Rahmen des laufenden 
Bebauungsplanänderungsverfahrens auszugleichen. Der Bauherr hat die hierfür 
erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, bzw. die entsprechenden Kosten zu tragen.

Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen
mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Natur- und Artenschutz

Das Bauvorhaben liegt außerhalb des nördlich angrenzenden Landschaftsschutzgebietes. Das westlich angrenzende FFH-Gebiet ist Teil des Naturparks Spessart mit Extensivwiesen und potenziellen Habitatbereichen für den Wiesenknopf-Ameisenbläuling und wird durch das Bauvorhaben ebenfalls nicht berührt.

Im Zuge des Neubaus des Eltern-Kind-Zentrums werden 31 Bestandsbäume gerodet, 5 Bäume erhalten und 14 Bäume neu gepflanzt.

Da diese Bäume innerhalb der zukünftigen überbaubaren Flächen der Änderung des Bebauungsplanes 23/1 liegen, können diese nicht als dauerhaft zu erhalten festgesetzt werden. Es soll aber der Baumbestand auf dem Klinikareal ermittelt werden und mittels eines geeigneten Flächenschlüssels die Anzahl der zu pflanzenden Bäume je m² überbaubarer Grundstücksfläche festgesetzt werden. So können Bestandsbäume auf dem Klinikareal auch ohne Festsetzung „quasi“ dauerhaft gesichert werden. 

Dem Bauvorhaben kann unter folgenden Auflagen zugestimmt werden:

  • Der naturschutzrechtliche Ausgleichsbedarf für das Eltern-Kind-Zentrum, das bereits genehmigte Operationszentrum (22.702 WP), wie auch für den Ausbau der Zufahrt an der Alois-Alzheimer-Allee (5.067 WP) ist im Rahmen einer zusammenfassenden Ausgleichsplanung im laufenden Bebauungsplan-Verfahren zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken Am Hasenkopf“, bei dem zurzeit die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung (07.06. - 30.07.2021) läuft, darzustellen und entsprechend kartographisch dem Eingriffsvorhaben zuzuordnen.
  • Im Rahmen des laufenden Bebauungsplanänderungsverfahrens werden auch die Bestandsbäume in geeigneter Art und Weise erfasst und bilanziert.
  • Der Bauherr hat die, nach den Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, bzw. die entsprechenden Kosten zu tragen.
  • Vor Erlass der Baugenehmigung hat der Bauherr hat für sich und seine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anzuerkennen.

Die Untere Naturschutzbehörde wurde beteiligt.

Auf dieser Grundlage ist der, im Bebauungsplanänderungsverfahrens noch festzusetzende, natur- und artenschutzrechtliche Ausgleich im Rahmen der Gesamtmaßnahme bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens nachzuweisen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Wasserrecht

Das vorhandene Regenrückhaltebecken wird zurückgebaut und ein neues Regenrückhaltebecken in unmittelbarer Nähe zum Eltern-Kind-Zentrum errichtet. Dieses neue Regenrückhaltebecken ist im Bebauungsplan-Entwurf bereits dargestellt und wird planungsrechtlich gesichert.

Die im Bereich der Rampe zwischen Feuerwehrumfahrung und neuem Regenrückhaltebecken liegende Quelle wird außerhalb der Verbauzone unterirdisch gefasst und in westlicher Richtung bis zur Grundstücksgrenze mit dem FFH-Gebiet abgeleitet.

Am Austritt des Wassers aus der Verrohrung unmittelbar zum geschützten Landschaftsbestandteil „Krämersgrund“ bzw. FFH-Gebiet wird ein Teich bzw. Quelltopf eingerichtet, der u.a. für Amphibien als Lebensstätte dient. Der Überlauf aus diesem Teich soll dem Krämersgrund-Tal (geschützter Landschaftsbestandteil und FFH-Gebiet) zulaufen.

Im Zuge der Planung wird eine beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz unabhängig vom Baugenehmigungsverfahren beantragt.

Die Untere Wasserbehörde wurde hierzu beteiligt.

Stellplätze

Gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Krankenanstalten von überörtlicher Bedeutung 1 PKW-Stellplatz je 4 Betten erforderlich. Das Klinikum verfügte gem. der letzten erteilten Baugenehmigung (Operationszentrum - BV-Nr.: xxx) über 723 Betten. Hiernach waren 181 PKW-Stellplätze vorzuhalten. Gem. der letzten erteilten Baugenehmigung für die Errichtung eines Parkhauses auf dem Gelände des Klinikums (BV-Nr.: xxx) stehen 1.680 PKW-Abstellplätze zur Verfügung. Durch die Baumaßnahmen Operationszentrum und Eltern-Kind-Zentrum entfallen ca. 130 Stellplätze, so dass ein Stellplatzvolumen im Umfang von ca. 1.550 PKW-Stellplätzen verbleibt.

Für das Eltern-Kind-Zentrum mit 60 Betten entsteht ein Stellplatzmehrbedarf von 15 PKW-Stellplätzen. Der Gesamtbedarf für den gesamten Klinikumsbetrieb liegt damit bei 196 PKW-Stellplätzen.

In der Nähe des Haupteingangs sind 4 PKW-Stellplätze für ein temporäres Parken durch Begleitpersonen geplant. Im Anbindungsbereich an das Haupthaus ist eine Taxi-Haltestelle sowie ein Stellplatz für temporäres Parken im Bereich der Onkologie geplant.

Darüber hinaus ist 1 Fahrradabstellplatz je 20 Betten nachzuweisen. Für den bisherigen Bestand errechnete sich ein Bedarf von 37 Fahrradabstellplätzen. Auf dem Gelände wurden bisher insgesamt 118 Fahrradabstellplätze nachgewiesen. Für das Eltern-Kind-Zentrum errechnet sich ein zusätzlicher Bedarf von 3 Fahrradabstellplätzen.

Im Rahmen des vorliegenden Bauvorhabens werden angrenzend an das Bestandsgebäude im östlichen Bereich 26 neue Fahrradabstellplätze errichtet. Davon sind 6 Abstellplätze mit E-Ladestationen vorgesehen.

Insgesamt ist der Stellplatznachweis erbracht.

Die Voraussetzungen, gem. § 7 Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) hinsichtlich der Vorhaltung einer Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität wurde bereits im Rahmen des Parkhausneubaus (BV-Nr.: xxx) geschaffen.

Erschließung / Zufahrt

Die Erschließung des Baugrundstücks ist über die bisherige Zufahrt gesichert. 
Die Feuerwehrumfahrung ist komplett fertiggestellt und führt am Neubau des Eltern-Kind-Zentrums vorbei. Die Feuerwehrumfahrt wird in Ebene 01 und 00 überbaut. Die Erschließung erfolgt über die bestehende Feuerwehrumfahrt.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Begrünung

Gem. Planunterlagen wird das Flachdach extensiv begrünt und mit einer Photovoltaikanlage belegt.
Die Dachflächen des Neubaukörpers sind mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen, gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Photovoltaikanlage

Gem. Planunterlagen (Dachaufsicht) ist eine ausreichende Photovoltaikanlage, gem. Art. 44a BayBO nachgewiesen.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Klinikum Aschaffenburg-Alzenau gGmbH auf Neubau eines Eltern-Kind-Zentrums mit einer allgemeinen Kinder- und Jugendpflege auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Am Hasenkopf xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Auflagen und Bedingungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen:

  1. Es werden Befreiungen erteilt:
    1. von der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss
    2. von der Festsetzung einer geschlossenen Bebauung 
    3. von der Überschreitung der Baugrenze 
  2. Die Dachflächen des Neubaukörpers sind mindestens extensiv zu begrünen und gem. Planunterlagen mit Photovoltaikanlagen zu belegen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Gehölzen zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Der im Rahmen des Bebauungsplanänderungsverfahrens noch zu festzusetzende natur- und artenschutzrechtliche Ausgleich ist im Rahmen der Gesamtmaßnahme bis zur Aufnahme der Nutzung des Bauvorhabens nachzuweisen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  5. Der Bauherr hat für sich und seine Rechtsnachfolger die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes schriftlich anzuerkennen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / UKVS/7/4/23. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 4UKVS/7/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Antrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 09.05.2023 stellte die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Das 5-geschossige, frühere Verwaltungsgebäude der Stadtwerke, bzw. Aschaffenburger Versorgungs-GmbH soll abgebrochen und durch ein neues Verwaltungsgebäude ersetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen freistehenden, fünf-, bzw. sechsgeschossigen Neubau.

Im entstehenden Neubau sind Erweiterungsflächen für die Stadtwerke Aschaffenburg, bzw. AVG und die Stadtverwaltung geplant. Weitere Flächen werden ggf. an Dritte vermietet.

Das Gebäude erreicht eine Gesamtlänge von 81 m und eine Breite von 18 m mit bis zu VI Vollgeschossen mit einem mittigen Versatz um 12 m. Die Erschließung erfolgt zentral in der Mitte mit einem Foyer, bzw. einer Verteilerzone, einem zentralen Treppenhaus und 2 Aufzugsanlagen. An der Südost- und Nordwestseite sind zusätzliche Treppenhäuser mit Aufzugsanlagen zur Erschließung, aber auch als 2. Rettungsweg vorgesehen. Der südwestliche Gebäudeteil ist 6-geschossig mit einer Höhe von 22 m, der nordöstliche Gebäudeteil ist 5-geschossig mit einer Höhe von 18,5 m geplant. Die zentrale, mittige Erschließung des Gebäudes erlaubt eine jeweils selbständige Nutzung der beiden Gebäudeflügel, so dass sich insgesamt 11 selbständige Nutzungseinheiten ergeben. Geplant ist eine Nutzung als Büro- und Verwaltungsgebäude.

Auf dem 5-geschossigen, nordöstlichen Gebäudeteil sind eine Dachterrasse, auf dem 6-geschosiigen südwestlichen Gebäudeteil eine Photovoltaikanlage vorgesehen.

Die Erschließung erfolgt über die Südbahnhofstraße. Der Stellplatznachweis erfolgt teilweise im Bereich vor dem nordöstlichen Gebäudeflügel an der Südbahnhofstraße, im Wesentlichen jedoch im gegenüberliegenden Parkhaus, welches bereits in der Sitzung am 06.10.2021 behandelt und genehmigt wurde (BV-Nr.: xxx). 


Der Baumbestand entlang der Südbahnhofstraße soll erhalten werden.
Das Gebäude erreicht eine Grundfläche von 1.595 m². Die Geschossfläche beträgt 10.655 m². Die Hauptnutzfläche erreicht 6.193 m².

II.
Im Rahmen der Bauvoranfrage werden lediglich die aufgeworfenen Fragestellungen geprüft und beantwortet. Die weiteren planungsrechtlichen, bauordnungsrechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben werden erst im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens geprüft. Insofern ergeht diesbezüglich mit dieser Bauvoranfrage keine Entscheidung.

Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gleichwohl aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, gem. § 34 BauGB. Die nähere Umgebung hat im Wesentlichen den Charakter eines Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO). 
Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt gemäß § 34 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO 1990.

Art der baulichen Nutzung:

Die nähere Umgebung ist durch den Betrieb der Stadtwerke, das gegenüberliegende Parkhaus, den Schlachthof, den Betrieben des KFZ-Gewerbes und einer südlich gelegenen Wohnbebauung überwiegend gewerblich geprägt. Die Eigenart der näheren Umgebung ist daher als „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO zu betrachten. Das geplante Büro- und Verwaltungsgebäude fügt sich hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein.

Maß der baulichen Nutzung: 

Bei der Beurteilung eines Bauvorhabens nach § 34 BauGB ist das sog. Einfügegebot zu beachten. Hierbei ist nicht auf Verhältniszahlen, wie eine GRZ oder GFZ, wie bei Vorhaben, welche sich Geltungsbereich eines Bebauungsplanes befinden abzustellen, sondern auf die tatsächlich überbaute Grundfläche im Vergleich zu dem, sich aus der näheren Umgebung ableitenden Rahmen.

In der näheren Umgebung befinden sich ähnlich große Gebäudegrundflächen, z.B. das neue Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH mit über 1.700 m² Grundfläche. Das geplante Vorhaben erreicht eine Gebäudegrundfläche von 1.595 m² und hält sich damit innerhalb des Rahmens.

Das geplante Gebäude weist eine Höhe von 22 m über OK Gelände auf und ist damit ca. 4,60 m, bzw. 0,65 m höher als der Bestandsbau (Höhe: 17,40 m; mit technischen Anlagen: 21,35 m) und ca. 5 m höher als das aktuell im Bau befindliche Parkhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Südbahnhofstraße.

Bezüglich seiner Gesamt-Grundfläche ähnelt der Neubau dem abzubrechenden Bestandsbau, mit seiner Höhe wird er aber die Umgebungsbebauung überragen und entsprechende städtebauliche Dominanz erlangen. 

In der städtebaulichen Gesamtbetrachtung kann das Bauvorhaben, aufgrund der heterogenen städtebaulichen Struktur des teils gewerblich geprägten und uneinheitlich bebauten Umfelds zugelassen werden. Insbesondere sind keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten, weshalb von einem „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB ausgegangen werden kann.

Aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht sind hierfür folgende Auflagen zu beachten:

  • Die im Rahmen der Bauvoranfrage vorgelegten Fassadenansichten sind nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Entscheidung. Aufgrund der Bedeutung des Solitärbaus für das Ortsbild ist im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens eine sorgsame Ausarbeitung eines qualitativ hochwertigen Fassadenbilds erforderlich.
  • Die Grünfläche und die Bäume zwischen Gebäude und Südbahnhofstraße sind zu erhalten, während der Bauphase vor Beschädigung zu schützen und durch mindestens zwei mittel- bis großkronige Laubbaumpflanzungen zu ergänzen. Dies ist mit dem Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes abzustimmen.
  • Die Flächdächer sind mit Ausnahme der (evtl. zu verkleinernden) Dachterrasse mindestens extensiv zu begrünen.
  • Aufgrund der Nähe zum Schlachthof ist die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Insbesondere aufgrund der temporären Geruchsbelastung sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Büroräume zu ergreifen.

Abstandsflächen:

Die gesetzlichen Abstandsflächen, gem. Art. 6 BayBO sind, gem. Abstandsflächenplan nachgewiesen.  

Stellplätze:

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) ist für Büro- und Verwaltungsräume je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz vorzuhalten. Bei einer geplanten Nutzfläche von 6.193 m² ergibt sich ein Bedarf von 155 PKW-Stellplätzen. Für die weiteren Bestandsgebäude (Verwaltungsgebäude der Stadtwerke/AVG, Lagerhalle, Werkstatt, Heizhaus) sind 94 PKW-Stellplätze erforderlich. Insgesamt sind 249 PKW-Stellplätze nachzuweisen. 

Der Stellplatznachweis ist grundsätzlich auf dem eigenen Baugrundstück zu erbringen. Ausnahmsweise ist ein Nachweis auf einem fremden Grundstück möglich. Voraussetzung ist, dass sich dieses Grundstück in unmittelbarer Nähe befindet und dauerhaft rechtlich dem Bauvorhaben zugeordnet und insofern als Stellplatznachweis geeignet ist. Das geplante und bereits genehmigte nahegelegene Parkhaus in der Südbahnhofstraße xxx, xxx (BV-Nr.: xxx) befindet sich genau gegenüber dem geplanten Verwaltungsgebäude in einer Entfernung von ca. 30 m und ist damit für einen Stellplatznachweis geeignet. Die Zuordnung der Stellplätze zum Bauvorhaben ist nachzuweisen und dinglich zu sichern.

Im v.g. Parkhaus stehen 471 PKW-Stellplätze zur Verfügung, so dass der Stellplatznachweis geführt werden kann.

Der Nachweis der notwendigen Fahrradabstellplätze ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 

Erschließung:

Die Erschließung des Baugrundstückes über die Südbahnhofstraße ist gesichert.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, der Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen zuzustimmen.

.Beschluss:

I. Die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Verwaltungsgebäudes auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Werkstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird wie folgt beantwortet:

A.        Die Fragestellungen des Bauherrn zur Bauvoranfrage lauten:
1. Ist der in den Planunterlagen dargestellte Neubau so genehmigungsfähig?
2. Kann die Entwässerung für Regenwasser an die bestehenden Anschlussstränge angeschlossen werden, da auf dem Gelände keine Versickerung des Regenwassers möglich ist?
3. Kann der Stellplatznachweis für den Neubau anteilig über den Neubau des Parkhauses nachgewiesen werden?
B.        Die Fragen werden wie folgt beantwortet:

Zu 1:
Das Baugrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, gleichwohl aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, gem. § 34 BauGB.

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem „Gewerbegebiet“ gemäß § 8 BauNVO. Das geplante Büro- und Verwaltungsgebäude fügt sich hier hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein.

In der näheren Umgebung befinden sich ähnlich große Gebäudegrundflächen, z.B. das neue Verwaltungsgebäude der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH mit über 1.700 m² Grundfläche. Das geplante Vorhaben erreicht eine Gebäudegrundfläche von 1.595 m² und hält sich damit innerhalb des Rahmens.

Das geplante Gebäude weist eine Höhe von 22 m über OK Gelände auf und ist damit ca. 4,60 m, bzw. 0,65 m höher als der Bestandsbau (17,40 m; mit technischen Anlagen: 21,35 m) und ca.  5 m höher als das aktuell im Bau befindliche Parkhaus auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Südbahnhofstraße.

Bezüglich seiner Gesamt-Grundfläche ähnelt der Neubau dem abzubrechenden Bestandsbau, mit seiner Höhe wird er aber die Umgebungsbebauung überragen und entsprechende städtebauliche Dominanz erlangen. 

In der städtebaulichen Gesamtbetrachtung kann das Bauvorhaben, aufgrund der heterogenen städtebaulichen Struktur des teils gewerblich geprägten und uneinheitlich bebauten Umfelds zugelassen werden. Insbesondere sind keine bodenrechtlichen Spannungen zu erwarten, weshalb von einem „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ im Sinne des § 34 BauGB ausgegangen werden kann.

Aus planungsrechtlicher und städtebaulicher Sicht sind hierfür folgende Auflagen zu beachten:

  • Die im Rahmen der Bauvoranfrage vorgelegten Fassadenansichten sind nicht Gegenstand der planungsrechtlichen Entscheidung. Aufgrund der Bedeutung des Solitärbaus für das Ortsbild ist im Rahmen des späteren Baugenehmigungsverfahrens eine sorgsame Ausarbeitung eines qualitativ hochwertigen Fassadenbilds erforderlich.
  • Die Grünfläche und die Bäume zwischen Gebäude und Südbahnhofstraße sind zu erhalten, während der Bauphase vor Beschädigung zu schützen und durch mindestens zwei mittel- bis großkronige Laubbaumpflanzungen zu ergänzen. Dies ist mit dem Baumberater des Garten- und Friedhofsamtes abzustimmen.
  • Die Flachdächer sind mit Ausnahme der (evtl. zu verkleinernden) Dachterrasse mindestens extensiv zu begrünen.
  • Aufgrund der Nähe zum Schlachthof ist die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Insbesondere aufgrund der temporären Geruchsbelastung sind entsprechende Vorkehrungen zum Schutz der Büroräume zu ergreifen.

Zu 2:
Bei Frage 2 handelt es sich um keine baurechtlich zu behandelnde Fragestellung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens. Vielmehr ist diese Fragestellung im Verfahren zur Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlagen, gem. § 10 der städtischen Entwässerungssatzung (EWS) zu klären. Das Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg, als zuständige Fachdienststelle hat hierzu folgende Stellungnahme abgegeben:

Im Stadtgebiet Aschaffenburg gibt es kein Benutzungsrecht der Entwässerungseinrichtung für Niederschlagswasser, soweit dieses anderweitig beseitigt werden kann (§ 4 Abs. 5 der städtischen Entwässerungssatzung (EWS)). Gemäß § 55 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Beschluss des Stadtrates vom 03.03.2021 in Verbindung mit der städtischen Entwässerungssatzung (EWS) soll bei Neubauvorhaben eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers erfolgen, sofern die hydrogeologischen Verhältnisse eine Versickerung über den belebten Oberboden ermöglichen. Der Baugrund muss explizit auf die Sickerfähigkeit gutachterlich untersucht werden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. 

Falls das Niederschlagswasser nachweislich nicht auf dem Grundstück versickert werden kann, ist - je nach anfallender Wassermenge - von einer gedrosselten Einleitung ins öffentliche Netz auszugehen. Es muss in jedem Fall die Möglichkeit einer Brauchwassernutzung geprüft werden. Anhand der eingereichten Unterlagen kann nicht näher auf die o.g. Fragestellung eingegangen werden. Da die Nachweise fehlen, kann auf der vorhandenen Datengrundlage auch keine Aussage zur Einleitbeschränkung des Niederschlagswassers abgegeben werden. Dies ist anhand der Baubeschreibung der Entwässerungsanlage mit allen erforderlichen Anlagen vor Antragstellung mit dem Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg abzustimmen.

Einer Ableitung des auf den Dach- und Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers kann nur in begründeten Ausnahmefällen zugestimmt werden. Die entsprechenden Nachweise sind zwingend vorzulegen.

Zu 3:
Der Stellplatznachweis ist grundsätzlich auf dem eigenen Baugrundstück zu erbringen. Ausnahmsweise ist ein Nachweis auf einem fremden Grundstück möglich. Voraussetzung ist, dass sich dieses Grundstück in unmittelbarer Nähe befindet und dauerhaft rechtlich dem Bauvorhaben zugeordnet und insofern als Stellplatznachweis geeignet ist. Das geplante und bereits genehmigte nahegelegene Parkhaus in der Südbahnhofstraße xxx, xxx (BV-Nr.: xxx) befindet sich genau gegenüber dem geplanten Verwaltungsgebäude in einer Entfernung von ca. 30 m und ist damit für einen Stellplatznachweis geeignet. Die Zuordnung der Stellplätze zum Bauvorhaben ist nachzuweisen und dinglich zu sichern.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / UKVS/7/5/23. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Lamprechtstraße xxx, 63739 Aschaffenburg durch die Firma Freund Bauunternehmung GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 5UKVS/7/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen am 04.05.2023 und 15.06.2023, beantragt die Firma Freund Bauunternehmung GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten mit Tiefgarage und Carport auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Lamprechtstraße xxx, 63739 Aschaffenburg.

Das Baugrundstück ist derzeit bebaut. Das bestehende Gebäude soll abgebrochen und durch einen Neubau ersetzt werden. Hierbei ist eine Grundstücksteilung in zwei Baufelder geplant. Der Bauantrag bezieht sich auf den vorderen, südlichen Grundstücksteil. Der geplante Baukörper verfügt über vier Vollgeschosse, einschließlich Staffelgeschoss und 1. Untergeschoss. Weiterhin ist ein 2. Untergeschoss geplant, welches allerdings kein Vollgeschoss darstellt. Den Gebäudeabschluss bildet ein Flachdach. Die Gebäudehöhe liegt straßenseitig bei ca. 16,00 m und gartenseitig bei ca. 6,50 m. Aufgrund des sehr starken Gefälles des Grundstückes, welches auf einer Tiefe von ca. 20 m eine Höhendifferenz von ca. 9 m aufweist, tritt das Gebäude optisch zur Lamprechtstraße 5-geschossig, gartenseitig 2-geschossig in Erscheinung.

Die Grundstücksfläche des neu gebildeten Grundstücks liegt bei 755 m². Das Gebäude weist erdgeschossig eine Grundfläche von 176,35 m² und eine Gesamtgeschossfläche von 676,80 m² auf.

Die 3 Wohnungen verfügen über Wohnflächen von 127 m², 133 m² und 172 m². Die Gesamtwohnfläche beträgt 431 m².

Für das Gesamtbauvorhaben werden 6 Stellplätze in der Tiefgarage und 1 Stellplatz ebenerdig nachgewiesen.

Zudem werden 8 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 2 Abstellplätze (für Besucher) im Bereich des Zuganges errichtet. 

Die Außenanlagen werden begrünt, das Flachdach wird mit einer Photovoltaikanlage belegt.

II.
Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

Aufgrund der Geschossigkeit ist über das Bauvorhaben im Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat zu beschließen (§ 10 Abs. 2 Nr. 18 Buchst. a der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg).

III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen.

Aus der näheren Umgebung ergibt sich folgender maßgebender baulicher Rahmen:

  • Allgemeines Wohngebiet - WA
  • offene Bauweise
  • Geschosse: IV + D

Art der baulichen Nutzung 

Die nähere Umgebung weist den Charakter eines Allgemeinen Wohngebietes (WA) auf. Eine Wohnnutzung ist hiernach allgemein zulässig. Die geplante Nutzung mit einem Mehrfamilienhaus mit 3 Wohneinheiten fügt sich damit in die nähere Umgebung ein.

Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben ist im Rahmen des sog. „Einfügungsgebotes“ anhand der näheren Umgebung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu bewerten und zwar unabhängig von Grundstücksgrößen und relativen Maßzahlen wie GFZ und GRZ, die kein Beurteilungskriterium für das „Einfügungsgebot“ sind.

Hinsichtlich der Grundfläche erreicht das geplante Gebäude erdgeschossig eine Fläche von 176,35 m². Im näheren Umfeld finden sich Gebäude bis ca. 170 m² (z.B. Gebäude Lamprechstraße xxx). 

Die OK Attika des geplanten Gebäudes liegt ca. 1 m oberhalb der Firsthöhe des westlich gelegenen Gebäudes Lamprechtstraße xxx, aber deutlich unterhalb der Firsthöhe der östlich gelegenen Gebäude Güterberg xxx und xxx.

Bauweise 

Die offene Bauweise wird eingehalten. 

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² 2 Stellplätze und für Wohnungen über 150 m² 3 Stellplätze erforderlich. 2 Wohnungen weisen Größen über 100 m², 1 Wohnung über 150 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 7 PKW-Stellplätzen. 1 offener Stellplatz wird im südwestlichen Grundstücksbereich nachgewiesen. An der südöstlichen Grundstücksgrenze befindet sich die Zufahrt zur Tiefgarage mit 6 Stellplätzen im 2. Untergeschoss. Der Stellplatzbedarf ist damit nachgewiesen.

Die Tiefgaragenstellplätze, welche teilweise – wegen Überschreitung der Grundstücksgrenze - auf dem Nachbargrundstück errichtet werden sind dinglich zu sichern und dauerhaft dem Baugrundstück zuzuordnen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 3 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 431 m² sind daher 9 Fahrradabstellplätze erforderlich. Es werden 8 Fahrradabstellplätze in der Tiefgarage und 2 Abstellplätze (für Besucher) im Bereich des Zuganges errichtet. 

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. 

Zufahrt / Erschließung

Die Erschließung ist gesichert. 

Die zulässige Zufahrtsbreite wird überschritten. Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS ist die Zufahrtsbreite grundsätzlich auf die Breite von 2 Stellplätzen zu beschränken. Vorliegend wird eine Gesamtbreite von 6,5 m erreicht. Die Überschreitung im Umfang 1,5 m ist nicht wesentlich und kann zugelassen werden.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der Baumbestand auf den angrenzenden Grundstücken ist zu erhalten und während der Baumaßnahme nach DIN 18920 zu sichern.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Freund Bauunternehmung GmbH auf Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 3 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Lamprechtstraße xxx, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die Tiefgaragenstellplätze, welche teilweise - wegen Überschreitung der Grundstücksgrenze - auf dem Nachbargrundstück errichtet werden, sind dinglich zu sichern und dauerhaft dem Baugrundstück zuzuordnen.
  2. Es wird eine Abweichung von der maximalen Zufahrtsbreite im Umfang von 1,50 m gewährt.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/7/6/23. Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Damm, Wilhelmstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma Kleespies Rhein-Main-Süd GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 7. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 19.07.2023 ö Beschließend 6UKVS/7/6/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 06.06.2023, beantragt die Firma Kleespies Rhein-Main-Süd GmbH die Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten und Tiefgarage mit 8 PKW-Stellplätzen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Damm, Wilhelmstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Bei der geplanten Baumaßnahme handelt sich um ein freistehendes Gebäude.
Das Gebäude verfügt über eine Grundfläche von 22,53 m x 14,72 m und umfasst insgesamt 2 Geschosse und ein Dachgeschoss mit 30° geneigtem Satteldach. Die Firsthöhe liegt bei 10,40 m.

Geplant sind insgesamt 7 Wohnungen mit folgenden Wohnflächen: 
  • im Erdgeschoss 98, 57 und 83 m²
  • im 1. Obergeschoss 98, 57 und 83 m²
  • im Dachgeschoss 115 m²

Die Gesamtwohnfläche beträgt 593 m².

Jede Wohnung verfügt über eine Terrasse, einen Balkon oder eine Dachterrasse. 

Das Mehrfamilienwohnhaus ist barrierefrei mit Aufzug über alle Geschosse geplant. In der Tiefgarage sind 8 PKW-Stellplätze, davon 1 barrierefrei vorgesehen. Die Tiefgarage wird von der Zangstraße aus erschlossen. Der Fahrradabstellraum mit 16 Fahrradabstellplätzen im Untergeschoss ist ebenfalls über die Tiefgaragenzufahrt zu erreichen. Zudem sind 2 oberirdische Fahrradabstellplätze vor dem Eingang geplant.

Die Außenanlage wird begrünt. Die Tiefgaragenüberdeckung wird intensiv begrünt. Es sind 3 Baumpflanzungen, sowie Heckenpflanzungen geplant. 

Im nordöstlichen Grundstücksbereich wird ein ca. 28 m² großer Kleinkinderspielplatz angelegt. Der fehlende Umfang soll, aufgrund der beiden sich in unmittelbarer Nähe befindlichen öffentlichen Kinderspielplätze, abgelöst werden.

II.

Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

III.

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. xxx für das Gebiet zwischen Bahnlinie Aschaffenburg-Frankfurt, künftigem Schwalbenrainweg, nordöstlicher Geltungsbereichs-Grenze, Michaelstraße und künftiger Ringstraße. 

Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende wesentliche Festsetzungen:

  • Reines Wohngebiet - WR
  • Höchstmaß der baulichen Nutzung, gem. § 17 BauNVO:
    • GRZ: 0,4
    • GFZ: 0,8
  • II Vollgeschosse
  • 0° bis 30° Dachneigung
  • nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
  • Baugrenzen 
  • Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig
  • offene Bauweise

Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nach § 30 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO 1968 zu beurteilen.

Art der baulichen Nutzung 

Der Bebauungsplan setzt ein Reines Wohngebiet (WR) fest. Das geplante Mehrfamilienwohnhaus mit 7 Wohnungen hält diese Festsetzung, gem. § 3 Abs. 2 BauNVO 1968 ein.  

Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ von 0,36 und hält damit die Festsetzung von max. 0,4 gem. Bebauungsplan ein. 

Die mit Bebauungsplan festgesetzte GFZ von 0,8 wird vorliegend mit einem Wert von 0,87 überschritten. Eine Befreiung von der Überschreitung der GFZ um 0,07 kann erteilt werden.

Die GFZ wird aufgrund der Regelung nach der BauNVO 1968 bei einem ausgebauten Dachgeschoss zwangsläufig überschritten. Aus städtebaulicher Sicht ist grundsätzlich ein Ausbau von Dachgeschossen zu begrüßen, weil damit Wohnraum ohne zusätzliche Grundstücksversiegelung geschaffen wird. 

In der unmittelbaren Umgebung wurden in der Vergangenheit ebenfalls Wohngebäude mit Staffelgeschossen zu Wohnzwecken mit Überschreitung der GFZ genehmigt:

  • Englertstraße 11 (BV-Nr.: 20170049), II VG + SG (= III VG mit Befreiung Vollgeschossigkeit) mit einer GFZ von 0,86
  • Kästerweg 5 (BV-Nr.: 20120042), II VG + SG (= III VG mit Befreiung Vollgeschossigkeit) mit einer GFZ von 0,99
  • Zangstraße 21 (BV-Nr.: 20190076), II VG + SG (= III VG mit Befreiung Vollgeschossigkeit) mit einer GFZ von 0,86

Das Gebäude weist zwei Vollgeschosse plus Dachgeschoss mit 30° geneigtem Satteldach auf. Das 30° geneigte und teilweise zurückgesetzte Dachgeschoss bildet kein Vollgeschoss. Das geplante Gebäude hält damit die festgesetzte maximale Zahl der Vollgeschosse ein. 

Überbaubare Fläche

Der eigentliche Hauptbaukörper liegt innerhalb der überbaubaren Flächen.

Die nördliche Baugrenze zur Wilhelmstraße wird durch zwei Räume im Untergeschoss mit einer Dreiecksfläche um ca. 3 m bzw. 6 m² geringfügig überschritten. Weiterhin wird sie durch die 5,50 m breite Hauseingangsüberdachung um 1,55 m geringfügig überschritten. 

Die südliche Baugrenze wird vom Bereich „Zufahrt/Rampe“ und einem kleinen Teilbereich des Untergeschosses (Kellerabteile) überschritten. Sowohl die Deckenkonstruktion über dem Bereich „Zufahrt/Rampe“ als auch die des Untergeschosses werden mit einer intensiven Begrünung überdeckt und sind somit von außen nicht wahrnehmbar. Zum Ausgleich der Befreiung ist die geplante Überdachung der Tiefgaragenzufahrt intensiv zu begrünen und es sind 3 Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.

Befreiungen für die Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen können erteilt werden, da die Überschreitungen geringfügig und im Verhältnis zum gesamten Baukörper untergeordnet sind. Zudem werden trotz der Überschreitung großzügig begrünte Vorgartenbereiche geschaffen. Die Überschreitungen sind für das städtebauliche Erscheinungsbild nicht nachteilig und somit städtebaulich vertretbar.

Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt. Nachbarliche Belange sind hiervon nicht betroffen. 

Bauweise 

Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein. 

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen über 100 m² 2 Stellplätze erforderlich. 6 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 1 Wohnung über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 8 PKW-Stellplätzen, welche in der Tiefgarage nachgewiesen werden. 

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 7 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 593 m² sind daher 12 Fahrradabstellplätze erforderlich. Von den insgesamt 18 geplanten Fahrradabstellplätzen sind 2 als offene Fahrradstellplätze im Eingangsbereich sowie 16 in der Tiefgarage angeordnet. Diese sind über die Rampe gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen. Sie entsprechen damit § 8 und 9 der GaStAbS.

Der Stellplatzbedarf ist damit nachgewiesen.

Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten. Dies gilt auch für die Tiefgaragenüberdachung, welche in einer Entfernung von 0,83 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt errichtet wird. Die bauliche Anlage mit einer Länge von 8,93 m und einer Höhe von 1,66 m, bzw. 2,04 m hält sich innerhalb des Rahmens, gem. Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO. Die bauliche Anlage wird zudem intensiv begrünt, so dass keine störende Wirkung für die Nachbarn entsteht.

Zufahrt / Erschließung

Die Erschließung ist sowohl über die Wilhelmstraße, als auch über die Zangstraße gesichert. 

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten zu unterhalten und pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die Überdachung der Tiefgaragenzufahrt ist zum Ausgleich der Befreiung von der Baugrenze intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Es sind mind. 3 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Kinderspielplatz

Gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO ist bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen ein Kinderspielplatz vorzusehen. Die Mindestgröße beträgt 60 m². Vorliegend ist ein Kleinkinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 28 m² geplant. Der restliche Umfang von 32 m² soll, aufgrund der beiden sich in unmittelbarer Nähe befindlichen öffentlichen Kinderspielplätze (Schönberg und Pfeiferstraße), abgelöst werden. Hierzu ist ein Ablösebetrag i.H.v. xxx € zu leisten.

Photovoltaikanlage

Auf der Süd-Ost-Seite des Gebäudes ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage geplant.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma Kleespies Rhein-Main-Süd GmbH zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 7 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Damm, Wilhelmstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Befreiungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der nordöstlichen und südlichen Baugrenze durch das Untergeschoss und die Überdachung der Tiefgaragenzufahrt werden Befreiungen erteilt.
  2. Von der Überschreitung der GFZ von 0,8 um 0,07 auf 0,87 wird eine Befreiung erteilt.
  3. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  4. Zur Sicherstellung der intensiven Begrünung der Tiefgaragenzufahrt ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  5. Es sind mind. 3 standortgerechte Laubbäume, gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  6. Der fehlende Teil des erforderlichen Kinderspielplatzes ist einem Betrag in Höhe von xxx € abzulösen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 08.12.2023 08:25 Uhr