Datum: 19.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:55 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/8/1/23 Städtebauliche-freiraumplanerische Entwicklung von Teilbereichen des Hafenbahnhofs Aschaffenburg - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.01.2022
2PVS/8/2/23 Nahverkehrsplan in der Region Bayerischer Untermain Weiterentwicklung Referent: Dr. Pfleiderer (AMINA GmbH)
3PVS/8/3/23 Regenrückhaltekanal Elsässer Straße Vorstellung der Vorplanung
4PVS/8/4/23 Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des ehemaligen Wasserwerks Obernau (FNP 2030/03) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
5PVS/8/5/23 Vorhaben- und Erschließungsplan Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau Aufstellungsbeschluss
6PVS/8/6/23 Sanierung Damm - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ - Zustimmung zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für den Bereich „Nördlich der Aschaff“ - Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ - Aufhebung der Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“
7PVS/8/7/23 Deutschlandticket Änderung der allgemeinen Vorschrift
8PVS/8/8/23 Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 wegen "Umwidmung von Radstreifen in Radwege" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.06.2023
9PVS/8/9/23 Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 wegen "Durchgehend farbige Markierung von Radwegen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.06.2023

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1. / PVS/8/1/23. Städtebauliche-freiraumplanerische Entwicklung von Teilbereichen des Hafenbahnhofs Aschaffenburg - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 25.01.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 1PVS/8/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bayernhafen Aschaffenburg hat der Stadtverwaltung mit Schreiben vom 06.09.2023 ein städtebaulich-freiraumplanerisches Konzept zur Entwicklung der freiwerdenden Flächen im Hafenbahnhof vorgelegt. Das Konzept wurde durch die Büros Niemann + Stege Architekten Stadtplaner BDA und Loidl Landschaftsarchitekten im Auftrag des Bayernhafens erstellt. Aus Sicht des Bayernhafens ergibt sich durch die erfolgte Umstrukturierung des Hafenbahnhofs (Rückbau von zwei Gleisen) die Chance ein neues urbanes Quartier zu entwickeln. Es soll einen urbanen Übergangsbereich zwischen der räumlich herangerückten Wohnbebauung und der Bahnbetriebsanlage schaffen.

Das Gelände ist eine Eisenbahnbetriebsanlage und bedarf einer eisenbahnrechtlichen Entwidmung und einer bauleitplanerischen Steuerung (Flächennutzungsplan und Bebauungsplan). 

Das vorgelegte Konzept muss aus Sicht der Verwaltung detailliert geprüft und bewertet werden. 

.Beschluss: 1

I. 
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zum Vorschlag des Bayernhafens über die städtebauliche-freiraumplanerische Entwicklung von Teilbereichen des Hafenbahnhofs Aschaffenburg zur Kenntnis (Anlage 1).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

      2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, für das angesprochene Gebiet städtebauliche Leitlinien sowie deren Einbindung in die Stadtentwicklung auszuarbeiten und dem Stadtrat vorzuglegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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2. / PVS/8/2/23. Nahverkehrsplan in der Region Bayerischer Untermain Weiterentwicklung Referent: Dr. Pfleiderer (AMINA GmbH)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 2PVS/8/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 8 Abs. 1 Bay. ÖPNVG ist die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Zur Durchführung ihrer Aufgaben haben die Aufgabenträger gem. Art. 12 Bay. ÖPNVG für ihr Gebiet Pläne über die Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen und den Bedarf an Nahverkehrsleistung (Nahverkehrsplan) aufzustellen.

Die ÖPNV-Aufgabenträger in der Region Bayerischer Untermain (Planungsregion 1) sind die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg und die kreisfreie Stadt Aschaffenburg. Diese Aufgabenträger betreiben eine gemeinsame Nahverkehrsplanung.

Der Nahverkehrsplan für die Planungsregion 1 wurde erstmals 1999 aufgestellt und seitdem mehrmals fortgeschrieben. Die letzte Fortschreibung erfolgte 2018. Laut Art 13 Abs 2 Satz 3 BayÖPNVG ist der Nahverkehrsplan in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen und bei Bedarf fortzuschreiben. In der Leitlinie zur Nahverkehrsplanung in Bayern wird eine Überprüfung und ggf. Fortschreibung in einem Zeitabstand von etwa 5 Jahren empfohlen. Aufgrund der aktuellen verkehrspolitischen Zielsetzungen, neuen rechtlichen Rahmenbedingungen und von Veränderungen auf der Angebots- und auf der Nachfragseite des ÖPNVs wurde von den Mitgliedern des Fachbeirats der AMINA am 28.06.2023 die Fortschreibung des Nahverkehrsplans angeregt.

Inhaltlich soll der neue Nahverkehrsplan nicht nur eine Fortschreibung des bestehenden Plans sein. Neben den gesetzlich geforderten Mindestinhalten soll der neue Plan die strukturellen Änderungen auf der Angebots- und auf der Nachfragseite sowie im Tarifsystem berücksichtigen. Der Aufbau soll durch eine hohe Verständlichkeit und Lesbarkeit geprägt sein. Er soll eine klare und kontrollierbare Handlungsanweisung zur Umsetzung von allgemeinen Qualitätsstandards und Einzelmaßnahmen sein. Innovative Angebotsformen wie beispielsweise bedarfsorientierte On-Demand Verkehre und multimodale Verkehrsknotenpunkte sollen ebenfalls Berücksichtigung finden. Im Regionalen Mobilitäts- und Siedlungsgutachten (REMOSI) wurde das Szenario „Kompakt und ambitioniert“ beschlossen, welches die Bereitstellung attraktiver, aus heutiger Sicht ambitionierte Mobilitätsangebote voraussetzt. Die Erkenntnisse aus dem REMOSI sollen ein die Weiterentwicklung des Nahverkehrsplanes einfließen.

Die Erstellung des neuen Nahverkehrsplans soll in wesentlichen Teilen durch ein qualifiziertes Verkehrsplanungsbüro unterstützt werden. Die AMINA bereitet die Angebotseinholung und Vergabe der Planungsleistungen vor. 

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der AMINA über die Nahverkehrsplanung in der Region Bayerischer Untermain zur Kenntnis (Anlage 2).
  2. Der Stadtrat beschließt den Nahverkehrsplan für die Region Bayerischer Untermain fortzuschreiben. Die Erstellung des Nahverkehrsplans soll durch ein qualifiziertes Verkehrsplanungsbüro unter Federführung der AMINA erfolgen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PVS/8/3/23. Regenrückhaltekanal Elsässer Straße Vorstellung der Vorplanung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 3PVS/8/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Sachstand und Anlass
Mit Beschluss vom 22.05.2023 beauftragte die Stadt Aschaffenburg die Planungsgemeinschaft Häfner-Oefner mit der Planung des Regenrückhalteraums in der Elsässer Straße. 
Die Notwendigkeit des Regenrückhalteraums ergibt sich aus der Kanalnetzberechnung Innenstadt aus dem Jahr 2020. Veranlassung für die Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt ist die Erneuerung der Eisenbahnüberführung in der Goldbacher Straße. 
Zur Verbesserung der Entwässerungssituation im Viadukt bei stärkeren Regenereignissen sind Maßnahmen im Rahmen der Planung Eisenbahnüberführung und der Bau des Regenrück-halteraums notwendig.
Der Zeitplan sieht vor die Planung 2023 abzuschließen und die Umsetzung im Jahr 2024 durchzuführen.


Projektbeschreibung
In der Elsässer Straße soll zwischen Pfälzer Straße und Österreicher Straße ein Regenrück-haltekanal mit einem Volumen von 418 m³ gebaut werden. Als günstig stellte sich im Rahmen der Vorplanung die Anordnung eines 55 m langen Rechteckprofils von 3,40 m Breite und 2,50 m Höhe im Nebenschluss heraus. Dabei kann der bestehende Kanal DN 800 in Betrieb bleiben und zukünftig im Trockenwetterfall und bei geringen Regenintensitäten weiterhin genutzt werden.
Um ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen aus dem Rückhalt resultierenden Rückstau im umliegenden Kanalnetz und Überflutung der Straße im Bereich des Viadukts zu ermöglichen, wird der Drosselabfluss über ein gesteuertes Drosselorgan geregelt. Für die Regelung ist eine Messstrecke mit einem MID und ein Regelschieber vorgesehen. Damit kann der zulässige Drosselabfluss abhängig vom Wasserstand im Kanal in der Goldbacher Straße eingestellt werden. Das heißt, dass bei einem gewissen Wasserstand im Kanal in der Goldbacher Straße die Drossel weniger Wasser Richtung Viadukt abgibt. Übersteigt der Zufluss oberhalb der Drossel diesen Wert, so staut sich der Kanal DN 800 ein und der Regenrückhaltekanal wird gefüllt. Spätestens am Ende des Regenereignisses öffnet sich die Drossel wieder und der Regenrückhaltekanal fließt leer.
Die geplante Regelung ermöglicht die Aufzeichnung der Abfluss- und Höhenwerte. Durch deren Auswertung kann der Betrieb des Regenrückhalteraums optimiert und die Beeinträchtigung der Anwohner minimiert werden.
Die Drosselung des Abflusses wird im Regenfall zum Einstau des Kanalnetzes im Umfeld oberhalb führen. Daher wird die Einstauhöhe in Abstimmung mit der Planung der Bahn im Zuge der Entwurfsplanung optimiert. Ziel ist den Rückstau in die Grundstücksentwässerungsanlagen möglichst gering zu halten. Die Vorplanung geht davon aus, dass es bei einem 5-jährlichen Regen zu einem Einstau bis zur Geländeoberkante kommt. Die Grundstücksbesitzer müssen sich vor Rückstau im Rahmen des Objektschutzes durch Rückstausicherungen schützen. Es ist beabsichtigt, dass die Stadt alle betroffenen Anlieger umfassend informiert und auch durch externe Berater fachlichen Rat und Unterstützung anbietet.
Planungsdetails können dem Erläuterungsbericht entnommen werden.


Kosten
Die Kostenschätzung ergab folgende Bruttosummen:
Baukosten
1.016.260,00 EUR
Baunebenkosten 20 %
203.252,00 EUR
Sicherheitszuschlag 30 %
365.853,60 EUR
Gesamtkosten
1.585.365,60 EUR

Die Baukosten stellen die Kosten für die Herstellung des Regenrückhalteraums dar. Die Baunebenkosten beinhalten pauschal die Kosten für Ingenieurhonorare, Baugrunderkundung, Kampfmittelerkundung, Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator usw. Der Sicherheitszuschlag wurde gemäß Literatur für das Stadium der Kostenschätzung mit 30 % angesetzt. Die Kosten sind nach dem derzeitigen Preis- und Verfahrensstand ermittelt. Diese Kosten sind gemäß Index –und Marktpreisveränderungen fortzuführen. Es wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Kosten von der Kostenschätzung abweichen können.


Termine
Die Vorstellung der Entwurfsplanung ist für die Stadtratssitzung am 06.11.2023 vorgesehen. 
Der Bau- und Finanzierungsbeschluss soll mit Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen am 15.01.2024 herbeigeführt werden. 
Die Vergabe der Bauleistung ist am 08.04.2024 geplant. Bei ca. 10 Monaten Bautätigkeit und Berücksichtigung einer Winterpause ergibt sich eine Bauzeit von ca. Mai 2024 bis April/Mai 2025.


Finanzierung
Das Projekt wird aktuell über die Haushaltsstelle 1.7100.9510 Kanalsanierung in offener Bauweise abgerechnet. Es ist vorgesehen im Rahmen des Haushaltsplans 2024 eine eigene Haushaltsstelle zu schaffen.

.Beschluss:

I. Der Planungs- und Verkehrssenat stimmt der Vorplanung (Leistungsphase 2) zum Bau des Regenrückhaltekanals Elsässer Straße zu.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PVS/8/4/23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des ehemaligen Wasserwerks Obernau (FNP 2030/03) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 4PVS/8/4/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 4PL/12/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1. + 2.:        Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk                         Obernau“ (FNP 2030/03) und Billigung des         Vorentwurfes vom 04.09.2023 zur                         Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Erstellung einer ca. 350 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort liegt auf dem Gelände am ehemaligen Wasserwerk südlich von Obernau auf den Fl.-Nrn. 7502, 7776, 7775, 7476 sowie 7476/2, Gem. Obernau.  

Die Realisierung dieses Projekts soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich vorbereitet werden.

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt westlich der Bahnstrecke Aschaffenburg-Miltenberg und westlich der Staatsstraße 2309 und ist über die Sulzbacher Straße erschlossen.
Die Sulzbacher Straße und im weiteren Verlauf die Maintalstraße sind im Norden an die Staatsstraße 2309 an das weiterführende Straßennetz angebunden.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt das Areal der Änderung des Flächennutzungsplanes als „Grünfläche“ dar, ergänzt mit Signaturen der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“. 
Im Landschaftsplan ist der nördliche Teil als Fläche für „Ver- und Entsorgungsanlage“, der südliche Teil sowie ein Streifen im Westen als Grünfläche dargestellt. Der südliche Teil ist außerdem als „Sandlebensräume südlich Obernau“ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Sicherung der Sandtrockenrasen und -brachen“ gekennzeichnet.

Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bzw. wird aktuell folgendermaßen genutzt: 
Die Fläche im Bereich des Pumpwerks (Fl.-Nr. 7502) wird mehr oder weniger gärtnerisch genutzt (Rasenfläche und einzelne Gehölze). Im südlichen Bereich (Fl.-Nr. 7776 und 7775) befanden sich die letzten Jahre Erdhaufen, die durch dichten Aufwuchs geprägt waren (Brombeeren, junger Robinienaufwuchs etc.). Im Westen befinden sich Altgrassäume mit Brombeergebüschen, die Richtung Main in Wiesenflächen übergehen. Auf den Fl.-Nrn. 7476 und 7476/2 befindet sich ein vorhandener Feldweg. 
Das Plangebiet weist keine bzw. nur geringe Höhenunterschiede auf.

Nördlich und südlich grenzen Grünflächen an das Plangebiet an. Östlich grenzen die Flächen für Bahnanlagen, d.h. das der DB Netz-AG gehörige Grundstück Fl.-Nr. 5006, Gem. Obernau (Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg incl. Grünsaum und Feldweg), am Plangebiet an.
Die geringste Entfernung zu nächsten Gebäuden (Wohnnutzung an der Sulzbacher Straße nördlich des Plangebietes) beträgt ca. 35 m. 

Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der vorgesehenen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage auf der Gemarkung Obernau (FNP 2030/03) sieht an Stelle der Darstellung als „Grünfläche“, ergänzt mit Signaturen der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“, die Darstellung „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität/Erneuerbare Energien“ vor. 

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 
Vorliegend erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) im „Parallelverfahren“ (§ 8 Abs.3 BauGB) zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08). 
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein (separater) Umweltbericht zu erstellen. Die Geltungsbereiche sowie die Zwecke und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes überdecken sich. Folglich sind die für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die für die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden Umweltbelange nahezu identisch bzw. sind im Vorhaben- und Erschließungsplan weitaus konkreter zu benennen.


Zu 3.:        Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)         sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Mit dem Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.

Bei Billigung des Vorentwurfes vom 04.09.2023 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch mindestens dreiwöchigen Aushang dieses Planvorentwurfes mit Begründungsvorentwurf erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03).
  2. Der Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung) gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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5. / PVS/8/5/23. Vorhaben- und Erschließungsplan Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 5PVS/8/5/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 3PL/12/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1 und 2.:        
Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08); Billigung des Vorentwurfs vom 04.09.2023


Planungsanlass  und -verfahren

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau die Errichtung einer ca. 350 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau.

Da sich das gesamte Plangebiet im „Außenbereich“ befindet und somit nach § 35 BauGB dort aktuell kein Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage besteht, bedarf es der Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans, hier in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB.
Die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans setzt für den Bereich der für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen in Anspruch zu nehmenden Fläche die Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes voraus. Der Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Bereich des Vorhabens „Grünfläche“ dar, ergänzt mit den Signaturen „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“. Zukünftig soll der zu ändernde Teilbereich im Flächennutzungsplan als „Flächen für Versorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität: Erneuerbare Energien“ dargestellt werden. 
Die Flächennutzungsplanänderung wird im sogenannten „Parallelverfahren“ im Sinne des § 8 Abs.3 BauGB durchgeführt.


Vorhabenträger und Antragstellung

Mit Datum vom 19.01.2023 hat die AVG bei der Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) ihr Interesse zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau bekundet und einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB gestellt.
Die AVG erklärt sich als Vorhabenträger bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abzustimmenden Planes die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben zu realisieren und zu betreiben; sie erklärt sich auch in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und anfallende Planungs- und Erschließungskosten vollständig zu tragen.
Für die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen wird der Vorhabenträger fachlich geeignete Planungs- bzw. Ingenieurbüros beauftragen.
Gemäß § 12 Abs.2 Satz 1 BauGB hat die Stadt Aschaffenburg aufgrund des Antrags des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung wird die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans und die Einleitung des zugehörigen Verfahrens befürwortet.
Ein Vorentwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan wurde bereits durch die Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) in Abstimmung mit dem Vorhabenträger erstellt. Auf Basis des zu fassenden Aufstellungsbeschlusses werden die weiteren Planungsschritte in enger Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Stadtverwaltung durchzuführen sein. 


Vorhaben- und Erschießungsplan, Durchführungsvertrag

Der Vorhaben- und Erschließungsplan schafft Baurecht und regelt mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit der zukünftig beabsichtigten Bebauung und Nutzung. Im Rahmen der Vorhaben- und Erschließungsplanung verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind zwischen der Stadt Aschaffenburg und der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans abgeschlossen sein muss.


Lage, Umgriff und Größe des Plangebiets

Das Plangebiet am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau befindet sich am Ende der Sulzbacher Straße und liegt zwischen dem Main und der Gleisanlage der „Maintalbahn“. Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 14.834m². 


Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Zum Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 26/08 gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Obernau:
Fl.-Nr. xxx.
Das im Geltungsbereich gelegene Grundstück Fl.-Nr. xxx befindet sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Alle übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers, der Aschaffenburger VersorgungsGmbH.  


Eignung des Plangebiets für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage

Für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen sollen die Grundstücke Fl.Nr. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx in einem Umfang von insgesamt 9.472qm in Anspruch genommen werden. Diese Flächen liegen aktuell brach und werden regelmäßig durch die AVG gerodet bzw. gemäht. Aufgrund der ebenen Topographie und der Lage am Ortsrand ist dieses Areal für die geplante Nutzung zur Gewinnung von Solarenergie gut geeignet. Die Erschließung über den die Sulzbacher Straße fortsetzenden öffentlichen Weg reicht für den beabsichtigten Nutzungszweck aus.

Nach Interessensbekundung und Antragstellung seitens der AVG wurde verwaltungsintern bereits mit der Unteren Wasserrechtsbehörde und mit der Unteren Naturschutzbehörde (beide angesiedelt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) die grundsätzliche Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Anforderungen und mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erörtert. Diese Aspekte erlangen ihre besondere Bedeutung aus der randlichen Lage des Standorts im Überschwemmungsgebiet des Mains sowie aus dem bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Entwicklungsziel als Grünfläche in einem „Biotopverbund Trockenlebensraum“.
Die Vorab-Stellungnahmen der beiden Fachbehörden haben zum Ergebnis, dass unter Beachtung von gesetzlichen und fachlichen Bedingungen und Auflagen die zukünftige Nutzung des Standorts für Errichtung und Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage denkbar ist.
Insbesondere dürfen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet HQ 100 keine baulichen Anlagen errichtet werden, und die Modulaufstellfläche muss sich auf die natur- und artenschutzrechtlich weniger sensiblen Bereiche beschränken. Weiterhin sind Auflagen und Vorgaben einer bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung zu beachten, und im Laufe des Planungsverfahrens ist ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans reagiert auf diese Anforderungen bereits, indem sich die für die Gewinnung erneuerbarer Energien festzusetzende Fläche vollständig jenseits der Überschwemmungsgebietsgrenze HQ 100 befindet. Die Grundstücks(teil)flächen am südwestlichen Rand sowie im südöstlichen Abschnitt des Plangebiets sollen als „private Grünflächen“ und gleichzeitig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen werden.
Ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird noch im Laufe des Bauleitplanverfahrens erstellt.


Klimawirkung

Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar und wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, denn derzeit wird Photovoltaik-Strom in Deutschland zu höheren Kosten erzeugt als Strom aus konventionellen Kraftwerken. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Brenn- und Heizstoffe zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.



Zu 3 und 4.:        
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden


Mit Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08) vom 04.09.2023 soll als nächster Verfahrensschritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt werden.

Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt (Main-Echo) durch einen (mindestens) dreiwöchigen Aushang des Vorentwurfs des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie online mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Stellungnahme über ein digitales Beteiligungsportal.

Die zu beteiligenden Behörden werden aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorentwurf der Vorhaben- und Erschließungsplanung abzugeben. 

.Beschluss:

I. 
  1. Die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08) wird beschlossen.
    Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen.
  2. Der Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ wird gebilligt. 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung). 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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6. / PVS/8/6/23. Sanierung Damm - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ - Zustimmung zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für den Bereich „Nördlich der Aschaff“ - Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ - Aufhebung der Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 6PVS/8/6/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 2PL/12/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat - nach Aufgabe der Nutzung durch die Fa. Impress an der Dorfstraße - in der Sitzung des Plenums am 14.09.2020 die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB für die bislang als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücke nördlich der Aschaff zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße und Dyroffstraße und das unbebaute Mischgebietsgrundstück an der Dahlemstraße sowie die Erstellung eines Integriertes Handlungskonzept (IHK) mit städtebaulichem Masterplan für den gesamten Bereich zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff beschlossen. Zugleich wurde eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten städtebaulichen Maßnahme „Nördlich der Aschaff“ zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff erlassen, das neben dem Anwesen der Fa. Impress auch nördlich hieran angrenzende Grundstücke (bis zur Dyroffstraße) umfasst.

Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, Angebote von geeigneten Planungsbüros zur Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und zur Aufstellung eines Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan einzuholen. Nach Zustimmung der Regierung von Unterfranken wurde das Büro Holl Wieden Partnerschaft (HWP), Würzburg, mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und der Erstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) beauftragt. Es handelt sich um das Büro, das den Wettbewerb zur Gestaltung der „Neuen Mitte Damm“ (Platz vor Kirche St. Michael, Teilbereich der Schillerstraße) gewonnen hatte.

Am 17.05.2021 beschloss der Stadtrat, das Vorkaufsrecht an den Grundstücken der Fa. Impress (FlstNrn. 600/3 und 3603 der Gemarkung Damm) auf Grundlage der Vorkaufsrechtssatzung auszuüben. Diese Grundstücke befinden sich mittlerweile im Eigentum der Stadt.

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 21.06.2022 wurde dem Stadtrat der Entwurf der Vorbereitenden Untersuchungen und des Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan vom 25.04.2022 vorgestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen. 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.08.2022 am Verfahren beteiligt, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.09.2022. Das Ergebnis ist in der beiliegenden „Abwägungstabelle“ mit Stand vom 29.08.2023 dargestellt.

Die Öffentlichkeit wurde wie folgt beteiligt:

-        Am 20.10.2022 fand ab 18:30 Uhr im Pfarrsaal der Pfarrgemeinde St. Michael, Schulstr. 42, ein Bürgergespräch statt. Zuvor bestand ab 17:00 Uhr die Möglichkeit, das Betriebsgelände der Fa. Impress zu besichtigen. Es nahmen ca. 80 Personen an diesem Gespräch teil.

-        Die Planung lag in der Zeit vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 im Rathaus der Stadt Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, 6. Stock, im Flur öffentlich aus. Es bestand die Möglichkeit, die Planung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erörtern.

-        Im online-Beteiligungsportal der Stadt (https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Buergerbeteiligung/Bauleitverfahren-und-staedtebauliche-Planungen/DE_index_4905.html) war die Planung eingestellt. Es bestand die Möglichkeit, im Zeitraum vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 über diese Seite Anregungen zur Planung zu geben. Es gingen 10 Stellungnahme ein.

-        Neu und eigens hierfür eingerichtet wurde das interaktive Portal www.buergerbeteiligung.de. Hier war es während des o. g. Zeitraums möglich, in einer Karte die Planung zu kommentieren und neue Ideen einzutragen. Diese wiederum konnten von anderen Personen kommentiert und mit „Finde ich auch“ oder „Finde ich nicht“ markiert werden. Es wurden insgesamt 63 Stellungnahmen abgegeben, 38 Kommentare zu den Stellungnahmen geschrieben, 484 „Gefällt mir“ und 95 „Gefällt mir nicht“ Wertungen verteilt.

Das Ergebnis ist im Bericht vom 24.03.2023 zusammengefasst.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass in den beiden Beteiligungsschritten sowohl von den Behörden als auch den Bürgern und Bürgerinnen die Planung grundsätzlich begrüßt wurde. Die Hinweise beschränken sich meist auf Details der Planung, die erst in weiteren Planungsschritten berücksichtigt werden können und in ihrem Detailgrad nicht Gegenstand des IHK sind

Der Geltungsbereich des künftigen Sanierungsgebiets umfasst das Quartier nördlich der Aschaff bis zur Dahlemstraße zwischen der Bebauung westlich der Dorfstraße und der Dyroffstraße. 

Im Bereich um die Dorfstraße und entlang der Aschaff gibt es räumliche Überschneidungen mit der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Damm“. Hier gilt dann die neue Satzung für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“, die bisherige Satzung für das „Sanierungsgebiet Ortskern Damm“ wird überlagert. Dies ist aber unproblematisch, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Sanierung (Vereinfachtes Verfahren, keine sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten) nicht unterscheiden.

Nach Zustimmung durch den Stadtrat kann die Sanierungssatzung in Kraft treten. Das Quartiersmanagement, das bereits für das Sanierungsgebiet „Ortskern Damm“ besteht, wird auch dieses Sanierungsgebiet betreuen. Die Zuständigkeit des bereits bestehenden Quartiersbeirats wird neben dem „Ortskern Damm“ auch dieses neue Sanierungsgebiet umfassen.

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das ist möglich, da sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten sind. Die Einführung besonderer sanierungsrechtlicher Genehmigungstatbestände (z. B. Genehmigungspflicht für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen, Grundstücksteilungen) wird nicht für erforderlich erachtet, zumal die Stadt Aschaffenburg größter Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet ist. 

Es ist eine Verbesserung der klimatischen Situation zu erwarten. Aktuell ist die gesamte Fläche der früheren Fa. Impress versiegelt. Mit Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgen Freilegungen mit Erweiterung des Aschaffgrünzuges und Grünbereichen im Inneren des Gebietes. Die Anordnung der neuen Gebäude kann so erfolgen, dass Frischluft- und Kaltluftströme nicht behindert werden.

Die Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht ist in diesem Zusammenhang aufzuheben. Eine solche Vorschrift kann u. a. erlassen werden in Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung (und dem damit verbundenen Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen) sind diese Voraussetzungen aber nicht mehr gegeben. Vielmehr besteht auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Allgemeines Vorkaufsrecht für die Grundstücke im Sanierungsgebiet. 

.Beschluss:

I. 
1.        Der Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ vom 24.03.2023 wird zur Kenntnis genommen.

2.        Der Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ („Abwägungstabelle“ Stand: 29.08.2023) wird zur Kenntnis genommen.

3.        Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) des Büros Holl Wieden Partnerschaft (HWP), Würzburg vom 31.08.2023 werden zur Kenntnis genommen. Den Ergebnissen und Zielsetzungen dieses Integrierten Handlungskonzepts wird zugestimmt. Der Stadtrat beschließt dieses Konzept als Grundlage für die weitere Entwicklung im Sanierungsgebiet „Nördlich der Aschaff“. Aufgrund der Ergebnisse dieser Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) sieht die Stadt Aschaffenburg die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ als erfüllt an. 

4.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ einschließlich der Karte im Maßstab 1:1.000 vom 29.08.2023.

5.        Die Sanierung soll innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Rechtskraft der Satzung abgeschlossen werden.

6.        Der Bereich wird als Programmgebiet „Sozialer Zusammenhalt“ festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Unterfranken die Aufnahme in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ zu beantragen.

7.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, die Satzung zur Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten städtebaulichen Maßnahme „Nördlich der Aschaff“ zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]
Kosten entstehen erst bei Umsetzung von Maßnahmen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / PVS/8/7/23. Deutschlandticket Änderung der allgemeinen Vorschrift

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 7PVS/8/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Das Deutschlandticket startete zum 1. Mai 2023. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar. 

Der Stadt Aschaffenburg als Aufgabenträger des allgemeinen ÖPNV obliegt es, den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zum Verkehrsbetrieb der Stadtwerke nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

Die Allgemeine Vorschrift in Form einer Allgemeinverfügung zur Einführung des D-Ticket wurde am 20.06.2023 im Planungs- und Verkehrssenat beschlossen. Ihr Inhalt regelt die Anerkennung des D-Tickets im Stadtbusverkehr und die zu leistende Entschädigung durch Tarifausfälle seitens des Verkehrsunternehmens.

Mit der Einführung des bayerischen Ermäßigungstickets zum 01.09.2023 war eine Erweiterung / Änderung dieser Allgemeinen Vorschrift erforderlich.

Die Änderungen mussten zum 01.09.2023 in Kraft treten, d. h. am Freitag, 01.09.23 bekannt gemacht werden. Daher war eine vorherige Behandlung im Stadtrat nicht mehr möglich, sodass die Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung der allgemeinen Vorschrift bereits im Vorfeld zum 01.09.2023 erlassen werden musste. Die dringliche Anordnung liegt den Anlagen bei.

Anlagen
Anlage 1: Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung der allgemeinen Vorschrift
Anlage 2: Anlage 4 der allgemeinen Vorschrift
Anlage 3: Anhang zur Anlage 4 der allgemeinen Vorschrift
Anlage 4: Anlage 5 der allgemeinen Vorschrift
Anlage 5: Anlage zur Anlage 5 der allgemeinen Vorschrift
Anlage 6: Dringliche Anordnung

.Beschluss:

I. Die Änderung der allgemeinen Vorschrift zum Deutschlandticket wird im Zuge der Einführung des bayerischen Ermäßigungstickets zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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8. / PVS/8/8/23. Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 wegen "Umwidmung von Radstreifen in Radwege" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.06.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 8PVS/8/8/23

.Beschluss:

Der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 29.06.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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9. / PVS/8/9/23. Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 wegen "Durchgehend farbige Markierung von Radwegen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 29.06.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Beschließend 9PVS/8/9/23

.Beschluss:

Der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 26.06.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 4).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2023 12:33 Uhr