Datum: 20.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:06 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/8/1/23 Förderantrag Umsetzung Blühflächenkonzept
2UKVS/8/2/23 Hensbach/Gailbach: Gewässerentwicklungskonzept und Umsetzungskonzept nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Beantragung von Fördergeldern und Vorbereiten des Vorhabens
3UKVS/8/3/23 Gewässerschutzbericht 2022 des Tiefbauamtes
4UKVS/8/4/23 Errichtung eines Gebäudes mit Büronutzung, Tageshospiz, Veranstaltungsraum und 3 Apartments auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben xxx, 63743 Aschaffenburg durch die HPZ Aschaffenburg gGmbH, BV-Nr.: xxx
5UKVS/8/5/23 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Feuerbachstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma NESKA Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx
6UKVS/8/6/23 Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße, 63739 Aschaffenburg durch die Firma JAB Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx
7UKVS/8/7/23 Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 15 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1128/2, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch Herrn xxx, BV-Nr.: xxx
8UKVS/8/8/23 Tektur zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 23, statt bisher 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Axel Kuhn Grundbesitz GmbH, BV-Nr. 20190138 Ä01
9UKVS/8/9/23 Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung

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1. / UKVS/8/1/23. Förderantrag Umsetzung Blühflächenkonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 1UKVS/8/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat beauftragte in der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates am 24.06.2019 die Verwaltung, ein Gesamtkonzept für Blühflächen zur Förderung der Artenvielfalt erarbeiten zu lassen. Dieses Konzept wurde dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat in der Sitzung am 22.06.2022 vorgestellt und die Umsetzung des Blühflächenkonzeptes wurde beschlossen. Für die Umsetzung des Konzeptes wurde außerdem die Schaffung einer halben Vollzeitstelle „Blühflächenkoordinator“ gemäß den Empfehlungen des Konzeptes und die jährliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln in Höhe von ca. 27.000 € zur Maßnahmenumsetzung empfohlen. Während der Sitzung wurde zudem durch den Stadtrat empfohlen, möglichst Fördermittel für die Umsetzung des Konzeptes und der Personalkosten heranzuziehen.

Zur Finanzierung der Umsetzung wurden im Rahmen des Blühflächenkonzeptes geeignete Förderprogramme beschrieben. Am erfolgversprechendsten ist eine Förderung durch zwei Fördergeber: Der Hauptantrag soll über das Bundesprogramm Biologische Vielfalt/Förderschwerpunkt Stadt Natur (Fördergeber Bundesamt für Naturschutz, BfN) erfolgen. Da danach in der Regel jedoch nur eine Förderung von 75 % möglich ist, wird zudem eine Kofinanzierung in Höhe von 15 % durch den Bayerischen Naturschutzfonds angestrebt. Der Eigenanteil muss gemäß den Bestimmungen der beiden Förderprogramme mindestens 10 % betragen.

Da das Förderprozedere im Rahmen des Bundesprogramm Biologische Vielfalt sehr aufwendig ist, wurde beim Bayerischen Naturschutzfonds bereits am 28. März 2023 eine formlose Projektskizze eingereicht, mit dem Ziel vorab eine Finanzierungsabsicht zu erhalten und auf dieser Grundlage das weitere Förderprozedere einzuleiten. Der Stiftungsrat des Naturschutzfonds hat daraufhin beschlossen, das Vorhaben grundsätzlich zu unterstützen und eine anteilige Förderung in Aussicht gestellt. Die endgültige Entscheidung des Stiftungsrats wird nach Vorliegen des Hauptantrags vorbehaltlich einer Förderung durch das BfN getroffen.

Die Antragstellung beim BfN erfolgt 2-stufig. Zuerst ist eine Projektskizze einzureichen. Nach einer positiven Rückmeldung durch den Fördergeber kann erst dann der eigentliche Antrag gestellt werden. Erfahrungsgemäß kann die Beurteilung der Projektskizze bis zu einem Jahr dauern.

Für die Erstellung der Projektskizze sowie für die endgültige Antragstellung beim Bayerischen Naturschutzfonds plant die Verwaltung ein externes Büro zu beauftragen. Dafür wurde ein Angebot vom Büro PAN eingeholt, welches bereits das Blühflächenkonzept erstellt hat und mit ähnlichen Antragsverfahren Erfahrung hat. Die grundsätzlich notwendigen Leistungen werden vom Büro PAN für xxx € zuzüglich Mehrwertsteuer angeboten. Da eine genaue Kalkulation aufgrund der möglicherweise notwendigen Abstimmungsprozesse jedoch schwierig ist, wird ein darüber hinausgehender Aufwand als besondere Leistungen auf Stundenbasis angeboten. Die besonderen Leistungen sind entsprechend des Angebotes auf xxx € gedeckelt. Insgesamt können für die Erstellung der Projektskizze und die Antragstellung somit (inkl. Mehrwertsteuer) Kosten in Höhe von maximal xxx € entstehen.

Mithilfe der Förderung sollen 90 % der Personalkosten für eine halbe Stelle „Blühflächenkoordinator“ sowie der weiteren Projektkosten finanziert werden. Angestrebt wird die Förderung einer Personalstelle für den Zeitraum von 6 Jahren, voraussichtliche Kosten ca. 230.000 €. Die kalkulierten Projektkosten umfassen insgesamt ca. 160.000 €. Hinzu kommt eine durch das Bundesprogramm Biologische Vielfalt vorgeschriebene Evaluation des Projektes, für die gemäß der Empfehlung des Fördergebers 5-10 % der Gesamtkosten anzusetzen sind. Das entspricht Kosten in Höhe von weiteren maximal 39.000 € (10 % der Gesamtkosten). Insgesamt entstehen durch die Umsetzung des Blühflächenkonzeptes also Kosten in Höhe von ca. 429.000 €. Sofern der Förderantrag positiv beschieden wird, beträgt der Eigenanteil der Stadt 10 % der Gesamtkosten. Dies entspricht ca. 42.900 € für den Zeitraum von 6 Jahren bzw. 7.150 € jährlich.

Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Förderantrag beim Bundesprogramm Biologische Vielfalt sowie beim Naturschutzfonds zu stellen. 
Die geplante Erstellung des Förderantrags durch einen externen Dienstleister wird zur Kenntnis genommen. Die hierfür benötigten Haushaltsmittel werden im Rahmen des Nachtragshaushalts 2023 auf der Haushaltsstelle 3600.6551 zur Verfügung stehen.

.Beschluss:

I. 
1.         Die Stadtverwaltung wird beauftragt, den Förderantrag beim Bundesprogramm Biologische Vielfalt sowie beim Naturschutzfonds zu stellen. 
2.        Die geplante Erstellung des Förderantrags durch einen externen Dienstleister wird zur Kenntnis genommen. Die hierfür benötigten Haushaltsmittel werden im Rahmen des Nachtragshaushalts 2023 auf der Haushaltsstelle 3600.6551 zur Verfügung stehen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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2. / UKVS/8/2/23. Hensbach/Gailbach: Gewässerentwicklungskonzept und Umsetzungskonzept nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) Beantragung von Fördergeldern und Vorbereiten des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 2UKVS/8/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Sachstand und Anlass

Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) sieht vor, dass alle Gewässer durch Gewässerentwicklungs-maßnahmen auf einen guten Zustand bzw. ein gutes Potenzial zu bringen sind. Hierdurch ist die Stadt Aschaffenburg verpflichtet für das „Monitoring Gewässer dritter Ordnung“ auf ihrem Stadtgebiet Schritte einzuleiten, um den guten Zustand bzw. das gute Potenzial zu erreichen. 
Ein notwendiger Planungsschritt hierfür ist die Erstellung eines Gewässerentwicklungskonzeptes sowie eines Umsetzungskonzeptes. Hierin wird festgehalten, welche Maßnahmen notwendig sind um das Gewässer auf ein gutes Potenzial zu bringen. Im Umsetzungskonzept werden dann bereits exakt verortete Maßnahmen geplant. 

Aktuell hat der Flusswasserkörper 2_F168, zu welchem der Hensbach gehört, nur ein mäßiges ökologisches Potenzial. Im Monitoringprogramm der Wasserwirtschaftsämter werden Hensbach, Sulzbach/Leidersbach und Neuer Graben zusammen als ein Flusswasserkörper 2_F168 betrachtet. In der Regel ist für einen Flusswasserkörper ein gemeinsames Umsetzungskonzept zu erstellen. Da der Hensbach allerdings komplett auf Aschaffenburger Grund fließt, hat das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg (WWA AB) in Absprache mit dem Landesamt für Umwelt zugestimmt, dass hier ein von den anderen Gewässern losgelöstes Umsetzungskonzept erstellt werden darf. Somit entfallen zeitaufwändige Absprachen mit anderen Gemeinden. 

Für den Hensbach ist nur in einem Teilbereich ein Gewässerentwicklungskonzept vorhanden, das zudem veraltet ist. Aufgrund dessen soll für den Hensbach/ Gailbach ein Gewässerentwicklungskonzept und ein Umsetzungskonzept zusammen erstellt werden.


  1. Projektbeschreibung

Das Tiefbauamt leitet alle notwendigen Schritte ein, um die Fördergelder nach RzWas2021 für die Erstellung des Gewässerentwicklungs- und Umsetzungskonzepts genehmigt zu bekommen. 
Das Fachamt vergibt die Konzepterstellung an ein Fachbüro und koordiniert die Erstellung des Gewässerentwicklungs- und Umsetzungskonzeptes.


  1. Kosten

Die Kosten belaufen sich nach ersten Einschätzungen auf ca. 45.000 EUR brutto. 
Die Umsetzung der in dem Konzept geplanten Maßnahmen werden weitere Kosten verursachen.


  1. Finanzierung

Das Projekt ist im aktuellen Haushalt mit 30.000 € veranschlagt. Für das Haushaltsjahr 2024 werden weitere 15.000 € im Haushalt beantragt. 
Der Freistaat Bayern fördert Projekte im Bereich der Gewässerentwicklung aktuell mit 75%. Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021). Das Projekt wurde noch im Jahr 2022 zur Aufnahme in das Förderprogramm von 2023 gemeldet. Allerdings kam das Vorhaben der Stadt Aschaffenburg zunächst aufgrund der Vielzahl der insgesamt gemeldeten Vorhaben nicht zum Zug. 
Nach Mitteilung des WWA AB zum Zuwendungskontingent können nach derzeitigem Stand weitere Vorhaben für das aktuelle Förderprogramm berücksichtigt werden. Um für das Vorhaben „Erstellung Gewässerentwicklungskonzept und Umsetzungskonzept für den Hensbach (Gailbach/Hensbach)“ noch in diesem Jahr in das Förderprogramm aufgenommen zu werden, ist zeitnah, spätestens Ende September 2023, der schriftliche Zuwendungsantrag zu stellen. 


  1. Weiteres Vorgehen:

Die Verwaltung empfiehlt dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat das Tiefbauamt zu ermächtigen, für die Maßnahme die Zuwendung zu beantragen, damit das Vorhaben (Erstellung Gewässerentwicklungskonzept und Umsetzungskonzept für Hensbach/Gailbach) noch in diesem Jahr in das Förderprogramm aufgenommen werden kann. 
Sobald die Stadt den Zuwendungsbescheid erhält, werden die Planungsleistungen vergeben. 
Die Konzepterstellung ist für 2024 vorgesehen (beginnend im Jahr 2023).

.Beschluss:

I. 
  1. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Notwendigkeit des Gewässerentwicklungs- sowie des Umsetzungskonzeptes zustimmend zur Kenntnis.
  2. Die Verwaltung wird aufgefordert, für die Erstellung des Gewässerentwicklungs- und Umsetzungskonzeptes einen Zuwendungsantrag beim Freistaat Bayern zu stellen, um noch in diesem Jahr in das Förderprogramm aufgenommen zu werden. Die Verwaltung leitet alle erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Konzepterstellung ein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / UKVS/8/3/23. Gewässerschutzbericht 2022 des Tiefbauamtes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 3UKVS/8/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach § 65 Satz 2 WHG erstatten die Gewässerschutzbeauftragten dem Gewässerbenutzer jährlich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht. 

Im Falle der Stadt Aschaffenburg haben der Oberbürgermeister sowie der Tiefbauamtsleiter den Bericht im April 2023 in elektronischer Form zugestellt bekommen. 
In der Sitzung des UKVS wird auf die im Bericht genannten Themen eingegangen und es können Fragen gestellt werden, um etwaige Unklarheiten zu klären.

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Gewässerschutzbericht des Tiefbauamtes für das Jahr 2022 zur Kenntnis (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / UKVS/8/4/23. Errichtung eines Gebäudes mit Büronutzung, Tageshospiz, Veranstaltungsraum und 3 Apartments auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben xxx, 63743 Aschaffenburg durch die HPZ Aschaffenburg gGmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 4UKVS/8/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 01.06.2023 beantragte die HPZ Aschaffenburg gGmbH die Genehmigung zum Neubau eines Gebäudes mit Büronutzung, Tageshospiz, Veranstaltungsraum und 3 Apartments auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben xxx, 63743 Aschaffenburg.

Baubeschreibung

Das geplante Gebäude überdeckt eine Grundfläche von ca. 32 m x 18 m und umfasst 3 Geschosse (Erdgeschoss, 1. und 2. Obergeschoss) sowie ein Dachgeschoss. Das Dachgeschoss erhält ein Satteldach mit 25° Dachneigung. Auf der Südostseite wird das Satteldach durch einen 13,20 m breiten Quergiebel unterbrochen.

Das 2. Obergeschoss springt auf der Nordwestseite in seinen Maßen um ca. 3 m zurück. Das darüber liegende Dachgeschoss erhält auf dieser Seite im Bereich der drei Apartments durchlaufende Balkone mit einer Länge von insgesamt 19,50 m, d.h. in diesem Bereich springt die Außenfassade des Dachgeschosses um weitere 2,30 m zurück.
Die Gebäuderücksprünge werden, sofern sie keine Terrassen bzw. Balkone erhalten, extensiv begrünt.

Das Gebäude ist im Nordosten teilunterkellert. Im Keller sind Technik- und Abstellräume geplant.

Der Hauptzugang für das Gebäude befindet sich auf der Südostseite zur Straße „Zum Schreibersgraben“. Sämtliche Geschosse, einschließlich Keller sind barrierefrei mit Aufzug erreichbar. An der westlichen Gebäudeecke erhält das Gebäude eine Außentreppe als zweiten baulichen Rettungsweg.

Im südwestlichen Grundstücksbereich ist eine Parkplatzfläche mit 18 PKW-Stellplätzen geplant. Die Zufahrt erfolgt über die Straße „Zum Schreibersgraben“. Weitere 9 PKW-Stellplätze, davon 2 Behindertenstellplätze sind rechts und links des Haupteinganges, parallel zur Straße „Zum Schreibersgraben“ geplant. Im Bereich zwischen Parkplatzfläche und Gebäude wird eine Fahrradabstellanlage mit 26 Fahrradabstellplätzen errichtet.

An der nordwestlichen Grundstücksgrenze zu Fl.Nr. 6284, Gem. Aschaffenburg entsteht eine Technikanlage mit Abmessungen von ca. 5 m x 9 m mit einer Höhe von 3 m. Westlich hiervon ist ein ca. 26 m² großer Wertstoffbereich vorgesehen.

Der Vorgartenbereich, parallel zur Straße „Zum Schreibersgraben“ wird, soweit die Fläche nicht als Zuwegung oder Stellplatzfläche benötigt wird begrünt und mit großkronigen Laubbäumen bepflanzt.

Betriebsbeschreibung

Die geplante Nutzung umfasst mehrere Bereiche:

Veranstaltungs- und Begegnungsbereich im Erdgeschoss und Teile im Obergeschoss

Über die Lobby im Erdgeschoss ist ein Veranstaltungsraum mit 126 Sitzplätzen erreichbar. Diesem Bereich ist eine Küche, ein Stuhllager, Personal- und Sanitärräume zugeordnet.

Der Veranstaltungs- und Begegnungsbereich dient der internen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Öffentlichkeitsarbeit und soll darüber hinaus auch anderen Gruppierungen zur Verfügung gestellt werden (Vernetzung), u.a. für folgende Zwecke:
  • Letzte Hilfe Kurse für pflegende Angehörige
  • Tagesseminare und Gruppenabende für ehrenamtliche Hospiz- und Trauerbegleiter
  • Selbsthilfegruppen Treffen
  • Trauercafé
  • öffentliche Vorträge, Lesungen, Konzerte, Ausstellungen
  • Feierlichkeiten, wie Gedenkfeiern, Weihnachtsfeier, Sommerfest
  • Sitzungen und Versammlungen, wie Vorstandssitzungen, Kuratoriumssitzungen, Gesellschafterversammlungen 

Zusätzlich sind auch externe Vermietungen z.B. für Nachbarschaftshilfegruppen, andere Selbsthilfegruppen z.B. aus dem Gesundheitsbereich angedacht. Der Veranstaltungs- und Begegnungsbereich wird von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle der Hospizgruppe Aschaffenburg e.V. betreut. 
Kernzeiten sind werktags zwischen 8 und 22 Uhr, vereinzelt sind auch Angebote am Wochenende vorgesehen.

Geschäftsstelle Hospizgruppe Aschaffenburg e. V. im Erdgeschoss

Im nördlichen Bereich des Erdgeschosses sind Büro- und Besprechungsräume mit Wartezonen geplant. Dieser Bereich wird von 10 hauptamtlichen Mitarbeitern/innen in Teil- und Vollzeit, zuzüglich ca. 160 ehrenamtliche Hospizbegleiter genutzt.
Die Kernarbeitszeiten mit Publikumsverkehr erstrecken sich werktäglich zwischen 8 und 17 Uhr. Darüber hinaus finden abends nach den Kernzeiten noch Einzelberatungen zu Patientenverfügung, Trauerberatungen, Palliativ Care Beratungen, Supervisionen in den Zeiten 17 - 21 Uhr statt.

Geschäftsstelle Hospiz- und Palliativteam Bayerischer Untermain gGmbH (SAPV) im 1. Obergeschoss

Palliativpatienten mit einer progrient verlaufenden Diagnose und einem komplexen Symptomgeschehen erhalten eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung. Ein multiprofessionelles Team steht den, in die Versorgung aufgenommenen Patienten rund um die Uhr zur Verfügung.
Die Kernarbeitszeiten im Büro liegen zwischen 7.30 bis 16.30 Uhr. 15 hauptamtliche Mitarbeiter/innen in Teil- und Vollzeit leisten hier 24 Stunden Rufbereitschaft.

Teilstationäres Hospiz (Tageshospiz) im 2. Obergeschoss

Im teilstationären Hospiz findet eine Betreuung der Gäste werktäglich zwischen 7.30 Uhr und 17.00 Uhr statt durch ehrenamtliche Hospizbegleiter und bis zu vier hauptamtliche Mitarbeiter/innen statt.

Raum der Stille im Dachgeschoss

Der Raum der Stille steht den Mitarbeitern, Gästen, Ehrenamtlichen und Besuchern zur Verfügung, um bei Bedarf einen Rückzugsort für eine Auszeit zu haben. Der Raum ist frei zugänglich.

Atelier im Dachgeschoss

Das Atelier wird, während der Betriebszeiten des Tageshospizes, für therapeutische Angebote wie z.B. Kunst- oder Musiktherapie genutzt.

Hospizapartments im Dachgeschoss 

Die Hospizapartments verstehen sich als einen weiteren Baustein in der Hospiz- und Palliativversorgung und greifen vor allem Autonomiebedürfnisse vieler Palliativpatienten/innen auf. Sie komplettieren das Portfolio des grundsätzlich ambulant bzw. teilstationär ausgerichteten neuen Hospiz- und Palliativzentrums, durch eine neuartige Versorgungsform. Die drei barrierefreien Einzelapartments können, analog zum betreuten Wohnen, von Palliativpatienten angemietet und dauerhaft bezogen werden. Je nach Wunsch und Bedarf können weitere Dienstleistungen hinzugebucht werden. Das Ziel besteht darin, trotz schwerer Erkrankung, möglichst lange autonom und selbständig wohnen zu können. Zu jedem Apartment gehören ein Kellerraum und ein Stellplatz. Für die Mieter der Apartments stehen für die gemeinschaftliche Nutzung noch ein Gemeinschaftsraum zusätzlich zur Verfügung. Die Apartments werden durch die Mitarbeiter (hauptamtliche und ehrenamtliche) der Geschäftsstelle der Hospizgruppe Aschaffenburg e.V. mitbetreut.

II.

Planungsrechtliche Vorgaben 

Das geplante Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 04/06a „Nordwestlich Spessartstraße“. Es gilt die BauNVO von 1990. 

Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des geplanten Vorhabens u.a. Folgendes fest: 

  • Teilfläche Mischgebiet MI / Teilfläche Gewerbegebiet GE (eingeschränkt) 
  • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 (MI) bzw. 0,8 (GE) 
  • Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 (MI) bzw. 2,2 (GE) 
  • Zahl der Vollgeschosse max. III (MI) bzw. II – III (GE) 
  • offene Bauweise (MI) bzw. geschlossene Bauweise (GE) 
  • Dachform Satteldach mit Dachneigung max. 45° 
  • Dachaufbauten und Gauben ab 30° Dachneigung zulässig; Gaubenlänge max. Hälfte des Dachfirstes, Abstand zum seitlichen Dachrand je mind. 1,25 m 
  • Hinweis / Kennzeichnung: Blindgängerverdachtspunkte im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze – Pflicht zur Kampfmittelsondierung 

Zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Hospizverein wurde mit Datum vom 29.06. bzw. 04.07.2021 ein „Erschließungsvertrag“ über den bebauungsplankonformen Rück- und Umbau der Straße „Zum Schreibersgraben“ abgeschlossen. 

Planungs- und Bauordnungsrechtliche Beurteilung 

Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Hospiznutzung mit zugehörigem Veranstaltungsraum, Büros und drei Apartments wird aus planungsrechtlicher Sicht in ihrer Gesamtheit als „Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke“ eingestuft. Eine solche Anlage ist im Mischgebiet allgemein und im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig.

Aufgrund der Lärm- und Geruchseinwirkungen von der westlich gelegenen Gießerei („AB Gusstech“) sind folgende Auflagen zu beachten: 
  • Die Apartments im Dachgeschoss sind funktional dem Hospiz zugeordnet und dürfen ausschließlich von Bediensteten (im Sinne einer Betriebswohnung) sowie von Patienten und/oder deren Angehörigen genutzt werden. Eine dauerhafte Wohnnutzung für Personen außerhalb dieses Nutzerkreises ist nicht statthaft. 
  • Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen. 

Maß der baulichen Nutzung 

Die GRZ1 beträgt 0,31 und hält die zulässigen Werte im Mischgebiet (MI: 0,6) und im Gewerbegebiet (GE: 0,8) ein. Die GRZ2 beträgt 0,77 und bleibt somit unter der zulässigen Kappungsgrenze von 0,8. 

Die GFZ erreicht ein Maß von 0,81 und liegt damit unter den festgesetzten Obergrenzen im Mischgebiet (MI: 1,2) und im Gewerbegebiet (GE: 2,2). 

Der geplante Baukörper weist III Regelgeschosse plus Dachgeschoss auf. Da das Dachgeschoss ein Vollgeschoss ist, sind somit IV Vollgeschosse geplant. Die im Mischgebiet bzw. im Gewerbegebiet zulässige Zahl der Vollgeschosse wird damit um I bzw. in Teilbereichen um II Vollgeschosse überschritten. 

Der Bauherr hat ein Schreiben des Fördermittelgebers (Regierung von Unterfranken) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die Räume im Dachgeschoss weitestgehend keine Dachschrägen aufweisen dürfen. Vorliegend ergibt sich daraus das gewählte Ausmaß des Dachausbaus und zwangsläufig die Vollgeschossigkeit des Dachgeschosses. Eine Befreiung von der im Bebauungsplan festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ist städtebaulich noch vertretbar und kann erteilt werden. 

Überbaubare Fläche

Der Zuschnitt des Baugrundstücks passt nicht mit der im Bebauungsplan vorgenommenen Nutzungsartenabgrenzung zwischen MI und GE und mit den jeweils festgesetzten Baufenstern zusammen. Eine Trennung und Aufteilung des Baukörpers auf die jeweils festgesetzten Baufenster ist nicht möglich bzw. aufgrund der Grundstückssituation nicht zumutbar. Insofern käme die Durchsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung der festgesetzten überbaubaren Flächen in vorliegendem Fall einer unbilligen, nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB gleich. Auch ist die Abweichung von den festgesetzten überbaubaren Flächen vorliegend städtebaulich vertretbar, weshalb eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden kann. 

Bauweise 

Die im Mischgebiet (MI) festgesetzte offene Bauweise wird eingehalten, die im Gewerbegebiet (GE) festgesetzte geschlossene Bauweise nicht. Analog zur Begründung unter „überbaubare Flächen“ kann eine Befreiung von der im Gewerbegebietsteil festgesetzten geschlossenen Bauweise erteilt werden. 

Dachgestaltung / Dachaufbauten 

Als Hauptdach geplant ist zulässigerweise ein Satteldach mit 25° Dachneigung. Die geplanten Dachaufbauten weichen allerdings von den Festsetzungen des Bebauungsplans ab, weil sie auf beiden Seiten des Daches mehr als die Hälfte der Firstlänge aufweisen und weil das Hauptdach nicht mindestens 30° Dachneigung hat. Unter Verweis auf die Begründung der Befreiung von der Zahl der Vollgeschosse kann auch bezüglich der Dachaufbauten eine Befreiung vom Bebauungsplan erteilt werden. 

Blindgängerverdachtspunkte

Im Bebauungsplan sind im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze „Blindgängerverdachtspunkte“ gekennzeichnet, die bei Baumaßnahmen bzw. bei Eingriffen in den Boden eine Kampfmittelsondierung / -überwachung verlangen. 

Erschließungsvertrag 

Auf den zwischen der Stadt Aschaffenburg und dem Hospizverein geschlossenen Erschließungsvertrag und die sich daraus ergebenden Pflichten zum Rück- und Umbau der Straße wird hingewiesen.

PKW-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist folgender Stellplatzbedarf nachzuweisen für:

Verkehrsquelle:                     PKW-Stellplätze                   Fahrradabstellplätze
Büro-, Verwaltungs- und
Besprechungsräume          1 St. je 40 m² Nutzfläche        1 Ab. je 60 m² Nutzfläche

Veranstaltungsraum (EG)         1 St. je 5 Sitzplätze                1 Ab. je 20 Sitzplätze

Patientenzimmer (2. OG)        1 St. je 10 Betten                1 Ab. je 20 Betten

Apartments (DG)                1 St. je 15 Betten                1 Ab. je 15 Betten                

Unter Berücksichtigung eines Veranstaltungsraumes mit 126 Plätzen, Büro-, Verwaltungs- und Besprechungsräumen von 405 m², 8 Patientenzimmer und 3 Apartments ergibt sich ein Bedarf von 27 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen und 25 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen. 

Hiervon werden 18 PKW-Stellplätzen auf der Parkplatzfläche im südwestlichen Grundstücksbereich nachgewiesen. Weitere 9 PKW-Stellplätze, davon 4 Behindertenstellplätze werden parallel zur Straße „Zum Schreibersgraben“ errichtet. Im Bereich zwischen Parkplatzfläche und Gebäude wird eine Fahrradabstellanlage mit 26 Fahrradabstellplätzen errichtet. Die Abstellanlage muss mit einem „Hoch-/Tief-System“ mit Anlehnbügel ausgestattet werden. Außerdem ist die Abstellanlage zu überdachen (§ 9 Abs. 1 GaStAbS).

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Zufahrt / Erschließung

Die Erschließung erfolgt über die Straße „Zum Schreibersgraben“.
 
Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS, ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m, bzw. 5 m zu begrenzen. Auf der Parkplatzfläche können nicht alle erforderlichen Stellplätze nachgewiesen werden. Nötig sind hierfür Zufahrten mit einer Breite von insgesamt 28 m. Dies stimmt nicht mit den Vorgaben des § 5 Abs.1 GaStAbS überein, vorliegend kann jedoch eine Abweichung – unter Beachtung von Begrünungsauflagen - zugelassen werden. Auf der Südseite der Straße „Zum Schreibersgraben“ gibt der Bebauungsplan umfassend das straßenbegleitende Parken mit unmittelbarer Zufahrt von der Straße vor, und auch auf der Nordseite der Straße wurde dies bei den bisherigen Bauvorhaben in Abweichung von der GaStAbS zugelassen. In vorliegendem Fall wird das straßenbegleitende Parken fortgesetzt, gleichzeitig wird die Stellplatzreihe durch Pflanzbeete mit Baumpflanzungen gegliedert und rhythmisiert. 

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 27 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 7 Bäumen. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzungen ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der HPZ Aschaffenburg gGmbH zum Neubau eines Gebäudes mit Büronutzung, Tageshospiz, Veranstaltungsraum und 3 Apartments auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Zum Schreibersgraben xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und –stellen beachtet werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Auflagen, Abweichungen und Sicherheitsleistungen:

  1. Das Bauvorhaben wird im Wege der Ausnahme als Anlage für soziale und gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet zugelassen.
  2. Zur Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht, aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Firma AB-GUSStech GmbH folgende Auflagen zu beachten:
    1. Die Apartments im Dachgeschoss sind funktional dem Hospiz zugeordnet und dürfen ausschließlich von Bediensteten (im Sinne einer Betriebswohnung) sowie von Patienten und/oder deren Angehörigen genutzt werden. Eine dauerhafte Wohnnutzung für Personen außerhalb dieses Nutzerkreises ist nicht statthaft. 
    2. Die Untere Immissionsschutzbehörde ist zu beteiligen. 
  3. Es werden Befreiungen gewährt:
    1. von der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse um I Vollgeschoss im Mischgebiet (MI) und um I bzw. in Teilbereichen um II Vollgeschosse im Gewerbegebiet (GE)
    2. von der Überschreitung der Baugrenze im Bereich zwischen Mischgebiet (MI) und Gewerbegebiet (GE)
    3. von der Festsetzung einer geschlossenen Bauweise im Gewerbegebiet (GE)
    4. von der festgesetzten maximalen Gesamtlänge der Dachaufbauten und der Mindest-Hauptdachneigung für Dachaufbauten
  4. Von der Überschreitung der maximalen Zufahrtsbreite zur Straße „Zum Schreibersgraben“ wird eine Abweichung im Umfang von 23 m gewährt.
  5. Es sind mindestens 7 großkronige Laubbäume gem. Freiflächen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 7.000 € zu hinterlegen.
  6. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. / UKVS/8/5/23. Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 WE auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Feuerbachstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma NESKA Bauträger GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 5UKVS/8/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.07.2023 und ergänzenden Planunterlagen vom 18.07.2023 beantragte die Firma NESKA Bauträger GmbH den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Feuerbachstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Bei dem geplanten 14-Familien-Wohnhaus mit Tiefgarage handelt es sich um ein Gebäude in Massivbauweise mit 3 Geschossen und Staffelgeschoss, sowie einer Tiefgarage mit 12 PKW-Stellplätzen und 2 oberirdischen Stellplätzen. 

Das Grundstück befindet sich im Bereich des Neubaugebiets „Anwandeweg“ und ist aktuell unbebaut. Die Grundstücksgröße beträgt 794 m². 

Das Gebäude verfügt über einen Grundriss mit den Abmessungen von ca. 16,5 m x 16,5 m und einer Grundfläche von ca. 276 m², bzw. mit Terrassen 303 m². Insgesamt sind 14 Wohnungen mit Wohnungsgrößen zwischen 42 und 81 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche beträgt ca. 739 m².

14 Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen, 2 Fahrradabstellplätze sind im Eingangsbereich für Besucher vorgesehen. Die Tiefgarage wird über eine Zufahrt über die Feuerbachstraße erschlossen.

Es ist die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Flachdach vorgesehen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen und von der Tiefgarage unterbauten Flächen werden intensiv begrünt.

Der erforderliche Kinderspielplatz mit einer Größe von 60 m² wird auf dem Grundstück nachgewiesen. 

II.

Verfahren

Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.

III.

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

  • Allgemeines Wohngebiet (Teilbaugebiet WA 5)
  • Grundflächenzahl (GRZ) von 0,35 (GRZ1) und 0,525 (GRZ2);
    • Tiefgaragen und Gebäudeteile unterhalb der Geländeoberfläche, die mit einer mindestens 50 cm starken Schicht von bepflanztem Bodensubstrat überdeckt und intensiv begrünt sind, müssen nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet werden.
  • Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 - mit Sonderregelung Tiefgarage 
    • Geschossflächenzahl und Tiefgaragen: In den Teilbaugebieten WA5, WA13 und MI2 kann die zulässige Geschossfläche ausnahmsweise um die Fläche notwendiger Garagen erhöht werden, die unter der Geländeoberfläche (Tiefgarage) hergestellt werden. Hierbei ist für jeden notwendigen Stellplatz einschließlich seines erforderlichen Fahrgassenanteils pauschal eine Fläche von 25 m² in Ansatz zu bringen.
  • II - IV Vollgeschosse
  • offene Bauweise, nur Einzelhäuser zulässig
  • Maximale Gebäude-Oberkante 127,50 m ü. NN
  • Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsfläche bei Einhaltung der überbaubaren Flächen und der zulässigen Höhe
  • Dachneigung 0 - 10°
  • Garagen und Stellplätze: In den Teilbaugebieten WA5, WA12, WA13 dürfen je Grundstück bis zu drei oberirdische Stellplätze errichtet werden; Tiefgaragen können ausnahmsweise auch außerhalb der festgesetzten überbaubaren Fläche zugelassen werden, sofern sie vollständig unterhalb der Geländeoberfläche liegen und mit einer Schicht von bepflanztem Bodensubstrat in einer Stärke von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt sind.
  • Nebenanlagen sind gemäß §14 BauNVO nur außerhalb der Fläche (Vorgarten) zulässig, die sich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der jeweiligen vorderen Baugrenze bzw. Baulinie sowie deren seitlicher Verlängerung befindet. Dies gilt nicht für Zufahrten, Zugänge und Nebenanlagen, die keine Gebäude im Sinne der Bayerischen Bauordnung sind.
  • Dachflächen sind ab einer Größe von 10 m² und mit einer Dachneigung von 0-10° extensiv oder intensiv zu begrünen. Dabei ist eine Substratlage von mindestens 8 cm Dicke vorzusehen. Von der Dachbegrünung kann abgesehen werden, wenn die betreffenden Dachflächen für die Gewinnung von Solarenergie genutzt werden.
  • Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser: Das anfallende Niederschlagswasser ist getrennt von häuslichen Abwässern (Schmutzwasser) zu sammeln, als Brauchwasser zu nutzen oder zur Versickerung zu bringen.
  • Vorgartengestaltung: Vorgärten sind zu mindestens 40 % ihrer Breite und Fläche als unversiegelte Grünfläche gärtnerisch zu gestalten (keine Versiegelung oder Bekiesung) und von Nebenanlagen freizuhalten.
  • Baumpflanzgebot: je voller 200 m² Grundstücksgröße ist ein standortgerechter Laubbaum (unversiegelte Baumscheibe > 8 m²) gemäß Pflanzenauswahl Tabelle B zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Verlust zu ersetzen (innerhalb eines Jahres).

Art der baulichen Nutzung 

Die geplante Wohnnutzung mit 14 Wohneinheiten ist im Allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO bauplanungsrechtlich allgemein zulässig. 

Maß der baulichen Nutzung 

Grundflächenzahl
Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,38 und überschreitet die zulässige GRZ1 von 0,35 um 0,03. Eine Befreiung kann gewährt werden, da sich der Hauptbaukörper mit 276,26 m² (= 0,348) innerhalb der zulässigen Grundfläche bewegt. Die Überschreitung ist auf die 4 Terrassen mit einer Fläche von 25,43 m² zurückzuführen. Die Balkone sind in die Fassade zurückgesetzt und kragen lediglich mit einer Tiefe von 0,5 m aus.

Die GRZ2 wird mit einem Wert von 0,525 exakt eingehalten.

Geschossflächenzahl
Die maximal zulässige Geschossfläche ergibt sich aus der festgesetzten GFZ von 1,2, zuzüglich eines Zuschlages, gem. der, im Bebauungsplan vorgesehenen Sonderregelung zum Tiefgaragenbonus. Hiernach wird die zulässige Geschossfläche um die Fläche notwendiger Garagen erhöht, die unter der Geländeoberfläche (Tiefgarage) hergestellt werden. Für jeden notwendigen Stellplatz ist eine Fläche von 25 m² in Ansatz zu bringen.
Bei einer Grundstücksgröße von 794 m² errechnet sich bei einer GFZ von 1,2 eine zulässige Geschossfläche von 952,8 m². Das Bauvorhaben erreicht eine Geschossfläche von 1.015,82 m² und überschreitet die zulässige Geschossfläche damit um ca. 63,02 m². Hieraus ergibt sich eine GFZ von 1,279.

Unter Anwendung des Tiefgaragenbonus ergibt sich für das Bauvorhaben mit 12 Stellplätzen in der Tiefgarage ein Bonus von 300 m² (12 x 25 m²). Die ausnahmsweise zulässige Grundfläche erhöht sich damit auf 1.252,8 m² (1,2 x 794 m² = 952,8 m² + 300 m²). 
 
Damit hält sich das Bauvorhaben – im Rahmen der – im Bebauungsplan, als Ausnahme vorgesehenen maximal zugelassenen Geschossfläche (1.015,82 m²; zulässig: 1.252,8 m²).

Vollgeschosse und maximal festgesetzte Höhe
Die Geschossigkeit ist durch die 3-geschossige Bauweise plus Staffelgeschoss eingehalten.

Die zulässige Höhe von 127,50 m wird durch den Hauptbaukörper exakt eingehalten (bei einer Attikahöhe von nur 38,5 cm). Eine Befreiung von weiteren 50 cm wäre hier möglich, da durch den Aufbau der Straßen die NN-Höhe der Straßenoberkante deutlich höher liegt, als im Bebauungsplanverfahren abzusehen war; für die ca. 0,5 m überhöhte Aufzugsüberfahrt kann folglich eine Befreiung von der maximal zulässigen Bauhöhe gewährt werden. 

Überbaubare Fläche

Das Hauptgebäude bleibt nahezu vollständig innerhalb der festgesetzten Baugrenzen. Lediglich die ebenerdigen Terrassen der vier Erdgeschoss-Wohnungen überschreiten das Baufenster im Nordosten und Südwesten jeweils um 1,9 m, bzw. im Nordwesten um 0,5 m, insgesamt ca. 25 m². Die Überschreitung ist geringfügig und städtebaulich vertretbar, weil es sich lediglich um nicht überdachte Teile ebenerdiger Freisitze handelt. Eine Befreiung kann erteilt werden. Grundzüge der Planung oder nachbarliche Belange sind hiervon nicht berührt. 

Bauweise 

Das Vorhaben hält die offene Bauweise ein. 

Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz erforderlich. Alle 14 Wohnungen weisen Größen unter 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 14 PKW-Stellplätzen. Von den erforderlichen Stellplätzen werden 12 Stellplätze in der Tiefgarage und zwei oberirdisch nachgewiesen. 

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 14 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 739 m² sind daher 15 Fahrradabstellplätze nachzuweisen.14 Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen, 2 Fahrradabstellplätze sind im Eingangsbereich für Besucher vorgesehen.
Gem. § 6 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind alle Stellplätze mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten.

Zufahrt / Erschließung

Die zulässige Zufahrtsbreite wird durch die Tiefgaragenzufahrt und die beiden oberirdischen Stellplätze überschritten. Zulässig wäre eine zulässige Zufahrtsbreite von 3,5 m, bzw. bei einem Doppelstellplatz von 5 m. Vorliegend wird eine Zufahrtsbreite von 7,75 m erreicht. Hier kann eine Abweichung im Umfang von 2,75 m erteilt werden.
 
Die Erschließung ist gesichert. 

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Das Bauvorhaben hält die gestalterischen Vorgaben ein. Es wird ein Flachdach mit 0° Dachneigung errichtet. Der Bebauungsplan schreibt eine extensive Dachbegrünung, alternativ die Errichtung einer Photovoltaikanlage vor. Die Planung sieht die 2. Alternative vor. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Die Vorgartengestaltung des Bauvorhabens entspricht den Vorgaben und liegt über den min. 40 % unversiegelte Grünfläche, die es gärtnerisch als echte Grünfläche (keine Versiegelung oder Bekiesung) zu gestalten gilt. Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Es sind nach dem Baumpflanzgebot 4 standortgerechte Laubbäume gemäß Pflanzenauswahl Tabelle B zu pflanzen. Der Bauherr weist die zu pflanzenden Bäume im Freiflächenplan nach. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Kinderspielplatz

Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 60 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.


Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma NESKA Bauträger GmbH zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 14 Wohneinheiten auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Leider, Feuerbachstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Ausnahmen, Befreiungen, Abweichungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Von der Überschreitung der GRZ1 um 0,03 (25 m²) wird eine Befreiung gewährt.
  2. Von der Überschreitung der GFZ um 0,079 (63 m²) wird eine Ausnahme im Rahmen des Tiefgaragenbonus gewährt.
  3. Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die Terrassen und Balkone wird eine Befreiung im Umfang von ca. 25 m² gewährt.
  4. Von der zulässigen Zufahrtsbreite wird eine Abweichung im Umfang von 2,75 m erteilt.
  5. Die Dachfläche des Gebäudes ist entweder mind. extensiv zu begrünen oder mit einer Photovoltaikanlage zu belegen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  6. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Die nicht überbauten, von der Tiefgarage unterbauten Flächen sind mit einer mindestens 50 cm starken Erdsubstratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  7. Es sind mind. 4 standortgerechte Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung der Baumpflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
  8. Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung 
i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / UKVS/8/6/23. Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße, 63739 Aschaffenburg durch die Firma JAB Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 6UKVS/8/6/23

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / UKVS/8/7/23. Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 15 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 1128/2, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch Herrn xxx, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 7UKVS/8/7/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Am 12.06.2023 reichte Herr xxx eine Bauvoranfrage zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 15 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg mit den beiden genannten Fragestellungen ein.

Das Bestandsgebäude soll abgebrochen werden.

Geplant ist die Errichtung von 2 Gebäuden (Vorder- und Rückgebäude) mit gemeinschaftlicher Tiefgarage. Das Vordergebäude soll im Westen an der Straßenbegrenzungslinie zur Schweinheimer Straße und im Süden grenzständig an die Brandwand des Nachbargebäudes Pestalozzistraße xxx (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) angebaut werden. Geplant ist ein viergeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss, welches die Höhenentwicklung des bestehenden Nachbargebäudes, an welches angebaut wird übernimmt. 

Das rückwärtige Gebäude ist freistehend mit 2 Geschossen und Staffelgeschoss geplant.

Beide Gebäude verfügen über eine separate Aufzugsanlage. Balkone werden als untergeordnete Bauteile ausgebildet. Abstandsflächen werden auf dem Grundstück eingehalten.

Auf den nicht überbauten Freiflächen ist ein Kinderspielplatz geplant. Im Übrigen werden die Flächen begrünt. 

Die Flachdächer der Hauptgebäude werden extensiv begrünt und mit Photovoltaikanlagen ausgestattet.

Die notwendigen Stellplätze werden in der Tiefgarage nachgewiesen. Die Erschließung erfolgt über eine Zufahrt im südlichen Grundstücksbereich zur Schweinheimer Straße. 

II.
Bauvoranfrage

Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.

Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung:

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, es liegt aber in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ gemäß § 34 BauGB. Die nähere Umgebung entspricht einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO.

Die Baustruktur in der näheren Umgebung ist geprägt durch eine teils offene, teils geschlossene Blockrandbebauung mit Häusern, die bis zu vier Regelgeschosse plus Dach- bzw. Staffelgeschoss aufweisen. Im Blockinneren eingestreut sind aufgrund der teils großen und sehr tiefen Grundstücke einzelne Hauptgebäude mit bis zu drei Vollgeschossen sowie Nebenanlagen und Garagen.

Die überbaute Grundfläche im Baublock variiert sehr stark: Entlang der Lamprechtstraße ist ein sehr hoher Versiegelungsgrad vorzufinden; die Hauptgebäude erreichen hier Grundflächen von über 500 m² (Lamprechtstraße xxx) plus Tiefgarage. Das Hinterhaus Lamprechtstraße xxx hat eine Grundfläche von ca. 215 m², das Hinterhaus Schweinheimer Straße xxx ca. 360 m².

Der südliche Teil des Baublocks ist stärker durchgrünt. 

Die Schweinheimer Straße weist eine Verkehrsbelastung von rund 11.000 Fahrzeugen am Tag auf, weshalb zumindest in unmittelbarer Nähe zur Straße mit erhöhten Verkehrslärmeinwirkungen zu rechnen ist.

Art der baulichen Nutzung 

Das geplante Vorhaben fügt sich als Wohnbauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung, vorliegend einem Mischgebiet (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990) ein. 

Unter Bezugnahme auf die Mischgebietstypik der näheren Umgebung und zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ist es im Erdgeschossbereich zur Schweinheimer Straße hin erforderlich eine gewerbliche Nutzung vorzusehen. In jedem Fall ist in diesem Bereich keine Wohnnutzung zulässig. Dies ergibt sich vor allem aus der vorhandenen Verkehrsbelastung der Schweinheimer Straße. Zudem ist die Bushaltestelle an dieser Stelle zu beachten. Eine zur Schweinheimer Straße hin orientierte Gewerbefläche auf 50 % der EG-Fläche im Vorderhaus erfüllt das stadtplanerische Erfordernis. Wohn- und Schlafräume einer Erdgeschoss-Wohnung auf der im Vorderhaus verbleibenden Fläche müssen zum Innenhof orientiert werden.

Aufgrund der Verkehrsbelastung der Schweinheimer Straße ist im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedürfen die zur Schweinheimer Straße orientierten Aufenthaltsräume aufgrund der Verkehrslärmeinwirkungen voraussichtlich eines passiven Schallschutzes nach DIN 4109. Ein entsprechender gutachterlicher Nachweis (Lärmschutzgutachten durch anerkannten Gutachter) ist dann ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 

Maß der baulichen Nutzung 

Grundfläche:

Der gemäß Berechnung in der Bauvoranfrage über- bzw. unterbaute Grundstücksanteil beläuft sich auf ca. 86 % der Grundstücksfläche. Die echte verbleibende Grünfläche (mit Erdschluss) ist mit 137,16 m² sehr klein und wird den rückwärtigen Erdgeschosswohnungen des Hinterhauses zugeordnet.

Aus stadtplanerischer, bzw. planungsrechtlicher Sicht sind zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse folgende Anpassungen erforderlich:

  • Es sind echte Grünflächen (d.h. mit Erdschluss) auf dem Grundstück in einer Größenordnung von mind. 197 m² (=20 %) erforderlich. Es wird vorgeschlagen, die Grundfläche des Hinterhauses entsprechend zu verkleinern (z.B. auf 12,5 m x 14 m = 175 m²).
  • Auf den nicht für Wege und Terrassen genutzten Teilen der Tiefgaragendecke ist eine Intensivbegrünung vorzunehmen. Die Pflasterfläche am Kinderspielplatz ist zu Gunsten einer Intensivbegrünung deutlich zu verkleinern. Die Grünfläche zwischen Vorder- und Hinterhaus ist qualitativ deutlich aufzuwerten.
  • Auf den Flachdächern des Vorder- und Hinterhauses ist mind. eine extensive Begrünung vorzunehmen.
  • Alle bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu Nachbargrenzen und zwischen den Bauwerken müssen eingehalten sein.

Höhe:

Das in den Planunterlagen dargestellte Rückgebäude mit einer Höhe der Regelgeschosse von 8,80 m (OK Gelände = OK Gehweg Schweinheimer Straße) und des Staffelgeschosses von 11,00 m fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es wird die vorhandene Geschossigkeit der rückwärtigen Gebäude im Bestand aufgenommen. Es ist darauf zu achten, dass das Gelände nicht so weit abgegraben werden darf, dass das in Teilen (z.B. zum Innenhof) freigestellte Untergeschoss ein Vollgeschoss wird. Die Gebäudehöhe darf nicht durch großzügige Geschosshöhen unnötig vergrößert werden (Regelgeschosshöhe max. 3 m plus Attika auf dem Dach). 

Zu beachten ist, dass die Wandhöhe und die Oberkante des grenzständigen Gebäudes Pestalozzistraße xxx (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg), an dessen Brandwand das geplante Vorderhaus angebaut werden soll, nicht überschritten werden darf.

Überbaubare Grundstücksfläche

Vordergebäude

Eine Grenzbebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze ist nicht zulässig. Die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Bauweise entspricht einer offenen oder in Teilen abweichenden Bauweise, sie ist aber nicht geschlossen. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Schweinheimer Straße xxx) berührt selbst nur an zwei Stellen die Grundstücksgrenze ist aber nicht vollständig grenzständig errichtet.
Zur nördlichen Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Schweinheimer Straße xxx) muss daher eine Abstandsfläche eingehalten werden.
An die Brandwand zum unmittelbar südlich angrenzenden Nachbargebäude Pestalozzistraße xxx (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) hingegen muss angebaut werden.

Rückgebäude

Das Rückgebäude ist so zu errichten, dass allseitig die gesetzlichen Abstandsflächen eingehalten werden. Ein Grenzanbau ist nicht zulässig. 

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Pkw-Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind vollzählig unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (GaStAbS) nachzuweisen.

Erschließung 

Die Erschließung ist über die Schweinheimer Straße gesichert. Bei Planung der Tiefgaragenzufahrt und anderer Zuwegungen ist unbedingt die angrenzend im öffentlichen Raum befindliche Bushaltestelle zu berücksichtigen.

Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.

Begrünung 

Im Baugenehmigungsverfahren ist ein qualifizierter Freiflächenplan mit Ausweisung der Grünflächen und Bepflanzung vorzulegen. Die o.g. Anpassungen hinsichtlich der überbaubaren und zu begrünenden Flächen sind zu beachten. Für den vermutlich nicht zu erhaltenden Bestandsbaum sind Ersatzbaumpflanzungen vorzusehen.

Flachdächer der Hauptgebäude sind (mindestens) extensiv zu begrünen und / oder mit Photovoltaikanlagen zu bestücken.

Sonstiges

Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

.Beschluss:

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern mit 15 Wohneinheiten, einer Gewerbeeinheit und Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße xxx, 63739 Aschaffenburg durch Herrn xxx wird für die eingereichten Fragen mit den nachfolgenden Antwortformulierungen erteilt:

  1. Kann das Vorderhaus entlang der Schweinheimer Straße auch an der nördlichen Grundstücksgrenze zu Haus xxx als Grenzbebauung ausgeführt werden?

Eine Grenzbebauung an der nördlichen Grundstücksgrenze ist nicht zulässig. Die durch die Umgebungsbebauung vorgegebene Bauweise entspricht einer offenen oder in Teilen abweichenden Bauweise, sie ist aber nicht geschlossen. Das Gebäude auf dem Nachbargrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Schweinheimer Straße xxx) berührt selbst nur an zwei Stellen die Grundstücksgrenze ist aber nicht vollständig grenzständig errichtet.

Zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg (Schweinheimer Straße xxx) muss daher eine Abstandsfläche eingehalten werden.

  1. Fügt sich das rückwärtige Gebäude in der Höhe, abgestimmt auf den Geländeverlauf, mit 2 Vollgeschossen und einem Staffelgeschoss ein?

Das in den Planunterlagen dargestellte Rückgebäude mit einer Höhe der Regelgeschosse von 8,80 m (OK Gelände = OK Gehweg Schweinheimer Straße) und des Staffelgeschosses von 11,00 m fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es wird die vorhandene Geschossigkeit der rückwärtigen Gebäude im Bestand aufgenommen. Es ist darauf zu achten, dass das Gelände nicht so weit abgegraben werden darf, dass das in Teilen (z.B. zum Innenhof) freigestellte Untergeschoss ein Vollgeschoss wird. Die Gebäudehöhe darf nicht durch großzügige Geschosshöhen unnötig vergrößert werden (Regelgeschosshöhe max. 3 m plus Attika auf dem Dach). 

  1. Sind die vorgesehenen Grünflächen im Sinne einer Wohnbebauung ausreichend? Eine Berechnung der GRZ / GFZ liegt der Bauvoranfrage bei.

Der gemäß Berechnung in der Bauvoranfrage über- bzw. unterbaute Grundstücksanteil beläuft sich auf ca. 86 % der Grundstücksfläche. Die echte verbleibende Grünfläche (mit Erdschluss) ist mit 137,16 m² sehr klein und wird den rückwärtigen Erdgeschosswohnungen des Hinterhauses zugeordnet.

Aus stadtplanerischer bzw. planungsrechtlicher Sicht sind zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse folgende Anpassungen erforderlich:

  • Es sind echte Grünflächen (d.h. mit Erdschluss) auf dem Grundstück in einer Größenordnung von mind. 197 m² (= 20 %) erforderlich. Es wird vorgeschlagen, die Grundfläche des Hinterhauses entsprechend zu verkleinern (z.B. auf 12,5 m x 14 m = 175 m²).
  • Auf den nicht für Wege und Terrassen genutzten Teilen der Tiefgaragendecke ist eine Intensivbegrünung vorzunehmen. Die Pflasterfläche am Kinderspielplatz ist zu Gunsten einer Intensivbegrünung deutlich zu verkleinern. Die Grünfläche zwischen Vorder- und Hinterhaus ist qualitativ deutlich aufzuwerten.
  • Auf den Flachdächern des Vorder- und Hinterhauses ist mind. eine extensive Begrünung vorzunehmen.
  • Alle bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen zu Nachbargrenzen und zwischen den Bauwerken müssen eingehalten sein.

  1. Ist die überbaute Grundfläche / Kubatur als solches genehmigungsfähig?

Es gelten die Ausführungen zur zulässigen Höhe und Grundfläche unter Ziffern 2 und 3. Bei entsprechender Verkleinerung des Hinterhauses und bei Einhaltung der Geschossigkeit mit begrenzten Geschosshöhen fügen sich die geplanten Baukörper mit ihrer Grundfläche, Geschossigkeit und Kubatur in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Zu beachten ist, dass die Wandhöhe und die Oberkante des grenzständigen Gebäudes Pestalozzistraße xxx (Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg), an dessen Brandwand das geplante Vorderhaus angebaut werden soll, nicht überschritten werden darf.

  1. Ist eine gewerbliche Fläche im Erdgeschoss mit 50 % im vorderen Bereich zur Schweinheimer Straße ausreichend?

Unter Bezugnahme auf die Mischgebietstypik der näheren Umgebung und zur Wahrung gesunder Wohnverhältnisse ist es im Erdgeschossbereich zur Schweinheimer Straße hin erforderlich eine gewerbliche Nutzung vorzusehen. In jedem Fall ist in diesem Bereich keine Wohnnutzung zulässig. Dies ergibt sich vor allem aus der vorhandenen Verkehrsbelastung der Schweinheimer Straße. Zudem ist die Bushaltestelle an dieser Stelle zu beachten. Eine zur Schweinheimer Straße hin orientierte Gewerbefläche auf 50 % der EG-Fläche im Vorderhaus erfüllt das stadtplanerische Erfordernis. Wohn- und Schlafräume einer Erdgeschoss-Wohnung auf der im Vorderhaus verbleibenden Fläche müssen zum Innenhof orientiert werden.

Im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens ist die Untere Immissionsschutzbehörde zu beteiligen. Zur Gewährleistung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse bedürfen die zur Schweinheimer Straße orientierten Aufenthaltsräume aufgrund der Verkehrslärmeinwirkungen voraussichtlich eines passiven Schallschutzes nach DIN 4109. Ein entsprechender gutachterlicher Nachweis (Lärmschutzgutachten durch anerkannten Gutachter) ist dann ggf. im Baugenehmigungsverfahren zu führen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / UKVS/8/8/23. Tektur zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 23, statt bisher 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Axel Kuhn Grundbesitz GmbH, BV-Nr. 20190138 Ä01

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 8UKVS/8/8/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 13.05.2019 beantragte die Firma MK Loft und Apartments GmbH & Co.KG den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg.

Geplant war ein Gebäude mit 5 Geschossen plus Staffelgeschoss. Im Erdgeschoss waren im vorderen Bereich 2 Läden vorgesehen.

In den Obergeschossen, einschließlich Staffelgeschoss waren bisher 17 Wohnungen geplant. 

Mit Antrag vom 26.06.2023 ging hier eine Tekturplanung des nunmehr neuen Bauherrn, der Firma Axel Kuhn Grundbesitz GmbH ein. Hiernach soll eine neue Aufteilung der inneren Gebäudenutzung erfolgen, insbesondere wird auf Maisonette-Wohnungen verzichtet, der Grundriss der Wohnungen neu geschnitten und damit die Anzahl der bisher geplanten Wohnungen von 17 auf 23 erhöht. Teilweise entfallen hierdurch interne Treppen. Die Gesamtwohnfläche erhöht sich von bisher 1.470 m² auf 1620 m². Bei den äußeren Abmessungen und den Ansichten ergeben sich keine Änderungen.

In der begrünten Vorgartenzone sind 5, statt bisher 2 Stellplätze geplant. Im Übrigen entspricht das Bauvorhaben der bisherigen Genehmigung.

II.
Das Bauvorhaben wurde bereits in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 18.09.2019 behandelt und beschlossen. Im Rahmen den vorliegenden Tekturantrages ist lediglich über die beantragten Änderungen zu entscheiden.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. xxx für „das Gebiet zwischen Würzburger Straße, Kneippstraße, Beckerstraße und Gentilstraße“.

Der Bebauungsplan setzt für das vorliegende Baugrundstück u.a. Folgendes fest:

Mischgebiet – MI
Beschränkung des Einzelhandels (max. 200 m² VK)
keine Vergnügungsstätten
Wohnen erst ab dem 1. OG zulässig
Aufenthaltsräume nur zur lärmabgewandten Seite mit Schallschutzfenster
III bis V Vollgeschosse
GRZ 0,8 / GFZ 2,0
geschlossene Bauweise
Baulinie in einem Abstand von 8,5 m zur Würzburger Straße
Gärtnerische Gestaltung der Vorzone
Sattel- und Pultdächer bis 35° oder Flachdächer

Art der baulichen Nutzung

Die geplante Wohnnutzung mit 23, statt bisher 17 Wohneinheiten ab dem 1. Obergeschoss ist im Mischgebiet allgemein zulässig. Gleiches gilt für die beiden weiterhin geplanten Läden im Erdgeschoss. 

Maß der baulichen Nutzung

Durch die Änderung der inneren Aufteilung ergeben sich keine Änderungen bei der Beurteilung des Maßes der baulichen Nutzung. Durch die Anlage von 3 weiteren Stellplätzen vor dem Gebäude ergibt sich kein erhöhter Versiegelungsgrad, da die Vorgartenfläche insgesamt neu geordnet und auf geplante Wege und Rampen verzichtet wird. Die 3 zusätzliche Stellplätze können mit der Auflage zugelassen werden, dass die Stellplatzanlage mit versickerungsfähigem Pflaster auszuführen und beide Stellplatzreihen an der vorderen Grundstücksgrenze mit einer jeweils mindestens 5 m langen Hecke, mindestens 1 m hohen Hecke abzuschließen ist.

Eine Befreiung ist – unter Beachtung der Auflagen -  städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen. Insofern kann die Befreiung gewährt werden.

Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, bei Wohnflächen über 100 m² je 2 Stellplätze, bei Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. 22 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², eine Wohnung über 150 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 25 PKW-Stellplätzen. Für die beiden Läden sind weitere 2 Stellplätze erforderlich. Insgesamt sind 27 PKW-Stellplätze erforderlich. In der Erdgeschossgarage werden 22 PKW-Stellplätze, vor dem Gebäude werden 5 weitere PKW-Stellplätze nachgewiesen.

Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 23 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.620 m² sind daher 33 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Zudem sind 3 Fahrradabstellplätze für die beiden Läden erforderlich. Hierfür steht der Fahrradabstellraum auf der Erdgeschossebene, sowie 5 oberirdische Fahrradabstellplätze vor dem Gebäude für Besucher zur Verfügung.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung

Die nicht überbauten Flächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, zu bepflanzen und unversiegelt zu erhalten. Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Auflagen, gem. Baugenehmigung fort.

Für die Begrünung der Stellplatzanlage im Vorgartenbereich durch eine Hecke ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zur hinterlegen. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

  1. Dem Tekturantrag der Firma Axel Kuhn Grundbesitz GmbH zum Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses mit 23, statt bisher 17 Wohneinheiten und 2 Läden auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. 6076/1, Gem. Aschaffenburg, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Vor dem Gebäude sind in der Vorgartenzone zum straßenseitigen Abschluss der zweireihigen Stellplatzanlage zwei Hecken mit einer Länge von jeweils mindestens 5 m und einer Mindesthöhe von 1 m zu pflanzen. Die Stellplatzanlage ist mit versickerungsfähigem Pflaster auszuführen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen. 
  2. Im Übrigen gelten die Befreiungen, Abweichungen und Nebenbestimmungen gem. Beschluss des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 18.09.2019 und der hierauf basierenden Baugenehmigung fort.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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9. / UKVS/8/9/23. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 8. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 20.09.2023 ö Beschließend 9UKVS/8/9/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit moderne Mobilitätskonzepte als ergänzende Alternativen zur reinen Bereitstellung von PKW-Stellplätzen im urbanen Raum in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung vom 01.01.2024 neu zu fassen.

Der Entwurf der Neufassung der Satzung wurde bereits in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 21.06.2023 vorgestellt. Zwischenzeitlich sind hierzu 2 Stadtratsanträge der GRÜNEN und der KI/ÖDP mit verschiedenen Vorschlägen eingegangen. Soweit die Vorschläge nicht in die Beschlussvorlage übernommen wurden, sind diese in der Anlage zur Beschlussvorlage gesondert begründet. 

Nach Überarbeitung wird vorgeschlagen in die Neufassung der Satzung folgende Änderungen zur aktuell gültigen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung aufzunehmen:

1. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 1 – Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz

In § 1 Abs. 1 ist lediglich eine redaktionelle Änderung erforderlich

§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 vereinfacht Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises. Hierdurch soll eine Nachverdichtung oder Umwandlung von sonstigen Nutzungen in Wohnraum erleichtert werden. Ein Verzicht kommt nicht in Betracht wenn ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück möglich ist. Zudem wird – in Hinblick auf die i.d.R. angespannte Stellplatzsituation - eine Deckelung auf maximal 2 Stellplätze pro Objekt vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 2 Abs. 7 entspricht der aktuellen Rechtslage und Praxis und dient lediglich der Klarstellung und Vollständigkeit der Satzung.

§ 3 Alternative Mobilitätskonzepte

Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 6 zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wird in § 3 Abs. 1 der neugefassten Satzung übernommen. Hierbei wird die Mindestzahl der Wohnungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung von 20 auf 15 reduziert und gleichzeitig die höchstzulässige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV von 500 m auf 300 m verkürzt. Zudem wird die Anforderung an die Bedienfrequenz der Haltestelle von mindestens 1 auf 2 je Stunde und Fahrtrichtung, während der Hauptverkehrszeiten angehoben.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Regelung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und lässt künftig auch eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes bei nicht geförderten Wohnbauprojekten, bei Bereitstellung eines Car-Sharing-Angebotes zu. Hier ist weitere Voraussetzung eine Mindestgröße von 50 Wohneinheiten und eine gute, fußläufige erreichbare Nahversorgung. Eine Reduzierung der Stellplätze ist hier um 20 % auf 80 % des regulären Stellplatzbedarfes möglich. Je 5 entfallender Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug, einschließlich zusätzlichem Stellplatz dauerhaft bereitzustellen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 stellt klar, dass die Regelungen der Abs. 1 und 2 nur alternativ und nicht zusammen in Anspruch genommen werden können. Zudem wird der Standort der Stellplätze näher bezeichnet und klargestellt, dass die Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge zusätzlich zum reduzierten Stellplatzbedarf zu schaffen sind.

Die Regelung lässt es zudem zu, bis zu 50 % der entfallenden PKW-Stellplätze durch E-Lastenräder oder E-Bikes im Bike-Sharing System zu ersetzen. Hierbei kann ein E-Lastenrad 2 PKW-Stellplätze und ein E-Bike im Bike-Sharing-System 1 PKW-Stellplatz ersetzen.

Für ein Wohnbauprojekt mit einem regulären Stellplatzbedarf von 100 PKW-Stellplätzen ergibt sich hieraus folgendes Rechenbeispiel:

  1. Reduzierung des Stellplatzbedarfes von 100 Stellplätzen um 20 % auf 80 Stellplätze
  2. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden. Hiernach sind beim Verhältnis 1:5 für 10 entfallende Stellplätze 2 Car-Sharing-Fahrzeuge, einschließlich 2 zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.
  3. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch E-Lastenräder und E-Bikes ersetzt werden. Für E-Lastenräder gilt ein Verhältnis von 1:2, für E-Bikes von 1:1. Hiernach könnten z.B. 2 E-Lastenräder und 6 E-Bikes oder 3 E-Lastenräder und 4 E-Bikes im Bike-Sharing-System bereitgestellt werden.
  4. Zusammenfassend ergäbe sich folgende Bilanz:
    a)        Das Wohnbauprojekt muss eine Mindestgröße aufweisen und über eine gute 
ÖPNV-Anbindung und Nahversorgungssituation verfügen.
b)        Von 100 PKW-Stellplätzen könnten 20 entfallen.
c)        Hierfür wären im Beispielsfall als Ersatz
       - 2 Car-Sharing-Fahrzeuge
       - 2 E-Lastenräder
       - 6 E-Bikes
einschließlich der hierfür erforderlichen Stellplätze, in einem dauerhaften 
Car/Bike-Sharing-System vorzuhalten.         

Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit das Car/Bike-Sharing-System auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen. Soweit kein Car/Bike-Sharing-System mehr nachgewiesen wird, sind die entfallenen Stellplätze tatsächlich nachzuweisen oder abzulösen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 eröffnet auch für kleinere Bauvorhaben die Möglichkeit, notwendige Kraftfahrzeugstellplätze durch Fahrradabstellplätze, ggf. mit Lastenradstellplätze zu ersetzen. Die Anzahl der Fahrräder ist so gewählt, dass der Flächenbedarf etwa gleich hoch bleibt. Vorteile ergeben sich hier aus einer erhöhten Flexibilisierung bei der Nutzung, wie auch bei der Planung. Es wird eine Deckelung auf 15 % des Kraftfahrzeugstellplatzbedarfes vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 6 dient der Sicherung eines Qualitätsstandards und geht über die Mindestanforderungen nach §§ 9 und 10 hinaus. Gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI wird vorgeschlagen, den Anteil der E-Lademöglichkeiten für E-Bikes / Pedelecs / E-Lastenräder von bisher 25 % auf 50 % zu erhöhen.

§ 4 Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises

Die Neuregelung des § 4 Abs. 1 und 2 übernimmt zunächst die bisherigen Beschränkungszonen für die Kernzone (Zone 1a) und Randzone (Zone 1b). Zusätzlich wird eine neue Zone 2 eingeführt, welche für den städtischen Bereich innerhalb des erweiterten Stadtrings (siehe Plan in Anlage 2) gilt. Hier wird eine erleichterte Ablösemöglichkeit für bis zu 20 % der regulär erforderlichen Stellplätze eingeführt. Der außerhalb des erweiterten Stadtrings liegende Bereich bildet die Zone 3. Hier ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme des Mobilitätskonzeptes, gem. § 3.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 4 folgt einem Antrag aus den Reihen des Stadtrates vom 16.09.2020. Anlass war der Abbruch des Objektes Roßmarkt 21 in der Innenstadt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Abbruch von Bestandsgebäuden auch die bisher fiktiv nachgewiesenen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen entfallen. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes ist dann der Stellplatzbedarf, gem. Richtzahlenliste für gewerbliche Nutzungen zu erbringen. Da z.B. Gaststättennutzungen einen wesentlich höheren Stellplatznachweis (1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche) erfordern als Büronutzungen (1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche) muss in der zentralen Innenstadt (Zone 1 - Kernzone und Randbereich) – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung - mit einem Wandel von Gastronomie zu sonstigem Gewerbe (z.B. Büro) gerechnet werden. Um die vorhandenen, gewachsenen Strukturen in der Innenstadt zu erhalten, wird vorgeschlagen die Satzung wie vorgeschlagen anzupassen.

§ 5 – Ablösung von Stellplätzen

Die Ablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Hierbei wurden die Beträge in Abs. 1 von „xxx DM“ durch „xxx €“ und „xxx DM“ durch „xxx €“ ersetzt. In Abs. 2 wurde der Betrag i.H.v. „xxx DM“ durch „xxx €“ ersetzt. Durch die gestiegenen Bodenrichtwertsätze wird derzeit i.d.R. die Kappungsgrenze von xxx € erreicht. 

Es wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge anzugleichen. Gleichzeitig werden an anderer Stelle Vereinfachungen und Entlastungen geschaffen. 

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge deutlich zu erhöhen. In Anbetracht, dass die Beträge ursprünglich aus dem Jahr 1995 stammen und im Jahr 2009 lediglich eine Umrechnung in Euro mit Aufrundung erfolgt ist, wird vorgeschlagen, die Herstellungskosten für PKW-Stellplätze von bisher xxx € auf xxx € und PKW-Stellplätze von bisher xxx € auf xxx € zu erhöhen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Kappungsgrenze für die Ablösung von PKW-Stellplätze von xxx € auf xxx € anzuheben und für LKW-Stellplätze mit einem Betrag i.H.v. xxx € neu einzuführen. Die Ablösebeträge sind verhältnismäßig, da die Kosten für eine tatsächliche Herstellung, je nach Herstellungsart bei ca. xxx – xxx € liegen.

Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 ist erforderlich, als Ersatz für die Aufhebung der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung. Für die bisherige Regelung ist kein ausreichender sachlicher Grund ersichtlich. Künftig ist eine Ablösung dann ausgeschlossen,

  • soweit in zumutbarer Entfernung im öffentlichen Raum kein ausreichender freier Parkraum zur Verfügung steht, oder
  • es sich um gewerbliche Nutzungen in Wohn- oder Mischgebieten (§§ 2 bis 7 BauNVO) mit Betriebszeiten mit wesentlichen Anteilen in der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) handelt.

Die Zulassung einer Stellplatzablösung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, bzw. Stadt Aschaffenburg. Bereits in der Vergangenheit wurde dieser Ermessensspielraum sehr restriktiv ausgelegt, da die Stellplätze zur Vermeidung von Spannungen aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Raum grundsätzlich tatsächlich herzustellen waren. Insofern wurde eine Ablösung von Stellplätzen bereits bisher nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Das gegebene Ermessen wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung dahingehend eingeschränkt, dass eine Ablösung insbesondere dann ausgeschlossen wird, soweit in zumutbarer Entfernung kein ausreichender freier Parkraum im öffentlichen Raum als Ausweichfläche zur Verfügung steht oder dies mit zusätzlichen Parkbewegungen im öffentlichen Raum, mit entsprechenden Immissionswirkungen in der Nachtzeit verbunden ist. 

§ 6 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung und wird lediglich redaktionell zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit geändert. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 wird entsprechend den Festsetzungen in aktuellen Bebauungsplänen auf eine Dachneigung von 5° auf 10° und eine Dachfläche ab 50 m², statt bisher 150 m² angepasst. Die bisherige Sollvorschrift, Stellplätze mit einer ökologisch verträglichen Befestigungsart auszuführen soll, gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI als Verpflichtung übernommen werden. Zudem wurde, gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN als Empfehlung eine Sollvorschrift zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Garagendächern aufgenommen. 

In die Regelung des § 6 Abs. 7 werden Tiefgaragendecken einbezogen.

§ 9 – Lage der Fahrradstellplätze

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll eine verbesserte Erreichbarkeit von Fahrradabstellplätzen sichergestellt werden. Wenngleich seitens der Verwaltung eine Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von max. 15 % (§ 3 Garagenverordnung), aufgrund der Kürze der zu überwindenden Strecke, wie auch der zu überwindenden Höhenmeter für vertretbar gehalten wird, wird vorgeschlagen, § 9 Abs. 2 um „Aufzüge“ zu ergänzen. Im Übrigen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Fahrradabstellplätze hinsichtlich der Anfahrbarkeit geeignet sind.

§ 10 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze

In § 10 wird eine Regelung zur Größe eines Abstellplatzes für Lastenräder aufgenommen.

§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

In § 15 werden die notwendigen redaktionellen Änderungen, bedingt durch die v.g. inhaltlichen Änderungen, wie auch die neue Paragrafierung vorgenommen.

2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) 

Nr. 1.1 - Wohngebäude

Die Grenze für den Nachweis eines dritten PKW-Stellplatzes für Wohngebäude soll von 150 m² auf 200 m² angehoben werden. Bereits bei einfachen Reihen- und Doppelhaushälften wird oftmals die Grenze von 150 m² knapp erreicht. Dies führt neben zusätzlichen Baukosten vor allem zu einer verstärkten Versiegelung von Vorgärten. Durch eine Anhebung der Nachweisgrenze auf 200 m² wird die Anwendung auf großflächige Wohnungen beschränkt. Hierdurch wird insbesondere der Bau kleinerer Einfamilienhäuser erleichtert.

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll die Anzahl der für Wohngebäude nachgewiesenen Fahrradabstellplätzen erhöht werden, da diese nicht mehr den tatsächlichen Bedarf widerspiegeln. Vorgeschlagen wurde eine Verdoppelung. Hierzu ist festzustellen, dass die Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung lediglich einen Mindestbedarf regeln soll und die Ansprüche der einzelnen Nutzer sehr unterschiedlich sind. Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 GaStAbS eröffnet hier Möglichkeiten, flexibel auf unterschiedliche Nutzeranforderungen zu reagieren. Dennoch wird vorgeschlagen die bisherige Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 50 m² Wohnfläche künftig auf 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche zu erhöhen. Die Wohnfläche pro Kopf ist u.a. von der örtlichen (Stadt/Land) und persönlichen Situation (Miete/Eigentum/Einkommen) abhängig, bewegte sich im Jahr 2022 im Bundesdurchschnitt allerdings bei ca. 46-47 m² Wohnfläche pro Kopf. Soweit je Person mindestens 1 Fahrrad angenommen wird, wäre eine Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche angemessen.

Nr. 3.3 – Großflächiger Einzelhandel mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte)

Es fehlen bislang Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte. Die Besucherdichte solcher Betriebe ist nicht mit Läden oder Fachmärkten vergleichbar. Unter Anwendung dieser Richtwerte ergäben sich Flächenversiegelungen in extrem hohem Ausmaß. Bei bisherigen Bauvorhaben wurde hier – unter Anwendung des § 2 Abs. 4 – 1 Stellplatz je 60 m² zugrunde gelegt. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bewährt. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.3      Großflächiger Einzel-             1 St/60 m² VF                      1 Ab/300 m² VF
           handel mit mehr als 5.000                                                   
           m² Verkaufsfläche
           (Möbelhäuser, Bau- und
           Gartenmärkte)


Nr. 5.14 – E-Sportanlagen, Escape Rooms

Es fehlen bislang Festsetzungen für E-Sportanlagen und Escape Rooms. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

5.14     E-Sportanlagen,                    1 St/25 m² NF                               1 Ab/50 m² NF
       Escape Rooms (für
       Gastronomiebereiche gilt
       Nr. 6.1)                                

           
Nr. 6.6 - Internetcafes

Es fehlen bislang Festsetzungen für Internetcafes. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.6      Internetcafes                        1 St/25 m² NF                        1 Ab/50 m² NF

Nr. 10.7 – Friseurbetriebe und Nagelstudios

Es fehlen bislang Festsetzungen für Friseurbetriebe und Nagelstudios. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

10.7        Friseurbetriebe und                1 St/40 m² NF                        1 Ab/120 m² NF
       Nagelstudios                                        

In den Erläuterungen zur Nutzfläche „NF“ wurden – aufgrund der Feststellungen im Rechnungsprüfungsbericht Nr. 632/2022 Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen.

3. Neufassung der Anlage 2 Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises – Übersichtsplan 

Bedingt durch die neu geschaffenen Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises, gem. § 4 ist ein neuer Übersichtsplan als Anlage 2, welcher Bestandteil der Satzung wird zu erlassen. Hierbei wird die Zone 1 mit der Unterteilung in eine Kernzone und eine Randzone unverändert erhalten. Neu gebildet wird die Zone 2, welche den Bereich innerhalb des erweiterten Stadtringes erfasst. Der außerhalb der Zone 2 liegende Teil des Stadtgebietes bildet die Zone 3. Die neugebildeten Zonen spiegeln die Bereiche mit unterschiedlich hohem Parkdruck im Stadtgebiet wider. 

Der Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS), einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist in der Anlage beigefügt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen wird die Neufassung der Satzung in zwei gleichlautenden Versionen beigefügt. In der ersten Version sind alle Änderungen gelb hervorgehoben. Die zweite Version gibt die zu beschließende Fassung textgleich, aber ohne Hervorhebungen - wider.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss:

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Aschaffenburg aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2023 (GVBl S. 22) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl S. 674) die Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder 
(Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) zu beschließen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.02.2024 11:56 Uhr