Datum: 09.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/12/1/23 Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung
2PL/12/2/23 Sanierung Damm - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ - Zustimmung zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für den Bereich „Nördlich der Aschaff“ - Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ - Aufhebung der Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“
3PL/12/3/23 Vorhaben- und Erschließungsplan Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau Aufstellungsbeschluss
4PL/12/4/23 Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des ehemaligen Wasserwerks Obernau (FNP 2030/03) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
5PL/12/5/23 Bestimmung der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreter
6PL/12/6/23 Änderung Nachtragsvermögensplan 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
7PL/12/7/23 Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 14.08.2023 wegen "Um- und Neubenennungen von Straßennamen nach Frauen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.08.2023

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1. / PL/12/1/23. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) - Aufnahme eines Mobilitätskonzeptes in die Satzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 1PL/12/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich die Notwendigkeit moderne Mobilitätskonzepte als ergänzende Alternativen zur reinen Bereitstellung von PKW-Stellplätzen im urbanen Raum in die Satzung aufzunehmen. Aufgrund der Vielzahl der Änderungen wird vorgeschlagen, die Satzung mit Wirkung vom 01.01.2024 neu zu fassen.

Der Entwurf der Neufassung der Satzung wurde bereits in den Sitzungen des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 21.06.2023 und 20.09.2023 vorgestellt, beraten und vorberatend beschlossen. In diesem Rahmen wurden auch die 4 hierzu eingereichten Stadtratsanträge der GRÜNEN, der KI/ÖDP, der CSU und der UBV behandelt. Soweit die Vorschläge nicht in die Beschlussvorlage übernommen wurden, sind diese in der Anlage zur Beschlussvorlage gesondert begründet. 

Nach Überarbeitung wird vorgeschlagen in die Neufassung der Satzung folgende Änderungen zur aktuell gültigen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung aufzunehmen:

1. Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 1 – Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz

In § 1 Abs. 1 ist lediglich eine redaktionelle Änderung erforderlich

§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 vereinfacht Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises. Hierdurch soll eine Nachverdichtung oder Umwandlung von sonstigen Nutzungen in Wohnraum erleichtert werden. Ein Verzicht kommt nicht in Betracht wenn ein Stellplatznachweis auf dem Grundstück möglich ist. Zudem wird – in Hinblick auf die i.d.R. angespannte Stellplatzsituation - eine Deckelung auf maximal 2 Stellplätze pro Objekt vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 2 Abs. 7 entspricht der aktuellen Rechtslage und Praxis und dient lediglich der Klarstellung und Vollständigkeit der Satzung.

§ 3 Alternative Mobilitätskonzepte

Die bisherige Regelung des § 2 Abs. 6 zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wird in § 3 Abs. 1 der neugefassten Satzung übernommen. Hierbei wird die Mindestzahl der Wohnungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung von 20 auf 15 reduziert und gleichzeitig die höchstzulässige Entfernung zur nächsten Haltestelle des ÖPNV von 500 m auf 300 m verkürzt. Zudem wird die Anforderung an die Bedienfrequenz der Haltestelle von mindestens 1 auf 2 je Stunde und Fahrtrichtung, während der Hauptverkehrszeiten angehoben.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 2 orientiert sich an der bisherigen Regelung für den öffentlich geförderten Wohnungsbau und lässt künftig auch eine Reduzierung des Stellplatzbedarfes bei nicht geförderten Wohnbauprojekten, bei Bereitstellung eines Car-Sharing-Angebotes zu. Hier ist weitere Voraussetzung eine Mindestgröße von 50 Wohneinheiten und eine gute, fußläufige erreichbare Nahversorgung. Eine Reduzierung der Stellplätze ist hier um 20 % auf 80 % des regulären Stellplatzbedarfes möglich. Je 5 entfallender Stellplätze ist ein Car-Sharing-Fahrzeug, einschließlich zusätzlichem Stellplatz dauerhaft bereitzustellen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 3 stellt klar, dass die Regelungen der Abs. 1 und 2 nur alternativ und nicht zusammen in Anspruch genommen werden können. Zudem wird der Standort der Stellplätze näher bezeichnet und klargestellt, dass die Stellplätze für die Car-Sharing-Fahrzeuge zusätzlich zum reduzierten Stellplatzbedarf zu schaffen sind.

Die Regelung lässt es zudem zu, bis zu 50 % der entfallenden PKW-Stellplätze durch E-Lastenräder oder E-Bikes im Bike-Sharing System zu ersetzen. Hierbei kann ein E-Lastenrad 2 PKW-Stellplätze und ein E-Bike im Bike-Sharing-System 1 PKW-Stellplatz ersetzen.

Für ein Wohnbauprojekt mit einem regulären Stellplatzbedarf von 100 PKW-Stellplätzen ergibt sich hieraus folgendes Rechenbeispiel:

  1. Reduzierung des Stellplatzbedarfes von 100 Stellplätzen um 20 % auf 80 Stellplätze
  2. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch Car-Sharing-Fahrzeuge ersetzt werden. Hiernach sind beim Verhältnis 1:5 für 10 entfallende Stellplätze 2 Car-Sharing-Fahrzeuge, einschließlich 2 zusätzliche Stellplätze vorzuhalten.
  3. 50 % der 20 entfallenden Stellplätze sollen durch E-Lastenräder und E-Bikes ersetzt werden. Für E-Lastenräder gilt ein Verhältnis von 1:2, für E-Bikes von 1:1. Hiernach könnten z.B. 2 E-Lastenräder und 6 E-Bikes oder 3 E-Lastenräder und 4 E-Bikes im Bike-Sharing-System bereitgestellt werden.
  4. Zusammenfassend ergäbe sich folgende Bilanz:
    a)        Das Wohnbauprojekt muss eine Mindestgröße aufweisen und über eine gute 
ÖPNV-Anbindung und Nahversorgungssituation verfügen.
b)        Von 100 PKW-Stellplätzen könnten 20 entfallen.
c)        Hierfür wären im Beispielsfall als Ersatz
       - 2 Car-Sharing-Fahrzeuge
       - 2 E-Lastenräder
       - 6 E-Bikes
einschließlich der hierfür erforderlichen Stellplätze, in einem dauerhaften 
Car/Bike-Sharing-System vorzuhalten.         

Die Neuregelung des § 3 Abs. 4 eröffnet dem Bauherrn die Möglichkeit das Car/Bike-Sharing-System auf einen qualifizierten Dritten zu übertragen. Soweit kein Car/Bike-Sharing-System mehr nachgewiesen wird, sind die entfallenen Stellplätze tatsächlich nachzuweisen oder abzulösen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 eröffnet auch für kleinere Bauvorhaben die Möglichkeit, notwendige Kraftfahrzeugstellplätze durch Fahrradabstellplätze, ggf. mit Lastenradstellplätze zu ersetzen. Die Anzahl der Fahrräder ist so gewählt, dass der Flächenbedarf etwa gleich hoch bleibt. Vorteile ergeben sich hier aus einer erhöhten Flexibilisierung bei der Nutzung, wie auch bei der Planung. Es wird eine Deckelung auf 15 % des Kraftfahrzeugstellplatzbedarfes vorgeschlagen.

Die Neuregelung des § 3 Abs. 6 dient der Sicherung eines Qualitätsstandards und geht über die Mindestanforderungen nach §§ 9 und 10 hinaus. Gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI wird vorgeschlagen, den Anteil der E-Lademöglichkeiten für E-Bikes / Pedelecs / E-Lastenräder von bisher 25 % auf 50 % zu erhöhen.

§ 4 Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises

Die Neuregelung des § 4 Abs. 1 und 2 übernimmt zunächst die bisherigen Beschränkungszonen für die Kernzone (Zone 1a) und Randzone (Zone 1b). Zusätzlich wird eine neue Zone 2 eingeführt, welche für den städtischen Bereich innerhalb des erweiterten Stadtrings (siehe Plan in Anlage 2) gilt. Hier wird eine erleichterte Ablösemöglichkeit für bis zu 20 % der regulär erforderlichen Stellplätze eingeführt. Der außerhalb des erweiterten Stadtrings liegende Bereich bildet die Zone 3. Hier ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Rechtslage, mit Ausnahme des Mobilitätskonzeptes, gem. § 3.

Die Neuregelung des § 4 Abs. 4 folgt einem Antrag aus den Reihen des Stadtrates vom 16.09.2020. Anlass war der Abbruch des Objektes Roßmarkt 21 in der Innenstadt. Hierbei wurde festgestellt, dass mit Abbruch von Bestandsgebäuden auch die bisher fiktiv nachgewiesenen Stellplätze für gewerbliche Nutzungen entfallen. Bei Neuerrichtung eines Gebäudes ist dann der Stellplatzbedarf, gem. Richtzahlenliste für gewerbliche Nutzungen zu erbringen. Da z.B. Gaststättennutzungen einen wesentlich höheren Stellplatznachweis (1 PKW-Stellplatz je 12 m² Brutto-Gastraumfläche) erfordern als Büronutzungen (1 PKW-Stellplatz je 40 m² Nutzfläche) muss in der zentralen Innenstadt (Zone 1 - Kernzone und Randbereich) – bei Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung - mit einem Wandel von Gastronomie zu sonstigem Gewerbe (z.B. Büro) gerechnet werden. Um die vorhandenen, gewachsenen Strukturen in der Innenstadt zu erhalten, wird vorgeschlagen die Satzung wie vorgeschlagen anzupassen.

§ 5 – Ablösung von Stellplätzen

Die Ablösebeträge wurden zuletzt im Jahr 2009 angepasst. Hierbei wurden die Beträge in Abs. 1 von „5.000 DM“ durch „3.000 €“ und „8.000 DM“ durch „4.500 €“ ersetzt. In Abs. 2 wurde der Betrag i.H.v. „15.000 DM“ durch „10.000 €“ ersetzt. Durch die gestiegenen Bodenrichtwertsätze wird derzeit i.d.R. die Kappungsgrenze von 8.000 € erreicht. 

Es wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge anzugleichen. Gleichzeitig werden an anderer Stelle Vereinfachungen und Entlastungen geschaffen. 

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN wird vorgeschlagen, die Ablösebeträge deutlich zu erhöhen. In Anbetracht, dass die Beträge ursprünglich aus dem Jahr 1995 stammen und im Jahr 2009 lediglich eine Umrechnung in Euro mit Aufrundung erfolgt ist, wird vorgeschlagen, die Herstellungskosten für PKW-Stellplätze von bisher 3.000 € auf 5.000 € und PKW-Stellplätze von bisher 4.500 € auf 8.000 € zu erhöhen. Gleichzeitig wird vorgeschlagen, die Kappungsgrenze für die Ablösung von PKW-Stellplätze von 8.000 € auf 12.000 € anzuheben und für LKW-Stellplätze mit einem Betrag i.H.v. 15.000 € neu einzuführen. Die Ablösebeträge sind verhältnismäßig, da die Kosten für eine tatsächliche Herstellung, je nach Herstellungsart bei ca. 25.000 – 30.000 € liegen.

Die Neuregelung des § 5 Abs. 3 ist erforderlich, als Ersatz für die Aufhebung der bisherigen Regelung des § 5 Abs. 4 der Satzung. Für die bisherige Regelung ist kein ausreichender sachlicher Grund ersichtlich. Künftig ist eine Ablösung dann ausgeschlossen,

  • soweit in zumutbarer Entfernung im öffentlichen Raum kein ausreichender freier Parkraum zur Verfügung steht, oder
  • es sich um gewerbliche Nutzungen in Wohn- oder Mischgebieten (§§ 2 bis 7 BauNVO) mit Betriebszeiten mit wesentlichen Anteilen in der Nachtzeit (22.00 – 6.00 Uhr) handelt.

Die Zulassung einer Stellplatzablösung liegt grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde, bzw. Stadt Aschaffenburg. Bereits in der Vergangenheit wurde dieser Ermessensspielraum sehr restriktiv ausgelegt, da die Stellplätze zur Vermeidung von Spannungen aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Raum grundsätzlich tatsächlich herzustellen waren. Insofern wurde eine Ablösung von Stellplätzen bereits bisher nur in seltenen Ausnahmefällen zugelassen. Das gegebene Ermessen wird durch die vorgeschlagene Satzungsänderung dahingehend eingeschränkt, dass eine Ablösung insbesondere dann ausgeschlossen wird, soweit in zumutbarer Entfernung kein ausreichender freier Parkraum im öffentlichen Raum als Ausweichfläche zur Verfügung steht oder dies mit zusätzlichen Parkbewegungen im öffentlichen Raum, mit entsprechenden Immissionswirkungen in der Nachtzeit verbunden ist. 

§ 6 - Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 6 Abs. 1 entspricht der bisherigen Regelung und wird lediglich redaktionell zur Klarstellung und besseren Verständlichkeit geändert. Inhaltliche Änderungen sind hiermit nicht verbunden.

Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 wird entsprechend den Festsetzungen in aktuellen Bebauungsplänen auf eine Dachneigung von 5° auf 10° und eine Dachfläche ab 50 m², statt bisher 150 m² angepasst. Die bisherige Sollvorschrift, Stellplätze mit einer ökologisch verträglichen Befestigungsart auszuführen soll, gem. Stadtratsantrag der ÖDP/KI als Verpflichtung übernommen werden. Zudem wurde, gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN als Empfehlung eine Sollvorschrift zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Garagendächern aufgenommen. 

In die Regelung des § 6 Abs. 7 werden Tiefgaragendecken einbezogen.

§ 9 – Lage der Fahrradstellplätze

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll eine verbesserte Erreichbarkeit von Fahrradabstellplätzen sichergestellt werden. Wenngleich seitens der Verwaltung eine Tiefgaragenrampe mit einer Neigung von max. 15 % (§ 3 Garagenverordnung), aufgrund der Kürze der zu überwindenden Strecke, wie auch der zu überwindenden Höhenmeter für vertretbar gehalten wird, wird vorgeschlagen, § 9 Abs. 2 um „Aufzüge“ zu ergänzen. Im Übrigen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob Fahrradabstellplätze hinsichtlich der Anfahrbarkeit geeignet sind.

§ 10 - Größe und Ausstattung der Fahrradabstellplätze

In § 10 wird eine Regelung zur Größe eines Abstellplatzes für Lastenräder aufgenommen.

§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

In § 15 werden die notwendigen redaktionellen Änderungen, bedingt durch die v.g. inhaltlichen Änderungen, wie auch die neue Paragrafierung vorgenommen.

2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) 

Nr. 1.1 - Wohngebäude

Die Grenze für den Nachweis eines dritten PKW-Stellplatzes für Wohngebäude soll von 150 m² auf 200 m² angehoben werden. Bereits bei einfachen Reihen- und Doppelhaushälften wird oftmals die Grenze von 150 m² knapp erreicht. Dies führt neben zusätzlichen Baukosten vor allem zu einer verstärkten Versiegelung von Vorgärten. Durch eine Anhebung der Nachweisgrenze auf 200 m² wird die Anwendung auf großflächige Wohnungen beschränkt. Hierdurch wird insbesondere der Bau kleinerer Einfamilienhäuser erleichtert.

Gem. Stadtratsantrag der GRÜNEN soll die Anzahl der für Wohngebäude nachgewiesenen Fahrradabstellplätzen erhöht werden, da diese nicht mehr den tatsächlichen Bedarf widerspiegeln. Vorgeschlagen wurde eine Verdoppelung. Hierzu ist festzustellen, dass die Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung lediglich einen Mindestbedarf regeln soll und die Ansprüche der einzelnen Nutzer sehr unterschiedlich sind. Die Neuregelung des § 3 Abs. 5 GaStAbS eröffnet hier Möglichkeiten, flexibel auf unterschiedliche Nutzeranforderungen zu reagieren. Dennoch wird vorgeschlagen die bisherige Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 50 m² Wohnfläche künftig auf 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche zu erhöhen. Die Wohnfläche pro Kopf ist u.a. von der örtlichen (Stadt/Land) und persönlichen Situation (Miete/Eigentum/Einkommen) abhängig, bewegte sich im Jahr 2022 im Bundesdurchschnitt allerdings bei ca. 46-47 m² Wohnfläche pro Kopf. Soweit je Person mindestens 1 Fahrrad angenommen wird, wäre eine Quote von 1 Fahrradabstellplatz je 40 m² Wohnfläche angemessen.

Nr. 3.3 – Großflächiger Einzelhandel mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche (Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte)

Es fehlen bislang Festsetzungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe, wie Möbelhäuser, Bau- und Gartenmärkte. Die Besucherdichte solcher Betriebe ist nicht mit Läden oder Fachmärkten vergleichbar. Unter Anwendung dieser Richtwerte ergäben sich Flächenversiegelungen in extrem hohem Ausmaß. Bei bisherigen Bauvorhaben wurde hier – unter Anwendung des § 2 Abs. 4 – 1 Stellplatz je 60 m² zugrunde gelegt. Dieser Ansatz hat sich in der Praxis bewährt. Zur Klarstellung wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

3.3      Großflächiger Einzel-             1 St/60 m² VF                      1 Ab/300 m² VF
           handel mit mehr als 5.000                                                   
           m² Verkaufsfläche
           (Möbelhäuser, Bau- und
           Gartenmärkte)

Nr. 5.14 – E-Sportanlagen, Escape Rooms

Es fehlen bislang Festsetzungen für E-Sportanlagen und Escape Rooms. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

5.14     E-Sportanlagen,                    1 St/25 m² NF                               1 Ab/50 m² NF
       Escape Rooms (für
       Gastronomiebereiche gilt
       Nr. 6.1)                                

           
Nr. 6.6 - Internetcafes

Es fehlen bislang Festsetzungen für Internetcafes. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

6.6      Internetcafes                        1 St/25 m² NF                        1 Ab/50 m² NF


Nr. 10.7 – Friseurbetriebe und Nagelstudios

Es fehlen bislang Festsetzungen für Friseurbetriebe und Nagelstudios. Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird folgende Ergänzung zur bisherigen Regelung vorgeschlagen:

Nr.        Verkehrsquelle                Abt. I – Stellplätze für                Abt. II – Abstellplätze für
                                       Kraftfahrzeuge                Fahrräder

10.7        Friseurbetriebe und                1 St/40 m² NF                        1 Ab/120 m² NF
       Nagelstudios                                        

In den Erläuterungen zur Nutzfläche „NF“ wurden – aufgrund der Feststellungen im Rechnungsprüfungsbericht Nr. 632/2022 Ergänzungen zur Klarstellung aufgenommen.

3. Neufassung der Anlage 2 Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises – Übersichtsplan 

Bedingt durch die neu geschaffenen Zonen mit Beschränkung des Stellplatznachweises, gem. § 4 ist ein neuer Übersichtsplan als Anlage 2, welcher Bestandteil der Satzung wird zu erlassen. Hierbei wird die Zone 1 mit der Unterteilung in eine Kernzone und eine Randzone unverändert erhalten. Neu gebildet wird die Zone 2, welche den Bereich innerhalb des erweiterten Stadtringes erfasst. Der außerhalb der Zone 2 liegende Teil des Stadtgebietes bildet die Zone 3. Die neugebildeten Zonen spiegeln die Bereiche mit unterschiedlich hohem Parkdruck im Stadtgebiet wider. 

Der Entwurf der Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS), einschließlich der Anlagen 1 und 2 ist in der Anlage beigefügt. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der geplanten Änderungen wird die Neufassung der Satzung in zwei gleichlautenden Versionen beigefügt. In der ersten Version sind alle Änderungen gelb hervorgehoben. Die zweite Version gibt die zu beschließende Fassung textgleich, aber ohne Hervorhebungen - wider.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

.Beschluss: 1

1. Die mündliche Stellungnahme der Verwaltung zu den Anträgen von Herrn Stadtrat Lothar Blatt vom 07.10.2023 und von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn vom 08.10.2023 wird zur Kenntnis genommen.
2. Das Plenum nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass in der Richtzahlenliste (Anlage 1 der GaStAbS) unter Ziffer 8.4 der Begriff „Pflegeheim für Behinderte“ durch „Pflegeheim für Menschen mit Behinderungen“ ersetzt wird.
3. Das Plenum nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Satzung bereits am 01.11.2023 in Kraft treten wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1 und 4, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.02.2023 (GVBl S. 22) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl S. 674) die Satzung zur Neufassung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 0

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2. / PL/12/2/23. Sanierung Damm - Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit und die Beteiligung der betroffenen Behörden und Träger öffentlicher Belange zum Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ - Zustimmung zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für den Bereich „Nördlich der Aschaff“ - Erlass der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ - Aufhebung der Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 6PVS/8/6/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 2PL/12/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat - nach Aufgabe der Nutzung durch die Fa. Impress an der Dorfstraße - in der Sitzung des Plenums am 14.09.2020 die Einleitung Vorbereitender Untersuchungen (VU) gemäß § 141 BauGB für die bislang als Industriegebiet ausgewiesenen Grundstücke nördlich der Aschaff zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße und Dyroffstraße und das unbebaute Mischgebietsgrundstück an der Dahlemstraße sowie die Erstellung eines Integriertes Handlungskonzept (IHK) mit städtebaulichem Masterplan für den gesamten Bereich zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff beschlossen. Zugleich wurde eine Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten städtebaulichen Maßnahme „Nördlich der Aschaff“ zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff erlassen, das neben dem Anwesen der Fa. Impress auch nördlich hieran angrenzende Grundstücke (bis zur Dyroffstraße) umfasst.

Zudem wurde die Verwaltung beauftragt, Angebote von geeigneten Planungsbüros zur Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und zur Aufstellung eines Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan einzuholen. Nach Zustimmung der Regierung von Unterfranken wurde das Büro Holl Wieden Partnerschaft (HWP), Würzburg, mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und der Erstellung eines Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) beauftragt. Es handelt sich um das Büro, das den Wettbewerb zur Gestaltung der „Neuen Mitte Damm“ (Platz vor Kirche St. Michael, Teilbereich der Schillerstraße) gewonnen hatte.

Am 17.05.2021 beschloss der Stadtrat, das Vorkaufsrecht an den Grundstücken der Fa. Impress (FlstNrn. 600/3 und 3603 der Gemarkung Damm) auf Grundlage der Vorkaufsrechtssatzung auszuüben. Diese Grundstücke befinden sich mittlerweile im Eigentum der Stadt.

In der Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates am 21.06.2022 wurde dem Stadtrat der Entwurf der Vorbereitenden Untersuchungen und des Integrierten Handlungskonzepts mit städtebaulichem Masterplan vom 25.04.2022 vorgestellt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen und die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an der Planung zu beteiligen. 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01.08.2022 am Verfahren beteiligt, sie erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 24.09.2022. Das Ergebnis ist in der beiliegenden „Abwägungstabelle“ mit Stand vom 29.08.2023 dargestellt.

Die Öffentlichkeit wurde wie folgt beteiligt:

-        Am 20.10.2022 fand ab 18:30 Uhr im Pfarrsaal der Pfarrgemeinde St. Michael, Schulstr. 42, ein Bürgergespräch statt. Zuvor bestand ab 17:00 Uhr die Möglichkeit, das Betriebsgelände der Fa. Impress zu besichtigen. Es nahmen ca. 80 Personen an diesem Gespräch teil.

-        Die Planung lag in der Zeit vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 im Rathaus der Stadt Aschaffenburg, Dalbergstraße 15, 6. Stock, im Flur öffentlich aus. Es bestand die Möglichkeit, die Planung mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu erörtern.

-        Im online-Beteiligungsportal der Stadt (https://www.aschaffenburg.de/Buerger-in-Aschaffenburg/Buergerbeteiligung/Bauleitverfahren-und-staedtebauliche-Planungen/DE_index_4905.html) war die Planung eingestellt. Es bestand die Möglichkeit, im Zeitraum vom 21.10.2022 bis 25.11.2022 über diese Seite Anregungen zur Planung zu geben. Es gingen 10 Stellungnahme ein.

-        Neu und eigens hierfür eingerichtet wurde das interaktive Portal www.buergerbeteiligung.de. Hier war es während des o. g. Zeitraums möglich, in einer Karte die Planung zu kommentieren und neue Ideen einzutragen. Diese wiederum konnten von anderen Personen kommentiert und mit „Finde ich auch“ oder „Finde ich nicht“ markiert werden. Es wurden insgesamt 63 Stellungnahmen abgegeben, 38 Kommentare zu den Stellungnahmen geschrieben, 484 „Gefällt mir“ und 95 „Gefällt mir nicht“ Wertungen verteilt.

Das Ergebnis ist im Bericht vom 24.03.2023 zusammengefasst.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass in den beiden Beteiligungsschritten sowohl von den Behörden als auch den Bürgern und Bürgerinnen die Planung grundsätzlich begrüßt wurde. Die Hinweise beschränken sich meist auf Details der Planung, die erst in weiteren Planungsschritten berücksichtigt werden können und in ihrem Detailgrad nicht Gegenstand des IHK sind

Der Geltungsbereich des künftigen Sanierungsgebiets umfasst das Quartier nördlich der Aschaff bis zur Dahlemstraße zwischen der Bebauung westlich der Dorfstraße und der Dyroffstraße. 

Im Bereich um die Dorfstraße und entlang der Aschaff gibt es räumliche Überschneidungen mit der Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern Damm“. Hier gilt dann die neue Satzung für das Gebiet „Nördlich der Aschaff“, die bisherige Satzung für das „Sanierungsgebiet Ortskern Damm“ wird überlagert. Dies ist aber unproblematisch, da sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung der Sanierung (Vereinfachtes Verfahren, keine sanierungsrechtlichen Genehmigungspflichten) nicht unterscheiden.

Nach Zustimmung durch den Stadtrat kann die Sanierungssatzung in Kraft treten. Das Quartiersmanagement, das bereits für das Sanierungsgebiet „Ortskern Damm“ besteht, wird auch dieses Sanierungsgebiet betreuen. Die Zuständigkeit des bereits bestehenden Quartiersbeirats wird neben dem „Ortskern Damm“ auch dieses neue Sanierungsgebiet umfassen.

Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Das ist möglich, da sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht zu erwarten sind. Die Einführung besonderer sanierungsrechtlicher Genehmigungstatbestände (z. B. Genehmigungspflicht für Grundstückskaufverträge, Grundschuldbestellungen, Grundstücksteilungen) wird nicht für erforderlich erachtet, zumal die Stadt Aschaffenburg größter Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet ist. 

Es ist eine Verbesserung der klimatischen Situation zu erwarten. Aktuell ist die gesamte Fläche der früheren Fa. Impress versiegelt. Mit Durchführung der Sanierungsmaßnahme erfolgen Freilegungen mit Erweiterung des Aschaffgrünzuges und Grünbereichen im Inneren des Gebietes. Die Anordnung der neuen Gebäude kann so erfolgen, dass Frischluft- und Kaltluftströme nicht behindert werden.

Die Satzung über das Besondere Vorkaufsrecht ist in diesem Zusammenhang aufzuheben. Eine solche Vorschrift kann u. a. erlassen werden in Gebieten, in denen die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Mit Inkrafttreten der Sanierungssatzung (und dem damit verbundenen Abschluss der Vorbereitenden Untersuchungen) sind diese Voraussetzungen aber nicht mehr gegeben. Vielmehr besteht auf Grundlage des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB ein Allgemeines Vorkaufsrecht für die Grundstücke im Sanierungsgebiet. 

.Beschluss:

I.
1.        Der Bericht über die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ vom 24.03.2023 wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
2.        Der Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu den Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) für das Untersuchungsgebiet „Nördlich der Aschaff“ („Abwägungstabelle“ Stand: 29.08.2023) wird zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
3.        Die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) des Büros Holl Wieden Partnerschaft (HWP), Würzburg vom 31.08.2023 werden zur Kenntnis genommen. Den Ergebnissen und Zielsetzungen dieses Integrierten Handlungskonzepts wird zugestimmt. Der Stadtrat beschließt dieses Konzept als Grundlage für die weitere Entwicklung im Sanierungsgebiet „Nördlich der Aschaff“. Auf Grund der Ergebnisse dieser Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Handlungskonzept (IHK) sieht die Stadt Aschaffenburg die Voraussetzungen für eine Aufnahme in das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ als erfüllt an (Anlage 4). 
4.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Nördlich der Aschaff“ einschließlich der Karte im Maßstab 1:1.000 vom 29.08.2023 (Anlage 5).
5.        Die Sanierung soll innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren ab Rechtskraft der Satzung abgeschlossen werden.
6.        Der Bereich wird als Programmgebiet „Sozialer Zusammenhalt“ festgelegt. Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Regierung von Unterfranken die Aufnahme in das Bund-Länder-Programm „Sozialer Zusammenhalt“ zu beantragen.
7.        Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 221) geändert worden ist, und des Art. 23 der Gemeindeordnung - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, die Satzung zur Aufhebung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet der geplanten städtebaulichen Maßnahme „Nördlich der Aschaff“ zwischen Dorfstraße, Dahlemstraße, Dyroffstraße und Aschaff (Anlage 6).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]
Kosten entstehen erst bei Umsetzung von Maßnahmen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PL/12/3/23. Vorhaben- und Erschließungsplan Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 5PVS/8/5/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 3PL/12/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1 und 2.:        
Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08); Billigung des Vorentwurfs vom 04.09.2023


Planungsanlass  und -verfahren

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau die Errichtung einer ca. 350 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort befindet sich am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau.

Da sich das gesamte Plangebiet im „Außenbereich“ befindet und somit nach § 35 BauGB dort aktuell kein Baurecht für die Errichtung einer Freiflächenphotovoltaikanlage besteht, bedarf es der Schaffung von Planungsrecht durch die Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplans, hier in Form eines Vorhaben- und Erschließungsplans gemäß § 12 BauGB.
Die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans setzt für den Bereich der für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen in Anspruch zu nehmenden Fläche die Änderung des geltenden Flächennutzungsplanes voraus. Der Flächennutzungsplan stellt aktuell für den Bereich des Vorhabens „Grünfläche“ dar, ergänzt mit den Signaturen „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“. Zukünftig soll der zu ändernde Teilbereich im Flächennutzungsplan als „Flächen für Versorgungsanlage“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität: Erneuerbare Energien“ dargestellt werden. 
Die Flächennutzungsplanänderung wird im sogenannten „Parallelverfahren“ im Sinne des § 8 Abs.3 BauGB durchgeführt.


Vorhabenträger und Antragstellung

Mit Datum vom 19.01.2023 hat die AVG bei der Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) ihr Interesse zur Errichtung und zum Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage am Standort des ehemaligen Wasserwerks im Stadtteil Obernau bekundet und einen Antrag zur Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB gestellt.
Die AVG erklärt sich als Vorhabenträger bereit, auf der Grundlage eines mit der Stadt abzustimmenden Planes die Erschließungsmaßnahmen und das Bauvorhaben zu realisieren und zu betreiben; sie erklärt sich auch in der Lage, das Vorhaben innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen und anfallende Planungs- und Erschließungskosten vollständig zu tragen.
Für die Erstellung der erforderlichen Planunterlagen wird der Vorhabenträger fachlich geeignete Planungs- bzw. Ingenieurbüros beauftragen.
Gemäß § 12 Abs.2 Satz 1 BauGB hat die Stadt Aschaffenburg aufgrund des Antrags des Vorhabenträgers über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens (Vorhaben- und Erschließungsplan) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Aus Sicht der Verwaltung wird die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans und die Einleitung des zugehörigen Verfahrens befürwortet.
Ein Vorentwurf zum Vorhaben- und Erschließungsplan wurde bereits durch die Stadtverwaltung (Stadtplanungsamt) in Abstimmung mit dem Vorhabenträger erstellt. Auf Basis des zu fassenden Aufstellungsbeschlusses werden die weiteren Planungsschritte in enger Abstimmung zwischen Vorhabenträger und Stadtverwaltung durchzuführen sein. 


Vorhaben- und Erschießungsplan, Durchführungsvertrag

Der Vorhaben- und Erschließungsplan schafft Baurecht und regelt mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit der zukünftig beabsichtigten Bebauung und Nutzung. Im Rahmen der Vorhaben- und Erschließungsplanung verpflichtet sich die AVG als Vorhabenträger, das geplante Vorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer zu bestimmenden Frist durchzuführen und die entstehenden Kosten zu tragen. Die hierfür erforderlichen Vereinbarungen sind zwischen der Stadt Aschaffenburg und der AVG als Vorhabenträger in einem Durchführungsvertrag zu verankern, der vor Inkrafttreten des Vorhaben- und Erschließungsplans abgeschlossen sein muss.


Lage, Umgriff und Größe des Plangebiets

Das Plangebiet am südöstlichen Rand des Stadtteils Obernau befindet sich am Ende der Sulzbacher Straße und liegt zwischen dem Main und der Gleisanlage der „Maintalbahn“. Das Plangebiet hat eine Größe von insgesamt ca. 14.834m². 


Geltungsbereich und Eigentumsverhältnisse

Zum Geltungsbereich des Vorhaben- und Erschließungsplans 26/08 gehören folgende Grundstücke der Gemarkung Obernau:
Fl.-Nr. xxx.
Das im Geltungsbereich gelegene Grundstück Fl.-Nr. xxx befindet sich im Eigentum der Stadt Aschaffenburg. Alle übrigen Grundstücke befinden sich im Eigentum des Vorhabenträgers, der Aschaffenburger VersorgungsGmbH.  


Eignung des Plangebiets für die Errichtung und den Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage

Für die Aufstellung von Photovoltaikmodulen sollen die Grundstücke Fl.Nr. xxx in einem Umfang von insgesamt 9.472qm in Anspruch genommen werden. Diese Flächen liegen aktuell brach und werden regelmäßig durch die AVG gerodet bzw. gemäht. Aufgrund der ebenen Topographie und der Lage am Ortsrand ist dieses Areal für die geplante Nutzung zur Gewinnung von Solarenergie gut geeignet. Die Erschließung über den die Sulzbacher Straße fortsetzenden öffentlichen Weg reicht für den beabsichtigten Nutzungszweck aus.

Nach Interessensbekundung und Antragstellung seitens der AVG wurde verwaltungsintern bereits mit der Unteren Wasserrechtsbehörde und mit der Unteren Naturschutzbehörde (beide angesiedelt beim Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz) die grundsätzliche Vereinbarkeit mit wasserrechtlichen Anforderungen und mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erörtert. Diese Aspekte erlangen ihre besondere Bedeutung aus der randlichen Lage des Standorts im Überschwemmungsgebiet des Mains sowie aus dem bisher im Flächennutzungsplan dargestellten Entwicklungsziel als Grünfläche in einem „Biotopverbund Trockenlebensraum“.
Die Vorab-Stellungnahmen der beiden Fachbehörden haben zum Ergebnis, dass unter Beachtung von gesetzlichen und fachlichen Bedingungen und Auflagen die zukünftige Nutzung des Standorts für Errichtung und Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage denkbar ist.
Insbesondere dürfen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet HQ 100 keine baulichen Anlagen errichtet werden, und die Modulaufstellfläche muss sich auf die natur- und artenschutzrechtlich weniger sensiblen Bereiche beschränken. Weiterhin sind Auflagen und Vorgaben einer bereits vorliegenden artenschutzrechtlichen Untersuchung zu beachten, und im Laufe des Planungsverfahrens ist ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung zu erstellen.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans reagiert auf diese Anforderungen bereits, indem sich die für die Gewinnung erneuerbarer Energien festzusetzende Fläche vollständig jenseits der Überschwemmungsgebietsgrenze HQ 100 befindet. Die Grundstücks(teil)flächen am südwestlichen Rand sowie im südöstlichen Abschnitt des Plangebiets sollen als „private Grünflächen“ und gleichzeitig als „Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ ausgewiesen werden.
Ein Grünordnungsplan mit naturschutzrechtlicher Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung wird noch im Laufe des Bauleitplanverfahrens erstellt.


Klimawirkung

Photovoltaik-Strom als regenerative Energiequelle stellt einen wichtigen Pfeiler in der Energiewende dar und wird durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) gefördert, denn derzeit wird Photovoltaik-Strom in Deutschland zu höheren Kosten erzeugt als Strom aus konventionellen Kraftwerken. Die erneuerbaren Energien tragen zunehmend zur Stromversorgung in Deutschland bei.
Durch Photovoltaikanlagen kann ein zentraler Beitrag zur Energiewende geleistet werden, um die Energieversorgung in Deutschland klimaverträglicher und unabhängiger vom Import fossiler Brenn- und Heizstoffe zu machen. Deshalb ist die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage ein positiver Beitrag zum Klimaschutz.



Zu 3 und 4.:        
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden


Mit Billigung des Vorentwurfs zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplans “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08) vom 04.09.2023 soll als nächster Verfahrensschritt die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs.1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs.1 BauGB durchgeführt werden.

Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger erfolgt nach ortsüblicher Bekanntmachung im Amtsblatt (Main-Echo) durch einen (mindestens) dreiwöchigen Aushang des Vorentwurfs des Vorhaben- und Erschließungsplans sowie online mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und der Stellungnahme über ein digitales Beteiligungsportal.

Die zu beteiligenden Behörden werden aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme zum Vorentwurf der Vorhaben- und Erschließungsplanung abzugeben. 

.Beschluss:

I. 
  1. Die Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08) wird beschlossen.
    Die Verwaltung wird beauftragt, das Aufstellungsverfahren durchzuführen.
  2. Der Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Aufstellung eines Vorhaben- und Erschließungsplans gem. § 12 BauGB für das Gebiet “Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ wird gebilligt (Anlage 7). 
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 4 Abs. 1 BauGB die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung). 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PL/12/4/23. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des ehemaligen Wasserwerks Obernau (FNP 2030/03) - Änderungsbeschluss - Billigungsbeschluss - Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung - Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 19.09.2023 ö Vorberatend 4PVS/8/4/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 4PL/12/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu 1. + 2.:        Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk                         Obernau“ (FNP 2030/03) und Billigung des         Vorentwurfes vom 04.09.2023 zur                         Änderung des Flächennutzungsplanes

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) beabsichtigt die Erstellung einer ca. 350 kWp Freiflächen-Photovoltaik-Anlage incl. einer zugehörigen Trafostation. Der Standort liegt auf dem Gelände am ehemaligen Wasserwerk südlich von Obernau auf den Fl.-Nrn. xxx, Gem. Obernau.  

Die Realisierung dieses Projekts soll durch die Änderung des Flächennutzungsplanes planungsrechtlich vorbereitet werden.

Der Änderungsbereich des Flächennutzungsplanes liegt westlich der Bahnstrecke Aschaffenburg-Miltenberg und westlich der Staatsstraße 2309 und ist über die Sulzbacher Straße erschlossen.
Die Sulzbacher Straße und im weiteren Verlauf die Maintalstraße sind im Norden an die Staatsstraße 2309 an das weiterführende Straßennetz angebunden.

Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt das Areal der Änderung des Flächennutzungsplanes als „Grünfläche“ dar, ergänzt mit Signaturen der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“. 
Im Landschaftsplan ist der nördliche Teil als Fläche für „Ver- und Entsorgungsanlage“, der südliche Teil sowie ein Streifen im Westen als Grünfläche dargestellt. Der südliche Teil ist außerdem als „Sandlebensräume südlich Obernau“ mit dem Entwicklungsziel „Erhaltung und Sicherung der Sandtrockenrasen und -brachen“ gekennzeichnet.

Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit bzw. wird aktuell folgendermaßen genutzt: 
Die Fläche im Bereich des Pumpwerks (Fl.-Nr. xxx) wird mehr oder weniger gärtnerisch genutzt (Rasenfläche und einzelne Gehölze). Im südlichen Bereich (Fl.-Nr. xxx und xxx) befanden sich die letzten Jahre Erdhaufen, die durch dichten Aufwuchs geprägt waren (Brombeeren, junger Robinienaufwuchs etc.). Im Westen befinden sich Altgrassäume mit Brombeergebüschen, die Richtung Main in Wiesenflächen übergehen. Auf den Fl.-Nrn. xxx und xxx befindet sich ein vorhandener Feldweg. 
Das Plangebiet weist keine bzw. nur geringe Höhenunterschiede auf.

Nördlich und südlich grenzen Grünflächen an das Plangebiet an. Östlich grenzen die Flächen für Bahnanlagen, d.h. das der DB Netz-AG gehörige Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Obernau (Bahnlinie Aschaffenburg-Miltenberg incl. Grünsaum und Feldweg), am Plangebiet an.
Die geringste Entfernung zu nächsten Gebäuden (Wohnnutzung an der Sulzbacher Straße nördlich des Plangebietes) beträgt ca. 35 m. 

Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der vorgesehenen Freiflächen-Photovoltaik-Anlage auf der Gemarkung Obernau (FNP 2030/03) sieht an Stelle der Darstellung als „Grünfläche“, ergänzt mit Signaturen der „Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ sowie „Biotopverbund Trockenlebensraum“, die Darstellung „Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität/Erneuerbare Energien“ vor. 

Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. 
Vorliegend erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) im „Parallelverfahren“ (§ 8 Abs.3 BauGB) zur Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes „Freiflächenphotovoltaik ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (Nr. 26/08). 
Für die Änderung des Flächennutzungsplanes ist ein (separater) Umweltbericht zu erstellen. Die Geltungsbereiche sowie die Zwecke und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes überdecken sich. Folglich sind die für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die für die Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden Umweltbelange nahezu identisch bzw. sind im Vorhaben- und Erschließungsplan weitaus konkreter zu benennen.


Zu 3.:        Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung)         sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Mit dem Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.

Bei Billigung des Vorentwurfes vom 04.09.2023 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch mindestens dreiwöchigen Aushang dieses Planvorentwurfes mit Begründungsvorentwurf erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03).
  2. Der Vorentwurf vom 04.09.2023 zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Ehemaliges Wasserwerk Obernau“ (FNP 2030/03) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt (Anlage 8).
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfes die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, entsprechend zu unterrichten (frühzeitige Behördenbeteiligung) gem. § 4 Abs. 1 BauGB.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll durchgeführt werden, und zwar vorrangig durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfes in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PL/12/5/23. Bestimmung der Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses und deren Stellvertreter

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 5PL/12/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 103 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) und § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg hat die Stadt Aschaffenburg mit ihren ca. 70.000 Einwohnern einen Rechnungsprüfungsausschuss aus der Mitte des Stadtrates zu bilden und ein Ausschussmitglied mit dem Vorsitz zu betrauen.

Die Bildung des Rechnungsprüfungsausschusses und dessen Besetzung erfolgte in der Sitzung des Plenums am 18.05.2020. Hier wurde auch, wie in den vergangenen Wahlzeiten üblich, allen Fraktionen bzw. Gruppen ermöglicht, eines ihrer Mitglieder im Wechsel mit den anderen Fraktionen bzw. Gruppen als Vorsitzenden zu bestimmen.

Durch Übertritt von Herrn Stadtrat Johannes Büttner von der KI zur GRÜNEN-Stadtratsfraktion hat sich mit Sitzung des Plenums am 19.06.2023 das Stärkeverhältnis im Stadtrat und damit die Sitzverteilung des Rechnungsprüfungsausschusses geändert. Hierdurch verlor Herr Stadtrat Bernhard Schmitt (ÖDP) seinen Sitz für die Ausschussgemeinschaft KI/ÖDP. Herr Stadtrat Schmitt war für die Zeit vom 01.03.2025 bis einschließlich 30.04.2026 als Vorsitzender des Rechnungsprüfungsausschusses vorgesehen.

Deshalb wird für diesen Zeitraum ein neuer Vorsitz benötigt. In der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 10.07.2023 diskutierten die Mitglieder diesen Sachverhalt und einigten sich darauf, dass Herr Stadtrat Wolfgang Giegerich (SPD) den Vorsitz vom 01.03.2025 bis 30.04.2026 übernehmen soll. Herr Stadtrat Giegerich hat seine Bereitschaft zur Übernahme mit E-Mail vom 18.08.2023 der Verwaltung gegenüber bestätigt.

Die bereits beschlossene Stellvertretung für die jeweiligen Zeiträume bleibt unverändert.

Damit ergibt sich die folgende Aufteilung für den Vorsitz bzw. die Stellvertretung:

Vorsitzende(r)
für CSU
Brigitte Gans
18.05.2020 bis 31.07.2021
für SPD
Wolfgang Giegerich
01.08.2021 bis 30.09.2022
für GRÜNE
Thomas Mütze
01.10.2022 bis 30.11.2023
für FDP/UBV
xxx
01.12.2023 bis 28.02.2025
für SPD
Wolfgang Giegerich
01.03.2025 bis 30.04.2026

Stellvertreter(in)
Wolfgang Giegerich (SPD)
ab sofort bis 31.07.2021
Josef Taudte (CSU)
01.08.2021 bis 30.09.2022
Bernhard Schmitt (KI/ÖDP)
01.10.2022 bis 19.06.2023
Dr. Lothar Blatt (FDP/UBV)
20.06.2023 bis 30.11.2023
Thomas Mütze (GRÜNE)
01.12.2023 bis 28.02.2025
xxx (FDP/UBV)
01.03.2025 bis 30.04.2026

.Beschluss:

I. Herr Stadtrat Wolfgang Giegerich (SPD) wird vom 01.03.2025 bis einschließlich 30.04.2026 gem. Art. 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) zum Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses bestimmt. Die Beschlüsse über die Bestimmung des Vorsitzes und dessen Stellvertretung in den übrigen Zeiträumen dieser Wahlzeit bleiben unberührt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/12/6/23. Änderung Nachtragsvermögensplan 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 4. Sitzung des Werksenates 21.09.2023 ö Vorberatend 6WS/4/6/23
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 6PL/12/6/23

.Beschluss:

I. Dem Nachtragsvermögensplan der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2023, bestehend aus Nachtragsvermögensplan und Finanzplan wird zugestimmt (Anlage 9).

Es wird festgestellt:
Nach dem Nachtragsvermögensplan belaufen sich die voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben auf 24.443.000 €.

Der bereits gefasste Beschluss in der Sitzung des Plenums vom 28.07.2023 wird hiermit ersetzt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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7. / PL/12/7/23. Behandlung des Antrags der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 14.08.2023 wegen "Um- und Neubenennungen von Straßennamen nach Frauen" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 25.08.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 12. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 09.10.2023 ö Beschließend 7PL/12/7/23

.Beschluss:

Der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 14.08.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 25.08.2023 werden zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 06.12.2023 12:21 Uhr