Datum: 20.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 20:29 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/15/1/23 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss - Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 13.08.2023 und 03.11.2023
2PL/15/2/23 Aussetzung der Schließtagevorgabe für Kitas in der Stadt Aschaffenburg bis zum 31.12.2025
3PL/15/3/23 Wissenschaftliche Untersuchung der Aschaffenburger Straßennamen Bericht zu weiteren Dossiers (nicht umzubenennen)
4PL/15/4/23 Zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben - Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023
5PL/15/5/23 Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH
6PL/15/6/23 Einrichtung einer Mediathek zum Abruf von Livestreams vergangener Stadtratssitzungen - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.05.2022

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1. / PL/15/1/23. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss - Anträge von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 13.08.2023 und 03.11.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 1PL/15/1/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zum 01.08.2023 konnte die Stelle der Bereichsleitung im Amt für Kinder, Jugend und Familie mit xxx nachbesetzt werden. Die bisherige Vakanz der Stellvertretung der Amtsleitung als beratendes Mitglied im Jugendhilfeausschuss wird damit beendet. 

Die Leiterin der Gleichstellungsstelle hat xxx als Stellvertretung im Jugendhilfeaussschuss benannt. 

Mit E-Mail vom 13.08.2023 hat die KI vorgeschlagen, dass die Ausschussgemeinschaft KI/ÖDP/UBV/FDP nunmehr durch xxx anstelle von xxx im Jugendhilfeausschuss vertreten wird. 

Nach interner Prüfung ist aus Sicht der Verwaltung in Vertreterwechsel während der laufenden Amtsperiode nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen: 

Der Jugendhilfeausschuss ist ein beschließender Ausschuss, Art. 17 Abs. 1 AGSG. Er besteht aus dem Vorsitzenden, 14 stimmberechtigten Mitgliedern und 10 beratenden Mitgliedern, § 71 SGB VIII, Art. 17 Abs. 3 AGSG, Art. 18 Abs.1 AGSG, § 3 Jugendamtssatzung. 

Die 14 stimmberechtigten Mitglieder setzen sich aus 8 Mitglieder des Stadtrates oder vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und 6 auf Vorschlag der im Stadtgebiet wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Stadtrat gewählte Frauen und Männer (§ 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) zusammen (§ 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 der Jugendamtssatzung).

Der Jugendhilfeausschuss wurde in der Sitzung des Plenums am 22.06.2020 gem. Art. 22 AGSG neu gebildet. Die insgesamt mit 8 stimmberechtigten Mitgliedern zu besetzenden Ausschusssitze wurden aufgrund der Vorschläge der Stadtratsparteien mit 4 Stadtratsmitgliedern bestellt. Zudem wurde beschlossen, die übrigen 4 stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung aufgrund der Vorschläge der (im Jugendhilfeausschuss vertretenen) CSU-Stadtratsfraktion, der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion und der Ausschussgemeinschaft KI/ÖDP zu wählen.

Das Vorschlagsrecht von den in der Jugendhilfe erfahrenen Frauen und Männern, die dem Stadtrat nicht angehören, als stimmberechtigte Mitglieder steht gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 Jugendamtssatzung grundsätzlich allen Stadtratsmitgliedern zu. Allerdings gingen für die o.g. Sitzung nur Vorschläge von Brigitte Gans (CSU), Tobias Wüst (SPD) und Johannes Büttner (damals noch KI, jetzt GRÜNE) ein und in diesem Rahmen wurde u.a. xxx gewählt.

Die Mitgliedschaft im Jugendhilfeausschuss endet gem. Art. 22 Abs. 2 AGSG
  1. mit der Neubildung eines Jugendhilfeausschusses,
  • nicht einschlägig

  1. wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Voraussetzungen für die Wählbarkeit nach Art. 21 Abs. 1 nicht mehr erfüllt,
  • nicht einschlägig

  1. wenn das Amt oder Mandat endet, auf Grund dessen das Mitglied dem Jugendhilfeausschuss angehört,
  • zwar ist xxx inzwischen nicht mehr Mitglied der KI, ihr Ehrenamt im JHA ist jedoch nicht unmittelbar an diese Mitgliedschaft gekoppelt. Diese Vorschrift betrifft stimmberechtigte Mitglieder, die Mitglied im Stadtrat sind. xxx wurde vom gesamten Stadtrat als in der Jugendhilfe erfahrene Person gewählt und nicht aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der KI. Der gefasste Beschluss, wonach die vier im Jugendhilfeausschuss vertretenen Parteien je eine weitere in der Jugendhilfe erfahrene Person vorschlagen, kann insoweit nicht bindend sein, als dass gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 der Jugendamtssatzung allen Stadtratsmitgliedern ein Vorschlagsrecht einräumt und aufgrund dieser Vorschläge die Wahl stattfindet.

  1. wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen hat, abberufen wird oder
  • diese Vorschrift ist auf beratende Mitglieder anwendbar, deren Anstellungsverhältnis oder Mitgliedschaft in der vorschlagenden Organisation endet. Zwar will die Ausschussgemeinschaft KI/FDP/UBV/ÖDP xxx abberufen und durch xxx ersetzen, allerdings wurde sie wie unter 3. erwähnt vom gesamten Stadtrat auf Vorschlag von Herrn Johannes Büttner gewählt. Dieser möchte auch nicht, dass ein Wechsel erfolgt und ohnehin sind die Wahl und die Vorschläge formell ohne die Berücksichtigung etwaiger Stärkeverhältnisse im Stadtrat erfolgt.

  1. wenn das Mitglied aus wichtigem Grund seinen Rücktritt erklärt; ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
  • Nicht der Fall; im Gegenteil: xxx möchte ihre Tätigkeit im JHA gerne fortsetzen

Da xxx damals gewählt wurde und ihre Mitgliedschaft losgelöst von den Stärkeverhältnissen im Stadtrat besteht, ist sie weiterhin gewähltes Mitglied im JHA und kann auch nicht gegen ihren Willen abberufen werden, da diese Wahl für die gesamte Zeit des gebildeten JHA Gültigkeit hat und die Beendigungsvoraussetzungen des Art. 22 Abs. 2 AGSG nicht vorliegen. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat stimmt folgenden Umbesetzungen im Jugendhilfeausschuss zu:
  • xxx wird zur Vertreterin von xxx bestellt
  • xxx wird als Vertreterin von xxx bestellt
  1. Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass Herr Stadtrat Jürgen Zahn (KI) seine Anträge vom 13.08.2023 und vom 03.11.2023 zurückgenommen hat.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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2. / PL/15/2/23. Aussetzung der Schließtagevorgabe für Kitas in der Stadt Aschaffenburg bis zum 31.12.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 2PL/15/2/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Stadt Aschaffenburg wird von Kitaseite wie bereits in den vergangenen Jahren auch aktuell gebeten, die Schließtageregelung bei den Zuschussrichtlinien insbesondere aufgrund des Fachkräftemangels zu streichen. Mit Beschluss vom 20.03.2023 hat der Stadtrat daher die Aussetzung der Schließtageregelung für ein Jahr beschlossen. 
Auch im Unterausschuss Bildung und Betreuung des Jugendhilfeausschusses wurde die Thematik problematisiert.

Seit dem vergangenen Frühjahr hat sich die Situation in den Einrichtungen nicht verändert. 
Die Auswirkungen des Fachkräftemangels treten immer deutlicher hervor. 
Der Tarifabschluss für Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungstarif des öffentlichen Dienstes, der vielfach in die eigenen Tarifverträge übernommen wurde, gewährt den pädagogischen Mitarbeitenden darüber hinaus zusätzlich zu den Urlaubstagen noch zwei (bzw. vier inklusive „Umwandlungstage“) weitere Regenerationstage, die zu einer weiteren Anspannung der Personalsituation führen. 
Die Programme zur Gewinnung von Fachkräften und (Weiter)qualifizierung von Fach- und Ergänzungskräften werden aufgrund der Laufzeiten der Maßnahmen nicht aktuell im bereits begonnenen Kindergartenjahr 2023/24 zu einer Veränderung der Situation auf dem Arbeitsmarkt führen.  

Zur Entlastung der Einrichtungen befürwortet die Verwaltung daher eine Aussetzung der Schließtageregelung bis zum 31.12.2025. Somit würde die Schließzeitenregelung des BayKiBiG greifen, die maximal 30 Schließtage exklusive Fortbildungstagen erlaubt. 

Die weitere Entwicklung am Arbeitsmarkt bleibt darüber hinaus ebenso abzuwarten wie die gesetzgeberischen Voraussetzungen. Eine Neubetrachtung ab dem Kitajahr 2025/26 kann daher frühestens im Herbst des Jahres 2024 erfolgen. Dem Stadtrat wird hierüber, wie bereits in der Sitzung des Plenums vom 20.03.2023 angekündigt, im Herbst 2024 berichtet werden

Eine Aufhebung der Regelung über den 31.12.2025 hinaus wird weiterhin auch nicht als interessengerecht und angemessen angesehen. So sind zwar die Argumente der Betriebsträger und der Einrichtungsleitungen gut nachvollziehbar, jedoch sind auch die Interessen der Eltern von Kitakindern und die des im Gruppendienst tätigen Personals zu berücksichtigen. 
Seitens der Eltern werden immer wieder nachvollziehbar organisatorische Betreuungsengpässe geschildert, die gegen eine dauerhafte Aufhebung der Schließtageregelung sprechen. So liegt z. B. der gesetzliche Urlaubsanspruch bei einer 6-Tage-Woche bei 24 Tagen. 
Auch seitens des Personals von Kindertageseinrichtungen besteht nicht ausschließlich der Wunsch nach einer Ausweitung der Schließtageregelung. Vielfach wird dies als arbeitnehmerunfreundlich erachtet, da Urlaub ausschließlich in vorgegebenen Zeiten möglich ist.  
Die Situation der Schließtageregelung muss im zweiten Halbjahr 2024 neu bewertet werden.

Eine Aussetzung der Schließtage bis zum Jahresende des übernächsten Jahres wird vorgeschlagen, da seitens der Einrichtungsträger richtigerweise darauf hingewiesen wurde, dass eine Planung und Abrechnung grds. für ein Haushaltsjahr über KiBiGWeb stattfindet. Eine unterjährige Anpassung der Schließtage zum Ende des Kitajahres ist mit großem organisatorischen Mehraufwand für die bereits stark belasteten Einrichtungen verbunden.

.Beschluss: 1

I. 
1. Der Stadtrat beschließt, dass die Schließtageregelung der Richtlinie für die Zuwendung von Auschüssen an Kindertageseinrichtungen in der Stadt Aschaffenburg bis zum 31.12.2025 ausgesetzt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 5

.Beschluss: 2

2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, mit den Trägern, unabhängig von der Anzahl von Schließtagen ein Ersatzangebot für geplante und ungeplante Schließungen für den in Punkt Nr. 1 beschriebenen Zeitraum zu erarbeiten und aktiv zu kommunizieren.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 21, Dagegen: 16

.Beschluss: 3

3. Die Stadtverwaltung wird beauftragt, gemeinsam mit den Trägern ein tragfähiges Konzept (u. a. Gewinnung Fachkräfte, Erfüllung der Schließtagevorgabe, Buchungskonzept, Notbetreuungskonzept) zu erarbeiten, um wieder zu einem Normalbetrieb zu gelangen. Dieses Konzept muss bis 31.12.2025 erarbeitet und umgesetzt sein.
4. Die Stadtverwaltung berichtet im Herbst 2024 über die ersten Ergebnisse.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 23, Dagegen: 14

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3. / PL/15/3/23. Wissenschaftliche Untersuchung der Aschaffenburger Straßennamen Bericht zu weiteren Dossiers (nicht umzubenennen)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 3PL/15/3/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Überblick zur Untersuchung

Im Frühjahr 2020 war ein Projekt zu den personenbezogenen Aschaffenburger Straßennamen angelaufen. Im Fokus standen dabei vor allem Personen (d.h. Namensträger von Straßen), die seit dem Ende des 19. Jahrhunderts bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts öffentlich gewirkt haben. Untersucht werden sollte, ob seitens der Stadt Straßenumbenennungen vorzunehmen wären. Im Kultur- und Schulsenat war das Vorhaben bereits am 26. November 2020 vorgestellt worden, im Plenum des Stadtrats dann am 14. Juni 2021. Ein weiterer Bericht erfolgte schließlich im Kultursenat am 22. März 2023. Am 19. Juni 2023 hat der Stadtrat schließlich für die Umbenennung von sieben Straßen gestimmt. Das Verfahren zur Neubenennung dieser Straßen läuft derzeit noch. 
Im Rahmen der Sitzung des Stadtrats vom 19. Juni war durch die Verwaltung auch angekündigt worden, dass diejenigen Personen, die im Rahmen des Projektes näher untersucht worden sind (jedoch ohne eine Empfehlung zur Umbenennung), mittels der erstellten Biographien („Dossiers“) ergänzend präsentiert werden. 
Die Dossiers zu diesen insgesamt 24 Personen bzw. weiterführende Literatur- und Quellenhinweise finden sich aktuell auch im digitalen Stadtlabor Aschaffenburg 2.0. Im Folgenden werden kurze Begründungen zur Sicht des Fachbeirats darüber referiert, warum in diesen Fällen keine Empfehlung für eine Umbenennung ausgesprochen worden ist. Die Links verweisen jeweils auf den Eintrag im Stadtlabor; ein dort weiterführender Link dann zu dem jeweiligen Dossier bzw. zu weiterführenden Informationen. 


Bodelschwingh, Friedrich

Der evangelische Theologe Friedrich Bodelschwingh leitete seit 1910 die Betheler Anstalten. Zwar stand er der Diktatur ab 1933 zunächst nicht ablehnend gegenüber – ab Ende 1933 Mitglied der Deutschen Arbeitsfront (DAF) und ab 1934 der Nationalsozialistischen Volkswohlfahrt (NSV) –, wurde aber kein Mitglied der NSDAP. Bodelschwingh zeigte sich darüber hinaus zunächst offen für eugenische Überlegungen, äußerte sich aber öffentlich nicht dazu und lehnte die nationalsozialistische Euthanasie-Maßnahmen grundlegend ab. Er versuchte daher, aktiv auf die Einstellung der Aktion T4 hinzuwirken, traf aber in den Jahren der NS-Herrschaft immer wieder Entscheidungen, aufgrund derer u.a. jüdische Patientinnen und Patienten aus der Anstalt abtransportiert wurden. Bodelschwingh tat dies nur auf den externen Druck hin und betrachtete seine Entscheidung als Notwendigkeit, um den Erhalt der Anstalt und den Schutz der verbliebenen Patientinnen und Patienten zu sichern. Eine Umbenennung wird nicht empfohlen, da sich aufgrund der verfügbaren Quellenlage eine eindeutige persönliche Parteinahme für die NS-Maßnahmen nicht belegen lässt. Nichtsdestotrotz ist sein Handeln umstritten und in einer Grauzone zwischen Anpassung, Bewahrung eigener Handlungsspielräume und Kollaboration mit dem Regime anzusiedeln.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/bodelschwinghstrasse-2/


Bosch, Robert

Der Konstrukteur und Industrielle Robert Bosch, dessen Leben und Wirken in zahlreichen wissenschaftlichen Arbeiten gut dokumentiert ist, zählt zu den wenigen Industriellen, die die bestehenden Handlungsspielräume zum Widerstand gegen das NS-Regime seit 1933, selbst wenn es zu direkten Auseinandersetzungen mit den Vertretern der nationalsozialistischen Ordnung führte, so weit wie möglich genutzt sowie jüdische Angestellte und deren Familien unterstützt haben. Es handelt sich daher um einen eindeutigen Fall, in dem eine Beibehaltung des Straßennamens außer Frage steht. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/boschweg/ 


Galen, Clemens

Kardinal (1946) Clemens August Graf von Galen hat sich zwar in den 1930er Jahren nicht immer ausreichend gegen Hitlers Politik positioniert, etwa bei der Remilitarisierung des Rheinlandes 1936, allerdings hat er bei Auseinandersetzungen, die die Kirche betrafen, stets versucht, die Positionen der Letzten zu vertreten und politische Einmischungen in ihre inneren Angelegen möglichst zu verhindern. Seit dem Beginn des Zweiten Weltkrieges wandte er sich als Bischof von Münster offen gegen den „Klostersturm“ und die Euthanasie-Programme des NS-Regimes. Seine Person und sein Wirken müssen zwar kritisch reflektiert werden – u.a. wegen seiner allgemeinen Demokratiefeindlichkeit –, ein Grund zur Umbenennung besteht allerdings nicht, zumal er vor Konflikten mit dem Regime nicht zurückscheute.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/kardinal-galen-strasse/ 


Glaser, Karl

Karl Glaser war zwischen 1948 und 1966 Pfarrer in Gailbach. Sein Wirken in der Sudetendeutschen Partei seit 1938 kann aufgrund der spärlichen Quellenlage nur schwer rekonstruiert werden. Daher gibt es keine Informationen, die eine Umbenennung zu diesem Zeitpunkt rechtfertigen könnten.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/glaserstrasse/ 


Goerdeler, Carl

Der Jurist und Politiker Carl Friedrich Goerdeler war Oberbürgermeister in Leipzig (1930-1936/37), bevor er die Firma Bosch in Finanzfragen beriet und in diesem Zuge zwischen 1937 und 1939 Auslandsreisen tätigte. Bereits seit 1938 gehörte er zum sich formierenden aktiven Widerstand gegen Hitler und wurde 1944 festgenommen. Am 2. Februar 1945 wurde er im Gefängnis Berlin-Plötzensee ermordet. Goerdeler gilt in der wissenschaftlichen Forschung als wichtige Figur des zivilen Flügels des Widerstands gegen Hitler. Eine Empfehlung zur Umbenennung erfolgt daher nicht.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/goerdelerstrasse/ 


Goppel, Alfons

Alfons Goppel wurde 1901 geboren. An der Universität München studierte er Rechtswissenschaften. Seit 1932 war er als Rechtsanwalt in Regensburg und seit 1934 als Staatsanwalt am Landgericht Kaiserslautern tätig. 1938 kam er als Amtsgerichtsrat nach Aschaffenburg. Ein Jahr später wurde er zur Wehrmacht einberufen. Politisch unterstützte Goppel die Bayerische Volkspartei und gehörte dieser seit 1930 an. Im November 1933 trat er in die SA ein, der NSDAP schloss er sich 1937 an. Zwar galt er laut Beurteilungen seiner Vorgesetzten im Allgemeinen als regimetreu, doch fehlen Belege für eine aktive und überzeugende Parteinahme für den Nationalsozialismus. Daher wird eine Umbenennung nicht empfohlen. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/alfons-goppel-platz/ 


Grimm, Alois

Der Architekt und Lokalhistoriker Alois Grimm leitete zwischen 1954 und 1980 das Hochbauamt Aschaffenburg. Während des NS-Regimes war Grimm Mitglied der HJ (1934-1937) sowie des Volksbunds für das Deutschtum im Ausland (1930-1937). 1937 begann sein Wehrdienst; in den Kriegsjahren nahm Grimm, der 1944 zum Oberleutnant befördert wurde, an verschiedenen Operationen in Frankreich sowie an der Ostfront teil. 1945 geriet er in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Sein militärischer Einsatz verlief dabei verhältnismäßig „unauffällig“. Von einer Umbenennung kann abgesehen werden.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/alois-grimm-strasse/ 


Haeckel, Ernst

Der Biologe und Naturforscher Ernst Haeckel, der als erster Unterstützer Darwins im deutschen Sprachraum gilt, nutzte Darwins Überlegungen als Grundlage seiner eigenen, anti-kirchlichen, Schöpfungstheorie. Seine von zeitgenössischen Strömungen beeinflussten Ideen zu Eugenik, Euthanasie und Rassenhierarchien wurden zwar später von NS-Theoretikern aufgegriffen, Haeckel selbst, der bereits 1919 starb, kann allerdings nicht mit dem Nationalsozialismus in Verbindung gebracht werden, auch wenn der einstmals Liberale, in der zweiten Hälfte seines Lebens eher nationalkonservative Positionen vertrat und u.a. Mitglied der Deutschen Kolonialvereinigung und des Alldeutschen Verbands war. Eine Umbenennung wird nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/haeckelweg/ 


Hartmann, Guido

Der Postbeamte und Heimatforscher Guido Hartmann war u.a. ein Mitbegründer des Aschaffenburger Geschichtsvereins. Seit 1935 war er Mitglied der NSDAP, wobei er später angab, nur auf Druck verschiedener anderer Stellen (u.a. von Bürgermeister Schauer), eingetreten zu sein. Auch in der Zeit des Nationalsozialismus publizierte der Heimatforscher rege, wobei sich bei den Themen eine Kontinuität zu den 1920er Jahren feststellen lässt, diese jedoch auch stets Genehmigungsbescheinigungen seitens des Regimes erhielten. Alles in allem kann allerdings keine aktive Unterstützung des Nationalsozialismus festgestellt werden, weshalb keine Umbenennung empfohlen wird.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/hartmannstrasse/ 


Hönlein, Hans

Hans Hönlein war Arzt und Heimatforscher. Darüber hinaus leitete er als Vorsitzender den Spessartbund 1932-1933, bevor er, nachdem OB und NS-Kreisleiter Wilhelm Wohlgemuth diese Stelle übernommen hatte, zum stellvertretenden Ersten Vorsitzenden wurde. Erst ab 1937 bzw. 1938 wurde er Mitglied der NSDAP. In der Zeit des NS-Regimes leitete Hönlein die Lungenheilstätte „Maria-Theresia-Heim” bei Sackenbach. In seiner Funktion innerhalb des Spessartbundes bekannte sich Hönlein zwar zu den neuen Machthabern und beim Einmarsch der US-Truppen in Sackenbach soll er zum letzten Widerstand gegen diese aufgerufen haben. Die Spruchkammer kategorisierte ihn schließlich als Mitläufer. Hönlein passte sich zweifellos den nationalsozialistischen Verhältnissen an; es fehlen aber eindeutige Belege für eine Verbreitung und Unterstützung betont ideologischer Ziele des NS-Regimes. Eine Umbenennung wird nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/hoenleinweg/ 


Horch, August

August Horch wurde 1868 in Winningen geboren. Der gelernte Schmied und Motorenbau-Ingenieur gründete 1899 die Firma „August Horch & Cie.“, die sich mit der Konstruktion von Personenkraftwagen befasste, später die Automobilfirma „Audi“ (lateinische Entsprechung seines Namens). 1933 war Horch bereits 65 Jahre alt. Von 1933 bis 1936 war er anscheinend NSDAP-Mitglied, ohne politisch aufzufallen. Einige Sympathiebekundungen zum NS-Regime machen sich in seinen veröffentlichten Erinnerungen zwar bemerkbar, sind aber mit politischem Aktivismus nicht verbunden. Eine Umbenennung wird daher nicht empfohlen. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/horchstrasse/ 


Hotzel, Matthäus

Matthäus Hotzel zog 1921 nach Aschaffenburg-Leider, wo er in den folgenden Jahren als Hauptlehrer und Schulleiter an der Volksschule in Aschaffenburg-Leider wirken sollte. Ab 1933 war er Mitglied im NS-Lehrerbund und zwischen 1937 und 1943 der NSDAP. Aufgrund spärlicher Überlieferung und dem Tod vor 1945 lässt sich das Wirken in der Zeit des NS-Regimes nur oberflächlich rekonstruieren, wobei sich keine enge Verstrickung in Strukturen des nationalsozialistischen Staats konstatieren lässt. Von einer Umbenennung sollte daher abgesehen werden. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/hotzelstrasse/ 


Koch, Robert

Der Arzt, Bakteriologe und Nobelpreisträger Robert Koch konnte 1884 den Choleraerreger nachweisen, leitete seit 1885 das Institut für Infektionskrankheiten und erforschte in den frühen Jahren des 20. Jahrhunderts u.a. die Schlafkrankheit in Afrika. Gerade bei seinen letzten Reisen und Arbeiten zeigen sich methodische und ethische Verfehlungen, die durch rassistische Grundannahmen bedingt worden sind. Über diese sollte zwar kritisch informiert werden, eine Umbenennung wird jedoch auch wegen der herausragenden Leistungen Kochs nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/kochstrasse/ 


Lautenschläger, Aloys

Der in Aschaffenburg geborene Aloys Lautenschläger wirkte ab 1899 als HNO-Arzt in Berlin. Er verfasste einige Werke in diesem Arbeitsgebiet und war darüber hinaus ein aktiver Kunstsammler, der seine Sammlung nach seinem Ableben der Stadt Aschaffenburg vermachte. Von 1933 bis zu seinem Tod 1943 war er Mitglied der NSDAP, eine parteipolitische Aktivität in dieser Zeit lässt sich jedoch nicht belegen. Eine Umbenennung wird daher nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/lautenschlaegerstrasse/ 


Orff, Carl

Der Komponist und Musikpädagoge Carl Orff hatte offensiv Verbindungen zum NS-Regime genutzt, um seine eigene Stellung und Wahrnehmung in der Zeit nationalsozialistischer Herrschaft zu verbessern, wobei er darüber hinaus nicht wirklich aktiv politisch tätig war. Er muss als Opportunist betrachtet werden, der es verstand, sich dem nationalsozialistischen System anzuempfehlen, wenn es ihm persönliche Vorteile verschaffte. Das stand seiner Karriere nach 1945 allerdings nicht im Weg. Selbst wenn viele Handlungen und Aussagen Orffs dahingehend problematisch sind, rechtfertigt sein opportunistisches Wirken zwischen 1933 und 1945 keine Umbenennung.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/orffstrasse/ 


Rischar, Siegfried

Der Maler und Zeichner Siegfried Rischar war bei der „Machtergreifung“ 1933 gerade einmal acht Jahre alt. Zwischen 1942 und 1945 diente er in der Kriegsmarine, u.a. im Zuge von Geleitdiensten in der östlichen Ostsee. Ab 1958 wirkte er in seiner Heimatstadt als freischaffender Künstler im ehemaligen Atelier des Malers Adalbert Hock. Eine Umbenennung wird nicht empfohlen, da er politisch wegen seines jungen Alters nicht bewertet werden kann. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/siegfried-rischar-strasse/ 


Schad, Christian

Der Künstler Christian Schad war Mitglied der NSDAP und zählte mit Blick auf das Eintrittsdatum (1. Mai 1933) zu den sog. „Märzgefallenen“. Darüber hinaus war er Mitglied der Reichskulturkammer, um weiterhin künstlerisch arbeiten zu können. Eine darüber hinaus gehende politische Verstrickung in den Nationalsozialismus ist nicht zu erkennen. Schad muss als Opportunist betrachtet werden, der seinen Malstil dem Zeitgeschmack (Altdeutsche Malerei) anpasste, allerdings galt er in den 1930er und 1940er Jahren nicht als bekannter Künstler, und eine aktive politisch-ideologische Unterstützung nationalsozialistischer (Kultur-)Organisationen seinerseits ist nach jetzigem Kenntnisstand nicht festzustellen. Von einer Umbenennung kann deshalb abgesehen werden.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/christian-schad-strasse/ 


Scheffel, Joseph Victor von

Der Jurist, Schriftsteller und Dichter – unter anderem auch Texter des „Frankenlieds“ – Joseph Victor von Scheffel (1826-1886) vertrat in seinen Schriften nationalliberale Ideen, und es tauchen immer wieder national überhöhende Motive (deutscher Wald, deutsche Erde, germanisches Erbe) darin auf. Mit Blick auf den Entstehungskontext und die Entstehungszeit dieser Arbeiten wird allerdings keine Umbenennung empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/scheffelstrasse/ 


Schwind, Vinzenz

Vinzenz Schwind war Chemiker und zwischen 1946 und 1970 Oberbürgermeister Aschaffenburgs, der nach dem Zweiten Weltkrieg versuchte, die Stadtgemeinschaft in Einheit nach vorne zu führen. Das bedingte jedoch unter anderem einen eher zurückhaltenden Umgang mit der nationalsozialistischen Vergangenheit der letzten Jahre – was jedoch auch für viele andere Städte galt. Zu seinem Wirken während des Kriegs, u.a. der Beteiligung an der Entwicklung von Kunststoff-Fasern (Perlon), liegen nur beschränkt Informationen vor. Eine Umbenennung wird nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/schwindstrasse-2/ 


Seidel, Hanns

Hanns Seidel wurde 1901 geboren. Er studierte Rechtswissenschaften und Nationalökonomie. Seit 1929 arbeitete er als Rechtsanwalt in Aschaffenburg. Schon 1930 stellte er sich gegen die Nationalsozialisten und 1932 – also kurze Zeit vor der „Machtergreifung“ – trat er in die Bayerische Volkspartei ein. Die NS-gelenkte Presse griff ihn an, und er wurde nach der „Machtergreifung“ für eine kurze Zeit in Untersuchungshaft genommen. In Herbst 1940 wurde er zur Wehrmacht einberufen. Er wurde unter anderem an der Ostfront eingesetzt und geriet 1945 in US-Kriegsgefangenschaft. Bereits in August 1945 nahm er seine Tätigkeit als Rechtsanwalt wieder auf. Da er politisch unbelastet war, konnte er sich mit der Politik auf kommunaler und später auf Landesebene befassen. Später wurde er Wirtschaftsminister (1947) und Ministerpräsident Bayerns (1957). Eine Umbenennung wird aus obigen Gründen nicht empfohlen. 
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/seidelstrasse/ 


Stauffenberg, Claus Graf Schenk von

Als Offizier der Wehrmacht war Stauffenberg ab 1939 zunächst aktiv am erfolgreichen Angriffskrieg des Dritten Reiches beteiligt, bevor er sich erst in der zweiten Kriegshälfte und nach einer schweren Verwundung 1943 dem militärischen Widerstand gegen Hitler anschloss, für den er nach dem Attentatsversuch vom 20. Juli 1944 hingerichtet wurde. Selbst wenn die erst späte Hinwendung zum Widerstand sowie die Ziele desselben im historischen Kontext kritisch zu bewerten sind, gilt Stauffenberg nach wie vor als prominente Figur des militärischen Widerstandes gegen Hitler, weshalb eine Umbenennung nicht empfohlen wird.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/stauffenbergstrasse/ 


Streun, Ernst

Der Lebensmittelhändler und Stadtrat (1899-1964) Ernst Streun, auch als „Bürgermeister von Nilkheim“ bekannt, war im Spruchkammerverfahren nach 1945 wegen verschiedener NS-Mitgliedschaften als „Mitläufer“ eingestuft worden, der wegen seiner katholischen Überzeugung nicht bereit war, sich vollends mit dem Nationalsozialismus zu arrangieren. Von einer Umbenennung kann in diesem Fall abgesehen werden, zumal keine Belege für eine aktive Unterstützung des Nationalsozialismus gefunden wurden.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/ernst-streun-platz/ 


Velte, Albrecht

Der letzte Bürgermeister von Gailbach (1920-1992) war zwischen 1938 und 1945 zwar Mitglied der allgemeinen SS (Einheit 12/83) – zwischen 1940 und 1945 Dienst in der 14. Panzer-Division, Panzer-Pionier-Bataillon –, allerdings darf die Einziehung mit 18 Jahren sowie das unauffällige Wirken, auch mit Blick auf die entsprechenden Einsätze während des Krieges, in den Folgejahren nicht überbewertet werden. Hinzu kommt die dürftige Quellenlage, die eine Skizzierung seines Verhaltens in der NS-Zeit nicht zulässt (wegen seiner Entlassung aus der sowjetischen Kriegsgefangenschaft im Jahr 1949 gab es zum Beispiel kein Entnazifizierungsverfahren). Eine Umbenennung wird nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/albrecht-velte-strasse/


Wagner, Richard

Richard Wagner war in der Zeit des NS-Regimes sicherlich nicht unbedeutend, zumal er offensiv instrumentalisiert wurde und seine Familie durchaus eng mit Hitler und anderen NS-Größen verkehrte. Wagner selbst kann für diese Instrumentalisierung nicht verantwortlich gemacht werden. Er selbst hatte hetzerische anti-judaistische Schriften verfasst („Das Judenthum in der Musik“, 1850), die vor allem von Neid und Missgunst motiviert waren, allerdings waren diese in ihrer Zeit und der Situation Wagners verankert und können deshalb nicht einfach mit dem rassebiologischen Antisemitismus der Nationalsozialisten gleichgesetzt werden. Die Person Wagners bleibt dennoch problematisch, und es sollte kritisch über seine antisemitischen Anschauungen informiert werden. Eine Umbenennung wird jedoch nicht empfohlen.
https://aschaffenburgzweinull.stadtarchiv-digital.de/wagnerstrasse/ 

.Beschluss:

I. 
1. Der Bericht der Verwaltung über die wissenschaftliche Untersuchung der Aschaffenburger Straßennamen, die nicht umzubenennen sind, wird zustimmend zur Kenntnis genommen.
2. Die Verwaltung sagt zu, die historische Forschung zu den Straßennamen, die aufgrund des vorliegenden Dossiers des Fachbeirates zunächst nicht umzubenennen sind, weiterhin zu verfolgen. Sollten hier neue Erkenntnisse, z. B. über Robert Koch oder Friedrich Bodelschwingh, herausgefunden werden, so wird im Stadtrat hierüber berichtet.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4. / PL/15/4/23. Zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben - Behandlung des Antrags der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 4PL/15/4/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A. Inhalt des Stadtratsantrags

Mit Schreiben vom 02.04.2023 haben die Stadtratsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, die Kommunale Initiative und die UBV beantragt, dass der Stadtrat die Verwaltung beauftragt, für die kommunalen Vergabeverfahren ein System zu entwickeln, das zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben berücksichtigt. Die Verwaltung wird beauftragt diese Standards zu erarbeiten und dem Stadtrat zeitnah zur Beratung vorzulegen.

Dabei sollen folgende Grundsätze beachtet werden: 

  • Tariftreue soll als Ausführungskriterium Berücksichtigung finden.
  • Nachhaltigkeitsstandards, ökologische Aspekte und Lebenszykluskosten sollen als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden.
  • Die Einhaltung der Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards durch die Unternehmen wird stichprobenartig überprüft
  • Über die Anwendung der Tariftreue, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards soll jährlich im Stadtrat berichtet werden.
  • Die Stadt Aschaffenburg soll sich beim Land Bayern für ein Landestariftreue- und Vergabegesetz einsetzen.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Antrag verwiesen.

Der Antrag ist inhaltlich identisch mit interfraktionellen Anträgen aus den Stadträten der Städte Würzburg und Schweinfurt aus dem Jahr 2023, die zwischenzeitlich abgelehnt sind.


B. Wirtschaftliche Rahmenbedingungen

I. Bietersituation

Wie dem Stadtrat bekannt ist, hat die Stadt nach wie vor Probleme damit, Firmen zu finden, die bereit sind, Aufträge zu übernehmen. Ausschreibungen – gerade im Baubereich – führen nur zu wenigen Angeboten. Bei den Angeboten werden zudem hohe Preise aufgerufen, bei denen häufig auch der Bestbieter über den intern kalkulierten Preisen liegt. Jede weitere Erhöhung der Anforderungen an Bieter und Auftragsausführung lässt erwarten, dass sich die Bieterzahl verringert und die Preise erhöhen. Laut Bay. Staatsregierung wurde diese Annahme bei der Evaluierung der Tariftreuegesetze der Bundeländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestätigt.

Für unsere Region gilt das umso mehr, als nach aktuellem Stand wohl die Stadt Aschaffenburg der einzige öffentliche Auftraggeber wäre, der über die bestehenden gesetzlichen Anforderungen hinaus zusätzliche „allgemeine Vergabekriterien“ wie z. B. Tariftreuekriterien einführen würde.

  • Der Bezirksverband Unterfranken des Bay. Landkreistages hat zwar Verständnis für das Anliegen der Gewerkschaften signalisiert, aber auch zum Ausdruck gebracht, dass ein einheitliches Vorgehen aller Landkreise auf der Basis entsprechender Vorgaben seitens des Landesgesetzgebers für erforderlich gehalten wird.
  • Der Freistaat Bayern hat im Zuge der Behandlung laufender Gesetzesanträge zu Tariftreue- und Vergabegesetzen zum Ausdruck gebracht, dass er die bestehende Praxis nicht ändern wird.
  • Im Hinblick auf die kreisangehörigen Gemeinden liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass sich dort das Vergabeverhalten verändern wird. Die Städte Würzburg und Schweinfurt haben beschlossen, keine zusätzlichen „allgemeinen Vergabekriterien“ in ihre Vergaben aufzunehmen. 
  • Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 12.7.2021 (GVBl. S. 338) sieht als Pflichtvorgabe ebenfalls nur die Einhaltung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge und der Mindestlohnbestimmungen vor.
  • Auf Bundesebene ist ein Tariftreue- und Vergabegesetz in Vorbereitung, das wohl ausschließlich für Bundesbehörden gelten soll.

Berücksichtigt man, dass laut Gewerkschaftsangaben in Unterfranken nur noch 44 % der Unternehmen in Unterfranken tarifgebunden sind, ist davon auszugehen, dass sich die Bietersituation verschlechtern wird, nachdem seitens der Unternehmen angesichts der Vielzahl anderer öffentlicher und privater Auftraggeber kein besonderer Druck besteht, sich nur wegen der Stadt Aschaffenburg der Tarifbindung zu unterwerfen.

II. Personalaufwand

Dem Stadtrat ist bekannt, dass insbesondere die technischen Ämter mit erheblichen Personalproblemen zu kämpfen haben. Stellen können überhaupt nicht oder nur mit erheblichem Zeitverzug besetzt werden. Die Aufgaben sind daher von dem übrig gebliebenen Personal mit zu erledigen, was wiederum den Bauablauf verzögert. Jede zusätzliche Anforderung, die die ohnehin schon bestehende Komplexität von Vergabeverfahren erhöht, löst Aufwand aus, der das vorhandene Personal zusätzlich belastet oder Personalmehrungen erfordert, die angesichts der bestehenden Finanzsituation der Stadt schwer zu rechtfertigen sind. Laut Bay. Staatsregierung wurde auch diese Annahme bei der Evaluierung der Tariftreuegesetze der Bundeländer Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein bestätigt. Dass ein Mehraufwand zu erwarten ist, zeigt sich auch darin, dass zumindest in Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen die Einführung des Tariftreue- und Vergabegesetzes als Konnexitätsfall eingestuft wurde. In Schleswig-Holstein wird an die Kommunen jährlich ein Konnexitätsausgleich von 3,8 Mio € bezahlt.

Seitens der Antragsteller wurde gefordert, dass die Einhaltung der Tariftreue- und Nachhaltigkeitsstandards stichprobenartig überprüft werden soll.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass man sich in Bayern ausschließlich im Rahmen eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses bewegt, ohne dass irgendwelche hoheitlichen Befugnisse bestehen. Man kann keine Personen festhalten oder Personalien feststellen. Man kann nicht angekündigt oder unangekündigt anlassbezogen Einsicht in Unterlagen, insbesondere in Entgeltabrechnungen und andere Geschäftsunterlagen der beauftragten Unternehmen sowie aller Nachunternehmen und Verleihunternehmen nehmen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen sowie die tatsächliche Entlohnung von Beschäftigten hervorgehen oder abgeleitet werden können, wie dies beispielsweise § 7 HessVTG erlaubt. Das macht stichprobenartige Kontrollen unergiebig, weil man Gefahr läuft, immer nur „frisierte“ Unterlagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Selbst unter dem Geltungsbereich des Hessischen Vergabegesetzes scheinen Kontrollen keine besonderen Auffälligkeiten zu ergeben. Beispielsweise hat die Stadt Frankfurt zwei Mitarbeiter, die ausschließlich dazu da sind, solche Kontrollen durchzuführen. Laut Pressemitteilung der Stadt Frankfurt wurden im Zeitraum vom April 2020 bis Mai 2023 rund 300 Kontrollen durchgeführt, ohne dass Verstöße gegen Tariftreueregelungen oder Mindestlöhne festgestellt wurden. Für solche Kontrollen braucht man auch speziell geschulte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Beispiel mit Tarifverträgen umgehen können. Laut Bundestarifregister gibt es zurzeit 84.000 Tarifverträge, von denen rund 500 für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Diese sind natürlich nicht alle im kommunalen Bereich einschlägig. Sie sind aber – außer den für allgemeinverbindlich erklärten - auch nicht alle öffentlich zugänglich. Auch vor diesem Hintergrund sind stichprobenartige Kontrollen aufwendig und personalintensiv und wahrscheinlich wenig ergiebig. Im Übrigen halten sich Sanktionsmöglichkeiten in Grenzen, da Vertragsstrafen nach § 307 BGB nur angemessen sein dürfen und die Rechtsprechung davon ausgeht, dass die Angemessenheitsgrenze aller Vertragsstrafen zusammen bei 5 % der Auftragssumme liegt.


C. Tariftreueregelungen

Im deutschen Recht wird zwischen konstitutiven und deklaratorischen Tariftreueregelungen unterschieden. Erstere verpflichten Unternehmen aus sich heraus zur Zahlung eines bestimmten Tariflohns, letztere schreiben nur eine ohnehin bestehende Pflicht (zum Beispiel aus einem direkt anwendbaren Tarifvertrag oder einem Mindestlohn) fest. Deklaratorische Tariftreueerklärungen verwendet zum Beispiel das hessische Tariftreue- und Vergabegesetz. Auch der SPD-Antrag für ein bayerisches Tariftreue- und Vergabegesetz sah lediglich eine deklaratorische Tariftreueregelung vor.

I. Praxis der Stadt Aschaffenburg

Auf der Basis der Vergabehandbücher des Freistaates Bayern für Bauleistungen, Lieferungen und Leistungen und Freiberufliche Leistungen macht die Stadt Aschaffenburg die Einhaltung von allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen (Tarifvertragsgesetz), Mindestlöhnen (Mindestlohngesetz) und Equal Pay Geboten (Entgelttransparenzgesetz) zum Vertragsbestandteil.

II. Antragsinhalt

Die Antragsteller wollen darüber hinaus, dass die Einhaltung von Tarifverträgen generell – d. h. unabhängig von eine Allgemeinverbindlicherklärung – als sogenannte Ausführungsbestimmung im Sinne des § 128 Abs. 2 GWB festgeschrieben wird.

Nach Erwägungsgrund Nr. 104 der EU-Richtlinie 2004/18/EG sind Ausführungsbestimmungen Bedingungen für die Auftragsausführung. Sie dienen der Festlegung konkreter Anforderungen bezüglich der Ausführung des Auftrags. Anders als Zuschlagskriterien, die die Grundlage für eine vergleichende Bewertung der Qualität von Angeboten bilden, sind Bedingungen für die Auftragsausführung festgelegte, objektive Anforderungen, von denen die Bewertung von Angeboten unberührt bleibt.

Ob die Bindung an Tarifverträge rechtlich zulässig ist, ist zumindest fraglich. Die Stadt München hat im Zuge Ihrer Überlegungen zur Einführung eines Münchner Mindestlohns ausgeführt, dass Tarifvorgaben im Oberschwellenbereich gegen höherrangiges EU-Recht verstoßen könnten, weil sie mit der Entsenderichtlinie (EntsendeRL) unvereinbar sein könnten. Art. 3 Abs. 1 tir. 1 der EU-Entsenderichtlinie 96/71/EG lasse nur solche mitgliedsstaatlichen Entgeltregelungen zu, die u. a. durch „Rechts- oder Verwaltungsvorschrift“ festgelegt seien. Rein vertragliche Regelungen würden damit nicht ausreichen. Im Unterschwellenbereich könnten solche Vorgaben binnenmarktrelevant sein und damit ebenfalls unzulässig sein.

Denkbar wäre eine Tariflohnbindung als Zuschlagskriterium, bei dem die Gewichtung allerdings so sein muss, dass auch ein Bieter ohne Tariflohn eine realistische Zuschlagschance hat. Weil Zuschlagskriterien immer mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen müssen, darf die Lohnbindung laut Münchner Beschlussvorlage sich dann auch nur auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen, die konkret bei der Ausführung eingesetzt werden. Das scheint wenig praktikabel zu sein. Im Übrigen bestehen rechtliche Risiken bei der Festlegung der Gewichtung der Faktoren.

Insofern ist die Verwaltung der Ansicht, dass die Vorgabe von Tariflohnregelungen auf der Basis deklaratorischer Regelungen, wie sie in den entsprechenden Landestariftreugesetzen vorgesehen sind, beibehalten werden soll.


D. Nachhaltige und ökologische Beschaffung

Die Stadt gibt bei der Ausschreibung von öffentlichen Aufträgen im Rahmen der technischen Anforderungen und dem Leistungsbestimmungsrecht vor, welche Anforderungen bei der Leistungsbeschreibung gestellt werden und welche Nachweise wie Eigenerklärungen, Angaben, Dokumente, Gütezeichen (§ 34 VgV) und Bescheinigungen von Konformitätsbewertungstellen (§ 33 VgV, z. B. CE-Logo oder bestimmte DIN EN ISO-Kennzeichnungen) erforderlich sind und von den Bietenden vorzulegen sind. 

Die Dienststellen greifen dabei im Bedarfsfall auf die Hinweise, Empfehlungen und Leitfäden des Umweltbundesamtes zur umweltfreundlichen Beschaffung, der Kompetenzstelle für nachhaltige Beschaffung, des Kompass Nachhaltigkeit und des Bayerischen Landesamtes für Umwelt zurück. Bei Produktgruppen, für die das RAL-Umweltzeichen „Blauer Engel“ existiert, werden vorzugsweise solche Produkte beschafft, die die Kriterien dieses oder vergleichbarer Umweltzeichen erfüllen. Bei der Beschaffung von Holzprodukten wird grundsätzlich eine Zertifizierung nach FSC/PEFC oder gleichwertig gefordert.

Mit der Forderung nachhaltiger Merkmale in der Leistungsbeschreibung wird die größte Wirkung erzielt, weil Angebote von Bietern, die von der Leistungsbeschreibung abweichen, wegen Änderung der Vergabeunterlagen auszuschließen sind. Die Merkmale müssen in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand stehen und zu dessen Wert und den Beschaffungszielen verhältnismäßig sein.

Hinsichtlich der Einzelheiten der Verwaltungspraxis wird auf die beigefügte Übersicht verwiesen.

Nachhaltige Beschaffung ist allerdings arbeitsintensiv.

  • Es sind anstehende Beschaffungen auf nachhaltige Optimierbarkeit zu prüfen.
  • Es sind rechtssichere Leistungsbeschreibungen zu erstellen.
  • Es sind geeignete Qualitätsnachweise zu eruieren.
  • Und es ist die sachgerechte Ausführung zu prüfen.

Mit dem zur Verfügung stehenden Personal ist dies nur eingeschränkt möglich. Einzelne Dienststellen gehen dazu über, zusätzliche Stellen für nachhaltige Beschaffung zu beantragen (z. B. Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft für das Haushaltsjahr 2024). Ggf. muss der Stadtrat über die Bewilligung solcher Stellen entscheiden. Unterstützend ist wie bisher auch das Sachgebiet „Klima und Nachhaltigkeit“ im Amt für Stadtplanung und Klimamanagement tätig.

Eine Berichterstattung über die Entwicklung der nachhaltigen Beschaffung in der Stadtverwaltung kann im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Nachhaltigkeitsberichts erfolgen. Bei größeren Bauprojekten werden die Nachhaltigkeitskomponenten des Projektes ohnehin im Zusammenhang mit der Darstellung des Projektes vorgestellt. 

.Beschluss: 1

I. Herr Stadtrat Thomas Mütze beantragt, dass heute über den gemeinsamen Antrag der SPD-, GRÜNEN-Stadtratsfraktion, der KI und UBV abgestimmt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 2

1. Die Verwaltung nimmt künftig bei jeder Vergabe von Dienstleistungen die Anwendung von Tarifverträgen und die Tariftreue der ausführenden Unternehmen und beteiligter Nachunternehmen als Ausführungskriterium (§128 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) auf.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 3

2. Die Verwaltung berichtet gegenüber dem Stadtrat jährlich über die Anwendung der Tariftreue, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards als Kriterium bei Vergaben. Werden die Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei einzelnen Vergaben nicht angewendet, ist dies dem Stadtrat gegenüber zu begründen.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 4

3. Die Einhaltung der Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards durch die Unternehmen wird stichprobenartig überprüft.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 5

4. Die Stadt Aschaffenburg setzt sich beim Land Bayern für ein Landestariftreue- und Vergabegesetz ein.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 6

5. Als Zuschlagskriterien werden Nachhaltigkeitsstandards, ökologische Aspekte und Lebenszykluskosten berücksichtigt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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5. / PL/15/5/23. Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 5PL/15/5/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (kurz: AVG) steht im Angesicht der Energiewende vor erheblichen Investitionen. Beispielhaft soll hier der Ausbau der dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung aus regenerativen Energieträgern und der damit zusammenhängende Ausbau der Strom- und Wärmenetze oder die Netzintegration der Elektromobilität genannt werden. Darüber hinaus erfordert auch die kontinuierliche Erneuerung der bestehenden Netzinfrastruktur aufgrund der Altersstruktur der jeweiligen Netze erhebliche Investitionen, die zu deutlich steigenden Investitionsbudgets führen.

Die Finanzierung der AVG erfolgte bislang überwiegend über den Abbau freier Liquidität bzw. in geringerem Maße über Fremdmittel. In den Jahren 2018 bis 2020 gab es darüber hinaus Kapitalerhöhungen in Höhe von in Summe ca. 16 Mio. €. Das Eigenkapital beträgt seit der letzten Erhöhung 2020 nunmehr 65.000.000,00 €. In den Jahren 2021 und 2022 gab es keine Kapitalerhöhung mehr. Nachdem die verfügbare freie Liquidität zwischenzeitlich weitestgehend aufgebraucht wurde bedarf es zur Finanzierung der künftig steigenden Investitionen zunehmend der Aufnahme von Fremdkapital am Kapitalmarkt. Dies gestaltet sich nach aktuellen Erkenntnissen der letzten Darlehensausschreibung im Jahr 2022 äußerst schwierig, da nur eine Bank (Hausbank Sparkasse) überhaupt bereit war ein Finanzierungsangebot abzugeben.

Darüber hinaus hängen die erzielbaren Finanzierungskonditionen auch maßgeblich von der vorhandenen Finanzierungsstruktur ab. Der Eigenkapitalquote kommt dabei eine herausragende Bedeutung zu, da bei einer unterdurchschnittlichen Eigenkapitalquote von den Fremdkapitalgebern Risikozuschläge gefordert werden, welche die Finanzierung verteuern und damit wiederum zu einem Ergebnisrückgang beitragen. 

Beim Betrieb der regulierten Strom- und Gasnetze ist zudem darauf zu achten, dass die vom Verordnungsgeber zugestandene kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung, die den erzielbaren Gewinn eines regulierten Netzbetreibers abbildet, nur dann in voller Höhe erzielt werden kann, wenn die Eigenkapitalquote des Netzbetreibers mindestens 40 % beträgt. Bei einer geringeren Eigenkapitalquote kommt es hingegen zu einer anteiligen Kürzung der zugestandenen Eigenkapitalverzinsung und damit des aus dem Netzbetrieb erzielbaren Jahresüberschusses.

Die Eigenkapitalquote der AVG beläuft sich zum 31.12.2022 auf 38,33%, nach 43,17% per Ende 2021. Damit ist sie aufgrund der in den Jahren 2021 und 2022 unveränderten Höhe des Eigenkapitals, bei gleichzeitig wachsender Bilanzsumme als Folge der gestiegenen Investitionstätigkeiten, wieder unter die strategisch wichtige 40 % Marke gefallen. Um die Eigenkapitalquote nun wieder nachhaltig auf ein Niveau über 40% zu heben ist die anteilige Finanzierung mittels Kapitalerhöhung dringend zu empfehlen. Daher wird vorgeschlagen eine Kapitalerhöhung um 12.000.000,00 € zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchzuführen, so dass sich das Eigenkapital der AVG nach Umsetzung der Kapitalerhöhung auf 77.000.000,00 € beläuft. Unter Berücksichtigung der in 2023 voraussichtlich umgesetzten Investitionen ergibt sich nach Umsetzung dieser Kapitalerhöhung eine Eigenkapitalquote von ca. 42,0 %. Da auch in den Folgejahren mit überdurchschnittlich hohen Investitionen zu rechnen ist, wird zudem beabsichtigt, auch in den Folgejahren weitere Kapitalerhöhungen vorzunehmen, um dauerhaft eine angemessene Eigenkapitalausstattung der AVG und eine ausgewogene Finanzierungsstruktur sicherzustellen. 

Aufgrund des bestehenden Ergebnisabführungsvertrages der AVG mit den Stadtwerken Aschaffenburg (kurz: STA) ist es erforderlich, den Jahresüberschuss der AVG des Geschäftsjahres 2022 zunächst in voller Höhe an die STA abzuführen und in einem zweiten Schritt den Betrag der Kapitalerhöhung an die AVG zurückzuführen. Die STA verfügt aufgrund der Ergebnisabführung der AVG über die notwendigen finanziellen Mittel um die Kapitalerhöhung der AVG umzusetzen.

Nach § 13 Abs. 1 Ziffer h des Gesellschaftervertrages der AVG obliegt der Gesellschafterversammlung die Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen. Die Stadt als Gesellschafter der AVG wird kraft Gesetzes in der Gesellschafterversammlung durch den Oberbürgermeister vertreten. Die Stimmabgabe des Oberbürgermeisters in der Gesellschafterversammlung setzt einen Beschluss des Aufsichtsrates und des Stadtrates voraus. 

.Beschluss:

I. Der Kapitalerhöhung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH um 12.000.000,00 € auf 77.000.000,00 € wird zugestimmt.

Der Gesellschaftervertreter der Stadt Aschaffenburg wird ermächtigt in der Gesellschafterversammlung der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH der Kapitalerhöhung gemäß dieser Beschlussvorlage zuzustimmen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 31, Dagegen: 0

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6. / PL/15/6/23. Einrichtung einer Mediathek zum Abruf von Livestreams vergangener Stadtratssitzungen - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 01.05.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 20.11.2023 ö Beschließend 6PL/15/6/23

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die öffentlichen Plenarsitzungen des Stadtrates werden seit dem 18.10.2021 live im Internet übertragen. Der Stadtrat fasste dazu am 20.09.2021 und am 02.05.2022 die erforderlichen Beschlüsse. Bisher willigten 37 Stadtratsmitglieder und zahlreiche Beschäftigte ein, dass sie während einer öffentlichen Plenarsitzung in Bild und Ton live gefilmt und ins Internet übertragen werden dürfen.

Die Stadtverwaltung führt das Livestreaming seit 2022 in Eigenregie selbst durch. Die Verwaltung schuf dazu die notwendigen technischen und personellen Ressourcen. Zudem wurde die Technik des Sitzungssaalgebäudes des Rathauses für das Livestreaming erneuert.

Mit Schreiben vom 01.05.2022 beantragte die SPD-Stadtratsfraktion, dass die Livestreams der Sitzungen zusätzlich für eine gewisse Dauer in einer Mediathek gespeichert und so im Internet zum Abruf durch jedermann bereitgestellt werden sollen.

Nach Auffassung des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz in Ziffer 6.10.1 seines 27. Tätigkeitsberichts fehlte es in Bayern bisher an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage für den rechtssicheren Betrieb einer Mediathek. Diese Auffassung wurde mit Schreiben der Regierung von Unterfranken vom 18.05.2022 (Anlage) bestätigt.

Im Sommer 2022 wurde mit Zustimmung der Antragsstellerin eine Weiterbehandlung des Antrags zurückgestellt, da bekannt geworden war, dass die Bayerische Staatsregierung im Rahmen der Kommunalrechtsnovelle 2023 beabsichtigt, die notwendige Rechtsgrundlage in der Gemeindeordnung für den Betrieb einer Mediathek zu schaffen. 

Am 31.07.2023 wurde das Änderungsgesetz zur Änderung der Gemeindeordnung veröffentlicht. 

Demnach tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 die erforderliche Rechtsgrundlage zur Einrichtung und Betrieb einer Mediathek in Kraft. Diese lautet:

Art. 52 GO

(4) Ergänzend kann die Gemeinde eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen jeweils zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. Mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden dürfen Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen nur mit deren Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen.

Demnach liegt die Entscheidung zum Betrieb einer Mediathek im Ermessen des Stadtrates. Der Beschluss bedarf dabei einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Stadtrates.

Für die Einführung einer Mediathek spricht, dass das bisherige Livestreaming als großer Erfolg zur Stärkung der Öffentlichkeitsarbeit und der Transparenz im Verwaltungshandeln gewertet werden kann. Das Livestreaming hat das Interesse an kommunalpolitischen Entscheidungen erheblich gesteigert. Die Bürgerinnen und Bürger können die demokratische Willensbildung nicht nur von der Zuschauertribüne des Sitzungssaals sondern auch von zu Hause aus oder von unterwegs mitverfolgen. Diese Tatsache wird durch die Klicks auf die Livestreams belegt. Bisher nahmen in 2023 durchschnittlich 75 Personen pro Sitzung das Angebot des Livestreamings an. Bei besonders aktuellen kommunalen Themen, wie z. B. der Sondersitzung zum Thema Schlachthof, konnten sogar 1730(!) Personen zusätzlich zu den Zuschauern im Sitzungssaal erreicht werden. Es wird erwartet, dass durch eine Mediathek noch weitere Bürgerinnen und Bürger informativ erreicht werden können. Es besteht daher die Chance, dass durch den Betrieb einer Mediathek die Transparenz und das Interesse an der demokratischen Willensbildung im Stadtrat noch mehr gefördert werden können.

Allerdings dürfen die Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsrechte der Stadtratsmitglieder und der sonstigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht unerwähnt bleiben. 
Im Vergleich zum "Livestream" stellt die vorübergehende Speicherung des Livestreams in der Mediathek verbunden mit der Möglichkeit des jederzeitigen weltweiten Abrufs durch jedermann noch einmal eine besondere Qualität der Datenübermittlung dar. Hierzu verweisen wir auf die Ausführungen des Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz in Ziffer 6.10.1 seines 27. Tätigkeitsberichts. Dieser führt zum Betrieb einer Mediathek aus, dass „alle gegebenenfalls auch spontanen oder möglicherweise "ungeschickten" Verhaltensweisen oder Äußerungen der Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer nicht nur im Moment der Übertragung in Bild und Ton, sondern sogar für längeren Zeitraum oder dauerhaft weltweit abrufbar und auswertbar sind. Die nachträgliche Auswertung der so entstandenen Bild- und Tondokumente ist hier noch weniger kontrollier- und steuerbar, als das bei einem "Livestream" der Fall ist. Je nach Beratungsgegenstand können die damit verbundenen Einschüchterungseffekte und die deshalb schwindende Unbefangenheit sich nicht nur auf die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen auswirken, sondern auch die Arbeit des Gremiums und auf lange Sicht sogar die Funktionsfähigkeit eines Gremiums beeinträchtigen.

Der Gesetzgeber hat diesen Bedenken zwar in Teilen bereits Rechnung getragen, in dem er in Art. 52 Abs. 4 Satz 5 GO den Vorbehalt einer datenschutzrechtlichen Einwilligung aller von einer Aufzeichnung und Speicherung betroffenen Personen eingeführt hat. Lässt der Stadtrat heute den Betrieb einer Mediathek zu, so müssen im Nachgang alle Stadtratsmitglieder und alle Beschäftigten noch einmal um schriftliche Einwilligung zur vorübergehenden Archivierung ihres aufgenommenen Bildes oder Redebeitrages in einer Mediathek gebeten werden. 

Aus praktikablen Gründen ist eine nachträgliche Überarbeitung des Livestreams nicht möglich. 
Die Einwilligung kann daher nur zum Livestreaming und gleichzeitig zur vorübergehenden Archivierung in der Mediathek verbunden mit der Abrufmöglichkeit im Internet abgegeben werden. Willigt eine Person nicht ein, so wird diese nicht frontal gefilmt. 

Die Einrichtung und Einbindung der Mediathek kann aus technischer Sicht zudem zeitnah erfolgen. Die einmaligen Kosten hierfür werden auf ca. 2.000 EUR beziffert. Die monatlichen Mehrkosten werden mit rund 50 EUR veranschlagt. Stimmt der Stadtrat der aufgezeigten Vorgehensweis zu, so kann der Mehraufwand zum Betrieb der Mediathek auch durch die vorhandenen Personalkapazitäten aufgefangen werden. 

Unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit sollen neue Informationsangebote allerdings nur dauerhaft geschaffen werden, wenn es einen Bedarf hierzu gibt. Zwar ist im vorliegenden Fall der Aufwand zum Betrieb einer Mediathek in der erläuterten Form verhältnismäßig gering, dennoch bindet unstrittig jede neue Aufgabe auch Ressourcen. 

Nach Abwägung der Pro- und Contra-Argumente wird dem Stadtrat empfohlen, eine Mediathek zunächst auf Probe zu betreiben und nach Ende des Probetriebs anhand der in dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen eine endgültige Entscheidung zu treffen.

Zur Vollständigkeit wird darauf hingewiesen, dass die SPD-Stadtratsfraktion ihr Antragsanliegen zur Ausweitung des Livestreamings auf alle öffentlichen Senatssitzungen zurückgenommen hat. 

Im Übrigen konnte inzwischen durch Einblendung der Namen und der Fraktionszugehörigkeit der aktuellen Rednerinnen und Redner der Livestream für die Zuschauer aufgewertet werden. 
Aufgrund der Änderung des Art. 52 GO werden sich weitere Optimierungsmöglichkeiten hinsichtlich der Kameraführung ergeben. Die Verwaltung wird z. B. die Möglichkeit eines Kameraschwenks für eine Übersichtsaufnahme des Plenums prüfen und diese ggf. zukünftig anbieten.

.Beschluss: 1

I. 
1. Der Stadtrat stimmt zu, dass die Livestreams der öffentlichen Plenarsitzungen ab dem 01.01.2024 und zunächst bis zum 31.07.2024 in einer Mediathek für die Dauer der gesetzlich höchstmöglichen Aufbewahrungszeit zum Abruf für jedermann im Internet bereitgestellt werden. Nach Ablauf der Frist sind die Aufzeichnungen zu löschen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1

.Beschluss: 2

2. Der Stadtrat lehnte es ab, dass zusätzlich auch alle öffentlichen Senats- bzw. Ausschusssitzungen live gestreamt werden.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 3

3. Die Forderung eine weitere Kamera zu installieren, welche die Sitzungen mit Blick in den
  Stadtrat aufnimmt, wird abgelehnt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 4

4. Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Verwaltung in Abhängigkeit von den erteilten datenschutzrechtlichen Einwilligungen der vom live Streaming betroffenen Personen prüfen wird, ob sich die jetzige Kameraführung optimiert werden kann.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 5

5. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Ablauf des Probebetriebs der Mediathek dem Stadtrat über die gewonnenen Erfahrungen zu berichten und dem Stadtrat eine Entscheidungsvorlage zur weiteren Vorgehensweise vorzulegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [   ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.02.2024 10:05 Uhr