Datum: 04.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/16/1/23. Neue SPNr. vor TOP 1 d. ö. S.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
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ö
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Beschließend
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1 | PL/16/1/23 |
.Beschluss:
Die mündliche Stellungnahme der Verwaltung zum Antrag von Herrn Stadtrat Falko Keller vom 24.11.2023 wegen “Sicherheitsdienst Regionaler-Omnibus-Bahnhof (ROB)“ wird zur Kenntnis genommen. Demnach ist eine Behandlung dieses Antrags im Rahmen der heutigen Tagesordnung nicht angezeigt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/16/2/23. Aktuelle Situation im Gesundheitswesen und deren Auswirkung auf die Krankenhauslandschaft
Bericht der Geschäftsführung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau
- Antrag der KI vom 21.09.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
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ö
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Beschließend
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2 | PL/16/2/23 |
.Beschluss:
I. Der mündliche Bericht der Geschäftsführung des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau über die aktuelle Situation im Gesundheitswesen und deren Auswirkung auf die Krankenhauslandschaft wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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3. / PL/16/3/23. Anpassung von Honoraren und Kursgebühren der Volkshochschule
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
|
ö
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Beschließend
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3 | PL/16/3/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu Punkt 1:
Die Honorare der Kursleitenden wurden letztmalig in 2021 für 2022 von 40€ auf 42€ erhöht. Aufgrund der hohen Inflationsrate und des Vergleichs zu anderen vhssen (Hanau 48€, Bayreuth 46€, Darmstadt 48€) empfiehlt der vhs Ausschuss das Honorar für eine 90 minütige Unterrichtseinheit von 42€ auf 48€ zu erhöhen.
Zu Punkt 2:
Die letzte Gebührenerhöhung an der vhs Aschaffenburg um 5% erfolgte im Herbst 2022. Es wird dem Stadtrat vorgeschlagen, die Gebühren zum 01.05.2024 um 10% zu erhöhen.
Die aus dieser Gebührenerhöhung resultierenden Einnahmen können neben der Kostendeckung für die Honorarerhöhung und gestiegene Personalkosten auch für den Ausgleich der inflationsbedingten Kostensteigerung verwendet werden.
.Beschluss:
I.
- Das Honorar für Kursleitende an der vhs wird zum 01.05.2024 für eine 90-minütige Unterrichtseinheit von 42 € auf 48 € erhöht.
- Die Teilnehmergebühren für Kurse und Veranstaltungen an der vhs Aschaffenburg werden zum 01.05.2024 um 10 % erhöht.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1
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4. / PL/16/4/23. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2024 und die Fortschreibungsjahre 2025 - 2026
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
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ö
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Beschließend
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4 | PL/16/4/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen.
Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab.
Aktuell wird eine Sanierungsberatung angeboten. Private Grundstückseigentümer können bei der Stadt einen Antrag auf einen Beratungstermin durch ein Architekturbüro stellen. Ein Verfügungsfonds ist eingerichtet.
Diese beiden Bewilligungen laufen demnächst aus. Im Jahr 2024 sind zur Fortsetzung dieser Maßnahmen neue Förderanträge einzureichen.
Allgemeines
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme
Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2025 durchgeführt (Haushaltsjahr 2025), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2024).
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ „Ortskern Obernau“ für das Jahr 2024 sowie für die Fortschreibungsjahre 2025 - 2027 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 1).
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2024 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2025 - 2027 nach den Werten im Jahresantrag 2024 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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5. / PL/16/5/23. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ - Sanierungsgebiet Innenstadt
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2024 und die Fortschreibungsjahre 2025 - 2027
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
|
ö
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Beschließend
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5 | PL/16/5/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Abschnitte 1, 1a, 1b, 2, 3, 3c, 4, 4a, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c und 7 des Sanierungsgebiets Innenstadt sind in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ (früher „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind.
Für das Jahr 2024 ist geplant, für folgende Projekte einen detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:
- Roßmarkt - Einbau von versenkbaren Pollern im Abschnitt zwischen Herstallstraße und Badergasse:
Dieser Abschnitt der Fußgängerzone wird - auch außerhalb der Andienungszeiten - immer wieder rechtswidrig von Kraftfahrzeugen befahren. Diese Problematik wurde in der Sitzung des PVS am 19.05.2020 diskutiert. Der Stadtrat hat dabei der Konzeptstudie über den Einbau von versenkbaren Pollern im Roßmarkt zwischen Herstallstraße und Badergasse grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Planungsschritte einzuleiten und dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten für das Anwesen Roßmarkt 21 kann die Maßnahme nun umgesetzt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 370.000 € / 2024
- Begrünungsmaßnamen im öffentlichen Raum:
Im Zuge des “1.000-Bäume-Programms” sollen auch in der Innenstadt - wo möglich - Bäume gepflanzt werden. Im Sanierungsgebiet sollen hierfür Mittel aus der Städtebauförderung in Anspruch genommen werden
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 50.000 € / 2025 (Antragstellung 2024)
- Begrünung private Freiflächen:
Im Zuge der Anpassung an den Klimawandel ergibt sich die Notwendigkeit, auch verstärkt private Freiflächen zu entsiegeln und zu begrünen. Hierzu sollen finanzielle Anreize geschaffen werden. Möglich ist die Einrichtung eines “Kommunalen Förderprogramms”, mit dem bis zu 30 % der entstehenden Kosten solcher Maßnahmen aus öffentlichen Mittel übernommen werden können.
- Projektmanagement 2025 - 2026:
Die Einrichtung eines Projektmanagements ist Vorgabe für die Aufnahme in das Programm „Lebendige Zentren“. Das Projektmanagement ist vor Ort tätig, organisiert die Beteiligung der Betroffenen über den „Initiativkreis“ und ist das Bindeglied zur Stadtverwaltung. Seine Aufgabe besteht v. a. in der Umsetzung der im „Integrierten Stadtentwicklungskonzept“ genannten Ziele. Im Jahr 2024 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2025 - 2026 einzureichen. Es wird von der Anstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausgegangen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 73.000 € / 2025 - 2026 (Antragstellung 2024)
Allgemeines
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2025 durchgeführt (Haushaltsjahr 2025), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2024).
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ für das Jahr 2024 sowie für die Fortschreibungsjahre 2025 - 2027 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 2) .
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2024 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2025 - 2027 nach den Werten im Jahresantrag 2024 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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6. / PL/16/6/23. Städtebauförderung;
Sanierungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm
Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2024 und die Fortschreibungsjahre 2025 - 2027
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
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ö
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Beschließend
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6 | PL/16/6/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. Mit dem Satzungsbeschluss zum Sanierungsgebiet “Nördlich der Aschaff” wurde bei der Regierung von Unterfranken beantragt, dieses Gebiet ebenfalls in dieses Programm aufzunehmen.
Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die o. g. Bereiche ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen.
Die Neugestaltung des Schlossufers wird teilweise aus diesem Programm finanziert. Für 2024 sind keine Mittel vorgesehen, da der Regierung in diesem Jahr bereite ein Förderantrag vorgelegt wurde, der die Maßnahmen “Stützmauersanierung Suicardusstraße” und “Neugestaltung Suicardusstraße Süd” beinhaltet. Die zur Bewilligung beantragten Kosten belaufen sich auf 4,270 Mio. €. Im Formular ist dieser Betrag aus technischen Gründen unter “bewilligt” eingetragen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung noch nicht erteilt wurde.
Für das Jahr 2024 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:
- Nördlich der Aschaff - Durchführung städtebaulicher Wettbewerb:
Die Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept sind erstellt. Die Sanierungssatzung für das Gebiet “Nördlich der Aschaff” ist in Kraft getreten. Die Größe des Quartiers wie auch die Bedeutung der Entwicklung des bisherigen Impress-Areals für den Stadtteil Damm legen es nahe, einen städtebaulichen Wettbewerb für das Impress-Gelände mit Umfeld durchzuführen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2024 - 2025
- Quartiersmanagement 2025 - 2026:
Die Einrichtung eines Quartiersmanagements ist Vorgabe für die Aufnahme in das Programm „Sozialer Zusammenhalt“. Das Quartiersmanagement ist vor Ort tätig, organisiert die Beteiligung der Betroffenen über den „Quartiersbeirat“ und ist das Bindeglied zur Stadtverwaltung. Seine Aufgabe besteht v. a. in der Umsetzung der in den „Integrierten Handlungskonzepten“ genannten Ziele. Im Jahr 2024 ist ein neuer Förderantrag für die Jahre 2025 - 2026 einzureichen. Es wird von der Anstellung eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden ausgegangen.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 122.000 € / 2025 - 2026 (Antragstellung 2024)
Allgemeines:
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2025 durchgeführt (Haushaltsjahr 2025), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2024).
Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.
In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.
.Beschluss:
I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) - Bahnhofsquartier, Oberstadt/Mainufer, Ortskern Damm und Nördlich der Aschaff - für das Jahr 2024 sowie für die Fortschreibungsjahre 2025 - 2027 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 3).
Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel in Höhe von 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.
Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
- der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
- im Entwurf für den Haushalt 2024 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
- die Finanzierung für die Jahre 2025 - 2027 nach den Werten im Jahresantrag 2024 fortzuschreiben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PL/16/7/23. Sondertarife im ÖPNV;
- Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 05.08.2022 wegen "Einführung eines Neubürgertickets im ÖPNV"
- Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 wegen "29 Euro-D-Ticket für Kulturpassinhaber"
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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04.12.2023
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ö
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Beschließend
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7 | PL/16/7/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Innerhalb des Stadtgebiets Aschaffenburgs, entsprechend der Preisstufe 11 des VAB-Tarifblatts, bestehen Sondertarife für bestimmte Verkehrstage bzw. Personengruppen. Die jeweilige Differenz zum von der Regierung von Unterfranken genehmigten Tarif wird durch den städtischen Haushalt an die Stadtwerke bzw. auch die anderen Unternehmen der VAB ausgeglichen.
Wenigstens für den bisher kostenfreien ÖPNV an Samstagen muss für das Jahr 2024 eine Entscheidung getroffen werden, da die bisherige Regelung zum Jahresende ausläuft. Es werden aber auch die anderen Sondertarife auf den Prüfstand gestellt.
Weiter liegen der Verwaltung die o. g. Anträge zu einem Neubürgerticket und einem D-Ticket für Kulturpassinhaber vor.
Alle den ÖPNV-Schülerverkehr betreffenden Tarife und Aspekte werden in einer gesonderten Beschlussvorlage behandelt. Hierunter fallen:
- 12-€-Ticket für Auszubildende und Schüler*innen, für die keine Schulwegkostenfreiheit besteht
- Für Schüler*innen, für die Schulkostenfreiheit besteht: Eigenfinanzierung des Differenzbetrags zwischen der Monatskarte Azubi und dem Deutschlandticket.
- Für Schüler*innen, für die keine Schulkostenfreiheit besteht: Ermäßigtes Deutschlandticket (29 €)
Die im Folgenden dargestellten Ausgleichsbeträge für 2023 sind prognostiziert. Die geschätzten Ausgleichbeträge für das Jahr 2024 berücksichtigen keine Tariferhöhung.
- Kostenfreier ÖPNV an Samstagen
Die kostenfreie Nutzung des ÖPNV innerhalb Aschaffenburgs besteht seit dem 01.12.2018. Einst eingeführt, um eine Verlagerung der Verkehrsmittelwahl vom Pkw auf den ÖPNV zu begünstigen, zeigt sich im Nachhinein, dass es eher zu Kannibalisierungseffekten innerhalb des Umweltverbunds führte, d. h. vom zu Fuß gehen oder Fahrrad fahren zum ÖPNV. Der Ausgleichsbedarf bemisst sich nach dem durchschnittlichen Fahrgastaufkommen an einem Samstag pro Fahrgast auf 2,70 €. Die Verwaltung schlägt vor, die kostenfreie ÖPNV-Nutzung aufzuheben.
Ausgleichsbedarf 2022: 256.247,50 €
Ausgleichsbedarf 2023: 267.000,00 €
Ausgleichsbedarf 2024: 0,00 €
- Vergünstigte Tageskarte an Sonn- und Feiertagen
Ab dem 01.01.2021 zahlen die Kunden an Sonn- und Feiertagen 1 € für die Tageskarte (statt 2,40 € für Kinder und 4,10 € für Erwachsene). Auch diese Regelung ist wie das Samstagticket begrenzt bis zum 31.12.2023 eingeführt worden. Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung an Sonn- und Feiertagen nicht fortzuführen.
Ausgleichsbedarf 2022: 49.464,00 €
Ausgleichsbedarf 2023: 70.000,00 €
Ausgleichsbedarf 2024: 0,00 €
- AufAchse-Ticket
Die im Jahr 2019 eingeführte Tageskarte mit Gültigkeit im gesamten VAB-Gebiet war zu Beginn nur für die Sommerferien gedacht. Danach wurde es in der zweiten Stufe auf die Wochenendtage, Feiertage und alle Schulferientage ausgedehnt. Die Nachfrage nach diesem Ticket, das für Kinder 3,50 € und für Erwachsene 5,00 € kostet, war so groß, dass ein finanzieller Ausgleich durch die Aufgabenträger nicht erforderlich wurde. In einer dritten Stufe ab dem Jahr 2022 gilt das Ticket auch an Werktagen ab 9:00 Uhr. Hierfür wurde für die Stadt Aschaffenburg ein Ausgleichsbedarf von ca. 23.000 € prognostiziert. Tatsächlich belief sich der Aufwand im Jahr 2022 auf rund die Hälfte der Kosten. Dies ist ein Indiz für die hohe und vor allem zusätzlich induzierte Fahrgastnachfrage. Das AufAchse-Ticket ist das ideale Ticket für Gelegenheitsfahrer und ein Erfolgsmodell der VAB, insbesondere in Bezug auf den relativ geringen finanziellen Ausgleichsbedarf. Das AufAchse-Ticket ist bis zum 31.12.2023 befristet. Die Verkehrsunternehmen und Aufgabenträger möchten das Ticket unbefristet fortsetzen. Hierzu ist der Vertrag anzupassen.
Ausgleichsbedarf 2022: 11.831,63 €
Ausgleichsbedarf 2023 und 2024: noch nicht abschätzbar, vor dem Hintergrund Deutschlandticket und anderer Tarifmaßnahmen
Ansatz 20.000 €
- Park+Ride-Ticket
Gelegenheitsnutzer zahlen für das Parken und die anschließende Tageskarte 2,- € (statt 8,20 €). Jahreskunden zahlen 30 € (statt 40,80 €) pro Monat. Durch die Sperrung der Willigisbrücke zwischen Juni und Dezember fiel der Ausgleichbedarf 2022 geringer aus, was aber relativ wenig ins Gewicht fällt. Im Mittel setzt sich die Nachfrage aus 6 Jahreskunden und weniger als 1 Gelegenheitskunden pro Tag zusammen. Die geringe Nachfrage legt nahe, das Angebot einzustellen und damit auch die Kosten für den Betrieb der Schrankenanlage einzusparen. Auf Grund der dreimonatigen Kündigungsfrist zum Jahresende kann die Einstellung des Betriebs erst zum 31.12.2024 erfolgen. Der Parkplatz wird dann wieder uneingeschränkt für alle nutzbar.
Ausgleichsbedarf 2022: 4.011,60 €
Ausgleichsbedarf 2023: 4.000,00 €
Ausgleichsbedarf 2024: 4.000,00 €
- Kulturpass
Der Kulturpass ermöglicht den Anspruchsberechtigten 50% Ermäßigung auf Monatskarten (24,90 € statt 49,80 €) und Tageskarten zum Tarif Kind zu erwerben (2,40 € statt 4,10 €). Sogenannte Sozialtickets gehören zu den freiwilligen Leistungen, die deutschlangweit höchst unterschiedlich ausgeprägt sind. Die beiden Nachbaraufgabenträger der VAB, die Landkreise Aschaffenburg und Miltenberg, bieten kein Sozialticket an. Die Verwaltung schlägt vor, die Vergünstigung von Fahrscheinen im Kulturpass ab 2024 zu streichen.
Ausgleichsbedarf 2022: 80.871,00 €
Ausgleichsbedarf 2023: 113.300,00 €
Ausgleichsbedarf 2024: 0,00 € bei Fortführung des Bestands
- Übersicht des Ausgleichsaufwands
In der Übersicht in Bild 2 sind die Ausgleichsbeträge der Jahre 2022 bis 2024 dargestellt. Etwaige Tariferhöhungen im Jahr 2024 wurden dabei nicht berücksichtigt.
Bild 2: Übersicht der Ausgleichsbeträge 2022-2024
- Einführung eines Neubürgertickets
Mit ihrem Antrag vom 05.08.2022 beantragte die CSU-Fraktion zusammen mit der Jungen Union ein Neubürgerticket für den ÖPNV. Ziel ist es, Neubürgern den Zugang zum ÖPNV möglichst leicht und erstmal kostenfrei zu ermöglichen. Derzeit werden Neubürger mit einem Willkommensschreiben des Oberbürgermeisters und dem Angebot einer kostenfreien Stadtführung bedacht.
Es werden 3 Varianten eines Neubürgertickets aufgezeigt und der mögliche maximale Ausgleichsbedarf ausgewiesen. Den Berechnungen liegt die Annahme zu Grunde, dass die Anzahl der Zuzüge von außerhalb des Stadtgebiets pro Jahr ca. 5.000 Personen beträgt (davon 15% Kinder unter 15 Jahren = 750). Die Stadt Würzburg, die bereits ein Neubürgerticket anbietet (s. Variante C), bestätigte auf Nachfrage, dass dieses Angebot nur geringfügig angenommen wird. Konkrete finanzielle Auswirkungen konnten nicht genannt werden. Daher der Hinweis, dass nachfolgende finanziellen Auswirkungen davon ausgehen, dass das Angebot zu 100% ausgeschöpft wird.
Variante A: Gutschrift über die Ticket-App FAIRTIQ
Über die Ticket-App FAIRTIQ können Neubürgern ein virtuelles Guthaben geschenkt werden. Das Guthaben kann individuell und flexibel genutzt werden. Ein Guthaben von z. B. 20 € ermöglicht:
- 5 Tageskarten innerhalb Aschaffenburg (19,50 €)
- 1 Tageskarte VAB-weit (14,40 €)
- 5 Einzelfahrten mit einer Länge von 10 km (19,50 €)
Die Variante setzt die Installation der App voraus. Zurzeit ist es auch noch nicht möglich, mehr als zwei Personen per App mitfahren zu lassen. Daher ist diese Lösung für Familienzuzüge weniger geeignet. Weiter stellt sich Frage, ob jedem Neubürger oder lediglich jedem Haushalt ein Guthaben zur Verfügung gestellt werden soll. Ausgehend von jeder Person, die begünstigt werden soll, wird in dieser Variante ein max. jährlicher Ausgleich von ca. 100.000 € benötigt.
Für die Abwicklung dieses Angebots mit der Firma FAIRTIQ fallen zudem weitere Kosten an (Bereitstellung von Gutschein-Codes).
Variante B: Tageskarte mit frei wählbarem Datum für das Stadtgebiet
Die Stadtwerke können Tagestickets ausgeben, die bei Inanspruchnahme durch den Nutzer mit dem Tagesdatum ergänzt werden. Das erfordert für den "Vertrieb" durch das Bürgeramt eine individuelle Zusammenstellung der Neubürgerbriefe, um die jeweilige Familiensituation zu berücksichtigen. Der max. jährliche Ausgleich beläuft sich damit auf 18.300 €.
Variante C: Würzburger Modell
Dem Antrag der CSU liegt als Beispiel das Würzburger Modell bei. Hinzugezogene erhalten in Würzburg 5 (Solo-)Tageskarten und ein Wochenend-Familienticket.
Übertragen auf Aschaffenburg bedeutet dies die Ausgabe von Wochenkarten und ein Ausgleich von 5.000 x 15,20 € = 76.000 €. Auch diese Variante erfordert für den "Vertrieb" durch das Bürgeramt eine individuelle Zusammenstellung der Neubürgerbriefe, um die jeweilige Familiensituation zu berücksichtigen. In Würzburg übernimmt die Stadt den Ausgleich. Über die Höhe konnte keine Aussage getroffen werden, lediglich, dass die Nachfrage eher gering ist.
Die Verwaltung spricht sich grundsätzlich gegen Modelle aus, die eine individuelle Zusammenstellung und damit zusätzliche Personalressourcen erfordern. Für neu Hinzugezogene, die den ÖPNV ausprobieren möchten, kann insbesondere auf das AufAchse-Ticket bei Fahrten innerhalb der VAB sowie auf Gruppenkarten und die günstiges Tageskarten für das Stadtgebiet verwiesen.
Anlagen
Antrag der CSU vom 05.08.2022, Einführung eines Neubürgertickets im ÖPNV
Antrag der GRÜNEN vom 17.05.2023, 29 Euro-D-Ticket für Kulturpassinhaber
.Beschluss:
Herr Stadtrat Peter Schweickard beantragt für die CSU-, SPD- und GRÜNEN-Stadtratsfraktion, dass alle bereits vorhandenen Angebote der städtischen Sondertarife im ÖPNV befristet bis zum 30.06.2024 verlängert werden. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing bittet um Zustimmung zu diesem Antrag.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit angenommen.
zum Seitenanfang
8. / PL/16/8/23. Bericht zu Rahmenbedingungen der Schülerbeförderung;
preisliche Anpassung des bisherigen 12-Euro-Tickets;
Möglichkeit des Erwerbs eines "Deutschlandtickets" auf Zuzahlungsbasis;
Deutschlandticket für 29 Euro bei Schülerinnen und Schülern
- Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
04.12.2023
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/16/8/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Grundsätzlich dient das bayerische Recht zur Schülerbeförderung - das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKfrG) und die zugehörige Verordnung über die Schülerbeförderung (SchBefV) – dazu, die Beförderung der Schüler*innen von ihrem Wohnort zur Schule und zurück sicherzustellen und zu finanzieren. Der Anspruch auf Beförderung ist unter folgenden Voraussetzungen gegeben:
- Der/die Schüler*in besucht die 1. bis 10. Jahrgangsstufe.
- Es handelt sich um eine öffentliche oder staatlich Schule.
- Die einfache Wegstrecke (Fußweg) zwischen Wohnort und Schule beträgt in der 1. bis 4. Jahrgangsstufe mehr als zwei Kilometer, in der 5. bis 10. Jahrgangsstufe mehr als drei Kilometer. Ausnahmen bestehen bei besonders gefährlichen oder beschwerlichen Schulwegen oder bei nachgewiesener Behinderung des/der Schüler*in.
- Der /die Schüler*in besucht die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart und Ausbildungsrichtung. Die nächstgelegene Schule im Sinne des Gesetzes ist dabei diejeniige, die mit dem finanziell geringsten Aufwand erreichbar ist. Ausnahmen hiervon gibt es, wenn eine Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besucht wird (z. B. reine Mädchen- oder Knabenschule, Schule in Trägerschaft einer Religionsgemeinschaft).
Den Anspruch auf Beförderung erfüllt die Stadt Aschaffenburg in der Regel dadurch, dass sie Fahrkarten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Verfügung stellt. Bei Schüler*innen mit Behinderungen kommen Kleinbusse bzw. in Einzelfällen Taxen zum Einsatz.
Für Schüler*innen ab der 11. Jahrgangsstufe öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen, deren einfacher Schulweg zur nächstgelegenen Schule länger als 3 km ist, besteht kein Beförderungsanspruch mehr. Vielmehr haben sie einen Anspruch auf (nachträgliche) Kostenerstattung unter folgenden Voraussetzungen;
- Unterhaltsleistende beziehen Kindergeld für drei oder mehr Kinder
- Schüler*in bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwöflten Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Schüler*in bezieht Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
- Wenn keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind, wird Kostenerstattung anteilig geleistet, wenn für die notwendigen Beförderungskosten im Sinne des Gesetzes in einer Familie die Belastungsgrenze von 490 Euro im Schuljahr überschritten wird.
Der Freistaat Bayern gewährt den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung Erstattung ihrer Kosten für die notwendigen Beförderungen gem. Art. 4 SchKFrG i. V.m. der Durchführungsverordnung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges (DVFAG/SchKFrG). Hieraus ergibt sich eine Erstattung von rund 60 Prozent der der Stadt entstehenden Kosten.
2. Seit September 2021 gibt es für Schüler*innen – im September 2022 erweitert auf Auszubildende, nicht aber Studenten - , die im Stadtgebiet wohnen und keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Schulwegkostenfreiheit haben, eine Monatskarte für das Stadtgebiet zum Preis von 12 Euro. Es bietet u.a. auch Grundschulkindern, die i. d . R. aufgrund des kurzen Schulweges keinen Anspruch auf Schülerbeförderung haben und die ein Deutschlandticket (s. Nr. 3) vermutlich kaum nutzen, eine kostengünstige Möglichkeit, im Stadtgebiet mobil zu sein. Dieses Ticket ist sehr beliebt, wie die untenstehende Grafik zeigt. Die Grafik legt auch die Vermutung nahe, dass es bei den Auszubildenden (nur diese haben die Auswahl zwischen dem 12-Euro-Ticket und dem ermäßigten Deutschlandticket für 29 Euro) keine nennenswerten Verschiebungen vom 12-Euro- zum ermäßigten Deutschlandticket gegeben hat. Bei den steigenden Tarifen für das reguläre Schüler-/Azubi-Ticket im Stadtgebiet ergab sich in den letzten beiden Jahren natürlich ein steigender Ausgleichsbedarf durch die Stadt Aschaffenburg an die Stadtwerke, da der Preis mit 12 Euro bislang konstant blieb. Es erscheint aus Sicht der Verwaltung gerechtfertigt, auch die Nutzer dieses vergünstigten Tickets in angemessener Weise an den gestiegenen Tarifen zu beteiligen. Daher wird vorgeschlagen, den Preis für das Ticket ab
dem 01.01.2024 auf 15 Euro zu erhöhen. Selbst unter Berücksichtigung der entsprechenden
Preiserhöhung ist immer noch von einem Ausgleichsbedarf für die Stadt in Höhe von 226.000 Euro
im Jahr 2024 auszugehen; ohne die Preiserhöhung wäre von einem Ausgleichsbedarf in Höhe von
252.000 Euro auszugehen.
3. Zum Mai 2023 wurde das Deutschlandticket in Form eines Abonnement-Tickets für 49 Euro monatlich eingeführt. Für Schüler*innen mit Wohnsitz in der Stadt Aschaffenburg, deren nächstgelegene Schule i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) außerhalb des Stadtgebiets liegt, ist das Deutschland-Ticket das günstigste Ticket; sie erhalten es daher direkt über das Schulverwaltungsamt. Für Schüler*innen aus Aschaffenburg, deren nächstgelegene Schule in o.g. Sinne mindestens zwei bzw. drei Kilometer von ihrem Wohnort entfernt, jedoch innerhalb des Stadtgebietes liegt, ist eine Schüler-/Azubi-Monatskarte für das Stadtgebiet Aschaffenburg mit einem Preis von aktuell 42,10 Euro günstiger. Der Freistaat Bayern räumt den Aufgabenträgern die Möglichkeit ein, an berechtigte Schüler*innen statt einer Karte für den lokalen Nahverkehr ein Deutschlandticket auszugeben, bei dem die Schüler*innen bzw. deren Eltern den Differenzbetrag zwischen der lokalen Karte und dem Deutschlandticket übernehmen. Einige Aufgabenträger in Bayern machen von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch; bei allen kaufen die Eltern zunächst das Deutschlandticket selbst und reichen zum Ende des Schuljahres einen Antrag mit entsprechenden Nachweisen ein. Die Stadt Aschaffenburg möchte, um die finanzielle Belastung der Familien zu reduzieren, die Einreichung von Erstattungsanträgen jeweils zum 28.02. und 31.08. eines Jahres ermöglichen.
Bei Schüler*innen ab der 11. Jahrgangsstufe, die Anspruch auf Kostenerstattung haben, werden –wie schon bisher- bei der Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs die Kosten für die Schüler-/Azubi-Monatskarte berücksichtigt. Hier können somit auch Deutschlandtickets eingereicht werden, die dann teilweise Berücksichtigung finden.
4. Der Freistaat Bayern bietet seit September 2023 Auszubildenden, Studierenden und Freiwilligendienstleistenden das Deutschlandticket zu einem ermäßigten Preis von 29 Euro an; den Differenzbetrag zum vollen Kaufpreis trägt der Freistaat. Die GRÜNEN-Stadtratsfraktion hat am 17.05.2023 beantragt, ein Deutschlandticket zum gleichen Preis auch Schüler*innen anzubieten; in diesem Fall müßte die Stadt Aschaffenburg für die Differenz von derzeit 20 Euro je Ticket aufkommen.
Im September 2023 wurden mit 937 Tickets (siehe Grafik unter Nr. II) soviele 12-Euro-Tickets wie nie zuvor verkauft, obwohl ab diesem Monat für Auszubildende auch das ermäßigte Deutschlandticket für 29 Euro angeboten wurde. Hieraus lässt sich ableiten, dass Auszubildende – nur diese haben die Auswahl zwischen beiden Ticketarten – kaum vom 12-Euro-Ticket zum ermäßigten Deutschlandticket gewechselt haben, sondern sich bedarfsgerecht weiterhin für das immer noch wesentlich günstigere Ticket entschieden haben. Ein ähnliches Verhalten ist auch bei den Schüler*innen bzw. deren Eltern zu erwarten, da die Mehrzahl der Fahrten in der Freizeit offenbar im Stadtgebiet anfallen und der Preisunterschied unter Annahme einer Erhöhung des Ticketpreises auf 15 Euro immer noch 14 Euro monatlich betragen würde.
Dieses Ticket müßte dann für alle Schüler*innen angeboten werden. Da dies dann das günstigste Ticket wäre, würde sich auch die Kostenerstattung durch den Freistaat Bayern reduzieren.
.Beschluss:
Herr Stadtrat Thomas Giegerich beantragt, dass der Preis und Konditionen für das bisherige „12-Euro-Ticket“ befristet bis zum 30.06.2024 unverändert fortgelten und dass über eine Ermäßigung zum Erwerb eines Deutschlandtickets für Schülerinnen und Schüler bis zum 30.06.2024 beraten und entschieden wird. Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing bittet um Zustimmung zu diesem Antrag.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit angenommen.
zum Seitenanfang
9. / PL/16/9/23. Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder
- Erstattungsfähigkeit von Betreuungskosten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
04.12.2023
|
ö
|
Beschließend
|
9 | PL/16/9/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art. 20a Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erhalten ehrenamtlich tätige Personen eine angemessene Entschädigung, wobei das Nähere durch Satzung bestimmt wird. Die Stadt Aschaffenburg hat demzufolge die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder erlassen.
Durch die in Art. 20a Abs. 2 GO und die in der Satzung genannten Entschädigungsgrundlagen soll sichergestellt werden, dass die Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das auszuübende Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden, aber auch keinen Gewinn erwirtschaften (gem. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 21.12.2000, AllMbl 2001, S. 3 ff, Ziffer 2).
Ab 01.01.2024 tritt eine neue Nr. 4 in Abs. 2 von Art. 20a GO in Kraft, die wie folgt lautet:
„4. Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt der ehrenamtlich tätigen Person lebenden
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
- Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
können bis zu einem satzungsmäßig festgelegten Höchstbetrag ersetzt werden; für Personen, denen eine Entschädigung nach Nr. 3 zusteht, gilt Halbsatz 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten diese Entschädigung übersteigen.“
Um dem Rechtsgedanken des Art. 20a GO, dass die Inhaber kommunaler Ehrenämter durch das auszuübende Ehrenamt grundsätzlich keine finanziellen Einbußen erleiden sollten, gerecht zu werden, wird vorgeschlagen, von der Möglichkeit der Übernahme von Betreuungskosten satzungsmäßig Gebrauch zu machen.
Da der Gesetzgeber offenlässt, nach welchen Kriterien sich der erstattungsfähige Höchstbetrag bemisst, hat sich das Büro des Oberbürgermeisters mit E-Mail vom 07.11.2023 beim Amt für soziale Leistungen und beim Amt für Kinder, Jugend und Familie erkundigt, mit welchen Stundensätzen bei den jeweiligen Betreuungssituationen zu rechnen ist.
Das Amt für Kinder, Jugend und Familie führt aus, dass es für die Betreuungskosten von Kindern keine festgelegten Sätze gibt und sowohl eine Betreuung auf Mindestlohn-Basis (12 € / Stunde) als auch durch eine Fachkraft (ca. 23 € / Stunde) möglich ist.
Das Amt für soziale Leistungen ergänzt, dass für die stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege ebenfalls ein Ermessensspielraum besteht. 15 – 30 € / Stunde wären als angemessen zu betrachten, im Einzelfall mit Begründung auch mehr.
Um möglichst alle Fallkonstellationen abzudecken wird vorgeschlagen, das Dreifache des jeweils geltenden Mindestlohns (aktuell 12 € / Stunde), also aktuell max. 36 € / Stunde, als erstattungsfähigen Höchstbetrag festzulegen. Damit ist ein gewisser Abstand zum geschätzten Höchstsatz des Amtes für soziale Leistungen i.H.v. 30 € / Stunde gegeben, weshalb auch besondere Einzelfälle aufgefangen werden können. Die Koppelung an den jeweils geltenden Mindestlohn bedeutet zudem eine Dynamisierung, die die Inflation der Betreuungskosten berücksichtigt und Satzungsänderungen zur Erhöhung des Höchstsatzes obsolet macht.
Damit nicht sämtliche privat entstehenden Betreuungskosten geltend gemacht werden können, sondern nur die im Zusammenhang mit der Stadtratstätigkeit entstehenden, bedarf es einer Einschränkung der zu berücksichtigenden Betreuungszeiten. Hierzu erfolgt ein Verweis auf den neuen § 4b (derzeit noch § 4a) der Entschädigungssatzung, sodass nur die Zeiten für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüssen, an Sitzungen weiterer Gremien des Stadtrates (z.B. Beiräte), an Fraktionssitzungen und vergleichbaren Sitzungen von im Stadtrat vertretenen Gruppen, sowie an sonstigen Veranstaltungen, zu denen der Oberbürgermeister eingeladen hat, anerkannt werden. Da die Berechnung der berücksichtigungsfähigen Zeiten ausschließlich anhand der Dauer der jeweiligen Veranstaltung erfolgt, wird vorgeschlagen, angefangene Stunden auf volle Stunden aufzurunden. Somit wird auch die Betreuung, die während der Wegezeiten des Stadtratsmitglieds erforderlich sein wird, berücksichtigt und die Berechnung der zu erstattenden Betreuungskosten nicht unnötig verkompliziert.
Die vorgeschlagene Satzungsänderung soll die generelle Vereinbarkeit von Stadtratsmandat und Familie verbessern und unterstützen.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder vom 28.05.1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 31.07.2020 (amtlich bekannt gemacht am 07.08.2020):
Aufgrund des Art. 20 a und des Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Gewährung von Entschädigungen an ehrenamtliche Stadtratsmitglieder vom 28.05.1990, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 31.07.2020 (amtlich bekannt gemacht am 07.08.2020) wird wie folgt geändert:
- Die aktuellen §§ 4a und 4b werden zu §§ 4b bzw. 4c.
- Es wird folgender § 4a eingefügt:
„(1) Nachgewiesene Kosten für eine notwendige Betreuung von im Haushalt des ehrenamtlichen Stadtratsmitglieds lebenden
- Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
- Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
werden auf Antrag ersetzt.
(2) Betreuungszeiten sind für die Dauer erstattungsfähig, während der das ehrenamtliche Stadtratsmitglied den in § 4b genannten Tätigkeiten nachgeht. Angefangene Stunden werden als volle Stunden gerechnet. Erstattungsfähig je Zeitstunde ist maximal das Dreifache des jeweils geltenden Mindestlohns gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes (MiLoG).
(3) Für Personen, denen eine Entschädigung nach § 4 zusteht, gilt Abs. 1 nur, soweit die erstattungsfähigen Betreuungskosten die Entschädigung nach § 4 übersteigen.“
§ 2
Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
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nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
10. / PL/16/10/23. Möglichkeit der Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
16. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
04.12.2023
|
ö
|
Beschließend
|
10 | PL/16/10/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Für Beamtinnen und Beamte ist aktuell die Vereinbarung von Altersteilzeit auf der Grundlage des Artikel 91 BayBG möglich (Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 v.H. der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr.).
Für Tarifbeschäftigte endete die Geltungsdauer des TV FlexAZ am 31.12.2022. Die Möglichkeit zur Vereinbarung von Altersteilzeitverhältnissen wurde nicht verlängert. Daher kann die Stadt Aschaffenburg keine Altersteilzeiten mehr nach dem TV FlexAZ abschließen. Der Abschluss von Vereinbarungen von Altersteilzeiten ist jedoch auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes möglich, wenn diese arbeitgeberseitig aus personalpolitischen Gründen für erforderlich gehalten werden und im Rahmen der sparsamen Haushaltsführung unter Beachtung der vorhandenen Probleme bei der Personalgewinnung vertretbar sind.
Aus Sicht der Verwaltung sprechen für Einzelfallregelungen:
- Überschaubare Mehrkosten (pro Fall und Jahr ergeben sich bei einer Modellrechnung mit EG 8 Mehrkosten von rund 9.000 €)
- Vermeidung von Krankheitskosten (wegen geringerer Belastung bzw. Wegfall der Belastung im Alter)
- Steigerung der Arbeitgeberattraktivität (Verbesserung der Work-Life-Balance)
Es wird vorgeschlagen, Altersteilzeit im Einzelfall innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:
- Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
- Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell möglich
- Beginn bis spätestens 31.12.2024
- Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
- Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres
Die Befristung dieser Regelung orientiert sich an der Laufzeit des Tarifvertrages.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zu den aktuellen Möglichkeiten der Altersteilzeit wird zur Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt im Einzelfall Altersteilzeit innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:
- Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
- Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell
- Beginn bis spätestens 31.12.2024
- Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
- Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 2
Datenstand vom 21.02.2024 10:15 Uhr