Datum: 06.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:19 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Bezeichnung
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1 | UKVS/10/1/23 |
Sachstandsbericht 2022/2023 zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie
- Antrag der KI vom 01.04.2022
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2 | UKVS/10/2/23 |
Solarförderprogramme der Stadt Aschaffenburg (PV-Förderprogramm und Solarthermieförderung)
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3 | UKVS/10/3/23 |
Umstrittene Baumfällungen
- Antrag der KI vom 07.10.2023
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4 | UKVS/10/4/23 |
Baumpflegemaßnahmen;
Bericht über Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des
Garten- und Friedhofsamtes 2023/2024
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5 | UKVS/10/5/23 |
Baumpflegemaßnahmen;
Bericht des Tiefbauamtes 2023
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6 | UKVS/10/6/23 |
Baumpflegemaßnahmen;
Mündlicher Bericht des Forstamtes 2023
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7 | UKVS/10/7/23 |
Anträge auf Berichterstattung "Live Musik in Gaststätten"
- der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.11.2023
- der Stadträtinnen Johanna Rath und Anna Hayek (CSU) vom 06.11.2023
- der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 06.11.2023
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8 | UKVS/10/8/23 |
Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) und Herrn Stadtrat Johannes Büttner (GRÜNE) vom 27.01.2023 wegen "Prüfauftrag Böllerverbot in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2023
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9 | UKVS/10/9/23 |
Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 17 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Mittelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
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10 | UKVS/10/10/23 |
Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
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11 | UKVS/10/11/23 |
Neubau einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten mit offener Garage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Ka3 Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
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12 | UKVS/10/12/23 |
Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm, Mühlstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch Herrn xxx, BV-Nr.: xxx
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13 | UKVS/10/13/23 |
Abschluss der Projekte „Fassadenkunst einschließlich des Programms Kunst am Bau“ und „freistehende Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum“ in Aschaffenburg sowie Vorstellung des Buches „Stadtkunst“
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1. / UKVS/10/1/23. Sachstandsbericht 2022/2023 zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie
- Antrag der KI vom 01.04.2022
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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1 | UKVS/10/1/23 |
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / UKVS/10/2/23. Solarförderprogramme der Stadt Aschaffenburg (PV-Förderprogramm und Solarthermieförderung)
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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2 | UKVS/10/2/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
In der Sitzung vom 7.12.2022 hat der UKVS ein Förderprogramm für PV-Anlagen beschlossen. Dieses ist am 1.3.2023 für Mini-PV-Anlagen (150 bis 600 Wp) und PV-Anlagen der der Größe ab 1,5 kWp (Aufdachanlagen) gestartet.
Das Förderprogramm und das damit verbundene Beratungsangebot fand ausgesprochen hohen Anklang. Die Nachfrage nach Förderanträgen in der Stadtverwaltung überstieg die ursprünglichen Prognosen um ein Vielfaches. Dies geht u.a. auch mit einer gesteigerten Kapazität von regionalen und überregionalen Solarteuren einher. Aufgrund dessen wurde am 19.6.2023 die Bereitstellung von weiteren finanziellen Mitteln durch den Stadtrat beschlossen.
Nachdem die insgesamt bewilligten Mittel von 180.000€ sowie die vom Oberbürgermeister außerplanmäßig 25.000€ bewilligten Mittel ausgeschöpft waren, wurde ein Antragsstopp zum 14.8.2023 ausgerufen.
In der Stadtratssitzung vom 18.9.2023 wurde über das Förderprogramm berichtet und die Weiterführung der Förderung für Mini-PV-Anlagen bis 31.12.2023 sowie die Bereitstellung von 50.000€ an Haushaltsmitteln beschlossen.
a) Einstellung Programmteil PV-Anlagen der Größe über 1,5 [kWp]:
Das Förderprogramm wurde Ende 2022 beschlossen um den PV-Ausbau voranzutreiben und die Öffentlichkeitsarbeit und Beratung zu intensivieren. Dies ist gelungen (siehe Präsentation Stadtratssitzung 18.9.2023).
Seit 1.3.2023 wurden 159 Aufdachanlagen gefördert, die ab dem 1.1.2023 in Betrieb genommen wurden.
Es wurde dafür 182.000€ an Förderung ausgezahlt und eine solare Leistung von
über 1,4 Megawatt-Peak in Aschaffenburg installiert.
Da durch den Wegfall der Mehrwertsteuer auch im Jahr 2024 sowie dem Eigenverbrauch des solarerzeugten Stroms und der Einspeisevergütung die Anlagen für den Bürger weiterhin wirtschaftlich sind, sollte die kommunale Förderung nicht weitergeführt werden.
Der Programmteil PV-Anlagen der Größe über 1,5 (kWp) (Aufdachanlagen) wird eingestellt, solche Anlagen sind somit nicht mehr förderfähig.
b) Förderprogramm Mini PV-Anlagen für das Jahr 2024:
Die Förderung für Mini-PV Anlagen wurde am 18.9.2023 per Stadtratsbeschluss bis zum 31.12.2023 verlängert. Damit wurde den Bürgern noch Zeit gegeben von der Förderung zu profitieren. Auch für die Mini-PV-Anlagen entfällt im Jahr 2024 die Mehrwertsteuer. Das von der Bundesregierung angekündigte „Solarpaket“ im Rahmen der Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) soll ab 2024 zudem Erleichterungen bei der Anmeldung und Installation von Mini-PV-Anlagen bringen. Zukünftig soll man die Mini-PV Anlagen nicht mehr beim Netzbetreiber anmelden müssen, außerdem soll die Registrierung im Marktstammdatenregister auf wenige, einfach einzugebende Daten beschränkt werden. Alte nicht digitale Stromzähler dürfen bis zum Tausch verwendet werden. Des Weiteren wird die sogenannte Bagatelle-Grenze von 600 W auf 800W angehoben, wodurch die Rentabilität der Mini PV-Anlage für die Privatpersonen erhöht wird.
Zusätzlich gibt es günstige regionale Angebote, sodass der Bürger mit einer Mini-PV-Anlage weiterhin die Möglichkeit hat, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.
Bei der Förderung von Mini-PV-Anlagen mit Sozial-Bonus wurden die Bürger in 2023 kaum erreicht. Daher sollte ab dem 1.1.2024 die Förderung für Mini-PV-Anlagen nur mit dem Sozial-Bonus (Antragsberechtigt mit Wohnberechtigungsschein 1-3 oder mit Kulturpass/Grenzenlos-Pass) fortgeführt werden.
Diese Bonus-Förderung war auch Wille des Stadtrates als Teil des Stadtratsbeschlusses zur im Juni 2023 gestarteten „Sozialen Energieberatung“. Erst im Rahmen dieses ökumenischen Projektes ist ein größerer Zugang zu den entsprechenden Bürgern zu erwarten.
Hinweis zur Änderung der Förderrichtlinien:
Die Richtlinie für Mini-PV-Anlagen wird dahingegen angepasst, dass zukünftig eine Bewilligung vor Inbetriebnahme nach Vorlage der Anmeldung bei der AVG sowie eines gültigen PV-Anlagen-Angebotes erfolgen kann. Dadurch kann der Antragsstellende sicher sein, den Förderbetrag und zu erhalten.
Zu a) und b) Personalkapazitäten:
Durch die Anpassung der Förderrichtlinien sowie die zusätzliche soziale Energieberatung, sind ausreichend Personalkapazitäten im SG 615 Klima und Nachhaltigkeit vorhanden, um das Förderprogramm abzuwickeln.
II.
Solarthermie Förderprogramm:
Das 2018 gestartete Förderprogramm Solarthermie wird aufgrund der geringen Nachfrage mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Es wurden seit 2018 insgesamt 24 Förderanträge bewilligt und Anlagen mit insgesamt knapp 192 m2 Kollektorfläche in Aschaffenburg realisiert.
Erläuterungen zur Klimarelevanz-Einstufung:
Die Einordnung kommunaler Ratsbeschlüsse in „Klimarelevanz-Kategorien“ gemäß den Empfehlungen von IFEU-Heidelberg / Klima-Bündnis ist nicht anzuwenden für private Investitionen, auch wenn diese kommunal gefördert werden.
Der eigentlichen Ansatz gilt für direkte Kommunaler Investitionen / Handlungen.
.Beschluss:
I.
- Das kommunale Förderprogramm für PV-Anlagen wird wie folgt angepasst:
- Die Förderung für größere Anlagen (Aufdachanlagen über 1,5 kWp) wird eingestellt.
- Im Jahr 2024 werden nur Mini-PV-Anlagen gefördert, wenn der Antragsstellende die Kriterien des sozialen Bonus erfüllt. Dafür stellt der Stadtrat 20.000 € für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsstelle 1141.7170) zur Verfügung. Das PV-Förderprogramm endet damit zum 31.12.2024.
- Das 2018 gestartete Förderprogramm Solarthermie wird mit sofortiger Wirkung eingestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ x ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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3. / UKVS/10/3/23. Umstrittene Baumfällungen
- Antrag der KI vom 07.10.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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3 | UKVS/10/3/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Kommunale Initiative (KI) stellte am 07.10.2023 den Antrag, ein Konzept für einen wirkungsvollen Schutz der Bäume und zur Durchsetzung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen vorzulegen.
Des Weiteren beantragte die KI über die Fällung einer Eiche im geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Kühruhgraben“ sowie die Entfernung von Bäumen, Hecken und Gehölzen durch die Bayernhafen GmbH & Co. KG am Bahndamm im Bereich des Obernauer Mainbogens zu berichten.
- Fällung einer Eiche im geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Kühruhgraben“
Am 02.10.2023 wurde die Untere Naturschutzbehörde von Anwohnern telefonisch darüber informiert, dass im geschützten Landschaftsbestandteil (gLB) „Unterer Kühruhgraben“ eine große Eiche gefällt wird.
Bei einer umgehenden Ortseinsicht wurde festgestellt, dass auf einem Grundstück im Schutzgebiet Fällarbeiten an einer Eiche durchgeführt worden waren. Die Fällarbeiten waren beim Eintreffen der Unteren Naturschutzbehörde bereits durch die Polizei (ebenfalls durch Anwohner informiert) unterbrochen worden.
Für das Grundstück hatte die Stadt Aschaffenburg im Jahr 2022 aufgrund der Lage im geschützten Landschaftsbestandteil versucht, das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Art. 39 Abs. 2 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG) auszuüben. Der Bescheid zur Ausübung des Vorkaufsrechts wurde vom Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg aufgehoben. Gegen das Urteil hat die Stadt Aschaffenburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt.
Die betroffene Eiche war zum Zeitpunkt des Eintreffens der Unteren Naturschutzbehörde bereits so umfangreich eingekürzt worden, dass sie in diesem Zustand nicht mehr standsicher war. Daher wurde vor Ort vereinbart, dass die Eiche oberhalb des Efeubewuchses am Stamm eingekürzt wird und der restliche Stamm mit einer Höhe von ca. 6-8 Meter stehen bleibt.
Seitens der Firma, welche die Fällung durchgeführt hatte, wurde vor Ort geäußert, dass die Eiche nicht mehr verkehrssicher gewesen sei und daher die gesamte Eiche gefällt werden müsste.
Am 04.10.2023 wurde die Untere Naturschutzbehörde zudem darüber informiert, dass nach der Fällung der Eiche noch eine kleinere fast abgestorbene Fichte an der Grundstückgrenze zur Straße gefällt wurde. Die Fällung der Fichte aus Gründen der Verkehrssicherheit kann seitens der Unteren Naturschutzbehörde nachvollzogen werden.
Die gefällte Stieleiche mit einem Alter von etwa 90 bis 120 Jahren hatte eine geschätzte Höhe von ca. 25 Metern, einen Stammumfang von 3,95 Meter und einen geschätzten Kronendurchmesser von 18 Metern. Zur Überprüfung, ob die Fällung der Eiche aus Verkehrssicherheitsgründen notwendig war, wurde mit Datum vom 20.10.2023 ein Gutachten durch eine Baumsachverständige eingeholt.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Baum eine sehr gute Vitalität zeigte.
Es sind keine Schadmerkmale am Stamm, der Wurzel oder im Baumumfeld vorhanden. Eine durchgeführte Bohrwiderstandsmessung kommt zu dem Ergebnis, dass der Stammfuß völlig unbedenklich und frei von relevanten Fäulen ist, die sich auf die Standsicherheit des Baumes hätten auswirken können.
Vor Ort und am Baum zeigten sich keine Merkmale einer Beeinträchtigung der Stand- oder Bruchsicherheit. Das vorhandene Totholz im Kronenbereich ist arttypisch für Eichen in diesem Alter.
Nicht mehr beurteilt werden kann, ob ggf. Schnittmaßnahmen im Kronenbereich wegen einer evtl. Unausgewogenheit im Kronenbild erforderlich waren. Baumpflegerische Maßnahmen wären dann vollkommen ausreichend gewesen und hätten keine Fällung gerechtfertigt.
Aus sachverständiger Sicht war die Eiche uneingeschränkt erhaltungswürdig und erhaltungsfähig.
Mit der Fällung der Eiche wurde gegen verschiedene Rechtsvorschriften verstoßen.
So stellt die Fällung einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Kühruhgraben“ dar.
Darüber hinaus wurde durch die Fällung ein Eingriff in Natur und Landschaft i. S. d. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verwirklicht.
Zudem liegt ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BNatSchG wegen der Entnahme einer wild lebenden Pflanze sowie der Zerstörung von Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund vor.
Aufgrund der dargestellten Verstöße beabsichtigt die Stadt Aschaffenburg, die Durchführung von Ausgleichspflanzungen sowie deren entsprechende Pflege gegenüber dem Grundstücksbesitzer anzuordnen. Der Erhalt der Ausgleichspflanzungen ist durch entsprechende Maßnahmen zur Entwicklungs- und Unterhaltungspflege sicherzustellen.
Unter Berücksichtigung der Endgröße eines Eichenbaumes im Verhältnis zur Grundstücksfläche ist nur die Pflanzung eines Baumes als Ausgleich auf dem Grundstück möglich. Daher sind zusätzlich 15 Sträucher an der Grundstücksgrenze zu pflanzen, um eine optische Einbindung des Grundstücks in den Gehölzbereich des geschützten Landschaftsbestandteils zu erreichen.
Darüber hinaus wird der Sachverhalt zur Einleitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Grundstücksbesitzer und die Firma, welche die Fällung durchgeführt hat, an die zentrale Bußgeldstelle des städtischen Ordnungs- und Straßenverkehrsamtes abgegeben.
- Entfernung von Bäumen, Hecken und Gehölzen am Bahndamm im Obernauer Mainbogen
Im Dezember 2021 wurde auf dem Bahndamm im Obernauer Mainbogen fast der komplette Bewuchs in Form von Bäumen, Hecken und Gehölzen entfernt. Daraufhin hat die Stadt Aschaffenburg als Untere Naturschutzbehörde einen Bescheid erlassen, mit welchem die Bayernhafen GmbH & Co. KG (nachfolgend Bayernhafen) verpflichtet wurde, für die beseitigten Gehölze außerhalb eines Bereichs von sechs Metern beidseits der Gleisachse im Bereich oberhalb des Gleisniveaus Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorzunehmen. Zur Ermittlung des Kompensationsumfangs wurde der Bayernhafen zur Vorlage eines Maßnahmenplans mit Bilanzierung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung verpflichtet.
Gegen den Bescheid hat der Bayernhafen Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg erhoben.
Mit Datum vom 24.02.2022 war eine erste Bilanzierung seitens des Bayernhafen vorgelegt worden, welche jedoch nicht den fachlichen Anforderungen entsprach.
Im Gerichtsverfahren wurde zudem ein Fachgutachten von einem Sachverständigen des Eisenbahnwesens eingeholt mit dem Ziel, offene Fragen bezüglich der Notwendigkeit der durchgeführten Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit zu klären.
Im Gutachten wurde festgestellt, dass ein Instandhaltungsrückstand vorlag und Maßnahmen aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich waren. Zum genauen Umfang der notwendigen Maßnahmen werden im Gutachten keine Angaben gemacht.
Aufgrund der Bearbeitungszeit des Gutachtens hat sich das Gerichtsverfahren entsprechend verzögert.
Im Oktober 2023 fand ein Vor-Ort-Termin zwischen dem Verwaltungsgericht, der Klägerin und der Beklagten statt.
Auch aufgrund des wenig aussagekräftigen Sachverständigengutachtens und um auf das Einholen weiterer Gutachten, die ggf. auch zu keinem eindeutigen Ergebnis führen, zu verzichten, legte der zuständige Richter und Präsident des Verwaltungsgerichts Würzburg den Beteiligten nahe, sich auf eine einvernehmliche Lösung zu einigen.
Im Rahmen des Ortstermins wurde seitens des Bayernhafen zugesichert, der Stadt Aschaffenburg binnen einer Frist von zwei Monaten eine Bilanzierung nach der Bayerischen Kompensationsverordnung vorzulegen. Der Ausgleich soll nach Möglichkeit vor Ort erfolgen. Da Ausgleichsmaßnahmen am Damm selbst nach Aussage des Bayernhafens jedoch nicht möglich sind, sicherte der Bayernhafen zudem zu, eine entsprechende Begründung innerhalb von 2 Monaten vorzulegen.
Neben der erneuten Bilanzierung und Durchführung der entsprechenden Kompensationsmaßnahmen soll auch das zukünftige Pflegemanagement am Bahndamm zwischen Bayernhafen und Stadt Aschaffenburg abgestimmt werden.
Bis zum Abschluss einer einvernehmlichen Lösung werden die Klageverfahren ruhend gestellt.
Gegen den Bayernhafen wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, wogegen der Bayernhafen Rechtsmittel eingelegt hat. Aufgrund des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ruht bis zu dessen Abschluss das Bußgeldverfahren.
In Gesprächen mit dem Bayernhafen wurde vereinbart, dass die Untere Naturschutzbehörde zukünftig vor der Durchführung von Pflege- oder Verkehrssicherungsmaßnahmen frühzeitig vorab in Kenntnis gesetzt und der Zeitpunkt der Ausführung der geplanten Maßnahmen mitgeteilt wird.
- Konzept für einen wirkungsvollen Schutz der Bäume und zur Durchsetzung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen
Bezüglich der beiden im Antrag der KI angeführten Vorfälle ist vorab anzumerken, dass es sich hierbei um illegale Fällungen handelt, bei denen sich die Verursacher über geltendes Recht hinweggesetzt haben.
Die Eiche im geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Kühruhgraben“ war über die Schutzgebietsverordnung geschützt, die Baumhecken am Obernauer Bahndamm waren als Landschaftsbestandteil nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG gesetzlich geschützt. Zudem galt in beiden Fällen die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aus §§ 13 ff. BNatSchG.
Auch mit einer Baumschutzverordnung wäre kein weitreichenderer Schutz für diese Bäume gegeben, zumal Bäume im Außenbereich im Regelfall nicht vom Geltungsbereich einer Baumschutzverordnung umfasst sind.
Mit der Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie der Ahndung der Ordnungswidrigkeiten hat die Stadt Aschaffenburg ihre rechtlichen Möglichkeiten vollständig ausgeschöpft.
Die geltenden rechtlichen Bestimmungen zum Baumschutz werden konsequent durchgesetzt.
Die Stadt Aschaffenburg setzt zudem bereits zahlreiche Maßnahmen um, um einen größtmöglichen Schutz von Bäumen zu erreichen.
Bei geplanten Baumaßnahmen (Bauberatung) stellt der/die zuständige Sachbearbeiter/in im Stadtplanungsamt bereits vor Abgabe eines Bauantrages im Rahmen der Vorgespräche fest, ob sich auf den Baugrundstücken erhaltenswerte Bäume befinden. Im Rahmen der Vorgespräche wird darauf hingewirkt, erhaltenswerte Bäume durch entsprechende Planungen des Bauvorhabens nach Möglichkeit zu erhalten. Dies ist insbesondere wichtig bei genehmigungsfreien Bauvorhaben.
Ergänzend hierzu werden vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz (Untere Naturschutzbehörde) nach Eingang der wöchentlich erstellten Bauantragsliste die Baugrundstücke zunächst anhand der Luftbilder überprüft. Falls größere Bäume oder Baumbestände erkennbar sind, wird in der von der Unteren Naturschutzbehörde erstellten Kurzdokumentation zu den jeweiligen Bauvorhaben das Bauordnungsamt darauf hingewiesen und bei Bedarf um Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde im Genehmigungsverfahren gebeten. Die Hinweise werden der jeweiligen Bauakte beigelegt. Durch diese Vorgehensweise hat die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit, bereits vor der Durchführung von Baumaßnahmen durch die Hinweise an das Bauordnungsamt bzw. die Beteiligung im Genehmigungsverfahren Einfluss auf die Ausführung des geplanten Bauvorhabens zu nehmen und zu Maßnahmen zum Baumschutz zu beraten bzw. notwendige Maßnahmen anzuordnen.
Auch innerhalb der Verwaltung hat diese Vorgehensweise zu einer größeren Sensibilität für den Baumschutz geführt.
Zudem wird betont, dass die Stadt Aschaffenburg den Baumbestand auch über Bebauungspläne schützt. Beim Erlass von Bebauungsplänen werden erhaltenswerte Bäume als zu erhaltend festgesetzt. Diese Bäume dürfen grundsätzlich nicht beseitigt werden. Bei einer Beseitigung wird der Verursacher bauordnungsrechtlich zu einer Ersatzpflanzung verpflichtet.
So wurden beispielsweise in den Bebauungsplänen am Godelsberg für die Gebiete „Südlich Bismarckallee-West“ (Nr. 3/27), „Südlich Bismarckallee–Mitte“ (Nr.3/28) und „Südlich Bismarckallee–Ost“ (Nr.3/29) alle vorhandenen standortgerechten Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 50 cm auf den festgesetzten nicht überbaubaren Flächen (mit Ausnahme der Flächen, die sich zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der jeweiligen vorderen Baugrenze bzw. Baulinie sowie deren seitlicher Verlängerung befinden) als dauerhaft zu erhaltend festgesetzt.
Darüber hinaus wird der städtische Baumberater bei Problemen in privaten Gärten hinzugezogen. Typische Fälle sind Bäume, die zu nah am benachbarten Grundstück stehen und durch Laub- und Fruchtfall z. T. erhebliche Probleme verursachen.
Auch die Untere Naturschutzbehörde im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz berät Bürgerinnen und Bürger bei Anfragen zur Fällung von Bäumen.
Durch die Beratungstätigkeit, bspw. auch durch die Vermittlungsarbeit bei Nachbarschaftsstreitigkeiten konnten immer wieder Bäume vor der Fällung bewahrt und erhalten werden.
Zudem werden besonders erhaltenswerte Bäume im Stadtgebiet als Naturdenkmal unter Schutz gestellt. In den letzten elf Jahren erfolgte die Unterschutzstellung von insgesamt 46 Bäumen als Naturdenkmal. Derzeit wird für einen weiteren Baum eine Ausweisung als Naturdenkmal geprüft.
Des Weiteren übt die Stadt Aschaffenburg das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht u.a. für Grundstücke aus, auf denen sich erhaltenswerte Baumbestände befinden, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts vorliegen. Sofern eine Ausübung des Vorkaufsrechts nicht möglich ist, sich jedoch bspw. ein Biotop auf dem betroffenen Grundstück befindet, erfolgt ein entsprechendes Hinweisschreiben an die Erwerber des Grundstücks, in welchem auf die naturschutzfachliche Wertigkeit des Grundstücks und die rechtlichen Vorgaben hingewiesen wird.
Unabhängig davon beabsichtigt die Untere Naturschutzbehörde, demnächst Baumfäll- und –pflegefirmen in und um die Stadt Aschaffenburg über die gesetzlichen Regelungen und deren Handhabung in der Stadt Aschaffenburg sowie vorhandene Schutzgebiete und –objekte zu informieren.
Das oben dargestellte bewährte Konzept zum Schutz der Bäume soll fortgeführt werden.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zur Fällung einer Eiche im geschützten Landschaftsbestandteil „Unterer Kühruhgraben“ und zur Entfernung von Bäumen, Hecken und Gehölzen am Obernauer Bahndamm sowie das Konzept der Stadt Aschaffenburg zum Schutz von Bäumen werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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4. / UKVS/10/4/23. Baumpflegemaßnahmen;
Bericht über Baumpflanzungen, Baumfällungen und Baumverdichtungen des
Garten- und Friedhofsamtes 2023/2024
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
|
06.12.2023
|
ö
|
Beschließend
|
4 | UKVS/10/4/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Garten- und Friedhofsamt ist für insgesamt ca. 18.000 Bäume im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht sind alle Bäume, je nach Vitalität, ein bis zwei Mal im Jahr auf ihre Stand- und Bruchsicherheit zu prüfen.
Bei älteren kranken Bäumen werden, wenn erforderlich, spezielle Untersuchungen mit einem Bohrwiderstandsmessgerät (Resistographen) bzw. einer statisch integrierten Messung (Zugversuch) durchgeführt.
Über die statisch integrierte Messung erhält das Garten- und Friedhofsamt ein Stand- und Bruchsicherheitsgutachten.
Je nach Ergebnis des Gutachtens werden erforderliche Maßnahmen wie Rückschnitt oder Fällung ausgeführt.
1. Baumpflanzungen
1.1 Frühjahr 2023
Pflanzungen von insgesamt 25 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25)
bei folgenden Maßnahmen:
3 Bäume verschiedener Art Grünanlage Herrenwaldstraße
4 Bäume verschiedener Art Parkplatz Kepplerstraße
18 Bäume verschiedener Art Stadtgebiet
1.2 Herbst 2023
Pflanzungen von insgesamt 120 Solitärbäumen (Stammumfang 18/20 bis 20/25 cm)
bei folgenden Maßnahmen:
6 Bäume verschiedener Art Rosensee
4 Bäume verschiedener Art Grünanlage Strietwald
12 Säulenpappeln Darmstädter Straße
3 Bäume verschiedener Art Habichtstraße
95 Bäume verschiedener Art Stadtgebiet
2. Baumfällungen
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2023/2024 insgesamt
90 Bäume (siehe Anlage 1 – 6) zu fällen, davon:
29 Stück mit einem Stammdurchmesser von 20 – 39 cm
37 Stück mit einem Stammdurchmesser von 40 – 59 cm
17 Stück mit einem Stammdurchmesser von 60 – 79 cm
7 Stück mit einem Stammdurchmesser von 80 – 119 cm
Schadbilder der zu fällenden Bäume:
58 Bäume sind absterbend oder abgestorben
32 Bäume haben unterschiedliche Mängel (Stammschäden, Krankheiten, Zwiesel,
schiefen Wuchs, Sturmschäden) oder müssen der Bestandspflege für andere Bäume
bzw. Baumaßnahmen weichen.
Im Jahr 2023 werden insgesamt 145 Solitärbäume gepflanzt und 90 Bäume gefällt.
Durch aufwendige Baumpflegemaßnahmen konnten zahlreiche Altbäume erhalten
werden.
3. Verdichtung Baumbestand
Im Jahr 2023 wurde der Baumbestand um weitere 55 Bäume verdichtet. Die restlichen, zusätzlichen Baumpflanzungen erfolgen im Frühjahr 2024. Gepflanzt werden vor allem resistente Baumarten bezüglich Trockenheit, Hitze und Krankheiten.
Es ist angestrebt, ein Pflanzkonzept für das Stadtgebiet innerhalb der Ringstraße durch eine Arbeitsgruppe zu erstellen.
Im ersten Schritt werden im innerstädtischen Bereich 2024, 12 Baumstandorte geschaffen. Eine Baumverdichtung im vorhandenen Straßennetz erweist sich wegen der Ver-und Entsorgungs-leitungen als schwierig und kostenintensiv und bedarf einer intensiven und längeren Planung.
Für die Pflanzung eines Baumes in der Stollstraße wurden beispielsweise 12.000,- Euro investiert. Bei Grünanlagen, Freiflächen und Friedhöfen wird eine Verdichtung des Baumbestandes generell durchgeführt. Die Standorte werden mit Klimabäumen und geeigneter Unterpflanzung bepflanzt. Bei Neupflanzungen sind ausreichend große Pflanzbeete im Verkehrsraum vorgesehen. Generell werden sukzessive alle jüngeren Baumpflanzungen mit Bewässerungssystemen wie Drainagerohren, Bewässerungssäcken oder Bewässerung mit Steuerung ausgestattet.
In Zukunft werden jährlich ca.70 Bäume zusätzlich gepflanzt.
Die Haushaltsmittel werden je Haushaltsjahr den möglichen Baumpflanzungen angepasst.
.Beschluss:
I. Der Bericht über die Baumpflanzungen, die Baumfällungen und die Baumverdichtungen des Garten- und Friedhofsamtes 2023 wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5. / UKVS/10/5/23. Baumpflegemaßnahmen;
Bericht des Tiefbauamtes 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
|
ö
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Beschließend
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5 | UKVS/10/5/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Das Tiefbauamt ist als Straßenbaulastträger gemäß Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) für die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straßen und Wege im Stadtgebiet zuständig.
Aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht werden alle Bäume entlang der Straßen außerhalb der Ortsbeschilderung (innerhalb ist die Zuständigkeit beim Garten- und Friedhofsamt angesiedelt), sofern diese nicht einem Waldbereich angehören, in einem nach einer Dienstvereinbarung festgelegten Zeitintervall durch die Baumkontrolleure auf ihre Stand- und Bruchsicherheit überprüft.
Ebenso müssen Bäume entlang der Gewässer 3.Ordnung turnusmäßig geprüft werden.
Als Ergebnis der Baumkontrolle sind im Winterhalbjahr 2023/24 diverse Bäume mit einem Stammdurchmesser zwischen 5 und 50 cm zu fällen bzw. baumpflegerische Maßnahmen vorzunehmen, um die Verkehrssicherheit weiterhin zu gewährleisten.
Die Mehrzahl der zu fällenden Bäume weisen Stammdurchmesser von ca. 15 cm auf. Diese führen in der Regel zu Sichtbehinderungen des Straßenverkehrs (Lichtraumprofil). Eine Nachpflanzung ist nicht vorgesehen, zumal diese Bäume in der Regel zufällig durch „Blindaufwuchs“ entstanden sind.
Anhand einer Präsentation werden die Schadensbilder erläutert und auch ein Rückblick über die Baumfällungen 2022/23 gegeben.
Bäume im Bereich von Gewässern 3.Ordnung werden teilweise nachgepflanzt, ebenso in Einzelfällen Solitärbäume an Feldwegen. Die Nachpflanzungen erfolgen durch das Garten- und Friedhofsamt.
.Beschluss:
I. Der Bericht des Tiefbauamtes zu den erfolgten und geplanten Baumfällungen 2023/24 sowie zu den Pflegearbeiten an Bäumen wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
6. / UKVS/10/6/23. Baumpflegemaßnahmen;
Mündlicher Bericht des Forstamtes 2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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6 | UKVS/10/6/23 |
.Beschluss:
I. Der mündliche Bericht über die Verkehrssicherungsarbeiten durch das städtische Forstamt wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7. / UKVS/10/7/23. Anträge auf Berichterstattung "Live Musik in Gaststätten"
- der SPD-Stadtratsfraktion vom 05.11.2023
- der Stadträtinnen Johanna Rath und Anna Hayek (CSU) vom 06.11.2023
- der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 06.11.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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7 | UKVS/10/7/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Anlass der Berichterstattung
In der Stadt Aschaffenburg sind rund 350 Betriebe angemeldet, die dem gastronomischen Sektor zuzurechnen sind. Das reicht vom einfachen Imbissbetrieb über Bäckereifilialen bis hin zur Hotelgastronomie. Hinzu kommen vor allem in der Sommerzeit eine Vielzahl diverser Vereinsfeste und sonstiger Veranstaltungen. All diese gaststätten- und gewerberechtlichen „Genehmigungen“ sind grundsätzlich auf ihre Einhaltung durch das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt zu überwachen. Es liegt auf der Hand, dass eine lückenlose und kontinuierliche Überwachung mit vertretbarem Personalaufwand nicht zu gewährleisten ist. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt versucht seiner Überwachungspflicht durch stichprobenartige Kontrollen gerecht zu werden. Dies geschieht durch Sonderkontrollen gemeinschaftlich mit Polizei, Lebensmittelüberwachung und Bauaufsicht, durch den Streifendienst des kommunalen Ordnungsdienstes vor allem im Zusammenhang mit der Citystreife und durch anlassbezogene Kontrollen aufgrund von Nachbar- oder Gästebeschwerden. Dies kann dazu führen, dass mangels konkreter Beschwerdelage die von der Genehmigungslage abweichende Betriebspraxis mancher Betriebe über lange Zeiträume nicht auffällt oder aber, dass man die abweichende Betriebspraxis zwar kennt, aber aus Kapazitätsgründen nicht einschreitet. Das ändert aber nichts daran, dass nach der Rechtsprechung auch ein längeres Dulden eines nicht genehmigten Zustandes nicht dazu führt, dass ein Vertrauensschutz dahingehend besteht, dass der nicht genehmigte Zustand auch in Zukunft weiter geduldet wird.
Im Bereich der Gastronomie gab es die letzten Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte, eine gut eingeführte und gelebte Praxis, wonach für Schank- und Speisewirtschaften Musikveranstaltungen regelmäßig angemeldet wurden. Diese Veranstaltungen wurden vom Ordnungs- und Straßenverkehrsamt in der Regel nicht beanstandet, sofern die Zahl der Veranstaltungen 12 pro Jahr nicht überstieg. Bei der ganz überwiegenden Anzahl der Gastronomen war diese Handhabung – soweit bekannt – unproblematisch.
Zuletzt gab es allerdings zwei Fälle, bei denen die Zahl der Musikveranstaltungen weit über der bisherigen Grenze von 12 pro Jahr lag und die deshalb vom Ordnungs- und Straßenverkehrsamt im Zuge eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aufgegriffen wurden. Vor allem in den sozialen Medien wurde dieser Vorgang in der Form aufgegriffen, dass man den berechtigten Versuch, rechtskonforme Verhältnisse herzustellen, als unzulässigen Eingriff in den kulturellen Bereich ansah.
Die Stadtratsfraktionen und Stadträte haben mit den beigefügten Anträgen dies zum Anlass genommen, eine Klärung des Sachverhalts und der Rechtslage herbeizuführen, Spielräume zur Durchführung von Musikveranstaltungen auszuloten und durch Information (z. B. mittels eines Informationsblattes) für noch mehr Transparenz in der Gastronomieszene zu sorgen.
Hierzu sollen die nachführenden Ausführungen dienen.
- Rechtliche Rahmenbedingungen eines Gaststättenbetriebes im Hinblick auf Livemusik
Der Betrieb einer Gaststätte richtet sich nach zwei wesentlichen Komponenten, nämlich
• der Baugenehmigung und
• der Gaststättenerlaubnis.
Die Baugenehmigung inkl. eventueller Regelungen zur Außengastronomie wird durch das örtlich zuständige Bauordnungsamt erteilt.
- Betriebsart
Die Gaststättenerlaubnis wird gemäß § 3 Abs. 1 GastG für eine bestimmte "Betriebsart" durch das Ordnungs-und Straßenverkehrsamt konzeptorientiert nach positivem Verfahrensverlauf – diverse Stellen sind hier zu beteiligen - erteilt. Die Betriebsarten sind nirgendwo gesetzlich definiert. Es haben sich aber in der Praxis gewisse Stereotypen herausgebildet. Meist erfolgt die Konzession in der Betriebsart „Speise- und Schankwirtschaft“ ohne besondere Betriebsart.
Ob die konkrete Betriebspraxis der Gaststätte von dem Grundtyp „Schank- und Speisewirtschaft“ abweicht, kommt auf das Gesamtgepräge der Gaststätte an.
Das BVerwG hat hierzu im Beschluss vom 22-07-1988 - 1 B 89/88 (NVwZ-RR 1989,14) Folgendes ausgeführt:
„Der Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft - also die Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit - wird geprägt vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr zubereiteter Speisen. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GaststG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (§ 4 I Nr. 3 GaststG), ins Gewicht fällt.“
Aus der zitierten Entscheidung stammt auch der Orientierungssatz:
„Die Vorinstanzen halten zu Recht eine Gaststätte, in der regelmäßig an den Wochenenden Tanzveranstaltungen im größten Gaststättenraum durchgeführt werden, nicht für eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit und billigen die Ansicht der Behörde, wonach jedenfalls nicht mehr als zwölf öffentliche Tanzveranstaltungen jährlich im Saal der Klägerin durch die Gaststättenerlaubnis für eine Gaststätte ohne besondere Betriebseigentümlichkeit gedeckt sind.“
In der einschlägigen Kommentarliteratur wird meist auf dieses Urteil verwiesen. Die meisten Genehmigungsbehörden – darunter auch Aschaffenburg – leiten daraus ab, dass bis zu 12 „abweichende“ Veranstaltungen in Gaststätten pro Jahr hingenommen werden, ohne dass eine Anpassung der Baugenehmigung oder eine Anpassung der Gaststättenerlaubnis verlangt wird.
Zumindest die Stadt Regensburg weicht hiervon ab und ermöglicht bis zu 24 von den Genehmigungen abweichende Veranstaltungen pro Jahr. Die Stadt Regensburg leitet dies aus einer Entscheidung des VG München vom 16.3.1993 – Az. M 16 K 92.1701 – ab. Dort findet sich folgende Passage:
„Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass bei Musikaufführungen, die alle 14 Tage stattfinden, noch kein prägendes Merkmal in Richtung einer Musikgaststätte gegeben ist, denn dann haben die Konzerte im Verhältnis zum normalen Gaststättenbetrieb weiterhin eine untergeordnete Rolle. Folglich ist generell erst bei mehr als 24 Veranstaltungen im Jahr von einer speziellen erlaubnispflichtigen Betriebsart auszugehen.“
Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass jede Zahl, die von den Genehmigungen abweichende Veranstaltungen toleriert, ausschließlich dazu dient, die Schwelle der Genehmigungsbehörden für ein Einschreiten gegenüber den Gastronomen festzulegen. Sie bildet keine „faktische“ Genehmigung der Veranstaltungen und hat auch keine bindende Wirkung gegenüber den Nachbarn oder gegenüber den Gerichten. Insbesondere und vor allem sind bei solchen tolerierten Veranstaltungen immer die genehmigungsrechtlichen und gesetzlichen Lärmvorschriften einzuhalten.
Entsprechend der bisherigen Ermessenspraxis enthalten die örtlichen Gaststättenerlaubnisse für „bloße“ Schank- und Speisewirtschaften demzufolge immer eine Auflage zum Veranstalten öffentlicher Vergnügungen, die wie folgt lautet:
„… Einzelne Veranstaltungen (max. 12 Veranstaltungen im Jahr) wie z.B. Faschingsball, Kerbtanz, Live-Musik oder sonstige Veranstaltungen, die über den normalen Gaststättenbetrieb hinausgehen, müssen mindestens 1 Woche vorher beim Ordnungs- und Straßenverkehrsamt angezeigt werden.“
Diese Auflage hat ihren rechtlichen Ursprung in Art 19 Abs. 1 LStVG. Dort heißt es:
„…Wer eine öffentliche Vergnügung veranstalten will, hat das der Gemeinde unter Angabe der Art, des Orts und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Für regelmäßig wiederkehrende, gleichartige öffentliche Vergnügungen genügt eine einmalige Anzeige.“
- Hintergrundmusik
Die Betriebsart einer „normalen“ Schank- und Speisewirtschaft ändert sich durch Musikdarbietungen nicht, wenn diese Musikdarbietungen „gedämpft“ sind und lediglich den Charakter von „Hintergrundmusik“ aufweisen. Welche Musik noch „Hintergrundmusik“ in diesem Sinne ist und welche nicht mehr, ist im Einzelfall umstritten.
Die Stadt Aschaffenburg hat in einem Klageverfahren hinsichtlich einer Bar in der Sandgasse vom Verwaltungsgericht Würzburg die Auflage bekommen, dass in dem Lokal keine lautere Musik als Hintergrundmusik abgespielt werden darf. Hintergrundmusik wurde danach so definiert:
„Von Hintergrundmusik ist auszugehen, wenn sich die Lautstärke der Musik den anderen Geräuschen in der Gaststätte, welche durch Unterhaltungen und andere Nebengeräusche entstehen, unterordnet (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2018 – 1 ZB 18.765 – juris Rn. 5).“
Das VG Regensburg hat im Beschluss vom 28. März 2018 – RO 5 S 18.228 – Rdnr. 80 ausgeführt:
„Zwar muss sich eine gewöhnliche Schank- und Speisewirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf die Zubereitung von Speisen und den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (BayVGH, U.v. 21.1.1980 – 22 B 1112/79; BayVGH, B.v. 6.10.1981 – 22 CS 81 A.1936 –BayVGH, B. v. 19.05.2015 – 22 CE 15.612).“
Auch der VGH München hat im Beschluss vom 19. Mai 2015 – 22 CE 15.612 – Rdnr. 21 Folgendes ausgeführt:
„bb) Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, muss sich eine gewöhnliche Schankwirtschaft im Wesentlichen und als Hauptleistung auf den Ausschank von Getränken beschränken, so dass Musikdarbietungen nach Art und Maß nicht über eine nicht betriebsprägende, unauffällige und nicht nach außen dringende Hintergrundmusik hinausgehen dürfen (Beschluss S. 11 f. m.w.N. auf BayVGH, U.v. 21.1.1980 – 22 B 1112/79 – GewArch 1980, 303/304; BayVGH, B.v. 6.10.1981 – 22 CS 81 A.1936 – GewArch 1982, 238). Von dieser Betriebsart unterscheide sich das zur Erlaubnis gestellte Vorhaben des Antragstellers, weil die Musikdarbietungen betriebsprägend seien, insbesondere nach dem Internet-Auftritt während der gesamten Öffnungszeiten an Freitagen und Samstagen musikalische „Events“ beworben würden, bei Kontrollen die Musiklautstärke über eine Hintergrundmusik hinausgegangen sei, am 31. Januar 2015 sogar eine bescheidswidrig nicht zuvor angezeigte Live-Musikveranstaltung stattgefunden habe und die Musikdarbietungen daher über den Rahmen der Nr. 2.7 der vorläufigen Erlaubnis hinausgingen (Beschluss S. 12 ff.).“
Entscheidend ist also, ob die Live-Musik
- den Unterhaltungen gegenüber untergeordnet,
- nicht nach außen dringend und
- unauffällig und
- nicht aufgrund von Bewerbung der Musik betriebsprägend
ist.
Ein Anhaltspunkt für die „Unauffälligkeit“ und die „Unterordnung“ in diesem Sinne sind die Lärmgrenzwerte, die anhand der VDI-Richtlinie 3726 festgesetzt sind. Gaststätten, die ausschließlich Hintergrundmusik bieten, werden dort als Gaststätten der Geräuschstufe G II eingestuft. In Baugenehmigungen finden sich daher Auflagen wie diese:
„Die Gaststätte ist maximal als Gaststätte der Geräuschstufe GII im Sinne der VDI 3726 „Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen“ zu betreiben. Das Innengeräusch der Gaststätte darf demnach einen Mittelungspegel L AFm von 85 dB/A) nicht überschreiten.“
Die Rechtsprechung ist zum Teil noch restriktiver.
Beispielsweise führt das VG München im Beschluss vom 30.09.2011 - M 8 SE 11.4108 – Folgendes aus:
„Eine Musikbeschallung auf der Basis der dort festgelegten Gesamtinnenpegel ist nach Auffassung des Gerichts nicht als Hintergrundmusik anzusehen. … Nach den Erfahrungen des Gerichts dürfte tatsächlich eine Unterhaltung bei einem Musikpegel von 78 dB(A) innerhalb von geschlossenen Räumen nur schwer möglich sein. Das gilt erst recht bei einem Musikinnenpegel von LAFeq = 90 dB(A) im Kellergeschoss, für dessen Ansatz als „nicht dominant“ im Übrigen keinerlei Begründung abgegeben wird.“
Der VGH München hat im Beschluss vom 05.08.1993 - 22 CS 93.2124 – zu nachfolgendem Genehmigungshinweis:
„Zum Betrieb des Tanzlokals sowie des Musikclubs erging der Hinweis, dass sich die Erlaubnis lediglich erstrecke auf den Auftritt von Livebands bzw. Tanzkapellen mit Tanzgelegenheit und das Abspielen von mechanischer Musik (Schallplatten, Kassetten und dergl.) als Hintergrundmusik ohne Tanzgelegenheit, wobei die Musik nach Art der Darbietung und Lautstärke nicht im Vordergrund stehen dürfe ("Zimmerlautstärke").“
Folgendes ausgeführt:
„In Bezug auf Begriffe wie "Hintergrundmusik" und "Zimmerlautstärke" mag es in Nuancen verschiedene Auffassungen geben, dessen ungeachtet haben sie einen (vollstreckungsfähigen) Kern. Maßgeblich ist, ob während der Musikdarbietung eine Tischunterhaltung ohne erhobene Stimme ("normale Unterhaltung" in einer Lautstärke von ca. 50 dB[A]) möglich ist.“
- Fazit zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Gaststättenbetrieben im Hinblick auf Livemusik
- Die einschlägigen Lärmgrenzwerte eines Gaststättenbetriebes sind immer einzuhalten, egal ob Livemusik in Form von Hintergrundmusik oder Veranstaltungen stattfindet.
- Die Genehmigungsauflagen aus Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis sind einzuhalten. Ggf. kann eine Erweiterung der Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis auf Livemusik beantragt werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen das zulassen.
- Von der genehmigten Betriebsart ist sogenannte Hintergrundmusik mit umfasst. Hintergrundmusik in diesem Sinne ist den Unterhaltungen gegenüber untergeordnet, nicht nach außen dringend, unauffällig und nicht aufgrund von Bewerbung der Musik betriebsprägend.
- Unabhängig von der genehmigten Betriebsart können bis zu 24 sonstige Veranstaltungen im Jahr ohne Änderung der Genehmigung zugelassen werden, wenn die Lärmgrenzwerte (und ggf. sonstige veranstaltungsspezifische Anforderungen) eingehalten werden.
- Rechtliche Rahmenbedingungen der beiden überprüften Gaststättenbetriebe
Im Hinblick auf etwaige Datenschutzgesichtspunkte wird davon abgesehen, die Gaststättenbetriebe namentlich zu benennen.
Fall 1:
- Baugenehmigung
Beantragt wurde eine Baugenehmigung für ein Objekt, in dem eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebsart wie z. B. Livemusik enthalten ist.
Die Baugenehmigung datiert vom 14.8.2008.
Unter Ziffer 99 der Baugenehmigung finden sich die festgelegten Immissionsrichtwertanteile. An der nächstgelegenen Wohnung dürfen nachts Werte von 37 dB(A) nicht überschritten werden. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Tagzeit um nicht mehr als 30 dB(A), in der Nachtzeit um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Unter Ziffer 103 der Baugenehmigung findet sich folgende Auflage:
„Die Gaststätte ist maximal als Gaststätte der Geräuschstufe GII im Sinne der VDI 3726 „Schallschutz bei Gaststätten und Kegelbahnen“ zu betreiben. Das Innengeräusch der Gaststätte darf demnach einen Mittelungspegel L AFm von 85 dB/A) nicht überschreiten.“
Wie erwähnt entspricht diese Auflage den Rahmenbedingungen für „Hintergrundmusik“.
Diese Auflagen bedeuten nicht, dass eventuell andere Nutzungen mit mehr Musik nicht zulässig wären. Sie bedeuten lediglich, dass für eine entsprechende Zulassung eine Tekturgenehmigung erforderlich wäre.
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis
Beantragt wurde eine Konzession für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebsart wie z. B. Livemusik. Die entsprechende Gaststättenerlaubnis für eine „Schank- uns Speisewirtschaft“ wurde am 11.10.2011 erteilt.
Als Auflage 10 der Konzession wurde festgelegt, dass jede Änderung der Betriebsart (z. B. regelmäßige Musikdarbietungen u. a.) vorher beim Ordnungsamt zu beantragen ist. Einzelne Veranstaltungen wie z. B. Faschingsball, Live-Musik u. a., die über den normalen Gaststättenbetrieb hinausgehen, müssen mind. 1 Woche vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden.
- Beschwerdelage
2012 wurde Hintergrundmusik in Form eines Pianisten als nicht anzeigepflichtig festgelegt. 2015 und 2022 wurde der Konzessionsinhaber über die genehmigungsrechtliche Situation aufgeklärt und angeregt, eine baurechtliche Prüfung zur Genehmigungsfähigkeit regelmäßiger Musikdarbietungen zu betreiben. Es wurde darauf hingewiesen, dass in diesem Fall die Veranstaltungen bereits im Rahmen Baurecht und Gaststättenrecht gewürdigt wären. Weitere Anzeigen von Veranstaltungen wären dann nicht mehr notwendig. Ein Bauantrag wurde nicht eingereicht. Die letzten Lärmbeschwerden wurden von der Polizei übermittelt und datierten vom 06.05.2023, 22:39 Uhr (Polizeivermerk: überlaute Musik aus „Fall 1“; Ruhe hergestellt) und vom 09.09.2023, 23:03 Uhr (Polizeivermerk: überlaute Musik aus „Fall 1“; Geburtstagsfeier aufgelöst, Ruhe hergestellt). Am 13.10. wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet mit einer Anhörung. Am 2.11. fand ein Gespräch zwischen Konzessionsinhaber und Ordnungsamt statt, bei dem die weitere Vorgehensweise abgeklärt wurde. Am 06.11.2023 wurde das OWi-Verfahren durch den Oberbürgermeister eingestellt.
Fall 2:
- Baugenehmigung
Beantragt wurde 1989 eine Baugenehmigung für eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebsart.
Die Baugenehmigung datiert vom 28.6.1989.
Unter Ziffer 04 der Baugenehmigung ist festgelegt, dass die Gaststätte für maximal 30 Personen zugelassen ist. Außerdem ist festgelegt, dass spätestens beim Ausbau der Gaststätte ein Schallschutzgutachten eines amtl. zugelassenen Sachverständigen für Akustik und Bauphysik vorzulegen ist.
- Gaststättenrechtliche Erlaubnis
Beantragt wurde für den aktuellen Betrieb eine Konzession für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ohne besondere Betriebsart wie z. B. Livemusik. Dem Antrag beigefügt war ein Pachtvertrag, der den Betrieb eines „Bistros im gehobenen Stil“ vorsah. Die entsprechende Gaststättenerlaubnis für eine „Schank- uns Speisewirtschaft“ wurde am 29.7.2021 erteilt.
Als Nr. 10 der Anlage zum Konzessionsbescheid wurde Folgendes festgelegt:
„Jede Änderung der Betriebsart (z. B. regelmäßige Musikdarbietungen, Erweiterung von Schankwirtschaft auf Speisewirtschaft oder umgekehrt, der Betrieb einer Gartenwirtschaft/Außenbestuhlung) ist vorher beim Ordnungsamt- und Straßenverkehrsamt zu beantragen.
Einzelne Veranstaltungen (max. 12 Veranstaltungen im Jahr) wie z. B. Faschingsball, Kerbtanz, Live-Musik oder sonstige Veranstaltungen, die über den normalen Gaststättenbetrieb hinausgehen, müssten mind. 1 Woche vorher beim Ordnungsamt angezeigt werden.“
- Beschwerdelage
2021 gab es eine Anzeige wegen Lärmbeschwerden. Am 22.7.2023 hat sich eine Familie darüber beschwert, dass es nachts um 2.00 Uhr so laut war, dass die Kinder nicht schlafen konnten. Zudem wurden Lärmbeschwerden über die Polizei übermittelt: 18.03.2023, 22:46 Uhr: Mitteilung über 150 Personen auf der Straße keine Ruhestörung festgestellt; 03.05.2023, 22:04 Uhr: überlaute Musik, MT versuchte schon erfolglos in der „Fall 2“ anzurufen, Ruhe hergestellt; 22.07.2023, 01:39 Uhr: mehrere Menschentrauben vor der „Fall 2“ ohne Feststellungen der Streife; 04.10.2023, 22:16 Uhr: O-Ton „An der „Fall 2“ ist die Hölle los“, Ruhe hergestellt. Internetrecherchen ergaben, dass im Zeitraum vom 25.01.2023 bis 25.10.2023 wohl 37 nicht angezeigte, aber als Event beworbener Veranstaltungen stattgefunden haben. Videoaufnahmen zeigten deutlich, dass es dabei um Veranstaltungen handelte und im Betrieb regelmäßige Musikveranstaltungen elektronisch verstärkt durchgeführt werden. Das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt hat ein Ordnungswidrigkeitenverfahren mit einer Anhörung eingeleitet. Ein Gesprächstermin war diesbezüglich vorgesehen, fand aber nicht mehr statt, weil das Ordnungswidrigkeitenverfahren am 06.11.2023 durch den Oberbürgermeister eingestellt wurde.
Angesichts der zitierten rechtlichen Rahmenbedingungen und der spezifischen Fallkonstellationen spricht in beiden Fällen viel für das Vorliegen eines Ordnungswidrigkeitentatbestandes. Gleichwohl gilt im Ordnungswidrigkeitenrecht der Opportunitätsgrundsatz. Es ermöglicht der Verwaltung in Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von der Verhängung eines Bußgeldes abzusehen.
- Weitere Vorgehensweise
Auf der Basis der vorbenannten Ausführungen wurden verwaltungsintern folgende Maßgaben für die Behandlung von Livemusik in Gaststätten festgelegt:
• Die einschlägigen Lärmgrenzwerte eines Gaststättenbetriebes sind immer einzuhalten, egal ob Livemusik in Form von Hintergrundmusik oder in Form von Veranstaltungen stattfindet.
• Die Genehmigungsauflagen aus Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis sind einzuhalten. Ggf. kann eine Erweiterung der Baugenehmigung und Gaststättenerlaubnis auf Livemusik beantragt werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen das zulassen.
• Von der genehmigten Betriebsart ist sogenannte Hintergrundmusik mit umfasst. Hintergrundmusik in diesem Sinne ist den Unterhaltungen gegenüber untergeordnet, nicht nach außen dringend, unauffällig und nicht aufgrund von Bewerbung der Musik betriebsprägend. Dies wird von der Verwaltung unterstellt, wenn folgende Rahmenbedingungen eingehalten werden:
- kein Eintritt für die Veranstaltung wird verlangt,
- keine Eintrittskarten werden ausgegeben,
- die reguläre Bestuhlung bleibt bestehen,
- während der Darbietung wird der gastronomische Service nicht unterbrochen,
- es erfolgt keine Werbung für die Musik
- die Lautstärke der Darbietung macht Unterhaltungen weiterhin möglich. Dies wird fiktiv unterstellt, bei
- Musik ohne Verstärkeranlage: Zahl der auftretenden Künstler ohne Beschränkung
- Musik mit Verstärkeranlage: Mittelungspegel im Gastraum auf max. 80 dB(A) beschränkt
• Unabhängig von der genehmigten Betriebsart können bis zu 24 sonstige Veranstaltungen im Jahr ohne Änderung der Genehmigung zugelassen werden, wenn die Lärmgrenzwerte (und ggf. sonstige veranstaltungsspezifische Anforderungen) eingehalten werden.
- Den Gastronomen wird angeboten, sich im Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz ein geeichtes Lärmmessgerät auszuleihen, um abzuschätzen, ob die eigenen Veranstaltungen die Lärmwerte einhalten.
- Die vorbenannten Punkte werden in einem Informationsblatt ausgearbeitet und mit einigen einschlägig tätigen Gastronomen auf Verständlichkeit geprüft und anschließend verteilt.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zur Berichterstattung „Live Musik in Gaststätten“ wird zur Kenntnis genommen (Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. / UKVS/10/8/23. Behandlung des Antrags von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) und Herrn Stadtrat Johannes Büttner (GRÜNE) vom 27.01.2023 wegen "Prüfauftrag Böllerverbot in Aschaffenburg" und Bekanntgabe der Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
|
ö
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Beschließend
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8 | UKVS/10/8/23 |
.Beschluss:
Der Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) und Herrn Stadtrat Johannes Büttner (GRÜNE) vom 27.01.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung vom 23.10.2023 werden zur Kenntnis genommen (Anlage 3).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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9. / UKVS/10/9/23. Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 17 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Mittelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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9 | UKVS/10/9/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 27.09.2023 und ergänzenden Plänen vom 17.10.2023, beantragte die Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH die Genehmigung zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 17 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Mittelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg.
Das dreigeschossige Bestandsgebäude entlang der Mittelstraße, einschließlich Anbau wird abgebrochen.
Das Neubauvorhaben besteht aus zwei Baukörpern. Zum einen ein dreigeschossiges Vordergebäude, welches entlang der Straßenbegrenzungslinie, beidseits grenzständig in die, nach Abbruch des Bestandsgebäudes bestehende Baulücke eingefügt wird. Hierbei werden Dachform, –höhe und Bautiefe der beiden angrenzenden Gebäude (Mittelstraße xxx und xxx) im Wesentlichen übernommen. Bei einer Gebäudelänge von ca. 33, 4 m und einer Tiefe von ca. 12,4 m, bzw. 10,66 m ergibt sich eine überbaute Grundfläche von ca. 395 m².
Im nicht unterkellerten Vorderhaus sind auf der Erdgeschossebene zur Straße hin, eine Fahrradabstellanlage, Abstellräume und ein Wertstoff-, sowie ein Technikraum geplant. Neben der mittig platzierten Durchfahrt zum Innenhof befindet sich das Treppenhaus mit Aufzugsanlage. Im rückwärtigen Erdgeschossbereich sind zwei Wohnungen geplant. Im 1. und 2. Obergeschoss, sowie im Dachgeschoss sind je 4 Wohnungen, somit insgesamt 14 Wohnungen vorgesehen. Die Wohnungsgrößen bewegen sich zwischen 47 m² und 87 m². Die Wohnfläche des Vorderhauses liegt bei ca. 1.017 m².
Das Rückgebäude ist als dreigeschossiges Gebäude, einseitig grenzständig angebaut an das Bestandsgebäude Mittelstraße xxx geplant. Den Gebäudeabschluss bildet ein flach geneigtes Satteldach mit Zwerchhaus zur Nordostseite. Im Südwesten verfügt eine Teilfläche des Gebäudes über ein Flachdach. Bei einer Gebäudelänge von ca. 18,7 m und einer Breite von ca. 9,5 m wird eine Gebäudegrundfläche von ca. 178 m² erreicht. Je Geschoss ist eine Wohnung mit Wohnflächen zwischen 112 m² und 127 m² Wohnfläche vorgesehen. Die Wohnfläche des Rückgebäudes liegt bei ca. 366 m².
Die Gesamtgrundstücksgröße liegt bei 1.425 m², die Gesamtwohnfläche bei 1.383 m².
Die 20 erforderlichen PKW-Stellplätze werden im Innenhof ebenerdig errichtet und mit Baumpflanzungen eingegrünt.
Die notwendigen 25 Fahrradabstellplätze werden im Fahrradraum, bzw. in der Durchfahrt zum Innenhof nachgewiesen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt. Im rückwärtigen Grundstücksbereich wird ein Kinderspielplatz mit einer Größe von 83 m² errichtet.
II.
Verfahren
Bei vorliegendem Bauantrag handelt es sich um ein Wohnbauvorhaben, über welches im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu entscheiden ist und welches der Genehmigungsfiktion, gem. Art. 68 Abs. 2 BayBO unterliegt.
III.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, allerdings in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ und damit im Innenbereich und ist somit nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB zu beurteilen.
Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ (§ 34 Abs.1 BauGB).
Aus der näheren Umgebung leitet sich folgender maßgebende bauliche Rahmen ab:
- Mischgebiet – MI – mit überwiegender Wohnnutzung
- überbaute Grundfläche: ca. 40 %
- Geschosse: II – III + D
- vordere Baugrenze: Straßenbegrenzungslinie
- abweichende Bauweise
Art der baulichen Nutzung
Die nähere Umgebung ist als Mischgebiet mit überwiegendem Wohnanteil einzustufen. Der geplante Neubau der beiden Mehrfamilienwohnhäuser fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Artes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Maß der baulichen Nutzung
Das geplante Vorderhaus wird, wie die Nachbargebäude entlang der Straßenbegrenzungslinie zur Mittelstraße errichtet und schließt beidseitig grenzständig an die beiden Nachbargebäude (Mittelstraße xxx und xxx) an. Hierbei wird im Wesentlichen die Gebäudehöhe des Gebäudes Mittelstraße xxx, wie auch Dachform und –neigung übernommen. Die Bautiefe des geplanten Vordergebäudes gleicht sich ebenfalls der Gebäudetiefe der beiden Bestandsgebäude an.
Während die Vordergebäude in diesem Bereich eine geschlossene Bauzeile bilden, sind im rückwärtigen Grundstücksbereich lediglich einzelne Gebäude in dem Gebiet vorhanden. Das geplante Rückgebäude schließt hierbei unmittelbar grenzständig an das Bestandsgebäude Mittelstraße xxx an und passt sich hierbei in Gebäudestellung, Gebäudetiefe, und –höhe diesem Gebäude an.
Auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügen sich demnach beide Gebäude ein.
Überbaubare Fläche
Die beiden Gebäude erreichen eine überbaute Fläche von ca. 40 % der Baugrundstücksfläche. Dies entspricht ebenfalls dem in der unmittelbaren Nähe feststellbaren Überbauungsgrad.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz, für Wohnungen mit Wohnflächen über 100 m² sind 2 Stellplätze erforderlich. 14 Wohnungen weisen Größen unter 100 m², 3 Wohnungen über 100 m² auf. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 20 PKW-Stellplätzen. Diese werden im Bereich des Innenhofes nachgewiesen.
Außerdem ist bei Wohngebäuden je 50 m² Wohnfläche ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Für die 20 Wohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.383 m² sind daher 28 Fahrradabstellplätze nachzuweisen. Hiervon werden 25 Fahrradabstellplätze im Erdgeschossbereich des Vorderhauses und 3 Fahrradabstellplätze im Bereich des Rückgebäudes errichtet.
Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Zufahrt / Erschließung
Die Erschließung erfolgt über die Mittelstraße und ist gesichert.
Das Bauvorhaben erstreckt sich über mehrere Grundstücke. Gleichzeitig beziehen sich bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorgaben (z.B. Erschließung, Stellplätze, Abstellplätze, Kinderspielplatz, etc.) auf das Gesamtbaugrundstück. Daher sind die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.
Gestalterische Vorgaben und Begrünung
Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 20 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 5 Bäumen. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Der Teilbereich des Rückgebäudes mit Flachdach ist mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Kinderspielplatz
Es ist ein Kinderspielplatz mit einer Größe von ca. 83 m² vorgesehen. Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma IBER und DENIS Immobilien GmbH zum Neubau von 2 Mehrfamilienhäusern mit 17 Wohneinheiten auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm, Mittelstraße xxx, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Bedingungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:
1. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx, Gem. Damm sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen.
- Der Teilbereich des Rückgebäudes mit Flachdach ist mindestens extensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Es sind mindestens 5 Laubbäume, gem. Freiflächen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
- Zur Sicherung der Errichtung eines Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
10. / UKVS/10/10/23. Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch den Bauherren xxx, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
|
ö
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Beschließend
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10 | UKVS/10/10/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 03.08.2023 und ergänzenden Planunterlagen vom 22.09.2023 beantragt der Bauherr xxx die Genehmigung zur Nutzungsänderung und zum Umbau der ehemaligen amerikanischen Kapelle zur Versammlungsstätte (Gebäude A), sowie den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes (Gebäude B) mit Versammlungsräumen, 8 Boarding-Appartements, 7 Wohnungen und Tiefgarage in der Rhönstraße xxx auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg.
Für das Grundstück war dem gleichen Bauherrn bereits eine Baugenehmigung für eine gleichartige Nutzung erteilt worden (BV-Nr.: xxx). Der Beschluss wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.11.2020 gefasst. Aufgrund eines Nachprüfungsantrag vom 16.11.2020 wurde das Vorhaben, nach teilweiser Umplanung und Vorlage eines schallschutztechnischen Gutachtens in der Sitzung des Plenums am 16.01.2023 erneut behandelt und beschlossen. Gegenüber der ursprünglichen Planung haben sich in der Zwischenzeit Änderungen, insbesondere bei der Tiefgarage mit einer Verlegung der Tiefgaragenzufahrt, ergeben.
Die für das geplante Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze werden nunmehr auf dem Baugrundstück selbst nachgewiesen. Im bereits genehmigten Erstantrag befanden sich die Stellplätze mehrheitlich in der Tiefgarage unter dem benachbart geplanten Gebäude C (Rhönstraße xxx) und wurden auch über dieses Nachbargrundstück angefahren. Die nun geplante Tiefgarage auf dem Baugrundstück erstreckt sich unter dem Gebäude B und dem vorderen Grundstücksbereich parallel zur Straße. Diese wird rückseitig an die Tiefgarage der Bauvorhaben, welche an der Würzburger Straße errichtet werden angeschlossen. Ab 22.00 Uhr erfolgt ausschließlich eine Ausfahrt auf die Würzburger Straße.
Das Bauvorhaben ist auf einem Grundstück mit einer Fläche von 3.723 m² geplant, das östlich bis zur, im Bebauungsplan festgelegten öffentlichen Grünfläche reicht. Die Grundstücksfläche des Gebäudes A (ehemalige amerikanische Kapelle) beträgt 2.274 m², die des Gebäudes B (Wohn- und Veranstaltungsgebäude) 1.449 m².
Es wurde eine Nachuntersuchung, aufgrund der geplanten Änderung bei der Tiefgarage und der Verlegung der Zufahrt zum o.g. Schallschutzgutachten der Fa. Wölfel Engineering GmbH & Co.KG veranlasst. Diese Nachuntersuchung vom 27.09.2023, Nr. X0623.003.05.001 sieht die tagsüber ausgelösten Immissionen im zulässigen Bereich. Ab 22.00 Uhr dürfen die Zu- und Abfahrten weiterhin ausschließlich über die Anbindung an die Würzburger Straße erfolgen.
Gebäude A
Die ehemalige amerikanische Kapelle steht unter Denkmalschutz und wird in Absprache mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, dem Landesamt für Denkmalpflege und den Heimatpflegern im Inneren zu einer Versammlungsstätte umgebaut. Im Erdgeschoss befindet sich der eigentliche Versammlungsraum mit Bühne (ehemaliger Altarraum). In den Nebenräumen befinden sich eine Garderobe, Cateringräume (Kühlung, Spülen, Essensausgabe) sowie WC-Anlagen mit separatem Behinderten-WC.
Im Innenraum der Kapelle befindet sich über dem Eingangsbereich eine Empore mit einer Lounge / Bar, die über eine zusätzliche neue zweite Treppe erschlossen wird.
Die Kapelle erhält einen Zugang mit Treppe in die Tiefgarage.
Im Äußeren bleibt die ehemalige amerikanische Kapelle unverändert bestehen. Es wird eine Renovierung und Sanierung des Gebäudes erfolgen, wobei die ursprüngliche Farbgebung erhalten bleibt.
Vorgesehen sind, wie im Bebauungsplan „Spessart-Manor“ für dieses Gebäude als Sondergebiet SO zugelassen, Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit diese nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen.
Der Versammlungsraum umfasst 211,80 m², die Bühne hat eine Nutzfläche von 37,60 m². Die Empore erstreckt sich über eine Gesamtfläche von 59,80 m².
Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon einen barrierefreien Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden, dazu ein Müllstandort und 16 Fahrradabstellplätze. Hinter dem Gebäude ist ein 60,5 m² großer Kinderspielplatz geplant. Das komplette Areal ist mit einer 2,5 m hohen offenporigen Natursteinmauer umgeben. Vor dieser Mauer wird eine Bepflanzung erfolgen.
Die Tiefgaragenzufahrt, welche bisher an der östlichen Grundstücksgrenze des Baugrundstückes des Gebäudes C vorgesehen war, wird nunmehr an die westliche Grundstücksseite der Gebäude A und B verlagert.
Gebäude B
Östlich der ehemaligen Kapelle befindet sich gemäß Bebauungsplan ein weiteres Baufenster auf dem ein Neubau mit den Abmessungen von ca. 12 m x 40 m mit einem Satteldach mit einer Dachneigung von 26° geplant ist.
Dieses Gebäude beinhaltet im Erdgeschoss und Untergeschoss Räumlichkeiten für Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellung jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen. Im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss sind 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen vorgesehen.
Das geplante Gebäude verfügt über drei Vollgeschosse mit einer Firsthöhe zwischen 12,7 m und 13,42 m (187,80 m ü.NN).
Im 2. Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 53 KFZ-Stellplätzen geplant, sowie ein Lagerraum mit 93 m², sowie ein Fahrradabstellraum für 42 Fahrräder. Die Flächen des Lagers und des Fahrradabstellraumes, sowie 9 KFZ-Stellplätze ganz und 6 Stellplätze zum Teil werden als Unterbau des öffentlichen Fußweges errichtet.
Im 1. Untergeschoss sollen zwei Versammlungsräume mit einer Fläche von 135 m² und 65 m², sowie eine Küche mit 44 m² und zugehörige Toilettenanlagen errichtet werden.
Im Erdgeschoss sind 2 Versammlungsräume mit Flächen von 236 m² und 135 m² vorgesehen.
Im 1. Obergeschoss werden 8 Boarding-Appartements mit Größen von 7 x 19 m² und 1 x 35 m², sowie eine Rezeption und ein Gemeinschaftsbereich errichtet.
Außerdem sind im 1. Obergeschoss und Dachgeschoss 7 Wohnungen vorgesehen, die sich über jeweils interne Treppen über zwei Geschosse bis ins Dachgeschoss erstrecken. Im Dachgeschoss befinden sich die jeweiligen zugehörigen Wohn- und Schlafräume.
Die 7 Wohnungen verfügen über Wohnflächen von 3 x 59 m², 1 x 64 m², 2 x 76 m² und 112 m², somit insgesamt 505 m².
Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage im 2. Untergeschoss auf dem Baugrundstück nachgewiesen, die von der Rhönstraße aus erschlossen und angefahren wird. 3 Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle angelegt.
Insgesamt werden 7 Laubbäume erhalten, bzw. gepflanzt. Für den entfallenden Baum an der Tiefgaragenzufahrt ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen.
II.
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des im Jahr 2018 aufgestellten, rechtskräftigen Bebauungsplans 04/03b „Spessart-Manor“. Geplant sind zwei Gebäude, im Bauantrag bezeichnet als Gebäude A und B.
Gebäude A umfasst den Umbau und die Nutzungsänderung der ehemaligen amerikanischen Kapelle auf dem westlichen Grundstücksteil.
Gebäude B umfasst den Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit Versammlungsräumen mit 8 Boarding-Appartements, 7 Wohnungen und Tiefgarage auf dem östlichen Grundstücksteil.
Das Bauvorhaben betrifft zwei Baufelder des Bebauungsplans.
Aus dem rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ ergeben sich u.a. folgende Festsetzungen:
Für die ehemalige amerikanische Kapelle (Gebäude A):
- Sondergebiet SO mit der Nutzung Seminare und Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen sowie Hochzeiten und Jubiläen, soweit sie nicht den Charakter einer Vergnügungsstätte mit dem Hauptzweck der kommerziellen Freizeitgestaltung aufweisen
- GRZ 0,3
- GFZ 0,3
- Pflanzfläche PF1 an der westlichen Grundstücksgrenze
- Denkmal
Für das Wohn- und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B):
- Mischgebiet (MI4) mit einem Ausschluss von Tankstellen und Vergnügungsstätten
- GRZ 0,6
- GFZ 1,2
- DN 0-30°
- Geschossigkeit: II
- maximale Gebäudehöhe: 187,80 m ü.NN
- Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 20° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Art der baulichen Nutzung
Die Nutzung im Sondergebiet SO (Gebäude A, ehemalige amerikanische Kapelle) ist im Bebauungsplan klar umrissen. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen, sowie Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.
Im Mischgebiet ist ein Nutzungsmix aus Veranstaltungsbereich, Boardinghaus und Wohnnutzung (Gebäude B) geplant, der dem Charakter eines Mischgebietes entspricht. Die Betriebsbeschreibung sieht als Nutzung Seminare, Schulungen, Vorträge, kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen jeglicher Art, sowie vereinzelt auch Hochzeiten und Jubiläen vor und hält sich damit innerhalb der Vorgaben des Bebauungsplans.
Immissionsschutz
Das Vorhaben befindet sich in einem Mischgebiet (MI). Die umliegende Bebauung entspricht einem Mischgebiet, bzw. einem allgemeinen Wohngebiet. Als relevante Immissionssorte wurden in Abstimmung mit dem Immissionsschutz der Stadt Aschaffenburg die Wohnhäuser in der Rhönstraße xxx, xxx und xxx (WA) und die Nutzungen in der Rhönstraße xxx, xxx und xxx (MI) gewählt.
Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte (Gebäude A) oder Veranstaltungsgebäude (Gebäude B) sind die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde gem. fachtechnischen Stellungnahmen vom 14.07.2022 und 19.12.2022 auf Grundlage des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 20.05.2022, Nr. X0623.003.03.001 und Nachuntersuchung vom 16.11.2022, Nr. X0623.003.04.002 zu beachten. Diese werden Bestandteil der Baugenehmigung.
Hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation ist die ergänzende Stellungnahme der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co.KG vom 27.09.2023, Nr. X0623.003.05.001 zu beachten. Ab 22.00 Uhr dürfen die Zu- und Abfahrten ausschließlich über die Anbindung an die Würzburger Straße erfolgen. Die Tiefgaragenabfahrt über die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg zur Würzburger Straße ist dauerhaft dinglich zu sichern.
Maß der baulichen Nutzung
Beim Maß der baulichen Nutzung ist ebenfalls zwischen dem Sondergebiet Kapelle und dem Mischgebiet MI4 zu unterscheiden.
Sondergebiet SO (Gebäude A)
Für das Sondergebiet ist eine GRZ1 und eine GFZ von jeweils 0,3 festgesetzt. Beide werden durch das Bauvorhaben eingehalten. Das denkmalgeschützte Gebäude wird im Bestand erhalten, so dass sich Änderungen beim Maß der baulichen Nutzung nicht ergeben.
Allerdings entsteht durch die Tiefgaragenzufahrt eine zusätzliche Grundstücksversiegelung, welche sich auf die GRZ2 auswirkt.
Im Baugebiet SO ist bei einer Grundstücksfläche von anteilig 2.289 m² eine Maximalversiegelung von 1.030,05 m² zulässig.
Im Baugebiet MI 4 (Gebäude B) ist bei einer Grundstücksfläche von anteilig 1.457 m² eine Maximalversiegelung von 1.165,6 m² zulässig.
Dies ergibt in der Summe eine maximal versiegelbare Fläche von 2.195,65 m². Tatsächlich überbaut werden gemäß Planung insgesamt 1.933,05 m².
Im Bauantrag ist nachgewiesen, dass die für das Gesamtgrundstück zulässige GRZ2, die man durch Summierung der GRZ2 in den beiden Baugebietsteilen SO und MI 4 ermitteln kann, eingehalten wird. Die Teilflächen sind durch die Tiefgarage dauerhaft baulich verbunden. Ein einheitliches Baugrundstück wurde bereits grundbuchamtlich gebildet.
Aufgrund der Einhaltung der insgesamt für das Baugrundstück zulässigen Überbauung ist eine Befreiung von der maximal zulässigen Versiegelung für die im Baugebiet SO gelegene Teilgrundstücksfläche städtebaulich vertretbar und kann erteilt werden.
Mischgebiet MI4 (Gebäude B)
Die zulässige GRZ von 0,6 wird mit 0,39 deutlich unterschritten und auch die zulässige GFZ von 1,2 wird mit einem Wert von 1,03 eingehalten. Die max. GRZ II von 0,8 wird mit einem Wert 0,46 ebenfalls nicht erreicht.
Das Bauvorhaben verfügt über III Vollgeschosse und überschreitet damit die zulässige Zahl der Vollgeschosse von II um I Vollgeschoss. Allerdings wird durch das Bauvorhaben die festgesetzte, absolute bauliche Höhe von 187,80 m ü.NN exakt eingehalten. Von der Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse kann daher eine Befreiung erteilt werden. Nachbarliche Belange oder die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Bauweise
Im Mischgebiet MI4 ist eine offene Bauweise festgesetzt. Diese ist vorliegend eingehalten.
Überbaubare Fläche
Das Gebäude B schöpft die Baugrenzen nahezu vollständig aus. Auf der Südseite ist eine Terrasse mit ca. 65 m² Grundfläche mit zwei übereinander angeordneten Balkonen mit je ca. 8 m² und auf der Nordseite zwei übereinander angeordnete Balkone (1. OG und DG) mit je ca. 15 m² Grundfläche geplant. Die Terrasse und die Balkone überschreiten die Baugrenzen.
Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die Balkone und Terrassen können Befreiungen im Umfang von insgesamt ca. 88 m² erteilt werden. Die Befreiung ist städtebaulich vertretbar und die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Die Freifläche vor der Kapelle erhält einen Vorplatz mit drei Stellplätzen, davon ein Behinderten-Stellplatz, die direkt von der Rhönstraße aus angefahren werden. Gem. Bebauungsplan sind Stellplätze außerhalb der gekennzeichneten Flächen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Außerdem verläuft die Zufahrt über einen festgesetzten Pflanzstreifen an der Rhönstraße. Eine Befreiung kann hier gewährt werden, da die Zahl der Stellplätze auf ein Minimum reduziert bleibt eine geringe Anzahl an oberirdischen Stellplätzen, z.B. als Behindertenstellplätze oder Stellplätze für Lieferfahrzeuge erforderlich ist.
Begrünung und Bepflanzung
Gem. Bebauungsplan werden Tiefgaragen, welche mit einer Vegetationsschicht von mindestens 50 cm überdeckt und intensiv begrünt werden nicht in die überbaute Grundfläche eingerechnet. Demnach ist die Tiefgarage im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung wird eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € erhoben.
Laut Bebauungsplan befinden sich auf dem Baugrundstück 4 festgesetzte Baumstandorte. Diese Bäume sind, gem. Bebauungsplan dauerhaft zu sichern und zu erhalten. Zusätzlich sind 3 weitere Bäume, gem. Freiflächenplan zu Pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Für den Wegfall des, gem. Bebauungsplan festgesetzten Baumes im Bereich der Tiefgaragenzufahrt ist eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. Hierfür ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx€ zu leisten.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und Sträuchern zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Abstandsflächen
Zum hinteren Bestandsgebäude ergeben sich geringfügige Überschneidungen der Abstandsflächen durch Gebäude B im Umfang von ca. 10 m².
In diesem Umfang kann eine Abweichung von den Abstandsflächen gewährt werden, da Sinn und Zweck der Abstandsflächen gewahrt bleiben und eine ausreichende Belichtung, Belüftung, sowie der Brandschutz sichergestellt ist.
Denkmalschutz
Das Gebäude A (Amerikanische Kapelle) ist unter Nr.: D-6-61-000-396 als Baudenkmal in die Bayerische Denkmalliste mit folgendem Text eingetragen:
„Amerikanische Kapelle, Saalbau mit halbrundem Chor, Satteldach, und Giebeltürmchen, um 1955; ehem. zur amerikanischen Wohnsiedlung der Kasernen gehörig.“
Die Veränderung eines Baudenkmals bedarf der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis, gem. Art. 6 Abs. 1 Bayerisches Denkmalschutzgesetz (BayDschG). Innerhalb der Kapelle sind Umbauten geplant. Die Freifläche vor der Kapelle soll neugestaltet werden. Außerdem ist eine Nutzungsänderung geplant. Zu diesem geplanten Vorhaben wurde die Untere Denkmalschutzbehörde, das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege und die Heimatpfleger hinzugezogen und beteiligt. Am 07.07.2020 fand ein gemeinsamer Ortstermin statt. Vom Bauherrn und dessen Planer wurde, in Abstimmung mit der Denkmalpflege ein Maßnahmenplan für einen denkmalgerechten Umbau der amerikanischen Kapelle erarbeitet, welcher Gegenstand der zu erteilenden denkmalrechtlichen Erlaubnis wird.
Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für Veränderungen an der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) kann, unter der Auflage, dass der Maßnahmenplan eingehalten wird, erteilt werden, da diese Maßnahmen mit den Organen der Denkmalpflege abgestimmt sind. Die zu erteilende Baugenehmigung schließt die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis ein.
Stellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze erforderlich. Im Gebäude B verfügen 6 Wohnungen über weniger als 100 m² und 1 Wohnung zwischen 100 und 150 m². Für die Wohnungen ergeben sich hiernach 8 nachzuweisende PKW-Stellplätze.
Für Boarding-Appartements ist je 2 Zimmereinheiten 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Es ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Bedarf von 4 Stellplätzen bei Gebäude B.
Für die beiden Versammlungsstätten in den Gebäuden A mit 219 Sitzplätzen und B mit 201 Sitzplätzen ergeben sich insgesamt 42 nachzuweisende PKW-Stellplätze, nachdem je 10 Sitzplätze 1 Stellplatz nachzuweisen ist.
Für das Gebäude A ergibt sich ein Stellplatzbedarf von 22, für Gebäude B von 32 Stellplätzen. Der Gesamtbedarf liegt bei 54 PKW-Stellplätzen.
3 PKW-Stellplätze werden oberirdisch vor der amerikanischen Kapelle nachgewiesen. Der notwendige Stellplatznachweis für die restlichen 51 Stellplätze erfolgt in der Tiefgarage auf dem Baugrundstück.
Bei Versammlungsstätten ist je 10 Sitzplätze 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Hieraus ergeben sich für Gebäude A (22) und B (20) insgesamt 42 nachzuweisende Stellplätze. Bei Boarding-Appartements ist je 15 Zimmereinheiten 1 Stellplatz nachzuweisen. Hinzu kommt ein Bedarf von 11 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen für die 7 Wohnungen in Gebäude B. Je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 7 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von ca. 505 m².
Der Gesamtbedarf liegt bei 54 Fahrradstellabstellplätzen. Hiervon werden 16 oberirdisch und 38 unterirdisch in der Tiefgarage nachgewiesen.
Im hinteren Grundstücksbereich ist eine unterirdische Verbindung zur Tiefgarage unter Gebäude F Würzburger Straße xxx geplant, um eine Abfahrt der Veranstaltungsgäste Richtung Würzburger Straße nach 22.00 Uhr zu ermöglichen. Die Tiefgaragenabfahrt über die Grundstücke Fl.Nrn. xxx, xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg zur Würzburger Straße ist dauerhaft dinglich zu sichern.
Die nachgewiesenen Stellplätze werden, gem. Beschreibung mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.
Kinderspielplatz
Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60,5 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag des Bauherren xxx zum Umbau der amerikanischen Kapelle zu einer Versammlungsstätte und Neubau eines Wohn- und Veranstaltungsgebäudes mit 8 Boarding-Appartements und 7 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Abweichungen, Auflagen, Bedingungen:
- Für das Gebäude B wird eine Befreiung von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (II) um ein Vollgeschoss erteilt.
- Für die Errichtung von 3 PKW-Stellplätzen, außerhalb der bebaubaren Flächen vor der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) wird eine Befreiung erteilt.
- Von der Überschreitung der Baugrenzen durch die auf der Südseite geplante Terrasse und die auf der Süd- und Nordseite geplanten Balkone werden Befreiungen im Umfang von insgesamt ca. 88 m² erteilt.
- Von der Überschreitung der GRZ2 durch die Tiefgaragenzufahrt auf der Teilfläche im Baugebiet SO wird eine Befreiung erteilt.
- Hinsichtlich der Nutzung als Versammlungsstätte (Gebäude A) und Veranstaltungsgebäude (Gebäude B) sind die Auflagen der Unteren Immissionsschutzbehörde gem. fachtechnischer Stellungnahmen vom 14.07.2022 und vom 19.12.2022 auf Grundlage des schallschutztechnischen Gutachtens der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co. KG vom 20.05.2022, Nr. X0623.003.03.001 und Nachuntersuchung vom 16.11.2022, Nr. X0623.003.04.002 zu beachten.
Hinsichtlich der geänderten Zufahrtssituation ist die ergänzende Stellungnahme der Firma Wölfel Engineering GmbH & Co. KG vom 27.09.2023, Nr. X0623.003.05.001 zu beachten. Ab 22.00 Uhr dürfen die Zu- und Abfahrten ausschließlich über die Anbindung an die Würzburger Straße erfolgen. Die Tiefgaragenabfahrt über die Grundstücke Fl.-Nrn. 6228/7, 6228/22 und 6228/21, Gem. Aschaffenburg zur Würzburger Straße ist dauerhaft dinglich zu sichern.
- Von der notwendigen Abstandsfläche zum hinteren Bestandsgebäude auf dem Nachbargrundstück wird eine Abweichung im Umfang von ca. 10 m² erteilt.
- Beim Umbau der amerikanischen Kapelle (Gebäude A) ist der mit der Denkmalpflege abgestimmte Maßnahmenplan einzuhalten.
- Die Tiefgarage ist im nicht überbauten Bereich mit einer mindestens 50 cm starken Erd-/Substratschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und mit Büschen und 7 großkronigen Laubbäumen gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 3.000 € für die Begrünung und Bepflanzung und i.H.v. 7.000 € für die Baumpflanzungen zu hinterlegen.
- Ein im Bebauungsplan zum Erhalt festgesetzter Laubbaum muss für die Tiefgaragenzufahrt entfallen. Er ist an anderer Stelle zusätzlich zu pflanzen.
Hierfür ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 € zu hinterlegen.
- Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von ca. 60 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen
zum Seitenanfang
11. / UKVS/10/11/23. Neubau einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten mit offener Garage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg durch die Firma Ka3 Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
|
ö
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Beschließend
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11 | UKVS/10/11/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Mit Bauantrag, eingegangen am 02.06.2023 beantragt die Firma Ka3 Immobilien GmbH, Würzburger Straße xxx, 63743 Aschaffenburg die Genehmigung für den Neubau einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten mit offener Mittelgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg in der Rhönstraße xxx.
Bei dem Baugrundstück handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Commissary-Gelände an der Rhönstraße. Das Bauvorhaben wird auf einem Flurstück geplant, das neu gebildet wurde und von der im Bebauungsplan geplanten öffentlichen Grünfläche bis zur im Bebauungsplan geplanten Privatstraße reicht.
Für das Grundstück war dem gleichen Bauherrn bereits eine Baugenehmigung für ein Büro-, Boarding- und Wohnhaus mit 2 Büro-, 10 Boarding- und 28 Wohneinheiten erteilt worden (BV-Nr.: xxx). Über dieses Vorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates am 19.01.2022 entschieden. Für das gleiche Baufeld liegt nun ein neuer, geänderter Bauantrag vor.
Das Gebäude mit dem Umgriff von ca. 35 m x 37 m umfasst ein Vorderhaus und ein rückwärtiges Gebäude mit jeweils 14,74 m x 35 m und diverse Dachaufbauten (Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse). Die 7,52 m breite Durchfahrt zwischen den beiden Gebäuden ist über eine Länge von ca. 16 m überdacht.
Bei dem Gebäude ist eine Wohnnutzung mit 35 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 66 m² und 84 m² vorgesehen. Die Gesamtwohnfläche liegt bei 2.952 m².
Gegenüber der ursprünglichen Planung haben sich insbesondere folgende Veränderungen ergeben:
- Statt Atriumhaus werden 2 Bauzeilen errichtet.
- Die Dachgärten sind über zwei Treppen verbunden.
- Auf eine Tiefgarage wird verzichtet. Die Stellplätze werden in einem Garagengeschoss (Erdgeschoss) nachgewiesen.
- Das Gebäude dient allein Wohnzwecken.
Für das geplante Gebäude werden insgesamt 44 Stellplätze in der offenen Mittelgarage und 10 offene Stellplätze nachgewiesen, davon 6 barrierefreie Stellplätze.
Für das geplante Gebäude werden insgesamt 60 Fahrradabstellplätze im Bereich der offenen Mittelgarage errichtet.
Auf der begehbaren und begrünten Dachfläche des Vorderhauses ist ein Spielplatz mit der erforderlichen Fläche von 170 m² geplant.
II.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 04/3b „Spessart-Manor“ mit u.a. folgenden Festsetzungen:
Mischgebiet (MI3)
GRZ 0,6
GFZ 1,6
DN 0-15°
Geschossigkeit: II - IV
Maximale Gebäudehöhe: 194,80 m ü.NN
Dachbegrünung ab Dachneigung von weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m²
Pflanzfläche PF3 auf dem Grundstück
Art der baulichen Nutzung
Das Baugrundstück liegt im Mischgebiet. Teile des neu herausgeteilten Grundstücks tangieren die im Bebauungsplan festgesetzte Privatstraße mit Wendehammer (ca. 570 m² Grundstücksfläche). Im Rahmen der genehmigten Planung für die beiden Folgegebäude D und E (Rhönstraße xxx, BV-Nr.: xxx) wurde nachgewiesen, dass die Privatstraße geringfügig nach Osten verlegt und auf den hinteren Teil der Privatstraße, einschließlich Wendehammer verzichtet werden kann. Der Bauherr und Eigentümer der betroffenen Grundstücke hat erklärt, dass dieser Wendehammer auch für die weiteren, sich hieran anschließende Bauvorhaben nicht benötigt wird und eine ausreichende Zuwegung für die Ver- und Entsorgung der Grundstücke sichergestellt ist. Hierzu wurde eine schriftliche Erklärung des Grundstückseigentümers vorgelegt. Gleiches gelte für die notwendige Feuerwehrzufahrt. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann daher erteilt werden.
Maß der baulichen Nutzung
Das Bauvorhaben erreicht eine GRZ1 von 0,32 bei einem zulässigen Wert von 0,6 und eine GRZ2 von 0,68 bei einem zulässigen Wert von 0,8. Die GRZ2 ist auch unter Berücksichtigung der Privatstraße mit 0,74 eingehalten.
Die GFZ von 1,6 wird durch das vorliegende Bauvorhaben mit einem Wert von 1,1 ebenfalls eingehalten.
Die Baugrenzen sind durch Terrassen im Erdgeschoss und den darüberliegenden Balkonen im 2. und 3. Obergeschoss einmal um 1,5 m x 8 m und zweimal um 1,8 m x 11,8 m, somit um insgesamt ca. 78,5 m² überschritten. Eine Befreiung für diese Bauteile kann gewährt werden.
Die zulässige Höhe von 194,80 m ü. NN wird durch das Bauvorhaben eingehalten und mit einer Höhe vom 193,92 m ü. NN unterschritten. Die zulässige Geschossigkeit von max. IV Vollgeschossen wird ebenfalls eingehalten. Lediglich Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse überschreiten die zulässige Geschossigkeit, nicht aber die zulässige Gebäudehöhe.
Eine Befreiung für die Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse kann erteilt werden, da diese Bauteile eine untergeordnete Wirkung und Funktion entfalten, baulich deutlich zurücktreten und die Gesamthöhe des Gebäudes, einschließlich dieser Bauteile hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibt.
Nachbarliche Belange sind durch die Befreiungen nicht betroffen. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt.
Immissionsschutz
Für das vormals genehmigte Bauvorhaben wurde eine Voruntersuchung zum Schallimmissionsschutz vorgelegt. Nachdem in der aktuellen Planung allerdings auf eine Tiefgarage mit Verbindung zur bestehenden Tiefgarage gänzlich verzichtet und lediglich Wohnungen errichtet werden, entfällt vorliegend eine immissionsschutzrechtliche Betrachtung.
Begrünung und Bepflanzung
Die im Bebauungsplan geforderte Pflanzfläche PF3 wurden in die vorliegenden Außenanlagenpläne aufgenommen. Laut Bebauungsplan ist mindestens alle 12 m ein großkroniger, standortgerechter Laubbaum in Reihe zu pflanzen, der Anteil an unversiegelter, begrünter Fläche muss mindestens 60 % betragen. Die Grundstückslänge beträgt ca. 48 m, daher sind mind. 4 Bäume auf dem Grundstück zu pflanzen.
Gem. § 6 Abs. 3 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 10 offenen Stellplätzen ergibt sich ein weiteres Pflanzgebot von 2 Bäumen.
Insgesamt sind daher mindestens 6 großkronige Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
Der Bebauungsplan sieht eine Dachbegrünung für Dächer mit einer Dachneigung von
weniger als 15° bei Flächen ab einer Größe von 15 m² vor. Die Flachdächer der Gebäude sind als Dachgärten mit Aufenthaltsqualität geplant. Sie umfassen auf dem barrierefrei erreichbaren Vorderhaus einen Spielplatz, weiterhin Hoch- und Pflanzbeete. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Abstandsflächen
Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.
Erschließung
Die Erschließung ist gesichert.
Stellplätze, Fahrradabstellplätze
Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung sind für Wohneinheiten mit Wohnflächen bis 100 m² je 1 Stellplatz für Wohnungen mit Wohnflächen bis 150 m² je 2 Stellplätze und für Wohnungen mit Wohnflächen über 150 m² je 3 Stellplätze erforderlich. In den zwei Gebäuden verfügen alle 35 Wohnungen über weniger als 100 m² Wohnfläche. Für die 35 Wohnungen ergeben sich hiernach 35 nachzuweisende PKW-Stellplätze. Errichtet werden 54 Stellplätze.
Für die 35 Wohnungen ist je 50 m² Wohnfläche ist ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Die 35 Wohnungen verfügen über eine Gesamtwohnfläche von 2.952 m². Hiernach sind 60 Fahrradabstellplätze erforderlich, die in der offenen Mittelgarage nachgewiesen werden.
Die nachgewiesenen Stellplätze werden, gem. Beschreibung mit der notwendigen Leitungsinfrastruktur ausgestattet. Die Voraussetzungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) sind daher erfüllt.
Kinderspielplatz
Auf dem Dach des Vorderhauses ist ein Spielplatz mit einer Fläche von 160 m² geplant.
Zur Sicherung der Herstellung des Kinderspielplatzes ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.
.Beschluss:
I. Dem Antrag der Firma Ka3 Immobilien GmbH zum Neubau einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten mit Mittelgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr.xxx, Gem. Aschaffenburg, Rhönstraße xxx, 63743 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.
Befreiungen, Auflagen, Bedingungen:
- Es werden Befreiungen erteilt:
- Von der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (IV) um ein Vollgeschoss für Aufzugsüberfahrten, Treppenräume und Ausgänge auf die Dachterrasse.
- Von einer Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen im Erdgeschoss und Balkone im 2. und 3. Obergeschoss um ca. 78,5 m².
- Von der Festsetzung einer Privatstraße mit Wendehammer. Die Privatstraße wird auf einer Fläche von ca. 570 m² nach Osten verlegt.
- Von der Festsetzung der extensiven Dachflächenbegrünung dahingehend, dass die nicht befestigten Flächen durch intensive Begrünung ausgeglichen werden.
- Für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse (IV) wird für das Rückgebäude eine Befreiung um I Vollgeschoss erteilt.
- Die Flachdächer auf dem Gebäude sind mind. extensiv zu begrünen und mit einer Vegetationsschicht von mind. 8 cm zu versehen. Zur Sicherung der Begrünung und Bepflanzung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
- Es sind mindestens 6 Laubbäume, gem. Freiflächen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
- Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind zu begrünen und gem. Freiflächenplan zu bepflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
- Für das Bauvorhaben ist ein Kinderspielplatz mit einer Fläche von mind. 160 m² zu errichten und mit einer Sandspielfläche und Spielgeräten auszustatten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
12. / UKVS/10/12/23. Bauvoranfrage zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm, Mühlstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch Herrn xxx, BV-Nr.: xxx
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
|
ö
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Beschließend
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12 | UKVS/10/12/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
I.
Am 06.07.2023 reichte Herr xxx einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm, Mühlstraße xxx, 63741 Aschaffenburg mit den zehn genannten Fragestellungen ein.
Das Baugrundstück, gebildet aus den beiden Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm verfügt über eine Gesamtgröße von ca. 745 m².
Geplant ist der Neubau eines dreigeschossigen Mehrfamilienwohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoss mit Satteldach mit insgesamt 11 Wohneinheiten in den beiden Obergeschossen und dem Dachgeschoss. Die Wohnflächen aller Wohnungen sollen sich im Bereich unter 100 m² bewegen. Die Gesamtwohnfläche wird ca. 646 m² betragen.
Weiterhin sind 2 Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss geplant. Im Eckbereich Schillerstraße/Mühlstraße soll ein Café/Eisdiele mit einer Gastraumfläche kleiner 24 m² und zur Schillerstraße eine Ladeneinheit mit einer Ladenfläche kleiner 80 m² eingerichtet werden.
Im Untergeschoss ist eine Tiefgarage mit 12 PKW-Stellplätzen mit einer 3 m breiten, von der Mühlstraße anzufahrenden Zufahrt geplant. Südlich an die Tiefgaragenzufahrt anschließend ist eine weitere Zufahrt zur Andienung von 3 ebenerdigen Stellplätzen (für das Café/Eisdiele) vorgesehen.
An der vorderen Grundstücksgrenze zur Schillerstraße sind parallel zur Schillerstraße zwei 6 m lange PKW Stellplätze für die Gewerbeeinheit geplant.
Die Planung sieht vor, das Gebäude vom Eckbereich der Schillerstraße/Mühlstraße abzurücken und hier einen freien, gastronomisch genutzten Bereich zu schaffen. Die zwei Bestandsbäume an der Ecke Schillerstraße/Mühlstraße sollen erhalten werden und wurden in die Planung integriert.
II.
Bauvoranfrage
Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.
III.
Planungsrechtliche Vorgaben
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und der Wilhelmstraße. Dieser setzt für das betreffende Baugebiet u.a. fest:
Mischgebiet (MI)
GRZ 0,4
GFZ 1,0
max. III Vollgeschosse
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
SD 30° - 50° DN
Dachaufbauten zulässig
Nebengebäude und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig Einfriedungen im Sichtwinkel max. 0,80 m
Einfriedungen außerhalb Sichtwinkel max. 1,30m
Das Bauvorhaben ist grundsätzlich nach § 30 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO 1968 zu beurteilen.
IV.
Planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung
Art der baulichen Nutzung
Das geplante Vorhaben liegt teilweise in einem Mischgebiet, gem. § 6 BauNVO 1968. Die geplanten Nutzungen (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen und im Dachgeschoss) entsprechen der festgesetzten Nutzungsart „Mischgebiet“. Gegebenenfalls sind für die Wohn- und Schlafräume, die zur Schillerstraße orientiert sind Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Maß der baulichen Nutzung
Für das o.g. Bauvorhaben sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und der Wilhelmstraße maßgeblich. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1970 öffentlich ausgelegt und beschlossen. Es ist daher die Baunutzungsverordnung in der damals gültigen Fassung, d.h. die BauNVO 1968 (BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 - Bundesgesetzblatt I S. 1238, ber. BGBl. 1969 I S. 11) anzuwenden (sog. statische Verweisung). Soweit § 18 BauNVO 1968 auf landesrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Definition von „Vollgeschossen“ verweist, gilt auch hier die statische Verweisung, da es sich hier um die Auslegung planungsrechtlicher Vorgaben handelt, d.h. es ist nicht Art. 83 Abs. 6 BayBO 2007 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1997, sondern Art. 2 Abs. 5 BayBO 1969 (BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263 - gültig von 01.10.1969 - 30.09.1974) anzuwenden. Hiernach gilt:
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche.
Hinsichtlich der Geschossflächenberechnung ist § 20 Abs. 2 BauNVO 1968, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und einschließlich ihrer Umfassungswände zu beachten.
Gem. Beschreibung zu Frage 5 werden III Vollgeschosse, d.h. die gem. Bebauungsplan max. zulässige Vollgeschosszahl erreicht und mit diesen III Vollgeschossen die GFZ von 1,0 eingehalten. Durch die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss wird die GFZ um 26,6 % überschritten, d.h. es wird eine GFZ von 1,266 erreicht.
Die vorliegende GFZ-Berechnung ist allerdings unvollständig und fehlerhaft. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein rechnerischer und zeichnerischer Nachweis unter Beachtung der v.g. rechtlichen Grundlagen zu führen.
Die max. Zahl der Vollgeschosse ist grundsätzlich einzuhalten. Allerdings kommt eine Befreiung für die Überschreitung der GFZ für die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, welche nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968, nicht aber nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 in die GFZ-Berechnung einzubeziehen sind, in Betracht. Hierüber ist allerdings im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall zu entscheiden.
Zur erreichten GRZ liegen keine Berechnungen vor. Nach einer überschlägigen Ermittlung liegt die GRZ bei ca. 0,42 und damit über der zulässigen GRZ von 0,40. Hieraus ergibt sich eine Überschreitung von ca. 18 m². Über eine mögliche Befreiung wäre ebenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall zu entscheiden. Ein Ausgleich der Überschreitung der GRZ könnte durch qualitativ verbesserte Begrünungsmaßnahmen erfolgen.
Überbaubare Fläche
Da eine straßenbegleitende Bebauung des Eckbereiches zur Betonung der Ecksituation städtebaulich wünschenswert und somit städtebaulich vertretbar ist, kann eine Befreiung für die Überschreitung der im Eckbereich einspringenden Baugrenze um ca. 4 m nach Osten zur Mühlstraße und ca. 9 – 10 m nach Süden zur Schillerstraße aus planungsrechtlicher Sicht bei Beachtung der genannten Auflagen zum Maß der baulichen Nutzung (Frage 5) in Aussicht gestellt werden.
Eine Befreiung für die geringfügig, ca. 35 cm über die vordere Baugrenze vorstehenden Quergiebel zur Schillerstraße kann gem. § 23 Abs. 3 BauNVO 1968 in Aussicht gestellt werden, sofern das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist.
Bauweise
Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Bauweise für diesen Bereich fest, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die vorliegende Planung sieht vor, sowohl im Norden an das Nachbargebäude Mühlstraße xxx, als auch im Westen an das Nachbargebäude Schillerstraße xxx direkt grenzständig anzubauen. Hierfür kann eine Befreiung erteilt werden, da einerseits bereits beidseitig eine grenzständige Bebauung vorhanden ist, an welche angebaut werden soll und zum anderen eine straßenbegleitende Bebauung des Eckbereiches zur Betonung der Ecksituation städtebaulich wünschenswert und somit städtebaulich vertretbar ist.
Da das geplante dreigeschossige Gebäude an das eingeschossige Gebäude Schillerstraße 94 angebaut wird, welches dann ein Segment einer Hausgruppe bildet, wird von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Einzel- und Doppelhäuser“ abgewichen. Für diesen Grenzanbau ist aufgrund der Überhöhung die nachbarliche Zustimmung erforderlich.
Dachform / Dachneigung
Die geplante Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 32° entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass beim Dachanschluss an das Bestandsgebäude Mühlstr. xxx dessen Dachneigung aufzunehmen und ein gleichschenkliges Dach zu errichten und der Dachanschluss so auszuführen ist, dass bei der geplanten Erhöhung des Firstes, um max. 1 m die erhöhte Giebelfläche eine einheitliche Ansicht bietet.
Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze
Der Stellplatznachweis ist im Baugenehmigungsverfahren zu führen.
Es ist die jeweils gültige Fassung der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung anzuwenden. Ein eventueller Besitzstand kommt lediglich dann in Betracht, soweit bereits eine Baugenehmigung oder ein verbindlicher Bauvorbescheid zum Stellplatznachweis erteilt wurde. Die vorliegende Planung, bzw. Bauvoranfrage erfüllt diese Anforderungen nicht.
Erschließung / Zufahrt
Die Erschließung ist über die Mühlstraße, bzw. Schillerstraße gesichert.
Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS, ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m, bzw. 5 m zu begrenzen. Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist zur Mühlstraße eine 3 m breite Tiefgaragagenzufahrt und südlich angrenzend hieran eine ebenfalls 3 m breite Zufahrt zu 3 ebenerdigen Stellplätzen geplant. Die Zufahrtsbreite liegt hier bei 6 m. Die 3 Stellplätze dienen der Gewerbeeinheit 1 (Café/Eisdiele) als Stellplätze für Besucher und ein Stellplatz für Lieferfahrzeuge.
Hinzu kommen die beiden, entlang der südlichen Grundstücksgrenze zur Schillerstraße geplanten je 6 m langen Stellplätze für die Gewerbeeinheit 2.
Durch diese Anordnung der Stellplätze wird insgesamt eine Zufahrtsbreite von 18 m erreicht.
Hinsichtlich der Anordnung der 3 Stellplätze für die Gewerbeeinheit 1 ist festzustellen, dass eine Abfahrt von diesen Stellplätzen nur rückwärts auf die Mühlstraße möglich ist. Da die Ausfahrt direkt auf den Gehweg der Mühlstraße mündet und durch die Bebauung direkt an die Straßenbegrenzungslinie erfolgt ist eine verkehrssichere Abfahrt nicht möglich. Insofern ist eine Umplanung erforderlich.
Die Stellplätze 4 und 5 sind parallel zur Schillerstraße auf einer Länge von 12 m angeordnet. Zur An- und Abfahrt muss der Geh- und Radweg längs gequert werden. Insofern kann dieser Planung nicht zugestimmt werden.
Hinsichtlich der Planung der Zu- und Abfahrt in der Mühlstraße mit einer Breite von 6 m kann eine Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS in Aussicht gestellt werden, soweit die o.g. Umplanung erfolgt.
Abstandsflächen
Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen sind im Baugenehmigungsverfahren nachzuweisen.
Sonstiges
Die Bestandsbäume im südöstlichen Grundstücksbereich sind zu erhalten.
Im Sichtdreieck dürfen Einfriedungen gem. Bebauungsplan max. 80 cm hoch sein.
Sitzgelegenheiten innerhalb des Sichtdreiecks sind aus planungsrechtlicher Sicht in Ordnung, da hierdurch das Sichtdreieck nicht beeinträchtigt wird.
Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern.
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.
.Beschluss:
I.
Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohneinheiten, 2 Gewerbeeinheiten und Tiefgarage auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Damm, Mühlstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch Herrn xxx wird für die eingereichten Fragen mit den nachfolgenden Antwortformulierungen erteilt:
1. Frage: Das Vorhaben liegt im Randbereich des Bebauungsplanes. Die nähere Umgebung weißt unterschiedliche Gebäudetypologien in der Größe und Dachform auf. Die Dachform als auch die Dachhöhe des Vorhabens orientieren sich an bestehenden Bestandsgebäuden in unmittelbarer Nähe. Ist die Dachform mit geringfügig vorstehenden Quergiebeln mit Blick auf bereits genehmigte Vorhaben im angrenzenden Plangebiet planungsrechtlich zulässig?
2. Frage: Fügt sich der gesamte Baukörper in das Ortsbild und in die nähere Umgebung ein?
3. Frage: Das Bauvorhaben überschreitet planmäßig teilweise die im Eckbereich einspringende Baugrenze. Kann die hierfür erforderliche Befreiungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden?
Zur Begründung für den Befreiungsantrag ist eine städtebauliche betonte Ecksituation vorgesehen, welche mit nachbarlichen Belangen in Einklang gebracht werden kann und eine ruhigere vor Einblicken geschützte Innenhofsituation schafft.
4. Frage: In Folge der beidseitig grenzseitigen vorgesehenen Bebauung, wird mit den bereits bestehenden nachbarschaftlichen Gebäuden eine zusammenhängende Bauweise geschaffen, welche über 50 Meter Länge einnimmt. Die Baunutzungsverordnung sieht bei einer offenen Bauweise eine maximale Länge von 50 Metern vor. Kann die erforderliche Abweichungsgenehmigung von den einschlägigen Bestimmungen der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der maximalen Länge behelfsweise die erforderliche Befreiungsgenehmigung zur offenen Bauweise in Aussicht gestellt werden?
Zur Begründung wird angeführt, dass es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung handelt, da ein im Eckbereich befindliches Gebäude stadtplanerisch im Regelfall geschlossen ausgeführt wird und die Wahrnehmung der offenen als auch geschlossenen Bauweise durch über Eck liegende Gebäude mit unterschiedlichen Baufluchten mit nur einer geschlossene Gebäudeflucht nicht vergleichbar ist. Die Belange der Belichtung und Belüftung sowie der gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben aufgrund der relativ geringen Bautiefen des Baukörpers gewahrt.
5. Der Bebauungsplan setzt 3 Vollgeschosse mit einer Geschossflächenzahl von 1,0 fest. Planmäßig werden 3 Vollgeschosse mit einer Geschossfläche von 1,0 errichtet. Das Dachgeschoss ist gemäß Baunutzungsverordnung, die zum Zeitpunkt der Offenlegung des Bebauungsplanes galt und hierbei zur Anwendung gebracht wird ein Vollgeschoss, sofern 2/3 der Grundfläche eine lichte Höhe von mehr als 1,80 m einnimmt. Nachweislich ist das Dachgeschoss kein Vollgeschoss. Die anzuwendende BauNVO gibt vor, dass auch Aufenthaltsräume mit dazugehörigen Treppenhäusern und ihren Erschließungswänden in die Geschossfläche auch in NICHT Vollgeschossen einzurechnen sind. Das Baugrundstück hat eine begrenzte Fläche, sodass im Falle eines nachträglichen Ausbaus, als auch im Falle eines beabsichtigen Ausbaus des Dachgeschosses zu Wohnzwecken regelmäßig eine geringfügige Überschreitung der Geschossfläche unumgänglich ist. Die gegenwärtigen baulichen Anforderungen an Aufenthaltsräume werden wie folgt auszugsweise zitiert:
- Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.
(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.
Das Dachgeschoss hat eine Geschossfläche von 263,95 m². Hiervon hat eine Fläche von 175,65 m² eine lichte Höhe von 1,80 m. Die Fläche mit einer lichten Höhe von 2,20 m entsprechend weniger.
Da der Gesetzgeber bei der Berechnung der Geschossflächenzahl nach damaliger Baunutzungsverordnung die gesamte Grundfläche von Aufenthaltsräumen zum Ansatz bringt, stellt sich die Frage, ob bei der Berechnung der Grundflächenzahl analog zu den Kriterien der Aufenthaltsqualität ausnahmsweise auch die Flächen, die unterhalb von 1,50 m lichten Raumhöhe liegen, auch außer Acht gelassen werden dürfen. Legt man im Dachgeschoss eine 200 m² Fläche mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 1,50 m für Aufenthaltsräume zu Grunde, so würde sich bei entsprechendem Ansatz eine rechnerische Überschreitung der GFZ von 26,6 % ergeben.
Frage: Kann mit dem beschriebenen Rechenansatz eine entsprechende geringfügige Überschreitung der GFZ im Bereich des Nicht Vollgeschosses die Befreiungsgenehmigung in Aussicht gestellt werden?
Zur Begründung wird angeführt, dass es zur sinnvollen Wohnnutzung im ohnehin bereits durch Dachschrägen eingeschränkten Bereich eine Überschreitung der Geschossflächenzahl auch bei Nicht Vollgeschossen in Anbetracht der Grundstücksgröße erforderlich ist.
6. Frage: Kann die Genehmigungsfähigkeit der ebenerdig geplanten Stellplätze mit dazugehörigen Zufahrten neben einer bestehenden Tiefgaragenabfahrt in Aussicht gestellt werden?
7. Frage: Die Stellplätze wurden mit Blick auf die Stellplatzsatzung geplant. Zur Investitionssicherheit ist es erforderlich, Planungssicherheit auch im Hinblick auf die Stellplatzanforderungen zu schaffen. Kann bei nachträglicher Beantragung des Vorhabens von der Einhaltung verschärfender Anforderungen im Vergleich zur jetzigen Stellplatzsatzung im Falle einer Erneuerung der Stellplatzsatzung ohne Übergangsfristen abgesehen werden? Gilt damit die derzeitige Stellplatzsatzung für das Vorhaben unbeschadet etwaiger nachträglicher Änderungen der Stellplatzsatzung fort?
8. Im Bereich der Freiflächen befinden sich im Eckbereich des Grundstückes augenscheinlich erhaltungsfähige Bäume. Durch die erdgeschossige Nutzung einer Gewerbeeinheit als Café/Eisdiele bietet es sich an, im Außenbereich in diesem Eckbereich Sitzgelegenheiten zu schaffen.
Frage: Ist verkehrssichertechnisch in Anbetracht der Lage im „Sichtdreieck" hierfür eine Genehmigung erforderlich? Falls ja unter welchen Auflagen kann eine solche für den zeitweisen Nutzungszweck in Aussicht gestellt werden?
9. Frage: Kann für das vorgeplante Vorhaben grundsätzlich das Einvernehmen der Kommune in Aussicht gestellt werden?
Falls dies unter Vorbehalt bejaht wird, so wird um entsprechende Ausführung gebeten. Falls dies verneint wird, wird um entsprechende Begründung gebeten.
10. Frage: Ist eine bestimmte Zustimmung für das Bauvorhaben seitens der betroffenen Nachbarschaft erforderlich? Falls ja von welcher Nachbarschaft und für welchen Planungstatbestand?
Antworten zu den in der Bauvoranfrage gestellten Fragen:
Zu Frage 1 – Dachform und Quergiebel:
Für das o.g. Bauvorhaben sind die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich und nicht das „Einfügungsgebot“ gem. § 34 BauGB.
Die geplante Dachform Satteldach mit einer Dachneigung von 32° entspricht den Vorgaben des Bebauungsplanes. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass beim Dachanschluss an das Bestandsgebäude Mühlstr. xxx dessen Dachneigung aufzunehmen und ein gleichschenkliges Dach zu errichten und der Dachanschluss so auszuführen ist, dass bei der geplanten Erhöhung des Firstes, um max. 1 m die erhöhte Giebelfläche eine einheitliche Ansicht bietet.
Eine Befreiung für die geringfügig, ca. 35 cm über die vordere Baugrenze vorstehenden Quergiebel zur Schillerstraße kann gem. § 23 Abs. 3 BauNVO 1968 in Aussicht gestellt werden, sofern das Dachgeschoss kein Vollgeschoss ist (vgl. Ziffer 5).
Zu Frage 2 – Einfügungsgebot:
Für das o.g. Bauvorhaben sind die Festsetzungen des Bebauungsplans maßgeblich und nicht das „Einfügungsgebot“ gem. § 34 BauGB.
Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ist festzustellen, dass die geplanten Nutzungen (Gewerbe im Erdgeschoss, Wohnen in den Obergeschossen und im Dachgeschoss) der festgesetzten Nutzungsart „Mischgebiet“ entsprechen. Gegebenenfalls sind für die Wohn- und Schlafräume, die zur Schillerstraße orientiert sind, Schallschutzmaßnahmen erforderlich.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzungen wird auf die Ausführungen unter Frage 5 verwiesen.
Zu Frage 3 – Überschreitung Baugrenze:
Da eine straßenbegleitende Bebauung des Eckbereiches zur Betonung der Ecksituation städtebaulich wünschenswert und somit städtebaulich vertretbar ist, kann eine Befreiung für die Überschreitung der im Eckbereich einspringenden Baugrenze um ca. 4 m nach Osten zur Mühlstraße und ca. 9 – 10 m nach Süden zur Schillerstraße aus planungsrechtlicher Sicht bei Beachtung der genannten Auflagen zum Maß der baulichen Nutzung (Frage 5) in Aussicht gestellt werden.
Zu Frage 4 – Bauweise:
Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der Bauweise für diesen Bereich fest, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die vorliegende Planung sieht vor, sowohl im Norden an das Nachbargebäude Mühlstraße xxx, als auch im Westen an das Nachbargebäude Schillerstraße xxx direkt grenzständig anzubauen. Hierfür kann eine Befreiung erteilt werden, da einerseits bereits beidseitig eine grenzständige Bebauung vorhanden ist, an welche angebaut werden soll und zum anderen eine straßenbegleitende Bebauung des Eckbereiches zur Betonung der Ecksituation städtebaulich wünschenswert und somit städtebaulich vertretbar ist.
Da das geplante dreigeschossige Gebäude an das eingeschossige Gebäude Schillerstraße 94 angebaut wird, welches dann ein Segment einer Hausgruppe bildet, wird von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Einzel- und Doppelhäuser“ abgewichen. Für diesen Grenzanbau ist aufgrund der Überhöhung die nachbarliche Zustimmung erforderlich.
Zu Frage 5 – Überschreitung der GFZ / Vollgeschosse:
Für das o.g. Bauvorhaben sind die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 17/1 für das Gebiet zwischen Mühlstraße, Friedhofstraße und der Wilhelmstraße maßgeblich. Der Bebauungsplan wurde im Jahr 1970 öffentlich ausgelegt und beschlossen. Es ist daher die Baunutzungsverordnung in der damals gültigen Fassung, d.h. die BauNVO 1968 (BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1968 - Bundesgesetzblatt I S. 1238, ber. BGBl. 1969 I S. 11) anzuwenden (sog. statische Verweisung). Soweit § 18 BauNVO 1968 auf landesrechtliche Vorschriften hinsichtlich der Definition von „Vollgeschossen“ verweist, gilt auch hier die statische Verweisung, da es sich hier um die Auslegung planungsrechtlicher Vorgaben handelt, d.h. es ist nicht Art. 83 Abs. 6 BayBO 2007 i.V.m. Art. 2 Abs. 5 BayBO 1997, sondern Art. 2 Abs. 5 BayBO 1969 (BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1969 (GVBl. S. 263 - gültig von 01.10.1969 - 30.09.1974) anzuwenden. Hiernach gilt:
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder von der Kreisverwaltungsbehörde festgelegten Geländeoberfläche.
Hinsichtlich der Geschossflächenberechnung ist § 20 Abs. 2 BauNVO 1968, insbesondere hinsichtlich der Berücksichtigung von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräumen und einschließlich ihrer Umfassungswände zu beachten.
Gem. Beschreibung zu Frage 5 werden III Vollgeschosse, d.h. die gem. Bebauungsplan max. zulässige Vollgeschosszahl erreicht und mit diesen III Vollgeschossen die GFZ von 1,0 eingehalten. Durch die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss wird die GFZ um 26,6 % überschritten, d.h. es wird eine GFZ von 1,266 erreicht.
Die vorliegende GFZ-Berechnung ist allerdings unvollständig und fehlerhaft. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein rechnerischer und zeichnerischer Nachweis unter Beachtung der v.g. rechtlichen Grundlagen zu führen.
Die max. Zahl der Vollgeschosse ist grundsätzlich einzuhalten. Allerdings kommt eine Befreiung für die Überschreitung der GFZ für die Aufenthaltsräume im Dachgeschoss, welche nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1968, nicht aber nach § 20 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 in die GFZ-Berechnung einzubeziehen sind, in Betracht. Hierüber ist allerdings im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall zu entscheiden.
Zur erreichten GRZ liegen keine Berechnungen vor. Nach einer überschlägigen Ermittlung liegt die GRZ bei ca. 0,42 und damit über der zulässigen GRZ von 0,40. Hieraus ergibt sich eine Überschreitung von ca. 18 m². Über eine mögliche Befreiung wäre ebenfalls im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens im Einzelfall zu entscheiden. Ein Ausgleich der Überschreitung der GRZ könnte durch qualitativ verbesserte Begrünungsmaßnahmen erfolgen.
Zu Frage 6:
Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m bzw. 5 m zu begrenzen. Im nordöstlichen Grundstücksbereich ist zur Mühlstraße eine 3 m breite Tiefgaragagenzufahrt und südlich angrenzend hieran eine ebenfalls 3 m breite Zufahrt zu 3 ebenerdigen Stellplätzen geplant. Die Zufahrtsbreite liegt hier bei 6 m. Die 3 Stellplätze dienen der Gewerbeeinheit 1 (Café/Eisdiele) als Stellplätze für Besucher und ein Stellplatz für Lieferfahrzeuge.
Hinzu kommen die beiden, entlang der südlichen Grundstücksgrenze zur Schillerstraße geplanten je 6 m langen Stellplätze für die Gewerbeeinheit 2.
Durch diese Anordnung der Stellplätze wird insgesamt eine Zufahrtsbreite von 18 m erreicht.
Hinsichtlich der Anordnung der 3 Stellplätze für die Gewerbeeinheit 1 ist festzustellen, dass eine Abfahrt von diesen Stellplätzen nur rückwärts auf die Mühlstraße möglich ist. Da die Ausfahrt direkt auf den Gehweg der Mühlstraße mündet und durch die Bebauung direkt an die Straßenbegrenzungslinie erfolgt, ist eine verkehrssichere Abfahrt nicht möglich. Insofern ist eine Umplanung erforderlich.
Die Stellplätze 4 und 5 sind parallel zur Schillerstraße auf einer Länge von 12 m angeordnet. Zur An- und Abfahrt muss der Geh- und Radweg längs gequert werden. Insofern kann dieser Planung nicht zugestimmt werden.
Hinsichtlich der Planung der Zu- und Abfahrt in der Mühlstraße mit einer Breite von 6 m kann eine Abweichung von § 5 Abs. 1 GaStAbS in Aussicht gestellt werden, soweit die o.g. Umplanung erfolgt.
Zu Frage 7 – Maßgebliche Fassung der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung:
Es ist die jeweils gültige Fassung der Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung anzuwenden. Ein eventueller Besitzstand kommt lediglich dann in Betracht, soweit bereits eine Baugenehmigung oder ein verbindlicher Bauvorbescheid zum Stellplatznachweis erteilt wurde. Die vorliegende Planung, bzw. Bauvoranfrage erfüllt diese Anforderungen nicht.
Zu Frage 8 – Sitzgelegenheiten im „Sichtdreieck“:
Im Sichtdreieck dürfen Einfriedungen gem. Bebauungsplan max. 80 cm hoch sein.
Sitzgelegenheiten innerhalb des Sichtdreiecks sind aus planungsrechtlicher Sicht in Ordnung, da hierdurch das Sichtdreieck nicht beeinträchtigt wird.
Zu Frage 9 – Grundsätzliches Einvernehmen der Kommune:
Hierzu wird auf die jeweiligen Antworten im Einzelfall unter Ziffern 1 bis 8 verwiesen.
Zu 10 – Zustimmung der Nachbarn:
Den Nachbarn sind vom Bauherrn der Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorzulegen. Die Nachbarn besitzen, als Verfahrensbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Vorlage der Bauantragsunterlagen. Den Nachbarn sind alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, um das Vorhaben im Hinblick auf mögliche schutzwürdige öffentlich-rechtliche Interessen beurteilen zu können. Im Rahmen der Nachbarbeteiligung soll den Nachbarn das Bauvorhaben zur Kenntnis gegeben werden, um die Auswirkungen des Bauvorhabens auf nachbarliche Belange beurteilen zu können. Eine generelle Zustimmung der Nachbarn ist für eine Genehmigungsfähigkeit allerdings nicht erforderlich.
Da allerdings das dreigeschossig geplante Gebäude an das eingeschossige Gebäude Schillerstraße 94 angebaut werden soll, welches dann ein Segment einer Hausgruppe bildet, wird von der Festsetzung des Bebauungsplanes „Einzel- und Doppelhäuser“ abgewichen. Für diesen Grenzanbau ist aufgrund der Überhöhung die nachbarliche Zustimmung erforderlich.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
13. / UKVS/10/13/23. Abschluss der Projekte „Fassadenkunst einschließlich des Programms Kunst am Bau“ und „freistehende Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum“ in Aschaffenburg sowie Vorstellung des Buches „Stadtkunst“
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
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10. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates
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06.12.2023
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ö
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Beschließend
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13 | UKVS/10/13/23 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
In Aschaffenburg sind vor allem im 20. Jahrhundert im Rahmen des Wiederaufbaus eine große Zahl beachtenswerter Kunstobjekte an Fassaden entstanden. Diese Objekte sind nicht dokumentiert und unterliegen aufgrund ihres Alters einer ständigen Gefahr der Vernichtung. Dadurch werden prägende Kulturobjekte zerstört und Zeitdokumente vernichtet. Weiterhin finden sich im öffentlichen Raum der Stadt eine große Zahl an freistehenden Objekten mit künstlerischem Anspruch. Weder die Anzahl oder die Urheber, noch die Standorte dieser Objekte sind erfasst und dokumentiert.
Um dem latenten kulturellen Verlust dieser Objekte entgegenzuwirken, hat die Verwaltung Anfang 2018 beziehungsweise Anfang 2019 zwei Dokumentationen beauftragt. Diese sollten mit wissenschaftlichem Anspruch die Fassadenkunst einschließlich des Programms „Kunst am Bau“ erfassen und ebenso die freistehenden Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum.
Das Projekt Fassadenkunst erstreckte sich über den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 30.09.2019. Der Auftrag lautete im Einzelnen:
Im Rahmen der Fotodokumentation sollen künstlerisch gestaltete Objekte an den Fassaden von ca. 150 Gebäuden im Stadtgebiet Aschaffenburg erfasst, dokumentiert und stichpunktartig beschrieben werden. Ausgenommen sind Friedhöfe sowie freistehende Skulpturen und Objekte. Die Ergebnisdokumentation soll beinhalten:
- Fotodokumentation der Fassadenkunstwerke
- Systematische Aufarbeitung nach Stadtteilen und Straßen
- Beschreibung der einzelnen Kunstwerke und soweit erkennbar, Zuordnung zum Verfasser und Entstehungszeitraum
- Kurze Beschreibung mit Porträt der Künstler
- Recherchearbeiten in historischen und wissenschaftlichen Quellen, einschl. Dokumentation
Im Rahmen der Aschaffenburger Kulturtage fand am 14.07.2019 bereits eine öffentliche Führung zu diesem Thema statt. Eine weitere öffentliche Führung wurde am Tag des offenen Denkmals am 08.09.2019 angeboten. Die öffentliche Resonanz war sehr gut. In der Tageszeitung Main-Echo wurde über die erste Führung am 16.07.2019 berichtet. In der Zeit vom 13.11.2019 bis 04.12.2019 fand, in Zusammenarbeit mit dem Heimat- und Geschichtsverein Aschaffenburg-Schweinheim e.V. eine Ausstellung über die Schweinheimer Fassadenkunstwerke statt. Im Rahmen des Tages des offenen Denkmals am 10.09.2023 wurde eine Führung durch Schweinheim veranstaltet.
Der Auftrag wurde an Herrn xxx, den ehemaligen Leiter des Bauordnungsamtes erteilt, welcher auch die öffentlichen Führungen durchgeführt und die Ausstellung initiiert hat.
Im Jahr 2019 wurde außerdem das Projekt Fotodokumentation zum Thema „Freistehende Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum“ von der Verwaltung an Herrn xxx vergeben. Dieses Projekt ergänzt die v.g. Dokumentation und verschafft, in Verbindung mit der im Jahr 2015 herausgegebenen Denkmaltopographie einen umfassenden Überblick über sämtliche
- Baudenkmäler
- Fassadenkunstwerke und
- Kunstwerke und Skulpturen
im Stadtgebiet Aschaffenburg. Im Rahmen des Buchprojektes wurde die Bearbeitung des Themenbereiches „Freistehende Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum“ durch Herrn xxx fortgeführt.
Die Finanzierung erfolgte aus Mitteln der allgemeinen Denkmalpflege, welche auch für die Bauforschung und Baudokumentation vorgesehen sind. Die Gesamtkosten der beiden Projekte lagen damals bei xxx €. Hiervon konnten xxx € durch Spenden (Herren xxx) refinanziert werden.
Der Umwelt- und Verwaltungssenat wurde in der Sitzung vom 04.12.2019 über den Projektstand informiert. Hier wurde beschlossen, eine Veröffentlichung des Gesamtprojektes in Form eines Buches oder Kataloges vorzubereiten.
Der Auftrag für die Erstellung des Buches wurde am 24.09.2020 erteilt. Das Buch liegt zwischenzeitlich vor und soll über den örtlichen Buchhandel vertrieben werden. Die Kosten für die Erstellung des Buches, einschließlich der Erstellung georeferenzierter Daten zur Einstellung von Daten in das Internet belaufen sich auf ca. xxx €. Auch diese Kosten werden aus Mitteln der allgemeinen Denkmalpflege (Rückstellungen) gedeckt. Über den Buchverkauf können Teile der Kosten wieder refinanziert werden.
Ergänzend hierzu liegt ein Stadtratsantrag der SPD-Stadtratsfraktion vom 26.11.2019 vor. Hiernach sollte ein Rundgang durch die Innenstadt mit Schildern und Flyern realisiert werden, welche auf die prächtigen Hausfassaden und Kunstwerken auf den Häusern hinweisen. Parallel zum Buchprojekt wurden in Zusammenarbeit mit dem Stadt- und Stiftsarchiv die Voraussetzungen für eine digitale, georeferenzierte Bereitstellung der Daten für alle Kunstobjekte vorbereitet. Insofern wird vorgeschlagen künftig auf digitale Informationskanäle, anstatt Schilder und Flyer zu setzen, insbesondere da in physischer Form das Buch „Stadtkunst“ zur Verfügung steht.
Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird der Bericht zur Kenntnisnahme vorgelegt.
.Beschluss:
I. Der Bericht der Verwaltung zu den beiden Projekten „Fassadenkunst einschl. des Programms Kunst am Bau“ und „freistehende Kunstwerke und Skulpturen im öffentlichen Raum“ sowie die Vorstellung des Buches „Stadtkunst“ wird zur Kenntnis genommen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 23.02.2024 11:18 Uhr