Datum: 16.01.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/1/1/24 Erweiterung und Sanierung Kronberg Gymnasium 5. BA: Außenanlagen Entwurfsplanung und Kostenberechnung
2PVS/1/2/24 Umstufung von Straßen im Stadtgebiet - Informationen zum Verfahrensstand - Zustimmung zum Abschluss der Umstufungsvereinbarung
3PVS/1/3/24 Gehwegparken
4PVS/1/4/24 Information über die Normenkontrollanträge zu den Bebauungsplänen 03/28 sowie 03/29 - "Godelsberg"
5PVS/1/5/24 Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) für das Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden - Satzungsbeschluss
6PVS/1/6/24 BPl-Änd. 7/6 „Anwandeweg" Änderungsbeschluss

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1. / PVS/1/1/24. Erweiterung und Sanierung Kronberg Gymnasium 5. BA: Außenanlagen Entwurfsplanung und Kostenberechnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Beschließend 1PVS/1/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Grundlagen

Für den neuen 4. Bauabschnitt am Kronberg Gymnasium „Aufstockung und Sanierung der Fachklassen“ wurde am 26.01.2023 bei der Regierung von Unterfranken der Förderantrag gemäß Art. 10 FAG eingereicht und parallel um Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn gebeten.

Die Planung der Freianlagen vom städtischen Gartenamt wurden nicht mehr beigefügt, da sie bereits im Förderbescheid von 2016 genehmigt waren.

Die Regierung hat im März 2023 mündlich mitgeteilt, daß die Freianlagen neu zu bewerten sind. Dabei muss sie berücksichtigen, daß stadteigene Entwurfsplanungen (wie z.B. vom Gartenamt) zum vollständigen Entzug der Förderung der Nebenkosten führen. Im Bescheid von 2016 wurden lediglich die Nebenkosten der Freianlagen in Abzug gebracht.

Durch die Vergabe an einen freien Landschaftsplaner können die 2016 gestrichenen Nebenkosten wieder anteilig in die Förderung einfließen, gemäß Aussage der Regierung.

Das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft hat daraufhin in Abstimmung mit dem Gartenamt eine Verhandlungsvergabe mit 3 Landschaftsarchitekten durchgeführt.

Am 22.05.2023 wurde im Haupt- und Finanzsenat der Auftrag der Freianlagenplanung an das Büro Trölenberg + Vogt aus Aschaffenburg erteilt. 


  1. Entwurfsplanung

Die vorhandene Entwurfsplanung des Gartenamtes wurde inzwischen durch die beauftragten Landschaftsarchitekten überarbeitet. Zusätzlich wurde der Innenhof (Atrium) und die Feuerwehrumfahrt hinter dem Hauptgebäude beauftragt. Der Innenhof muss überarbeitet werden, da durch die Lastabtragung (Microbohrpfähle) der Aufstockung die Oberflächen erneuert werden müssen.

Der neu gestaltete Schulhof teil sich in zwei Bewegungsräume ein: Der obere Teil ist als Aufenthaltsraum gedacht, hier wird es ovalen Sitzbänke aus Holz und Metall sowie neue Bepflanzung mit Gehölzen/Bäumen zweiter Ordnung geben. Das anschließende Waldstück wird außerdem als Ruhezone („Waldbaden“) mit weiteren Sitzgelegenheiten ausgestattet.

Auf dem unteren Teil des Schulhofes findet das ‚Laufen‘ statt: Hier werde die Fußballtore und der Basketballkorb eingebaut sowie drei Tischtennisplatten aufgestellt. Die ovale Form der Sitzgelegenheiten vom oberen Schulhofteil findet sich auch hier, als neue Pflanzbeete, wieder.

Auf der Fläche neben dem Sportplatzzugang wird außerdem eine Slackline sowie eine Reckstange in einen Fallschutzbelag aus Holzhackschnitzeln eingebaut.

Die beiden Teile sind getrennt durch eine neue Sitztreppe aus Betonblockstufen in Sonderformat. Diese wird mit zwei großen Pflanzbeeten eingefasst. Die Stufen werden teilweise mit Sitzauflagen aus Holz belegt.
Beide Schulhofflächen werden mit Betonstein in drei verschiedenen Farben gepflastert. Vom Schülerparkplatz aus wird es außerdem einen Leitstreifen aus Noppen bzw. Rillenplatten zum Haupteingang geben. 

Die Parkplätze werden ebenfalls mit Beton- sowie Drainpflaster in den Stellflächen ausgestattet. Die Anzahl der, teilweise neu überdachten, Fahrradparkplätze sowie Motorradparkplätze wird 
Auf dem Schülerparkplatz wird außerdem die Pflanzung des Beetes saniert/erneuert.
Im Bereich des Lehrerparkplatzes gibt es einen neuen eingefassten Müllstandort mit Pflanzen. Außerdem wird der Hausmeistergarten zu einem Schulgarten.
Der Zaun sowie das Zufahrtstor der Feuerwehr entlang der Fasanerie zum Schulgelände wird erneuert.  Eine Zufahrt kann aber auch über den Lehrerparkplatz auf die Feuerwehrzufahrt erfolgen. 

Im östlichen Bereich der Schule wird die Feuerwehrzufahrt neu hergestellt, teilweise als Schotterfläche, teilweise als Schotterrasen. Außerdem werden die Zugänge von den Notausgängen zur Feuerwehzufahrt gepflastert. Es wird außerdem ein Teil des Aushubes auf der Fläche neben der Feuerwehrzufahrt gelagert, der zu einem Pumptrack modelliert wird.

Im Atrium wird durch die neue anschließende Mensa ein Außenbereich als Holzterrasse entstehen. Außerdem werden in die Ecken des Atriums vier Palmen gepflanzt. Der Bodenbelag muss wegen der Gründung der Aufstockung neu hergestellt werden; hier soll Kleinsteinpflaster aus Beton verlegt werden. Die vorhandenen Betonelemente werden gereinigt und die Holzauflagen der Bänke werden erneuert.

Auf dem Schulgelände werden insgesamt 12 neue Solitärbäume sowie 10 Solitärgehölze gepflanzt.


  1. Varianten

Die Außenanlagen der Schule unterteilen sich in 6 Baufelder:

  1. Atrium        (Stufentheater)                                
  2. Unterer Pausenhof                        
  3. Parkplatz 1 – West                        
  4. Oberer Schulhof                        
  5. Feuerwehrumfahrt                        
  6. Parkplatz 2 – Süd und Schulgarten

Für die Ausführungsphase wurden 3 Varianten untersucht und beurteilt:

Variante A – Große Lösung        
Durchführung der 6 Baufelder in einem Bauabschnitt mit kompletten Ausstattungs-Equipement
Vorteil: Fertigstellung der Gesamtmaßnahme Ende 2026 möglich, nach über 13-jähriger Planungs- und Bauzeit!
Nachteil: Sehr hohe Investitionskosten


Variante B – Mittlere Lösung        
Durchführung der 6 Baufelder in einem Bauabschnitt mit reduziertem Ausstattungsstandard
Vorteil: Fertigstellung der Gesamtmaßnahme Ende 2026 möglich, nach über 13-jähriger Planungs- und Bauzeit! Ausstattungen können bei Bedarf nachgerüstet werden.
Nachteil: Hohe Investitionskosten


Variante C – Kleine Lösung
Reduzierung auf 4 Haupt-Baufelder
5.Bauschnitt:  ohne Feuerwehrzufahrt, ohne Lehrerparkplatz, ohne Schulgarten
Vorteil: - Lehrerparkplatz, Schulgarten und Erneuerung der Feuerwehrumfahrt kann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Vorhandene Feuerwehrzufahrt ist aktuell nutzbar. 
       - zunächst niedrigere Investitionskosten
Nachteil: Ende der Gesamtmaßnahme zeitlich unbestimmt


  1. Kostenberechnungen

4.1 Variante A – Große Lösung

Die Kostenberechnung für die Variante A wurde von den Landschaftsarchitekten am 31.10.2023 eingereicht.
Die Gesamtsumme von 2.854.291,76 € gliedert sich wie folgt:

KG 210        Vorbereitende Maßnahmen                                  15.327,20 €
KG 300        Außenwände                                                    9.746,10 €
KG 510        Erdbau                                                161.976,85 €
KG 520        Gründung, Unterbau                                        130.721,50 €
KG 530        Oberbau, Deckschichten                                658.096,78 €
KG 540        Baukonstruktion                                        618.076,48 €
KG 550        Technische Anlagen                                          84.478,10 €
KG 560        Einbauten in Freiflächen                                308.686,00 €
KG 570        Vegetationsflächen                                        139.717,90 €
KG 580        Wasserflächen                                                     ---
KG 590        Sonstiges Maßnahmen                                727.940,85 €
KG 600        Ausstattung                                                                  ---   

               Summe Baukosten Freianlage                         2.854.291,76 € 

Bezogen auf die Gesamtfläche von 11.500 m2 liegen die Kosten bei 248 €/m2-Freifläche. 


4.2 Variante B – Mittlere Lösung

Die Kostenberechnung für die Variante B nach DIN 276 wurde am 17.11.2023 eingereicht.
Planungsänderungen und Optimierung von Einbauten und Ausstattungen führen zu einer Kostenreduzierung auf 2.200.919,88 €

KG 210        Vorbereitende Maßnahmen                                  15.327,20 €
KG 510        Erdbau                                                171.913,35 €
KG 520        Gründung, Unterbau                                          72.411,50 €
KG 530        Oberbau, Deckschichten                                724.020,40 €
KG 540        Baukonstruktion                                        333.571,28 €
KG 550        Technische Anlagen                                          96.961,20 €
KG 560        Einbauten in Freiflächen                                154.878,50 €
KG 570        Vegetationsflächen                                        130.852,40 €
KG 580        Wasserflächen                                                     ---
KG 590        Sonstiges Maßnahmen                                500.984,05 €
KG 600        Ausstattung                                                                  ---   

               Summe Baukosten Freianlage                         2.200.919,88 € 


Bezogen auf die Gesamtfläche von 11.500 m2 liegen die Kosten bei 191 €/m2-Freifläche. Zum Vergleich herangezogen wird die Kita Anwandeweg, die mit deutlich weniger Pflasterarbeiten einen m2-Preis von 194 € aufweist. Die Wirtschaftlichkeit der Kostenberechnung ist dadurch nachgewiesen.


4.3 Variante C – Kleine Lösung

Die Kostenberechnung für die Variante C nach DIN 276 wurde am 24.11.2023 eingereicht.
Durch die Reduzierung auf 4 Baufelder verringern sich die Kosten auf 1.856.282,19 €

KG 210        Vorbereitende Maßnahmen                                  15.089,20 €
KG 510        Erdbau                                                138.944,40 €
KG 520        Gründung, Unterbau                                          72.114,00 €
KG 530        Oberbau, Deckschichten                                559.936,65 €
KG 540        Baukonstruktion                                        317.446,78 €
KG 550        Technische Anlagen                                          71.971,20 €
KG 560        Einbauten in Freiflächen                                152.260,50 €
KG 570        Vegetationsflächen                                        116.681,80 €
KG 580        Wasserflächen                                                     ---
KG 590        Sonstiges Maßnahmen                                411.637,66 €
KG 600        Ausstattung                                                                  ---   

               Summe Baukosten Freianlage                         1.856.282,19 € 

Bezogen auf die Gesamtfläche von 7500 m2 liegen die Kosten bei 247 €/m2-Freifläche. 


  1. Kostenmehrung – Variante B

Im Förderantrag von 2016 wurden die Freianlagen auf 905.695,00 € geschätzt. Der Baupreisindex vom 2.Quartal 2016 bis zum 3.Quartal 2023 beträgt ca. 58 %. Die geschätzten Kosten aus 2016 steigen damit auf ca. 1,43 Mio €. Die Mehrkosten von ca. 770.000,00 € zu der vorliegenden Kostenberechnung der Landschaftsarchitekten begründen sich wie folgt:

    1. Zusätzlich erforderliche Maßnahmen (die in der Planung von 2016 nicht enthalten waren)

5.1.1 Neue Zaunanlage zur Fasanerie                                20.000,00 €

Der Maschendrahtzaun zum Fasanerie-Wald ist teilweise niedergetreten, verrostet oder nicht mehr vorhanden

5.1.2 Sichtbetonwände reinigen und sanieren                        18.000,00 €

      Vorhandene Sichtwände in Beton müssen von Verschmutzungen gereinigt und
      Imprägniert werden.
      
5.1.3 Erneuerung der Fahrradständer                                34.500,00 €

      Die vorhandenen Fahrradständer haben einen zu engen Achsabstand
      und dürfen nicht weiterverwendet werden.
      Gemäß Baubescheid müssen größere Fahrradständer beschafft werden.

5.1.4 Holzterrasse Atrium                                                40.000,00 €

      Die neue Cafeteria hat einen direkten Zugang zum Atrium.
      Für die Außensitzplätze soll eine ebene Fläche, in Form einer Holzterrasse 
      Hergestellt werden.

5.1.5 Kleinpflaster Innenhof                                                25.000,00 €

      Durch die Fundamentarbeiten für die Aufstockung kann der vorhandene Belag
      Nicht weitergenutzt werden. Die Pflasterarbeiten können wie im Bestand, nur
      Mit kleinformatigen Pflastersteine durchgeführt werden. 

5.1.6 Leitstreifen für Sehbehinderte                                        20.000,00 €

Zum Haupteingang ist vom Parkplatz aus ein Leitstreifen im Bodenbelag für Behinderte eingeplant.

5.1.7 Erneuerung Geländer                                                32.000,00 €

      Die vorhandenen Geländer an den Treppenanlagen müssen erneuert werden.

               
    1. Änderungen der Planung

5.2.1 Dränpflaster wasserdurchlässig, statt Asphaltbelag                130.000,00 €

Die Entsiegelung der Parkflächen wird mit wasserdurchlässigen Pflaster erreicht.
Die Steine begünstigen durch wasserdurchlässiges Fugenmaterial die natürliche Versickerung von Regenwasser.
Das vorrangige Ziel besteht darin, den Boden mithilfe geeigneter Materialien luft- und wasserdurchlässig zu gestalten, um die natürlichen Bodenfunktionen wiederherzustellen.
Die Entsiegelung von Flächen bietet den entscheidenden Vorteil, dass         Regenwasser ungehindert versickern kann und somit das Grundwasser anreichert. Ebenso reduziert eine entsiegelte Fläche das Risiko lokaler Überschwemmungen, da die Kanalisation bei Starkregen nicht überlastet wird.
Ökologische Pflastersteine bieten die optimale Lösung, um Fläche zu entsiegeln und den damit einhergehenden Vorschriften nachzukommen.


    1. Kostenanpassung an Entwurf 

5.3.1 Abbruch und Entsorgung                                48.000,00 €
5.3.2 Bodenabfuhr                                                80.000,00 €
5.3.3 Vegetationsflächen                                        60.000,00 €
5.3.4 Brunnensanierung   (Betonsanierung)                        37.000,00 €
5.3.5 Fundamentarbeiten (Massenmehrungen)                39.000,00 €
5.3.6 Frostschutz und Schotter (Massenmehrungen)        40.000,00 €
5.3.7 Mauerscheiben (Massenmehrungen)                        34.000,00 €
      1. Oberboden anliefern (Massenmehrungen)                28.000,00 €

    1. Preissteigerungen über dem Index

5.4.1 Preissteigerung bei Beton, Zement, Stahl

Die über dem Index liegen        pauschal                85.000,00 €

                       Summe                                        770.500,00 €


  1. Gesamtkosten

Die Gesamtkosten für den 4.Bauabschnitt (Bauwerk und Mietgebäude) und 5. Bauabschnitt (Außenanlagen) betragen somit 27.838.309,00 €. Unter Berücksichtigung der bereits fertiggestellten Bauabschnitte 1 (Erweiterungsbau) und 2 (Hauptgebäude) belaufen sich die Gesamtinvestitionen am Kronberg Gymnasium auf ca. 44,0 Mio €.


  1. Zeitplan

Der 4.Bauabschnitt „Aufstockung und Sanierung des Atriumgebäudes“ soll gemäß Bauzeitenplan im August 2025 beendet sein. Das Interimsgebäude im oberen Pausenhof für die Fachschaft Chemie kann nicht vor September 2025 rückgebaut werden.

Der geplante Baubeginn der Freianlagen ist für Frühjahr 2025 vorgesehen, die Fertigstellung ist nicht vor Dezember 2026 zu erwarten.


  1. Ausführungsempfehlung

Das Amt für Hochbau und Gebäudewirtschaft in Abstimmung mit dem Gartenamt schlagen die Variante B zur Ausführung vor. Die Schulleitung ist damit einverstanden.

.Beschluss:

I.
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Entwurfsplanung der Außenanlagen der Landschaftsarchitekten Trölenberg + Vogt aus Aschaffenburg für das Kronberg Gymnasium in der Variante A, B und C zustimmend zur Kenntnis.
  2. Die Variante B – Mittlere Lösung soll weitergeplant und durchgeführt werden.
  3. Mit der Kostenberechnung nach DIN 276 vom 17.11.2023 in Höhe von 2.200.919,88 € für die Variante B besteht Einverständnis.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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2. / PVS/1/2/24. Umstufung von Straßen im Stadtgebiet - Informationen zum Verfahrensstand - Zustimmung zum Abschluss der Umstufungsvereinbarung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Beschließend 2PVS/1/2/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1.
Seitens der Stadt sind alle erforderlichen Unterlagen zur Umstufung der Straßen (Staatsstraße St 2309, St 2312, St 2314 und St 3115 sowie der Kreisstraße ABs22) dem Staatlichen Bauamt Aschaffenburg (SBA) vorgelegt worden.

Aus Kapazitätsgründen konnte das Verfahren vom SBA aber nicht wie vorgesehen im Jahr 2023 soweit bearbeitet werden, dass eine Umstufung zum 01.01.2024 hätte erfolgen können.

Als nächster Schritt muss eine Umstufungsvereinbarung abgeschlossen werden. Hierüber ist ein Stadtratsbeschluss erforderlich.
Nach Erhalt der unterzeichneten und beglaubigten Unterlagen leitet das SBA den Widmungsantrag an die Regierung von Unterfranken weiter. Von dort erfolgt die Weitergabe an das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Die Bearbeitungszeiträume bei Regierung und Ministerium sind schwer vorherzusagen.
Da mit der Regierung von Unterfranken das Verfahren vorabgestimmt ist, könnte eine Umstufung im Frühjahr 2024 erfolgen. 
Die Umstufung wird mit Veröffentlichung im Bayerischen Staatsanzeiger durch das Staatsministerium wirksam.


2.
Auf die beigefügte Umstufungsvereinbarung (Ausfertigung des SBA vom 20.12.2023, Az. P13-4312) wird verwiesen.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat nimmt die Informationen zum Verfahrensstand zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat erteilt die Zustimmung zum Abschluss der Umstufungsvereinbarung (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PVS/1/3/24. Gehwegparken

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Beschließend 3PVS/1/3/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Anlass
Das Parken von Kraftfahrzeugen auf dem Gehweg ist in der bestehenden Straßenverkehrsordnung grundsätzlich nicht gestattet. Diese Rechtslage blieb bei der Novellierung des Bußgeldkataloges im November 2021 unverändert. Allerdings wurden insbesondere in diesem Bereich die Bußgelder für Verstöße sehr stark erhöht. Für rechtswidriges Gehwegparken sind mindestens 55 EUR Bußgeld zu zahlen. Bei Parken mit Behinderung und Gefährdung anderer oder bei langen Zeiträumen müssen bis zu 100 EUR gezahlt werden und es gibt zusätzlich 1 Punkt im Verkehrszentralregister in Flensburg.

Durch diese deutliche Verschärfung ist es wichtiger geworden, dass klare und eindeutige Verhältnisse bestehen und die Bürger immer vor Ort erkennen können, wo ein Gehwegparken erlaubt und möglich ist. Denn die Problematik des Gehwegparkens verschärft sich seit Jahrzehnten langsam, aber kontinuierlich. Die Pkw-Dichte hat in Aschaffenburg in den vergangenen 40 Jahren sehr stark um über 50 % zugenommen, so dass aktuell rund 630 Pkw (ohne Transporte, Wohnmobile und Lkw) je 1.000 Einwohner statistisch erfasst sind.

Die Duldung von Gehwegparken ist insbesondere in den Stadtteilen mit geringerem Parkdruck und Regelungsdichte des Parkens eine gängige Praxis. Über diese wurde zuletzt durch ein Rundschreiben vom Stadtentwicklungsreferat vom 26.11.2018 informiert (Anlage 1). 
Die Beurteilung der Situation und damit auch die Höhe der Verwarngelder liegen im Ermessensspielraum der Polizei und des Verkehrsüberwachungsdienstes. Beide werden aktuell ausschließlich bei Behinderungen anderer Verkehrsteilnehmer durch das Gehwegparken tätig. Diese Duldungspraxis funktioniert, allerdings sind Anzeigen und Beschwerden durch Nachbarn oder Passanten möglich und müssen dann wegen der eindeutigen Rechtslage auch geahndet werden.

Präventiv ist es deshalb ratsam, einheitliche, eindeutige und rechtskonforme Parkregelungen ohne Interpretationsspielräume zu beschildern und zu markieren. Zahlreiche Beschwerdeschreiben und Hinweise der Bürgerinnen und Bürger zeigen, dass mit steigender Tendenz ein Wille für eine Veränderung besteht. Auch in der Bürgerversammlung in der Stadthalle am 16.10.2023 wurde durch den Vorsitzenden des VCD Aschaffenburg-Miltenberg das Thema Gehwegparken und die Anwendungspraxis bemängelt. Oberbürgermeister Herzing sagte zu, dass die Verwaltung das Thema zeitnah im Planungs- und Verkehrssenat behandeln wird.

Ziele
Der Fußverkehr ist ein Teil des Umweltverbundes und hatte in den letzten großen Mobilitätsumfragen weniger als 10 % Anteil aller Wege am Modal-Split. Bei größerer Attraktivität könnte der Fußverkehr einen höheren Stellenwert einnehmen. Jeder Weg beginnt und endet als Fußgänger an der eigenen Haustür oder dem Ziel. Aktuell ist es schwierig, durchgängig nebeneinander zu laufen oder sich mit Gehhilfen und Rollatoren fortzubewegen oder begegnen zu können. 

Die Änderung der Parkpraxis wird vielfach ohne objektive Einschränkungen bei nur geringen Änderungen des Parkverhaltens möglich sein. Viele Vorteile können aber bei einer Neuregelung gewonnen werden. Dies gilt insbesondere für

  • ältere und mobilitätseingeschränkte Mitbürger
    (z.B. mit Rollatoren, Rollstühlen, Gehilfen u.ä.)
  • Eltern mit Kinderwagen 
  • Kinder auf dem Weg zur Schule
  • legal Rad fahrende Kinder auf dem Gehweg
  • Kinder mit Roller, Skateboard, Inline-Skates auf dem Gehweg
Neben den Behinderungen und Einschränkungen für die Fußgänger ist der fließende Verkehr und insbesondere der Buslinienverkehr zu nennen, die durch das Parken vielfach eingeschränkt oder behindert werden. Es kommt vielfach zu kleinen Unfällen und durch hohe Beeinträchtigungen der Pünktlichkeit und Zuverlässigkeit, weil an Engstellen ein Passieren mit dem Bus nur mit vorsichtiger Fahrweise und durch Rangieren möglich ist. An den Hauptachsen des Radverkehrs kann durch eine Änderung des Parkens und die Einführung von Fahrradstraßen eine weitere Attraktivitätssteigerung des Umweltverbundes gelingen.

Praktische Umsetzung
Die Problemlage ist kein Aschaffenburger Einzelphänomen. Hinsichtlich einer aktiven Änderung der Praxis und einer positiven Herangehensweise an das Thema wurde im verwaltungsinternen Arbeitskreis Verkehr der Leitfaden „Faires Parken“ aus Karlsruhe besprochen. Dieser kann aufgrund bundesweiter einheitlicher Rechtslage auch inhaltlich weitestgehend auf Aschaffenburg übertragen werden.

Für die Vermittlung neuer Regelungen soll stets eine begleitende Öffentlichkeitsarbeit durchgeführt werden. Dies ist zur Information der Anwohner sowie für eine Akzeptanz der Maßnahmen unerlässlich. Vor allem die Vorteile der neuen Regelung sollen dabei transparent dargestellt werden. Die Umsetzung soll sukzessive und straßenbezogen auf Basis einer Beschwerdelage, nach Baustellen, bei erforderlichen Neumarkierungen oder nach Erneuerungen der Oberfläche erfolgen. 

Als aktuelles Beispiele für die Umsetzung einer neuen Parkregelung ist die Gailbacher Straße zu nennen. Hier wurde auf Basis verschiedener Planungen und einer Anwohnerbeteiligung am 10.10.2023 im Planungs- und Verkehrssenat die Neuordnung des ruhenden Verkehres beschlossen. Ursächlich waren Beschwerden von Passanten sowie große Probleme der Verkehrsbetriebe bei der Durchfahrt. Da die Gailbacher Straße auch eine Radhauptroute nach dem Radverkehrskonzept ist, wird die neue Parkregelung den gesamten Umweltverbund fördern und nur geringe Einschränkungen für die Anwohner bringen. 

Angaben zur Klimawirkung
Die Maßnahmen für den Fußverkehr werden das Stadtgebiet attraktiver und sicherer machen. Insbesondere im Umfeld von Schulen und Kindergärten, an Buslinien und an Radhauptrouten nach dem Radverkehrskonzept sollen die Maßnahmen auch zur Erhöhung der Verkehrssicherheit führen. Insgesamt werden die Umgestaltungen für freie Gehwege durch faires Parken den gesamten Umweltverbund stärken und auch zu einer größeren Flächengerechtigkeit bei der Aufteilung des Straßenraums führen. Dies wird mittel- und langfristig auch das Mobilitätsverhalten positiv im Sinne der Umweltbelastungen und Klimawirkung beeinflussen.

.Beschluss: 1

Dem Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 11.01.2024 wird inhaltlich gefolgt (Anlage 2).

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 1, Dagegen: 15

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 2

I. 
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zum Gehwegparken in Aschaffenburg zur Kenntnis.
  2. Die Stadtverwaltung wird beauftragt bis Ende 2024, ein Konzept zur Änderung der bisherigen Regelungspraxis zum Gehwegparken zu erarbeiten und dem Planungs- und Verkehrssenat vorzulegen. Hierbei dient das „Karlsruher Modell“ als inhaltliche Vorlage, jedoch mit der Vorgabe 1,80 m Mindestbreite.
  3. Die Änderungen der Regelungspraxis sind straßenbezogen unter Beteiligung der Anlieger zu erarbeiten.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[ x ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 14, Dagegen: 2

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4. / PVS/1/4/24. Information über die Normenkontrollanträge zu den Bebauungsplänen 03/28 sowie 03/29 - "Godelsberg"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Beschließend 4PVS/1/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat (Plenum) beschloss in seiner Sitzung am 17.10.2022 den Bebauungsplan für das Gebiet "Südlich Bismarckallee Mitte" zwischen Bismarckallee, Gneisenaustraße, Bechtoldstraße, Ludwigsallee, Yorckstraße und Scharnhorststraße (Nr. 03/28) sowie den Bebauungsplan für das Gebiet „Südlich Bismarckallee - Ost“ zwischen Bismarckallee, Fußweg Flurstück-Nr. xxx, entlang der westlichen Grenze des Grundstücks Flurstück-Nr. xxx bis zum Fußweg Flurstück-Nr. xxx (südliche Grenze), Fußweg Flurstück-Nr. xxx (nördliche Grenze), Yorckstraße und
Gneisenaustraße (Nr. 03/29) jeweils als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB).

Mit der Bekanntmachung im „Aschaffenburger Anzeiger“ sind die Bebauungspläne 03/28 und 03/29 gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB am 27.01.2023 in Kraft getreten.

Am 17.10.2023 wurde die Stadt Aschaffenburg vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) über den Eingang eines Normenkontrollantrags wegen Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 03/28 "Südlich Bismarckallee - Mitte" informiert und die Stadt aufgefordert die Normaufstellungsakten an den VGH zu übersenden. Dieser Aufforderung ist die Verwaltung selbstverständlich nachgekommen. Eine Begründung des Normenkontrollantrags liegt derzeit noch nicht vor. Diese wird voraussichtlich im Februar 2024 erwartet.

Am 18.12.2023 wurde die Stadt Aschaffenburg vom VGH über den Eingang eines Normenkontrollantrags wegen Ungültigkeit des Bebauungsplans Nr. 03/29 "Südlich Bismarckallee - Ost" informiert. Auch hier werden die Normaufstellungsakten dem VGH zur Verfügung gestellt. Eine Begründung dieses Normenkontrollantrags liegt derzeit ebenfalls noch nicht vor.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Art. 4 S.1 AGVwGO auf Antrag über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, beziehungsweise über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften, die im Rang unter dem Landesgesetz stehen. Dies gilt demnach insbesondere für Bebauungspläne (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB). Im Verfahren vor dem VGH wird sich die Stadt Aschaffenburg durch eine externe Anwaltskanzlei vertreten lassen.

Die Verwaltung möchte mit vorliegender Beschlussvorlage den Stadtrat frühzeitig über die vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren informieren.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung über die Normenkontrollanträge zu den Bebauungsplänen 03/28 sowie 03/29 - „Godelsberg“ wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PVS/1/5/24. Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) für das Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Vorberatend 5PVS/1/5/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 9PL/3/9/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung und bisheriger Verfahrensablauf:

Der Stadtrat hat am 21.10.2019 die Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebau-ungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) einstimmig beschlossen. 
Am 17.05.2021 hat der Stadtrat beschlossen, auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfs vom 19.04.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Diese wurde vor ca. zweieinhalb Jahren im Zeitraum Juni bis Ende Juli 2021 durchgeführt.
Im Ergebnis haben sich aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Insbesondere die geplante zweite verkehrstechnische Anbindung des Klinikums erzeugte erheblichen Klärungs- und Abstimmungsbedarf: 
Die verkehrliche Anbindung des Klinikgeländes erfolgt z. Zt. ausschließlich über die vorhandene Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße im Süden, die Gewährleistung der dauerhaften Anfahrbarkeit muss aber zwingend gegeben sein. 
Daher soll langfristig eine zweite, von der vorhandenen Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße unabhängige Straßenanbindung den Klinikstandort erschließen. 
Hierzu wurde im Jahre 2018 im Auftrag des Klinikums eine Machbarkeitsstudie für eine zweite unabhängige Anbindung des Klinikgeländes an das regionale Straßennetz beauftragt und die  Anforderung an die verkehrstechnische Infrastruktur definiert. Diese sieht folgendermaßen aus:
Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) steht nicht die Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Fokus, sondern die Sicherung der Erreichbarkeit des Klinikgeländes. Ziel dieser Machbarkeitsstudie ist eine zukunftsorientierte Lösung zur Schaffung einer zweiten unabhängigen, verkehrsgerechten Anbindung des Klinikgeländes an die bestehende, umgebende Infrastruktur zu finden. Damit wird der Forderung der BOS nachgekommen, um die maximal mögliche Sicherheit für Leib und Leben im Katastrophenfall innerhalb des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau am Standort Aschaffenburg gewährleisten zu können. Die geplante Maßnahme dient weiterhin der Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Steigerung der Leistungsfähigkeit als positiven Nebeneffekt.

Im Planungsprozess hatte sich herauskristallisiert, dass die sicherheitsrelevanten Anforderungen des Klinikbetriebs nur durch eine von der bestehenden südlichen Hauptzufahrt unabhängigen, zweiten verkehrstechnischen Anbindung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von Norden von der Schmerlenbacher Straße erfüllt werden. Die im Bebauungsplanentwurf für die öffentliche Auslegung verankerte Verkehrsfläche stellte hinsichtlich Linienführung, Anbindung, Breite und Benutzbarkeit den vergleichsweise geringsten naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Da diese Anbindung innerhalb des nordöstlichen Randbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils „Krämersgrund“ verläuft, war eine Befreiung von der Verordnung über diesen geschützten Landschaftsbestandteil erforderlich; ein entsprechender Bescheid wurde vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz am 25.11.2022 erteilt.

Aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Diese wurden im Bebauungsplanänderungsentwurf für die öffentliche Auslegung in geeigneter Art und Weise berücksichtigt.  Mit dem Bebauungsplanänderungs-entwurf vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) stand als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. Diese wurde vom Stadtrat am 17.07.2023 beschlossen.


Zu 1:        Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche
       Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen         Träger öffentlicher Belange und das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten         Naturschutzverbänden


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 im Zeitraum vom 04.09.2023 – 13.10.2023 sind von insgesamt 199 Bürgerinnen und Bürgern schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 15.12.2023 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummern B 1 bis B 199 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht sind die jeweiligen Einwender (Bürgerinnen und Bürger) durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahme sowie eine darauf basierende Einwenderliste mit den Adressdaten der Bürgerinnen und Bürger liegen der Stadtverwaltung vor. 


Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:

Die Einwender tragen Bedenken gegen die massiven Verkehrsbelastungen und -zuwächse und die aus ihrer Sicht derzeit hierfür völlig unzureichende Erschließung zum Klinikum vor. Die Bedenken sind mit dem Ziel verbunden, dass die Straße Berliner Allee gebaut wird, so wie sie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/18 für den Bau der Berliner Allee im Bereich zwischen Bessenbacher Weg und Ludwigsallee planungsrechtlich gesichert ist.

Zur Begründung führen die Einwender folgendes auf:

  • das Klinikum hat sich seit der Inbetriebnahme im Herbst 1989 erheblich vergrößert und wird durch die geplanten Kapazitätserweiterungen weiter vergrößert.
  • Die Beschäftigtenzahl, die Patientenzahl und die Zahl der Parkplätze hat sich seit der Inbetriebnahme erhöht; sie schließen daraus eine immense Zunahme des Verkehrs.
  • Die Einwender behaupten, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zum Klinikum aus dem östlichen Landkreis (Spessartgemeinden) ausschließlich über die nördlich der Würzburger Straße liegenden Haibacher Straßen erfolgt, verbunden mit einer massiven Belastung dieser Straßen.
  • Die Einwender behaupten, der Ausbau der Berliner Allee sei für die Rettungsdienste erforderlich und wäre Bedingung für die Erschließung des Neubaus des Klinikums gewesen. 
  • Die Einwender erwarten, dass die Stadt Aschaffenburg die verkehrsmäßige Erschließung des Klinikums eingehend prüft und den Ausbau der Berliner Allee entsprechend dem bereits seit mehr als 20 Jahre geltenden Bebauungsplan durchführt. Nur dadurch können die Haibacher Ortsstraßen und ihre Bürger vom Zubringerverkehr entlastet werden. 


Weiterhin rügen die Einwender einen Verfahrensfehler an, da aus ihrer Sicht der Stadtrat keinen Beschluss zur Billigung des Änderungsbebauungsplans und keinen Beschluss zur Anordnung der öffentlichen Auslegung gefasst hat. Aus Sicht der Einwender erfolgte kein Sachvortrag, es wurde kein Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgegeben, die Bürgereingaben wurden nicht erwähnt, der zu billigende Änderungsbebauungsplanentwurf wurde nicht gezeigt.


Weiterhin rügen die Einwender die rechtswidrige Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes an, weil diese aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Baugenehmigung auf Basis des Änderungsbebauungsplans für die öffentliche Auslegung erfolgte, dieser aber noch nicht die hierfür erforderliche Planreife besessen hat, da die öffentliche Auslegung noch nicht durchgeführt worden ist.


Die Stadt Aschaffenburg teilt die Bedenken nicht. 
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Erschließung ausreichend ist, da das Klinikgelände an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße anliegt und über diese Hauptverkehrsstraße die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz gewährleistet ist. Der Ausbau der Berliner Allee ist verkehrsplanerisch nicht erforderlich.

Die Zweifel der Einwender an der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 17.07.2023 sind unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Die Änderung des Bebauungsplans wurde nicht für die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums herangezogen.
Die Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums wurde auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplans vom 05.07.1985 erteilt und ist rechtens.

 
Zu näheren Erläuterungen wird auf die Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlich-keit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. 

Im Ergebnis wird den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger nicht gefolgt.


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden

Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 bzw. incl. Fristverlängerung einzelner Behörden und einer Gemeinde bis 27.10.2023 wurden in insgesamt zwölf schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 19.12.2023 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 2, 3, 5, 16, 27, 30, 34, 35, 47, 53, 54 und 59 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise zur Planung von zwölf Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen. 
Den Hinweisen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, des Klimaanpassungsmanagements und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) wird gefolgt bzw. den Hinweisen der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – und des regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain (Region 1) wurde bereits gefolgt. Den Hinweisen des Amtes für Brand und Katastrophenschutz, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) und des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt. Den Hinweisen der Gemeinde Haibach (inhaltlich identisch mit den Einwendungen der Bürgerinnen und Bürger, s. Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit), der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, und des Bauordnungsamtes, SG Verwaltung und Recht, wird nicht gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen. 
Die daraus resultierenden Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände

Während der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 wurde in einer schriftlichen Stellungnahme Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen.
Die eingegangene Stellungnahme sowie der vorgebrachte Hinweis wird im Bericht der Verwaltung vom 19.12.2023 über das „Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer 1 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen. Den Hinweisen des Bundes Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg, wird teilweise gefolgt.

Die daraus resultierende Änderung in der Begründung (siehe unter 2) ist geringfügig und berührt nicht die Grundzüge der Planung. 


Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 17.07.2023.
Grundzüge der Planung werden durch vorzunehmende Planänderungen, Plankorrekturen und -ergänzungen nicht berührt, eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 03.07.2023 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats vom 17.07.2023 und die zugehörige Begründung (incl. Umweltbericht) gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen, -korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet.

In die aktualisierte Änderung des Bebauungsplans vom 02.01.2024 und in die aktualisierte Begründung (incl. Umweltbericht) gleichen Datums sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Änderung des Bebauungsplans (Planzeichnung und Text):

  •    Beim westlich der Bettenhäuser A und B befindlichen neuen Regenrückhaltebecken hat sich die zur öffentlichen Auslegung bereits von den Planern zugesicherte Position des Zulaufs nach der öffentlichen Auslegung aufgrund der Änderung der jetzt direkt über der Position des Zulaufs liegenden Gründung geringfügig nach Süden verschoben. Daher wird der planungsrechtlich gesicherte Leitungsschutzstreifen ebenfalls geringfügig verschoben und an die neue Position des Zulaufs angepasst. 
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Klinikgeländes, da gem. B-Plan ausnahmsweise bauliche Anlagen innerhalb der festgesetzten Leitungsschutzstreifen bei Vorlage des Einvernehmens des Leitungsträgers zugelassen werden können.
 
  •    Die zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als „Sonstige Sondergebiete Klinikgebiet nach § 11 BauNVO“ wird redaktionell präzisiert und als „Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO“ mit der „Zweckbestimmung: Klinikgebiet“ festgesetzt.

  •    Diese bereits definierte zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird unter den planungsrechtlichen Festsetzungen folgendermaßen redaktionell ergänzt:
    „Art der baulichen Nutzung 
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO 
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinikgebiet“ 

  •    Der Hinweis unter VI.2 zu „Vorkehrungen gegen Funkenflug“ wird ergänzt und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.2 wie folgt gefasst:

„Vorkehrungen gegen Funkenflug
Werden Kamine innerhalb des Gefahrenbereichs der Baumfallgrenze zum Waldrand errichtet, sind zur Verhütung eines Waldbrandes an den Kaminaustrittsöffnungen geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Funkenflug zu treffen. Vorkehrungen zum Schutz gegen Funkenflug sind auch bei offenem Feuer erforderlich.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) bedarf eine offene Feuerstätte oder ein unverwahrtes Feuer in einer Entfernung von weniger als 100 m zu bestehendem Wald der Erlaubnis. Die Erlaubnis muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt an der forstlichen Außenstelle in Aschaffenburg beantragt werden. Kann die Erlaubnis erteilt werden, werden per Bescheid für den Einzelfall notwendige Auflagen festgesetzt.“

  •    Der Hinweis unter VI.3 zur „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.3 wie folgt gefasst:

„VI.3 Versickerung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) zu beachten.
Können die genannten Vorgaben nicht eingehalten werden, ist für die Versickerung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für eine gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.

  •     Es wird ein Hinweis unter VI.8 zu „Gefahren durch Starkniederschläge“ ergänzt und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.8 wie folgt gefasst:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Es werden geeignete bauliche Vorsorgemaßnahmen / Schutzvorkehrungen zum Schutz des Eindringens von oberflächlich abfließendem Wasser empfohlen (z.B. alle Gebäudeöffnungen mindestens 25 cm erhöht über Geländeniveau bzw. Fahrbahnoberkante vorsehen, konstruktive Gestaltung von Tiefgaragenzufahrten, Hebeanlagen oder Rück-schlagklappen zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume vorsehen).

  •     Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern in den textlichen Festsetzungen 


Begründung zur Änderung des Bebauungsplans nebst einzelner Anlagen (Umweltbericht, Grünordnungsplan, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) zur Begründung:

- Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung

- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen
  inhaltlicher Erläuterungen

Die geringfügig geänderte und ergänzte Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) vom 02.01.2024 mit Begründung gleichen Datums kann als Satzung beschlossen werden.

.Beschluss:

I. 
1. Die Berichte der Verwaltung vom 19.12.2023 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden zur Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund werden zur Kenntnis genommen.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß der Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentlichen Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden behandelt und abgewogen (siehe Anlagen zur Beschlussvorlage).

Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit – öffentliche Auslegung):

B 1 bis B 199: Den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wird nicht gefolgt.


Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange):

Nr. 2        Den Hinweisen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg Bereich Forsten wird gefolgt.
Nr. 3        Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg Bereich Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 5        Den Anregungen der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird nicht gefolgt.
Nr. 16        Den Anregungen der Gemeinde Haibach wird nicht gefolgt.
Nr. 27        Den Hinweisen der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – wurde bereits gefolgt.
Nr. 30 Den Hinweisen des regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain (Region 1) wurde bereits gefolgt.
Nr. 34  Den Hinweisen des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz wird teilweise gefolgt.
Nr. 35        Den Hinweisen des Bauordnungsamts – Verwaltung und Recht – wird nicht gefolgt.
Nr. 47        Dem Hinweis des Klimaanpassungsmanagements wird gefolgt.
Nr. 53        Den Anregungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Nr. 54        Dem Hinweis der Unteren Wasserbehörde wird gefolgt.
Nr. 59        Den Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.


Die in der Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbandes vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände):

Nr. 1        Den Hinweisen des Bundes Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg, wird teilweise gefolgt.

2. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9, § 10 und § 13 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert worden ist, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 2021 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374) geändert worden ist, die Änderung und Erweiterung des rechtskräftigen Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund vom 02.01.2024 als Satzung und billigt hierzu die Begründung gleichen Datums.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PVS/1/6/24. BPl-Änd. 7/6 „Anwandeweg" Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Vorberatend 6PVS/1/6/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 10PL/3/10/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

Die Stadt Aschaffenburg beabsichtigt, im Stadtteil Nilkheim im Neubaugebiet „Anwandeweg“ östlich der Martin-Luther-Straße eine stadteigene Fläche zwecks Ergänzung und Stärkung des Stadtteilzentrums mit u.a. einer Seniorenpflegeeinrichtung und einem Lebensmittel-Vollsortimenter zu veräußern. Der Grundstücksvergabe vorgeschaltet wird ein „Investorenauswahlverfahren“ mit dem Ziel, einen Investor / Bauträger zu finden, der mit seinem Bebauungs-, Realisierungs- und Betriebskonzept die Zielsetzungen der Stadt Aschaffenburg für das erweiterte Stadtteilzentrum in Nilkheim mit bestmöglichem Ergebnis umsetzt. Um hierfür auch den bauplanungsrechtlichen Rahmen anzupassen, muss ein Teilabschnitt des Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“ geändert werden.


Folgende Beschlüsse im Zusammenhang mit der Entwicklung des erweiterten Stadtteilzentrums wurden vom Stadtrat bereits gefasst:

Grundsatzbeschluss über die Nutzung der „Neuen Mitte Nilkheim“ im PVS vom 09.10.2018:

Das Konzept für die Platzrandbebauung des damals als „Martin-Luther-Platz“ benannten Bereiches sollte die Nutzungen Kindergarten, Tagespflege- und Begegnungseinrichtung für Senioren mit einem integrierten Gastronomieangebot (Tages-Café), Angebote des betreuten Wohnens für Senioren, ggf. ergänzt durch eine Pflegeeinrichtung, Sozialwohnungen, einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 400 bis 500 qm und ergänzende Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote (z.B. Post-Agentur, Reinigung, Schuster, Schlüsseldienst, Arztpraxen etc.) bzw. Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke beinhalten. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Vergabe der städtischen Grundstücke (Fl.-Nrn. 455/189, 455/190 und 455/191) am „Martin-Luther-Platz“ verpflichtend an die Erfüllung des Nutzungskonzepts zu knüpfen.


Beschluss der Konzeptstudie der „Immotec GmbH“ im PVS vom 18.01.2022:

Im Auftrag der Stadt Aschaffenburg wurde von der Firma „Immotec GmbH“, einem Entwicklungs- und Beratungsunternehmen für Projekte aus dem Spektrum der Seniorenpflege und des Seniorenwohnens, eine Studie zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts sowie von Seniorenpflege und Seniorenwohnen auf der Mischgebietsfläche östlich der Martin-Luther-Straße erstellt. Auf Basis dieser Studie und unter Auswahl einer Vorzugsvariante hat der Stadtrat (PVS) die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Konzeption beauftragt.
Im Ergebnis der Studie wird die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens am „Martin-Luther-Platz“ festgestellt, allerdings lassen sich die erforderlichen Flächenbedarfe insbesondere eines Lebensmittelvollsortimenters nicht innerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen abbilden. Daher ist eine Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg“ in Teilbereichen beidseits der Martin-Luther-Straße notwendig. 


Vergabe der Verfahrensbetreuung im HFS vom 17.07.2023:

Der Stadtrat (HFS) hat die Vergabe der Verfahrensbetreuung für das Investorenauswahlverfahren für die Entwicklung eines Stadtteilzentrums mit u.a. einer Senioreneinrichtung und einem Lebensmittel-Vollsortimenter im Baugebiet „Anwandeweg“ im Stadtteil Nilkheim an das Büro „planquadrat“ beschlossen.



Zu 1., 2. und 3.:

Gegenstand der Änderung des geltenden Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“

Der aktuell rechtsgültige Bebauungsplan 07/06 „Anwandeweg“ setzt für die betreffende Teilfläche des bestehenden Stadtteilzentrums am Geschwister-Scholl-Platz ein „Sondergebiet“ fest, mit dem die Erweiterung des westlich der Martin-Luther-Straße bestehenden Lebensmittelmarkts zu einem Lebensmittel-Vollsortimenter planungsrechtlich ermöglicht wurde. Gegenüber dieser Sondergebietsfläche, östlich der Martin-Luther-Straße, setzt der Bebauungsplan eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ fest – der dort bereits hergestellte öffentliche Parkplatz könnte bei Bedarf zu einer zweigeschossigen Parkgarage aufgestockt werden. Südlich davon ist eine Mischgebietsfläche (MI 1) festgesetzt. 
Eine Wegebeziehung vom Geschwister-Scholl-Platz zu dieser neuen Platzzone sollte die Anbindung des neuen Baugebietes Anwandeweg mit seinem erweiterten Stadtteilzentrum an die bestehenden Nilkheimer Wohngebiete gewährleisten. 

Die beabsichtigte Erweiterung des Lebensmittelmarkts zu einem „Vollsortimenter“ wurde jedoch privatrechtlichen verhindert - die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt stimmte letztlich einer Vergrößerung und Erweiterung des Marktes nicht zu. 
Da aber eine Stärkung der Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums im öffentlichen Interesse liegt und weiterhin verfolgt werden soll, ist die Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes erforderlich, um nun einen Lebensmittel-Vollsortimenter (sowie u.a. eine Einrichtung für Seniorenpflege und Seniorenwohnen) auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Platzfläche der „Neuen Mitte Nilkheim“ („Martin-Luther-Platz“) unterzubringen. 


Abgrenzung des Geltungsbereichs für die Änderung des geltenden Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“; Verfahrensart

Die Bebauungsplanänderung soll sowohl die Sondergebietsfläche westlich der Martin-Luther-Straße als auch den Parkplatz, die „Mischgebiete“ und die Platzfläche östlich der Martin-Luther-Straße umfassen. 
Dabei handelt es sich um die städtischen Grundstücke Fl.-Nrn. 450/19, 450/20, 455/189, 455/190 und 455/191 sowie einen schmalen Teilbereich der Flur-Nr. 450/21, die privaten Grundstücke Fl.-Nrn. 2670/13, 2412, 2451/11 und 2412/36. Darüber hinaus ebenso der Bereich der Martin-Luther-Straße Flur-Nr. 2451/10 von Hausnummer 18 bis südlich der Einmündung der Theodor-Heuss-Straße und einem Teilbereich der Theodor-Heuss-Straße Flur-Nr. 450/2 von der Martin-Luther-Straße bis zur Grenze des östlichen Geltungsbereichs. Der genaue räumliche Umgriff ist aus dem Plan mit der Darstellung des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung (siehe Anlage) ersichtlich.

Die Änderung des Bebauungsplans kann in einem Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vereinfacht durchgeführt werden. Ein späterer Verfahrenswechsel zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §12 BauGB ist möglich.


Planungsziele für die Bebauungsplanänderung

Planungsziele für die Änderung des Bebauungsplans und gleichermaßen Vorgaben für eine zukünftige Bebauung des erweiterten Stadtteilzentrums sind:

- Die verändert auszuweisenden Teilbaugebiete östlich der Martin-Luther-Straße sollen als „Sondergebiete“ (SO) mit nutzungsspezifischen Regelungen festgesetzt werden
- Die überbaubaren Flächen sollen vergrößert und verändert zugeschnitten werden
- Die Obergrenzen der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sollen in Anlehnung an den bisher geltenden Bebauungsplan auf 4 Geschosse und punktuell am Übergang zur nordöstlich angrenzenden Freifläche auf 6 Geschosse begrenzt werden
- Neue Zufahrten für Anlieferung und zum Parken (z.B. Einfahrt in eine Tiefgarage) sollen weiterhin von der Theodor-Heuss-Straße erfolgen
- Die Fläche für den Verkauf an den Investor wird etwa 6.000 m² (etwa 120 m in Ost-West-Richtung, etwa 50 m in Nord-Süd-Richtung) betragen
- Eine dem erweiterten Stadtteilzentrum östlich der Martin-Luther-Straße zugeordnete öffentlich gewidmete Platzfläche muss auch nach der Bebauung noch in einer Größe von ca. 1.000 m² verbleiben
- Am östlichen Rand des Änderungsbereichs soll durch Verkleinerung der bisher hier festgesetzten öffentlichen Grünfläche angrenzend eine private Grünfläche in einer Größe von ca. 750 m² ausgewiesen werden, die als Grün- und Freifläche für die Seniorenpflegeeinrichtung (beispielsweise für einen „Demenzgarten“) genutzt werden kann 


Diese Kriterien sollen auch in die Auslobungsunterlagen des „Investorenauswahlverfahren“ einfließen und sind von den Bewerbern in ihren Bebauungs-, Realisierungs- und Betriebskonzepten zu beachten.


Zu 4.        Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Bei Billigung der Planungsziele für den im Bebauungsplan 07/06 „Anwandeweg“ zu ändernden Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße soll die Unterrichtung der Öffentlichkeit u.a. durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Abgabe von Stellungnahmen auch per E-mail bzw. über ein digitales Beteiligungsportal möglich). Flankierend werden die Planungsziele und Konzeptstudien /-entwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können dort eingesehen und erörtert werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

I. 
  1. Die Änderung des Bebauungsplanes „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße wird beschlossen.
  2. Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße (Nr. 07/06 - 1. Änderung) nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchzuführen. 
  3. Der Stadtrat nimmt die Planungsziele für die Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße (Nr. 07/06 - 1. Änderung) zur Kenntnis.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Planungsziele die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 23.02.2024 10:57 Uhr