Datum: 21.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:01 Uhr bis 19:32 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1UKVS/1/1/24 Vorstellung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart durch die Büros ifuplan - Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung und E.C.O. - Institut für Ökologie
2UKVS/1/2/24 Sachstandsbericht 2022/2023 zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie - Anträge der KI vom 01.04.2022 und 08.01.2024
3UKVS/1/3/24 Hitzeaktionsplan; Beantragung von Fördergeldern und Vorbereiten des Vorhabens
4UKVS/1/4/24 Tekturantrag zur Baugenehmigung: Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx - Änderung der Innenaufteilung, der Tiefgaragenstellplätze und Nutzungsänderung von Klassenräumen zu einem Boardinghouse
5UKVS/1/5/24 Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße, 63739 Aschaffenburg durch die Firma JAB Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx
6UKVS/1/6/24 Errichtung einer Lager- und Ausstellungshalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Kalkwerke Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

zum Seitenanfang

1. / UKVS/1/1/24. Vorstellung der Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart durch die Büros ifuplan - Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung und E.C.O. - Institut für Ökologie

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Vorberatend 1UKVS/1/1/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 1PL/3/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Sommer 2022 erfolgte im Auftrag der Landkreise Aschaffenburg, Main-Spessart, Miltenberg sowie der Stadt Aschaffenburg im Rahmen einer Machbarkeitsstudie die Prüfung durch die Fachbüros „ifuplan – Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung“ und „E.C.O – Institut für Ökologie“, ob die Einrichtung einer UNESCO-Biosphärenregion im Spessart als Modellregion für nachhaltige Entwicklung möglich ist.

Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart werden in der Sitzung des UKVS vorgestellt.

In der Sitzung des Stadtrats am 04.03.2024 soll ein Beschluss gefasst werden, mit dem die Stadt Aschaffenburg ihr grundsätzliches Interesse bekundet, Teil einer Biosphärenregion Spessart zu sein.

Daher wird vorgeschlagen, dass der UKVS folgende Beschlussempfehlung für den Stadtrat am 04.03.2024 fasst:

Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart werden zur Kenntnis genommen und die Stadt Aschaffenburg bekundet ihr grundsätzliches Interesse, Teil einer Biosphärenregion Spessart zu sein.

.Beschluss:

I. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart werden zur Kenntnis genommen (Anlage 1) und die Stadt Aschaffenburg bekundet ihr grundsätzliches Interesse, Teil einer Biosphärenregion Spessart zu sein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

2. / UKVS/1/2/24. Sachstandsbericht 2022/2023 zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie - Anträge der KI vom 01.04.2022 und 08.01.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Beschließend 2UKVS/1/2/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Anlass
Um auf die unvermeidlichen Folgen des Klimawandels vorbereitet zu sein und sich an die bereits eingetretenen Folgen des Klimawandels anzupassen, wurde die Klimaanpassungsstrategie entwickelt und 2021 beschlossen (Beschluss des Stadtrats vom 14.06.2021, PL/8/3/21). Mit dieser Vorlage werden die Zwischenergebnisse und Erkenntnisse aus dem bisherigen Umsetzungsmonitoring des Maßnahmenkonzepts vorgestellt. Damit wird der Stadtratsantrag der Kommunalen Initiative (KI) durch Stadtrat Jürgen Zahn zum Thema „1. Fortschrittsbericht Klimaanpassung“ vom 01.04.2022 behandelt. 

2. Hintergründe 
Bereits bestehende Erkenntnisse zu vergangenen, aktuellen und zukünftigen klimatischen Entwicklungen Aschaffenburgs basieren auf einschlägiger Literatur und einer Analyse durch den Deutschen Wetterdienst (DWD), die bereits im Rahmen des o. g. Beschlusses der Klimaanpassungsstrategie wertvolle klimatische Zwischenergebnisse lieferte. Die bisher erwarteten und auch zukünftigen Veränderungen des Aschaffenburger Stadtklimas umfassen nicht nur thermische Veränderungen, sondern auch Veränderungen des Niederschlags. Ansteigende Durchschnittstemperaturen, Zunahme von Hitzeextrema sowie Veränderungen des Niederschlagsmusters und die Zunahme von Starkregenereignissen erfordern Anpassungsmaßnahmen. Sowohl auf der Ebene der strategischen Planung als auch der Objektplanung besteht Handlungsbedarf hinsichtlich der Anpassung an den Klimawandel. Auch Oberflächengewässer und der Aschaffenburger Grundwasserkörper sowie die Forst- und Landwirtschaft und besonders die menschliche Gesundheit werden von den Folgen des Klimawandels beeinflusst. Die fachübergreifende Strategie umfasst, wie bereits durch den vielfältigen Handlungsbedarf verdeutlicht, ein breites Spektrum an Maßnahmen, die eine ganzheitliche und zielgerichtete städtische Anpassung an die Folgen des Klimawandels ermöglichen sollen.

Die Maßnahmen der Klimaanpassungsstrategie zielen auf gesamtstädtischer Ebene auf die Sicherung und Verbesserung der klimatischen Ausgleichsfunktion, Sicherung und Entwicklung von klimawirksamen Freiflächen sowie der Verbesserung des allgemeinen Wohlbefindens der Bevölkerung ab. Zudem sind die Verbesserung der Datengrundlage sowie die adäquate Vorbereitung auf veränderte klimatische Rahmenbedingungen in Aschaffenburg von essentieller Bedeutung. Der Informations- und Fachaustausch und eine Bewusstseinsschärfung für das Thema Klimaanpassung dienen der Referats- und Ämterübergreifenden, zielorientierten Zusammenarbeit und haben sich im Rahmen der Umsetzung der Klimaanpassungsmaßnahmen bereits bewährt. 

Entsprechend des gegebenen Handlungsbedarfs wurden drei Handlungsfelder definiert, um ein zielgerichtetes Anpassungshandeln der städtischen Akteur*innen zu ermöglichen. Hierzu zählen Stadtentwicklung und Gesundheit, Wasser und Infrastruktur, Umwelt und Natur. 

Eine für Aschaffenburg geeignete Struktur einer nachhaltigen Verstetigung der Anpassungsmaßnahmen zeigt das folgende Organigramm. Es verdeutlicht die vertikale und horizontale Vernetzung bestehender und neu geschaffener Organisationsformen. 


Aus den Themen der Handlungsfelder wurden – in enger Abstimmung mit den betroffenen Referaten und Ämtern – projektbezogene Arbeitsgruppen eingerichtet. Die strategische Steuerung des gesamten Prozesses wird von der Steuerungsgruppe übernommen. Diese dient zudem als Bindeglied zwischen dem Stadtrat mit den Senaten sowie den Arbeitsgruppen. Somit übernimmt sie die wichtige Funktion der Vermittlung zwischen politischen Entscheidungen und der Umsetzung im Verwaltungshandeln. Das Klimaanpassungsmanagement ist das zentrale Element in der Klimaanpassung der Stadt Aschaffenburg. Die Klimaanpassungsmanagerin ist Mitglied in der Steuerungsgruppe und koordiniert alle Aktivitäten rund um die Klimaanpassung. Insbesondere gehören das Controlling und Monitoring zu den Aufgaben des Klimaanpassungsmanagements. Mit der Besetzung der Personalstelle zum 01.04.2023 konnten die beschlossenen Organisations- und Controlling-Strukturen (siehe Konzept) eingerichtet werden. 

3. Ergebnisse der Maßnahmenumsetzung
Das Controlling hat die Aufgabe, den Umsetzungsstand der in der Klimaanpassungsstrategie genannten Maßnahmen in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Der aktuelle Sachstand zur Klimaanpassungsstrategie für die Jahre 2022/2023 ist in einer Übersicht mit Erläuterungen zu allen Maßnahmen zusammengestellt (siehe Anlage 1). 

Insgesamt ist die Umsetzung der Maßnahmen auf einem guten Weg und eine Vielzahl an Maßnahmen ist in den drei Handlungsfeldern der Strategie (Stadtentwicklung und Gesundheit, Wasser und Infrastruktur, Umwelt und Natur) in Angriff genommen, fortgeschrieben und weiterentwickelt worden. Positiv herauszustellen ist, dass bereits eine Vielzahl der Anpassungsmaßnahmen als laufende Daueraufgaben im Verwaltungshandeln integriert waren und die Gelegenheitsfenster zur Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen häufig erkannt und genutzt wurden.

Herausforderungen
In Anbetracht des rasch fortschreitenden menschengemachten Klimawandels ist eine Fortführung der Maßnahmenumsetzung bis hin zu einer deutlichen Intensivierung der städtischen Aktivitäten sowohl beim Klimaschutz als auch bei der Klimaanpassung notwendig. Folgende Ansätze sind dabei verstärkt zu berücksichtigen:
  • Integrale Zusammenarbeit: Aufgrund der Tragweite und Komplexität des Themas Klimawandel sowie der referatsübergreifenden Relevanz und Zuständigkeit einiger Maßnahmen, sind stetige Abstimmungsprozesse für die Umsetzung von entscheidender Bedeutung. Eine stärkere Vernetzung innerhalb der städtischen Fachbereiche und Tochtergesellschaften ist erforderlich. 
  • Ressourcenbedarf: Verzögerungen bei der Umsetzung der Maßnahmen ergeben sich insbesondere durch fehlende Ressourcen, in personeller und/oder finanzieller Form. 
  • Diverse Angaben: Insbesondere Maßnahmen, die im Rahmen von Förderprojekten aufgegriffen sind, zeigen aufgrund der oftmals langwierigen Antragsverfahren Verzögerungen bei der Umsetzung auf.

Wichtige geplante Maßnahmen im nächsten Jahr
Der Sachstand zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie veranschaulicht, dass für eine erfolgreiche Maßnahmenumsetzung zum Teil wesentliche Grundlagendaten zur Entscheidungsfindung bislang fehlen bzw. eine grundlegende Aktualisierung erforderlich ist. Die im kommenden Jahr geplante Erstellung einer validen Starkregengefahren- und Risikokarte dient zukünftig als Planungsgrundlage sowie zur Information und Sensibilisierung der Stadtbevölkerung im Rahmen der Eigenvorsorge (siehe Maßnahmen 7). Zudem ist ein zur Hitzevorsorge grundlegendes maßnahmenübergreifendes (Handlungs-)Konzept geplant: Der Hitzeaktionsplan (siehe Maßnahme 2). 

Zur Erhebung der Anfälligkeitsindikatoren werden mit vier Messstationen klimatische Parameter im Stadtgebiet erhoben, mit dem Ziel eines langfristigen stadtweiten Messdatenmanagementsystems (als Teil einer urbanen Datenplattform im Rahmen des Förderprogramms „TwinBy – Digitale Zwilling für Bayern“, DOS/2/2/23). 

Fazit
Die im Jahr 2021 beschlossene Klimaanpassungsstrategie ist in den ersten zwei Jahren nach Beschlussfassung erfolgreich in die Umsetzung gebracht worden und hat sich als inhaltliche Basis für die kommunalen Klimaanpassungsaktivitäten der Stadt Aschaffenburg bewährt. Sie bietet einen guten Rahmen und gewährt gleichzeitig die notwendige Flexibilität, um die Aktivitäten stetig weiterzuentwickeln und sie an sich ändernde Rahmenbedingungen anpassen zu können.

Die in der Klimaanpassungsstrategie vorgeschlagene Umsetzungsstruktur hat sich bei der Maßnahmenumsetzung bewährt. Die Steuerungsgruppe wurde gegründet und hat zur Abstimmung des aktuellen Standes des Umsetzungsprozesses sowie dem weiteren Vorgehen am 16. Oktober 2023 getagt. Für 2024 sind zwei weitere Sitzungen geplant. Die einzelnen Fachämter haben bis Anfang 2023 zum Sachstand schriftlich Stellung genommen. Diese Stellungnahmen wurden durch die Klimaanpassungsmanagerin ausgewertet und der aktuelle Stand sowie das weitere Vorgehen bei einem ersten Arbeitsgruppentreffen am 26. Juli 2023 besprochen. Für einen intensiven Austausch wird es jährlich insgesamt vier Treffen zu thematisch/inhaltlich gebündelten Maßnahmen geben. Zusätzlich wird die Arbeitsgruppe projektbezogen bei Abstimmungsbedarf zusammenkommen. Hierzu fanden bereits das DWA Audit am 01. und 02. Juni 2023 sowie ein erstes Abstimmungstreffen mit dem Referat 4 Jugend, Schule und Soziales und dem Referat 6 Bau und Stadtentwicklung zum Thema Anpassung in sozialen Einrichtungen am 07. November 2023 statt.

Der Sachstandsbericht zeigt die positive Entwicklung und Umsetzung der Maßnahmen für die Anpassung an den Klimawandel, weist jedoch im Einzelnen auch darauf hin, dass das fachübergreifende Thema Klimawandel und die Anpassung an die unumgänglichen Folgen des Klimawandels weiterhin priorisiert und vertieft werden müssen. Zwar wurde durch die für drei Jahre durch den Bund geförderte Einrichtung des Klimamanagements eine zentrale Personalstelle zur Koordinierung der Klimaanpassungsaktivitäten geschaffen, jedoch wurden mit dem Beschluss der Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie keine weiteren personellen sowie finanziellen Mittel bereitgestellt. Die Maßnahmenumsetzung ist teilweise über Bundesförderprogramme, wie die Anpassung in sozialen Einrichtungen (siehe Maßnahme 1), geplant und/oder bereits über Landesförderprogramme finanziert. Im Rahmen solcher Förderprogramme kommt es aufgrund langwieriger Antragsprozesse zu erheblichen Verzögerungen. Für eine zeitnahe Umsetzung von Maßnahmen müssen weitere finanzielle und personelle Mittel bereitgestellt werden.

Es lässt sich festhalten, dass Aschaffenburg seit Beschluss der Klimaanpassungsstrategie seine Aktivitäten zur Anpassung an den Klimawandel verstetigt und intensiviert hat. Neben Klimaschutz wurde auch Klimaanpassung als übergreifendes Thema angenommen. Mit der personellen Besetzung des Klimaanpassungsmanagements sowie der Einrichtung eines neuen Sachgebietes für Klima und Nachhaltigkeit im Referat 6 wird der ämterübergreifenden, koordinierenden Tätigkeit des Klimaanpassungsmanagements auch organisatorisch Rechnung getragen. 


Anlage 1: Sachstandsbericht 2022/2023 zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie

.Beschluss: 1

Herr Stadtrat Bernhard Schmitt (ÖDP) beantragt das Rederecht für Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI), dass dieser zu seinen eigenem Antrag Stellung nehmen kann.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

I. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Sachstandsbericht zur Umsetzung der Klimaanpassungsstrategie zur Kenntnis (Anlage 2).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. / UKVS/1/3/24. Hitzeaktionsplan; Beantragung von Fördergeldern und Vorbereiten des Vorhabens

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Beschließend 3UKVS/1/3/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Sachstand und Anlass
Der Klimawandel und die damit einhergehende globale Erwärmung haben eine Zunahme an extremen Wetterereignissen zur Folge. Hitzewellen zählen zu den Extremwetterereignissen, die in Zukunft noch häufiger und intensiver auftreten werden und damit eine zunehmende Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung darstellen. Hitze wirkt sich auf die Leistungsfähigkeit und das Wohlbefinden aller Menschen aus. Eine hitzebedingt erhöhte Übersterblichkeit insbesondere in den vulnerablen Teilen der Bevölkerung und die insgesamt starke physische Belastung aller Menschen, die sich nicht in klimatisierte Räume zurückziehen können, machen es erforderlich, gezielt Maßnahmen zu ergreifen, um die negativen Auswirkungen von Hitze abzuschwächen.

Die Erstellung eines Hitzeaktionsplans ist eine Maßnahme aus der Klimaanpassungsstrategie, welche im Jahr 2021 vom Stadtrat beschlossen wurde und seit April 2023 durch ein Klimamanagement sukzessive umgesetzt wird. Durch die hohe Betroffenheit der Stadt Aschaffenburg im Bereich Hitze, u. a. aufgrund der Tallage, eingeschränkter Durchlüftung und der hohen Bebauungsdichte v.a. im Innenstadtbereich wird der Etablierung eines Hitzeaktionsplans eine äußerst hohe Dringlichkeit zugeschrieben. 

2. Projektbeschreibung
Die Erstellung eines Hitzeaktionsplans dient zur Prävention der hitzebedingten gesundheitlichen Folgen, da er umfassende Interventionsmaßnahmen zum Gesundheitsschutz berücksichtigt. Er verfolgt einen integrativen Ansatz, der kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen zum Gesundheitsschutz in einem gemeinsamen Rahmen vereint. Dazu gehören zum Beispiel das Nutzen von Frühwarnsystemen und das rechtzeitige Aufklären der Öffentlichkeit. Besonders berücksichtigt werden hier auch betroffene Einrichtungen, wie z. B. Altenheime/Pflegeheime, Krankenhäuser und Kindertageseinrichtungen, um die vulnerablen Personengruppen zu erreichen. Für die gesamte Bevölkerung hält der Hitzeaktionsplan zielgruppenspezifische Informationen bereit sowie für die hitzevulnerablen, hilflosen Gruppen konkrete Unterstützungsangebote.

Die Erarbeitung des Hitzeaktionsplans für die Stadt Aschaffenburg soll unter der Maßgabe der nachfolgenden Empfehlungen bzw. Arbeitshilfen erfolgen:
  • Handlungsempfehlungen für die Erstellung von Hitzeaktionsplänen zum Schutz der menschlichen Gesundheit vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (https://www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Klimaschutz/hap_handlungsempfehlungen_bf.pdf)
  • Arbeitshilfe zur Entwicklung und Implementierung eines Hitzeaktionsplans für Städte und Kommunen der Hochschule Fulda (Juni 2021) (https://www.hsfulda.de/fileadmin/user_upload/FB_Pflege_und_Gesundheit/Forschung___Entwicklung/Arbeitshilfe_Hitzeaktionsplaene_in_Kommunen_2021.pdf)

Daneben soll der Hitzeaktionsplan die vorliegende Klimaanpassungsstrategie der Stadt Aschaffenburg konkretisieren und fortschreiben. Die dort beschriebenen Grundlagen zur klimatischen Entwicklung sollen weitestgehend übernommen, ggf. aktualisiert und um weitere Informationen zur Hitzeentwicklung erweitert werden. Die beschriebenen Maßnahmenvorschläge, die einen Bezug zum Thema Hitze und Einfluss auf die menschliche Gesundheit haben, sollen übernommen und in die Struktur des Hitzeaktionsplanes eingearbeitet werden. Hierzu zählen u. a. die Maßnahmensteckbriefe 1 (Klimaanpassung in sozialen Einrichtungen), 2 (Hitzeaktionsplan), 6 (Kommunikation für ein klimaangepasstes Verhalten) aus der Klimaanpassungsstrategie der Stadt Aschaffenburg (https://www.aschaffenburg.de/Klimaanpassungsstrategie)

Mit dem Hitzeaktionsplan soll einerseits der akute Hitzeschutz der Bevölkerung, insbesondere von hilflosen und besonders durch Hitze gefährdeten Personen verbessert werden. Andererseits soll das Bewusstsein der Aschaffenburger Bevölkerung für die gesundheitlichen Herausforderungen im Umgang mit Hitze sowie auch für Handlungsmöglichkeiten im persönlichen Umfeld verbessert werden.

Der Prozess zur Erstellung des Hitzeaktionsplans umfasst im Wesentlichen die nachfolgenden Inhalte/Arbeitspakete:
  • Identifikation von „Klima-Oasen“ zur Qualifizierung, Erhaltung und Entwicklung klimatischer Ausgleichsräume 
  • Identifikation und Adressierung hitzevulnerabler, hilfloser Gruppen 
  • Identifikation von relevanten Akteur*innen in Aschaffenburg zur Bildung eines Netzwerkes mit Multiplikator*innen der hitzevulnerablen, hilflosen Gruppen 
  • Veranstaltungen mit Akteursbeteiligung zur Netzwerkbildung und Maßnahmen-entwicklung 
  • Durchführung von Bürgerbeteiligungsformaten u. a. zur Erstellung einer „Karte der kühlen Orte“
  • Identifikation und Erarbeitung gezielter Maßnahmen zur Vorbeugung hitzebedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen (Maßnahmensteckbriefe) 
  • Erarbeitung einer Koordinationsstruktur und Kommunikationskaskade 
  • Erstellung eines webbasierten Hitzeportals für Aschaffenburg 

Der Hitzeaktionsplan für Aschaffenburg ist ein Vorsorgeplan zur Anpassung an die gesundheitlichen Risiken des Klimawandels und stellt damit als eine Erweiterung und Fortschreibung der Klimaanpassungsstrategie einen relevanten Beitrag zur Klimaanpassung im Gesundheitsbereich dar. Zum einen ist er geeignet, die gesundheitlichen Folgen des Klimawandels, insbesondere von extremer Hitze, effizient zu kommunizieren. Zum anderen kann der Hitzeaktionsplan ein an die Situation angepasstes Risikoverhalten erreichen und präventive Handlungsmöglichkeiten etablieren.

3. Kosten
Die Kosten belaufen sich nach ersten Einschätzungen auf ca. 60.000 EUR. Die Umsetzung der in dem Konzept geplanten Maßnahmen werden weitere Kosten verursachen.

4. Finanzierung
Das Projekt ist für den Haushalt 2024 mit 60.000 EUR (HHst 0.1143.6551) beantragt. Das Bayerische Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz fördert Projekte im Bereich der strategischen Vorhaben zur Klimaanpassung aktuell in Höhe von bis zu 70 %, in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Stadt Aschaffenburg zählt als Teil des Ballungsraumes Rhein-Main zu einer klimatischen Hotspot Region und somit zu einem Raum mit besonderem Handlungsbedarf. Die Förderung erfolgt nach den Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023).

5. Weiteres Vorgehen
Die Verwaltung empfiehlt dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat das Klimaanpassungsmanagement zu ermächtigen, für das Projekt die Zuwendung zu beantragen, damit das Vorhaben (Erstellung eines Hitzeaktionsplanes) im Jahr 2024 in das Förderprogramm aufgenommen werden kann. Sobald die Stadt den Zuwendungsbescheid erhält, werden die Planungsleistungen vergeben. Die Konzepterstellung ist für 2024 vorgesehen. Das Klimaanpassungsmanagement leitet alle notwendigen Schritte ein, um die Fördergelder nach KommKlimaFöR 2023 für die Erstellung des Hitzeaktionsplanes genehmigt zu bekommen. Das Klimaanpassungsmanagement vergibt die Konzepterstellung an ein Fachbüro und koordiniert die Erstellung des Hitzeaktionsplanes.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Notwendigkeit des Hitzeaktionsplans zur Kenntnis (Anlage 3).
  2. Die Verwaltung wird aufgefordert, für die Erstellung des Hitzeaktionsplans einen Zuwendungsantrag beim Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen, um eine Förderung nach den Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023) zu erhalten. Die Verwaltung leitet alle erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Konzepterstellung ein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

4. / UKVS/1/4/24. Tekturantrag zur Baugenehmigung: Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg durch den Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V., BV-Nr.: xxx - Änderung der Innenaufteilung, der Tiefgaragenstellplätze und Nutzungsänderung von Klassenräumen zu einem Boardinghouse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Beschließend 4UKVS/1/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 12.11.2020 beantragte der Islamische Kulturverein Aschaffenburg e.V. den Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg.

Das Bauvorhaben wurde in der Sitzung des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 21.04.2021 behandelt und beschlossen. Die Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 21.06.2021, Gz.: xxx erteilt.

Am 24.10.2023, mit Planänderungen vom 18.01.2024 wurde ein Antrag auf Tektur der Baugenehmigung gestellt. Der Antrag beinhaltet folgende Änderungen:

  • Boardinghouse im 2. Obergeschoss, statt bisher Seminarräume und Hausmeisterwohnung
  • Für den 24-Stunden-Betrieb des Boardinghouses wird ein eigener Zugang auf der nordwestlichen Seite geschaffen.
  • Die nordwestliche Außenwand wird über das 1. Obergeschoss hinaus ins 2. Obergeschoss hochgezogen. Die bisher geplante Dachterrasse entfällt.
  • Kleine Verschiebungen der Außenwände um maximal 0,50 m in Richtung Osten.
  • Tiefgarage: Abrücken um 3,78 m von der nördlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm durch Entfall der Hauswirtschaftsräume und Grundrissänderung zum Nachweis von 16 PKW-Stellplätzen (statt bisher 15)
  • Erdgeschoss: Änderung des Eingangsbereiches/Aufteilung der Räume
  • 1. Obergeschoss: Änderung der Raumaufteilung
  • Staffelgeschoss: Änderung der Wandstellungen

Betriebsbeschreibung:

Im 2. Obergeschoss war bisher, neben 2 Schulungsräumen eine Hausmeisterwohnung mit einer Größe von 48 m² mit einer Dachterrasse im westlichen Gebäudeteil vorgesehen. 

Die Dachterrasse entfällt, aufgrund der Verschiebung der Gebäudeaußenwand. Statt der beiden geplanten Schulungsräume und der Hausmeisterwohnung werden 12 Apartments im Boardinghouse-Betrieb eingerichtet.

Das Boardinghouse wird vom Islamischen Kulturverein Aschaffenburg e.V. betrieben. Die Zimmer sind mit Betten, Badezimmern und einer kleinen Miniküche eingerichtet (Herdplatte, kleiner Kühlschrank, Mikrowelle). Der Zugang erfolgt über ein PIN-System, die Informationen dazu werden online verschickt, somit ist keine Rezeption nötig und das Boardinghouse ist unabhängig von dem Rest des Gebäudes zugänglich. Für die Gäste des Boardinghouses stehen im Gemeinschaftsraum Waschmaschinen mit Münzeinwurf zur Verfügung, ebenso können sie die Kantine im Erdgeschoss und die Bibliothek während der Öffnungszeiten mitbenutzen.

Gem. bisheriger Baugenehmigung sieht das Nutzungskonzept des Kulturzentrums Veranstaltungen innerhalb des Tageszeitraums und auch nach 22.00 Uhr vor.

Für das Kulturzentrum sind 2 Nutzungsszenarien in Wechselnutzung vorgesehen:

  • Nutzungsszenario 1: Gebetszeit und Betrieb des Boardinghouses

Während der Gebetszeit halten sich die Vereinsmitglieder in den Gebetsräumen auf, dies bedeutet die anderen Räume werden nicht genutzt. Hinzu kommt nunmehr der Betrieb des Boardinghouses.

  • Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume, der Büros und nunmehr Betrieb des Boardinghouses

    Während dieser Zeit werden die Räumlichkeiten für Vereinsaktivitäten, zu Schulungs- oder Bürozwecken genutzt. Die Gebetsräume sind nicht besetzt. Hinzu kommt der Betrieb des Boardinghouses.

Die Grundstücksgröße liegt bei 1.252 m².

In der Tiefgarage sind 16 einzeln anfahrbare PKW-Stellplätze, sowie 3 zusätzliche, allerdings nicht anrechenbare Stellplätze geplant. Ein überdachter Fahrradabstellraum für 16 Fahrräder ist vorgesehen.

Im Außenbereich werden ein Spielplatz und ein Außenbereich mit Grünanlagen realisiert. In der Grünanlage werden 5 standortgerechte heimische Laubbäume mit einem Stammumfang von 18 cm gepflanzt.

Für das Flachdach ist eine extensive Begrünung vorgesehen.

II.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans xxx für das Gebiet „Südwestlich Schönbergweg“ zwischen Linkstraße, Schönbergweg und Bahnlinie Frankfurt-Aschaffenburg. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Der Bebauungsplan enthält für den Bereich des geplanten Vorhabens folgende Festsetzungen:

Gewerbegebiet (GE) mit einzelnen Nutzungsbeschränkungen
Schallschutzauflagen
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 
Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0
OK max. 16,00 m
max. IV Vollgeschosse
besondere Bauweise (offene Bauweise mit Länge auch über 50 m)
Baugrenzen
Begrünungsauflagen

Abgleich mit der Baugenehmigung vom 21.06.2021, Gz.: xxx:

Nach Beschlussfassung durch den Umwelt- und Verwaltungssenat vom 21.04.2021 wurde für das Bauvorhaben die Baugenehmigung vom 21.06.2021, Gz.: xxx erteilt. Im Rahmen der Ausführungsplanung sind einzelne Änderungen, insbesondere kleinere Verschiebungen einzelner Innen- und Außenwände, Änderung der Nutzung im 2. Obergeschoss (Bouardinghouse statt Schulungsräume) geplant.

Die Baugenehmigung gilt weiterhin fort. Im nachfolgenden werden daher ausschließlich die geplanten Änderungen behandelt.

Art der baulichen Nutzung 

Der Betrieb eines Boardinghouses ist im o.g. Baugebiet gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. 

Maß der baulichen Nutzung 

Das geplante Gebäude hat eine Grundfläche von ca. 601 m². Dies entspricht einer GRZ I von 0,48. Die GRZ II, d.h. die Grundflächenzahl incl. aller befestigter Flächen beträgt 0,8 bei einer max. zulässigen GRZ von 0,8. 

Die zulässige GFZ von 2,0 wird mit einem Wert von 1,56 unterschritten.

Die zulässige Zahl der Vollgeschosse wird eingehalten. 

Bauweise / Bauliche Höhe

Bauweise und bauliche Höhe werden nicht verändert.

Überbaubare Fläche / Baugrenzen

Hinsichtlich der überbauten Fläche ergeben sich keine Änderungen zur erteilten Baugenehmigung. 

PKW-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Der Stellplatzbedarf richtet sich nach der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung.

Für das Kulturzentrum sind 2 Nutzungsszenarien in Wechselnutzung vorgesehen:

  • Nutzungsszenario 1: Gebetszeit und Boardinghousebetrieb

  • Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume, der Büros und Boardinghousebetrieb

Vom Bauherrn wurde angegeben, dass zeitgleich lediglich ein Nutzungsszenario in Anspruch genommen wird. Gem. § 2 Abs. 3 GaStAbS ist in diesem Fall der Stellplatzbedarf für beide Nutzungsszenarien gesondert zu ermitteln, zu vergleichen und für die Bemessung des Stellplatzbedarfes die Nutzung zugrunde zu legen, für welche der höchste Bedarf entsteht.

PKW-Stellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 1: Gebetszeit und Boardinghousebetrieb

Für Gemeindekirchen oder Gebetsräume ist je 25 Sitzplätze 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei 204 (120 + 84) Sitz- und Gebetsplätze ergibt sich ein Bedarf von 9 Stellplätzen.

Für den Betrieb des Boardinghouses ist je 2 Apartments 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei 12 Apartments ergibt sich ein Bedarf von 6 Stellplätzen.

Für das Nutzungsszenario 1 ergibt sich damit ein Gesamtbedarf von 15 PKW-Stellplätzen.

PKW-Stellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume, der Büros und Boardinghousebetrieb

Für Nutzungsarten, welche nicht ausdrücklich in der Richtzahlenliste der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung erfasst sind ist der Bedarf nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlenliste für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 GaStAbS). In vorliegendem Fall ist von einer Schulung im Bereich der Erwachsenenbildung auszugehen. Insofern ist der Bedarf analog Ziffer 9.7 der Anlage 1 zur GaStAbS zu bemessen.

Hiernach ist für Schulungsräume je 5 Personen 1 PKW-Stellplatz nachzuweisen. Bei 3 Schulungsräumen á 10 Personen ergibt sich ein Bedarf von 6 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen.

Für Büroräume ist je 40 m² Nutzfläche 1 PKW-Stellplatz erforderlich. Bei einer Bürofläche von ca. 160 m² ergibt sich ein Bedarf von 4 weiteren PKW-Stellplätzen.

Da die Kantine nur für interne Zwecke vorgesehen ist, erfolgt hierfür kein gesonderter Ansatz.

Für den Betrieb des Boardinghouses ist je 2 Apartments 1 PKW-Stellplatz vorzusehen. Bei 12 Apartments ergibt sich ein Bedarf von 6 Stellplätzen.

Für das Nutzungsszenario 2 ergibt sich damit ein Stellplatzbedarf von insgesamt 16 PKW-Stellplätzen.

Im Vergleich der beiden Nutzungsszenarien erfordert Szenario 2 mit 16 PKW-Stellplätzen den höchsten Bedarf, so dass dieser für dieses Bauvorhaben maßgeblich ist.

In der Tiefgarage werden 16 anrechenbare und 3 weitere, nicht anrechenbare (da nicht gesondert anfahrbar) PKW-Stellplätze geschaffen. Der PKW-Stellplatzbedarf ist damit gedeckt.

Für die Fahrradabstellplätze gelten die v.g. Ausführungen entsprechend. Hier ergibt sich folgender Bedarf:

Fahrradabstellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 1: Gebetszeit und Boardinghousebetrieb

Für Gemeindekirchen oder Gebetsräume ist je 30 Sitzplätze 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei 204 (120 + 84) Sitz- und Gebetsplätze ergibt sich ein Bedarf von 7 Fahrradabstellplätzen.

Für den Betrieb des Boardinghouses ist je 2 Apartments 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei 12 Apartments ergibt sich ein Bedarf von 6 Fahrradabstellplätzen.

Für das Nutzungsszenario 1 ergibt sich damit ein Fahrradabstellplatzbedarf von insgesamt 13 PKW-Stellplätzen.

Fahrradabstellplatzbedarf für das Nutzungsszenario 2: Vereinsaktivitäten, Nutzung der Schulungsräume, der Büros und Boardinghousebetrieb

Für Schulungsräume ist je 5 Personen 1 Fahrradabstellplatz nachzuweisen. Bei 3 Schulungsräumen á 10 Personen ergibt sich ein Bedarf von 6 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen.

Für Büroräume ist je 60 m² Nutzfläche 1 Fahrradabstellplatz erforderlich. Bei einer Bürofläche von ca. 160 m² ergibt sich ein Bedarf von 2,7 weiteren PKW-Stellplätzen.

Da die Kantine nur für interne Zwecke vorgesehen ist, erfolgt hierfür kein gesonderter Ansatz.

Für den Betrieb des Boardinghouses ist je 2 Apartments 1 Fahrradabstellplatz vorzusehen. Bei 12 Apartments ergibt sich ein Bedarf von 6 Fahrradabstellplätzen.

Für das Nutzungsszenario 2 ergibt sich damit ein Fahrradabstellplatzbedarf von insgesamt 15 PKW-Stellplätzen.

Im Vergleich der beiden Nutzungsszenarien erfordert Szenario 2 mit 15 Fahrradabstellplätzen den höchsten Bedarf, so dass dieser für dieses Bauvorhaben maßgeblich ist.

Auf dem Grundstück werden insgesamt 16 Fahrradabstellplätze nachgewiesen.

Zufahrt

Die zulässige Zufahrtsbreite, gem. der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung (§ 5 Abs. 1 GaStAbS) wird eingehalten. 

Erschließung 

Die Erschließung ist gesichert. 

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sind eingehalten, bzw. es gibt über die mit Baugenehmigungsbescheid vom 21.06.2021, Gz.: xxx erteilte Abweichung hinaus keine weiteren Abweichungen von den Abstandsflächen.

Begrünung 

Hinsichtlich der Begrünung ergeben sich keine Änderungen zur erteilten Baugenehmigung. Die entsprechenden Nebenbestimmungen, einschließlich Sicherheitsleistungen sind zu beachten. 

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Tekturgenehmigung zur Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Tekturantrag des Islamischen Kulturvereins Aschaffenburg e.V. zur Baugenehmigung für den Neubau eines Kulturzentrums mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Schönbergweg, 63741 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Nebenbestimmungen:
Es gelten die Nebenbestimmungen, gem. Beschluss des Umwelt- und Verwaltungssenates vom 21.04.2021, bzw. der hierauf ruhenden Baugenehmigung vom 21.06.2021, xxx. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

5. / UKVS/1/5/24. Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße, 63739 Aschaffenburg durch die Firma JAB Liegenschaften GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Beschließend 5UKVS/1/5/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.
Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 18.08.2022 und ergänzenden Plänen vom 24.10.2022, beantragte die Firma JAB Liegenschaften GmbH die Genehmigung zum Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße/Ecke Spessartstraße, 63739 Aschaffenburg.
Das Bestandsgebäude wird abgebrochen.

Das geplante Gebäude erstreckt sich entlang der Schweinheimer Straße über eine Länge von ca. 57 m, mit einer Tiefe von 18,5 m. Geplant sind drei Geschosse und ein Staffelgeschoss. Im nördlichen Teil der Schweinheimer Straße tritt das Gebäude, aufgrund des steigenden Geländeverlaufs im Bereich der Zufahrt für die Anlieferung und der Tiefgaragenzufahrt mit dem Untergeschoss teilweise aus dem Gelände heraus. Entlang der Spessartstraße verfügt das Gebäude im Erdgeschoss über eine Länge von ca. 24 m. In diesem Bereich ist ein straßenbegleitender Grünstreifen mit Baumpflanzungen mit einer Mindestbreite von 3 m geplant.

Im Erdgeschoss ist eine Verkaufsfläche für einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 658 m², zuzüglich Lagerfläche sowie eine weitere Ladenfläche mit ca. 127 m² geplant. Die Anlieferung des Drogeriemarktes erfolgt mit einer Zufahrt für Lieferfahrzeuge von der Schweinheimer Straße aus über einen Lastenaufzug im Untergeschoss. 

Im 1. Obergeschoss sind zwei Mieteinheiten, im 2. Obergeschoss drei Mieteinheiten, im Staffelgeschoss zwei Mieteinheiten mit den Nutzungen Praxis- und Büroflächen geplant.
Das Staffelgeschoss wird mit einem Flachdach, versehen mit einer extensiven Dachbegrünung, Photovoltaik-Anlagen und Technikaufbauten ausgeführt.

In der Tiefgarage werden 27 PKW-Stellplätze, davon 2 barrierefreie nachgewiesen. Weitere 24 PKW-Stellplätze werden im Hof errichtet, davon ebenfalls 2 barrierefreie Stellplätze. Weitere 35 PKW-Stellplätze werden auf dem benachbarten Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg nachgewiesen. Die Zufahrt zu 6 tieferliegenden Stellplätzen im Hof erfolgt von der Tiefgarage aus. Die restlichen Stellplätze im Freien werden über die bestehende Einfahrt in der Spessartstraße Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg angefahren. Die über das Drittgrundstück führende Zufahrt, wie auch die dort nachgewiesenen 35 weiteren PKW-Stellplätze sind dauerhaft dinglich, zugunsten des Baugrundstückes zu sichern.

Die notwendigen 51 Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage und auf den Freiflächen nachgewiesen.

Im Bereich der geplanten 24 PKW-Stellplätze im Hof sind entsprechende Baumpflanzungen geplant.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen werden begrünt.

II.
Planungsrechtliche Grundlagen

Das Bauvorhaben liegt geringfügig im Geltungsbereich des übergeleiteten Baulinienplans Nr. 18 (= einfacher Bebauungsplan) „für einen Teil der Hefner-Alteneck-Straße“. Im Übrigen zählt das Baugrundstück zu einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“ nach § 34 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben beurteilt sich also zum Einen nach den Vorgaben des übergeleiteten Baulinienplans im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB und in vorliegendem Fall im Übrigen hauptsächlich nach dem „Einfügungsgebot“ des § 34 Abs. 1 BauGB: Demnach „ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.“ 

  • Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist danach zu beurteilen, ob die nähere Umgebung einem Baugebiet nach der BauNVO oder keinem Baugebiet nach BauNVO entspricht.
  • Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach dem Maß der baulichen Nutzung die nach außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung. Vorrangig ist daher auf absolute Größen wie Breite und Tiefe (Grundfläche), Höhe und Anzahl der Geschosse und dem Verhältnis der Grundfläche zur vorhandenen Freifläche als Maßkriterien abzustellen, in denen die prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Baudichte ist daher in der Regel nicht nach den relativen Maßzahlen wie GRZ und GFZ zu beurteilen. Relative Maßzahlen wie Grundflächen- und Geschossflächenzahl haben daher keine bzw. nur eine untergeordnete Bedeutung für die Frage des Einfügens, da sie in der Örtlichkeit häufig schwer ablesbar und damit nicht von außen wahrnehmbar sind. 
  • Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach der Bauweise, ob ein Gebäude einen Grenzabstand einhalten muss oder nicht. 
  • Maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung ist nach der überbaubaren Grundstücksfläche die räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung und die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage (im Sinne einer absoluten Zahl). Auch eine in der Umgebung vorherrschende Lage der Gebäude kann sich grundsätzlich rahmenbildend auswirken.

Für den betreffenden im Zusammenhang bebauten Ortsteil ergibt sich folgender maßgebende bauliche Rahmen aus der näheren Umgebung:

  • Der Ortsteil im Abschnitt zwischen Schweinheimer Straße, Spessartstraße, Lindestraße und Hefner-Alteneck-Straße/Carl-von-Linde-Platz ist gewerblich-industriell geprägt. Unmittelbar südlich befindet sich ein Gebiet, welches überwiegend Wohnzwecken dient. Das Baugrundstück liegt im Übergangsbereich der beiden Gebiete. Damit liegt ein Gebiet eigener Art i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB vor (= Gemengelage). Aufgrund der umliegenden Wohngebiete ergeben sich Einschränkungen hinsichtlich gewerblicher Emissionen. Gleichzeitig gehen vom bestehenden und genehmigten, unmittelbar angrenzenden Gewerbebetrieb der Firma AB-Gusstech GmbH erhebliche Immissionen (Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) aus, welche auf das Bauvorhaben einwirken und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind.
  • Die Gebäudegrundflächen erreichen ein Maß bis ca. 15.000 m² (Bezugsfall: Werkhalle, Hefner-Alteneck-Straße xxx).
  • Die bauliche Höhenentwicklung ist abzuleiten aus dem zum Abbruch vorgesehenen Linde-Betriebsgebäude an der Schweinheimer Straße mit III Vollgeschossen plus Sockel und Walmdach (Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg) sowie durch die südlich gelegene Bebauung der Schweinheimer Straße (Haus-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), die bis V Vollgeschosse (Flachdach) und eine Gebäudehöhe von max. ca. 17 m aufweist. Schräg stehen zwei Gebäude mit III Vollgeschossen plus Sockel und Walmdach und einer Firsthöhe von max. ca. 20 m gegenüber (Christian-Schad-Straße xxx und xxx, Siegfried-Rischar-Straße xxx, xxx).
  • Die Bauweise ist auf dem gewerblich genutzten Areal sehr unterschiedlich, vorwiegend handelt es sich um eine „abweichende Bauweise“ mit Baukörpern, die überwiegend unter Wahrung von (seitlichen) Abständen „Überlängen“ von mehr als 50 m aufweisen. 
  • Entlang der Schweinheimer Straße sind die Baukörper unmittelbar an der Straßenbegrenzungslinie des Baulinienplans (= Gehweghinterkante) straßenbegleitend platziert. 

III.
Bauvoranfrage und städtebaulicher Vertrag

Für zwei Teilflächen des Grundstücks mit der Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Aschaffenburg (heute Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg) besteht ein städtebaulicher Vertrag vom 27.12.2017. Gegenstand des städtebaulichen Vertrags ist u.a., dass der Investor an das Planungskonzept der Bauvoranfrage (BV-Nr.: xxx, BV-Nr.: xxx) gebunden ist. Zudem verpflichtet er sich das Teilgrundstück 2 (heute Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg) „mit einer mindestens drei geschossigen gewerblichen (jedoch kein Einzelhandel) Bebauung“ zu bebauen (=Gewerbegebietsbeschränkung). Da der vorliegende Bauantrag u.a. von der Gebäudekubatur und der Nutzungsart abweicht, widerspricht dieses Bauvorhaben den vertraglichen Vereinbarungen.

Hierzu ist festzustellen, dass sich bei der Bebauung des Baugrundstückes eine Vielzahl komplexer Zusammenhänge ergeben, u.a. die bestehende Gemengelange am Rande eines gewerblich-industriell genutzten Bereiches im Übergang zu einem von Wohnnutzung geprägten Gebiet, wie auch die bestehenden Immissionsbelastungen, ausgehend von der angrenzenden Firma AB-GUSStech GmbH. Über die Änderung des städtebaulichen Vertrages ist vom Planungs- und Verkehrssenat, bzw. Stadtrat zu entscheiden. Eine entsprechende Beschlussvorlage wurde im Planungs- und Verkehrssenat vorberatend behandelt, jedoch vom Plenum vertagt. Der Vorgang wird dem Plenum zur Entscheidung am 15.01.2024 erneut vorgelegt. Der städtebauliche Vertrag wirkt sich allerdings nicht auf die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus, sondern ist lediglich parallel hierzu zu beachten. Insofern ist eine isolierte baurechtliche Entscheidung zu treffen.

Die Bauvoranfrage für dieses Projekt wurde in der Sitzung des Plenums am 04.12.2017 behandelt und beschlossen. Die nunmehr geplante Nutzungsart im Erdgeschoss, wie auch teilweise die Gebäudekubatur des geplanten Gebäudes weichen von der Bauvoranfrage ab. Insofern ist die baurechtliche Zulässigkeit erneut zu prüfen.

IV.
Bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Art der baulichen Nutzung 

Der geplante Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Bürofläche bildet einen geeigneten Übergang zwischen der gewerblich-industriellen Nutzung im Norden, der Einzelhandelsnutzung im Westen und der Wohnnutzung im Süden und fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Allerdings ist im Rahmen des Einfügegebotes, gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB auch sicherzustellen, dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt werden. Diesbezüglich wurde die Untere Immissionsschutzbehörde beteiligt.
 
Gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse / Immissionsschutz

An das Bauvorhaben grenzt nordwestlich unmittelbar die Firma AB-GUSStech GmbH an. Es handelt sich hierbei um einen bestehenden und genehmigten Gewerbebetrieb, an welchen das geplante Vorhaben nunmehr heranrückt. Von dem Betrieb gehen erhebliche Immissionen (Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) aus, welche auf das Bauvorhaben einwirken und im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu berücksichtigen sind. Hierbei sind gesunde Arbeitsverhältnisse zu wahren. Ein Wohnen kann in diesem Bereich nicht zugelassen werden.

Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht, aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Firma AB-GUSStech GmbH folgende Auflagen zu beachten:

  • Es ist ein Schallschutznachweis, gem. DIN 4109 vorzulegen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungspegels ist der Verkehrslärm der Schweinheimer Straße und Spessartstraße zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz, gem. DIN 4109 ist von einer nach § 29b BImSchG amtlich bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen.

  • Für den Nachweis gesunder Arbeitsverhältnisse sind die Immissionen der benachbarten Gießerei maßgeblich, insbesondere Benzol, Formaldehyd, Geruch und Gewerbelärm. Der Nachweis ist zu führen über eine gutachterliche Aussage einer nach § 29b BImSchG amtlich bekannt gegebenen Messstelle. In diesem Nachweis muss auch eine Aussage enthalten sein, ob sich durch das geplante Bauvorhaben für die Eisengießerei die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe und Geruch negativ verändern. 

Nach Vorlage der geforderten Gutachten ist die Untere Immissionsschutzbehörde erneut zu beteiligen und evtl. Auflagen und sonstige Nebenbestimmungen, die sich aus den Fachgutachten und Feststellungen der Unteren Immissionsschutzbehörde ergeben sind zu beachten.

Maß der baulichen Nutzung 

Vollgeschosse
Die geplante Errichtung von IV Vollgeschossen (III plus Staffelgeschoss) fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung, abgeleitet aus der südlich gelegenen Bebauung der Schweinheimer Straße (Haus-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx), ein und ist damit bauplanungsrechtlich zulässig. 

Gebäudegrundfläche
Die Gebäudegrundfläche bemisst sich auf ca. 1.274 m² und fügt sich ebenfalls in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Gebäudehöhe
Aus der Umgebungsbebauung ergeben sich max. Höhen von 17 m, bzw. 20 m. Das Bauvorhaben erreicht an der Einmündung Schweinheimer Straße/Spessartstraße eine Höhe (Attika) von ca. 17,5 m, im Bereich einzelner Technikaufbauten ca. 18,5 m und im nördlichen Bereich der Schweinheimer Straße, aufgrund des fallenden Geländeverlaufes ca. 20 m gegenüber der Gehwegoberkante.

Überbaubare Fläche

Die im Baulinienplan festgesetzte Baulinie an der Straßenbegrenzungslinie der Schweinheimer Straße wird eingehalten. Diesbezüglich stimmt das Bauvorhaben mit den Festsetzungen des Baulinienplans Nr. 18 im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB überein. Für den Gebäudeteil, welcher außerhalb des Geltungsbereichs des Baulinienplans liegt ergibt sich ein unmittelbarer Anbau an die Straßenbegrenzungslinie aus dem „Einfügungsgebot“ des § 34 BauGB. 

Für die Beurteilung des Bereichs entlang der Spessartstraße wird der bauliche IST-Bestand zum Zeitpunkt der Bauvoranfragen (BV-Nr.: xxx) herangezogen. Die Lage der Baukörper kann zu diesem Zeitpunkt als zurückspringend bewertet werden. Straßenseitig prägte ein erheblicher Baumbestand das Baugrundstück, der durch Realisierung des Verbrauchermarktes mit PKW-Stellplätzen, Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg (BV-Nr.: xxx) und Rodungsarbeiten auf der Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg bereits zum großen Teil entfallen ist. 

Zur Sicherung eines Grünanteils wurde bereits im Bauvorbescheid (BV-Nr.: xxx) stadtplanerisch gefordert, dass eine überbaute Grundfläche von 80 % nicht überschritten wird (= 20 % Grünfläche), und dass ein straßenbegleitender Grünstreifen (mind. 3,00 m breit) mit Baumreihe entlang der Spessartstraße erhalten bzw. entwickelt wird.

Mit einer GRZ II von 0,79 wird die geforderte max. überbaute Fläche eingehalten. Zudem entsteht entlang der Spessartstraße, wie beauflagt, ein mind. 3,00 m breiter straßenbegleitender Grünstreifen mit einer Baumreihe.

Altlasten

Bereits in der Bauvoranfrage (BV-Nr.: xxx) wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Grundstück Fl.-Nr.: xxx, Gem. Aschaffenburg (heute geteilt in die Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, Gemarkung Aschaffenburg) um eine Altlastenfläche handelt. 

Aufgrund der sich ändernden baulichen Situation wurde aus Sicht der Unteren Bodenschutzbehörde darauf hingewiesen, dass im späteren Baugenehmigungsverfahren ein Gutachten vorzulegen ist, welches die gegenwärtige Untergrundsituation auf den betroffenen Flächen beschreibt. Sollte der Gutachter im Rahmen der jetzigen Betrachtung feststellen, dass die Fläche mit Schadstoffen belastet ist oder sein könnte, so ist ein Konzept zu erstellen, wie vor, während und nach der Bauphase mit den vorhandenen Kontaminationen umgegangen wird. Bei der Betrachtung sind die Kriterien des Merkblattes 3.8/1 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zu berücksichtigen. 

Des Weiteren hat bei einem Bodenaushub auch eine Probenahme zu erfolgen. 

Tiefgarage / Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist folgender Stellplatzbedarf nachzuweisen für:

Verkehrsquelle:                     PKW-Stellplätze                   Fahrradabstellplätze

Büro-, Verwaltungsräume          1 St. je 40 m² Nutzfläche        1 Ab. je 60 m² Nutzfläche
Räume mit erhebl. Besucher-
Verkehr (z.B. Arztpraxen)          1 St. je 30 m² Nutzfläche        1 Ab. je 45 m² Nutzfläche

Läden                                        1 St. je 40 m² Nutzfläche        1 Ab. je 120 m² Nutzfläche

Unter Berücksichtigung einer Bürofläche von 505 m², einer Praxisfläche von 1.608 m² und einer Ladenfläche von 785 m² ergibt sich ein Bedarf von 86 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen und 51 nachzuweisenden Fahrradabstellplätzen. 

In der Tiefgarage werden 27 PKW-Stellplätze, davon 2 barrierefreie nachgewiesen. Weitere 24 PKW-Stellplätze werden im Hof errichtet, davon ebenfalls 2 barrierefreie Stellplätze. Weitere 35 PKW-Stellplätze werden auf dem benachbarten Grundstück, Fl.-Nr.: 6343/18, Gem. Aschaffenburg nachgewiesen. Die o.g. 35 KFZ-Stellplätze auf dem benachbarten Grundstück sind zugunsten des Baugrundstückes dinglich zu sichern. Für die Zu- und Abfahrt zu diesen 35 Stellplätzen sowie für die 18 Stellplätze im Hof auf dem Baugrundstück, ist ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Baugrundstückes grundbuchamtlich einzutragen.

Die für das Bauvorhaben erforderlichen 51 Fahrradabstellplätze werden in der Tiefgarage und auf den Freiflächen nachgewiesen.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.

Abstandsflächen

Die gesetzlichen Abstandsflächen werden eingehalten.

Zufahrt / Erschließung

Die Erschließung erfolgt über die Schweinheimer Straße, bzw. Spessartstraße und ist – nach Nachweis der v.g. dinglichen Sicherung - gesichert. 

Gem. § 5 Abs. 1 GaStAbS, ist die Anzahl der Zufahrten und deren Zufahrtsbreite grundsätzlich auf 3,5 m, bzw. 5 m zu begrenzen. Im nördlichen Bereich der Schweinheimer Straße ist eine Zufahrt für die Tiefgarage, sowie eine Zufahrt für eine Anlieferung mit einer Gesamtbreite von ca. 11,5 m geplant. Von der Überschreitung der maximalen Zufahrtsbreite kann eine Abweichung im Umfang von ca. 6,5 m gewährt werden, da sich die Zufahrten für dieses Vorhaben auf ein Minimum beschränken und aufgrund der Tiefgaragengröße eine Ein- und Ausfahrt benötigt wird, sowie eine gesonderte Zufahrt für die Anlieferung durch LKW vorzusehen ist.

Gestalterische Vorgaben und Begrünung 

Gem. § 5 Abs. 6 der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist je 4 ebenerdiger Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zur Gliederung der Stellplatzanlage zu pflanzen. Bei 30 Stellplätzen ergibt sich ein Pflanzgebot von 8 Bäumen.

Die nicht überbauten Flächen des Grundstückes sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen und dauerhaft als Grünflächen zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung zur Begrünung ist eine Sicherheitsleistung i.H.v. xxx € zu hinterlegen.

Laut Dachaufsichtsplan werden insgesamt ca. 755 m² der Dachflächen begrünt. Auf weiteren ca. 250 m² werden Photovoltaik-Module angebracht. Verringert sich die Fläche für Photovoltaik-Module bzw. die Fläche für die Dachbegrünung ist dementsprechend die Fläche der Dachbegrünung bzw. der Photovoltaik-Module zu erhöhen, sodass die Dachfläche vollflächig begrünt oder mit Photovoltaik-Module bedeckt ist.

Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag der Firma JAB Liegenschaften GmbH zum Neubau eines Gebäudes mit Laden-, Praxis- und Büroflächen mit Tiefgarage auf dem Baugrundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg, Schweinheimer Straße, 63739 Aschaffenburg entsprechend den bauaufsichtlich geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Auflagen, Abweichungen und Sicherheitsleistungen:

  1. Zur Wahrung gesunder Arbeitsverhältnisse sind aus immissionsschutzfachlicher Sicht, aufgrund der unmittelbaren Nähe zur Firma AB-GUSStech GmbH folgende Auflagen zu beachten:
    1. Es ist ein Schallschutznachweis, gem. DIN 4109 vorzulegen. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Beurteilungspegels ist der Verkehrslärm der Schweinheimer Straße und Spessartstraße zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Anforderungen an den baulichen Schallschutz, gem. DIN 4109 ist von einer nach § 29b BImSchG amtlich bekannt gegebenen Messstelle nachzuweisen.
    2. Für den Nachweis gesunder Arbeitsverhältnisse sind die Immissionen der benachbarten Gießerei maßgeblich, insbesondere Benzol, Formaldehyd, Geruch und Gewerbelärm. Der Nachweis ist zu führen über eine gutachterliche Aussage einer nach § 29b BImSchG amtlich bekannt gegebenen Messstelle. In diesem Nachweis muss auch eine Aussage enthalten sein, ob sich durch das geplante Bauvorhaben für die Eisengießerei die Ausbreitungsbedingungen für Luftschadstoffe und Geruch negativ verändern. 
  2. Von der Überschreitung der maximalen Zufahrtsbreite an der Schweinheimer Straße wird eine Abweichung im Umfang von 6,5 m gewährt.
  3. Die auf dem Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg nachgewiesenen 35 PKW-Stellplätze sind dauerhaft dem Baugrundstück zuzuordnen und insofern dinglich zu sichern.
  4. Die Zufahrt zu den 18 PKW-Stellplätzen im Hof über das Nachbargrundstück Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gem. Aschaffenburg ist mit einem Geh- und Fahrtrecht zugunsten des Baugrundstückes dauerhaft dinglich zu sichern.
  5. Die Flachdächer sind gem. Dachaufsichtsplan extensiv zu begrünen, alternativ mit einer Photovoltaikanlage zu belegen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  6. Die geplanten 19 Laubbäume gem. Freiflächen sind zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  7. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

zum Seitenanfang

6. / UKVS/1/6/24. Errichtung einer Lager- und Ausstellungshalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Kalkwerke Immobilien GmbH, BV-Nr.: xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Beschließend 6UKVS/1/6/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Mit Bauantrag, eingegangen bei der Stadt Aschaffenburg am 22.12.2023 beantragte die Kalkwerke Immobilien GmbH die Errichtung einer Lager- und Ausstellungshalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg.

Das Baugrundstück bestehend aus den beiden Teilflächen Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg und verfügt über eine Gesamtfläche von 26.855 m².

Die Firma Kalkwerke ist seit 1864 in Aschaffenburg tätig und hat sich seit 1956 ausschließlich auf den Vertrieb von Baustoffen konzentriert. Der Gewerbekundenanteil liegt bei ca. 90 %. Dieser Fachhandel soll fortgeführt und umsatzmäßig ausgeweitet werden. Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 6.30 bis 18.00 Uhr und samstags von 7.00 bis 14.00 Uhr.

Auf dem Gelände werden nach und nach bestehende, gewerblich genutzte Hallen durch neue Gebäude ersetzt. Die letzte, noch nicht umgesetzte Baugenehmigung wurde für eine neue Lagerhalle unmittelbar südwestlich des nunmehr geplanten Gebäudes erteilt. Die Beschlussfassung hierüber ist in der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 11.11.2021 erfolgt. 

Geplant ist, eine bestehende Lagerhalle, im nordwestlichen Grundstücksbereich an der Goldbacher Straße mit Abmessungen von ca. 72 m x 24 m abzubrechen und an gleicher Stelle eine neue Lager- und Ausstellungshalle mit Abmessungen von ca. 64 m x 44 m (Grundfläche ca. 2.810 m²) mit einer maximalen Höhe von 14,70 m (OK Attika) zu errichten.

Das neu geplante Gebäude wird mit einem mehrgeschossigen „Airwalk“ mit dem gegenüberliegenden Bestandsgebäude verbunden. 

Geplant sind im Erdgeschoss eine Verkaufsfläche mit ca. 750 m² als Fachmarkt für Handwerker (keine innenstadtrelevanten Baumarktsortimente, Verlagerung bestehender Verkaufsfläche) und Ausstellungsflächen für Fliesen und Keramik, im 1. Obergeschoss Ausstellungsflächen, im 2. Obergeschoss, welches als Staffelgeschoss ausgebildet wird, Besprechungsräume, eine Kantine mit Küche und Sanitärräume sowie eine Dachterrasse. Die übrigen Dachflächen oberhalb des 1. Obergeschosses werden als intensiv begrüntes Flachdach mit einer Fläche von ca. 571 m² ausgeführt. Es ist beabsichtigt, sämtliche Verkaufs- und Ausstellungsräume (Fliesen- und Sanitärausstellung in der Ottostraße sowie Bauelemente in der Goldbacher Straße) künftig im neuen Gebäude zusammenzulegen.

Unter Berücksichtigung der neuen Lager- und Ausstellungshalle wird eine überbaute Grundfläche von 10.841,25 m² erreicht.

Im Übrigen bleibt die Bebauung und Nutzung auf dem Grundstück unverändert.

Auf dem Dach des 2. Obergeschosses (Staffelgeschoss) wird eine Photovoltaikanlage errichtet.


II.

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans 20/9 „Änderung des Bebauungsplanes für das „Depot“ im Gebiet zwischen Goldbacher Straße, Schönbornstraße, Gemarkungsgrenze Goldbach, Bahnlinie Würzburg-Aschaffenburg und östlicher Grenze des Flurstückes Nr. 3600“. Es gilt die BauNVO in der Fassung von 1990. Es gelten die folgenden Festsetzungen:

Sondergebiet Baumarkt
GRZ 0,8
GFZ 2,0
besondere Bauweise
OK max. 24,00 m
F mind. 1.500 m²


Art der baulichen Nutzung 

Der Bebauungsplan schreibt für diesen Bereich „Sondergebiet Baumarkt“ vor.  In der näheren Beschreibung ist als Zweckbestimmung ausgeführt: Gebiete für Einkaufzentren und großflächige Handelsbetriebe – Spezial-Baumarkt.

Der bereits seit Jahren in dieser Lage angesiedelte Betrieb der Firma Kalkwerke erfüllt die Voraussetzungen. Eine Betriebsänderung ist nicht geplant. Es wird eine Lagerhalle durch eine Lager- und Ausstellungshalle ersetzt. Der Ausstellungsbereich wird hierbei teilweise innerhalb des Geländes aus einem Bestandsgebäude in den Neubau verlagert, im Übrigen um Ausstellungsräume, welche bisher in der Ottostraße betrieben wurden ergänzt. Mit einer Fläche von 750 m² wird die Grenze eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes nicht erreicht. Innenstadtrelevante Baumarktsortimente sind nicht betroffen.


Maß der baulichen Nutzung 

Das Bauvorhaben erreicht mit der vorhandenen Bestandsbebauung eine GRZ1 von 0,404 und eine GRZ2 von 0,93. Die zulässige GRZ1 von 0,8 wird nicht überschritten. Bei der GRZ2 liegt zwar eine Überschreitung vor, allerdings ergibt sich durch die Baumaßnahme keine negative Veränderung gegenüber dem Bestand, da lediglich bereits versiegelte Flächen überbaut werden. Der 5 m breite Grünstreifen an der Goldbacher Straße bleibt erhalten.

Die zulässige Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,0 wird mit einem Wert von 1,078 eingehalten.

Die zulässige Höhe von 24,0 m wird mit einer Firsthöhe von 14,7 m nicht überschritten.

Die erforderliche Mindestgröße des Baugrundstückes von 1.500 m² ist eingehalten.


Überbaubare Fläche (Baugrenzen)

Das geplante Gebäude befindet sich vollständig innerhalb der festgesetzten überbaubaren Flächen. 


Pkw-Stellplätze / Fahrradabstellplätze 

Gemäß der städtischen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung ist folgender Stellplatzbedarf nachzuweisen für:

Verkehrsquelle:                     PKW-Stellplätze                   Fahrradabstellplätze

Büro-, Verwaltungs- und
Besprechungsräume          1 St. je 40 m² Nutzfläche        1 Ab. je 60 m² Nutzfläche

Fachmärkte                        1 St. je 25 m² Verkaufsfl.        1 Ab. je 120 m² Verkaufsfläche

Lagerräume                        1 St. je 100 m² Nutzfläche        1 Ab. je 150 m² Nutzfläche
                               oder je 3 Beschäftige                oder je 5 Beschäftige

Werkstätten                        3 St. je Wartungs-/                1 Ab. je 5 Beschäftigte
                               Reparaturstand

Unter Berücksichtigung von Büro-, Verwaltungs- und Besprechungsräumen mit einer Nutzfläche von 2.256,61 m², einer Verkaufsfläche des Baumarktes von 750 m², 30 Beschäftigten im Lagerbereich und 1 Reparaturstand ergibt sich ein Bedarf von 100 nachzuweisenden PKW-Stellplätzen und 51 nachzuweisende Fahrradabstellplätze. 

Gem. § 2 Abs. 4 GaStAbS ist die Anzahl der erforderlichen Stellplätze zu erhöhen oder zu reduzieren, wenn nach der besonderen Situation des Einzelfalls das Ergebnis im Missverhältnis zum speziellen, tatsächlichen Bedarf steht. Vom Antragsteller wurde nachgewiesen, dass für den Verkaufsbereich tatsächlich ein geringerer Stellplatzbedarf besteht, da zu 90 % ein Verkauf an gewerbliche Kunden erfolgt. Die Kundenfrequenz lag bisher bei 50 Kunden täglich. Es ist maximal mit einer Verdoppelung zu rechnen. Die täglichen Öffnungszeiten verteilen sich auf einen Zeitraum von über 11 Stunden. Eine Halbierung des Stellplatzbedarfes auf 15 PKW-Stellplätze für den Verkaufsbereich ist daher vertretbar.

Insofern ergibt sich ein Gesamtstellplatzbedarf von 85 PKW-Stellplätzen. Diese werden auf dem Baugrundstück nachgewiesen.

Da die Stellplatzbemessung aufgrund des individuell abweichenden Bedarfes (überwiegender Verkauf an Gewerbekunden) angepasst wurde, sind im Falle einer Änderung des Geschäftskonzeptes oder einer wesentlichen Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Kundenaufkommens zusätzliche Stellplätze für den dann bestehenden Bedarf nachzuweisen.

Weitere 78 Stellplätze wurden auf den gegenüberliegenden Grundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg von der Firma Kalkwerke gepachtet und stünden im Bedarfsfalle zur Verfügung, werden nach Angaben des Bauherrn im Regelfall allerdings nicht für den eigenen Betrieb benötigt.

Die notwendigen 51 Fahrradabstellplätze werden auf dem Grundstück nachgewiesen.

Gem. § 7 des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) ist mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität auszustatten und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt zu errichten.


Abstandsflächen

Die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen des geplanten Gebäudes werden eingehalten.


Erschließung / Zufahrt / Leitungsrechte

Die Erschließung über die Goldbacher Straße, bzw. An der Lache ist gesichert. 

Änderungen im bestehenden Zufahrtsbereich ergeben sich durch die Baumaßnahme nicht.

Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen. 


Gestalterische Vorgaben und Begrünung / Photovoltaikanlage

Gem. Ziffer I.11 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind je 300 m² privater Grundstücksfläche ein großkroniger, standortgerechter, heimischer Laubbaum zu pflanzen. Gem. Ziffer II.3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes kann je 100 m² begrünter Dachfläche ein zu pflanzender Laubbaum entfallen. Als private Grundstücksfläche ist die geplante überbaute Grundfläche mit ca. 2.810 m² anzusetzen. Demnach wären 9 großkronige, standortgerechte, heimische Laubbäume zu pflanzen. Nachdem eine intensive Dachflächenbegrünung des Flachdaches mit einer Fläche von 571 m² vorgesehen ist, können 5 Laubbäume zu entfallen. Dementsprechend sind 4 großkronige, standortgerechte, heimische Laubbäume zu pflanzen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Der 5 m breite Grünstreifen an der Goldbacher Straße wird erhalten und mit 4 großkronigen, standortgerechten einheimischen Laubbäumen (STU 16 – 18 cm, Pflanzbeet > 6m²) bepflanzt.

Das Flachdach oberhalb des 1. Obergeschosses ist auf einer Fläche von 571 m², gem. Freiflächenplan intensiv zu begrünen. Baumpflanzungen erfolgen in Pflanzkübeln. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind, gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

Gem. Ziffer II.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind 10 % der Wandflächen mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Das Baufeld ist derzeit bereits mit einer Lagerhalle bebaut, im Übrigen versiegelt. Die nordwestliche Gebäudefassade wird zu 10 % begrünt. Zur Sicherung der Begrünungsauflage ist eine Sicherheitsleistung von xxx Euro zu hinterlegen.

Auf dem Flachdach des 2. Obergeschosses ist eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von 196 m² vorgesehen. Die Verpflichtung des Art. 44a Abs. 2 BayBO wird hierdurch erfüllt.

Dem Umwelt-, Klima und Verwaltungssenat wird die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung vorgeschlagen.

.Beschluss:

I. Dem Antrag zur Errichtung einer Lager- und Ausstellungshalle auf den Baugrundstücken Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg, Goldbacher Straße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die Kalkwerke Immobilien GmbH entsprechend den bauaufsichtlichen geprüften Plänen wird unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Nebenbestimmungen der nach Art. 65 BayBO zu beteiligenden Fachbehörden und -stellen beachtet werden.

Bedingungen, Auflagen und Sicherheitsleistungen:

  1. Die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx und xxx, Gem. Aschaffenburg sind zu einem Baugrundstück rechtlich zu vereinigen. Der grundbuchamtliche Vollzug ist nachzuweisen. 
  2. Die Stellplatzbemessung wurde aufgrund des individuell abweichenden Bedarfes (überwiegender Verkauf an Gewerbekunden) angepasst. Im Falle einer Änderung des Geschäftskonzeptes oder einer wesentlichen Erhöhung des durchschnittlichen täglichen Kundenaufkommens sind zusätzliche Stellplätze nachzuweisen.
  3. Das Flachdach oberhalb des 1. Obergeschosses ist auf einer Fläche von 571 m² gem. Freiflächenplan intensiv zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  4. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind gem. Freiflächenplan zu begrünen, gärtnerisch zu gestalten, zu unterhalten und zu pflegen. Reine Kies- oder Schotterflächen sind nicht zulässig. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  5. Auf dem Grünstreifen entlang der Goldbacher Straße sind 4 großkronige Laubbäume gem. Freiflächenplan zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.
  6. Die nordwestliche Wandfläche ist zu mindestens 10 % zu begrünen. Zur Sicherung der Verpflichtung ist eine Sicherheitsleistung in Höhe von xxx € zu hinterlegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.03.2024 09:03 Uhr