Datum: 04.03.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/3/1/24 Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart
2PL/3/2/24 Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer bei der Europawahl am 09.06.2024
3PL/3/3/24 Gebührenanpassung Städtische Musikschule ab 01.09.2024
4PL/3/4/24 Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg
5PL/3/5/24 Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
6PL/3/6/24 Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg
7PL/3/7/24 Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO
8PL/3/8/24 Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2022 und für die Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2022
9PL/3/9/24 Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) für das Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden - Satzungsbeschluss
10PL/3/10/24 Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg" (Nr. 7/6) Änderungsbeschluss
11PL/3/11/24 Berufung und Bestellung von ehrenamtlichen GutachterInnen in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 246) geändert worden ist
12PL/3/12/24 Beitritt der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu weiteren Gesellschaften der Energieallianz Bayern

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1. / PL/3/1/24. Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 1. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 21.02.2024 ö Vorberatend 1UKVS/1/1/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 1PL/3/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Seit Sommer 2022 erfolgte im Auftrag der Landkreise Aschaffenburg, Main-Spessart, Miltenberg sowie der Stadt Aschaffenburg im Rahmen einer Machbarkeitsstudie die Prüfung durch die Fachbüros „ifuplan – Institut für Umweltplanung und Raumentwicklung“ und „E.C.O – Institut für Ökologie“, ob die Einrichtung einer UNESCO-Biosphärenregion im Spessart als Modellregion für nachhaltige Entwicklung möglich ist.

Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart wurden in der Sitzung des UKVS vom 21.02.2024 vorgestellt und wurden vorberaten.

Es wird vorgeschlagen, dass der Stadtrat der Beschlussempfehlung des UKVS folgt und folgenden Beschluss fasst:
Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart werden zur Kenntnis genommen und die Stadt Aschaffenburg bekundet ihr grundsätzliches Interesse, Teil einer Biosphärenregion Spessart zu sein.

.Beschluss:

I. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie zur Biosphärenregion Spessart werden zur Kenntnis genommen und die Stadt Aschaffenburg bekundet ihr grundsätzliches Interesse, Teil einer Biosphärenregion Spessart zu sein.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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2. / PL/3/2/24. Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer bei der Europawahl am 09.06.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 2PL/3/2/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Für die bei der Wahl ehrenamtlich tätigen kann die Stadtverwaltung gem. § 10 der Europawahlordnung (EuWO) eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt gem. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 07.05.2019, Az. B1-1367-3-14, zumindest bei Kommunalwahlen, keine laufende Angelegenheit der Gemeinde mehr dar. Zuständig ist nunmehr der Stadtrat oder ein entsprechender Ausschuss.

    Über die tatsächliche Höhe des Erfrischungsgeldes gibt es bei der Europawahl eine gesetzlich vorgegebene Mindestsumme in Höhe von 35 € für den Wahlvorsteher und in Höhe von 25 € für alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 2 EuWO). Bei der letzten Europawahl im Jahr 2019 hatte die Stadt Aschaffenburg ein einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 35 € für alle Wahlhelfenden bewilligt. Bei der Landtags- und Bezirkswahl 2023 wurde von der Stadt Aschaffenburg für Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen ein Betrag in Höhe von 75 €, für Beisitzer*innen ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € gezahlt. Bei der Stadtratswahl 2020 hatte die Stadt Aschaffenburg das Erfrischungsgeld kurzfristig auf 50 € je Wahlhelfenden erhöht, da es pandemiebedingt nicht die sonst übliche Bewirtung im Rathaus gab. Auch bei dieser Wahl wird die Bewirtung im Rathaus nur sehr eingeschränkt erfolgen können.

  2. Die Kosten für die Aufwandspauschale werden sich voraussichtlich auf 24.480 € belaufen.
    72 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 50 € = 14.400 € (Wahlvorsteher und Schriftführer)
    72 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 35 € = 10.080 € (Beisitzer)
    Gesamtsumme: 24.480 €

    Das Erfrischungsgeld bei der Europawahl wird geringer als bei anderen Wahlen festgelegt. Der zeitliche Aufwand ist hier geringer als bei anderen Wahlereignissen. Bei der Europawahl wird nur eine Stimme vergeben. Die Auszählung gestaltet sich dadurch einfacher und weniger zeitintensiv. In der Vergangenheit scheuten sich immer mehr Wahlhelfende eine verantwortungsvollere Tätigkeit wie Wahlvorsteher, oder Schriftführer zu übernehmen. Deshalb sollte die Bereitschaft für dies Aufgaben auch höher honoriert werden.

  1. Das Wahlamt plant für die Europawahl mit 72 Wahllokalen. Davon 36 Urnenstimmbezirke und 36 Briefwahlstimmbezirke. Die Briefwahlstimmbezirke werden dadurch gegenüber der letzten Europawahl von 10 auf 36 erhöht. Diese Erhöhung ist zwingend erforderlich, da der Anteil von Briefwählern zuletzt auf ca. 50 Prozent angestiegen war. Auch wenn die Hygiene- und Abstandsregelungen bei der kommenden Wahl nicht mehr so streng erwartet werden, geht das Wahlamt von keiner Trendwende zu wieder deutlich geringerer Briefwahl aus. Viele Wahlberechtigte haben sich durch die vergangenen Wahlen an die Briefwahl gewöhnt und werden diese Art zu wählen auch weiterhin nutzen. Es handelt sich bei der vorgesehenen Stimmbezirksverteilung um die Gleiche die sich bei der Bundestagswahl 2021 bewährt hatte. Die Briefwahlbezirke werden wieder alle zusammen in den Gebäuden der Berufsschulen 1 und 2 untergebracht. 

Das Wahlamt sieht sich mit dieser Stimmbezirksverteilung gerüstet, um die Wahl organisatorisch gut durchführen zu können. Auch bei extrem hoher Briefwahlbeteiligung ist dadurch eine zeitlich angemessene Auszählung der Wählerstimmen am Wahlabend gewährleistet.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) teilweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

.Beschluss:

I. Für die Europawahl am 09.06.2024 wird eine Aufwandsentschädigung (sog. Erfrischungsgeld) in Höhe von 50 € für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter und für Schriftführer und deren Stellvertreter festgesetzt. Für alle übrigen ehrenamtlichen Wahlhelfer (Beisitzer) wird die Aufwandsentschädigung auf 35 € festgelegt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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3. / PL/3/3/24. Gebührenanpassung Städtische Musikschule ab 01.09.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 3PL/3/3/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund der Personalkostenentwicklung ist eine deutliche Anpassung der Gebühren notwendig. Die Städtische Musikschule Aschaffenburg gehört zu den Musikschulen in Unterfranken mit den höchsten Unterrichtsgebühren. Die hochwertige Qualität der Ausbildung und die hervorragenden Rahmenbedingungen (Gebäude, Unterrichtsmaterial, Vernetzung in die Kulturszene und die Stadtgesellschaft) rechtfertigen das hohe Gebührenniveau. Großzügige Geschwisterermäßigungen, Maßnahmen über das Paket Bildung und Teilhabe und den Kulturpass der Stadt Aschaffenburg sowie individuelle Unterstützungsmöglichkeiten über Stiftungen ermöglichen auch Familien und Personen mit geringerem Einkommen einen Zugang zu dieser Bildungseinrichtung.

Dennoch sollte die Erhöhung maßvoll ausfallen. In der vorliegenden Gebührentabelle wurde um 5% erhöht.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Anhebung der Unterrichtsentgelte an der Städtischen Musikschule um 5 % ab dem 01.09.2024.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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4. / PL/3/4/24. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 4PL/3/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2022 geprüft und den Bericht Nr. 690/2023 vom 15.11.2023 über die Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg erstellt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 11.12.2023 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.

Die Überprüfung der Jahresrechnung 2022 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2022 noch geordnet.

Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 130 bis 132 im Bericht) verwiesen.

.Beschluss:

I. Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 690/2023 über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg (Anlage 1) wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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5. / PL/3/5/24. Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 5PL/3/5/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg mit Bericht 
Nr. 690/2023 vom 15.11.2023 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 11.12.2023 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.

Die Überprüfung der Jahresrechnung 2022 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.

Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 11.12.2023 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.

.Beschluss:

I. Die Jahresrechnung 2022 der Stadt Aschaffenburg wird wie folgt festgestellt:


Haushaltsrechnung 2022








Verwaltungs- haushalt
Vermögens- haushalt
Gesamt- 
haushalt





Soll-Einnahmen
283.256.308,56
41.276.142,17
324.532.450,73




+
neue Haushalts-
einnahmereste

14.474.649,05
14.474.649,05





./. 
Abgang alter Haushalts-einnahmereste

-5.011.520,78
-5.011.520,78





./.
Abgang alter Kassen-einnahmereste
-392.339,46
0,00
-392.339,46






Summe bereinigte
Soll-Einnahmen
282.863.969,10
50.739.270,44
333.603.239,54





Soll-Ausgaben
281.610.544,17
25.306.056,61
306.916.600,78





+
neue Haushalts-
ausgabereste
1.413.163,60
31.621.638,36
33.034.801,96





./.
Abgang alter Haushalts-
ausgabereste
-159.153,50
-6.188.424,53
-6.347.578,03





./.
Abgang alter Kassen-
ausgabereste
-585,17
0,00
-585,17






Summe bereinigte
Soll-Ausgaben
282.863.969,10
50.739.270,44
333.603.239,54

In den Sollausgaben / -einnahmen sind enthalten:

Verwaltungshaushalt - Zuführung zum Vermögenshaushalt
20.273.049,88 €
Vermögenshaushalt - Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage
7.883.373,21 €

Die Haushaltsrechnung ist ausgeglichen.


Kassenmäßiger Abschluss zum 31.12.2022




Verwaltungs- haushalt
Vermögens- haushalt
Gesamt- 
haushalt








Einnahmen









Soll-Einnahmen 
einschließlich Vorjahr
293.173.034,20
70.210.668,71
363.383.702,91






Ist-Einnahmen
279.639.798,51
69.833.869,74
349.473.668,25






Kasseneinnahmereste
13.533.235,69
376.798,97
13.910.034,66
















Ausgaben









Soll-Ausgaben 
einschließlich Vorjahr
291.759.870,60
42.394.717,86
334.154.588,46






Ist-Ausgaben
291.426.911,95
42.397.003,59
333.823.915,54






Kassenausgabereste
332.958,65
-2.285,73
330.672,92











Ist-Fehlbetrag
-11.787.113,44



Ist-Überschuss

27.436.866,15
15.649.752,71

Unerledigte Verwahrgelder


38.370.393,21

Unerledigte Vorschüsse


-226.918,87

Buchmäßiger Kassenbestand


53.793.227,05






Solleinnahmen einschließlich Vorjahr / Sollausgaben einschließlich Vorjahr 
sind einschließlich
- Kasseneinnahmereste vom Vorjahr / Kassenausgabereste vom Vorjahr ./. Abgänge
- Anordnungen auf Haushaltseinnahmereste / Haushaltsausgabereste
- Ist-Überschuss vom Vorjahr / Ist-Fehlbetrag vom Vorjahr


Ist-Fehlbetrag = Ist-Einnahmen ./. Ist-Ausgaben



II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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6. / PL/3/6/24. Bericht über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 6PL/3/6/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg ist vor ihrer Feststellung vom Rechnungsprüfungsausschuss zu prüfen (Art. 103 GO Abs. 1 GO). Dabei ist das Rechnungsprüfungsamt als Sachverständiger heranzuziehen (Art. 103 Abs. 3 GO).

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2022 geprüft und den Bericht Nr. 680/2023 vom 20.11.2023 über die Prüfung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg erstellt.

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 11.12.2023 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.

Die Überprüfung der Jahresrechnung 2022 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung war im Haushaltsjahr 2022 geordnet.

Im Einzelnen wird auf das zusammenfassende Prüfungsergebnis (S. 51 des Berichts) verwiesen.

.Beschluss:

I. Der Bericht des Rechnungsprüfungsausschusses Nr. 680/2023 über die örtliche Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg (Anlage 2) wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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7. / PL/3/7/24. Feststellung der Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gemäß Art. 102 Abs. 3 GO

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 7PL/3/7/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO stellt der Gemeinderat die Jahresrechnung nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung fest.

Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg mit Bericht Nr. 680/2023 vom 20.11.2023 geprüft.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat sich mit Beschluss vom 11.12.2023 diesem Bericht angeschlossen und ihn zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses erklärt.

Die Überprüfung der Jahresrechnung 2022 hat keine Beanstandungen ergeben, die der Feststellung der Jahresrechnung entgegenstehen würden.

Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss am 11.12.2023 einstimmig folgenden Beschluss gefasst:
Aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse empfiehlt der Rechnungsprüfungsausschuss dem Stadtrat, die Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg gem. Art. 102 Abs. 3 GO festzustellen.

.Beschluss:


I. Die Jahresrechnung 2022 der Hospital-Stiftung Aschaffenburg wird wie folgt festgestellt:


Haushaltsrechnung 2022








Verwaltungs- haushalt
Vermögens- haushalt
Gesamt- 
haushalt





Soll-Einnahmen
1.390.247,44
208.724,30
1.598.971,74




+
neue Haushalts-
einnahmereste

0,00
0,00





./. 
Abgang alter Haushalts-einnahmereste

0,00
0,00





./.
Abgang alter Kassen-einnahmereste
2.346,58
0,00
2.346,58






Summe bereinigte
Soll-Einnahmen
1.387.900,86
208.724,30
1.596.625,16





Soll-Ausgaben
1.387.900,86
181.724,30
1.569.625,16





+
neue Haushalts-
ausgabereste
0,00
27.000,00
27.000,00





./.
Abgang alter Haushalts-
ausgabereste
0,00
0,00
0,00





./.
Abgang alter Kassen-
ausgabereste
0,00
0,00
0,00






Summe bereinigte
Soll-Ausgaben


1.387.900,86
208.724,30
1.596.625,16




In den Sollausgaben / -einnahmen sind enthalten:



Verwaltungshaushalt - Zuführung zum Vermögenshaushalt
128.936,48 €


Vermögenshaushalt - Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage
59.787,82 €



Die Haushaltsrechnung ist ausgeglichen.





Kassenmäßiger Abschluss zum 31.12.2022











Verwaltungs- haushalt
Vermögens- haushalt
Gesamt- 
haushalt











Einnahmen











Soll-Einnahmen
1.407.598,68
208.724,30
1.616.322,98








Ist-Einnahmen
1.389.512,15
208.724,30
1.598.236,45








Kasseneinnahmereste
18.086,53
0,00
18.086,53




















Ausgaben











Soll-Ausgaben
1.407.598,68
181.724,30
1.589.322,98








Ist-Ausgaben
1.390.819,40
181.724,30
1.572.543,70








Kassenausgabereste
16.779,28
0,00
16.779,28














Ist-Fehlbetrag
-1.307,25

25.692,75


Ist-Überschuss

27.000,00



Unerledigte Verwahrgelder lt. JR


103.079,89


abzüglich Verwahrgelder, die nicht





im Ist vereinnahmt oder 





verausgabt sind


-2.115,00


Unerledigte Vorschüsse lt. JR


0,00


Buchmäßiger Kassenbestand


126.657,64




II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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8. / PL/3/8/24. Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2022 und für die Hospital-Stiftung für das Haushaltsjahr 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 8PL/3/8/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat der Stadtrat nach Durchführung der örtlichen Prüfung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Stadt Aschaffenburg und der Hospitalstiftung Aschaffenburg alsbald, jedoch in der Regel bis zum 30. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden übernächsten Jahres die Jahresrechnung in öffentlicher Sitzung festzustellen und über die Entlastung zu beschließen.

Der Stadtrat hat jeweils auf der Grundlage des vom Rechnungsprüfungsausschuss zum Prüfungsbericht erklärten Berichts der örtlichen Rechnungsprüfung mit den vorausgehenden Beschlüssen des heutigen Plenums die Jahresrechnung für die Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2022 und die Jahresrechnung für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Jahr 2022 gem. Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt.

Mit Beschluss über die Entlastung erkennt der Stadtrat die Jahresrechnungen in der jeweils vorliegenden Form an. Die Entlastung bedeutet somit, dass haushaltswirtschaftliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen nicht erhoben werden können.

Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.

.Beschluss:

I. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2022 und für die Hospital-Stiftung Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2022 wird erteilt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlich Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

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9. / PL/3/9/24. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) für das Gebiet zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund - Bericht über die öffentliche Auslegung - Bericht über die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden - Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Vorberatend 5PVS/1/5/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 9PL/3/9/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung und bisheriger Verfahrensablauf:

Der Stadtrat hat am 21.10.2019 die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) einstimmig beschlossen. 
Am 17.05.2021 hat der Stadtrat beschlossen, auf Basis des Bebauungsplanvorentwurfs vom 19.04.2021 die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Diese wurde vor ca. zweieinhalb Jahren im Zeitraum Juni bis Ende Juli 2021 durchgeführt.
Im Ergebnis haben sich aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Insbesondere die geplante zweite verkehrstechnische Anbindung des Klinikums erzeugte erheblichen Klärungs- und Abstimmungsbedarf: 
Die verkehrliche Anbindung des Klinikgeländes erfolgt z. Zt. ausschließlich über die vorhandene Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße im Süden, die Gewährleistung der dauerhaften Anfahrbarkeit muss aber zwingend gegeben sein. 
Daher soll langfristig eine zweite, von der vorhandenen Ein- und Ausfahrt an der Alois-Alzheimer-Allee / Haibacher Straße unabhängige Straßenanbindung den Klinikstandort erschließen. 
Hierzu wurde im Jahre 2018 im Auftrag des Klinikums eine Machbarkeitsstudie für eine zweite unabhängige Anbindung des Klinikgeländes an das regionale Straßennetz beauftragt und die  Anforderung an die verkehrstechnische Infrastruktur definiert. Diese sieht folgendermaßen aus:
Für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) steht nicht die Verbesserung der Leistungsfähigkeit im Fokus, sondern die Sicherung der Erreichbarkeit des Klinikgeländes. Ziel dieser Machbarkeitsstudie ist eine zukunftsorientierte Lösung zur Schaffung einer zweiten unabhängigen, verkehrsgerechten Anbindung des Klinikgeländes an die bestehende, umgebende Infrastruktur zu finden. Damit wird der Forderung der BOS nachgekommen, um die maximal mögliche Sicherheit für Leib und Leben im Katastrophenfall innerhalb des Klinikums Aschaffenburg-Alzenau am Standort Aschaffenburg gewährleisten zu können. Die geplante Maßnahme dient weiterhin der Verbesserung der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer und der Steigerung der Leistungsfähigkeit als positiven Nebeneffekt.

Im Planungsprozess hatte sich herauskristallisiert, dass die sicherheitsrelevanten Anforderungen des Klinikbetriebs nur durch eine von der bestehenden südlichen Hauptzufahrt unabhängigen, zweiten verkehrstechnischen Anbindung für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge von Norden von der Schmerlenbacher Straße erfüllt werden. Die im Bebauungsplanentwurf für die öffentliche Auslegung verankerte Verkehrsfläche stellte hinsichtlich Linienführung, Anbindung, Breite und Benutzbarkeit den vergleichsweise geringsten naturschutzrechtlichen Eingriff dar. Da diese Anbindung innerhalb des nordöstlichen Randbereiches des geschützten Landschaftsbestandteils „Krämersgrund“ verläuft, war eine Befreiung von der Verordnung über diesen geschützten Landschaftsbestandteil erforderlich; ein entsprechender Bescheid wurde vom Amt für Umwelt- und Verbraucherschutz am 25.11.2022 erteilt.

Aus den eingegangenen Stellungnahmen der beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange haben sich verschiedenste Anforderungen und Belange aus natur- und artenschutzrechtlicher, forstwirtschaftlicher, wasserrechtlicher und sicherheitstechnischer Sicht ergeben. Diese wurden im Bebauungsplanänderungsentwurf für die öffentliche Auslegung in geeigneter Art und Weise berücksichtigt.  Mit dem Bebauungsplanänderungs-entwurf vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 (incl. Einarbeitung der Ergebnisse aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) stand als nächster Verfahrensschritt die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB an. Diese wurde vom Stadtrat am 17.07.2023 beschlossen.


Zu 1:        Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche
       Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen         Träger öffentlicher Belange und das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten         Naturschutzverbänden


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit

Während der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 mit Begründungsentwurf vom 03.07.2023 im Zeitraum vom 04.09.2023 – 13.10.2023 sind von insgesamt 199 Bürgerinnen und Bürgern schriftliche Stellungnahmen mit Bedenken, Anregungen und Hinweisen eingegangen.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung)“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummern B 1 bis B 199 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.
In diesem Bericht sind die jeweiligen Einwender (Bürgerinnen und Bürger) durch Zuordnung einer Kennnummer anonymisiert. Die Originalstellungnahme sowie eine darauf basierende Einwenderliste mit den Adressdaten der Bürgerinnen und Bürger liegen der Stadtverwaltung vor. 


Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:

Die Einwender tragen Bedenken gegen die massiven Verkehrsbelastungen und -zuwächse und die aus ihrer Sicht derzeit hierfür völlig unzureichende Erschließung zum Klinikum vor. Die Bedenken sind mit dem Ziel verbunden, dass die Straße Berliner Allee gebaut wird, so wie sie im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 3/18 für den Bau der Berliner Allee im Bereich zwischen Bessenbacher Weg und Ludwigsallee planungsrechtlich gesichert ist.

Zur Begründung führen die Einwender folgendes auf:

  • Das Klinikum hat sich seit der Inbetriebnahme im Herbst 1989 erheblich vergrößert und wird durch die geplanten Kapazitätserweiterungen weiter vergrößert.
  • Die Beschäftigtenzahl, die Patientenzahl und die Zahl der Parkplätze hat sich seit der Inbetriebnahme erhöht; sie schließen daraus auf eine immense Zunahme des Verkehrs.
  • Die Einwender behaupten, dass der gesamte Zu- und Abfahrtsverkehr zum Klinikum aus dem östlichen Landkreis (Spessartgemeinden) ausschließlich über die nördlich der Würzburger Straße liegenden Haibacher Straßen erfolgt, verbunden mit einer massiven Belastung dieser Straßen.
  • Die Einwender behaupten, der Ausbau der Berliner Allee sei für die Rettungsdienste erforderlich und wäre Bedingung für die Erschließung des Neubaus des Klinikums gewesen. 
  • Die Einwender erwarten, dass die Stadt Aschaffenburg die verkehrsmäßige Erschließung des Klinikums eingehend prüft und den Ausbau der Berliner Allee entsprechend dem bereits seit mehr als 20 Jahre geltenden Bebauungsplan durchführt. Nur dadurch können die Haibacher Ortsstraßen und ihre Bürger vom Zubringerverkehr entlastet werden. 

Weiterhin rügen die Einwender einen Verfahrensfehler an, da aus ihrer Sicht der Stadtrat keinen Beschluss zur Billigung des Änderungsbebauungsplans und keinen Beschluss zur Anordnung der öffentlichen Auslegung gefasst hat. Aus Sicht der Einwender erfolgte kein Sachvortrag, es wurde kein Bericht über die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden abgegeben, die Bürgereingaben wurden nicht erwähnt, der zu billigende Änderungsbebauungsplanentwurf wurde nicht gezeigt.

Weiterhin rügen die Einwender die rechtswidrige Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums im Geltungsbereich des Änderungsbebauungsplanes an, weil diese aus ihrer Sicht zum Zeitpunkt der Baugenehmigung auf Basis des Änderungsbebauungsplans für die öffentliche Auslegung erfolgte, dieser aber noch nicht die hierfür erforderliche Planreife besessen hat, da die öffentliche Auslegung noch nicht durchgeführt worden ist.


Die Stadt Aschaffenburg teilt die Bedenken nicht. 
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Erschließung ausreichend ist, da das Klinikgelände an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße anliegt und über diese Hauptverkehrsstraße die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz gewährleistet ist. Der Ausbau der Berliner Allee ist verkehrsplanerisch nicht erforderlich.

Die Zweifel der Einwender an der formellen Rechtmäßigkeit des Beschlusses vom 17.07.2023 sind unbegründet. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

Die Änderung des Bebauungsplans wurde nicht für die Erteilung der Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums herangezogen.
Die Baugenehmigung für den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums wurde auf Basis des derzeit gültigen Bebauungsplans vom 05.07.1985 erteilt und ist rechtens.

Zu näheren Erläuterungen wird auf die Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlich-keit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. 

Im Ergebnis wird den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger nicht gefolgt.


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden

Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 bzw. incl. Fristverlängerung einzelner Behörden und einer Gemeinde bis 27.10.2023 wurden in insgesamt zwölf schriftlichen Stellungnahmen Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen. 

Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter den laufenden Nummern 2, 3, 5, 16, 27, 30, 34, 35, 47, 53, 54 und 59 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen.
Wie aus diesem Bericht hervorgeht, sind Stellungnahmen mit Anregungen und Hinweise zur Planung von zwölf Behörden bzw. Trägern öffentlicher Belange oder städtischen Dienststellen eingegangen. 
Den Hinweisen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt sowie des Klimaanpassungsmanagements und der Unteren Wasserbehörde der Stadt Aschaffenburg wird gefolgt bzw. den Hinweisen der Regierung von Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – und des regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain (Region 1) wurde bereits gefolgt. Den Hinweisen des Amtes für Brand und Katastrophenschutz, der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Wasserbehörde (alle Stadt Aschaffenburg) und des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt. Den Hinweisen der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH und des Bauordnungsamtes, SG Verwaltung und Recht, wird nicht gefolgt. Die übrigen Hinweise bedürfen keiner Abwägung, sie werden zur Kenntnis genommen. 
Die daraus resultierenden Änderungen im Bebauungsplan und in der Begründung (siehe unter 2) sind geringfügig und berühren nicht die Grundzüge der Planung. 

Die Gemeinde Haibach wird durch die xxx, vertreten. Diese haben namens der Gemeinde Haibach in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25.10.2023 Bedenken, Anregungen und Hinweise geäußert.
Diese werden im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange“ aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer 16 behandelt, inhaltlich erörtert und abgewogen.

Inhaltlich ergibt sich grob überschlägig und kurzgefasst folgendes Bild:

  •        Die xxx rügt die Fristverlängerung. Sie hat am 09.10.2023 um Fristverlängerung bis 29.02.2024 gebeten. Die Länge der Frist der Stadt zur Stellungnahme von der Gem. Haibach lag über der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von mind. 30 Tagen, sie betrug 39 Tage. Die Fristverlängerung bis zum 27.10.2023 auf insgesamt 54 Tage erfolgte von der Stadt ausschließlich freiwillig.
Die Gemeinde soll diese 30 Tage-Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. Ein solch wichtiger Grund war allerdings nicht ersichtlich.
Die Stadt Aschaffenburg kennt die Belange, die die Rechtsanwälte in ihrem Schreiben darlegen, bereits hinreichend. Die Stadt hat aufgrund des Verkehrsgutachtens „Erweiterung Klinikum Aschaffenburg-Alzenau“ des Büros „R+T Ingenieure für Verkehrsplanung“ vom August 2015, den erhobenen Verkehrsdaten aus 2015 und 2017, der Machbarkeitsstudie des Büros „fks“ von 2018, sowie der „Verkehrsprognose für das Klinikum Aschaffenburg“ des Stadtplanungsamtes – SG 611 vom Februar 2022 ausreichend Kenntnis, um eine sachgerechte Abwägungsentscheidung treffen zu können. Ein weiteres Gutachten zu den „klinikbezogenen und erweiterungsbedingten Verkehrsströmen“ ist nicht erforderlich.
Mit den o.g. Ausführungen wurden die Gründe für ein Versagen einer weiteren Fristverlängerung ausführlich dargelegt. Weitere beantragte Fristverlängerungen bis zum 31.12.2023 bzw. 15.03.2024 wurden aufgrund der o.g. Gründe nicht gewährt.

  •        Weiterhin fragen die Rechtsanwälte, aufgrund welcher Baugenehmigungen in den letzten Jahren die Um-, Erweiterungs- und Neubaumaßnahmen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes für das Gebiet "Kliniken am Hasenkopf" erfolgten.
Dies wurde wie folgt beantwortet: 
Neubau Parkdeck = Inbetriebnahme Ende April 2023, Neubau OPZ = Baugenehmigung 08.12.2021, Neubau Psychiatrische Klinik = Baugenehmigung 08.01.2018 und Inbetriebnahme Herbst 2022, Neubau Kinder- und Jugendpsychiatrie = Baugenehmigung 18.03.2020 und Inbetriebnahme Mai 2023, Neubau Eltern-Kind-Zentrum = Baugenehmigung September 2023.

  •        Weiterhin fragen die Rechtsanwälte, ob diese Baugenehmigungen der Gemeinde Haibach zugestellt wurden oder ob diese öffentlich bekannt gegeben wurden (ggf. in welcher Form). Dies wurde verneint. Eine Zustellung an die Gemeinde Haibach erfolgte nicht, da die Gemeinde Haibach kein direkt angrenzender Nachbar der Baugrundstücke ist; eine öffentliche Bekanntmachung erfolgte nicht, da dies von der Bayerischen Bauordnung nicht vorgesehen ist.

  •        Weiterhin machen die Rechtsanwälte Ausführungen zu den Kapazitätserweiterungen/max. Erweiterungsmöglichkeiten (zur näheren Erläuterung wird auf den Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen). 

  •        Weiterhin tragen die Rechtsanwälte Bedenken gegen die Erschließung, Verkehrsbelastung und den Verkehrszuwachs vor.

Zur Begründung führen die Rechtsanwälte u.a. folgendes auf:
  • Die Beschäftigtenzahl, die Patientenzahl und die Zahl der Parkplätze hat sich seit der Inbetriebnahme stetig erhöht; sie schließen daraus auf einen immensen Verkehrszuwachs und eine immense Verkehrsbelastung in den Haibacher Straßen.
  • Die Rechtsanwälte behaupten, die Verlängerung und der Ausbau der Berliner Allee sei für die Rettungsdienste erforderlich und wäre Bedingung der Baugenehmigung zur Erschließung des Neubaus des Klinikums gewesen.
  • Die Rechtsanwälte behaupten, die durchgeführte Machbarkeitsstudie für eine zweite Zufahrt sei mit der Annahme erstellt, dass die zweite Zufahrt ursprünglich als vollwertige Zufahrt zum Klinikum geplant war, jetzt aber nur Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei zur Verfügung steht.
Sie schließen daraus, dass die Zahlen der Machbarkeitsstudie nicht verwertbar seien.
  • Die Rechtsanwälte bezweifeln die fachliche Richtigkeit der vom Stadtplanungsamt erstellten internen Untersuchung mit Prognose/Berechnung der klinikbezogenen Verkehrserzeugung/ Prognosebelastung bis zum Jahr 2030 sowie Analyse der Verkehrswirksamkeit eines verlängerten Ausbaus der Berliner Allee.
  • Die Gemeinde Haibach hat zur Überprüfung der vom Stadtplanungsamt vorgelegten Verkehrsprognose ein eigenes Verkehrsgutachten in Auftrag gegeben.

  •        Weiterhin tragen die Rechtsanwälte die Einwendungen und Forderungen der Anlieger der Büchelberg-, Eckener-, Hohe-Kreuz-Straße, Sponackerweg und Hirtenborn in Haibach vor.


Die Stadt Aschaffenburg teilt die o.g. Bedenken nicht. 

Ein Ergebnis des von der Gemeinde Haibach in Auftrag gegebenen Verkehrsgutachten liegt dem Stadtplanungsamt bisher nicht vor.
Die Stadt ist der Auffassung, dass die Erschließung ausreichend ist, da das Klinikgelände an einer leistungsfähigen Hauptverkehrsstraße anliegt und über diese Hauptverkehrsstraße die Anbindung an das übergeordnete Straßennetz gewährleistet ist. Der Ausbau der Berliner Allee ist verkehrsplanerisch nicht erforderlich.

Zu näheren Erläuterungen wird auf die Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange verwiesen. 

Im Ergebnis wird den Anregungen der Gemeinde Haibach, vertreten durch die Rechtsanwälte Kaup & Goes, nicht gefolgt.


Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände

Während der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände im Zeitraum vom 04.09.2023 bis 13.10.2023 wurde in einer schriftlichen Stellungnahme Anregungen und Hinweise zum Bebauungsplanänderungsentwurf vorgetragen.
Die eingegangene Stellungnahme sowie der vorgebrachte Hinweis wird im Bericht der Verwaltung vom 05.02.2024 über das „Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände” (“Abwägungstabelle”, siehe Anlage) aufgeführt und dort unter der laufenden Nummer 1 behandelt und bei Vorliegen von Anregungen und Hinweisen erörtert und abgewogen. Den Hinweisen des Bundes Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg, wird teilweise gefolgt.

Die daraus resultierende Änderung in der Begründung (siehe unter 2) ist geringfügig und berührt nicht die Grundzüge der Planung. 



Zu 2.:        Satzungsbeschluss

Im Ergebnis der Abwägung der Bedenken, Anregungen und Hinweise aus den eingegangenen Stellungnahmen ergibt sich kein Erfordernis für grundlegende Änderungen oder Ergänzungen des öffentlich ausgelegten Bebauungsplanänderungsentwurfs vom 03.07.2023 i.d.F. der Beschlussfassung des Stadtrats vom 17.07.2023.
Es erfolgen keine Änderungen der Festsetzungen des Bebauungsplanes. Gegenüber der ausgelegten Version werden lediglich Klarstellungen und Hinweise neu aufgenommen. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.

Zum Zwecke des Satzungsbeschlusses werden der Bebauungsplanänderungsentwurf vom 03.07.2023 in der Fassung des Beschlusses des Stadtrats vom 17.07.2023 und die zugehörige Begründung (incl. Umweltbericht) gleichen Datums um die geringfügigen Planänderungen, 
-korrekturen und -ergänzungen gemäß Abwägungsergebnis angepasst und endredaktionell bearbeitet.

In die aktualisierte Änderung des Bebauungsplans vom 02.01.2024 und in die aktualisierte Begründung (incl. Umweltbericht) vom 19.02.2024 sind folgende geringfügige Änderungen sowie redaktionelle Ergänzungen und Korrekturen eingearbeitet:

Änderung des Bebauungsplans (Planzeichnung und Text):

  •    Beim westlich der Bettenhäuser A und B befindlichen neuen Regenrückhaltebecken hat sich die zur öffentlichen Auslegung bereits von den Planern zugesicherte Position des Zulaufs nach der öffentlichen Auslegung aufgrund der Änderung der jetzt direkt über der Position des Zulaufs liegenden Gründung geringfügig nach Süden verschoben. Daher wird der planungsrechtlich gesicherte Leitungsschutzstreifen ebenfalls geringfügig verschoben und an die neue Position des Zulaufs angepasst. 
Die redaktionelle Änderung hat keine Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Klinikgeländes, da gem. B-Plan ausnahmsweise bauliche Anlagen innerhalb der festgesetzten Leitungsschutzstreifen bei Vorlage des Einvernehmens des Leitungsträgers zugelassen werden können.
 
  •    Die zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung als „Sonstige Sondergebiete Klinikgebiet nach § 11 BauNVO“ wird redaktionell präzisiert und als „Sonstiges Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO“ mit der „Zweckbestimmung: Klinikgebiet“ festgesetzt.

  •    Diese bereits definierte zeichnerische Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung wird unter den planungsrechtlichen Festsetzungen folgendermaßen redaktionell ergänzt:
„Art der baulichen Nutzung 
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 2 BauNVO 
Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Klinikgebiet“ 

  •    Der Hinweis unter VI.2 zu „Vorkehrungen gegen Funkenflug“ wird ergänzt und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.2 wie folgt gefasst:

„Vorkehrungen gegen Funkenflug
Werden Kamine innerhalb des Gefahrenbereichs der Baumfallgrenze zum Waldrand errichtet, sind zur Verhütung eines Waldbrandes an den Kaminaustrittsöffnungen geeignete Maßnahmen zum Schutz gegen Funkenflug zu treffen. Vorkehrungen zum Schutz gegen Funkenflug sind auch bei offenem Feuer erforderlich.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Bayerisches Waldgesetz (BayWaldG) bedarf eine offene Feuerstätte oder ein unverwahrtes Feuer in einer Entfernung von weniger als 100 m zu bestehendem Wald der Erlaubnis. Die Erlaubnis muss beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt an der forstlichen Außenstelle in Aschaffenburg beantragt werden. Kann die Erlaubnis erteilt werden, werden per Bescheid für den Einzelfall notwendige Auflagen festgesetzt.“

  •    Der Hinweis unter VI.3 zur „Versickerung von Niederschlagswasser“ wird geändert und präzisiert und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.3 wie folgt gefasst:

„VI.3 Versickerung von Niederschlagswasser
Niederschlagswasser soll im Sinne des § 55 (2) Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vorrangig auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht oder als Brauchwasser genutzt werden.
Bei der Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sind die „Verordnung über die erlaubnisfreie schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser“ (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung - NWFreiV) sowie die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) zu beachten.
Können die genannten Vorgaben nicht eingehalten werden, ist für die Versickerung von Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis nach Art. 15 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) erforderlich.
Nur in begründeten Ausnahmefällen kann eine Genehmigung für eine gedrosselte Einleitung in den städtischen Kanal erteilt werden.

  •        Der Hinweis unter VI.7 zur Kostenregelung für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaß-nahmen wird redaktionell ergänzt und erhält in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.7 die Überschrift „Kostenregelung für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen“

  •     Es wird ein Hinweis unter VI.8 zu „Gefahren durch Starkniederschläge“ ergänzt und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.8 wie folgt gefasst:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Es werden geeignete bauliche Vorsorgemaßnahmen / Schutzvorkehrungen zum Schutz des Eindringens von oberflächlich abfließendem Wasser empfohlen (z.B. alle Gebäudeöffnungen mindestens 25 cm erhöht über Geländeniveau bzw. Fahrbahnoberkante vorsehen, konstruktive Gestaltung von Tiefgaragenzufahrten, Hebeanlagen oder Rück-schlagklappen zum Schutz vor eindringendem Abwasser aus der Kanalisation in tiefliegende Räume vorsehen).

  •        Es wird ein Hinweis unter VI.9 zum „Sondergebiet Klinikum“ ergänzt und in der Änderung des Bebauungsplans unter VI.9 wie folgt gefasst:
Das Sondergebiet „Klinikgebiet“ dient der Unterbringung von Kliniken, welche der medizinischen Versorgung und Betreuung von Patienten dienen sowie den dazugehörigen Anlagen und Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Kliniken stehen und der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs und der medizinischen Versorgung und Betreuung von Patienten dienen.
Hierzu gehören z.B. Einrichtungen für die stationäre Versorgung sowie Rehabilitation, Pflege und Nachsorge, Personalwohnungen, Einrichtungen für die Betreuung des Nachwuchses von Bediensteten, Einrichtungen für die Unterrichtung schulpflichtiger Patienten, Gebäude für Büro- und Verwaltungsräume, sofern sie der Aufrechterhaltung des Klinikbetriebs dienen, die der Gebietsversorgung des Sondergebiets/der Versorgung von Patienten/-innen, Mitarbeiter/-innen und Besuchern/-innen dienenden Läden, gastronomische Einrichtungen und Dienstleistungseinrichtungen, sofern sie in unmittelbar räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit der klinischen Hauptnutzung stehen, Anlagen für den durch das Sondergebiet „Klinikgebiet“ ausgelösten Stellplatzbedarf nebst dazugehörigen Nebenanlagen. 

  •     Einzelne Korrekturen von Schreib-, Grammatik- und Bezeichnungsfehlern in den textlichen Festsetzungen 



Begründung zur Änderung des Bebauungsplans nebst einzelner Anlagen (Umweltbericht, Grünordnungsplan, spezielle artenschutzrechtliche Prüfung) zur Begründung:

-    Einfügung eines Abschnittes über die Ergebnisse der öffentlichen Auslegung

- sonstige einzelne Korrekturen, Aktualisierungen, Präzisierungen und Ergänzungen
      inhaltlicher Erläuterungen

Die geringfügig geänderte und ergänzte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) vom 03.07.2023 i. d. Fassung vom 02.01.2024 kann als Satzung beschlossen und die Begründung vom 19.02.2024 gebilligt werden.

.Beschluss:

I. 
  1. Die Berichte der Verwaltung vom 05.02.2024 über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und über das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund werden zur Kenntnis genommen.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß der Berichte über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit (öffentlichen Auslegung) gem. § 3 Abs. 2 BauGB und das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB und das Ergebnis der Beteiligung von anerkannten Naturschutzverbänden behandelt und abgewogen (siehe Anlagen zur Beschlussvorlage).

Die in der Stellungnahme der Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken, Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit – öffentliche Auslegung):

B 1 bis B 199: Den Anregungen der Bürgerinnen und Bürger wird nicht gefolgt.

Die in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange):

Nr. 2        Den Hinweisen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg Bereich Forsten wird gefolgt.
Nr. 3        Die Hinweise des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karlstadt, Außenstelle Aschaffenburg Bereich Landwirtschaft werden zur Kenntnis genommen.
Nr. 5        Den Anregungen der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH wird nicht gefolgt.
Nr. 16        Den Anregungen der Gemeinde Haibach wird nicht gefolgt.
Nr. 27        Den Hinweisen der Regierung v. Mittelfranken – Luftamt Nordbayern – wurde bereits gefolgt.
Nr. 30 Den Hinweisen des regionalen Planungsverbands Bayerischer Untermain (Region 1) wurde bereits gefolgt.
Nr. 34  Den Hinweisen des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz wird teilweise gefolgt.
Nr. 35        Den Hinweisen des Bauordnungsamts – Verwaltung und Recht – wird nicht gefolgt.
Nr. 47        Dem Hinweis des Klimaanpassungsmanagements wird gefolgt.
Nr. 53        Den Anregungen und Hinweisen der Unteren Naturschutzbehörde wird teilweise gefolgt.
Nr. 54        Dem Hinweis der Unteren Wasserbehörde wird gefolgt.
Nr. 59        Den Hinweisen des Wasserwirtschaftsamtes wird teilweise gefolgt.

Die in der Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbandes vorgebrachten Anregungen und Hinweise werden wie folgt behandelt (laufende Nummerierung gemäß Bericht über das Ergebnis der Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände):
Nr. 1        Den Hinweisen des Bundes Naturschutz in Bayern, Kreisgruppe Aschaffenburg, wird teilweise gefolgt.

  1. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund § 2 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 10 des Baugesetzbuches – BauGB – in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist, Art. 81 Abs. 2 der Bayerischen Bauordnung – BayBO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-I), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, § 11 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -  vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist, die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/01) zwischen Schmerlenbacher Straße, Haibach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund vom 03.07.2023 i. d. Fassung vom 02.01.2024 als Satzung und billigt die Begründung hierzu vom 19.02.2024.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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10. / PL/3/10/24. Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg" (Nr. 7/6) Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 16.01.2024 ö Vorberatend 6PVS/1/6/24
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 10PL/3/10/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Vorbemerkung:

Die Stadt Aschaffenburg beabsichtigt, im Stadtteil Nilkheim im Neubaugebiet „Anwandeweg“ östlich der Martin-Luther-Straße eine stadteigene Fläche zwecks Ergänzung und Stärkung des Stadtteilzentrums mit u.a. einer Seniorenpflegeeinrichtung und einem Lebensmittel-Vollsortimenter zu veräußern. Der Grundstücksvergabe vorgeschaltet wird ein „Investorenauswahlverfahren“ mit dem Ziel, einen Investor / Bauträger zu finden, der mit seinem Bebauungs-, Realisierungs- und Betriebskonzept die Zielsetzungen der Stadt Aschaffenburg für das erweiterte Stadtteilzentrum in Nilkheim mit bestmöglichem Ergebnis umsetzt. Um hierfür auch den bauplanungsrechtlichen Rahmen anzupassen, muss ein Teilabschnitt des Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“ geändert werden.


Folgende Beschlüsse im Zusammenhang mit der Entwicklung des erweiterten Stadtteilzentrums wurden vom Stadtrat bereits gefasst:

Grundsatzbeschluss über die Nutzung der „Neuen Mitte Nilkheim“ im PVS vom 09.10.2018:

Das Konzept für die Platzrandbebauung des damals als „Martin-Luther-Platz“ benannten Bereiches sollte die Nutzungen Kindergarten, Tagespflege- und Begegnungseinrichtung für Senioren mit einem integrierten Gastronomieangebot (Tages-Café), Angebote des betreuten Wohnens für Senioren, ggf. ergänzt durch eine Pflegeeinrichtung, Sozialwohnungen, einen Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 400 bis 500 qm und ergänzende Einzelhandels- und Dienstleistungsangebote (z.B. Post-Agentur, Reinigung, Schuster, Schlüsseldienst, Arztpraxen etc.) bzw. Anlagen für kirchliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Zwecke beinhalten. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Vergabe der städtischen Grundstücke (Fl.-Nrn. 455/189, 455/190 und 455/191) am „Martin-Luther-Platz“ verpflichtend an die Erfüllung des Nutzungskonzepts zu knüpfen.


Beschluss der Konzeptstudie der „Immotec GmbH“ im PVS vom 18.01.2022:

Im Auftrag der Stadt Aschaffenburg wurde von der Firma „Immotec GmbH“, einem Entwicklungs- und Beratungsunternehmen für Projekte aus dem Spektrum der Seniorenpflege und des Seniorenwohnens, eine Studie zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts sowie von Seniorenpflege und Seniorenwohnen auf der Mischgebietsfläche östlich der Martin-Luther-Straße erstellt. Auf Basis dieser Studie und unter Auswahl einer Vorzugsvariante hat der Stadtrat (PVS) die Verwaltung mit der Weiterentwicklung der Konzeption beauftragt.
Im Ergebnis der Studie wird die grundsätzliche Machbarkeit des Vorhabens am „Martin-Luther-Platz“ festgestellt, allerdings lassen sich die erforderlichen Flächenbedarfe insbesondere eines Lebensmittelvollsortimenters nicht innerhalb der im geltenden Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Flächen abbilden. Daher ist eine Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg“ in Teilbereichen beidseits der Martin-Luther-Straße notwendig. 


Vergabe der Verfahrensbetreuung im HFS vom 17.07.2023:

Der Stadtrat (HFS) hat die Vergabe der Verfahrensbetreuung für das Investorenauswahlverfahren für die Entwicklung eines Stadtteilzentrums mit u.a. einer Senioreneinrichtung und einem Lebensmittel-Vollsortimenter im Baugebiet „Anwandeweg“ im Stadtteil Nilkheim an das Büro „planquadrat“ beschlossen.


Zu 1., 2. und 3.:

Gegenstand der Änderung des geltenden Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“

Der aktuell rechtsgültige Bebauungsplan 07/06 „Anwandeweg“ setzt für die betreffende Teilfläche des bestehenden Stadtteilzentrums am Geschwister-Scholl-Platz ein „Sondergebiet“ fest, mit dem die Erweiterung des westlich der Martin-Luther-Straße bestehenden Lebensmittelmarkts zu einem Lebensmittel-Vollsortimenter planungsrechtlich ermöglicht wurde. Gegenüber dieser Sondergebietsfläche, östlich der Martin-Luther-Straße, setzt der Bebauungsplan eine Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkfläche“ fest – der dort bereits hergestellte öffentliche Parkplatz könnte bei Bedarf zu einer zweigeschossigen Parkgarage aufgestockt werden. Südlich davon ist eine Mischgebietsfläche (MI 1) festgesetzt. 
Eine Wegebeziehung vom Geschwister-Scholl-Platz zu dieser neuen Platzzone sollte die Anbindung des neuen Baugebietes Anwandeweg mit seinem erweiterten Stadtteilzentrum an die bestehenden Nilkheimer Wohngebiete gewährleisten. 

Die beabsichtigte Erweiterung des Lebensmittelmarkts zu einem „Vollsortimenter“ wurde jedoch privatrechtlichen verhindert - die Eigentümergemeinschaft des Grundstücks mit dem bestehenden Lebensmittelmarkt stimmte letztlich einer Vergrößerung und Erweiterung des Marktes nicht zu. 
Da aber eine Stärkung der Versorgungsfunktion des Stadtteilzentrums im öffentlichen Interesse liegt und weiterhin verfolgt werden soll, ist die Änderung eines Teilbereiches des Bebauungsplanes erforderlich, um nun einen Lebensmittel-Vollsortimenter (sowie u.a. eine Einrichtung für Seniorenpflege und Seniorenwohnen) auf der gegenüberliegenden Straßenseite an der Platzfläche der „Neuen Mitte Nilkheim“ („Martin-Luther-Platz“) unterzubringen. 


Abgrenzung des Geltungsbereichs für die Änderung des geltenden Bebauungsplans 07/06 „Anwandeweg“; Verfahrensart

Die Bebauungsplanänderung soll sowohl die Sondergebietsfläche westlich der Martin-Luther-Straße als auch den Parkplatz, die „Mischgebiete“ und die Platzfläche östlich der Martin-Luther-Straße umfassen. 
Dabei handelt es sich um die städtischen Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie einen schmalen Teilbereich der Flur-Nr. xxx, die privaten Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, xxx, xxx und xxx. Darüber hinaus ebenso der Bereich der Martin-Luther-Straße Flur-Nr. xxx von Hausnummer xxx bis südlich der Einmündung der Theodor-Heuss-Straße und einem Teilbereich der Theodor-Heuss-Straße Flur-Nr. xxx von der Martin-Luther-Straße bis zur Grenze des östlichen Geltungsbereichs. Der genaue räumliche Umgriff ist aus dem Plan mit der Darstellung des Geltungsbereichs der Bebauungsplanänderung (siehe Anlage) ersichtlich.

Die Änderung des Bebauungsplans kann in einem Verfahren nach §13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) vereinfacht durchgeführt werden. Ein späterer Verfahrenswechsel zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach §12 BauGB ist möglich.


Planungsziele für die Bebauungsplanänderung

Planungsziele für die Änderung des Bebauungsplans und gleichermaßen Vorgaben für eine zukünftige Bebauung des erweiterten Stadtteilzentrums sind:

- Die verändert auszuweisenden Teilbaugebiete östlich der Martin-Luther-Straße sollen als „Sondergebiete“ (SO) mit nutzungsspezifischen Regelungen festgesetzt werden
- Die überbaubaren Flächen sollen vergrößert und verändert zugeschnitten werden
- Die Obergrenzen der zulässigen Zahl der Vollgeschosse sollen in Anlehnung an den bisher geltenden Bebauungsplan auf 4 Geschosse und punktuell am Übergang zur nordöstlich angrenzenden Freifläche auf 6 Geschosse begrenzt werden
- Neue Zufahrten für Anlieferung und zum Parken (z.B. Einfahrt in eine Tiefgarage) sollen weiterhin von der Theodor-Heuss-Straße erfolgen
- Die Fläche für den Verkauf an den Investor wird etwa 6.000 m² (etwa 120 m in Ost-West-Richtung, etwa 50 m in Nord-Süd-Richtung) betragen
- Eine dem erweiterten Stadtteilzentrum östlich der Martin-Luther-Straße zugeordnete öffentlich gewidmete Platzfläche muss auch nach der Bebauung noch in einer Größe von ca. 1.000 m² verbleiben
- Am östlichen Rand des Änderungsbereichs soll durch Verkleinerung der bisher hier festgesetzten öffentlichen Grünfläche angrenzend eine private Grünfläche in einer Größe von ca. 750 m² ausgewiesen werden, die als Grün- und Freifläche für die Seniorenpflegeeinrichtung (beispielsweise für einen „Demenzgarten“) genutzt werden kann 


Diese Kriterien sollen auch in die Auslobungsunterlagen des „Investorenauswahlverfahren“ einfließen und sind von den Bewerbern in ihren Bebauungs-, Realisierungs- und Betriebskonzepten zu beachten.


Zu 4.        Frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Bei Billigung der Planungsziele für den im Bebauungsplan 07/06 „Anwandeweg“ zu ändernden Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße soll die Unterrichtung der Öffentlichkeit u.a. durch digitale Informations- und Beteiligungsformen erfolgen (Veröffentlichung im Internet, Abgabe von Stellungnahmen auch per E-mail bzw. über ein digitales Beteiligungsportal möglich). Flankierend werden die Planungsziele und Konzeptstudien /-entwürfe auch in Papierform mind. drei Wochen im Rathaus ausgehängt und können dort eingesehen und erörtert werden. 
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.

.Beschluss:

I. 
  1. Die Änderung des Bebauungsplanes „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße wird beschlossen (Anlage 4).
  2. Der Stadtrat beschließt, das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße (Nr. 07/06 – 1. Änderung) nach den Vorschriften des § 13a BauGB für „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ durchzuführen. 
  3. Der Stadtrat nimmt die Planungsziele für die Änderung des Bebauungsplans „Anwandeweg“ (Nr. 07/06) zwischen Kleiner Schönbuschallee, Ahornweg, Hibiskusweg und Martin-Luther-Straße in einem Teilbereich beidseits der Martin-Luther-Straße (Nr. 07/06 – 1. Änderung) zur Kenntnis.
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieser Planungsziele die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0

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11. / PL/3/11/24. Berufung und Bestellung von ehrenamtlichen GutachterInnen in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg gemäß der Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Bayerische Gutachterausschussverordnung (BayGaV) vom 5. April 2005 (GVBl. S. 88, BayRS 2130-2-B), die zuletzt durch die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 24. Mai 2022 (GVBl. S. 246) geändert worden ist

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 11PL/3/11/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. u. 2. 
Bei der Stadt Aschaffenburg besteht zur Erfüllung der ihr nach dem Baugesetzbuch übertragenen Aufgaben der gesetzlich vorgeschriebene Gutachterausschuss für Grundstückswerte entsprechend den Bestimmungen der Gutachterausschussverordnung (BayGaV).
Der Gutachterausschuss besteht aus zu berufenden und zu verpflichtenden ehrenamtlichen Gutachterinnen und Gutachtern und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 192 Abs. 4 BauGB, § 9 BayGaV).

Die Amtszeiten der ehrenamtlichen Gutachter 
-        Herr XXX
-        Herr XXX
laufen jeweils zum 10.03.2024 aus. Sie werden auf die Dauer von weiteren vier Jahren berufen; die wiederholte Berufung ist möglich (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 BayGaV).

Die Amtszeit des Ersatzvorsitzenden 
Herr XXX
läuft zum 10.03.2024 aus. Er wird auf die Dauer von weiteren vier Jahren bestellt.

3. 
Der Gutachterausschuss besteht aus dem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BayGaV) und bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (§ 9 BayGaV).
Für den Vorsitzenden werden mindestens zwei Stellvertreter berufen, die, ebenso wie der Vorsitzende, Bedienstete der Stadt Aschaffenburg sein müssen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV).
Aufgrund einer Umstrukturierung innerhalb der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg wurde die technische Stelle (50 %) ab 01.03.2023 mit Frau XXX, besetzt.

Frau XXX ist Architektin, Dipl. Ing. (FH) Architektur, sowie Sachverständige für Immobilienbewertung (EIPOS). Sie bringt aufgrund Ihrer Ausbildung die erforderliche Sachkunde für diese Stelle mit. Weiter besitzt Frau XXX, da sie seit März 2023 in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg mitarbeitet, inzwischen die erforderliche Erfahrung. Deshalb wird Frau XXX gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BayGaV als stellvertretende Vorsitzende und zusätzlich zu ihren Funktionen in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg als stellvertretende Geschäftsführerin bestellt.
Weiter wird Frau XXX gemäß § 3 Abs. 1 und 3 BayGaV als ehrenamtliche Gutachterin in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erstmals auf die Dauer von vier Jahren berufen.

4.
Frau XXX
Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten muss dem Gutachterausschuss u. a. mindestens ein Bediensteter der zuständigen staatlichen Vermessungsbehörde angehören (§ 2 Abs. 4 BayGaV). Diese Position ist mit Herrn XXX, Leiter des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, besetzt. Frau XXX, als seine ständige Vertreterin im Amt, wurde von Herrn XXX als seine Stellvertreterin, bei Verhinderung, im Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg vorgeschlagen. 
Frau XXX wird somit als Stellvertreterin von Herrn XXX berufen.

.Beschluss:

I. 
1. Der erneuten Berufung des ehrenamtlichen Gutachters des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg 
Herr XXX
wird für weitere vier Jahre zugestimmt.

2. Der erneuten Berufung des ehrenamtlichen Gutachters des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg 
Herr XXX
wird für weitere vier Jahre zugestimmt.
Herr XXX wird weiterhin gleichzeitig gemäß § 3 Abs. 4 BayGaV als Ersatzvorsitzender i. S. d. § 3 Abs. 4 BayGaV bestellt.

3. Es wird zugestimmt, dass Frau XXX
  • als stellvertretende Geschäftsführerin der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg 
  • als stellvertretende Vorsitzende des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg 
bestellt wird und
  • als ehrenamtliche Gutachterin in den Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der kreisfreien Stadt Aschaffenburg erstmals auf die Dauer von vier Jahren 
berufen wird.

4. Der Berufung von
Frau XXX
wird als Stellvertreterin von Herrn XXX, Leiter des Amtes für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, zugestimmt. Frau XXX wird gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 BayGaV ausschließlich als ehrenamtliche Gutachterin für die Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Abs. 5 BauGB genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten berufen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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12. / PL/3/12/24. Beitritt der Aschaffenburger Versorgungs-GmbH zu weiteren Gesellschaften der Energieallianz Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 3. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.03.2024 ö Beschließend 12PL/3/12/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Ausgangssituation:
Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) ist seit 2011 an der Energieallianz Bayern GmbH & Co. KG (EAB) mit Sitz in Hallbergmoos beteiligt. Die Energieallianz Bayern ist ein starker Verbund aus über 45 bayerischen Stadtwerken und Energieversorgern. Gegenstand der EAB ist die wirtschaftliche Prüfung, Planung und Entwicklung von Projekten der regenerativen Energieerzeugung sowie der Betrieb von regenerativen Energieerzeugungsanlagen. Die Errichtung und der Betrieb der Erzeugungsanlagen wird zur Risikostreuung in separaten Projektgesellschaften organisiert.

Bislang ist die AVG über die EAB an insgesamt 5 Windparks sowie an der Solarenergie Bayern GmbH & Co. KG beteiligt. Der Umfang der aktuell bestehenden Beteiligungen der AVG an EAB-Gesellschaften stellt sich wie folgt dar:

Gesellschaft
AVG-Anteil
Kapitaleinlage
Anteilige Leistung AVG
Inbetrieb-nahme
Energieallianz Bayern
2,97 %
18 T€
-
-
Windpark Adorf
10,00 %
183 T€
660 kW
2020
Windpark Domnitz I u. II
9,12 %
146 T€
1.094 kW
2009
Windpark Neutz
4,99 %
267 T€
1.098 kW
2012
Windpark Oerlenbach
10,26 %
254 T€
1.016 kW
2016
Windpark Zieger
5,00 %
157 T€
574 kW
2011
Solarenergie Bayern
2,08 %
56 T€
336 kW
2023





SUMME

1.081 T€
4.778 kW


Die EAB hat von den Gesellschaftern den Auftrag erhalten, weitere Windkraft- und Photovoltaikprojekte zu prüfen und bei Erreichung vorgegebener betriebswirtschaftlicher Parameter zu realisieren. Hierzu legen die EAB-Gesellschafter im Rahmen sogenannter Projektaufträge ihr jeweiliges Beteiligungsinteresse an Windkraft- bzw. Photovoltaikprojekten fest und tragen in entsprechendem Umfang die Projektentwicklungskosten.

Wird ein Projekt tatsächlich realisiert steht den Teilnehmern des jeweiligen Projektauftrages im Verhältnis ihrer Beteiligung an den Projektentwicklungskosten eine Beteiligungsoption zu. Die AVG hat in diesem Zusammenhang Projektaufträge für Windkraft im Umfang von 450 kW installierter Leistung und für Photovoltaik im Umfang von 3.754 kW installierter Leistung erteilt und die daraus resultierenden Projektentwicklungskosten getragen.


Entscheidungsbedarf:
Die der EAB erteilten Entwicklungsaufträge haben zu umsetzungsreifen Projekten geführt. Die Geschäftsführung der AVG empfiehlt, die nachfolgend dargestellten Beteiligungsoptionen auszuüben und den entsprechenden Projektgesellschaften im jeweils angegebenen Umfang beizutreten. Die vorgeschlagenen Beteiligungsquoten entsprechen den von der AVG getragenen Projektentwicklungskosten.

Gesellschaft
AVG-Anteil
Pflicht-kapital AVG
Anteilige geplante Leistung AVG
Solarenergie Bayern Plus GmbH & Co. KG
2,08 %
89.027 €
594 kW
Solarenergie Bayern II GmbH & Co. KG
2,81 %
189.600 €
1.264 kW
Solarpark ÜWR Süd GmbH & Co. KG
3,86 %
28.980 €
1.159 kW
Solarpark Kusey GmbH & Co. KG
4,44 %
199.650 €
1.331 kW
Windpark Brunn GmbH & Co. KG
1,32 %
13.222 €
238 kW




SUMME

520.479
4.586 kW

Der AVG-Anteil an den genannten Gesellschaften entspricht einer prognostizierten regenerativen Stromerzeugung von ca. 5.000.000 kWh pro Jahr. Im Vergleich zum Strommix in Deutschland 2023 resultiert daraus eine CO²-Einsparung in Höhe von ca. 2.170 Tonnen pro Jahr.

Die Geschäftsführung der AVG hält die Beteiligung an den genannten Projekten für sinnvoll und empfiehlt dem Stadtrat, dieser zuzustimmen. Die Projekte führen nach derzeitigem Stand jeweils zu Renditen auf das eingesetzte Kapital, welche die Finanzierungskosten deutlich übersteigen. Darüber hinaus hält die Geschäftsführung der AVG eine Diversifizierung der Investitionen der AVG in erneuerbare Energieerzeugung für sinnvoll, um die Risiken der einzelnen Erzeugungsanlagen möglichst breit zu streuen.

Für die AVG ergibt sich durch die Beteiligung an den genannten Projekten zudem die Möglichkeit, vom Know-how der EAB bei der Errichtung und dem Betrieb der jeweiligen Anlagen zu profitieren und Ableitungen hieraus für die eigene Projektentwicklung durch die AVG bzw. das Regionale Energiewerk Untermain GmbH vorzunehmen. Die EAB unterstützt die AVG bereits aktuell bei der Entwicklung eigener regenerativer Erzeugungsprojekte und bringt dabei ihre Expertise in der Projektentwicklung und im laufenden Anlagenbetrieb ein. Diese sehr erfolgreiche Zusammenarbeit sollte aus Sicht der Geschäftsführung fortgesetzt werden. 

Die Gesellschaftsverträge der jeweiligen Projektgesellschaften sind als Anlagen beigefügt.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Stadtrat stimmt dem Beitritt zur Solarenergie Bayern Plus GmbH & Co. KG mit einem Anteil der AVG von 2,08 % und einem Pflichtkapital in Höhe von 89.027 € zu.
  2. Der Stadtrat stimmt dem Beitritt zur Solarenergie Bayern II GmbH & Co. KG mit einem Anteil der AVG von 2,81 % und einem Pflichtkapital in Höhe von 189.600 € zu.
  3. Der Stadtrat stimmt dem Beitritt zur Solarpark ÜWR Süd GmbH & Co. KG mit einem Anteil der AVG von 3,86 % und einem Pflichtkapital in Höhe von 28.980 € zu.
  4. Der Stadtrat stimmt dem Beitritt zur Solarpark Kusey GmbH & Co. KG mit einem Anteil der AVG von 4,44 % und einem Pflichtkapital in Höhe von 199.650 € zu.
  5. Der Stadtrat stimmt dem Beitritt zur Windpark Brunn GmbH & Co. KG mit einem Anteil der AVG von 1,32 % und einem Pflichtkapital in Höhe von 13.222 € zu.
  6. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, in der Gesellschafterversammlung der AVG die zur Umsetzung der Ziff. 1-5 erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]
*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2024 10:01 Uhr