Datum: 24.04.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1 Erstellung eines BNK-Dashboards zur Visualisierung der Nachhaltigkeits-Indikatoren
2 Klima-Quartierskonzept „Kernbereich-Damm“ Ergebnis und Umsetzung
3 Public Viewing während der Fußball-Europameisterschaft 2024
4 Verkehrsrechtliche Anordnung der Zufahrt zum ehemaligen Schweinheimer Übungsplatz und Zufahrt zum Parkplatz am ehemaligen Ora-Club - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.02.2024 und 16.03.2024
5 Einstellung des Projekts „Freundliche Uffbasser“

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1. Erstellung eines BNK-Dashboards zur Visualisierung der Nachhaltigkeits-Indikatoren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 1

.Beschlussvorschlag

I. Die Stadt Aschaffenburg entwickelt gemäß Beschlussempfehlung des Agenda21-Beirates vom 13. März 2024 ein BNK-Dashboard mit Zuordnung zu den 17 Nachhaltigkeitszielen der Agenda 2030 der Vereinten Nationen:
  1. der Indikatorenkatalog (Datengrundlage) wird zusammen mit der Servicestelle Kommunen In Der Einen Welt (SKEW) basierend auf dem 2022 veröffentlichten Nachhaltigkeitsbericht der Stadt Aschaffenburg (BNK) erstellt. 
  2. die Visualisierung erfolgt über eine Anbindung an das Smart Data Dashboard. Hierfür muss ein externer Partner (Designagentur) den Indikatorenkatalog graphisch aufarbeiten. Zur teilweisen Abdeckung der Kosten wird ein Antrag zur Förderung aus dem „Kleinprojektefond“ bei der SKEW gestellt. 
  3. das Dashboard wird so erstellt, dass es durch die Verwaltung gepflegt und regelmäßig (jährlich, sofern Daten vorhanden) aktualisiert werden kann.  
  4. d) für die Umsetzung werden im Haushalt 2024 (0.1143.6556) nachträglich Mittel in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung gestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu I.
Die Stadt Aschaffenburg sieht sich in der Verantwortung, als Kommune ihre Aufgaben in ökologischer, sozialer und ökonomischer Weise ganz im Sinne der Nachhaltigkeit wahrzunehmen und in Vielem Vorbild zu sein. Diese Verantwortung wird in der Verwaltung als Querschnittsaufgabe angesehen und hat in Aschaffenburg lange Tradition.

Daher begann die Stadt Aschaffenburg 2021 als Pilotkommune mit der Erarbeitung des “Berichtsrahmens nachhaltige Kommune“ BNK. Dieses Projekt wurde von „Servicestelle Kommunen in der Einen Welt“ SKEW und dem „Rat für nachhaltige Entwicklung“ RNE initiiert. 

Der „Berichtsrahmen nachhaltige Kommune“ ist an den kommunalen Strukturen ausgerichtet, in Steuerungs- und Handlungsfelder mit Indikatoren strukturiert und in einzelne Aspekte aufgegliedert. Diese Aspekte sind jeweils einem oder mehreren der 17 Nachhaltigkeitsziele der Agenda 2030 zugeordnet, die am 25. September 2015 von der UN-Vollversammlung beschlossen wurden.

Das Ziel war, eine Entscheidungshilfe in Nachhaltigkeits- und Zukunftsfragen für Politik und Verwaltung zu schaffen, und somit eine übersichtliche Informationsgrundlage für die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele in der Stadt Aschaffenburg vorzulegen. 

Im Januar 2024 fand ein Austausch zwischen der SKEW (Anette Turmann) sowie der Stadt Aschaffenburg (OB Jürgen Herzing, Andreas Jung, Julia Bauer) statt, um unter anderem über die Fortschreibung und Weiterentwicklung des BNK zu sprechen. Hieraus ergab sich, dass ein schlüssiger Schritt, der den eingeschlagenen Weg fortführt, einen Wechsel zu einem digitalen Format beinhaltet, welches die Stärken und Schwächen in der nachhaltigen Entwicklung kontinuierlich erfasst und sichtbar macht: ein BNK-Dashboard.

Es wurden Beispiele von Kommunen gesammelt, Kontakt zu den Protagonisten und beteiligten Büros hergestellt sowie mit der SKEW erneute Förderbedingungen besprochen. Hieraus ergeben sich verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung eines BNK-Dashboards, die dem Agenda 21-Beirat am 13. März 2024 vorgestellt wurden. Nach eingehender Diskussion (siehe Protokoll, Präsentation und Beschlussempfehlung der Sitzung in den Anlagen) empfiehlt der Agenda 21-Beirat die Umsetzung der Variante 2, als Beispiel dient der „Zukunftsbarometer“ der Stadt Regensburg (https://zukunft.regensburg.de/)

Zu a)
Der Indikatorenkatalog wird in einem individuellen Projekt mit der SKEW erarbeitet (vergleichbar der Maßnahme 1 aus dem Projekt SDG-DashKon - https://skew.engagement-global.de/sdg-dashkon.html). Dabei wird mit Zusammenarbeit der Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (HTW) ein individuelle Indikatorenset unter Berücksichtigung des vorahnden BNKs erarbeitet. Aus der Stadt Aschaffenburg müssen hierfür lediglich Ansprechpersonen zur Verfügung gestellt werden, die in mehreren Meetings den Ablauf unterstützen. Für diesen Teil der Umsetzung entstehen keine weiteren Kosten. 

Zu b)
Die Visualisierung des Indikatorenkatalogs erfolgt mit einem externen Partner / Designagentur in einem zweiten Schritt. Das Dashboard wird dann in enger Zusammenarbeit mit dem Amt für IT und Digitalstrategie entwickelt und zur Verhinderung einer Parallelstruktur an das gerade entstehende Smart Data Dashboard angeknüpft.  Die Stadt Aschaffenburg wird bei der SKEW ein Antrag zur Förderung aus dem Kleinprojektefont KPF stellen, um die externen Kosten zumindest teilweise abzudecken.

Zu c)
Im Zuge der Neuauflage und Umwandlung des BNKs in digitaler Form soll eine regelmäßige Aktualisierung der Daten durch die Verwaltung initiiert werden. Dabei soll ein jährlicher Rhythmus eingehalten werden, sofern es die Datengrundlage zulässt.  

Zu d)
Die Kosten belaufen sich nach ersten Einschätzungen auf ca. 50.000 EUR. 
Das Projekt wurde für den Haushalt 2024 noch nicht beantragt, da es im Rahmen einer möglichen Überarbeitung des BNK sich aus Gesprächen der Verwaltung mit der SKEW sowie der positiven Resonanz des Agenda 21-Beirats ergeben hat. Die Realisierung sollte noch dieses Jahr erfolgen, da die SKEW die Förderung für 2024 in Aussicht gestellt hat, für 2025 aber keinerlei Zusagen machen kann. Die SKEW fördert im Rahmen des Kleinprojektefonds KPF Beiträge zur Umsetzung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und der globalen Nachhaltigkeitsziele (Sustainable Development Goals – SDGs) auf lokaler Ebene im Sinne des SKEW-Programms „Global Nachhaltige Kommune“. Es werden Kosten von bis zu 20.000 Euro übernommen. Dabei müssen mindestens10 Prozent der Gesamtausgaben von der antragstellenden Kommune in Form von Eigen- und/oder Drittmitteln erbracht werden. Die Laufzeit der Projekte darf eine maximale Laufzeit von 12 Monaten nicht überschreiten; die Projekte müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein (alle Details: https://skew.engagement-global.de/kleinprojektefonds.html ).

Eine beschriebene Aktualisierung des BNK-Dashboards in den folgenden Jahren wird sehr kostenarm sein. Laufende Kosten für das Hosting des Dashboards liegen im niedrigen dreistelligen Bereich. 

Zu II.
Für die Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts besteht zunächst keine Klimarelevanz. Die daraus folgenden Maßnahmen können aber durchaus zu einer Verminderung von Treibhausgasen führen.  

Zu III.
Siehe I. d)

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2. Klima-Quartierskonzept „Kernbereich-Damm“ Ergebnis und Umsetzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I.
  1. Der Stadtrat nimmt die Ergebnisse der integrierten Konzeptes „KlimaQuartier Kernbereich-Damm“ zur Kenntnis und stimmt der Konzeptumsetzung zu.
  2. Die Verwaltung wird beauftragt die geänderte „Förderlandschaft“ weiterhin zu prüfen und dem Stadtrat Alternativen zu den bereits beschlossenen „Klima-Quartiersmanagern“ (UKVS vom 12.11.2020 sowie UKVS vom 06.10.2021) vorzulegen, da das Förderprogramm KfW 432 seit 01.01.2024 nicht mehr fortgeführt wird.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[ x ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Zu I.
Projektablauf: 
Am 12. November 2020 hat der Stadtrat den ersten Grundsatzbeschluss gefasst, um die Themen Klimaschutz und Klima-Anpassung mit Hilfe von fünf „Klima-Muster-Quartieren“ voran zu bringen.
Diese von der Stadt Aschaffenburg initiierte Zusammenlegung von Klima-Anpassung und Klimaschutz wurde im April 2021 förmlich in die Förderrichtlinien des Bundes aufgenommen und am 06. Oktober 2021 so im Stadtrat mit den erforderlichen aber vorbehaltlichen Haushaltsplanungen beschlossen. Der Stadtrat stimmte gleichzeitig der Planung zu, als erstes KlimaQuartier den Kernbereich-Damm auszuwählen, als Kernbereich des bereits bestehenden Projektes „Soziale Stadt Damm“.

Am 07. März 2022 stimmte der Stadtrat (HFS) der Vergabe an das Büro DSK-Nürnberg zu – mit Partnerbüro EVF-Bamberg – mit einem Auftragswert von 99.960€.
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) stimmte dieser Vorgehensweise zu. Der Förderbescheid über das Förderprogramm KfW 432 beläuft sich auf 71.250€.
Der geplante Bearbeitungszeitraum von Sommer 2022 bis Sommer 2023 hat sich aus verschiedenen Gründen bis Februar 2024 verzögert. Die Förderstelle wurde involviert und hatte der Verzögerung zugestimmt.

Das integrierte „Klima-Quartierskonzept Kernbereich-Damm“ umfasst 195 Seiten mit allen Datengrundlagen zu den Bestandsanalysen und den Beteiligungsprozessen mit Anwohnern, Eigentümern und Akteuren sowie den abschließenden Potential-Darstellungen und Bewertungen. Abschließend wurde zusätzlich eine bürgerfreundliche Zusammenfassung erarbeitet: „factsheet“ (14 Seiten). Es ist vorgesehen, dass beide Fassungen grundsätzlich online veröffentlicht werden sollen, allerdings müssen aus Datenschutzgründen Detailergebnisse herausgenommen werden – z.B. bei einigen gebäudescharfen Darstellungen.

Die neue „Gesetzeswelt“:
Insgesamt hat sich die Aschaffenburger Vorgehensweise für ein integriertes „Klima-Quartierskonzept“ als sehr innovativ bestätigt, jedoch wurden viele Kern-Ideen von neuen Gesetzesgrundlagen bestätigt bzw. eingeholt, welche Ende 2023 verabschiedet wurden und ungewöhnlich kurzfristig zum 01. Januar 2024 in Kraft gingen: 
Im wesentlich sind dies das neue Wärmeplanungsgesetzt (adressiert an Kommunen) und die Novellierung des GEG (Gebäude-Energie-Gesetz – auch „Heizungsgesetzt genannt –  adressiert an die Gebäude-Besitzer). Auch andere neue Gesetze wurden parallel am 01. Januar 2024 wirksam, wie z.B. das EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) mit den Strom-Drosselungsregeln für neue Wärmepumpen und Wallboxen (nicht: Abschaltregelungen, wie meist falsch gemeldet wurde, vgl. §14a EnWG).

Konzept-Ergebnisse: 
Ziel war es, dass alle Bestandsanalysen, Beteiligungsprozesse mit Anwohnern, Eigentümern und Akteuren sowie die abschließenden Potential-Darstellungen in einen Katalog an Handlungsfeldern münden. Diese sind in folgende sechs Handlungsfelder gegliedert:

(Grafik-Quelle: DSK / Konzept KlimaQuartier „Kernbereich-Damm“ / Seite 150)

Die sechs Handlungsfelder münden in 18 Maßnahmen – mit z.T. bis zu sechs Untermaßnahmen.

Handlungsschwerpunkte:
Einige der Maßnahmen wurden bereits während der Konzept-Erarbeitung aufgegriffen und begonnen, wie z.B. Förderung der Solarenergie (insbesondere Mini-PV-Anlagen) – Info-Kampagne für energetische Sanierung, Aktualisierung von Bau- und Förderfibeln, Ausbau der Radwege, Planung von E-Mobilitäts- und Car-Sharing-Stationen, Klima-Anpassungsmonitoring, Klima-Anpassungsmaßnahmen, und weitere.

Ein wesentlicher Schwerpunkt des Konzeptes liegt für den Bereich Klimaschutz eindeutig beim Machbarkeitspotential von klimaneutraler Nahwärme. Hier wurden schon während der Konzeptbearbeitung intensive Abstimmungen mit den wichtigsten Akteuren im Quartier geführt (Industrie, Aschaffenburger Versorgungs-GmbH, Stadtbau GmbH). Durch die im Januar 2024 geänderte Gesetzeslage wird nun diese Potentialermittlung vertieft. Hilfreich dabei ist, dass damit die aufwändige und teure Datenerhebung nicht an den Quartiersgrenzen endet - mit einem dann gesamtstädtischen Wärme-Atlas 2024.
Weitere Projektdetails werden dem Stadtrat durch die Fachbüros mündlich vorgetragen.

Fazit: 
Obwohl das erst im Januar 2024 verabschiedete Wärmeplanungsgesetz die Energiewelt in noch nicht abschätzbarer weise "umkrempelt", sind im Rahmen dieses Klima-Quartierskonzeptes die wichtigsten Potentiale für den Kernbereich-Damm bereits erkennbar geworden: Für die zentralen und dicht bebauten Straßenzüge ist es nicht möglich, sich selbst mit erneuerbaren Energien zu versorgen. Hier muss in Zukunft die kommunale Wärmeplanung Quartiersübergreifend tätig werden. Insbesondere aber die im Quartier auch vorhandenen, freistehenden Ein- und Zweifamilienhäuser sollten schon jetzt darin bestärkt werden, selbst ein Konzept aufzustellen, um zukünftig gemäß GEG mind. 65 % erneuerbare Energien zu nutzen. Ein solches Konzept wird als individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vom BAFA und die darauffolgende Umsetzung durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sowohl durch das BAFA als auch durch die KfW vielfältig gefördert. 
Ebenso sollten die Möglichkeiten für Klimaanpassungsmaßnahmen konzentriert kommuniziert werden. Auch hier gibt es hohe Förderungen, die allgemein wenig bekannt sind. Die Stadt Aschaffenburg hat im Quartier außerdem eigene Flächen, um vorbildlich Lösungen aufzuzeigen.

Für Beratungen und für die weitere Projektumsetzung und -koordination ist die bereits vom Stadtrat beschlossene Schaffung einer Vollzeitstelle weiterhin angeraten, obschon es aktuell (seit Jahresbeginn 2024) keine Fortführung des ehemaligen KfW 432-Förderprogramms gibt. Neue Förder-Programme sind aber zu erwarten.

Bei entsprechender Maßnahmenumsetzung kann das Klima-Quartier „Kernbereich-Damm“ zukünftig eine Vorreiter- und Musterrolle für die Gesamtstadt Aschaffenburg einnehmen.


Zu II.
Die im Quartierskonzept enthaltenen Maßnahmen sind sowohl an die Kommune als auch an die Gebäudebesitzer gerichtet. 
Die Klimawirkung der kommunalen Maßnahmen kann als „sehr relevant“ eingestuft werden. Die Einsparung von CO2-Emissionen ist besonders in der kommunalen Wärmeplanung sowie einer zukunftsgerechten Gestaltung der innerstädtischen Mobilität verortet. 
Die Einordnung kommunaler Ratsbeschlüsse in „Klimarelevanz-Kategorien“ ist für private Investitionen nicht anzuwenden, auch wenn diese kommunal gefördert werden. Das Potential läge hier prioritär in den Bereichen der energieeffizienten privaten Wohngebäudesanierung.

Zu III.
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten. 
Zur Projektumsetzung ist die Schaffung einer Vollzeitstelle (Quartiersmanager) angeraten. Hierfür werden geeignete Fördermittel gesucht, über mögliche Kosten muss im Verlauf berichtet und beschlossen werden.
Die Umsetzung einzelner im Quartierskonzept enthaltener Maßnahmen ist kostenintensiv. Hierfür werden ebenfalls geeignete Fördermittel gesucht, sodass über Kosten erneut berichtet und beschlossen werden muss.

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3. Public Viewing während der Fußball-Europameisterschaft 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die UEFA EURO 2024 - die 17. Ausgabe der UEFA-Europameisterschaft - findet in zehn Stadien in Deutschland statt.
 
Die Durchführung von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft der Männer 2024 als internationale Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung, deren Spiele teilweise bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr hineinreichen, ist in Abhängigkeit von örtlichen Verhältnissen gefährdet, sofern die für die Nachtstunden im Vollzug zugrunde gelegten Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden können. 

Mit dem Erlass einer Bundes-Verordnung soll die Durchführbarkeit von öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Europameisterschaft 2024, an denen ein herausragendes öffentliches Interesse besteht, bundesweit gewährleistet werden. 

Die geplante Verordnung entspricht weitgehend den seinerzeit für die Fußball-Weltmeisterschaften 2006, 2010, 2014, 2018 und 2022 sowie für die Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 erlassenen Verordnungen, mit denen bereits analoge, auf die Dauer der seinerzeitigen Veranstaltungen befristete Ausnahmeregelungen getroffen worden waren.

Derzeit ist in Aschaffenburg die Bewirtung im Außenbereich bis 22:00 Uhr gestattet und bis 23:00 Uhr geduldet, solange keine berechtigten Beschwerden eingelegt werden. Soweit immissionsschutzrechtlich unbedenklich dürfen Außengastronomiebetriebe auch länger öffnen. Dies betrifft in der Stadt derzeit nur wenige Betriebe.

Für den Bereich der Stadt Aschaffenburg ist zu bedenken, dass die Nutzung der Außenbewirtschaftung sich bereits jetzt an der TA Lärm orientiert und somit die Grenzwerte nach 22:00 Uhr bei Vollbesetzung in der Regel überschritten werden. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Freischankflächen in unmittelbarer Nähe zu Wohnungen liegt. Die Verordnung der Bundesregierung würde auch für Flächen in Innen- und Hinterhöfen gelten. In der Regel liegen in diese Richtung auch die Schlafräume der Anwohner.

Für den Zeitraum der Europameisterschaft können nach der Verordnung Anträge nach § 6 Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV auf Ausnahmen zur öffentliche Übertragung der Spiele (Public Viewing) gestellt werden. Für den Bereich offenes Schöntal liegt bereits ein Antrag vor. 

Die Zulassung von Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden. 

Von den 36 Spielen der Vorrunde (Gruppenspiele), bei denen die reguläre Spielzeit von 90 Minuten plus Halbzeitpause von 15 Minuten maßgeblich ist, beginnen sieben Spiele um 15 Uhr, acht Spiele um 18 Uhr und 26 Spiele um 21 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Von den insgesamt fünfzehn Spielen der Finalrunde beginnen sechs Spiele um 18 Uhr und neun Spiele 
um 21 Uhr MESZ.

Insbesondere für Spiele, die um 21 Uhr beginnen, ist davon auszugehen, dass sich Teilnehmer von „Public-Viewing“-Veranstaltungen nach 22 Uhr noch im Freien aufhalten, um sich über das Gesehene auszutauschen. Darüber hinaus findet nach 22 Uhr der – „Public-Viewing“-Veranstaltungen zuzurechnende -– Abfahrtsverkehr statt. Dies gilt insbesondere für die neun Spiele der Finalrunde mit Spielbeginn um 21 Uhr, bei denen eine Verlängerung von zweimal 15 Minuten mit einer Pause von 5 Minuten nach Ablauf der regulären Spielzeit sowie ein Elfmeterschießen möglich sind. Die den „Public-Viewing“-Veranstaltungen zuzurechnenden Lärmbelastungen erstrecken sich somit bis in die ersten Nachtstunden. Vor diesen Hintergründen empfiehlt sich unter Berücksichtigung der „Public-Viewing“-Verordnung der Bundesregierung vor allem für die Spiele, die um 21 Uhr beginnen Ausnahmekriterien festzulegen.

Gemäß geplanter Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietung im Freien über die Fußball-EM 2024 sind Anlagen für die öffentliche Fernsehdarbietung im Freien so zu errichten, dass die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Kritisch sind vor allem folgende Nachtwerte:

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten:                         45 dB(A),
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten:         40 dB(A),
in reinen Wohngebieten                                                35 dB(A),
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten                 35 dB(A)

Bei der Festsetzung von Betriebszeiten sind der Schutz der Nachbarschaft und das Interesse der Bevölkerung an öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien abzuwägen. Die Zulassung von Ausnahmen, einschließlich der Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit ist auf öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden (Live-Spiele).  

Laut Begründung der Ausnahmeverordnung muss die Verwaltung über die Gewährung der Ausnahme „einzelfallbezogen unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte und der örtlichen Verhältnisse“ und damit als laufende Angelegenheit entscheiden. Bei der entsprechenden Abwägung der Interessen geht die Verwaltung grundsätzlich davon aus, dass ab der Finalrunde und bei Spielen mit deutscher Beteiligung das Interesse der Bevölkerung an der Spielübertragung überwiegt und die Nachbarschaft toleranter ist.

Die Verwaltung beabsichtigt daher Ausnahmen wie 2016 nach den folgenden Kriterien zu erteilen: 

Soweit Spiele erst um 21 beginnen werden Ausnahmen auf die Übertragung der deutschen Spiele und Spiele ab dem Viertelfinale beschränkt. In begründeten Ausnahmefällen kann unter Berücksichtigung der Belange der Anwohner die Übertragung weiterer Spiele zugelassen werden.

Die Ausnahmen entsprechend § 6 der Sportanlagenlärmschutzverordnung, einschließlich einer Reduzierung oder Aufhebung von Ruhezeiten und eines Hinausschiebens des Beginns der Nachtzeit, werden auf die öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien beschränkt, bei denen Veranstaltungen der Fußball-Europameisterschaft 2024 direkt übertragen werden. Nachberichte zu den Spielen sind von der Ausnahme nicht erfasst. 

Folgende Spiele sind hiervon erfasst:

Freitag, 14. Juni Eröffnungsspiel: Deutschland - Schottland 
Sonntag, 23. Juni Schweiz - Deutschland 

Weitere deutsche Spiele im Achtelfinale

Viertelfinale
Freitag, 5. Juli
Samstag, 6. Juli 

Halbfinale
Dienstag, 9. Juli
Mittwoch, 10. Juli

Finale
Sonntag, 14. Juli

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4. Verkehrsrechtliche Anordnung der Zufahrt zum ehemaligen Schweinheimer Übungsplatz und Zufahrt zum Parkplatz am ehemaligen Ora-Club - Anträge der CSU-Stadtratsfraktion vom 07.02.2024 und 16.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht der Verwaltung über die Rücknahme der Zufahrtssperre zum Parkplatz am ehemaligen ORA-Club wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Verkehrsrechtliche Anordnungen

Seit langem weist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben – BIMA - darauf hin, dass sie im Vertrauen auf eine konsequente Durchsetzung der Sicherheitsverordnung nach Rückgabe der Fläche durch die US-Streitkräfte auf die Einzäunung größerer Waldbereiche des ehemaligen Standortübungsplatzes verzichtet hat. Angesichts des hohen Besucherdrucks auf das Naturschutzgebiet hat sie zum Ausdruck gebracht, dass sie von der Stadt Maßnahmen erwartet, die den Besucherverkehr wirksam und erkennbar aus den gesperrten Bereichen steuern. 

Mit der BIMA wurde deswegen ein Maßnahmenpaket vereinbart, das von der Erneuerung der Verbotsbeschilderung über die Erneuerung der Schlösser an den Schrankenanlagen bis hin zur Durchführung stichprobenartiger Schwerpunktkontrollen reicht. Hierzu gehört auch die Begrenzung der Zufahrt zur Parkplatzfläche am ehemaligen ORA-Club, die selbst innerhalb der Sperrzone liegt.

Mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 04.01.2024 hat deshalb das Ordnungs- und Straßenverkehrsamt angeordnet, in der Verlängerung der Ebersbacher Straße die Abzweigung zum Vereinsheim Fidelio mit den Verkehrszeichen 209 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung rechts), 209-10 StVO (Vorgeschriebene Fahrtrichtung links) sowie 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) mit Zusatzzeichen 1026-33 (Einsatzfahrzeuge frei) zu beschildern. Um ein Befahren für Fahrzeuge des Bundesforstes zur Erledigung seiner Aufgaben zu ermöglichen, wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 31.01.2024 ebenfalls das Zusatzzeichen 1026-37 (Forstwirtschaftlicher Verkehr frei) angeordnet. Aufgrund des Hinweises aus der Bevölkerung, wonach das Schild 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) auch den Fahrradverkehr untersagt, wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 19.3.2024 angeordnet, dass das Schild 250 StVO (Verbot für Fahrzeuge aller Art) ersetzt wird durch das Verkehrszeichen 260 StVO (Verbot für Kraftfahrzeuge). Damit ist eine Durchfahrt für Radfahrer möglich.

Im Hinblick auf die Zufahrtsmöglichkeit zum Fidelio-Vereinsgelände wurden keinerlei Veränderungen vorgenommen. Die Anordnung bezieht sich ausschließlich auf die Zufahrt vom Abzweig Fidelio zum Parkplatz am ehemaligen ORA-Club, also eine Wegstrecke von ca. 150 m.

Angesichts der eigenen Beobachtungen hat die Stadtverwaltung am 10.04.2024 mit der BIMA Kontakt aufgenommen und um eine Einschätzung gebeten, ob die mit der Sperrung der Zufahrt verbundenen Auswirkungen auf die Ziele der Schutzgebietsverordnungen aus deren Sicht erreicht wurden. Die BIMA hat hierzu mitgeteilt, dass sich die Situation eher verschlechtert hat, weil nun Fahrzeuge wild im Schutzgebietsbereich parken. Dort könnten sie zwar ebenfalls verwarnt und ggf. entfernt werden, sodass der Schutzzweck der Sicherheitsverordnung gewahrt würde. Im Hinblick auf die zu schützende Natur werden aber durch wild parkende Fahrzeuge mehr Schäden verursacht als bei einem Parken am ehemaligen ORA-Club. 

Die Verwaltung hat sich deshalb mit der BIMA darauf verständigt, dass die Sperrung wieder aufgehoben wird und Zufahrt und Parkplatz wieder genutzt werden dürfen.
Die nachfolgenden Ausführungen dienen daher nur noch zur Verdeutlichung der rechtlichen Rahmenbedingungen der bisherigen Vorgehensweise.


  1. Rechtliche Rahmenbedingungen der betroffenen Wegstrecke

    1. Straßenrechtliche Rahmenbedingungen

      Im Zuge der Anlegung des Straßenbestandsverzeichnisses wurde der „Fahrweg nach Obernau“ von der Ebersbacher Straße am Fideliohaus vorbei bis zu damaligen Ortsgrenze zu Obernau als „öffentlicher Feldweg“ gewidmet. „Öffentliche Feld- und Waldwege“ dienen nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der „Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken“. 1979 wurde dann die Widmung in der Form geändert, dass die Strecke von der Ebersbacher Straße bis zum Waldrand zur Ortsstraße (heute Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) hochgestuft wurde. 

      Nicht erfasst ist der Abzweig Richtung ehemaligen ORA-Club. Er ist nicht gewidmet und damit auch keine öffentliche Straße im Sinne des Ba-yStrWG.

Gleichwohl wurde der Weg durch einen „unbestimmten Personenkreis“ in Anspruch genommen und hat damit den Charakter eines „tatsächlich öffentlichen Weges“. Dies geschah auch mit formloser Zustimmung der Stadt. Beispielsweise wurde vom Naturpark Spessart ein Flyer „Wanderwege in Aschaffenburg“ herausgegeben, bei dem die Tour 3 am ehemaligen ORA-Club vorbeiführt und der dortige Parkplatz als Wanderparkplatz eingezeichnet ist. Die Tour als solche ist nach wie vor nutzbar, da sie auch am Parkplatz „Naturpark“ vorbeiführt. 

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen sind für solche „tatsächlich Öffentlichen Wege“ zulässig (Art. 3 Abs. 1 BayZustGVerk).

    1. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen

Der unter 2a beschriebene Feldweg und der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club befinden sich im zivilrechtlichen Eigentum der Stadt. Die Parkplatzfläche beim ehemaligen ORA-Club befindet sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.

    1. Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)

Der unter 2a beschriebene Feldweg und der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club befinden sich außerhalb der „Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)“. Der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club befindet sich innerhalb der „Sicherheitsverordnung ehemaliger Standortübungsplatz (staatlicher Teil)“. 

Nach § 2 der Sicherheitsverordnung ist das Betreten und Befahren des staatlichen Teils des Aschaffenburger Standortübungsplatzes im Stadtteil Schweinheim - Gailbach mit Ausnahme der im Plan markierten Wege ohne Erlaubnis der Stadt Aschaffenburg verboten. Zu den markierten Wegen gehört nicht der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club.

    1. Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ehemaliger Standortübungsplatz Aschaffenburg und Altenbachgrund“ vom 24.11.2010

Ein Teil des unter 2a beschriebenen Feldweges der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club befinden sich innerhalb des Naturschutzgebietes. Gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ist verboten:

Nr. 1 „außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen mit Fahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen; dies gilt nicht für Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bei zugelassener Bodennutzung oder erlaubten Tätigkeiten gem. § 5 dieser Verordnung.“

Nr. 2 „im ehemaligen Standortübungsplatz das Gebiet außerhalb der befestigten und gekennzeichneten Wege zu betreten (vgl. Anlage 2); dies gilt nicht für Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte.“

Der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und damit nicht für die Allgemeinheit (Nr. 1) im Sinne einer Widmung zugänglich bzw. im Hinblick auf den Parkplatz am ehemaligen ORA-Club nicht durch die Sicherheitsverordnung freigegeben (Nr. 2). Die Zufahrtsberechtigung unter dem Blickwinkel der Naturschutzgebietsverordnung ergibt sich für Fidelionutzer aus Nr. 1 „Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte bei zugelassener Bodennutzung“.

    1. Bay. Naturschutzgesetz

Nach Art. 28 Abs. 1 und Abs. 4 BayNatschG darf Jedermann auf Privatwegen in der freien Natur wandern und, soweit sich die Wege dafür eignen, reiten und mit Fahrzeugen ohne Motorkraft sowie Krankenfahrstühlen fahren. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt. Das Ganze wird in Art. 30 BayNatSchG für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen und in § 14 BundesWaldG wiederholt. Der Abzweig Richtung ehemaligem ORA-Club und der Parkplatz am ehemaligen ORA-Club sind nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet und dürfen damit nach BayNatSchG nicht durch Jedermann befahren werden.

Fazit:
  • Der Abzweig zum ehemaligen ORA-Club ist schon bisher für andere als land- und forstwirtschaftliche Nutzer nicht freigegeben gewesen.
  • Der „Parkplatz“ am ehemaligen ORA-Club ist im Eigentum der BIMA und innerhalb des Geltungsbereichs der Sicherheitsverordnung.
  • Die Zufahrt zum Fideliogelände wurde durch die verkehrsrechtliche Anordnung in keiner Weise verändert.

  1. Status der Sanierungsverfahren bezüglich der BIMA-Flächen auf dem Übungsplatz

Die Sanierungsverfahren haben zwar mit der verkehrsrechtlichen Anordnung nichts zu tun. Nachdem aber entsprechende Auskunft im CSU-Antrag vom 16.03.2024 verlangt wurde, hier der aktuelle Sachstand:

Die vorhandenen Altlasten auf dem Gelände des ehem. Truppenübungsplatz sind bis auf eine Fläche alle saniert oder befinden sich in der Sanierungsphase. Alle hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden bislang von der BIMA in Auftrag gegeben und durchgeführt – teilweise erfolgte eine Kostenbeteiligung der Stadt (z. B. bei einer Fläche die sich auch z. T. im Eigentum der Stadt befindet und vormals von der Stadt genutzt wurde).

Derzeit besteht nur noch für den verfüllten ehem. Steinbruch „Ölsee südlich Almhütte“ Handlungsbedarf.
Im Zuge dessen hat die Stadt Aschaffenburg die BIMA aufgrund einer Machbarkeits- und Variantenstudie im Jahr 2020 verpflichtet, vor der Erstellung eines Sanierungsplanes weitere Sanierungsuntersuchungen durchzuführen. Die BIMA hat diese Anordnung aufgrund der Störerauswahl beklagt, da sie auch Dritte (u.a. den Landkreis Aschaffenburg) in der Verantwortung und damit Kostentragung sah. 

Dieses verwaltungsgerichtliche Verfahren ruht derzeit, da das Verwaltungsgericht Würzburg alle Beteiligten im Juni 2023 dazu aufgefordert hat, sich zu diesem Thema im Rahmen eines „runden Tisches“ nochmals näher auszutauschen. 
Hierfür wurde seitens der Stadt eine Rechtanwaltskanzlei beauftragt, die die Stadt in dieser Angelegenheit vertritt. 

Die BIMA hat im Februar 2024 einen Antrag bei der Stadt Aschaffenburg eingereicht, einen Teil der weiteren Sanierungsuntersuchungen an der Altlast vorzunehmen, welche sie bis zum Ende des Jahres abschließen will. Diesem Antrag wurde seitens des Amtes für Umwelt- und Verbraucherschutz (unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes) im April 2024 stattgegeben.

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5. Einstellung des Projekts „Freundliche Uffbasser“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 3. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 24.04.2024 ö Beschließend 5

.Beschlussvorschlag

I. Das Projekt „Freundliche Uffbasser“ mit dem Verein Brücke e.V. wird zum Oktober 2024 eingestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Jahr 2007 hat sich die Situation im Bereich der „östlichen Innenstadt“ im Allgemeinen und im Rossmarkt im Besonderen stark zugespitzt. Es gab große Beschwerden über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in diesem Bereich. Damals wurde seitens der Verwaltung ein Maßnahmenkatalog vorgestellt, der von repressiven Maßnahmen wie einer Verschärfung des Ordnungsrechtes über eine Intensivierung der Kontrollmaßnahmen wie zum Beispiel der Einführung der Citystreife bis hin zu präventiven Maßnahme reichte.

Ein Bestandteil des präventiven Maßnahmenkonzeptes war die Einführung eines Konzeptes, bei dem junge Leute (Alter 18 bis 30 Jahre) auf ihre Altersgenossen zugehen und sie zu ordnungsgemäßem Verhalten animieren sollten. Als Name für diese Gruppe wurde die Bezeichnung „freundliche Uffbasser“ gewählt. 

Die „freundlichen Uffbasser“ laufen am Freitagabend von 19 – 24:00 Uhr in Vierergruppe durch die Innenstadt. Durch auffällige Präsenz (einheitliche Kleidung mit Aufschrift FREUNDLICHE UFFBASSER) und verständnisvolles Auftreten wird das jeweilige Fehlverhalten in 3 Stufen angesprochen, angemahnt und schließlich nach Möglichkeit verhindert. Eingriffsbefugnisse haben die Uffbasser nicht. Sie sollen sich im Konfliktfall zurückziehen und an Polizei und kommunalem Ordnungsdienst übergeben. 

Betreut wurde das Projekt durch den Sozialverein Die Brücke e.V.. Es kam bei der Bevölkerung und den Jugendlichen gut an und hat überregionale Aufmerksamkeit geweckt. Die Kosten für das Projekt liegen zwischenzeitlich bei rund 35.000 € pro Jahr. 

Das Konzept der „freundlichen Uffbasser“ hat wesentlich dazu beigetragen, dass sich die Situation im Rossmarkt seit langem deutlich entspannt hat. Es war erfolgreich. Der Bedarf für niederschwellige Eingriffsmaßnahmen ist damit kaum noch gegeben. Das Projekt der gemeinsamen Fußstreife von Ordnungsdienst und Polizei (sog. Citystreife) wird aber weiter betrieben.

Im Hinblick darauf, dass im Zuge der Haushaltsberatung 2024 von fast allen Parteien appelliert wurde, nach Einsparungsmöglichkeiten zu suchen, wird daher vorgeschlagen, das Projekt zum Oktober dieses Jahres einzustellen. Nach einem Gespräch mit dem Trägerverein Brücke e.V. wird Oktober vorgeschlagen, um dem Verein einen gleitenden Übergang zu anderen Projektfinanzierungen zu ermöglichen.

Datenstand vom 12.04.2024 10:57 Uhr