Datum: 11.06.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 17:31 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. / PVS/5/1/24. Hasenhägweg: Ausbau des Stichweges
Vorstellung der Entwurfsplanung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.06.2024
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ö
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Beschließend
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1 | PVS/5/1/24 |
.Beschluss:
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PVS/5/2/24. Verbesserung der Fußgänger- und Radverkehrsverbindungen im Auweg
- Antrag der FDP vom 29.01.2022
- Antrag von CSU, SPD, GRÜNEN und FDP vom 18.07.2022
- Antrag der FDP vom 22.09.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.06.2024
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ö
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Beschließend
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2 | PVS/5/2/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Umsetzung einer Fahrradstraße und Ertüchtigung des Gehweges im Auweg
Im Zuge der Haushaltsberatungen 2024 wurde keine Mittel für einen kostenaufwendigen Vollausbau des Auweges bereitgestellt. Aufgrund der zu erwartenden Entwicklung der Haushaltslage und aufgrund der hohen Kostenbelastung der Haushaltstelle Radverkehr durch die Sanierung des Mainradweges bestehen auch für die kommenden Jahre keine Spielräume für einen Vollausbau des Auweges.
Die Verwaltung legt deshalb den Beschlussvorschlag aus der Sitzung des PVS vom 05.12.2023 nochmals vor. Denn eine Fahrradstraße im Auweg ist eine sinnvolle, kostengünstige und vor allem kurzfristig umsetzbare Option, mit der viele Ziele erreicht werden können. Im Sinne eines durchgängigen Radnetzes wird der neue Radweg an der B26 zwischen Stadion und Auweg dann auch besser an den Stadtteil Nilkheim und an die Kleine Schönbuschallee angebunden.
Ergänzend soll für den Fußverkehr der brüchige und schmale Gehweg auf der Westseite durch einen asphaltierten Neubau ersetzt werden. Eine Breite von fast 2,5 m ist ohne Eingriff in die Entwässerung relativ kostengünstig möglich. Eine Kostenberechnung vom Tiefbauamt auf Basis des bestehenden Jahresleistungsverzeichnisses (gültig 2023-2025) ergibt hierfür Kosten von 175.000 EUR. Entsprechende Haushaltsmittel für eine Umsetzung sind in 2025 vorzusehen.
Im Anhang wurde die Präsentation aus der Sitzung vom PVS am 05.12.2023 entsprechend überarbeitet. Auf die damalige Beschlussvorlage mit zahlreichen Planunterlagen und die Besprechungsinhalte wird verwiesen.
Klimawirkungsprüfung
Mit einer Verbesserung der Rad- und Fußverkehrsanlagen kann die kurze Strecke zwischen den Stadtteilen Nilkheim und Leider häufiger und sicherer mit diesen umweltfreundlichen Mobilitätsformen bewältigt werden. Dies ist hier besonders wichtig, weil es im Umweltverbund keine direkte Busverbindung zwischen den Stadtteilen gibt. Häufige Wege in Alltag und Freizeit können so zukünftig vom Kfz verlagert werden. Durch die Stärkung der innerstädtischen sowie gemeindeübergreifenden Rad- und Fußgängerverkehre werden nicht nur der Kohlenstoffdioxidgehalt in der Luft, sondern auch die Belastungen durch andere Schadstoffe sowie Lärmemissionen verringert.
Anlage: Präsentation Auweg im PVS 11.06.2024
.Beschluss: 1
Dem Änderungsantrag der FDP vom 11.06.2024 (Anlage 1) wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 6, Dagegen: 9
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I.
- Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
- Die Umsetzung einer Fahrradstraße zwischen dem Abzweig zur Unterführung der B 26 und dem Ulmenweg wird als kurzfristig umsetzbare Lösung beschlossen.
- Die Gestaltung der Fahrradstraße soll der im September 2023 eingeführten Musterlösung in Bayern zur Gestaltung von Fahrradstraßen entsprechen.
- Für Fußgänger soll der straßenbegleitende Pfad auf der Ostseite des Auweges baulich ertüchtigt und bis zum Zaun verbreitert werden. Diese Maßnahme kann durch den Bauhof erfolgen. Zur Trennung von der Fahrbahn sind zukünftig Trennelemente anstatt der weiß-schwarzen Leitpfosten zu verwenden.
- Für Fußgänger soll der brüchige und schmale asphaltierte Gehweg auf der Westseite des Auweges erneuert und zur Fahrbahn hin auf 2,5 m verbreitert werden. Entsprechende Haushaltsmittel in Höhe von 175.000 € sind dafür in 2025 vorzusehen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ x ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 12, Dagegen: 3
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3. / PVS/5/3/24. Bebauungsplan 24/10 "Südwestlich Waldackerstraße"
- Einstellung des Verfahrens
- Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.06.2024
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ö
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Vorberatend
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3 | PVS/5/3/24 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
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ö
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Beschließend
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9 | PL/9/9/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1.)
Der Stadtrat hatte am 20.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ beschlossen. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden für die Grundstücke Fl.Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach auf Veranlassung der Eigentümer ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte mit Beschluss des Plenums am 19.10.2009. Gleichzeitig wurde dem Entwurf des Erschließungsvertrags gem. §124 BauGB zur Ermöglichung der Bebauung und zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine städtebaulich vertretbare Abrundung am Ortsrand von Gailbach zu schaffen, weshalb die Eigentümer der o. g. Flurnummern beantragt hatten, eine „Baureservefläche“ für Bauland – u. a. im Sinne der Nachverdichtung – zur Verfügung zu stellen. Verbunden damit waren sowohl ein städtebaulicher Vertrag zur Abwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, als auch ein Erschließungsvertrag mit der Verpflichtung zur Übernahme der Erschließung und Kostentragung.
Der geforderte entsprechende „städtebauliche Vertrag“ (Grundlage gemäß § 11 BauGB) wurde von den Eigentümern unterzeichnet und am 31.10.2007 der Verwaltung übergeben und erfüllt. Wohingegen der Erschließungsvertrag bis heute von den Eigentümern (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren 8 Eigentümer in das Verfahren involviert) sowie nachfolgenden Eigentümern nicht unterzeichnet wurde. Insofern ist die Voraussetzung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß Beschluss des Stadtrats vom 19.10.2009 nicht erfüllt.
In den vergangenen Jahren, erstmals mit Schreiben am 29.12.2009, hatte die Stadt die Eigentümer über den Stand des Bebauungsplanverfahrens informiert und diese um Mitteilung gebeten, ob am Abschluss eines Erschließungsvertrages weiterhin Interesse bestehe. Infolgedessen bat der Eigentümer um Fristverlängerungen, die Ihm gewährt wurden, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplans ist. Sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, werde die Stadtverwaltung dem Stadtrat die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens vorschlagen. Die Fristen für die Entscheidung wurden von 2010 bis 2015 immer wieder verlängert.
Der damalige Eigentümer ist mittlerweile verstorben. Seine Tochter ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. xxx der Gemarkung Gailbach. Über Ihren Ehemann ist Sie mit einem Schreiben am 18.12.2023 an die Stadt herangetreten, dass Interesse an einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens bestehe. Jedoch wurde im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Den Eigentümern wurde in der Vergangenheit vermehrt die Möglichkeit gegeben die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Bebauungsplans zu erfüllen und Fristen zur Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verlängert. Aufgrund dessen strebt die Stadtverwaltung jetzt das Ziel an, den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren aufzuheben.
Weiteres Vorgehen zu 2.)
Zu entscheiden ist, ob auf der Basis der Planung das Bebauungsplanverfahren von städtischer Seite das Aufhebungsverfahren angestrebt wird.
Nach § 12 Abs.6 BauGB ist der Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte. Die Flurstücke befinden sich am Ortsrand von Gailbach. Demnach erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB und die Grundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Fazit
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 ist aufzuheben. Der Erschließungsvertrag wurde bis heute nicht von den Eigentümern unterzeichnet, wodurch der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Von der heutigen Eigentümerin wurde über Ihren Ehemann im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Daraus geht hervor, dass keine zeitnahe Umsetzung des Erschließungsplan zu erwarten ist.
Nach Beschluss des Stadtrats ist für den Bebauungsplan das Aufhebungsverfahren einzuleiten und die Voraussetzungen für eine förmliche Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB sind herzustellen. Das Verfahren muss darlegen, welches Ziel erreicht wird, wenn der Bebauungsplan nicht mehr besteht.
.Beschluss:
I.
- Die Einstellung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ im Bereich der Grundstücke Fl-Nrn. 1221, 1221/1, 1221/2, 1221/3 und 1221/4, Gemarkung Gailbach (Nr. 24/10) wird beschlossen.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan „Südwestlich der Waldackerstraße“ einzustellen und die Aufhebung des Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Das Aufhebungserfahren wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 18.07.2024 12:10 Uhr