Datum: 01.07.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:21 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/9/1/24. Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
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ö
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Beschließend
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1 | PL/9/1/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Auf dem städtischen Grundstück Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Gailbach befindet sich eine Krim-Linde, die als Naturdenkmal i. S. d. § 28 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) unter Schutz gestellt werden soll. Zum Schutz der Wurzeln der Linde soll sich der geschützte Bereich auch auf die Umgebung der Linde im Bereich der Kronentraufe zuzüglich eines Bereichs von 1,50 um den Kronentraufbereich auf den angrenzenden Grundstücken erstrecken.
Die Krim-Linde hat einen Stammdurchmesser von ca. 80 cm und ist fast 100 Jahre alt. Gepflanzt wurde sie vom Gailbacher Schuljahrgang 1916 anlässlich der Erstkommunion im Jahr 1925. Die Linde weist einen arttypischen Wuchs und eine sehr gute Vitalität auf.
Gemäß § 28 Abs. 1 BNatSchG sind Naturdenkmäler rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich sind.
Die Krim-Linde erfüllt aufgrund ihrer Größe, ihres Alters, ihrer ökologischen Wertigkeit und vor allem wegen ihrer das Dorfbild prägenden Funktion als markanter Baum am alten Gailbacher Kirchplatz die Schutzwürdigkeitskriterien für eine Unterschutzstellung als Naturdenkmal.
Die Krim-Linde prägt wesentlich das Bild des alten Kirchplatzes, welcher seit jeher der Ortsmittelpunkt Gailbachs und von großer Bedeutung für dessen Bewohnerinnen und Bewohner ist.
Im Jahr 1793 wurde auf dem Platz eine Kapelle errichtet, welche 1897 zur dem heiligen Matthäus geweihten Dorfkirche erweitert wurde. Nach Einweihung der neuen Kirche und des Pfarrzentrums wurde die alte St. Matthäuskirche im Jahr 1970 abgerissen.
Auf der gegenüberliegenden Seite des alten Kirchplatzes befindet das 1803 errichtete Schulhaus mit Lehrerwohnung und Kaplanszimmer. Der Fachwerkbau steht heute unter Denkmalschutz. Nachdem aufgrund der wachsenden Bevölkerungszahl 1876 ein größeres Schulhaus benötigt wurde, wurde das Gebäude zur Lehrerwohnung und diente von 1970 bis zur Eingemeindung im Jahr 1975 als Rathaus.
Später fanden sich auf der gegenüberliegenden Seite des alten Kirchplatzes auch die Gemeindebücherei sowie die Feuerwehr.
Der Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e. V. plant im Jahr 2025 ein Fest am alten Kirchplatz zu veranstalten, bei dem u. a. das 50-jährige Jubiläum der Eingemeindung Gailbachs in die Stadt Aschaffenburg gefeiert werden soll. In diesem Rahmen beabsichtigt der Verein, eine Infotafel zur Krim-Linde aufzustellen, mit der über die Hintergründe zu dem Baum informiert werden soll.
Als Bestandteil des historischen Gailbacher Dorfplatzes soll die Unterschutzstellung der Krim-Linde insbesondere aus kulturhistorischen Gründen erfolgen.
Die Beteiligung der Eigentümer und Träger öffentlicher Belange fand im Zeitraum vom 15.02. bis 28.03.2024 statt. Die öffentliche Auslegung des Verordnungs-Entwurfs erfolgte vom 04.03. bis 05.04.2024.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurden die folgenden Einwendungen/Hinweise geäußert:
- Die Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH wies per Mail vom 12.03.2024 darauf hin, dass sich im Bereich des Naturdenkmals Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden.
Es erfolgten Hinweise, dass die Anlagen bei einer Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen. Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung der Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, wird ein Vorlauf von mind. 3 Monaten benötigt, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen und die Arbeiten durchzuführen.
Antwort: Im Rahmen der Unterschutzstellung sind keine baulichen Maßnahmen erforderlich.
- Die Aschaffenburger Versorgungs-GmbH (AVG) wies in ihrem Schreiben vom 08.03.2024 darauf hin, dass sich im geplanten Schutzbereich Versorgungssysteme des Unternehmens befinden, die zum Teil der Versorgung der Druckerhöhungsanlage Hofgartenweg und somit unmittelbar der Trinkwasserversorgung eines Teils der Bevölkerung des Stadtteils Gailbach dienen.
Es wird angemerkt, dass die AVG der Unterschutzstellung nur zustimmen kann, wenn die für die in § 4 Nr. 4 der Verordnung stehende Ausnahme geforderte Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nur für geplante Arbeiten gilt.
Der AVG müsste die Möglichkeit gegeben sein, jederzeit ohne vorherige Absprachen nach eigenem Ermessen notwendige Maßnahmen an ihren Versorgungssystemen durchzuführen.
Antwort: Die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 4 der Verordnung wurde dahingehend angepasst, dass nunmehr bei dringlichen, kurzfristig notwendigen Arbeiten an Versorgungseinrichtungen, bei denen eine kurzfristige Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde nicht möglich ist, die Pflicht zur Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde entfällt. In diesem Fall ist die Untere Naturschutzbehörde im Nachgang der Arbeiten über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren.
- Das Tiefbauamt der Stadt Aschaffenburg äußerte sich per Schreiben vom 28.03.2024 zur geplanten Unterschutzstellung.
Eine Unterschutzstellung wird seitens des Tiefbauamtes abgelehnt, da langfristig eine Renaturierung des eingeengt zwischen zwei Mauern fließenden Gailbachs angedacht ist. Durch eine Unterschutzstellung wäre eine Renaturierung nicht mehr möglich, da hierbei der Baum tangiert würde.
Des Weiteren befindet sich im Abstand von ca. zwei Metern zur Linde der Hauptsammler Gailbach DN 800. Bei einem Kanalschaden müsste massiv in den Wurzelbereich des Baums eingegriffen werden, außerdem sei nicht auszuschließen, dass die Wurzeln des Baums zu Schäden am Kanal führen können. Da notwendige Kanalunterhaltungsarbeiten erheblich erschwert werden würden, lehnt das Tiefbauamt eine Unterschutzstellung ab.
Antwort: In der Verordnung sind verschiedene Ausnahmen sowie die Möglichkeit für Befreiungen geregelt.
Im Falle einer Renaturierung des Gailbachs hat die Untere Naturschutzbehörde die Möglichkeit, eine Befreiung nach § 5 Abs. 1 der Verordnung i. V. m. § 67 Abs. 1 BNatSchG zu erteilen. Eine Renaturierung des Gailbachs bleibt somit trotz der Unterschutzstellung möglich.
Die Durchführung von Kanalunterhaltungsmaßnahmen ist über die Ausnahme in § 4 Nr. 4 der Verordnung abgedeckt.
Eine Unterschutzstellung steht damit nicht im Konflikt mit den Belangen des Gewässerschutzes und der Stadtentwässerung.
- Der Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e. V. gab den folgenden Hinweis: „Für den Verein für Heimat, Geschichte und Kultur Gailbach e.V. ist es von großer Bedeutung, dass dieser, im Jahr 1925 vom Jahrgang 1916 anlässlich deren Kommunion gepflanzte Baum unter besonderen Schutz gestellt wird. Die GailbacherInnen sehen ihn als Stück lebendiger Geschichte."
Der Naturschutzbeirat der Stadt Aschaffenburg hat dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der Krim-Linde als Naturdenkmal in seiner Sitzung am 23.04.2024 einstimmig zugestimmt.
Für den Beschluss entstehen keine zusätzlichen Kosten, da sich der Baum bereits im Eigentum der Stadt Aschaffenburg befindet und die Stadt Aschaffenburg daher bereits die Kosten für die Pflege des Baums trägt. Anstatt der Pflege durch das Garten- und Friedhofsamt der Stadt Aschaffenburg wird die Pflege zukünftig an Baumpflegefirmen vergeben.
Aus den dargestellten Gründen wird dem Stadtrat empfohlen, dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal zuzustimmen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt dem Erlass der Verordnung zur Unterschutzstellung der „Krim-Linde am alten Gailbacher Kirchplatz“ als Naturdenkmal zu (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
2. / PL/9/2/24. Kostenfreie Überlassung des Stadttheaters zur Verleihung des Mutig-Preises
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
|
ö
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Beschließend
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2 | PL/9/2/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der „Mutig-Preis“ ehrt Menschen, die durch mutiges Verhalten einen konstruktiven, hilfreichen Beitrag für andere Menschen oder die Gesellschaft leisten.
Kriterien für Nominierungen/Preisträger:
- eine Tat, eine mündliche oder schriftliche Äußerung, die mehr als eine Selbstverständlichkeit ist oder Gepflogenheiten übertrifft
- bei der bewusst evtl. Nachteile in Kauf genommen wurden
- die nicht zum unmittelbaren persönlichen Vorteil unternommen wurde
- die zum Nachmachen motiviert
Der Mutig-Preis ist weit über die Stadtgrenzen hinaus bekannt. Im Jahr 2024 wird Besuch von politischer Prominenz auf der Ebene Staatssekretär / Staatssekretärin eines Bundesministeriums und Minister / Ministerin eines Ministeriums des Freistaates Bayern erwartet.
Die Verleihung soll in einem angemessenen und würdigen Rahmen stattfinden.
.Beschluss:
I. Das Stadttheater Aschaffenburg wird der Jugend mit Zukunft gGmbH am 9. November 2024 zur Verleihung des „Mutig-Preises“ kostenfrei überlassen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 34, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
3. / PL/9/3/24. Kostenfreie Überlassung des Stadttheaters an den Musikverein Melomania Obernau e.V.
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
|
ö
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Beschließend
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3 | PL/9/3/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Musikverein feiert im Jahr 2025 sein 70jähriges Bestehen. Der Verein leistet wertvolle Dienste für die Stadtgesellschaft und die Kultur, insbesondere im Stadtteil Obernau. Die Jubiläumsveranstaltung soll in einem angemessenen und würdigen Rahmen stattfinden.
.Beschluss:
I. Das Stadttheater Aschaffenburg wird dem Musikverein Melomania Obernau e.V. am 12. April 2025 kostenfrei überlassen. Eventuell notwendige Proben müssen sich auf einen Zeitraum von maximal vier Stunden inkl. Vor- und Nachbereitung an einem weiteren Tag im Vorfeld beschränken.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 1
zum Seitenanfang
4. / PL/9/4/24. Jahresrechnung und Rechenschaftsbericht nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2023
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
|
ö
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Beschließend
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4 | PL/9/4/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Jahresrechnung 2023 wurde innerhalb der nach Art. 102 GO bestimmten Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufgestellt. Nach Erledigung aller Abschlussarbeiten wurde der Enddruck der Jahresrechnung der Stadt Aschaffenburg und der Hospital-Stiftung am 22.03.2024 von der AKDB erstellt.
Die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2023” enthält neben dem erforderlichen Rechenschaftsbericht gemäß § 77 Abs. 2 Ziffer 5 KommHV weitere Übersichten, Tabellen und Vergleiche zur Dokumentation der Entwicklung des abgelaufenen Haushaltsjahres.
Die Haushaltseinnahme- und Ausgabereste wurden vom Haupt- und Finanzsenat in der Sitzung am 18.03.2024 beschlossen.
.Beschluss:
I.
- Der Rechenschaftsbericht der Verwaltung nach Art. 102 Abs. 1 GO für das Haushaltsjahr 2023 und die Drucksache “Auszüge aus der Jahresrechnung 2023” werden zur Kenntnis
genommen (Anlage 2).
- Die - ungedeckten - über- und außerplanmäßigen Ausgaben im Haushaltsjahr 2023 werden, soweit nicht bereits beschlossen, gemäß Art. 66 Abs. 1 GO festgestellt
für den Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von 19.745.264,96 €
(Seite 1291 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)
für den Vermögenshaushalt mit dem Betrag von 2.127.166,18 €
(Seite 1297 der Jahresrechnung – Haushaltsüberschreitungen)
- Haushaltseinnahmereste werden gebildet für den Betrag von 10.849.241,10 €
(Seite 32 der Drucksache)
- Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden in Höhe von 11.235.245,08 €
gebildet (Seite 33 bis 34 der Drucksache)
- Die Bildung von Haushaltsausgaberesten nach § 79 Abs. 2 Satz 1
KommHV, und zwar
neue Haushaltsausgabereste für den Verwaltungshaushalt 1.935.569,31 €
(Seite 35 der Drucksache)
und neue Haushaltsausgabereste für den Vermögenshaushalt 22.322.689,55 €
(Seiten 36 bis 38 der Drucksache)
wird zur Kenntnis genommen.
- Bei Zusammenfassung dieser Ergebnisse ist die
Jahresrechnung 2023 mit dem Betrag von 354.335.996,35 €
in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen.
Hiervon entfallen auf den
Verwaltungshaushalt 307.197.665,66 €
Vermögenshaushalt 47.138.330,69 €
Die Jahresrechnung weist den Zuführungsbetrag
vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt aus mit 22.849.917,95 €
Der Allgemeinen Rücklage wird der
Betrag in Höhe von 2.693.223,14 €
entnommen
Bezüglich des Zustandekommens dieser Veränderungen wird im Einzelnen auf den Rechenschaftsbericht verwiesen. Die Jahresrechnung 2023 wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.
- Die Jahresrechnung 2023 der Hospital-Stiftung ist in Einnahmen und Ausgaben
ausgeglichen
im Verwaltungshaushalt mit dem Betrag von 1.420.147,71 €
im Vermögenshaushalt mit dem Betrag von 122.104,90 €
der Gesamthaushalt beträgt damit 1.542.252,61 €
Der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- an den
Vermögenshaushalt ist gebucht mit dem Betrag von 122.104,90 €
Der Allgemeinen Rücklage
wird ein Betrag in Höhe von 20.951,71 €
zugeführt.
Haushaltseinnahmereste wurden in Höhe von 0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.
Haushaltsausgabereste wurden in Höhe von 0,00 €
im Vermögenshaushalt neu gebildet.
Haushaltsausgabereste aus Vorjahren werden nicht übertragen.
Die Jahresrechnung 2023 der Hospital-Stiftung wird mit diesen Feststellungen an den Rechnungsprüfungsausschuss überwiesen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / PL/9/5/24. Möglichkeit der Altersteilzeit für Tarifbeschäftigte
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
01.07.2024
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/9/5/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Beschluss des Stadtrates vom 04.12.2023 wurde die Verwaltung ermächtigt, Altersteilzeit im Einzelfall innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:
- Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
- Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell möglich
- Beginn bis spätestens 31.12.2024
- Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
- Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres
Bisher wurden vier Anträge auf Altersteilzeit gestellt, von denen zwei nach dieser Regelung nicht genehmigt werden können, da der Beginn der Altersteilzeit nach dem 31.12.2024 liegt.
Die Befristung dieser Regelung orientierte sich an der Laufzeit des Tarifvertrages.
Nachdem üblicherweise Neuverhandlungen über den TVöD zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften länger dauern, i.d.R. rückwirkend in Kraft treten und es nicht absehbar ist, welche Regelung hinsichtlich Altersteilzeit getroffen wird, wird vorgeschlagen, die Befristung der städtischen Regelung aufzuheben.
.Beschluss:
I.
- Der Bericht der Verwaltung zu den aktuellen Möglichkeiten der Altersteilzeit wird zur Kenntnis genommen.
- Die Verwaltung wird ermächtigt im Einzelfall Altersteilzeit innerhalb des folgenden Rahmens zu gewähren:
- Betriebliche Belange werden nicht beeinträchtigt
- Höchstdauer der Altersteilzeit: 3 Jahre im Block- oder Teilzeitmodell
- Betriebszugehörigkeit: mindestens 15 Jahre
- Beginn frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführlicher Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PL/9/6/24. Trägerwechsel Schulkindbetreuung Hefner-Alteneck
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
01.07.2024
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/9/6/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die kath. Kirchenstiftung St. Gertrud betrieb bis zum 30.06.2023 eine offene Ganztagesgruppe für die Hefner-Alteneck Schule in den Räumen des Quartierszentrums. Gleichzeitig wurde die dort befindliche Kita in eine neue Betriebsträgerschaft an den Johanneszweigverein Schweinheim e. V. überführt. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 21.11.2022 den Beschluss gefasst, in die Kooperationspartnerschaft für den Offenen Ganztag einzusteigen. Zum 01.07.2023 erfolgten die Wechsel.
Bis Februar 2023 betrieb der ASB einen Hort auf dem Schulgelände der Hefner-Alteneck Schule.
Die Trägerschaft des Hortes auf dem Schulgelände der Hefner Alteneck Schule wurde im Februar 2023 kurzfristig durch den ASB aufgegeben. Die dort vorhandenen Plätze wurden unterjährig in den Offenen Ganztag an der Hefner-Alteneck Schule überführt.
Da die Räume des Hortes leer standen, wurde im Einvernehmen mit der Schulleitung entschieden, die Gruppe aus dem Quartierszentrum in die Schule zu verlegen. So müssen für die Betreuung die Gruppen der Schule nicht mehr getrennt werden.
Es zeigt sich im Schuljahr 2023/2024 dass die neue Schulleitung intensiv den offenen Ganztag begleitet und die Schule hier gut aufgestellt ist. Da der Ganztag unter schulischer Aufsicht stattfindet und der Förderverein Hefner-Alteneck Volksschule e. V. in der Lage ist, als alleiniger Kooperationspartner der Schule diese Aufgabe zu übernehmen, schlägt die Verwaltung vor, die Kooperationspartnerschaft aufzugeben.
Lt. der Regierung von Unterfranken bestehen keinerlei Bedenken, dass der Förderverein ab dem kommenden Schuljahr alleiniger Kooperationspartner ist.
Im Stellenplan sind 1,2 VZÄ für die Betreuung innerhalb der Kooperationsträgerschaft durch die Stadt vorgesehen. Die Stelleninhaberin mit 22,5 Std. wird auf eine freie Stelle im Offenen Ganztag an der Fröbelschule umgesetzt. Damit entfällt für die Stadt Aschaffenburg ein Stellenanteil im Umfang von 22,5 Std.
Die verbleibenden 25 Std. sollen Stellenplanneutral für den Auf- und Ausbau und die Koordination des Ganztages verwendet werden. Hier handelt es sich um eine neue umfangreiche Aufgabe der Jugendhilfe, die nicht durch das bestehende Personal im Amt für Kinder, Jugend und Familie erledigt werden kann. Der Stellenmehrbedarf wurde im Personalbemessungsverfahren des letzten Jahres bereits festgestellt, aber noch nicht umgesetzt. Weiterhin ist eine 0,54 VZÄ Stelle für die Essensausgabe vorhanden. Diese ist bis zum Schuljahresende befristet. Diese Stelle kann damit im Stellenplan ersatzlos entfallen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat beschließt, die Trägerschaft der Schulkindbetreuung an der Hefner-Alteneck Schule ab dem Schuljahr 2024/2025 an den Förderverein Hefner-Alteneck Volksschule e.V. abzugeben.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. / PL/9/7/24. Betriebskostenförderung für Kinder aus der Stadt Aschaffenburg in hessischen Einrichtungen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
01.07.2024
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/9/7/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Wenn Aschaffenburger Kinder eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Stadt, aber in Bayern, besuchen, wird auf Grundlage des BayKiBiG der kommunale Anteil erstattet.
Da Aschaffenburg Grenzgebiet zum Bundesland Hessen ist, gibt es Situationen in denen Kinder hessische Einrichtungen besuchen. Hier ist die Kostenübernahme des kommunalen Anteils nicht im BayKiBiG geregelt, da es sich um ein anderes Bundesland handelt. Bayerische Kinder werden hier durch hessische Kommunen nicht gefördert, da in Hessen ein anderes Fördersystem gilt.
Es gibt Situationen in dem der Elternwille überwiegt und es auch dem Kinderwohl dient eine hessische Einrichtung zu besuchen. Deshalb wird vorgeschlagen, dass die Betriebskostenförderung für Kinder aus der Stadt Aschaffenburg, die eine hessische Kindertageseinrichtung besuchen, bis zur maximalen Vergleichsförderung nach dem BayKiBiG gezahlt wird. Solche länderübergreifenden interkommunalen Vereinbarungen sind üblich. Es entstehen der Stadt Aschaffenburg hier nicht mehr Kosten, als wenn das Kind in Aschaffenburg betreut würde
.Beschluss:
I. Der Stadtrat beschließt, die Förderung des kommunalen Anteils der Betriebskostenförderung für Kinder aus Aschaffenburg in hessischen Kitas bis zur maximalen Vergleichsförderung nach dem BayKiBiG.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
8. / PL/9/8/24. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
01.07.2024
|
ö
|
Beschließend
|
8 | PL/9/8/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Mit Email vom 19.02.2024 teilte der Caritas Aschaffenburg – Stadt und Landkreis e.V. den aus dem Beschlussvorschlag ersichtlichen Vertreterwechsel mit.
Mit Email vom 28.05. wurde seitens des ASB Aschaffenburg der Vertreterwechsel mitgeteilt.
Mit Email vom 17.06.2024 wurde xxx als Nachfolge von xxx als Vertreterin der katholischen Kirche benannt.
Die Wechsel wurden notwendig, da sich die vorherigen Vertreter jeweils beruflich verändert haben und für das Amt daher nicht mehr zur Verfügung standen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt folgenden Vertreterwechseln im Jugendhilfeausschuss zu:
- xxx als Vertreter des Caritas Aschaffenburg e.V.
- xxx als Vertreter des ASB Aschaffenburg e.V.
- xxx als Vertreterin der katholischen Kirche
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
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9. / PL/9/9/24. Bebauungsplan 24/10 "Südwestlich Waldackerstraße"
- Einstellung des Verfahrens
- Aufhebung des Satzungsbeschlusses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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5. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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11.06.2024
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ö
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Vorberatend
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3 | PVS/5/3/24 |
Stadtrat (Plenum)
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9. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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01.07.2024
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ö
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Beschließend
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9 | PL/9/9/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Zu 1.)
Der Stadtrat hatte am 20.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ beschlossen. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden für die Grundstücke Fl.Nr.xxx, Gemarkung Gailbach auf Veranlassung der Eigentümer ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte mit Beschluss des Plenums am 19.10.2009. Gleichzeitig wurde dem Entwurf des Erschließungsvertrags gem. §124 BauGB zur Ermöglichung der Bebauung und zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine städtebaulich vertretbare Abrundung am Ortsrand von Gailbach zu schaffen, weshalb die Eigentümer der o. g. Flurnummern beantragt hatten, eine „Baureservefläche“ für Bauland – u. a. im Sinne der Nachverdichtung – zur Verfügung zu stellen. Verbunden damit waren sowohl ein städtebaulicher Vertrag zur Abwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, als auch ein Erschließungsvertrag mit der Verpflichtung zur Übernahme der Erschließung und Kostentragung.
Der geforderte entsprechende „städtebauliche Vertrag“ (Grundlage gemäß § 11 BauGB) wurde von den Eigentümern unterzeichnet und am 31.10.2007 der Verwaltung übergeben und erfüllt. Wohingegen der Erschließungsvertrag bis heute von den Eigentümern (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren 8 Eigentümer in das Verfahren involviert) sowie nachfolgenden Eigentümern nicht unterzeichnet wurde. Insofern ist die Voraussetzung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß Beschluss des Stadtrats vom 19.10.2009 nicht erfüllt.
In den vergangenen Jahren, erstmals mit Schreiben am 29.12.2009, hatte die Stadt die Eigentümer über den Stand des Bebauungsplanverfahrens informiert und diese um Mitteilung gebeten, ob am Abschluss eines Erschließungsvertrages weiterhin Interesse bestehe. Infolgedessen bat der Eigentümer um Fristverlängerungen, die Ihm gewährt wurden, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplans ist. Sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, werde die Stadtverwaltung dem Stadtrat die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens vorschlagen. Die Fristen für die Entscheidung wurden von 2010 bis 2015 immer wieder verlängert.
Der damalige Eigentümer ist mittlerweile verstorben. Seine Tochter ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr.1221 der Gemarkung Gailbach. Über Ihren Ehemann ist Sie mit einem Schreiben am 18.12.2023 an die Stadt herangetreten, dass Interesse an einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens bestehe. Jedoch wurde im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Den Eigentümern wurde in der Vergangenheit vermehrt die Möglichkeit gegeben die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Bebauungsplans zu erfüllen und Fristen zur Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verlängert. Aufgrund dessen strebt die Stadtverwaltung jetzt das Ziel an, den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren aufzuheben.
Weiteres Vorgehen zu 2.)
Zu entscheiden ist, ob auf der Basis der Planung das Bebauungsplanverfahren von städtischer Seite das Aufhebungsverfahren angestrebt wird.
Nach § 12 Abs.6 BauGB ist der Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte. Die Flurstücke befinden sich am Ortsrand von Gailbach. Demnach erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB und die Grundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Fazit
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 ist aufzuheben. Der Erschließungsvertrag wurde bis heute nicht von den Eigentümern unterzeichnet, wodurch der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Von der heutigen Eigentümerin wurde über Ihren Ehemann im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Daraus geht hervor, dass keine zeitnahe Umsetzung des Erschließungsplan zu erwarten ist.
Nach Beschluss des Stadtrats ist für den Bebauungsplan das Aufhebungsverfahren einzuleiten und die Voraussetzungen für eine förmliche Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB sind herzustellen. Das Verfahren muss darlegen, welches Ziel erreicht wird, wenn der Bebauungsplan nicht mehr besteht.
.Beschluss:
I.
- Die Einstellung des Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach (Nr. 24/10) wird beschlossen.
- Die Verwaltung wird beauftragt den Bebauungsplan „Südwestlich der Waldackerstraße“ einzustellen und die Aufhebung des Bebauungsplans gem. § 12 Abs. 6 BauGB einzuleiten. Das Aufhebungserfahren wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
Datenstand vom 17.09.2024 10:18 Uhr