Datum: 17.09.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04)
- Änderungsbeschluss
- Billigungsbeschluss
- Anordnung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
- Anordnung der frühzeitigen Behördenbeteiligung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Vorberatend
|
1 | |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2024
|
ö
|
Beschließend
|
7 | PL/13/7/24 |
.Beschlussvorschlag
I.
- Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt die Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04)
- Der Vorentwurf vom 02.09.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwest-lich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) sowie der Begründungsvorentwurf gleichen Datums werden gebilligt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, auf Grundlage dieses Vorentwurfs die Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (frühzeitige Behördenbeteiligung), gem. § 4 Abs. 1 BauGB entsprechend zu unterrichten.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung soll durch digitale Informations- und Beteiligungsformen und flankierend durch Aushang des Flächennutzungsplan-Vorentwurfs in Papierform mit der Möglichkeit der Einsichtnahme und Erörterung nach entsprechender Terminvereinbarung durchgeführt werden.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Anlass und Zweck der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04)
- Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) / Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Für den die Änderung des Flächennutzungsplans betroffenen Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04) hatte der Stadtrat am 20.11.2006 die Aufstellung eines Bebauungsplanverfahrens für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) beschlossen. In den Jahren 2007 bis 2009 wurden für die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Gailbach, auf Veranlassung der Eigentümer ein Verfahren zur Aufstellung eines qualifizierten Bebauungsplans durchgeführt. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte mit Beschluss des Plenums am 19.10.2009. Gleichzeitig wurde dem Entwurf des Erschließungsvertrags gem. §124 BauGB zur Ermöglichung der Bebauung und zur Sicherung der Ziele und Zwecke des Bebauungsplans zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, den Bebauungsplan erst nach Abschluss des Vertrages in Kraft zu setzen.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel, eine städtebaulich vertretbare Abrundung am Ortsrand von Gailbach zu schaffen, weshalb die Eigentümer der o. g. Flurnummern beantragt hatten, eine „Baureservefläche“ für Bauland – u. a. im Sinne der Nachverdichtung – zur Verfügung zu stellen. Verbunden damit waren sowohl ein städtebaulicher Vertrag zur Abwicklung des Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans, als auch ein Erschließungsvertrag mit der Verpflichtung zur Übernahme der Erschließung und Kostentragung.
Der geforderte entsprechende „städtebauliche Vertrag“ (Grundlage gemäß § 11 BauGB) wurde von den Eigentümern unterzeichnet und am 31.10.2007 der Verwaltung übergeben und erfüllt. Wohingegen der Erschließungsvertrag bis heute von den Eigentümern (zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren 8 Eigentümer in das Verfahren involviert) sowie nachfolgenden Eigentümern nicht unterzeichnet wurde. Insofern ist die Voraussetzung für die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und das Inkrafttreten des Bebauungsplans gemäß Beschluss des Stadtrats vom 19.10.2009 nicht erfüllt.
In den vergangenen Jahren, erstmals mit Schreiben am 29.12.2009, hatte die Stadt die Eigentümer über den Stand des Bebauungsplanverfahrens informiert und diese um Mitteilung gebeten, ob am Abschluss eines Erschließungsvertrages weiterhin Interesse bestehe. Infolgedessen bat der Eigentümer um Fristverlängerungen, die Ihm gewährt wurden, jedoch mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass der Abschluss eines Erschließungsvertrages unabdingbare Voraussetzung für die Rechtskraft des Bebauungsplans ist. Sollte es nicht gelingen, innerhalb der Frist eine einvernehmliche Regelung zu erzielen, werde die Stadtverwaltung dem Stadtrat die Einstellung des Bebauungsplanverfahrens vorschlagen. Die Fristen für die Entscheidung wurden von 2010 bis 2015 immer wieder verlängert.
Der damalige Eigentümer ist mittlerweile verstorben. Seine Tochter ist mittlerweile Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.-Nr. xxx der Gemarkung Gailbach. Über Ihren Ehemann ist Sie mit einem Schreiben am 18.12.2023 an die Stadt herangetreten, dass Interesse an einer Wiederaufnahme des Bebauungsplanverfahrens bestehe. Jedoch wurde im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht.
Den Eigentümern wurde in der Vergangenheit vermehrt die Möglichkeit gegeben die Voraussetzungen für die Rechtskraft des Bebauungsplans zu erfüllen und Fristen zur Unterzeichnung des Erschließungsvertrags verlängert. Aufgrund dessen strebt die Stadtverwaltung jetzt das Ziel an, den Satzungsbeschluss für das Bebauungsplanverfahren aufzuheben.
Nach § 12 Abs. 6 BauGB ist der Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist durchgeführt wird. Hierbei kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte. Die Flurstücke befinden sich am Ortsrand von Gailbach. Demnach erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung nach § 35 BauGB und die Grundstücke sind dem Außenbereich zuzuordnen.
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 ist aufzuheben. Der Erschließungsvertrag wurde bis heute nicht von den Eigentümern unterzeichnet, wodurch der Bebauungsplan nicht in Kraft gesetzt werden konnte. Von der heutigen Eigentümerin wurde über Ihren Ehemann im März 2024 mitgeteilt, dass derzeit keine Möglichkeit zur Einigung bei der Herstellung der Erschließung besteht. Daraus geht hervor, dass keine zeitnahe Umsetzung des Erschließungsplan zu erwarten ist.
Nach Beschluss des Stadtrats ist für den Bebauungsplan das Aufhebungsverfahren einzuleiten und die Voraussetzungen für eine förmliche Auslegung nach § 4 Abs.2 BauGB sind herzustellen. Das Verfahren muss darlegen, welches Ziel erreicht wird, wenn der Bebauungsplan nicht mehr besteht.
Zu 1. + 2.: Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) und Billigung des Vorentwurfs vom 02.09.2024 zur Änderung des Flächennutzungsplans
Im Flächennutzungsplan 2030 mit integriertem Landschaftsplan der Stadt Aschaffenburg in der Fassung vom 02.07.2018 ist das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt und der vorgeschlagene Bebauungsplanentwurf Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ war auf Basis dieser Zielvorgabe grundsätzlich entwickelt.
Um die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 planungsrechtlich vorzubereiten, besteht das Erfordernis der Änderung des Flächennutzungsplans südwestlich der Waldackerstraße im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach.
Die Änderung des Flächennutzungsplans hat den Zweck, seine Darstellungen der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung von Aschaffenburg anzupassen und damit aktuell zu halten.
Lage, Größe und Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs der Änderung des Flächennutzungs-plans
Das Plangebiet der Änderung des Flächennutzungsplans liegt südwestlich der Waldackerstraße.
Bei dem vorliegenden Plangebiet am Ortsrand im Stadtteil Gailbach / südwestlich der Waldackerstraße handelt es sich um eine ruhige, hängige Wohnlage mit Einfamilien-Wohnhäusern in der unmittelbaren Nachbarschaft im Nordosten bzw. Nordwesten.
Nach Südwesten bzw. nach Südosten wird der Geltungsbereich zur freien Landschaft durch Mähwiesen / intensive Grünlandfläche und Baumbestand begrenzt. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich ein Wohnhaus.
Die Größe des räumlichen Geltungsbereichs des Plangebiets beträgt rund 0,37 ha. und umfasst die Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gem. Gailbach.
Städtebauliches Ziel der Änderung des Flächennutzungsplans
Städtebauliches Ziel ist es, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ vom 19.10.2009 aufzuheben.
Weiterhin soll der Flächennutzungsplan im Bereich südwestlich der Waldackerstraße auf der Gemarkung Gailbach (FNP 2030/04) geändert werden. Die Änderung des Flächennutzungsplans hat das Ziel, seine aktuelle Darstellung als „Wohnbaufläche“ in „Fläche für die Landwirtschaft“ zu ändern, um seine Darstellung der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung anzupassen und damit aktuell zu halten.
Die Aufhebung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ wird durch die Änderung des Flächennutzungsplans planungsrechtlich vorbereitet.
Die Aufhebung des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) wird gem. § 12 Abs. 6 BauGB eingeleitet. Das Aufhebungsverfahren dieses Bebauungsplans wird als vereinfachtes Verfahren gem. § 13 BauGB durchgeführt. Die förmliche Auslegung erfolgt ohne frühzeitige TöB- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit der öffentlichen Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB.
Der Stadtratsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ (Nr. 24/10) erfolgte im PVS am 11.06.2024 und im Plenum am 01.07.2024.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt im 2-stufigen Regelverfahren des BauGB.
Bevor für die Aufhebung des Bebauungsplans die öffentliche Auslegung durchgeführt wird, erfolgt zunächst für die Änderung des Flächennutzungsplans die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 3 + 4 Abs. 1 BauGB.
Die öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans „Südwestlich der Waldackerstraße“ und der Änderung des Flächennutzungsplans sollen im „Parallelverfahren“ nach § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen.
Art und Umfang der Änderung des Flächennutzungsplans
Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich südwestlich der Waldackerstraße auf der Gemarkung Gailbach (FNP 2030/04) sieht an Stelle der Darstellung als „Wohnbaufläche“ die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ vor.
Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
Einleitung und Vorgaben
Nach § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden.
Die Geltungsbereiche sowie die Zwecke und Ziele der Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“ (FNP 2030/04) und des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ überlagern sich. Die für die Änderung des Flächennutzungsplans zu ermittelnden, zu beschreibenden und zu bewertenden Umweltbelange sind zu benennen.
Für die Aufhebung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 24/10 „Südwestlich der Waldackerstraße“ kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB angewandt werden, in welchem auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden kann. Es könnte bei Vorliegen der Gutachten direkt die förmliche Auslegung, die Offenlage, erfolgen und danach der Aufhebungsbeschluss. Zu überprüfen wäre im Verfahren und in den Gutachten, welches Ziel und was für Konsequenzen die Aufhebung des Bebauungsplans hätte.
Für die Änderung des Flächennutzungsplans ist ein Umweltbericht zu erstellen.
Erstellung Umweltbericht und Fazit
Es wurde ein Umweltbericht erstellt, in dem die Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet wurden. Der Umweltbericht ist Bestandteil des Begründungsvorentwurfs (s. „V Umwelt-bericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB“).
Zusammenfassend stellt der Umweltbericht fest, dass mit der Änderung des Flächennutzungsplans von Wohnbaufläche in Flächen für die Landwirtschaft im Bereich des aufzuhebenden vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Gebiet „Südwestlich der Waldackerstraße“ im Bereich der Grundstücke Fl.-Nrn. xxx, Gemarkung Gailbach (Nr. 24/10) keine Nutzungsänderung der betrachteten Fläche stattfindet.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans verbleiben die betrachteten Schutzgüter in ihrem heutigen Zustand. Es ist keine Verschlechterung des Umweltzustandes zu erwarten.
Zu 3.: Unterrichtung der Öffentlichkeit und Erörterung (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie frühzeitige Beteiligung der Behörden
Mit dem Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich „Südwestlich Waldackerstraße“, Gem. Gailbach (FNP 2030/04) vom 02.09.2024 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums sollen als nächste Verfahrensschritte die Unterrichtung der Öffentlichkeit (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit) gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 1 BauGB erfolgen.
Bei Billigung des Vorentwurfs vom 02.09.2024 mit Begründungsvorentwurf gleichen Datums soll die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger durch vierwöchigen Aushang dieses Planentwurfs erfolgen.
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden um schriftliche Stellungnahme ersucht.
zum Seitenanfang
2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02)
Einstellung des Verfahrens
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Vorberatend
|
2 | |
Stadtrat (Plenum)
|
13. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
07.10.2024
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/13/6/24 |
.Beschlussvorschlag
I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. xx, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) einzustellen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Vorbemerkung
Das Klinikum Aschaffenburg-Alzenau plant eine Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort, um den Standort langfristig für die nächsten Jahrzehnte zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis dauerhaft zu sichern.
Hierfür bedurfte es zunächst der Schaffung der planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen:
- Änderung und Erweiterung des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplanes „Klinikum am Hasenkopf“ (23/1)
Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich östlich der Klinikzufahrt von der Alois-Alzheimer-Allee, um eine zusätzliche Erweiterungsfläche für das Klinikum in einer Größe von ca. 5.500 m² zu schaffen.
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan 2030 stellt den Bereich der Flächennutzungsplanänderung östlich der Klinikzufahrt als Waldflächen dar.
Die Erweiterungsfläche liegt innerhalb der festgesetzten öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung Bannwald gemäß B-Plan 23/1 vom 05.07.1985.
Das Plangebiet wurde in der Vergangenheit forstwirtschaftlich genutzt.
Der Vorentwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes auf der Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) sah im Bereich der Änderung an Stelle der Darstellung „Flächen für Wald“ die Darstellung „Sonderbauflächen“ mit der Zweckbestimmung „Kliniken“ vor.
Im Verfahren zur Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Kliniken am Hasenkopf“ (23/1) wurden auch die naturschutzfachlichen Gesichtspunkte berücksichtigt.
Zu 1: Einstellung des Verfahrens
Bauleitpläne werden aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“ (§ 1 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 8 BauGB). Dieses Erforderlichkeitsprinzip enthält die Verpflichtung, auf der einen Seite, Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; auf der anderen Seite jedoch die Verpflichtung zur planerischen Zurückhaltung, sofern die Aufstellung eines Bauleitplans die städtebauliche Ordnung nicht herstellen kann, die erwünscht ist.
Im Fall der Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) wird das Ziel der Modernisierung und Erweiterung am bestehenden Klinikstandort, um den Standort für die nächsten Jahrzehnte zukunftsfähig zu gestalten und die Gesundheitsversorgung für die Stadt und den Landkreis dauerhaft zu sichern, auch ohne die Erweiterungsfläche östlich der Klinikzufahrt erreicht:
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung erfolgte eine Anpassung und Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksflächen zur Berücksichtigung des relativ konkreten kurz- bis mittelfristigen Erweiterungsbedarfs und der langfristigen Entwicklungspotentiale des Klinikums. Durch die Verdopplung der Größe der überbaubaren Grundstücksflächen, auf der Gebäude errichtet werden können, von ca. 5,8 ha auf ca. 12,4 ha wird vor allem der Spielraum der Flächen großzügig erweitert, auf der die Gebäude errichtet werden können.
Die Geschossigkeit wurde von vier auf sechs Geschosse erhöht. Damit wird zum einen auf die vorhandene Geschossigkeit einzelner vorhandener Gebäude reagiert und gleichzeitig zukünftig mehr Spielraum in der Höhenentwicklung einzelner Klinikgebäude gegeben.
Weiterhin wurde die zulässige Dichte in Reaktion auf die großzügige Erweiterung der überbau-baren Flächen durch Anpassung der Geschossflächenzahl (GFZ) von 2,2 auf 2,4 erhöht.
Die folgenden Erläuterungen veranschaulichen die genannten umfangreichen Änderungen und Erweiterungen der Bebauungsplanänderung:
- Die Geschossflächen, die nach der GFZ von 2,4 max. erreichbar sind, liegen bei ca. 320.000 m² (100%).
- Die Geschossflächen im Bestand liegen bei ca. 97.000 m² (ca. 30%).
- Die Geschossflächen der geplanten Gebäude des Neubaus des Operationszentrums (OPZ) und des Eltern-Kind-Zentrums (ELKI) liegen bei ca. 52.000 m² (ca. 16%).
- Weiterhin gibt es nördlich und westlich der Bettenhäuser, südlich der Psychiatrischen Klinik und südlich des Funktionstrakts auf den bisher unbebauten Erweiterungsflächen zukünftige Erweiterungspotentiale in der Größenordnung der Geschossflächen von ca. 56.000 m² (ca. 18%), ohne dabei in die vorhandene Bebauung und klinikinterne Verkehrsführung eingreifen zu müssen.
Das bedeutet, durch die Bestandsgebäude und die geplanten Neubauten des OP-Zentrums und des Eltern-Kind-Zentrums ist aktuell knapp die Hälfte des Erweiterungspotenzials ausgeschöpft.
Mit den Maßnahmen aus der Bebauungsplanänderung bestehen große Flächenreserven für zukünftige räumliche Entwicklungen des Klinikums. Weiterhin wird dadurch zukünftig eine möglichst flexible Nutzung des Klinikgeländes ermöglicht.
Das heißt aber nicht, dass die maximalen Erweiterungsmöglichkeiten auch ausgeschöpft werden. Nach Aussage der Klinikleitung vom April 2023 wird die Entwicklungsperspektive für die nächsten 15 Jahre durch den Neubau des OP-Zentrums, den Neubau des Eltern-Kind-Zentrums und die Nachnutzung des Alt-OP bestimmt.
Weiterhin hat die Klinikleitung bereits per Email-Schreiben vom 03.05.2022 mitgeteilt, dass von Seiten des Klinikums auf die Erweiterungsfläche östlich der Klinikzufahrt im Bebauungsplanverfahren verzichtet werden kann.
Für das Ziel der Modernisierung und Erweiterung des bestehenden Klinikstandorts sind die planungs- und baurechtlichen Voraussetzungen durch die seit 28.03.2024 rechtskräftige Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans für das Gebiet „Kliniken am Hasenkopf“ (Nr. 23/1) zwischen Schmerlenbacher Straße, Röderbach, östlicher Waldweg, Alois-Alzheimer-Allee, Haibacher Straße und der Straße Am Krämersgrund geschaffen worden.
FAZIT:
Aus den o.g. Gründen empfiehlt die Stadtverwaltung, das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Kliniken am Hasenkopf“ auf der Fl.-Nr. 4245, Gem. Aschaffenburg (FNP 2030/02) einzustellen.
zum Seitenanfang
3. Sachstandsbericht von Baumaßnahmen durch das Hochbauamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Beschließend
|
3 | |
.Beschlussvorschlag
I. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den mündlich vorgetragenen Sachstandsbericht bzgl. der Objekte Sanierung und Erweiterung Kronberg-Gymnasium, Erweiterung und Generalsanierung Schönbergschule, Erweiterung Grünewaldschule und Pestalozzi Grundschule Schwimmbadsanierung, Pestalozzi-Mittelschule Decke Turnhalle und Neubau Aufzugsturm Schloßufer zur Kenntnis.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
zum Seitenanfang
4. Verzicht auf den weiteren Ausbau des Stichweges Hasenhägweg
Bericht der Verwaltung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Beschließend
|
4 | |
.Beschlussvorschlag
I.
1. Der Stadtrat beschließt den weiteren Ausbau des Stichwegs Hasenhägweg nicht weiter zu verfolgen.
2. Das Liegenschaftsamt wird beauftragt, die Anlieger davon und über die weiterhin kostenlose Nutzung der Grünflächen, die für den weiteren Ausbau des Stichwegs vorgesehen waren, in Kenntnis zu setzen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Sachstand und Anlass
Die Verwaltung hat am 11.06.2024 im Planungs- und Verkehrssenat die Entwurfsplanung zum weiteren Ausbau des Stichwegs Hasenhägweg vorgestellt.
Bis dato ist die Straße noch nicht in voller Länge, wie vom Bebauungsplan vorgesehen, hergestellt. Es fehlt noch der Ausbau eines Reststücks von ca. 43 m. Dementsprechend konnte eine Abrechnung von Erschließungsbeiträgen für die Herstellung des Stichs Hasenhägweg bisher nicht erfolgen. Diese wäre erst möglich, wenn die Erschließungsanlage bis zum 31.12.2025 endgültig fertiggestellt werden würde. Sollten bis dahin nicht alle Erfordernisse für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sein, kann die Abrechnung des bereits hergestellten Teilstücks nicht mehr erfolgen.
In diesem Fall entstünde der Stadt ein Schaden in Höhe von 44.037,11 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den bereits für diese Teilstrecke aufgewandten Straßenbaukosten einschließlich Straßenbeleuchtung und Straßenentwässerung sowie den Grunderwerbskosten.
Für den noch nicht hergestellten Teilbereich sind ebenfalls bereits Grunderwerbskosten angefallen. Für den Fall, dass in Zukunft die restliche Teilstrecke nicht vollständig hergestellt wird und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Abrechnung nicht geschaffen werden können, sind die anteiligen Grunderwerbskosten in Höhe von 73.761,75 EUR ebenfalls nicht mehr über Erschließungsbeiträge abrechnungsfähig.
2. Projektbeschreibung
Auf Wunsch des Planungs- und Verkehrssenats in der Sitzung am 11.06.2024 hat das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement am 18.06.2024 die Eigentümer der an der Stichstraße anliegenden, noch nicht erschlossenen Grundstücke angeschrieben und um schriftliche Mitteilung gebeten, ob sie einverstanden sind, dass die Stadt den fehlenden Teil der bereits begonnenen Stichstraße fertigstellt oder ob sie die Auffassung vertreten, dass die Straße nicht gebaut werden soll. Ihnen wurde eine Frist zur Rückmeldung bis zum 02.08.2024 eingeräumt. Soweit sich die Eigentümer hierzu nicht äußern, geht die Stadt davon aus, dass die Eigentümer der Fertigstellung der Stichstraße zustimmen.
Inzwischen liegt ein gemeinsames Schreiben nahezu aller Eigentümer der an der Stichstraße anliegenden, noch nicht erschlossenen Grundstücke, sowie der Eigentümer des seit Jahrzehnten bestehenden ausgebauten Teils der Stichstraße vor. Zudem liegen weitere Schreiben einzelner Eigentümer vor.
Zusammenfassend stimmen die Eigentümer einem Ausbau der Stichstraße zwischen Hasenhägweg und Gänsruh nicht zu bzw. verzichten auf die Herstellung eines Grundstücks-anschlusses durch die Stadt Aschaffenburg.
Als Gründe führen die Eigentümer auf:
- Die Eigentümer haben keine Bauwünsche für die rückwärtigen Grundstücksbereiche, die kurz- bis mittelfristig realisiert werden wollen.
- Die auf die Eigentümer mit dem Ausbau der Stichstraße einhergehenden erheblichen Erschließungskosten sowie die prognostizierte Grundstückswertsteigerung wird sich mangels konkreter Bauwünsche nicht amortisieren und die Eigentümer ausschließlich finanziell belasten.
- Des Weiteren geht durch den Weiterbau aufgrund hierfür notwendiger Rodungen und Versiegelungen wieder ein Stück Natur für eine Vielzahl von Pflanzen und Tieren verloren.
Das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement bedauert dieses Ergebnis der Nichtzustimmung zum Ausbau der Stichstraße und der damit verbundenen städtebaulich sinnvollen Schaffung von sechs baureifen Grundstücken in guter Lage im planerischen Innenbereich zur Schaffung einer maßvollen Nachverdichtung gem. den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 16/7.
Vor dem Hintergrund dieser Nichtzustimmung der betroffenen Eigentümer empfiehlt das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement den Ausbau der Stichstraße nicht weiterzuverfolgen.
3. Kosten
Die Kostenberechnung für den Ausbau des noch fehlenden Teilstückes des Stichwegs Hasenhägweg schließt mit einer Summe von ca. 428.000 EUR.
|
|
Straßenbau
|
216.247,00 €
|
Kanalbau
|
89.304,77 €
|
Gesamtbaukosten
|
305.551,77 €
|
Baunebenkosten 20 %
|
61.110,35 €
|
Sicherheitszuschlag 20 %
|
61.110,35 €
|
Gesamt
|
427.772,48€
|
4. Finanzierung
Das Projekt ist im Haushaltsjahr 2024/ 2025 über die Haushaltstelle (1.6400.9504) mit insgesamt 450.000 Euro abgebildet.
5. Weiteres Vorgehen
Die Vergabe der Bauleistungen war, vorbehaltlich der Zustimmung des Stadtrates zum Ausbau des Stichwegs, für Oktober 2024 vorgesehen, so dass mit den Bauarbeiten Anfang des Jahres 2025 hätte begonnen werden können.
Entscheidet der Stadtrat heute den Ausbau der Stichstraße nicht weiter zu verfolgen, werden die Anlieger im Anschluss von der Stadtverwaltung informiert und das Bauvorhaben nicht weitergeführt.
Bei Abschluss der Kaufverträge durch das Liegenschaftsamt wurde mit den Verkäufern vereinbart, dass diese die Flächen weiterhin unentgeltlich nutzen dürfen, bis die Stadt die Flächen benötigt.
Ein Pachtvertrag ist auch nach dem Zurückbleiben hinter der Erschließungsabsicht der Stadt nicht nötig. Im Zuge des letzten Grunderwerbs wurde eine solche Vereinbarung nicht getroffen, da davon ausgegangen wurde, dass die Erschließung baldigst umgesetzt wird. Aber auch hier würde im Zuge der Gleichbehandlung ein Pachtvertrag entfallen.
zum Seitenanfang
5. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)
Einziehung und Widmung von Straßen im Hafengebiet
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Beschließend
|
5 | |
.Beschlussvorschlag
I.
1. Mit Wirkung vom 01.10.2024 werden folgende Flächen gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) eingezogen (alle Fl.-Nrn. Gemarkung Leider):
Kohlenkaistraße (Teilabschnitt)
Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx
Anfang: Darmstädter Straße (B26)
Länge: 46 m
Werftstraße (Teilabschnitt)
Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx und Fl.-Nr. xxx
Anfang: Höhe östliche Grenze der Fl.-Nr. xxx
Ende: Höhe östliche Grenze der Fl.-Nr. xxx
Länge: 275 m
Hafenrandstraße (Teilabschnitt)
Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx
Anfang: Höhe westliche Grenze der Fl.-Nr. xxx
Länge: 222 m
2. Mit Wirkung vom 01.10.2024 wird gemäß Artikel 6 des BayStrWG folgende Fläche im Hafengebiet als Eigentümerweg (Artikel 53 Nr.3 BayStrWG) gewidmet:
Hafenrandstraße (Teilabschnitt neu)
Teilflächen aus den Fl.-Nrn. xxx und xxx (alle Gemarkung Leider)
Anfang: Einfahrt Wasserschutzpolizei
Ende: Wendehammer
Länge: 170 m
3. Änderung der Eintragungsverfügung mit Wirkung vom 01.10.2024 für folgende Eigentümerwege (alle Fl.-Nrn. Gemarkung Leider)
-Kohlenkaistraße
bisherige Anfangspunkt: Darmstädter Straße – jetzt neu: Industriestraße
bisherige Länge: 840 m – jetzt neu: 757 m
-Industriestraße
bisherige Fl.-Nr. xxx – jetzt neu: Fl.-Nr. xxx und Teilfläche aus Fl.-Nr. xxx
bisheriger Endpunkt: Kohlenkaistraße – jetzt neu: 46 m vor der Darmstädter Str./B26
bisherige Länge: 270 m – jetzt neu: 307 m
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
zu I.1
Die Kohlenkaistraße, die Werftstraße und die Hafenrandstraße, jeweils gewidmet als Eigentümerweg, haben in den genannten Abschnitten jede Verkehrsbedeutung verloren.
Die Bayernhafen GmbH & Co.KG, 93055 Regensburg, hat mit Schreiben vom 06.05.2024 beim Tiefbauamt die Einziehung dieser Teilabschnitte beantragt, da sie selber wegen ihrer Rechtsform als GmbH & Co.KG nicht mehr hoheitlich tätig werden kann.
Die Absicht der Einziehung wurde am 24.05.2024 im Amtsblatt der Stadt bekannt gemacht.
Einwendungen liegen keine vor.
zu I.2
Die Bayernhafen GmbH & Co.KG, 93055 Regensburg, hat mit Schreiben vom 06.05.2024 beim Tiefbauamt die Widmung des neuen Teilabschnittes der Hafenrandstraße beantragt, da sie selber wegen ihrer Rechtsform als GmbH & Co.KG nicht mehr hoheitlich tätig werden kann.
Die Zustimmung gemäß Art. 6 Abs.2 BayStrWG liegt insoweit vor.
zu I.3
Aufgrund der Teileinziehung der Kohlenkaistraße (Schließung der Zufahrt „Kohlenkaistraße“ von der Darmstädter Straße in das Hafengebiet gemäß „Planfeststellungsbeschluss Ausbau der Darmstädter Straße“) ist gemäß Feststellung des Bauordnungsamtes Sachgebiet Verwaltung und Recht (Frau Michaela Lehnhoff) die Anpassung/Neuvergabe von Hausnummern in diesem Bereich erforderlich, um eine eindeutige Zuordnung für die Not- und Rettungsdienste zu gewährleisten.
Aus diesem Grund erfolgt eine Umbenennung eines Teilabschnittes von 37 m Länge der Kohlenkaistraße in Industriestraße. Dadurch wird die Berichtigung der Eintragungen für die Industriestraße und Kohlenkaistraße hinsichtlich Fl.-Nr., Längenangaben sowie Anfangs- bzw. Endpunkte notwendig.
zum Seitenanfang
6. Pumpwerk Tränkgasse, Stadtteil Leider
Vorstellung der Bedarfsplanung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
|
7. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
|
17.09.2024
|
ö
|
Beschließend
|
6 | |
.Beschlussvorschlag
I.
- Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt die Bedarfsplanung zur Sanierung des Pumpwerks Tränkgasse zustimmend zur Kenntnis.
- Die Verwaltung wird aufgefordert die weiteren Planungsschritte einzuleiten.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Häufigkeit der Folgekosten
|
einmalig
[ ]
|
wiederkehrend
[ x ]
|
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Sachstand und Anlass
Beschreibung des Bauwerks:
Bei dem Pumpwerk in der Tränkgasse handelt es sich um ein zweigeschossiges Stahlbeton-Bauwerk in unmittelbarer Nähe zum Main.
Der Keller des Gebäudes liegt bei ca. 7,80 m unter OK Gelände und ist in Stahlbeton ausgeführt. An der Südseite des in den 1970er Jahren errichteten Gebäudes befinden sich die beiden durch eine Mittelwand abgetrennten Abwasserbecken. Das in der Zwischenwand befindliche Schott ist nicht mehr in Betrieb, so dass die beiden Becken miteinander kommunizieren.
Jeweils an der Ost- und der Westseite befinden sich die Zuläufe des Pumpwerkes über Betonrohre mit NW 500 bzw. NW 1000. 4 Pumpen im nördlichen Kellerbereich sind für die Weiterleitung des Abwassers in Betrieb.
Im Pumpwerk wird das anfallende Abwasser (Mischwasser) aus den westlichen Stadtteilen durch einen Düker auf die gegenüberliegende Mainseite gepumpt, wo es der Abwasser-behandlungsanlage zugeführt wird. Es sind sowohl die westlichen Stadtteile als auch mehrere Industriebetriebe aus dem Bereich des Hafens sowie ein größerer Schulkomplex angeschlossen, sodass hier regelmäßig große Abwassermengen anfallen.
Zustand des Bauwerks:
Das Bauwerk weist einige Mängel, wie Rissbildungen in den Wänden, diverse Feuchteschäden und starke Aussinterungen im Bereich des Fliesenbelags auf. Die Mess- und Regeltechnik der Pumpen und Schieberanlagen aus den 90er Jahren ist veraltet. Die Dichtigkeit der beiden Pumpbecken kann aufgrund Rissbildung und Betonalter nicht mehr gewährleistet werden. Es könnten so Abwässer in den Untergrund gelangen, weshalb zeitnaher Handlungsbedarf besteht. Auch sind sicherheitsrelevante Einrichtungen, wie beispielsweise die Laufstege oberhalb der Pumpbecken, marode und müssen ausgetauscht werden.
- Projektbeschreibung
Aufgrund des Zustands des Pumpwerks hat die Verwaltung Maßnahmen ergriffen, um im Rahmen einer Bedarfsplanung feststellen zu können, ob eine Sanierung des Bauwerks wirtschaftlich sinnvoll ist oder ein Ersatzbau in Betracht gezogen werden muss.
Durch das vom Tiefbauamt beauftragte Ingenieurbüro Weber Ingenieure aus Darmstadt wurde eine Bauzustandsanalyse mit Instandsetzungskonzept erstellt. Das Ergebnis zeigt auf, dass das Bauwerk zwar in seiner Standsicherheit noch nicht gefährdet ist, der Beton jedoch zeitnah saniert werden muss, um gravierendere alterungsbedingte Schäden an der Bausubstanz zu vermeiden.
Zur Beurteilung der Risse im Baukörper sowie des Zustands der Pumpbecken wurde hierauf ein Sachverständiger zur Standsicherheit und Sanierung, Herr Dipl. Ing. Michael Becker, zu Rate gezogen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass eine Auskleidung der Becken und eine Risssanierung durchaus die Gebrauchstauglichkeit für Jahrzehnte gewährleisten würde.
- Kosten
Der Verwaltung ist gehalten den Bau, Betrieb und Unterhalt von Infrastruktureinrichtungen für die Daseinsvorsorge der Bürgerinnen und Bürger ressourcenschonend, wirtschaftlich und verantwortungsvoll innerhalb des gesetzlichen Rahmens durchzuführen. Dazu ist es insbesondere erforderlich, die Kosten transparent und nachvollziehbar zu entwickeln, zu dokumentieren und fortzuschreiben. In diesem Kontext setzt die Verwaltung im Rahmen einer qualifizierten Steuerung der Prozesse auf ein nachhaltiges Kostenmanagement. Dazu gehört, in den jeweiligen Planungsphasen die ermittelten Baukosten mit Risikozuschlägen zu belegen. Insbesondere die Baupreisentwicklung der letzten Jahre hat gezeigt, dass alleine durch die Indizierung der Preise diese Sicherheiten erforderlich werden.
In der Fachliteratur werden für die einzelnen Kostenstadien folgende Sicherheiten empfohlen:
Vorvertragliche Kostenschätzung: 40%
Kostenschätzung: 30%
Kostenberechnung: 20 %
Kostenanschlag: 10 %
Die angegebenen Kosten entsprechen den jeweiligen Kostenstadien. Die Verwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass die tatsächlichen Kosten von den angegebenen Zahlen abweichen können. Die Kosten werden kontinuierlich fortgeführt und erst mit Vorlage eines bepreisten Leistungsverzeichnisses der Bau- und Finanzierungsbeschluss gefasst. Dies führt zu einer maximalen Kostentransparenz gegenüber dem Stadtrat.
Im Rahmen der Kostengegenüberstellung weist ein Ersatzneubau ca. 40 % höhere Gesamtkosten gegenüber einer Sanierung auf. Zudem ist das Baugrundrisiko aufgrund der Mainnähe und etwaiger Erdarbeiten bis auf ca. 9 Meter unter Geländeniveau nur schwer kalkulierbar.
|
Kostenrahmen Sanierung
|
|
Kostenrahmen Neubau
|
Sanierung Becken
|
910.000 €
|
Abbruchmaßnahmen
|
131.000 €
|
Sanierung Betriebsgebäude
|
115.000 €
|
Vorbereitende Maßnahmen
|
391.000 €
|
Pumpen und Steuertechnik
|
130.000 €
|
Erd-/Kanal u. Tiefbauarbeiten
|
778.000 €
|
Wasserhaltung
|
300.000 €
|
Gebäude
|
500.000 €
|
|
|
Gebäudeinstallation
|
253.000 €
|
Summe BK
|
1.455.000 €
|
|
2.053.000 €
|
BNK 20 % der BK
|
291.000 €
|
|
410.600 €
|
Zuschlag 40 % der BK
|
582.000 €
|
|
821.200 €
|
Gesamtsumme
|
2.328.000 €
|
|
3.284.800 €
|
- Finanzierung
Die Kosten für die Planung sowie die Sanierungskosten sind im Haushaltsplan und der mittelfristigen Finanzplanung unter der HH-Stelle 1.7100.9505 bereits berücksichtigt.
- Ausblick
Aufgrund der vorgenannten Aspekte empfiehlt die Verwaltung die Sanierung des Pumpwerks einem Neubau vorzuziehen. Für die weitere Planung der Sanierung werden die Ingenieur-leistungen stufenweise beauftragt und nach Vorliegen der Entwurfsplanung diese dem Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt.
Datenstand vom 17.09.2024 15:39 Uhr