Datum: 10.10.2024
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Werksenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1 Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar bis einschließlich August 2024
2 Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2024
3 Risikobericht der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
4 Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2024
5 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
6 Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung
7 Behandlung des Antrages von Herrn Dr. Robert Löwer vom 05. Juli 2024 Antrag über Zigarettenkippen und Abwasserbelastung Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 24.07.2024
8 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2025
9 Bericht der Stadtwerke über die geplante Einführung einer Anfahrts-Nutzungspauschale für den Regionalen Omnibusbahnhof (ROB)
10 Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 17.06.2024 wegen "Abschaffung der Barzahlung für Kurzstrecken-Tickets im ÖPNV sofort rückgängig machen" und Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 01.07.2024

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1. Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH von Januar bis einschließlich August 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 1

.Beschlussvorschlag

I. Die Einnahmen- und Auslastungsstatistik der Stadtwerke Aschaffenburg - kommunale Dienstleistungen und Aschaffenburger Bäder und Eissporthallen GmbH in der Zeit vom 01.01.2024 bis 31.08.2024 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

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2. Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht zur wirtschaftlichen Lage der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen nach Ablauf des 1. Halbjahres 2024 wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

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3. Risikobericht der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Risikobericht der Stadtwerke - Kommunale Dienstleistungen wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

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4. Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 4
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 6PL/15/6/24

.Beschlussvorschlag

I. Gemäß § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung Bayern i. V. m. Artikel 107 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für den Jahresabschluss 2024 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss der Stadtwerke ist alljährlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Rechtsgrundlage für die Prüfung ist neben § 25 der Eigenbetriebs-verordnung das Gesetz über das kommunalwirtschaftliche Prüfungswesen und die dazu erlassene kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung. 

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes. Mit der Durchführung der Prüfung können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Landesprüfungsbehörden beauftragt werden. Zu bevorzugen sind Prüfungsgesellschaften, die die notwendige Erfahrung zu dem besonderen Bereich der Kommunalunternehmen mitbringen.

Die Stadtwerke schlagen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 vor.

Der Vorschlag basiert auf dem Ergebnis einer im 3. Quartal 2024 durchgeführten Ausschreibung über die Prüfungsleistungen, sowohl für die Stadtwerke als auch die AVG im Gesamtpaket. Für den Angebotsvergleich wurden vier überregionale Prüfungsgesellschaften mit Erfahrungen im kommunalen sowie energiewirtschaftlichen Bereich aufgefordert ein Angebot für die Erbringung der Prüfungsleistungen abzugeben. Drei Prüfungsgesellschaften haben daraufhin ein Angebot platziert. Mit diesen drei Prüfungsgesellschaften führte die Werkleitung daraufhin persönliche Gespräche. Die wirtschaftlichen Parameter der einzelnen Angebote unterscheiden sich nur marginal. Die Wahl fiel auf die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, da diese im komplexen Gesamtpaket aller zu erbringenden Prüfungsleistungen den kompetentesten Eindruck vermitteln konnte. 

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5. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 5
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 7PL/15/7/24

.Beschlussvorschlag

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 20.03.2023 (amtlich bekannt gemacht am 24.03.2023), 

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der

                                     Regelleistung            Zuschlag für
Sonderleistung
                       
1.        je Behälter mit 80 l                   230,00 €                30,00 €
2.        je Behälter mit 120 l                   337,00 €        
3.        je Behälter mit 240 l                   674,00 €        
4.        je Behälter mit 660 l                1.815,00 €        
5.        je Behälter mit 1 100 l        2.916,00 €        

§ 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei 4wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l                           115,00 €
Zuschlag für Sonderleistung                     30,00 €

§ 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.866,00 €.

§ 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:

Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt 
1. für Bioabfall 12,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen

§ 4 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:

Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         65,50 €

Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 4 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         24,00 €

pro Leerung, zuzüglich der gewichtsbezogenen Entsorgungskosten nach Abs. 9.

§ 4 Abs. 8 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

Die Gebühren für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll - / Bioabfallsäcken beträgt

  1. für jeden Restmüllsack mit 70 l Füllraum                                        5,00 €
  2. für jeden Bioabfallsack mit 120 l Füllraum                                        4,00 € 

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Die kommunale Abfallentsorgung ist eine wesentliche Dienstleistung, die zur Sicherstellung der öffentlichen Sauberkeit, der Gesundheit und der Umweltschutzauflagen beiträgt. Um diese Leistung weiterhin auf hohem Niveau zu erbringen, ist eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. In den letzten Jahren sind die Kosten für die Abfallentsorgung aus verschiedenen Gründen gestiegen, so dass eine Erhöhung der Gebühren unumgänglich ist. Die Abfallgebühren wurden letztmals zum 01.07.2021 angepasst. 

Bisher gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierlichen Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 11,2 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.  

In den Jahren 2021, 2022 und 2023 konnte eine Überdeckung in Höhe von insgesamt ca. 981.000 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine erwartete Unterdeckung von ca. 240.000 € für das Jahr 2024 entgegen, da die Kosten für die Entsorgung von Restmüll, Biomüll, Papier und Wertstoffen aufgrund gestiegener Entsorgungspreise sowie strengerer Vorgaben bei der Abfalltrennung deutlich angestiegen sind und gleichzeitig die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) weiter zurückgegangen sind. Insbesondere steigen die Kosten für die Müllverbrennung, die seit 2024 in den Emissionshandel einbezogen ist und dadurch mit CO2-Kosten belastet wird.

Auch die Personalkosten im Bereich der Abfallwirtschaft sind in Folge von Tariferhöhungen deutlich gestiegen. Weiterhin hat die allgemeine Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Preise für Betriebsmittel, wie Kraftstoffe für Müllfahrzeuge, Reparaturen und Wartungen geführt. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 741.000 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen und bereits in der Planung enthalten sind. 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von ca. 2 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um ca. 13,5 % gegenüber dem aktuellen Stand und bleibt damit im Durchschnitt auf einem ähnlichen Niveau wie die bis 2005 geltende Gebühr. Die Gebühren für eine zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters von 1.100 l steigen um 12,9 % bzw. 20 %. Gleichzeitig erhöhen sich die Gebühren für einen Bioabfallsack mit 120 l Füllraum um 14,3 % sowie die Gebühr für 10 l zusätzliches Bioabfall-Volumen um 20 %.

Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und -vermeidung aufgegeben wurde. 

Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten, noch rechtlich erforderlich. Bestehen bleiben sollte die geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträgt und orientiert sich am Kostendeckungsprinzip, um den gestiegenen Ausgaben gerecht zu werden. Es handelt sich hierbei um eine moderate Anpassung, die sicherstellt, dass die kommunale Abfallentsorgung auch in Zukunft finanziell abgesichert ist. 

Eine Vergleichsanalyse mit benachbarten Kommunen zeigt, dass die neue Gebührenerhöhung immer noch im regionalen Durchschnitt liegt.  

Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2025 vorgeschlagen:

Bezeichnung
Gebühr
aktuell
(in €/Jahr)
Gebühr neu           (in €/Jahr)
Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
prozentuale
Erhöhung
Gebühr
1997-2005 (in €/Jahr)
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
101,40
115,00
13,60
13,4%
101,24
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
202,80
230,00
27,20
13,4%
199,40
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
296,50
337,00
40,50
13,7%
300,64
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
593,00
674,00
81,00
13,7%
601,28
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
1.599,90
1.815,00
215,10
13,4%
1.656,59
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
2.569,90
2.916,00
346,10
13,5%
2.760,98
Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
1.643,90
1.866,00
222,10
13,5%
2.126,97
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
58,00
65,50
7,50
12,9%
82,00
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AbfGS)
20,00
24,00
4,00
20,0%
20,00
pro Restmüllsack mit 70 l Füllraum
5,00
5,00
0
0%
5,00
pro Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
3,50
4,00
0,50
14,3%
3,00
pro 10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
10,00
12,00
2,00
20,0%
12,78
pro 10 l zusätzlichem Altpapier-Volumen
1,00
1,00
0
0%
1,79

Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponie Sansenhecken zum 01.04.2023 angepasst. 

Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.01.2025 wirksam werden.

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6. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 6
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 8PL/15/8/24

.Beschlussvorschlag

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Straßenreinigung in der Stadt Aschaffenburg (StraßenreinigungsGebS - StrRGebS) vom 12.06.2006, zuletzt geändert am 21.11.2012 (amtlich bekannt gemacht am 14.12.2012), 

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter jährlich in der

Reinigungsklasse 1                  2,38 €
Reinigungsklasse 2                  4,76 €
Reinigungsklasse 3                  7,14 €
Reinigungsklasse 4                14,28 €
Reinigungsklasse 5                23,40 €

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die regelmäßige Straßenreinigung ist eine essenzielle kommunale Dienstleistung, die zur Sicherstellung der Sauberkeit und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung beiträgt. Eine saubere städtische Infrastruktur erhöht die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und fördert die Attraktivität der Kommune für Besucher und Unternehmen.

Aufgrund mehrerer Faktoren ist eine Erhöhung der Gebühren für die Straßenreinigung notwendig geworden, die im Wesentlichen seit 2004 unverändert sind.

In den letzten Jahren sind die Kosten für Betriebsmittel wie Treibstoff, Reinigungsmaterialien sowie für die Wartung und Reparatur der Reinigungsfahrzeuge kontinuierlich gestiegen. Durch die Nachhaltigkeitswende wird sukzessive in voll elektrische Kehrmaschinen investiert. 

Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind über die letzten 20 Jahre wesentlich gestiegen. Um die Leistung der Straßenreinigung weiterhin auf dem gewohnten Niveau zu halten, müssen die gestiegenen Personalkosten kompensiert werden.

Die Anforderungen an eine umweltgerechte und nachhaltige Verwertung von Straßenkehricht und Laub haben sich verschärft. Dies betrifft sowohl die Entsorgung als auch die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen zur Trennung und Wiederverwertung des Kehrguts. 

Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträgt rund 19 % und ist notwendig, um die genannten Kostensteigerungen zu decken. Die Gebührenanpassung orientiert sich an den Grundsätzen der Kostendeckung und hat keine Gewinnabsicht, sondern dient ausschließlich dem Erhalt und der Sicherstellung der kommunalen Dienstleistung.

Die Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Überdeckungen bewirken eine Gebührenanpassung zu Gunsten der Bürger.

Aufgrund der errechneten Kosten werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2025 vorgeschlagen:

Reinigungsklasse 1                  2,38 €
Reinigungsklasse 2                  4,76 €
Reinigungsklasse 3                  7,14 €
Reinigungsklasse 4                14,28 €
Reinigungsklasse 5                23,40 €

Die Satzungsänderung soll zum 01.01.2025 wirksam werden.

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7. Behandlung des Antrages von Herrn Dr. Robert Löwer vom 05. Juli 2024 Antrag über Zigarettenkippen und Abwasserbelastung Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 24.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 7

.Beschlussvorschlag

I. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
(bitte ankreuzen)
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[  ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
(bitte ankreuzen)
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[  ]

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8. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 8
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 5PL/15/5/24

.Beschlussvorschlag

I. 
  1. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH, ab dem 01.01.2025 wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Werkleitung wird ermächtigt, einer für die Gesellschafter der VAB GmbH notwendigen Tarifanpassung der Fahrscheintarife ab dem 01.01.2025 in der Größenordnung von ca. 6,9 % über das gesamte Tarifangebot zuzustimmen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung der VAB-Fahrscheintarife zum 01.01.2025. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wurde in der Gesellschafterversammlung der VAB am 24.07.2024 zwischen den zehn Gesellschaftern verhandelt und unter Gremienvorbehalt beschlossen. 

Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt, um die Interessen der Stadt bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg gegenüber den aktuell zehn Gesellschaftern der VAB GmbH vertreten zu können. Mit Neugründung der VAB im Jahr 2016 ging die Zuständigkeit für die Fahrscheintarife per Beschluss auf die VAB GmbH über. Dementsprechend erfolgt die Beantragung der Fahrscheintarife bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, durch die VAB GmbH.

Die vorgeschlagene Höhe der Tarifanpassung ist das Ergebnis von intensiven und langen Verhandlungsrunden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsverträge und Interessen. Maßgebend sind hier eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre sowie Brutto- und Nettoverträge zu nennen. 

Der personalintensive Fahrdienst mit über 50 % Personalkosten bezogen auf die Gesamtkosten wird entscheidend von den Tarifabschlüssen der Tarifparteien beeinflusst. Zum Mai diesen Jahres wurden die Stundenlöhne des Fahrpersonals zwischen 15,06 % und 16,74 % angehoben. Eine weitere Anpassung der Lohntarife für das Fahrpersonal ist mit Ablauf des Lohntarifvertrags Nr. 30 zum 31. März 2025 zu erwarten.

Die aktuell erkennbaren Kostensteigerungen für das Jahr 2025 sowie ein Nachholbedarf aus 2024 erfordern eine Anhebung der bestehenden Fahrscheintarife. Nur so ist es den Verkehrsunternehmen möglich, das bestehende Fahrplanangebot sowie die erbrachte Qualität weitgehend aufrecht zu erhalten und sicherzustellen, dass Kürzungen moderat und verträglich ausfallen.

Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde ist die vorgeschlagene Anhebung der Fahrscheintarife um 6,9 % zum 01.01.2025 genehmigungsfähig. 

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9. Bericht der Stadtwerke über die geplante Einführung einer Anfahrts-Nutzungspauschale für den Regionalen Omnibusbahnhof (ROB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 9

.Beschlussvorschlag

I. Das der Beschlussvorlage beigefügte Anschreiben an die Aufgabenträger sowie an Verkehrsunternehmen, welche im Bedienungsgebiet der VAB tätig sind, zur Einführung einer Anfahrts-Nutzungspauschale für den Regionalen Omnibusbahnhof (ROB) bei künftigen Ausschreibungen von Bus-Verkehrsleistungen sowie bei Neu- und Wiedererteilung von Linienkonzessionen wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Werksenat am 21.09.2023 berichteten die Stadtwerke über das steigende Defizit im Verkehrsbetrieb und stellten verschiedene Möglichkeiten dem entgegenzuwirken vor.
Neben Einsparmöglichkeiten auf der Kostenseite wurden auch Vorschläge zur Verbesserung der Einnahmensituation vorgestellt. Eine der genannten Maßnahmen beschreibt die Einführung einer Anfahrtsgebühr für den ROB. Das der Beschlussvorlage beigefügte Anschreiben greift diesen Ansatz auf und setzt den Vorschlag konsequent um.

Die laufenden Betriebskosten des ROB betragen derzeit rd. 400 T Euro pro Jahr. Unter Berücksichtigung der Anfahrten am ROB von rd. 280 Tausend pro Jahr ergeben sich eine rechnerische Anfahrts-Nutzungspauschale von ca. 1,50 € pro Anfahrt.  

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10. Behandlung des Antrages von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 17.06.2024 wegen "Abschaffung der Barzahlung für Kurzstrecken-Tickets im ÖPNV sofort rückgängig machen" und Bekanntgabe des Antwortschreibens der Stadtwerke Aschaffenburg vom 01.07.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Beschließend 10

.Beschlussvorschlag

I. Das Antwortschreiben der Stadtwerke Aschaffenburg zum Antrag „Abschaffung der Barzahlung für Kurzstrecken-Tickets im ÖPNV sofort rückgängig machen“ an die KI, Herrn Stadtrat Zahn wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Datenstand vom 26.09.2024 12:12 Uhr