Datum: 21.10.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 20:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/15/1/24 Bericht des Zentrums für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH (ZENTEC); Vorstellung des Geschäftsführers xxx
2PL/15/2/24 Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2024
3PL/15/3/24 Behandlung des Beschlusses vom 20.11.2023 Zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023 - Antrag der FDP vom 06.10.2024
4PL/15/4/24 Städtische Sondertarife im ÖPNV - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 05.08.2022 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 und 11.03.2024 - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (GRÜNE) vom 15.03.2024 - Antrag der UBV vom 20.01.2024 - Antrag der KI vom 15.03.2024 - Antrag der CSU-, SPD- und GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024
5PL/15/5/24 Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2025
6PL/15/6/24 Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2024
7PL/15/7/24 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
8PL/15/8/24 Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung
9PL/15/9/24 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)
10PL/15/10/24 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss

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1. / PL/15/1/24. Bericht des Zentrums für Technologie, Existenzgründung und Cooperation GmbH (ZENTEC); Vorstellung des Geschäftsführers xxx

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 1PL/15/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bereits im August 2023 erfolgte der Wechsel an der Spitze der Geschäftsleitung der ZENTEC GmbH in Großwallstadt. Auf Grund sich ständig verändernder Rahmenbedingungen kommt es zu vielen strategischen Fragestellungen, die in einer Hand gebündelt sind. xxx stellt die Handlungsfelder der ZENTEC GmbH tagesaktuell vor und erläutert die räumlichen und inhaltlichen Veränderungen in der Arbeit der Gesellschaft. 

.Beschluss:

Der Bericht der Geschäftsleitung der ZENTEC GmbH wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/15/2/24. Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 2PL/15/2/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

In der Sitzung des Haupt- und Finanzsenates des Stadtrates vom 07.10.2024 wurden der Nachtragshaushaltsplan und die Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Aschaffenburg für das Haushaltsjahr 2024 beraten. Dem Zahlenwerk wurde unverändert zugestimmt.

Die Steuerhebesätze und die Höchstbeträge der Kassenkredite bleiben unverändert.

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen der Stadt bleibt unverändert. 


Verpflichtungsermächtigungen (VE)

Die Aufnahme weiterer VE war erforderlich, um Ausschreibungen bzw. Vergabebeschlüsse in 2024 tätigen zu können. Die Änderungen der Ansätze berücksichtigt aktualisierte Mittelanforderungen der Projekte.

Die Verpflichtungsermächtigungen des Nachtragshaushalts 2024 setzen sich neu wie folgt zusammen:

Verpflichtungsermächtigungen
Ansatz alt
Änderung
Ansatz neu
San. Innenstadt, Suicardusstraße Süd
1.500.000
-1.500.000
0
San. Innenstadt, Stützmauern Süd
1.000.000
0
1.000.000
Gemeindestraßen, Digitale Anzeigetafeln
50.000
0
50.000
Gemeindestraßen, Ersatz Großfahrzeuge
400.000
0
400.000
Gemeindestraßen, Update Verkehrsrechner
0
300.000
300.000
Mainradweg
3.000.000
0
3.000.000
Sanierung Tunnel Obernauer Straße
1.700.000
0
1.700.000
Ausbau Hasenhägweg
450.000
-450.000
0
Abwasserbeseitigung, Stromaggregat
90.000
0
90.000
Stauraumkanal Elsässer Straße
0
1.200.000
1.200.000
Kanalsanierung geschlossene Bauweise
750.000
0
750.000
Kläranlage Gabelstapler
80.000
-80.000
0
Kläranlage Hochwasserdamm
4.000.000
0
4.000.000
Forstamt, Fahrzeuge
300.000
0
300.000
Gesamt
13.320.000
-530.000
12.790.000


Die Nachtragshaushaltssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.


Um Zustimmung wird gebeten.

.Beschluss:

Aufgrund des Art. 68 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Stadt Aschaffenburg folgende Nachtragshaushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage 1 beigefügte Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; dadurch werden


erhöht um
vermindert um
und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplanes



von bisher
auf nunmehr
im 
Verwaltungs-haushalt





die Einnahmen

13.644.000

1.576.200

310.482.400

322.550.200

die Ausgaben

14.229.900

2.162.100

310.482.400

322.550.200
im 
Vermögens- haushalt





die Einnahmen

5.757.000

4.146.500

50.969.000

52.579.500

die Ausgaben

4.577.500

2.967.000

50.969.000

52.579.500

verändert.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen der Stadtwerke (Eigenbetrieb) wird um
4.611.000 € vermindert und damit von bisher 33.387.000 € auf 28.776.000 € neu festgesetzt.


§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird um
530.000 € vermindert und damit von bisher 13.320.000 € auf 12.790.000 € neu festgesetzt.

§ 4

Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Aschaffenburg
STADT ASCHAFFENBURG



Jürgen Herzing
Oberbürgermeister



II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 32, Dagegen: 1

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3. / PL/15/3/24. Behandlung des Beschlusses vom 20.11.2023 Zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben - Antrag der SPD-Stadtratsfraktion, der GRÜNEN-Stadtratsfraktion, KI und UBV vom 02.04.2023 - Antrag der FDP vom 06.10.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 3PL/15/3/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Beanstandungsverfügung der Regierung von Unterfranken

Die Stadtratsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen, die Kommunale Initiative und die UBV hatten am 02.04.2023 beantragt:

„Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung, für die kommunalen Vergabeverfahren ein System zu entwickeln, das zeitgemäße Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei öffentlichen Auftragsvergaben berücksichtigt. Die Verwaltung wird beauftragt diese Standards zu erarbeiten und dem Stadtrat zeitnah zur Beratung vorzulegen.

Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Die Verwaltung nimmt künftig bei jeder Vergabe von Dienstleistungen die Anwendung von Tarifverträgen und die Tariftreue der ausführenden Unternehmen und beteiligter Nachunternehmen als Ausführungskriterium (§128 Abs. 2 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) auf.

2. Die Verwaltung berichtet gegenüber dem Stadtrat jährlich über die Anwendung der Tariftreue, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards als Kriterium bei Vergaben. Werden die Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards bei einzelnen Vergaben nicht angewendet, ist dies dem Stadtrat gegenüber zu begründen.

3. Die Einhaltung der Tarif-, Sozial- und Nachhaltigkeitsstandards durch die Unternehmen wird stichprobenartig überprüft.

4. Die Stadt Aschaffenburg setzt sich beim Land Bayern für ein Landestariftreue- und Vergabegesetz ein.

5. Als Zuschlagskriterien werden Nachhaltigkeitsstandards, ökologische Aspekte und Lebenszykluskosten berücksichtigt.“


Dieser Antrag war in der Plenumssitzung am 20.11.2023 mehrheitlich beschlossen worden.

Die CSU-Fraktion und die Gruppierung der FDP im Aschaffenburger Stadtrat baten die Regierung von Unterfranken am 23.11.2023, diesen Beschluss auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. 


Die Regierung von Unterfranken beanstandete im Wege der Kommunalaufsicht am 19.12.2023 den Beschluss. Der Stadtrat ist über das Ergebnis der Prüfung zu informieren und die entsprechende weitere Behandlung zu veranlassen.

Im Einzelnen führte die Regierung aus:

Zu Nr. 1 des Beschlusses vom 20.11.2023 („Tariftreue als Ausführungskriterium“):

„Der Beschluss ist rechtswidrig. 

§ 128 Abs. 2 GWB lässt grundsätzlich die Berücksichtigung auch umweltbezogener, sozialer oder beschäftigungspolitischer Belange in den Ausführungskriterien zu. Dabei muss es sich aber stets um auftragsbezogene Kriterien handeln. Die Anwendung von Tarifverträgen oder die Tariftreue können nicht als solche Kriterien festgelegt werden.

Bei den besonderen Bedingungen für die Auftragsausführung im Sinne des § 128 Abs. 2 GWB handelt es sich um Anforderungen, die erst nach der Zuschlagserteilung zur Geltung kommen und auch nur für die Dauer der Auftragsausführung gelten (vgl. beispielhaft Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, § 128 GWB Rn. 15).

Ausführungsbedingungen sind nur solche Bedingungen, die sich auf den Prozess der Erbringung der Lieferung oder Leistungserbringung in Erfüllung des erteilten Auftrags beziehen. Sie dürfen also nicht die Eignung des Bieters oder die Kriterien zur wertenden Auswahl aus mehreren Angeboten betreffen. Dies schließt Bedingungen in Bezug auf die Ausführung des Auftrags mit ein, jedoch nicht Anforderungen in Bezug auf eine „allgemeine Unternehmenspolitik“. Auf die allgemeine Betriebsorganisation zielende Anforderungen lassen sich auf § 128 Abs. 2 GWB nicht stützen (Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 128 GWB Rn. 23). Es könnte also nicht verlangt werden – wie jetzt auch § 128 Abs. 1 GWB klarstellt –, dass das Unternehmen sich tariftreu verhält (vgl. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 128 Rn. 23; Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 128 GWB Rn. 23). 

Darüber hinaus gilt das Folgende: Tariftreueklauseln haben – gerade auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH – im Vergabewesen kein legitimes Ziel, auch nicht als Zuschlagskriterium (Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Auflage 2022, § 127 GWB Rn. 70). Der EuGH hat insoweit unmissverständlich entschieden, dass eine Verpflichtung zur Einhaltung tariflicher Standards gegen die Grundfreiheiten verstößt (EuGH, Urt. v. 3.4.2008 – Rs. C-346/06 – (Rüffert)). Aus diesem Grund haben auch die Bundesländer, die in ihren Landesvergabegesetzen entsprechende Regelungen festgelegt hatten, diese beseitigt bzw. angepasst. 

Daher ist jedes Abverlangen einer Tariftreueerklärung mit geltendem Recht nicht vereinbar (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage 2021, § 128 Rn. 34 ff.). Diese Maßstäbe gelten auch im Unterschwellenbereich (vgl. Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 45 UVgO Rn. 2).“

Zu Nr. 2 des Beschlusses vom 20.11.2023 („Bericht über die Einhaltung der Standards“):

„Dieser Beschluss ist nicht per se rechtswidrig. Allerdings wird die Verwaltung nur über die Anwendung zulässiger Kriterien berichten können“

Zu Nr. 3 des Beschlusses vom 20.11.2023 („Überprüfung der Einhaltung der Standards“):

„Der Beschluss ist rechtswidrig. Für eine entsprechende Kontrolle existiert keine Rechtsgrundlage. Sofern die Vergabestelle zulässige Zuschlagskriterien formuliert, kann eine Kontrolle nur im jeweiligen Vergabeverfahren erfolgen (rein auftragsbezogen). Hier können beispielsweise bestimmte Nachweise (z.B. die Vorlage bestimmter anerkannter Gütezeichen) verlangt werden. Es ist aber nicht möglich, Bieter oder potentielle Bieter auf eine wünschenswerte Unternehmenspolitik hin außerhalb des Vergabeverfahrens oder der Vertragsabwicklung zu kontrollieren.

Was die Einhaltung der „Tarifstandards“ angeht, ist anzumerken, dass bei reinen Ausführungskriterien eine Kontrolle, die über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgeht, von vornherein ausscheidet und auch im Vergabeverfahren nur als verpflichtende Erklärung abverlangt werden könnte. Da der Beschluss zu Punkt 1 aber rechtswidrig ist (s.o.), erübrigt sich aber bereits die Frage nach der Kontrollierbarkeit.“

Zu Nr. 4 des Beschlusses vom 20.11.2023 („Einsetzen für bayerisches Tariftreuegesetz“):

„Der Beschluss ist unproblematisch. Selbstverständlich kann sich die Stadt Aschaffenburg dafür einsetzen.“

Zu Nr. 5 des Beschlusses vom 20.11.2023 („Berücksichtigung verschiedener Standards als Zuschlagskriterien“- Hervorhebung im nachfolgenden Text durch die Verwaltung):

„Der Beschluss ist nicht per se rechtswidrig, da § 127 Abs. 1 GWB (vgl. auch § 58 VgV, § 16 VOB/A EU, § 16d VOB/A, § 43 UVgO) auch umweltbezogene und soziale Aspekte bei den Zuschlagskriterien zulässt. Allerdings geben die Antragsbegründung und der vorliegende Zeitungsartikel Aufschluss darüber, was hier im Einzelnen gemeint ist. Sollten hier entsprechende Zuschlagskriterien entwickelt werden, wären diese ggf. rechtswidrig. Deshalb erscheint es sinnvoll, auf das Folgende hinzuweisen:

Gem. § 127 Abs. 3 GWB müssen die Kriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Diese Verbindung ist auch dann anzunehmen, wenn sich ein Zuschlagskriterium auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung bezieht, auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. Es ist aber nicht möglich, mit den Zuschlagskriterien die Bieter für ein besonders ökologisches oder soziales Verhalten im Allgemeinen zu belohnen.

Zulässige Kriterien können beispielsweise gewisse Gütezeichen sein, es darf aber beispielsweise kein Einfluss auf die allgemeine Unternehmenspolitik der Unternehmen erfolgen, so dass Kriterien, die sich nicht auf den konkreten Prozess der Lieferung und Leistungserbringung beziehen, generell unzulässig sind (vgl. dazu Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 127 Rn. 15 ff.; Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, § 127 GWB Rn. 107). 
Möglich ist lediglich die Einforderung bestimmter und konkret formulierter Standards bei Ausführung der jeweiligen Leistung. 

Grenzen sind auch durch das Wettbewerbsprinzip sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz und die Verhältnismäßigkeit gesetzt. Auch dürfen die Kriterien gem. § 128 Abs. 4 GWB den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Eine Wettbewerbsbeeinträchtigung bis hin zur kompletten Marktabschottung würde aber vorliegen, wenn der Auftrag im Rahmen der Zuschlagserteilung beispielsweise an den Bieter mit dem geringsten Anfahrtsweg gehen würde, da sich dann regelmäßig die ortsansässigen Anbieter durchsetzen würden oder besondere Vorteile bei einer „Punktvergabe“ hätten. Derartige Kriterien, die in irgendeiner Form an die Ortsansässigkeit des Bieters anknüpfen, sind höchst diskriminierend und generell unzulässig (vgl. dazu Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 127 Rn. 23; Burgi/Dreher/Opitz, Beck'scher Vergaberechtskommentar, Bd. 1, 4. Auflage 2022, § 127 GWB Rn. 112).

Da bislang aber keine konkreten Kriterien formuliert sind, sondern lediglich ein Arbeitsauftrag vorliegt, kann eine Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgen. Problematisch erscheint aber auch, dass der Arbeitsauftrag wohl auf die Formulierung von allgemeinen Kriterien zielt, die dann beim jeweiligen Auftrag angewendet werden sollen. Da aber die Kriterien stets auftragsbezogen sein müssen, wird es sich nur um gewisse Standards handeln können, die dann bei der jeweiligen Vergabe auftragsbezogen ausformuliert werden.

Sobald die zu erarbeitenden „Standards“ vorliegen, sollte die Regierung von Unterfranken eine erneute Überprüfung vornehmen. Neben den erwähnten engen Grenzen bei den Zuschlagskriterien wird man zudem auf die inhaltliche Bestimmtheit der formulierten Kriterien achten müssen.“

Es wird daher vorgeschlagen, die Beschlüsse zu den Punkten 1 und 3 aufzuheben.


  1. Aktualisierung des Sachstandsberichts aus der Beschlussvorlage zur Plenumssitzung vom 20.11.2023

  1. Stand der Gesetzgebung

Seit langem angekündigt soll es auf Bundesebene inzwischen einen sogenannten Referentenentwurf für ein Bundestariftreuegesetz (Bezeichnung wohl „Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen“) geben. Der Entwurf befindet sich zurzeit in der Ressortabstimmung, soll aber laut Pressemitteilung der Gewerkschaft verdi vom 18.9.2024 durch das Bundesfinanzministerium gestoppt worden sein. Selbst wenn der Entwurf Gesetz werden würde, dürfte das für die Stadt allenfalls mittelbare Auswirkungen haben, weil er sich ausschließlich an Vergabestellen des Bundes wendet.

Soweit ersichtlich gibt es auf Landesebene in der aktuellen Wahlperiode noch keine Anträge auf Erlass eines Landestariftreuegesetzes.

  1. Gespräche mit örtlichen Interessensvertretern

Wie angekündigt hat die Verwaltung nach der Beanstandungsverfügung der Regierung Gespräche mit örtlichen Interessensvertretern geführt und um eine Einschätzung insbesondere der angestrebten Tarifbindung bei der Vergabe städtischer Aufträge gebeten.

Mit Schreiben vom 8.2.2024 hat die IHK Aschaffenburg klargestellt, dass sie es nicht befürworten kann, dass die Vergabe von Aufträgen an ihre Mitgliedsunternehmen durch die Stadt von einer Tariftreue im Sinne des Stadtratsbeschlusses abhängig gemacht wird. Insbesondere die mittelständischen Unternehmen bräuchten in Zeiten der konjunkturellen Schwäche, der Unsicherheit und der Lieferschwierigkeiten Handlungsfreiheit, um sinnvoll und erfolgreich agieren zu können. Die Bürokratie und der damit verbundene Aufwand stellen für viele Unternehmen ein Geschäftsrisiko dar. Kontinuierlich würden die Unternehmen mit neuen Berichtspflichten, Auflagen, Formularen und Ähnlichem konfrontiert und belastet.
Nachdem Tarifrecht nicht zum originären Aufgabenkreis der IHK gehört, hat die IHK darum gebeten, dass die Stadt sich auch an die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft wendet. Dies ist geschehen. Die vbw hat die Anfrage der Stadt zum Anlass genommen, eine grundsätzliche Stellungnahme zu verfassen. Im März 2024 wurde das entsprechende Positionspapier des vbw „Vergabeverfahren: Keine Tariftreueregelungen und sonstige vergabefremde Kriterien“ veröffentlicht. Das Positionspapier ist auf der Homepage des vbw eingestellt:
https://www.vbw-bayern.de/vbw/Themen-und-Services/Recht/Wirtschaftsrecht/vbw-Position-Vergabeverfahren-Keine-Tariftreueregelungen-und-sonstige-vergabefremde-Kriterien.jsp
Der vbw vertritt die Auffassung, dass Tariftreueregelungen unvereinbar sind mit den vom Grundgesetz geschützten Grundsätzen der Tarifautonomie, der negativen Koalitionsfreiheit, des Gleichheitsgebots, des staatlichen Neutralitätsgebots und der Arbeitsvertragsfreiheit. Durch vergabefremde Aspekte entstünde auf Unternehmensseite ein massiver Mehraufwand in der Personalarbeit, der insbesondere für kleine Betriebe aufgrund mangelnder Kapazitäten in der Praxis zu einer Verdrängung aus dem Wettbewerb führt. Auch für die öffentliche Auftraggeberseite nähme der Prüfungs- und Kontrollaufwand immens zu. Für die Unternehmen würden in Folge des erhöhten Aufwands Preissteigerungen unvermeidlich. Dies wirke sich negativ auf die Inflationsrate aus.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vbw-Veröffentlichung verwiesen.

Mit Schreiben vom 19.2.2024 hat die Handwerkskammer Unterfranken darauf hingewiesen, dass ihre Vollversammlung in der Sitzung vom 22.6.2023 beschlossen hat, dass kommunale Aufträge nur an solche Betriebe vergeben werden sollen, die mindestens Leistungen aus einschlägigen Tarifverträgen anwenden. Sie hat aber auch darauf hingewiesen, dass dies nur im Rahmen des geltenden Rechts geschehen kann. Und sie hat die Sorge zum Ausdruck gebracht, dass unter Umständen die gute Absicht der Tarifbindung durch bürokratische und formelle, risikobehaftete Regelungen neutralisiert oder sogar in ihr Gegenteil verkehrt werden. Es stelle sich die Frage – so die Handwerkskammer – wie Tariftreue nachgewiesen und kontrolliert wird. Exemplarisch wird dabei auf den Lohntarifvertrag im Baugewerbe verwiesen, der hochgradig komplex sei und den Betrieben bei der Einteilung in die einzelnen Lohngruppen relativ große, kaum kontrollierbare Auslegungsspielräume lasse. Es stünde zu befürchten, dass eine Kette von Nachweis und Kontrolle in Gang gesetzt würde, die nur zu mehr bürokratischem Aufwand bei Bieter und Vergabestelle führe.

Am 15. April 2024 hat die Verwaltung ein Gespräch mit örtlichen DGB-Vertretern geführt. Dabei haben diese zum Ausdruck gebracht, dass nach wie vor eine möglichst weitgehende Tarifbindung bei der Vergabe kommunaler Aufträge angestrebt wird. Um eine „rechtssichere“ Vergabe zu ermöglichen, habe der DGB die Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Collegen aus Berlin beauftragt, 
eine Vergaberichtlinie mit Fokus auf sozial und ökologisch nachhaltiger Vergabe im Freistaat Bayern zu erstellen. Das Ergebnis würde in Kürze vorgelegt. Der DGB Bayern hat dann für den 20. Juni 2024 zu einer digitalen „DGB-Vergabetagung - Kommunale Vergabe fair und sozial gestalten“ eingeladen. Laut DGB haben Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Kommunen und Landkreise teilgenommen: Stadt Aschaffenburg, Lohr am Main, Coburg, Weißenburg-Gunzenhausen, Marktheidenfeld, Nürnberg, Landshut, Hof, Holzkirchen, Ansbach, Fürth, Bayreuth, Schweinfurt, Regensburg, Roth, Erlangen sowie vom bayerischen Landkreistag und der Bezirksregierung von Mittelfranken. Im Anschluss daran wurden die Präsentationen und Musterrichtlinien an die Teilnehmer der Konferenz übersandt. Die Einzelheiten werden nachfolgend dargestellt.


  1. DGB-Vorschlag für eine Vergaberichtlinie

  1. Allgemeines

Im Rahmen der Onlinetagung vom 20.6.2024 hat eine Fachanwältin für Vergaberecht aus der Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll. (nachfolgend GGSC) zunächst die allgemeinen Rahmenbedingungen für eine kommunale Vergaberichtlinie in Bayern dargestellt.

Sie erläuterte, dass strategische Beschaffungen häufig über Landesgesetze vorgegeben werden (so für soziale Kriterien und Tariftreue z. B. im Land Berlin). In Bayern fehle es jedoch an einem dahingehenden Landesgesetz. Es gibt nur eine Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich. In dieser werden vom Bayerischen Staatsministerium des Innern und für Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat die verbindlichen Vergabegrundsätze für die Kommunen nach § 31 Abs. 2 KommHV-Kameralistik und § 30 Abs. 2 KommHV-Doppik bekannt gegeben.

Die Kommunen als öffentliche Auftraggeber könnten sich selbst aber Verpflichtungen zur Ausgestaltung von Vergaben auferlegen. Die Musterrichtlinie regelt solche Selbstverpflichtungen, ein Auftragsbezug ist unbedingt notwendig und es darf keine Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik genommen werden. Kriterien sollten sich tunlichst nicht auf alle Beschäftigten eines Unternehmens beziehen. Bewertet werden die Kriterien vielmehr nur für die zur Auftragsdurchführung eingesetzten Arbeitskräfte. 

Im Oberschwellenbereich bestehe bei der Tariftreue nach wie vor Klärungsbedarf bei der Vereinbarkeit mit der EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie. 
Die EU-Arbeitnehmerentsende-Richtlinie wurde 2018 geändert, bei einem Mindestlohnsystem wie in Deutschland können „repräsentative“ Tarifverträge auch für ausländische Arbeitskräfte vorgegeben werden. Die Mitgliedstaaten können neben allgemein verbindlichen Tarifverträgen auch repräsentative regionale oder branchenspezifische Tarifverträge anwenden. 
Der EuGH hatte bereits („Regio Post“) einen Vergabemindestlohn aufgrund eines Landesgesetzes für zulässig gehalten. Die EU-Entsenderichtlinie lässt nur solche mitgliedstaatlichen Regelungen zu, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind. Eine landesgesetzliche Grundlage existiert aber in Bayern nicht.
Es herrsche in der juristischen Debatte jedoch immer noch große Zurückhaltung, vieles ist umstritten. 
Hinzu komme eine verfassungsrechtliche Diskussion (so z.B. VG Düsseldorf):
Tarifautonomie der Tarifpartner wird großgeschrieben (Art. 9 GG), „Kein Eingriff durch Vergabegesetze oder –richtlinien“, „unternehmerische Berufsfreiheit der Arbeitgeber wird zu
stark eingeschränkt (Art. 12 GG)“.
Das BVerfG hatte 2006 Tariftreuevorgaben für zulässig gehalten, v.a. falls Defizite bei der ausreichenden Bezahlung der Arbeitnehmer bestehen, auch zur Sicherung der Sozialsysteme.
2009 ist das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) in Kraft getreten (damit sollen solche Defizite gerade abgebaut werden).

Im Unterschwellenbereich ist die EU-Arbeitnehmer-Entsenderichtlinie nur dann nicht anwendbar, wenn kein grenzüberschreitendes Interesse und damit keine Binnenmarktrelevanz vorliegen. Verbindliche Vorgaben zur Tariftreue finden sich in der Bekanntmachung zur Vergabe von Aufträgen im kommunalen Bereich nicht.

  1. Musterrichtlinie

Nachfolgend beschränken sich die Ausführungen auf die Thematik der „Tariftreue“, da diese zurzeit den Schwerpunkt der politischen Diskussion darstellt.

Die Musterrichtlinie versucht in ihrem Schwerpunkt, in 2 Varianten den vielfältigen Rechtsproblemen bei der Tariftreue als soziale Ausführungsbedingung und als Zuschlagskriterium gerecht zu werden. Beide Varianten (Vergütungsaspekte als Mindest- und Zuschlagskriterien bzw. Vergütungsaspekte ausschließlich als Zuschlagskriterien) sind mit Einverständnis des DGB Bayern der Beschlussvorlage als Anlage 1 und 2 beigefügt. 
Beigefügt ist als Anlage 3 auch eine Synopse der einschlägigen Passagen zur „Tariftreue“.

Zur Begrifflichkeit:
  • Ausführungsbedingungen sind für die Auftragsausführung festgelegte, objektive Anforderungen, von denen die Bewertung von Angeboten unberührt bleibt.
  • Zuschlagskriterien sind diejenigen Kriterien, anhand derer der öffentliche Auftraggeber seine Vergabeentscheidung trifft. Dabei ermittelt der Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses.

aa) Tariftreue als Ausführungsbestimmung

Im Oberschwellenbereich wird bei beiden Varianten von der Tariftreue als Ausführungsbedingung in Bezug auf die Vergütung abgesehen, weil hierfür eine Rechtsgrundlage in Form eines Landesgesetzes fehlt. Das bedeutet, dass im Oberschwellenbereich auch nach der DGB-Richtlinie eine Tariftreue nicht gefordert werden kann.
In der Praxis ist zu berücksichtigen, dass auch kleinere Aufträge zum Oberschwellenbereich gehören, wenn sie in Zusammenhang zu Großprojekten stehen (z. B. Schulprojekte, Mainufergestaltung).
In diesem Jahr wurden bereits (Stand 20.09.2024) 44 Vergaben im Oberschwellenbereich mit einer Gesamtsumme von 10.539.452,00 EUR und 56 Vergaben im Unterschwellenbereich mit einer Gesamtsumme von 7.131.488,87 EUR durchgeführt. Fast die Hälfte der Vergaben scheidet somit für die Forderung der Tariftreue als Ausführungsbedingung von vornherein aus.

Im Unterschwellenbereich wird lediglich in Variante 1 Tariftreue als Ausführungsbestimmung in Bezug auf die Vergütung gefordert. Mehrere Voraussetzungen müssen jedoch für eine Anwendung erfüllt sein:

  • Es gibt kein grenzüberschreitendes Interesse von Bietern,
  • es gibt keinen allgemein verbindlichen Tarifvertrag,
  • ein einschlägiger Branchentarifvertrag kann herangezogen werden,
  • in der betreffenden Branche muss ein Defizit bei der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen.

Als Indiz für ein Defizit gilt die Auflistung der Branchen in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 bis 9 Arbeitnehmerentsendegesetz:

1.        Bauhaupt-/Baunebengewerbe
2.        Gebäudereinigung
3.        Briefdienstleistungen
4.        Sicherheitsdienstleistungen
5.        Bergbauspezialarbeit auf Steinkohlebergwerken
6.        Wäschereidienstleistungen
7.        Abfallwirtschaft/Straßenreinigung/Winterdienst
8.        Aus-/Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II/III
9.        Schlacht und Fleischverarbeitung


In folgenden Branchen gibt es jedoch bereits allgemein verbindliche Tarifverträge:

Dachdeckerhandwerk bundesweit
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohn vom 15.09.2023
Elektrohandwerk bundesweit
Tarifvertrag Mindestentgelt vom 17.01.2019
Gerüstbauer-Handwerk
bundesweit
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohn vom 01.08.2023
Maler- und Lackiererhandwerk bundesweit
Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohns vom 16.12.2022
Gebäudereiniger-
Handwerk
bundesweit
Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer vom 02.06.2022
Sicherheitsdienst-leistungen  
Bayern
Lohntarifvertrag Nr. 38 vom 08.12.2023

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge Stand: 1. Juli 2024 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsrecht/ave-verzeichnis.pdf?__blob=publicationFile&v=24


bb) Tariftreue als Zuschlagskriterium

Soweit nach den vorherigen Ausführungen die Tariftreue nicht als Ausführungsbestimmung Anwendung finden kann, wird sie bei Variante 1 als Zuschlagskriterium angewendet. Bei Variante 2 ist dies generell der Fall.

So soll die Bezahlung der vom Bieter einzusetzenden Arbeitskräfte (nur die zur Auftragsdurchführung einzusetzenden Arbeitskräfte, nicht alle Arbeitskräfte des Unternehmens) oberhalb (Mindestabstand 1 EUR/h)
  • des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns,
  • einem für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages folgenden Mindestlohns
  • einem Branchenmindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetzes,
  • oder nach der Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung
durch einen fiktiven Preisabschlag von z.B. bis zu 20 % auf den Angebotspreis belohnt werden. 

Das Unternehmen, das von dieser Regelung profitieren möchte, muss eine Eigenerklärung und einen Nachweis für die einzusetzenden Arbeitskräfte durch eine Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwaltsbüro oder Betriebsrat mit dem Angebot vorlegen.
Der Nachweis kann entfallen, falls das Unternehmen tarifgebunden in der erforderlichen Höhe ist und einen Auszug aus dem Tarifvertrag vorlegt. Die Vollmitgliedschaft mit Tarifbindung ist zu bescheinigen.

Es kommt folglich für die Gewährung eines Preisabschlages nur darauf an, dass ein Lohn oberhalb der Mindestlohnregelungen bezahlt wird, aber nicht ob sonstige Bestimmungen eines Tarifvertrages eingehalten werden (z. B. Urlaubsregelung). Eine Tarifbindung erleichtert den Unternehmen lediglich die Nachweisführung.

Die Eigenerklärung lautet:

„Ich/wir erkläre/n hiermit, 
dass die für die ausgeschriebenen Leistungen eingesetzten bzw. einzusetzenden Arbeitskräfte unter Einhaltung der Vorschriften über den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn (allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn oder Mindestlohn aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen bzw. aus Branchenmindestlöhnen nach Tarifvertragsgesetz, Arbeitnehmerentsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) und unter Überschreitung derselben sämtlich pro Stunde mindestens mit folgendem Betrag vergütet werden: 

________________ € (bitte Betrag einsetzen) 

Werden Beschäftigte unterschiedlicher Vergütungsgruppen eingesetzt, ist hier der Betrag für die Vergütungsgruppe mit dem niedrigsten Stundenlohn anzugeben. Zudem ist der Grundlohn ohne etwaige Sonderzuschläge anzugeben (z.B. Feiertags- oder Nachtzuschlag).“


  1. Rechtliche Bewertung des DGB-Vorschlages

Der Regierung von Unterfranken wurden die Texte der vom DGB beauftragten Kanzlei einschließlich Präsentationen zugeleitet. Die Regierung sieht in einer ersten Stellungnahme vom 24.07.2024 die Variante 1 der Musterrichtlinie als rechtswidrig an, soweit es um die Einführung von Ausführungsbedingungen geht. 
Bei der Einführung von Zuschlagskriterien bestehen bei beiden Varianten nicht nur rechtliche Bedenken, sondern die Regierung geht weiterhin davon aus, dass derartige Kriterien unzulässig sind.

„Wir haben unsere Rechtsauffassung zur Einführung von Tariftreueregelungen u.ä. bereits erläutert. Daran halten wir fest. Die vom DGB vorgelegten Entwürfe ändern daran nichts. Wir können uns der eingeholten anwaltlichen Stellungnahme mit den darin geäußerten Bedenken grundsätzlich anschließen. Variante 1 ist aus unserer Sicht rechtswidrig, soweit es um die Einführung von Ausführungsbedingungen geht. Bei der Einführung von Zuschlagskriterien haben wir sowohl bei Variante 1 als auch bei Variante 2 nicht nur rechtliche Bedenken, sondern gehen weiterhin davon aus, dass derartige Kriterien unzulässig sind.

Die darüber hinaus geäußerten Bedenken im Hinblick auf die Umsetzung und den Aufwand erscheinen plausibel. Die Beurteilung liegt allerdings nicht in unserem Aufgabenbereich.

Soweit angedacht ist, auch die ökologischen Aspekte der Entwürfe zu behandeln, dürfen wir ebenfalls auf unsere Stellungnahme aus dem Jahr 2023 verweisen. „Nachhaltigkeits-Kriterien“, die in irgendeiner Form an die Ortsansässigkeit des Bieters anknüpfen sind in höchstem Maße diskriminierend und führen zu einer unzulässigen Wettbewerbsbeschränkung (bis hin zur kompletten Marktabschottung).“


Nach Ansicht der von der Verwaltung mit der Prüfung der beiden Varianten beauftragten Fachanwältin für Vergaberecht (Blauertz Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main) stellt die Berücksichtigung des Vergütungsaspektes bei Unterschwellenvergaben ohne grenzüberschreitenden Bezug als Ausführungsbedingung ein Fall der sogenannten „Harten Tariftreue“ dar. 
Bei der „Harten Tariftreue“ werden die Bieter über die vorhandenen Regelungen, d.h. über
die als allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge hinaus zur Tariftreue verpflichtet.

„Eine solche Regelung stellt einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, welcher mangels Vorliegens eines formellen Gesetzes in Bayern nicht gerechtfertigt sein dürfte. 
Würde die Stadt von den Bietern als Voraussetzung für die erfolgreiche Teilnahme am Vergabeverfahren als zwingende Ausführungsbedingung verlangen, die für die Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmer mindestens nach einem für die Branche im Bundesland der Stadt/Gemeinde/des Landkreises einschlägigen Tarifvertrag zu entlohnen, wären diese in ihrer unternehmerischen Vertragsfreiheit berührt:
Dies würde einen Eingriff in die Grundrechte der Bieter (Art. 2 Abs. 1 GG, Art.12 Abs. 1 GG bzw. 101 Bayerische Verfassung - BV) darstellen, welcher nur durch ein formelles Gesetz zu rechtfertigen wäre. Für einen durch Satzung vorgenommenen Grundrechtseingriff bedürfe die Stadt einer eigenständigen gesetzlichen Ermächtigung und diese existiert in Bayern nach wie vor nicht.“


Die Fachanwältin verweist -wie die Regierung von Unterfranken in ihrer Beanstandungsverfügung- weiterhin darauf, dass Tariftreueklausel im Vergabewesen kein legitimes Ziel haben, auch nicht als Zuschlagskriterium. Die Zahlung von Tariflohn kann deshalb kein Zuschlagskriterium sein.

Die Fachanwältin betont:

„Zu beachten ist ferner, dass nach § 127 Abs. 4 GWB bei einem Zuschlagskriterium
eine wirksame Überprüfung möglich sein muss, ob ein Angebot auch das
Zuschlagskriterium erfüllt. Der öffentliche Auftraggeber darf insoweit nur
Anforderungen stellen, deren Einhaltung er auch nachprüfen kann und darf. Dies
dürfte sich in der Praxis als schwierig gestalten für eine Kommune, denn dann müsste
regelmäßig Einsicht in die Lohnunterlagen für das betreffende Personal usw.
genommen werden, um die Einhaltung sicherzustellen. Dafür müssten
Kontrollinstrumente geschaffen werden“.

„Auch für die Bieter ist die Einführung des Vergütungsaspekts als Zuschlagskriterium
mit einem Mehraufwand verbunden.
Neben der o.a. Aufschlüsselung der kalkulierten Personalkosten müssen die
Bieter zunächst wohl auch vorher festlegen, welches Personal sie beabsichtigen
einzusetzen und wie sie dieses entlohnen.
Es muss dann die Eigenerklärung gemäß Anlage 1 vorgelegt werden mit den dort
geforderten Nachweisen Dritter als Bestätigung über die Vergütung der
einzusetzenden Arbeitskräfte in der entsprechenden Höhe durch ein vom Steuer- bzw.
Wirtschaftsberater oder Rechtsanwalt oder Betriebsrat ausgestelltes Formular, wenn
der Bieter nicht Tarifpartei eines Tarifvertrages ist, der oberhalb der in Ziffer 6.3
normierten Grenze von 1,00 EUR/h oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns oder
eines für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages liegt. Die Ausstellung der
Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe nicht länger als 12 Monate
zurückliegen. Dies verursacht zusätzlichen Aufwand und Kosten für den Bieter.
Zum anderen können sich auch Probleme für Firmen bei der Lohnabrechnung
ergeben. Ein Arbeitnehmer, der vom Auftraggeber in einem konkreten öffentlichen
Auftrag beschäftigt ist und dies gegebenenfalls auch nur anteilig, erhält für diese –
anteilige – Arbeit einen höheren Arbeitslohn als sein Kollege, der im Rahmen der
Abwicklung eines privaten Auftrags tätig wird.
Diese firmeninternen Mehraufwände dürften sich in der Preisbildung wiederfinden und
die Angebote verteuern bzw. die Bieter davon abhalten, sich bei Aufträgen für die Stadt
Aschaffenburg im Vergleich zu anderen öffentlichen Aufträgen im Landkreis oder
angrenzenden Landkreisen bzw. Kommunen zu bewerben.“

„Im Ergebnis haben wir nach wie vor vergaberechtliche Bedenken an der Ausgestaltung des Vergütungsaspekts als Zuschlagskriterium im Hinblick auf die Zulässigkeit und die Überprüfung bzw. Überprüfbarkeit durch die Verwaltung und haben darüber hinaus Bedenken an der Praktikabilität, Prüfung und Umsetzbarkeit der Nachweisführung für Auftraggeber und Bieter.“


  1. Nachhaltigkeitsberichterstattung und Weiterentwicklung von Vergabekriterien

Hierzu wird auf die Ausführungen im Abschnitt D der Begründung zur Beschlussvorlage zur Plenumssitzung vom 20.11.2023 verwiesen.

.Beschluss: 1

I.
1. Die Beschlüsse vom 20.11.2023 zu den Punkten 1 und 3 des TOP ö 4 (PL/15/4/23) werden aufgehoben. 

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 2

  1. Im Zuge der Fortschreibung des Nachhaltigkeitsberichts berichtet die Verwaltung jeweils über die Anwendung und Fortentwicklung nachhaltiger Beschaffung bei der Stadt Aschaffenburg. Im Zuge der Vorstellung größerer Bauprojekte im Stadtrat sind die nachhaltigen Beschaffungskomponenten des Projektes explizit darzustellen.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 3

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Vorschlag für eine Beschaffungs- und Vergaberichtlinie in der Fassung der Variante 2 des Anwaltsbüros GGSC (Anlage 2) der Regierung von Unterfranken zur Prüfung vorzulegen und dem Stadtrat über das Prüfungsergebnis zu berichten. 

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

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4. / PL/15/4/24. Städtische Sondertarife im ÖPNV - Antrag der CSU-Stadtratsfraktion vom 05.08.2022 - Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.05.2023 und 11.03.2024 - Antrag von Herrn Stadtrat Johannes Büttner (GRÜNE) vom 15.03.2024 - Antrag der UBV vom 20.01.2024 - Antrag der KI vom 15.03.2024 - Antrag der CSU-, SPD- und GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 4PL/15/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1        Sachlage

Innerhalb des Stadtgebiets Aschaffenburgs, entsprechend der Preisstufe 11 des VAB-Tarifblatts, bestehen Sondertarife für bestimmte Verkehrstage bzw. Personengruppen. Die jeweilige Differenz zum von der Regierung von Unterfranken genehmigten Tarif wird durch den städtischen Haushalt an die Stadtwerke bzw. auch die anderen Unternehmen der VAB ausgeglichen.


Eine erneute Beratung ist nun erforderlich, um etwaige Umstellung zum 01.01.2025 vornehmen zu können.

Bei der ersten Beratung im Plenum am 04.12.2023 wurde zunächst die Fortführung aller bisherigen Angebote bis zum 31.12.2024 beschlossen. 

Im Ergebnis der zweiten Beratung im Plenum vom 18.03.2024 wurde beschlossen: 

  1. Die Möglichkeit zur kostenfreien Nutzung des ÖPNV innerhalb Aschaffenburgs an Samstagen endet am 31.12.2024. 

  1. Das Angebot einer vergünstigten Tageskarte an Sonn- und Feiertagen endet am 31.12.2024.

  1. Der Aufhebung des Angebotes vergünstigter ÖPNV-Tages- und Monatskarten für Kulturpassinhaber zum 01.07.2024 wurde zugestimmt.

  1. Der Antrag zur Einführung eines Neubürgertickets wurde abgelehnt.

  1. Der Antrag zur Einführung eines Kurzzeittickets wurde abgelehnt.


Alle den Schülerverkehr betreffenden Tarife und Aspekte werden in einer gesonderten Beschlussvorlage behandelt. Hierunter fallen:

  • 12-€-Ticket für Auszubildende und Schüler, für die keine Schulwegkostenfreiheit besteht
  • Für Schüler, für die Schulkostenfreiheit besteht: Eigenfinanzierung des Differenzbetrags zwischen der Monatskarte Azubi und dem Deutschlandticket.
  • Für Schüler, für die keine Schulkostenfreiheit besteht: Ermäßigtes Deutschlandticket (29 €)


2        Kostenfreier ÖPNV an Samstagen

Die kostenfreie Nutzung des ÖPNV innerhalb Aschaffenburgs besteht seit dem 01.12.2018. Einst eingeführt, um eine Verlagerung der Verkehrsmittelwahl vom Pkw auf den ÖPNV zu begünstigen, zeigt sich im Nachhinein, dass es eher zu Verlagerungen innerhalb des Umweltverbunds führte. Damit ist insbesondere die Verlagerung von Fußgänger- und Radverkehr auf den ÖPNV gemeint. Der Ausgleichsbedarf bemisst sich nach dem durchschnittlichen Fahrgastaufkommen an einem Samstag pro Fahrgast auf 2,70 €, ab 2024 auf 3,10 €. 

Die Verwaltung schlägt insbesondere wegen der hohen Kosten vor, die kostenfreie ÖPNV-Nutzung zum 31.12.2024 aufzuheben. 

Ausgleichsbedarf 2023:        282.587,40 €
Ausgleichsbedarf 2024:        324.452,20 €         bei Fortführung des Bestands


3        Vergünstigte Tageskarte an Sonn- und Feiertagen 

Seit dem 01.01.2021 zahlen die Kunden an Sonn- und Feiertagen 1 € für die Tageskarte (statt 2,40 € für Kinder und 4,10 € für Erwachsene). 

Die Verwaltung schlägt vor, die Regelung an Sonn- und Feiertagen nach dem 31.12.2024 nicht fortzuführen.

Ausgleichsbedarf 2023:        78.306,70 €
Ausgleichsbedarf 2024:        86,000,00 €         bei Fortführung des Bestands


4        AufAchse-Ticket

Die im Jahr 2019 eingeführte Tageskarte mit Gültigkeit im gesamten VAB-Gebiet war zu Beginn nur für die Sommerferien gedacht. Danach wurde es in der zweiten Stufe auf die Wochenendtage, Feiertage und alle Schulferientage ausgedehnt. Die Nachfrage nach diesem Ticket, das für Kinder 3,50 € und für Erwachsene 5,00 € kostet, war so groß, dass ein finanzieller Ausgleich durch die Aufgabenträger nicht erforderlich wurde. Seit der dritten Stufe ab dem Jahr 2022 gilt das Ticket auch an Werktagen ab 9:00 Uhr. Hierfür wurde für die Stadt Aschaffenburg ein Ausgleichsbedarf von ca. 23.000 € prognostiziert. Tatsächlich belief sich der Aufwand im Jahr 2022 auf rund die Hälfte der Kosten. Dies ist ein Indiz für die hohe und vor allem zusätzlich induzierte Fahrgastnachfrage. Das AufAchse-Ticket ist das ideale Ticket für Gelegenheitsfahrer und ein Erfolgsmodell der VAB, insbesondere in Bezug auf den relativ geringen finanziellen Ausgleichsbedarf. 

Das AufAchse-Ticket war bis zum 31.12.2023 befristet und wird seit dem 1.7.2024 unbefristet fortgesetzt. Es hat damit auch nach dem 31.12.2024 weiterhin Bestand. Zusätzlich soll ab 01.01.2025 die 9:00 Uhr-Beschränkung entfallen. Dies wird voraussichtlich eine geringfügige Steigerung des Ausgleichsbedarfes bewirken.

Ausgleichsbedarf 2022:                11.831,63 €
Ausgleichsbedarf 2023:                32.317,58 €
Ausgleichsbedarf 2024:                35.000,00 € (geschätzt)


5        Park+Ride-Ticket

Gelegenheitsnutzer zahlen für das Parken und die anschließende Tageskarte 2,- € (statt 8,20 €). Jahreskunden zahlen 30 € (statt 40,80 €) pro Monat. Durch die Sperrung der Willigisbrücke zwischen Juni und Dezember fiel der Ausgleichbedarf 2022 geringer aus, was aber kaum ins Gewicht fällt. Im Mittel setzt sich die Nachfrage aus 6 Jahreskunden und weniger als 1 Gelegenheitskunden pro Tag zusammen. Die geringe Nachfrage legt nahe, das Angebot einzustellen und damit auch die Kosten für den Betrieb der Schrankenanlage einzusparen. 

Auf Grund des geringen Ausgleichsbedarfs und der grundsätzlich verkehrspolitisch positiven Ausrichtung soll das Angebot weiterhin bestehen bleiben.

Ausgleichsbedarf 2022:        4.011,60 €
Ausgleichsbedarf 2023:        4.270,80 €
Ausgleichsbedarf 2024:        4.600,00 €


6        Übersicht des Ausgleichsaufwands

In der Übersicht in Bild 1 sind die Ausgleichsbeträge der Jahre 2022 bis 2025 dargestellt. Die geschätzten Ausgleichbeträge für das Jahr 2024 berücksichtigen die Tariferhöhung zum 01.04.2024.

Fahrschein
Ausgleich 2022 [€]
Ausgleich 2023 
[€]
Ausgleich 2024 [€]
Ausgleich 2025 [€]
P+R (Einzel- und Jahreskarte
4.011,60 
4.270,80 
4.600,00 
4.600,00 
Samstagsverkehr
256.247,50 
282.587,40
324.452,20 
0,00
Sonn- und Feiertag
49.464,00 
78.306,70 
86.000,00 
0,00
Auf Achse - Ticket
11.831,63
32.217,58
35.000,00
35.000,00
Kulturpass
80.871,00
110.703,20
119.000,00
0,00
Summe
402.425.73
510.868,10
569.052,20
39.600,00
Bild 1: Übersicht der Ausgleichsbeträge 2022-2025 

Aus Sicht der Stadtverwaltung steht der vergleichsweise hohe finanzielle Aufwand der bisherigen Förderung in keinem angemessenem Kosten-Nutzen Verhältnis zu den erzielten Effekten.


7        Klimawirkungsprüfung

Die Förderung des ÖPNV ist grundsätzlich sinnvoll und klimarelevant, da ein attraktives ÖPNV-Angebot eine gute Alternative zum motorisierten Individualverkehr (MIV) darstellt. Die Steigerung des Modal-Split-Anteiles des ÖPNV ist deshalb weiterhin das Ziel der Stadtverwaltung, muss aber mit anderen Maßnahmen erreicht werden.



Anlagen:
Anlage 1: Antrag der CSU vom 05.08.2022, Einführung eines Neubürgertickets im ÖPNV
Anlage 2: Antrag der GRÜNEN vom 17.05.2023 und 11.03.2024
Anlage 3: Antrag von Johannes Büttner vom 15.03.2024
Anlage 4: Antrag der UBV vom 20.01.2024
Anlage 5: Antrag der KI vom 15.03.2024
Anlage 6: Antrag der CSU-, SPD- und Grünen-Stadtratsfraktion vom 18.03.2024

.Beschluss: 1

Der Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 17.10.2024 wegen „Änderungsantrag zu TOP 4 ÖPNV-Sondertarife“ wird an dem Planungs- und Verkehrssenat zur Behandlung verwiesen.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich angenommen

.Beschluss: 2

Das Plenum nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass das Angebot vergünstigter ÖPNV-Tages- und Monatskarten für Kulturpassinhaber fortgeführt wird.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 3

 
1.        Der Bericht der Verwaltung zu den städtischen Sondertarifen im ÖPNV wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

.Beschluss: 4

2.        Der Aufhebung des kostenfreien ÖPNV-Angebots an Samstagen ab 01.01.2025 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 5

3.        Der Aufhebung des vergünstigten ÖPNV-Angebots an Sonn- und Feiertagen ab 01.01.2025 wird zugestimmt. 

Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt

Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.

.Beschluss: 6

4.        Der unbefristeten Fortführung des AufAchse-Tickets wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

.Beschluss: 7

5.        Der Beibehaltung des Park+Ride-Tickets (Tages- und Jahreskarte) wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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5. / PL/15/5/24. Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH zum 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 8
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 5PL/15/5/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die am 21.12.2016 neu gegründete Verkehrsgemeinschaft am Bayerischen Untermain - VAB GmbH plant eine Anpassung der VAB-Fahrscheintarife zum 01.01.2025. Die Abstimmung über die Höhe der Tarifanpassung wurde in der Gesellschafterversammlung der VAB am 24.07.2024 zwischen den zehn Gesellschaftern verhandelt und unter Gremienvorbehalt beschlossen. 

Laut Gesellschaftsvertrag der VAB GmbH sind unter § 10 Abs. (2) die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sowie die Stimmquoren geregelt. Tarifangelegenheiten sind dementsprechend einstimmig zu beschließen, weswegen die Werkleitung ein Mandat benötigt, um die Interessen der Stadt bzw. der Stadtwerke Aschaffenburg gegenüber den aktuell zehn Gesellschaftern der VAB GmbH vertreten zu können. Mit Neugründung der VAB im Jahr 2016 ging die Zuständigkeit für die Fahrscheintarife per Beschluss auf die VAB GmbH über. Dementsprechend erfolgt die Beantragung der Fahrscheintarife bei der nach dem PBefG § 39 zuständigen Behörde, hier die Regierung von Unterfranken, durch die VAB GmbH.

Die vorgeschlagene Höhe der Tarifanpassung ist das Ergebnis von intensiven und langen Verhandlungsrunden unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsverträge und Interessen. Maßgebend sind hier eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre sowie Brutto- und Nettoverträge zu nennen. 

Der personalintensive Fahrdienst mit über 50 % Personalkosten bezogen auf die Gesamtkosten wird entscheidend von den Tarifabschlüssen der Tarifparteien beeinflusst. Zum Mai diesen Jahres wurden die Stundenlöhne des Fahrpersonals zwischen 15,06 % und 16,74 % angehoben. Eine weitere Anpassung der Lohntarife für das Fahrpersonal ist mit Ablauf des Lohntarifvertrags Nr. 30 zum 31. März 2025 zu erwarten.

Die aktuell erkennbaren Kostensteigerungen für das Jahr 2025 sowie ein Nachholbedarf aus 2024 erfordern eine Anhebung der bestehenden Fahrscheintarife. Nur so ist es den Verkehrsunternehmen möglich, das bestehende Fahrplanangebot sowie die erbrachte Qualität weitgehend aufrecht zu erhalten und sicherzustellen, dass Kürzungen moderat und verträglich ausfallen.

Nach Rücksprache mit der Genehmigungsbehörde ist die vorgeschlagene Anhebung der Fahrscheintarife um 6,9 % zum 01.01.2025 genehmigungsfähig. 

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Stadtwerke Aschaffenburg zur geplanten Anpassung der Fahrscheintarife der VAB GmbH ab dem 01.01.2025 wird zur Kenntnis genommen.
  2. Die Werkleitung wird ermächtigt, einer für die Gesellschafter der VAB GmbH notwendigen Tarifanpassung der Fahrscheintarife ab dem 01.01.2025 in der Größenordnung von ca. 
6,9 % über das gesamte Tarifangebot zuzustimmen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 24, Dagegen: 6

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6. / PL/15/6/24. Bestellung der Jahresabschlussprüfer der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen für das Geschäftsjahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 4
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 6PL/15/6/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Jahresabschluss der Stadtwerke ist alljährlich nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Rechtsgrundlage für die Prüfung ist neben § 25 der Eigenbetriebs-verordnung das Gesetz über das kommunalwirtschaftliche Prüfungswesen und die dazu erlassene kommunalwirtschaftliche Prüfungsverordnung. 

Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Jahresberichtes. Mit der Durchführung der Prüfung können Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Landesprüfungsbehörden beauftragt werden. Zu bevorzugen sind Prüfungsgesellschaften, die die notwendige Erfahrung zu dem besonderen Bereich der Kommunalunternehmen mitbringen.

Die Stadtwerke schlagen die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 vor.

Der Vorschlag basiert auf dem Ergebnis einer im 3. Quartal 2024 durchgeführten Ausschreibung über die Prüfungsleistungen, sowohl für die Stadtwerke als auch die AVG im Gesamtpaket. Für den Angebotsvergleich wurden vier überregionale Prüfungsgesellschaften mit Erfahrungen im kommunalen sowie energiewirtschaftlichen Bereich aufgefordert ein Angebot für die Erbringung der Prüfungsleistungen abzugeben. Drei Prüfungsgesellschaften haben daraufhin ein Angebot platziert. Mit diesen drei Prüfungsgesellschaften führte die Werkleitung daraufhin persönliche Gespräche. Die wirtschaftlichen Parameter der einzelnen Angebote unterscheiden sich nur marginal. Die Wahl fiel auf die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, da diese im komplexen Gesamtpaket aller zu erbringenden Prüfungsleistungen den kompetentesten Eindruck vermitteln konnte. 

.Beschluss:

I. Gemäß § 25 Abs. 2 der Eigenbetriebsverordnung Bayern i. V. m. Artikel 107 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der kommunalwirtschaftlichen Prüfungsverordnung wird die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer für den Jahresabschluss 2024 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen bestellt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt*
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]
*Die Mittel werden über den vom Stadtrat beschlossenen Wirtschaftsplan der Stadtwerke Aschaffenburg bereitgestellt.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 30, Dagegen: 0

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7. / PL/15/7/24. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 5
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 7PL/15/7/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Gebühren der öffentlichen Abfallentsorgung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Die kommunale Abfallentsorgung ist eine wesentliche Dienstleistung, die zur Sicherstellung der öffentlichen Sauberkeit, der Gesundheit und der Umweltschutzauflagen beiträgt. Um diese Leistung weiterhin auf hohem Niveau zu erbringen, ist eine Anpassung der Abfallgebühren erforderlich. In den letzten Jahren sind die Kosten für die Abfallentsorgung aus verschiedenen Gründen gestiegen, so dass eine Erhöhung der Gebühren unumgänglich ist. Die Abfallgebühren wurden letztmals zum 01.07.2021 angepasst. 

Bisher gelang es dem Entsorgungsbetrieb, Kostenerhöhungen durch die konsequenten Verwertungsbemühungen und kontinuierlichen Effizienzsteigerungen auszugleichen und darüber hinaus Rückstellungen in Höhe von aktuell 11,2 Mio. € für die mindestens dreißigjährige Nachsorge der Deponie Stockstadt zu bilden.  

In den Jahren 2021, 2022 und 2023 konnte eine Überdeckung in Höhe von insgesamt ca. 981.000 € erwirtschaftet werden. Dem steht eine erwartete Unterdeckung von ca. 240.000 € für das Jahr 2024 entgegen, da die Kosten für die Entsorgung von Restmüll, Biomüll, Papier und Wertstoffen aufgrund gestiegener Entsorgungspreise sowie strengerer Vorgaben bei der Abfalltrennung deutlich angestiegen sind und gleichzeitig die Erlöse aus dem Wertstoffverkauf (Altpapier, Metalle und Alttextilien) weiter zurückgegangen sind. Insbesondere steigen die Kosten für die Müllverbrennung, die seit 2024 in den Emissionshandel einbezogen ist und dadurch mit CO2-Kosten belastet wird.

Auch die Personalkosten im Bereich der Abfallwirtschaft sind in Folge von Tariferhöhungen deutlich gestiegen. Weiterhin hat die allgemeine Inflationsentwicklung zu einem Anstieg der Preise für Betriebsmittel, wie Kraftstoffe für Müllfahrzeuge, Reparaturen und Wartungen geführt. Als Summe aus Über- und Unterdeckung stehen für den neuen Kalkulationszeitraum 741.000 € zur Verfügung, die den Gebühren in den Folgejahren zu Gute kommen und bereits in der Planung enthalten sind. 

Die vorliegende Gebührenbedarfsberechnung geht von einer jährlichen Kostensteigerung von ca. 2 % aus. Für die Abfallbehälter ergibt sich eine erforderliche Gebührenerhöhung um ca. 13,5 % gegenüber dem aktuellen Stand und bleibt damit im Durchschnitt auf einem ähnlichen Niveau wie die bis 2005 geltende Gebühr. Die Gebühren für eine zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters von 1.100 l steigen um 12,9 % bzw. 20 %. Gleichzeitig erhöhen sich die Gebühren für einen Bioabfallsack mit 120 l Füllraum um 14,3 % sowie die Gebühr für 10 l zusätzliches Bioabfall-Volumen um 20 %.

Seit 2012 wurde der erhöhte Aufwand für kleinere Behälter in der Kalkulation dadurch berücksichtigt, dass die 80 – 240-Liter-Restmülltonnen mit einer Gewichtung von 1, die 660-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,9 und die 1100-Liter-Behälter mit einer Gewichtung von 0,85 in die Berechnung eingingen, also bei den Vierradbehältern die Gebühren je Liter 90 bzw. 85 % der Gebühren für die Zweiradbehälter betragen. Die Berücksichtigung des höheren Sammelaufwands für die Kleinbehälter hat sich aus Sicht der Verwaltung bewährt, ohne dass dabei der wichtige Anreiz zur Abfallverwertung und -vermeidung aufgegeben wurde. 

Die Ausweisung einer separaten Gebühr für die Wertstofffraktionen Bioabfall und Altpapier erscheint weiterhin weder sachlich geboten, noch rechtlich erforderlich. Bestehen bleiben sollte die geringe Gebühr von 1,- € je 10 Liter zusätzlichem Altpapier-Volumen, da das Behältervolumen und der damit verbundene Sammelaufwand in den vergangenen Jahren enorm gestiegen ist.
Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträgt und orientiert sich am Kostendeckungsprinzip, um den gestiegenen Ausgaben gerecht zu werden. Es handelt sich hierbei um eine moderate Anpassung, die sicherstellt, dass die kommunale Abfallentsorgung auch in Zukunft finanziell abgesichert ist. 

Eine Vergleichsanalyse mit benachbarten Kommunen zeigt, dass die neue Gebührenerhöhung immer noch im regionalen Durchschnitt liegt.  

Aufgrund der errechneten Kosten und des erwarteten Entleerungsvolumens werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2025 vorgeschlagen:

Bezeichnung
Gebühr
aktuell
(in €/Jahr)
Gebühr neu           (in €/Jahr)
Absolute Erhöhung (in €/Jahr)
prozentuale
Erhöhung
Gebühr
1997-2005 (in €/Jahr)
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum / 60l Bio (vierwöchentlich)
101,40
115,00
13,60
13,4%
101,24
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 80 l Füllraum
202,80
230,00
27,20
13,4%
199,40
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 120 l Füllraum
296,50
337,00
40,50
13,7%
300,64
Jahresgebühr Müllnormtonne mit 240 l Füllraum
593,00
674,00
81,00
13,7%
601,28
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 660 l Füllraum
1.599,90
1.815,00
215,10
13,4%
1.656,59
Jahresgebühr Müllnormgroßbehälter mit 1.100 l Füllraum
2.569,90
2.916,00
346,10
13,5%
2.760,98
Jahresgebühr MGB mit 1.100 l Füllraum (§ 4 Abs. 4 Satz 1 AbfGS)
1.643,90
1.866,00
222,10
13,5%
2.126,97
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AbfGS)
58,00
65,50
7,50
12,9%
82,00
Gebühr pro zusätzlicher Leerung eines 1.100 l -Restmüllgroßbehälters (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AbfGS)
20,00
24,00
4,00
20,0%
20,00
pro Restmüllsack mit 70 l Füllraum
5,00
5,00
0
0%
5,00
pro Bioabfallsack mit 120 l Füllraum
3,50
4,00
0,50
14,3%
3,00
pro 10 l zusätzlichem Bioabfall-Volumen
10,00
12,00
2,00
20,0%
12,78
pro 10 l zusätzlichem Altpapier-Volumen
1,00
1,00
0
0%
1,79

Die Gebühr für die Selbstanlieferung thermisch nicht behandelbarer Abfälle wurden bereits auf Basis der Kosten für die Mitbenutzung der Deponie Sansenhecken zum 01.04.2023 angepasst. 

Die Satzungsänderung soll wegen der in der Regel quartalsweisen Erhebung zum 01.01.2025 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 20.03.2023 (amtlich bekannt gemacht am 24.03.2023), 

§ 1

1. § 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Bei der Jahresgebühr wird unterschieden zwischen der Regelleistung gemäß § 15 Abs. 2 AWS und der Sonderleistung gemäß § 15 Abs. 4 AWS. Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem beträgt bei vierzehntägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse in der

                                     Regelleistung            Zuschlag für
Sonderleistung
                       
1.        je Behälter mit 80 l                   230,00 €                30,00 €
2.        je Behälter mit 120 l                   337,00 €        
3.        je Behälter mit 240 l                   674,00 €        
4.        je Behälter mit 660 l                1.815,00 €        
5.        je Behälter mit 1 100 l        2.916,00 €        

2. § 4 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung von Restmüllbehältnissen nach § 15 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AWS im Bring- und Holsystem beträgt bei 4-wöchentlicher Abfuhr der Restmüllbehältnisse und turnusgemäßer Abfuhr der Wertstoffbehältnisse
je Behälter mit 80 l                           115,00 €
Zuschlag für Sonderleistung                     30,00 €

3. § 4 Abs. 4 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Auf ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücken beträgt die Jahresgebühr für die Abfallentsorgung im Bring- und Holsystem bei 14-tägiger Abfuhr der Restmüllbehältnisse und einem Jahresgewicht bis zu 4 500 kg Restmüll je bereitgestellten Müllgroßbehälter mit 1 100 l Füllraum 1.866,00 €.

4. § 4 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Die Bereitstellung von Wertstoffbehältnissen im Rahmen des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 Abfallwirtschaftssatzung (AWS) und des § 15 Abs. 2 AWS ist mit der Restmüllgebühr abgegolten. Die Jahresgebühr für zusätzliche Wertstoffvolumen im Holsystem bei turnusgemäßer Abfuhr nach der Abfallwirtschaftssatzung beträgt 
1. für Bioabfall 12,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen
2. für Altpapier 1,00 € je 10 Liter Gefäßvolumen

5. § 4 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 1 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         65,50 €

Die Gebühr für die zusätzliche Leerung eines Restmüllgroßbehälters nach Abs. 4 mit 1 100 l Füllraum beträgt                                                                         24,00 €

pro Leerung, zuzüglich der gewichtsbezogenen Entsorgungskosten nach Abs. 9.

6. § 4 Abs. 8 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühren für die Abfallentsorgung unter Verwendung von Restmüll- / Bioabfallsäcken beträgt

  1. für jeden Restmüllsack mit 70 l Füllraum                                        5,00 €
  2. für jeden Bioabfallsack mit 120 l Füllraum                                        4,00 € 

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 0

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8. / PL/15/8/24. Änderung der Gebührensatzung für die Straßenreinigung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 5. Sitzung des Werksenates 10.10.2024 ö Vorberatend 6
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 8PL/15/8/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die regelmäßige Straßenreinigung ist eine essenzielle kommunale Dienstleistung, die zur Sicherstellung der Sauberkeit und zur Vermeidung von Umweltverschmutzung beiträgt. Eine saubere städtische Infrastruktur erhöht die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger und fördert die Attraktivität der Kommune für Besucher und Unternehmen.

Aufgrund mehrerer Faktoren ist eine Erhöhung der Gebühren für die Straßenreinigung notwendig geworden, die im Wesentlichen seit 2004 unverändert sind.

In den letzten Jahren sind die Kosten für Betriebsmittel wie Treibstoff, Reinigungsmaterialien sowie für die Wartung und Reparatur der Reinigungsfahrzeuge kontinuierlich gestiegen. Durch die Nachhaltigkeitswende wird sukzessive in voll elektrische Kehrmaschinen investiert. 

Die Löhne und Gehälter der Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind über die letzten 20 Jahre wesentlich gestiegen. Um die Leistung der Straßenreinigung weiterhin auf dem gewohnten Niveau zu halten, müssen die gestiegenen Personalkosten kompensiert werden.

Die Anforderungen an eine umweltgerechte und nachhaltige Verwertung von Straßenkehricht und Laub haben sich verschärft. Dies betrifft sowohl die Entsorgung als auch die entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen zur Trennung und Wiederverwertung des Kehrguts. 

Die vorgeschlagene Gebührenerhöhung beträgt rund 19 % und ist notwendig, um die genannten Kostensteigerungen zu decken. Die Gebührenanpassung orientiert sich an den Grundsätzen der Kostendeckung und hat keine Gewinnabsicht, sondern dient ausschließlich dem Erhalt und der Sicherstellung der kommunalen Dienstleistung.

Die Gebühren der öffentlichen Straßenreinigung sind mindestens alle vier Jahre nachzukalkulieren und kostendeckend zu gestalten. Überdeckungen bewirken eine Gebührenanpassung zu Gunsten der Bürger.

Aufgrund der errechneten Kosten werden folgende Gebührensätze ab 01.01.2025 vorgeschlagen:

Reinigungsklasse 1                  2,38 €
Reinigungsklasse 2                  4,76 €
Reinigungsklasse 3                  7,14 €
Reinigungsklasse 4                14,28 €
Reinigungsklasse 5                23,40 €

Die Satzungsänderung soll zum 01.01.2025 wirksam werden.

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Straßenreinigung in der Stadt Aschaffenburg (StraßenreinigungsGebS - StrRGebS) vom 12.06.2006, zuletzt geändert am 21.11.2012 (amtlich bekannt gemacht am 14.12.2012), 

§ 1

§ 4 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:
Die Gebühren betragen für die nach § 3 Abs. 1 abgerundete Straßenfrontlänge je Meter jährlich in der

Reinigungsklasse 1                  2,38 €
Reinigungsklasse 2                  4,76 €
Reinigungsklasse 3                  7,14 €
Reinigungsklasse 4                14,28 €
Reinigungsklasse 5                23,40 €

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 0

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9. / PL/15/9/24. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 9PL/15/9/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 8 KAG können Kommunen für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen und ihres Eigentums Benutzungsgebühren erheben. 

Aufgrund der allgemeinen Teuerung und den Tarifsteigerungen des TVöD ist eine Anpassung der Elternbeiträge in den kommunalen Kitas im kommenden Kalenderjahr 2025 unerlässlich.

Um diese sozialverträglich zu gestalten, wird vorgeschlagen die Gebührenerhöhung in zwei Schritten zu vollziehen. Die erste Erhöhung soll zum 01.02.2025 die zweite zum 01.09.2025 erfolgen.

Bei den Krippenbeiträgen schlägt die Verwaltung eine Erhöhung innerhalb der einzelnen Buchungskategorien von jeweils 75,00 € und bei den Kitabeiträgen von jeweils 50,00 € vor. In den Krippenbeiträgen und Kitabeiträgen sind die Kosten eines Vormittags- und Nachmittagssnacks (i. d. R. Obst) inkludiert. 

Da im Naturkindergarten zusätzlich zum Bauwagen noch eine Basisstation gestellt wird und auch die Betreuung der Kinder aufwändiger ist, sind die Ausgaben höher als in einer herkömmlichen Kindertageseinrichtung. Die Verwaltung schlägt daher eine Erhöhung von 60,00 € in zwei Schritten vor. 

.Beschluss:

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art.1, 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Aschaffenburg (Kindertageseinrichtungengebührensatzung) vom 26.05.2023 vorbehaltlich der Prüfung durch die Rechtsstelle:

§ 1

1. In § 6 erhält Absatz 3 a) folgenden Wortlaut:

„für den Besuch von Kinderkrippen:

Buchungszeiten täglich
Beitrag ab
01.02.2025
€ / Kind
Beitrag ab 01.09.2025
€ / Kind
4 bis 5 Stunden
325,50
363,00
5 bis 6 Stunden
347,50
385,00
6 bis 7 Stunden
369,50
407,00
7 bis 8 Stunden
391,50
429,00
8 bis 9 Stunden
413,50
451,00
9 bis 10 Stunden
445,50
483,00

In den Gebühren sind Kosten für einen Vormittags- und Nachmittagssnack (i. d. R. Obst) enthalten.“


2. In § 6 erhält Absatz 3 b) folgenden Wortlaut: 

für den Besuch der Kindergärten:

Buchungszeiten täglich
Beitrag ab
01.02.2025
€ / Kind
Beitrag ab 01.09.2025
€ / Kind
4 bis 5 Stunden
201,00
226,00
5 bis 6 Stunden
216,00
241,00
6 bis 7 Stunden
231,00
256,00
7 bis 8 Stunden
246,00
271,00
8 bis 9 Stunden
261,00
286,00
9 bis 10 Stunden
276,00
301,00


3. In § 6 erhält Absatz 3 c) folgenden Wortlaut: 
„für den Besuch des Naturkindergartens:

Buchungszeiten täglich
Beitrag ab
01.02.2025
€ / Kind
Beitrag ab 01.09.2025
 € / Kind
4 bis 5 Stunden
206,00
236,00
5 bis 6 Stunden
221,00
251,00
6 bis 7 Stunden
236,00
266,00
7 bis 8 Stunden
251,00
281,00
8 bis 9 Stunden
266,00
296,00
9 bis 10 Stunden
281,00
311,00

In den Gebühren sind Kosten für einen Vormittags- und Nachmittagssnack (i. d. R. Obst) enthalten.“


§ 2

Die Änderungssatzung tritt zum 01.02.2025 in Kraft. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 28, Dagegen: 1

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10. / PL/15/10/24. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 15. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 21.10.2024 ö Beschließend 10PL/15/10/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Email vom 02.08.2024 wurde xxx als Nachfolgerin für xxx als Vertreterin der kirchlichen Jugendarbeit benannt. 

.Beschluss:

I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzung im Jugendhilfeausschuss zu: 
Frau Sherry Namyslo wird als Nachfolgerin für Frau Sabrina Lieb für die kirchliche Jugendarbeit bestellt. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 29, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.11.2024 10:08 Uhr