Datum: 04.11.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:51 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PL/16/1/24 Bericht zum Pflegebedarfsreport 2023 - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 25.08.2024
2PL/16/2/24 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028
3PL/16/3/24 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Lebendige Zentren" - Innenstadt Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028
4PL/16/4/24 Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt-Mainufer, Ortskern Damm und Nördlich der Aschaff Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028
5PL/16/5/24 Investorenauswahlverfahren "Neue Mitte Nilkheim" Vorhabenbeschreibung
6PL/16/6/24 Neufestsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Aschaffenburg im Rahmen der Grundsteuerreform; Erlass einer Hebesatzsatzung
7PL/16/7/24 Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für die Jahre 2021 und 2022 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

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1. / PL/16/1/24. Bericht zum Pflegebedarfsreport 2023 - Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 25.08.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 1PL/16/1/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Bericht ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.

.Beschluss:

I. Der Bericht der Verwaltung zum Pflegebedarfsreport 2023 (Anlage 1) und der Antrag von Herrn Stadtrat Dr. Lothar Blatt (UBV) vom 25.08.2024 werden zur Kenntnis genommen. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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2. / PL/16/2/24. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" - Ortskern Obernau Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 2PL/16/2/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Stadtrat hat in der Sitzung des Plenums am 18.03.2019 auf Basis der Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept (VU/IHK) der Büros Neu / Salm & Stegen die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern Obernau“ im Bund- Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ (jetzt: „Sozialer Zusammenhalt“) erlassen. 

Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Die Maßnahmen leiten sich aus dem Integrierten Handlungskonzept ab. 

Aktuell wird eine Sanierungsberatung angeboten. Private Grundstückseigentümer und Grundstückseigentümerinnen können bei der Stadt einen Antrag auf einen Beratungstermin durch ein Architekturbüro stellen. Ein Verfügungsfonds ist eingerichtet.

Diese beiden Bewilligungen laufen Ende des Jahres 2025 aus. Im Jahr 2025 sind zur Fortsetzung dieser Maßnahmen neue Förderanträge für die Jaahre 2026 und 2027 einzureichen.

Im Bereich des Sanierungsgebietes befindet sich die “Alte Schule Obernau”. Das Gebäude ist derzeit ungenutzt und sanierungsbedürftig. In den VU mit ISEK wird angeregt, im Stadtteil Obernau einen “Ort der Begegnung” zu schaffen. Die “Alte Schule” könnte sich hierfür eignen. Vor Erstellung einer konkreten Planung ist es aber erforderlich, ein konkretes Nutzungskonzept auszuarbeiten.


Allgemeines 

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2026 durchgeführt (Haushaltsjahr 2026), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2025). 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen bei.

.Beschluss:

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ Ortskern Obernau für das Jahr 2025 sowie für die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu. 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel i.H.v. 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden. 

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
  2. im Entwurf für den Haushalt 2025 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
  3. die Finanzierung für die Jahre 2026 - 2028 nach den Werten im Jahresantrag 2025 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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3. / PL/16/3/24. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Lebendige Zentren" - Innenstadt Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 3PL/16/3/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Abschnitte 1, 1a, 1b, 2, 3, 3c, 4, 4a, 5a, 5b, 6a, 6b, 6c und 7 des Sanierungsgebiets Innenstadt sind in das Bund-Länder- Sanierungsprogramm „Lebendige Zentren“ (früher „Aktive Stadt- und Ortsteilzentren“) aufgenommen. Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. 

Für das Jahr 2025 ist geplant, für folgende Projekte einen detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen: 

- Roßmarkt - Einbau von versenkbaren Pollern im Abschnitt zwischen Herstallstraße und Badergasse:
Dieser Abschnitt der Fußgängerzone wird - auch außerhalb der Andienungszeiten - immer wieder rechtswidrig von Kraftfahrzeugen befahren. Diese Problematik wurde in der Sitzung des PVS am 19.05.2020 diskutiert. Der Stadtrat hat dabei der Konzeptstudie über den Einbau von versenkbaren Pollern im Roßmarkt zwischen Herstallstraße und Badergasse grundsätzlich zugestimmt. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Planungsschritte einzuleiten und dem Stadtrat zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Nach Abschluss der Bauarbeiten für das Anwesen Roßmarkt 21 kann die Maßnahme nun umgesetzt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 370.000 € / 2026 

- Sanierung Herstallturm mit Beleuchtung sowie Aufwertung direktes Umfeld:
Das Erscheinungsbild des Herstallturms ist seiner Funktion als ein Wahrzeichen der Stadt Aaschaffenburg nicht angemessen. Er soll einen Neuanstrich erhalten, das Dach saniert werden. Eine Beleuchtung kann dabei mit berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang kann der Grünbereich um den Turm aufgewertet werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2025

- Barrierefreie Sanierung von Straßen und Wegen:
Laut Stadtbodenkonzept ist die barrierefreie Gestaltung von Straßen und Wegen in der Innenstadt vorgesehen. In der Treibgasse (Abschnitt zwischen Wolfsthalplatz und Herstallstraße) muss die AVG neue Gasleitungen verlegen. In diesem Zusammenhang muss das vorhandene Porphyrpflaster großflächig entfernt werden. Es bietet sich an, die Oberfläche anschließend entsprechend den Vorgaben des Stadtbodenkonzepts zu neu zu gestalten.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum (Treibgasse): 500.000 € / 2026

- Begrünungsmaßnamen im öffentlichen Raum:
Im Zuge des “1.000-Bäume-Programms” sollen auch in der Innenstadt - wo möglich - Bäume gepflanzt werden. Im Sanierungsgebiet sollen hierfür Mittel aus der Städtebauförderung in Anspruch genommen werden
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 50.000 € / 2026

- Begrünung private Freiflächen:
Im Zuge der Anpassung an den Klimawandel ergibt sich die Notwendigkeit, auch verstärkt private Freiflächen zu entsiegeln und zu begrünen. Hierzu sollen finanzielle Anreize geschaffen werden. Möglich ist die Einrichtung eines “Kommunalen Förderprogramms”, mit dem bis zu 30 % der entstehenden Kosten solcher Maßnahmen aus öffentlichen Mittel übernommen werden können.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 30.000 € / 2026

- Projektfonds 2026 - 2027: 
Der vorhandene Projektfonds zur Finanzierung kleiner Projekte Im Sanierungsgebiet läuft Ende 2025 aus. Im Jahr 2025 soll ein neuer Projektfonds für die Jahre 2026 und 2027 beantragt werden.
Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 30.000 € / 2026 - 2027


Allgemeines

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme. 

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2026 durchgeführt (Haushaltsjahr 2026), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2025). 

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.

.Beschluss:

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Lebendige Zentren“ für das Jahr 2025 sowie für die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 3). 

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel i.H.v. 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt, 
1.        der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen, 
2.        im Entwurf für den Haushalt 2025 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und 
3.        die Finanzierung für die Jahre 2026 - 2028 nach den Werten im Jahresantrag 2025 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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4. / PL/16/4/24. Städtebauförderung; Sanierungsprogramm "Sozialer Zusammenhalt" - Bahnhofsquartier, Oberstadt-Mainufer, Ortskern Damm und Nördlich der Aschaff Fortschreibung des Städtebauförderungsprogramms der Stadt Aschaffenburg für das Jahr 2025 und die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 4PL/16/4/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Sanierungsgebiete „Nördliche Innenstadt / Bahnhofsquartier“ (SG 9 Innenstadt), „Oberstadt / Mainufer“ (SG 8 Innenstadt) und „Ortskern Damm“ sowie “Nördlich der Aschaff” sind in das Bund-Länder- Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ (früher „Soziale Stadt“) aufgenommen. 

Der Regierung von Unterfranken ist jährlich eine Bedarfsmitteilung vorzulegen, aus der sich die im nächsten Haushaltsjahr sowie die in den 3 Folgejahren vorgesehen Maßnahmen ergeben und der die voraussichtlichen Kosten zu entnehmen sind. Für die o. g. Bereiche ist ein einheitlicher Antrag vorzulegen.

Für das Jahr 2025 ist geplant, für folgende Projekte detaillierte Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen:

- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Neugestaltung des Schlossufers

Für die Neugestaltung des Schlossufers stehen verschiedene Förderprogramme zur Verfügung. Für den Neubau des Aufzuges sowie die Neugestaltung der nördlichen Suicardusstraße und des oberen Kranichplatzes werden Mittel aus dem Bundesprogramm “Nationale Projekte des Städtebaus” eingesetzt. Die “Freifläche Nord” an der Slipanlage wurden mit Zuschüssen aus dem Bayerischen Städtebauförderungsprogramm “Innenstädte beleben” finanziert. Zudem können (z. B. für die Sanierung der Stützmauern) Denkmalpflegemittel eingesetzt werden. Für die verbleibenden Flächen stehen Zuschüsse aus dem Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm “Sozialer Zusammenhalt” zur Verfügung.

Bereits beantragt wurden Zuschüsse für die Sanierung der südlichen Stützmauer sowie die Neugestaltung des südlichen Abschnitts der Suicardusstraße mit Freianlagen. Eine Bewilligung liegt noch nicht vor. Da aber bereits ein Förderantrag eingereicht wurde, sind die Kosten in der beiliegenden Bedarfsmitteilung unter “bisher bereits bewilligt” eingetragen. 

Im Jahr 2025 soll ein Förderantrag für die “Freianlagen Süd” eingereicht werden. Die voraussichtlichen Gesamtkosten belaufen sich auf 5,009 Mio. €. Die Ausführung soll in den Jahren 2026 bis 2028 erfolgen. Die Antragstellung ist in 2 Abschnitten in den Jahren 2025 und 2026 möglich.

Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 12,191 Mio. € 
davon Freianlagen Süd 5,009 Mio. € / Antragstellung 2025 2,601 Mio. € und 2026 2,408 Mio. €

- Abschnitt 8 - Oberstadt / Mainufer - Investitions- und Verfügungsfonds:

Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Quartiersbeirats bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Pro Jahr sollen 5.000 € bereitgestellt werden. Im Jahr 2025 ist ein neuer Förderantrag für den Zeitraum
2026 - 2027 einzureichen

Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 10.000 € / 2026 - 2027

- Nördlich der Aschaff - Durchführung städtebaulicher Wettbewerb:

Die Vorbereitenden Untersuchungen mit Integriertem Handlungskonzept sind erstellt. Die Sanierungssatzung für das Gebiet “Nördlich der Aschaff” ist in Kraft getreten. Die Größe des Quartiers wie auch die Bedeutung der Entwicklung des bisherigen Impress-Areals für den Stadtteil Damm legen es nahe, einen städtebaulichen Wettbewerb für das Impress-Gelände mit Umfeld durchzuführen.

Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2026 - 2027

- Nördlich der Aschaff - Grün- und Gewässerplanung:

Für das Gelände der bisherigen Fa. Impress im Aschaffbogen ist als Grundlage für weitere Planungspozesse eine Grün- und Gewässerplanung zu erstellen.

Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 150.000 € / 2026

- Damm Allgemein - Investitions- und Verfügungsfonds:

Er dient dazu, kleinere (investive wie nichtinvestive) Maßnahmen auf Empfehlung des Quartiersbeirats bzw. der Lenkungsgruppe zu finanzieren. Diese Maßnahmen können dann ohne Einreichung eines weiteren Förderantrages bei der Regierung kurzfristig realisiert werden. Pro Jahr sollen 10.000 € bereitgestellt werden. Im Jahr 2025 ist ein neuer Förderantrag für den Zeitraum 2026 - 2027 einzureichen

Voraussichtliche Kosten und Ausführungszeitraum: 20.000 € / 2026 - 2027


Allgemeines:

Direkte Kosten sind mit dieser Beschlussfassung nicht verbunden. Diese entstehen erst mit Einreichung des jeweiligen konkreten Förderantrags und Beginn der bewilligten Maßnahme.

Anzumerken ist, dass das Programmjahr der Mittelanmeldung und das Haushaltsjahr, in welchem die Maßnahme realisiert und finanziert wird, differieren können. Der Förderantrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Regierung eingereicht werden. Wird z. B. eine Maßnahme zu Beginn des Jahres 2026 durchgeführt (Haushaltsjahr 2026), ist es u. U. erforderlich, die Förderzusage im Vorjahr einzuholen (Programmjahr 2025).

In der Sitzung des PVS am 08.12.2015 wurde angeregt, eine fortgeschriebene Liste über die bewilligten Fördermittel vorzulegen. In der Anlage liegt daher eine Übersicht über die seit dem Jahr 2014 eingereichten Förderanträge und die daraufhin von der Regierung erteilten Bewilligungen sowie über die Verwendungsnachweise bei.

.Beschluss:

I. Die Bedarfsmitteilung zum Städtebauförderungsprogramm „Sozialer Zusammenhalt“ -Bahnhofsquartier, Oberstadt / Mainufer, Ortskern Damm und Nördlich der Aschaff - für das Jahr 2025 sowie für die Fortschreibungsjahre 2026 - 2028 wird vom Stadtrat zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat stimmt der Durchführung der einzelnen Sanierungsmaßnahmen und deren Finanzierung zu (Anlage 4).

Die fortgeschriebene Haushalts- und Finanzplanung nach diesem Programm geht davon aus, dass der Stadt Aschaffenburg für alle Sanierungsmaßnahmen im Finanzplanungszeitraum Städtebauförderungsmittel i.H.v. 60 % der jeweils förderfähigen Gesamtkosten gewährt werden.

Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt,
  1. der Bewilligungsbehörde die Förderanträge zu den einzelnen im Jahresprogramm aufgeführten Sanierungsmaßnahmen zur Entscheidung vorzulegen,
  2. im Entwurf für den Haushalt 2025 die entsprechenden finanziellen Mittel in Einnahmen und Ausgaben vorzutragen und
  3. die Finanzierung für die Jahre 2026 - 2028 nach den Werten im Jahresantrag 2025 fortzuschreiben.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Es fallen keine direkten Kosten an. Diese entstehen erst bei Realisierung der einzelnen Maßnahmen, für welche zuvor aber Förderanträge bei der Regierung von Unterfranken einzureichen sind.

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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5. / PL/16/5/24. Investorenauswahlverfahren "Neue Mitte Nilkheim" Vorhabenbeschreibung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 8. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 08.10.2024 ö Vorberatend 4PVS/8/4/24
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 5PL/16/5/24

.Beschluss:

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PL/16/6/24. Neufestsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Aschaffenburg im Rahmen der Grundsteuerreform; Erlass einer Hebesatzsatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 6PL/16/6/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Für alle Flurstücke und Gebäude in Deutschland muss grundsätzlich Grundsteuer bezahlt werden. Das gilt unabhängig davon, ob und wie die Flurstücke und Gebäude genutzt werden – zum Wohnen, für eine freiberufliche Tätigkeit, für einen Gewerbebetrieb oder für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Die Grundsteuer hat eine große Bedeutung, da sie unabhängig von Konjunktureinflüssen ist, nicht „abwandern“ kann und daher eine stetige, verlässliche Steuereinnahme darstellt welche bei den Städten und Gemeinden verbleibt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 entschieden, dass die Grundsteuer wegen veralteter Einheitswerte nicht mehr verfassungsgemäß ist. Bundestag und Bundesrat haben daher im November 2019 ein Bundesgesetz zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Durch eine Grundgesetzänderung wurde zudem eine Öffnungsklausel für die Bundesländer für eine eigene landesgesetzliche Grundsteuerregelung geschaffen.
 
Der Freistaat Bayern hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und für Bayern einen flächen­bezogenen Ansatz für die Bemessung der Grundsteuer gewählt. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde vom Landtag am 23. November 2021 beschlossen. Die aktuellen Hebesätze für die Grundsteuer A und B treten mit Wirkung zum 31. Dezember 2024 daher außer Kraft. Somit sind für die Zeit ab dem 01.01.2025 neue Hebesätze festzulegen.
 
Hierzu hatten alle Grundstückstückeigentümerinnen und Grundstückseigentümer zunächst eine Grundsteuererklärung mit den Verhältnissen zum Stichtag 01.01.2022 abzugeben. Auf Basis dieser Grundsteuererklärungen werden seit dem 1. Juli 2022 die neuen Berechnungsgrundlagen (Grundsteuermessbeträge) durch die Finanzämter ermittelt und den Kommunen auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt. 

Auf Grundlage dieser Grundsteuermessbeträge bestimmen die Kommunen die jeweiligen Grundsteuerhebesätze und erlassen im Anschluss die neuen Grundsteuerbescheide.

Da den Kommunen zum Zeitpunkt der Hebesatzfest­legung noch nicht alle Grundsteuermessbeträge bereitgestellt wurden, ist der jeweilige Hebesatz auf Basis der vorhandenen Messbetragsdaten und mit Hilfe einer Schätzung der ausstehenden Mess­betragsdaten zu bestimmen.

Ebenfalls ist zu bedenken, dass jede grundlegende Neuausrichtung der Grundsteuer zu Veränderungen im Vergleich zur aktuellen Grundsteuerbelastung führt. Das Bayerische Grundsteuergesetz weicht vom Bewertungsgesetz und Grundsteuergesetz (Bund) für die Grundstücke des Grundvermögens (sog. Grundsteuer B) weitreichend ab. Statt des Verkehrswerts ist Kern des bayerischen Grundsteuermodells die Ermittlung der Berechnungsgrundlage der Grundsteuer nach den Flächengrößen (sog. Flächenmodell). Prägendes Element der Lastenverteilung ist der Äquivalenzgedanke. Auch nach dem Flächenmodell sind Belastungsverschiebungen zwischen den Steuerpflichtigen nicht vermeidbar. Die Belastungs­verschiebungen sind der Grundsteuerreform (Flächenmodell) immanent. Sie können auch innerhalb der jeweiligen Kommune unterschiedlich ausfallen und nicht ausgeglichen werden. 

Zielvorgabe des Freistaats ist es, dass die Kommunen eine Aufkommensneutralität mit ihren Gesamteinnahmen erreichen sollen.

Die Grundsteuer mit den neuen Berechnungs­grundlagen wird bei den Grundsteuerpflichtigen erstmalig ab 2025 zahlungswirksam. Die Grundsteuerreform wird mit der Hebesatzfestlegung für das Jahr 2025 voraussichtlich jedoch noch nicht abgeschlossen sein, da davon auszugehen ist, dass es in den Folgejahren noch zu reformbedingten Anpassungen bei den Messbetragsdaten kommen wird und dies zu nochmaligen Hebesatzanpassungen führen kann.

Daher lässt sich die Zielgenauigkeit der Hebesätze voraussichtlich auch erst in den Folgejahren feststellen. Etwaige Abweichungen des Grundsteueraufkommens widersprechen daher nicht dem Ziel der Aufkommensneutralität. Es kann bei der Aufkommensneutralität keine absolute Genauigkeit geben.
 

Für die Stadt Aschaffenburg bedeutet das für die Neuberechnung des Grundsteuerhebesatzes folgendes:

Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit den bis zum 31.03.2024 eingegangen neuen Daten in einer ersten Abschätzung bereits mitgeteilt, dass für die Erreichung einer Aufkommensneutralität in der Stadt Aschaffenburg der Hebesatz voraussichtlich angehoben werden muss.

In der Grundsteuerverwaltung werden die regelmäßig eingehenden neuen Finanzamtsdaten eingespielt. Zum Stand 22.10.2024 kommt die Stadt Aschaffenburg auf 88 % (aus ca. 30.200 veranlagten Steuerobjekten) übermittelter neuer Datensätze für das Jahr 2025.

Anhand dieser vorliegenden Daten hat die Stadtkämmerei folgende neuen Grundsteuerhebesätze berechnet:

Grundsteuer A:  200 v. H. (unverändert)
 
Grundsteuer B:  430 v. H. 

Mit diesen Werten soll eine Aufkommensneutralität erreicht werden. D.h. es sollen weder Mehr- noch Mindereinnahmen im Jahr 2025 generiert werden, vielmehr soll mit 13,60 Mio. € in etwa das gleiche Gesamtgrundsteueraufkommen erreicht werden wie voraussichtlich im Jahr 2024. 


Die neuen Hebesätze müssen mit einer Hebesatzsatzung festgelegt und veröffentlicht werden. Anschließend wird die Grundsteuer für das Jahr 2025 berechnet und die neuen Grundsteuerbescheide werden vorbereitetet. Es ist geplant, dass zum Jahresende 2024 oder Jahresanfang 2025 alle Grundsteuerbescheide verschickt werden. Auf den Bescheiden soll ebenfalls der zuvor im Jahr 2024 zu zahlende Betrag aufgeführt werden. 
Es wird, wie zuvor bereits thematisiert, auch in der Stadt Aschaffenburg Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer geben die weniger zahlen müssen als im Vorjahr und andere die mehr zahlen müssen. Aufgrund der Änderung der Berechnungsgrundlage ist das unvermeidbar. Es kann lediglich versucht werden die Gesamtaufkommensneutralität zu erreichen. Aber auch das Ergebnis wird sich erst in den Folgejahren zeigen, wenn z.B. reformbedingte Anpassungen der Messbetragsdaten erfolgen und Hebesätze nochmals angepasst werden müssen.

.Beschluss:

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt, folgende Satzung zu erlassen:

Satzung
 
über die Festsetzung der Hebesätze bei den Realsteuern
(Hebesatzsatzung)
 
der Stadt Aschaffenburg
 
vom 
 
Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund von Art. 22 Abs. 2, Art. 23 ff. Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist und Art. 18 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 2 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, folgende Satzung: 
 

§ 1 Hebesätze
 
Die Abgabesätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
 
  1. Grundsteuer   
a)     für die Betriebe der Land- und Fortwirtschaft (Grundsteuer A)                 200 v. H.
b)     für Grundstücke (Grundsteuer B)                                                  430 v. H.
  
  1. Gewerbesteuer                                                                      400 v. H.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
 

Aschaffenburg, den

STADT ASCHAFFENBURG


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 37, Dagegen: 0

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7. / PL/16/7/24. Beteiligungsbericht der Stadt Aschaffenburg für die Jahre 2021 und 2022 nach Art. 94 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 16. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 04.11.2024 ö Beschließend 7PL/16/7/24

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit dem Beteiligungsbericht informiert die Stadt Aschaffenburg über ihre Unternehmensbeteiligungen. Der Bericht zeigt das Portfolio der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen auf und stellt alle Beteiligungsgesellschaften einzeln vor. Zudem enthält der Beteiligungsbericht ausgewählte Kennzahlen über die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage der städtischen Unternehmen und Beteiligungen der Geschäftsjahre 2021 und 2022. Ebenso sind Informationen zu Gewinnausschüttungen, Zuschüssen, Beschäftigtenzahlen, zur Zusammensetzung der Geschäftsführungen und der Überwachungsgremien enthalten.

Die Beteiligungsberichte der Stadt Aschaffenburg bieten einen Einblick in ihre wirtschaftliche Betätigung. Mit der Berichtslegung erfüllt die Stadt ihre Pflicht zur Transparenz und Offenlegung gegenüber Stadtrat und Öffentlichkeit. Diese Möglichkeit wird genutzt, um die aktuelle Situation der Unternehmen genauer zu beschreiben und einen Ausblick auf die weitere Entwicklung zu geben.

Der Beteiligungsbericht ist ein Nachschlagewerk für die finanz- und leistungswirtschaftliche Entwicklung der städtischen Gesellschaften, Eigenbetriebe und Zweckverbände. Er veranschaulicht den umfangreichen Beitrag, den die kommunalen Beteiligungen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung und zur Entwicklung der öffentlichen Infrastruktur leisten.

Der vorliegende Beteiligungsbericht gemäß Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung (GO) hat die Aufgabe, einen generellen Überblick über die städtischen Unternehmen in einer privaten Rechtsform zu geben, insbesondere über ihre Entwicklung in der jährlichen Fortschreibung. Dabei werden die Unternehmen mit ihrem spezifischen Unternehmenszweck beschrieben und wichtige ökonomische Daten abgebildet. Neben den privatrechtlichen Unternehmen sind in diesem Bericht auch die Eigenbetriebe und Zweckverbände enthalten, welche keine Pflichtinhalte nach der GO sind.

Basis aller Einzelberichte sind die aktuellen Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge sowie die Jahresabschlüsse mit Prüfungsberichten der Geschäftsjahre 2021 und 2022. Die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen wurden zum Teil um ausgewählte Kennzahlen und Grafiken sowie verbale Erläuterungen zu dem Geschäftsjahr 2022 ergänzt. Der Lagebericht, der von der Geschäftsführung erstellt wird, wurde ebenfalls aus den jeweiligen Jahresabschlüssen der Beteiligungsunternehmen in Auszügen entnommen.
Der Beteiligungsbericht ist damit vergangenheitsbezogen und bildet keine aktuellen Werte ab.

Der Bericht ist dem Gemeinderat vorzulegen. Die Gemeinde weist ortsüblich darauf hin, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Der Beteiligungsbericht liegt den Unterlagen separat bei.

.Beschluss:

I. Der Beteiligungsbericht 2021 und 2022 (Anlage 5) gemäß Art. 94 Absatz 3 GO wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.02.2025 09:58 Uhr