Datum: 02.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 19:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/18/1/24. Namensänderung des Agenda21-Beirates in "Nachhaltigkeitsbeirat" sowie daraus resultierende organisatorische Anpassungen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
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ö
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Beschließend
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1 | PL/18/1/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg hat bereits 1995 die Umsetzung einer lokalen Agenda21 in Anlehnung an die 1992 von den Vereinten Nationen verabschiedete Agenda21 beschlossen. Seit Anfang des Jahres 2000 gibt es in Aschaffenburg unter Leitung des Oberbürgermeisters den Agenda21-Beirat, der den Stadtrat in Fragen der Nachhaltigkeit berät, Projekte initiiert oder begleitet.
Im September 2015 wurde von allen Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen die Agenda 2030 mit den 17 Nachhaltigkeitszeichen (SDGs) fortgeschrieben. Mit Unterzeichnung der Musterresolution des Deutschen Städtetags „2030-Agenda für Nachhaltige Entwicklung: Nachhaltigkeit auf kommunaler Ebene gestalten“ hat sich der Stadtrat auch zu dieser Agenda bekannt.
Der Nachhaltigkeitsprozess wird in Aschaffenburg seit 1995 als fließender Prozess mit immer neuen Impulsen angesehen, folglich sollte sich dies auch im Namen und Satzung des Beirats wiederspiegeln. Mit der Umbenennung in „Nachhaltigkeitsbeirat“ wurden in der Beiratssitzung vom 24.7.2024 der Grundgedanken des ursprünglichen Agenda21 Prozesses aufrechterhalten und ein hoher zeitloser Erkennungswert erreicht.
Mit der Beschlussempfehlung zur Satzung für den Nachhaltigkeitsbeirat und den Richtlinien des Nachhaltigkeitspreises aus der Sitzung des Nachhaltigkeitsbeirats vom 13.11.2024 wird die Bedeutung der Nachhaltigkeit und deren Pfeiler Ökologie, Ökonomie sowie Sozial/Kultur in Aschaffenburg gestärkt.
Unter neuer Satzung werden geringfügige Anpassung im Nachhaltigkeitsbeirat vorgenommen:
- Das Amt für Umwelt und Verbraucherschutz erhält einen Platz im Beirat. Denn nach den organisatorischen Anpassungen der Kommunalverwaltung (Schaffung Stabstelle Klima und Nachhaltigkeit im Büro OB) wurden Koordinator und Beauftrage des Nachhaltigkeitsbeirates aus dem Amt für Umwelt und Verbraucherschutz gezogen. Um die kommunalen Umweltbelange weiterhin abzubilden, wird ein/e Vertreter oder Vertreterin in den Beirat gerufen.
Für eine Organisation/ Institution im Bereich nachhaltige Mobilität wird ein Mitglied berufen. Denn für das SDG 11 „Nachhaltige Städte und Gemeinden“ ist eine nachhaltige Mobilität von großer Bedeutung. Bislang war dieses Thema nicht durch eine Nichtregierungsorganisation im Beirat vertreten.
Somit ergeben sich 32 statt wie bislang 30 Mitglieder sowie eine entsprechende Anzahl an stellvertretende Mitglieder des Nachhaltigkeitsbeirats.
Die Nichtregierungsorganisationen werden in der Satzung nicht mehr namentlich benannt, sondern sind in Bereiche (z.B. Kirchengemeinschaft, Naturschutz, …) zusammengefasst. Dadurch können Änderungen in der Zusammensetzung innerhalb der Bereiche durch die Stabstelle Klima und Nachhaltigkeit verwaltet werden und müssen nicht durch den Stadtrat beschlossen werden.
Die Organisationen/Institutionen sowie die jeweiligen Vertreter oder Vertreterinnen (jeweils mit Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Stadtverwaltung, Fraktionen, Organisationen und Institutionen werden von der Stabsstelle Klima und Nachhaltigkeit angefragt und verwaltet.
.Beschluss: 1
Herr Stadtrat Johannes Büttner beantragt, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Stadtverwaltung nur als beratende Mitglieder in den Nachhaltigkeitsbeirat bestellt werden.
Abstimmungsergebnis:
Mehrheitlich abgelehnt
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
Herr Stadtrat Prof. Dr. Winfried Bausback beantragt, dass § 4 Abs. 1 der Satzung so geändert wird, dass die Zusammenstellung der Vertreter oder Vertreterinnen (jeweils mit Stellvertreter oder Stellvertreterin) der Organisationen/Institutionen sowie der Stadtverwaltung durch den/die Nachhaltigkeits-Beauftragte(n) erstellt und anschließend durch den Stadtrat beschlossen werden.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 3
Abstimmungsbemerkung:
Die Änderung wird in den beigefügten Satzungsentwurf eingearbeitet.
.Beschluss: 3
I. Gemäß Beschlussempfehlung des Nachhaltigkeitsbeirates vom 24.07.2024 und 13.11.2024
- stimmt der Stadtrat der Namensänderung des Agenda21-Beirats in Nachhaltigkeitsbeirat sowie des Agenda21-Preises in Nachhaltigkeitspreis zu.
- verabschiedet der Stadtrat die überarbeitete Satzung des Nachhaltigkeitsbeirates sowie die Richtlinien des Nachhaltigkeitspreises (Anlage 1).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 33, Dagegen: 3
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2. / PL/18/2/24. Änderung der Grünanlagensatzung
- Zusatzantrag der Herren Stadträte Johannes Büttner (GRÜNE) und Thomas Mütze (GRÜNE) vom 25.11.2024
- Änderungsantrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 29.11.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
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ö
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Beschließend
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2 | PL/18/2/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Satzung über die Benutzung der städt. öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung)
vom 20.04.1972 wurde zuletzt im April 2022 geändert.
In der Bürgerversammlung am 15.10.2024 wurde wegen der Beschwerden über die Grünfläche am Dammer Steg zugesichert, dass die Grünanlagensatzung bzgl. der Aufnahme der betroffenen Fläche und eines dortigen Alkoholverbots geprüft wird.
Es liegen Beschwerden und Mitteilungen vor, dass sich Bürger im Schöntal nicht mehr sicher fühlen. Aufgrund des enormen Anstiegs der Sicherheits- und Ordnungsstörungen im Park Schöntal wurde dieser durch die Polizei ab dem 15.11.2024 zum gefährlichen Ort i.S. des Art. 13 / I Nr. a, aa Polizeiaufgabengesetz (PAG) eingestuft.
Um die Sicherheit in den Grünanlagen zu erhöhen sind daher Anpassungen erforderlich.
- Das Anlagenverzeichnis wird um die Grünanlage FOS / BOS zwischen Ottostraße und Nordring zu erweitert. Diese Grünanlage ist auch in § 2 Abs. 3 aufzunehmen (Alkoholverbot). Der Basketballplatz wird auch ins Verzeichnis der Spiel- bzw. Bolzplätze aufgenommen.
- Es wird in § 2 Abs. 2 ein Verbot des Mitführens gefährlicher Gegenstände eingeführt hierzu werden folgende Nummern ergänzt:
Nr. 12. Waffen, insbesondere Schuss-, Hieb-, Stoß-, Stich- oder Reizstoffwaffen, mitzuführen;
Nr. 13. Gegenstände, Reizstoffe sowie sonstige Stoffe mit ätzender oder färbender Wirkung mitzuführen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet sind; dazu zählen unter anderem: pyrotechnische Gegenstände, Schleudern, Stöcke, Ketten, Latten, Eisenstangen, Blasrohre, Farbsprühdosen, Baseballschläger.
Vergleichbare Verbote gibt es unter anderem in der Volksfestverordnung.
- Es wird Cannabis im Schöntal und der Grünanlage FOS / BOS verboten:
Neu § 2 Abs. 4
Das Mitführen und Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist in den Grünanlagen Schöntal und der Grünanlage FOS /BOS verboten. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieser Satzung gleich. Das Verbot gilt nicht für verschreibungspflichtige Produkte (medizinisches Cannabis).
In der Grünanlage FOS / BOS halten sich auch außerhalb der Schulzeit Kinder und Jugendliche auf. Durch die Nähe zum Bahnhof besteht die Gefahr das sich hier ein Drogenumschlagplatz entwickelt, im Schöntal wird nach polizeilichen Feststellungen bereits illegal mit Cannabis gehandelt. Im Schöntal finden zudem viele städtische Veranstaltungen für Familien statt.
- Die Regelunge zur Ausnahmegenehmigungen von den Verboten erhalten klarstellend einen eigenen Absatz.
- Die Bußgeldtatbestände werden in Hinblick auf die neu eingefügten Verbote ergänzt.
.Beschluss: 1
Dem Antrag der GRÜNEN-Stadtratsfraktion vom 29.11.2024 auf Streichung des Mitführverbotes von Cannabisprodukten in § 2 Abs. 4 der vorgelegten Änderungssatzung wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 19, Dagegen: 20
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
.Beschluss: 2
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt die als Anlage beigefügte Änderungssatzung zur Satzung über die Benutzung der städt. öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 20.04.1972 (Anlage 2).
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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|
Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 35, Dagegen: 4
.Beschluss: 3
Dem Zusatzantrag der Stadträte Thomas Mütze und Johannes Büttner vom 25.11.2024 wegen “Änderung der Grünanlagensatzung zur Zulassung der Nutzung städtischer Grünanlagen für Kulturdarbietungen – Nutzung der Schöntalbühne” wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 13, Dagegen: 26
Abstimmungsbemerkung:
Der Antrag ist damit abgelehnt.
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3. / PL/18/3/24. Änderung der Weihnachtsmarktverordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
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ö
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Beschließend
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3 | PL/18/3/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung) ist aus dem Jahr 2003.
Seit dem Jahr 2013 gab es regelmäßig Anträge auf Verlängerungen des Weihnachtsmarktes über die im Stadthallensenat entschieden wurde.
Aktuell ist in der Weihnachtsmarktverordnung folgendes geregelt:
§ 2 Veranstaltungszeit
- Die Veranstaltungszeit ist der Zeitraum, in dem der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt stattfindet.
- Als Veranstaltungszeit gilt der letzte Donnerstag vor dem 1. Advent ab 10.00 Uhr bis einschließlich 22.12., 20.00 Uhr.
- Fällt der vierte Adventsonntag auf den 23.12., kann der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt um diesen Tag bis 20.00 Uhr verlängert werden.
§ 3 Öffnungszeiten
- Die Öffnungszeiten sind die Zeiten, in denen auf dem Aschaffenburger Weihnachtsmarkt der Warenverkauf zulässig ist.
- Die Öffnungszeiten sind wie folgt festgelegt: Beginn der Öffnungszeiten ist an Sonntagen 11.00 Uhr, an den übrigen Tagen 10.00 Uhr.
- Ende der Öffnungszeiten ist an allen Veranstaltungstagen 21.00 Uhr, am letzten Tag des Weihnachtsmarktes um 20.00 Uhr.
- Abweichende Öffnungszeiten können im Festsetzungsbescheid (§ 69 Gewerbeordnung) geregelt werden.
Durch die Regelung in § 3 Abs. 3 der Weihnachtsmarktverordnung ist ersichtlich, dass eine Änderung des Veranstaltungszeitraums (§ 2) durch Festsetzungsbescheid nach Gewerbeordnung nicht gewollt ist.
Der Bayerische Landesverband der Marktkaufleute und der Schausteller e.V. hat mit Schreiben vom 23.10.2024 beantragt, dass der Aschaffenburger Weihnachtmarkt 2025 im Zeitraum 22.11.2025 bis 22.12.2025 abgehalten werden soll. Der Beginn Samstag nach dem Buß- und Bettag soll verstetigt werden. Die Vereinigung der Schausteller Aschaffenburg e.V. unterstützt den Antrag. Die Marktbeschicker wurden zu geplanten Änderung der Weihnachtmarktverordnung durch die Kongress- und Touristikbetriebe angehört. Beide Marktsprecher, Herr Grimm und Herr Marx, haben Zustimmung signalisiert. Anderweitige Rückmeldungen gab es nicht.
Es ist eine Änderung der Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt auf dem Platz vor der Stadthalle am Schloss (Weihnachtsmarktverordnung)
vom 21.11.2003 erforderlich.
Buß- und Bettag ist am Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres. Das Kirchenjahr beginnt mit dem 1. Advent und endet mit dem Ewigkeitssonntag (= Totensonntag) vor dem 1. Advent. Der Weihnachtsmarkt würde daher am Samstag vor dem Totensonntag beginnen und müsste, da es sich bei dem Totensonntag um einen stillen Tag handelt, am Totensonntag schließen. Der Buß- und Bettag ist für den Wochenmarkt umsatzrelevant, mit dem Aufbau kann daher erst nach dem Wochenmarkt begonnen werden. Für den Aufbau werden 2 bis 2,5 Tage benötigt, so dass ein Beginn am Samstag nach dem Buß- und Bettag möglich ist.
Bei einer Verlängerung des Weihnachtsmarktes steigen die Kosten für die Kongress- und Touristikbetriebe (z. B. Gema, Security, Personalkosten).
Am 31.10.2024 fand hierzu eine Besprechung mit Vertreten der Kongress- und Touristikbetriebe als Veranstalter des Weihnachtsmarktes, Herrn Goldbach dem 1. Vorsitzenden des Bayerischen Landesverbandes der Marktkaufleute und der Schausteller e.V., Herrn Markurth dem 1. Vorsitzenden der Vereinigung der Schausteller Aschaffenburg e.V. und Vertretern der Verwaltung statt.
Ergebnis war, dass der Weihnachtsmarkt künftig am Samstag vor dem Totensonntag beginnen soll. Ende soll der 22. Dezember bleiben. Grundsätzlich soll auch am letzten Tag bis 21 Uhr geöffnet sein. Da insbesondere im Bereich der Gastronomie am Wochenende das Geschäft erst am Abend beginnt, soll für Freitag und Samstag die Möglichkeit bestehen länger zu öffnen. Da nach § 69 Abs. 2 GewO die Festsetzung des Spezialmarktes den Veranstalter verpflichtet, den Weihnachtsmarkt durchzuführen, wird durch die Kannbestimmung klargestellt, dass hier auch flexibel auf die Bedürfnisse einzelner Schausteller oder Witterungseinflüsse reagiert werden kann.
Damit die Veranstaltung nicht bis weit in die Nachtzeit geht, wurde auf Wunsch des Veranstalters das Ausschankende in die Weihnachtsmarktverordnung mit aufgenommen.
§ 2 Abs. 2 der Weihnachtsmarktverordnung wird wie folgt geändert:
(2) Als Veranstaltungszeit gilt der Samstag vor dem Totensonntag bis einschließlich 22. Dezember. Fällt der 23. Dezember auf einen Wochenmarkttag, endet der Weihnachtsmarkt am 21. Dezember. An stillen Tagen bleibt der Weihnachtsmarkt geschlossen.
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- Abweichende Veranstaltungszeiten können im Festsetzungsbescheid (§ 69 Gewerbeordnung) geregelt werden.
Die Änderung der Absätze 2 und 3 ist sinnvoll, da für den Wochenmarkt ein Markttag vor Weihnachten von hohem wirtschaftlichem Interesse ist. Kalendarisch ergibt sich immer wieder die Situation, dass der 22. oder 23. Dezember auf einen Markttag fällt. Hiermit besteht die Möglichkeit Umsatzeinbußen des Wochenmarktes zu kompensieren, die durch die Verlängerung des Weihnachtsmarktes entstanden sind.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert, Satz 3 hinzugefügt:
Ende der Öffnungszeit ist 21 Uhr, am Freitag und Samstag kann bis 22 Uhr geöffnet werden. Ausschankende ist 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit.
In § 4 Abs. 2 wird folgendes Verbot ergänzt:
g) Das Rauchen von Cannabisprodukten, einschließlich jeglicher mit synthetischen Cannabinoiden versetzter Stoffe, ist verboten. Das Erhitzen und Verdampfen von Cannabisprodukten einschließlich einer Nutzung von zu diesem Zweck verwendeten E-Zigaretten, Vaporisatoren oder vergleichbaren Produkten steht dem Rauchen von Cannabisprodukten im Sinn dieser Verordnung gleich. Ausgenommen hiervon sind privaten Aufenthaltsbereiche dort beruflich Beschäftigter.
Der Freistaat Bayern hat in Art. 3 Gesundheitsschutzgesetz - GSG für Volkfeste ein entsprechendes Verbot erlassen. Gemäß § 5 KCanG ist der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten. Der Aschaffenburger Weihnachtsmarkt wird von Familien und Jugendlichen besucht. Die Wege sind überwiegend schmal und es kommt zum Teil zu hohen Personendichten. Es ist daher auch im Sinn des Gesetzgebers, dass ein entsprechendes Verbot aufgenommen wird.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt die als Anlage 3 beigefügte Änderungsverordnung zur „Verordnung der Stadt Aschaffenburg über den Aschaffenburger Weihnachtsmarkt (Weihnachtsmarktverordnung)“ vom 21.11.2003.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / PL/18/4/24. Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer bei der Bundestagswahl am 23.02.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.12.2024
|
ö
|
Beschließend
|
4 | PL/18/4/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Für die bei der Wahl ehrenamtlich tätigen kann die Stadtverwaltung gem. § 10 Abs. 2 der Bundestagswahlordnung (BWO) eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt gem. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 07.05.2019, Az. B1-1367-3-14, zumindest bei Kommunalwahlen, keine laufende Angelegenheit der Gemeinde mehr dar. Zuständig ist nunmehr der Stadtrat oder ein entsprechender Ausschuss.
Über die tatsächliche Höhe des Erfrischungsgeldes gibt es bei der Bundestagswahl eine gesetzlich vorgegebene Mindestsumme in Höhe von 35 € für den Wahlvorsteher und in Höhe von 25 € für alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 2 BWO). Bei der letzten Bundestagswahl im Jahr 2019 hatte die Stadt Aschaffenburg ein einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 40 € für alle Wahlhelfenden bewilligt. Bei der Landtags- und Bezirkswahl 2023 wurde von der Stadt Aschaffenburg für Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen ein Betrag in Höhe von 75 €, für Beisitzer*innen ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € gezahlt. Bei der Stadtratswahl 2020 hatte die Stadt Aschaffenburg das Erfrischungsgeld kurzfristig auf 50 € je Wahlhelfenden erhöht, da es pandemiebedingt nicht die sonst übliche Bewirtung im Rathaus gab. Auch bei dieser Wahl wird die Bewirtung im Rathaus nur sehr eingeschränkt erfolgen können.
- Die Kosten für die Aufwandspauschale werden sich voraussichtlich auf 24.480 € belaufen.
72 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 60 € = 17.280 € (Wahlvorsteher und Schriftführer)
72 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 40 € = 11.520 € (Beisitzer)
Gesamtsumme: 28.800 €
Das Erfrischungsgeld bei der Bundestagswahl wird geringer als bei Landtags- und Bezirkswahlen, oder bei Kommunalwahlen festgelegt. Der zeitliche Aufwand ist hier geringer als bei den genannten Wahlereignissen. Bei der Bundestagswahl wird nur ein Stimmzettel mit Erst- und Zweitstimme ausgezählt. Die Auszählung gestaltet sich dadurch einfacher und weniger zeitintensiv. In der Vergangenheit scheuten sich immer mehr Wahlhelfende eine verantwortungsvollere Tätigkeit wie Wahlvorsteher, oder Schriftführer zu übernehmen. Deshalb sollte die Bereitschaft für dies Aufgaben auch höher honoriert werden.
- Das Wahlamt plant für die Bundestagswahl mit 72 Wahllokalen. Davon 36 Urnenstimmbezirke und 36 Briefwahlstimmbezirke. Diese Stimmbezirkseinteilung hat sich so bei den letzten Wahlen bewährt und bleibt unverändert. Auch wenn die Hygiene- und Abstandsregelungen bei der kommenden Wahl nicht mehr so streng erwartet werden, geht das Wahlamt von keiner Trendwende zu wieder deutlich geringerer Briefwahl aus. Viele Wahlberechtigte haben sich durch die vergangenen Wahlen an die Briefwahl gewöhnt und werden diese Art zu wählen auch weiterhin nutzen. Es handelt sich bei der vorgesehenen Stimmbezirksverteilung um die Gleiche die sich bei der Bundestagswahl 2021 bewährt hatte. Die Briefwahlbezirke werden wieder alle zusammen in den Gebäuden der Berufsschulen 1 und 2 untergebracht.
Das Wahlamt sieht sich mit dieser Stimmbezirksverteilung gerüstet, um die Wahl organisatorisch gut durchführen zu können. Auch bei extrem hoher Briefwahlbeteiligung ist dadurch eine zeitlich angemessene Auszählung der Wählerstimmen am Wahlabend gewährleistet.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) teilweise verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
.Beschluss:
I. Für die Bundestagswahl am 23.02.2025 wird eine Aufwandsentschädigung (sog. Erfrischungsgeld) i.H.v. 60 € für Wahlvorsteher und deren Stellvertreter und für Schriftführer und deren Stellvertreter festgesetzt. Für alle übrigen ehrenamtlichen Wahlhelfer (Beisitzer) wird die Aufwandsentschädigung auf 40 € festgelegt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
5. / PL/18/5/24. Kongress- und Touristikbetriebe;
Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2024 nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 Betriebssatzung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadthallensenat
|
2. Sitzung des Stadthallensenates
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21.11.2024
|
ö
|
Beschließend
|
3 | SHS/2/3/24 |
Stadtrat (Plenum)
|
18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.12.2024
|
ö
|
Beschließend
|
5 | PL/18/5/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Kongress- und Touristikbetriebe bitten die Prüfung des Jahresabschlusses 2024 und der Trennungsrechnung wieder an die Firma DORNBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Rheinstraße 4N, 55116 Mainz, zu vergeben. Nach drei Prüfungsjahren ist ein Wechsel des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2025 vorgesehen.
Vom Stadthallensenat wurde die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2024 beschlossen.
Dem Stadtrat (Plenum) wird die Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss 2024 zum Beschluss vorgelegt.
Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.
.Beschluss:
I. Als Abschlussprüfer für den Jahresabschluss 2024 der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg wird die Firma DORNBACH GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - Steuerberatungsgesellschaft, Rheinstraße 4N, 55116 Mainz, gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 der Betriebssatzung bestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
|
|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Es entstehen Folgekosten
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PL/18/6/24. Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
02.12.2024
|
ö
|
Beschließend
|
6 | PL/18/6/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
§ 7c Abs. 1 EnWG untersagt Elektrizitätsverteilnetzbetreibern ab 01.01.2025 grundsätzlich die Errichtung, das Betreiben sowie Verwalten von in ihrem Eigentum stehenden Ladesäulen.
Dies macht eine Übertragung dieser bisher von der AVG wahrgenommenen Aufgabe auf eine andere Rechtsperson erforderlich. Die Übernahme dieser Aufgabe soll durch den Eigenbetrieb Stadtwerke erfolgen. Demzufolge ist eine Anpassung der Eigenbetriebssatzung erforderlich.
Seitens der Regierung von Unterfranken bestehen hinsichtlich der Erweiterung des Unternehmensgegenstandes entsprechend dem Beschlussvorschlag kommunalrechtlich keine Bedenken.
.Beschluss:
I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 23 Satz 1, Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) folgende
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen“
§ 1
Die Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Stadt Aschaffenburg „Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen“ vom 20.11.2002, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 17.05.2021 (bekannt gemacht am 28.05.2021) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stromerzeugung“ die Wörter
„, - die Entwicklung, die Verwaltung und der Betrieb von Ladepunkten für Elektromobile“ eingefügt.
§ 2
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PL/18/7/24. Verbesserung der Finanzierungsgrundlagen des Tierheims
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
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ö
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Beschließend
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7 | PL/18/7/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach § 967 BGB ist der Finder eines Tieres berechtigt, das gefundene Tier bei der zuständigen Behörde abzuliefern. Nach § 2 der Fundverordnung (FundV) sind in Bayern für die Entgegennahme und Unterbringung von Fundtieren die Gemeinden zuständig. Um eine tierschutzgerechte Unterbringung der Fundtiere zu gewährleisten, haben die Stadt Aschaffenburg und verschiedene Gemeinden des Landkreises Aschaffenburg den „Tierschutzverein Aschaffenburg und Umgebung e.V.“ damit betraut, die Fundtiere ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches im Tierheim des Tierschutzvereins in Aschaffenburg unterzubringen.
Die Stadt Aschaffenburg hat dem Tierschutzverein das Grundstück, auf dem das Tierheim errichtet ist, in Erbpacht überlassen. Die jährlich zu zahlende Erbpacht in Höhe von rund 11.000 € wird als Zuschuss gewährt. Zudem zahlt die Stadt Aschaffenburg einen jährlichen Betriebskostenzuschuss von 0,5 €/Einwohner, also rund 36.000 €. Darüber hinaus hat die Stadt zugesagt, dass im Falle eines Defizits das Defizit des Tierheimes bis zu einer Höhe von weiteren 0,5 €/Einwohner abgedeckt wird.
Alle anderen Landkreisgemeinden zahlen für die Unterbringung von Fundtieren auf Basis eines Fundtierkostenpauschalvertrages nach der Zahl der unterzubringenden Tiere.
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass das Tierheim generell nur mit Verlust betrieben wird. Das strukturelle Defizit beläuft sich auf 500.000 bis 600.000 € pro Jahr. Es wird dadurch gemildert, dass der Tierschutzverein jährlich 200.000 bis 300.000 € an Spenden einwirbt. Das Restdefizit wird durch den Anfall von Erbschaften abgedeckt. Das sind dann die Jahre, in denen der Verein „Gewinn“ erwirtschaftet. Gibt es keine Erbschaft, muss das Defizit aus den Rücklagen beglichen werden.
In den letzten Jahren konnte der Verein durch einige Erbschaften Rücklagen ansammeln. Diese wurden zum Teil für Modernisierungen verwendet. Es steht nunmehr die Modernisierung des Wohnhauses mit einem Investitionsvolumen von rund 900.000 € an. Zuschüsse dafür gibt es nicht. Der Verein ist bereit, diese Investition mit Rücklagen zu finanzieren. Dazu müsste aber sein Defizitrisiko gemindert werden.
Nach einigen Gesprächen des Vereins mit Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern scheint sich bei einer größeren Anzahl von Gemeinden – vorbehaltlich der Zustimmung der jeweiligen Gemeinderäte - eine Bereitschaft abzuzeichnen, zusätzlich zu den Fundtierpauschalvertragskosten eine Pauschale von 0,5 €/Einwohner zu zahlen. Zur Übernahme von Defiziten gibt es nach wie vor keine Bereitschaft. Die Kostenpauschalen nach dem Fundtiervertrag werden in Zukunft auf Basis des Verbraucherpreisindexes indexiert. Die Stadt Aschaffenburg würde auch auf dieses Finanzierungssystem umstellen. Der Erbpachtzuschuss der Stadt würde entfallen.
Für die Stadt würde das Folgendes bedeuten:
Bisher zahlt die Stadt 36.000 € Pauschalzuwendung, 11.000 € Erbbauzins und im Falle eines entsprechenden Defizits weitere 36.000 €. Das macht zusammen 83.000 €.
In Zukunft würde die Stadt 36.000 € Pauschalzuwendung bezahlen. Dazu kämen jährliche Fundtierkosten auf Basis des Fundtiervertrages in Höhe von rund 80.000 €. Das macht zusammen 116.000 €. Den Erbbauzins bekäme die Stadt in Zukunft erstattet, sodass die Nettobelastung rund 100.000 € und damit 17.000 € mehr als bisher im schlechtesten Fall beträgt. Eine Defizitübernahme entfällt.
Damit eine spürbare Entlastung des Vereins eintreten kann, ist es erforderlich, dass Gemeinden mit mindestens 125.000 Einwohnern (= ca. die Hälfte der Einwohner von Stadt und Landkreis) bereit sind, entsprechende Zusagen abzugeben. Diese Zusage soll für 10 Jahre gelten. Bei den Gemeinden, die solche Zusagen nicht eingehen, ist der Tierschutzverein bereit, mindestens das dreifache der bisherigen Fundtierpauschalen zu verlangen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass auch mit der zusätzlichen Sockelbetragsförderung ein Defizit des Vereins nicht zu vermeiden ist, wenn ihm nicht außerordentliche Erträge aus Erbschaften oder Sonderzuwendungen zufließen.
Mit Beschluss vom 15.7.2024 – TOP 5 nichtöffentlich – hat der Stadtrat einstimmig die Bereitschaft signalisiert, auf das neue Finanzierungsmodell umzustellen. Dieser Beschluss war erforderlich, weil es ohne die Bereitschaft der Stadt umzustellen keinen Sinn gemacht hätte, die anderen Gemeinden anzuschreiben. Zwischenzeitlich haben – soweit ersichtlich - die Gemeinden Dammbach, Glattbach, Haibach, Heinrichsthal, Johannesberg, Kleinostheim. Laufach, Mespelbrunn, Rothenbuch und Waldaschaff die entsprechenden Beschlüsse gefasst. Weitere Gemeinde bereiten entsprechende Beschlüsse vor. Damit ist die kritische Grenze von 125.000 Einwohnern erreicht, wenn sich die Stadt auch beteiligt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die beigefügte Kooperationsvereinbarung nebst Anlagen verwiesen. Mit dem Tierschutzverein ist abgestimmt, dass die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung behandelt werden kann, auch wenn es sich um Vertragsangelegenheiten handelt.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat stimmt der als Anlage 4 beigefügten Kooperationsvereinbarung zu.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
8. / PL/18/8/24. Überplanmäßige Ausgabe für den Nachtragshaushalt für die Maßnahme Kita Ottostraße
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
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ö
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Beschließend
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8 | PL/18/8/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die geplanten Haushaltsmittel in Höhe von 5.714.000 € erhöhten sich auf insgesamt 6.636.306,00 €.
Im Sachstandsbericht 2024 mitgeteilt, waren 6.348.000 €, allerdings gingen wir zum einen davon aus, dass die Mittel erst im 1. Quartal 2025 benötigt werden. Zum 2. hat sich die voraussichtliche Abrechnungssumme nochmal erhöht, so dass nunmehr insgesamt 6.636.400 € für das Bauvorhaben benötigt werden.
Die Erhöhungen ergeben sich aus Schlussrechnungen, zum Beispiel Anmeldung Bauzeitverzögerung Fa. Schütte+Wicklein 50.000,- €, Rohbauarbeiten Mehrleistungen, Bauzeitverzögerungen und daraus resultierenden Nachträge in Höhe von ca. 360.000 €. Maler- Trockenbauarbeiten in Höhe von ca. 30.000 €, Elektroinstallation in Höhe von 141.000 €.
Weitere Beträge in Höhe von 10.000 – 15.000 € liegen in mehreren weiteren Firmen, die zum einen durch geänderte Ausführung, aber auch durch Bauzeitverzögerungen, verursacht durch die aufwendige Kampfmittelsondierung sowie die Lieferengpässe während des Angriffskriegs Russlands auf die Ukraine.
Bereits ausgezahlt wurden im Jahr 2024 6.215.000 €.
Daher ist die Summe von 502.000 € über den Nachtrag aus überplanmäßige Ausgabe nötig, um die geleisteten Zahlungen zu legitimieren.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass im Nachtragshaushalt 2024 für die Errichtung der KITA Ottostrasse auf der Haushaltsstelle 1.4643.9450 überplanmäßig Mittel i.H.v. 502.000 € bereitgestellt werden. Der ursprüngliche Ansatz erhöht sich von 5.714.000 € auf 6.216.000 €. Im Sachstandsbericht angepasst gemeldet waren 6.348.000 €. Dieser Ansatz erhöht sich insgesamt auf 6.636.305,42 €. Im Haushalt 2025 werden die noch fehlenden Mittel i.H.v. 422.400 € bereitgestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ x ]
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wiederkehrend
[ ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
9. / PL/18/9/24. Kongress- und Touristikbetriebe;
Wirtschaftsplan 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadthallensenat
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2. Sitzung des Stadthallensenates
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21.11.2024
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ö
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Beschließend
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2 | SHS/2/2/24 |
Stadtrat (Plenum)
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18. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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02.12.2024
|
ö
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Beschließend
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9 | PL/18/9/24 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Begründung der Dinglichkeit:
Der Wirtschaftsplan 2025 muss laut Aussage des Rechnungsprüfungsamtes noch im Jahr 2024 beschlossen werden.
Der Eigenbetrieb Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg hat gemäß § 13 EBV den Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2025 bestehend aus Erfolgsplan und Vermögensplan aufgestellt. Dieser wurde gemäß § 9, Absatz 1, der Betriebssatzung mit der Kämmerei der Stadt Aschaffenburg abgestimmt.
Das Kassenkreditlimit wird auf 800.000 Euro hochgesetzt. Dies ist zusätzlich mit der Kämmerei der Stadt Aschaffenburg abgestimmt.
Dem Stadthallensenat wird der Wirtschaftsplan 2025 zum Beschluss vorgelegt.
Um umseitige Beschlussfassung wird gebeten.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat (Plenum) stellt den Wirtschaftsplan der Kongress- und Touristikbetriebe der Stadt Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2025 (Anlage 5) fest:
- Plan - Kongressbetrieb
Erfolgsplan Vermögensplan
Erlöse/Erträge 1.070.600 Euro Deckungsmittel aus
Abschreibungen 180.000 Euro
Aufwendungen 2.166.122 Euro Deckungsmittel aus
Kreditaufnahme 26.163 Euro
Jahresergebnis -1.095.522 Euro Ausgaben 206.163 Euro
- Plan - Touristikbetrieb
Erfolgsplan Vermögensplan
Erlöse/Erträge 151.550 Euro Deckungsmittel aus
Abschreibungen 0 Euro
Aufwendungen 740.907 Euro Deckungsmittel aus
Kreditaufnahme 5.000 Euro
Jahresergebnis -589.357 Euro Ausgaben 5.000 Euro
- Plan - Veranstaltungsmanagement
Erfolgsplan Vermögensplan
Erlöse/Erträge 431.390 Euro Deckungsmittel aus
Abschreibungen 0 Euro
Aufwendungen 869.287 Euro Deckungsmittel aus
Kreditaufnahme 13.000 Euro
Jahresergebnis -437.897 Euro Ausgaben 13.000 Euro
- Tilgung von Krediten
Vermögensplan
Deckungsmittel aus
Abschreibungen 0 Euro
Deckungsmittel aus
Kreditaufnahme 115.837 Euro
Ausgaben 115.837 Euro
- Plan - Gesamtbetrieb
Erfolgsplan Vermögensplan
Erlöse/Erträge 1.653.540 Euro Deckungsmittel aus
Abschreibungen 180.000 Euro
Aufwendungen 3.776.316 Euro Deckungsmittel aus
Kreditaufnahme 160.000 Euro
Jahresergebnis -2.122.776 Euro Ausgaben 340.000 Euro
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
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|
|
Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 25.02.2025 08:53 Uhr