Datum: 14.01.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Planungs- und Verkehrssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 19:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1PVS/1/1/25 Erich-Kästner-Schule Errichtung einer Mensa, Mittagsbetreuung und Umzug der Kita in das Schulgebäude
2PVS/1/2/25 Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitung zum Befördern von Wasser aus dem Main (Entnahmestelle bei Main-km.: 84,200) zur Betriebsstätte Weichertstr. xxx, 63741 Aschaffenburg (Wasserfernleitung) sowie Errichtung und Betrieb einer neuen Abwasserleitung von der Betriebsstätte Weichertstr. xxx, 63741 Aschaffenburg zur bestehenden Einleitungsstelle bei Main-km.: 84,135
3PVS/1/3/25 Slipanlage am Mainufer - Vorstellung der Ergebnisse der Neubetrachtung der Standorte - Beschluss über die Standortentscheidung
4PVS/1/4/25 18. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain; Neufassung des Kapitels 5.2 "Energie", Beteiligungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 16 BayLpLG i.V. setz ROG Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg
5PVS/1/5/25 Projekt „Schwammstadt Plus“ Beendigung des Antragsprozesses
6PVS/1/6/25 Städtische Verkehrsbetriebe Fahrplanwechsel 2025

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1. / PVS/1/1/25. Erich-Kästner-Schule Errichtung einer Mensa, Mittagsbetreuung und Umzug der Kita in das Schulgebäude

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Beschließend 1PVS/1/1/25
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2. / PVS/1/2/25. Planfeststellungsbeschluss; Errichtung und Betrieb einer Rohrleitung zum Befördern von Wasser aus dem Main (Entnahmestelle bei Main-km.: 84,200) zur Betriebsstätte Weichertstr. xxx, 63741 Aschaffenburg (Wasserfernleitung) sowie Errichtung und Betrieb einer neuen Abwasserleitung von der Betriebsstätte Weichertstr. xxx, 63741 Aschaffenburg zur bestehenden Einleitungsstelle bei Main-km.: 84,135

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Vorberatend 2PVS/1/2/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die DS Smith Paper Deutschland GmbH (DS Smith) plant in ihrem Werk in Aschaffenburg eine Umstrukturierung des Wassernutzungskonzeptes, um die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung auch in Zukunft, insbesondere für den Fall von Wasserknappheit der Aschaff, zu sichern.

Die Firma DS Smith bezieht das benötigte Wasser zur Papierproduktion bisher aus der Aschaff direkt am Werksgelände. Es ist künftig geplant, das Wasser zur Papierproduktion aus dem Main zu entnehmen, wenn dies aufgrund des Wasserstands der Aschaff nicht mehr möglich ist. Die Entnahmestelle liegt auf der Gemarkung Mainschaff.
Das Produktionsabwasser aus der Betriebskläranlage der Firma DS Smith wird derzeit über eine ca. 30 Jahre alte Druckleitung zum bestehenden Einlaufbauwerk in den Main gepumpt. Die Einleitungsstelle liegt auf der Gemarkung Mainschaff. Es ist seitens der Firma DS Smith beabsichtigt auch eine neue Abwasserdruckleitung von der Betriebstätte zum bestehenden Einlaufbauwerk in den Main zu errichten und zu betreiben, damit bei Wartungsarbeiten an der Abwasserleitung das Abwasser nicht mehr wie bisher in die Aschaff abgeleitet werden muss. Die bereits bestehende Abwasserdruckleitung soll als Redundanz in Betrieb bleiben.

Das Vorhaben wurde dem Stadtrat – Planungs- und Verkehrssenat in seiner Sitzung am 17.01.2023 (Tagesordnungspunkt 1) vorgestellt.

Der Plan für die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitung zum Befördern von Wasser aus dem Main (Entnahmestelle bei Main-km.: 84,200) zur Betriebsstätte Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg (Wasserfernleitung) sowie Errichtung und Betrieb einer neuen Abwasserleitung von der Betriebsstätte Weichertstr. 7, 63741 Aschaffenburg zur bestehenden Einleitungsstelle bei Main-km.: 84,135 wurde von der DS Smith bei der Stadt Aschaffenburg als zuständige Planfeststellungsbehörde eingereicht.

Das Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung wurde vom Amt für Stadtplanung und Klimamanagement durchgeführt. Zum Planfeststellungsverfahren gehört auch die umfassende Beteiligung von Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit. Alle vorgebrachten öffentlichen und privaten Belange werden im Planfeststellungsbeschluss abgewogen und dem eingereichten Plan mit Auflagen, Nebenbestimmungen und Hinweisen zugestimmt.

Der Beschlussvorlage ist der Vorentwurf des Planfeststellungsbeschlusses mit allen Anlagen angefügt. Die Vorberatung des Beschlusses im PVS erfolgt auf Grundlage des Vorentwurfs, da derzeit noch die förmliche Anhörung der DS Smith zum Vorentwurf läuft. Der Beschluss im Plenum wird selbstverständlich auf Grundlage der Endfassung des Planfeststellungsbeschlusses erfolgen.

Die Anlagen finden Sie aufgrund der Dateigröße ausschließlich in der Cloud!

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Dem Vorentwurf des Planfeststellungsbeschlusses wird zugestimmt (Anlage 1).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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3. / PVS/1/3/25. Slipanlage am Mainufer - Vorstellung der Ergebnisse der Neubetrachtung der Standorte - Beschluss über die Standortentscheidung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Beschließend 3PVS/1/3/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

A. Einführung und Hintergrund
Die Slipanlage am Theoderichstor ist für einen geregelten Betrieb nicht mehr zeitgemäß und genügt nicht den Anforderungen für Rettungseinsätze; zudem bestehen erhebliche Nutzungs- und Verkehrskonflikte auf Grund der beengten Platzverhältnisse. Die Nutzungskonflikte und Gestaltungsdefizite entwerten das historische Ensemble und wirken sich negativ auf das gesamte Umfeld aus. In den Planungen für die Umgestaltung des Schlossufers ist daher eine Neugestaltung und Aufwertung des Bereichs vor dem Theoderichstor vorgesehen. Die vom Stadtrat beschlossene Planung sieht an dieser Stelle eine attraktive Platzgestaltung mit einer wasserseitigen Sitzstufenanlage, einem Anlegesteg und einer Rampe für Kanuwanderer vor.

Für die bestehende Slipanlage am Theoderichstor muss daher ein vollwertiger Ersatz an einem geeigneten neuen Standort hergestellt werden. Die Anlage muss den aktuellen Vorgaben, Richtlinien und technischen Regelwerken entsprechen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat die Stadt schriftlich darauf hingewiesen, dass eine neue Slipanlage aber nicht allein für Rettungseinsätze, sondern auch für die Allgemeinheit (Einsetzen von Sportbooten) zur Verfügung gestellt werden muss.

Die Stadtverwaltung hatte in den vergangenen Jahren verschiedene Alternativstandorte untersucht. Hierzu hat der Planungs- und Verkehrssenat folgende Beschlüsse gefasst, die jedoch auf Grund von Widerständen nicht realisiert werden konnten.
  • Planungs- und Verkehrssenat vom 19.05.2020 (Standortaufgabe Mörswiesenweg, Standortfindung Mainwiesenweg)
  • Planungs- und Verkehrssenat vom 20.07.2021 (Standort Mainwiesenweg, Planungsauftrag)
  • Planungs- und Verkehrssenat vom 05.10.2021 und Plenum vom 08.11.2021 (Standort Mainwiesenweg)
  • Planungs- und Verkehrssenat vom 17.05.2022 (Standortfindung Ebertbrücke, Planungsauftrag)

Die Suche nach einem Alternativstandort einer Silpanlage im Stadtgebiet gestaltete sich als Herausforderung. Der Standort Mörswiesenstraße wurde aufgrund von Belangen der Feuerwehr (Anfahrbarkeit und Folgekosten wegen Versandung) aufgegeben und ein Standort am Mainwiesenweg vorgeschlagen. Dieser Vorschlag wurde mehrfach im Planungs- und Verkehrssenat und Plenum behandelt.

Auf Grund von Widerständen aus der Nilkheimer Öffentlichkeit (u.a. anliegende Sportvereine) wurden 2022 insgesamt elf verschiedene Standorte im Stadtgebiet untersucht und bewertet. Hierbei wurden die Standorte oberhalb Willigisbrücke, linkes Ufer und oberhalb der Ebertbrücke, linkes Ufer näher betrachtet. Unter anderem aufgrund der guten Erreichbarkeit und guten Bedingungen für die Rettungskräfte wurde der Ebertbrücke zur weiteren Planung empfohlen und so am 17.05.2022 im Planungs- und Verkehrssenat beschlossen.
Dieser Beschluss hat zu Widerständen aus der Bürgerschaft des Stadtteils Leider geführt. Am 25.10.2022 wurde hierzu eine Bürgerinformationsveranstaltung durchgeführt. Auf Grund der Begehren aus der Bürgerschaft wurden die Planungen zunächst zurückgestellt, um eine erweitere Standortuntersuchung vorzunehmen.

Die Planungsanforderungen für einen Ersatzstandort sahen bisher eine umfangeiche Infrastruktur für die Rettungskräfte vor. So wurde bei den Standortplanungen jeweils eine Kaimauer in einer Länge von min. 24 Metern vorgesehen, sodass hier zwei Boote (Feuerwehr und Wasserwacht) eingesetzt und beladen werden können. 
Weiterhin wurden Anforderungen an die Erreichbarkeit, der Lage im Einsatzgebiet und Einrichtungs- und Abstellflächen gestellt. Mit der Neuanschaffung eines Einsatzbootes der Feuerwehr, das dauerhalft im Wasser liegen kann bestand somit auch die Möglichkeit das Einsatzboot in einem Bootshaus zur schnellen Einsatzverfügbarkeit unterzubringen.
In 2023/2024 konnte der Standort für das Bootshaus im Bereich des Bayernhafens gefunden und geplant werden. Die technische/ bauliche Umsetzung ist erfolgt.

Mit der Einrichtung eines Bootshauses für die Feuerwehr und der damit schnellen Einsatzverfügbarkeit konnten die Anforderungen für Rettungseinsätze für die Planung einer Slipanlage deutlich verringert werden. So ist z.B. die Anlegemöglichkeit (Kaimauer) mit rd. 12 Metern um die Hälfte verkleinert und der Bedarf an Einrichtungs- und Abstellflächen grundsätzlich geringer.

Mit den nun geänderten Planungsanforderungen wurde eine Neubetrachtung der bisher untersuchten Standorte vorgenommen. 
Die Verwaltung hat die Standortoptionen im Stadtgebiet insgesamt erneut beurteilt und für sechs Standorte eine detailliertere Konzeptplanung erstellt. Diese sechs Standorte wurden im Rahmen dieser Konzeptplanung hinsichtlich der Kriterien Umwelt, Nautik, Rettungseinsätze, Verkehr/ Umfeld, Unterhalt und Gesamtbaukosten untersucht. Die Planungsintensität ist damit an allen Standorten gleich, sodass an Hand der genannten Untersuchungskriterien eine gleichsame Bewertung und in der Konsequenz auch ein objektiver Standortvergleich vorgenommen werden kann.

Die Standortneubetrachtung wurden durch einen fachlichen Beirat folgender Träger öffentlicher Belange unterstützt:
  • Wasserschutzpolizei Aschaffenburg
  • Feuerwehr Aschaffenburg
  • Wasserwacht Aschaffenburg
  • Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main
  • Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

Die Konzeptplanungen wurden durch die Schlossufer GbR, Aschaffenburg (FKS Infrastruktur, Tröllenberg und Vogt, Grassel Ingenieure) erstellt. Eine Voruntersuchung fand in 2023 durch das Ingenieurbüro Schmitt, Münstermaifeld statt.

B. Standortkonzepte
Für die Konzeptplanungen wurden sechs Standorte ausgewählt, die bei den Voruntersuchungen aus dem Jahr 2022 eine grundsätzliche Realisierbarkeit erkennen ließen und durch die reduzierten Anforderungen der Rettungskräfte geeignet erscheinen.

Die für die Konzeptplanungen ausgewählten Standorte lauten:
  1. Ebertbrücke Nord (rechtes Mainufer, oberhalb der Ebertbrücke)
  2. Ebertbrücke Süd (linkes Mainufer, oberhalb der Ebertbrücke)
  3. Willigesbrücke (linkes Mainufer, oberhalb der Willigesbrücke)
  4. Floßhafen (Überplanung der bestehenden Slipanlage im Floßhafen)
  5. Mainwiesenweg (linkes Mainufer, am Mainwiesenweg)
  6. Bahnbrücke (rechtes Mainufer, unterhalb der Nilkheimer Eisenbahnbrücke)

Für alle sechs Standorte wurden Konzeptplanungen mit folgende Inhalten erstellt:
  • Standort und Lage der Silpanlage
  • Abstell- und Rangierflächen (8 Abstellplätze für Trailer, davon zwei für Rettungsfahrzeuge)
  • Schleppkurven für Rangiervorgänge (12 Meter-Gespann)
  • Veränderungen bei den Verkehrswegen (z.B. Verlagerung von Radwegen)
  • Peilung der Wassertiefen im Standortbereich
  • Abstand zur Fahrrinne 
  • Anfahrbarkeit und Erreichbarkeit im erweiterten Umfeld
  • Radarbild/ -schatten (nur für die Standorte an der Ebertbrücke und Bahnbrücke)
  • Hochwasserresilienz (hier: HQ 100)

Die Planungen zu den sechs Standorten sind als Anlage Teil der Beschlussvorlage (siehe Anlagenband, Seite 3 bis 24)

C. Standortvergleich und Bewertung
Die Planungen zu den sechs Standorten wurden umfangreich hinsichtlich der Kriterien 
  • Umwelt, 
  • Nautik, 
  • Rettungseinsätze, 
  • Verkehr/ Umfeld, 
  • Unterhalt und 
  • Gesamtbaukosten 
untersucht. 
Die Ergebnisse der jeweiligen Konzeptplanung und der fachlichen Begutachtung durch die Träger öffentlicher Belange (Fachbehörden) wurden übersichtlich in einer Tabelle und in einer Bewertungsmatrix zusammengestellt. Die Ausführliche Standortbeschreibung und –bewertung ist im Anlagenband, Seite 26 bis 35 zu finden.

Die nachfolgende Bewertungsmatrix ist hieraus übernommen. Die Bewertung erfolge nach Schulnoten von 1 bis 6.

Bewertungsmatrix
Standort Nr.
Umwelt
Nautik
Rettung
Umfeld
Unterhalt
Baukosten
1
Ebertbrücke Nord
4
4
5
4
5
5
4,5
2
Ebertbrücke Süd
2
1
1
1
1
6
2
3
Willigesbrücke
4
6
5
4
1
4
4
4
Floßhafen
2
4
5
4
6
1
3,7
Mainwiesenweg
2
2
2
2
1
2
1,8
6
Bahnbrücke
6
6
6
4
2
6
5

Die Standorte Nr. 2 Ebertbrücke Süd und Nr. 5 Mainwiesenweg haben die besten Bewertungen im Rahmen der Abwägung der Fachkriterien (Umwelt, Nautik, Rettungseinsätze, Verkehr/ Umfeld, Unterhalt und Gesamtbaukosten) erhalten. Diese Standorte sind somit für einen Alternativstandort für eine Slipanlage als geeignet anzusehen.

Die Standorte Nr. 1 Ebertbrücke Nord, Nr. 3 Willigesbrücke und Nr. 4 Floßhafen sind unter sind unter Einschränkungen als geeignet anzusehen. Insbesondere wiegen die sehr kritischen Bewertungen zur Nautik bei den Standorten Nr. 3 Willigesbrücke und Nr. 1 Ebertbrücke Nord schwer. Dies betrifft insbesondere den Standort Nr. 3 Willigesbrücke, da hier die Fahrrinne als Engstelle markiert ist und der Abstand zur Fahrrinne zu gering ist. Der Standort Nr. 3 Willigesbrücke ist somit hinsichtlich der schwerwiegenden Sicherheitsbelange als Alternativstandort für eine Slipanlage ungeeignet.
Der Standort Nr. 6 Bahnbrücke ist aufgrund der sehr kritischen Bewertungen zu den Kriterien Umwelt, Nautik und Rettung insgesamt als ungeeignet zu betrachten. 

Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Von den beteiligten Fachbehörden wurden zwei Stellungnahmen vorgelegt. Die erste Stellungnahme wurde gemeinsam von der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und der Wasserwacht erstellt (siehe Anlagenband, Seite 37 ff.). 
Die Wasserschutzpolizei, die Feuerwehr und die Wasserwacht sprechen sich nach eingehender Prüfung aller Standortfaktoren für den Standort Nr. 2 Ebertbrücke Süd als optimalen Standort für eine neue Slipanlage aus. Hier werden aus Sicht der Fachbehörden sämtliche nautischen und sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllt und sichere Einsätze auch bei Hochwasser ermöglicht. Konflikte mit anderen Verkehrsteilnehmern werden minimiert. Aus Sicht der Wasserschutzpolizei, der Feuerwehr und der Wasserwacht könnte unter Einschränkungen der Standort Nr. 5 Mainwiesenweg eine Alternativlösung darstellen. In der Stellungnahem wird jedoch klargestellt, dass langfristig betrachtet nur der Standort Nr. 2 Ebertbrücke Süd die beste Lösung für eine sichere und zukunftsfähige Slipanlage im Stadtgebiet Aschaffenburg bietet.

Die zweite Stellungnahme wurde vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Main (WSA) vorgelegt (siehe Anlagenband, Seite 42 ff.) 
Das WSA spricht sich hingegen für den Standort Nr. 5 Mainwiesenweg aus. Gründe, die laut WSA für den Standort Nr. 5 sprechen, sind die einfache Zufahrtsmöglichkeit, die ausreichend vorhandene Wassertiefe und der Abstand zur Fahrrinne sowie die großzügigen Platzverhältnisse. 
Zur Konzeptplanung zum Standort Nr. 2 Ebertbrücke Süd werden vom WSA Bedenken hinsichtlich der steilen Rampenanlage mit 20% Steigung (1:5) angemeldet. Diese Steigung
entspricht laut den Richtlinien der maximalen empfohlenen Steigung einer Sportbootrampe, sodass vorab geprüft werden müsse, ob trotzdem ein gefahrloses Slippen möglich ist.

D. Abwägung
Fachliche Abwägung
Aus rein fachlicher Sicht sind die beiden Standorte Ebertbrücke Süd (Nr. 2) und Mainwiesenweg (Nr. 5) besonders gut geeignet. Die Standorte Ebertbrücke Nord (Nr. 1) und Floßhafen (Nr. 4) sind nur als eingeschränkt geeignet einzustufen. Die Standorte Willigesbrücke (Nr. 3) und Bahnbrücke (Nr. 6) sind hingegen ungeeignet. Dies geht aus dem Ergebnis der Bewertungsmatrix deutlich hervor und spiegelt sich auch in den Stellungnahmen und Empfehlungen der Fachbehörden wieder. 

Im direkten Vergleich der beiden am besten bewerteten Standorte Ebertbrücke Süd  (Nr. 2) und Mainwiesenweg (Nr. 5) ist bezüglich der Baukosten der Standort Mainwiesenweg zu bevorzugen, da der Mittelbedarf mit 677.000 € für den Standort Mainwiesenweg (Nr. 5) deutlich geringer ist.

Die positive Bewertung des Standortes Nr. 5 Mainwiesenweg als Alternativstandort für eine Slipanlage ist somit das Ergebnis einer fachlichen Abwägung.

Interessensausgleich
Planungsprozesse im Bereich der Stadtplanung sind immer auch Prozesse eines Interessensausgleiches. Der in der Einführung skizzierte zurückliegende Planungsprozess war geprägt durch bürgerschaftliche Einflussnahmen. Diese betrafen insbesondere die aus fachlicher Sicht gut geeigneten Standorte Nr. 2 Ebertbrücke Süd und Nr. 5 Mainwiesenweg.
An beiden Standorten greift die Planung in Bereiche ein, die verschiedentlich durch Freizeitnutzungen belegt sind. 
Die Verwaltung hat die mögliche Beeinträchtigung dieser Nutzungen frühzeitig untersucht und mitbetrachtet und Lösungsmöglichkeiten für entstehende aber auch für bereits bestehenden Nutzungskonflikte aufgezeigt. 
Ein Interessensausgleich setzt jedoch eine grundsätzliche Kompromissbereitschaft der Betroffenen voraus. Das Hinzutreten einer weiteren Freizeitnutzung durch eine Slipanlage wurde jedoch an beiden Standorten von Vertretern der Freizeitnutzungen stark kritisiert und im Prinzip vollständig abgelehnt. Im diesem Zusammenhang darf nicht unerwähnt bleiben, dass es sich an beiden Standorten um Freizeitnutzungen handelt, die vollständig im öffentlichen Raum durchgeführt werden und diesen Raum beanspruchen.
Für einen Interessenausgleich und dem Herausarbeiten von Kompromissen ist die Verwaltung auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen. Eine Mitwirkungsbereitschaft ist jedoch nicht erkennbar. 
Grundsätzlich kann in Planungsprozessen eine belastbare Abwägungsentscheidung auch ohne die Mitwirkung der Betroffenen erzielt werden, was jedoch zu Lasten der Akzeptanz geht.

Trotz der fachlichen Eignung der beiden Standorte Ebertbrücke Süd (Nr. 2) und Mainwiesenweg (Nr. 5) ist die fehlende Akzeptanz ein Kriterium, das für die Standort- und Abwägungsentscheidung des Stadtrates berücksichtig werden sollte.

Standortalternativen
Als mögliche Standortalternativen verbleiben die Standorte Nr. 1 Ebertbrücke Nord und Nr. 4 Floßhafen. 
Zur besseren Vergleichbarkeit werden im Folgenden die jeweiligen Bewertungskriterien gegenübergestellt.

Bewertungsmatrix
Standort Nr.
Umwelt
Nautik
Rettung
Umfeld
Unterhalt
Baukosten
1
Ebertbrücke Nord
4
4
5
4
5
5
4,5
4
Floßhafen
2
4
5
4
6
1
3,7

Hinsichtlich der Umweltbelange sind die Eingriffe in Natur und Landschaft durch die Planungen am Standort Nr. 1 Ebertbrücke Nord deutlich gravierender als am Standort Nr. 4 Floßhafen. An Floßhaben besteht mit der provisorischen Slipanlage bereits eine bauliche Anlage und insgesamt kein natürlicher Ufersaum.

Die Belange der Nautik werden am Standort Nr.1 Ebertbrücke Nord durch das flache Ufer und den somit verstärkten Wellenschlag berührt und betreffen damit einen Sicherheitsaspekt. Am Standort Nr. 4 Floßhafen beziehen sich die kritischen Bewertungen insbesondere auf die geringe Wassertiefe und Verkrautung, sowie die beengten Verhältnisse im Bereich der Bootsliegeplätze.

Für die Rettungskräfte sind beide Standorte mit Einschränkungen verbunden. Dies betrifft insbesondere die Hochwasserresilienz. Die Nutzung ist insbesondere am Standort Nr. 1 Ebertbrücke Nord durch eine Hochwassersituation schnell beeinflusst. Bei Standort Nr. 4 Floßhafen wird die Anlage eines Schwimmstegs kritisiert. (Der Schwimmsteg dient jedoch lediglich dem Erhalt des Liegeplatzes der „Johannisburg“.)

Bei der Betrachtung des Umfelds und der Verkehrssituation ist am Standort 1. Ebertbrücke Nord der lange Anfahrtsweg entlang des Uferwegs ein starker Kritikpunkt; zudem müsste der Poller zurückgebaut und der Fuß und Radweg am Standort der Slipanlage umgelegt werden. 
Am Standort Nr. 4 Floßhafen werden die beengten Verhältnisse, die Zufahrtssituation und Querung des Fuß- und Radweges kritisiert. Trailerstellplätze sind am Floßhafen nur im Bereich der Adenauerbrücke möglich (in rd. 80 m Entfernung).

Im direkten Vergleich beider Standorte fällt auf, dass an beiden Standorten mit erhöhten Unterhaltsaufwand zu rechnen ist. Beide Standorte haben gemein, dass Folgekosten durch Ausbaggern entstehen werden. 
Das rechte Mainufer ist in dem Abschnitt oberhalb der Ebertbrücke bis zur Mörswiese durch Sedimentablagerungen geprägt. Die Peilung am Standort Nr. 1 Ebertbrücke Nord hat gezeigt, dass sich Sandbänke bilden und Untiefen entstehen. Dies macht eine regelmäßige Peilung und stetige Freilegung im erweiterten Umfeld des Standorts erforderlich.
Im Floßhafen besteht ein ähnliches Problem, wobei die Sedimentablagerungen gleichsam den gesamten Bereich des Floßhafens betreffen. Mit der zunehmend geringen Wassertiefe, der geringen Strömung und den wärmeren Temperaturen wird auch das Pflanzenwachstum im Floßhafen befördert, dass wiederum die Sedimentbildung befördert. Der Floßhafen befindet sich somit in einem Prozess der allmählichen Verladung. Um dem entgegenzuwirken ist bedarfsbezogen ein umfängliches Ausbaggern des Floßhafens erforderlich. Diese Notwendigkeit steht jedoch grundsätzlich auch ohne einen Ausbau der bestehenden Slipanlage im Floßhafen an.

Mit dem Umbau der bestehenden Slipanlage am Floßhafen (Nr. 4) wurden hier die geringsten Baukosten aller sechs Standorte geschätzt (rd. 488.000 € brutto, ohne BNK). Am Standort Nr. 1 Ebertbrücke Nord beträgt die Kostenschätzung mit 1.069.000 € (brutto, ohne BNK) mehr als das Doppelte als am Floßhafen.

E. Abwägungsentscheidung und Beschlussempfehlung
Im direkten Vergleich wird deutlich, dass der Standort Nr. 4 Floßhafen der geeignetere Standort ist. Für die angeführten Kritikpunkte (Steganlage, Verkehrssituation usw.) können im weiteren Planungsprozess Lösungswege aufgezeigt werden. 
Die Tatsache, dass es sich hierbei um einen bestehenden (wenn auch nur provisorischen) Slipanlagenstandort handelt, wirkt sich nicht nur positiv auf den Mittelbedarf aus, sondern lässt auch hinsichtlich dem Aspekt der Akzeptanz hoffen. Der Standort ist bereits einschlägig genutzt. Es liegen keine Beschwerden bezüglich der bestehenden Nutzung vor. 
Eine Slipanlage im Floßhafen stellt zudem einen direkten funktionalen Bezug zu den Nutzern dar. Die anliegenden Vereine begrüßen einen Ausbau der bestehenden Slipanlage ausdrücklich.
Durch die Lage im Floßhafen sind zudem Aspekte der sozialen Kontrolle durch die anliegenden Vereine gegeben, wodurch Fehlverhalten von Nutzern und Vandalismus vorbeugt wird.
Der Aspekt zu den Folgekosten betrifft beide Standorte. Für den Standort Floßhafen steht diese Notwendigkeit ohnehin an. Eine Kostenbeteiligung der Stadt Aschaffenburg wäre durch den Ausbau und Betrieb der Slipanlage somit verpflichtend. Die Verantwortung zum Erhalt einer der größten Anlagen für Sportboote in Binnengewässern bestand jedoch grundsätzlich schon mit der Entscheidung und Anlage des Floßhafens als Sportboothafen. Die Kosten für das Ausbaggern des Floßhafens sind somit „Sowiesokosten“ die für den Unterhalt des Floßhafens anstehen.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat den Ausbau der bestehenden Slipanlage am Floßhafen (Standort Nr. 4) als Alternativstandort für die bestehende Slipanlage am Theoderichstor vor.


Weitere Schritte sind die Einleitung der vorbereitenden Untersuchungen (u.a. Bodengutachten, Kampfmittelvorkehrungen), der Erstellung einer Vorplanung und Entwurfsplanung. Die Entwurfsplanung wird im Planungs- und Verkehrssenat vorgestellt. 

.Beschluss:

I.
  1. Der Stadtrat nimmt den Bericht der Verwaltung zur Findung eines Alternativstandorts für die bestehende Slipanlage am Theoderichstor und die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zur Kenntnis.
  2. Der Stadtrat stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, den Standort Nr. 4 „Am Floßhafen“ als Alternativstandort für die bestehende Slipanlage am Theoderichstor zu realisieren.
  3. Der Stadtrat beauftragt die Verwaltung mit der Vor- und Entwurfsplanung zur Realisierung des Standorts Nr. 4 „Am Floßhafen“. Die Entwurfsplanung ist dem Planungs- und Verkehrssenat zur Beschlussfassung vorzulegen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

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4. / PVS/1/4/25. 18. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain; Neufassung des Kapitels 5.2 "Energie", Beteiligungsverfahren mit Einbeziehung der Öffentlichkeit gem. Art. 16 BayLpLG i.V. setz ROG Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Vorberatend 4PVS/1/4/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbandes Bayerischer Untermain hat am 01.10.2024 beschlossen, das Kapitel 5.2 „Energie“ des Regionalplans fortzuschreiben und das dafür erforderliche Beteiligungsverfahren durchzuführen. Die Stadt Aschaffenburg wurde in diesem Verfahren gebeten, im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu den o.g. Änderungen des Regionalplanes Stellung zu nehmen.

Vorstellung zum Entwurf zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1), Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“

Das rechtskräftige Regionalplankapitel 5.2 „Energie“ ist ursprünglich am 1. Juni 1985 in Kraft getreten. Lediglich der bisherige Abschnitt 5.2.4 „Windenergieanlagen“ wurde einzeln fortgeschrieben und trat am 16. Mai 2004 in Kraft und wurde geändert durch die 13. Verordnung, in Kraft getreten am 10. Oktober 2017.  Seit den 1980er Jahren haben sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der Energieversorgung in Deutschland erheblich verändert. Diese Veränderungen sind sowohl auf nationale als auch auf europäische Entwicklungen zurückzuführen, spiegeln u.a. die zunehmende Gewichtung des nachhaltigen Umwelt- und Klimaschutzes wieder. Im Zuge des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 bekommt der Ausbau der erneuerbaren Energien damit ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit zu. 
Diese Entwicklungen schlagen sich insbesondere in den gesetzlichen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG), des Bayerischen Landesentwicklungsprogramms (BayLplG), aber auch dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) und dem Bayerischen Klimaschutzgesetz (BayKlimaG), die eine Treibhausgasneutralität bis 2045 bzw. 2040 beinhalten, nieder. Den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung ist gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG von Seiten der Raumordnung Rechnung zu tragen. Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf ist beabsichtigt, das Kapitel 5.2 „Energie“ des Regionalplans Bayerischer Untermain vollständig neu zu fassen. 
Das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) konkretisiert als Handlungsauftrag für die Regionalplanung hieraus insbesondere die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen im Rahmen von regionsweiten Steuerungskonzepten (Ziel 6.2.2 LEP) sowie die mögliche Ausweisung von Vorranggebieten für Freiflächen-Photovoltaikanlagen (Grundsatz 6.2.3 LEP). Insgesamt ist angesichts der geänderten Rahmenbedingungen eine vollständige Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ im Regionalplan Bayerischer Untermain erforderlich.
Die Änderungen des Regionalplans des Kapitels 5.2 „Energie“ beziehen sich auf die Abschnitte B und insbesondere C mit der Festlegung von Raumwiderstandsklassen. Ferner wurde auch im Abschnitt C der Kriterienkatalog überarbeitet. 

B. Übersicht über die Festlegungen des Kapitels 5.2 „Energie“

B.5.2.1 Energieziele der Region Bayerischer Untermain: Dieses Kapitel definiert die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung. Die Festlegungen sind entwickelt aus den Vorgaben des EEG, BayKlimaG, BayLplG sowie dem LEP und stellen diese für die Region dar. Bislang erreicht die Region einen rechnerischen Deckungsgrad von ca. 25% (2022), bezogen auf den Anteil des regional erzeugten Stroms aus erneuerbaren Energien am Stromverbrauch (Quelle: Energieatlas Bayern).


B.5.2.2 Umbau der Energieinfrastruktur: Die Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieversorgungssysteme werfen den Blick auf die Energiespeicherung und die Energienetze, die für eine sichere, regionale, bezahlbare und klimafreundliche Energieversorgung ebenso von Bedeutung sind. Die Festlegungen bleiben allgemein, da konkrete Maßnahmen zum Netzausbau nicht Teil der regionalplanerischen Festlegungen sind.

B.5.2.3 Ausbau der Windenergie: Am 01.02.2023 ist das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Wind- energieanlagen (WindBG) in Kraft getreten, mit dem der Bund ein neues Regime für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen erlassen hat. Das Gesetz zielt darauf, dass bis 31.12.2032 durch Planungen in den Ländern insgesamt 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergie an Land ausgewiesen werden.
Den Ländern wurde die Möglichkeit eröffnet, die Flächenbeitragswerte selbstständig zu erreichen, oder an die Träger der Regionalplanung zu delegieren. Der Freistaat Bayern hat sich dafür entschieden, die Aufgabe an die Träger der Regionalplanung zu delegieren (Ziel 6.2.2 LEP). Dadurch wurde dem Regionalen Planungsverband Bayerischer Untermain der Auftrag erteilt, die Flächenbeitragswerte für die Windenergienutzung zu erreichen.
Mit der vorliegenden Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ kommt der Regionale Pla- nungsverband Bayerischer Untermain dem Handlungsauftrag nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen.

B.5.2.4 Ausbau der Photovoltaik: Die Grundsätze in Kapitel 5.2.4 legen fest, dass der Schwerpunkt des Ausbaus von Photovoltaikanlagen auf vorbelasteten Flächen und Dachflächen liegen soll, jedoch auch die Inanspruchnahme von Freiflächen erforderlich ist. Zur Nutzung dieser werden Rahmenbedingungen festgelegt. Eine Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten im Regionalplan erfolgt nicht, stattdessen werden die Städte und Gemeinden bei der Ausweisung von Sondergebieten durch die Planungshilfe der Regierung von Unterfranken für Freiflächen-Photovoltaikanlagen unterstützt.

C1. Änderung des Regionalplans: Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“
Um diesen Entwicklungen gerecht zu werden, wurden insbesondere durch die Fortschreibung des Kapitels C1 des Regionalplans mit der Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ Anpassungen vorgenommen.
Die Festlegungen des Regionalplans der Region Bayerischer Untermain (Bekanntmachung über die Verbindlicherklärung vom 9. Mai 1985, (GVBl S. 155, BayRS 230-1-24-U), zuletzt geändert durch die 17. Verordnung zur Änderung des Regionalplans, werden wie folgt geändert: 
  1. Das Kapitel 5.2 „Energie“ wird neu gefasst. Die Ziele und Grundsätze sind Bestandteil der Verordnung und sind aufgeführt im Dokument „Kapitel 5.2 Energie - Festlegungen und Begründung“. Die bisherigen Festlegungen des Kapitels 5.2 „Energie“ entfallen. 
  2. Die Karte 2 „Siedlung und Versorgung“ wird ergänzt durch die zeichnerisch verbindlichen Darstellungen „Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen“ der Tekturkarte 7 zu Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, die Bestandteil der Verordnung ist. 

C2. Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ - Anlage 1 – Kriterienkatalog
In der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ - Anlage 1 – ist der Kriterienkatalog zur Planung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) aufgeführt. Im Rahmen der flächendeckenden Raumwiderstandsanalyse werden Nutzungs- und Schutzbelange hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Windenergienutzung in drei Raumwiderstandsklassen (RWK) eingeteilt. Die 1. Kategorie der Raumwiderstandsklassen beinhaltet Flächen, die für die Windenergienutzung ungeeignet sind. Die 2. Kategorie stellt Flächen darf die aus fachlichen und planerischen Gründen für die Windenergienutzung nicht herangezogen werden. In der letzten Kategorie befinden sich Flächen die andere Nutzungs- und Schutzbelange beinhalten (Restriktionsfläche) und daher im Einzelfall zu prüfen sind. 
Diese Raumwiderstandsklassen werden dann mit den Restriktionskriterien gepaart und bieten eine Grundlage zur Beurteilung von Flächen zur möglichen Ansiedlung von Windenergievorhaben. Ein Beispiel hierfür ist eine Wohnbaufläche mit einem Mindestabstand von 1000 m. Dies ist in mit den Kategorien 1 + 2 ausgewiesen, was den Ausschluss der Ansiedlung von Windenergieanlagen auf dieser Fläche bedeutet. 

Zwischenfazit
Insbesondere mit der Darstellung der drei Raumwiderstandsklassen lassen sich Flächen in hinsichtlich ihrer Nutzungs- und Schutzbelange detaillierter klassifizieren. In Zusammenhang mit den Festsetzungen aus Abschnitt B und C werden so Grundlagen zur Ausweisung von Windenergieflächen geschaffen, die den Ausbau von erneuerbaren Energien vorantreiben können. 
Inwiefern sich die Änderungen des Regionalplans sowie die Ausweisung der Vorranggebiete auf die jeweiligen Belange der Stadt Aschaffenburg auswirken können, ist in den Stellungnahmen der Ämter und Dienststellen dargestellt. 

Stellungnahme der Stadt Aschaffenburg zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1), Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“

Hierfür hat das Stadtplanungsamt als federführende Stelle folgende Ämter und Dienststellen gebeten die Planunterlagen zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben:
  1. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 612 Bauleitplanung
  2. Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (32) 
  3. Tiefbauamt (66) 
  4. Untere Abfallbehörde (36)
  5. Untere Bauaufsichtsbehörde (60) 
  6. Untere Bodenschutzbehörde (36) 
  7. Untere Denkmalschutzbehörde (60) 
  8. Untere Immissionsschutzbehörde (36) 
  9. Untere Naturschutzbehörde (36) 
  10. Untere Wasserbehörde (36) 
Amt für Brand- und Katastrophenschutz (37) (Sachgebiet 37/2 Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz) 
  1. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 611 Verkehrs- und Mobilitätsplanung 
  2. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 615 Klima und Nachhaltigkeit 
  3. Bauordnungsamt (60) (Verwaltung und Recht) 
  4. Büro des Oberbürgermeisters (Wirtschaftsförderung) 
  5. Forstamt (24) 
  6. Garten- und Friedhofsamt (67) 
  7. Jugendamt (51)
  8. Stadtkämmerei (20) (Liegenschaftswesen)
Die Umweltbehörden werden zusätzlich um Stellungnahme zum Umweltbericht gebeten.

Folgende Dienststellen wurden über dieses Verfahren in Kenntnis gesetzt: 
  1. Referat 1 
  2. Referat 2 
  3. Referat 3 
  4. Referat 4 
  5. Referat 6

Die Belange folgender Dienststellen waren nicht betroffen:
  1. Amt für Brand- und Katastrophenschutz (37)  (Sachgebiet 37/2 Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz)
  2. Bauordnungsamt (60)(Verwaltung und Recht )
  3. Büro des Oberbürgermeisters(Wirtschaftsförderung)
  4. Forstamt (24)
  5. Garten- und Friedhofsamt (67)
  6. Jugendamt (51)
  7. Ordnungs- und Straßenverkehrsamt (32)
  8. Stadtkämmerei (20)(Liegenschaftswesen)
  9. Tiefbauamt (66)
  10. Untere Abfallbehörde (36)
  11. Untere Bauaufsichtsbehörde (60)
  12. Untere Bodenschutzbehörde (36)
  13. Untere Naturschutzbehörde (36)
Folgende Dienststellen gaben eine Stellungnahme oder einen Hinweis ab:
  1. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 611 Verkehrs- und Mobilitätsplanung
  2. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 612 Bauleitplanung
  3. Amt für Stadtplanung und Klimamanagement - SG 615 Klima und Nachhaltigkeit
  4. Untere Denkmalschutzbehörde (60)
  5. Untere Immissionsschutzbehörde (36)
  6. (Untere Wasserbehörde (36): Verweis auf Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange)

Aus der Zusammenführung der Stellungnahmen ergab sich folgendes:

  1. Aus Sicht der Bauleitplanung – insbesondere das Schutzgut Mensch
Das am nächsten an das Aschaffenburger Stadtgebiet gelegene Vorranggebiet für die Errichtung von Windenergieanlagen ist das Vorranggebiet VRG W27 „Hohe Wart“. 
Flächencharakteristik und Eignung
Die Fläche besteht weitestgehend aus Misch- und Nadelwald mit geringen Anteilen von Laubwald. Das VRG erstreckt sich über zwei Arme eines Höhenrückens im zentralen Hochspessart östlich der Maintalhänge an der Landkreisgrenze zwischen Aschaffenburg und Miltenberg und ist durch die bestehenden Flur- und Forstwege zum Hohe-Wart-Haus sehr gut erschlossen. Die empfindlichen Teile der Wasserschutzgebiete sowie der Erholungswald Stufe I, der direkt am Hohe-Wart-Haus anschließt, wurden ausgeschlossen. Ebenso wurden die Bereiche mit stärkerer Hangneigung nicht aufgenommen, wodurch sich das VRG in mehrere Bereiche aufteilt.
Aufgrund der sehr guten Windhöffigkeit auf den Hochpunkten des Spessart, der Vorbelastung durch einen Sendemast, des großen Flächenpotenzials sowie bereits bestehender Erschließungswege besteht eine überdurchschnittliche Eignung für die Ausweisung eines VRG, die die erforderliche Inanspruchnahme der Bereiche mit überwiegend sehr hoher landschaftlicher Eigenart und hoher Erholungswirksamkeit innerhalb des LSG Spessart an dieser Stelle rechtfertigt.

Schutzgüter
Die einzelnen Schutzgüter 
  • Mensch, 
  • Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
  • Landschaft und Kulturgüter
  • Wasser,
  • Fläche und Boden,
  • Luft und Klima,
  • Sonstige Sachgüter/Infrastruktur
wurden untersucht. 

Stellungnahme
Das Vorranggebiet VRG W27 „Hohe Wart“ ist zur nächstgelegenen Wohnbebauung im Stadtteil Gailbach ca. 2 km entfernt.
D.h., diese nächstgelegene Wohnbebauung liegt in doppelter Entfernung zum festgelegten erhöhten Vorsorgeabstand für VRG-W von insgesamt 1000 m zu Bauflächen, die dem Wohnen dienen (Bestand und Planung) und Gemischten Bauflächen.

Ergebnis
Im Ergebnis ist keine erhebliche Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit aufgrund des doppelten vorsorgenden Mindestabstands zu Wohngebäuden zu erwarten.
Im Ergebnis aller Schutzgüter sind keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu erwarten. In der Gesamtabwägung eignet sich die Fläche VRG W27 „Hohe Wart“ für die Ausweisung eines Vorranggebietes für die Errichtung von Windenergieanlagen.
Generell wird aus stadtplanerischer Sicht sehr begrüßt, dass mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2023 dem Ausbau der erneuerbaren Energien ein deutlich stärkeres Gewicht als in der Vergangenheit eingeräumt wird.
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain kommt dem Handlungsauftrag von Seiten der Raumordnung zu den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG durch die vorliegende Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen.
Auch wenn innerhalb der Gemarkung Aschaffenburg keine geeigneten Flächen für Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) liegen, wird der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ von Seiten der Stadt Aschaffenburg bezüglich der Grundsätze des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ Rechnung getragen:
  • Zum einen sind im Stadtgebiet Aschaffenburg bereits durch Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans geeignete Standorte entwickelt worden bzw. werden durch Aufstellung zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans entwickelt.
  • Zum anderen ist in der Stadt Aschaffenburg eine Potenzialanalyse von Photovoltaik-Freiflächen-anlagen im Stadtgebiet in Bearbeitung, um ein Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu erarbeiten.
Damit trägt die Stadt Aschaffenburg dazu bei, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, um die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu erreichen.

  1. Aus Sicht des Denkmalschutzes – Schutzgut Landschaft und Kulturgüter
Die Begründungen in den Unterlagen sind ausführlich und nachvollziehbar. Die Auswirkungen auf landschaftsprägende Baudenkmale und Ensembles wurden behandelt.
Nur zwei der ausgewiesenen Gebiete zur Errichtung von Windenergieanlagen (Dachsberg und Hohe Warte) betreffen Belange des Denkmalschutzes in Aschaffenburg. Die Gebiete befinden sich in ca. 10 km Entfernung zu den relevanten, besonders landschaftsprägenden Baudenkmalen der Stadt Aschaffenburg (Pompejanum und Schloss Johannisburg). Der Bewertung, dass erhebliche Beeinträchtigungen dieser besonders landschaftsprägenden Baudenkmale nicht zu erwarten sind, kann seitens der Denkmalschutzbehörde der Stadt Aschaffenburg zugestimmt werden.

  1. Aus wasserrechtlicher Sicht – Schutzgut Wasser
Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Einwände gegen das geplante Vorhaben.
Im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange verweisen wir auf die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg.

  1. Aus Sicht der Belange Klima und Nachhaltigkeit – Schutzgut Klima
Situation

Aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben und übergeordneter Planungen ist eine Anpassung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1) im Kapitel 5.2 Energie erforderlich.
Die Änderung umfasst in Kapitel 5.2.1 die Neudefinierung der Ziele zur Energieversorgung zum Erreichen von Klimaneutralität sowie in Kapitel 5.2.2 Festlegungen zum Um- und Ausbau der Energieversorgungssysteme.
Zentrales Thema ist in Kapitel 5.2.3 der Ausbau der Windenergie durch die Ausweisung von Vorranggebieten.
Grundlage dafür ist die Verabschiedung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20.07.2022, zuletzt geändert am 08.05.2024. Dessen Ziel ist es, eine nachhaltige und treibhausgasneutrale Stromversorgung durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land zu fördern. Dazu sollen bis zum Ende des Jahres 2032 bundesweit Flächen für die Gewinnung von Windenergie bereitgestellt werden. Der erforderliche Flächenanteil an der Gesamtfläche des Freistaats Bayern beträgt 1,8%.
Bei Nichterreichen der Zielvorgabe ist eine Privilegierung von Windenergieanlagen (WEA) im Außenbereich angedacht. Eine kommunale Steuerung der Flächennutzung wäre in diesem Fall nicht mehr möglich.

Die Regionalen Planungsverbände haben in Bayern die Aufgabe übernommen, Vorrangflächen für Windenergie zu finden und über die Regionalpläne auszuweisen. Betrachtet wird dabei jeweils die einzelne Planungsregion. Die Stadt Aschaffenburg liegt innerhalb der Planungsregion 1 Bayerischer Untermain.

Im Planungsprozess zur Ausweisung der Vorrangflächen für Windenergie wurden verschiedene Kriterien untersucht, z. B. der Abstand zu Siedlungsflächen und die Auswirkungen auf die verschiedenen Schutzgüter aus dem Umweltrecht, um Raumwiderstände zu definieren, die einer Nutzung für Windenergie entgegenstehen. Nach Analyse der Raumwiderstände werden im Entwurf der 18. Verordnung zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1); Neufassung des Kapitels 5.2 Energie 29 Vorranggebiete vorgestellt. Im Stadtgebiet von Aschaffenburg sind dabei keine Vorrangflächen für Windkraft vorgesehen. Teilflächen des Vorranggebietes Nr. 27 Hohe Wart befinden sich jedoch in Aschaffenburger Grundbesitz innerhalb des gemeindefreien Gebietes, so dass hier eine Betroffenheit besteht.

Stellungnahme
Die umweltplanerischen Belange wurde im Planungsprozess fachgerecht abgearbeitet, im Rahmen der Infoveranstaltungen transparent kommuniziert und im Umweltbericht nachvollziehbar aufgearbeitet.
Vor dem Hintergrund der gesetzlich vorgegebenen und darüber hinaus weltklimatisch betrachtet dringend erforderlichen Reduktion der Treibhausgase befürwortet das Sachgebiet Klima und Nachhaltigkeit der Stadt Aschaffenburg die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Regionalplan Bayerischer Untermain (1), ausdrücklich die Fläche Nr. 27 Hohe Wart.

Hinweis
In der Fachkarte 3 Landschaft, Freiraum und Erholung, Kultur-und Sachgüter sind bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen eingezeichnet, Datenstand ist das Jahr 2023. Das Amt für Stadtplanung und Klimamanagement der Stadt Aschaffenburg bittet um Übernahme der PV-FFA aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021, rechtskräftig seit 03.07.2023. Die PV-Anlage wurde im September 2024 in Betrieb genommen und liefert ca. 1.800 kWp.

  1. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht
Mit dem vorliegenden Änderungsentwurf ist beabsichtigt, das Kapitel 5.2 Energie des Regionalplans Bayerischer Untermain vollständig neu zu fassen. Der inhaltliche Schwerpunkt der vorliegenden Regionalplanänderung liegt auf der Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergie. Weitere Inhalte sind Festlegungen zu Solarenergie, Fern- und Nahwärmeversorgung, Wasserkraft, Biomassenutzung sowie zu Produktion, Transport und Nutzung von Wasserstoff.

Innerhalb des Stadtgebiets Aschaffenburg ist keine Windvorrangfläche geplant. Die nächste Vorrangfläche grenzt im Südosten an das Stadtgebiet an, der kürzeste Abstand zur Wohnbebauung in Gailbach beträgt ca. 2 km. Aufgrund der Erfahrungen beim Bau von Windkraftanlagen ist in diesem Abstand von einem deutlichen Unterschreiten der zulässigen Immissionsrichtwerte auszugehen.

Von den Festlegungen zu den o.g. weiteren Energieträgern allein gehen zunächst keine Auswirkungen aus. Die Wirkungen kommen erst mit Errichtung und Betrieb von Anlagen zum Tragen und sind im jeweiligen Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Aufgrund der geplanten Änderung des Regionalplans sind daher grundsätzlich seitens des Immissionsschutzes negative Auswirkungen auf das Stadtgebiet nicht zu erwarten. Der Punkt 5.2.2 Umbau der Energieinfrastruktur Wärmeversorgung sollte aus immissionsschutzfachlicher Sicht jedoch noch ergänzt werden:

Prinzipiell kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht dem Grundsatz zugestimmt werden, die Möglichkeiten der Fernwärmeversorgung insbesondere im Verdichtungsraum Aschaffenburg verstärkt zu nutzen. Dadurch könnten die Emissionen insgesamt gesenkt werden. Die Anlagen zur Wärmeerzeugung sollten dabei jedoch so aufgebaut und betrieben werden, dass es zu keiner relevanten Schadstoff-Zusatzbelastung des z.B. durch Verkehrs- und Gewerbeemissionen sowieso stärker belasteten Verdichtungsraums kommt. Der Grundsatz wäre entsprechend zu ergänzen.

  1. Aus Sicht der Verkehrs- und Mobilitätsplanung – Schutzgut Infrastruktur
Aus der Neufassung des Kapitels 5.2 ergeben sich keine unmittelbaren Auswirkungen auf das lokale und regionale Verkehrsgeschehen.
Erst bei der Umsetzung von Projekten können während der Bauphase durch verstärktes Lkw-Aufkommen oder genehmigungspflichtige Schwerlastverkehre kurzzeitige Behinderungen auftreten. Diese Baustellen-Verkehre sind dann gemeinsam mit der Straßenverkehrsbehörde zu besprechen bzw. zu genehmigen.
Grundsätzlich wird der Ausbau der erneuerbaren Energien und die Neufassung des Kapitels 5.2 begrüßt. Denn der Verkehrssektor hat einen erheblichen Anteil am Ausstoß klimaschädlicher Schadstoffe. Die regionale Verfügbarkeit von Strom aus erneuerbaren Energien wird sich positiv auf die Leistungsfähigkeit der Stromnetze und reduzierend auf die Strompreise für den regionalen Endverbraucher auswirken und damit den Umstieg auf Elektro-Busse und Autos erleichtern. Dies wird im alltäglichen regionalen Pendelverkehr einen positiven Beitrag zur Verringerung der lokalen Emissionen leisten können.

  1. Fazit und Ergänzungen:
Stadt Aschaffenburg begrüßt die Ausweisung von Vorrangflächen für Windenergie im Regionalplan Bayerischer Untermain (1), ausdrücklich die Fläche Nr. 27 Hohe Wart.
Einen Beitrag zu den Grundsätzen des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ leistet die Stadt Aschaffenburg indem sie entsprechende Flächen entwickelt und ein Standortkonzept für Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorbereitet.

Die Stadt Aschaffenburg sieht für die Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ folgenden Ergänzungsbedarf:

  1. Prinzipiell kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht dem Grundsatz zugestimmt werden, die Möglichkeiten der Fernwärmeversorgung insbesondere im Verdichtungsraum Aschaffenburg verstärkt zu nutzen. Dadurch könnten die Emissionen insgesamt gesenkt werden. Die Anlagen zur Wärmeerzeugung sollten dabei jedoch so aufgebaut und betrieben werden, dass es zu keiner relevanten Schadstoff-Zusatzbelastung des z.B. durch Verkehrs- und Gewerbeemissionen sowieso stärker belasteten Verdichtungsraums kommt. Der Grundsatz wäre entsprechend zu ergänzen.

  2. Hinweis: 
    In der Fachkarte 3 Landschaft, Freiraum und Erholung, Kultur-und Sachgüter sind bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen eingezeichnet, Datenstand ist das Jahr 2023. Die Stadt Aschaffenburg bittet um Übernahme der PV-FFA aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021, rechtskräftig seit 03.07.2023. Die PV-Anlage wurde im September 2024 in Betrieb genommen und liefert ca. 1.800 kWp.
Der Regionale Planungsverband Bayerischer Untermain kommt dem Handlungsauftrag von Seiten der Raumordnung zu den räumlichen Erfordernissen für eine kostengünstige, sichere und umweltverträgliche Energieversorgung gemäß Art. 6 (2) Nr. 5 BayLplG durch die vorliegende Fortschreibung des Kapitels 5.2 „Energie“ nach, Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen auszuweisen. 
Auch wenn innerhalb der Gemarkung Aschaffenburg keine geeigneten Flächen für Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VRG-W) liegen, wird der Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ von Seiten der Stadt Aschaffenburg bezüglich der Grundsätze des Kapitels 5.2.4 „Ausbau der Photovoltaik“ Rechnung getragen. Im Stadtgebiet Aschaffenburg sind bereits durch Inkrafttreten der Änderung des Flächennutzungsplans und Bebauungsplans geeignete Standorte entwickelt worden bzw. werden durch Aufstellung zur Änderung des Flächennutzungsplans / Aufstellung eines Bebauungsplans entwickelt.
Damit trägt die Stadt Aschaffenburg dazu bei, den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter voranzutreiben, um die Ziele zur Umstellung der Energieversorgung auf klimaneutrale Energieversorgung in Deutschland zu erreichen. Ferner wird die Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen, zum Vorantreiben einer umweltverträglichen Energieversorgung von der Stadt Aschaffenburg begrüßt. 

.Beschluss:

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung zum Entwurf zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1), Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ wird zur Kenntnis genommen.

  2. Der Planungs- und Verkehrssenat billigt die Stellungnahme zur Änderung des Regionalplans Bayerischer Untermain (1) durch Neufassung des Kapitels 5.2 „Energie“ und beauftragt die Verwaltung diese dem Regionalen Planungsverband zu übermitteln (Anlage 2).

  3. Die Verwaltung wird beauftragt, beim zuständigen Verordnungsgeber um die Aufnahme folgender Ergänzungen zu bitten:

  1. Prinzipiell kann aus immissionsschutzfachlicher Sicht dem Grundsatz zugestimmt werden, die Möglichkeiten der Fernwärmeversorgung insbesondere im Verdichtungsraum Aschaffenburg verstärkt zu nutzen. Dadurch könnten die Emissionen insgesamt gesenkt werden. Die Anlagen zur Wärmeerzeugung sollten dabei jedoch so aufgebaut und betrieben werden, dass es zu keiner relevanten Schadstoff-Zusatzbelastung des z.B. durch Verkehrs- und Gewerbeemissionen sowieso stärker belasteten Verdichtungsraums kommt. Der Grundsatz wäre entsprechend zu ergänzen.

  2. Hinweis: 
    In der Fachkarte 3 Landschaft, Freiraum und Erholung, Kultur- und Sachgüter sind bestehende Freiflächen-Photovoltaikanlagen eingezeichnet, Datenstand ist das Jahr 2023. Die Stadt Aschaffenburg bittet um Übernahme der PV-FFA aus dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan Südwestlich Obernburger Straße für das Flurstück 3021, rechtskräftig seit 03.07.2023. Die PV-Anlage wurde im September 2024 in Betrieb genommen und liefert ca. 1.800 kWp.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 15, Dagegen: 1

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5. / PVS/1/5/25. Projekt „Schwammstadt Plus“ Beendigung des Antragsprozesses

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Beschließend 5PVS/1/5/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im September 2023 wurde eine Projektskizze zur Fördermaßnahme „Anpassung urbaner Räume an den Klimawandel / Projektaufruf 2023 beim Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung eingereicht. Am 05. Juni 2024 wurde diese eingereichte Projektskizze vom Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ausgewählt.

Zum 30. September 2024 wurde fristgerecht ein erster Entwurf des Zuwendungsantrages mit Zeit- und Kosten-/Finanzierungsplan im Rahmen des mehrstufigen Antragsprozesses eingereicht (siehe Anlagen), welcher in einem persönlichen Koordinierungsgespräch am 6. November 2024 detailliert besprochen wurde. 

Im Zuge der Haushaltsaufstellung 2025 wurden dem Projekt „Schwammstadt Plus“ keine Haushaltsmittel zugewiesen. Trotz der hohen Förderquote von 75% beträgt der Eigenanteil der Stadt rund 1,4 Mio. €. Auf Grund der Festbetragsförderungen von max. 4,3 Mio. € gehen mögliche Kostensteigerungen vollständig zu Lasten der Stadt. Dies stellt im Unterscheid zur anderen Förderprogrammen wie der Städtebauförderung einen zusätzlichen Unsicherheitsfaktor dar.

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor ist der feststehende Bewilligungszeitraum von max. vier Kalenderjahren. Eine Projektumsetzung ist in einem solchen engen Zeitrahmen ambitioniert (s. Zeitplan).

Zusätzlich trägt die bundespolitische Situation mit Neuwahlen im Februar 2025 dazu bei, dass der Bundeshaushalt 2025 von einer neuen Bundesregierung erst Mitte 2025 zu erwarten sein wird. Zudem ist unklar, ob das Programm weiter finanziert wird. Auch wenn das Programm weitergeführt wird, fehlen dem ambitionierten Projektzeitplan dann wertvolle Monate in der Umsetzung, da die Erstellung des Zuwendungsbescheides erst mit einem bewilligten Bundeshaushalt 2025 erfolgen kann. Der vierjährige Bewilligungszeitraum mit Ende am 31.12.2028 bliebe jedoch erhalten, da „angebrochene“ Jahre ganz gezählt werden (Kalenderjahre). 

Unter Berücksichtigung dieser widrigen Umstände wurde nach Rücksprache mit dem Oberbürgermeister der Antragsprozess bereits Ende November 2024 angehalten. 

Im folgenden erhalten Sie eine Beschreibung des Projektes, wie es mit Stand des Koordinierungsgespräches vom 6. November 2024 geplant war und nicht mehr umgesetzt werden soll:

Kurzbeschreibung des Vorhabens:
Mit dem Förderprogramm soll der Einstieg in das Schwammstadt-Prinzip erreicht werden. Ausgangslage des Projektes stellt der hohe Bewässerungsbedarf der städtischen Grünstruktur zur Vorbeugung von Hitzeschäden an den Pflanzungen dar. Vor dem Kontext zunehmender sommerlicher Trockenheit durch Ausbleiben von Niederschlägen in den relevanten Monaten soll der Wasserbedarf von jährlich ca. 21.000 qm durch Nutzbarbarmachung von ganzjährig verfügbarem Klärwasser gedeckt werden. Durch den zusätzlichen Bewässerungsbedarf in Aschaffenburg wird das Pilotprojekt als „Schwammstadt Plus“ bezeichnet. Darüber hinaus sollen Maßnahmen im Sinne des Schwammstadt Prinzips umgesetzt werden. Das Vorhaben gliedert sich in zwei Teilprojekte auf.

Teilprojekt „Brauchwasseraufbereitung Kläranlage“:
Durch eine zielgerichtete Erweiterung der städtischen Kläranlage mittels mehrstufiger Abwasser-Aufbereitung soll speziell aufbereitetes Klärwasser als Brauchwassers für die Pflanzenbewässerung (gesamtstädtisch) genutzt werden. Hierdurch wird keine natürliche Wasserressource verbraucht.
Dieses Vorhaben hat einen Pioniercharakter was die Brauchwassernutzung aus Kläranlagen betrifft.
Der genaue Umfang der Brauchwasseraufbereitung und -speicherung ist im wasserrechtlichen Genehmigungs- und weiteren Planungsprozess festzulegen. Dabei werden die Erkenntnisse des Schweinfurter Projektes „Nutzwasser“ aus der Fördermaßnahme "Wassertechnologien: Wiederverwendung" weitere Informationen unter: www.nutzwasser.org ) berücksichtigt.

Teilprojekt „innovative Bewässerung Yorckstraße“:
Die zusätzliche Bewässerung von Stadtbäumen mittels Brauchwasser soll in einem Reallabor getestet werden. Hier sollen für einen weitreichenden Einsatz in der gesamten Stadt verschiedene Systeme getestet werden. Als geeignetes Reallabor wurde die Yorckstraße bestimmt. In die Bestandsstruktur sollen bis zu 20 standortgerechte Laubbäume gepflanzt werden und durch verschiedene Ausführungsarten unterschiedliche Konzepte erproben: 
  • Urbane Baumstandorttypen mit versiegelter Baumscheibe und umfassender Bewässerungs-technik im Untergrund; mit und ohne zusätzlicher Bewässerung aus Brauchwasser.
  • Suburbane Baumstandorttypen mit unversiegelter und bepflanzter Baumscheibe und natürlichen Wasserrückhaltesystemen; mit und ohne zusätzlicher Bewässerung aus Brauchwasser.
  • Auf den vier unterschiedlichen Standorttypen sollen unterschiedliche Baumarten entsprechend der bereits vom Gartenamt Aschaffenburg ausgearbeiteten Liste der Klimabäume gepflanzt werden. 
  • Monitoring zu möglichen Bodenbelastungen durch Rückstände im Brauchwasser und Analyse der Bodenfeuchte und des Saftflusses je nach Standort und Bewässerungstyp.

Zusätzlich zur Anlage der Baumstandorte soll die Yorckstraße in den Randbereichen partiell entsiegelt werden.


Vorläufiger Zeitplan (Stand 30.09.2024):



Vorläufiger Finanzierungsplan (Stand November 2024):

Der vorläufige Finanzierungsplan stellt sich wie folgt dar:

Der kommunale Eigenanteil in Höhe von 25% bzw. in Summe von 1.418.750 Euro verteilt sich dabei auf die Haushaltsjahre 2025 bis 2028.

.Beschluss:

I. 
  1. Der Planungs- und Verkehrssenat nimmt den Sachstandsbericht der Verwaltung zum Projekt „Schwammstadt Plus“ zur Kenntnis.
  2. Die Verwaltung sagt zu, die Entscheidung der Fortführung des Projektes in die Haushaltsberatungen 2025 einzubringen. Bis dahin wird auch eine mögliche Umschichtung von Finanzmitteln, beispielsweise aus dem 1000-Bäume-Programm, geprüft. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6. / PVS/1/6/25. Städtische Verkehrsbetriebe Fahrplanwechsel 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Planungs- und Verkehrssenat 1. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates 14.01.2025 ö Beschließend 6PVS/1/6/25

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Änderung Bedienung Linie 2:
Einzelne Fahrten der städtischen Buslinie 2 bedienen den Nordfriedhof in Strietwald. Diese Verlängerung verursacht 1,7 km zusätzliche Strecke verbunden mit einer zusätzlichen Fahrzeit von 5 min. Bei Betrachtung der jährlichen Fahrleistung bedeutet die derzeitige Bedienung des Nordfriedhofes eine zusätzliche Fahrleistung von rd. 3700 km mit einer verlängerten Fahrzeit von 183 Stunden. Die Auswertung der Fahrgastzahlen ergibt insbesondere wochentags eine geringe Nachfrage (weniger als 1 Fahrgast pro Fahrt).

Die Verwaltung schlägt daher von Mo-Fr die Bedienung des Nordfriedhofes durch AST vor. Hieraus ergibt sich eine Einsparung von rd. 3000 km (Jahr). Darüber hinaus kann die eingesparte Zeit an dem zentralen Verknüpfungspunkt ROB für Betriebsvorgänge wie z. B. Fahrerwechsel, Anschlusssicherheit bei Umsteigevorgängen etc. eingesetzt werden. 

Im Ersatzkonzept AST soll innerhalb des Fahrtweges der Linie 2 ein stündliches Angebot zwischen 9 und 18 Uhr vorgehalten werden. Mit dem Einsatz des AST fallen für die Stadtwerke nur Kosten an, wenn eine Fahrt gebucht wird.

Die Bedienung der Wochenendfahrten soll nach Fahrplan zunächst beibehalten werden.

Änderung Bedienung in den Abendstunden:
Die mit dem Fahrplanwechsel 2021 eingeführte Ausweitung in den Abendstunden auf den städtischen Buslinien weist zum Teil eine geringe Nachfrage auf. Bei einzelnen Linien wurden im Zuge der Ausweitung in den Abendstunden auch am Vormittag zusätzliche Fahrten eingeführt. Auch diese sind teilweise sehr schwach nachgefragt. Aus diesem Grund müssen die Ausweitungen überprüft und angepasst werden.

In den nachfolgenden Ausführungen werden die zum Fahrplanwechsel im Sommer 2025 geplanten Änderungen aufgeführt. Eine Umsetzung zum Fahrplanwechsel am 01.03.2025 ist nicht mehr möglich. Es muss daher einen weiteren Fahrplanwechsel geben, idealerweise in Kombination mit weiteren Maßnahmen (siehe auch Linie 2 Nordfriedhof und Linie 6 Anwandeweg).
Nicht aufgeführte Linien bleiben unverändert (Linien 1, 4, 14 und 16).

Linie
Änderung
Bewertung
2
Fahrten um 20:14 und 20:44 Uhr ab ROB fahren künftig als Sammellinie 2 (Kombination der Linienwege der Linien 2 und 11, siehe Grafik) mit veränderten Abfahrtszeiten.

Rückfahrten ab Strietwald um 20:31 und 21:01 Uhr fahren ebenso als Sammellinie 2.
  • T30 für Strietwald ab 20 Uhr (bisher abschnittsweise Überlagerung mit Linie 11 zu T15 bis 21 Uhr)
  • Entfall der Haltestelle Wilhelmstr. ab 20 Uhr
11
Fahrten um 19:59, 20:29 und 20:59 Uhr ab ROB fahren als Sammellinie 2 mit verändertem Linienweg und geänderten Abfahrtszeiten.

Rückfahrten um 20:18, 20:48 und 21:18 Uhr fahren ebenso als Sammellinie 2.
  • T30 für Strietwald ab 20 Uhr (bisher abschnittsweise Überlagerung mit Linie 2 zu T15 bis 21 Uhr)
  • Entfall Gewerbegebiet Strietwald ab 20 Uhr (Haltestellen Benzstr., Daimlerstr., Handwerkskammer)
3
Fahrten um 19:44 und 20:14 Uhr ab ROB nach Leider entfallen.

Rückfahrt um 20:29 Uhr ab Leider entfällt.
  • T30 ab ROB nach Leider ab 19:30 Uhr (bisher T15 bis 20:30 Uhr)
  • T60 für Leider zum ROB ab 20 Uhr (vorher ab 21 Uhr)
6
Fahrten um 19:29 und 19:59 Uhr ab ROB entfallen.

Rückfahrten ab Nilkheim um 19:43 und 20:13 Uhr entfallen.

  • T30 für Nilkheim ab 19:14 Uhr (bisher T15 bis 20:14 Uhr)
7
Fahrten um 21:00 und 21:30 Uhr ab ROB entfallen.

Fahrten um 05:08 und 05:38 Uhr ab Goldbach, Autobahnbrücke zum ROB entfallen.

Für entfallende Fahrten wird ein AST-Verkehr eingerichtet.
  • T30 mit dem Bus für Österreicher Kolonie von 6 bis 20:30 Uhr (Überlagerung der Linien 7+21 zum T30, bisher 5-21:30 Uhr)
  • AST in den Randzeiten (vor 6 und ab 21 Uhr)
8
Fahrten um 19:09 und 19:39 Uhr ab ROB werden als Sammellinie 9 gefahren.

Rückfahrten ab Damm um 19:23 und 19:53 Uhr werden ebenso als Sammellinie 9 gefahren mit veränderten Abfahrtszeiten.

Fahrt um 21:09 Uhr (Sammellinie 9) ab ROB entfällt.
  • T30 für Damm bis 20:30 Uhr, danach T60 (bisher T30 bis 21:30 Uhr)
9
Fahrten um 19:04 und 19:34 Uhr ab ROB werden als Sammellinie über Damm gefahren mit veränderten Abfahrtszeiten.

Rückfahrten um 19:24 und 19:54 Uhr ab Glattbach werde ebenso als Sammellinie über Damm gefahren.

Fahrt um 21:09 Uhr (Sammellinie) ab ROB entfällt.
  • Einzelne Haltestellen (Glattbacher Str., Schillerstr., Aschaffstr.) werden von der Sammellinie 9 nicht bedient (ab 19 Uhr keine Bedienung, bisher erst ab 20 Uhr).
  • T30 bis 20:30 Uhr, danach T60 (bisher T30 bis 21:30 Uhr)
10
Fahrt um 21:30 Uhr ab Kulmbacher Str. nach Schweinheim Lindestr. entfällt.
  • Stadteinwärts T30 bis 21 Uhr
  • Stadtauswärts unverändert.
12
Vormittags:
Fahrten um 08:45, 09:45 und 10:45 Uhr ab ROB zum Klinikum entfallen.

Rückfahrten um 09:00, 10:00 und 11:00 Uhr ab Klinikum entfallen.

Abends:
Fahrten um 18:15, 18:45, 19:15, 19:45 und 20:15 Uhr ab ROB entfallen.

Rückfahrten um 18:30, 19:00, 19:30, 20:00 und 20:30 Uhr ab Klinikum entfallen.
  • T60 für Linie 12 zwischen 8 und 11 Uhr (bisher T30)
  • Ab 18 Uhr keine Bedienung durch Linie 12 (bisher T30 bis 20:30 Uhr).
  • Alternative: Linie 16 (durchgehend T30)
15
Fahrt um 21:15 Uhr ab ROB entfällt.
  • Stadtauswärts T30 bis 20:45 Uhr
  • Stadteinwärts unverändert.

Abbildung Sammellinie 2/11



Die Verringerung des abendlichen Angebotes (und einzelner Fahrten morgens/vormittags) ergibt ca. 50.000 km weniger Fahrleistung im Jahr, womit fast 40 Fahrten entfallen.

Anbindung Anwandeweg:
Mit der Fertigstellung des Neubaugebiets Anwandeweg besteht auch der Bedarf nach einer  ÖPNV-Anbindung. Im Bestand wird Nilkheim durch die Linie 6 bedient – auf der Großostheimer Straße auch durch die Regionallinien 53, 54, 55 und 60. Innerhalb Nilkheims fährt die Linie 6. Die Verwaltung beabsichtigt die ÖPNV-Anbindung zum 01. Juni 2025 umzusetzen.

.Beschluss:

I.
  1. Der PVS nimmt den Bericht der Verwaltung zum Fahrplanwechsel 2025 zur Kenntnis.
  2. Der PVS beschließt die vorgesehenen Änderungen (Anlage 3). Die Verwaltung prüft eine
      mögliche Streckenführung der Sammellinie 2/11 über den Schönbergweg.
  1. Der PVS beschließt die Anbindung des Baugebietes Anwandeweg ab 01. Juni 2025.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [ x ]
nein [  ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[  ]
wiederkehrend
[ x ]

Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 12.03.2025 10:40 Uhr