Datum: 24.03.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1 Digitalisierung an Schulen Bereitstellung zusätzlicher Mittel - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 20.03.2025
2 Einführung eines digitalen Amtsblattes - Änderung von § 21 und § 35 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg - Neuerlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentlichen Bekanntmachungen
3 Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss
4 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen
5 Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2023
6 Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

zum Seitenanfang

1. Digitalisierung an Schulen Bereitstellung zusätzlicher Mittel - Antrag von Herrn Stadtrat Jürgen Zahn (KI) vom 20.03.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 1

.Beschlussvorschlag

I. Der Stadtrat beschließt, im Haushalt 2025 überplanmäßige Mittel in Höhe von 1.131.883,16 € auf der Haushaltsstelle 1.2000.9610 (Digitalisierung an Schulen) bereitzustellen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [ x ]
nein [  ]

Sofern Kosten entstehen:


Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
ja [  ]
nein [ x ]
Es entstehen Folgekosten
ja [ x ]
nein [  ]
Häufigkeit der Folgekosten
einmalig
[ ]
wiederkehrend
[ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Im Rahmen der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus – digitale Bildungsinfrastruktur an bayerischen Schulen (dBIR) vom 05. Oktober 2021, gewährte das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Zuwendungen zum Ausbau der digitalen Bildungsinfrastruktur an Schulen sowie Aufbau regionaler Strukturen zur Nutzung durch die Schulen.

Zweck der Förderung war, trägerneutral lernförderliche und belastbare, interoperable digitale technische Bildungsinfrastrukturen an den bzw. für die bayerischen Schulen zu etablieren sowie vorhandene Strukturen zu optimieren.

Im Haushaltsjahr 2021 und 2022 wurden die bereitgestellten Haushaltsmittel auf Grund der Corona-Krise nicht vollständig verausgabt. 

Die Reste in Höhe von 687.774,96 € wurden eingezogen und nicht neu angemeldet. Es werden die eingezogenen Reste aus dem Haushaltsjahren 2021 und 2022 benötigt und der Haushaltsstelle 1.2000.9610 hinzugefügt. Zudem werden die Haushaltsreste der Haushaltsstelle 1.2000.9352 in Höhe von 444.108,20 € auf die Haushaltsstelle 1.2000.9610 übertragen.

687.774,96 € + 444.108,20 € = 1.131883,16 €

zum Seitenanfang

2. Einführung eines digitalen Amtsblattes - Änderung von § 21 und § 35 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg - Neuerlass der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentlichen Bekanntmachungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I. 
  1. Der Bericht der Verwaltung zur Einführung eines digitalen Amtsblattes der Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

  1. Die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (GeschO) in der Fassung vom 18.03.2024 wird mit Wirkung vom 01.06.2025 wie folgt geändert:

    1. In § 21 Abs. 1 werden die Worte „durch Anschlag an der Amtstafel des Rathauses sowie“ ersatzlos gestrichen.

    1. § 35 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 35 Art der Bekanntmachung
Die Art der Bekanntmachung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung).”

  1. Der Stadtrat erlässt folgende

Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung)

vom 25.03.2025

Die Stadt Aschaffenburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, folgende Satzung:

§ 1 Amtsblatt

Die Stadt Aschaffenburg gibt ein ausschließlich digital veröffentlichtes Amtsblatt heraus. Das digitale Amtsblatt ist auf dem Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg unter der URL https://www.aschaffenburg.de/amtliche für alle einsehbar. 

§ 2 Amtliche Bekanntmachung

Satzungen und Verordnungen werden im Amtsblatt nach § 1 amtlich bekanntgemacht.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Öffentliche Bekanntmachungen, auch die, die in ortsüblicher Weise zu geschehen haben, werden - vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen - im digitalen Amtsblatt (§ 1) vorgenommen. 

(2) Ist es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich, eine Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen und ist eine Bekanntmachung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig möglich, so kann die Allgemeinverfügung auf dem Internetauftritt der Stadt Aschaffenburg (URL https://www.aschaffenburg.de), im Rundfunk oder den Medien (einschließlich den sozialen Netzwerken) oder durch weitere geeignete Kommunikationsmittel wirksam bekanntgemacht werden. Der Wortlaut der Allgemeinverfügung ist anschließend unverzüglich auch nach Absatz 1 zu veröffentlichen.

(3) Für öffentliche Bekanntmachungen, die von der Stadt Aschaffenburg im Wege der Amtshilfe zu veröffentlichen sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 2 Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats

Für die Bekanntmachung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrats gelten die Regelungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Stadt Aschaffenburg (Bekanntmachungssatzung) vom 18.01.2021, amtlich bekanntgemacht am 22.01.2021, außer Kraft.”

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

zu 1:

Gem. Art. 26 Abs. 2 der Bayerischen Gemeindeordnung (GO) muss die Stadt Aschaffenburg ihre Satzungen (und Verordnungen) grundsätzlich in einem Amtsblatt bekanntmachen. Da die Stadt bisher kein eigenes Amtsblatt unterhält, erfolgen die Bekanntmachungen ersatzweise in einem sonst in regelmäßigen Abständen erscheinendem Druckwerk, dem Main-Echo.

Die Stadtverwaltung schlägt vor, dass die Stadt zukünftig ein eigenes Amtsblatt herausgibt. Dieses Amtsblatt soll ausschließlich digital zur Verfügung gestellt werden, was durch § 17 Abs. 3 des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG) und § 1 Abs. 1 der Bayerischen Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV) explizit erlaubt ist.

Das Amtsblatt wäre zukünftig auf der städtischen Internetseite unter https://www.aschaffenburg.de/amtliche als PDF-Dokument abrufbar.


zu 2:

§ 21 der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg (GeschO) befasst sich mit der öffentlichen Bekanntgabe der Tagesordnungen der Stadtrats- und Ausschusssitzungen. Dieser ist inzwischen teilweise veraltet, da seit Jahren kein Anschlag der Tagesordnungen an der Amtstafel des Rathauses mehr erfolgt. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Tagesordnungen ausschließlich im Ratsinformationssystem (RIS) unter https://ris.aschaffenburg.de zu veröffentlichen, was der bereits jetzt gelebten Praxis entspricht.

In § 35 GeschO ist die Art der Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen normiert. Bei Übergang zur Herausgabe eines digitalen Amtsblattes muss diese Regelung entsprechend angepasst werden.


zu 3:

Die Satzung der Stadt Aschaffenburg über die öffentliche Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) präzisiert die Modalitäten der öffentlichen Bekanntmachung. Die Verwaltung schlägt daher den vorliegenden Neuerlass der Satzung vor.

zum Seitenanfang

3. Wechsel von Vertretern im Jugendhilfeausschuss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Stadtrat stimmt der folgenden Umbesetzungen zu: 
Xxx wird als Vertreter von xxx für die kirchliche Jugendarbeit im Jugendhilfeausschuss bestellt. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Mit Email vom 30.09.2024 wurde xxx als Vertreter für xxx für die kirchliche Jugendarbeit benannt. 

zum Seitenanfang

4. Feststellung des Jahresabschlusses 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 13.03.2025 ö Vorberatend 2
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht von der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 05.07.2024 und der Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.11.2024 über die Prüfung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Aschaffenburg Kommunale Dienstleistungen für das Wirtschaftsjahr 2023 (01.01.2023 – 31.12.2023) werden als Grundlage zur Feststellung des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen.

Der nach der Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung vorgelegte Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg - Kommunale Dienstleistungen wird in der geprüften Fassung festgestellt.

Bei einer Bilanzsumme von 152.520.618,81 € beträgt danach der erwirtschaftete Gewinn 2.410.064,39 €.

Dieser Jahresgewinn ist wie folgt zu verwenden:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke        1.825.064,39 €
Abführung an den Haushalt der Stadt (inkl. KapESt.)        585.000,00 €

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Feststellung des Jahresabschlusses 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg – Kommunale Dienstleistungen 

  1. Kenntnisnahme der Berichte des Abschlussprüfers und der örtlichen Rechnungsprüfung

Gemäß § 20 der Eigenbetriebsverordnung Bayern (EBV) ist für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Der Jahresabschluss und der zusätzliche zu erstellende Lagebericht eines Eigenbetriebes sind im Weiteren nach Schluss des Wirtschaftsjahres gemäß Art. 107 der Gemeindeordnung (GO) in Verbindung mit § 25 Abs. 2 EBV durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) nach den hierfür geltenden gesetzlichen Vorschriften zu prüfen. Zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2023 hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 28.07.2023 die Rödl & Partner GmbH, Nürnberg bestellt. Die Prüfung wurde ausschließlich online in den Monaten Mai bis Juni 2024 durchgeführt. Nach dem Ergebnis der Prüfung wurde, die Vollständigkeit und Rechtsmäßigkeit des Jahresabschlusses unter Einbeziehung der Buchführung und des Lageberichtes sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt. Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk wurde erteilt.

Der Prüfungsinhalt und die Einzelfeststellungen ergeben sich aus dem umfangreichen Bericht der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 05.07.2024. Der Bericht wurde in der Werksenatssitzung am 18.07.2024 zur Kenntnis gegeben und wird zur nochmaligen Einsicht in der Bibliothek der Stadt Aschaffenburg ausgelegt.

An die Abschlussprüfung des Eigenbetriebes durch den sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) schließt sich gemäß Art. 106 Abs. 3 GO die örtliche Rechnungsprüfung mit ihrem abschließenden Ergebnis an. Die örtliche Rechnungsprüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Rechnungsprüfungsausschuss (Art. 103 Abs. 1 und GO), wobei das Rechnungsprüfungsamt umfassend als Sachverständiger heranzuziehen ist (Art. 103 Abs. 3 GO). Über das Ergebnis der Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen (§7 Abs. KommPrV). Der diesbezügliche Bericht über die örtliche Prüfung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 wurde unter dem Datum vom 26.11.2024 erstellt. Die örtliche Rechnungsprüfung ist aber erst dann durchgeführt, wenn der Rechnungsprüfungsausschuss einen Beschluss über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Wirtschaftsjahr gefasst hat. Der insoweit notwendige Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses erging am 09.12.2024. Danach erklärt der Ausschuss den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.11.2024 zum Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses und empfiehlt dem Werksenat, dem Stadtrat die Feststellung des Jahresabschlusses vorzuschlagen.

Es wird gebeten, den Bericht der Rödl & Partner GmbH, Nürnberg vom 05.07.2024 und den Bericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 26.11.2024 und den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses vom 09.12.2024 zur Kenntnis zu nehmen.

  1. Bilanzsumme und Jahresgewinn
  2. Verwendung des Jahresgewinns

Der Jahresabschluss 2023 der Stadtwerke Aschaffenburg mit dem Lagebericht und der Erfolgsübersicht wurde gemäß § 25 Abs. 1 EBV termingerecht innerhalb 6 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres 2023 aufgestellt und über den Oberbürgermeister dem Werksenat am 18.07.2024 und dem Stadtrat (Plenum) am 26.07.2024 zur Kenntnisnahme vorgelegt. Die Vorlage enthielt auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresgewinns 2023.

Die nach § 25 Abs. 3 EBV erforderliche Beschlussfassung des Werksenates und Stadtrates über die Feststellung des Jahresabschlusses ist aber erst nach der gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung und der örtlichen Rechnungsprüfung möglich.

Nach den nunmehr abgeschlossenen Prüfungen kann jetzt formalrechtlich entsprechend dem Beschlussvorschlag die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Die Bilanzsumme des geprüften Jahresabschlusses 2023 beträgt 152.520.618,81 €. Es wurde ein Gewinn von 2.410.064,39 € erwirtschaftet.

Die Verwendung des Jahresgewinns wird wie folgt vorgeschlagen:

Zuführung zur „Allgemeinen Rücklage“ der Stadtwerke                                1.825.064,39 €

Zuführung an den Haushalt der Stadt (inkl. Kap.ESt.)                                   585.000,00 €

Die Stadtwerke bittet um den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2023.

zum Seitenanfang

5. Erteilung der Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 5

.Beschlussvorschlag

I. Die Entlastung nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) für die Werkleitung der Stadtwerke Aschaffenburg für das Wirtschaftsjahr 2023 wird erteilt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Freistaats Bayern (GO) hat der Stadtrat über die Entlastung der Werkleitung der Stadtwerke nach Feststellung des geprüften Jahresabschlusses zu beschließen.

Daher bittet die Werkleitung um umseitige Beschlussfassung für das Wirtschaftsjahr 2023.

zum Seitenanfang

6. Änderung der Gebührensatzung zur Abfallwirtschaftssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Werksenat 1. Sitzung des Werksenates 13.03.2025 ö Vorberatend 3
Stadtrat (Plenum) 5. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 24.03.2025 ö Beschließend 6

.Beschlussvorschlag

I. Die Stadt Aschaffenburg erlässt auf Grund von Art. 2, 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und von Art. 7 Abs. 2 und 5 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG) folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Stadt Aschaffenburg (Abfallgebührensatzung - AbfGS) vom 18.10.2011, zuletzt geändert am 21.10.2024 (amtlich bekannt gemacht am 31.10.2014) 

§ 1

  1. § 4 Abs. 9 (a) erhält folgenden Wortlaut:

„a) für Abfälle, die thermisch behandelt werden müssen 240,00 € je Tonne“

  1. § 4 Abs. 9 (b) erhält folgenden Wortlaut:

„b) für folgende Abfälle, die ohne thermische Behandlung abgelagert werden können

§ 2

Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2025 in Kraft.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Neue gesetzliche Bestimmungen erfordern eine Anpassung des Textes bei den Abfällen, die gefährliche Fasern enthalten (§ 4 Abs.9 (b) unter 3.). Dieser Punkt beinhaltet nun sämtliche Abfälle, die in der Untertagedeponie abgelagert werden müssen. 

Des Weiteren ist eine Erhöhung der Gebühren für verschiedene Abfallsparten notwendig, um gestiegene Entsorgungskosten, strengere Umweltauflagen und die höheren Transportkosten abzudecken.

Aufgrund der aktualisierten Gebührenkalkulation ergeben sich folgende Gebühren:

für Abfälle, die thermisch behandelt werden                                         240,00 € / Tonne

für festgebundene asbesthaltige Abfälle                                                300,00 € / Tonne

für künstliche Mineralfaserabfälle außer den unter 1., 3. und 4.  genannten        640,00 € / Tonne

für Abfälle, die gefährliche Fasern enthalten (Ablage in der Untertagedeponie)        1100,00 € / Tonne

für sonstige inerte Abfälle                                                                173,00 € / Tonne

Die Satzungsänderung soll zum 01.04.2025 wirksam werden.

Datenstand vom 24.03.2025 08:39 Uhr