Datum: 05.05.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
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1. / PL/7/1/25. Neue SPNr. vor TOP 1 d. ö. S.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
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ö
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Beschließend
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1 | PL/7/1/25 |
.Beschluss:
Der Stadtrat gedenkt in einer Schweigeminute dem Stadtratsmitglied Rainer Kunkel, der am 26.04.2025 verstorben ist.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. / PL/7/2/25. Niederlegung des Ehrenamtes als Stadträtin durch Frau Katharina Koch (GRÜNE)
- Feststellungsbeschluss
- Feststellung eines Amtsantrittshindernisses der Listennachfolgerin Pamela Dehniger
- Feststellung eines Amtsantrittshindernisses des Listennachfolgers Sebastian Görgen
- Ablehnung des Amtes durch Listennachfolgerin Elke Müller-Conrad
- Ablehnung des Amtes durch Listennachfolgerin Helena Gutwerk
- Ablehnung des Amtes durch Listennachfolgerin Anna Abb
- Feststellung eines Amtsantrittshindernisses des Listennachfolgers Tom Ole Rudert
- Nachrücken der Listennachfolgerin Margarete Bürger-Hilger (GRÜNE) in den Stadtrat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
|
ö
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Beschließend
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2 | PL/7/2/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Frau Stadträtin Katharina Koch (GRÜNE) teilte am 27.03.2025 Herrn Oberbürgermeister Jürgen Herzing mit, dass sie aufgrund eines Wohnortwechsels ihr Mandat niederlegen wird.
Nach Art. 48 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) kann eine als Stadträtin gewählte Person ihr Amt niederlegen. Nach Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG stellt der Stadtrat (Plenum) die Niederlegung des Amtes fest und entscheidet über das Nachrücken des Listennachfolgers bzw. der Listennachfolgerin.
Die erste Listennachfolgerin xxx und der zweite Listennachfolger xxx sind inzwischen nicht mehr in Aschaffenburg wohnhaft, sodass deren Wählbarkeit gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG nicht mehr gegeben ist. Sie werden gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
Die dritte Listennachfolgerin xxx und die vierte Listennachfolgerin xxx haben der Stadtverwaltung am 01.04.2025 bzw. 12.04.2025 schriftlich mitgeteilt, dass sie ihr Amt gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG ablehnen. Die fünfte Listennachfolgerin xxx hat der Stadtverwaltung am 01.04.2025 ebenfalls schriftlich mitgeteilt, dass sie ihr Amt gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG ablehnt.
Der sechste Listennachfolger xxx ist ebenfalls verzogen, sodass auch er die Wählbarkeit für den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg verloren hat.
Listennachfolger der GRÜNEN ist somit Frau Margret Bürger-Hilger (Art. 37 GLKrWG). Sie hat die Übernahme des Ehrenamtes bereits schriftlich erklärt.
Um Zustimmung wird gebeten.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat stellt fest, dass Frau Katharina Koch (GRÜNE) ihr Amt als ehrenamtliche Stadträtin mit sofortiger Wirkung niedergelegt hat.
- Der Stadtrat stellt fest, dass die Listennachfolgerin xxx ihr Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) aufgrund eines sogenannten „Amtsantrittshindernisses“ wegen Verlust der Wählbarkeit nicht antreten kann. Sie wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Der Stadtrat stellt fest, dass der Listennachfolger xxx sein Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG aufgrund eines sogenannten „Amtsantrittshindernisses“ wegen Verlust der Wählbarkeit nicht antreten kann. Er wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Der Stadtrat stellt fest, dass die Listennachfolgerin xxx ihr Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG aufgrund der Ablehnung des Amtes nicht antritt. Sie wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Der Stadtrat stellt fest, dass die Listennachfolgerin xxx ihr Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG aufgrund der Ablehnung des Amtes nicht antritt. Sie wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Der Stadtrat stellt fest, dass die Listennachfolgerin xxx ihr Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG aufgrund der Ablehnung des Amtes nicht antritt. Sie wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Der Stadtrat stellt fest, dass der Listennachfolger xxx sein Amt als ehrenamtliches Stadtratsmitglied gem. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Nr. 3 GLKrWG aufgrund eines sogenannten „Amtsantrittshindernisses“ wegen Verlust der Wählbarkeit nicht antreten kann. Er wird gem. Art. 37 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG von der Liste der Listennachfolger gestrichen.
- Die Listennachfolgerin der GRÜNEN, Margarete Bürger-Hilger, wohnhaft xxx, 63743 Aschaffenburg, rückt entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl vom 15.03.2020 für Frau Katharina Koch (GRÜNE) als ehrenamtliches Stadtratsmitglied in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit sofortiger Wirkung nach.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
3. / PL/7/3/25. Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg und weiterer Gremien aufgrund des Ausscheidens von Katharina Koch (GRÜNE) aus dem Stadtrat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
|
ö
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Beschließend
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3 | PL/7/3/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Aufgrund des Ausscheidens von Frau Stadträtin Katharina Koch (GRÜNE) hat die GRÜNEN-Stadtratsfraktion mit E-Mails vom 15. und 16.04.2025 die o.g. Neubesetzungen der Ausschüsse und weiterer Gremien vorgeschlagen.
zu 1 – 7:
Die Bestellung der Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg.
zu 8:
Die Bestellung als Mitglied der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg Miltenberg erfolgt nach §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg i.V.m. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung (GeschO) des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg analog.
zu 9:
Die Bestellung als Mitglied der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg Miltenberg erfolgt gem. Art. 33 Abs. 1 GO i.V.m. § 6 Abs. 3 GeschO analog i.V.m. § 4 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg Miltenberg.
.Beschluss:
I.
- Margarete Bürger-Hilger wird anstelle von Johannes Büttner als ordentliches Mitglied im Werksenat bestellt. Die bisherigen Stellvertretungen bleiben unverändert.
- Margarete Bürger-Hilger wird anstelle von Frau Katharina Koch in den folgenden Ausschüssen und Senaten als ordentliches Mitglied bestellt:
- Senat für Sport und Gesundheit
- Stadthallensenat
- Digitalisierungs- und Organisationssenat
- Wirtschaftsförderungsausschuss
Die bisherigen Stellvertretungen bleiben unverändert.
- Im Haupt- und Finanzsenat wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als 1. Stellvertretung von Niklas Wagener bestellt.
- Im Planungs- und Verkehrssenat wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als 1. Stellvertretung von Thomas Giegerich bestellt.
- Im Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als
- 2. Stellvertretung von Gabriele Fleckenstein
- 2. Stellvertretung von Thomas Mütze
- 1. Stellvertretung von Thomas Giegerich
bestellt.
- Im Kultursenat wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als
- 1. Stellvertretung von Gabriele Fleckenstein
- 1. Stellvertretung von Johannes Büttner
bestellt.
- Im Bildungssenat wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als
- 1. Stellvertretung von Rosemarie Ruf
- 2. Stellvertretung von Moritz Mütze
bestellt.
- Für die Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau wird Thomas Mütze anstelle von Katharina Koch als ordentliches Mitglied bestellt. Johannes Büttner wird 1. Stellvertretung, Rosemarie Ruf bleibt 2. Stellvertretung.
Als 1. Stellvertretung des ordentlichen Mitglieds Stefan Wagener wird Thomas Giegerich anstelle von Rosemarie Ruf bestellt. Als 2. Stellvertretung von Stefan Wagener wird Rosemarie Ruf anstelle von Thomas Mütze bestellt.
- In der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg Miltenberg wird Margarete Bürger-Hilger anstelle von Katharina Koch als Stellvertretung von Thomas Giegerich bestellt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
4. / PL/7/4/25. Neue SPNr. nach TOP 2 d. ö. S.
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
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ö
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Beschließend
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4 | PL/7/4/25 |
.Beschluss:
Herr Oberbürgermeister Jürgen Herzing nimmt Frau Margarete Bürger-Hilger den Eid nach Art. 31 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) ab (Anlage 1).
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. / PL/7/5/25. Berufung des Gemeindewahlleiters für die Kommunalwahl am 08.03.2026
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
|
ö
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Beschließend
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5 | PL/7/5/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Nach Art.5 Abs. 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beruft der Gemeinderat die erste Bürgermeisterin oder den ersten Bürgermeister, eine der weiteren Bürgermeisterinnen oder einen der weiteren Bürgermeister, eine der weiteren stellvertretenden Personen, ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde oder der Verwaltungsgemeinschaft oder aus dem Kreis der in der Gemeinde Wahlberechtigten zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen.
Zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter für die Gemeindewahlen oder zu deren Stellvertretung kann nicht berufen werden, wer bei der Wahl zur ersten Bürgermeisterin oder zum ersten Bürgermeister oder zum Gemeinderat mit seinem Einverständnis als sich bewerbende Person aufgestellt worden ist, für diese Wahlen eine Aufstellungsversammlung geleitet hat oder bei diesen Wahlen beauftragte Person für den Wahlvorschlag oder deren Stellvertretung ist.
Beide in die jeweilige Funktion zu berufende Herren verfügen über die einschlägigen Kenntnisse aus diversen Funktionen bei früheren Wahlen. xxx hatte bei der Bundestagswahl 2025 die Funktion des stellvertretenden Kreiswahlleiters übernommen, da Herr Zeiler verhindert war. Er verfügt ebenfalls über die erforderliche Sachkenntnis und Erfahrung.
.Beschluss:
I. Für die Wahl zum/zur Oberbürgermeister*in und des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg am 08.03.2026 und einer eventuell erforderlichen Stichwahl am 22.03.2026 werden
Herr Dr. Meinhard Gruber, Finanz- und Ordnungsreferent zum Gemeindewahlleiter
und
Herr Wolfgang Zeiler, Amtsleiter des Bürgeramtes, zum Stellvertreter des Gemeindewahlleiters
bestellt.
xxx, Wahlsachbearbeiter der Stadt Aschaffenburg, wird zum Nachrücker bestellt. Er übernimmt im Falle eines Ausfalls des Gemeindewahlleiters oder dessen Stellvertreters die dann vakante Position des stellv. Gemeindewahlleiters.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
6. / PL/7/6/25. Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Wahlhelfer bei der Kommunalwahl am 08.03.2026 und bei einer eventuell erforderlichen Stichwahl am 22.03.2026
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
|
7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
|
05.05.2025
|
ö
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Beschließend
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6 | PL/7/6/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
- Für die bei der Wahl ehrenamtlich Tätigen kann die Stadtverwaltung gem. Art 7 Abs. 3 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) eine angemessene Entschädigung (sog. Erfrischungsgeld) vorsehen. Es ist nicht erforderlich, dass die Festsetzung durch Satzung erfolgt. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gewährt wird, stellt gem. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration vom 07.05.2019, Az. B1-1367-3-14, bei Kommunalwahlen keine laufende Angelegenheit der Gemeinde mehr dar. Zuständig ist nunmehr der Stadtrat oder ein entsprechender Ausschuss.
Über die tatsächliche Höhe des Erfrischungsgeldes gibt es bei Kommunalwahlen keine gesetzlichen Vorgaben. Bei Europa- oder Bundestagswahlen ist eine gesetzlich vorgegebene Mindestsumme in Höhe von 35 € für den Wahlvorsteher und in Höhe von 25 € für alle übrigen Mitglieder des Wahlvorstandes (§ 10 Abs. 2 EuWO) festgelegt. Bei der letzten Kommunalwahl im Jahr 2020 hatte die Stadt Aschaffenburg ein einheitliches Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € für alle Wahlhelfenden bewilligt. Bei der Landtags- und Bezirkswahl 2023 wurde von der Stadt Aschaffenburg für Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen ein Betrag in Höhe von 75 €, für Beisitzer*innen ein Erfrischungsgeld in Höhe von 50 € gezahlt. Bei der Bundestagswahl 2025 hatte die Stadt Aschaffenburg das Erfrischungsgeld auf 75 € für Wahlvorsteher*innen und Schriftführer*innen und deren Stellvertretungen festgelegt. Für die Beisitzer*innen wurden 50 € Erfrischungsgeld bezahlt.
- Die Kosten für die Aufwandspauschalen für Kommunalwahl und Stichwahl werden sich voraussichtlich auf insgesamt 73.330 € summieren.
Oberbürgermeister- und Stadtratswahl am 08.03.2026
85 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 85 € = 28.900 € (Wahlvorsteher und Schriftführer)
85 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 60 € = 20.400 € (Beisitzer)
Summe: 49.300 €
Stichwahl zur Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeister am 22.03.2026
85 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 50 € = 17.000 € (Wahlvorsteher und Schriftführer)
78 Wahllokale x 4 Wahlhelfer x 40 € = 13.600 € (Beisitzer)
Summe: 30.600 €
Das Erfrischungsgeld wird gegenüber der Europa- und Bundestagswahl wieder angehoben, da sich die Auszählung der Kommunalwahl deutlich aufwendiger und zeitintensiver gestaltet.
In der Vergangenheit scheuten sich immer mehr Wahlhelfende eine verantwortungsvollere Tätigkeit wie Wahlvorsteher oder Schriftführer zu übernehmen. Deshalb wird die Bereitschaft für diese Aufgaben auch höher honoriert.
- Das Wahlamt plant für die Kommunalwahl mit 85 Wahllokalen. Davon 52 Urnenstimmbezirke und 33 Briefwahlstimmbezirke. Die Briefwahlstimmbezirke werden dadurch gegenüber der letzten Kommunalwahl von 15 auf 33 erhöht. Diese Erhöhung ist zwingend erforderlich, da der Anteil von Briefwählern zuletzt auf ca. 50% angestiegen war. Auch wenn keine Hygiene- und Abstandsregelungen bei der kommenden Wahl mehr erforderlich sind, geht das Wahlamt von keiner Trendwende zu wieder deutlich geringerer Briefwahl aus. Viele Wahlberechtigte haben sich durch die vergangenen Wahlen an die Briefwahl gewöhnt und werden diese Art zu wählen auch weiterhin nutzen.
Die Urnenstimmbezirke werden bei der Kommunalwahl gegenüber den vergangenen Europa- und Bundestagswahlen erhöht um Wartezeiten vor den Wahllokalen möglichst zu vermeiden. Die Vergabe von 44 Stimmen auf dem Stimmzettel zur Stadtratswahl kann zu langer Verweildauer in der Wahlkabine führen.
Die Briefwahlbezirke werden wieder alle zusammen in den Gebäuden der Berufsschulen 1 und 2 untergebracht.
Das Wahlamt sieht sich mit dieser neuen Stimmbezirksverteilung gerüstet, um die Wahl organisatorisch gut durchführen zu können. Auch bei hoher Briefwahlbeteiligung ist sollte eine zeitlich angemessene Auszählung der Wählerstimmen am Wahlabend gewährleistet sein.
.Beschluss:
I.
- Für die Kommunalwahl am 08.03.2026 wird eine Aufwandsentschädigung (sog. Erfrischungsgeld) i. H. v. 85 € für Wahlvorsteher und deren Stellvertretung und für Schriftführer und deren Stellvertretung festgesetzt. Für alle übrigen ehrenamtlichen Wahlhelfer (Beisitzer) wird die Aufwandsentschädigung auf 60 € festgelegt.
- Für eine Stichwahl zum/zur Oberbürgermeister*in wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 € für Wahlvorsteher und deren Stellvertretung und für Schriftführer und deren Stellvertretung festgesetzt. Für alle übrigen ehrenamtlichen Wahlhelfer (Beisitzer) wird die Aufwandsentschädigung auf 40 € festgelegt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
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nein [ ]
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Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
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nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
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ja [ ]
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nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Einstimmig angenommen
zum Seitenanfang
7. / PL/7/7/25. VU/ISEK Innenstadt
Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Planungs- und Verkehrssenat
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4. Sitzung des Planungs- und Verkehrssenates
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08.04.2025
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ö
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Vorberatend
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1 | PVS/4/1/25 |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
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ö
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Beschließend
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7 | PL/7/7/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1. Hintergrund
Der Stadtrat hat am 04.05.2021 im Planungs- und Verkehrssenat beschlossen, für die Sanierungsgebiete der Innenstadt Abschnitte 1 bis 6c ein neues integriertes Stadtentwicklungskonzept aufzustellen.
Hintergrund hierfür ist, dass zum Ende des Jahres 2025 die bestehenden Sanierungsgebiete nach 15 Jahren Laufzeit abgeschlossen und somit aufgehoben werden sollen. Das letzte ISEK zur Innenstadt stammt aus dem Jahr 2010. Gegen Ende der 15 Jahre, in denen einige Projekte zur Sanierung der Innenstadt umgesetzt wurden, zeichnet sich dennoch ab, dass die Ziele aus dem alten ISEK - gerade im Hinblick auf die Barrierefreiheit und die Verkehrsführung in der Innenstadt – noch nicht vollumfänglich umgesetzt werden konnten und daher das ISEK überarbeitet und weiterentwickelt werden musste.
Daher wurde im Frühjahr 2024 das Büro UmbauStadt aus Berlin mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen und der Erstellung eines Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes (ISEK) beauftragt.
Der PVS hat am 08.04.2025 den Bericht vorberaten. Für das Plenum wurde eine ergänzende Gegenüberstellung des einfachen und umfassenden Sanierungsverfahrens gefordert, um entsprechend die für die Innenstadt richtige Verfahrensart zu wählen. Diese Darstellung wurde in der vorliegenden Begründung unter Punkt 3 ergänzt.
2. Analyse und Maßnahmenkatalog
Im Rahmen der Bestandsaufnahme sowie der Ermittlung der städtebaulichen Missstände im Rahmen einer Stärken-Schwächen-Analyse wurden verschiedene Öffentlichkeitsveranstaltungen zur aktiven Bürgerbeteiligung analog und digital organisiert sowie eine Haushaltsbefragung und Interviews mit wichtigen Akteuren im vorgesehenen Sanierungsgebiet durchgeführt. Die Ergebnisse der einzelnen Beteiligungsschritte sind im Bericht dargestellt.
Der nun ausgearbeitete Entwurf der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) wird vom Planungsbüro in der Sitzung vorgestellt.
Die am Ende des Berichtes aufgezeigten Maßnahmen sind nach den fünf Leitbildern
- Wohnen & soziale Infrastruktur (Innenstadt beleben)
- Grünräume und Erholung (Innenstadt genießen)
- Mobilität und Vernetzung (Innenstadt anbinden)
- Lokale Wirtschaft (Innenstadt erleben)
- Tourismus und Kultur (Innenstadt besuchen) kategorisiert.
Sie gliedern sich in übergeordnete Maßnahmen, die als grundlegende Leitplanken für die städtische Entwicklung dienen, konkrete Einzelmaßnahmen in den Teilräumen Maximiliansviertel, Bahnhofsviertel, Untere Stadt und Obere Stadt sowie in strategische Maßnahmen zur Umsetzung des Stadtentwicklungskonzeptes.
Zudem wurden die Maßnahmen mit den Nachhaltigkeitszielen verknüpft, welche sich die Stadt als besonders beachtenswert herausgegriffen hat. Im Bericht werden die Querschnittsthemen dazu dargestellt.
Als Fazit wird im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchung (VU) festgestellt, dass weiterhin städtebaulicher Sanierungsbedarf besteht, um die Innenstadt an die aktuellen Anforderungen an zeitgemäße Nutzung, Nachhaltigkeit und der Energieeffizienz anzupassen.
3. Verfahrenswahl
3.1 Unterschied zwischen umfassendem und vereinfachtem Sanierungsverfahren
Der Hauptunterschied zwischen den beiden Verfahrensarten ist die Erhebung von Ausgleichsleistungen beim umfassenden Verfahren. Ziel und Zweck der Erhebung ist es, die Kosten, welche der öffentlichen Hand (Bund/Land/Kommune) durch umfangreiche Sanierungsmaßnahmen entstehen, durch Ausgleichsbeträge in Teilen gegen zu finanzieren. Zudem wird durch Eintragung im Grundbuch sichergestellt, dass Maßnahmen, die von Eigentümern im Sanierungsgebiet umgesetzt werden sollen, im Sinne der städtebaulichen Sanierungsziele sind (Genehmigung von Vorhaben).
Allerdings steht die Höhe der anfallenden Ausgleichsbeträge häufig nicht im Verhältnis zu den tatsächlich erbrachten öffentlichen Kosten der Sanierung und dem Verwaltungsaufwand, der zur Erhebung notwendig ist.
Im vereinfachten Verfahren werden keine Ausgleichsleistungen gefordert, stattdessen können aber Erschließungs- und KAG-Beiträge erhoben werden, die sogar höher ausfallen können als Ausgleichsbeträge.
Das Vorkaufsrecht nach §24 BauGB sowie die Enteignung nach §88 BauGB stehen u.a. auch im vereinfachten Verfahren als Instrumente der Gemeinde zur Verfügung.
Das umfassende Verfahren darf im Sinne der Verhältnismäßigkeit aber nur dann gewählt werden, wenn die Gefahr besteht, dass die Durchführung der Sanierungsmaßnahme erschwert wird und es zu zeitlichen Verzögerungen käme, wenn die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften (§§152 ff) nicht angewendet werden können (sprich Bodenwertsteigerung, Erhebung von Ausgleichsleistungen, Verkehrswertberechnung zum Anfangswert).
D.h. auch: wenn die Gefahr nicht besteht, ist das vereinfachte Verfahren zu wählen.
3.2 Zu erwartende Bodenwertsteigerung
Wichtigster Aspekt bei der Verfahrenswahl einer Sanierungsmaßnahme ist die zu erwartende Bodenwertsteigerung. Die Wertsteigerung, welches das Grundstück durch die Sanierungsmaßnahme erfährt, wird im umfassenden Verfahren in den Ausgleichsleistungen berechnet. Diese sind von den Grundstückseigentümern nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme zu zahlen.
Bodenwertsteigerungen sind insbesondere dann zu erwarten, wenn eine umfassende Neuordnung eines Gebietes durch die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, z.B. wenn großflächig Gebäude abgerissen und in Grundstücksstrukturen eingegriffen werden soll. Auch wenn störende Anlagen wie z.B. Tankstellen oder Altlasten beseitigt werden, oder die Ausnutzbarkeit von Grundstücken durch die geplanten Maßnahmen erhöht wird (GFZ/GRZ), ist mit einer Bodenwertsteigerung zu rechnen. Sind derartige Maßnahmen geplant, spricht man von einer Funktionssanierung. Hierfür ist ein umfassendes Verfahren zu wählen.
Ist mit der Sanierungsmaßahme z.B. umfangreicher Grunderwerb vorgesehen, bietet das umfassende Verfahren den Vorteil, dass der Verkehrswert zu Beginn der Maßnahme „eingefroren“ wird. Der Grunderwerb wird dann zu dem festgesetzten Anfangswert getätigt und kann zum Neuordnungswert veräußert werden. Die Einnahmen dienen dann der Finanzierung der hohen Sanierungskosten (z.B. Altlastenbeseitigung, Gebäudeabriss, neue Erschließungsanlagen). Wenn bei wesentlichen Teilflächen keine Verkaufsbereitschaft besteht, kann dort die aufgrund der deutlichen Baurechtsmehrung zu erwartende sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung nur durch Ausgleichsbeträge abgeschöpft werden.
Solche Funktionssanierungen wurden v.a. in den 70/80er Jahren in alten Stadtquartieren durchgeführt, die aufgrund von fehlenden Funktionen (z.B. fehlende Erschließung, enge Baustrukturen o.ä.) nicht bewohnbar und nutzbar waren.
Ist das Ziel der Sanierungsmaßnahme jedoch in erster Linie der Erhalt der bestehenden Strukturen, d.h. es sind keine Abbrüche und Neubauten im großen Stil geplant, keine Änderung von Grundstückszuschnitten und kein Grundstückserwerb vorgesehen, handelt es sich um eine Substanzsanierung. Hierfür ist das vereinfachte Verfahren zu wählen. Aufgrund der Erhaltung der bestehenden Gesamtstruktur ist mit keiner Bodenwertsteigerung aufgrund der Sanierungsmaßnahme zu rechnen.
3.3 Verfahrenswahl für das Sanierungsgebiet Innenstadt
Der Gutachter führt in seinem Bericht überwiegend Maßnahmen zur Sanierung der Innenstadt auf, welche den Erhalt der bestehenden Strukturen zum Ziel haben und/oder bestehende Strukturen an neue Funktionen anpassen (bspw. Maßnahmen zur Klimaanpassung). Grundlegende Eingriffe und Neuordnungen, wie oben beschrieben (Gebäudeabrisse, Grunderwerb u.ä.), sind, auf das gesamte Gebiet bezogen, nicht oder nur in geringem Umfang vorgesehen.
Der Gutachter beschreibt in seinem Bericht auf S. 192 die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) wie folgt:
- Außerordentliche Bodenwertsteigerungen auf Grund der Sanierungsmaßnahmen im öffentlichen Raum sind nicht zu erwarten.
- Auch ohne Grundstückskäufe durch die Stadt ist der überwiegende Teil der Maßnahmen umsetzbar.
- Die Gebiets- und Bewohner:innenstruktur soll im Wesentlichen erhalten werden, es ist darüber hinaus keine umfassende Neuordnung von privaten Grundstücken vorgesehen.
- Für die größeren Schlüsselmaßnahmen an Grundstücken im Privatbesitz besteht der Kontakt zu den Eigentümer:innen bzw. ist eine Kooperation erwartbar.
- Eine Verbesserung der Zustände und Aktvierung von Leerständen auf sonstigen privaten Grundstücken kann über eine Intensivierung der Anstrengungen im Bereich der Anreizförderung und Kommunikation eingeleitet werden.
- Die Sanierungsziele können darüber hinaus mit dem im vereinfachten Verfahren geltenden Vorkaufsrecht zugunsten der Stadt, der Anwendung der Genehmigungen gemäß § 144 Abs. 1 und 145 BauGB, sowie durch Anreize, wie dem Einsatz von Städtebauförderungsmitteln oder erhöhte Absetzungen nach §§ 7h, 10f und 11a Einkommensteuergesetz erreicht werden.
Entsprechend § 142 Abs. 4 Satz 1 ist die Anwendung des dritten Abschnitts (§§ 152-156a BauGB – zum umfassenden Verfahren) auszuschließen, da aufgrund der für die Sanierung nicht vorhandenen Erfordernis sowie aufgrund der voraussichtlich nicht vorhandenen Erschwernis bei der Umsetzung der Maßnahme entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel keine Voraussetzung vorliegt. In Folge der beschriebenen Ergebnisse wird das „einfache Verfahren“ gewählt.
Folgende sanierungsrechtliche Vorschriften kommen damit zur Anwendung:
- Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB steht der Stadt beim Verkauf von Grundstücken im Sanierungsgebiet ein Vorkaufsrecht zu, dieses wird durch den Stadtratsbeschluss vom 14.05.2018 ergänzt.
- § 88 Satz 2 BauGB über die Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen.
- §§ 180 und 181 BauGB über den Sozialplan und den Härteausgleich.
- §§ 182 bis 186 BauGB über die Aufhebung / Verlängerung von Miet- und Pachtverhältnissen.
- Grundsätzlich können Ausbau- und Erschließungsbeiträge für Maßnahmen im öffentlichen Raum erhoben werden.
Empfehlungen für die inhaltliche Ausformung der Sanierungssatzung „Innenstadt“:
- Es wird entsprechend dem „einfachen Verfahren“ empfohlen, in der Sanierungssatzung die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorgaben nach §§ 152-156a BauGB auszuschließen. Dies hat die Folge, dass Ausgleichsbeträge der Eigentümer:innen für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen nicht erhoben werden können.
- Es wird weiter empfohlen, in der Sanierungssatzung die Anwendung der in §§ 144 und 145 BauGB aufgeführten Möglichkeiten über die Genehmigung von Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgängen auszuschließen.
- Nach § 142 Abs. 3 S. 3 BauGB soll die Frist zur Durchführung der Sanierung auf 15 Jahre festgelegt werden.
Ergänzend hierzu ist zu erwähnen, dass auch ein Verfahrenswechsel vom Gesetzgeber nicht ausgeschlossen ist, sollten sich im Laufe der Sanierung die Sanierungsziele ändern.
4. Weiteres Vorgehen
Nach Zustimmung durch den Stadtrat können die Bürgerinnen und Bürger über den Berichtsentwurf (VU/ISEK) informiert und ihnen kann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Dies soll durch Auslegung der Planunterlagen erfolgen. Auch sind die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen. Nach Durchführung dieser Verfahrensschritte kann die Sanierungssatzung vom Stadtrat erlassen werden.
.Beschluss:
I.
- Der Stadtrat nimmt den Entwurf des Berichts über die Ergebnisse der Vorbereitenden Untersuchungen (VU) mit Integriertem Stadtentwicklungskonzept (ISEK) für den Bereich „Innenstadt“ zur Kenntnis (Anlage 2).
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung der Planungsideen für die Innenstadt über den Entwurf zu informieren und den Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange an den Planungsideen für die Innenstadt zu beteiligen.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
|
Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
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8. / PL/7/8/25. Vollzug des Bay. Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG);
Aufstufungen, Abstufungen und Umbenennungen von Teilstrecken der Staatsstraßen St 2309, St 2312, St 2314 und St 3115 und der Kreisstraße ABs22
Zustimmung zum Abschluss der Umstufungsvereinbarung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
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ö
|
Beschließend
|
8 | PL/7/8/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
1.
In der PVS-Sitzung vom 02.02.2021 hat der Stadtrat dem von der Verwaltung vorgelegten Umstufungskonzept für die klassifizierten Straßen in Aschaffenburg zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die weiteren Schritte für die Umstufungen in die Wege zu leiten.
Nach Erarbeitung der Umstufungsunterlagen hat der Stadtrat am 16.01.2024 in der PVS-Sitzung dem Abschluss der Umstufungsvereinbarung für die erste Stufe des Konzeptes zugestimmt. Mit Schreiben vom 24.01.2024 wurde die unterschriebene Vereinbarung an das Staatliche Bauamt gesandt mit der Bitte das Verfahren über die Regierung von Unterfranken und das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr abzuschließen. Ziel war eine Umsetzung der Umstufung im Frühjahr 2024.
Nach mehrmaligen Nachfragen zum Sachstand, zuletzt mit Schreiben vom 20.03.2025, wurde mit Schreiben vom 08.04.2025 eine neue überarbeitete Umstufungsvereinbarung vorgelegt, für die jetzt erneut ein Stadtratsbeschluss erforderlich ist. Folgende Begründung gibt es für die Neuvorlage:
„Diese Unterlagen hatten wir Ihnen bereits am 20.12.2023 zur Unterzeichnung vorgelegt. Leider müssen wir die Unterlagen für nichtig erklären. In den Unterlagen vom 20.12.2023 wurden in einer Nachprüfung fachliche Widersprüche festgestellt, die eine Überarbeitung der Unterlagen erforderte.
Wir bitten Sie die Unterlagen vom 20.12.2023 aus Ihren Unterlagen zu entfernen und durch die neu übersandten zu ersetzen.“
Das Tiefbauamt hat die neuen Unterlagen geprüft und kann feststellen, dass in der neu vorgelegten Umstufungsvereinbarung unverändert das im Februar 2021 beschlossene Konzept in der 1. Stufe umgesetzt ist und keine Änderung in den vorgesehenen Widmungen gegeben ist. Die fachlichen Widersprüche beschränken sich auf Details in den Anschlussästen und Abschnittsbildungen.
2.
Auf die beigefügte Umstufungsvereinbarung (Ausfertigung des StBA vom 07.04.2025, Az. P13-4312) wird verwiesen.
.Beschluss:
I. Der Stadtrat erteilt die Zustimmung zum Abschluss der Umstufungsvereinbarung in Anlage 3 (Stand 07.04.2025) zwischen der Stadt und dem staatlichen Bauamt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
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wenig klimarelevant
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teilweise klimarelevant
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sehr klimarelevant
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[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
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[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
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[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
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Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ ]
|
nein [ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
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9. / PL/7/9/25. Anmietung des Objekts Kolbornstraße 6 für die Obdachlosenunterbringung vulnerabler Gruppen
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | SP-Nr. |
Stadtrat (Plenum)
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7. Sitzung des Stadtrates (Plenum)
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05.05.2025
|
ö
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Beschließend
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9 | PL/7/9/25 |
.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.
Die Stadt Aschaffenburg ist zur Unterbringung obdachlos gewordener Bürger*innen verpflichtet.
Seitens der Stadt Aschaffenburg soll das Objekt Kolbornstraße 6 von der Stadtbau Aschaffenburg GmbH für die Unterbringung Obdachloser Menschen angemietet werden.
Haushaltsmittel stehen hierzu mit 35.000€ eingestellt für 5 Jahre über die Haushaltsstelle 0.4354. (Einzelplan 4, Soziale Einrichtung) zur Verfügung.
Die Stadt Aschaffenburg kann Mietkosten überwiegend oder zur Gänze über die Kosten für Unterkunft durch Sozialleistungen der Untergebrachten (Jobcenter, Grundsicherung etc.) refinanzieren.
Der stetig steigende Bedarf sowohl im Bereich Unterbringung (Übergangswohnheim) wie im Bereich der Notschlafstelle (Übernachtungsheim) macht eine Aufgabenerfüllung allein in der Leinwanderstraße 4 nicht mehr möglich (siehe Ausarbeitung im folgenden Fachkonzept).
Die Belegungssituation beider Bereiche in einem Objekt stellt eine in dieser Konstellation nicht mehr haltbaren Zustand dar.
Das Amt für soziale Leistungen ist derzeit in Vertragsverhandlungen mit der Stadtbau Aschaffenburg GmbH. Der Vertrag wird zu den ortsüblichen Konditionen vorerst befristet für fünf Jahre geschlossen.
Es wird empfohlen der Anmietung zuzustimmen.
Fachbereichskonzept 50.4 Sachgebiet Soziale Wohnhilfe, Beratung und Obdachlosigkeit
für das Objekt Kolbornstr.6 als städtisches Übergangswohnheim für obdachlose Frauen, Paare, Divers und Familien
Hintergrund
Die Anzahl an wohnungslosen Personen steigt landesweit zusehends. Laut statistischem Bundesamt sind zum Stichtag am 31.Januar 2024 rund 439.500 Menschen von Kommunen in Einrichtungen untergebracht gewesen. Damit stieg die Zahl gegenüber 2023 (372.000 Menschen) und 2022 (178.100 Menschen).
Vgl. BiB; Destatis; WZB: Sozialbericht 2024. 06.11.2024. S. 237-259.
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. (BAG W), welche im Vergleich zum statistischen Bundesamt auch Personen erfasst, welche im Freundeskreis oder bei Bekannten unterkommen oder auf der Straße leben, erfasste am Stichtag (30.06.22) sogar eine Anzahl von 447.000 Menschen.
Vgl. BAGW: Statistikbericht. Zu Lebenslagen wohnungsloser und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen in Deutschland – Lebenslagenbericht. 2022.
Von einer deutlich höheren Dunkelziffer ist auszugehen. Die steigende Menge der Betroffenen erfordert einen Ausbau und eine Differenzierung des Versorgungssystems.
Bereits im Integralen Konzept der Wohnungslosenhilfe der Stadt Aschaffenburg, Amt für soz. Leistungen, Sachgebiet 50.4 (aktuelle Fassung März 2022) wurde im Rahmen der amtsinternen Perspektiven und offenen Bedarfe eine räumliche Trennung von städtischer Frauenunterkunft und Notschlafstelle formuliert.
Da sich die Notschlafstelle inhaltlich wie konzeptionell von den Übergangswohnheimen als Unterbringungseinrichtungen unterscheidet, ist eine räumliche Trennung zu befürworten und anzustreben. Durch die Trennung können wir den Anforderungen in den Bereichen Sicherheit, Verwaltung und fachliche Ausrichtung zukunftsorientiert und professionell gerecht werden.
Vorteile, Verbesserungen und Perspektiven der Liegenschaft Kolbornstraße 6
- Sicherheit und Bedarfsorientierung
Die in der Einleitung genannte Steigerung der Fallzahlen ist geschlechtsneutral. In den Jahren der Datenerhebung hat sich der Prozentsatz obdachlos gewordener Frauen bei ca. 30% (zu 70% obdachloser Männer) eingependelt. Statistisch zählt die BAG W Personen mit diverser/nonbinärer Geschlechtsidentifikation zum binären Geschlecht der Frauen.
Der jährlich erscheinende Statistikbericht BAG W belegt, dass Frauen häufiger von Wohnungslosigkeit bedroht sind als Männer (14,6% ggü. 9,2%). Die Zahl der Frauen in prekären Wohnverhältnissen fällt gleichwohl höher aus als bei den Männern.
Vgl. BAGW: Statistikbericht. Zu Lebenslagen wohnungsloser und von Wohnungslosigkeit bedrohter Menschen in Deutschland – Lebenslagenbericht. 2022.
Fachstellen sind sich einig, dass dies unter anderem an mangelnden (Schutz-) Angeboten in der Obdachlosenhilfe liegt. Auch herrscht ein Konsens über eine erhöhte Dunkelziffer.
Aufgrund der gleichwohl erhöhten Schutzbedürftigkeit zählen wir im Verlauf die diverse/nonbinäre Personengruppe (gering aber steigende Fallzahlen) im Folgenden konzeptionell zum Frauenbereich.
Die hier angesprochene vulnerable Klientel neigt eher dazu, in gewaltvollen (Zweck-) Beziehungen zu bleiben, um nicht obdachlos zu werden. Die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten ist bei Frauen seltener.
Vgl. BAGW: Sicherstellung bedarfsgerechter Hilfen für Frauen in einer Wohnungsnotfallsituation 2019.
In diesem Zusammenhang ist die Schutzbedürftigkeit von Frauen, intergeschlechtlichen Personen bzw. Hilfesuchenden mit nichtbinärer Geschlechtsidentität im Obdachlosenbereich als hoch bis sehr hoch einzuordnen.
Im jetzigen Objekt steht diese Schutzbedürftigkeit im unmittelbaren Konflikt mit dem unbekannten, stark fluktuierenden Personenkreis der Notschlafstelle.
Die Trennung von Notschlafstelle und Festunterbringung der Männer ist seit Jahren bereits fester Bestandteil unserer professionellen Obdachlosenhilfe und muss für alle vulnerable Hilfesuchende vorgesehen sein.
Die Lebenslagen von wohnungslosen Frauen, Paare, Divers und Familien sind geprägt durch komplexe Problemlagen in verschiedenen Bereichen wie familiäre und soziale Situation, Gesundheit und Arbeit.
Unsere pädagogischen Fachkräfte können bei räumlichen/objektbezogenen Trennung der Einrichtungen (Notschlafstelle und feste Unterbringung) auf die geschlechtsspezifischen Anforderungen gezielt eingehen. Hierzu zählen Inhalte wie die Kontinuität im Beziehungsaufbau und Fallbegleitung sowie gezielte Beratungs- und Unterstützungsangebote, welche sich an der Lebenswelt der Betroffenen orientieren.
Durch die Etablierung einer Hausgemeinschaft (z.B. durch Gruppenräume, Küche etc.) kann unter Anleitung erreicht werden, dass sich die Bewohner*innen durch regelmäßigen Kontakt gegenseitig unterstützen und Vertrauen fassen (Empowerment-Ansatz). Weiter kann eine funktionierende Hausgemeinschaft genutzt werden, um mit fachlicher Unterstützung eine Tagesstruktur zu entwickeln und im Verlauf zu verstetigen.
Mit Schaffung eines eigenen Objektes wird bedarfsorientiert und sensibel auf geschlechtsspezifische Bedarfe eingegangen und eine angenehmere Unterbringungsmöglichkeit geschaffen. Somit erhöht sich die Chance auch Betroffene von versteckter Wohnungslosigkeit zu erreichen und an das Hilfesystem anzubinden sowie ein Abnehmen der vorhandenen Dunkelziffer zu erwirken.
- Belegungsmöglichkeiten & Flexibilität
Das eigene Objekt verbessert die einzelfallbezogene Flexibilität bei Belegung. Zudem ist durch unterschiedlich große und größere Wohneinheiten eine notwendig werdende Unterbringung mit Kind/ern und/oder Partner*in leichter möglich. Im Objekt Kolbornstraße 6 gehen wir von einer Unterbringung je nach Belegungskonstellation von bis zu 9 bis 13 Personen aus.
- Planungssicherheit
Wohnungslose Frauen (Paare, Divers und Familien) sind eine wachsende Zielgruppe, mit spezifischen Problemlagen und Bedürfnissen für welche langfristig eigene Hilfsangebote etabliert werden.
Die Dauer einer Unterbringung nach Einweisung (OL-Bescheid) erfolgt meist über einen längeren Zeitraum und liegt erfahrungsgemäß bei mindestens drei Monaten.
Die Schaffung dieser eigenen Einrichtung ermöglicht der Verwaltung und den Fachkräften vor Ort eine längerfristige Planung und erleichtert Abläufe in der Organisation.
Aufgrund der ordnungsrechtlichen Unterbringung/Nutzung per Einweisungsbescheid ergeben sich keine Probleme hinsichtlich (Unter-)Vermietung bzw. zivilrechtliche Ansprüche der Klienten etc. (Mietrecht) gegenüber der Stadt. (Ein solches Vorgehen wird neben unserer Unterbringung im Bereich Asyl ferner in vielen Kommunen wie z.B. Stadt Erlangen, Bayreuth etc. ebenfalls praktiziert.)
- Personaleinsatz
- Hausleitung/Verwaltung
Verwaltung und Leitung der Liegenschaft Kolbornstraße als Außenstelle kann bei Aufnahme des Betriebs aus den bestehenden Verwaltungsstrukturen heraus bedient werden.
- Sozialpädagogische Betreuung
Die Unterbringung in den städtischen Übergangswohnheimen muss als Übergang hin zu einer nachhaltigen Wohnform bzw. einer verbesserten Lebenssituation unter Berücksichtigung der individuellen Lebensentwürfe gesehen werden. Hierfür ist die Aufrechterhaltung bzw. Wiedererlangung der Wohnfähigkeit und somit die Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zu ermöglichen.
Aus diesem Grund wechselt der Arbeitsort der bereits eingesetzten Fachkraft der Sozialen Arbeit im Übergangswohnheim Leinwanderstraße in die Kolbornstraße 6. Wir greifen durch Verlagerung von Betreuungs- und Beratungskapazitäten auf die Ressourcen aus dem bestehenden Bereich Unterbringung zurück.
- Netzwerkarbeit
Wesentlicher Bestandteil der städtischen Wohnungslosenhilfe ist die Netzwerkarbeit und Kooperation mit stadtinternen Stellen, freien Trägern und weiteren Institutionen. In diesem Rahmen wird eine koordinierte fallbezogene Zusammenarbeit, Weiterentwicklung der Angebotsstruktur sowie eine bedarfsgemäße Weitervermittlung der Empfänger angestrebt. Auch die Etablierung von niedrigschwelligen Angeboten vor Ort durch externe Träger ist gewünscht.
- Optimierung der Notschlafstelle
Auch die Notschlafstelle profitiert von einer räumlichen Trennung. Der Zugewinn an Räumlichkeiten ermöglicht unter anderem mehr Flexibilität bei den Belegungsmöglichkeiten. Es kann eine vermehrte Einzel-Unterbringung erfolgen, wodurch verschiedene Sicherheitsaspekte optimiert als auch besser auf die unterschiedlichen Bedarfe und Bedürfnisse der Betroffenen (Berufstätigkeit, Alter, psych. Erkrankungen etc.) eingegangen und ein vergrößerter Übernachtungsbereich für Frauen geschaffen werden kann.
Zusätzliche Räumlichkeiten in der Notschlafstelle ermöglichen darüber hinaus die Installation weiterer Beratungsangebote aus unseren bestehenden Fachbereichen Streetwork, Prävention und aufsuchender Sozialarbeit vor Ort, tagesstrukturierende Maßnahmen und perspektivisch die Möglichkeit eines verbesserten Tagesaufenthalts.
Ausblick Gesamtkonzept:
Die angeführten Inhalte dieses Kurzkonzepts werden bei Anmietung konzeptionell weiterführend konkretisiert, ausgearbeitet und dargestellt.
.Beschluss:
I. Der Anmietung des Objekts Kolbornstraße 6 für die Unterbringung Obdachloser wird zugestimmt.
II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
|
wenig klimarelevant
|
teilweise klimarelevant
|
sehr klimarelevant
|
[ x ] keine weiteren Angaben erforderlich
|
[ ] kurze Erläuterung in den Begründungen
|
[ ] ausführliche Erläuterung in den Begründungen
|
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative - Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)
III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
|
Sofern Kosten entstehen:
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Die Kosten sind im laufenden Haushaltsplan veranschlagt
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ja [ x ]
|
nein [ ]
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Es entstehen Folgekosten
|
ja [ x ]
|
nein [ ]
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Häufigkeit der Folgekosten
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einmalig
[ ]
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wiederkehrend
[ x ]
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Abstimmungsergebnis:
Dafür: 36, Dagegen: 0
Datenstand vom 03.06.2025 08:33 Uhr