Datum: 02.06.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Stadtrat (Plenum)
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1 Nachrücken der Listennachfolgerin Dr. Petra Koch (CSU) in den Stadtrat anstelle von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU)
2 Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg und weiterer Gremien aufgrund des Nachrückens von Dr. Petra Koch (CSU)
3 Vorstellung der Kriminalstatistik für die Stadt Aschaffenburg; Bericht des Leitenden Polizeidirektors Frank Eckhardt
4 Abweichungsantrag gem. § 125 Abs. 3 BauGB Kantstraße, Fl.-Nr. 450/6 Nilkheim/Gem. Leider
5 Bau- und Finanzierungbeschluss für den Umbau der Außenstelle Comeniusschule am Schneidmühlweg (ehemalige Textilfachschule)
6 Öffnungszeiten von Sparkassenfilialen in Aschaffenburg - Anträge der Stadträte Johannes Büttner und Thomas Mütze (GRÜNE) vom 25.03.2025 wegen "Resolution an den Sparkassenvorstand wegen Servicereduktion"
7 Behandlung des Antrags von Herrn Bernhard Schmitt vom 09.04.2025 wegen „Resolution gegen das Anstreben von Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechenden Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien“

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1. Nachrücken der Listennachfolgerin Dr. Petra Koch (CSU) in den Stadtrat anstelle von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 1

.Beschlussvorschlag

I. 
  1. Der Stadtrat stellt fest, dass Herr Rainer Kunkel (CSU) aus dem Stadtrat ausgeschieden ist.

  1. Die Listennachfolgerin der CSU, Frau Dr. Petra Koch, wohnhaft xxx, xxxxx Aschaffenburg, rückt entsprechend dem Ergebnis der Stadtratswahl vom 15.03.2020 für Herrn Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) als ehrenamtliches Stadtratsmitglied in den Stadtrat der Stadt Aschaffenburg mit sofortiger Wirkung nach.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Herr Stadtrat Rainer Kunkel (CSU) ist am xxx verstorben.

Listennachfolgerin der CSU ist Frau Dr. Petra Koch (Art. 37 GLKrWG). Sie hat die Übernahme des Ehrenamtes am 03.05.2025 schriftlich erklärt.

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2. Besetzung der Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg und weiterer Gremien aufgrund des Nachrückens von Dr. Petra Koch (CSU)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I. Frau Stadträtin Dr. Petra Koch wird anstelle von Herrn Rainer Kunkel als Mitglied oder als stellvertretendes Mitglied in die nachfolgenden Gremien bestellt:

Haupt- und Finanzsenat
1. Stellvertreter 
für Peter Schweickard
1. Stellvertreter 
für Brigitte Gans
2. Stellvertreter für Prof. Dr. Bausback
Planungs- und Verkehrssenat
1. Stellvertreter 
für Josef Taudte
2. Stellvertreter für Dr. Maria Bausback
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Mitglied

Kultursenat
1. Stellvertreter für 
Dr. Robert Löwer
2. Stellvertreter für Johanna Rath
Senat für Sport und Gesundheit
1. Stellvertreter für Johanna Rath
2. Stellvertreter für Gerald Otter
Bildungssenat
1. Stellvertreter für 
Dr. Robert Löwer
2. Stellvertreter für Johanna Rath
Stadthallensenat
Mitglied

Werksenat
Mitglied

Digitalisierungs- und Organisationssenat
Mitglied

Wirtschaftsförderungsausschuss
Mitglied

Personalausschuss
Mitglied

Verbandsversammlung
Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg
Stellvertreter für 
Peter Schweickard

Verbandsversammlung Krankenhaus AB-ALZ
1. Stellvertreter für 
Dr. Robert Löwer
2. Stellvertreter für Jessica Euler
Verbandsversammlung Verkehrslandeplatz Großostheim
Mitglied

Beirat AMINA 
Stellvertreter für 
Thomas Gerlach

Energiebeirat der Energieagentur Bayerischer Untermain
Mitglied

Aufsichtsrat GBAB
Mitglied

Beirat Jobcenter Aschaffenburg
Mitglied


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Aufgrund des Todes von Herrn Stadtrat Rainer Kunkel und des Nachrückens von Frau Dr. Petra Koch hat die CSU-Stadtratsfraktion um Neubesetzungen der umseitig genannten Ausschüsse und weiterer Gremien gebeten.

  • Die Bestellung der Mitglieder bzw. deren Stellvertretungen in die Ausschüsse des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg erfolgt gem. Art. 31, 32, 88 Abs. 2 und Art. 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V.m. § 6 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg (nach dem Verfahren Hare-Niemeyer).

  • Die Bestellung als Mitglied bzw. stellv. Mitglied der Verbandsversammlung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg-Alzenau erfolgt nach §§ 8, 9 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung des Krankenhauszweckverbandes Aschaffenburg i.V.m. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung (GeschO) des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg analog.

  • Die Bestellung als Mitglied bzw. stellv. Mitglied der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg Miltenberg erfolgt gem. Art. 33 Abs. 1 GO i.V.m. § 6 Abs. 3 GeschO analog i.V.m. § 4 der Satzung des Zweckverbandes Sparkasse Aschaffenburg Miltenberg.

  • Die Bestellung als Mitglied bzw. stellv. Mitglied der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrslandeplatz Großostheim bei Aschaffenburg erfolgt nach §§ 4, 5 der Zweckverbandssatzung. Demnach sind neben dem Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg drei Verbandsräte und je ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Sitzverteilung wird, wie bisher, entsprechend dem Stärkeverhältnis der ab dem 01.05.2020 im Stadtrat vertretenen Fraktionen, Wählergruppen und Ausschussgemeinschaften nach Art. 33 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) i. V. m. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung (GeschO) des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg analog (nach dem Verfahren Hare-Niemeyer) verteilt. 

  • Durch Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg und den beiden Landkreisen Aschaffenburg und Miltenberg wurde die Energieagentur Bayerischer Untermain bei der ZENTEC GmbH eingerichtet. Zur Begleitung und Beratung wurde dazu ein Energiebeirat gebildet. Dem Energiebeirat gehören nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b) der genannten Erklärung unter anderem sieben von der Stadt Aschaffenburg zu benennenden Vertreter an. Die zu verteilenden sechs Sitze weden nach analoger Anwendung von Hare-Niemeyer für die Sitzverteilung in den Ausschüssen verteilt.

  • Die Bestellung als Mitglied des Aufsichtsrats der GBAB erfolgt auf Grundlage von § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der GBAB. Der Aufsichtsrat besteht aus dem Landrat des Landkreises Aschaffenburg und dem Oberbürgermeister der Stadt Aschaffenburg und vier weiteren Mitgliedern, wobei die Gesellschafterversammlung die vier weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter, und zwar zwei weitere Mitglieder und deren Stellvertreter auf Vorschlag des Kreistages des Landkreises Aschaffenburg und zwei Mitglieder und Stellvertreter auf Vorschlag des Stadtrates der Stadt Aschaffenburg bestellt. Darüber hinaus regelt der Gesellschaftsvertrag in § 8 Abs. 1, dass der Kreistag des Landkreises Aschaffenburg und dass der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg seine Vorschläge entsprechend den Vorschlägen der größten und zweitgrößten Fraktion fasst.

  • Beim Jobcenter Stadt Aschaffenburg ist gem. § 18 d Sozialgesetzbuch II (SGB II) i. V. m. 
§ 4 der gründungsbegleitenden Vereinbarung zwischen Stadt Aschaffenburg und Agentur für Arbeit Aschaffenburg ein Beirat zu bilden. Die Sitzvereilung erfolgt unter analoger Anwendung des Berechnungsverfahren nach Hare-Niemeyer gem. § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates) entsandt. 

  • Nach § 8a des AMINA-Gesellschaftervertrags besteht der Beirat der AMINA aus den bisherigen Mitgliedern der Arbeitsgruppe ÖPNV in der Region Bayerischer Untermain. Der ARGE ÖPNV gehören wiederum nach § 5 Abs. 5 der Vereinbarung über die Arbeitsgemeinschaft öffentlicher Personennahverkehr in der Region Bayerischer Untermain zwischen der Stadt Aschaffenburg, dem Landkreis Aschaffenburg und dem Landkreis Miltenberg vom 18.10.1995 von jeder im Stadtrat vertretenen Fraktion und Ausschussgemeinschaft ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied an. Die Zuordnung der vier Sitze auf die im Stadtrat vertretenen Fraktionen und Gruppen nach dem Verfahren nach Hare-Niemeyer analog.

Um Beschlussfassung wird gebeten.

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3. Vorstellung der Kriminalstatistik für die Stadt Aschaffenburg; Bericht des Leitenden Polizeidirektors Frank Eckhardt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Bericht des Leitenden Polizeidirektors xxx über die Kriminalstatistik für die Stadt Aschaffenburg wird zur Kenntnis genommen.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Der Leitende Polizeidirektor und Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Aschaffenburg wird die Kriminalstatistik für die Stadt Aschaffenburg in der Sitzung vorstellen.

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4. Abweichungsantrag gem. § 125 Abs. 3 BauGB Kantstraße, Fl.-Nr. 450/6 Nilkheim/Gem. Leider

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Das Plenum beschließt, dass gem. § 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB davon abgewichen werden kann, einen öffentlichen Stellplatz auf dem Flurstück 450/6, Gem. Leider zu erhalten. Er soll als Stellplatz dem Baugrundstück „Kantstraße 24“ zur Herstellung der erforderlichen Stellplätze gem. GaStAbs der Stadt Aschaffenburg zugeordnet werden. Das Baugrundstück befindet sich derzeit noch im städtischen Besitz und soll gemeinsam mit dem Grundstück „Kantstraße 24“ (Flurstück 455/114) verkauft werden. 

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Das Baugrundstück „Kantstraße 24“ befindet sich derzeit noch im Besitz der Stadt Aschaffenburg soll jedoch im Rahmen des städtischen Vergabeverfahrens an Interessenten verkauft werden. Bezüglich der Vergabe des Baugrundstücks hat der Stadtrat bereits in der Sitzung am 24.03.2025 zugestimmt. Das Grundstück „Kantstraße 24“ befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 07/06 „Anwandeweg“. 

Ausgangslage
Im Zuge der informellen Bauberatung den Interessenten wurde festgestellt, dass für das Baugrundstück „Kantstraße 24“ kein Stellplatz in den ansonsten für die Baugrundstücke vorgesehenen Sammelgaragen zur Verfügung steht. Auf dem Grundstück kann ein Reihenmittelhaus errichtet werden. Gemäß der festgesetzten Geschossflächenzahl von 0,8 im Baufenster WA10 und einer Grundstücksgröße von 204m² kann eine ungefähre Wohnfläche von 163 m² erreicht werden. Ferner sind gemäß der GaStAbS der Stadt Aschaffenburg zwei Stellplätze herzustellen. Ein Stellplatz kann ausnahmsweise gem. Festsetzung I.18 als offener Stellplatz ohne dahinterliegende Garage errichtet werden. Um die Wohnfläche ausreichend ausnutzen zu können machen Bauherren von dieser Festsetzung Gebrauch, da den Grundstücken im Regelfall eine Garage in den vorgesehenen Sammelgarage im Norden und im Süden der Kantstraße zugeordnet ist. 

In Abstimmung mit Amt 20 – Stadtkämmerei wurde festgestellt, dass ausschließlich das Baugrundstück „Kantstraße 24“ kein Stellplatz in den Sammelgaragen zugeordnet wird. Von der Herstellpflicht der erforderlichen Stellplätze kann nur im Rahmen einer Ablösung des zweiten Stellplatzes abgewichen werden. Die Ablösesumme für das Baugebiet Anwandeweg beläuft sich derzeit auf ca. 12.000€. Zusammen mit den Kosten für das Baugrundstück sowie den Erschließungskosten sind dies erschwerte Voraussetzungen, um das städtische Grundstück zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund wurde gemeinsam mit Amt 20 – Stadtkämmerei eine Lösung für die Problematik erarbeitet. Im Süden der Kantstraße wurden öffentliche Stellplätze hergestellt. Die Fläche ist im Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung „Öffentliche Parkplatzfläche“ festgesetzt. Diese öffentlichen Stellplätze befinden sich in etwa der gleichen Entfernung (ca. 100 m) zum Baugrundstück wie die vorgesehenen Sammelgaragen. Da die Endabrechnung des Erschließungsbeitrages für die öffentlichen Verkehrsflächen noch nicht erfolgt ist, wurden die Flächen noch nicht für die Öffentlichkeit gem. Art. 6 BayStrWG gewidmet. Somit wäre bei der Umnutzung des öffentlichen Stellplatzes und Zuordnung für das Baugrundstück „Kantstraße 24“ es kein Entwidmungsverfahren und der Ausgleich der Erschließungskosten kann mit der Endabrechnung erfolgen. 

Die Abweichungen vom Bebauungsplan sind mit den Grundzügen der Planung vereinbar (§ 125 Abs. 3 Satz 1 BauGB), da sie die im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigen. Insbesondere wird die Verkehrsführung nicht geändert und die Bedienung durch Entsorgungsfahrzeuge nicht wesentlich beeinträchtigt. 

Die Abweichungen vom Bebauungsplan bleiben auch hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurück (§ 125 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), weil die geplanten öffentlichen Parkplätze nicht erforderlich sind. Die verbleibenden öffentlichen Parkplätze reichen der Versorgung aus, zumal die Bewohner:innen des Baugebiets Anwandeweg eine Herstellungspflicht von Stellplätzen gem. GaStAbS der Stadt Aschaffenburg haben und ihre benötigten Parkplätze auf dem eigenem Grund nachweisen müssen.

Fazit
Planerisches Ziel der Stadt Aschaffenburg ist es, die städtischen Baugrundstücke zeitnah zu verkaufen und baulich zu entwickeln. Aufgrund des fehlenden Stellplatzes und der hohen Ablösesumme von 12.000 € wird es jedoch sehr schwierig das Baugrundstück „Kantstraße 24“ zu verkaufen. Wie in der Begründung dargestellt ist dies das einzige städtische Baugrundstück welchem kein Stellplatz in den vorgesehenen Sammelgaragen zugewiesen wurde. Demnach wird ausgeschlossen, dass es zukünftig weiterer Abweichungen gem. § 125 Abs. 3 BauGB bedarf. Abschließend werden im Zuge der beantragten Abweichung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans Nr. 07/06 „Anwandeweg“ nicht berührt und die Versorgung der Stellplätze und öffentlichen Stellplätze ist weiterhin hergestellt.

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5. Bau- und Finanzierungbeschluss für den Umbau der Außenstelle Comeniusschule am Schneidmühlweg (ehemalige Textilfachschule)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 5
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6. Öffnungszeiten von Sparkassenfilialen in Aschaffenburg - Anträge der Stadträte Johannes Büttner und Thomas Mütze (GRÜNE) vom 25.03.2025 wegen "Resolution an den Sparkassenvorstand wegen Servicereduktion"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 6

.Beschlussvorschlag

I.
  1. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
  2. Der Erlass der beantragten Resolution ist im Hinblick auf die nach wie vor bestehenden bedarfsgerechten Öffnungszeiten entbehrlich.

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

  1. Allgemeines
Im Rahmen eines Pressegespräches im März 2025 hat der Vorstand der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg bekannt gegeben, dass unter anderem an 6 Aschaffenburger Standorten die Öffnungszeiten der Sparkassenfilialen ab dem 2.5.2025 reduziert werden.
An drei Standorten werden die Servicezeiten von bis 28 auf 16 Stunden pro Woche reduziert - hier wird künftig entweder vormittags oder nachmittags geöffnet sein. Konkret betrifft dies die Filialen Aschaffenburg-Leider, Obernau und Aschaffenburg-Schweinheim (Althohlstraße). Von 28 auf 22 Stunden pro Woche reduziert werden die Servicezeiten in Aschaffenburg-Nilkheim. Drei Stunden pro Woche (von 28 auf 25 Stunden) gibt es weniger an den Standorten Aschaffenburg-Damm und in der Würzburger Straße. Alle anderen Öffnungszeiten in Aschaffenburg bleiben gleich. An jedem Wochentag bleiben die betreffenden Filialen mindestens einen halben Tag für die Erledigung von Serviceangelegenheiten geöffnet.
Zur Begründung gibt die Sparkasse in einer Pressemitteilung vom 10.3.2025 (vgl. Anlage) an, dass 75 % der Kunden ihre Bankgeschäfte zuhause am PC oder unterwegs über das Smartphone erledigen. Die Nachfrage nach Serviceleistungen vor Ort habe abgenommen. Klassische Dienstleistungen wie Überweisungen, Ein- und Auszahlungen oder Sparbuchtransaktionen würden deutlich weniger nachgefragt. Deutlich zugenommen habe dagegen der Bedarf an individueller Beratung. Um für diese hochwertige Beratung mehr Zeit zu haben und flexibler auf die Terminwünsche der Kundschaft reagieren können, würden die vorgesehenen Anpassungen bei den Servicezeiten den dafür notwendigen Spielraum geben.
Mit Schreiben vom 25.3.2025 haben Stadtrat Johannes Büttner und Stadtrat Thomas Mütze den Antrag gestellt, eine Resolution mit folgendem Inhalt zu beschließen:
„Der Stadtrat bittet die Geschäftsführung der Sparkasse Aschaffenburg-Miltenberg die Einschränkungen der Serviceleistungen im Stadtgebiet nicht umzusetzen und das bisherige Angebot beizubehalten.“

  1. Befassungskompetenz des Stadtrates

  1. Sparkassenangelegenheiten
Im Zusammenhang mit der beantragten Beschlussfassung über die Gewinnabführung der Sparkasse wurde bereits in der Beschlussvorlage für die Sitzung zum 22.9.2014 auf Folgendes hingewiesen:

„…Beispielsweise hat der VGH Mannheim (Urteil v. 12.3.2001 – Az. 1 S 785/00) zum dem bayerischen Recht ähnlichen Sparkassenrecht des Landes Baden-Württemberg entschieden, dass Sparkassenangelegenheiten grundsätzlich nicht in die kommunale Befassungskompetenz des Gemeinderates gehören. Im Einzelnen heißt es dort: 
„Der Senat hat bereits im Urteil vom 25.09.1989 (1 S 3239/88, VBlBW 1990, 20, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 20.12.1989 - 7 B 181/89 -, WM 1990, 1018) entschieden, dass Auskunftsansprüche einzelner Gemeinderatsmitglieder im Geltungsbereich des Sparkassengesetzes grundsätzlich nicht bestehen, weil es sich bei den Sparkassen um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts handelt, die das Recht der Selbstverwaltung besitzen (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 LV) und die ihr durch das Sparkassengesetz (§ 6 SpG) und ihre Satzung zugewiesenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch ihre Organe Verwaltungsrat, Kreditausschuss und Vorstand (§ 10 SpG) erfüllen und deshalb ihre Angelegenheiten keine Gemeindeangelegenheiten im Sinne des § 24 GemO sind.“
Mangels Befassungskompetenz des Stadtrates wäre der Antrag schon als unzulässig abzulehnen. …“

Der Text der Beschlussvorlage war damals im Vorfeld mit der Regierung von Unterfranken vorgelegt worden mit der Bitte um Prüfung, ob die von der Verwaltung vertretene Rechtsauffassung von der Regierung geteilt wird. Dies hat die Regierung bestätigt. Die Regierung hat auch bestätigt, dass es keinen Unterschied macht, ob in einem Stadtratsbeschluss eine „Beauftragung“ gegenüber Verwaltungsräten erfolgt oder ob lediglich eine „Empfehlung“ abgegeben wird.

In Zusammenhang mit der Filialschließung in Schweinheim (Plenum 9.5.2016, dort TOP 14 öffentlich) und den Filialschließungen in Gailbach und Damm (Plenum 18.5.2020, dort TOP 14 öffentlich) hat die Verwaltung die Auffassung vertreten, dass im Zusammenhang mit Filialschließungen eine Befassungskompetenz des Stadtrates ausnahmsweise gegeben ist, weil damit Fragen der örtlichen Daseinsvorsorge betroffen sind. Dem hat sich der Stadtrat damals angeschlossen.

Zur Begründung für diese Auffassung wurde Folgendes ausgeführt:
Nach § 1 SparkO haben Sparkassen u. a. den Auftrag, „für ihren Geschäftsbezirk … die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, … mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen“. Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen (§ 1 S. 2 SparkO). Der BayVerfGH hat im Urteil vom 23.9.1985 – Vf. 8-VII-82 – im Zusammenhang mit Regelungen zur Filialstruktur von Sparkassen Folgendes ausgeführt:

„Die Bayerische Verfassung erwähnt zwar weder in Artikel 83 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 2 BV noch in anderen Vorschriften die Errichtung und den Betrieb von Sparkassen bei der Aufzählung von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden. Das schließt aber die Annahme nicht aus, das Sparkassenwesen zu den Angelegenheiten der Gemeinden zu rechnen, die sie im Rahmen der Gesetze in Selbstverwaltung wahrnehmen dürfen. Das Sparkassenrecht hebt sich allerdings vom allgemeinen Kommunalrecht durch seine nicht unerhebliche Eigenständigkeit ab. Die Sparkassen sind selbständige juristische Personen mit eigenen Organen. Die Gemeindeordnung bestimmt in Art.89 Abs.3 Satz 2 ausdrücklich, daß es hinsichtlich des öffentlichen Sparkassenwesens bei den besonderen Vorschriften verbleibe. Diese Vorschrift grenzt einmal das öffentliche Sparkassenwesen vom Verbot der Errichtung von Bankunternehmen in Art.89 Abs.3 Satz 1 GO ab; zum anderen bewirkt sie auch, daß sich die Betätigung der Gemeinden im Sparkassenwesen ausschließlich nach den besonderen sparkassenrechtlichen Bestimmungen zu richten hat und daß die kommunalrechtlichen Vorschriften im 4. Abschnitt der Gemeindeordnung auch nicht ergänzend heranzuziehen sind (VGH n.F. 34, 31; Widtmann, Bayer. Gemeindeordnung, 4.Aufl., Art.89, Exkurs über das Sparkassenrecht, Anm.1). Gleichwohl handelt es sich unter dem Blickwinkel von Art.11 Abs.2 BV auch bei sparkassenrechtlichen Regelungen um Gesetze, die Inhalt und Umfang des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts bestimmen. Trotz einer gewissen Verselbständigung des Sparkassenrechts geht es um eine Betätigung der Gemeinden, wenn sie als Gewährträger Sparkassen errichten und betreiben (VGH n.F. 26, 177/ 180).“

Auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, dass die Errichtung und der Betrieb von Sparkassen trotz der Verselbständigung des Sparkassenrechts grundsätzlich zum gemeindlichen Aufgabenkreis und damit zur Daseinsvorsorge gehören. Im Grundsatz ist daher die Situation vergleichbar zu der bei der Diskussion im Stadtrat um den Standort von Poststationen oder Lebensmittelläden. Die Beratung über die Auswirkungen der Schließung einer Bankfiliale oder die Veränderung von Servicezeiten auf die örtliche Versorgungsstruktur gehört daher zur Befassungskompetenz des Stadtrates.

  1. Inhaltliche Behandlung des Stadtratsantrages
Die Antragsteller führen zur Begründung ihres Antrages aus:
„Allerdings trifft diese Einschränkung diejenigen Sparkassenkunden die auf die Nähe dieser Servicestellen angewiesen sind. Wie ältere Menschen, die nicht mobil sind, auch kein Internet benutzen können und auch nicht per Anruf einen Hausbesuch eines Sparkassenmitarbeiters anfordern wollen nur um eine Überweisung zu tätigen.“
Hierzu ist festzustellen, dass kein Standort in Aschaffenburg geschlossen wird. An der Nähe der Servicestellen zu den Kunden ändert sich nichts. Einschränkungen werden lediglich hinsichtlich der Öffnungszeiten gemacht. Auch da ist es so, dass jede Servicestelle an jedem Wochentag geöffnet bleibt. Öffnungszeiten werden vormittags und nachmittags angeboten, allerdings nicht an jedem Tag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Pressemitteilung der Sparkasse verwiesen. Warum ältere Menschen, die nicht mobil sind, unter diesen Rahmenbedingungen von den geänderten Öffnungszeiten negativ betroffen sein sollen, erschließt sich nicht. Für eine Resolution im beantragten Sinne besteht daher keine Notwendigkeit.

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7. Behandlung des Antrags von Herrn Bernhard Schmitt vom 09.04.2025 wegen „Resolution gegen das Anstreben von Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechenden Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Stadtrat (Plenum) 9. Sitzung des Stadtrates (Plenum) 02.06.2025 ö Beschließend 7

.Beschlussvorschlag

I. Der Antrag von Herrn Bernhard Schmitt vom 09.04.2025 wegen „Resolution gegen das Anstreben von Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechenden Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien“ wird mangels kommunaler Befassungskompetenz abgelehnt.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

1. Antrag

Mit Schreiben vom 09.04.2025 -eingegangen bei der Stadt am 09.04.2025- beantragte Herr Stadtrat Bernhard Schmitt, eine Resolution gegen das Anstreben von Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechenden Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien zu fassen:
„Der Stadtrat appelliert an die Bayerische Staatsregierung, keine Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechende Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien anzustreben.“ 


2. Sachverhalt

Der Bayerische Ministerpräsident Markus Söder erwägt derzeit, die Energieversorgung Bayerns mit einer „privilegierten“ Lieferung von Atomstrom aus Tschechien zu sichern. Zu diesem Zweck sollen eine Atomkraft-Partnerschaft mit Tschechien geschlossen sowie entsprechende Lieferverträge abgeschlossen werden.

Aus Sicht unabhängiger Energieexperten jedoch verhindert der europäische Energiemarkt derartige Energieabkommen. So wird beispielsweise Forschungskoordinator Felix Matthes vom Öko-Institut in einem am 12. Dezember 2024 veröffentlichten Artikel in der Süddeutschen Zeitung zitiert: „Es geht nicht: weder technisch noch marktlich noch rechtlich“. Im Strombinnenmarkt der EU werde Strom weder von Regierungen gekauft noch verkauft. Preise und Mengen werden einzig an der Strombörse ausgehandelt. 

Die praktische Umsetzung der Pläne des bayerischen Ministerpräsidenten ist demzufolge zumindest fraglich. Dennoch hat sich Protest gegen diese Atomstrom-Importpläne in mehreren bayerischen Bezirkstagen gebildet. So hat der niederbayerische Bezirkstag in seiner Sitzung am 18.03.2025 in Straubing mit 16 zu 7 Stimmen die Staatsregierung aufgefordert, „keine Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien anzustreben“.

Mit Schreiben vom 09.4.2025 hat der Stadtrat Bernhard Schmitt den Antrag gestellt, eine Resolution mit folgendem Inhalt zu beschließen:
„Der Stadtrat appelliert an die Bayerische Staatsregierung, keine Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechende Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien anzustreben.“


3. Rechtslage: Befassungskompetenz des Stadtrates

Um über den Antrag entscheiden zu können, müsste eine entsprechende Befassungskompetenz des Stadtrats in dieser Angelegenheit gegeben sein. Die Verbandskompetenz der Gemeinden ergibt sich aus dem Gewährleistungsgehalt der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Dieser bezieht sich in der Regel auf alle „Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft“, vgl. Brüning in Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Auflage 2024, § 3, Rn. 14.

Was derartige Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind, hat das BVerfG im sog. „Rastede-Beschluss“ (BVerfG NVwZ 1989, 347 (350)) definiert. Danach sind Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen; auf die Verwaltungskraft der Gemeinde kommt es hierfür nicht an.“
Es stellt sich daher die Frage, ob im vorliegenden Fall ein solcher spezifischer Ortsbezug gegeben ist.

Die beabsichtigte Resolution soll einen Appell an die Bayerische Staatsregierung darstellen, um Stromlieferungen aus tschechischen Atomkraftwerken, entsprechende Liefervereinbarungen oder Beteiligungen an der Atomstromproduktion in Tschechien zu verhindern. Es besteht somit vorliegend kein unmittelbarer Bezug der beantragten Resolution zum Zusammenleben der Gemeindebewohner innerhalb der örtlichen Gemeinschaft. Vielmehr handelt es sich bei der beabsichtigten Resolution in erster Linie um eine übergreifende allgemeinpolitische Problematik. 

Allerdings wird vorliegend ein abstrakter bzw. künftig potentieller Bezug hervorgehoben. Das Vorhaben habe demnach die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen zur Folge. Alleine das Vorhaben des bayerischen Ministerpräsidenten, eine Atomkraft-Partnerschaft mit Tschechien einzugehen und künftig Strom aus tschechischen Atomkraftwerken zu beziehen weist demnach keinen spezifischen Ortsbezug auf und begründet demnach keine Befassungskompetenz des Stadtrates. 

Lediglich für den Fall, dass das Vorhaben wie geplant umgesetzt würde – was, wie oben bereits dargestellt äußerst fraglich ist-, dadurch neue Atomkraftwerke in der Tschechei entstehen würden, welche dann wiederum von einer Atomkatastrophe betroffen werden würden, wäre ein spezifischer Ortsbezug aufgrund daraus resultierender erheblicher Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen gegeben.

Allerdings kann hier nicht von einer Angelegenheit „der örtlichen Gemeinschaft“ und somit von einem spezifischen Ortsbezug die Rede sein. Im Falle einer Atomkatastrophe wäre die Stadt Aschaffenburg grundsätzlich nicht anders betroffen als jede andere Gemeinde im Gefahrenbereich. Es läge in einem solchen Fall demgemäß lediglich ein unspezifisches Betroffensein der Stadt Aschaffenburg vor, vgl. Brüning in Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 5. Auflage 2024, § 3, Rn. 22, BVerwG NVwZ 1991, 682 ff.

Es ist somit in dieser Angelegenheit keine Befassungskompetenz des Stadtrates gegeben.

Datenstand vom 30.05.2025 11:53 Uhr