Datum: 04.06.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal
Gremium: Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.SP-Nr. Bezeichnung
1 Neuer Standort und Bau eines Mobilfunkmastes auf dem Parkplatz der Erbighalle in Schweinheim
2 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und eines Parkdecks, bzw. Carports auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 770/5, Gem. Damm, Bernhardstraße 9, 63741 Aschaffenburg durch die UBZ Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20250067
3 Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)
4 Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)

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1. Neuer Standort und Bau eines Mobilfunkmastes auf dem Parkplatz der Erbighalle in Schweinheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.06.2025 ö Beschließend 1

.Beschlussvorschlag

I. Die Stadt Aschaffenburg stellt der Deutschen Funkturm GmbH (DFMG) das städtische Grundstück, Fl.-Nr. xxx, Gemarkung Schweinheim (Parkplatz Erbighalle) für den Neubau eines Mobilfunkmasts zur Verfügung.

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Bereits Mitte 2022 wandte sich die Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) mit ersten Anfragen zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung an die Stadt Aschaffenburg – insbesondere für den Stadtteil Schweinheim und das Gewerbegebiet „Ebersbacher Straße“ inklusive der Erbighalle. Die DFMG hat sich für einen Standort auf dem Gelände der Erbighalle ausgesprochen. Diese Wahl basiert einerseits auf dem Ziel, den Mobilfunkmast möglichst weit von angrenzenden Wohngebieten entfernt zu errichten. Andererseits bietet die topographische Lage des Areals ideale Voraussetzungen für eine optimale Versorgung, da das Gelände sowohl in Richtung der Wohnbebauung als auch des Gewerbegebiets abfällt.

Die Planung eines neuen Mobilfunkstandorts erfolgt grundsätzlich in Abstimmung zwischen den Mobilfunknetzbetreibern und den jeweiligen Kommunen. Städte und Gemeinden können in diesem Prozess alternative Standorte vorschlagen und beispielsweise eigene Grundstücke zur Verfügung stellen. Dennoch sind die Einflussmöglichkeiten der Kommunen auf die endgültige Standortentscheidung gesetzlich eingeschränkt. Laut aktueller Rechtslage liegt die Entscheidungshoheit allein beim Netzbetreiber. 

Im September 2023 wurden die Gespräche zwischen der DFMG und der Stadt Aschaffenburg nochmals vertieft und konkretisiert. Der geplante „City-Mast“ soll maximal 25 Meter hoch sein und durch seine Leichtbauweise ohne aufwendige Fundamentarbeiten errichtet werden. Der gewählte Standort auf dem Parkplatz ist rund 80 Meter von der nächsten Wohnbebauung entfernt und erfordert keine baulichen Eingriffe wie z.B. Baumfällungen. Eine Prüfung ergab zudem, dass sich keine sensiblen Einrichtungen in unmittelbarer Nähe befinden.

Im Zuge der Standortfindung wurden durch die DFMG in Abstimmung mit der Stadtverwaltung mehrere alternative Flächen im Umfeld der Erbighalle geprüft. Auf dem beigefügten Luftbild (Abbildung 1) sind die untersuchten, letztendlich aber abgelehnten Standorte rot gekennzeichnet. Der im südwestlichen Bereich gelegene Standort wurde vom Mobilfunkanbieter (Verlängerung Steinweg, hinter der Gärtnerei) abgelehnt, da er zu weit von der vorgesehenen Versorgungsfläche entfernt liegt und keine ausreichende Netzabdeckung gewährleistet werden kann. Zusätzlich befindet sich in unmittelbarer Nähe eine sensible Einrichtung (Waldkindergarten). Der zentral zwischen den beiden Sportplätzen gelegene Standort konnte nicht weiterverfolgt werden, da keine gesicherte Zufahrt zum Gelände gewährleistet werden kann. Zwei weitere, im östlichen Bereich, gelegene Flächen wurden ausgeschlossen, da deren Inanspruchnahme jeweils mit der Fällung eines Baumes verbunden gewesen wäre. 

Für die Vermietung städtischer Liegenschaften im Zusammenhang mit der Errichtung von Funkanlagen sind die Grenzwerte zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern gemäß der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) einzuhalten. Darüber hinaus ist eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur (BNetzA) erforderlich, welche die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorgaben bestätigt. Die BNetzA führt hierzu für jeden Einzelfall ein Standortverfahren nach den Vorgaben der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) durch. Eine Standortbescheinigung wird ausschließlich erteilt, wenn der maßgebliche Sicherheitsabstand im sogenannten „kontrollierbaren Bereich“ liegt – also in einem Bereich, zu dem der Betreiber den Zugang unbefugter Personen wirksam ausschließen kann. Andernfalls wird die Bescheinigung versagt und der Betrieb der Funkanlage untersagt. 

Eine entsprechende Beschlussvorlage zum Mobilfunkstandort in Schweinheim wurde bereits Ende 2024 im Stadtrat eingereicht, jedoch am 04.12.2024 vom Stadtrat von der Tagesordnung der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenats entnommen, mit dem Hinweis, zuvor die Öffentlichkeit zu informieren. 

Im Sinne einer transparenten Kommunikation und Einbindung der Bürgerschaft wurde über das Vorhaben im April 2025 sowohl über eine Pressemitteilung auf der Internetseite der Stadt Aschaffenburg als auch über einen Verweis im Schweinheimer Mitteilungsblatt informiert. Es wurden die wesentlichen Eckpunkte der geplanten Funkanlage, die rechtlichen Grundlagen sowie der Ablauf des Standortverfahrens ausführlich dargestellt. Ziel dieser Veröffentlichung war es, alle betroffenen Bürgerinnen und Bürger frühzeitig zu informieren sowie die Möglichkeit zur Äußerung etwaiger Bedenken zu geben. Im Nachgang erreichte die Stadtverwaltung eine schriftliche Rückmeldung aus der Bevölkerung, die sich ablehnend zum Vorgehen äußerte. Begründet wurde dies hauptsächlich mit einem möglichen Alternativstandort (südwestl. Standdort hinter der Gärtnerei, siehe Luftbild). Daraufhin wurde seitens der Stadtverwaltung ein entsprechendes Antwortschreiben erstellt, in dem Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage als auch die Gründe für die Ablehnung des Standortes seitens der Mobilfunkanbieter (zu große Entfernung zum Versorgungsbereich und Nähe zum Waldkindergarten) ausführlich erläutert wurden. Darüber hinaus liegen nach derzeitigem Stand keine bauordnungsrechtlichen oder planungsrechtlichen Hinderungsgründe für den ausgewählten Standort vor.

Es wird daher empfohlen, dem vorgeschlagenen Standort der Funkanlage unter Berücksichtigung der immissionsschutzrechtlichen und telekommunikationsrechtlichen Vorgaben zuzustimmen und das entsprechende städtische Grundstück zur Verfügung zu stellen. 

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2. Bauvoranfrage zur Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und eines Parkdecks, bzw. Carports auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. 770/5, Gem. Damm, Bernhardstraße 9, 63741 Aschaffenburg durch die UBZ Immobilien GmbH, BV-Nr.: 20250067

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.06.2025 ö Beschließend 2

.Beschlussvorschlag

I. Die Zustimmung zur Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und eines Parkdecks, bzw. Carports auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Bernhardstraße xxx, 63741 Aschaffenburg durch die UBZ Immobilien GmbH wird für die eingereichten Fragen mit den nachfolgenden Antwortformulierungen erteilt:

Frage 1:

Ist der angedachte Abbruch der Gewerbeanlagen und die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten, nach Bayerischem Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG), aufgeteilt in 2 Gebäude genehmigungsfähig?

Antwort:

Der Abbruch der Bestandsgebäude ist zulässig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Nachweise über die Standsicherheit der Gebäude, an welche das abzubrechende Gebäude angebaut ist vorzulegen.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Die Grundflächen der beiden Gebäude bewegen sich im Bereich zwischen 115 m² (Vordergebäude) und 420 m² (Rückgebäude). Insofern hält die geplante Bebauung den Rahmen der zulässigen Gebäudegrundfläche ein.

Die vorhandenen Gebäudehöhen in der näheren Umgebung liegen zwischen ca. 9,5 m (Traufhöhen) bis ca. 12,5 m / 14,5 m (Firsthöhen). Die geplante Bebauung erreicht eine Traufhöhe von ca. 8,75 m, bzw. 8,95 m und Firsthöhen von 12,79 m, bzw. 12,07 m und fügt sich in diesen Rahmen ebenfalls ein.

Der Baulinienplan Nr. 4 enthält lediglich für Teilflächen des Baugrundstückes Festsetzungen. Festgesetzt ist eine vordere Bebauungsgrenze. Das Vordergebäude wird von der Straßenbegrenzungslinie ca. 5 m nach Norden abgerückt, in der Bauflucht der bestehenden Wohngebäude Bernhardstraße xxx - xxx errichtet und hält damit die Vorgaben des Baulinienplanes ein.

Das Grundstück ist derzeit gewerblich genutzt und nahezu vollflächig versiegelt. Durch die geplante Bebauung kann der Versiegelungsgrad erheblich verbessert werden. Der geplante Versiegelungsgrad, einschließlich aller befestigter Flächen erreicht bei einer Grundstücksfläche von ca. 1.400 m² und einer Überbauung von ca. 780 m² einen Wert von ca. 55 %.

Gemessen am Grad der Versiegelung, bzw. des Begrünungsanteils der umliegenden Bebauung fügt sich das Vorhaben insgesamt in die nähere Umgebung ein und ist insofern planunqsrechtlich zulässig.

Die Bauweise in der näheren Umgebung variiert zwischen Einzelhäusern, Reihenhäusern und Zeilenbauten. Das geplante Bauvorhaben nimmt diese Bebauungsstruktur auf und orientiert sich mit dem Vordergebäude an der Bauflucht der Nachbargebäude (Bernhardstraße xxx – xxx) und bezüglich der des Rückgebäudes an der östlich gelegenen Struktur der vorhandenen Zeilenbauten, entlang der Bopp-, und Paulusstraße. Die geplante Bauweise fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 

Die Erschließung des Baugrundstückes ist über die Bernhardstraße gesichert.
Die Planung sieht eine Zufahrt mit einer Breite von 3 m und 3 PKW-Stellplätze mit direkter Zufahrt zur Bernhardstraße mit einer Breite von 9 m vor. Insgesamt wird damit eine Zufahrtsbreite von 12 m erreicht. § 6 Abs. 1 GaStAbS sieht eine Zufahrtsbreite von max. 3,5 m, bzw. bei Doppelstellplätzen von max. 5 m vor. In diesem Rahmen kann eine Abweichung für eine Zufahrt mit 2 Stellplätzen in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen ist die Zufahrt so umzuplanen, dass die Gesamtzufahrtsbreite von 12 m auf ca. 8 – 9 m verringert wird.
Hinsichtlich der notwendigen Anzahl an PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen ist die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. 

Für Bauvorhaben, welche nach den Vorschriften des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) gefördert werden, sind je Wohnung 0,8 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 12 PKW-Stellplätzen. 

Bei Inanspruchnahme eines „Alternativen Mobilitätskonzeptes“, gem. § 3 Abs. 1 GaStAbS für geförderte Wohnbauvorhaben kann der Stellplatzbedarf um weitere 50 %, d.h. auf 6 PKW-Stellplätze reduziert werden. In diesem Fall wäre allerdings zusätzlich ein Car-Sharing-Stellplatz und eine dauerhafte Unterhaltung eines Car-Sharing-Systems zu gewährleisten.

Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Nähe zu einer gut ausgebauten ÖPNV-Infrastruktur liegen vor.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des „Alternativen Mobilitätskonzeptes“, insbesondere eine Förderung nach den Vorschriften des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) sind im Rahmen des Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen.

Gem. vorgelegtem Bebauungskonzept sind die nicht überbauten Grundstücksflächen dauerhaft zu begrünen und bepflanzen. Das Dach des geplanten Parkdecks, bzw. Carports ist dauerhaft extensiv zu begrünen. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen, der den Nachweis der grünordnerischen Vorgaben enthält.

Ein Kinderspielplatz ist in den Planunterlagen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude nachgewiesen. 


Frage 2:

Ist das Errichten des grenzständigen Carports trotz Überschreitung der Abstandsflächen in Bezug auf die nachbarschaftlichen Grenzbebauungen genehmigungsfähig?

Antwort:

Das geplante Parkdeck, bzw. das Carport berührt im Südwesten die Grenze zum Nachbargrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm. Im Nordwesten des Gebäudes ergibt sich ein Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1 m. Die Tiefe des Gebäudes liegt bei ca. 11,55 m. Die Regelung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wonach Garagen, Nebengebäude, etc., ohne Einhaltung von Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden können, greift nicht, da die Regelung auf Gebäude mit einer Länge von max. 9 m begrenzt ist. Die erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m kann auch nicht auf Teilflächen eingehalten werden, da sich die nachgewiesene Abstandsfläche lediglich im Rahmen von 0 – 1 m bewegt. Eine Abweichung, gem. Art. 63 BayBO kann in Aussicht gestellt werden, soweit dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren der dinglich Grundstücksverfügungsberechtigte des Grundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm zu beteiligen und dessen Zustimmung vorzulegen. Alternativ käme die Errichtung offener Stellplätze in Betracht


II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

I.

Baubeschreibung

Am 07.04.2025 reichte die UBZ Immobilien GmbH einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides zum Neubau einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und eines Parkdecks, bzw. Carports auf dem Baugrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm, Bernhardstraße xxx, 63741 Aschaffenburg mit zwei Fragestellungen ein.

Das Baugrundstück verfügt über eine Gesamtgröße von ca. 1.407 m² und ist derzeit, mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut. Der Versiegelungsgrad erreicht annähernd 100 %. Die Bestandsbebauung soll vollständig abgebrochen und das Grundstück entsiegelt werden.

Es ist geplant, eine Wohnanlage, bestehend aus zwei freistehenden Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 15 Wohneinheiten zu errichten.

Das Vordergebäude soll traufständig, von der Straßenbegrenzungslinie ca. 5 m abgerückt, in der Bauflucht der bestehenden Wohngebäude Bernhardstraße xxx - xxx errichtet werden und über III Vollgeschosse und ein Dachgeschoss verfügen. Die Gebäudegrundfläche liegt bei ca. 11,5 m x 10 m. Das Satteldach ist mit einer Dachneigung von 35° geplant. Im Erdgeschoss ist die Errichtung eines Parkdecks, bzw. eines Carports und eines Technikraumes vorgesehen. Im 1. und 2. Obergeschoss, sowie im Dachgeschoss soll jeweils eine Wohnung errichtet werden. Die Wohnflächen betragen ca. 46, 80 und 81 m². Das Vordergebäude ist nicht unterkellert. Abstellräume für die Wohnungen sind im Kellerbereich des Rückgebäudes vorgesehen. Sämtliche Wohnungen verfügen über Balkone mit Westausrichtung.
Das ebenfalls freistehend geplante Rückgebäude nutzt das verbliebene Baufenster, unter Beachtung der gesetzlichen Abstandsflächen mit einer Gebäudegrundfläche von ca. 44 m x 9,5 m aus. Das Gebäude ist ebenfalls dreigeschossig mit einem 35° geneigten Satteldach, mit mittigem Flachdachanteil geplant. Der mittlere Gebäudeteil wird unterkellert. Im Keller sind Technik- und Abstellräume vorgesehen. Im Erdgeschoss, dem 1. und 2. Obergeschoss, sowie dem Dachgeschoss sind je 3 Wohnungen mit Wohnflächen zwischen 60 und 105 m² Wohnfläche vorgesehen. Von den geplanten 12 Wohnungen im Rückgebäude erreichen 6 Wohnungen eine Wohnfläche unter 100 m², weitere 6 Wohnungen über 100 m². Die Erschließung des Gebäudes erfolgt über ein, im Mittelteil des Gebäudes gelegenes Treppenhaus mit Aufzug und über Laubengänge. Abstellräume sind entweder in der Wohnung oder im Keller vorgesehen. Sämtliche Wohnungen verfügen über Balkone mit Westausrichtung.
Der Bau soll nach den Vorschriften und mit Förderung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) erfolgen.
Drei der notwendigen Stellplätze werden als offene Stellplätze entlang der Bernhardstraße, 4 weitere in einem Parkdeck, bzw. einer Carport-Anlage mit extensiv begrüntem Dach nachgewiesen. In diesem Rahmen sind ein barrierefreier Stellplatz und ein Car-Sharing-Stellplatz vorgesehen. Die Zufahrt erfolgt über die Bernhardstraße. 
Weiterhin werden 24 Fahrradstellplätze an der östlichen Grundstücksgrenze vor dem Rückgebäude sowie 7 offene Fahrradstellplätze vor dem Vordergebäude errichtet.
Zwischen den geplanten Gebäuden ist ein ca. 60 m² großer Kinderspielplatz geplant. Nicht überbaute Grundstücksflächen werden begrünt und bepflanzt.


II. 

Grundsätzliches zur Bauvoranfrage
Im Rahmen der Bauvoranfrage erfolgt lediglich eine eingeschränkte Prüfung im Umfang der gestellten Fragen. Die Bindungswirkung der Bauvoranfrage ist auf diesen Bereich beschränkt. Sonstige Fragestellungen sind im Baugenehmigungsverfahren zu klären.


III.
Planungsrechtliche Vorgaben
Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, allerdings zum Teil im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans (Baulinienplan Nr. 4), der für einen westlichen Teilabschnitt der Bernhardstraße sowie für kurze Teilstücke nördlich der Dammer Straße Baulinien bzw. Baugrenzen festsetzt. 
Im Übrigen liegt das Vorhaben in einem „im Zusammenhang bebauten Ortsteil“. Der Baublock Bernhard-, Bopp-, Paulus- und Dammer Straße weist eine andere bauliche Charakteristik auf, als die in den letzten Jahren entstandenen Bauten südlich der Bernhardstraße bzw. des Baublocks zwischen Bernhard- und Lange Straße.
Die Bestandsgebäude im Baublock Bernhard-, Bopp-, Paulus- und Dammer Straße weisen folgende Merkmale auf:
  • Neben I – II -geschossigen Gewerbegebäuden sind II – III -geschossige Wohngebäude mit teilweise ausgebautem Satteldach vorherrschend.
  • Die Wohngebäude als Einzel- und Reihenhäuser stehen mit Grenzabstand zu den jeweiligen Nachbargrundstücken.
  • Ein Großteil des Innenbereichs des Baublocks wird durch gewerbliche Nutzungsstrukturen durchzogen. Diese stehen zum großen Teil in einer Bautiefe von bis zu knapp 50 m grenzständig entlang der westlichen und östlichen Grundstücksgrenze der Baugrundstücke.
  • Die überbauten Grundstücksflächen variieren zwischen ca. 100 m² (Einzelhaus Bernhardstraße xxx) bis zu ca. 410 m² (Zeilenbau Paulusstraße xxx), bzw. ca. 430 m² (Gebäude Paulusstraße xxx und xxx / Dammer Straße xxx).
  • Die baulichen Höhen liegen bei ca. 9,5 m (Traufhöhen) bis ca. 12,5 m / 14,5 m (Firsthöhen).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist nach § 30 Abs. 3 BauGB, bzw. § 34 Abs.1 BauGB zu beurteilen.
Zusammengefasst ergibt sich aus der näheren Umgebung als maßgebender baulicher Rahmen:
  • Allgemeines Wohngebiet - WA
  • Zulässige Grundfläche: bis 430 m²
  • Geschosse: II – III + Dachgeschoss
  • Höhe: bis ca. 9,5 m Traufhöhe / bis ca. 14,5 m Firsthöhe
  • Vordere Bebauungsgrenze, gem. Baulinienplan
  • abweichende Bauweise


IV.

Planungs- und bauordnungsrechtliche Beurteilung

Abbruch

Die Beseitigung der Bestandsgebäude ist zulässig. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind Nachweise über die Standsicherheit der Gebäude, an welche das abzubrechende Gebäude angebaut ist vorzulegen.


Art der baulichen Nutzung 

Die nähere Umgebung ist als Allgemeines Wohngebiet einzustufen. Das geplante Bauvorhaben fügt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung (Wohnen) in die Eigenart der näheren Umgebung ein.


Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Flächen

Die Grundflächen der beiden Gebäude bewegen sich im Bereich zwischen 115 m² (Vordergebäude) und 420 m² (Rückgebäude). Insofern hält die geplante Bebauung den Rahmen der zulässigen Gebäudegrundfläche ein.

Die vorhandenen Gebäudehöhen in der näheren Umgebung liegen zwischen ca. 9,5 m (Traufhöhen) bis ca. 12,5 m / 14,5 m (Firsthöhen).
Die geplante Bebauung erreicht eine Traufhöhe von ca. 8,75 m, bzw. 8,95 m und Firsthöhen von 12,79 m, bzw. 12,07 m und fügt sich in diesen Rahmen ebenfalls ein.

Der Baulinienplan Nr. 4 enthält lediglich für Teilflächen des Baugrundstückes Festsetzungen. Festgesetzt ist eine vordere Bebauungsgrenze. Das Vordergebäude wird von der Straßenbegrenzungslinie ca. 5 m nach Norden abgerückt, in der Bauflucht der bestehenden Wohngebäude Bernhardstraße 11 - 15 errichtet und hält damit die Vorgaben des Baulinienplanes ein.

Das Grundstück ist derzeit gewerblich genutzt und nahezu vollflächig versiegelt. Durch die geplante Bebauung kann der Versiegelungsgrad erheblich verbessert werden. Der geplante Versiegelungsgrad, einschließlich aller befestigter Flächen erreicht bei einer Grundstücksfläche von ca. 1.400 m² und einer Überbauung von ca. 780 m² einen Wert von ca. 55 %.

Gemessen am Grad der Versiegelung, bzw. des Begrünungsanteils der umliegenden Bebauung fügt sich das Vorhaben insgesamt in die nähere Umgebung ein und ist insofern planunqsrechtlich zulässig.


Bauweise

Die Bauweise in der näheren Umgebung variiert zwischen Einzelhäusern, Reihenhäusern und Zeilenbauten. Das geplante Bauvorhaben nimmt diese Bebauungsstruktur auf und orientiert sich mit dem Vordergebäude an der Bauflucht der Nachbargebäude (Bernhardstraße xxx – xxx) und bezüglich der des Rückgebäudes an der östlich gelegenen Struktur der vorhandenen Zeilenbauten, entlang der Bopp-, und Paulusstraße.

Die geplante Bauweise fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. 


Erschließung / Zufahrt

Die Erschließung des Baugrundstückes ist über die Bernhardstraße gesichert.
Die Planung sieht eine Zufahrt mit einer Breite von 3 m und 3 PKW-Stellplätze mit direkter Zufahrt zur Bernhardstraße mit einer Breite von 9 m vor. Insgesamt wird damit eine Zufahrtsbreite von 12 m erreicht. § 6 Abs. 1 GaStAbS sieht eine Zufahrtsbreite von max. 3,5 m, bzw. bei Doppelstellplätzen von max. 5 m vor. In diesem Rahmen kann eine Abweichung für eine Zufahrt mit 2 Stellplätzen in Aussicht gestellt werden. Im Übrigen ist die Zufahrt so umzuplanen, dass die Gesamtzufahrtsbreite von 12 m auf ca. 8 – 9 m verringert wird.

PKW-Stellplätze / Fahrradabstellplätze

Hinsichtlich der notwendigen Anzahl an PKW-Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen ist die städtische Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung zu beachten. 

Von den geplanten 15 Wohneinheiten verfügen 9 Wohnungen unter 100 m² und 6 Wohnungen über 100 m² Wohnfläche. Grundsätzlich wären daher 21 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Geplant sind 6 PKW-Stellplätze und 1 Car-Sharing-Stellplatz. Insofern kann der Stellplatznachweis für ein frei finanziertes Bauvorhaben nicht nachgewiesen werden.

Für Bauvorhaben, welche nach den Vorschriften des Bayerischen Wohnraumförderungs-gesetzes (BayWoFG) gefördert werden, sind je Wohnung 0,8 PKW-Stellplätze nachzuweisen. Hiernach ergibt sich ein Bedarf von 12 PKW-Stellplätzen. 

Bei Inanspruchnahme eines „Alternativen Mobilitätskonzeptes“, gem. § 3 Abs. 1 GaStAbS für geförderte Wohnbauvorhaben kann der Stellplatzbedarf um weitere 50 %, d.h. auf 6 PKW-Stellplätze reduziert werden. In diesem Fall wäre allerdings zusätzlich ein Car-Sharing-Stellplatz und eine dauerhafte Unterhaltung eines Car-Sharing-Systems zu gewährleisten.

Die sonstigen Voraussetzungen, insbesondere die Nähe zu einer gut ausgebauten ÖPNV-Infrastruktur liegen vor.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des „Alternativen Mobilitätskonzeptes“, insbesondere eine Förderung nach den Vorschriften des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) sind im Rahmen des Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren zu führen.


Abstandsflächen

Für das Vordergebäude und das Rückgebäude liegt ein zeichnerischer Nachweis über die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen vor. Detaillierte Nachweise sind im Baugenehmigungsverfahren zu führen. Augenscheinlich können die Abstandsflächen eingehalten werden.

Das geplante Parkdeck, bzw. das Carport berührt allerdings im Südwesten die Grenze zum Nachbargrundstück, Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm. Im Nordwesten des Gebäudes ergibt sich ein Abstand zur Grundstücksgrenze von ca. 1 m. Die Tiefe des Gebäudes liegt bei ca. 11,55 m. Die Regelung des Art. 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayBO, wonach Garagen, Nebengebäude, etc., ohne Einhaltung von Abstandsflächen direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden können, greift nicht, da die Regelung auf Gebäude mit einer Länge von max. 9 m begrenzt ist. Die erforderliche Mindestabstandsfläche von 3 m kann auch nicht auf Teilflächen eingehalten werden, da sich die nachgewiesene Abstandsfläche lediglich im Rahmen von 0 – 1 m bewegt. Eine Abweichung, gem. Art. 63 BayBO kann in Aussicht gestellt werden, soweit dies mit den nachbarlichen Belangen vereinbar ist. Hierzu ist im Baugenehmigungsverfahren der dinglich Grundstücksverfügungsberechtigte des Grundstückes Fl.-Nr. xxx, Gem. Damm zu beteiligen. Die Zustimmung ist vorzulegen. Alternativ käme die Errichtung offener Stellplätze in Betracht.


Begrünung
Gem. vorgelegtem Bebauungskonzept sind die nicht überbauten Grundstücksflächen dauerhaft zu begrünen und bepflanzen. Das Dach des geplanten Parkdecks, bzw. Carports ist dauerhaft extensiv zu begrünen.

Im Baugenehmigungsverfahren ist ein qualifizierter Freiflächenplan vorzulegen, der den Nachweis der grünordnerischen Vorgaben enthält.


Kinderspielplatz

Ein Kinderspielplatz ist in den Planunterlagen zwischen dem Vorder- und Rückgebäude nachgewiesen. 


Sonstiges

Das Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück zu versickern. Einzelheiten sind im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung mit dem städtischen Tiefbauamt abzustimmen.

Beschlussvorschlag:
Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird vorgeschlagen, über die Bauvoranfrage mit den genannten Antwortformulierungen Beschluss zu fassen.

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3. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.06.2025 ö Beschließend 3

.Beschlussvorschlag

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 5, Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S 619) geändert worden ist i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, 797 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 573) die Satzung zur Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS).

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Die Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS) ist in ihrer ursprünglichen Fassung am 02.12.1995 in Kraft getreten. Durch Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sind regelmäßige Änderungen oder Anpassungen erforderlich. Die letzte Novellierung und Neubekanntmachung der Satzung mit zahlreichen Änderungen und einer Einführung neuer Mobilitätskonzepte ist im Jahr 2023 erfolgt. Die Neufassung der Satzung wurde vom Stadtrat am 09.10.2023 beschlossen. Diese ist am 01.11.2023 in Kraft getreten.

Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3023) und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3617) beschlossen. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen unter anderem die Bayerische Bauordnung und wurden am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2024 S. 608 und S. 619). 

Die bisher in Art. 47 Abs. 1 BayBO a.F. geregelte gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen entfällt mit Wirkung vom 30.09.2025.

Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung eröffnet die Möglichkeit durch eine kommunale Satzung („Stellplatzsatzung“) erneut eine Stellplatzpflicht einzuführen (Art. 47 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO n.F.).

Gefordert werden können, wie bisher PKW-Stellplätze und Fahrradabstellplätze, gem. einem festzulegenden Stellplatzschlüssel (Richtzahlenliste). Beschränkungen ergeben sich allerdings künftig in folgenden Fällen:

  • Bei Nutzungsänderungen, dem Ausbau von Dachgeschossen oder der Aufstockung von Wohngebäuden dürfen zusätzliche Stellplätze künftig nicht mehr gefordert werden, soweit die Baumaßnahmen Wohnzwecken dienen.

  • Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ist künftig durch den staatlichen Stellplatzschlüssel, gem. Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung beschränkt. Höhere Anforderungen sind künftig nicht mehr zulässig. Dies betrifft insbesondere den dritten Stellplatz bei Wohnungen ab 200 m², Vorhaben des geförderten Wohnungsbaus (bisher 0,8 St/WE, künftig 0,5 St/WE), wie auch Vergnügungsstätten und weitere Fälle.

  • Gestaltungsanforderungen dürfen in neuen Satzungen nicht mehr gestellt werden. Hiervon unberührt bleiben Regelungen in bestehenden Satzungen.

  • Ablösebeträge können weiterhin gefordert werden, soweit dies in der Satzung geregelt wird.

In der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.03.2025 wurde über diese Rechtsänderungen informiert und angekündigt, die derzeit geltende Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung an die geänderte Rechtslage anzupassen, die Satzung allerdings im Übrigen unberührt zu lassen.

Es wird vorgeschlagen, die geltende Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung wie folgt zu ändern:

1. Änderung der Satzung über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Garagen und Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sowie die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder (Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung - GaStAbS)

§ 1 – Stellplatzpflicht, Ziel und Zweck, Geltungsbereich, Bestandsschutz

Die bisherige Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung setzte eine Stellplatzpflicht, gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO (a.F.) kraft Gesetzes voraus und gestaltete, als örtliche Bauvorschrift den rechtlichen Rahmen hinsichtlich Anzahl, Lage, Gestaltung und Herstellungsverpflichtung lediglich aus. 

Nach der Neufassung des Art. 47 Abs. 1 BayBO entfällt diese gesetzliche Stellplatzpflicht mit Ablauf des 30.09.2025. Der neuen Garagen-, Stellplatz- und Abstellplatzsatzung kommt damit hinsichtlich der Stellplatzpflicht ab 01.10.2025 eine konstitutive Wirkung zu. In § 1 Abs. 1 GaStAbS wurde dementsprechend eine rechtsbegründende Stellplatz- und Abstellplatzpflicht aufgenommen. Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätze 2 bis 4. Die bisherige Regelung des Abs. 2 wird der neuen Regelung angepasst.

§ 2 – Anzahl der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Die Neuregelung des § 2 Abs. 6 GaStAbS im Jahr 2023 diente bereits einer Vereinfachung bei Nutzungsänderungen von Bestandsgebäuden oder den Ausbau, bzw. Neubau eines Dachgeschosses zur Schaffung zusätzlichen Wohnraumes durch den Wegfall eines an sich notwendigen Stellplatznachweises, begrenzt auf 2 Stellplätze pro Objekt.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 lit. b BayBO (i.d.F. ab 01.11.2025) sieht den vollständigen Wegfall der Stellplatz- und Fahrradabstellplatzpflicht für Nutzungsänderungen, den Ausbau von Dachgeschossen und die Aufstockung von Wohngebäuden, wenn sie zu Wohnzwecken erfolgen, vor.

Die vorgeschlagene Neuregelung übernimmt die gesetzliche Vorgabe inhaltsgleich in § 2 Abs. 6 GaStAbS.

§ 3 – Alternative Mobilitätskonzepte

Die bisherige Regelung des § 3 Abs. 1 GaStAbS zum Stellplatznachweis für Bauvorhaben i.R.d. öffentlich geförderten Wohnraumes wurde im Wesentlichen aus der vorhergehenden Fassung der GaStAbS übernommen. Aufgrund der gesetzlichen Neuregelung der BayBO ist der Stellplatznachweis für diese Bauvorhaben in der Richtzahlenliste für Stellplätze und Abstellplätze von bisher 0,8 Stellplätzen je Wohnung auf 0,5 Stellplätze je Wohnung zu reduzieren. Bei Beibehaltung der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 1 GaStAbS würde sich, bei vollumfänglicher Ausnutzung des optionalen Mobilitätskonzeptes der Stellplatzbedarf zweimal um jeweils 50 %, somit auf insgesamt 25 % reduzieren. Dies erscheint nicht sachgerecht. Es wird vorgeschlagen, die Möglichkeit der Reduzierung im Rahmen des Mobilitätskonzeptes von bisher 50 % auf künftig 20 % zu reduzieren. Hierdurch würde – wie bisher – bei öffentlich geförderten Wohnbauprojekten ein Stellplatzschlüssel von 0,4 Stellplätzen je Wohnung erreicht. Für den Träger des geförderten Wohnbauprojektes ergäbe sich dennoch eine Vergünstigung, da sich künftig die ersatzweise nachzuweisende Zahl der Car-Sharing-Fahrzeuge vermindern wird. Um eine ausreichende Zahl an Car-Sharing-Fahrzeugen sicherzustellen, wird vorgeschlagen, anstatt je zwölf, künftig anstatt je zehn entfallender Stellplätze ein Car-Sharing-Stellplatz zu fordern.

Im Übrigen werden in § 3 Abs. 1 GaStAbS drei redaktionelle Änderungen vorgeschlagen.

§ 4 – Zonen mit Beschränkungen des Stellplatznachweises

In § 4 Abs. 2 Ziffer 1 lit. b GaStAbS ist eine redaktionelle Änderung durch Streichung vorzunehmen.

§ 5 – Ablösung von Stellplätzen

In § 5 Abs. 1 und 2 GaStAbS sind redaktionelle Änderung durch drei Streichungen vorzunehmen.

§ 6 – Lage und Gestaltung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

In § 6 Abs. 1 GaStAbS ist der Verweis bei Garagen auf die Garagenverordnung durch einen Verweis auf die Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) zu ersetzen. Für offene Stellplätze fehlen bislang Regelungen zur Geeignetheit von Stellplätzen, insbesondere hinsichtlich der notwendigen Stellplatzgröße und der Fahrgassenbreite. In der Praxis wurden bisher die Mindestanforderungen für Garagen herangezogen. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht eine diesbezügliche analoge Anwendung der GaStellV für offene Stellplätze vor. 

In der Praxis hat die Regelung des § 6 Abs. 2 GaStAbS zur Höhenbeschränkung von Garagen und der Festlegung von Dachneigungen keine Bedeutung erlangt, da sich die in der Praxis relevante Höhenbegrenzung i.d.R. aus Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Ziffer 1 BayBO ergibt. Hiernach ergibt sich für Grenzgaragen eine Höhenbeschränkung von 3 m, bei einer Wandlänge von max. 9 m. Die Regelung des § 6 Abs. 2 GaStAbS kann damit ersatzlos entfallen.
§ 12 – Gartenlokale

Gem. § 12 Abs. 1 GaStAbS waren bisher für Freischankflächen keine Stellplätze nachzuweisen, soweit diese eine Fläche von 40 m² nicht überschritten haben. Diese Regelung orientierte sich an der Verfahrensfreiheit nach der Bayerischen Bauordnung. Mit Änderung der Bayerischen Bauordnung sind nunmehr Freischankflächen bis zu 100 m² einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerkes verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Ziffer 15 lit. d BayBO). Die Regelung des § 12 Abs. 1 GaStAbS soll dementsprechend angepasst werden.

§ 15 – Ordnungswidrigkeiten

In § 15 werden Änderungen zur Reduzierung der Ordnungswidrigkeitentatbestände vorgeschlagen. Der bauaufsichtliche Vollzug mit Mitteln des Verwaltungszwanges bleibt hiervon unberührt.

§ 16 – Inkrafttreten 

Es wird ein Inkrafttreten der Satzungsänderung zum 01.09.2025 vorgeschlagen. 

2. Neufassung der Anlage 1 (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) 

Nach Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayBO legt das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr durch Rechtsverordnung die Zahl der notwendigen Stellplätze fest. Die hiernach maßgebliche Anlage der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) wurde zuletzt durch das Erste Modernisierungsgesetz Bayern vom 23. Dezember 2003 (GVBl S. 605) ersetzt.

Gem. der bisherigen Fassung des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO (a.F.) konnte durch örtliche Bauvorschrift (z.B. GaStAbS) ein abweichender Stellplatzbedarf festgelegt werden. Hierbei war sowohl eine Reduzierung, als auch eine Erhöhung des Bedarfes, gegenüber den staatlichen Vorgaben möglich. Die Neufassung des Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO (n.F.) sieht nunmehr vor, dass lediglich eine Reduzierung gegenüber den staatlichen Vorgaben zulässig ist. Soweit die Richtzahlenliste der örtlichen Bauvorschrift (Anlage 1 zur GaStAbS) die festgelegten Höchstzahlen überschreiten, führt dies, gem. Art. 83 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BayBO (n.F.) mit Wirkung vom 01.10.2025 kraft Gesetzes zum Außerkrafttreten der Stellplatzsatzung.

Da sich die bisherige Richtzahlenliste über Jahrzehnte bewährt hat und den sich jeweils geänderten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst wurde, vor allem aber, da sämtliche Bauvorhaben der letzten ca. 30 Jahren auf dieser Grundlage genehmigt wurden, wird empfohlen, an der bisherigen Richtzahlenliste im Wesentlichen festzuhalten und lediglich Reduzierungen im staatlich verordneten Umfang vorzunehmen. Andernfalls muss damit gerechnet werden, dass sich bei baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen, etc. im baulichen Bestand durch die dann notwendigen Neuberechnungen und unter Wahrung des Bestandsschutzes unübersichtliche Situationen oder Einschränkungen in den baulichen Entwicklungsmöglichkeiten von Bestandsbauten ergeben.

Die Neufassung der Anlage 1 zur GaStAbS (Richtzahlenliste für den Stellplatz- und Abstellplatzbedarf) wurde auf Grundlage der v.g. Ausführungen überarbeitet.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, die Neufassung der Satzung mit Wirkung vom 01.09.2025 zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

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4. Erlass einer Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.SP-Nr.
Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat 4. Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates 04.06.2025 ö Beschließend 4

.Beschlussvorschlag

I. Der Stadtrat der Stadt Aschaffenburg beschließt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 der Bayerischen Bauordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die §§ 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S 619) geändert worden ist i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, 797 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl S. 573) die Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder (Spielplatzsatzung)

II. Angaben zur Klimawirkung:
Bewertung - jeweils Mehrung oder Minderung der Treibhausgase (THG)
wenig klimarelevant
teilweise klimarelevant
sehr klimarelevant
[ x ]  keine weiteren Angaben erforderlich
[  ]  kurze Erläuterung in den Begründungen
[  ]  ausführliche Erläuterung 
in den Begründungen 
Bewertungsschema nach KÖP (Klimaschutzmanagement in öffentlichen Projekten)
(Nationale Klimaschutz-Initiative  -  Klimabündnis / ifeu-Heidelberg / BMU)

III. Angaben zu den Kosten:
Durch den Vollzug dieses Beschlusses entstehen Kosten:
ja [  ]
nein [ x ]

.Begründung / Sachverhalt zum Zeitpunkt der Sitzungseinladung.

Nach aktueller Rechtslage besteht eine gesetzliche Verpflichtung, gem. Art. 7 Abs. 3 BayBO zum Nachweis eines Kinderspielplatzes bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als 3 Wohnungen.

Der Bayerische Landtag hat am 10.12.2024 das Erste Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3023) und das Zweite Modernisierungsgesetz Bayern (LT-Drs. 19/3617) beschlossen. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen unter anderem die Bayerische Bauordnung und wurden am 30.12.2024 im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht (GVBl. 2024 S. 608 und S. 619). 

Die bisher in Art. 7 Abs. 3 BayBO a.F. geregelte gesetzliche Verpflichtung zur Herstellung von Kinderspielplätzen entfällt mit Wirkung vom 30.09.2025.

Die Neufassung der Bayerischen Bauordnung eröffnet die Möglichkeit durch eine kommunale Satzung („Spielplatzsatzung“) erneut eine Kinderspielplatzpflicht einzuführen (Art. 81 Abs. 1 Nr. 3 BayBO n.F.).

Für den Erlass einer entsprechenden Spielplatzsatzung gelten folgende Rahmendaten:

  • Verpflichtung möglich bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen.

  • Spielplatz ist in angemessener Größe und Ausstattung zu errichten, auszustatten und zu unterhalten.

  • Ein Recht zur Ablösung der Spielplatzpflicht kann gewährt werden. Bei Errichtung von Gebäuden, die dem Wohnen von Senioren und Studenten dienen ist ein Recht des Bauherrn auf Ablösung vorzusehen. 

  • Der Ablösebetrag darf je abzulösenden Spielplatz 5.000 € nicht überschreiten.

In der Sitzung des Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenates vom 12.03.2025 wurde über diese Rechtsänderungen informiert und angekündigt, den Entwurf einer neuen Spielplatzsatzung vorzustellen.
Um eine gewisse Vereinheitlichung in Bayern zu erreichen und den Mitgliedsgemeinden und Städten die Einführung einer kommunalen Stellplatz- und Spielplatzpflicht zu erleichtern, hat der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag mit Schreiben vom 14.04.2025 Satzungsmuster zur Verfügung gestellt.

Um nicht der Intention des Landesgesetzgebers, welcher eine Entbürokratisierung anstrebt zuwiderzulaufen, wird vorgeschlagen, das Satzungsmuster mit den Mindestanforderungen zu übernehmen. Hierdurch verbliebe es in der praktischen Anwendung bei den bisherigen Rahmendaten. Allerdings greift, entgegen der bisherigen Rechtslage die Spielplatzpflicht künftig erst bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen, statt bisher mehr als drei Wohnungen.

Die Verwaltung schlägt dem Stadtrat vor, den Erlass der Satzung mit Wirkung vom 01.10.2025 zu beschließen. Dem Umwelt-, Klima- und Verwaltungssenat wird die Beschlussvorlage zur Vorberatung vorgelegt.

Datenstand vom 04.06.2025 14:49 Uhr